Bezirksregierung Detmold

25.4-36-00-1/08

Planfeststellungsbeschluss für den 1. Abschnitt vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh über die Umspannanlage Bielefeld-Ost zur Umspannanlage in Bechterdissen / Gemeinde Leopoldshöhe als Ersatzneubau für 110-/220-kV-Hochspannungsfreileitungen

Detmold, den 22.02.2010

Vorhabensträgerin: Amprion GmbH (vormals RWE Transportnetz Strom GmbH) Rheinlanddamm 24 44139 Dortmund

1

Übersichtskarte

2

3

Inhaltsverzeichnis Übersichtskarte ................................................................................................................. 2 Inhaltsverzeichnis .............................................................................................................. 4 Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis .......................................................................... 7

A. Entscheidung ..................................................................................................... 9 1.

Feststellung des Plans .................................................................................... 9

2.

Festgestellte Planunterlagen........................................................................... 9

3.

Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes..................................12

4.

Wasserrechtliche Erlaubnis ...........................................................................13 4.1

Tenor der Erlaubnis.......................................................................................13

4.2

Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis .................................13

4.3

Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis.....................................................14

5.

Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss ..............................14 5.1

Wasserwirtschaft ...........................................................................................14

5.2

Natur- und Landschaftsschutz.......................................................................15

5.3

Altlasten ........................................................................................................18

5.4

Denkmalschutz..............................................................................................19

5.5

Arbeitsschutz.................................................................................................20

5.6

Kampfmittelfunde ..........................................................................................20

5.7

Telekommunikationsanlagen und Ver- und Entsorgungsleitungen ................21

5.8

Kreuzungen mit Bundes- und Landstraßen ...................................................23

5.9

Kreuzung der viergleisigen Bahnstrecke Hannover-Hamm............................23

5.10

Grundstücksinanspruchnahmen ....................................................................23

5.11

Meldung von Mastdaten an die Wehrbereichsverwaltung..............................24

5.12

Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen ...............................24

5.13

Allgemeine Schutzbestimmungen und Sonstiges ..........................................25

6.

Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen........................26 6.1

Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen.......26

6.2

Zurückweisung von Einwendungen ...............................................................27

7.

Zusagen, Zusicherungen des Vorhabensträgers..........................................27

8.

Sofortige Vollziehbarkeit ................................................................................28

9.

Kostenentscheidung.......................................................................................28

B. Begründung .......................................................................................................29 1.

Das Vorhaben..................................................................................................29

2.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens .......................................................33 2.1

Einleitung des Verfahrens .............................................................................33

4

2.2

Auslegung der Planunterlagen ......................................................................33

2.3

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange...................................................34

2.4

Erörterungstermin..........................................................................................35

2.5

Wechsel bzw. Umfirmierung des Vorhabensträgers ......................................36

2.6

Planänderungen und Ergänzungen ...............................................................36

3.

Verfahrensrechtliche Bewertung ...................................................................39 3.1

Notwendigkeit der Planfeststellung................................................................39

3.2

Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ........................39

3.3

Umfang der Planfeststellung .........................................................................39

3.4

Abschnittsbildung / Zwangspunkte ................................................................40

3.5

Trassenführung und Raumordnungsverfahren ..............................................43

3.6

Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG ...............46

3.6.1

Beschreibung der Umwelt..........................................................................47

3.6.2

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG) .48

3.6.2.1 Schutzgut Mensch ................................................................................49 3.6.2.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere...............................................................54 3.6.2.3 Schutzgüter Boden und Wasser ...........................................................66 3.6.2.4 Schutzgüter Klima und Luft...................................................................69 3.6.2.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild................................................69 3.6.2.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter............................................72 3.6.2.7 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ...................................73 3.6.3

Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG) ...................................73

3.6.3.1 Schutzgut Mensch ................................................................................74 3.6.3.2 Schutzgut Pflanzen und Tiere...............................................................75 3.6.3.3 Schutzgüter Boden und Wasser ...........................................................79 3.6.3.4 Schutzgüter Klima und Luft...................................................................80 3.6.3.5 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild................................................81 3.6.3.6 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter............................................81 3.6.4 4.

Zusammenfassung...................................................................................81

Materiell-rechtliche Bewertung ......................................................................84 4.1

Planrechtfertigung .........................................................................................84

4.2

Planungsleitsätze ..........................................................................................87

4.3

Raumordnung, Landes- und Regionalplanung ..............................................88

4.4

Abwägung....................................................................................................89

4.4.1

Grundsätzliches zur Abwägung .................................................................89

4.4.2

Planungsvarianten und Alternativen ..........................................................90

4.4.2.1 Allgemeines.........................................................................................90

5

4.4.2.2 Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante.............................92 4.4.2.3 Optimierungen / Umgehung der Bebauung in Avenwedde ..................97 4.4.2.4 Null-Variante......................................................................................101 4.4.2.5 Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technischer Ausführungsalternative......................................................................101 4.4.2.6 Wahl der Vorhabensvariante .............................................................105 4.4.3

Immissionsschutz .................................................................................107

4.4.3.1 elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte ..........................107 4.4.3.2 Schallimmissionen..............................................................................115 4.4.4

Gewässer- und Grundwasserschutz........................................................120

4.4.5

Bodenschutz............................................................................................121

4.4.6

Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz ....................................121

4.4.6.1 Artenschutz ........................................................................................122 4.4.6.2 Europäisches Naturschutzrecht ..........................................................136 4.4.6.3 Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete ............................................138 4.4.6.4 Eingriffsregelung ................................................................................139 4.4.7

Denkmalpflegerische Belange .................................................................150

4.4.8

Landwirtschaft .........................................................................................151

4.4.9

Forstwirtschaft .........................................................................................154

4.4.10 Kommunale Belange...............................................................................154 4.4.11 Luftfahrt...................................................................................................156 4.4.12 Private Belange.......................................................................................157 4.4.12.1 Gesundheit .......................................................................................157 4.4.12.2 Eigentum ..........................................................................................159 4.4.13 Private Einwendungen ............................................................................167 4.4.14 Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten............................................206 5.

Abschließende Gesamtbewertung...............................................................207

6.

Sofortige Vollziehung ...................................................................................208

7.

Kostenentscheidung.....................................................................................208

8.

Rechtsbehelfsbelehrung ..............................................................................209

9.

Hinweise zum Entschädigungsverfahren.........................................................210

10.

Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses................................................211

11.

Hinweis auf die Auslegung des Plans..............................................................211

6

Abkürzungs- und Fundstellenverzeichnis ArbSchG

Arbeitsschutzgesetz

BauNVO

Baunutzungsverordnung

BauGB

Baugesetzbuch

BArtSchV

Bundesartenschutzverordnung

BetrSichV

Betriebssicherheitsverordnung

BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz

BV-Nr.

Nummer des Bauwerksverzeichnisses

DIN

Deutsche Industrienorm

DSchG NRW

Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz)

EEG NRW

Gesetz über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesenteignungs- und Entschädigungsgesetz)

EnLAG

Energieleitungsausbaugesetz

EnWG

Energiewirtschaftsgesetz

EuGH

Europäischer Gerichtshof

FFH-RL

FFH-Richtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 92/43/EWG)

GebG NRW

Gebührengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

LRG-Nr.

Nummer des Leitungsrechtsregisters

HLB

Höhere Landschaftsbehörde

LBP

Landschaftspflegerischer Begleitplan

LANUV

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

LG NRW

Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Landschaftsgesetz NRW)

LÖBF

Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW

LPlG

Landesplanungsgesetz

LSG

Landschaftsschutzgebiet

LuftVG

Luftverkehrsgesetz

LWG

Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz)

NJW

Neue juristische Wochenschrift

NSG

Naturschutzgebiet

NuR

Zeitschrift Natur und Recht

7

NVwZ

Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

UVP

Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Bund)

UVPVwV

Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG

UVS

Umweltverträglichkeitsstudie

VAwS

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

VRL

Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, 79/409/EWG)

VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

VwVfG NRW

Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz)

8

A. Entscheidung 1.

Feststellung des Plans

Der Plan zur Errichtung und zum Betrieb des 1. Abschnitts von der Umspannanlage Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne der 110-/380-kVHochspannungsfreileitung von Gütersloh nach Bielefeld-Ost und Bechterdissen (Gemeinde Leopoldshöhe) einschließlich der hiermit im Zusammenhang stehenden Folgemaßnahmen an anderen Anlagen sowie der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf dem Gebiet der Städte Gütersloh und Bielefeld wird – als Ersatzneubau für bestehende, parallel verlaufende 110-/220kV-Leitungen – nach Maßgabe der in diesem Beschluss enthaltenen Regelungen, Änderungen und Nebenbestimmungen festgestellt.

Die Feststellung des von der RWE Transportnetz Strom GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, aufgestellten Plans erfolgt gem. §§ 43 und 43a bis 43 c EnWG in Verbindung mit den §§ 72 ff VwVfG NRW.

Nachstehend als Vorhabensträgerin wird die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund, bezeichnet. Sie ist während des Planfeststellungsverfahrens durch Umbenennung bzw. Umfirmierung aus der RWE Transportnetz Strom GmbH entstanden und insoweit deren Rechtsnachfolgerin geworden, hat als solche deren Planung für die 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung GüterslohFriedrichsdorf übernommen und ist als neue Vorhabensträgerin in das Verfahren eingetreten. 2.

Festgestellte Planunterlagen

Der festgestellte Plan umfasst folgende Unterlagen:

2.1

Planunterlagen vom 28.04.2008, die in der Zeit vom 27.08.2008 bis einschließlich 26.09.2008 in den Städten Gütersloh und Bielefeld öffentlich ausgelegen haben:

lfd. Nr. 1

Bezeichnung der Planunterlagen Erläuterungsbericht

Anlage-Nr., Seiten- u.

Maßstab

Blattzahl

1 : ____

Anlage 1, S. 1 - 43, sowie

-

Anhänge A 1 und A 2

9

2

Übersichtsplan

Anlage 2 (1 Blatt)

25.000

3

Schemazeichnungen der Maste

Anlage 3, Blatt 1 - 7

-

4

Masttabellen

Anlage 4.1, Blatt 1 - 2,

-

Anlage 4.2, Blatt 1 5

Prinzipzeichnung der Fundamente

Anlage 5 (1 Blatt)

-

6

Fundamenttabellen

Anlage 6.1, Blatt 1 - 2,

-

Anlage 6.2, Blatt 1 7

Lagepläne

Anlage 7.1, Blatt 1 - 3,

2.000

Anlage 7.2, Blatt 4 - 7, Anlage 7.3, Blatt 8, Anlage 7.4, Blatt 9 (5), Anlage 7.5, Blatt 11, Anlage 7.6, Blatt 12 (1) 8

Leitungsrechtsregister

Anlage 8.1, Blatt 1 - 15,

-

Anlage 8.2, Blatt 1 - 33, Anlage 8.3, Blatt 1 - 3, Anlage 8.4, Blatt 1 - 2, Anlage 8.5, Blatt 1 - 2, Anlage 8.6, Blatt 1 - 3 9

Kreuzungsverzeichnisse

Anlage 9.1, S. 1 - 38,

-

Anlage 9.2, S. 1 - 4, Anlage 9.3, S. 1 - 2 10

Zuwegungsregister

Anlage 10.1,

2.000

S. 1 u. Blatt 4 - 5, Anlage 10.2, S. 1 u. Blatt 8, Anlage 10.3, S. 1 u. Blatt 11 11

Erklärung zu den technischen

Anlage 11, S. 1

-

Anlage 12, Blätter 1 - 4

-

Gutachten zur Schallemission von

Anlage 13.1, S. 1 - 12,

-

Hochspannungsfreileitungen

Anlage 13.2, S. 1 - 18 und

Anforderungen der Anlage 12

Nachweis über die Einhaltung der elektrischen und magnetischen Feldstärkewerte gem. 26. BImSchV

13

Anhänge 1 - 5

10

14

Umweltstudie im Hinblick auf die

Anlage 14, Kapitel 1 - 10

-

Erfordernisse der §§ 6 UVPG und 19 BNatSchG, Textteil 15

Umweltstudie im Hinblick auf die

Anlage 14,

Erfordernisse der §§ 6 UVPG und

Karten 7.1-1, Deckblatt 00

19 BNatSchG, Kartenteil

und Blatt 01 - 05,

100.000 7.500

Karten 7.2-1,

2.2

Deckblätter L 1 - L 3 und

80.000

Blatt 1 - 7,

5.000

Karten 7.2-2, Deckblatt L 1

80.000

und Blatt 1 - 4,

10.000

Karten 7.2.3, Deckblatt L 1

120.000

und Karten 1 - 3,

25.000

Karten A 7.3-1 bis A 7.3-5,

40.000

Karte A 7.4-1,

30.000

Karte A 7.5-1,

30.000

Karte 8.4.1, Deckblatt 1

80.000

und Blatt 1 - 7,

5.000

Karte 8.4-2, Deckblatt L 1

80.000

und Blatt 8.4-2,

2.000

Karte 8.4-3

2.000

Planunterlagen, die im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurden und nicht öffentlich ausgelegen haben:

lfd. Nr. 16

Bezeichnung der Planunterlagen

Anlage-Nr., Seiten-

Maßstab

u. Blattzahl

1 : ____

1. Planänderung (Deckblatt I) vom 22.10.2009 mit: Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,

S. 1 - 4

-

Übersichtsplan,

Anlg. 2

25.000

Masttabelle (S. 1 - 2),

Anlg. 4.1

Lageplan (Mast 8 - 13),

Anlg. 7.1, Blatt 3

Leitungsrechtsregister (Gemarkung Gü-

Anlg. 8.1

-

Anlg. 9.1, S. 1 - 37

-

2.000

tersloh, lfd. Nrn. 23 - 25), Kreuzungsverzeichnis 17

2. Planänderung (Deckblatt II) vom

11

22.10.2009 mit: Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,

S. 1 - 3

-

Masttabellen,

Anlg. 4.1, S. 1 - 2,

-

Angl. 4.2, S. 1

-

Anlg. 6.1, S. 1 - 2

-

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,

S. 1 - 4

-

Gesamtinhaltsverzeichnis der Planunter-

S. 1 - 3

-

Übersichtslageplan,

Anlg. 2

25.000

Schemazeichnungen der Maste,

Anlg. 3, Blatt 8.1,

Fundamenttabelle 18

3. Planänderung (Deckblatt III) vom 09.11.2009 mit:

lagen,

-

8.2, 9.1 und 9.2 Masttabellen,

Anlg. 4.1, S. 1 - 2

-

und Anlg. 4.2, S. 1

19

Fundamenttabelle,

Anlg. 6.1, S. 1 - 2

-

Lageplan,

Anlg. 7.1, Blatt 1

2.000

Lageplan,

Anlg. 7.7, Blatt 1

2.000

Leitungsrechtsregister,

Anlg. 8.7, S. 1 - 4

-

Kreuzungsverzeichnis

Anlg. 9.4, S. 1 - 3

-

Inhaltsverzeichnis und Erläuterungen,

S. 1 - 3,

-

Übersichtslageplan,

Anlg. 2

25.000

Masttabelle,

Anlg. 4.1, S. 1 - 2

-

Lageplan,

Anlg. 7.1, Blatt 1

2.000

Leitungsrechtsregister

Anlg. 8.1, S. 1 - 2

-

4. Planänderung (Deckblatt IV) vom 09.11.2009 mit:

3.

Befreiungen von Verboten des Landschaftsschutzes

Bezüglich der betroffenen Landschaftsschutzgebiete (geschützte Landschaftsbestandteile im Kreis Gütersloh sowie das LSG „Feuchtsenne“ im Bereich der Stadt Bielefeld) wird von den Festsetzungen

o

der Verordnung des Kreises Gütersloh zum Schutz bestimmter Landschaftsbestandteile vom 15.03.1975 sowie

12

o

des Landschaftsplans Bielefeld-Senne der Stadt Bielefeld von 2005

gem. § 69 Abs. 1 S. 1 LG NRW aus überwiegenden Gründen des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erteilt. Zur Begründung wird auf den Abschnitt B, Nr. 4.4.6.8 dieses Beschusses, verwiesen. 4.

Wasserrechtliche Erlaubnis

4.1

Tenor der Erlaubnis Der Vorhabensträgerin wird aufgrund der Planunterlagen unbeschadet der Rechte Dritter gem. §§ 1 a, 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, 4, 5, 6, 7 und 14 WHG die jederzeit widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, zur Wasserhaltung für die im Grundwasser zu gründenden Mastfundamente vorübergehend Grundwasser unter Beachtung der Vorgaben dieser Erlaubnis zutage zu fördern, abzuleiten und in oberirdische Gewässer einzuleiten.

4.2

Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis

4.2.1

Die Grundwasserhaltung ist zeitlich auf das unabdingbare Mindestmaß im Zusammenhang mit der jeweiligen Mastgründung zu beschränken.

4.2.2

Art, Umfang und vorgesehene Dauer der Grundwasserhaltung und der Grundwasserableitung einschließlich des vorgesehenen Einleitungsgewässers sind der zuständigen unteren Wasserbehörde beim Kreis Gütersloh bzw. bei der Stadt Bielefeld rechtzeitig vorher unter Beifügung entsprechender Detailunterlagen anzuzeigen. Die jeweilige Festlegung der genauen Einleitungsstelle ist mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.

4.2.3

Außer dem zugelassenen Grundwasser dürfen keine Stoffe eingeleitet werden, die geeignet sind, den biologischen, chemischen oder physikalischen Zustand des jeweiligen Einleitungsgewässers nachhaltig zu beeinflussen.

Von Trübstoffen ist das einzuleitende Grundwasser freizuhalten. Ggf. ist der Einleitung ein Absetzbecken vorzuschalten.

4.2.4

Vor der Grundwasserableitung aus den Baugruben für die Fundamente der Masten 26, 29 und 35 ist durch geeignete, mit der zuständigen unteren Wasserbehör-

13

de abzustimmende Maßnahmen wie z. B. Beprobungen zu prüfen, ob Kontaminierungen durch Schadstoffe aus den naheliegenden Altlaststandorten vorhanden sind.

Soweit aufgrund solcher Kontaminierungen erforderlich, ist eine ordnungsgemäße und dem Stand bzw. den Regeln der Technik entsprechende Behandlung des Grundwassers z. B. mittels Aktivkohlefilter sicherzustellen oder das Grundwasser anderweitig fachgerecht zu entsorgen.

Die Einleitung aus diesen 3 Baugruben bedarf ergänzend zur wasserrechtlichen Erlaubnis der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde.

4.2.5

Die ökologische Baubegleitung ist in die Maßnahmen zur Grundwasserhaltung und -ableitung einzubeziehen.

4.3

Hinweise zur wasserrechtlichen Erlaubnis

4.3.1

Die Erlaubnis steht gem. § 7 WHG unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Nebenbestimmungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

4.3.2

Auf die Bußgeldbestimmungen in § 41 WHG und § 161 LWG sowie auf die Straftatbestände der §§ 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches (StGB) wird hingewiesen.

4.3.3

Den beauftragten Vertretern der Wasserbehörden ist jederzeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

5.

Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss

5.1

Wasserwirtschaft Bei der Bauausführung ist auf die Belange des Schutzes von Grund- und Oberflächenwasser Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist bei der Verwendung wassergefährdender Stoffe (Treibstoffe, Öle und andere wassergefährdende Stoffe) die Verunreinigung eines Gewässers zu vermeiden, die Vorschriften des WHG, des LWG und der VAwS sind zu beachten.

14

5.2

Natur- und Landschaftsschutz

5.2.1

Die Vorhabensträgerin wird die Eingriffe in Natur und Landschaft auf den in der Umweltstudie bzw. dem darin enthaltenen landschaftspflegerischen Begleitplan vom August 2008 beschriebenen Umfang beschränken. Zusätzliche, in den festgestellten Planunterlagen nicht ausgewiesene Eingriffe oder Flächeninanspruchnahmen sind unzulässig.

Im Zuge der Bauausführung entstehende unvorhergesehene Schäden im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich von Einzelbäumen oder Gehölzbeständen sind durch sachgerechten Schnitt und Wundverschluss nach den einschlägigen Vorschriften zu beheben, Beschädigungen oder Zerstörungen von Pflanzenbeständen zu ersetzen. Bodenverdichtungen im Bereich der durch die Baumaßnahme betroffenen Pflanzenbestände sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Über den Umfang der Vermeidungsmaßnahme V 6 hinaus dürfen unvermeidbare Eingriffe in Pflanzen und Gehölzbestände (Hecken, Gebüsche und Bäume) nur außerhalb des Zeitraums vom 01. März bis 30. September vorgenommen werden; für Höhlenbäume gilt die Nebenbestimmung 5.2.3. Der Wurzelraum ist zu sichern.

5.2.2

Die im LBP benannten Vermeidungs-, Minimierungs-, Schutz- und Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind einschließlich der kartographisch nicht dargestellten Maßnahmen sowie der benannten, aber nicht ausdrücklich in den Maßnahmenblättern dargestellten Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen – vgl. Abschnitt 5.2 der Umweltstudie – vollständig und an den vorgesehenen Standorten umzusetzen. Sie sind so auszuführen, dass sie die ihnen zugedachte Funktion auf Dauer erfüllen können. Dies schließt die Sicherstellung einer sachgerechten Pflege oder ggf. eine Erneuerung / Neuanpflanzung ein.

Bezüglich der Ersatzmaßnahme E 1 (bereits angelegte Waldentwicklung) tritt an die Stelle der im LBP dargestellten Gehölzartenliste der entsprechend unter dem Az. 2069-31.00 E 393 am 29.01.2007 ergangene Erstaufforstungsbescheid des Landesbetriebs Wald und Holz NRW.

5.2.3

In die Begehung zur Lokalisation vorhandener Baumhöhlen (Vermeidungsmaßnahme V 5) sind alle Gehölze einzubeziehen, die für die Baumaßnahme oder die Anlegung des Schutzstreifens beseitigt werden müssen und die potentiell als

15

Fledermausquartier in Frage kommen oder eine Bruthöhle aufweisen könnten. Sie hat sich neben Brut- und Baumhöhlen auf alle potentiellen Fledermausquartiere (z. B. Stammrisse, abgeplatzte Rindenabschnitte, etc.) zu erstrecken.

Alle ermittelten potenziellen Quartierbäume sind rechtzeitig auf ihre tatsächliche Nutzung (ein bis zwei Wochen vor Beginn der Fällarbeiten) zu untersuchen. Sofern die Höhlen/Quartiere unbesetzt sind, sind sie mit geeigneten Mitteln bis zur Fällung der Bäume dauerhaft zu verschließen. Sollte die Höhle/das Quartier besetzt sein, ist dazu abzuwarten, bis sie/es verlassen worden ist. Eine Fällung möglicher Quartierbäume ist erst nach dem Verlassen bzw. dem Verschluss der Quartiere zulässig.

Alle vorgesehenen Gehölzentnahmen sind abweichend vom Zeitfenster der Nebenbestimmung 5.2.1 und von dem in der Umweltstudie benannten Zeitraum ausschließlich zwischen dem 01. November und dem 31. Januar des Folgejahres zulässig.

Für jedes entfallende potentielle Fledermausquartier ist – wenn nicht vorher der Nachweis des Vorhandenseins ausreichender Ausweichquartiere erbracht wird – ein Fledermauskasten in geeigneten Waldbeständen im näheren Trassenumfeld (200 m bis höchstens 2 km Entfernung von der Leitungsachse) aufzuhängen und solange funktionsfähig zu halten, bis ein Nachweis ausreichender neuer Höhlenbäume in diesem Betrachtungsband erfolgt ist.

Alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Maßnahmen und Untersuchungen sind in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung durch ausreichend fachlich qualifiziertes Personal (z. B. Biologen, Landespfleger oder Personen mit vergleichbaren nachgewiesenen Qualifikationen und Erfahrungen im Umgang auch mit Fledermäusen) und mit geeignetem Gerät durchzuführen. Alle Ergebnisse, Erhebungen und durchgeführten Maßnahmen (Fundorte und Zahl der Höhlen und potentiellen Quartiere, Datum der Begehungen, Höhlenverschlüsse, Aufhängung von Fledermauskästen etc.) sind nach einschlägigen wissenschaftlichen Standards zu dokumentieren und den unteren Landschaftsbehörden des Kreises Gütersloh und der Stadt Bielefeld sowie der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold als Nachweis ihrer Umsetzung zeitnah, d. h. innerhalb eines Monats nach Durchführung, in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.

16

5.2.4

Der Gehölzeinschlag im Waldbereich sowie die dortigen Bau- und Kompensationsmaßnahmen (Anlegung des Schutzstreifens, Materiallagerung und Baustelleneinrichtung, Entwicklung eines Niederwalds, Minimierungsmaßnahme M 2) sind außerdem mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt OWL, Bleichstraße 8, 32423 Minden, die weitere Nutzung der betroffenen Flächen mit dem Eigentümer und dem Regionalforstsamt abzustimmen.

5.2.5

Der Waldrand in der Nähe von Mast 136 am Punkt Friedrichsdorf beherbergt ein besiedeltes Nest der Roten Waldameise. Vor Aufnahme der Bauarbeiten im Bereich der dortigen Waldflächen (zwischen Mast 33 und Mast 136) ist durch die ökologische Baubegleitung prüfen zu lassen, ob sich weitere besiedelte Nester gebildet haben. Sind weitere Nester vorhanden, sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde der Stadt Bielefeld die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ihrer Erhaltung zu ergreifen.

5.2.6

Der Beginn der Bauarbeiten, der landschaftspflegerischen Arbeiten und der Arbeiten zur Herrichtung des Schutzstreifens sind den beteiligten unteren Landschaftsbehörden sowie der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold und der Planfeststellungsbehörde 14 Tage vor ihrer Aufnahme, die Beendigung der Arbeiten unmittelbar danach schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme der Arbeiten sind der zuständige Bauleiter sowie die ökologische Baubegleitung mit Name, Anschrift und Telefonnummer zu benennen.

5.2.7

Die Baustellenzuwegung zu den Masten 33 und 34 über einen vorhandenen Wirtschaftsweg soll von der Bekelheider Straße bis zum Acker geschottert werden, der Schotter im Weg verbleiben. Dieser Weg, der im Bereich einer planfestgestellten Kompensationsmaßnahme für den Neubau der A 33, Abschnitt 5 B, liegt, ist nach Abschluss der Arbeiten jedoch als typischer Sandweg in der Senne wiederherzurichten. Daher ist auf die Schotterung zu verzichten und die Befahrbarkeit für die Dauer der Maßnahme durch Fahrbohlen herzustellen.

5.2.8

Vegetationsflächen und Bäume sind, soweit ihre bauliche Inanspruchnahme nicht erforderlich ist, zur Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauzeit gem. DIN 18920 zu schützen.

5.2.9

Die Ausgestaltung der am Erdseil anzubringenden Vogelschutzmarkierungen (Marker mit Schwarz-Weiß-Blinkeffekten oder andere geeignete kontrastreiche optische Markierungen unter Vermeidung bunter Farben wie gelb oder rot) ist mit der höheren

17

Landschaftsbehörde abzustimmen. Die Markierungen sind in Abhängigkeit von der zu erwartenden Haltbarkeit regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu erneuern.

5.2.10

Die geforderten und im LBP vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) außerhalb des unmittelbaren Trassenbereichs sollen im Übrigen mit Baubeginn eingeleitet und innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden. Abweichungen im Einzelfall sind nur in Abstimmung mit der Planfeststellungsbehörde zulässig.

Die Durchführung der übrigen festgestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im unmittelbaren Trassenbereich und im Bereich der Zuwegungen sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Baumaßnahme (Fertigstellung der Masten und Beseilung) vorzunehmen. Dabei ist die jeweilige Vegetationsperiode zu berücksichtigen.

5.2.11

Nach Abschuss der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist mit den beteiligten Landschaftsbehörden ein Termin für die Abnahme vereinbaren.

5.2.12

Die den Abbau der Masten

o

der 110-kV-Leitung zwischen den Punkten Gütersloh-Ost und Friedrichsdorf-Süd,

o

der 220-kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd,

o

der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Sende,

o

der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Sende und Friedrichsdorf sowie des Weiteren

o

der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Ummeln und Friedrichsdorf

beinhaltenden Rückbauten sind innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Abschluss der Neubaumaßnahme vollständig abzuschließen.

5.3

Altlasten

5.3.1

Baumaßnahmen im Bereich der 5 bekannten, in den Planunterlagen dargestellten Altablagerungen (Bereich der Masten 26, 29 und 35) sind mit den unteren Bodenschutzbehörden des Kreises Gütersloh bzw. der Stadt Bielefeld abzustimmen.

Werden bei den übrigen Mastgründungen Altlasten, insbesondere Abfälle, Bodenund/oder Grundwasserverunreinigungen oder sonstige augenscheinlich bzw. hin-

18

sichtlich ihres Geruchs auffällige (kontaminierte) Materialien angetroffen, hat die Vorhabensträgerin diese in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Kreisordnungsbehörde, die umgehend zu benachrichtigen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwerten bzw. zu entsorgen.

Das ggf. veränderte Setzungsverhalten bei Mastgründungen in der Nähe von Altablagerungen ist zu beachten.

Für die Ableitung von Grundwasser aus etwaigen betroffenen Wasserhaltungen gelten die Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis zu den Maststandorten 26, 29 und 35. Vorhandene Überwachungsmessstellen sind vor Beginn der Baumaßahme zu erfassen und vor Beschädigung oder Zerstörung zu schützen.

5.3.2

Einige ab-/ zurück zu bauende Masten (47 und 50 der 220-kV-Freileitung Gütersloh-Sende und 24 und 27 der 110-kV-Leitung) liegen ebenfalls im Bereich bekannter Altablagerungen. Auch dort sind die baulichen Maßnahmen einschließlich der Wiederverfüllung mit der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Kontaminierte Böden sind unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu behandeln und zu verwerten bzw. zu entsorgen.

Neue Gefährdungen über die jeweiligen Wirkpfade im Rahmen der Rückbaumaßnahmen sind zu vermeiden.

5.3.3

Beim Ab-/Rückbau der Masten der vorhandenen Leitungen sind im Hinblick auf etwaige Schwermetallbelastungen im Boden die „Handlungsempfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen

im

Umfeld

von

Stromleitungsmasten“

des

LANUV

(Stand

30.01.2009) zu beachten.

5.3.4

Bei allen Arbeiten im Bereich von Altablagerungen sind die erforderlichen Arbeitsund Anwohnerschutzmaßnahmen zu ergreifen.

5.4

Denkmalschutz Wenn bei Erdarbeiten kultur- und erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien u. ä.) entdeckt werden, ist gem. §§ 15, 16 DSchG NRW die Entdeckung unverzüglich der Gemeinde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Archäologie für

19

Westfalen, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld, Telefon-Nr. 0521 / 52002-50, Fax 0521 / 52002-39, anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. 5.5

Arbeitsschutz

5.5.1

Im Zuge des Baus und bei Betriebs- und Wartungsarbeiten sind die Bestimmungen der Baustellenverordnung einschließlich der Anhänge I und II sowie die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (u. a. BGV C 22, BGV D 32, BGV A 2, BGV B 11) zu beachten.

5.5.2

Bis zur Inbetriebnahme der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung sind die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen, bezogen auf die Tätigkeiten und die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel, zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzusehen und zu dokumentieren. Erforderliche Prüf- und Betriebsvorschriften sind festzulegen bzw. zu erstellen (vgl. §§ 5, 6 ArbSchG und BetrSichV).

5.5.3

Die Vorhabensträgerin hat die erforderlichen Informationen, die Hinweise zur sicheren Bereitstellung und Benutzung der verschiedenen Arbeitsmittel geben, zu beschaffen. Bedeutsame Informationen sind bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen einzubeziehen und den Beschäftigten in geeigneter Weise, z. B. in Form von Betriebsanweisungen und durch Unterweisungen, zur Kenntnis zu geben.

5.5.4

Maschinentechnische Anlagen, die dem Geltungsbereich der 9. Verordnung zum GPSG (Maschinenverordnung, 9. GPSGV) unterliegen, müssen den Beschaffenheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie (MRL, Richtlinie 89/37/EG) entsprechen.

5.6

Kampfmittelfunde Sollten bei Durchführung der Maßname Kampfmittel, verdächtige Gegenstände oder außergewöhnliche Bodenverfärbungen vorgefunden werden, ist bei gleichzeitiger Einstellung der Arbeiten unverzüglich die örtliche Ordnungsbehörde zu benachrichtigen.

Die Tiefbauarbeiten sind mit der gebotenen Vorsicht auszuführen.

20

5.7

Telekommunikationsanlagen und Ver- und Entsorgungsleitungen

5.7.1

Ferngasleitung WEDAL

Der Freileitungsbau führt zu mehreren Kreuzungen und Parallelführungen mit der Erdgasfern-/Hochdruckleitung WEDAL der Wingas GmbH & Co. KG. Rechtzeitig vor Baubeginn hat der bauausführende Betrieb bei der Wingas GmbH, FriedrichEbert-Str. 160, 34119 Kassel (dortiges Az. 05.00.00.024.635.08), die Baufreigabe als Schachtschein zu beantragen. Daneben ist mit dem Pipeline-Service Lippe der Wingas GmbH unter Beteiligung des bauausführenden Betriebs ein Ortstermin zur konkreten Abstimmung der Baumaßnahme zu vereinbaren.

Bezüglich möglicher Beeinflussungen des kathodischen Korrosionsschutzes der Erdgasfernleitung ist eine gesonderte Abstimmung mit der Wingas GmbH & Co. KG, Friedrich-Ebert-Str. 160, 34119 Kassel, herbeizuführen. Die Vorgaben der Wingas GmbH zum Schutz der Erdgasleitung im Hinblick auf Baumaßnahmen in deren Trassenverlauf und insbesondere deren 8 m breitem Schutzstreifen sind zu beachten (vgl. Stellungnahme der Wingas GmbH im Anhörungsverfahren).

Über die Inbetriebnahme der Hochspannungsfreileitung ist die Wingas GmbH rechtzeitig vorher unter Angabe des konkreten Tagesdatums zu informieren.

5.7.2

Ferngasleitungen L 7314 und L 7472 der RWE Westfalen-Weser-Ems

Die Hochspannungsfreileitung kreuzt die Erdgashochdruckleitungen L 7314 und L 7472 der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Freistsuhl 7, 44137 Dortmund. Rechtzeitig vor Baubeginn ist mit dem Betreiber der Hochdruckleitungen unter Beteilung des bauausführenden Betriebs ein Ortstermin zur Bestimmung der genauen Lage der Leitungen sowie zur Abstimmung der Baumaßnahme zu vereinbaren.

Die Vorgaben der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH zum Schutz der Erdgasleitungen im Hinblick auf Arbeiten im Bereich der beiden Gashochdruckleitungen und insbesondere innerhalb der 6 m breiten Schutzstreifen sind zu beachten (vgl. Stellungnahme der RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH im Anhörungsverfahren).

21

5.7.3

Sonstige Anlagen und Leitungen

Das planfestgestellte Leitungstrasse kreuzt an mehreren Stellen weitere Erdgasfernleitungen, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationsanlagen. Die Baumaßnahme ist vor der Aufnahme der Arbeiten auch mit deren Betreibern, insbesondere mit

-

der PLEdoc GmbH, Schnierungshof 10-14, 45329 Essen, als technischer Verwalterin der Ferngasleitung Nr. 6 der E.ON Ruhrgas AG und

-

der Gasunie Deutschland, Erdgastransportbetrieb Dötlingen, Zum Poggenpohlsand 7, 27801 Dötlingen, als Betreiberin der Leitung 06 Ummeln-Paderborn und des Fernmeldekabels 9199

abzustimmen. Auch deren Vorgaben zum Schutz der Leitungen und Anlagen (vgl. Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren) sind zu beachten.

Mit der Gasunie Deutschland ist dazu sowie zur Bestimmung der genauen Lage der Leitungen mindestens 1 Woche vor Aufnahme der Bauarbeiten ein Termin zu vereinbaren.

5.7.4

Kreuzung von Telekommunikationslinien Die Hochspannungsfreileitung kreuzt an mehreren Stellen Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Die Arbeiten in diesen Kreuzungsbereichen sind vorher mit der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH, PTl 14 Bielefeld, Philipp-Reis-Platz 1, 33602 Bielefeld, abzustimmen. Die Aufnahme der Bauarbeiten ist ihr 3 Monate vorher schriftlich anzuzeigen.

5.7.5

Sollten bezüglich der Telekommunikationsanlagen oder der Ver- und Entsorgungsleitungen Anpassungsarbeiten erforderlich werden und mit deren Betreibern diesbezüglich keine Einigung erzielt werden können, behält sich die Planfeststellungsbehörde eine nachträgliche Entscheidung vor.

Sofern über die erforderlichen Anpassungsarbeiten hinaus genehmigungspflichtige Änderungen vorgenommen werden sollen, ist hierfür die erforderliche Genehmigung in eigener Zuständigkeit zu beantragen.

22

5.8

Kreuzungen mit Bundes- und Landstraßen

Die 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung kreuzt die Bundesstraße B 61 sowie die Landesstraßen L 788 und L 791. Im Hinblick auf etwaige Baumaßnahmen im Bereich der entsprechenden Straßenkreuzungen ist die Aufnahme der Bauarbeiten 6 Monate vorher dem Landesbetriebs Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ostwestfalen-Lippe, Stapenhorster Straße 119, 33615 Bielefeld, schriftlich anzuzeigen.

Für die geplante Umgehungsstraße Friedrichsdorf ist das Linienbestimmungsverfahren aufgenommen worden. Auch dazu ist eine Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW durchzuführen.

5.9

Kreuzung der viergleisigen Bahnstrecke Hannover-Hamm

Für die Kreuzung der viergleisigen elektrifizierten Bahnstrecke Hannover-Hamm ist ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Bahn (DB Services Immobilien GmbH, NL Köln, Liegenschaftsmanagement, Hansastraße 15, 47058 Duisburg, einzureichen.

Vorgaben der Deutschen Bahn zum Schutz ihrer Anlagen sind zu beachten.

Ein Betreten der Bahnanlagen ist nur mit Zustimmung der DB Services Immobilien GmbH zulässig. Arbeiten im Bereich der Gleisanlagen (z. B. der Seilzug) sind mit der DB Services Immobilien GmbH abzustimmen.

5.10

Grundstücksinanspruchnahmen

5.10.1

Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum, hier sowohl bezüglich der Maststandorte, des die zur Errichtung der Masten notwendigen Baufelder beinhaltenden Schutzstreifens und zur Sicherung der Zuwegungen nur Beschränkung des Grundeigentums) für die zu Errichtung der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung ist gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 EnWG zulässig. Die betroffenen Grundstücke sind in den Grunderwerbsunterlagen / im Leitungsrechtsregister aufgeführt.

Die davon betroffenen Grundstückseigentümer haben gegen die Vorhabensträgerin

23

einen Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach für die Inanspruchnahme von Grundflächen sowie für sonstige durch die Maßnahme hervorgerufene unzumutbare Nachteile. Durch die Flächeninanspruchnahme zur Anlegung der Baufelder entstehende Nachteile werden durch die Entschädigung für die Anlegung und Absicherung des Schutzstreifens nicht erfasst und sind gesondert auszugleichen.

Über die Höhe der Entschädigung wird – sofern es zwischen der Vorhabensträgerin und einem betroffenen Eigentümer nicht zu einer entsprechenden Einigung kommt – in einem gesonderten Entschädigungsverfahren nach dem EEG NRW entschieden (vgl. Abschnitt B, Nr. 9 dieses Beschlusses).

5.10.2

Die Vorhabensträgerin wird sicherstellen, dass durch die Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Mastgründung etwaige landwirtschaftliche Drainagen nicht beeinträchtigt werden bzw. abgeklemmte Drainagen wieder angeklemmt oder die Drainage anderweitig sichergestellt wird.

5.11

Meldung von Mastdaten an die Wehrbereichsverwaltung

Sowohl die Aufnahme der Bauarbeiten als auch die Fertigstellung aller Masten mit einer Höhe von 60 m und mehr über der Erdoberkante (d. h. der Masten 11, 12, 13, 14, 17, 18 und 31) sind der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf als potentielles Luftfahrthindernis nach der NATO STANAG 3412 jeweils unter der Ordnungsnummer „West 1_B _180_08_b.“ einzeln anzuzeigen.

Für die entsprechenden Anzeigen ist das vorliegende Muster zu verwenden. Sie müssen die dort geforderten Angaben zum Maststandort und zur jeweiligen Masthöhe (Grundstücksbezeichnung, Gauß-Krüger-Koordinaten, Höhenangaben etc.) enthalten.

5.12

Planänderungen und Aktualisierung der Planunterlagen

U. a. aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens sind von der Vorhabensträgerin diverse Planänderungen (Deckblatt I bis IV) vorgenommen und in das Verfahren eingebracht worden, für die ein Beteiligungsverfahren nach § 73 Abs. 8 VwVfG NRW durchgeführt worden ist.

24

Soweit sich darüber hinaus aufgrund dieses Beschusses und seiner Nebenbestimmungen weitere Ergänzungen oder Änderungen ergeben, sind entsprechende Berichtigungen von der Vorhabensträgerin noch vorzunehmen. Soweit dadurch Rechte Dritter neu oder stärker als bisher beeinträchtigt werden, bedarf es zur Wirksamkeit dieser Ergänzungen oder Änderungen deren Zustimmung; andernfalls ist ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

5.13

Allgemeine Schutzbestimmungen und Sonstiges

5.13.1

Während der Bauzeit hat die Vorhabensträgerin sicherzustellen, dass die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräuschimmissionen (AVV-Baulärm vom 19.08.1970, Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) festgesetzten Immissionsrichtwerte für die betroffenen Gebiete entsprechend ihrer tatsächlichen Art der baulichen Nutzung während der Tag- und Nachtzeit eingehalten werden.

Die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV vom 29.08.2002, BGBl. I S. 3478) in der Fassung des Artikels 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten vom 06.01.2004 (BGBl. I S. 2) sind einzuhalten.

5.13.2

Die betroffenen Grundstückseigentümer sind rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten auf ihrem Grundstück zu informieren.

Mit Ihnen ist abzustimmen, ob vor Beginn der Bauausführung eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flächen erfolgen soll.

Nach Abschluss der Bauarbeiten sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen fachgerecht wiederherzustellen. Auf die Vorgaben des LBP, die einzuhalten sind, wird Bezug genommen.

5.13.3

Die Entfernung der Betonfundamente der zu demontierenden Masten der abzubauenden Leitungen bis zu einer Tiefe von mindestens 1,2 m unter der natürlichen Geländeoberkante ist Gegenstand des Vorhabens. Ein weitergehender Rückbau hat zu erfolgen, wenn und sobald die Fundamente die rechtlich mögliche und beabsichtigte Nutzung des Grundstücks beeinträchtigen.

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Zur Verfüllung der Gruben, die durch die (Teil-) Entfernung der Fundamente entstanden sind, ist kulturfähiger bzw. ortsüblicher Boden zu verwenden.

5.13.4

Die Vorhabensträgerin hat darauf hinzuwirken, dass während der Bauzeit Belästigungen durch Staubimmissionen und Beeinträchtigungen durch verschleppten Schmutz vermieden werden. Sie hat maßnahmenbedingte Schäden (z. B. durch Benutzung von Baufahrzeugen) am Straßen- und Wegenetz – Wirtschaftswege eingeschlosssen – nach Abschluss der Bauarbeiten vollständig zu beheben.

Im Übrigen ist während der Bauphase die Verkehrssicherheit der benutzten Straßen und Wege, z. B. durch die Beseitigung von Verschmutzungen, sicherzustellen. 6.

Entscheidungen über Einwendungen und Stellungnahmen

6.1

Berücksichtigte / gegenstandslose Einwendungen und Stellungnahmen Einwendungen, in denen die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens bestritten wird, sind von keiner Seite erhoben worden. Soweit Einwendungen mit sowohl gegenüber den Betroffenen als auch der Stadt Gütersloh unzureichenden oder fehlerhaften Informationen der Vorhabensträgerin im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens begründet worden sind oder aus den Vorinformationen die Zusage einer Umgehungstrasse für die überspannte Bebauung in Avenwedde abgeleitet wurde, handelt es sich nicht um Verfahrensrügen im Hinblick auf das Planfeststellungsverfahren. Gleiches gilt, soweit in den Einwendungen bemängelt, für die Behandlung des Vorhabens im Planungsausschuss des Rates der Stadt Gütersloh.

Den sonstigen privaten Einwendungen und Stellungnahmen Verfahrensbeteiligter wird, soweit sie durch Zusagen des Vorhabensträgers im Anhörungsverfahren oder Auflagen in diesem Beschluss berücksichtigt worden sind, inhaltlich Rechnung getragen. Soweit planbetroffene Grundstücke vor Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen von Grunderwerbs- und Entschädigungsverhandlungen bereits an die Vorhabensträgerin veräußert bzw. die entsprechenden Grunddienstbarkeiten eingeräumt worden sind, sind Einwendungen hinsichtlich der Flächeninanspruchnahmen gegenstandslos geworden.

26

6.2

Zurückweisung von Einwendungen Soweit darüber hinaus von Behörden, Stellen oder privaten Beteiligten Einwendungen gegen den Plan erhoben und Forderungen gestellt worden sind, in denen insbesondere

-

die Vollständigkeit der Planunterlagen in Frage gestellt werden,

-

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahme oder zumindest einer der beiden 380-kV-Stromkreise bezweifelt wird,

-

in Frage gestellt wird, dass eine ausreichende Standsicherheit der Leitungsmasten und der Leitungsaufhängung gewährleistet werden kann,

-

eine Umgehungstrasse für die zum Ortsteil Avenwedde der Stadt Gütersloh gehörende überspannte Bebauung im Bereich der Straße Weidenweg oder auch darüber hinaus eine andere Trassenführung oder die Verlegung von Maststandorten gefordert wird,

-

eine Erdverkabelung (oder auch Teilverkabelung) anstelle einer Freileitung gefordert wird,

-

eine hinsichtlich möglicher Trassenalternativen sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens auf unzureichenden Untersuchungen basierende Planung bemängelt wird,

-

größere Schutzabstände zur Wohnbebauung gefordert und

-

gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder befürchtet werden,

werden sie aus den sich aus dem Abschnitt B, Nr. 4 des Beschlusses ergebenden Gründen zurückgewiesen. Zu den privaten Einzeleinwendungen wird im Übrigen ergänzend dazu auf die Ausführungen unter Nr. 4.4.13 im Abschnitt B dieses Beschlusses verwiesen.

Fragen der Entschädigung bleiben dem gesonderten Entschädigungsverfahren vorbehalten. 7.

Zusagen, Zusicherungen des Vorhabensträgers

Die Vorhabensträgerin sagt zu, bei der Errichtung der planfestgestellten Leitung die einschlägigen technischen Normen und Regelwerke, insbesondere die Vorgaben der VDE 0210 "Freileitungen über AC 45 kV" sowie die der Europa-Norm

27

EN 50 341 (EN 50341-1 [8], En 50341-2 [9], EN 50341-3-4 [10]) zu berücksichtigen. Beim Betrieb der Leitung werden die Europa-Normen EN 50110-1[11], EN 50110-2 [12] und EN 50110-2 Berichtigung 1 [13] sowie die DIN VDE 0105 beachtet.

Die Vorhabensträgerin hat auch alle sonstigen Zusagen, die im Anhörungsverfahren schriftlich dokumentiert wurden (z. B. in den Stellungnahmen zu den Einwendungen sowie der Niederschrift zum Erörterungstermin), einzuhalten, sofern in diesem Planfeststellungsbeschluss nichts anderes geregelt ist.

8.

Sofortige Vollziehbarkeit

Dieser Beschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar; eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 9.

Kostenentscheidung

Die Vorhabensträgerin trägt die Kosten des Planfeststellungsverfahrens.

Für das Planfeststellungsverfahren, das mit diesem Planfeststellungsbeschluss abschließt, wird eine Gebühr in Höhe von

20.000, - Euro (i.W.: Zwanzigtausend Euro)

festgesetzt.

Die

Gebühr

ist

unter

Angabe

des

Kassenzeichens

"T099252503Amprion“ bis zum 25. März 2010 an die Landeskasse Düsseldorf, Konto-Nummer 15 276 13, West LB, BLZ 300 500 00, zu überweisen.

Über die Höhe der entstandenen und zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid.

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B. Begründung 1.

Das Vorhaben

Das hiermit planfestgestellte Vorhaben umfasst als Ersatzneubau für bestehende 220-kV- und 110-kV-Leitungen die Errichtung

-

einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung von der Umspannanlage Gütersloh bis zum Punkt Gütersloh-Ost,

-

einer auf einem Gestänge gebündelt geführten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung vom Punkt Gütersloh-Ost bis zum Punkt Friedrichsdorf-Süd sowie

-

einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung vom Punkt Friedrichsdorf-Süd bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne

einschließlich der notwendigen Zu- und Umbeseilungen an den Anschlusspunkten und des Rückbaus der vorhandenen Leitungen.

Die Vorhabensträgerin, die Amprion GmbH, betreibt zur Versorgung des Großraums Bielefeld / Gütersloh in Verlängerung eines aus dem Raum Drensteinfurt, Punkt Walstedde, kommenden Leitungsstrangs eine über den Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne führende 220-kV-Verbindung zwischen den Umspannanlagen Gütersloh und Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe. Von Walstedde bis zur Umspannanlage in Gütersloh ist die Leitung von der Vorhabensträgerin bereits für die 380-kV-Ebene hergerichtet worden. Für die tatsächliche Umstellung auf die 380-kV-Ebene fehlt jedoch der weiterführende Leitungsabschnitt, betrieben wird daher auch die schon umgerüstete Leitung bisher nur mit einer Spannung von 220 kV.

Die vorhandenen von der Umspannanlage Gütersloh weiterführenden 220-kVLeitungsverbindungen verlaufen zum einen über den Punkt Ummeln im Nordosten von Gütersloh – von wo eine weitere Anbindung in Richtung Osnabrück besteht – zum südöstlich davon gelegenen Punkt Friedrichsdorf und von dort über das Umspannwerk Bielefeld-Ost weiter zum Umspannwerk Bechterdissen, zum anderen über den Punkt Friedrichsdorf-Süd zum Punkt Sende, wo eine Anbindung an das Netz eines anderen Versorgungsträgers besteht. Zwischen den Punkten Ummeln und Sende besteht eine über den Punkt Friedrichsdorf führende 220-kV-Querverbindung.

29

Im Rahmen von zwei Planungs- und Bauabschnitten soll nunmehr auch zwischen Gütersloh und Bechterdissen auf die Spannungsebene von 380 kV umgerüstet und so die insgesamt 70 km lange Freileitung Drensteinfurt - Bechterdissen als 380-kV-Leitung komplettiert werden. Gleichzeitig soll über eine entsprechende Kupplung in Bechterdissen eine neue Verbindung zum Netz der Transpower Stromübertragungs GmbH (frühere E.ON Netz GmbH) und darüber zum europäischen Verbundnetz geschaffen werden, mit der die bisherige Verbundkupplung am Punkt Sende ersetzt wird. Der dazu vorgesehene 380-kV-Ersatzneubau umfasst insgesamt rd. 27 km Länge. Die Länge des planfestgestellten ersten bis zum Punkt Friedrichsdorf führenden Abschnitts ist 11,25 km lang. Er wird zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd im Rahmen eines Ersatzneubaus für die dort verlaufende und nach Sende führende 220-kV-Trasse sowie zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf als 1,61 km langer Neubauabschnitt errichtet. Zugleich soll die bestehende 220-kV-Freileitung zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkt Sende zurückgebaut werden. Sie wird entbehrlich und zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd ermöglicht erst ihr Rückbau den Neubau in alter Trasse. Vorgesehen ist des Weiteren auch der Rückbau der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Sende und Ummeln. Zwischen Friedrichsdorf und Ummeln wird diese Verbindung jedoch zumindest bis zur Fertigstellung des planfestgestellten ersten Leitungsabschnitts noch benötigt, um die Versorgung der Umspannanlage Bielefeld-Ost aufrecht zu erhalten. Hier setzt der Rückbau daher die vorherige Inbetriebnahme des Neubaus voraus.

Für den knapp 16 km langen zweiten Bauabschnitt von Friedrichsdorf bis zur Umspannanlage in Bechterdissen ist ein separates zweites Planfeststellungsverfahren vorgesehen, das zeitnah eingeleitet werden soll.

Zwischen Gütersloh und Schloss Holte-Stukenbrock betreibt außerdem die RWE Rheinland-Westfalen Netz AG eine 110-kV-Hochspannungsfreileitung, die zwischen den Punkten Gütersloh-Ost und Friedrichsdorf-Süd größtenteils in Überschneidung der jeweiligen Schutzstreifen parallel zu der 220-kV-Freileitung Gütersloh - Punkt Sende der Vorhabensträgerin verläuft. Sie soll auf dem neu zu errichtenden Gestänge mitgeführt werden. Auch die Masten dieser 110-kV-Leitung werden danach funktionslos und zurückgebaut.

Bis auf das in neuer Trasse zu errichtende 1,6 km lange Teilstück zwischen dem Punkt Friedrichsdorf Süd im Stadtgebiet Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf

30

im Bielefelder Stadtbezirk Senne wird die neue 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung in den Trassenkorridoren der abzubauenden 220- und 110-kV-Leitungen errichtet.

Wie schon die bisherigen 220-kV- und 110-kV-Leitungen bestehen die neuen 380-kV- und 110-kV-Leitungen aus jeweils zwei Stromkreisen. Die beiden 380kV-Stromkreise werden mit den beiden vorhandenen 220-kV-Stromkreitsen verbunden, die von Friedrichsdorf nach Bielefeld-Ost bzw. Bechterdissen weiterführen. Bis zur späteren Umrüstung der Leitung Friedrichsdorf / Bielefeld-Ost / Bechterdissen im Rahmen des geplanten zweiten Bauabschnitts werden beide Stromkreise zunächst noch auf der 220-kV-Ebene weiterbetrieben.

Einer dieser Stromkreise dient der Versorgung der Umspannanlage Bechterdissen, die bereits auf die Nennspannung von 380 kV ausgerichtet ist. Nach Fertigstellung auch des vorgesehenen zweiten Leitungsabschnitts wird die dann insgesamt rd. 70 km lange Hochspannungsfreileitung zwischen den Punkten Walstedde in Drensteinfurt und Bechterdissen in Leopoldshöhe durchgehend auf den Netzbetrieb mit der Nennspannung von 380 kV umgestellt. Der zweite 380-kVStromkreis des planfestgestellten Vorhabens wird, da die Umspannanlage Bielefeld-Ost noch nicht auf 380 kV ausgelegt ist, vorerst weiterhin durchgehend mit 220 kV Nennspannung betrieben. Insoweit erfolgt der 380-kV-Leitungsbau im Vorgriff auf eine spätere Umrüstung dieser Umspannanlage.

Das planfestgestellte Vorhaben umfasst zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf die Errichtung von insgesamt 37 neuen Masten, von denen 2 im Rahmen der Zuund Umbeseilung der von den Stadtwerken Bielefeld betriebenen 110-kV-Leitung (Mast A 1 im Bereich des Abzweigs Avenwedde der 110-kV-Leitung sowie Mast 1021 im Bereich der Aufhebung der Bündelung mit der 380-kV-Leitung am Punkt Friedrichsdorf-Süd) erforderlich werden. Mit den Rückbau der vorhandenen 220und 110-kV-Leitungen (220-kV-Rückbau zwischen Gütersloh und dem Punkt Sende) entfallen dafür in diesem Bereich 77, unter Einschluss der Leitung zwischen Sende und Ummeln insgesamt 124 vorhandene Masten.

Neu errichtet werden Stahlgittermasten aus voll verzinkten Normprofilen mit zwei bzw. 3 Traversen. Die Masten 4 bis 31 verfügen über jeweils 3 Traversen, von denen die untere zur Führung der beiden 110-kV-Stromkreise genutzt wird. Von den drei Viererbündeln der Leiterseile, die zusammen einen der beiden 380-kV-

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Stromkreise bilden, werden jeweils zwei Bündel auf der mittleren sowie ein Bündel auf der oberen Traverse aufgehängt. Die Führung der Leiterseile auf den lediglich zwei Traversen aufweisenden Masten 1 bis 3 (Masttyp D 381 und 35) und 32 bis 35 (Masttypen D 35 und D 36) entspricht der Führung der Leiterseile auf den beiden oberen Traversen der Masten 4 bis 31; über die dritte Traverse am Mast 1 wird die Querspange zum Mast 194 der zum Punkt Ummeln weiterführenden Leitung verlegt (vgl. Deckblatt III).

Die Höhe der 380-kV-Masten 1 bis 35 (Masthöhe über Erdoberkante) liegt zwischen 43,75 m und 74,25 m, im Schnitt bei rd. 55,5 m. Über das sonstige Maß hinaus gehen insbesondere die Höhen der Masten 11 bis 14 (61,75 m bis 74,25 m) sowie 17 und 18 (69,25 m bzw. 66,75 m). Es sind dies die Tragmasten für die Spannfelder, die

-

am Südrand des Gütersloher Ortsteils Avenwedde (Mast 17 bis 18) sowie

-

im Bereich von zum „Gewerbegebiet am Stadtring Nordhorn“ der Stadt Gütersloh gehörenden Grundstücken (Mast 11 bis 14)

besonders schutzbedürftige Bereiche tangieren bzw. in denen (Gewerbegebiet am Stadtring Nordhorn) besondere Vorkehrungen erforderlich sind, um Einschränkungen für mögliche Bebauungen (Bauhöhen) zu vermeiden. Die Länge der zugehörigen Spannweiten der Leiterseile liegt zwischen 199,20 m und 432,70 m, im Schnitt bei 312 m. Auf längere Spannfelder wird zugunsten möglichst geringer Masthöhen und schmaler Schutzstreifen verzichtet.

Die beiden neu zu errichtenden Anschlussmasten A 1 und 1021 der angebundenen 110-kV-Leitungen sind 29,20 bzw. 37,25 m hoch.

Die Mastgründungen erfolgen in Form von Plattenfundamenten.

Die erstmalige Ausweisung eines Schutzstreifens ist nur für das 1,6 km lange Neubauteilstück der 380-kV-Leitung zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf erforderlich. Zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkt Gütersloh-Ost entspricht der Schutzstreifen in Lage und Breite (60 m) dem der alten 220-kV-Leitung. Auf dem durch die Ortslage Avenwedde führenden Hauptteil der planfestgestellten Hochspannungsfreileitung zwischen den Punkten Gütersloh-Ost und Friedrichsdorf-Süd ist bedingt durch die kombinierte Führung

32

der 110- und der 380-kV-Leitung auf übereinander angeordneten Traversen nur noch ein gemeinsamer Schutzstreifen erforderlich, dessen Breite die bisherige Gesamtbreite der beiden vorhandenen bzw. sich überschneidenden Schutzstreifen der 110- und 220-kV-Leitungen in weiten Abschnitten deutlich unterschreitet. 2.

Ablauf des Planfeststellungsverfahrens

2.1

Einleitung des Verfahrens Die RWE Transportnetz Strom GmbH, heute Amprion GmbH, hat der Bezirksregierung Detmold den von ihr aufgestellten Plan in einfacher Ausfertigung mit Schreiben vom 28.04.2008 zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gem. §§ 43 ff EnWG i. V. m. den §§ 72 bis 78 VwVfG NRW zugeleitet. Die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen weiteren Planausfertigungen wurden am 11.08.2008 nachgereicht.

2.2

Auslegung der Planunterlagen Der Plan hat auf Veranlassung der Bezirksregierung Detmold in der Zeit vom 27.08.2008 bis einschließlich 26.09.2008 im Rathaus I der Stadt Gütersloh sowie beim Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld und im Bezirksamt Senne der Stadt Bielefeld während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Die Städte Gütersloh und Bielefeld haben Zeit und Ort der Auslegung rechtzeitig vorher in ortsüblicher Weise, die Stadt Gütersloh im städtischen Amtsblatt und die Stadt Bielefeld durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, bekannt gemacht. Die gesetzliche Frist, innerhalb der gem. § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW in der zu diesem Zeitpunkt noch gültigen Fassung Einwendungen gegen den Plan erhoben werden konnten (bis 4 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist = bis zum 24.10.2008), sowie die Stellen, bei denen die Einwendungen gegen den Plan innerhalb dieser Frist zu erheben oder nur Niederschrift zu geben waren (Städte Gütersloh und Bielefeld sowie Bezirksregierung Detmold), sind in der Bekanntmachung benannt worden. Darauf, dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen ausgeschlossen sind, wurde hingewiesen. Die nicht ortsansässig Betroffenen, deren Person und Aufenthalt bekannt war, sind von der Auslegung der Pläne benachrichtigt worden.

33

2.3

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Mit Schreiben vom 19.08.2008 hat die Planfeststellungsbehörde den Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird (Träger öffentlicher Belange), die Planunterlagen zur Stellungnahme zuleitet. Beteiligt wurden

-

der Kreis Gütersloh,

-

die Stadt Gütersloh,

-

die Stadtwerke Gütersloh GmbH,

-

die Stadt Bielefeld,

-

die Stadtwerke Bielefeld,

-

die Teutoburger Wald Eisenbahn AG,

-

die Landwirtschaftskammer NRW, Bezirksstelle für Agrarstruktur Ostwestfalen-Lippe in Brakel,

-

der Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Ostwestfalen-Lippe in Minden,

-

der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Archäologie für Westfalen, Bielefeld,

-

der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), Amt für Denkmalpflege, Münster,

-

die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Bielefeld,

-

die Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf,

-

die E.ON Ruhrgas AG, Essen,

-

die Wingas GmbH, Kassel,

-

die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Transportnetz Gas, Dortmund,

-

die RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Asset-Service Hochspannungsnetz, Dortmund,

-

die Deutsche Telekom AG, Bielefeld,

-

die ish GmbH, Bielefeld,

-

die O2 Germany GmbH, Dortmund,

-

die Vodafone Niederlassung Nordwest, Dortmund,

-

die Eplus Mobilfunk GmbH & Co. KG, Düsseldorf,

-

die BEB Erdgas und Erdöl GmbH, Dötlingen,

-

die Fernleitungsbetriebsgesellschaft mbH, Xanten,

-

die Deutsche Flugsicherung GmbH, Langen,

-

die Bezirksregierung Münster, Luftverkehrsaufsicht, Münster,

34

-

die Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld,

-

das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen,

-

die DB Netz AG, Niederlassung West, Duisburg,

-

der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung OstwestfalenLippe, Bielefeld,

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 51 (Höhere Landschaftsbehörde),

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 52 (Abfallwirtschaft),

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 53 (Immissionsschutz),

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 54 (Wasserwirtschaft),

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 55 (technischer Arbeitsschutz),

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 32 (Regionalentwicklung) und

-

die Bezirksregierung Detmold, Dezernat 33 (Ländliche Entwicklung, Bodenordnung).

2.4

Erörterungstermin Während der gesetzlichen Frist sind 26 Einwendungen (davon 1 Sammeleinwendung) gegen den Plan erhoben und Stellungnahmen abgegeben worden, zu denen sich die Vorhabensträgerin schriftlich geäußert hat.

Die Anhörungsbehörde hat die Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Einwender daraufhin unter Übersendung des ihre Stellungnahme / ihre Einwendung betreffenden Teils der Äußerung der Vorhabensträgerin gem. § 73 Abs. 6 S. 3 VwVfG NRW zu dem Erörterungstermin, der am 24.04.2009 durchgeführt worden ist, eingeladen.

Die Benachrichtigung der sonstigen Betroffenen über den Erörterungstermin erfolgte gem. § 73 Abs. 6 S. 2 VwVfG NRW auf die unter Abschnitt A, Nr. 2.2 dieses Beschlusses, beschriebene Weise durch ortsübliche Bekanntmachung in den Städten Bielefeld und Gütersloh.

Im Rahmen einer Generaldebatte ist in dem Erörterungstermin sowohl den Trägern öffentlicher Belange als auch den privaten Einwendern und Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt worden, ihre Bedenken und Anregungen thematisch geordnet vorzutragen. Im Wesentlichen blieben die Einwendungen bestehen. Für die weiteren Inhalte wird auf das Ergebnisprotokoll vom 08.06.2009 zu dem Erörterungstermin Bezug genommen.

35

2.5

Wechsel bzw. Umfirmierung des Vorhabensträgers Nach entsprechender Umfirmierung sind die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiberin Transportnetz Strom GmbH mit Wirkung vom 01.09.2009 auf die aus ihr neu gebildete Amprion GmbH übergegangen. Mit Schreiben vom 15.10.2009 hat die Amprion GmbH der Planfeststellungsbehörde diese Umfirmierung und die damit verbundene Übernahme der Funktion der Vorhabensträgerin angezeigt.

2.6

Planänderungen und Ergänzungen

Bei den Planänderungen, die aufgrund der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Einwendung eines betroffenen Gewerbetriebes sowie der Stellungnahme der Stadt Gütersloh, sowie aufgrund technischer Notwendigkeiten (Deckblatt III) in das nunmehr planfestgestellte Leitungsbauvorhaben eingeflossen sind, handelt es sich im Wesentlichen um

o

die Verschiebung von Mast 12 innerhalb der Trassenachse um rd. 4 m in östlicher Richtung zur dortigen Grundstücks-/Flurstücksgrenze,

o

die Erhöhung der Leiterseilführung im Bereich der zum „Gewerbegebiet am Stadtring Nordhorn“ gehörenden überspannten Grundstücke durch Anpassung der Masthöhen an den Maststandorten 11 bis 14 von ursprünglich 51,75 m bis 61,75 m über Erdoberkante auf neu 61,75 m (Mast 11) bis 74,25 m (Mast 13) über Erdoberkante,

o

die vorübergehende Herrichtung einer 140 m langen Querspange vom Mast 1 der planfestgestellten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung zum Masten 194 der vom Umspannwerk Gütersloh zum Punkt Ummeln führenden 220-kVHochspannungsfreileitung zur Aufrechterhaltung der 220-kV-Leitungsverbindungen zwischen Gütersloh, Osnabrück – nach dort führt die Leitung vom Punkt Ummeln weiter – und Bielefeld-Ost während der Bauphase (dazu wird der Mast 1 gegen einen um rd. 10 m höheren Masten mit einer weiteren Traverse getauscht und auch Mast 194 erhält eine zusätzliche Traverse) sowie

o

die Verschiebung von Mast 2 innerhalb der Trassenachse um rd. 5 m in westlicher Richtung zur dortigen Grundstücks-/Flurstücksgrenze.

Die Planänderungen sind Gegenstand der Deckblätter I bis IV. Sie ersetzen die ursprünglichen und hiermit gleichfalls festgestellten Unterlagen jedoch nur insoweit, als sie davon abweichen.

36

Die Deckblätter I bis IV sind von der Vorhabensträgerin Amprion GmbH mit ihren Schreiben vom 27.10.2009 (Deckblätter I und II) und vom 09.11.2009 (Deckblätter III und IV) in das Verfahren eingebracht worden. Aufgabenbereiche einer Behörde oder Belange Dritter sind davon insoweit betroffen, als sich die Bewertung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes und des Luftverkehrs, die der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit ihrer Selbstverwaltung und ihrer Planungshoheit wahrzunehmenden kommunalen Belange sowie die Betroffenheiten der Grundstückseigentümer verändern können. Insoweit greifen veränderte Maststandorte, größere Masthöhen und statisch daran ausgerichtete größere Mastfundamente erstmals bzw. anders und ggf. auch stärker als bisher in die entsprechenden öffentlichen und privaten Belange ein.

Dementsprechend sind nach den Regelungen der §§ 43 a Nr. 6 EnWG und 73 Abs. 8 VwVfG NRW

-

die betroffenen Grundstückseigentümer,

-

Grundstückspächter,

-

die Teutoburger Waldeisenbahn AG sowie

-

die Stadt Gütersloh,

-

der Kreis Gütersloh,

-

die Luftverkehrsaufsicht bei der Bezirksregierung Münster,

-

die Deutsche Flugsicherungs GmbH in Langen,

-

die Wehrbereichsverwaltung Düsseldorf,

-

das Dezernat 51 der Bezirksregierung Detmold (höhere Landschaftsbehörde) und

-

in Abstimmung mit dem Landesbüro der Naturschutzverbände NRW in Oberhausen die Gemeinschaft für Natur und Umweltschutz Gütersloh

mit Schreiben vom 17. bzw. 23.11.2009 unter Beifügung der Deckblattunterlagen über die Planänderungen informiert worden und haben die Gelegenheit erhalten, innerhalb einer 2-Wochen-Frist Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu den Planänderungen abzugeben.

Beteiligungen weiterer Stellen, Behörden, Träger öffentlicher Belange, Grundstückseigentümer oder sonstigen Betroffenen waren nicht erforderlich, da entsprechende erstmalige oder stärkere Betroffenheiten nicht erkennbar waren.

37

Insbesondere führen die Planänderungen nicht zu weiteren erstmaligen oder stärkeren Inanspruchnahmen von Grundstücksflächen oder zu stärkeren Immissionsbelastungen. Da entsprechende Immissionen von der Spannungsebene und der Führung der Leitungsachse (beides bleibt unverändert) sowie der Höhe der dortigen Leiterseilaufhängungen abhängig sind, führt eine höhere Leiterseilführung in gleicher Achse nicht zu einer Erhöhung, sondern, soweit sich Veränderungen ergeben, zur Reduzierung etwaiger Immissionswerte. Vor diesem Hintergrund war auch kein erneutes förmliches Anhörungsverfahren (öffentliche Auslegung des Deckblatts und ggf. erneuter Erörterungstermin) nach den Regelungen des § 73 VwVfG NRW erforderlich. Ihm hätte es nur bedurft, wenn mit den Planänderungen eine gewisse Erheblichkeit verbunden gewesen wäre, d. h. die Planänderungen insgesamt so weitreichend gewesen wären, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Nur geringfügige Zusatzbelastungen sind insoweit jedoch nicht verfahrenserheblich im Sinne von § 73 Abs. 3 und 8 VwVfG NRW. Die entsprechenden Voraussetzungen für ein neues Anhörungsverfahren sind nicht erfüllt, wenn – was hier der Fall ist – das Gesamtkonzept in seinen Grundzügen nicht berührt wird bzw. trotz der Änderungen die Identität des Vorhabens als solches gewahrt bleibt (so OVG Münster, Urteil vom 13.02.2006, 11 D 94/03 AK, mit Nachweisen zur ständigen Rechtsprechung des BVerwG).

Die Durchführung eines erneuten Anhörungsverfahrens steht nach der Rechtsprechung des BVerwG (so Urteil vom 25.09.2002, 9 A 5.02) je nach den Umständen des Einzelfalls im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Fehlerhaft ist dabei lediglich ein Vorgehen, bei dem das Schwergewicht der zu treffenden tatsächlichen Feststellungen in dem Verfahrensabschnitt nach Abschluss des Anhörungsverfahrens verlegt wird. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zu den Planänderungen ist – im Zusammenhang mit dem Deckblatt II – eine Einwendung erhoben worden. Stellungnahmen seitens der Träger öffentlicher Belange wurden von der höheren Landschaftsbehörde, von der Wehrbereichsverwaltung und vom Kreis Gütersloh abgegeben. Von einer Erörterung konnte gem. § 43 a Nr. 6 EnWG abgesehen werden.

38

3.

Verfahrensrechtliche Bewertung

3.1

Notwendigkeit der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV und mehr bedürfen gem. § 43 S. 1 EnWG der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit nicht gem. § 43 b S. 1 Nr. 2 EnWG – gilt nur bei nicht der UVP-Pflicht unterliegenden Vorhaben – eine Plangenehmigung ausreichend ist.

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ergab sich aus § 3 b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund seiner Größen- und Leistungswerte die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Nennspannung der Leitung liegt mit 380 kV oberhalb des in Ziffer 19.1.1 genannten Leistungswertes von 220 kV und die Größe des Vorhabens, hier die Leitungslänge, überschreitet unter Einbeziehung des später geplanten 2. Leitungsabschnitts zwischen Friedrichsdorf und Bechterdissen (kumulative Betrachtung des Gesamtvorhabens gem. § 3 b UVPG) mit insgesamt rd. 27 km den in Ziffer 19.1.1 genannten Größenwert von 15 km.

Eine Plangenehmigung schied damit als unzureichend aus, so dass das Vorhaben Gegenstand der Planfeststellung ist. Dies gilt sowohl für die Hochspannungsfreileitung selbst mit ihren Masten, Leiterseilen und Schutzstreifen als auch für Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW und § 41 BImSchG), die notwendigen Folgemaßnahmen an Fremdanlagen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW) sowie die zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 4a Abs. 2 und 6 Abs. 1 LG NRW).

3.2

Zuständigkeit der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Detmold als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (SGV. NRW 75).

3.3

Umfang der Planfeststellung Durch die Planfeststellung werden die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange einschließlich der notwendigen Fol-

39

gemaßnahmen an anderen Anlagen festgestellt und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabensträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt (§ 75 Abs. 1 VwVfG NRW.) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse (ausgenommen gem. § 14 WHG insoweit wasserrechtliche Erlaubnisse gem. § 7 WHG), Bewilligungen, Zustimmungen und sonstige Planfeststellungen. 3.4

Abschnittsbildung / Zwangspunkte Bei der Hochspannungsfreileitung vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Umspannwerk Bechterdissen in der Gemeinde Leopoldshöhe, die als 220-kV-Leitung bereits vorhanden ist und die im Rahmen eines Ersatzneubaus auf die Spannungsebene von 380 kV umgerüstet werden soll, handelt es sich um ein insgesamt rd. 27 km langes Teilstück der insgesamt rd. 70 km langen Fernleitung zwischen dem Punkt Walstedde im Stadtgebiet Drensteinfurt und dem Umspannwerk Bechterdissen. Die Freileitung stellt nicht nur die Versorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld sicher. Sie bindet insbesondere auch das östliche Ruhrgebiet mit dem Netz der Vorhabensträgerin an das Fernleitungsnetz der Transpower Stromübertragungs GmbH an und übernimmt damit eine bedeutende Funktion innerhalb des europäischen Verbund- und Fernleitungsnetzes. Die geplante 380kV-Verbundkupplung dieses Netzbetreibers in Bechterdissen ersetzt darin die bisherige 220-kV-Verbundkupplung am Punkt Sende. Von Walstedde bis zum Umspannwerk Gütersloh ist die Leitung baulich bereits für die im Rahmen dieses Fernleitungsnetzes (vgl. Abschnitt B, Nrn. 1 und 4.1 dieses Beschlusses) notwendige und leistungsfähigere 380-kV-Spannungsebene hergerichtet worden.

Die 27 km lange Lücke im 380-kV-Leitungsnetz soll in zwei Abschnitten geschlossen werden. Die hiermit planfestgestellte Leitung beinhaltet den ersten dieser beiden Abschnitte und schließt den Punkt Friedrichsdorf mit den 220-kVLeitungsverbin-dungen nach Bielefeld-Ost und zu den Punkten Ummeln und Sende an das 380-kV-Netz an.

Diese von der Vorhabensträgerin vorgenommene Aufteilung des zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens notwendigen Lückenschlusses in zwei Planfeststellungsabschnitte ist fehlerfrei erfolgt. Zwar gilt im Fachplanungsrecht das Gebot einer einheitlichen Planungsentscheidung. Dessen ungeachtet ist indes anerkannt, dass ein lineares Vorhaben auch abschnittsweise planfestgestellt werden

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darf (so für eine Hochspannungsfreileitung: OVG Saarlouis, Urteil vom 16.02.1990, 7 M 1/88, in Juris, Rn 53 m.w.N. zur straßenrechtlichen Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche planungsrechtliche Abschnittsbildung ist nach der Rechtssprechung des BVerwG im Straßenrecht zulässig, wenn der jeweilige Teilabschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion (bzw. hier Leitungsfunktion) besitzt und der weiteren Verwirklichung des Vorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.10.2005, 9 A 33.041; BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9.97 und BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, 4 C 5.96). Größere und über längere Strecken führende Vorhaben werden, insbesondere bei schwierigen Verhältnissen, oft auch gar nicht ohne Abschnittsbildung zu handhaben sein. Allerdings muss die Abschnittsbildung notwendig sein, d. h. der planerischen Problembewältigung dienen, überdies inhaltlich gerechtfertigt und ihrerseits das Ergebnis planerischer Abwägung sein (BverwG, Urteil vom 26.06.1992, 4 B 11.92; BverwG, Urteil vom 21.12.1995, 11 VR 6/95; OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2007, 11 B 916/06.AK).

In Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende lineare Infrastrukturprojekt ist die von der Vorhabensträgerin vorgenommene Abschnittsbildung sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist auch im Rahmen des Verfahrens von keiner Seite bemängelt worden.

Der Anfang des ersten sowie das Ende des zweiten Planungsabschnitts sind mit den Umspannwerken Gütersloh und Bechterdissen als Zwangspunkte vorgegeben. Für die 380-kV-Verbindung dieser Umspannwerke ist mit dem EnLAG auch der Bedarf gesetzlich festgestellt worden (vgl. laufende Nr. 17 des Bedarfsplans / der Anlage zu § 1 Abs. 1 EnLAG sowie Ausführungen unter Abschnitt B, Nr. 4.1 dieses Beschlusses). Ihre 27 km Länge verlaufen jedoch über das Gebiet von 3 Gemeinden (Städte Gütersloh, Bielefeld und Leopoldshöhe) sowie von 3 Kreisen bzw. kreisfreien Städten (Kreise Gütersloh, kreisfreie Stadt Bielefeld und Kreis Lippe). Ohne Abschnittsbildung ist das Vorhaben angesichts dieser Dimensionen sowohl bei der Planerstellung als auch im sich anschließenden Planfeststellungsverfahren deutlich schwerer zu handhaben, zumal zwei unterschiedliche Bündelungen mit unterschiedlichen 110-kV-Freileitungen vorgesehen und südlich sowie nördlich von Friedrichsdorf unterschiedliche Konfliktlagen zu bewältigen sind. Während die Leitung südlich des Punktes Friedrichsdorf vor allem durch offenes Agrarland verläuft und die Querung einiger Wohngebäude den Schwerpunkt des Konfliktpotentials bildet, wird dieser nördlich des Punktes Friedrichsdorf aufgrund

41

des dortigen Leitungsverlaufs und der davon betroffenen höherwertigeren Biotopstrukturen in erster Linie bei den natur- und landschaftsrechtlichen Belangen zu sehen sein.

Die von der Vorhabensträgerin vorgenommene Abschnittsbildung ermöglicht vor diesem Hintergrund die – bessere – planungsrechtliche Problembewältigung und ist damit inhaltlich auch gerechtfertigt. Sie kann sinnvoll auch nur auf diese Weise bzw. in diesen Abschnitten vorgenommen werden. Erst die Leitungsführung bis zum Punkt Friedrichsdorf und die dortige Anbindung an die nach Bielefeld-Ost und Bechterdissen weiterführende Leitung ermöglicht neben dem Rückbau der alten 220-kV-Freileitung zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd auch den der alten 220-kV-Leitungen zwischen Friedrichsdorf-Süd und dem Punkt Sende sowie zwischen den Punkten Sende und Ummeln. Bei einem kürzeren ersten Abschnitt wäre dies wegen der fehlenden Verbindung zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf so nicht der Fall. Zum anderen ermöglich er angesichts der Länge der Abschnitte und der unterschiedlichen Schwerpunkte bei den Konfliktlagen die dem Ziel der Abschnittsbildung gerecht werdende verbesserte Handhabung sowohl der Planerstellung als auch des Planfeststellungsverfahrens.

Ein unzulässiger „Planungstorso“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9.97; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04; OVG NRW, Beschluss vom 23.03.2007, 11 B 916/06.AK) entsteht dadurch nicht. Solange die Leitungsverbindung zu den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen nicht durchgehend auf der 380-kV-Spannungsebene nutzbar ist, können die 380-kV-Leiterseile zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf auch mit einer Spannung von 220 kV betrieben werden. Sie werden am Punkt Friedrichsdorf mit den weiterführenden 220-kV-Leiterseilen verbunden, so dass sie bis zur späteren Fertigstellung des zweiten Planungsabschnitts weiter die Funktion erfüllen kann, der auch die abzubauende 220-kV-Leitung dient. Wenn damit auch die angestrebte Leistungsfähigkeit noch nicht erreicht werden kann, wird die Netzverbindungs- und Versorgungsfunktion der Leitung aufrechterhalten, ein nicht nutzbarer „Planungstorso“ vermieden.

Es ist somit gewährleistet, dass die Teilplanung auch dann sinnvoll bleibt, wenn sich das gesamte Planungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweisen sollte.

42

Der weiteren Verwirklichung des Vorhabens stehen auch keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Wie für den ersten Abschnitt ist auch im zweiten Abschnitt ein Leitungsbau im Rahmen eines Ersatzneubaus in bestehender Trasse und damit im entsprechend vorbelasteten Raum vorgesehen. Auch im zweiten Abschnitt soll die Leitungsführung mit der einer weiteren parallel zur 220-kV-Leitung verlaufenden 110-kV-Leitung auf einem – neuen – Mastgestänge gebündelt werden. Trotz des schützenswerteren Umfelds und der insoweit stärker betroffenen Belange des Umwelt- und Naturschutzes sind damit Konflikte, denen die Qualität eines nicht überwindbaren Hindernisses zukommt, nicht erkennbar.

3.5

Trassenführung und Raumordnungsverfahren

Die Trassenführung (vgl. auch Übersichtskarten S. 2/3) ist wie folgt zu beschreiben:

Von der Umspannanlage Gütersloh im Nordwesten der Stadt Gütersloh aus führt die 380-kV-Hochspannungsleitung zunächst unter unveränderter Nutzung von Trasse und Schutzstreifen der bestehenden 220-kV-Leitung rd. 880 m in nordöstlicher Richtung bis zum Punkt Gütersloh-Ost. Sie trifft dort auf die aus westlicher Richtung kommende Leitungsachse der 110-kV-Hochspannungsfreileitung der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG, deren Leiterseile auf den neuen Mast 4 der neuen Leitung umgehängt und von hier an gebündelt auf einem gemeinsamen Gestänge mit der 380-kV-Leitung weitergeführt werden.

Die 380-/110-kV-Kombitrasse führt Richtung Osten am Nordrand der Ortslage Blankenhagen vorbei, knickt ab Mast 8 in ostsüdöstlicher Richtung ab und läuft nach Querung eines Gewerbegebietes östlich der B 61 auf den südlich der CarlZeiss-Straße und der Bahnstrecke Hannover-Hamm liegenden Punkt Avenwedde zu. Der dortige Mast 14 nimmt den aus südlicher Richtung kommenden Abzweig der 110-kV-Leitung auf; zur Anpassung des Abspannwinkels wird einige Meter westlich seines bisherigen Standortes auch der erste Mast (Mast A 1) der abzweigenden Leitung neu errichtet. In östlicher, ab Mast 16 ostsüdöstlicher Richtung verläuft die Trasse vom Punkt Avenwedde durch den Südrand eines zum Stadtteil Avenwedde gehörenden, östlich der K 37 gelegenen Siedlungsgebietes und über die K 36 hinweg zum Mast 23 östlich der L 788.

43

Vom Punkt Gütersloh-Ost bis zum Mast 23 in Höhe der L 788 verlaufen sowohl die planfestgestellte 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung selbst als auch ihr Schutzstreifen innerhalb des bis zu 100 m breiten Schutzstreifenkorridors, der aus den beiden alten parallel und in Überschneidung verlaufenden Schutzstreifen gebildet wird. Der neue Schutzstreifen für die kombinierte 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung weist aufgrund der in mehreren Traversen auf einem Gestänge erfolgenden Leiterseilführung eine Schutzstreifenbreite von insoweit nur noch 2 x 30 m = 60 m auf. Dabei orientiert sich die neue Leitungsachse innerhalb der sich ergebenden Differenz zur Gesamtbreite der alten Schutzstreifen von bis zu 40 m an der Nutzung der betroffenen Grundstücke. Von sensiblen Nutzungen wie insbesondere von Wohnbebauungen wurde so weit wie möglich abgerückt. Im Vergleich zu den zurück zu bauenden alten Leitungen konnten die Abstände zwischen der jeweiligen Leitungsachse und sensiblen Bereichen etwas vergrößert werden. Insoweit verläuft die neue Leitungsachse nicht in der Mitte der bestehenden Schutzstreifen, sondern zu einem der Ränder hin verschoben.

Zwischen den neuen Masten 23 und 29 geht der Trassenverlauf der beiden bestehenden Leitungen auseinander. Die planfestgestellte 380-/110-kV-Leitung folgt der bestehenden 110-kV-Trasse, die weiter nördlich verläuft als die 220-kVTrasse. Sie knickt in Richtung Ostnordost ab, um nach rd. 1,6 km am Mast 28 wieder nach Südosten abzuschwenken und in gerader Linie über die L 791 hinweg – die letzten rd. 700 m ab Mast 29 wieder in Überschneidung mit der vorhandenen 220-kV-Leitung – auf den Punkt Friedrichsdorf zuzulaufen.

Der Schutzstreifen der planfestgestellten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung hat zwischen den Masten 23 und 30 weiterhin eine Breite von 2 x 30 m = 60 m, von Mast 30 bis 31 von 2 x 34 m = 68 m. Zwischen den Masten 23 und 29 wird ein Teil der betroffenen Grundstücksflächen erstmals durch die Errichtung eines Schutzstreifens belastet; die Schutzstreifenbreite der abzubauenden 110-kVLeitung liegt nur zwischen 24 m und 38 m. Leiterseile, Masten und Schutzstreifen der 220-kV-Leitung entfallen dagegen auf diesem Abschnitt vollständig.

Am Punkt Friedrichsdorf erfolgt die Trennung der gemeinsamen Leitungsführung. Die 110-kV-Leitung wird auf das nach Schloss Holte weiterführende vorhandene Gestänge umgehängt, lediglich der Anschlussmast 21 der 110-kV-Leitung wird durch den neuen Masten 1021 ersetzt.

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Die 380-kV-Hochspannungsfreileitung wird auf der neuen 1,61 km langen und insoweit unvorbelasteten Trasse in Richtung Nord / Nordost bis zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld, Bezirk Senne, weitergeführt. Wegen der Endwuchshöhe der Bäume eines zu querenden Laub- und Nadelwaldes und einer damit verbundenen größeren Spannweite zwischen höheren Masten weitet sich der Schutzstreifen auf 2 x 40 m = 80 m auf.

Der planfestgestellte Leitungsabschnitt endet an dem 220-kV-Leitungsdreieck, das die 220-kV-Hochspannungsfreileitungen zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Ummeln, Friedrichsdorf und der Umspannanlage Bielefeld-Ost und Friedrichsdorf und Sende hier derzeit bilden. Die Aufhängung der Leiterseile erfolgt auf dem Mast 136 der 220-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen den Punkten Ummeln und Sende, deren sonstiger Rückbau anschließend vorgesehen ist. Hier erfolgt der Anschluss an die nach Bielefeld-Ost bzw. Bechterdissen weiterführende 220-kV-Leitung, dessen Umrüstung auf 380 kV in einem späteren 2. Bauabschnitt erfolgen soll.

Dieses hiermit planfestgestellte Leitungsbauvorhaben steht im Einklang mit den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, ein Raumordnungsverfahren nach §§ 28 ff LPLG war nicht erforderlich.

Die Vorhabensträgerin hat die Bezirksplanungsbehörde der Bezirksregierung Detmold im Juli 2002 über ihr nunmehr in zwei Abschnitte geteiltes Vorhaben informiert. Nach dortiger Prüfung des Vorhabens wurde im Mai 2003 festgestellt, dass kein förmliches Raumordnungsverfahren erforderlich ist. Ausschlaggebend dafür war, dass mit Ausnahme des benannten 1,6 km langen Abschnitts zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf die gesamte Leitung innerhalb bestehender Trassen verläuft, auch in den Abschnitten mit Um- und Zubeseilungen bei Anlegung raumbedeutsamer Kriterien keine raumbedeutsamen Veränderungen stattfinden und das raumordnerische Ziel der Trassenbündelung als erfüllt angesehen wurde. Auf die raumordnerische Beurteilung der Bezirksregierung Detmold vom 05.05.2003 – 62.5.50.12 –, die nach Aussage der Bezirksplanungsbehörde im Anhörungsverfahren nach wie vor Gültigkeit hat, wird dazu Bezug genommen.

45

3.6

Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UPVG Zweck und Ziel des UVPG ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben, Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategischen Umweltprüfungen) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. bei der Aufstellung oder Änderung der Pläne so früh wie möglich berücksichtigt werden. Die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde soll verbessert und das Entscheidungsverfahren transparenter gestaltet werden, um damit eine Erhöhung der Akzeptanz behördlicher Entscheidungen herbeizuführen. Dieser Zielsetzung wird das vorliegende Verfahren in vollem Umfang gerecht.

Für das diesem Beschluss zugrunde liegende Vorhaben ist gem. § 3 b Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG aufgrund der Größen- und Leistungswerte, die sich unter Einbeziehung des vorgesehenen zweiten Planungs- und Bauabschnitts ergeben (mehr als 15 km Leitungslänge und mehr als 220 kV Nennspannung), eine UVP erforderlich.

Die dazu gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen sind in den vorgelegten Planunterlagen enthalten und genügen den Anforderungen des UVPG und des UVPG NRW an eine Umweltverträglichkeitsprüfung, die gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UPVG als unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens durchgeführt werden konnte.

Der Umfang der Untersuchungen ist anlässlich eines am 23.05.2005 im Rahmen eines Ortstermins durchgeführten Scopings gem. § 5 UVPG abgestimmt worden.

Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich. Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde hat die gem. § 6 UVPG erforderlichen Unterlagen, die den Planfeststellungsunterlagen in Form der Umweltstudie beigefügt sind, den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden zugesandt und um Stellungnahme gebeten. Den Unterlagen lagen die notwendigen Grundlagendaten und Erhebungen in angemessener Aktualität zu Grunde. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 UVPG) erfolgte durch das nach § 43 a EnWG in Verbindung mit den Regelungen

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des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 VwVfG NRW durchgeführte Anhörungsverfahren und entsprach damit den Anforderungen des § 9 Abs. 1 S. 2 UVPG. 3.6.1

Beschreibung der Umwelt Die Trassenführung wurde bereits vorstehend unter Ziffer 3.5 dieses Beschlusses beschrieben. Sie führt über das Gebiet der Ortsteile Blankenhagen, Nordhorn, Avenwedde und Friedrichsdorf (alle Stadt Gütersloh) bis zur Grenze zur Stadt Bielefeld des Stadtteils Friedrichsdorf, der neue Leitungsabschnitt zum Punkt Friedrichsdorf in Bielefeld-Senne berührt die Bielefelder Ortslage Windflöte.

Der überwiegende Teil der alten und neuen Leitungstrassen verläuft durch landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerflächen und Intensivgrünland). Waldgebiete weist der Trassenraum nur südlich des Punktes Friedrichsdorf im Bereich des neuen Leitungsabschnitts zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf (Spannfeld von Mast 34 zu Mast 35) auf, Kleingehölze und Gehölzstreifen sind nur vereinzelt vorhanden.

Bis auf den rd. 1,6 km langen neuen Leitungsabschnitt ist der gesamte Trassenraum bereits durch die bestehenden 220-kV- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen vorbelastet. Im Bereich des Gewerbegebietes an der B 61 in Höhe der Carl-Zeiss-Straße in Gütersloh-Nordhorn queren die Leitungen einige Gewerbegrundstücke und -gebäude, am Südrand des Gütersloher Stadtteiles Avenwedde östlich der K 37 (Nordhorner Straße) in Höhe des Birkenweges und des Weidenweges verlaufen sie auf einer Länge von rd. 150 m durch großenteils erst nach dem Bau der vorhandenen Leitungen errichtete Wohnbebauung. Ansonsten sind Bebauungen innerhalb der bestehenden Schutzstreifen nur vereinzelt vorhanden, die Wohnsiedlungen der Ortsteile des Untersuchungsraums liegen außerhalb der Schutzstreifen und reichen nur zum Teil in Randbereichen an die Schutzstreifen heran.

FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Einwirkungsbereich der Leitungstrasse nicht vorhanden, die nächstgelegenen FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen jeweils deutlich mehr als 5 km von der Leitungsachse entfernt. Im Trassenraum liegen auch weder Naturschutzgebiete (§ 20 LG NRW) oder Naturdenkmale (§ 22 LG NRW) noch gem. § 23 LG NRW geschützte Landschaftsbestandteile. Weite Teile der Leitungstrassen liegen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten der Städte Gütersloh und Bielefeld.

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Gesetzlich geschützte Biotope (§ 62 LG NRW) sind bezogen auf den Trassenraum des (Ersatz-) Neubauabschnitts der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd sowie zwischen Friedrichsdorf-Süd und dem Punkt Friedrichsdorf nur

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westlich der B 61 / nördlich des neuen Mastes 10 (Nass- und Feuchtwiese, Biotop-Nummer GB 4016-059 des Biotop-Katasters der LANUV / ehemals LÖBF),

-

östlich des Punktes Avenwedde (Blänke, Biotop-Nummer GB 4016-077 des Biotopkatasters) und

-

zwischen Avenwedde und Friedrichsdorf im Bereich der der neuen Masten 20 und 21 (Nass- und Feuchtwiese, Biotopkataster-Nummer GB 4016-078)

vorhanden. Weitere gem. § 62 LG NRW gesetzlich geschützte Biotope befinden sich im Trassenraum der zurück zu bauenden 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Friedrichsdorf und Sende.

3.6.2

Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (§ 11 UVPG)

Aus den von der Vorhabensträgerin vorgelegten Gutachten und Entwurfsunterlagen (Umweltstudie, in der die Umweltverträglichkeitsuntersuchung – UVU – und der LBP zusammengefasst sind, mit vorausgehender allgemein verständlicher Zusammenfassung und schutzgüterbezogen festgesetzten Untersuchungsräumen), den behördlichen Stellungnahmen, den Äußerungen der Öffentlichkeit sowie eigenen Ermittlungen ergeben sich die nachstehend unter den Ziffern 3.6.2.1 bis 3.6.2.6 beschriebenen Wirkungen und Wechselwirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Klima und Luft, Landschaft und Landschaftsbild sowie Kultur und sonstige Sachgüter.

In der Regel ist zu unterscheiden zwischen bau- und betriebsbedingten Wirkungen, anlagebezogenen Wirkungen und auch solchen Wirkungen eines Vorhabens, die durch etwaige Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle entstehen können (vgl. Ziffer 0.5.1.1 der UVPVwV). Beim bestimmungsgemäßen und den Regeln der Technik entsprechenden Betrieb der Hochspannungsfreileitung sind Betriebsstörungen bzw. Stör- oder Unfälle im Sinne des UVPG, die über die rein betrieblichen Wirkungen hinausgehende umweltrelevante Auswirkungen zur Fol-

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ge haben könnten (wie z. B. austretende schädliche Stoffe bei Unfällen im Straßenverkehr mit Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser), jedoch auszuschließen. Die Anlage wird statisch betrieben, gefahrenimmanente Tätigkeiten finden entlang der Leitungstrasse nicht statt. Die Untersuchung wurde deshalb auf die sonstigen bau-, betriebs- und anlagebedingten Wirkungen des Vorhabens beschränkt.

3.6.2.1

Schutzgut Mensch Unter den Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch werden die Beeinträchtigungen verstanden, die geeignet sind, die physische oder psychische Gesundheit des Menschen oder sein Wohlbefinden zu mindern. Darunter fallen nicht nur Beeinträchtigungen in seinem unmittelbaren Lebens- und Wohnumfeld, sondern auch Auswirkungen auf die Erholungs- und Freizeitfunktion des betroffenen Raumes und nicht nur Beeinträchtigungen, die die Schwelle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung überschreiten, sondern auch bereits solche unterhalb dieser Grenze.

Als baubedingte negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch fallen darunter zunächst Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen durch den Baustellenbetrieb auf den Baufeldern und den Baustellenverkehr, soweit hierdurch bebaute Gebiete berührt werden. Anlagebedingt ergeben sich Beeinträchtigungen von Freiraum als potenziellem Aufenthalts- und Erholungsraum. Schließlich kann der Betrieb der Hochspannungsfreileitung in geringen Mengen zu Luftschadstoffemissionen (Ozon- und Stickoxidbildung) führen, Schallimmissionen infolge sog. Koronaeffekte auslösen und insbesondere Belastungen durch elektrische und magnetische Felder verursachen.

Bezüglich entsprechender Beeinträchtigungen wurde der Untersuchungsraum auf 1 km Breite entlang der Leitungstrasse (jeweils 500 m beidseits der Leitungsachse) festgelegt, betrachtet und bezüglich möglicher Auswirkungen bewertet. Der Untersuchungsraum besteht vorwiegend aus landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie im Bereich der neuen Leitungstrasse südlich vom Punkt Friedrichsdorf aus einer Waldfläche. Zusammenhängende größere Wohngebiete weist der Untersuchungsraum insbesondere mit den Ortsteilen Avenwedde, Blankenhagen und Friedrichsdorf auf. Im Bereich der Leitungstrasse selbst sind Bereiche, die nicht zur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, vor allem am südlichen Ortsrand von Avenwedde (Wohnbebauung im Bereich Weidenweg zwi-

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schen den Masten 17 bis 18) sowie im Bereich der B 61 / der Carl-Zeiss-Straße (gewerbliche Bebauung) betroffen. Daneben fällt zwischen den Masten 5 und 6 eine kleine Teilfläche eines bebauten Grundstücks an der Kahlertstraße in den Schutzstreifen hinein, ebenso eine kleine Teilfläche eines bebauten Grundstücks am Postdamm zwischen den Masten 9 und 10. Zwischen den Masten 16 und 17 befinden sich eine Reitanlage und Teile eines bebauten Grundstücks im Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung und zwischen den Masten 22 und 23 bzw. zwischen Fuchsweg und Avenwedder Straße Teile einer landwirtschaftliche Hofstelle. Die übrige Wohnbebauung der betroffenen Ortsteile reicht nur in Randbereichen bis an den Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung heran.

Die Lärm-, Staub- und Abgasemissionen während der Bauphase beschränken sich hier, den Baustellenverkehr über die Zufahrtswege ausgenommen, weitestgehend auf die Baufelder an den Standorten der abzubauenden bzw. neu zu errichtenden Masten, wobei in dem direkt in den Schutzstreifen hineinragenden und überspannten Wohngebiet am südlichen Rand von Avenwedde nur Mastabbauten erfolgen; der nächstgelegene neue Maststandort (Mast 18) liegt am äußeren Rand der Bebauung. Der Seilzug wird nach Fertigstellung der Masten schleiffrei ohne Bodenberührung zwischen Trommel- und Windenplatz verlegt, so dass in den Räumen zwischen den Maststandorten kaum Beeinträchtigungen entstehen werden. Die Gesamtdauer der Bauphase wird auf ca. 12 Monate (zwischen den Punkten Avenwedde und Friedrichsdorf) bzw. ca. 6 Monate (zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkte Avenwedde) veranschlagt, wobei während dieser Zeit nicht durchgängig an jedem Maststandort gearbeitet wird. Die insoweit mit den stärksten Immissionsauswirkungen, insbesondere dem stärksten Bauverkehr, verbundene Hauptphase der Baumaßnahmen, die jeweilige Erstellung der Fundamente zur Mastgründung einschließlich der Betonarbeiten und anlieferungen, wird ca. 2 Wochen andauern. Unnötiger Lärm wird dabei durch den Einsatz geräuscharmer Baumaschinen vermieden.

Die Ozonbildung sowie die Entstehung von Stickoxid durch die Korona bleiben, wie Untersuchungen im Umfeld der Hauptleiter von 380-kV-Hochspannungsfreileitungen gezeigt haben, auf das unmittelbare Umfeld des jeweiligen Hauptleiters beschränkt, treten nur in sehr geringen Mengen bzw. Konzentrationen auf und sind schon in Abständen von mehr als 4 m zum Leiterseil nicht mehr nachweisbar. Über den unmittelbaren Nahbereich der Leiterseile hinausgehende und sich auf die Lufthygiene oder das Schutzgut Mensch auswirkende Beeinträchtigungen

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sind angesichts der deutlich größeren Abstände zwischen den Leiterseilen und der jeweiligen Bodenoberkante bzw. etwaiger Bebauung auszuschließen.

Die Schallemissionen, die während des Betriebs der Leitungen entstehen können, sind auf Ionenwinde (Stoßionisationen), verursacht durch Entladungen an der Oberfläche der Leiterseile (sog. Koronaeffekte), zurückzuführen. Ihr Ausmaß ist abhängig vom Maß der elektrischen Feldstärke an der Oberfläche der Leiterseile, begünstigt werden sie durch feuchte Witterungen (Nebel, Regen). Besonders die möglichen und störenden 100-Hz-Brummtöne treten, ausgelöst durch elektrostatisch angeregte Deformationen von Wassertropfen auf der Oberfläche der unter Spannung stehenden Leiterseile, bevorzugt bei feuchtem Wetter, insbesondere stärkeren Regenereignissen, auf. Sie werden dann aber in der Regel durch die Geräuschkulisse des Regens überdeckt und sind eigenständig kaum als solche wahrnehmbar. In den ersten Betriebsmonaten einer neu beseilten Hochspannungsfreileitung können auch scharfe Kanten, Grate und Schmutzteilchen oder Fettreste auf der Leiterseiloberfläche entsprechende Koronaeffekte auslösen bzw. verstärken. Diese zusätzlichen Effekte „wittern“ jedoch ab und sind dann nicht mehr festzustellen.

Entsprechende Schallimmissionen, die nicht als ständige Geräuschkulisse und insoweit nicht als Dauerschallpegel auftreten, sind erst von einer sog. KoronaEinsatzfeldstärke ab rd. 17 kV/cm an der Oberfläche der Leiterseile zu erwarten. Anders als bei den 380-kV-Leitungen und zum Teil 220-kV-Leitungen löst deshalb der Betrieb einer 110-kV-Leitung keine entsprechenden Schallimmissionen aus; an deren Oberfläche wird die Korona-Einsatzfeldstärke in der Regel nicht erreicht. Bezogen auf den Betrieb der neuen 380-kV-Leitung sorgt die Auslegung der Leiterseile, die hier dem Stand der Technik entsprechend jeweils als Viererbündel erfolgt, dafür, dass sich die Gesamtoberfläche der Leiterseile im Vergleich zu anderen Leiterseilsystemen vergrößert. Über eine breitere „Verteilung“ der Feldstärke werden so eine Reduzierung der Oberflächenfeldstärke und damit eine Begrenzung der Schallimmissionen auf das nicht Vermeidbare bewirkt.

Die entstehenden Immissionen können, wie die von Vorhabensträgerin in den lärmtechnischen Unterlagen nach den Vorgaben der TA Lärm mit Hilfe von Untersuchungen, Messungen an bestehenden vergleichbaren Leitungen (zwei 380-kVStromkreise mit Leiterseilen aus Viererbündeln, gleiche Masttypen mit gleicher Leiterseilaufhängung etc.) und Berechnungen mit konservativen Ansätzen (u. a.

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auch inklusive 100-Hz-Komponente sowie Impuls- und Tonzuschlag) ermittelten Beurteilungspegel zeigen, direkt unter der Leitung bis maximal 38 dB(A) erreichen. Die Beurteilungspegel nehmen mit zunehmendem Abstand von der Leitungsachse deutlich ab, bereits ab 40 m Seitenabstand werden 35 dB(A) nicht mehr überschritten. Auf die Ausführungen unter Ziffer 4.4.3.2 im Abschnitt B dieses Beschlusses wird dazu Bezug genommen.

Auch der Betrieb der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung belastet die Trasse bereits mit aus den Koronaeffekten resultierenden Schallimmissionen. Insoweit sind entsprechende Belastungen nicht vollständig neu. Die Immissionen der 220-kV-Leitung sind entsprechend der geringeren Oberflächenfeldstärke der Leitung jedoch geringer.

Deutlichere Vorbelastungen weist der Trassenraum bei den betriebsbedingten Auswirkungen durch elektromagnetische Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) auf. Emissionsseitig werden diese Belastungen durch die höhere Spannungsebene der neuen 380-kV-Leitung verstärkt. Bezogen auf die dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienenden und daher schützenswerten Orte (also z. B. auf Wohngrundstücken oder auch gewerblich genutzte Grundstücken, nicht jedoch auf landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Straßen und Wegen) im Trassenkorridor ergeben sich durch die neue Leitungskonstellation mit höheren Masten, übereinander angeordneten 110-kV- und 380-kVLeiterseilen mit höherer Leiterseilführung insbesondere der Leiterseile der höheren Spannungsebene aber nur bedingt höhere Immissionen. Sie sind unmittelbar unterhalb der Leitung am höchsten, vom konkreten Bodenabstand der Leitung sowie der Auslastung der Leitung abhängig und können am ungünstigsten schützenswerten Immissionsort im Bereich der gesamten Leitungstrasse, einem im Spannfeld zwischen den Masten 17 und 18 gelegenen Wohngrundstück, maximal (d. h, im auf den Worst-Case bezogenen Ausnahmefall, vgl. hierzu Nr. 4.4.3.1 im Abschnitt B des Beschlusses) 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke und 19,0 µT für die magnetische Flussdichte erreichen. Mit zunehmendem Seitenabstand zur Leitungsachse nehmen diese Werte, die nur in Ausnahmefällen erreicht werden und die während des Regelbetriebs der Leitungen bezüglich des magnetischen Feldes noch jeweils deutlich geringer sind, weiter ab.

Der unmittelbar durch die Hochspannungsfreileitung überspannte Raum wird im Vergleich zur vorhandenen Situation durch die auf getrennten Traversen überein-

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ander angeordneten Leiterseile reduziert. Gleichzeitig reduziert sich damit auch die Schutzstreifenbreite. Sie beträgt u. a. zwischen den Masten 17 und 18 in Avenwedde im Bereich der hauptbetroffenen Wohnbebauung anstelle der bisherigen insgesamt 76 m (westlicher Leitungsabschnitt in Avenwedde) bzw. 72 m (östlicher Leitungsabschnitt in Avenwedde) für die beiden vorhandenen und parallel verlaufenden Leitungen künftig nur noch 60 m für die neue 380-/110-kV-Leitung. Derzeit liegen dort 14 überwiegend nach dem Bau der Leitungen bebaute Wohngrundstücke ganz oder teilweise innerhalb der Schutzstreifen bzw. werden überspannt. Die auf der Trasse der abzubauenden 220-kV-Leitung geführte 110-/380kV-Hochspannungsfreileitung befreit die im Bereich der abzubauenden 110-kVLeitung liegenden Grundstücke aus der Überspannungslage. Zwei Wohngrundstücke fallen vollständig und zwei weitere fast vollständig aus dem Schutzstreifen heraus. Unmittelbar an der künftigen Leitungsachse liegen dort dann noch 5 Wohngebäude. Der jederzeit gewährleistete Minimalabstand zwischen der Erdoberfläche und den Leiterseilen, d. h. der Abstand, der bei Vollauslastung der Leiterseile im thermischen Grenzstrom in der Mitte des Spannfeldes auftritt und sonst größer ist, liegt zwischen den Masten 17 und 18 bei 19 m.

Neben dieser Wohnbebauung in Avenwedde ist innerhalb eines Korridors von 50 m beidseits der Leitungsachse insoweit nur noch Einzel- bzw. Randbebauung der Gütersloher Ortsteile Avenwedde, Blankenhagen und Nordhorn sowie die Gewerbeflächen an der Carl-Zeiss-Straße (vor allem das Spannfeld Masten 12 und 13) durch das Vorhaben betroffen.

Nennenswerte Verluste an Freiraum als potentiellem Aufenthalts- und Erholungsraum sind mit dem Vorhaben angesichts der Vorbelastung des Trassenkorridors nicht verbunden. Erstmals durch eine Leitungsstrasse gequert wird nur der Abschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf. Dort verliert der Leitungskorridor als Aufenthalts- und Erholungsraum an Attraktivität und wird bezüglich seiner Nutzung durch den Schutzstreifen eingeschränkt, geht ansonsten aber im Bestand nicht verloren. Innerhalb der übrigen Trassenabschnitte ergeben sich keine zusätzlichen Einschränkungen, durch die kombinierte Führung beider Spannungsebenen auf einem Gestänge wird auch außerhalb von Avenwedde ein Teil des betroffenen potentiellen Aufenthalts- und Erholungsraumes aus der Überspannungslage befreit.

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3.6.2.2

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Durch den Bau der insgesamt 37 neuen Leitungsmasten und die damit verbundenen Betonfundamente und Flächenversiegelungen gehen dauerhaft Vegetationsflächen bzw. Flächen für Boden- und Lebensgemeinschaften verloren. Die als Plattenfundamente ausgestalteten Mastfundamente weisen, je nach Maststandort und -typ, Größen von

-

64 m² Oberfläche bei 128 m³ Volumen für die beiden Anschlussmasten im Bereich der Zu- und Umbeseilungen (jeweils 8 x 8 m Breite x 2 m Gründungstiefe) und

-

102 m² bis 335 m² Fläche (bei Fundamentvolumen von 173 bis 770 m³) für alle übrigen 35 Masten einschließlich der statisch stärker belasteten und daher stärkere Fundamente bedingenden Winkelabspannmasten

auf. Die Gesamtoberfläche der Plattenfundamente aller neuen Masten beläuft sich auf 5.660 m². Bis auf die Fundamenköpfe, in denen die Stahlgitterkonstruktion der Masten verankert wird, werden die Fundamente mit einer mindestens 0,8 m dicken Erdschicht überdeckt (ist vorstehend bei den angegebenen Volumina eingerechnet). Insoweit wird die Funktion des Bodens als Vegetationsfläche teilweise wiederhergestellt. Ein vollständiger und dauerhafter Vegetationsflächenverlust durch Oberflächenversiegelung ergibt sich insoweit nur durch die jeweils 4 zylindrisch geformten Fundamentköpfe pro Mast, die bei Durchmessern von 1 m bis 1,5 m bezogen auf alle 37 Masten eine Fläche in Größe von insgesamt rd. 152 m² (im Mittel rd. 4 m² pro Mast) bedecken.

Diesen Beeinträchtigungen für die Boden- und Lebensgemeinschaften steht der Rückbau von 47 Masten der vorhandenen 220-kV-Leitung von Gütersloh über den Punkt Friedrichsdorf-Süd zum Punkt Sende, der Rückbau von 30 Masten der 110-kV-Leitung von Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf-Süd sowie der Rückbau weiterer 47 Masten der 220-kV-Freileitung zwischen den Punkten Ummeln und Sende gegenüber. Die Fundamente der funktionslos werdenden Masten bleiben zwar im Boden, ihr Köpfe werden jedoch bis zu einer Tiefe von 1,2 m entfernt, so dass über den Fundamenten eine durchgehende Vegetationsfläche mit einer Tiefe / Mächtigkeit von mindestens 1,2 m entsteht. Wie mit Ausnahme der Fundamentköpfe auch oberhalb der Fundamente der neuen Masten wird dort eine Wiederbesiedlung durch Vegetation erfolgen können.

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Während der Bauarbeiten (Fundamenterstellung und Mastbau) werden – ebenfalls je nach Masttyp – Flächen in einem Umfang von rd. 40 x 40 m = 1.600 m² pro Maststandort als Arbeitsfläche zur Zwischenlagerung des Erdaushubs, zur Zwischenlagerung, Vormontage und Aufbau der Mastgestänge, zum Ab- und Aufstellen von Geräten und Fahrzeugen etc. in Anspruch genommen. Für den Seilzug werden außerdem 26 Maschinenstellplätze (Aufstellung von Winden und Zubehör) von jeweils 20 x 20 m Fläche benötigt. Auf insgesamt rd. 7 ha Fläche ergeben sich damit vorübergehend baubedingte Beeinträchtigungen (Lärm, Staub etc.) für das Schutzgut Pflanzen und Tiere, die sich besonders beim Schutzgut Tiere mittelbar auch in Bereiche außerhalb der Baufelder erstrecken können. Entsprechende temporäre Wirkungen ergeben sich darüber hinaus auch im Bereich der erforderlichen provisorischen Zuwegungen zu den Maststandorten und zugehörigen Baufeldern und Maschinenstellplätzen, die nicht über öffentliche Straßen erreichbar sind.

Als entsprechenden Zugang werden soweit wie möglich abseits vorhandener öffentlicher Straßen und Wege vorhandene nicht öffentliche Wege (Feld- und Wirtschaftswege) sowie der künftige Schutzstreifen genutzt. Provisorische Zuwegungen für die Bauphase sind deshalb nur vereinzelt und wegen des gut erschlossenen Raums nur über kurze Entfernungen erforderlich. Dort, wo bestehende Masten abgebaut werden, werden als Zuwegungen die genutzt, die bereits bisher als Zuwegung zur Wartung und Instandhaltung dieser alten Masten und Leitungen dienen. Das Befahren nasser Böden wird weitestgehend vermieden, im Übrigen werden, soweit aufgrund der Witterungsverhältnisse erforderlich, zum Schutz der Vegetationsnaben Fahrbohlen ausgelegt. Die Zuwegungen zu den vorhandenen Masten werden nach deren Rückbau nicht mehr benötigt, so dass mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen für das Schutzgut Pflanzen und Tiere entfallen werden.

Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Baufelder, Maschinenstellplätze und Zuwegungen rekultiviert, der ursprüngliche Zustand der Flächen wiederhergestellt und Bodenverdichtungen durch Auflockerungen soweit wie möglich beseitigt.

Zeitlich konzentrieren sich die baubedingten Wirkungen beim Neubau weitestgehend auf die Phasen der Mastgründung / Fundamentherrichtung sowie den Mastaufbau und den Seilzug. Die Hauptphase der Arbeiten (Erdaushub und Betonan-

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lieferung und -einbringung) wird sich auf ca. 2 Wochen pro Mast beschränken. Bezogen auf die für das Gesamtvorhaben veranschlagte Bauzeit von 12 (zwischen den Punkten Avenwedde und Friedrichsdorf) bzw. ca. 6 Monaten (zwischen der Umspannanlage Gütersloh und dem Punkte Avenwedde) wird sich jeweils nur eine kurze Phase auf den einzelnen Maststandort erstrecken. Immissionen wie Lärm und Staub treten auch während der Bauzeit nicht ständig, sondern jeweils nur phasenweise auf. Der schleiffreie Einzug der Leiterseile erfolgt mit Hilfe der Winden von den Maststandorten aus, so dass zwischen den Maststandorten insoweit nur in geringem Umfang baubedingte Auswirkungen zu erwarten sind.

In den gem. § 62 LG NRW geschützten Biotopen sind keine Maststandorte und auch keine Maschinenstellplätze vorgesehen. Auch das unmittelbar auf der Trasse liegende Biotop GB 40 16-078 (Nass- und Feuchtwiese in Avenwedde) bleibt maststandortfrei; die zugehörigen Flächen liegen zwischen den Masten 20 und 21 und werden lediglich überspannt. Die Biotope GB 4016-059 (Nass- und Feuchtwiese) und GB 4016-077 (mehrere Blänken) grenzen zwar an die Leitungsachse heran, werden aber nicht – auch nicht durch den Seilzug – unmittelbar, sondern nur mittelbar durch die Wirkungen des Vorhabens betroffen. Bei der Anlegung der Zufahrten und Baufelder werden sie so weit wie möglich ausgespart. Die zur Blänke westlich des von Süden auf den Masten 14 zulaufenden 110-kV-Leitungsabzweigs gehörenden Flächen fallen aus dem bisherigen Schutzstreifen heraus;

die

neue

Zubeseilung

zur

planfestgestellten

110-/380-kV-Hoch-

spannungsfreileitung verläuft weiter östlich zur Blänke. Auch darüber hinaus werden zur Anlegung der Baufelder, Maschinenstellplätze und Zufahrten soweit wie möglich Offenlandflächen mit geringer Wertigkeit genutzt, um die Auswirkungen auf Flora und Fauna zu minimieren. Höherwertigere Biotope als die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ansonsten nur in geringem Umfang (insbesondere vorübergehend während der Bauzeit eine kleine Feuchtwiesenfläche zwischen den Masten 15 und 16) in Anspruch genommen. Wald wird nur in dem Bereich südlich des Punktes Friedrichsdorf berührt; die Breite des Schutzstreifens in dessen Querung wird jedoch durch die Verwendung der schmalen Mastform „Tonne“ auf ein Mindestmaß begrenzt. Zwischen den künftigen Masten 32 und 33 soll im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen für den planfestgestellten Bau der Bundesautobahn A 33 eine Feuchtwiesenfläche angelegt werden.

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Die über die flächengebundenen Beeinträchtigungen (Maststandorte, Baufelder, Maschinenstellplätze, Zuwegungen) hinausreichenden baubedingten Wirkungen des Vorhabens erstrecken sich vorwiegend auf die Avifauna. Die meisten Vogelarten zeigen bei entsprechenden Bauimmissionen Reaktionen in Entfernungen von bis zu 200 oder 300 m, bei einzelnen Arten sind im Ausnahmefall auch Fluchtdistanzen bis zu 500 oder 1.000 m möglich. Die Bau- und Störungszeiten umfassen jedoch nur kurze Zeiträume – dauerhaft anhaltende akustische oder optische Störungen erfolgen auch während der Bauphase nicht – und die Avifauna gewöhnt sich in der Regel schnell an die Anwesenheit des Menschen. Dies gilt insbesondere auch für Brutvögel, deren Brutreviere im Übrigen dadurch geschützt werden, dass in der Zeit vom 01. März bis 30. September keine Gehölzschnitte oder Entnahmen (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW und Nebenbestimmung 5.2.1 im Abschnitt A dieses Beschlusses) erfolgen und in Abstimmung mit der vorgesehenen ökologischen Baubegleitung in Bereichen mit sensiblen Brutvorkommen, den Spannfeldern von

-

Mast 14 bis Mast 16 und von Mast 2 des 110-kV-Abzweigs Avenwedde bis zum Mast 14 (Bereich der dortigen Feuchtwiesen und Blänken),

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Mast 19 bis 21 (erfassen insbesondere den Bereich des Biotops GB 4016078),

-

Mast 26 bis Mast 28,

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Mast 31 bis zum neuen „Anschlussmasten“ 1021 und

-

Mast 34 bis Mast 35 (Waldquerung)

(vgl. Karte 8.4.1 der Umweltstudie) Baumaßnahmen nur außerhalb der von Mitte März bis Mitte Juli dauernden Brutzeit durchgeführt werden. Erhebliche Störungen der Avifauna wie z. B. die Zerstörung von Brutstätten oder längere oder dauerhafte Meidung des betroffenen Gebietes als Folge der Baumaßnahmen sind deshalb nicht zu erwarten. Höhlenbrütende Vogelarten – auch Fledermäuse – werden außerdem dadurch geschützt, dass bei zu entnehmenden Gehölzen vor Beginn der Baumaßnahme eine Begehung durchgeführt wird, um etwaige Höhlenbäume zu erfassen. Vorhandene Höhlen werden – falls leer – ggf. sofort oder im Rahmen einer zweiten Begehung unmittelbar vor der Gehölzentnahme verschlossen. Die Entnahme selbst wird ausschließlich in dem Zeitraum von November bis einschließlich Januar (Vermeidungsmaßnahme V 5 i. V. m. der Nebenbestimmung 5.2.3) erfolgen.

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Sonstige vorkommende Tierarten bzw. Tierartengruppen sind aufgrund der vorhandenen Streubebauung im Trassenraum sowie der landwirtschaftlichen Tätigkeiten so an menschliche Aktivitäten gewöhnt, dass erhebliche Störungen aufgrund der Bauphase ebenfalls ausgeschlossen werden können.

Neben den baubedingten Auswirkungen, die überwiegend vorübergehender Art sind und auch unter Berücksichtigung der betroffenen Biotope und ihrer Struktur und Vegetation insgesamt als gering einzustufen sind, und den dauerhaften anlagebezogenen Wirkungen der Masten bedingt auch die Anlage des Schutzstreifens der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung eine dauerhafte und teilweise qualitätsmindernde Veränderung des Lebensraums für Pflanzen und Tiere. In dem Neubauabschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf entsteht dieser Schutzstreifen (hier bis zu 80 m breit) neu, zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd verläuft er innerhalb der Alttrassen. Aufgeweitet wird er dort nur in einem Teilbereich von 6 Spannfeldern (Masten 23 bis 29), in dem die alte Trassenführung auseinanderläuft und der weiter genutzte 110-kV-Schutzstreifen für die neue Leitung nicht ausreicht. Dafür entfallen der separate Schutzstreifen der dortigen südlicher verlaufenden 220-kV-Altleitung ganz, im Übrigen die Teile des vorhandenen Schutzstreifens beider Altleitungen, die mit zusammen bis zu 100 m Breite über die weiter notwendigen 60 m hinausgehen (vgl. Abschnitt B, Nr. 3.5 dieses Beschlusses).

In dem nur teilweise neu entstehenden Trassenkorridor bleiben die Vegetationsflächen und Lebensräume für Pflanzen als solche zwar durch die Überspannung unberührt und erhalten. Der Schutzstreifen bringt jedoch Verluste von einzelnen Gehölzen, Hecken und Sträuchern sowie Gehölzeinhieb im Bereich der auf einer Länge von ca. 450 m erstmals zu querenden Waldfläche zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf mit sich (sonstige Waldflächen im Untersuchungsraum bleiben durch den Ersatzneubau unberührt). Er führt außerdem zudem durchgehend zu Nutzungs- und Aufwuchsbeschränkungen (Verzicht auf höhere Bäume etc.), aus denen dauerhafte Beeinträchtigungen des Lebensraumes für Pflanzen und auch Tiere resultieren und die Barrierewirkungen auslösen können. Bewuchs unterhalb der Leitung bleibt zwar möglich, muss aber zur Einhaltung der Sicherheits-/Mindestabstände zu den Leiterseilen auf ausreichend niedrigem Niveau gehalten werden. Soweit dadurch vernetzende Strukturen wie

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Baumreihen und Hecken beeinträchtigt werden, kann dies zu einer Störung der Funktion des jeweiligen Biotoptyps führen.

Aufgrund der Biotopstruktur des überwiegend landwirtschaftlich genutzte Offenlandflächen aufweisenden Raumes ergeben sich dadurch auf das Schutzgut Pflanzen nur in geringem Maß Auswirkungen. Mit Ausnahme der zu querenden Waldfläche in dem erstmals entstehenden Leitungsabschnitt und der nur vereinzelt vorhandenen Einzelgehölze ist – nicht zuletzt aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Leitungen – kaum Vegetation vorhanden, die durch die Aufwuchsbeschränkungen beeinträchtigt wird. Für die Flächenanteile, die zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd aufgrund der Bündelung von zwei Leitungen auf nur noch einem Gestänge sowie durch den Rückbau der 220kV-Leitung zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Sende nicht mehr als Schutzstreifen benötigt werden, entfallen diese Beeinträchtigungen. Eingriffe in Gehölze und Gebüsche finden nur außerhalb der Hauptwachstumsperiode vom 01. März bis 30. September statt.

Besonders oder streng geschützte Pflanzenarten bleiben sowohl in der Bauphase als auch im späteren Betrieb der Leitung unberührt. Wirkungsfelder, die sich über den Trassenraum mit seinem Schutzstreifen, die Baufelder und die Zuwegungen hinaus erstrecken, sind insoweit nicht erkennbar. Wie die Ergebnisse der UVS und des LBP zeigen, weist das nähere Umfeld der Vorhabenstrasse 7 in den roten Listen geführte und insoweit bedrohte und planungsrelevante Arten, jedoch keine besonders oder streng geschützte Arten auf. Das Vorkommen der RoteListe-Arten beschränkt sich dabei auf die Biotopbereiche an den Blänken (GB 4016-077) südlich der Masten 14 und 15 bzw. westlich der Zubeseilung zum Mast 14 (gelbe Segge, röhriger Wasserfenchel, echtes Tausendgüldenkraut, brennender Hahnenfuß und Sumpf-Helmkraut) sowie das Biotop GB 4016-078 zwischen den Masten 20 und 21 (Wassergeiskraut und braune Segge), liegt aber außerhalb der Wirkzonen, die von den Maststandorten, Baufeldern, Zuwegungen und Maßnahmen im Schutzstreifen ausgehen.

Bezüglich der Tiere können die anlagebezogenen Wirkungen des Vorhabens in erster Linie Beeinträchtigungen für die Vogelwelt (Avifauna) auslösen, die im Untersuchungsraum aufgrund der Gesamtstruktur des sich an den Trassenbereich anschließenden Raumes artenreich anzutreffen ist. Die Freileitung kann das Flugverhalten einzelner betroffener Arten beeinflussen und bedingt qualitative

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Einschränkungen des Lebensraums der Avifauna durch die mit dem Schutzstreifen und die Errichtung der Masten verbundenen Aufwuchsverluste und -beschränkungen sowie durch die zerschneidende Wirkung der Leitungstrasse im Hinblick auf Biotope und Biotopstrukturen. Die Qualität der Brut- und Nahrungshabitate z. B. der Wiesenbrüter wird beeinträchtigt und einzelne Arten können sich ggf. auch aus den Flächen des Trassenkorridors zurückziehen.

Konkret sind Meidungseffekte im Bereich von Hochspannungsfreileitungen jedoch nur bei wenigen Arten (z. B. bei der Feldlerche, die den Nahbereich als Brutplatz meidet und bei hier nicht beheimateten Gänsen, die sich im Nahbereich in der Regel nicht zum Äsen aufhalten) nachgewiesen worden. Andere Arten wie der sonst sensibel reagierende hier vorkommende Kiebitz oder der Neuntöter nutzen den Trassenverlauf von Freileitungen dagegen ohne signifikante Veränderungen weiterhin auch als Brutareal (vgl. dazu neben der Umweltstudie auch Roland Sossinka und Hauke Ballasus, "Verhaltensökologische Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf freilebende Vögel unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen", und Martin J. Altemüller und Michael Reich, "Einfluss von Hochspannungsfreileitungen auf Brutvögel des Grünlandes" in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 19 ff und 111 ff sowie Kerstin Höntsch und Reinhard Ebert, "Die Heidelandschaft bei Mörfelden-Walldorf, ein Lebensraum unter Hochspannung", in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 183). Etwaige Beeinträchtigungen der Feldlerche werden hier zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd, wo sie oft anzutreffen ist, im Übrigen durch Reduzierung der Schutzstreifenbreite minimiert. Im Bereich der Neubaustrecke zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf ist die sonst häufig anzutreffende Feldlerche wenig verbreitet.

Die Hauptgefahr für die Avifauna besteht bei Hochspannungsfreileitungen jedoch in nicht auszuschließenden und die Mortalitätsrisiken für Vögel ggf. erhöhenden Kollisionen mit den Leiterseilen (Vogelschlag durch Drahtanflug). Diese Gefahr, die für den Bestand der Avifauna in den durchschnittlich strukturierten Flächen des Binnenlandes sonst eher gering ist, entsteht in erhöhtem Maße vor allem o

wo als Flugleitbahn dienende vernetzende Strukturen betroffen sind oder räumliche Funktionseinheiten zerschnitten werden,

o

wo Vögel oder Vogelschwärme die Leitung auf ihrem Flug zu Nahrungshabitaten kreuzen,

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o

in Gebieten des Vogelzugs und speziell dort, wo eine Leitung in der Anflugschneise von Rastgebieten und hier besonders in der Nähe von Gewässern liegt sowie

o

in Feuchtwiesengebieten

und insbesondere für wenig wendige Großvögel sowie für nachtaktive oder nachts ziehende Vögel. Im Binnenland vorwiegend betroffen sind Offenlandbereiche mit hoher avifaunistischer Attraktivität sowie Flusstäler oder Täler zwischen Bergrücken, weniger betroffen sind Bereiche mit starker und hoher Vegetation neben der Leitung, in denen die Hinderniswirkung der Freileitung aufgrund eines anderen Flugverhaltens und anderer Flugbahnhöhen der Vögel geringer ist.

Grundsätzlich besteht die Gefahr einer Kollision mit den Leiterseilen der Freileitung für alle in der entsprechenden Höhe (hier etwa 20 bis 75 m, überwiegend in rd. 50 m Höhe) fliegenden Arten, die konkreten Risiken hängen jedoch von unterschiedlichen Faktoren, neben der Umgebungsstruktur auch von der Leitungsführung und ihrer Sichtbarkeit, ab und sind für die einzelnen Vogelarten je nach ihrem Flugverhalten, ihrer Größe und ihres optischen Wahrnehmungsvermögens unterschiedlich ausgeprägt. Auch steigt das Kollisionsrisiko mit der Zahl der Leiterebenen (Traversen), ist jedoch an dem an den Mastspitzen angeordneten dünnen selbsttragenden Blitzschutz und Fernmeldekabel (Null- bzw. Erdleiter) besonders hoch, und zwar bei dem Versuch, die besser sichtbaren Leiterseile zu überfliegen. Weitere spezielle Risiken können sich aufgrund „unbedachter“ oder panikartiger Flugmanöver während der Balz, aufgrund von Störungen von „außen“ oder beim Verteidigen von Revieren ergeben.

In der Umweltstudie wurden anhand durchgeführter Kartierungen sowie Auswertung der Daten der Biologischen Stationen Gütersloh und Bielefeld insgesamt 74 im Untersuchungsraum heimische Brutvogelarten sowie unter Einbeziehung der Gastvögel (Nahrungsgäste bzw. Rastvögel und Durchzügler) 85 Vogelarten – davon 18 Arten sowohl als Brutvogel als auch als Gastvogel – ermittelt, die potentiell den beschriebenen Risiken des Drahtanflugs ausgesetzt sind.

Als Gastvögel sind zwar vereinzelt die seltenen Arten Kornweihe und Flussuferläufer (Bestand in NRW lt. Roter Liste jeweils erloschen = Kategorie 0, Rote Liste Deutschland = Kategorie 1), Kormoran (lt. Roter Liste NRW durch extreme Seltenheit gefährdet) sowie Steinschmätzer und Wiesenweihe (beide Kategorie 1

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bzw. 1 N der Roten Liste NRW und Kategorie 2 der Roten Liste Deutschland), Kornweihe und Wiesenweihe jeweils nur einmal, registriert worden. Angesichts des geringen Artenspektrums und geringer Individuenzahlen ist der Untersuchungsraums für rastende und durchziehende Vögel allerdings nur von geringer Bedeutung.

Unter den registrierten Brutvögeln sind einige streng geschützte Arten (Baumfalke, Flussregenpfeifer, Grün- und Schwarzspecht, der bereits benannte Kiebitz, Rotmilan, Teichhuhn, Turteltaube und Wendehals), die bis auf das nur auf den Vorwarnlisten stehende Teichhuhn alle auch in unterschiedlichen Gefährdungskategorien in -

der Roten Liste Deutschland (Baumfalke und Wendehals Kategorie 3 = gefährdet, Kiebitz Kategorie 2 = stark gefährdet) sowie

-

der Roten Liste NRW und der regionalisierten Roten Liste (jeweils Rotmilan naturschutzabhängig Kategorie 2 = stark gefährdet, Wendehals Kategorie 1 = vom Aussterben bedroht, die sonstigen Arten Kategorie 3 = gefährdet)

geführt werden. Von den übrigen besonders geschützten Brutvogelarten sind lt. Roter Liste NRW Liste das Braunkehlchen, der Pirol und die Wachtel stark gefährdet (Kategorie 2 der Roten Liste). Zu den gefährdeten Arten (Kategorie 3) gehören der Gartenrotschwanz, der Kleinspecht, der Neuntöter, die Schafstelze, die Nachtigal und der Feldschwirl.

Vorwiegend vom Vorhaben betroffen sind davon die in unmittelbarer Leitungsnähe in den Feucht- und Wiesengebieten östlich von Avenwedde vorkommenden Wiesen- und Bodenbrüter (insbesondere Braunkehlchen und Wiesenpieper), die Kiebitzvorkommen sowohl dort als auch südlich des Punktes Friedrichsdorf Süd sowie die Hoch-, Baum- und Höhlenbrüter im Bereich des Waldgebietes bei Friedrichsdorf. Diese Vögel können sich als Brut- und Standvögel anders als nur kurzweilig verweilende oder rastende Gastvögel allerdings weitgehend an Veränderungen im Lebensraum gewöhnen.

Nur wenige der Brut- und Gastvögel sind den besonders kollisionsanfälligen Vögeln, zu denen in erster Linie Großvögel und im Übrigen einige Arten der Wasserund Entenvögel und der Limikolen bzw. Watvögel gehören (hier vor allem die Limikolenart Kiebitz als Brutvogel sowie Kormoran und Graureiher als Gastvögel) zuzurechnen. Besonders gefährdete Großvogelarten sind auch in einem auf bis zu 3 km beidseits der Leitungsachse erweitertem Suchraum nicht gefunden wor-

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den und die einzigen Pendelbewegungen von Wasservögeln im Untersuchungsraum wurden östlich von Avenwedde im Bereich des Rückhaltebeckens am Reinkebach festgestellt. Da das Kartierungsjahr 2003, auf dem die Umweltstudie von 2008 insoweit aufbaut, ein sehr trockenes mit geringen Wasserständen war, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass sich in dem Feuchtgebiet mit der großen Blänke nordwestlich von Avenwedde in weniger trockenen Jahren weitere und eventuell auch vogelschlagrelevante Arten (hier insbesondere der Große Brachvogel) als Gast-, ggf. auch als Brutvogel, einstellen.

In dem Ersatzneubauabschnitt der Freileitung von Gütersloh zum Punkt Friedrichsdorf-Süd können über das vorhandene Maß hinausgehende erhebliche oder bestandsgefährdende Risiken für dieses Artenspektrum dennoch weitestgehend – und unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen vollständig – ausgeschlossen werden. Die in größerer Höhe als bisher und in mehreren Ebenen übereinander geführten Leiterseile wirken zwar bezüglich des Kollisionsrisikos einerseits leicht verstärkend, die so gebündelte Seilführung mit nur noch einem gemeinsamen Erdleiter führt andererseits aber zu einer deutlichen Minimierung der Funktionseinschränkungen für die Avifauna. Neben den Risiken des Drahtanflugs, für die vor allem die Erdleiter verantwortlich sind, werden insoweit über den schmaleren Schutzstreifen auch die Qualitätseinbußen für potentielle Brut- und Nahrungshabitate vermindert. Insgesamt ist in diesem Leitungsabschnitt aufgrund des Vorhabens deshalb – unabhängig von den Vogelarten und artspezifischer Risiken – keine Ausweitung der Mortalitätsrate zu erwarten.

Das höchste bestehende und auch verbleibende Gefahrenpotential für die Avifauna bilden hier die Spannfelder von Mast 14 bis Mast 21 einschließlich des 110kV-Leitungsabzweigs am Masten 14 und die Spannfelder von Mast 30 bis Mast 31, der den Beginn des Neubauabschnitts der 380 kV-Leitung zum Punkt Friedrichsdorf markiert. Dies sind die Bereiche mit den Blänken und den sich anschließenden Nass- und Feuchtwiesen sowie die mit einer höheren kleinräumigen Strukturvielfalt als im übrigen Umfeld, in denen örtlich bedingt mit vergleichsweise vielen Flugbewegungen zu rechnen ist und in denen trassennah mehrere Wiesenbrüter sowie – östlich des Punktes Avenwedde und südlich des Punktes Friedrichsdorf-Süd – der streng geschützte und lt. Roter Liste im Bestand gefährdete Kiebitz zu finden sind.

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Neu und durch das Vorhaben insoweit erstmals ausgelöst wird die Gefahr einer höheren Vogelmortalität durch den anderen Leitungsabschnitt, den nur 1,61 km umfassenden 380-kV-Neubauabschnitt, der vom Punkt Friedrichsdorf-Süd nach Norden / Nordosten zum Punkt Friedrichsdorf führt (Masten 31 bis 36); die weiter in Richtung Osten verlaufende 110-kV-Leitung wird nach Aufgabe der Bündelung beider Spannungsebenen über den neuen Anschlussmasten 1021 auf die vorhandene und unverändert bleibende Mastführung umgeseilt.

Anders als das vom Neubauabschnitt gequerte Offenland (Masten 31 bis zum bereits innerhalb der Waldflächen angesiedelten Masten 34) weist das zu querende Waldgebiet (Spannfeld zwischen den Masten 34 und 35 und Umgebung) eine hohe Avifaunadichte mit wertgebenden Arten auf. Die im und um das Waldgebiet herum brütenden Vögel sind jedoch durchgehend (einschließlich Wendehals, Gartenrotschwanz, Turteltaube, Baumfalke, Neuntöter, Grün-, Klein- und Schwarzspecht) Arten, die eine geringe Vogelschlagrelevanz aufweisen, vorwiegend in Gebüschen bzw. Bäumen oder Baumhöhlen brüten und ihren Lebensraum – reine Waldarten wie den Schwarzspecht und Waldlaubsänger ausgenommen – im Übergangsbereich zwischen Wald und Offenland finden. Für diese Arten verschlechtern sich auch nicht die Lebensraumbedingungen. Der Abschnitt im Offenland liegt jedoch in dem Umfeld, das von den kollisionsanfälligen, in Deutschland stark gefährdeten und streng geschützten Kiebitzen frequentiert wird, deren Brutreviere südlich des Punktes Avenwedde liegen.

Gebiete und Stellen, in denen mit besonderen Drahtanflugrisiken für durchziehende Vögel zu rechnen wäre, quert keine der beiden Abschnitte der planfestgestellten Leitung. Zwar ist der Bereich der Leitungstrasse auch Lebensraum für Zugvögel und wird auch von Zugvögeln durchquert, für die das Gebiet als Nahrungshabitat und Rastplatz dient, avifaunistisch bedeutende und für den Vogelzug wichtige Gebiete und Rastflächen sind im Bereich des Vorhabens jedoch nicht vorhanden.

Vor allem zur Verringerung der bestehenden Gefahr einer erhöhten Mortalität des Kiebitzes, der Gastvogelarten Kormoran und Graureiher, aber auch der – weniger gefährdeten – Wiesenbrüter, des Flussregenpfeifers und etwaiger anderer Wasservögel (und des auch als Brutvogel nicht gänzlich auszuschließenden Großen Brachvogels), die ggf. die große Blänke bei Avenwedde aufsuchen, sowie zur

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Vermeidung bzw. Verminderung neuer Gefahren ist vorsorglich vorgesehen, die Leiterseile einschließlich des besonders gefahrenträchtigen Erdleiters in

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in den Spannfeldern zwischen den Masten 14 und 21, eingeschlossen die Umbeseilung mit den beiden Spannfeldern vom Mast 2 des Leitungsabzweigs Avenwedde über Mast 1 zum Mast 14 der planfestgestellten Leitung und

-

in den Spannfeldern zwischen den Masten 30 und 34, eingeschlossen das Spannfeld der Umbeseilung vom Mast 31 zum neuen „Anschlussmasten“ 1021 der ab hier wieder separat geführten 110-kV-Leitung

und damit an den kritischen Teilabschnitten der 380-/110-kV-Hochspannungsfreileitung mit Vogelschutzmarkierungen zu versehen. Diese Leiterseilmarkierung sollen zum Schutz des Kiebitzes und der übrigen Avifauna auch die beiden sich an den neuen Masten 1021 in Richtung Osten anschließenden und unverändert erhalten bleibenden Spannfelder der nach Schloß Holte weiterführenden 110-kVLeitung erhalten (neuer Mast 1021 bis zum bestehenden Masten 19).

Die Markierungen steigern die Wahrnehmbarkeit von Leiterseilen und Erdleiter für den Kiebitz und die übrigen Vögel erheblich, so dass sie den Hindernissen besser ausweichen können. Soweit ein Gefahrenpotential für die Avifauna vorhanden ist bzw. entsteht, wird es dadurch deutlich minimiert.

Nicht zu erwarten sind bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Hochspannungsfreileitung wie hier der Leitung Gütersloh-Punkt Friedrichsdorf Gefährdungen der Avifauna durch Stromschlag. Anders als bei Nieder- bzw. Mittelspannungsleitungen (Leitungen bis 60 kV) ist eine Überbrückung der Isolationsstrecken durch Vögel konstruktionsbedingt, d. h. aufgrund der hängenden Isolatoren und der Abstände zwischen Leiterseilen und Mast bzw. zwischen den Seilen, weitestgehend auszuschließen. Gleiches gilt für die durch die Leitung verursachten elektromagnetischen Felder. Auf der Grundlage des heutigen Wissensstandes kann davon ausgegangen werden, dass die hier in Betracht kommende magnetische Wechselfeldkomponente keine nennenswerte Wirkung auf den Organismus der Vögel verursachen kann. Durch elektrische Wechselfelder verursachte Vibrationen des Haarschaftes und des Federkleides oder Reizungen der Sinnesrezeptoren der Vögel sind möglich, aber reversibel und stellen keine Bedrohung der Vögel dar (vgl. Jiri Silny, Aachen, "Die Fauna in den elektromagnetischen Feldern

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des Alltags", Zeitschrift Vogel und Umwelt, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, S. 29 - 36).

Die im Anlagenbetrieb möglichen Lärmimmissionen durch die sog. Koronaeffekte (vgl. Kapitel Immissionen, Abschnitt A, Ziffer 4.4.3.2 dieses Beschlusses) sind vorwiegend bei ungünstigen Wetterlagen zu erwarten, treten nur zeitweilig auf und erreichen keine Größenordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fauna des Raums erwarten lassen. Nicht zu befürchten sind auch Kollisionen von Fledermäusen mit den Leiterseilen; diese Tiere können den Verlauf der Seile orten und sind insoweit nicht gefährdet.

Wartung- und Unterhaltungsarbeiten an den Masten, den Leiterseilen und ihren Aufhängungen oder den Isolatoren werden ebenfalls nur sporadisch erforderlich sein und sind in der Regel nur in geringem Maße mit Lärm- und sonstigen Auswirkungen verbunden. Werden sie erforderlich, werden ggf. die Mastzuwegungen in Anspruch genommen werden müssen.

3.6.2.3

Schutzgüter Boden und Wasser

An den Standorten der Masten wird im Rahmen der Ausschachtungsarbeiten für die Plattenfundamente mit Gründungstiefen von bei den größeren Masten bis zu 2,3 m Boden durch Abtrag und Umlagerung in Anspruch genommen, der Bodenaufbau wird verändert und durch die Betoneinbringung gehen Bodenfunktionen verloren. Während die Bodenoberfläche im Bereich der Fundamentköpfe dauerhaft versiegelt wird, erhalten die übrigen Fundamentoberflächen aus dem ausgehobenen Bodenmaterial in einer Mächtigkeit von mindestens 0,8 m zumindest eine versickerungsfähige und durchwurzelbare Überdeckung, die in reduzierten Umfang wieder Lebensraum-, Puffer- und Regelungsfunktionen übernehmen kann.

Im Zuge der Bauarbeiten entstehen durch Bodenzwischenlagerungen und die Nutzung der heute üblichen Gerätschaften auf den notwendigen Arbeitsflächen sowie teilweise auf den Zuwegungen Bodenverdichtungen, die in Abhängigkeit von der Beschaffenheit der Böden Gefügeveränderungen und veränderte Standortbedingungen zur Folge haben können. Etwa die Hälfte aller Maststandorte liegt in Bereichen, in denen die Böden aufgrund hoher Grundwasserstände oft nur bedingt – weil zu humushaltig, zu feucht oder zu wenig mechanisch belastbar – be-

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fahrbar sind. Durch Schadstoffeinträge aus Baumaschinen und -fahrzeugen können außerdem Bodenverunreinigungen hervorgerufen werden.

Bei den davon betroffenen Bodentypen handelt es vorwiegend um Podsol-Böden (z. T. Gley-Podsol und Braunerde-Podsol aus Sand und Kies, PseudogleyPodsol) sowie um Gleye (z. T. Podsol-Gley aus Sand), zu kleinen Teilen bestehen die Bodenformgesellschaften aus Grauem Plaggenesch (3 Maststandorte inklusive Mast 36). Je ein Maststandort liegt im Pseudogley (Podsol-Pseudogley aus lehmigem Sand), im Niedermoorboden und im Podsol-Regosol bzw. Regosol. Hinsichtlich seines Biotopentwicklungspotentials besonders schutzwürdig sind davon nur der Niedermoorboden sowie der Podsol-Regosol-Boden, besonders schutzwürdige Archivfunktionen weist der Graue Plaggenesch auf. Von den übrigen Bodengesellschaften haben insoweit – hier bezüglich des Biotopentwicklungspotentials – nur noch die Podsol-Böden erhöhte schutzwürdige Eigenschaften.

Die Größe der pro Bodentyp jeweils betroffenen Flächen ist in der Umweltstudie berechnet und dargestellt worden; die Gesamtflächen und Fundamentvolumina wurden bereits bereits unter Nr. 3.6.2.2 zum Schutzgut Pflanzen und Tiere beschrieben. Die dort benannten Maßnahmen zum Schutz der Lebensraumfunktion (kompakte und damit flächensparende Bauflächengestaltung, Zuwegungen über möglichst kurze Entfernungen und unter weitestgehender Nutzung vorhandener Wege, weitestgehende Vermeidung der Befahrung nasser Böden, Auslegung von Fahrbohlen, Rekultivierung und Auflockerung des Bodens nach Abschluss der Arbeiten) tragen auch zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Bodens und ihrer Reduzierung auf ein Mindestmaß bei. Mit Maßnahmen in Anlehnung an die Regelungen der DIN 19731 (u. a. getrennte Ausbaggerung und Lagerung von Bodenmaterialien unterschiedlicher Beschaffenheiten, Vermeidung unnötiger Bodenumlagerungen, Schutz zwischengelagerten Boden vor Vernässung und Verdichtung, Begrenzung der Lagerung humosen Boden auf eine Höhe von nicht mehr als 2 m) sowie den Abbau der Altmasten einschließlich der Teilentfernung ihrer Fundamente bis in 1,2 m Tiefe und dortige Widereinbringung von Boden enthält das Verminderungsmaßnahme-Paket ein weiteres Maßnahmenbündel mit diesem Ziel.

Beim Wasser ergeben sich Beeinträchtigungen des Grundwassers und in geringem Maße von Oberflächengewässern (Fließ- und Stillgewässer). Bedingt durch

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hohe Grundwasserstände (weniger als 1,5 m unter Flur, nur südlich von Friedrichsdorf mehr als 2 m unter Geländeoberkante) müssen die Mastgründungen vorwiegend unter Grundwasseraufschluss erfolgen. Das Grundwasser muss dazu vorübergehend abgesenkt und Oberflächengewässern zugeleitet werden, was in den Einleitungsgewässern zu einer Erhöhung und Veränderung des Abflussgeschehens führt.

Maststandorte unmittelbar an Oberflächengewässern sind nicht vorgesehen, so dass insoweit keine Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Die provisorischen Zuwegungen zu den Maststandorten und Baufeldern erfordern jedoch die Querung mehrerer Gräben aus dem Einzugsbereich des Reiherbachs bzw. des Welplagebachs sowie die Querung des Reinke- und Welplagebachs, die dazu jeweils temporär verrohrt werden. Dadurch wird ihre Gewässerfunktion und Ufervegetation beeinträchtigt. Unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten werden die betroffenen Gewässerabschnitte jedoch unter naturnaher Gestaltung mit möglichst flacher Uferausbildung renaturiert, so dass sie ihre Funktion in vollem Umfang wieder wahrnehmen können. Dauerhafte Schädigungen sind insoweit auszuschließen.

Die Größe der Fundamente lässt ihre Umströmung durch das Grundwasser zu, so dass sich mit ihrer Errichtung keine Strömungshindernisse bilden.

Sowohl für die Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser entsteht für die Dauer der Bauphase ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Schadstoffeinträge z. B. durch Öl, Staub und andere Fest- und Schwebstoffe, die durch den Baustellenverkehr emittiert werden. Die dünne Überdeckung des Grundwassers mit den benannten Bodenschichten, die stark durchlässig sind und nur geringe Filterwirkungen entwickeln, sowie der punktuelle Aufschluss des Grundwassers machen speziell das Grundwasser besonders empfindlich im Hinblick auf etwaige Verunreinigungen. Zu deren Vermeidung sind geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Vorsorgemaßnahmen (dem Stand der Technik entsprechende Baumaschinen, keine Lagerung wassergefährdender Stoffe in Gefahrenbereichen etc.) vorgesehen. Bestehende oder geplante Wasserschutzgebiete werden nicht gequert.

Im Nahbereich der Maststandorte 26, 29 und 35 befinden sich jeweils eine Altablagerung in Form einer Schlammdeponie (Masten 26 und 29) bzw. 3 Deponien

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mit Bodenauffüllungen (Mast 35), die vom Grundwasserabsenkungstrichter erfasst werden könnten, so dass bei Grundwasserverunreinigungen belastetes Wasser über die Baugruben auch in Oberflächengewässer gelangen könnte. Die Abstände zwischen den Masten und den Altablagerungen betragen liegen lt. Angaben der Planunterlagen zwischen 30 m und 70 m, könnten nach den Unterlagen der Abfallwirtschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold aber teilweise noch geringer sein.

Beeinträchtigungen sind dadurch nicht zu erwarten. Durch die in den Planunterlagen vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen wird im Zusammenhang mit den Nebenbestimmungen zur wasserrechtlichen Erlaubnis (Abschnitt A Nrn. 4 und 4. 2 dieses Beschlusses) durch entsprechende Vorsorge sichergestellt, dass keine Beeinträchtigungen entstehen.

3.6.2.4

Schutzgüter Klima und Luft Beeinträchtigungen für das Klima und die Lufthygiene ergeben sich allenfalls kurzfristig während der Bauphase durch die Nutzung der notwendigen Baufahrzeuge und -maschinen bzw. bezüglich möglicher Ozon- und Stickoxidbildungen durch die Korona im unmittelbaren Umfeld der Leiterseile (vgl. Ausführungen zum Schutzgut Mensch). Angesichts der geringen Flächeninanspruchnahme für die Fundamente der Masten sind ansonsten Beeinträchtigungen auszuschließen.

3.6.2.5

Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild Die Höhe der 37 neu zu errichtenden Masten der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung liegt (über Geländeoberkante) zwischen 37 m und 75 m, bezogen auf die 35 Masten der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung im Schnitt bei 55,6 m. Die Masthöhen sind damit um rd. 14 m höher als die zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf-Süd abzubauenden Masten der bestehenden 220-kV- und 110-kVLeitungen, die Masthöhen von 35 m bis 47,50 m aufweisen. Die größeren Masthöhen sind vor allem durch die höhere Spannungsebene (380 statt 220 kV), die Zahl der mitzuführenden Stromkreise mit zwei bzw. drei Leiterseilebenen sowie die zu überspannende Bebauung bedingt. Um unter Berücksichtigung der Leiterseildurchhänge auch in der unteren Leiterseilebene die erforderlichen Sicherheitsabstände einschließlich der zu möglicher künftiger Bebauung einzuhalten, sind entsprechend hohe Aufhängepunkte erforderlich.

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Auf das Landschaftsbild wird dadurch mit der Folge eingewirkt, dass sich weit reichende Sichtbeziehungen verändern, indem sie erstmals (Neubauabschnitt) oder aufgrund der Masthöhen zum Teil auch stärker als bisher (Ersatzneubauabschnitt) unterbrochen werden und in Teilbereichen des Ersatzneubauabschnitts, vorwiegend aber im Neubauabschnitt,

o

gliedernde und belebende Landschaftselemente verloren gehen, wenn, wie an einigen Stellen erforderlich, zur Wahrung des Sicherheitsabstands zu den Leiterseilen (Schutzstreifen) Gehölze gerodet oder Gehölzstrukturen entfernt werden müssen,

o

visuell wirksame Landschaftsleitlinien (Baumreihen, Hecken, Fließgewässer etc.) unterbrochen oder beeinträchtigt werden und

o

das Landschaftsbild durch landschaftsfremde technische Bauwerke verfremdet wird.

Das Ausmaß dieser Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes resultiert aus der Qualität des Landschaftsbildes und der Intensität der Beeinträchtigung für den jeweiligen Landschaftsteilraum, d. h. der Sichtweiten. Wesentliche Auswirkung auf das Landschaftsbild hat daher als Hauptfaktor für die Reichweite visueller Sichtbeziehungen insbesondere die Höhe der vorgesehenen Masten. Eine Höhe von 60 m über EOK wird dabei von 7 Masten überschritten. Bei den damit am Weitesten sichtbaren Masten handelt es sich um

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die Masten 11 bis 14 für die Spannfelder im Bereich des Gewerbegebietes am Stadtring Nordhorn der Stadt Gütersloh (Höhen von 61,75 m über EOK bei Mast 11 bis 74,25 m bei Mast 13),

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den Winkelabspannmast 31 am Punkt Friedrichsdorf-Süd (60,25 m; hier endet die kombinierte Führung der 110- und der 380-kV-Leitungen, die 380-kVLeitung zweigt auf die Neubaustrecke nach Norden Richtung Friedrichsdorf ab) und

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die Tragmasten 17 und 18 für das durch Avenwedde führende Spannfeld (69,25 bzw. 66,75 m).

Der 69,04 m hohe „Endmast“ 136 am Punkt Friedrichsdorf ist bereits vorhanden. Die übrigen Masten, überwiegend Tragmasten, können im Vergleich zu diesen besonders hohen Masten rd. 10 bis 20 m niedriger errichtet werden.

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Der Störung der jeweiligen Landschaftsteilräume durch die zum Teil weit sichtbaren neuen landschaftsfremden Bauwerke stehen mit den Rückbauten der 220-kVLeitung Gütersloh-Sende, der 110-kV-Leitung Gütersloh-Friedrichsdorf-Süd sowie der 220-kV-Freileitung zwischen den Punkten Ummeln und Sende erhebliche Entlastungen gegenüber. Auf der gesamten Trasse zwischen Gütersloh und Sende wird statt 2 weitestgehend paralleler Leitungen nur noch eine Leitung mit schmalerem Schutzstreifen störend wirken. Für die 37 neuen Masten entfallen insgesamt 124 vorhandene Masten.

Bei den von den Veränderungen betroffenen ästhetischen Raumeinheiten, die einer hinsichtlich der Qualität des Landschafsbildes vergleichbaren Wertigkeit zugerechnet werden können, handelt es sich dabei vorwiegend um die Untereinheiten „Gütersloher Sandebene“, „Stukenbrocker Lehmplatten“ und südliche Randbereiche der „Steinhagener Lehmplatten“ der Großlandschaft Westfälische Bucht und westfälisches Tiefland. Die sich darin jeweils neu einstellenden sowie die entfallenden Sichtbeziehungen sind unter Berücksichtigung der Topographie und der sichtverschatteten Bereiche (Siedlungs- und Waldflächen) in der Umweltstudie flächenbezogen mittels Sichtbarkeitsanalyse mit Hilfe eines digitalen Geländemodells ermittelt worden.

Hauptbetroffen vom Ersatzneubauabschnitt ist der Bereich östlich von Avenwedde und vom Neubauabschnitt der Bereich südlich des Waldgebietes; innerhalb des Waldgebietes wird sie kaum visuelle Störwirkungen entfalten. Dieser in die Stukenbrocker Lehmplatten hineinreichende Bereich ist gleichzeitig der mit der mit dem höheren ästhetischen Eigenwert (Vielfalt, Naturnähe und Eigenart der Landschaft) und der höheren visuellen Verletzlichkeit. Geringe bis mittlere Betroffenheiten ergeben sich in Abständen von der Leitung von – den Neubauabschnitt eingeschlossen – bis zu rd. 1,4 km. Für wenige kleine Teilflächen in Randbereichen sind Sichtbeziehungen bis zu einer Entfernung von ca. 4 km zu erwarten, die dort jedoch nur noch geringe Störwirkung entfalten.

Entlang des Trassenabschnitts vom Umspannwerk Gütersloh bis zur Bebauung in Avenwedde ist die Leitung in weiten Teilen südlich (gesamte Bebauung des Stadtgebietes Gütersloh einschließlich Blankenhagen) und teilweise auch nördlich ihrer Achse (Stadtteile Isselhorst und Avenwedde) aufgrund von Sichtverschattungen kaum wahrnehmbar. Nur stellenweise – und ebenfalls mit geringer Stör-

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wirkung – zu sehen sein wird die Leitung hier in einer Entfernung von bis zu rd. 3,5 km.

Auf großen Flächen überschneiden sich die neuen Sichtbeziehungen mit den vorhandenen; die Einwirktiefe der vorhandenen Leitungen ist insoweit trotz niedrigerer Masten und reliefarmer Landschaft nur unwesentlich geringer. Erstmals oder stärker als bisher betroffen sind vorwiegend einige Flächen südlich von Avenwedde sowie südlich des Punktes Friedrichsdorf-Süd. Entlastungen durch die Rückbauten ergeben sich in einem schmalen Band – vorwiegend nördlich der neuen Leitungsachse – zwischen Gütersloh und Avenwedde, zwischen der Avenwedder Straße und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd sowie vor allem zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Sende. Dort, d. h. östlich von FriedrichsdorfSüd, verbleibt nur die weniger störend wirkende und vergleichsweise niedrig geführte 110-kV-Leitung. Die 110-kV-Trasse verläuft hier zudem durch einen natürlicheren, fast vollständig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen empfindlichen Landschaftsabschnitt mit höherem Eigenwert, so dass der Entlastung des dortigen Landschaftsbildes eine entsprechende Wertigkeit zukommt.

Im Saldo stehen den erstmals oder stärker als bisher betroffenen Landschaftsräumen trotz der höheren Masten mindestens ähnlich große Flächen gegenüber, in denen sich das Landschaftsbild in Folge der Rückbauten durch Wegfall von Beeinträchtigungen verbessert. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des ästhetischen Eigenwertes und der visuellen Verletzlichkeit der Flächen stehen die sich für das Landschaftsbild ergebenden Verbesserungen zumindest nicht hinter den sich neu einstellenden Beeinträchtigungen zurück.

3.6.2.6

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Im Untersuchungsraum, d. h. im 500 m breiten Korridor beidseits der Leitungsachse, sind 3 Bodendenkmäler bzw. Fundstellen bekannt (2 mittelalterliche Landwehre und ein Keramikfund des frühen Mittelalters). Die Fundstellen liegen in Entfernungen von 70 m bis 250 m zu Maststandorten bzw. Zufahrten zu Maststandorten und Baufeldern. Auswirkungen auf diese Fundstellen sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Für etwaige Zufallsfunde während der Bauarbeiten gilt die Meldepflicht des Vorhabensträgers (§§ 15, 16 DSchG NRW, vgl. auch Nebenbestimmung 5.4 im Abschnitt A des Beschlusses).

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Sonstige schutzwürdige Kultur- und Sachgüter (Baudenkmäler, Naturdenkmäler etc.) werden von der Leitungstrasse nicht berührt.

3.6.2.7

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern, die sich über

-

Wirkungsverlagerungen,

-

Wirkpfade (d. h. den Transfer einer Belastung von einem Schutzgut zum anderen),

-

Synergismen (d. h. das sich verstärkend oder auch vermindernd auswirkende Zusammenwirken von zwei miteinander in Wechselwirkungen stehenden Stoffen oder Belastungen) oder auch

-

kumulative Wirkungsgefüge

ergeben können, sind, soweit sie zu erwarten und im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie erfassbar sind, bereits in die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter einbezogen worden.

So wurden Wirkungsverlagerungen bei der Betrachtung der Verschiebung der Wirkungen im Rahmen der Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen berücksichtigt und die Wechselwirkungen über Wirkpfade in die schutzgutbezogene Bestandsbeschreibung eingestellt (vgl. Überschneidungen zwischen den Wirkungen bezogen der Schutzgüter Boden sowie Wasser, Tiere und Pflanzen). Letzteres gilt auch für die kumulativen Wirkungen, die darüber hinaus exemplarisch an den Beispielen „Wald“ und „Erholungsnutzung der Landschaft“ aufgezeigt worden sind.

Wie auch für spezifische, den Grad des Geringfügigen übersteigende Synergismen haben sich insgesamt keine Anhaltspunkte für nennenswerte Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ergeben.

3.6.3

Bewertung der Umweltauswirkungen (§ 12 UVPG)

Die in § 12 UVPG vorgeschriebene Bewertung der Umweltauswirkungen dient der Entscheidungsvorbereitung im Zulassungsverfahren. Sie erfolgt im Prüfungsvorgang getrennt von den übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht umweltbezoge-

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ner Art. Eine Abwägung mit nicht umweltrelevanten Belangen wird an dieser Stelle nicht vorgenommen. Die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt durch Auslegung und Anwendung der umweltbezogenen Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Fachgesetze auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Nr. 0.6.1.1 UVPVwV). Da die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des UVPG bislang keine Bewertungskriterien – Konkretisierung der gesetzlichen Umweltanforderungen – für Maßnahmen nach dem EnWG enthalten, sind die Auswirkungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bewerten.

Einzelheiten sind der Umweltstudie sowie dem darin enthaltenen LBP zu entnehmen. Die angewandte Methode zur Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen ist sachgerecht und entspricht der üblichen Verfahrenweise. Die Erhebungstiefe ist ausreichend. Diese Bewertung fließt in die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag, also insbesondere die Abwägung, ein.

3.6.3.1

Schutzgut Mensch

Negative baubedingte Auswirkungen auf den Menschen sind im Hinblick darauf, dass die Trassenführung nur wenige bebaute Bereiche unmittelbar berührt und die Bauarbeiten von geringer Dauer sein werden, nur in geringem Umfang zu erwarten. Sie sind weitestgehend auf die Maststandorte sowie auf den Zeitraum, der für ihre Errichtung, den Einzug der Leiterseile und den anschließenden Abbau der Altmasten benötigt wird, begrenzt und werden so gering wie möglich gehalten. Außerhalb der Standorte der Masten bleiben die Arbeiten weitestgehend auf den Seileinzug beschränkt.

Betriebsbedingt, d. h. bezüglich der Schallimmissionen und insbesondere der im Betrieb der Hochspannungsfreileitung entstehenden elektromagnetischen Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten), ergeben sich keinerlei Auswirkungen, die in einem die Erheblichkeitsschwelle übersteigenden Maß über die Vorbelastungen durch die vorhandenen 220- und 110-kV-Leitungen hinausgehen. Die Vorgaben der TA Lärm und die Grenzwerte der 26. BImSchV für Niederfrequenzleitungen werden – auf die Ausführungen im Abschnitt B, Nr. 4.4.3 dieses Beschlusses wird dazu ergänzend hingewiesen – eingehalten. Gesundheitsgefährdungen sind insoweit nicht zu erwarten. Zum Teil ergeben sich Verbesserungen dadurch, dass Grundstücke oder Grundstückssegmente durch den Wegfall der parallelen Leitungsführung aus einer Überspannungslage befreit wer-

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den, die Breite des Schutzstreifens abnimmt bzw. sich die Abstände zwischen Leitungsachse und Bebauung vergrößern.

Auch bei den anlagenbedingten Wirkungen werden sich nur geringe Auswirkungen z. B. durch höhere Masten und das neue Leitungsteilstück zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf ergeben, denen jedoch Verbesserungen durch die gemeinsame Leiterseilführung auf nur noch einem Gestänge zwischen Gütersloh-Ost und Friedrichsdorf-Süd gegenüberstehen. Deutliche Verbesserungen ergeben sich auch infolge der übrigen vorgesehenen Leitungsrückbauten.

Zweck des 380-kV-Ersatzneubaus ist neben der verbesserten Einbindung der Leitung in das europäische Verbundnetz mit dem damit verbunden Zielen der verbesserten Energieableitung die langfristige Sicherstellung der Stromversorgung im Versorgungsgebiet Großraum Bielefeld / Gütersloh, die mit der vorhandenen und entfallenden 220-kV-Leitung dauerhaft nicht mehr gewährleistet werden kann. Die Maßnahme dient damit im Rahmen der Daseinsvorsorge der Umsetzung einer durch das EnWG den Energieversorgungsunternehmen zugewiesenen öffentlichen Aufgabe mit hoher Wertigkeit.

Im Ergebnis sind Beeinträchtigungen für Menschen und die natürliche Umwelt nur in unerheblichem Maße feststellbar. Soweit es hier überhaupt zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt, müssen sie hinter den mit der Maßnahme verbundenen Zielen zurückstehen.

3.6.3.2

Schutzgut Pflanzen und Tiere

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere sind mit den gesetzlichen Umweltanforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes ergeben (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.6 des Beschlusses), vereinbar.

Baubedingte akustische oder optische Störungen, die sich vorwiegend auf die Avifauna auswirken, entstehen nur kleinräumig. Sie sind unvermeidbar, reichen aber über die Maststandorte, die zugehörigen Baufelder und Maschinenstellplätze sowie die jeweiligen Zuwegungen und unmittelbare Umgebung nicht wesentlich hinaus und ergeben sich nur für jeweils kurze Zeiträume. Während der von Mitte März bis Mitte Juli dauernden Brutzeit der Vögel wird in den avifaunistisch be-

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deutsamen Bereichen auf Bautätigkeiten verzichtet (Vermeidungsmaßnahme V 4); eine vollständige Verlagerung der Bauarbeiten auf die Zeit außerhalb der Brutzeit ist weder möglich noch angesichts der Intensität der Beeinträchtigungen überall erforderlich.

Auch die anlagenbezogene Wirkungen des Vorhabens erstrecken sich vor allem auf die Avifauna. Deren Brut- und Nahrungshabitate bleiben jedoch erhalten und werden auch im Neubauabschnitt nicht gefährdet. Vollständige Flächenverluste durch Mastbauten ergeben sich nur in geringem Umfang, Gehölzschnitte und entnahmen werden zum Schutz der Gehölzbestände und der Avifauna nur außerhalb der Vegetationsperiode (01. März bis 30. September jeden Jahres) und damit auch außerhalb der Brutzeit erfolgen (Vermeidungsmaßnahme V 6). Für die nicht vermeidbaren Lebensraumverluste, insbesondere die Feucht- und Wiesenflächen sowie den Gehölzeinschlag, wird im Rahmen der Kompensationsmaßnahmen durch die Anlage und Entwicklung neuer Feldgehölze, neuer Wald- und Waldrandbereiche und die Entwicklung von Extensivgrünland Ausgleich bzw. Ersatz geschaffen.

Die Lebensraumsituation der Avifauna wird auch durch die Anlegung des Schutzstreifens in den Waldgebietsflächen kaum beeinträchtigt. Die dort vorzufindenden Arten präferieren ganz überwiegend Waldrandbereiche als Lebensraum, wie sie durch den Gehölzeinschlag vermehrt entstehen. Insoweit vergrößert die Waldquerung, in deren Randbereiche ein standortgerechter Niederwald entwickelt wird (Minimierungsmaßnahme M 2), das entsprechende Lebensraumangebot. Trotz der Überspannung durch eine Freileitung stellen die meisten Vogelarten die Nutzung betroffener Brut- und Nahrungshabitate nicht ein. Auch für die an der Trasse der planfestgestellten Leitung teilweise häufig vorkommende Feldlerche, neben Gänsen eine der wenigen Arten, für die Meidungseffekte bekannt und nachgewiesen sind, ergeben sich keine Verschlechterungen. Die Art ist vorwiegend dort vorzufinden, wo an bestehender Trasse bereits entsprechende Qualitätseinschränkungen für ihren Lebensraum bestehen, die sich durch die Reduzierung der Schutzstreifenflächen eher minimieren, zumindest aber nicht ausweiten.

Bezüglich des Drahtanflugs haben sich in Untersuchungen an Freileitungen wie hier im Binnenland, die nicht an bedeutenden Zugwegen und Rastplätzen für Vögel liegen, trotz bestehender Risiken nur punktuell deutlich gestiegene Mortalitätsraten ergeben. Zwar sind auch hier bei Zugvögeln höhere Verluste zu befürchten

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als bei Standvögeln. Anders als in küstennahen Regionen, größeren Feuchtgebieten oder Rastplätzen für Zugvögel wurden in der Regel aber nur geringe Verlustraten ermittelt, ausgenommen besonders stark für Drahtanflug anfällige Vögel wie besonders hier nicht beheimatete Störche und – in geringerem Umfang – auch einige andere Arten wie z. B. die hier vorzufindende Limikolenart Kiebitz. Individuelle Verluste kommen insoweit vor, können von den meisten Arten jedoch ausgeglichen werden.

Ein bedrohendes Ausmaß ist, wie die Untersuchungsergebnisse der Umweltstudie sowie die in der Zeitschrift Vogel und Umwelt, Zeitschrift für Vogelkunde und Naturschutz in Hessen, Bd. 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997, veröffentlichten und teilweise bereits erwähnten Untersuchungen

-

Verhaltensökologische Betrachtungen von Effekten der Industrielandschaft auf freilebende Vögel unter besonderer Berücksichtigung von Freileitungen,

-

Vogelverhalten an Hochspannungsfreileitungen, Auswirkungen von elektrischen Freileitungen auf Vögel in durchschnittlich strukturierten Kulturlandschaften,

-

Vogelarten und Vogelschlagopfer an Freileitungen, Ergebnisse von Trassenbegehungen mit Bestandserhebung und Hundesuche (S. 93 ff der Zeitschrift),

-

Stromschlag oder Leitungsanflug, Erfahrungen mit Großvogelopfern in Brandenburg (S. 167 ff der Zeitschrift) und

-

Untersuchungen zum Einfluss einer 110-kV-Freileitung auf eine GraureiherKolonie sowie auf Rastvögel (S. 191 der Zeitschrift)

ergeben, aufgrund des Vorhabens nicht zu erwarten. Die Anleitung "Vogelschutz an Freileitungen" des Naturschutzbundes Deutschland e. V. und die Veröffentlichung "Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im novellierten BNatSchG" in Naturschutz in Recht und Praxis 2002, Heft 1, kommen zum gleichen Ergebnis. Die entsprechenden von der planfestgestellten Leitung ausgehenden neuen Risiken für die Avifauna sind aufgrund der weitestgehend vorhandenen Vorbelastungen durch vorhandene Freileitungen deutlich geringer; der vorgesehene Leitungsrückbau sowie die Bündelung bisher getrennt geführter Leitungen auf einem Gestänge mit nur noch einem Erdleiter lassen bereits eine Entschärfung des Gefahrenpotentials erwarten.

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Eine weitere deutliche Minimierung bereits bestehender und neuer Beeinträchtigungen durch mögliche Drahtanflüge wird sich für die gesamte Avifauna einschließlich des insoweit anfälligen Kiebitzes durch die Sichtmarkierungen ergeben, die in den aufgrund der Biotopstrukturen und des jeweiligen Artenspektrums der Avifauna risikoreicheren Streckenabschnitten vorgesehen sind und die mit rd. 4,8 km Länge einen großen Teil der Gesamttrasse von 11,25 km erfassen.

Wie Untersuchungen in den Niederlanden gezeigt haben, lässt sich allein mit der dadurch verbesserten Sichtbarkeit des besonders problematischen Erdleiters auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen die Gefahr des Drahtanfluges um 50 bis 90 % und damit erheblich reduzieren (vgl. auch hierzu Anleitung "Vogelschutz an Freileitungen" des Naturschutzbundes Deutschland e. V., "Die Berücksichtigung des Vogelschutzes an Energiefreileitungen im novellierten BNatSchG" in Naturschutz in Recht und Praxis 2002, Heft 1, sowie "Markierungen von Hochspannungsfreileitungen in den Niederlanden", Zeitschrift Vogel und Umwelt, Band 9, Sonderheft Vögel und Freileitungen vom Dezember 1997).

Zumindest unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme sind auch bezüglich der wenigen seltenen und gefährdeten Arten sowohl der Brutvögel als auch der Durchzügler und Rastvögel wie z. B. des Wendehalses oder der Kornweihe keine vorhabensbedingten Gefährdungen zu erwarten, die über das normale Lebensrisiko der Arten hinausgehen.

Ausgeschlossen werden können auch Beeinträchtigungen der Avifauna durch Stromschlag (vgl. § 53 BNatSchG) sowie größere betriebsbedingte Störungen.

Im Ergebnis ist der Trassenraum, in dem die 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung errichtet werden soll, in erheblichem Maße Vorbelastungen durch vorhandene Leitungen ausgesetzt. Ausgenommen ist insoweit nur der 1,61 km lange neue Trassenabschnitt zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf. Erhebliche neue Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen einschließlich der Avifauna sind durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Die Beeinträchtigungen, die sich ergeben, werden durch die neue gebündelte Leitungsführung sowie die zum Schutz der Avifauns vorgesehene Markierung der Leiterseile einschließlich des besonders problematischen Leiterseils auch bezüglich des Drahtanflugs auf ein Mindestmaß beschränkt, bezogen auf den Ist-Zustand zum Teil reduziert.

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Eine zumutbare weitere Reduzierung ist nicht ersichtlich, durch die im LBP neben den Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.6.5 dieses Beschlusses) einschließlich der Demontage der alten Leitungen werden Tier- und Pflanzenlebensräume neu geschaffen bzw. optimiert, neue naturraumtypische, landschaftsgliedernde und biotopvernetzende Strukturen entwickelt und Beeinträchtigungen wie Lebensraumverluste, soweit sie entstehen, kompensiert. Insgesamt ist davon auszugehen, dass eine wesentliche Verschlechterung der derzeitigen Lebensbedingungen nicht eintreten wird.

Biotope, in denen wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere der streng geschützten Arten vorkommen bzw. die für die entsprechende Arten nicht ersetzbar wären, gehen als Folge des Vorhabens nicht verloren (§ 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG).

3.6.3.3

Schutzgüter Boden und Wasser

Die dauerhaften Auswirkungen auf den Boden beschränken sich auf die Bereiche der 37 neuen Maststandorte. Im Umfang des Volumens der Fundamente gehen dort Bodenflächen verloren und erfolgen Gefügeveränderungen. Der Bereich der Fundamentköpfe fällt als Standortfaktor dauerhaft weg. Im Hinblick darauf, dass die in den Boden einzulassenden Fundamente weitestgehend Bodenüberdeckungen erhalten und nur vergleichsweise geringen Flächen als Standort für die Masten benötigt werden, sind die Auswirkungen auf den Boden insoweit aber eher gering.

Die übrigen Beeinträchtigungen im Zuge der Bauarbeiten, soweit sie trotz vorgesehener Schutzvorkehrungen nicht vermieden werden können, sind überwiegend vorübergehender Natur. Die gilt auch für die zum Teil verdichtungsempfindlichen Böden, die aber soweit wie möglich von baulichen Belastungen freigehalten werden. Die möglichst klein bzw. kurz gehaltenen Arbeitsbereiche und Zuwegungen werden nach Abschluss der Maßnahme wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt, Verdichtungen durch Auflockerungsmaßnahmen so weit wie möglich beseitigt und die vorübergehend für die Zuwegungen verrohrten Gewässer wieder renaturiert. Verbleibende Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten. Nach Ab-

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schluss der Arbeiten gibt es insoweit nur noch bei Unterhaltungsarbeiten oder im Reparatur- oder Havariefall erneute Beeinträchtigungen.

Die Möglichkeit von Schadstoffeinträgen (Öl, Benzin etc.) durch Maschinen und Fahrzeuge in den Boden / in das Grundwasser oder auch in Oberflächengewässer während der Bauphase ist nicht völlig auszuschließen, wird bei Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Baustellenbetrieb aber deutlich reduziert.

Insgesamt können die Belastungen des Schutzgutes Boden infolge Versiegelung und Verdichtung als vertretbar bezeichnet werden. Soweit sich dauerhaft oder temporär Beeinträchtigungen ergeben, sind sie in die Berechnung des Umfangs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eingeflossen und werden kompensiert.

Die Grundwasseraufschlüsse und Ableitungen sowie die Grundwassereinleitungen in Oberflächengewässer erfolgen ebenfalls nur für kurze Zeit. Großflächige Absenkungstrichter, dauerhafte Veränderungen der Grundwasserstände oder -ströme ergeben sich nicht. Soweit die kurzzeitigen Grundwassereinleitungen in den Oberflächengewässern zu Abflussveränderungen führen, bewegen sich diese im Bereich natürlicher Gewässerschwankungen. Verunreinigungen wird – auch als Folge von Altlasten im Umfeld von Absenkungstrichtern – ausreichend vorgebeugt.

Im Ergebnis ist das Vorhaben mit den gesetzlichen Anforderungen, die sich u. a. aus dem Bodenschutzrecht und aus dem Wasserrecht (WHG / LWG) ergeben, vereinbar.

3.6.3.4

Schutzgüter Klima und Luft

Die ggf. im unmittelbaren Bereich der Arbeitsflächen und ihrer Zufahrten auftretenden kleinräumigen Änderungen und Störungen des Kleinklimas sind unvermeidbar. Der mit dem Ausbau verbundene Verlust von Gehölzbeständen mit lufthygienischer Ausgleichsfunktion wird durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen kompensiert. Insgesamt sind kaum Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft feststellbar.

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3.6.3.5

Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild

Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind mit den gesetzlichen Anforderungen, die sich insbesondere aus den Vorschriften des Naturund Landschaftsschutzes ergeben, vereinbar. Gem. § 1 S. 1 Nr. 4 LG NRW sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung in Natur und Landschaft nachhaltig gesichert sind. Diese gesetzliche Zielvorgabe wird durch den Leitungsbau nicht beeinträchtigt.

Weiträumige Sichtbeziehungen werden durch die Leitung nicht wesentlich berührt, die Leitungstrasse tritt angesichts der Vorbelastungen durch bestehende Leitungen nur mäßig störend in Erscheinung; neue Beeinträchtigungen werden durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kV-Leitungen mehr als ausgeglichen. Die Beeinträchtigungen, die sich durch Eingriffe in gliedernde und belebende Landschaftselemente wie Gehölze, Hecken, Sträucher etc. ergeben, werden durch die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen kompensiert, so dass insoweit ebenfalls keine dauerhaften Verschlechterungen des Schutzgutes zu erwarten sind.

3.6.3.6

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege werden nicht berührt. Dem Schutz etwaiger nicht bekannter Bodendenkmäler wird durch die Nebenbestimmung 5.4 im Abschnitt A dieses Beschlusses Genüge getan.

3.6.4

Zusammenfassung

Mit dem Neubauvorhaben sind negative Umweltauswirkungen unterschiedlichen Umfangs auf die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen verbunden. Diese sind im Rahmen der Umweltstudie einschließlich LBP den Vorgaben des UPVG entsprechend ausreichend detailliert und zutreffend ermittelt und dargestellt worden.

Nach der UVP-Richtlinie hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die erforderlichen

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Grundlagen für eine Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen eines Projekts zu ermitteln. Insoweit hat der Vorhabensträger Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird, vorzulegen (Art. 5 Abs. 3 UVP-RL). Durch Umsetzung in das deutsche Recht bestimmt das UVPG, dass die Unterlagen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten haben. Sie müssen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden (§ 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 UVPG).

Diese Vorgaben sind vorliegend eingehalten.

Die Umweltstudie inklusive LBP vom August 2008 ermittelt für das Vorhaben die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter und ihre Wechselwirkungen nach § 2 UVPG und somit auch die Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Im auf die zum Bereich Natur und Landschaft gehörenden Schutzgüter abstellenden LBP wird zunächst das natürliche und von Menschen beeinflusste Landschaftspotential erfasst. Darüber hinaus werden die Auswirkungen des Leitungsvorhabens auf wesentliche Bestandteile dieses Potentials und die davon abhängenden Nutzungsansprüche dargestellt. Letztlich werden geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen zur Minderung bzw. zum Ausgleich und Ersatz dieser Auswirkungen entwickelt. Die Eingriffe in Natur und Landschaft können mit diesen Maßnahmen insgesamt ausgeglichen werden.

Die einzelnen Schutzgüter wurden gebührend behandelt und gewürdigt, relevante Lücken oder rechnerische oder methodische Fehler sind nicht zu erkennen. Die Schutzgüter wurden hinsichtlich ihrer Vorbelastung, Bedeutung und Empfindlichkeit ausreichend und zutreffend erfasst. Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter wurden umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die mit dem Vorhaben verbundenen negativen Auswirkungen werden durch die Leitungsführung, das vorgesehene und planfestgestgellte Regime an Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen und die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt.

82

Insgesamt kann auch unter Berücksichtigung von Wechselwirkungen bei keinem der genannten Schutzgüter eine mit dem Umweltrecht unvereinbare Beeinträchtigung festgestellt werden.

83

4.

Materiell-rechtliche Bewertung

4.1

Planrechtfertigung Die planfestgestellte Maßnahme verfolgt die Zielsetzung der §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 EnWG, wonach die Energiewirtschaftsunternehmen eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas sicherzustellen haben. Sie ist im Sinne dieser Zielsetzung vernünftigerweise geboten und damit planerisch gerechtfertigt.

Gerechtfertigt ist eine Planung, wenn für das beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht und die Maßnahme unter diesem Blickwinkel objektiv als erforderlich anzusehen ist. Dies ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urteile vom 22.06.1985, 4 C 15.83, und 08.07.1998, 11 A 53.97). Dies ist hier der Fall.

Die Vorhabensträgerin betreibt zwischen dem Punkt Walstedde (Stadtgebiet Drensteinfurt), dem Umspannwerk Gütersloh und weiterführend den Umspannwerken Bielefeld-Ost und Bechterdissen (Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe) sowie dem Punkt Sende Hochspannungsfreileitungen, über die der Großraum Gütersloh / Bielefeld mit Elektrizität aus den Kraftwerken des Raums Hamm / Werne beliefert wird. Der seit rd. 80 Jahren bestehende Versorgungsweg von den Kraftwerken des östlichen Ruhrgebietes in den Raum Gütersloh / Bielefeld wird auf der 220-kV-Spannungsebene betrieben, für die er errichtet worden ist. Baulich und technisch ist er von der Vorhabensträgerin zur dauerhaften Absicherung der Stromversorgung vom Punkt Walstedde bis zum Umspannwerk in Gütersloh in den Jahren 1998/99 und 2006 in zwei Bauabschnitten bereits für die 380-kVSpannungsebene hergerichtet worden. Die Umrüstung der weiterführenden Freileitung nach Bechterdissen steht noch aus und soll nun in zwei weiteren Abschnitten erfolgen, von denen der erste bis zum Punkt Friedrichsdorf führende Abschnitt Gegenstand der Planfeststellung ist.

Vorhanden sind hier 220-kV-Freileitungsverbindungen vom Umspannwerk Gütersloh über die Punkte Ummeln und Friedrichsdorf zu den Umspannwerken Bie-

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lefeld-Ost und Bechterdissen sowie vom Umspannwerk Gütersloh über den Punkt Friedrichsdorf-Süd zum Punkt Sende (vgl. Abschnitt A, Nr. 1 des Beschlusses).

Die Leitungen sind zur überregionalen wechselseitigen Absicherung der Stromversorgung an das westeuropäische Verbundsystem angeschlossen und als wichtige Ost-West-Verbindung zu den Hochspannungsleitungen der Transpower Stromübertragungs GmbH selbst von hoher Bedeutung für das Verbundsystem. Der Großraum Gütersloh / Bielefeld sowie der sich südlich daran anschließende Großraum Büren bilden hier eine Grenzregion zwischen den Leitungsnetzen der beiden Versorgungsträger. Eine Verbindung vom Amprion-Netz zu den Leitungen der Transpower Stromübertragungs GmbH besteht derzeit über eine 220-kVKupplung am Punkt Sende. Der Verbindung mit dieser Kupplung dienen die beiden 220-kV-Stromkreise der Leitung Gütersloh-Sende. Sie soll nach Fertigstellung des 2. Bauabschnitts (Friedrichsdorf-Bechterdissen) durch eine 380-kVKupplung in Bechterdissen zur 380-kV-Leitung Twistetal-Bechterdissen-Landesbergen ersetzt werden. Eine weitere Anbindung an dieses Netz, eine 220-kVVerbindungsleitung zwischen Lübbecke und Bierde, die über das Umspannwerk Lüstringen an den Punkt Ummeln angebunden war, ist 2002 entfallen.

Über diese 220-kV-Freileitungsverbindungen zwischen dem östlichen Ruhrgebiet, Gütersloh und Bechterdissen kann die Stromversorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld dauerhaft nicht mehr gesichert werden. Zum einen genügen die zwischen Gütersloh und Bechterdissen in Abschnitten noch aus 1928 stammenden, ansonsten in weiten Teilen zumindest über 50 Jahre alten Leitungen nicht mehr den heutigen technischen Anforderungen, so dass ohnehin eine Erneuerung notwendig wird. Zum anderen erfordern die Absicherung der Stromversorgung des Raums und die Einbindung der Leitungen in das Verbundnetz die Umstellung auf die leistungsfähigere 380-kV-Ebene. Ohne die Aufrechterhaltung der Einbindung der Leitungen in das Verbundsystem kann eine hinreichend zuverlässige Versorgungssicherheit, in deren Rahmen nicht nur die Stromlieferung als solche, sondern beim Ausfall einer Leistungsquelle oder eines Leitungsstrangs auch eine Ersatzversorgung gewährleistet sein muss, mittel- bis langfristig nicht sichergestellt werden.

Die Leistungsfähigkeit der bestehenden 220-kV-Leitungen stößt sowohl allgemein als auch hier zunehmend an ihre Grenzen und wird den Anforderungen an die Übertragungskapazitäten überregionaler Versorgungs- und Transportleitungen

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nicht mehr gerecht. Die Versorgungsträger haben sich vor diesem Hintergrund bereits Anfang der neunziger Jahre darauf verständigt, die 220-kV-Spannungsebene langfristig aufzugeben und das Verbundnetz vollständig auf die deutlich leistungsfähigere 380-kV-Ebene umzustellen. Erheblich verstärkt wird der Bedarf an einem leistungsfähigeren Netzsystem durch den zunehmenden grenzüberschreitenden Stromaustausch und -handel, der von der EU zur Stärkung des europäischen Binnenmarktes gewollt ist und gefördert wird, sowie insbesondere durch die zunehmende Einspeisung von Windenergie.

Der Anteil erneuerbarer Energien nimmt schon jetzt mit der Folge stetig zu, dass windkraftbedingte Lastflüsse nur bedingt vom bestehenden Leitungsnetz aufgenommen werden können. Die Bundesregierung will, wie es ähnlich auch europaweit vorgesehen ist, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung bis zum Jahre 2020 auf 25 bis 30 % und auch danach kontinuierlich erhöhen. Die Windenergie soll dazu, vor allem durch die On- und OffshoreWindkraftnutzung an der Küste, einen bedeutenden Teil beisteuern. Da im Norden außerdem auch neue konventionelle Kraftwerke errichtet werden sollen, müssen Wege bereitgestellt werden, den erzeugten Strom aus den norddeutschen Regionen abzutransportieren. Die vorhandenen Transportwege sind darauf bisher nicht ausgerichtet. Insbesondere die Nord-Süd-Verbindungen, aber zur weiteren Anbindung auch die wichtigen Querverbindungen im Leitungsnetz bedürfen dazu eines entsprechenden Ausbaus.

Diesem Ausbau und in Verbindung damit gleichzeitig auch

- der Erneuerung einer in der Substanz verbrauchten Leitung, - der Absicherung der Stromversorgung des Großraums Gütersloh / Bielefeld und - der verbesserten Einbindung in das Verbundnetz durch eine 380-kV-Kupplung in Bechterdissen

dient der im Rahmen eines Ersatzneubaus erfolgende Neubau der 110-/380-kVHochspannungsfreileitung vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Umspannwerk in Bechterdissen und mit ihm auch der mit diesem Beschluss planfestgestellte erste Abschnitt dieser Leitung von Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf. Die Planungsziele entsprechend den Zielvorstellungen des § 1 EnWG. Die Maßnahme ist damit sowohl notwendig als auch planerisch geboten.

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Das Leitungsbauvorhaben ist im Übrigen unter der laufenden Nr. 17 in der Anlage zu § 1 Abs. 1 des während des laufenden Planfeststellungsverfahrens in Kraft getretenen Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) als Teil des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870) enthalten. Es gehört damit zu den Vorhaben, für die § 1 Abs 2 EnLAG feststellt, dass sie nicht nur den Zielsetzungen des § 1 EnWG entsprechen, sondern dass für sie auch eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit sowie ein vordringlicher Bedarf bestehen. Die Planrechtfertigung ist damit inzwischen kraft Gesetzes festgestellt worden. Für die Planfeststellung ist diese Feststellung verbindlich (§ 1 Abs. 2 S. 3 EnLAG).

Auf die Ergebnisse der dena-Netzstudie I (Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore, von der Deutschen Energieagentur GmbH in Auftrag gegebene Studie vom 24.02.2005) sowie die Begründung des Gesetzentwurfs zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 18.06.2008 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Mitführung der 110-kV-Leitung der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG auf dem neuen Mastgestänge und die damit verbundene Leitungsbündelung dienen der Minimierung unterschiedlicher Betroffenheiten privater und öffentlicher Belange. Sie wird durch eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Vorhabensträgerin und der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG ermöglicht, ist Teil des Gesamtvorhabens und wird insoweit von der Planrechtfertigung mit erfasst.

4.2

Planungsleitsätze Die Planung für die Errichtung der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf einschließlich der Umbeseilungen der Anschlussleitungen und der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an den im EnWG und den anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen, die strikte Beachtung verlangen und deswegen nicht durch planerische Abwägung überwunden werden können.

Bei der Planung sind die Vorgaben des EnWG – insbesondere die des § 1 Abs. 1 EnWG –, die nicht nur das Planungsziel, sondern auch bestimmte, der Zielverwirklichung dienende Planungsleitlinien enthalten, beachtet worden.

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Als externer Planungsleitsatz ist außerdem das Gebot, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 19 Abs. 1 und 2 S. 1 BNatSchG, § 4 a Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 LG NRW) beachtet worden. Dabei hat die Planfeststellungsbehörde berücksichtigt, dass ein Verzicht auf den Eingriff durch die Wahl einer anderen Trasse oder durch Aufgabe des Vorhabens nicht Gegenstand und Zweck des Vermeidungsgebots sein kann.

4.3

Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Die Maßnahme entspricht den Zielen der Raumordnung bzw. der Landesplanung und der Regionalplanung.

Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung ist es, das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge unter Beachtung der sonstigen Vorgaben des LPlG durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen, für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen ist Vorsorge zu treffen. Mit den Instrumenten der Raumordnung soll die Landesentwicklung so beeinflusst werden, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden (§ 1 LPLG).

Mit den sich daraus ergebenden sowie im entsprechenden Landesentwicklungsund Gebietsentwicklungsplan Regionalplan weiter konkretisierten Zielvorstellungen ist die von der Vorhabensträgerin beabsichtige Errichtung der Hochspannungsfreileitung einschließlich vorgesehener Trassenführung vereinbar. Die Vorhabensträgerin ist insoweit gehalten, möglichst bestehende Trassenräume zu nutzen, um neue raumbedeutsame Wirkungen zu vermeiden. Dementsprechend ist ein Ersatzneubau unter weitestgehender Nutzung der alten Trasse vorgesehen. Die Notwendigkeit einer weiteren Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf dieses Ziele in einem Raumordnungsverfahren gem. § 28 ff LPLG, dem Verfahren, mit dem raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden, bestand daher nicht. Nach einem entsprechen Vorverfahren hat die zuständige Bezirksplanungsbehörde auf Antrag der Vorhabensträgerin in ihrer raumordnerischen Beurteilung vom 02.05.2003 festgestellt, dass mit dem Vorhaben aufgrund dieser wei-

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testgehenden Nutzung vorhandener Trassen, der Trassenbündelung und des lediglich nur 1,61 km langen Neubauabschnitts ohne Nutzung vorhandener Schutzstreifen Änderungen mit einer Raumbedeutsamkeit, die ein solches Verfahren erforderlich machen, nicht verbunden sind, es mithin für das Vorhaben keines Raumordnungsverfahrens bedarf.

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht, wie die Raumordnungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens bestätigt hat, der Trassenführung, die Gegenstand dieser nach wie vor gültigen raumordnerischen Beurteilung gewesen ist.

4.4

Abwägung

4.4.1

Grundsätzliches zur Abwägung Bei der Planfeststellung sind gem. § 43 S. 2 EnWG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dieses Abwägungsgebot umfasst sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis und verlangt, dass ein bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen untereinander und gegeneinander vorgenommen wird, der die Prüfung einschließt, ob sich das planerische Ziel mit geringerer Eingriffsintensität auf andere Weise erreichen lässt.

Das Abwägungsgebot wird dabei nicht schon dadurch verletzt, dass die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem Einen den Vorzug eingeräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines Anderen entscheidet. Die Planfeststellungsbehörde hat jedoch die Grenzen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit zu beachten und das ihr zukommende Planungsermessen abwägungsfehlerfrei auszuüben.

Die Zusammenstellung des nach "Lage der Dinge" in die Abwägung einzustellenden Abwägungsmaterials geschieht daher im Hinblick auf die zu treffende Entscheidung ziel- und ergebnisorientiert. Dabei hat die Ermittlung des Abwägungsmaterials jeweils so konkret zu sein, dass sie eine sachgerechte Entscheidung zulässt.

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Eine derartige Entscheidung ist auf der Grundlage der Planunterlagen, der durchgeführten Untersuchungen, der Ergebnisse des Anhörungsverfahrens und der Äußerungen des Vorhabensträgers unter Berücksichtigung der mit der Planung verfolgten Ziele mit der gebotenen Schärfe und Untersuchungstiefe möglich. Im Einzelnen wird dazu auf die folgenden Ausführungen verwiesen.

Beim Abwägungsvorgang selber beinhalten gesetzliche Regelungen, die ihrem Inhalt nach selbst nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer enthalten und erkennen lassen, dass diese Zielvorgabe bei öffentlichen Planungen – dies gilt auch für Maßnahmen zur Sicherstellung der Stromversorgung – im Konflikt mit anderen Zielen zumindest teilweise zurücktreten kann, nicht die den Planungsleitsätzen anhaftende Wirkung. Kennzeichnend dafür sind Regelungen mit einem Optimierungsgebot, das eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmter Belange fordert. Das in §§ 19 Abs. 2 BNatSchG, 4 a Abs. 2 LG NRW enthaltene Minimierungsgebot für Eingriffe, die zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen führen, ist ein in der Abwägung überwindbares Optimierungsgebot (BVerwG, Beschluss vom 21. August 1990, 4 B 104/90, NVwZ 1991, S. 69).

Ferner ist beispielsweise § 50 BImSchG eine Regelung, die nur bei der Abwägung für das Für und Wider der konkreten Planbewältigung beachtet werden kann. Vorschriften wie diese verleihen den entsprechenden öffentlichen Belangen ein besonderes Gewicht, dem bei der Abwägung Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 1985, 4 C 73/82, NJW 1986, S. 82). Sie sind als abwägungserhebliche Belange in die Abwägung einzustellen.

In die Abwägung ist, wie den Darlegungen entnommen werden kann, in angemessener Weise alles eingestellt worden, was nach "Lage der Dinge" erkennbar ist, d. h., was aufgrund der konkreten Planungssituation relevant ist. Dazu gehören auch alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der von der Leitungstrasse betroffenen Anlieger und Grundstückseigentümer.

4.4.2

Planungsvarianten und Alternativen

4.4.2.1

Allgemeines

Zur fachplanerischen Abwägung gehören auch die vergleichende Untersuchung möglicher Alternativlösungen und die Auswahl der Trasse unter den verschiede-

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nen in Betracht kommenden Möglichkeiten ihres Verlaufs. Zum Abwägungsmaterial gehören alle Trassenvarianten, die sich entweder aufgrund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planfeststellungsverfahrens vorgeschlagen werden oder sonst ernsthaft in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 20.12.1988, 4 B 211.88, NVwZ-RR 1989, S. 458). Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einzubeziehen.

Dies erfordert im Abwägungsvorgang, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Planungsvarianten so weit aufgeklärt wird, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Dabei müssen allerdings nicht alle zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend untersucht werden. Eine Alternative, die auf der Grundlage einer fehlerfrei erstellten Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, darf – auch schon in einem frühen Verfahrensstadium – ausgeschlossen werden. Wird in dieser Weise verfahren, ist das Abwägungsergebnis nicht schon fehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst dann, wenn sich diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 25.01.1996, 4 C 5.95, Urteil vom 18.07.1997, 4 C, 3.95, Beschluss vom 24.09.1997, 4 VR 21.96, Urteil vom 26.03.1998, 4 A 7.97, Urteil vom 26.02.1999, 4 A 47.96). Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Alternativlösungen ist, ungeachtet dabei zu beachtender zwingender rechtlicher Vorgaben, eine fachplanerische Abwägungsentscheidung (§ 43 S. 2 EnWG).

Gefordert ist die vergleichende Untersuchung solcher Alternativlösungen einschließlich etwaiger möglicher Trassenvarianten, die ernsthaft in Betracht kommen. Sie müssen auch nur soweit untersucht werden, bis erkennbar wird, dass sie nicht eindeutig vorzugswürdig sind, wobei allerdings eine gleichermaßen tiefgehende Untersuchung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten ist (OVG Saarlouis, Urteil vom 20.07.2005, 1 M 2/04).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Alternativen/Trassenwahl erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Alternative sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig

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als die bessere, öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante darstellen würde.

Aufgabe der Planfeststellungsbehörde ist es, die nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen in die Abwägung einzustellen.

4.4.2.2

Alternativen zur planfestgestellten Trassenvariante

Bei dem planfestgestellten Vorhaben, bei dem es sich nicht um die erstmalige Errichtung einer Leitungsverbindung, sondern um den Ersatz einer vorhandenen 220-kV-Leitung durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung in bestehender Trasse im Rahmen eines Ersatzneubaus handelt, scheidet die Prüfung einer vollständigen Neutrassierung aus. Denkbare Alternativen, die insoweit nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht zu ziehen und in die Abwägung einzustellen wären, sind nicht ersichtlich. Einer solchen Neubauvariante in einer unvorbelasteten Trasse stehen insbesondere naturschutzrechtliche Belange und die in Verbindung damit stehenden Vorgaben der Raumordnung (vgl. § 28 Abs. 7 b) des Gesetzes zur Landesentwicklung NRW vom 05.10.1989 (Landesentwicklungsprogramm NRW – LEPro NRW –) und LG NRW (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 12) zur Trassenbündelung entgegen.

Soweit mit dem Betrieb einer entsprechenden Hochspannungsfreileitung Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Veränderungen des Lebensraums für Pflanzen und Tiere durch Anlegung und Unterhaltung des Schutzstreifens mit seinen Nutzungs- und Aufwuchsbeschränkungen, ggf. Barrierewirkungen, Gefahren durch mögliche Leiterseilkollisionen für die Avifauna, Veränderung des Landschaftsbildes etc.) sowie Beeinträchtigungen sonstiger Belange z. B. aufgrund von Immissionen – vgl. Abschnitt B, Nr. 3.6.2 dieses Beschlusses – einhergehen, würde eine solche Neutrassierung den betroffenen Trassenraum unabhängig von seinem Verlauf und unabhängig von der Schutzwürdigkeit der davon betroffenen Räume in jedem Fall neu weil erstmals entsprechend belasten. Diese erstmaligen Belastungen würden auch nicht dadurch aufgehoben bzw. ausgeglichen, dass die bestehende 220-kV-Leitungstrasse zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf bzw. im weiteren Verlauf des 2. Abschnitts von Friedrichsdorf bis Bielefeld-Ost bzw. Bechterdissen vollständig zurückgebaut wird. Der Verlauf der 110kV-Leitung der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG von Gütersloh nach Schloss Holte bliebe davon ebenso unberührt wie der Verlauf der 110-kV-Leitung Güters-

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loh-Bielefeld-Ost (Stadtwerke Bielefeld), der im zweiten Planfeststellungsabschnitt zwischen den Punkten Windflöte und dem Umspannwerk Bielefeld-Ost gebündelt und auf das neue Gestänge der 380-kV-Leitung übernommen werden soll. Letztlich würden damit jeweils zwei unterschiedliche Trassenräume den Belastungen einer Hochspannungsfreileitung ausgesetzt, was einen vermeidbaren zusätzlichen Landschaftsverbrauch und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge hätte. An Stelle der Minimierung der Beeinträchtigungen, die aus der gemeinsamen Leiterseilführung von 110- und 380-kV-Stromkreisen auf einem Mastgestänge resultiert, käme es damit bei einer neu trassierten Leitung je nach Verlauf und den konkret davon betroffenen Örtlichkeiten zu einer deutlichen Verstärkung bis zur teilweisen Verdoppelung beeinträchtigter Belange.

Unter dem Gesichtspunkt der Trassenbündelung ist es deshalb zulässig und stellt nach Auffassung des OVG Münster zugleich eine sachgerechte Auswahlentscheidung dar, wenn bei der Trassenwahl auf entsprechend vorbelastete Grundstücke zurückgegriffen wird und dabei bereits in der Vergangenheit vorhandene Belastungen erneuert oder sogar verstärkt werden und auf diese Weise weitere Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden werden können (vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.01.2004, 11 D 116/02). Die Suche nach Alternativvarianten ist daher auf solche Möglichkeiten beschränkt worden, die eine weitestgehende Nutzung bestehender Trassenräume ermöglicht; bezüglich der planfestgestellten Leitung wurde die Suche nach Neubauvarianten insoweit auf den rd. 1,6 km kurzen Streckenabschnitt zwischen Friedrichsdorf und Friedrichsdorf-Süd begrenzt. Von den vorhandenen Leitungstrassen hätte hier lediglich die mit rd. 7,8 km erheblich längere Verbindung vom Punkt Friedrichsdorf-Süd über den Punkte Sende und von dort zum Punkt Friedrichsdorf genutzt werden können. Die Umrüstung dieser Leitungstrasse im Rahmen eines Ersatzneubaus auf 380 kV wäre jedoch angesichts der um mehr als 6 km längeren Strecke nicht nur erheblich teurer. Sie wäre auch bezüglich der sonstigen Belange einschließlich derer des Natur- und Landschaftsschutzes belastender, zumindest aber nicht günstiger, zumal sowohl der geplante Rückbau der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten FriedrichsdorfSüd und Sende (ist Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens, es verbleibt dort jedoch die 110-kV-Leitung) als auch der zwischen den Punkten Sende und Friedrichsdorf (dort bleibt keine Belastung durch eine Leitung zurück) entfiele. Von diesen Rückbauten profitiert neben dem Schutzgut Tiere und Pflanzen insbesondere auch das Landschaftsbild.

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Als großräumige Lösung unter Berücksichtigung vorhandener Trassen und der Möglichkeit von Trassenbündelungen ist zunächst untersucht worden, ob ein Teil der 380-kV-Leitungsverbindung vom Umspannwerk Gütersloh zum Umspannwerk Bechterdissen durch Mitnutzung der Hochspannungsfreileitung Twistetal - Bechterdissen der Transpower Stromübertragungs GmbH erfolgen kann. Diese Leitung ist mit 110-kV-, 220-kV- und 380-kV-Stromkreisen jedoch voll beseilt und verfügt nicht über die Kapazitäten für einen weiteren 380-kV-Stromkreis. Möglich wäre insoweit allenfalls ein Neubau mit neuem Schutzstreifen in Parallelführung zur bestehenden Leitung Twistetal - Bechterdissen, der erheblich länger als die planfestgestellte Trasse wäre und eine entsprechende Zu- und Ableitung benötigen würde.

Deutlich länger als die planfestgestellte Trasse wäre auch eine 380 kVLeitungsführung vom Umspannwerk Gütersloh über die Punkte Blankenhagen und Ummeln zum Punkt Friedrichsdorf und von dort im Verlauf des zweiten Planungsabschnitts nach Bielefeld-Ost und Bechterdissen. Sie umfasst bis Friedrichsdorf eine Strecke von 15,3 km, während die planfestgestellte Trasse lediglich 11,25 km Länge beinhaltet. Auch diese Leitungsführung wäre daher mit entsprechenden Mehrkosten belastet, die bei den Kosten von rd. 890.000 Euro pro Kilometer Leitungslänge mehr als 3,6 Millionen Euro betrügen. Zwischen den Punkten Ummeln und Friedrichsdorf müsste zudem auf einer Länge von über 1 km das NSG Reiher- und Röhrbach gequert werden, dass im Bielefelder Stadtgebiet insbesondere für die Arten des Feuchtgrünlandes die bedeutendste Biotopverbundachse bildet. Unter Einbeziehung der ehemaligen Rieselfelder Windel hat sich dieser Bereich zu einem bedeutenden Brut- und Rastlebensraum für die Avifauna und andere an Wasser und extensive Grünlandbereiche gebundene Arten entwickelt. Die Querung mit einer 380-kV-Hochspannungsfreileitung würde diesen Raum verstärkt und vor allem dauerhaft belasten. Die planfestgestellte Leitungsführung ermöglicht jedoch den geplanten späteren Rückbau der 220-kV-Leitung zwischen Ummeln und Friedrichsdorf, wodurch ein entsprechender Entlastungseffekt mit der Folge eintritt, dass dort (Rest-) Risiken für die Avifauna z. B. infolge Leiterseilkollisionen vollständig entfallen. Die 110-kV-Leitung von Gütersloh über den Punkt Friedrichsdorf-Süd zum Punkt Sende bliebe dann ebenfalls erhalten; Bündelungseffekte über kombinierte Leitungsführungen entfielen.

Auch der Umfang der Inanspruchnahme von Waldflächen steht der Trassierung über Ummeln zum Punkt Friedrichsdorf entgegen. Die Länge der Waldquerung

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umfasst gegenwärtig 1,4 km. Sie ist zwar schon vorhanden, der Schutzstreifen müsste für die 380-kV-Leitung jedoch von bisher 40 m für die 220-kV-Trasse auf voraussichtlich 80 m aufgeweitet werden. Die planfestgestellte Trasse beinhaltet zwar zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf ebenfalls eine Waldquerung. Diese umfasst allerdings nur rd. 450 m Länge, so dass der Neueingriff in Waldflächen angesichts des ebenfalls notwendigen 80 m-Schutzstreifens insgesamt deutlich geringer ausfällt.

Weitere Leitungsführungen in vorhandenen oder entlang von vorhandenen Trassen ohne oder zumindest weitestgehend ohne Neutrassierung sind ansonsten nur in der planfestgestellten Variante über den Punkt Friedrichsdorf-Süd möglich.

Zur Verbindung der Punkte Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf sind dazu im Rahmen der Umweltstudie drei Varianten untersucht worden.

Die Variante 1 ist mit rd. 1,61 km die kürzeste Variante, sie entspricht der planfestgestellten Leitungsführung mit der rd. 450 m langen Waldquerung. Als Untervariante 1.1 wurde mit entsprechend großen Masthöhen (ca. 90 m) eine über die Waldflächen hinweg führende Leitungsführung in die Untersuchung einbezogen. Die Variante 2 ist 1,8 km lang und verläuft weiter westlich innerhalb der 40 bis 60 m breiten Schneise einer dort verlaufenden Erdgasfernleitung. Die Schneise müsste für die Hochspannungsfreileitung allerdings auf 80 m Breite ausgeweitet werden. Die Variante 3 mit 1,73 km Länge verläuft östlich der Variante 1 über mehrere Saumhecken und Baumreihen hinweg, quert Waldflächen auf einer Länge von 170 m und zweimal die Kreisstraße 42, wo sie den Verlust von Straßenbäumen zur Folge hätte.

Im Vergleich dieser Varianten hat sich die Variante 1 aufgrund der Ergebnisse der Umweltstudie als günstigste Alternative erwiesen.

Die Variante 1 weist zum einen die geringste Länge auf, sie bedarf zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf mit lediglich 3 der geringsten Zahl an neuen Masten, so dass sie auch am wirtschaftlichsten zu verwirklichen ist.

Für die Variante 3 wurde ein Bedarf von 4 neuen Masten, für die Variante 2 von insgesamt 5 neuen Masten ermittelt. Zwar ist die Variante 1 mit dem größten Verlust an Waldflächen (rd. 3,5 ha) verbunden; bei den anderen Varianten gehen nur

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2,9 ha (Variante 2) bzw. 1,9 ha Waldfläche (Variante 3) verloren. Sie hat bei weniger Masten jedoch geringere Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, greift weniger in sonstige vernetzende Strukturen ein und verursacht erheblich niedrigere Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes als die übrigen Varianten, die Untervariante 1 ausgenommen. Weiträumige Sichtbeziehungen werden durch die geringen Masthöhen und im Bereich seiner Querung durch den umgebenden Wald vermieden. Bei den übrigen Schutzgütern, Tiere und Pflanzen eingeschlossen, sind mit Ausnahme des Gehölzverlustes keine signifikanten Unterschiede feststellbar. Die Variante 1 schneidet hier zumindest nicht schlechter ab als die übrigen Varianten. Auch für die Avifauna ist sie zumindest nicht mit Nachteilen verbunden; eine Leitungsführung im Offenland oder Querungen vernetzender Strukturen würde sich hier eher ungünstiger auswirken und der Verlust an Waldflächen wird im Rahmen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Insoweit werden auch die Lebensraumverhältnisse kaum negativ beeinflusst, bezüglich der hier bedeutsamen Waldrandbereiche ergibt sich sogar eine Vergrößerung des Lebensraums.

Die Untervariante 1 führt aufgrund der notwendigerweise sehr hohen Masten mit den daraus entstehenden sehr weit reichenden Sichtbeziehungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaftsbild und wurde daher verworfen. Andere Varianten zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf, die mit geringeren Auswirkungen auf die Schutzgüter verbunden und der Variante 1 daher vorzuziehen wären, sind nicht ersichtlich und auch im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von keiner Seite vorgeschlagen worden. Ein Einwender hat zwar im Bereich seiner Grundstücke eine Verschwenkung gefordert, die aufgrund landschafts- und naturschutzrechtlicher Gegebenheiten nicht umsetzbar war (Einwender 27, vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.13.27 des Beschlusses). Eine vollständig neue Trassierung in diesem Abschnitt wäre damit jedoch nicht verbunden gewesen.

Für die planfestgestellte Trassenführung ergeben sich damit im Ergebnis die günstigsten Rahmenbedingungen. Die Trasse ist sowohl bezüglich der Nutzung der Alttrasse als auch bezüglich der Neutrassierung zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf die, die den Geboten der Trassenbündelung entspricht und insgesamt mit den geringsten Beeinträchtigungen der Schutzgüter verbunden ist. Andere Varianten mit geringeren Auswirkungen auf die Schutzgüter sind nicht ersichtlich.

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4.4.2.3

Optimierungen / Umgehung der Bebauung in Avenwedde

Der Pflicht zur Planungsoptimierung wurde entsprochen. Soweit die Betroffenheiten privater oder öffentlicher Belande im Rahmen der Feintrassierung minimiert werden konnten, wurde die Möglichkeit wahrgenommen. So ist die Breite des notwendigen Schutzstreifens für die auf einem Mastgestänge gebündelten 110kV- und 380-kV-Leitungen geringer als die Gesamtbreite der sich überlappenden getrennten Schutzstreifen der vorhandenen 110-kV- und 220-kV-Leitungen.

Bei der Feintrassierung ist dieser Raum dazu genutzt worden, Grundstücke soweit möglich ganz oder teilweise aus der Überspannungslage zu befreien und die Abstände zwischen der neuen Leitungsachse und sensiblen Nutzungen wie angrenzender Bebauung zu vergrößern. Nördlich von Blankenhagen wurde die Leitung dazu so weit wie möglich nach Norden in den Raum der bestehenden 110kV-Leitung hinein geplant, um die Abstände zur Bebauung in Blankenhagen so weit wie möglich zu vergrößern.

Innerhalb von Avenwedde entspricht die Achse der neuen Leitung dagegen der Achse der alten 220-kV-Leitung; hier entfällt, soweit er für die planfestgestellte 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung nicht benötigt wird, der Schutzstreifen der nördlich davon verlaufenden vorhandenen 110-kV-Leitung.

Die Leitungsführung in der Achse der abzubauenden 220-kV-Leitung nutzt einen möglichst schmalen Bereich der dortigen Wohnbebauung. Nur ein Wohngebäude liegt zwischen der K 37 und dem bereits außerhalb des bauplanungsrechtlichen Innenbereichs vorgesehenen Maststandortes 18 unmittelbar unterhalb der Leitungsachse, lediglich drei grenzen direkt an die Leitungsachse heran und der Schutzstreifen berührt insgesamt 11 Wohngrundstücke. Eine innerhalb der vorhandenen Schutzstreifen weiter nördlich in Richtung vorhandene 110-kV-Trasse heranrückende Leitungsführung würde näher an die nördlich gelegene dichtere Bebauung heranrücken, ohne die Zahl der betroffenen Grundstücke zu reduzieren. Sie stünde auch der teilweise vollständigen „Befreiung“ mehrerer Grundstücke aus dem vorhandenen Schutzstreifen der 110-kV-Leitung bzw. dem künftigen Schutzstreifen der planfestgestellten Leitung entgegen.

Die Maststandorte orientieren sich ansonsten an den Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenzen und wurden unter Berücksichtigung vorhandener Straßen,

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Wege und Gewässer so gewählt, dass die sich daraus für das Grundstück und seine jeweilige Nutzung ergebenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Mit dieser Zielrichtung wurden auch die Standorte der Masten 2 und 12 verschoben (Planänderungen bzw. Deckblättern I und IV) und auf einen Maststandort innerhalb der Bebauung von Avenwedde verzichtet. Zur Minimierung der Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Leitung erhält das dort über die Bebauung hinwegführende Spannfeld eine hohe Leiterseilführung mit möglichst großen Sicherheits- und Schutzabständen.

Im Zuge der Planerstellung ist vor dem Hintergrund einer möglichen Optimierung der betroffenen Belange auch eine von den Einwendern geforderte Umgehungstrasse für Avenwedde untersucht, letztlich aber zulässigerweise verworfen worden.

Zwei mögliche Varianten einer solchen Umgehung wurden geprüft. Die erste und großräumige Umgehungsvariante beginnt an dem 110-kV-Abweig am Mast 14, führt von dort zunächst nach Süden, südlich um Avenwedde-Nord herum und kommt westlich von Avenwedde wieder auf die „Alttrasse“. Diese Variante ist u. a. aufgrund des Votums der Stadt Gütersloh seinerzeit schon im Zuge der raumordnerischen Beurteilung ausgeschlossen worden. Ihr stehen Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Stadt Gütersloh sowie aus der Biotopstruktur mit den Feuchtgebieten und Gewässern südlich von Mast 14 resultierende landschaftsrechtliche Bedenken entgegen. Die Erweiterung der dortigen 110-kV-Leitung zu einer kombinierten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung wäre mit erheblichen neuen Eingriffen in diese auch gesetzlich geschützte Biotope umfassenden Strukturen verbunden (vgl. auch Niederschrift zu TOP 4 c des Erörterungstermins).

Die zweite Umgehungsvariante ist in die Untersuchungen im Rahmen der Umweltstudie einbezogen worden. Sie beginnt bei Mast 15, verläuft von dort in südöstlicher Richtung über das dortige Reiterhofgelände, nördlich an AvenweddeMitte vorbei, streift bzw. überquert den Avenwedder See (Rückhaltebecken Reinkebach) und läuft in einem Bogen östlich von Avenwedde wieder auf die „Alttrasse“ zu. Mit dieser Umgehung könnte, wie von der Einwenderseite vorgetragen, eine direkte Überspannung der Wohnbebauung von Avenwedde vollständig vermieden werden. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch und seiner Gesundheit als Folge der Umgehungstrasse wäre mithin auszuschließen. Dies gilt angesichts der nicht nur eingehaltenen, sondern deutlich unterschrittenen Grenz-

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werte der 26. BImSchV sowie der Unterschreitung der Grenzwerte der TA Lärm für Geräuschimmissionen (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3 dieses Beschlusses) allerdings auch für die planfestgestellte Leitungsführung in der alten 220-kV-Trasse. Wenn bei der Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte davon auszugehen ist, dass sich keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen einstellen (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses), können Belastungen, die sich nicht nur im Regelbetrieb der Leitung, sondern selbst bei der selten zu erwartenden Maximalbelastung des Worst-Case-Falls erheblich unterhalb dieser Grenzwerte bewegen, für sich allein genommen noch kein Ausschlusskriterium für die über die Bebauung in Avenwedde hinweg führende Leitungsführung in alter Trasse sein. Die entsprechenden Immissionen sind in die Gesamtabwägung einzustellen, stehen der Leitungsführung in der alten Trasse ansonsten jedoch nicht entgegen.

Für alle anderen Belange ist die Umgehungstrasse mit Nachteilen verbunden.

So erfordert die Umgehung einen zusätzlichen Maststandort und ist rd. 400 m länger als die planfestgestellte Trasse. Dadurch würden sich die durch Schutzstreifen belasteten Flächen vergrößern und die Kosten für das Vorhaben um mehr als rd. 350.000 Euro erhöhen. Die Querung des insoweit bisher unvorbelasteten Freiraums würde zu einer über das Maß der planfestgestellten Leitung hinausgehenden Beeinträchtigung von Natur und Landschaft und zu einer stärkeren (hier auch erstmaligen) Belastung des Landschaftsbildes führen als die auf kurzem Wege durch Avenwedde hindurchführende Leitung. Die Herrichtung des Schutzstreifens (Baumentnahmen und/oder -einkürzungen) würde u. a. entlang der Trabrennbahn, der K 37 und am Hochwasserrückhaltebecken Eingriffe in landschaftsprägende Baumreihen und Gehölze erfordern. Auch wenn eine Freileitung insoweit keine vollständige Barrierewirkung entfaltet, würde sich für den bisher unvorbelasteten Landschaftsabschnitt südlich von Avenwedde eine Trennwirkung einstellen.

Insbesondere aber würde diese in unmittelbarer Nähe des Rückhaltebeckens am Reinkebach verlaufende Umgehung von Avenwedde Gefahren für die Avifauna zur Folge haben. Das Rückhaltebecken wird, wie im Rahmen der Untersuchungen zur Umweltstudie festgestellt wurde, häufig von Wasservögeln (Enten etc.) frequentiert. Der dortige Bereich ist neben dem Raum nördlich von Blankenhagen und südlich der Lutter (dieser Bereich liegt etwa 1 km nördlich der Trasse) der einzige des gesamten Untersuchungsraums der planfestgestellten 110-/380-kV-

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Hochspannungsfreileitung zwischen Gütersloh und Friedrichsdorf, in dem Pendelbewegungen der Wasservögel registriert wurden. Da Wasservögel zu den kollisionsanfälligeren Arten der Avifauna gehören, würde die Umgehungstrasse hier zu einer bisher nicht vorhandenen Beeinträchtigung besonders geschützter Arten führen, die auch nicht durch Schutzmarkierungen vollständig beseitigt werden könnten. Diesbezüglich würden sich auch mit dem ersatzlosen Rückbau der 110und der 220-kV-Leitungen keine Minderungs- oder Ausgleichseffekte erzielen lassen.

Letztlich ist die Umgehungstrasse daher im Vergleich zur planfestgestellten Leitung mit Nachteilen verbunden, die deren Vorteile in ihrer Summe auch unter Berücksichtigung der Wertigkeit der jeweiligen Belange überwiegen. Auch der Trennungsgrundsatz des § 50 S. 1 BImSchG sowie Gesichtspunkte der Immissionsvorsorge führen angesichts der selbst im „Worst-Case-Fall“ erheblich unter den Grenzwerten der 26. BImSchV liegenden Belastungen zu keiner anderen Bewertung (vgl. dazu Urteil des Bayerischen VGH vom 17.07.2009, 22 A 09.40012).

Die Entscheidung der Vorhabensträgerin, die zunächst angedachte Umgehungsvariante zu verwerfen, ist deshalb auch vor dem Hintergrund anderslautender Überlegungen im Vorfeld der Planung und vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens nicht zu beanstanden. Sämtliche Überlegungen zur Trassenwahl unterlagen insoweit ohnehin dem Vorbehalt einer späteren Planfeststellung. Im Übrigen entspricht der Verzicht auf die Umgehungstrasse für Avenwedde den Vorgaben der Raumordnung; sie wäre durch die raumordnerische Beurteilung der Bezirksregierung Detmold vom 02.05.2003 nicht gedeckt gewesen (vgl. dazu auch Ziffer 4 b und c der Niederschrift zum Erörterungstermin).

Eine Beurteilung der Umgehungsvariante ist raumordnerisch zwar letztlich nicht geprüft worden. Diese Prüfung zu beantragen, war die Vorhabensträgerin jedoch nicht verpflichtet. Angesichts der Ergebnisse des Variantenvergleichs und einer von der Vorhabensträgerin in Abstimmung mit der Raumordnungsbehörde bei der Stadt Gütersloh eingereichten Voranfrage zur planerischen Beurteilung der Umgehungsvariante war eine solche Antragstellung auch nicht geboten. Die Planungsausschuss der Stadt Gütersloh hatte mit Beschluss vom 09.08.2007 aufgrund dieser Anfrage sowie aufgrund von zwei parallel dazu bei der Stadt eingebrachten Bürgeranträgen (jeweils einer für und einer gegen die Umgehung) bereits für eine Leitungsführung mit einem weiterem Spannfeld und höheren Masten

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im Bereich des vorhandenen Trassenraums votiert und damit signalisiert, sich im Rahmen eines raumordnerischen Prüfverfahrens gegen eine solche Umgehungsvariante auszusprechen.

4.4.2.4

Null-Variante

Bei der Null-Variante verbliebe der Zustand so, wie er sich ohne den Neubau darstellt, neue Belastungen für die Umwelt oder andere Schutzgüter ergeben sich nicht. Mit dem Verbleiben dieses Zustands können die planerischen Ziele jedoch nicht erreicht werden. Die Null-Variante kann den Erfordernissen der Energiewirtschaft und der Energieversorgung, vom Gesetzgeber im EnLAG hier als vordringlich eingestuft, nicht genügen.

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 EnLAG entsprechen die in dem Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben den Zielsetzungen des § 1 EnLAG. Für die Planfeststellung bindend steht damit die energierechtliche Notwendigkeit fest. Damit steht weiter fest, dass auf die Maßnahme als solche nicht verzichtet werden kann und die „NullVariante“ nicht vertretbar wäre (so für das Straßenrecht: VGH München, Urteil vom 09.07.2008, 8 A 07.40022).

Hinsichtlich der konkreten Unzulänglichkeiten der bestehenden Situation sowie der zukünftigen Anforderungen an das entsprechende Leitungsnetz wird auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung (Abschnitt B, Ziffer 4.1 dieses Beschlusses) verwiesen.

4.4.2.5

Bewertung der Variante "Erdverkabelung“ als technischer Ausführungsalternative

Als technische Alternative – sowohl vollständig als auch in Teilabschnitten – zur Hochspannungsfreileitung grundsätzlich denkbar wäre auch eine unterirdische Verlegung als Kabel. Dagegen sprechen jedoch sowohl technische als auch rechtliche Gründe.

Die Planfeststellungsbehörde hat auch nach intensiver Beschäftigung mit dem Thema und Auswertung umfangreichen Quellenmaterials (vgl. dazu u. a.: grundlegend schon Hintergrundpapier der EU-Kommission „Undergrounding of electricity lines in Europe“, Brüssel, 10.12.2003) nicht die Überzeugung gewinnen kön-

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nen, dass eine (Teil-)Verkabelung als technische Ausführungsalternative für das vorliegend planfestgestellte Projekt ein gangbarer Weg wäre.

Während Erdkabel auf der 110-kV-Spannungsebene als ausgereift gelten, ist dies auf der 380-kV-Ebene u. a. mangels entsprechender Erfahrungen jedoch zumindest derzeit noch nicht der Fall.

Unabhängig davon sind Erdkabel hier auf beiden betroffenen Spannungsebenen der Planfeststellung entzogen; die Regelungen des § 43 EnWG lassen Planfeststellungen ausschließlich für Hochspannungsfreileitungen oder für 110-kVErdkabel in küstennahen Bereichen zu (so schon OVG Schleswig, Urteil vom 12.02.2008, 4 KS 5/07, S. 15). Auch die Regelungen des EnLAG eröffnen die Möglichkeit einer Planfeststellung insoweit nicht. Zugelassen wird sie im § 2 Abs. 3 EnLAG ausschließlich für 380-kV-Voll- oder Teilverkabelungen der vier im § 2 Abs. 1 EnLAG ausgewiesenen Pilotprojekte, mit deren Hilfe erst noch Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb der entsprechenden Technik gewonnen werden sollen. Zu diesen Pilotprojekten gehört die 380-kV-Leitung von Gütersloh über Friedrichsdorf und Bielefeld-Ost nach Bechterdissen indessen nicht.

Bezogen auf die 110-kV-Leitung der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG stellt sich die Frage einer etwaigen Erdverkabelung auch nur im Zusammenhang mit dem Vorhaben der Amprion GmbH, die vorhandene 220-kV-Leitung durch eine leistungsstärkere 380-kV-Leitung zu ersetzen. Die bestehende 110-kV-Leitung entspricht den an sie gestellten Erfordernissen der Energieversorgung und Versorgungssicherheit und damit den Zielsetzungen des EnWG, ist nicht im Bestand verbraucht oder abgängig und bedarf für sich betrachtet insoweit keiner Erneuerung oder Ertüchtigung. Die Übernahme der Leiterseilführung auf die neuen Masten der 380-kV-Leitung und der Rückbau der damit entbehrlich werdenden 110kV-Masten erfolgt lediglich angesichts der sich vorhabensbedingt eröffnenden Möglichkeit zur Trassenbündelung mit dem Ziel, die von zwei parallelen Freileitungen ausgehenden Gesamtbelastungen im Raum zu reduzieren.

Losgelöst davon sind hier Erdkabel und Freileitungen mit ihrer unterschiedlichen technischen Konzeption auf beiden Spannungsebenen – insbesondere aber auf der 380-kV-Ebene – weder aus technischen noch aus planerischen Gründen als in vollem Umfang gleichwertig zu betrachten.

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Bei der planfestgestellten 380-kV-Leitung zwischen dem Umspannwerk Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf handelt es sich um eine Fernleitung, mit der einerseits die Versorgung des Großraums Bielefeld / Gütersloh sichergestellt werden soll und die andererseits als wichtige Ost-West-Verbindung des europäischen Verbundnetzes fungiert (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.1 dieses Beschlusses). Auch die 110-kV-Leitung der RWE Rheinland-Westfalen Netz AG dient als weitläufige Leitungsverbindung. Anders als die eng vermaschten Leitungen dicht besiedelter Versorgungsgebiete dienen beide Leitungen letztlich nicht unmittelbar der Versorgung des Endverbrauchers, sondern vorrangig der Anbindung der Versorgungsgebiete an die entsprechenden Lieferwege und damit an das Übertragungsnetz. Den sich daraus ergebenden technischen und planerischen Notwendigkeiten müssen die Leitungen genügen. Insbesondere muss über die jeweilige Entfernung die notwendige Versorgungssicherheit gewährleistet werden, was u. a. eine geringe Störanfälligkeit sowie bei eventuellen Störungen deren Reduzierung auf möglichst kurze Ausfallzeiten beinhaltet. Diesen auch aus den Zielvorgaben des § 1 Abs. 1 EnWG abzuleitenden Anforderungen entsprechen Erdkabel auf der hier betroffenen Spannungsebene zumindest derzeit noch nicht.

Gerade 380-kV-Erdkabel können nur in kurzen Teilstücken transportiert und verlegt werden, da deren Aneinanderreihung störanfällige Muffenverbindungen erfordert. Anders als bei Freileitungen – dort erfolgt die Isolierung vom Mast durch die Isolatorstäbe, die der einzelnen Kabel durch die Umgebungsluft – müssen bei Erdkabeln zudem mit Hilfe eines komplexen technischen Systems hohe Spannungen mit speziellen Materialien (in der Regel Kunststoff) auf kleinsten Isolierdistanzen sicher beherrscht werden. Die kurzen Isolierdistanzen führen über hohe Kapazitätsbeläge zu Energieverlusten und begrenzen die Übertragungsstrecken, zu deren Ausgleich bei größeren Kabellängen in Form flächenintensiver Bauwerke aufwändige Kompensationsanlagen notwendig sind.

Besonders bei hohen Belastungen im Winter, wenn niedrige Temperaturen ausreichende Kühlung gewährleisten, verträgt die Freileitung deshalb höhere Temperaturen und ist belastbarer; bei Überhitzung durch zu hohe Beanspruchung besteht beim Erdkabel die Gefahr des Wärmedurchschlags. Im Gegensatz zu Erdkabeln können Freileitungen daher eine bessere Spannungshaltung und bei Bedarf in Störfällen ggf. auch eine Überlastung vertragen. Erdkabel müssen zur Sicherstellung gleicher Übertragungskapazitäten und zum Ausgleich dieser Nachteile deutlich größer dimensioniert bzw. in größerer Anzahl (bei 380-kV-

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Kabeln in der Regel 2 Kabelsysteme statt eines Freileitungsstromkreises) verlegt werden.

Bedingt durch den einfacheren Aufbau übersteigt daher auch die Haltbarkeitsdauer einer Freileitung, die ca. 80 Jahre umfasst, die eines Erdkabels deutlich. Aufgrund der Erfahrungen mit 110-kV-Kabeln – Langzeiterfahrungen mit 380-kVErdkabeln müssen erst noch gewonnen werden – wird für 380-kV-Erdkabel eine Lebensdauer prognostiziert, die mit 40 Jahren nur die Hälfte einer vergleichbaren Freileitung beträgt.

Störanfälliger sind witterungsbedingt zwar Freileitungen. Die Störungen sind bei Freileitungen jedoch besser beherrschbar, so dass nicht jede Störung auch zu einem Schaden führt. Und deutlich bessere Reparaturmöglichkeiten aufgrund der besseren Zugänglichkeit – schnelleres Auffinden der Schadensstelle und leichtere Reparatur durch schnelle und einfache Zugänglichkeit – und der einfacheren Technik führen zu deutlich kleineren Ausfallzeiten der Freileitungen. Langfristig und statistisch sind bei Erdkabeln deshalb höhere Ausfallzeiten als bei Freileitungen zu erwarten. Dies gilt speziell für die komplexen 380-kV-Erdkabel.

Auf der 380-kV-Spannungsebene entsprechen Erdkabel, die bisher weltweit nur sehr selten realisiert worden sind, vor diesem Hintergrund zumindest derzeit nicht dem Stand der Technik. Die zur Sicherstellung der Energieversorgung notwendige Betriebssicherheit können 380-kV-Erdkabel nicht gewährleisten. Insoweit konkrete technische Erfahrungen mit dem Bau und Betrieb von 380-kV-Erdkabeln zu gewinnen, ist zunächst das Ziel der im EnLAG benannten Pilotprojekte.

Im Kostenvergleich schneiden Erdkabel ebenfalls deutlich schlechter ab; wegen der aufwändigeren Technik (Isolierung, Muffenverbindungen, Kompensationsanlagen, Endverschlüsse etc.) und der notwendigen umfangreichen Erdarbeiten für ihre Verlegung sind für Erdkabel im Vergleich zur Freileitung Kosten bis zur dreifachen (110-kV-Leitungen) bzw. bis zur vier- bis zehnfachen Höhe (380-kVLeitungen) zu veranschlagen. Diese Mehrkosten können von den Versorgungsträgern auch nicht den Investitionsbudgets gem. § 23 der Anreizverordnung – die 380-kV-Pilotprojekte sowie die Sonderregelung für Mehrkosten bis zum Faktor 1,6 für technisch mit entsprechenden Freileitungen vergleichbare 110-kV-Erdkabel ausgenommen – zugerechnet werden.

104

Bezüglich des Natur- und Landschaftsschutzes liegt der Vorteil der Erdleitung im Wesentlichen bei der geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Erdarbeiten in dem Umfang wie für ein Erdkabel sind für eine Freileitung, bei der sie sich im Wesentlichen auf die Maststandorte beschränken, nicht erforderlich. Schutzstreifen sind in beiden Fällen notwendig, wenn auch bei Erdkabeln in schmalerer Breite. Anders als bei der Erdleitung kann allerdings die Trasse bei der Freileitung nach ihrer Erstellung mit geringeren Einschränkungen weiter – z. B. landwirtschaftlich – und bei Einhaltung der Sicherheitsabstände auch eingeschränkt forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Trasse eines Erdkabels darf dagegen – um jederzeit Störungsbeseitigungen zu ermöglichen – weder bebaut noch mit tief wurzelnden Gewächsen bepflanzt werden. Sie muss für die Verlegung und die Beseitigung anfallender Störungen durchgehend für schwere Fahrzeuge zugänglich sein. Bei 380-kV-Erdkabeln kommen Bodenerwärmungen als Nachteil hinzu.

Als Alternative zur Freileitung scheidet eine Erdverkabelung daher aufgrund ihrer überwiegenden Nachteile in der Gesamtschau aus. Dies gilt auch für die Verkabelung von Teilabschnitten wie etwa einer Umgehungstrasse für Avenwedde, die mit zusätzlicher Problematik behaftet wäre (besondere Kabelstromkreise, besondere Freiluftanlagen für Endverschlüsse, Überspannungsableiter etc., vgl. Urteil des OVG Münster vom 09.01.2004, 11 D 116/02). Innerhalb der bestehenden 220-kV- bzw. 110-kV-Trasse in Avenwedde scheidet eine Erdverkablung außerdem schon aufgrund der beengten Örtlichkeiten aus.

Der Verzicht auf eine Erdverkabelung entspricht im Übrigen auch dem Ergebnis der raumordnerischen Beurteilung. Soweit in den Einwendungen Erdverkabelungen gefordert wurden und diese nach ausführlicher Diskussion im Erörterungstermin als wenigstens dem Grunde nach noch aufrechterhalten gelten sollen, weist die Planfeststellungsbehörde diese Einwendungen daher zurück.

4.4.2.6

Wahl der Vorhabensvariante

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich nach Prüfung der in Frage kommenden Trassenvarianten und -modifizierungen dem Ergebnis der Umweltstudie an. Sie hat sich davon überzeugt, dass die beantragte Vorzugsvariante die ist, die unter Berücksichtigung des planerischen Gebots der Minimierung von Eingriffen und in Anbetracht der zu erreichenden Ziele gegenüber den anderen in Frage kom-

105

menden Varianten und Alternativen die am besten geeignete ist und sich eine andere Linienführung nicht als besser aufdrängt. Auch unter Berücksichtigung der Leitungsführung im Gütersloher Ortsteil Avenwedde stellt sich die Trassenführung unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange als die insgesamt schonendere da.

Sie birgt – vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses – auch keine solchen gesundheitlichen Risiken für Anwohner des Trassenraums, dass ihre Auswahl aus diesem Grunde zu verwerfen gewesen wäre. Die planfestgestellte Leitungsführung ist damit geeignet, sowohl die genannten Planungsziele zu erreichen als auch gleichzeitig die Betroffenheiten so gering wie möglich zu halten.

Soweit in den Einwendungen eine andere Trassenführung oder eine Umgehung der Bebauung in Avenwedde gefordert werden, weist die Planfeststellungsbehörde diese Einwendungen zurück.

Die Planfeststellungsbehörde hat in diesem Zusammenhang großes Verständnis für die geäußerten Befürchtungen und Ängste, die angesichts der hohen Spannungsebene mit dem Leitungsbauvorhaben verbunden sind. Insoweit ist für sie der Wunsch, die Leitung doch schon aus Gründen der Gesundheitsvorsorge um die betroffene Bebauung in Avenwedde herumzuführen, auch sehr gut nachvollziehbar.

Die Schwelle, bei der gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten wären, wird vom Gesetzgeber jedoch über die Grenzwerte der 26. BImSchV (vgl. nachfolgende Ausführungen unter Nr. 4.4.3.1) vorgegeben und definiert. Diese Grenzwerte, die vorliegend erheblich unterschritten werden, entsprechen den Erkenntnissen der Wissenschaft sowie den darauf basierenden Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sowie der Strahlenschutzkommission. Der Planfeststellungsbehörde liegen keine Erkenntnisse vor, die geeignet wären, diese Erkenntnisse belastbar in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund sind die Immissionen durch elektromagnetische Felder hinsichtlich der Variantenwahl zwar ein zu berücksichtigendes Abwägungskriterium. Dessen Wertigkeit, d. h. der Grad, mit dem entsprechende Belastungen im Vergleich zu anderen Belangen in die Abwägung einfließen, wird jedoch wesentlich vom Umfang der ggf. zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die hier letztlich zu verneinen sind – und damit vom Abstand der tatsächlich zu erwartenden Belastungen zu den ent-

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sprechenden Grenzwerten (d. h. dem Grad der Unterschreitung der Grenzwerte, vgl. nachfolgende Ausführungen unter Nr. 4.4.3.1) mitbestimmt.

In der Gesamtbetrachtung führt dies dazu, dass hier die Nachteile der Umgehungstrasse die der Leitungsführung in bestehender Trasse überlagern und die letztere als schonendere Variante einzustufen ist. 4.4.3

Immissionsschutz

Die Planfeststellungsbehörde ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die planfestgestellte Maßnahme mit den Belangen des Immissionsschutzes vereinbar ist und keine Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung erfordert. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 50 BImSchG werden weitestgehend vermieden bzw. sind nicht zu erwarten, Schutzauflagen zum Wohl der Allgemeinheit bzw. zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer im Sinne von § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW nicht erforderlich.

Die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung stellt eine Niederfrequenzanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 der 26. BImSchV dar, die gem. § 4 BImSchG in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, 4. BImSchV) keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf. Sie ist jedoch gem. § 22 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind bzw. dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dies ist gewährleistet.

4.4.3.1

elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte

Als Hauptimmissionen verursachen Freileitungen vor allem elektromagnetische Felder (elektrischen Feldstärken und magnetische Flussdichten).

Die Grenze der Zumutbarkeit, bei deren Überschreitung Schutzauflagen notwendig werden, ergeben sich bei schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG durch die Regelungen der gem. § 23 Abs. 1 BImSchG ergangenen 26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV). Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen

107

Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und wie die planfestgestellte Hochspannungsfreileitung nicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen.

Konkret ergibt sich die Grenze der zumutbaren Belastungen aus dem Anhang 2 zu § 3 der 26. BImSchV; sie beträgt für die elektrische Feldstärke 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 Mikrotesla (µT). Diese Werte, die auf den von der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) vorgeschlagenen Grenzwerten zum Schutz der Allgemeinheit vor den Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder basieren, gelten jedoch nur bezüglich der Belastungen für Grundstücke und Gebäude, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Dies sind nach Ziffer 2.2 der Hinweise des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder vom 09.11.2004, SMBl. NRW 7129, solche Orte, an denen zur bestimmungsgemäßen Nutzung Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen, also z. B. Wohngrundstücke oder auch gewerblich genutzte Grundstücke, nicht aber landwirtschaftlich genutzte Flächen oder Straßen und Wege.

Die Immissionen erreichen ihren Höchstwert direkt unterhalb der Leitung und nehmen mit zunehmendem seitlichem Abstand zur Leitung deutlich ab.

Die Höchstwerte, die unterhalb der planfestgestellten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung Leitung zu erwarten sind, liegen deutlich unterhalb der genannten Grenzwerte von 5 kV/m elektrischer Feldstärke und 100 (µT) magnetischer Flussdichte.

Zur Überprüfung der Belastungen hat die Vorhabensträgerin unter Einbeziehung aller maßgeblichen unterhalb der Leitung oder im unmittelbaren Nahbereich der Leitungstrasse liegenden und damit in den Schutzbereich der 26. BImSchV fallenden Immissionsorte ermittelt, wo sich insoweit die Maximalbelastung einstellt und wie hoch diese jeweils ausfällt. Sie hat unter Einbeziehung der Vorsorgeanforderungen des § 4 der 26. BImSchV sowie unter Berücksichtigung etwaiger anderer niederfrequenter Anlagen die maximalen Effektivwerte der Belastungen errechnet, die sich nur bei gleichzeitiger voller betrieblicher Auslastung der Übertra-

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gungskapazität aller 380- und 110-kV-Leiterseile, d. h. einer Volllast aller Leiterseile im Bereich ihres thermischen Grenzstroms, ergeben können und die daher den Worst-Case-Fall darstellen.

Dabei ist die jeweilige konkrete Immissionsbelastung neben der Spannungsebene u. a. auch von der Höhe der Leiterseilführung bzw. vom Abstand zwischen dem jeweiligen Schutzobjekt auf der Erdoberkante und den Leiterseilen abhängig; je höher die Führung der Leiterseile, umso geringer die jeweilige Belastung.

Die so für die schützenswerten Bereiche des Trassenkorridors ermittelten Höchstwerte ergeben sich für ein Wohngrundstück im Spannfeld zwischen den Masten 17 und 18 und betragen

-

1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke und

-

19,0 µT für die magnetische Flussdichte.

An allen anderen Immissionsorten sind die Höchstbelastungen noch geringer.

Darüber hinaus sind von der Vorhabensträgerin die entsprechenden Maximalbelastungen für die jeweiligen Wohngrundstücke der Einwender aus Avenwedde – soweit von den Eigentümern gewünscht – auch grundstücksbezogen berechnet worden; über die Ergebnisse wurden die Betroffenen mit den Gegenäußerungen zu den Einwendungen informiert (vgl. auch Ausführungen zu den privaten Einwendungen unter Abschnitt B, Nr. 4.4.13 dieses Beschlusses).

Unabhängig davon werden im gesamten Trassenkorridor zumindest die Belastungen für das – anders als das elektrische Feld nicht spannungsabhängige – magnetische Feld während des Regelbetriebs der Leitungen und damit zeitlich ganz überwiegend deutlich unterhalb dieser Höchstwerte liegen.

Weil zur Kompensation eines Leitungsausfalls z. B. als Folge einer Betriebsstörung an anderer Stelle des Verbundnetzes vorsorglich Leitungskapazitäten vorgehalten werden müssen, um die notwendige Versorgungssicherheit zu gewährleisten, werden diese im Regelbetrieb auch nicht voll ausgeschöpft. Mit ihrem thermischen Grenzstrom bei Volllast werden die Leiterseile eines Stromkreises daher nur vorübergehend und nur in Ausnahmefällen belastet werden. Auch wenn die tatsächliche Leitungsauslastung variiert und nicht gleichmäßig erfolgt, wird

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sich das Spektrum des Auslastungsgrades insoweit regelmäßig deutlich unterhalb der Volllast bewegen. Nur selten wird eine gleichzeitige Volllast mehrerer oder gar aller 4 Leiterseilsysteme, d. h. beider 380-kV-Stromkreise und beider 110-kVStromkreise, im Bereich des thermischen Grenzstroms zu erwarten sein. Proportional zur nicht ausgeschöpften Leitungskapazität sinkt aber auch die Belastung durch die magnetische Flussdichte. Werden z. B. 70 % der Kapazitäten eines Stromkreises genutzt, was am oberen Rand des Regelbetriebsspektrums liegt, so sinkt die Höchstbelastung von 19,0 µT auf rd. 13,3 µT.

Für Fehler in der Methodik der diesen Belastungswerten zu Grunde liegenden Berechnungen der Vorhabensträgerin ergeben sich für die Planfeststellungsbehörde keinerlei Anhaltspunkte.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind mithin sicher auszuschließen.

Die Grenzwerte der 26. BImSchV legen für das nationale Recht insoweit verbindlich fest, wann vom Vorliegen konkreter Gesundheitsgefahren auszugehen ist. Solange der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht und keine naturwissenschaftlichen gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass die Grenzwerte zu hoch angesetzt sind, sind sie entsprechend anzuwenden. Werden die Grenzwerte der 26. BImSchV für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte, die derzeit keinen rechtlichen Bedenken begegnen, eingehalten, sind Gesundheitsgefährdungen für betroffene Wohngebäude und Wohngrundstücke nicht zu erwarten (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D 116/02).

Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung des Leitungsbetriebs ist insoweit § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn die Freileitung ist keine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG i.V. mit § 1 der 4. BImschV (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Die in § 22 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vorgesehene Beschränkung auf die Abwehr von Luftverunreinigungen und Geräuschen greift nicht ein, weil die Hochspannungsleitung gewerblichen Zwecken dient und im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungspflichtige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-

110

barschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Dabei geht es nach überwiegender Meinung ausschließlich um die Abwehr von Gefahren und erheblichen Nachteilen bzw. Belästigungen, nicht um Vorsorge. Dies zeigt insbesondere der Vergleich mit § 5 Abs. 1 BImSchG (OVG Münster, Urteil vom 09.01.2004, 11 D 116/02, vgl. auch VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 1996, 10 S 1/96 und BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1996, 11 VR 46/95 zu elektromagnetischen Feldern einer Bahnstromleitung, sowie Jarass, BImSchG, 5. Aufl. 2002, § 22 Rdnr. 22 m.w.N.). Rein vorsorgliche Schutzpflichten löst § 22 BImSchG deshalb nicht aus.

Soweit von Einwendern die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte als vom Verordnungsgeber zu niedrig angesetzt bemängelt werden, werden dabei die Grenzen der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit) ergebenden staatlichen Schutzpflicht verkannt.

Dem Verordnungsgeber kommt bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Ihre Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Bei komplexen Gefährdungslagen – wie hier bei der Festsetzung von Grenzwerten für elektromagnetische Felder –, über die noch keine abschießenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber zudem ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Ausgehend hiervon verlangt die staatliche Schutzpflicht nicht, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung zu verhelfen.

Es ist zwar Sache des Verordnungsgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um ggf. weiter gehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann aber erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist (BVerfG, std. Rspr , vgl.

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Beschluss vom 28. Februar 2002, 1 BvR 1676/01, zu Hochfrequenzanlagen nach der 26. BimSchV sowie Beschluss vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1658/96, zu Niederfrequenzanlagen und Beschluss vom 24.01.2007, 1 BVR 382/05).

Hiervon ist derzeit angesichts der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation, der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung und der Strahlenschutzkommission des Bundes nicht auszugehen.

Die Frage, ob die empfohlenen und normierten Grenzwerte aufgrund aktuellerer Erkenntnisse und Forschungsergebnisse ggf. anzupassen und zu reduzieren sind, wird von den Strahlenschutzkommissionen regelmäßig überprüft. Die Strahlenschutzkommission des Bundes (SSK) hat erst im Februar 2008 ihre Empfehlungen zum Schutz vor elektrischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung überarbeitet und neu gefasst. Sie kommt darin zu dem Ergebnis, dass auch nach der Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Literatur keine wissenschaftlichen Erkenntnisse in Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen der Gesundheit durch niederfrequente elektrischen und magnetische Felder vorliegen, die ausreichend und belastungsfähig wären, um eine Veränderung der bestehenden Grenzwertregelung der 26. BImSchV zu rechtfertigen. Die insbesondere aus Laborversuchen und epidemiologischen Studien stammenden Erkenntnisse über die Wirkungen elektromagnetischer Felder lassen danach keine gesicherten Rückschlüsse auf Gesundheitsgefährdungen zu.

So konnte bisher bei keiner Studie mit erwachsenen Personen nachgewiesen werden, dass ein signifikant erhöhtes Risiko für bestimmte Krebsarten (z. B. bezüglich Leukämie oder Hirntumoren) besteht. Einige epidemiologische Studien liefern insoweit zwar den Ansatz zu der Vermutung, es könne sich ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für eine bestimmte Form der Kinderleukämie ergeben. Eindeutige Zusammenhänge lassen sich aufgrund der den Studien jeweils zugrunde liegenden geringen Fallzahlen jedoch nicht ableiten. Ebenso belegen epidemiologische Studien keinen Wirkungszusammenhang. Insofern lässt sich der Nachweis letztlich nur in Laborversuchen führen. Er konnte für das Auftreten von magnetischen Feldern und der entsprechenden Form kindlicher Leukämie bislang jedoch nicht erbracht werden (vgl. Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom 21./22.02.2008, Abschnitt 2 Bewertung, dortiger Absatz 3 Nr. 2).

112

Die Planfeststellungsbehörde muss deshalb davon ausgehen, dass derzeit keinerlei wissenschaftliche Nachweise existieren, die geeignet sind, die Grenzwerte der 26. BImSchV als unzulänglich erscheinen zu lassen.

Der vorsorglichen Empfehlung der Strahlenschutzkommission des Bundes vom 04.07.2001, die bestehenden Expositionsgrenzwerte nicht vollständig auszuschöpfen und an öffentlich zugänglichen Orten die Immissionen durch die Summe aller Beiträge aller vorhandenen Feldquellen deutlich unterhalb der bestehenden Grenzwerte zu halten, wird mit den deutlich unterhalb der zulässigen Grenzwerte liegenden Höchstbelastungen entsprochen.

Zukünftige Erkenntnisse, die für die Festsetzung geringerer Grenzwerte sprechen, sind insoweit zwar nicht völlig auszuschließen. Solange ein solcher Nachweis jedoch nicht erbracht ist, sind die Grenzwerte der 26. BImSchV jedoch zu beachten und anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, 9 A 37/02; BayVGH, Urteile vom 30.04.2004, 22 A 03.40056, und 09.07.2004, 22 A 340057; OVG Münster, Beschluss vom 09.01.2009, 13 A 2023/07; BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 1997, 14 B 93.3102; Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 1 S 746/96; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Juli 1999, 4 TG 2118/99 sowie OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.01.2001, 1 O 2761/00 und 17.07.2007, 7 MS 107/07). Derzeit sind jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV, die nach der Begründung des Verordnungsgebers selbst schon deutlich unterhalb der Schwelle liegen, bei der mit Gesundheitsgefahren zu rechnen ist (BR-Drs. 393/96 S. 19), aufgrund des zwischenzeitlichen Fortgangs der Forschung überholt wären, nicht dargetan oder sonst ersichtlich (BayVGH, Urteil vom 17.17.2009, 22 A 09.40012, siehe im Übrigen auch BT-Drs. 16/10750).

So ergeben sich auch aus dem Vortrag der Einwender keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzwerte in der 26. BImSchV zu hoch angesetzt sind und insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich angesichts der tatsächlich zu erwartenden wesentlich niedrigeren Belastungen konkrete Gesundheitsgefährdungen – weder hinsichtlich der Kinderleukämie noch hinsichtlich anderer Krankheiten und Gefährdungen – ergeben könnten. Entscheidend sind insoweit nicht einzelne Studien, auf die teilweise Bezug genommen worden ist, sondern die Ergebnisse der gesamten wissenschaftlichen Erkenntnisse, wie sie von der Strahlenschutzkommission ausgewertet worden sind.

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Es erfolgt trotz der Aufstockung der Leitungskapazitäten durch die Umstellung der vorhandenen 220-kV-Hochspannungsfreileitung auf ein 380-kV-System auch keine erhebliche Ausweitung der Immissionsbelastungen. Soweit sich durch die höhere Spannungsebene höhere Belastungen ergeben, wirken sich diese an den maßgeblichen Immissionsorten nur bedingt aus. Sie wird bezogen auf diese Immissionsorte – insbesondere auch im Bereich des Spannfeldes zwischen den Masten 17 und 18, d. h. der Wohnbebauung im Bereich Weidenweg in Avenwedde – durch die höheren Masten mit der höheren Führung der 380-kV-Leiterseile ausgeglichen. Die Anordnung der 110-kV-Leiterseile auf einer Traverse unterhalb der 380-kV-Viererbündel bewirkt physikalisch bedingt zudem eine gewisse Teilabschirmung des Raums unterhalb der Leiterseile von den elektromagnetischen Feldern, die von der oberhalb angeordneten 380-kV-Ebene ausgehen. Außerdem führen die übereinander angeordneten Leiterseile dazu, dass sich die betroffenen Grundstücksflächen, die unmittelbar unterhalb einer Hochspannungsfreileitung liegen, verringern.

Vorgaben über einzuhaltende Mindestabstände zwischen Hochspannungsfreileitungen und angrenzender Bebauung gibt es neben den Immissionsgrenzwerten der 26. BImSchV im Übrigen nicht. Sie sind auch nicht dem sog. Abstandserlass (Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände, Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 06.06.2007 – V-3-8804.25.1 –) zu entnehmen.

Dieser Erlass enthält lediglich Handlungsempfehlungen für die Stellen, die als Träger öffentlicher Belange Aufgaben des Immissionsschutzes wahrnehmen, und soll im Hinblick auf immissionsschutzrechtliche Regelungen zur Konfliktvermeidung bei neuen raumbedeutsamen Planungen beitragen. Er gilt ausdrücklich nicht in Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG sowie in Genehmigungsund Planfeststellungsverfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- oder Abfallgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungsverfahren, vorliegend also auch nicht in einem solchen engergiewirtschaftsrechtlicher Art.

In Planfeststellungsverfahren können deshalb, wie insoweit auch im Abstandserlass ausdrücklich vorgesehen, die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen nur

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einzelfallbezogen geprüft und in die Gesamtabwägung eingestellt werden. Die hier hauptbetroffene Bebauung, die Wohnbebauung im Bereich Avenwedde (Spannfeld zwischen den Masten 17 und 18), ist zudem ganz überwiegend auch erst zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem die durch die neue 110-/380-kVHochspannungsfreileitung zu ersetzenden 220-kV- und 110-kV-Hochspannungsfreileitungen bereits vorhanden waren. Ein über den Schutz des § 22 BImSchG hinausgehender Anspruch, im Nachhinein von jeder Beeinträchtigung durch eine Hochspannungsleitungstrasse befreit zu werden, kann danach aus dem vorliegend ohnehin nicht anwendbaren Abstandserlass nicht abgeleitet werden.

Die Einwendungen, in denen gesundheitliche Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen worden sind, weist die Planfeststellungsbehörde daher zurück.

4.4.3.2

Schallimmissionen

Für Schallimmissionen, die infolge der sog. Koronaeffekte entstehen können (vgl. Abschnitt A, Ziffer 3.6.2.1 dieses Beschlusses), ergibt sich die Zumutbarkeitsgrenze sowohl für genehmigungsbedürftige als auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen aus der auf § 48 BImSchG beruhenden TA Lärm. Gem. Nr. 6.1 der TA Lärm ist sicherzustellen, dass folgende Beurteilungspegel nicht überschritten werden:

1. 2. 3. 4. 5.

tags

nachts

in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten in reinen Wohngebieten

45 dB(A)

35 dB(A)

50 dB(A)

35 dB(A)

in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten In Gewerbegebieten

55 dB(A)

40 dB(A)

60 dB(A)

45 dB(A)

65 dB(A)

50 dB(A)

In sog. Gemengelagen, z. B. beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Gebietarten oder von Anlagen und Wohnbebauung, die sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil befindet und somit dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen ist, erhöht sich die Zumutbarkeitsgrenze ggf. nach den Regelungen der sog. „Mittelwertsrechtsprechung“, die über Ziffer 6.7 in die geltende TA Lärm von 1990 eingeflossen ist. Die dem zu Grunde liegende und zur TA Lärm von 1968 entwickelte Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse des BVerwG vom

115

12.09.2007, 7 B 24/07, und vom 06.11.2008, 4 B 58/08 sowie Urteil des BVerwG vom 18.05.1995, 4 C 20/94) geht davon aus, dass Wohngrundstücke in der Nachbarschaft von Außenbereichen oder von Immissionen verursachenden Anlagen in ihrer Schutzwürdigkeit herabgesetzt sind und sie auch dann nicht den vollen Schutzanspruch eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes beanspruchen können, wenn sie faktisch innerhalb eines solchen liegen. Für solche Grundstücke sind – nicht als arithmetisches Mittel, sondern orientiert an den Gegebenheiten des Einzelfalls – vielmehr Zwischenwerte zu bilden, die der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme Rechnung tragen. Die Untergrenze bilden dabei die Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete.

Für Hochspannungsfreileitungen als Anlagen mit ständigem Dauerbetrieb ausschlaggebend sind letztlich die niedrigeren Nachtwerte, so dass, wenn kein Mittelwert zu bilden ist, Beurteilungspegel von 40 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten bzw. 35 dB(A) in reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten einzuhalten sind. Die Zuordnung der jeweiligen Immissionsorte zu einem der bezeichneten Gebiete und Einrichtungen und damit zu einem Schutzniveau erfolgt dabei nach den Festlegungen des Bebauungsplans bzw., wenn ein solcher nicht besteht, nach der tatsächlichen sich an der vorhandenen Bebauung orientierenden Schutzbedürftigkeit des Immimssionsortes (Nr. 6.6 der TA Lärm).

Auch insoweit hauptbetroffen ist die Wohnbebauung zwischen den Masten 17 und 18 im Bereich Weidenweg in Avenwedde. Sie erstreckt sich längs der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden K 37, der Nordhorner Straße, und zwar nördlich der Leitungsachse beidseitig der K 37, auf Höhe der Leitungsachse und südlich davon nur auf der südöstlichen Seite der K 37. Der überspannte Teil der Bebauung wird neben der Nordhorner Straße durch die Straßen Birken-, Weidenund Sanddornweg begrenzt. Die von West/Nordwest in Richtung Ost/Südost verlaufende neue Freileitung quert die Bebauung in Avenwedde hier an ihrer schmalsten Stelle etwas nördlich des Kreuzungspunktes K 37 / Weidenweg / Röhrheide. In Höhe der Röhrheide schließen sich unmittelbar nordwestlich der K 37 unbebaute Außenbereichsflächen, vorwiegend landwirtschaftliche Nutzflächen (hier u. a. ein Reiterhofgelände), an, ebenso südlich/südöstlich des Weidenweges und des Mastes 18.

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Das Schutzniveau dieses im durchquerten Bereich schmalen und von nahen Außenbereichsflächen umgebenen Baugebietsstreifens bestimmt sich nach der baulichen Qualität, die ihm derzeitig zukommt (vgl. Ziffer 6.6 i. V. m. Ziffer 6.1 der TA Lärm). Angesichts der vorhandenen Bebauung und des näheren Umfelds entspricht sie in Anlehnung an die BauNVO der eines allgemeinen Wohngebietes. So ist dieses Gebiet auch im Flächennutzungsplan der Stadt Gütersloh ausgewiesen.

Ein Bebauungsplan besteht nicht. Eine auf § 34 BauGB beruhende Satzung der Stadt Gütersloh weist den Bereich zwar als im Zusammenhang bebauten Ortsteil aus, enthält jedoch keine Festsetzungen oder Einschränkungen bezüglich der Art der zulässigen Bebauung bzw. zum Baugebietscharakter. Eine Festlegung auf reine Wohnbebauung im Wege des Bauplanungsrechts ist insoweit nicht erfolgt. So ist auch nicht nur reine Wohnbebauung vorhanden. So weist der im Zusammenhang bebaute Ortsteil u. a. auch einen Gaststättenbetrieb auf.

Bezogen auf die in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandenen Gebäude und deren Nutzung mögen ansonsten mangels anderer Nutzungsarten faktisch die Kriterien eines reinen Wohngebietes erfüllt sein. In die Betrachtung ist jedoch nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft, sondern darüber hinausgehend auch die Einbettung des Gebietes in seine Umgebung einzubeziehen. Mit Blick auf die nahen Außenbereichsflächen mit dem Reiterhof und weiteren Einzelgehöften sowie die dort vorherrschende landwirtschaftliche Nutzung lässt sich insoweit entsprechend der Festsetzung im Flächennutzungsplan nur das Schutzmaß eines allgemeinen, nicht aber das eines reinen Wohngebietes begründen. So erstreckt sich der nicht dem baurechtlichen Außenbereich zuzurechnende überspannte Innenbereich, der hier durch die Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als solcher gekennzeichnet ist, zwischen der K 37 (Nordhorner Straße) und der diesem Bereich noch zuzurechnenden Bebauung südlich des Weidenweges lediglich auf eine Länge von rd. 130 m. Insoweit ist dieser Bereich eng in Außenbereichsflächen eingegliedert, deren geringere Schutzwürdigkeit sich zumindest teilweise bis in die Innenbereichsflächen hinein erstreckt. Für Avenwedde gelten daher die Grenzwerte der TA Lärm von nächtlichen 40 dB(A).

Auch wenn Avenwedde insoweit als reines Wohngebiet einzustufen wäre, käme aufgrund der Randlage des betroffenen Gebietes nicht das entsprechende Schutzniveau zum Tragen. Nach der Mittelwertrechtsprechung wäre vielmehr ein

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Immissionsgrenzwert anzusetzen, der zwischen dem eines reinen Wohngebietes und dem eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes, also zwischen 35 und 45 dB(A) anzusetzen wäre. Maßgebende Kriterien für die Bildung eines solchen Wertes sind die Prägung des Einwirkungsgebietes durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und Wohnbebauung andererseits sowie die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (vgl. Ziffer 6.7 der TA Lärm). Angesichts des Gesamtumfangs der Wohnbebauung in Avenwedde, die sich südlich und insbesondere nördlich des durchquerten Bereichs anschließende Bebauung eingeschlossen, muss sich ein solcher Mittelwert hier näher zu dem Grenzwert eines reines Wohngebietes als zu dem für Kern-, Dorf- und Mischgebiete orientieren. Andererseits ist – wenn auch in geringerem Maße – schon die bestehende 220-kV-Leitung aufgrund von Koronaeffekten mit Schallimmissionen behaftet. Insoweit ist die „unverträgliche“ Nutzung im Sinne von Ziffer 6.7 Abs. 2 der TA Lärm zuerst verwirklicht worden; die entsprechende Wohnbebauung ist dort weitestgehend jedenfalls erst entstanden, als die Leitung bereits vorhanden war. Im Ergebnis wäre der Mittelwert deshalb knapp unterhalb des 40 dB(A) betragenden arithmetischen Mittels anzusetzen

Außerhalb der betroffenen Bebauung Avenweddes zwischen den Masten 17 und 18 weisen die Leitungstrasse und ein Bereich von 50 m beidseits der Leitungsachse sonst nur Einzelbebauung bzw. Grenz- oder Randbebauungen oder gewerbliche Flächen auf, die nicht Teil reiner oder allgemeiner Wohngebiete sind, sondern nur den Status von Kern-, Dorf- und Mischgebiete aufweisen, so dass dort der (nächtliche) Grenzwert von 45 dB(A) zum Tragen kommt.

Diese Grenzwerte von 45 dB(A), 40 dB(A) bzw. – im Falle einer Mittelwertbildung bei Einstufung des Gebietes als reines Wohngebiet – knapp 40 dB(A) werden sicher eingehalten.

Außerhalb eines Bereichs von 40 m beidseits der Leitungsachse ist unabhängig davon auch die jederzeitige Einhaltung der Grenzwerte für reine Wohngebiete (35 dB(A) nachts) sichergestellt.

Die Vorhabensträgerin hat die von einer 380-kV-Freileitung ausgehenden Immissionen 2003 mit Hilfe von Messungen des TÜV Süddeutschland an einer vergleichbaren bestehenden Leitung (ähnliche Masttypen und Leiterseilaufhängung, ebenfalls Viererbündeln) untersucht und die maßgebenden Beurteilungspegel

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nach der TA Lärm ermittelt. Zur Ergänzung des Gutachtens von 2003 sind vom TÜV Süd 2006 weitere Messungen an 110-/380-kV- sowie an 220-/380-kVFreileitungen durchgeführt worden, die das Ergebnis der Untersuchungen von 2003 bestätigt haben. Diese lärmtechnischen Untersuchungen sind methodisch einwandfrei durchgeführt worden. Fehler sind der Planfeststellungsbehörde insoweit nicht ersichtlich, sie wurden auch im Anhörungsverfahren nicht vorgetragen.

Die höchsten Schallimmissionen treten danach unmittelbar unterhalb der Leitung auf. Als maximale Beurteilungspegel sind dort, wie die gutachtlichen Messungen und Untersuchungen ergeben haben, 38 dB(A) zu erwarten. Bereits 40 m abseits der Leitungsachse liegen diese Maximalwerte bei nur noch 34,5 dB(A). Die Werte sind mit konservativen Ansätzen für den Worst-Case-Fall und die ungünstigsten Abstandsabhängigkeiten ermittelt worden. Ihnen liegt die lauteste gemessene Nachtstunde zu Grunde, sie beinhalten bereits eine 100-Hz-Komponente für die auf dieser Frequenz möglichen besonderen Störgeräusche sowie gem. Nrn. A 3.3.5 und A 3.3.6 des Anhangs zur TA Lärm einen Impulszuschlags von 2,3 dB(A) und einen Tonzuschlags von 3 dB(A) und werden daher nur in Ausnahmefällen auftreten. Wenn es als Folge der Koronaeffekte tatsächlich zu Schallimmissionen kommt, werden sie, wie die gemessenen Mittelungspegel zeigen, in der Regel deutlich unterhalb dieser Maximalwerte bleiben und 35 dB(A) nicht überschreiten. Je nach Witterung wird daher im Regelbetrieb der Grenzwert für allgemeine Wohngebiete deutlich unterschritten und auch der für reine Wohngebiete, der ebenso für Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten gilt, wird eingehalten. Als eigenständige Geräuschquelle wahrnehmbar wird die Leitung dabei nur temporär sein, Dauerschallpegel entstehen insoweit nicht. Besonders höhere Immissionen werden meistens durch Hintergrundgeräusche (Regen, Wind etc.) überlagert. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Ziffer 3.6.2.1 dieses Beschlusses, wird ergänzend Bezug genommen.

Die Grenzwerte der TA Lärm werden damit sicher eingehalten. Gesundheitliche Gefährdungen durch Schallimmissionen in betroffenen Wohngebieten sind auszuschließen.

Dabei stellt die Verwendung sog. Viererbündel als Leiterseile für die 380-kVLeitungen wie in § 22 BImSchG gefordert, sicher, dass die elektrische Feldstärke an der Oberfläche der Leiterseile so gering wie möglich gehalten wird und keine

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vermeidbaren Schallimmissionen entstehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar wären.

Eine separate Untersuchung gewerblich bedingter Vorbelastungen (Abschnitt 4.2 c der TA Lärm) war nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Hochspannungsfreileitung nach ihrer Inbetriebnahme unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen relevant nach Nummer 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Zusatzbelastung durch die planfestgestellte Freileitung wird die Grenzwerte nach Nummer 6 der TA Lärm mindestens um 6 dB(A) unterschreiten (vgl. Nr. 3.2.1, Abs. 2, S. 2 der TA Lärm).

Im Ergebnis sind beim Betrieb der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung entstehende Immissionen als vertretbar einzustufen, eine Gefährdung für Menschen und die natürliche Umwelt ist nicht erkennbar.

4.4.4

Gewässer- und Grundwasserschutz

Das planfestgestellte Vorhaben entspricht bei Beachtung der festgestellten Maßnahmen und Auflagen den Belangen der Wasserwirtschaft und des Gewässerschutzes.

Beeinträchtigungen des Grundwassers sind im Hinblick auf die geringen, sich auf die Maststandorte beschränkenden Flächenversiegelungen (vgl. Abschnitt B, Ziffern 3.6.2.3 und 3.6.3.3 dieses Beschlusses) nicht zu erwarten. Schmutzeinträge in das Grundwasser werden bei ordnungsgemäßem Betrieb der Baustellen und bezüglich der Altlasten bei Beachtung des Schutzregimes bei den Grundwasserabsenkungen und -ableitungen aus den Baugruben für die Mastfundamente (vgl. Nebenbestimmungen 4.2 zur wasserrechtlichen Erlaubnis sowie Nebenbestimmung 5.1 im Abschnitt A des Beschlusses) vermieden.

Besonders schützenswerte Feuchtgebiete und Oberflächengewässer sind nicht direkt betroffen bzw. werden lediglich überspannt.

Weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb der Hochspannungsfreileitung sind daher Beeinträchtigungen zu erwarten, die das Wohl der Allgemeinheit oder rechtlich geschützte Interessen Dritter unzumutbar beeinträchtigen. Insoweit

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stehen auch der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserableitungen bei den Mastgründungen keine Versagungsgründe (§ 6 Abs. 1 WHG) entgegen. Die im Verfahren beteiligten Wasserbehörden teilen diese Auffassung und haben insoweit ebenfalls keine Bedenken vorgetragen.

4.4.5

Bodenschutz

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Bodenschutzes zu vereinbaren.

Im Rahmen des Leitungsbaus sind bei ordnungsgemäßem Baustellenbetrieb und bei Einhaltung der Schutzvorkehrungen im Hinblick auf etwaige neue Schadstoffbelastungen des Bodens oder auf Altlasten nicht zu erwarten.

Der Leitungsbetrieb ist nicht mit dem Umgang schädlicher Stoffe verbunden und verursacht keinerlei Schadstoffbelastungen im Boden. Blei- oder sonstige schwermetallbelastete Korrosionsschutzanstriche werden nicht mehr verwendet. Soweit in der Vergangenheit Belastungen durch ihre Verwendung entstanden sind, werden ebenfalls entsprechende Schutzvorkehrungen getroffen. Auf die Nebenbestimmungen unter Nr. 5.3 im Abschnitt A dieses Beschlusses wird jeweils Bezug genommen.

Angesichts des außerdem geringen Versiegelungsgrades ist die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des Bodenschutzrechts nicht begründet. Dem von § 1 Abs. 1 S. 2 BodSchG und § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB geforderten sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden wird Rechnung getragen.

4.4.6

Naturschutz und Landschaftspflege, Artenschutz

Zu den von der Maßnahme betroffenen öffentlichen Belangen, die im Rahmen der Abwägung von der Planfeststellungsbehörde gem. § 43 S. 2 EnWG zu berücksichtigen sind, gehören einschließlich des Artenschutzes auch die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, die durch europarechtliche Vorgaben (FFH-RL, V-RL), die in den §§ 1 und 2 BNatSchG enthaltenen Ziele und Grundsätze sowie die darauf aufbauenden weiteren Regelungen des BNatSchG und des LG NRW konkretisiert werden.

121

Das Vorhaben ist mit den Anforderungen des nationalen und europäischen Naturschutzrechts vereinbar.

Hindernisse in Form rechtlicher Verbote stehen der Verwirklichung des Planvorhabens nicht entgegen. Verbotstatbestände werden bezüglich betroffener Landschaftsschutzgebiete erfüllt, können aber mit Hilfe der Befreiung, deren Voraussetzung die Planfeststellungsbehörde bejaht, überwunden werden.

4.4.6.1

Artenschutz

4.4.6.1.1 Rechtsgrundlagen des Artenschutzes Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes finden sich zunächst in Richtlinien der Europäischen Union. Insbesondere sind insoweit die Regelungen der FFH-RL und der VRL von Bedeutung. Darin hat die Europäische Union ein abgestuftes Schutzregime für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten vorgegeben. So bestehen zum einen Vorschriften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten (Art. 3 - Art. 11 FFH-RL, Art. 4 VRL) und zum anderen artenschutzrechtliche Verbotsregelungen (Art. 12 - Art. 16 FFH-RL, Art. 5 - Art. 9 VRL). Die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht findet sich in den Regelungen der §§ 32 bis 38 BNatSchG zum Schutz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" und insbesondere der Gebiete vom gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete. Der sog. Habitatschutz ist damit bundesrechtlich verankert. In den §§ 39 ff BNatSchG hat der Bundesgesetzgeber weitere artenschutzrechtliche Regelungen getroffen, wobei die artenschutzrechtlichen Regelungen der §§ 39 Abs. 2, 42 - 50, 52 Abs. 1 - 8, 53, 55 und 62 BNatSchG gem. § 11 BNatSchG nicht Rahmenregelungen, sondern unmittelbar geltendes und in den Bundesländern anzuwendendes Recht sind.

Zu beachten sind die Tatbestände des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG, nach denen es verboten ist,

-

wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1),

-

wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erheblich Störung liegt vor, wenn

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sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), -

Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3) und

-

wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 4).

Besonders geschützte Arten in diesem Sinne sind gem. der Definition des § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG

-

Arten der Anhänge A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 09.12.1996,

-

Arten des Anhangs IV der FFH-RL,

-

Europäische Vogelarten, d. h. alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne von Art. 1 der VRL und

-

Arten, die in Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung (Rechtsverordnung im Sinne von § 52 Abs. 2 BNatSchG) benannt sind.

Streng geschützte Arten sind gem. der Definition des § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG

-

Arten des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,

-

Arten des Anhangs IV der FFH-RL und

-

Arten, die in Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung benannt sind.

Tiere oder Pflanzen dieser Kataloge werden durch das Vorhaben jedoch nicht in einer Form beeinträchtigt, mit der einer der benannten Verbotstatbestände erfüllt wird.

4.4.6.1.2 Prüfmethodik / Bestandserfassung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere

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solche nach § 42 BNatSchG, entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet jedoch nicht dazu, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst.

Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt aber andererseits Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür werden jedenfalls Daten benötigt, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Nur in Kenntnis dieser Fakten kann beurteilt werden, ob Verbotstatbestände erfüllt sind

Erforderlich, aber auch ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts – eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die dazu notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, Az. 9 A 14.07, Rn. 54 und dortige weitere Rechtssprechungsverweise, sowie Urteil vom 12.08.2009, 9 A 64.07).

Diesen Anforderungen ist die Vorhabensträgerin gerecht geworden.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz sind Gegenstand der Umweltstudie, die bezüglich der Avifauna auf einem ornithologischen Fachgutachten aus dem Jahre 2003 aufbaut.

Die Vorhabensträgerin hat unter Berücksichtigung möglicher Reichweiten der Wirkungen des Vorhabens (Wirkzonen) zunächst eine Bestandserfassung hin-

124

sichtlich der Biotopausstattung des betroffenen Raumes durchgeführt. In einem Trassenkorridor von 200 m (100 m beidseits der Leitungsachse) wurde unter Erfassung der jeweiligen Pflanzen- und Lebensgemeinschaften eine flächendeckende Kartierung der vorhandenen Biotoptypen und ihrer Nutzungen vorgenommen und darüber die Empfindlichkeit der jeweiligen Biotope ermittelt.

Das möglicherweise von den Verbotstatbeständen betroffene Artenspektrum der Flora und Fauna ist schließlich repräsentativ mittels Kartierung und ergänzender Auswertung der Daten der biologischen Stationen (Avifauna) und im Übrigen durch fachliche begründete Rückschlüsse aus dem ermittelten Lebensraumpotential der erfassten Biotoptypen in Kombination mit einer Auswertung von Daten und Untersuchungsergebnissen der LÖBF / des LANUV, der Biologischen Stationen Gütersloh / Bielefeld und Senne und der Stadt Gütersloh ermittelt worden.

Zur Erfassung der Pflanzen wurden die Fundorte mit floristischen Besonderheiten aufgenommen und mit den Angaben zu schutzwürdigen und geschützten Biotopen (LÖBF 2005 und LANUV 2007) sowie den Daten der Biologischen Stationen Gütersloh / Bielefeld und Senne abgeglichen. Alle planungsrelevanten Arten, d. h. alle Arten, die entweder dem Artenschutzregime unterliegen (besonders oder streng geschützte Arten) oder auf den Roten Liste der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW oder der Roten Liste der Farn- und Blütenpflanzen Deutschlands enthalten sind, wurden berücksichtigt.

Bezüglich der Avifauna legt die Umweltstudie zunächst die Ergebnisse des ornithologischen Fachgutachtens von 2003 zu Grunde. Der untersuchte Raum umfasst einen Korridor von 500 m bzw. im Bereich der Waldflächen bei Friedrichsdorf von bis zu 800 m beidseits der Leitungsachse. Für größere Vorkommen vogelschlagrelevanter Arten wurde der Raum auf 1.000 m, für gefährdete Großvogelarten auf bis zu 3.000 m beidseits der Leitungsachse erweitert.

Für das ornithologische Gutachten von 2003 sind jeweils eine Übersichtskartierung während der Brutzeit sowie der Hauptdurchzugszeit Ende September durchgeführt worden. Zusätzlich wurden entlang der Trasse Revierkartierungen sowie eine Siedlungsdichte-Untersuchung durchgeführt. Die jeweiligen Ergebnisse wurden im Rahmen der Umweltstudie von 2008 abgeglichen und ergänzt mit den Daten der biologischen Station Gütersloh / Bielefeld.

125

Eigene Ermittlungen zum Vorkommen und zur Population sonstiger schutzwürdigen Tierarten und -gruppen haben die Vorhabensträgerin bzw. der Gutachter nicht durchgeführt. Insoweit hat der Gutachter mit seinem Erfahrungswissen aufgrund der ermittelten Biotopausstattung des Raums und des daraus abzuleitenden Lebensraumpotentials sowie der vom Vorhaben zu erwartenden Wirkungen eine Beeinträchtigung sicher ausgeschlossen.

Fledermäuse können die Leitungen als Flughindernis orten und ihr ausweichen, Beeinträchtigungen ihrer potentiellen Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten werden im Rahmen der Vermeidungsmaßnahme V 5 (Begehung mit Baumhöhlenerfassung und ggf. Baumhöhlenverschluss) verhindert. Für das Vorkommen anderer geschützter oder gefährdeter Arten (sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen, Schmetterlinge, Heuschrecken etc.) ergaben sich auch aus den Daten der biologischen Stationen oder des LANUV keine Anhaltspunkte.

Soweit danach besonders oder streng geschützte Pflanzen- oder Tierarten innerhalb der Wirkzonen des Vorhabens vorkommen oder zu erwarten sind, sind die vom Vorhaben ausgehenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen jeweils ausreichend detailliert und individuell ermittelt, dargestellt und beschrieben worden. Das Drahtanflug- bzw. Vogelschlagrisiko der einzelnen Vogelarten ist zum einen artspezifisch bzw. für die jeweilige Artengruppe beschrieben worden, zum anderen wurde nach der von Bernshausen (2000) entwickelten Methode für jedes Spannfeld der Leitungstrasse separat das avifaunistische Gefährdungspotential errechnet. Dazu wurde mit entsprechenden Kennzahlen für jedes Spannfeld anhand des Vorkommens vogelschlagrelevanter Arten die jeweilige avifaunistische Bedeutung ermittelt und mit dem lebensraumabhängigen Gefährdungspotential des Trassenabschnitts multipliziert. Dabei wurde bei den Rastvögeln und Durchzüglern im Wege einer konservativen Betrachtung davon ausgegangen, dass sie – wenn sie im entsprechenden Kartierabschnitt nachgewiesen worden sind – in allen dortigen Wirkzonen des Vorhabens vorkommen.

Die so ermittelte Datenlage zur Flora und Fauna sowie insbesondere zu der im Wesentlichen betroffenen Avifauna stellt nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde, die von der höheren Landschaftsbehörde der Bezirksregierung Detmold geteilt wird, eine ausreichende Grundlage für die notwendigen Bewertungen im Rahmen einer entsprechende Planungsentscheidung dar. Defizite hinsichtlich des Untersuchungsumfangs und der Untersuchungstiefe sowie der Methodik waren

126

nicht erkennbar, für die Notwendigkeit weiterer örtlicher Ermittlungen haben sich – wie auch aus dem Anhörungsverfahren – keine Anhaltspunkte ergeben.

4.4.6.1.3 Verbotstatbestände im Hinblick auf die Avifauna

Die Verbotstatbestände der Nrn. 1, 2 und 3 des § 42 BNatSchG gelten sowohl für die streng geschützten Arten (hier die als Brutvögel und teilweise auch als Rastvogel oder Durchzügler ermittelten Arten Baumfalke, Flussregenpfeifer, Grünspecht, Kiebitz, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperber, Teichhuhn, Turteltaube, Turmfalke und Wendehals und die ausschließlich als Rastvögel oder Durchzügler ermittelten Arten Flussuferläufer, Habicht, Kornweihe und Wiesenweihe), sondern auch für alle anderen natürlich vorkommenden Vogelarten des betroffenen Raums.

Die Arten Kiebitz und Turteltaube sind in der Umweltstudie bezüglich des Schutzstatus lediglich als besonders geschützte Arten dargestellt worden. Tatsächlich sind beide Arten gem. § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG jedoch streng geschützte Arten (Kiebitz = Anlg. 1, Spalte 3 der BArtSchV und Turteltaube = Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97). Die Planfeststellungsbehörde hat beide Arten im Rahmen des Verfahrens als solche behandelt, wesentliche Unterschiede bei der Prüfung und Bewertung der Verbotstatbestände ergeben sich, weil der Geltungsumfang der Verbotstatbestände vom Schutzstatus unabhängig ist, jedoch nicht. Zwar wird im Rahmen der Eingriffsregelung des § 19 Abs. 3 BNatSchG zwischen den besonders geschützten und den streng geschützten Arten unterschieden. Eine Zerstörung solcher Biotope infolge eines Eingriffs, die für dort wild lebende Tiere oder Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist mit dem Vorhaben jedoch nicht verbunden (vgl. Abschnitt B, Nrn. 3.6.2.2 und 3.6.3.2 dieses Beschlusses).

Die im Bereich des Feuchtgebietes nordwestlich von Avenwedde bzw. der dortigen großen Blänke nicht nachgewiesenen, als Vorkommen aber nicht auszuschließenden Brut- und Rastvogelarten sind in die Prüfung eingeflossen. Auch dazu wird auf den Abschnitt B, Nr. 3.6.2.2 dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

127

a) Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Ein Fangen, Nachstellen, Verletzen oder Töten einzelner Vögel oder Vogelarten ist mit der Umsetzung des Vorhabens selbst, also mit dem Bau der Leitung und der Anlage / Rodung des Schutzstreifens nicht verbunden. Soweit Vögel in diesem Zusammenhang gestört werden, weichen sie der Störungsquelle aus. Es wird ihnen aber nicht nachgestellt und sie werden nicht verletzt oder getötet. Es werden auch keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, die entsprechende Folgen auslösen könnten (vgl. nachfolgend Buchstabe b) zum Verbotstatbestand der Nr. 3 des § 42 Abs. 1 BNatSchG).

Möglich ist als Folgewirkung des späteren Bestands der Freileitung – anlagebedingt –, dass Vögel zu Tode kommen oder sich verletzten, indem sie mit der ein unnatürliches Flughindernis darstellenden Leitung kollidieren.

Der entsprechende Verbotstatbestand der 1. Alternative der Nr. 1 des § 42 Abs. 1 BNatSchG wird damit allerdings nur erfüllt, wenn dies in einem Rahmen geschieht, mit dem sich die Mortalitätsrate der betroffenen Art in signifikanter Weise erhöht (vgl. u. a. Urteil des BVerwG vom 09.07.2008, 9 A 14.07, zu Kollisionen mit Fahrzeugen im Straßenverkehr). Dies kann zumindest unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahme V 1, d. h. der Vogelschutzmarkierungen, für alle potentiell betroffenen Arten (= alle nachgewiesenen Brutvögel, Rastvögel und Durchzügler) und solche Arten, die sich wie der Große Brachvogel, aufgrund des dortigen Lebensraumpotentials in dem Feuchtgebiet mit der großen Blänke nordwestlich von Avenwedde einstellen könnten) sicher ausgeschlossen werden.

Zu erwarten wären signifikant erhöhte Drahtanflugrisiken insoweit nur bei solchen Arten, die typischerweise aufgrund ihres Flugverhaltens oder ihres optischen Wahrnehmungsvermögens anfällig für Kollisionen sind. Dazu gehören hier nur die Arten Kiebitz und Graureiher (hier jeweils als Brutvogel, Rastvogel und Durchzügler nachgewiesen), der Kormoran (hier nur Rastvogel oder Durchzügler) sowie sonstige ggf. gefährdete Arten, die sich wie der Große Brachvogel im Bereich des Feuchtwiesengebietes an der großen Blänke nordwestlich von Avenwedde als Brutvögel, zumindest aber als Gastvögel einstellen könnten.

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Alle anderen Brutvogelarten und Gastvögel einschließlich der im Bestand teilweise stark gefährdeten Arten der Roten Listen wie z. B. die des Wendehalses, die der Kornweihe oder die der Wiesenweihe sind insoweit keine Arten, für die ein solches artbedingt erhöhtes Risiko für Drahtanflüge besteht, das hier zu einem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko im Sinne des Tötungsverbots führen könnte. Das allgemeine Lebensrisiko eines jeden Individuums dieser Arten wird durch eine Hochspannungsfreileitung nicht vergrößert.

Unabhängig von den generell geringen Risiken der Vogelarten im Hinblick auf eventuelle Drahtanflüge wird sich künftig entlang des Ersatzneubauabschnitts zwischen dem Umspannwerk Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd aufgrund der in gebündelter Form erfolgenden Leiterseilführung auf nur noch einem Mastgestänge und mit nur noch einem Leiterseil auch ein insgesamt geringeres Vogelschlagrisiko einstellen und somit keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung der vorhandenen Situation ergeben.

Auf diesen Ersatzneubauabschnitt konzentrieren und beschränken sich die Vorkommen der benannten nachgewiesenen oder nicht auszuschließenden kollisionsgefährdeten Vogelarten mit Ausnahme des Kiebitzes; ihre Lebensstätten liegen in dem Feuchtwiesengebiet mit einer bedeutsamen großen sowie einigen kleinen Blänken nordwestlich von Avenwedde, in etwa auf halber Strecke zwischen Gütersloh und dem Punkt Friedrichsdorf-Süd. Die betreffenden Spannfelder (Mast 14 bis 15 sowie Mast 14 bis Mast 2 des 110-kV-Abzweigs Avenwedde) der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung sind Teil des Abschnitts, in dem vorsorglich und zur weiteren Verbesserung der bestehenden Situation Leiterseilbzw. Vogelschutzmarkierungen vorgesehen sind.

Die Betrachtungsmethode von Bernshausen ergibt diese Notwendigkeit für keines der Spannfelder der planfestgestellten Leitung, weder im Ersatzneubau- noch im Neubauabschnitt liegt das jeweils höchste ermittelte avifaunistische Gefährdungspotential in einem Schutzmarkierungen erfordernden kritischen Bereich.

Entlang des Neubauabschnitts zwischen Friedrichsdorf-Süd und Friedrichsdorf ist keine der drahtanfluggefährdeten Arten registriert worden oder zu erwarten. Er liegt ca. 5 km östlich der Feuchtwiesen bei Avenwedde und für die dortigen Vogelvorkommen gefährdeter Arten außerhalb der Wirkzonen. Die Wirkzonen der südlichen Spannfelder des Neubauabschnitts reichen jedoch in die Bereiche mit

129

Kiebitzvorkommen – der einzigen vogelschlagrelevanten Art außerhalb des Feuchtwiesengebietes bei Avenwedde – hinein, die sich südlich des Punktes Friedrichsdorf-Süd befinden. Der Mast 31 markiert dort den Beginn des Neubauabschnitts. Unabhängig vom errechneten avifaunistischen Gefährdungspotential, dessen Größenordnung nach dem Betrachtungsmodell von Bernshausen keine Vogelschutzmarkierungen erfordert, sind solche zum Schutz des Kiebitzes auch hier zwischen den Masten 30 und 31 der 110-/380-kV-Leitung, in dessen Verlängerung zwischen den Masten 31 und 19 der weiterführenden 110-kV-Leitung (Leitungsrichtung West-Ost) sowie zwischen den Masten 31 und 34 der 380-kVLeitung (Leitungsrichtung Süd-Nord) vorsorglich vorgesehen.

Mit den Leiterseilmarkierungen werden die Kollisionsrisiken für die gesamte Avifauna erheblich reduziert. Als Vermeidungsgrad kann, wie Untersuchungen ergeben haben, eine Größenordnung je nach örtlicher Gegebenheit und Vogelart zwischen 50 und 90 % angenommen werden.

Angesichts des ohnehin geringen avifaunistischen Gefährdungspotentials des Vorhabens können damit entlang der gesamten Leitungstrasse zwar keine Individuenverluste, wohl aber signifikante Erhöhungen der Mortalitätsrisiken für alle europäischen Vogelarten des Raums ausgeschlossen werden. Vielmehr wird sich entlang des Ersatzneubauabschnitts im Zusammenhang mit der risikomindernden Bündelung der 380-kV- und der 110-kV-Leiterseile und dem Rückbau der vorhandenen Leitungen das entsprechende Vogelschlagrisiko im Vergleich zur bestehenden Situation für alle Arten deutlich minimieren. Weitere Entlastungseffekte für die Arten des Raums werden von dem Rückbau der 220-kV-Leitung zwischen den Punkten Friedrichsdorf-Süd und Sende ausgehen. Das Tötungsverbot steht dem Vorhaben deshalb nicht entgegen.

Mit dem Vorhaben werden der Natur aber auch keine „Entwicklungsformen“ europäischer Vogelarten entnommen (2. Alternative des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Als Entwicklungsformen in Frage kommen insoweit lediglich die Gelege bzw. Eiablagen. Soweit Brutplätze mit Eiablagen an den Maststandorten, auf den Baufeldern, auf den Maschinenabstellplätzen und auf den als Zuwegung genutzten Flächen vorhanden oder zu erwarten sind, kommt eine Tatbestandsverwirklichung ohnehin nur während der Brutzeiten in Frage. Gleiches gilt für den sonstigen Trassenraum zwischen den Maststandorten, der nur im Rahmen der Beseilung beim Einziehen des Vorseils betreten bzw. einmal mit einem Traktor oder ähnli-

130

chem Fahrzeug befahren wird und ansonsten aufgrund des schleiffreien Einzuges unberührt bleibt. Jedoch werden in den ermittelten und relevante Brutreviere aufweisenden Bereichen während der Brutperiode von Mitte März bis Mitte Juli weder Baumaßnahmen (Vermeidungsmaßnahme V 4 in Abstimmung mit der ökologischen Baubegleitung) noch Gehölzschnitte oder -entnahmen – letzteres gilt für den gesamten Trassenraum sowie bis Ende September – durchgeführt (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW und Nebenbestimmung 5.21 im Abschnitt A dieses Beschlusses). Hinweise darüber, dass die Angaben der Umweltstudie zu den relevanten Brutrevieren fehlerhaft sind, liegen der Planfeststellungsbehörde nicht vor und sind auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nicht vorgetragen worden.

Auch insoweit stehen die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Vorhaben daher nicht entgegen.

b) Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG

Gem. § 42 Abs. 5 S. 1 bis 2 BNatSchG führt ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nur dann zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang nicht mehr erfüllt wird. Diese Einschränkung des Verbotstatbestandes gilt auch, wenn es im Zusammenhang mit ihm zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen im Sinne des Verbotstatbestandes der Nr. 1 des § 42 Abs. 1 BNatSchG kommen sollte. Der Sache nach gilt für diese Fälle in eingeschränktem Umfang eine populationsbezogene Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07).

Der Schutzbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG umfasst nicht allgemeine Lebensräume, insbesondere nicht die bloßen Nahrungs- und Jagdhabitate oder auch nur sämtliche Lebensstätten der geschützten Arten, sondern nur die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Dazu gehören insbesondere die Brutplätze, daneben aber auch alle sonstigen Habitatelemente, die im Verlauf des Fortpflanzungsgeschehens oder während spezieller Ruhephasen für das dauerhafte Überleben der jeweiligen Art essenziell sind. Dies sind selektiv die bezeichneten Lebensstätten, die durch bestimmte bedeutsame Funktionen geprägt sind (darunter fallen u. a. Balzplätze und Paarungsgebiete, als Ruhestätten Schlaf-, Mauser- und Rastplätze).

131

Da der Wortlaut des Verbotstatbestands eine weitergehende Auslegung als Art. 5 Buchstabe b) der VRL erfordert, in dem nur von Eiern und Nestern die Rede ist, gehören Brutplätze nicht nur dann zu den Fortpflanzungs- und Ruhestätten, wenn sie gerade von Vögeln besetzt sind, sondern z. B. auch dann, wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln verlassen worden sind, ansonsten aber regelmäßig neu belegt werden. Sie sind jedenfalls dann von dem Verbotstatbestand betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird (so das BVerwG in den Urteilen vom 11.01.2001, 4 C 6.00, und vom 21.06.2006, 9 A 28/05, zum insoweit vergleichbaren Begriff der Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten aus der Altfassung des BNatSchG).

Das – verlassene – Nest einer Art, die ihr Nest ohnehin jährlich neu errichtet, fällt dagegen als lediglich potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte aus dem Schutzregime des Verbotstatstandes heraus; insoweit fehlt der vorausgesetzte Individuenbezug (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07).

Als Fortpflanzungs- und Ruhestätten in diesem Sinne kommen hier nur Brutplätze in Betracht. Andere Biotop- oder Habitatflächen mit speziellen Funktionen im Rahmen der Fortpflanzung oder als Ruhestätte und entsprechender Bedeutung für eine der betroffenen Arten sind nicht vorhanden. Vielmehr besteht für jede Art die Möglichkeit, auf unmittelbar angrenzende gleichwertige Flächen auszuweichen, die in ausreichender Größe vorhanden sind und die jeweils entfallenden Funktionen wie z. B. die des Nahrungshabitats in gleicher Weise erfüllen können. Eine Beschränkung allgemeiner Lebens- oder Teillebensräume wie der Nahrungshabitate in einem Umfang, der als Folge daraus auch die Funktion der vorhandenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gefährden würde, erfolgt nicht. Sie werden nicht großflächig, sondern nur punktuell und kleinräumig im Bereich der Maststandorte beeinträchtigt, bleiben im Bestand aber auch in Überspannungslagen erhalten.

Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der als Fortpflanzungsstätte geschützten Brutplätze wird hier dadurch ausgeschlossen, dass Schnitte und Entnahmen von Hecken und Gehölzen zur Herrichtung des Schutzstreifens und Anlegung der Baufelder und Zufahrten nur außerhalb der Vegetationsperiode und damit außerhalb der Brutperiode zulässig sind und in Abstimmung mit der ökolo-

132

gischen Baubegleitung außerhalb der Brutperiode im näheren Umfeld relevanter Brutreviere auch auf die Durchführung von Baumaßnahmen verzichtet wird. Störungen aktuell besetzter und notwendiger Brutstätten sind deshalb nicht zu erwarten und Horststandorte bzw. Nestplätze solcher Arten, die auf die Nester des Vorjahres angewiesen sind, sind nicht betroffen. Auch der Kiebitz gehört zu den Arten, die ihr Nest regelmäßig neu errichten. Entsprechende, die Funktion als Brutstätte ebenso gut erfüllende Ersatzstandorte stehen für die betroffenen Arten in ausreichendem Maße zur Verfügung.

Da eine Beeinträchtigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht zu erwarten ist, kann als Folge einer solchen im Weiteren auch eine Beeinträchtigung der Verbotstatbestände gem. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint werden. Zumindest unter Berücksichtigung der Erheblichkeitsschwelle kommen beide Verbotstatbestände nicht zum Tragen. Angesichts der Biotopstruktur im Einwirkungsbereich des Vorhabens bleibt die Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten – wie die Umweltstudie zeigt – im räumlichen Zusammenhang erhalten und die wenigen dennoch verlorengehenden Funktionen, insbesondere die einer beeinträchtigten kleinen Feuchtwiesenfläche sowie die des verloren gehenden Waldbestandes, werden im Zuge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen neu geschaffen.

Entlang der Waldflächenquerung erhöht sich das räumliche Angebot an Fortpflanzungs- und Ruhestätten; die dortige Avifauna bevorzugt ganz überwiegend Randbereiche von Waldflächen, deren Umfang durch die Waldquerung vergrößert wird.

c) Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG

Störungen wild lebender Vögel während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten kommen vor, sind aber nicht erheblich im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

Im Sinne dieses Verbotstatbestands relevante Störungen der im Trassenumfeld vorkommenden Vögel und Vogelarten sind nur im Zuge der Bauphase und der Herrichtung des Schutzstreifens (Rodungsarbeiten etc.) zu erwarten. Sie ergeben sich aus den Wirkungen der Bautätigkeiten, der damit verbundenen Anwesenheit des Menschen sowie des Einsatzes von Baugeräten, Baumaschinen und Bau-

133

fahrzeugen, sind optischer oder akustischer Art oder resultieren aus baubedingten Staubentwicklungen (vgl. auch Abschnitt B, Nrn. 3.6.2.2 und 3.6.3.2 dieses Beschlusses). Sie entstehen jedoch nur temporär über kurze Zeiträume und jeweils nur punktuell im aktuellen Bauabschnitt (das Umfeld der baubedingten provisorischen Zufahrten eingeschlossen).

Innerhalb der auf 18 Monate veranschlagten Gesamtdauer der Baumaßnahme werden pro Maststandort jeweils nur in kurzen Zeitabschnitten Arbeiten durchgeführt. Die mit dem größten Störungspotential verbundene Hauptphase der Arbeiten, die Erstellung der Fundamente (Grubenaushub und Betoneinbringung), dauert jeweils nur rd. 2 Wochen und auch für den Mastaufbau und den späteren Seilzug sind jeweils nur wenige Tage bis eine Woche zu veranschlagen. Zwischen den Masten bleibt der Raum bis auf den nach Einzug des jeweiligen Vorseils schleiffrei erfolgenden Seilzug frei von unmittelbaren Störungen. Flächendeckend wirkende Beeinträchtigungen entlang der 11,25 km langen Trasse oder über auch nur weite Strecken der Gesamtdauer der Bauphase anhaltende Störwirkungen entstehen deshalb nicht.

Innerhalb der kurzen Einwirkungsphasen werden betroffene Arten die für die Baumaßnahme in Anspruch genommenen Flächen sowie ihre unmittelbare Umgebung vorübergehend meiden. Mit länger anhaltenden Vertreibungen aus dem betroffenen Raum als Folge der Baumaßnahme ist jedoch nicht zu rechnen.

Die Gefahr, dass sich die lokale Population, d. h. der Erhaltungszustand einer Art, verschlechtert, besteht angesichts dieses geringen Störpotentials und der ermittelten Vogelbestände nicht. Sie kann auch für die gem. Roter Liste NRW im Bestand gefährdeten Arten ausgeschlossen werden.

Das die kurzzeitig entstehenden Störungen sich in den Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten auswirken, verhindert auch bei diesem Verbotstatbestand das mehrfach benannte, nach der Umweltstudie, dem LBP und den Regelungen dieses Beschlusses vorgesehene Gesamtschutzregime (ökologische Baubegleitung, Verzicht auf Gehölzentnahmen während der Brutperiode, im Umfeld von Brutrevieren auch Verzicht auf Baumaßnahmen während der Brutzeiten). Gebiete mit sonstigen für den Tatbestand des Verbots relevanten Funktionen für die Avifauna weist der betroffene Raum nicht auf.

134

Im Ergebnis entspricht die planfestgestellte 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung bezüglich der Avifauna den Anforderungen des Artenschutzes. Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG werden nicht verwirklicht, Ausnahmen oder Befreiungen gem. §§ 43, 62 BNatSchG sind daher nicht erforderlich.

4.4.6.1.4 Verbotstatbestände bezüglich sonstiger Arten a) Fledermäuse und sonstige wild lebende Tierarten

Als im Anhang IV der FFH-RL gelistete Arten sind Fledermäuse streng geschützt. Aus dem Katalog der Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG gelten sowohl die Verbotstatbestände der Nrn. 1 und 3 als auch der der Nr. 2.

Großflächige Lebensraumverluste bzw. Verluste potentieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten (vgl. Verbotstatbestand der Nr. 3) sind auch für Fledermäuse nicht zu erwarten. Den Verlusten, die sich aufgrund des Vorhabens punktuell ergeben, stehen Verbesserungen durch den Rückbau von Altleitungen gegenüber. Im Bereich des Ersatzneubauabschnitts reduzieren sich die Flächen mit Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen und innerhalb des Neubauabschnitts erhöht sich die Anzahl an Grenzlinien und Strukturelementen, die von Fledermäusen als Orientierungslinien genutzt werden. Die Gefahr von Kollisionen mit den Leiterseilen (vgl. Verbotstatbestand Nr. 1) besteht nicht, Fledermäuse können ihnen aufgrund ihres Echolot-Ortungssystems ausweichen. Baumhöhlen als Quartierstandorte werden durch ihre vor Baubeginn erfolgende Erfassung und ihren Verschluss (Vermeidungsmaßnahme V 5 und Nebenbestimmung 5.2.3 im Abschnitt A dieses Beschlusses) geschützt.

Im Ergebnis werden Fledermäuse durch das Vorhaben weder verletzt noch getötet noch werden der Natur ihre Entwicklungsformen oder ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten entnommen, beschädigt oder zerstört.

Auch erhebliche, d. h. populationswirksame Störungen (Verbotstatbestand Nr. 2) sind auszuschließen.

In der Nähe von Mast 136 („Endmast“ am Punkt Friedrichsdorf) befindet sich am Waldrand in Höhe des Oerkamps ein besiedeltes Nest der Roten Waldameise. Das Nest liegt jedoch außerhalb der von Baumaßnahmen berührten Bereiche und ist vom Vorhaben nicht betroffen; der Mast 136 ist bereits vorhanden und wird

135

nicht erneuert. Beeinträchtigungen anderer etwaiger neuer Nester im Hinblick auf die Verbotstatbestände werden durch die Nebenbestimmung 5.25 dieses Beschlusses (Abschnitt A) ausgeschlossen.

Andere besonders oder streng geschützte Tierarten (sonstige Säugetiere, Reptilien, Amphibien, Libellen, Schmetterlinge und Heuschrecken) neben der Avifauna und den Fledermäusen sind im Einwirkungsbereich des Vorhabens nicht zu erwarten. Sie können zum einen aufgrund der für sie unzureichenden Biotopausstattung des Raumes ausgeschlossen werden. Zum anderen ergeben sich auch aus den Erkenntnissen der Stadt Gütersloh, der Landschaftsbehörden und der Biologischen Stationen Gütersloh / Bielefeld und Senne keine Anhaltspunkte für Vorkommen anderer geschützter Arten. Im Anhörungsverfahren haben sich ebenfalls keinerlei anderslautende Erkenntnisse ergeben.

b) Wild lebende Pflanzen (§ 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG)

Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten kommen weder in den von den Baumaßnahmen betroffenen Flächen (Trassenraum mit Schutzstreifen einschließlich Baufelder und Zuwegungen) noch im Untersuchungsraum der UVS vor. Sie sind dort aufgrund der Biotopausstattung des Raums auch nicht zu erwarten. Eine Verwirklichung des Verbotstatbestandes kann deshalb ausgeschlossen werden (vgl. auch hierzu Abschnitt B, Nr. 3.6.2.2 dieses Beschlusses).

4.4.6.2

Europäisches Naturschutzrecht

Im Rahmen des europäischen Netzes „Natura 2000“ gem. §§ 32 BNatSchG und 48 a LG NRW in Verbindung mit der FFH-RL und der VRL geschützte Gebiete oder Lebensräume werden nicht beeinträchtigt. Die Feststellung des vorliegenden Plans ist daher auch unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig.

FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete werden weder von der vom Umspannwerk Gütersloh über die Punkte Gütersloh-Ost, Avenwedde und Friedrichsdorf-Süd zum Punkt Friedrichsdorf führenden planfestgestellten 110-/380-kVHochspannungsfreileitungstrasse selbst noch vom Schutzstreifen oder dem daran angrenzenden Untersuchungsraum berührt oder gestreift noch sind sie in dessen näherem Umfeld vorhanden. Entsprechende Gebietsbekanntmachungen bzw.

136

Ausweisungen sind für den Planungsraum nicht erfolgt. Die jeweils nächstgelegen „Natura-2000-Gebiete“ weisen Abstände zur Leitungstrasse von deutlich mehr als 5 km auf.

Unmittelbare Inanspruchnahmen von FFH- oder Europäischen Vogelschutzgebieten finden daher nicht statt und mittelbare Inanspruchnahmen sind schon aufgrund der Entfernungen sicher auszuschließen, so dass dem Vorhaben Versagungsgründe nach § 33 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 48 c Abs. 4 LG NRW, der mit § 33 Abs. 5 BNatSchG übereinstimmt und mit dem das Rahmenrecht in Landesrecht umgesetzt worden ist, nicht entgegenstehen.

Der Planungsraum weist auch nicht etwa die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf, in dem die VRL nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ebenfalls unmittelbar anzuwenden wäre. Bei faktischen Schutzgebieten handelt es sich um nicht förmlich unter Schutz gestellte, die jedoch die besonderen Anforderungen an ein solches Schutzgebiet erfüllen und daher zum Europäischen Vogelschutzgebiet hätten erklärt werden müssen (BVerwG, Urteil vom 21.01.2002, 4 A 15./01; OVG Münster, Beschluss vom 11.05.1999, 20 B 1464/98.AK).

Bei der entsprechenden Ausweisung der Schutzgebiete nach der VRL haben die Mitgliedsstaaten einen Auswahlspielraum – der EuGH spricht in diesem Zusammenhang abweichend von der im deutschen Verwaltungsrecht gebräuchlichen Terminologie von Ermessen – im Hinblick darauf, welche Gebiete zu Schutzgebieten erklärt werden, sofern diese Auswahl fachlich vertretbar ist (EuGH, Urteile vom 02.08.93, Rs C-355/90 und 19.05.98, Rs C-3/96, sowie BVerwG, Beschluss vom 24. 08.00, 6 B 23.00, und Urteil vom 15.01.04, 4 A 11.02). Ein faktisches Vogelschutzgebiet setzt deshalb voraus, dass sich das Ermessen zu einer Pflicht zur Unterschutzstellung verdichtet, weil nach fachlichen Gesichtspunkten kein Zweifel daran besteht, dass die maßgeblichen Kriterien erfüllt sind.

In Deutschland sind die europarechtlichen Vorgaben der VRL in die Rahmenregelungen der §§ 32 ff BNatSchG umgesetzt worden. Die weitere Ausgestaltung obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber (§ 11 BNatSchG), der dazu in NordrheinWestfalen Regelungen in den §§ 48 a - 48 d des Landschaftsgesetzes getroffen hat. Die Regelung in § 48 b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 und 2 LG NRW bestimmt, dass die Europäischen Vogelschutzgebiete durch das Landesamt für Natur, Umwelt

137

und Verbraucherschutz NRW (vormals Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten) ermittelt werden und anschließend die höheren Landschaftsbehörden und die oberste Landschaftsbehörde (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) tätig werden. Für den fachlichen Maßstab verbleibt es ausdrücklich bei den Vorgaben der VRL (§ 48 b Abs. 1 LG NRW).

Die Planfeststellungsbehörde hat keinen Zweifel daran, dass das Meldeverfahren auf diesem Wege insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden ist und sieht sich auch mangels anderslautender Hinweise z. B. durch die Landschaftsbehörden oder die Naturschutzverbände oder abweichender eigener Erkenntnisse nicht (auch nicht aufgrund des ermittelten Artenspektrums) zu weiteren Ermittlungen oder Untersuchungen veranlasst.

Sie geht daher davon aus, dass der Planungsraum des Vorhabens keine für die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes relevanten Merkmale aufweist und entnimmt auch der Antwort der Landesregierung NRW vom 21.03.2006 (LTDrs. 14/1506) auf die Kleine Anfrage 491 vom 13.02.2006 (LT-Drs. 14/1292) im Zusammenhang mit der FFH-Gebietsmeldung, dass das gesamte Gebiets- und Meldeverfahren für das Land NRW nicht nur abgeschlossen, sondern auch ohne Defizite beendet ist, nachdem die nordrhein-westfälische Gebietsauswahl inzwischen im Rahmen biogeografischer Konferenzen durch die EU-Kommission für jede Art und jeden Lebensraum geprüft und abschließend bewertet wurde.

4.4.6.3

Landschaftsschutz / Naturschutzgebiete

Durch den Bau der Leitungstrasse wird in folgende Landschaftsschutzgebiete im Sinne von § 21 LG NRW eingegriffen:

o

im Gebiet des Kreises Gütersloh in Landschaftsbestandteile, die nach der Verordnung des Kreises Gütersloh um Schutz von Landschaftsbestandteilen im Kreis Gütersloh vom 15. März 1975 ausgewiesen worden sind und

o

im Gebiet der Stadt Bielefeld in das LSG „Feuchtsenne“, ausgewiesen mit dem Landschaftsplan Bielefeld-Senne der Stadt Bielefeld von 2005.

138

Zwar zählt das Vorhaben wegen der mit ihm verbundenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach der Verordnung zum Schutz von Landschaftsbestandteilen des Kreises Gütersloh bzw. nach dem Landschaftsplan Bielefeld-Ost abstrakt zu den unzulässigen Maßnahmen. Die entsprechenden Regelungen schließen das Vorhaben konkret jedoch nicht aus. Die Befreiungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 1 Buchst. b LG NRW sind erfüllt, die Befreiungen konnten erteilt werden.

Die Maßnahme wird zwar von einem privatrechtlichen Träger durchgeführt. Sie dient jedoch im Rahmen der Zielsetzung des § 1 EnWG der Sicherstellung der Stromversorgung, an der Verwirklichung des Vorhabens besteht somit ein öffentliches Interesse hohen Gewichts. Es bestehen daher überwiegende Gründe des Gemeinwohls, die die Befreiungen erfordern.

Die Befreiungsmöglichkeit wird auch deswegen bejaht, weil die Hochspannungsfreileitung die benannten Biotope und Landschaftsschutzgebiete zwar beeinträchtigt, die verordnungsrechtliche Schutzfunktion als solche aber – zumal weitestgehend eine entsprechende Vorbelastung vorhanden ist und sich durch Leiterseilbündelungen und Rückbauten Entlastungen ergeben – durch die Erteilung einer Befreiung im Einzelfall nicht in ihrer Substanz in Frage gestellt wird. Die unteren Landschaftsbehörden des Kreises Gütersloh und der Stadt Bielefeld haben der Befreiung zugestimmt bzw. ihr (Kreis Gütersloh) nicht widersprochen.

Naturschutzgebiete (§ 20 LG NRW) werden von der Leitung nicht betroffen, sie sind weder im Untersuchungsraum noch in dessen näherem Umfeld vorhanden.

4.4.6.4

Eingriffsregelung

4.4.6.4.1

Rechtsgrundlagen

Die Errichtung der planfestgestellten 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung erfüllt als oberirdische Leitung im Außenbereich gem. § 4 Abs. 2 Nr. 5 LG NRW die Merkmale eines Eingriffs in Natur und Landschaft, bei dem die Vorhabensträgerin nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 19 Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie 4 a Abs. 1 und 2 LG NRW

139

o

vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft zu unterlassen bzw. unvermeidbare Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und

o

verbleibende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger geeigneter Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen) hat.

Gem. § 4 a Abs. 7 LG NRW ist die Maßnahme zu versagen, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder nicht in sonstiger geeigneter Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen von Natur und Landschaft im Range vorgehen. Ergibt diese naturschutzrechtliche Abwägung die Zulässigkeit des Vorhabens, so kann nach § 5 Abs. 1 LG NRW vom Vorhabensträger ein Ersatzgeld verlangt werden.

Dabei ist gem. § 4 a LG NRW (§ 19 BNatSchG) folgendes Regelungssystem zu beachten:

Zunächst besteht das Vermeidungsgebot, d. h. die primäre Verpflichtung des Vorhabensträgers, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen (§ 4 a Abs. 1 LG; § 19 Abs. 2 S. 1 BNatSchG). Zwar formulieren sowohl LG NRW und BNatSchG übereinstimmend und bedingungslos, dass durch ein Vorhaben bedingte Eingriffe die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen dürfen. Dies heiß jedoch nicht, dass die Vorhabensträgerin die Vermeidung von Eingriffswirkungen durch das Vorhaben um jeden Preis betreiben muss. Das Vermeidungsgebot hat keinen absoluten Vorrang und unterliegt wie jedes staatliche Gebot dem Übermaßverbot. Der Mehraufwand für konkret in Betracht kommende Vermeidungsmaßnahmen und etwaige mit ihnen verbundene Belastungen für die Belange Dritter darf nicht außer Verhältnis zu der mit ihnen erreichbaren Eingriffsminimierung stehen.

Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vermeidungsgebot zu beachten, wobei jedoch der Begriff der Vermeidbarkeit nicht in einem naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen ist, sondern der rechtlichen Eingrenzung anhand der Zielsetzung des Naturschutzrechts bedarf. Das bedeutet nur Vermeidbarkeit an Ort und Stelle, weil der gesetzliche Tatbestand der Vermeidbarkeit des Eingriffs an das konkret zur Gestattung gestellte Vorhaben anknüpft und somit den Verzicht auf den

140

Eingriff durch Wahl einer anderen Trasse oder Aufgabe des Vorhabens nicht erfasst (BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96, NuR 1997, 404). Das Vermeidungsgebot verlangt also nicht eine Unterlassung des Vorhabens, sondern die Vermeidbarkeit zu erwartender Beeinträchtigungen.

Als vermeidbar ist im Ergebnis eine Beeinträchtigung anzusehen, wenn das nach dem Fachrecht zulässige Vorhaben an der vorgesehenen Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen unter verhältnismäßigem Mitteleinsatz verwirklicht werden kann.

Sofern Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden sind, sind sie auf das erforderliche Maß zu reduzieren. Auch dieses "Minimierungsgebot" gilt jedoch nicht absolut. es ist kein Planungsleitsatz, sondern ein in der Abwägung überwindbares Gebot. Als Optimierungsgebot ist vielmehr eine möglichst weitgehende Minimierung des Eingriffs unter Wahrung der Ziele und Konzepte des Vorhabens anzustreben (BVerwG, Urteil vom 21.08.1990, 4 B 104.90).

Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren (§ 4 a Abs. 2 LG NRW, § 19 Abs. 2 BNatSchG). Diese Vorgabe wird als striktes Recht qualifiziert und ist mithin nicht Gegenstand der planerischen Abwägung (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1992, 4 A 4.92). Die Maßnahmen zum Ausgleich haben an der Stelle des Eingriffs zu erfolgen oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang (interne Kompensation). Der Eingriff ist gem. § 4 a Abs. 2 S. 2 LG NRW ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist.

Ausgleichsmaßnahmen sind gegenüber Ersatzmaßnahmen prinzipiell vorrangig (§§ 4 a Abs. 2 LG, 19 Abs. 2 BNatSchG), d. h. Eingriffe in Natur und Landschaft sind primär an Ort und Stelle auszugleichen. Gelingt dies nicht, sind Maßnahmen der sonstigen Kompensation zu ergreifen. Dies sind Maßnahmen, die auch in räumlicher Entfernung zum Eingriffsort erfolgen können (externe Kompensation). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigen Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.

141

Bei dennoch verbleibenden Beeinträchtigungen hat eine so genannte bipolare naturschutzrechtliche Abwägung zu erfolgen (§§ 4 a Abs. 7 LG NRW, 19 Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, kann vom Verursacher ein Ersatzgeld (§ 5 Abs. 1 LG NRW; § 19 Abs. 4 BNatSchG) verlangt werden.

Dieses naturschutzrechtliche Eingriffskonzept wurde vorliegend eingehalten.

4.4.6.4.2 Methodik und Bestandserfassung

Auch die Umsetzung der Eingriffsregelung setzt zunächst ausreichende Kenntnisse und Informationen über die Ausstattung des betroffenen Raums (Art, Umfang und Schutzwürdigkeit betroffener Biotope, betroffenes Arteninventar etc.) voraus. Eingriffe in Natur und Landschaft lassen sich grundsätzlich nur dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Fehler in der dazu notwendigen Bestandserfassung liegen jedoch nicht vor. Auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt 4.4.6.1.2 im Abschnitt B dieses Beschlusses, die auch in diesem Zusammenhang gelten, wird dazu Bezug genommen.

Der von der Vorhabensträgerin erarbeitete LBP enthält alle im Sinne des § 6 Abs. 2 LG NRW erforderlichen Angaben und ist weder vom Untersuchungsumfang noch von seiner Methodik her zu beanstanden.

4.4.6.4.3 Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen

Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Gemäß dem naturschutzrechtlichen Gebot, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu vermeiden, hat der Planungsträger den Vorschlägen des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend u. a. folgende Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen:

o

Bestellung einer ökologischen Baubegleitung,

o

Errichtung von Masten und flächensparende kompakte Anlegung der Baufelder, Maschinenstellplätze und Zuwegungen auf Flächen möglichst gerin-

142

ger ökologischer Wertigkeit und unter weitestgehender Schonung von Gehölzbeständen, als Zuwegung zu den abzubauenden Masten Nutzung der vorhandenen dinglich gesicherten Zufahrtswege, o

Einsatz geräuscharmer, dem Stand der Technik entsprechender Baumaschinen,

o

weitestgehende Vermeidung bauzeitlicher Bodenbeeinträchtigungen in Anlehnung an die DIN 19731 (getrenntes Ausbaggern des humosen Oberbodens, getrennte Lagerung von Bodenmaterialien unterschiedlicher Beschaffenheiten, Vermeidung unnötiger Bodenumlagerungen, Schutz zwischengelagerten Boden vor Vernässung und Verdichtung, Begrenzung der Lagerung humosen Boden auf eine Höhe von nicht mehr als 2 m, Befahren verdichtungsempfindlicher Böden möglichst nur in trockenem Zustand, Vermeidung von Schadstoffeinträgen durch geeignete Schutzmaßnahmen etc.),

o

in der Nachbarschaft von Altablagerungen ergänzende vorherige Sachverhaltsermittlung (Grundwasserverhältnisse, Schadstoffausbreitung etc.), Minimierung der Sümpfungsmaßnahmen durch bauzeitliche Nutzung tiefer Grundwasserstände, Zwischenschaltung eines Absetzbeckens zur Ableitung von Grundwasser, ggf. auch Zwischenschaltung eines Aktivkohlefilters, fachgerechte Entsorgung etwaigen kontaminierten Grundwassers etc.),

o

Anbringung von Leiterseil-/Vogelschutzmarkierungen in Teilabschnitten von rd. 4,8 km Leitungslänge (16 Spannfelder, 2 Spannfelder des 110-kVAbzweigs Avenwedde und 3 Spannfelder der 110-kV-Umbeseilung am Punkt Friedrichsdorf-Süd eingeschlossen),

o

in sensiblen Bereichen und ansonsten in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen Auslegung von Fahrdielen in den Zufahrten außerhalb befestigter Wege, Rekultivierung aller bauzeitlich in Anspruch genommener Flächen und einschließlich Tiefenlockerung bzw. Auffüllung der Bodenschicht oberhalb der bis in 1,2 m Tiefe zu entfernenden Fundamente der abzubauenden Masten,

o

Verzicht auf bauliche Maßnahmen im Umfeld avifaunistisch bedeutsamer Brutgebiete während der von Mitte März bis Mitte Juli dauernden Brutperiode,

o

Erfassung und Markierung der Höhlenbäume im Trassenraum sowie Verschließen unbewohnter Baumhöhlen im Rahmen von Begehungen vor Aufnahme der Bauarbeiten und unmittelbar vor der Gehölzentnahme, Entnahme etwaiger Höhlenbäume nur in der Zeit vom 01. November bis zum 31.

143

Januar des Folgejahres (vgl. auch Nebenbestimmung 5.2.3 im Abschnitt A dieses Beschlusses) und o

Gehölzeinhieb nur außerhalb der Vegetationsperiode sowie außerhalb der Brutzeit der Avifauna.

Schutzmaßnahmen

Zum Schutz nicht unmittelbar zur Durchführung des Vorhabens notwendiger Bestandteile von Natur und Landschaft sind vorgesehen:

o

Vegetationsflächen und Bäume, die nicht unmittelbar von der Maßnahme betroffen sind, sind zur Vermeidung von Beeinträchtigungen während der Bauzeit gem. DIN 18920 zu schützen, empfindliche Biotoptypen erhalten zu ihrem Schutz eine optische Markierung als Absperrung (vgl. Nebenbestimmung 5.2.8) und

o

soweit die Zuwegungen über Gräben bzw. Gewässer hinweg verlaufen: Anlage einer Rohrbrücke mit Metallplattenüberdeckung zur Querung der Gräben mit Baufahrzeugen zum Schutz der Gräber und Aufrechterhaltung der Vorflut.

Maßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft

Soweit Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht zu vermeiden sind, sind den Vorschlägen des landschaftspflegerischen Begleitplans entsprechend darüber hinaus u. a. folgende Minimierungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Beeinträchtigungen vorgesehen:

o

Entwicklung einer Ruderalflur auf den von den neuen angelegten Masten in Anspruch genommenen Flächen im Bereich zwischen den Fundamentköpfen unterhalb des Mastes,

o

Entwicklung eines standortgerechten Niederwaldes im Bereich des mit Wald bestockten Schutzstreifens,

o

Entwicklung des gehölzbestandenen neu zu schaffenden Schutzstreifens zur Minimierung der Beeinträchtigung der Lebensraumverhältnisse und etwaiger Barrierewirkungen des Schutzstreifens,

o

Wiederherstellung der Funktion einer Kopfbaumreihe durch Pflanzung von 3 neuen Kopfbäumen,

144

o

Wiederherstellung der Funktionen von Gebüschen durch die Neuanpflanzung standortgerechter Sträucher sowie

o

naturnahe Entwicklung von kleinen Fließgewässer- und Grabenabschnitten, die durch die Baustelleneinrichtung beeinträchtigt wurden.

Das Konzept der Vermeidungs-, Schutz- und Minimierungsmaßnahmen ist insgesamt geeignet, die mit dem Eingriff verbundenen nachteiligen Folgen für Natur und Landschaft so weit wie möglich zu begrenzen. Soweit eine Anpassung oder Ergänzung möglich und erforderlich war, ist diese in das Maßnahmenkonzept aufgenommen worden (vgl. u. a. Nebenbestimmung 5.2.3). Weitere mit verhältnismäßigen Mitteln realisierbare Maßnahmen sind nicht zu erkennen, so dass die Vorhabensträgerin dem in § 4 a Abs. 1 LG NRW normierten Vermeidungsgebot Rechnung getragen hat.

4.4.6.4.4 Beschreibung und Bewertung der verbleibenden Beeinträchtigungen

Auch unter Berücksichtigung der genannten Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen verursacht das Leitungsbauvorhaben Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes bezüglich der Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere, die in der Umweltstudie / im LBP ermittelt werden. Sie werden anhand der Größe beeinträchtigter Flächen (Boden) bzw. für Pflanzen und Tiere in Anlehnung an die von Adam, Nohl & Valentin (1986) entwickelten Verfahren bewertet und beurteilt.

Verbindliche Bewertungsvorgaben gibt es insoweit nicht. Das Fachplanungsrecht gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechnerisch handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.04.1997, 4 NB 13.97; BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, 4 A 13.99). Es stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das Ergebnis der (als Erfordernis) unverzichtbaren Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, welches Verfahren angewendet wird. Dem Vorhabensträger steht vielmehr bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004, 9 A 11.03).

145

Die Ermittlung des Eingriffsumfangs ist vorliegend anhand der Tiefe der relevanten Wirkzonen erfolgt; für das Schutzgut Pflanzen und Tiere wurden als Wirkzone die Flächeninanspruchnahmen sowie die Reichweite der Wirkungen der Maßnahmen im Schutzstreifen und auf der bauzeitlichen Flächeninanspruchnahme berücksichtigt. Die Intensität des jeweiligen Eingriffs wurde getrennt für jeden Biotoptyp anhand eines „Beeinträchtigungsfaktors“ unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen vorgenommen.

Die vorgenommenen Quantifizierungen der entsprechend ermittelten Eingriffswirkungen und der Kompensationsmaßnahmen sind naturschutzrechtlich vertretbar und auch das Bewertungsverfahren wird den gesetzlichen Anforderungen gerecht, rechtlich relevante Fehler sind nicht ersichtlich.

Die Umweltstudie einschließlich LBP gibt nicht nur Aufschluss über den Bestand an Natur, Landschaft, Lebensräumen, Arten und Biotopen sowie Biotopstrukturen, sondern zeigt auch umfassend die Konflikte auf, die mit dem Vorhaben einhergehen.

Folgende auch unter Berücksichtigung der Vermeidungs-, Minimierungs- und Schutzmaßnahmen noch verbleibende Beeinträchtigungen der Schutzgüter werden beschrieben:

a) Schutzgut Boden:

o

dauerhafte Funktionsverluste bzw. Funktionsbeeinträchtigungen durch Veränderungen des Bodenaufbaus als Folge des Aushubs der Baugruben, des Einbaus der Fundamentbauwerke und des anschließenden Aufbringens der Fundamentüberdeckungen und durch dauerhafte Versiegelungen im Bereich der Fundamentköpfe und

o

Veränderung der Bodenstruktur durch temporäre mechanische Belastungen im Bereich der Zufahrten, der Baufelder und der Maschinenstellplätze während der Bauphase.

b) Schutzgut Pflanzen und Tiere:

o

dauerhafte Verluste potentiellen Lebensraums für Pflanzen und Tiere an den Maststandorten,

146

o

temporäre Beeinträchtigungen des Lebensraums für Pflanzen und Tiere während der Bauphase und

o

Beeinträchtigungen des Lebensraums für Pflanzen und Tiere durch die Herrichtung und Aufrechterhaltung des Schutzstreifens (Aufwuchsbeschränkungen, Verluste von Gehölzen, Sträucher etc.).

Für sonstige relevante Schutzgüter (Wasser, Landschaft) verbleiben angesichts der umfangreichen Rückbauten auch unter Einbeziehung der Planänderungen durch die Deckblätter I bis IV mit den zum Teil höheren Masten keine Beeinträchtigungen, die in sonstiger Weise zu kompensieren wären. Beeinträchtigungen der Gewässer- und Uferfauna einiger Gräben während der Bauphase werden insoweit über das Schutzgut Pflanzen und Tiere erfasst. Auf die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen gem. §§ 11, 12 UVPG (vgl. Abschnitt B, Nr. 3.6.2 und 3.6.3 dieses Beschlusses) wird ergänzend hingewiesen.

4.4.6.4.5 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Auch das vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzkonzept ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgeblich sind die Regelungen des §§ 4 a Abs. 2 LG NRW und 19 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Danach hat der Verursacher eines Eingriffs unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist unter Beachtung der Vorgaben des § 4 a Abs. 3 bis 6 LG NRW vorrangig auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Der Eingriff ist ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder hergestellt oder neu gestaltet ist.

Dies setzt neben einem räumlichen Zusammenhang zwischen der ausgleichsbedürftigen Beeinträchtigung und der Ausgleichsmaßnahme voraus, dass Rahmenbedingungen geschaffen werden, unter denen sich infolge natürlicher Entwicklungsprozesse auf Dauer annähernd gleichartige Verhältnisse wie vor dem Eingriff herausbilden können.

Für die Ermittlung des Ausgleichsflächenbedarfs sind maßgebliche Gesichtspunkte die Auswirkungen des geplanten Leitungsbaus auf den Boden sowie insbeson-

147

dere die Wald-, Gehölz- und Gebüschverluste durch die Baumaßnahme und die Anlegung des Schutzstreifens. Hinzukommen die damit verbundenen Beeinträchtigungen der Biotopausstattung im betroffenen Raum unter Einbeziehung der dadurch bedingten Unterbrechungen bzw. Störungen aller Wechselbeziehungen auf das Funktionsgefüge der Natur.

Dabei können Ausgleichsmaßnahmen nicht nur unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass einzelne überbaute bzw. überspannte oder beeinträchtigte Strukturen ausgeglichen werden. Vielmehr wird das Ziel verfolgt, mit Hilfe der Ausgleichsmaßnahmen die gestörten Funktionen ökologischer Abläufe zu stabilisieren und wiederherzustellen.

Auch der Ersatz muss noch in einer nachvollziehbaren Beziehung zu dem stehen, was es zu ersetzen gilt. Da also ein biologisch-funktionaler Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen bestehen muss, können nicht beliebige Flächen verwendet werden.

4.4.6.4.5.1 Ausgleichsmaßnahmen

Die mit der Errichtung von Leitungstrasse und Schutzstreifen einhergehenden Störungen der Funktionen des Naturhaushalts können nur durch eine Aufwertung von Flächen bzw. deren Überführung in einen – bezogen auf die beeinträchtigten Funktionen – höherwertigen Zustand ausgeglichen werden, so dass diese die gestörten Funktionen annähernd gleichartig übernehmen. Dies wird durch die im LBP aufgeführten Maßnahmen erreicht.

Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind vorgesehen und werden angeordnet:

o

Entwicklung von Extensivgrünland auf einer Fläche von 0,583 ha im Bereich der Stadt Gütersloh und

o

Aufweitung von Gewässern / Gräben einschließlich der bauzeitlich beeinträchtigten Gräben im Bereich der Stadt Gütersloh durch Ufermodellierung.

Die auf die Schaffung landschaftstypischer Vegetationselemente gerichteten Maßnahmen sind auch geeignet, die beeinträchtigenden Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes positiv zu beeinflussen bzw. wiederherzu-

148

stellen. Sie reichen jedoch nicht aus, die aus dem Eingriff in Natur und Landschaft resultierenden Beeinträchtigungen in vollem Umfang vorrangig auszugleichen.

4.4.6.4.5.2 Ersatzmaßnahmen

Die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen sind gem. § 4 a Abs. 1 S. 1 2. Alternative LG NRW vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren.

Als Ersatzmaßnahme ist dazu vorgesehen und wird angeordnet:

o

Entwicklung naturnaher Waldbestände mit naturnahen Waldrandbereichen auf einer Fläche von 2,4 ha im Bereich der Stadt Bielefeld.

Die Ersatzmaßnahme genügt auch nach Auffassung der höheren Landschaftsbehörde den genannten Anforderungen und kann die nicht zu vermeidenden und nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen in ausreichendem Umfang in sonstiger Weise kompensieren. Es bleibt damit keine der Maßnahme entgegenstehende und nicht ausreichend kompensierte Beeinträchtigung des Naturhaushalts oder Zerstörung eines Biotops, die – wenn dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten ansässig sind – gem. § 4 Abs. 7 S. 2 LG NRW der Zulassung des Vorhabens entgegenstehen könnte, zurück.

Gleichzeitig ist der Umfang der Kompensationsmaßnahmen aber bezüglich der Flächeninanspruchnahme auch auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt und insoweit erforderlich (§ 4 a Abs. 3 S. 3 LG NRW). Unter den Vorrangkatalog des § 4 Abs. 6 LG NRW fallende Maßnahmen, die den vorgesehenen Maßnahmen vorzuziehen wären, sind der Planfeststellungsbehörde nicht ersichtlich. Insbesondere sind neben den vorgesehenen Rückbauten, die nicht in die Kompensation eingerechnet worden sind, keine Maßnahmen zur ökologischen Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Bodennutzungen sowie keine vorzuziehenden Flächenentsiegelungen erkennbar.

Nähere Einzelheiten zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zu deren Ermittlung und Berechnung sind dem Erläuterungsbericht und dem LBP, auf den Bezug genommen wird, zu entnehmen. Die erforderliche Unterscheidung zwischen den verschiedenen Maßnahmearten wurde dort ebenso vorgenommen wie

149

die getrennte Zuordnung der Kompensationsdefizite zu den verschiedenen Schutzgütern.

4.4.6.4.6 Flächeninanspruchnahme für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

Da das Vorhaben in der Regel nur bei rechtlicher Sicherstellung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahen zugelassen werden darf, besteht auch für die Grundstücke und Teilflächen, auf denen solche Maßnahmen erforderlich sind, die Notwendigkeit der Enteignung oder Zwangsbelastung. Die Enteignung (Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum) dafür ist grundsätzlich zulässig. Die Vorhabensträgerin erhält damit, ebenso wie für die Trasse und den Schutzstreifen, das Enteignungsrecht (vgl. dazu das im Zusammenhang mit dem Bundesfernstraßenbau ergangene Urteil des BVerwG vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S. 486).

Da die Vorhabensträgerin bereits über die entsprechenden Grundstücke bzw. über dinglich abgesicherte Nutzungsrechte verfügt, werden insoweit entsprechende Enteignungsverfahren jedoch nicht erforderlich sein. 4.4.7

Denkmalpflegerische Belange Das Vorhaben ist mit den Belangen der Archäologie und des Denkmalschutzes / der Denkmalpflege vereinbar.

Die Regelung des § 1 Abs. 3 DSchG NRW bestimmt dazu, dass bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen sind. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.

Nach der für Planfeststellungen ergänzend dazu geltenden Sonderregelung des § 9 Abs. 3 DSchG (dazu zuletzt OVG Münster, Beschluss vom 11.05.1999, 20 B 1464/98.AK m.w.N., S. 32 des Urteilsumdrucks) hat die Planfeststellungsbehörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in angemessener Weise im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen.

150

Der Denkmalschutz ist planungsrechtlich ein abwägungsrelevanter Belang unter Vielen. Bei der Gewichtung der Belange und ihrer Abwägung kommt ihm jedoch kein absoluter Vorrang zu, denn dies widerspräche dem Abwägungsgebot.

Lässt es der Gesetzgeber, wie beispielsweise auch bei der Regelung der §§ 1 Abs. 3 und 9, Abs. 3 DSchG, mit einer Berücksichtigungspflicht bewenden, so bringt er damit zum Ausdruck, dass die betroffenen Belange einer Abwägung unterliegen und in der Konkurrenz mit anderen Belangen überwindbar sind, ohne dabei – wie bei Optimierungsgeboten, die eine möglichst weitgehende Beachtung bestimmte Belange erfordern – einen irgendwie gearteten Gewichtungsvorrang zu postulieren (so BVerwG, Urteil vom 07.03.1997, 4 C 10.96).

Soweit im Bereich der Trasse Bodendenkmäler bekannt sind, liegen sie in einem Abstand zu den baulich genutzten Flächen, der Beeinträchtigungen ausschließt. Für den Fall, dass bei Erdarbeiten bisher unbekannte Bodendenkmäler zum Vorschein kommen (Zufallsfunde), wurde durch die Auflage 5.4 im Abschnitt A dieses Beschlusses ausreichend Vorsorge getroffen. Beeinträchtigungen etwaiger Bodendenkmäler können daher ausgeschlossen werden.

Baudenkmale sind im Bereich der Leitungstrasse und ihres Schutzstreifens nicht vorhanden.

Seitens des Amtes für Denkmalpflege des Landschaftsverbandes WestfalenLippe bzw. der LWL-Archäologie für Westfalen sind keine Bedenken gegen das Vorhaben vorgetragen worden. Im Übrigen unterliegt die Vorhabensträgerin den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 15, 16 und 17 DSchG, die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflichten vorsehen. 4.4.8

Landwirtschaft

Das Vorhaben beansprucht hinsichtlich der Maststandorte, insbesondere aber hinsichtlich des zur Trasse gehörenden Schutzstreifens in größerem Umfang Flächen, die landwirtschaftlich genutzt werden. Die Überprüfung und Abwägung aller betroffenen Interessen ergibt jedoch, dass das Vorhaben mit den Belangen der Landwirtschaft vereinbar ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorhabenbedingte Belastung der Landwirtschaft allgemein als auch hinsichtlich der individuellen Betroffenheit einzelner Betriebe.

151

Insgesamt sind durch die Trassenführung und den Schutzstreifen der Leitung zwar Flächen in erheblichem Umfang (auf landwirtschaftlichen Flächen durchgehend auf 60 m Breite) betroffen. Die Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung bleibt jedoch weitestgehend und – punktuell mit Ausnahme der Maststandorte – auch ohne direkte Flächenreduzierung oder -zerschneidung erhalten.

Die Beeinträchtigungen während der Bauphase resultieren aus der vorübergehenden Inanspruchnahme der Baufelder sowie aus den notwendigen und teilweise über den künftigen Schutzstreifen erfolgenden Zuwegungen zu den Baufeldern. Nach Errichtung der Leitung reduziert sich an den Maststandorten zum einen die zur landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung stehende Fläche, zum anderen erschweren die Maststandorte den Einsatz landwirtschaftlicher Fahrzeuge und -geräte durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Breite der Arbeitsstreifen. Beeinträchtigungen durch eine Begrenzung der Höhe einsetzbarer landwirtschaftlicher Fahrzeuge und -geräte aufgrund der Leiterseilführung und einzuhaltender Mindestabstände sind zwar denkbar, hier jedoch angesichts der Höhe der Mastaufhängepunkte und der Leiterseilführung weder naheliegend noch von Einwendern oder der Landwirtschaftskammer vorgetragen worden.

Auch Einschränkungen für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entstehen nicht. Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen ergeben sich nur für entsprechend hoch wachsende Pflanzen, also vor allem Gehölze, und wirken sich deshalb insoweit auf die Agrarwirtschaft nicht aus. Mit Ausnahme der Maststandorte bleiben auch die Flächen im Schutzstreifen durchgehend landwirtschaftlich nutzbar.

Zur Minimierung dieser vorrangig auf die Masten zurückzuführenden Beeinträchtigungen sind – soweit möglich – als Maststandorte jeweils solche gewählt worden, die am jeweiligen Grundstücksrand bzw. am Rand der landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen wie z. B. an befestigten Wegen oder Grabenrändern liegen. Diese Standorte reduzieren sowohl die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung verloren gehenden Flächen als auch die Beeinträchtigungen, die sich für den Einsatz landwirtschaftlicher Geräte ergeben. Auch wenn z. B. die Möglichkeit einer durchgehenden Grundstücksfurche entfällt, sind die Einschränkungen gegenüber weiter mittig auf den betroffenen Grundstücken gelegenen Standorten in der Regel geringer. Soweit dennoch Beeinträchtigungen verbleiben, sind sie unvermeidbar.

152

Einwendungen aufgrund von Problemen, die sich aus fehlender Identität von Grundstücks- und Bewirtschaftungsgrenze oder aufgrund nicht ausreichend berücksichtiger Arbeitsbreiten ergeben, sind von privater Seite auch nicht erhoben worden.

Zwar hat die Landwirtschaftskammer insoweit bezüglich der Maststandorte 6, 21, 22 und 33 um eine Überprüfung bzw. geringfügige Verschiebung gebeten. Bei den Maststandorten 21 und 22 hat sich in den Grundstücksverhandlungen jedoch der Grundstückseigentümer gegen eine solche Standortänderung ausgesprochen.

Einer Verschiebung des Maststandortes 6 stehen technische Gegebenheiten entgegen; sie würde ungleichmäßige Mastausteilungen zur Folge haben und der Maststandort 33 befindet sich auf einem künftig nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Grundstück; auf der entsprechenden Fläche werden im Rahmen des geplanten A 33-Neubaus, Abschnitt 5 B, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umgesetzt. Von entsprechenden Planänderungen wurde daher abgesehen. Die über das Deckblatt IV nachträglich in das Verfahren eingebrachte Änderung des Standortes für den Masten 2 hat sich im Zusammenhang mit der Erstellung des Deckblatts III und dazu von der Vorhabensträgerin mit dem Grundstückseigentümer geführten Verhandlungen ergeben.

Eine weitere Reduzierung der Eingriffe in die Belange der Landwirtschaft ist aufgrund der Notwendigkeit des Vorhabens und bei sachgerechter Bewertung sonstiger Belange nicht möglich. Einer Reduzierung der Anzahl der Masten stehen technische Restriktionen (mögliche Überspannlängen, Zugkräfte, Mindestabstände der Leiterseile zum Boden etc.) entgegen. Eine Verschiebung von Maststandorten mit der Zielrichtung, einzelne betroffene Grundstücke von Masten und ggf. dem Schutzstreifen freizuhalten, würde eine Trassenverschiebung in größerem Maßstab bedeuten, der entweder andere Belange entgegenstehen bzw. die zumindest andere bzw. neue Betroffenheiten nicht minderer Qualität auslösen würde.

Insgesamt ist die Betroffenheit landwirtschaftlicher Belange auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt worden. Dies gilt auch für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, soweit dafür landwirtschaftliche Flächen in Anspruch genom-

153

men werden. Auch durch den Rückbau der bestehenden 220-kV- und 110-kVLeitungen war eine vollständige Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft, die jegliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entbehrlich machen könnte, nicht möglich (vgl. Abschnitt B, Nrn. 4.4.6.2 bis 4.4.6.5 dieses Beschlusses).

Nicht auszuschließen sind im späteren Betrieb der Freileitung Beschädigungen des landwirtschaftlichen Anbaus, wenn die Vorhabensträgerin den Schutzstreifen in Anspruch nehmen muss, um z. B. Reparaturarbeiten durchzuführen. In diesem Fall werden die Beschädigungen jedoch durch einen finanziellen Ausgleich (Flurschadensberechnung) vom Verursacher ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt in jedem Einzelfall und ist auch nicht durch die Entschädigung für die Grundstücksinanspruchnahme als solche (d. h. für die dingliche Sicherung mittels persönlicher Dienstbarkeit) abgegolten. Gleiches gilt im Übrigen auch für Flurschäden, die durch die Baumaßnahme selbst sowie im späteren Betrieb der Leitung z. B. bei extremen Wetterbedingungen im Winter durch von den Leiterseilen abfallenden Eisbehang verursacht werden.

4.4.9

Forstwirtschaft

Das Vorhaben ist mit den Belangen des Waldes und der Forstwirtschaft i. S. d. BWaldG und des LFoG NRW vereinbar.

Für die betroffenen Waldflächen südlich des Punktes Friedrichsdorf ergeben sich Beeinträchtigungen durch Gehölzverluste und die Aufwuchsbeschränkungen im Schutzstreifen, die über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Die Eigenschaft der Waldflächen als solcher wird durch das Vorhaben nicht berührt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW hat vor diesem Hintergrund keine Einwände gegen das Vorhaben erhoben. Im Hinblick auf die erbetene Abstimmung der Rodungsarbeiten sowie der weiteren Maßnahmen im Schutzstreifen wurde die Nebenbestimmung 5.2.4 in den Abschnitt A des Beschlusses aufgenommen.

4.4.10

Kommunale Belange

Eine Beeinträchtigung kommunaler Belange ist nicht erkennbar.

154

Wie bereits bei der Überprüfung im Hinblick auf die etwaige Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens sind die beiden Städte, deren Gebiete durch den geplanten Leitungsbau berührt sind, hier die Städte Gütersloh und Bielefeld, auch im Planfeststellungsverfahren umfassend beteiligt und unterrichtet worden und haben Gelegenheit gehabt, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Diese gesetzlich vorgesehene Verfahrensbeteiligung hat ihre Wurzeln im die Planungshoheit einschließenden Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG / Art. 78 Abs. 2 LVerf. NRW) und dient dazu, der Gemeinde die Wahrnehmung ihrer ortsplanerischen Belange zu ermöglichen. Sie dient nicht der Wahrnehmung sonstiger Belange wie z. B. der von Umweltbelangen.

Beeinträchtigungen des Selbstverwaltungsrechts durch erhebliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die von ihr geschaffenen oder geplanten öffentlichen Einrichtungen, die der öffentlichen Daseinsvorsorge dienen, haben die beteiligten Gemeinden zu keiner Zeit geltend gemacht. Auch ein sonstiges inhaltliches Abstimmungsdefizit im Bezug auf eigene örtliche Planungen uns sonstige Maßnahmen der betroffenen Gemeinden, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumlichen Entwicklungen ihrer Gebiete beeinflusst werden, lässt sich dem Vorbringen der Städte Gütersloh und Bielefeld nicht entnehmen. Erst recht ist für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass das Vorhaben die Planungshoheit der beiden Gemeinden nach den im Fachplanungsrecht entwickelten Maßstäben beeinträchtigt. Danach verleiht die Planungshoheit der Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegenüber überörtlichen planerischen Vorhabenszulassungen nur unter der Voraussetzung, dass das Vorhaben entweder hinreichend bestimmte gemeindliche Planungen nachhaltig stört, so dass sie nicht mehr oder nur unter erheblichen Veränderungen oder Einschränkungen verwirklicht werden können, oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes in Anspruch nimmt und somit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 24.05.1995, 10 S 240/95; zu den wehrfähigen Belangen einer Gemeinde siehe zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 18.3.2008, 9 VR 5.07 und 24.07.2008, 7 B 19.08, und Urteil vom 10.12.2008, 9 A 19.08). Für keine dieser Voraussetzungen bestehen hier Anhaltspunkte bzw. sind solche von den beiden Städten im Rahmen des Anhörungsverfahrens vorgetragen worden.

Die Stadt Gütersloh hat lediglich darum gebeten, die Leiterseilführung in den Spannfeldern im Bereich der Gewerbegebietflächen zwischen der Berliner Straße

155

(B 61) und der Bahntrasse (Bereich Carl-Zeiss-Straße, Bebauungsplan Nr. 270 „Gewerbegebiete am Stadtring Nordhorn“) so auszurichten, dass sie einer späteren Bauhöhe von 15 m nicht entgegensteht. Dies hat die Vorhabensträgerin unter Hinweis auf die sonstigen Voraussetzungen und Einschränkungen für eine Bebauung im Schutzstreifen (Freihaltung der Masten von Bebauung in einem Umkreis von 25 m, Bebauung nur mit Bedachung gem. DIN 4102 Teil 7, eingeschränkte Nutzung von Baugeräten wie Baukränen etc.) sowie auf ggf. mögliche Störungen beim Einsatz elektronischer Geräte des Bauherrn – vgl. Stellungnahme der Vorhabensträgerin zur TÖB-Stellungnahme der Stadt – sichergestellt. Sie hat dazu im Rahmen der Planänderungen (hier Deckblatt II) die Masten 11 bis 14 entsprechend erhöht.

Bezüglich des Flächennutzungsplans 2020 der Stadt Gütersloh sind die Planunterlagen aktualisiert worden.

Seitens der Stadt Bielefeld sind bezüglich kommunaler Belange keine Bedenken oder Einwände erhoben worden.

4.4.11

Luftfahrt

Belange der zivilen oder militärischen Luftfahrt stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

Zum westlich des Umspannwerkes Gütersloh gelegenen Militärflughafen Gütersloh besteht ein Abstand von rd. 2,6 km. Einige Maststandorte, insbesondere die im Wege des Deckblatts II erhöhten Masten 11 bis 14, liegen zwar noch innerhalb des Bauschutzbereichs des Flughafens. Beeinträchtigungen oder Gefährdungen können gleichwohl ausgeschlossen werden, zumal der Flughafen nur noch als Hubschrauberlandeplatz genutzt wird.

Die Wehrbereichsverwaltung ist im Verfahren – auch im Deckblattverfahren – beteiligt worden und hat keine Bedenken gegen das Vorhaben erhoben, allerdings für Masten mit einer Höhe über der Erdoberkante von 60 m oder mehr als potentieller Luftfahrthindernisse die Meldung der konkreten Standort- und Höhenangaben eingefordert. Eine entsprechende Auflage enthalten die Nebenbestimmungen des Beschlusses im Abschnitt A unter der Nr. 5.11.

156

Auch die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 31 LuftVG zuständige Bezirksregierung Münster hat keine Bedenken gegen die Ausführung des Vorhabens. Belange der Deutschen Flugsicherung werden gem. dortiger Stellungnahme nicht berührt. Im Deckblattverfahren für die Planänderungen haben beide Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme mehr abgegeben.

4.4.12

Private Belange

Dem Vorhaben stehen gewichtige auch in den Einwendungen geltend gemachte private Belange entgegen, die sich aus Belastungen mit zusätzlichen Immissionen (hier insbesondere elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) sowie aus der Inanspruchnahme privater Grundstücksflächen ergeben.

Mit diesen privaten Belangen ist das Vorhaben jedoch vereinbar. Dies gilt sowohl für den Gesundheitsschutz als auch für den Schutz des Eigentums.

Aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der zugehörigen Grundrechte (Art. 2 S. 1 und 14 Abs. 1 GG) ergibt sich die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die entsprechenden Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren. Diese Pflicht würde verletzt, wenn sie durch die Planfeststellung etwa an der Herstellung oder Fortsetzung solcher rechtswidriger Eingriffe mitwirken (BVerwG, Urteil vom 28.10.1998, 11 A 3.98).

4.4.12.1

Gesundheit Die Planfeststellungsbehörde ist der Überzeugung, dass es aufgrund des Vorhabens weder während der Bauphase noch während des Betriebs der Hochspannungsfreileitung für die betroffenen Anwohner zu unvertretbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa durch Lärm oder durch elektromagnetische Felder (elektrische Feldstärken und magnetische Flussdichten) kommen wird.

Erhebliche Lärmbelastungen entstehen nicht. Während der Bauphase entstehen nur in geringem Umfang und nur für jeweils kurze Zeiträume Lärmemissionen und auch während des Betriebs der Leitungen ergeben sich als eigenständige Geräuschquelle wahrnehmbare Lärmemissionen aufgrund der Koronaeffekte nur temporär und in geringem Umfang. Die Lärmimmissionen können zwar als atypische Geräusche störend wahrgenommen werden, halten die Grenzwerte der TA

157

Lärm aber sicher ein. Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Lärmbelastungen werden sich daher daraus nicht ergeben (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.2 dieses Beschlusses).

Die Belastungen durch elektromagnetische Felder werden in nahezu allen Einwendungen thematisiert. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden auch bei Immissionen unterhalb der geltenden Grenzwerte befürchtet, deren Schutzwirkung von den Einwendern als unzureichend empfunden wird.

Auch wenn der Wunsch nach Vermeidung jeglicher Belastung möglichst bis zum Vorliegen weiterer verbesserter Erkenntnisse und Ergebnisse der Grundlagenforschung sehr gut nachvollziehbar ist, bedeutet dies noch nicht automatisch auch eine rechtliche Berücksichtigungsfähigkeit.

Die von der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung tatsächlich ausgehenden Belastungen, auch die möglichen Höchstbelastungen, die sich nur im Ausnahmefall bei voller Ausschöpfung der Übertragungskapazitäten aller vier Stromkreise („Worst Case“ im thermischen Grenzstrom) ergeben können, liegen aber nicht nur deutlich unterhalb der in der 26. BImSchV für Deutschland normierten Grenzwerte. Sie liegen auch weit unterhalb der von der internationalen Strahlenschutzkommission für nichtionisierende Strahlung sowie von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zum Schutz der Allgemeinheit vor den Auswirkungen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder empfohlenen Grenzbelastungen, denen die Grenzwerte der 26. BImSchV entsprechen. Anlass, diese Empfehlungen und die darauf beruhenden Grenzwerte als unzureichend anzusehen, hat die Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses).

Die Vorhabensträgerin hat die Worst-Case-Belastung für jeden maßgeblichen Immissionsort (= für jedes vom Geltungsbereich der 26. BImSchV erfasstes Grundstück) ermittelt. Die maximalen Immissionswerte für ein Wohngrundstück liegen danach bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert = 5 kV/m) und 19 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert = 100 µT). Sie liegen damit in Bereichen, in denen weder die Grenze der Unzumutbarkeit überschritten wird noch gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

158

In Anbetracht dieser eindeutigen Befunde darf die Planfeststellungsbehörde diesem privaten Belang auch nicht ein Gewicht beimessen, das ihm in Wirklichkeit und bei objektiver Betrachtung nicht zukommen kann.

Schutzauflagen gem. § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW sind deshalb weder bezogen auf Lärmimmissionen noch auf Belastungen durch elektromagnetische Felder erforderlich. Die entsprechenden Einwendungen weist die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zurück.

4.4.12.2

Eigentum

Für die Errichtung der über eine Länge von 11,25 km führenden 110-/380-kVHochspannungsfreileitung vom Umspannwerk Gütersloh bis zum Punkt Friedrichsdorf muss – insbesondere zur Errichtung der Masten sowie zur Absicherung des Schutzstreifens – zwangsläufig privates Eigentum in Anspruch genommen werden.

Vor dem Hintergrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des festgestellten Plans gem. §§ 45 und 45 a EnWG – der Plan wird etwaigen Enteignungsverfahren zugrunde gelegt und ist für die Enteignungsbehörde bindend – muss der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Enteignungsvoraussetzungen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG genügen, denn mit dem rechtmäßigen Planfeststellungsbeschluss wird das Abwehrrecht des Eigentümers aus dem genannten Grundrecht überwunden und in ein Entschädigungsrecht gewandelt.

Die Planfeststellungsbehörde ist sich dieser grundrechtlichen Problematik bewusst und hat deshalb hinsichtlich der Eingriffe in das private Eigentum umfassend geprüft, ob das Vorhaben in seinen Einzelheiten im Rahmen der Abwägung die jeweils entgegenstehenden Grundrechte der Betroffenen zu überwinden geeignet ist. Sie hat dabei insbesondere auch geprüft, ob die Eingriffe in das Eigentum bzw. die Beeinträchtigungen, die sich für Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke ergeben, hätten gemindert werden können oder ob Alternativen zu einem geringeren Grundstücksbedarf hätten führen können, ohne gleichzeitig die verfolgten Planungsziele ernsthaft zu beeinträchtigen oder gar in Frage zu stellen.

159

Bei der hoheitlichen Abwägung der von einem Energieleitungsprojekt berührten Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehört das unter den Schutz des Art. 14 GG fallende Grundeigentum selbstverständlich in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen (so zuletzt noch nachdrücklich OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009, 1 KN 9/06, mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG aus jüngerer Zeit). Die Planfeststellungsbehörde verkennt auch nicht, dass jede Inanspruchnahme von privaten Grundstücken, unabhängig von ihrer Nutzung, grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für den davon betroffenen Eigentümer darstellt.

Allerdings genießt das Interesse des Eigentümers am Erhalt seiner Eigentumssubstanz bei im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben keinen absoluten Schutz. Der verfassungsgemäße Eigentumsschutz stößt dort an Grenzen, wo Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge, zu der auch Energieleitungen gehören, erfüllt werden müssen. Für das Eigentum gilt daher nicht anderes als für andere abwägungsrelevante Belange, d. h. die Belange der betroffenen Eigentümer können bei der Abwägung im konkreten Fall durchaus zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden.

Im vorliegenden Fall kann auf die Inanspruchnahme privater Grundstücke sowohl für die Maststandorte und die Anlegung des Schutzstreifens als auch für Kompensationsmaßnahmen, die zwar nicht zum Grundstücksverlust, wohl aber zu Nutzungsbeschränkungen und insoweit auch zu Wertminderungen führen, im vorgesehenen Umfang nicht verzichtet werden, ohne das mit dem Vorhaben verbundene öffentlichen Interesse am Planungsziel, einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Stromversorgung, als solches zu gefährden. Möglichkeiten, die Leitung in ihrer planfestgestellten Trasse auch unter Verzicht auf die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke oder Grundstücksteilflächen bzw. mit geringerem Flächenbedarf oder geringeren Einschränkungen bezüglich der Grundstücksnutzung infolge von Maststandorten und Schutzstreifen zu realisieren, sind der Planfeststellungsbehörde jedenfalls nicht ersichtlich. Soweit diesbezüglich zur Minimierung der Beeinträchtigungen Änderungen gewünscht wurden und möglich waren, sind sie über die Deckblätter (Verschiebung der Maststandorte 2 und 12 sowie höhere Leiterseilaufhängung von Mast 11 bis 14) bereits in das Verfahren eingebracht und auch planfestgestellt worden. Weitere entsprechende Änderungswünsche ergaben sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens abgesehen

160

von den Forderungen nach einer zumindest teilweisen anderen Linienführung wie der vollständigen Umgehung von Avenwedde (hierzu vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses) nur aus der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, die eine geänderte Platzierung von 4 Masten angeregt hat. Dazu wird auf die Ausführungen unter Nr. 4.8 im Abschnitt B dieses Beschlusses verwiesen.

Bezüglich der unmittelbaren baulichen Flächeninanspruchnahme wären weitere Reduzierungen auch nur durch den Verzicht auf Maststandorte, bezüglich der sonstigen Nutzungsbeschränkungen nur durch eine Verkürzung der Trassenführung oder eine Reduzierung der Breite des Schutzstreifens möglich. Entsprechenden Änderungen stehen jedoch zum einen Zwangspunkte, die sich für die Maststandorte z. B. aus topographischen und landschaftlichen Gegebenheiten und aus dem Verlauf zu überspannender Straßen, Wege und einer Bahnlinie sowie dem Flächenbedarf für die Mastgründungen (statisch bedingte Fundamentgröße) ergeben, entgegen.

Zum anderen würde eine reduzierte Zahl an Masten (bei gleicher Leitungslänge) standfestere Masten mit größeren Fundamentgründungen sowie insbesondere längere Spannfelder mit breiteren Schutzstreifen bedingen und so letztlich zu insgesamt größeren Grundstücksbeeinträchtigungen bzw. Nutzungsbeschränkungen und damit zusammenhängender Wertminderungen führen. Insoweit sind die Maststandorte z. B. durch ihre weitestgehende Positionierung an bestehenden Nutzungsgrenzen einerseits – vgl. dazu auch die Ausführungen zur Landwirtschaft im Abschnitt B, Nr. 4.8 dieses Beschlusses – bereits so platziert worden, dass Beeinträchtigungen so gering wie eben möglich gehalten und im Vergleich zum Leitungsbestand Verbesserungen erzielt werden, wozu letztlich auch die Reduzierung der Maststandorte durch die Leitungsbündelung beiträgt. Andererseits wurden – die Waldquerung südlich des Punktes Friedrichsdorf ausgenommen – die Zahl der Masten und die Mastabstände, d. h. die jeweiligen Spannfeldlängen, so gewählt, dass ein möglichst schmaler Schutzstreifen entsteht, die Nutzungsbeschränkungen für die betroffenen Grundstücke also auch in der Kombination der Wirkungen der Maststandorte und der Schutzstreifenbreite gering gehalten werden. Dabei ist zu auch beachten, dass die Schutzstreifenbreite nicht frei wählbar ist. Sie ergibt sich aus den durch Windeinfluss hervorgerufenen möglichen seitlichen Ausschwingungen der Leiterseile und einem notwendigen, von der Spannungsebene abhängigen Sicherheitsabstand und ist unmittelbar abhängig von den Maststandorten bzw. den Spannfeldlängen und der Leiterseilaufhängung.

161

Zwischen der Zahl der Masten, ihren Standorten und der Schutzstreifenbreite bestehen von daher entsprechende wechselseitige Abhängigkeiten. Zu sehen ist außerdem, dass Trassenverschiebungen zugunsten einzelner Grundstücksbetroffener dazu führen würden, dass ersatzweise andere Flächen in Anspruch genommen müssten und neue Betroffenheiten in Rechtskreisen anderer Betroffener ausgelöst würden.

Was die Wertigkeit der im Schutzstreifen liegenden Grundstücke angeht, so berührt die Leitungstrasse einige bebaute oder bebaubare Bereiche, führt ansonsten aber überwiegend durch unbebaute Gebiete in bauplanungsrechtlichen Außenbereichen. Die für den Leitungsbau erforderlichen Flächen und Grundstücksteile kommen deshalb ganz überwiegend nicht für höherwertige gewerbliche oder sonstige Nutzungen in Betracht. Auch in den bebauten / bebaubaren Bereichen werden höherwertigere Nutzungen zukünftig nicht vollständig ausgeschlossen. So bleibt – mit Zustimmungsvorbehalt der Vorhabensträgerin – u. a. die Möglichkeit einer baulichen Nutzung der Gewerbeflächen im Bereich der Carl-Zeiss-Straße in Gütersloh bis zu einer Höhe von 15 m grundsätzlich erhalten. Im Übrigen sind die unmittelbaren Beeinträchtigungen, d. h. Einschränkungen bei der Bebaubarkeit der überspannten Grundstücke wie auch sonstige Nutzungseinschränkungen durch den Schutzstreifen im Rahmen der Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen.

Es bedarf insoweit auch keines Flächenerwerbs durch die Vorhabensträgerin. Für die Leitungstrasse einschließlich ihres Schutzstreifens lediglich vorgesehen und als geringerer Eingriff in das Eigentum ausreichend ist eine Belastung der betroffenen Grundstücksflächen mittels dinglicher Sicherung. Grunderwerb erfordert das Vorhaben daher allenfalls zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Die Planungsziele überwiegen hier deshalb die Interessen der privaten Grundstückseigentümer am vollständigen Erhalt ihres Eigentums, die Vorhabensträgerin erhält – vgl. Abschnitt A, Nebenbestimmung 5.10 dieses Beschlusses – das Enteignungsrecht (BVerwG, Urteil vom 23.08.1996, 4 A 29.95, NVwZ 1997, S. 486). Dies gilt in gleicher Weise für die mit dem Vorhaben verbundenen notwendigen Folgemaßnahmen und die landschaftspflegerische Begleitplanung (vgl. BverwG, Beschlüsse vom 13.03.1995, 11 VR 4.95, und 21.12.1995, VR 6.95, sowie Urteil vom 23.08.1996, 4 A 29.95).

162

Die Auswirkungen des Vorhabens auf fremde Grundstücke beschränken sich allerdings nicht auf die unmittelbar benötigten bzw. beeinträchtigten Flächen wie den Schutzstreifen. Sie erstrecken sich auch auf andere Grundstücke, die zunächst vorübergehend während der Baumaßnahme und später auch für etwaige Unterhaltungs- und Wartungsarbeiten als Zuwegung benötigt werden. Entsprechende Flächen sind in den Planunterlagen (Zuwegungsregister) ausgewiesen. Die notwendigen Baufelder liegen innerhalb des Schutzstreifens in unmittelbarer Anbindung an die Maststandorte und werden über die dingliche Sicherung des Schutzstreifens erfasst.

Ohne die Regelung der öffentlich-rechtlichen Beziehung im Planfeststellungsbeschluss können Grundstücksflächen nicht und auch nicht vorübergehend in Anspruch genommen werden. Jeglicher Zugriff auf das Grundeigentum muss in der Planfeststellung ausgewiesen werden, weil der festgestellte Plan gem. §§ 45 Abs. 2 EnWG dem Enteignungsverfahren zugrunde zulegen und für die Enteignungsbehörde bindend ist.

Die Planung der Vorhabensträgerin trägt dem Interesse der hiervon betroffenen Grundstückseigentümer (und ggf. auch den Pächtern) angemessen Rechnung, indem sie z. B. soweit wie möglich auf vorhandene Wege und hier zunächst auf öffentliche Wege zurückgreift. Außerhalb des Schutzstreifens werden deshalb nur in sehr geringem Umfang Flächen in Anspruch genommen und die entsprechenden Eigentümer weitestgehend verschont. Einen völligen Verzicht auf separate Zuwegungen lässt die Bausausführung, bei der auch die sich unter dem Aspekt des Landschafts- und Naturschutzes ergebenden Anforderungen zu beachten sind und die eine entsprechend optimierte und kurze Gestaltung voraussetzt, jedoch nicht zur.

Den Betroffenen steht – wie auch für die unmittelbare und dauerhafte Inanspruchnahme von Grundstücken durch Maststandorte und Schutzstreifen – eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Im Übrigen müssen die für Bautätigkeiten genutzten Flächen in einem ordnungsgemäß wiederhergestellten Zustand an die Betroffenen zurückgegeben werden. Das bedeutet insbesondere, dass die benötigten Flächen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zu räumen, Bodenverdichtungen zu beseitigen und die Flächen ggf. wieder an das angrenzende Geländeniveau anzupassen sind.

163

Sonstige mittelbare Beeinträchtigungen wie z. B. solche durch Mietwert- oder Wertminderungen, die am Grundstücks- oder Mietwohnungsmarkt ggf. allein durch die auf die Nachbarschaft zur neuen Hochspannungsfreileitung bezogene veränderte Lage des jeweiligen Grundstücks entstehen, müssen vom Betroffenen jedoch entschädigungslos hingenommen werden. Derartige Wertminderungen allein durch Lagenachteile werden von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht erfasst (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95, allgemein zum Verkehrswert: BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995, 4 NB 17/94). Soweit solche Beeinträchtigungen in den Einwendungen geltend gemacht worden sind, werden sie zurück gewiesen.

Zwar sind in die Abwägung nicht nur diejenigen öffentlichen und privaten Belange einzustellen, in die zur Verwirklichung des Vorhabens unmittelbar eingegriffen werden muss (Grundstücksinanspruchnahmen), sondern auch solche Belange, auf die sich das Vorhaben als raumbedeutsame Maßnahme nur mittelbar auswirkt (BVerwG, Urteil vom 15.04.1977, 4 C 100.74). Das Interesse eines betroffenen Eigentümers, von nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens verschont, insbesondere durch sie nicht in der bisherigen Nutzung seines Grundstücks gestört zu werden, gehört deshalb zu den abwägungsrelevanten Belangen. Die Wertminderung eines Grundstücks oder die Minderung der aus Verpachtung oder Vermietung erzielbaren Einnahmen als solche sind jeweils für sich gesehen jedoch kein eigenständiger Abwägungsposten, der Eigentümer ist nicht vor nachteiligen Veränderungen in seiner Nachbarschaft generell geschützt, sondern nur insoweit, als ihm das Recht Abwehr- und Schutzansprüche zugesteht. Als Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch kommt allein § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat der von der Planung Betroffene dann einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, wenn – weitere – Schutzvorkehrungen nicht vorgenommen werden können. Der Entschädigungsanspruch ist in diesem Zusammenhang ein Surrogat für nicht realisierbare Schutzmaßnahmen; greift § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1991, 4 C 51/98; BVerwG, 14.05.1992, 4 C 8.89; BVerwG, Urteil vom 27.11.1996, 11 A 27.96).

164

Wenn ein Grundstück am Grundstücksmarkt – oder eine Mietwohnung am Mietwohnungsmarkt – daher nur deswegen an Wert verliert, weil der Markt ein derartiges Grundstück anders bewertet als ein Grundstück, dass keine unmittelbare Belegenheit zu einer solchen Leitung hat, ist allein damit noch keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers verbunden. Eine solche Wertminderung, die letztlich durch subjektive Vorstellungen der Marktteilnehmer geprägt wird und keine Folge einer förmlichen Enteignung ist, erfasst § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, 4 A 39/95 und BVerwG, Urteil vom 23.02.2005, 4 A 5.04). Der Gesetzgeber muss nicht vorsehen, dass jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung ausgeglichen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.1996, 4 C 9.95 und vom 24.05.1996, 4 A 39.95). Dies gilt auch für etwaige Mietwerteinbußen, die wie auch der Verkehrswert eines Grundstücks nicht zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005, 9 A 80/03). Bei einem im Außenbereich oder nahe zum Außenbereich gelegenen Grundstück muss der Eigentümer ohnehin damit rechnen, dass in seinem Umfeld Infrastrukturmaßnahmen, wie z. B. auch eine Hochspannungsfreileitung eine ist, projektiert werden oder wie hier im Falle ihres Vorhandenseins modernisiert oder erweitert werden. Wertminderungen dürfen zwar bei der Abwägung insgesamt nicht unberücksichtigt bleiben, der Grundstückseigentümer genießt jedoch keinen Vertrauensschutz und muss eine Minderung der Rentabilität ggf. hinnehmen. Hier kommt hinzu, dass bereits entsprechende situationsgebundene Vorbelastungen, in großen Teilen wie z. B. auch in Avenwedde nicht nur in Form einer Leitungstrasse, sondern in Form von 2 parallel geführten Leitungstrassen unterschiedlicher Betreiber vorhanden sind, entsprechende Lagenachteile also nicht erstmals entstehen und für den Großteil der in Leitungsnähe vorhandenen Grundstücke schon vor deren Bebauung vorhanden waren, die Grundstückssituation mithin entsprechend vorgeprägt ist.

Ein Grundstücks- oder Wohnungseigentümer kann im Übrigen auch nicht auf die Unveränderlichkeit seiner Wohnumgebung vertrauen, da dem Fachplanungsrecht ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003, 9 A 37.02). Deswegen stellen vorhabensbedingte Veränderungen des Wohnumfeldes ebenso wie hieraus entstehende Grundstückswertminderungen für sich allein betrachtet auch noch nicht per se einen eigenständigen Abwägungsbelang dar, der von vornherein in der Abwägung auch Berücksichtigung finden müsste.

165

Abwägungserhebliches Gewicht kann insoweit nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von dem geplanten Vorhaben faktisch ausgehen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1999, 11 A 31.98).

Im Übrigen bleiben die Nutzbarkeit vorhandener Gebäude sowie die Möglichkeit, sie bzw. einzelne Wohnungen zu vermieten, unangetastet und auch Beeinträchtigungen durch Immissionen (Lärm, elektrische Felder) treten nicht in einem Maße auf, das unzumutbar, weil gesundheitsgefährdend oder als enteignungsgleicher Eingriff im Sinne von Art. 14 GG zu werten wäre. Die entsprechenden Grenzwerte werden eingehalten, so dass auch insoweit der Regelungsbereich des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW nicht zum Tragen kommt. Auf die Ausführungen im Abschnitt B, Ziffer 4.4.3 des Beschlusses, wird dazu Bezug genommen.

Die durch § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW bestimmte Begrenzung des finanziellen Ausgleichs ist auch verfassungskonform, denn es handelt sich um eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (BVerwG, Urteil vom 24.05.1996, A 39.95). Die Annahme, dass eine mögliche Wertminderung, die (mit-)ursächlich auch staatlichem Verhalten / Handeln zugerechnet werden kann, stets ausgleichspflichtig ist, ist deshalb unzutreffend. Sollte der Leitungsbau, der – wie die Prüfung im Einzelnen gezeigt hat – den Vorgaben des strikten Rechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht, darüber hinausgehende Wertminderungen des Grundstücks zur Folge haben, müssen die Betroffenen dies als Ausfluss der Sozialbindung ihres Eigentums hinnehmen (BVerwG, Urteile vom 24.05.1996, A 39.95, und 27.10.1999, 11 A 31.98, sowie 25.09.2002, 9 A 5.02).

Den rechtlichen Anforderungen wurde damit Genüge getan. Die Planfeststellungsbehörde vermag keine Beeinträchtigungen zu erkennen, die nach den zuvor dargestellten Grundsätzen eine Verletzung der sich aus Art. 14 GG ergebenden Rechte bewirken.

Für die Regulierung der unmittelbaren Folgen des planfestgestellten Vorhabens im Hinblick auf betroffene Grundstücksflächen ist gem. Art. 14 Abs. 3 GG, § 45 a EnWG das eigenständig durchzuführende Entschädigungsverfahren vorgesehen. Die Planfeststellung hat insoweit zwar enteignungsrechtliche Vorwirkung, regelt den Rechtsübergang bzw. die Beschränkung des Grundeigentums als solchen

166

aber nicht (vgl. auch Nebenbestimmung 5.10 im Abschnitt A dieses Beschlusses). Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Übernahmeansprüche von Restflächen.

4.4.13

Private Einwendungen

Die Planfeststellungsbehörde verweist zu den Einwendungen zunächst auf die bisherigen Ausführungen, mit denen die vorgetragenen allgemeinen Einwendungen (Notwendigkeit des Vorhabens, Trassenwahl, vollständige oder teilweise Erdverkabelung anstelle einer Hochspannungsfreileitung, gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Immissionen wie elektrische Feldstärke und magnetische Flussdichte etc.) bereits in die Abwägung eingestellt wurden.

Im Folgenden werden ergänzend die Einzeleinwendungen sowie die entsprechenden Entscheidungen zu den Einzeleinwendungen aufgeführt.

Hinweis: Aus Datenschutzgründen wurden die Einwender anonymisiert und in der Folge jeweils mit Nummern wiedergegeben. Den jeweiligen Einwendern wird im Rahmen der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses jeweils die entsprechende Ziffer mitgeteilt, die dann die entsprechende Zuordnung ermöglich.

4.4.13.1

Einwendung Nr. 1

Den Einwendern gehört das im Schutzstreifen und unterhalb der planfestgestellten Leitung liegende Wohngrundstück Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 820. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Planungsausschuss der Stadt Gütersloh sei 2007 im Vorfeld der Planung von der Vorhabensträgerin insoweit falsch informiert worden, als von einer 380-kV-Freileitung die Rede gewesen sei. Tatsächlich sollten aber zwei Stromkreise und daher zwei Leitungen errichtet werden. Die von der Stadt Gütersloh an die Bezirksregierung Detmold ergangene Empfehlung – gemeint ist offensichtlich der Beschluss des Planungsausschusses der Stadt vom 09.08.2007 – beruhe daher auf falschen Voraussetzungen. Auch entspreche die Leitungsführung nicht diesem Beschluss, der eine Trassierung in der Mittelachse der vorhandenen 110-kV- und 220-kV-Leitungen gefordert habe. Die Einwender befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der elektromagnetischen Felder und schlagen eine Umgehung von Avenwedde bzw. alternativ die Erdverkabelung vor.

167

Die Vorhabensträgerin hat entgegnend darauf hingewiesen, dass das betroffene Grundstück von beiden derzeit vorhandenen Leitungen überspannt wird und vollständig innerhalb der Schutzstreifen liegt. Künftig entfalle die 110-kV-Leitung als eigene Leitungsachse, ein geringer Grundstücksanteil in einer Größe von 9 m² falle aus dem Schutzstreifen heraus. Die neue gebündelte Leitung entspreche in ihrer Trassierung den Vorgaben der Raumordnung und werde, wie auch von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte, in der das Grundstück in etwa liegt, ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kVLeitung eingehalten werde. Insoweit verbessere sich die Grundstücksbelastung. Eine Gesundheitsgefährdung sei angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht zu erwarten. Die von den Leitungen ausgehende Maximalbelastung („Worst-CaseFall“) betrüge 0,9 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert hier: 100 µT). Insoweit ergebe sich auch keine Notwendigkeit für eine andere Trassenführung.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Die Zahl der Stromkreise, mit denen die Leitung bestückt wird, ist in die Bewertung der Auswirkungen der Leitung eingeflossen, ihre „Feintrassierung“ im Ortsteil Avenwedde mit der Zielrichtung erfolgt, die Betroffenheiten in ihrer Gesamtheit so gering wie möglich zu halten. Insoweit würden Veränderungen der Leitungsführung nicht zu einer Reduzierung der Betroffenheiten, sondern allenfalls zu einer Verlagerung auf Dritte führen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Einwender schließt die Planfeststellungsbehörde angesichts der grundstücksbezogen ermittelten Maximalbelastungen durch elektromagnetische Felder aus, zumal die sich ganz überwiegend einstellende tatsächliche Belastung durch die magnetische Flussdichte den ermittelten Maximalwert noch unterschreiten wird. Das Vorhaben ist erforderlich, die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung des Schutzstreifens nicht verzichtbar. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.3.1 und 4.4.12.1 dieses Beschlusses (zum Erdkabel insbesondere auch Nr. 4.4.2.5) wird zur weiteren Begründung Bezug genommen.

An die Empfehlung des Planungsausschusses, die Leitung in Avenwedde in der Mittelachse der vorhandenen Leitungen zu führen, waren im Übrigen weder die Vorhabensträgerin bei der Erstellung der Planung noch die Planfeststellungsbe-

168

hörde im Rahmen der ihr obliegenden nachvollziehenden Abwägung gebunden. Eine solche Leitungsachse hätte die Betroffenheit des Wohngrundstücks der Einwender auch nicht reduziert, die Leitungsachse wäre lediglich von der südlichen Hausecke zur nördlichen Hausecke hin verschoben worden und das Grundstück läge nach wie vor vollständig im Schutzstreifen. Für den Außenwohnbereich hätte sich gegenüber der planfestgestellten Variante bezüglich der elektrischen Feldstärke damit sogar eine eher höhere Belastung ergeben.

4.4.13.2

Einwendung Nr. 2

Der durch zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke, ein Wohngrundstück innerhalb der Bebauung in Avenwedde und ein Gehöft westlich von Avenwedde, betroffene Einwender fordert die vollständige Umgehung der Wohnbebauung und will sein Eigentum nicht für einen neuen Maststandort zur Verfügung stellen. Da eine vollständige Umgehung der Wohnbebauung, die allenfalls Sichtbetroffenheiten an anderer Stelle auslöse, möglich sei, dürfe die alte Trasse nicht mehr verwendet werden. Sie halte einen gesetzlichen Mindestabstand zum Wohnhaus von 80 m nicht ein. Man wisse heute von Gefahren (mögliche Mastbrücke durch Schnee- und Eislasten, insbesondere aber gesundheitliche Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder), die weder ihm noch der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen seien, als er 1973 in Avenwedde unterhalb der bestehenden 220-kV-Leitung gebaut habe. Jedenfalls habe er damals von der Behörde keinerlei entsprechende Hinweise erhalten. Die mit dem Baustandort belasteten Risiken dürften daher nicht allein ihm angelastet werden. Seine Tochter sei wegen gesundheitlicher Probleme ihres Kindes in Avenwedde bereits ausgezogen. Im Übrigen sei an den alten Maststandorten mit Schwermetallbelastungen im Boden zu rechnen, die bei deren Rückbau beachtet werden müssten.

Die Vorhabensträgerin hat entgegnend ausgeführt, dass sich sowohl die Beeinträchtigungen bezüglich des Hofgrundstücks, des Flurstücks 109 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde, als auch des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks 1869 reduzieren. Das Flurstück 109 liege derzeit mit seiner südlichen Ecke direkt unterhalb der Leitungsachse der bestehenden und künftig entfallenden 110-kV-Freileitung, der Abstand zwischen der Leitungsachse und dem Wohngebäude

betrage

17

m.

Zur

künftigen

110-/380-kV-

Hochspannungsfreileitung vergrößere sich dieser Abstand auf 45 m. Der vom Schutzstreifen überlagerte Teil beider Flurstücke reduziere sich um insgesamt

169

3.790 m² und damit erheblich. Es werde zwar ein neuer Mast errichtet, die beiden vorhandenen Masten würden jedoch zurückgebaut, so dass künftig statt zweier Maststandorte nur noch einer auf diesen Flurstücken vorhanden sei.

Keine Reduzierung bezüglich der Überlagerung durch Schutzstreifen ergebe sich für das Wohngrundstück in Avenwedde, das Flurstück 1560 (ebenfalls Gemarkung Avenwedde, Flur 8), und das daran anschließende und ebenfalls zum Eigentum des Einwenders gehörende Gartengrundstück, Flurstück 1174. Die neue gebündelte Leitung werde dort aber, wie auch von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Zumindest insoweit würden sich die Beeinträchtigungen für das Grundstück reduzieren.

Gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht. Auf dem Hofgelände, dem Flurstück 109, ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 1,45 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Für das Wohngrundstück in Avenwedde betrügen diese Werte angesichts der Höhe der Leiterseilführung maximal 1,0 kV/m bzw. 12,0 µT. Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

Auszuschließen seien auch Gefährdungen durch umstürzende Masten aufgrund von Schnee- und Eislasten. Mit der dem Stand der Technik entsprechenden Errichtung der Leitung einschließlich der Masten seien diese auch statisch hinreichend ausgelegt und ausreichend belastbar. Beim Rückbau der Altmasten würden die entsprechenden Handlungsempfehlungen beachtet.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Sie ist nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorhabensträgerin auch unter Berücksichtigung der Feintrassierung im Ortsteil Avenwedde die Trassenführung in das Verfahren eingebracht hat, die unter Berücksichtigung aller öffentlichen und privaten Belange die insgesamt schonendere Variante darstellt, ohne dabei die Einwender gesundheitlichen Gefährdungen – solche werden auch von den beste-

170

henden Leitungen nicht zu erwarten sein – auszusetzen. Dabei sind Sichtbetroffenheiten, die von einer um Avenwedde herumführenden Umgehungstrasse ausgelöst werden, nur insoweit in die Gesamtbetrachtung aller öffentlichen und privaten Belange einbezogen worden, als sie sich auf das Schutzgut Landschaftsbild auswirken. Sichtbetroffenheiten allein wären als abwägungserheblicher Belang auch nicht berücksichtigungsfähig. Aber auch das Schutzgut Landschaftsbild ist nur einer der Teilaspekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung zum Verzicht auf diese Umgehung geführt haben. Eine gesetzliche Regelung, nach der ein Mindestabstand zwischen einer neuen Leitung und einem Wohngebäude von 80 m einzuhalten wäre, besteht zudem nicht. Die grundstücksbezogen ermittelten Maximalwerte der Belastungen durch elektromagnetische Felder belegen, dass mit dem Vorhaben, für das die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht verzichtbar ist, keine gesundheitlichen Gefahren verbunden sind. Die sich über die magnetische Flussdichte im Regelbetrieb ganz überwiegend einstellende tatsächliche Belastung durch die Leitung wird zudem noch unterhalb des ermittelten Maximalwertes liegen. Im Vergleich zur bestehenden Situation reduzieren sich insgesamt die Beeinträchtigungen des Grundeigentums des Einwenders. Auf die Nebenbestimmungen 5.3.3 und Nr. 7 im Abschnitt A sowie die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

4.4.13.3

Einwendung Nr. 3

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen, in denen eine Leitungsführung über gänzlich unbewohnte Flächen und damit eine Umgehung der Bebauung in Avenwedde gefordert wird, zurück. Die Einwenderin ist selbst nicht durch das Vorhaben betroffen. Sie hat weder Eigentum im Trassenraum und wohnt auch nicht bzw. nicht mehr in Trassennähe. Bei dem Wohngrundstück, auf das sich die Einwendungen beziehen und das sie früher bewohnt hat, handelt es sich um das ihrem Vater gehörende Elternhaus. Für ihn kann sie jedoch, zumindest ohne Vollmacht allein aus dem Umstand der Familienangehörigkeit, Einwendungen nicht rechtswirksam erheben. Ihre Befürchtung, die Leitung könne sich gesundheitsgefährdend auswirken und die dazu aufgestellte Behauptung, die bestehenden Leitungen hätten sich für ihr Kind bereits gesundheitsschädigend ausgewirkt, ist angesichts der Epilepsieerkrankung des Kindes und der offensichtlich unbekannten eigentlichen Krankheitsursache für die Planfeststellungsbehörde verständlich. Gleichwohl lässt sich zwischen den vorhandenen Freileitungen, in

171

deren Bereich die Familie der Einwenderin früher gewohnt hat, den dadurch verursachten elektromagnetischen Feldern und dieser Erkrankung nicht automatisch und ohne weitere Nachweise, auch nicht belegbar im konkreten Fall, ein Zusammenhang herstellen.

Zur weiteren Begründung der Zurückweisung der Einwendungen wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 Bezug genommen. Die Einwendungen gehen insoweit über die in der materiell-rechtlichen Bewertung des Vorhabens bereits behandelten allgemeinen Einwände nicht hinaus.

4.4.13.4

Einwendung Nr. 4

Die Einwenderin ist Mieterin des im Schutzstreifen der Leitung liegenden Wohngebäudes auf dem Flurstück 1560 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde. Sie fordert zur Entlastung des Grundstücks eine um die betroffene Bebauung in Avenwedde herumführende Neutrassierung.

Die Vorhabensträgerin weist entgegnend darauf hin, dass das die Überlagerung des Grundstücks durch den Schutzstreifen einer Freileitung notwendigerweise bestehen bleiben müsse. Die neue gebündelte Leitung, die in ihrer Trassierung den Vorgaben der Raumordnung entspreche, werde jedoch der Forderung des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh entsprechend deutlich höher geführt als die vorhandenen Leitungen, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Insoweit ergebe sich eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation. Unabhängig davon sei eine Gesundheitsgefährdung angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, auszuschließen. Auf dem Grundstück ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 1,0 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich daher auch nicht.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen, die in der Sache über die in der materiell-rechtlichen Bewertung des Vorhabens (Abschnitt A, Nr. 4 dieses Beschlusses) bereits behandelten allgemeinen Einwände nicht hinausgehen, zurück. Sie schließt sich den Ausführungen der Vorhabensträgerin an und weist zur

172

Begründung insbesondere auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses hin.

4.4.13.5

Einwendung Nr. 5

Die Einwender, Mieter auf der Hofstelle auf dem Flurstück 109 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde, befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen. Entsprechenden Gefahren, denen sie schon jetzt ausgesetzt sei, würden infolge der höheren Spannungsebene noch weiter verstärkt.

Seitens der Vorhabensträgerin ist in der Stellungnahme zur Einwendung darauf hingewiesen worden, dass die entsprechenden Belastungen auf dem betroffenen Grundstück deutlich unter den zulässigen Grenzwerten liegen und insoweit trotz höherer Spannungsebene keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Auf dem Hofgelände könne sich maximal, d. h. im „Worst-Case-Fall“, eine Belastung von 1,45 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) und 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT) einstellen. Auch vergrößere sich der Abstand zur Leitungsachse. Während das Flurstück 109 derzeit mit seiner südlichen Ecke direkt unterhalb der bestehenden und künftig entfallenden 110-kV-Freileitung liege und der Abstand zwischen der Leitungsachse und dem Wohngebäude 17 m betrage, führe die Achse der künftigen 110-/380kV-Hochspannungsfreileitung nicht mehr über dieses Grundstück hinweg. Der Abstand zur Leitungsachse betrage dann 45 m. Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich daraus nicht.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Stellungnahme der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Mit der Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Einwender in Folge elektromagnetischer Felder ist das Vorhaben nicht verbunden, zumal die sich im Regelbetrieb und damit ganz überwiegend einstellende tatsächliche Belastungen infolge der magnetischen Flussdichte den dazu ermittelten Maximalwert noch unterschreiten wird. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

173

4.4.13.6

Einwendung Nr. 6

Der Einwender ist Betreiber eines gewerblichen Betriebes, über dessen Gelände die 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung hinwegführt und auf dem der Standort für Mast 12 vorgesehen ist. Er trägt vor, dass im Vergleich zum entfallenden Mast der bestehenden 220-kV-Freileitung der neue Mast der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung weiter zur Grundstücksmitte verschoben werde, was zu einer stärkeren Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Hofraums führe. Auch sei nicht sicher gestellt, dass keine höheren elektromagnetischen Felder auftreten würden und die Leitung könne sich zudem negativ auf die Kundschaft des Betriebs auswirken. Es werde eine Mastverschiebung erbeten.

Zu dieser Einwendung ist eine Entscheidung nicht mehr erforderlich. Die Bedenken des Einwenders sind in die Planänderungen eingegangen, mit denen sich die Einwendung inhaltlich erledigt hat.

Die Deckblätter I und II beinhalten sowohl eine entsprechende Verschiebung des Maststandortes 12 als auch eine Erhöhung der Spannfelder von Mast 11 bis Mast 14; der Mast 12 wird von den bisher vorgesehenen 56,75 m über Erdoberkante auf nunmehr 66,75 m über Erdoberkante erhöht. Die entsprechenden Deckblattunterlagen sind dem Einwender im Rahmen der Beteiligung gem. § 73 Abs. 8 VwVfG NRW zur Stellungnahme zugeleitet worden. Einwendungen sind daraufhin nicht mehr erhoben worden.

Mit der Masterhöhung ist auch eine weitere Reduzierung der Immissionsbelastung durch elektrische Felder verbunden. Bei der ursprünglichen Planung ergaben sich maximal mögliche 2,6 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) und 25,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Mit der erhöhten Leiterseilführung und dem damit verbundenen größeren Abstand zwischen ihnen und der Erdoberkante reduziert sich diese Maximalbelastung um mehr als die Hälfte auf 0,7 kV/m für die elektrische Feldstärke und 10,0 µT für die magnetische Flussdichte.

Soweit sich mit der Planänderung nicht auch die Einwendung gegen die Immissionen durch elektrische Felder erledigt hat, wird sie zurückgewiesen. Die Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen für den Einwender, die Mitarbeiter des Be-

174

triebes oder seiner Kundschaft besteht angesichts der erheblich unterschrittenen Grenzwerte nicht (vgl. dazu Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 des Beschlusses) und auch sonstige neu auftretende, d. h. vorhabensbedingte Wirkungen wie z. B. eine Verängstigung der Kundschaft, sind angesichts der Vorbelastung des Betriebsgrundstücks nicht zu erwarten.

4.4.13.7

Einwendung Nr. 7

Der Einwenderin bewohnt ein Haus auf dem nahe am Schutzstreifen gelegenen Grundstück Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 824. Sie befürchtet angesichts der hohen Spannungsebene der geplanten Leitung gesundheitliche Beeinträchtigungen und fordert, die Leitung um die Bebauung in Avenwedde herumzuführen.

Die Vorhabensträgerin hat entgegnend darauf hingewiesen, dass im Eigentum der Einwenderin stehende Grundstücke nicht betroffen seien. Das Flurstück 824 liege außerhalb des Schutzstreifens der vorhandenen Leitungen und werde auch außerhalb des Schutzstreifens der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung liegen. Der

Seitenabstand

zwischen

alter

220-

und

neuer

110-/380-kV-

Hochspannungsfreileitung bleibe gleich, er betrage – gerechnet ab äußerem Gebäuderand – ca. 40 m. Die neue Leitung erhalte jedoch eine höhere Leiterseilführung, was bezüglich der vom Abstand – den Bodenabstand eingeschlossen – abhängigen Belastung durch elektromagnetische Felder zu einem Ausgleich im Hinblick auf die höhere Spannungsebene führe. Selbst direkt unterhalb der Leitung und in der Mitte des Spannfeldes werde ein jederzeitiger Mindestabstand zur Erdoberkante von 19 m gewährleist, Gesundheitlich Beeinträchtigungen seien auszuschließen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Auf dem betreffenden Grundstück ergebe sich maximal, d. h. im „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,7 kV/m (Grenzwert: 5 kV/m) für die elektrische Feldstärke bzw. von 6,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Daraus ließe sich keine Notwendigkeit zu einer anderen Trassenführung ableiten.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Stellungnahme der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen, die über die in der materiell-rechtlichen Bewertung des Vorhabens (Abschnitt A, Nr. 4 dieses Beschlusses) bereits behandelten allgemeinen Einwände in der Sache nicht hinausgehen, zurück. Die

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Gefahr gesundheitlicher Beeinträchtigungen für die Einwenderin durch elektromagnetische Felder schließt sie aus, zumal sich die im Regelbetrieb und damit zeitlich überwiegend ergebende tatsächliche Immissionsbelastung durch die magnetische Flussdichte deutlich unterhalb des ermittelten Maximalwertes einstellen wird. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

4.4.13.8

Einwendung Nr. 8

Die Einwender befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen und fordern eine Umgehung der Bebauung des Ortsteils Avenwedde. Das Votum der Stadt Gütersloh für die Nutzung der Alttrasse und gegen eine Umgehungstrasse basiere auf einem unzureichend geprüften Sachverhalt und habe einseitig die Interessen der Gegner einer solchen Umgehung berücksichtigt.

Vom betroffenen Grundeigentum der Einwender liegen das Wohngrundstück Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 1514, vollständig sowie die unbebauten Flurstücke 822, 825, 826 und 827 jeweils teilweise innerhalb der vorhandenen sowie auch des künftigen Schutzsteifens. Insoweit ergeben sich durch das Vorhaben keinerlei Veränderungen; der Schutzstreifen der neuen Leitung entspricht in seiner Breite dem wegfallenden Schutzstreifen der alten Leitung(en). Die Vorhabensträgerin weist darauf hin, dass dieser Schutzstreifen für die neue gebündelte Leitung nicht verzichtbar sei, die Leitung jedoch, wie auch von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt werde als die vorhandenen Leitungen, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Insoweit ergebe sich eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation. Die Trassierung der Leitung entspreche den Vorgaben der Raumordnung und sei nicht mit Gesundheitsgefahren verbunden, die Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Auf dem Wohngrundstück, d. h. dem Flurstück 1514, ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich dadurch nicht.

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Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Stellungnahme der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Entscheidend für die Trassenwahl ist der Vergleich aller betroffenen privaten und öffentlichen Belange mit ihrer jeweiligen Wertigkeit. Insoweit waren von der Planfeststellungsbehörde als Teil dieser Belange auch die Betroffenheiten in die Abwägung einzustellen, die eine etwaige Umgehung der Bebauung in Avenwedde auslösen würde. Dabei sind Sichtbetroffenheiten, die von einer solchen Umgehungstrasse ausgelöst würden, aber nur insoweit in die Gesamtbetrachtung aller öffentlichen und privaten Belange einbezogen worden, als sie sich auf das Schutzgut Landschaftsbild auswirken. Allein wären sie als abwägungserheblicher Belang auch nicht berücksichtigungsfähig. Aber auch das Schutzgut Landschaftsbild ist nur einer der Teilaspekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu der Entscheidung geführt haben, auf diese Umgehung zu verzichten und einen Neubau in alter Trasse durchzuführen. Die Wahl zugunsten der Alttrasse ist erst im Gesamtvergleich der Vor- und Nachteile beider Alternativen gefallen. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses, wird dazu Bezug genommen.

Gesundheitliche Gefahren bedingt die Trassenwahl nicht. Dies belegen die von der Vorhabensträgerin grundstücksbezogen ermittelten Maximalwerte der Belastungen durch elektromagnetische Felder. Die sich ganz überwiegend einstellenden tatsächlichen Belastungen des Regelbetriebs der Leitung werden zudem noch unterhalb dieser Maximalwerte liegen. Der Belastung liegen auch keine 980.000 Volt zu Grunde; die insgesamt 4 Stromkreise (2 x 380 kV zzgl. 2 x 110 kV) lassen sich insoweit physikalisch nicht zulässig addieren.

Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses wird im Übrigen ergänzend hingewiesen.

4.4.13.9

Einwendung Nr. 9

Der Einwenderin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 1513. Sowohl die vorhandene 220-kV-Leitungsachse als auch die damit identische künftige 110-/380-kV-Leitungsachse führen am nördlichen Wohngebäuderand über das Grundstück hinweg, das nahezu vollständig in den Schutzstreifen der vorhandenen bzw. geplanten Leitungen liegt. Sie lehnt eine Überspannung ihres Grundstücks und damit dessen Inanspruchnahme für das Vorhaben ab, 980.000 Volt über dem Grundstück seien nicht zumutbar. Die Lei-

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tung könne auch um die Bebauung herum geführt werden, eine solche Umgehungstrasse sei nicht ausreichend geprüft und in Erwägung gezogen worden. Der Schutz der Anwohner müsse Vorrang vor dem Natur- und Umweltschutz haben und die Planung dürfe nicht einseitig die Interessen der Gegner einer etwaigen Umgehungstrasse bevorzugen.

In Entgegnung dazu weist die Vorhabensträgerin darauf hin, dass das die Überlagerung des Grundstücks durch den Schutzstreifen einer Freileitung notwendigerweise bestehen bleiben müsse. Die neue gebündelte Leitung, die in ihrer Trassierung den Vorgaben der Raumordnung entspreche, werde jedoch der Forderung des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh entsprechend deutlich höher geführt als die vorhandenen Leitungen, so dass selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung jederzeit eingehalten werde. Insoweit ergebe sich eine Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation. Gesundheitsgefahren seien mit der neuen Leitung nicht verbunden, eine Umgehungstrasse insoweit nicht erforderlich. Die Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Auf dem betreffenden Grundstück, dem Flurstück 1513, ergebe sich maximal, d. h. im „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,8 kV/m (Grenzwert: 5 kV/m) für die elektrische Feldstärke bzw. von 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT).

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück. Sie schließt sich den entsprechenden Ausführungen der Vorhabensträgerin an. Die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung und Sicherung des Schutzstreifens ist erforderlich.

Entgegen der Einwendung ist eine Umgehungstrasse nicht geboten. Die Belange der von einer solchen Umgehung Betroffenen sind auch nicht einseitig im Rahmen der Trassenwahl berücksichtigt worden. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange erforderlich, zu denen auch, aber nicht nur die der potentiellen Betroffenen einer Umgehungstrasse gehören. Erst im Rahmen dieser u. a. auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Belastungen durch elektromagnetische Felder berücksichtigenden Gesamtabwägung ist die Entscheidung zugunsten der Leitungsführung unter Nutzung der Alttrasse getroffen worden. Die Leitung mit ihren 4 Stromkreisen löst jedoch, zumal sich die im Regelfall tatsächlich einstellende Belastung durch die magnetische

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Flussdichte im Regelfall deutlich unterhalb des ermittelten Maximalwertes bewegen wird, keine dem Vorhaben entgegenstehende Belastungen durch elektromagnetische Felder aus. Die entsprechenden Belastungen liegen auch keine 980.000 Volt zu Grunde; die insgesamt 4 Stromkreise (2 x 380 kV zzgl. 2 x 110 kV) lassen sich insoweit physikalisch nicht zulässig addieren.

Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter Abschnitt A, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses verwiesen.

4.4.13.10 Einwendung Nr. 10

Der Einwender ist Eigentümer des vermieteten Wohngrundstücks Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 1564. Das 1.207 m² große Grundstück wird derzeit südlich des Wohngebäudes von der 110-kV-Freileitung und am Südrand des Grundstücks von der 220-kV-Freileitung überspannt. Eine Grundstücksteilfläche von 740 m² ist von den Schutzstreifen überlagert. Er trägt vor, die Vorhabensträgerin habe nur eine Leitung angekündigt, wolle jetzt aber zwei 380-kVStromkreise in einer Trassenführung montieren, die nicht dem Votum des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh entspreche. Sowohl die Gesundheitsgefahren des Vorhabens als auch die mögliche Umgehung der Bebauung in Avenwedde seien nur unzureichend untersucht worden und den Betroffenen solle nur ein verminderter Schutz zuerkannt werden, weil sie in den Trassenraum der bestehenden Leitung hineingebaut hätten bzw. dort hineingezogen wären.

Die Vorhabensträgerin hat dazu ausgeführt, dass sich die Beeinträchtigungen des Wohngrundstücks im Vergleich zur heutigen Situation reduzieren. Die neue Leitungsachse entspreche der Achse der bestehenden 220-kV-Leitung, die separate Überspannung durch die 110-kV-Leitung entfalle. Dadurch reduziere sich der in den Schutzstreifen fallende Grundstücksanteil auf künftig nur noch 460 m², der Abstand des Wohnhauses zur Leitungsachse vergrößere sich auf künftig 40 m. In ihrer Trassierung entspreche sie den Vorgaben der Raumordnung. Sie werde auch, wie von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung gewährleistet sei. Gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht. Auf dem Grundstück des Einwenders ergebe sich trotz der höheren Span-

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nungsebene maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,6 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 7,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück und nimmt zur Begründung auch Bezug auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin. Die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung und Sicherung des Schutzstreifens ist erforderlich, insgesamt reduzieren sich aber im Vergleich zur bestehenden Situation die Beeinträchtigungen des Grundeigentums. Sowohl die Möglichkeit einer Umgehungstrasse für die Bebauung in Avenwedde als auch die gesundheitlichen Auswirkungen sind ausreichend untersucht worden. Die im Rahmen eines Grobrasters ermittelten Vor- und Nachteile der beiden Varianten für diesen Abschnitt der Leitung waren für eine sachgerechte Trassenwahl ausreichend, vertiefendere Untersuchungen nicht erforderlich (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses). Die Belastungen durch elektromagnetische Felder hat die Vorhabensträgerin nach den Vorgaben der 26. BImschV ganz konkret, d. h. grundstücksbezogen speziell für das Flurstück 1564, ermittelt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind danach trotz höherer Spannungsebene mit zwei 380-kV-Stromkreisen nicht zu erwarten, zumal die sich im Regelbetrieb ganz überwiegend einstellende tatsächliche Belastung über die magnetische Flussdichte den entsprechenden Maximalwert nicht erreichen wird (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses).

An die Empfehlung des Planungsausschusses, die Leitung in Avenwedde in der Mittelachse der vorhandenen Leitungen zu führen, waren im Übrigen weder die Vorhabensträgerin bei der Erstellung der Planung noch die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dieser Beschluss enthielt rechtlich keine Genehmigung bezüglich einer Trassenführung, sondern lediglich eine Empfehlung im Hinblick auf die Belange der Raumordnung und das spätere Planfeststellungsverfahren. Eine solche Leitungsachse hätte die Betroffenheit des Wohngrundstücks des Einwenders dadurch, dass sie nach weiter nach Norden gerückt wäre, auch nicht reduziert, sondern im Vergleich zur planfestgestellten Leitung eher noch vergrößert. Der Abstand zum Wohngebäude wäre geringer und die Inanspruchnahme des Grundstücks für den Schutzstreifen hingegen höher ausgefallen.

Der Einwender kann aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf

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die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

Entgegen dem Vortrag des Einwenders ist auch keinem Betroffenen, der – wie er – unter die bestehenden Leitungen bzw. in deren Schutzstreifen gebaut hat, von vornherein ein verminderter Schutz zuerkannt worden. Zwar spielen die entsprechenden Vorbelastungen vor allem im Hinblick auf die Grundstückssituation eine Rolle, der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen gilt jedoch uneingeschränkt und ist auch entsprechend berücksichtigt worden (vgl. vorstehende Ausführungen und Abschnitt B, Nr. 4.4.3 dieses Beschlusses).

4.4.13.11 Einwendung Nr. 11

Der nicht durch Grundstückseigentum betroffene Einwenderin befürchtet aufgrund der hohen Spannungsebene gesundheitliche Beeinträchtigungen und fordert eine um die Bebauung von Avenwedde herumführende Leitung bzw. eine Erdverkabelung.

Die Vorhabensträgerin hat dargelegt, dass der Abstand zwischen dem Wohngrundstück der Einwenderin und der bestehenden nächstgelegenen Leitung, der 110-kV-Freileitung, 107 m beträgt. Diese Leitung entfalle jedoch. Zur Leitungsachse der 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung bestehe künftig ein insoweit vergrößerter Abstand von 135 m. Beeinträchtigungen auch solcher gesundheitlicher Art entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht. Auf dem Grundstück der Einwenderin ergebe sich trotz der höheren Spannungsebene maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, lediglich eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,1 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 0,7 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

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Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses verwiesen.

4.4.13.12 Einwendung Nr. 12

Die Einwenderin ist Miteigentümerin der unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstücke 1216, 1218 und 1575 in Größe von insgesamt 4.413 m². Davon liegen 3.623 m² innerhalb der bestehenden Schutzstreifen sowie auch des künftigen Schutzstreifens. Sie ist mit der Ausweitung der Leitungskapazitäten, die mit dem Vorhaben verbunden ist, nicht einverstanden. Die Vorhabensträgerin habe eine Leitung mit einem Stromkreis angekündigt, nun solle die Leitung zwei 380-kV-Stromkreise erhalten. Auch entspreche die Leitungsführung nicht dem Beschluss des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh. Sie fordert die aus ihrer Sicht nur unzureichend geprüfte Umgehung des Ortsteils Avenwedde.

Wie die Vorhabensträgerin dazu ausführt, ergibt sich bezüglich der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für den Schutzstreifen im Vergleich zur bestehenden Situation keine Veränderung. Das Flurstück 1216 sei allerdings als Standort für den Mast 18 vorgesehen. Die Inanspruchnahmen seien nicht verzichtbar. Die Leitung sei aus energiewirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich, ihre Trassierung entspreche den Vorgaben der Raumordnung. Gesundheitlich ergeben sich trotz der höheren Spannungsebene keine Gefahren, im gesamten Leitungsabschnitt lägen die höchsten Belastungen durch elektromagnetische Felder („Worst-Case-Fall“) bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen gebe es auf den unbebauten Grundstücken keinen insoweit relevanten schutzwürdigen Immissionsort, d. h. keinen Ort, der nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin sowie die unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.3.1 und (zur Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks

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1216) Nr. 4.4.9 dieses Beschlusses zurück. Auf die Inanspruchnahme der Grundstücke kann weder hinsichtlich des Schutzstreifens noch hinsichtlich des Maststandortes verzichtet werden; der Maststandort auf dem Flurstück 1216 wird unabhängig von der Leitungstrasse insbesondere deswegen an dieser Stelle benötigt, um den schützenswerteren Bereich der überspannten Bebauung von Maststandorten freihalten zu können. Um das dazu notwendige Spannfeld überbrücken zu können, bedarf es, wie hier vorgesehen, eines entsprechend nah an diese Bebauung heranreichenden Ortes.

Schutzwürdige Immissionsorte sind nicht betroffen. Dabei handelt es sich nur um solche, an denen Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen (vgl. Nr. 2.2 der Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, RdErl. des Ministeriums für Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 09.11.2004). Dies ist auf unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und im baurechtlichen Außenbereich liegenden Grundstücken (die Flurstücke 1216, 1218 und 1575 liegen nicht innerhalb des durch Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als im Zusammenhang bebauten Ortsteils abgegrenzten Innenbereichs) regelmäßig nicht der Fall. Soweit vor diesem Hintergrund konkrete Ermittlungen für die Belastungen durch elektromagnetische Felder durchzuführen waren (d. h. für bebaute Grundstücke), sind sie von der Vorhabensträgerin durchgeführt worden. Für die unbebauten Grundstücke waren diese Berechnungen nicht erforderlich. Schon die Planungsunterlagen haben diese Belastungen hier ausreichend beschrieben. Ausreichend geprüft worden ist auch die – nicht erforderliche – Umgehungstrasse für Avenwedde. Die im Rahmen eines Grobrasters ermittelten Vor- und Nachteile der beiden Varianten für diesen Abschnitt der Leitung waren für eine entsprechende und sachgerechte Trassenwahl ausreichend, vertiefendere Untersuchungen nicht erforderlich (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses).

Die Einwenderin kann auch aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegens-

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tand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

An die Empfehlung des Planungsausschusses, die Leitung in Avenwedde in der Mittelachse der vorhandenen Leitungen zu führen, waren im Übrigen weder die Vorhabensträgerin bei der Erstellung der Planung noch die Planfeststellungsbehörde gebunden. Dieser Beschluss enthielt rechtlich keine Genehmigung bezüglich einer Trassenführung, sondern lediglich eine Empfehlung im Hinblick auf die Belange der Raumordnung und das spätere Planfeststellungsverfahren.

4.4.13.13 Einwendung Nr. 13

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen, in denen eine nicht dem Beschluss des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh vom 09.08.2007 entsprechende Leitungsführung bemängelt und eine Trassierung über gänzlich unbewohnte Flächen, d. h. eine Umgehung der Bebauung in Avenwedde, gefordert wird, zurück. Der Einwender ist selbst nicht durch das Vorhaben betroffen. Er hat weder Eigentum im Trassenraum und wohnt auch nicht mehr in Trassennähe. Bei dem Wohngrundstück, auf das sich die Einwendungen beziehen und das er früher bewohnt hat, handelt es sich um das seinem Schwiegervater gehörende Elternhaus. Für ihn kann er jedoch, zumindest ohne Vollmacht allein aus dem Umstand der Familienangehörigkeit, Einwendungen nicht rechtswirksam erheben. Seine Befürchtung, die Leitung könne sich gesundheitsgefährdend auswirken und die dazu aufgestellte Behauptung, die bestehenden Leitungen hätten sich für sein Kind bereits gesundheitsschädigend ausgewirkt, ist angesichts der Epilepsieerkrankung des Kindes und der offensichtlich unbekannten eigentlichen Krankheitsursache für die Planfeststellungsbehörde verständlich. Gleichwohl lässt sich zwischen den vorhandenen Freileitungen, in deren Bereich die Familie des Einwenders früher gewohnt hat, den dadurch verursachten elektromagnetischen Feldern und dieser Erkrankung nicht automatisch und ohne weitere Nachweise, auch nicht belegbar im konkreten Fall, ein Zusammenhang herstellen.

Der Einwender kann aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus

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Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

Im Übrigen gehen die Einwendungen in der Sache über die in der materiellrechtlichen Bewertung des Vorhabens bereits behandelten allgemeinen Einwände nicht hinaus. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 wird ergänzend Bezug genommen.

4.4.13.14 Einwendung Nr. 14

Die Einwender befürchten gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge der hohen Spannungsebene und fordern eine Umgehung von Avenwedde unter Nutzung vollständig unbebauter Grundstücke und Einhaltung großer Sicherheitsabstände. Eine solche Umgehung sei möglich, ggf. auch unter Nutzung der östlich der Osnabrücker Straße bereits vorhandenen Hochspannungsfreileitung. Alternativ könne ein Erdkabel verlegt werden. Dem geplanten Vorhaben stünde schon der sog. Abstandserlass entgegen. Und über die Bestückung der Leitung mit zwei 380-kV-Stromkreisen sei die Bevölkerung im Vorfeld nicht bzw. falsch informiert worden, der entsprechende Bedarf für eine solche Leitung fraglich. Der gewählten Trasse stünde des Weiteren mit einer Feuchtwiese ein Biotop im Sinne von § 62 LG NRW entgegen, das nicht überspannt werden dürfe.

Grundstückseigentum der Einwender ist nicht betroffen. Ihr Wohnhaus liegt im Abstand von 85 m nördlich der bestehenden 110-kV-Freileitung. Durch den Wegfall dieser 110-kV-Leitung als eigene Leitungsachse vergrößert sich der künftige Abstand zwischen Leitungsachse und dem Wohnhaus auf 113 m. Die Vorhabensträgerin hat die konkreten Belastungen durch elektromagnetische Felder ermittelt und schließt gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, die entsprechenden Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Konkret ergeben sich auf dem Grundstück der Einwender trotz der höheren Spannungsebene bezogen auf den „Worst-Case-Fall“ lediglich Maximal-

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werte von 0,3 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 2,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht und die gewählte Trasse entspreche den raumordnerischen Vorgaben. Gerade wegen der sich verändernden energiewirtschaftlichen Gegebenheiten sie die Leitung auch nicht verzichtbar.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Einwendungen zurück. Die Leitung ist erforderlich, eine etwaige Umgehungstrasse hinreichend geprüft, aufgrund ihrer Nachteile jedoch zulässigerweise nach einer sachgereichten und ausreichend tiefen Untersuchungsebene verworfen worden. Das gilt auch hinsichtlich einer etwaigen Mitnutzung der östlich der Osnabrücker Straße bereits vorhandenen Freileitung (Abzweig Avenwedde bei Mast 14). Zur weiteren Begründung nimmt die Planfeststellungsbehörde Bezug auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nr. 4 (insbesondere Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.2.5 und 4.4.3.1) des Beschlusses. Die vorhandenen Biotope im Sinne von § 62 LG NRW sind berücksichtigt worden (vgl. Ausführungen unter Nr. 3.6.2.2 im Abschnitt B dieses Beschlusses).

Die Einwender können aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

4.4.13.15 Einwendung Nr. 15

Die 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung überspannt das im Grundeigentum des Einwenders stehende unbebaute, landwirtschaftlich genutzte und 3.733 m² große Flurstück 1625 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde. Der Einwender widerspricht der Inanspruchnahme seines Grundstücks für den Schutzstreifen und

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fordert wegen der hohen Spannungsebene eine andere, bebaute Gebiete umgehende Leitungsführung.

Wie die Vorhabensträgerin darlegt, reduziert sich die Inanspruchnahme des Grundeigentums des Einwenders im Vergleich zur heutigen Situation. Die neue Leitungsachse entspreche der Achse der bestehenden 220-kV-Leitung, die separate Überspannung durch die 110-kV-Leitung entfalle. Statt bisher 2.730 m² lägen dann nur noch 1.490 m² Grundstücksfläche innerhalb des Schutzstreifens. Die neue Leitung sei aus energiewirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich, ihre Trassierung entspreche den raumordnerischen Vorgaben und sie werde, wie von der Stadt Gütersloh in einem Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt als die bestehenden Leitungen, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110kV-Leitung gewährleistet sei. Gesundheitlich ergeben sich trotz der höheren Spannungsebene keine Gefahren, im gesamten Leitungsabschnitt lägen die höchsten Belastungen durch elektromagnetische Felder („Worst-Case-Fall“) bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen gebe es auf den unbebauten Grundstücken keinen insoweit relevanten schutzwürdigen Immissionsort, d. h. keinen Ort, der nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin sowie die unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.3.1 und (zur Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 1216) Nr. 4.4.8 dieses Beschlusses zurück. Auf die Inanspruchnahme des Grundstücks kann nicht verzichtet werden. Schutzwürdige Immissionsorte sind nicht betroffen. Dies sind nur solche Orte, an denen Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen (vgl. Nr. 2.2 der Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, RdErl. des Ministeriums für Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 09.11.2004). Dies ist auf unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und im baurechtlichen Außenbereich liegenden Grundstücken (das Flurstück 1625 liegt nicht innerhalb des durch Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als im Zusammenhang bebauten Ortsteils abgegrenzten Innenbereichs) regelmäßig nicht der Fall.

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4.4.13.16 Einwendung Nr. 16

Die Unterzeichner der Sammeleinwendung sind Anwohner des Bereichs Ahornallee im Gütersloher Ortsteil Blankenhagen. Sie befürchten gesundheitliche Gefahren aufgrund der neuen Leitung mit höherer Spannungsebene und fordern mit der Leitung einen größeren Abstand zu der Wohnbebauung einzuhalten.

Die Vorhabensträgerin legt dar, die Leitung nördlich von Blankenhagen unter Ausnutzung der Schutzstreifen der bestehenden Leitungen so trassiert zu haben, dass ein möglichst großer Abstand zur Wohnbebauung eingehalten wird. So bestehe zwischen der Achse der bestehenden 220-kV-Leitung und dem nächstgelegenen Grundstück der Bebauung an der Ahornallee ein Abstand von 42 m. Zur Achse der neuen Leitung vergrößere sich dieser auf künftig 65 m. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien auszuschließen. Die Grenzwerte der 26. BImSchV würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Auf dem höchstbelasteten Einwendergrundstück, dem Flurstück 1319, ergebe sich trotz der höheren Spannungsebene maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,4 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 2,5 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT).

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich den Ausführungen der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Gesundheitliche Risiken aufgrund elektromagnetischer Felder schließt sie aus, zumal die sich ganz überwiegend einstellenden tatsächlichen Belastungen des Regelbetriebs der Leitung bei der magnetischen Flussdichte unterhalb des ermittelten Maximalwertes liegen und nur in seltenen Ausnahmefällen einstellen werden. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1, dieses Beschlusses, ergänzend zur Bildung von Ozon und Stickoxyden im Bereich der Leiterseile auch zu Nr. 3.6.2.1 dieses Beschlusses, wird ergänzend Bezug genommen.

4.4.13.17 Einwendung Nr. 17

Der Einwender ist Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Flurstücks 1512 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde. Das Flurstück liegt etwa zur Hälfte mit 340 m² von 739 m² Fläche innerhalb des bestehenden sowie auch innerhalb des künftigen Schutzstreifens. Die – identischen – Leitungsachsen der

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220-kV-Freileitung sowie der neuen 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung verlaufen einige Meter nördlich des Grundstücks. Der Einwender ist mit dem Leitungsneubau angesichts der im Vergleich zur bestehenden 220-kV-Leitung verbundenen Erhöhung der Leitungskapazität auf 980.000 Volt nicht einverstanden, bemängelt den Umgang mit dem Vorhaben im Planungsausschuss der Stadt Gütersloh und fordert eine Umgehung bebauter Bereiche, die in Avenwedde problemlos möglich sei. Schon die vorhandenen Leitungen würden dazu führen, dass aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Risiken Mieter auszögen und die Wohnungen nicht mehr vermietbar seien.

Wie die Vorhabensträgerin ausführt, bleibt die flächenmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks zwar unverändert. Die neue Leitung, die in ihrer Trassierung den Vorgaben der Raumordnung entspreche, werde aber entsprechend der Empfehlung des Beschluss des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Insoweit verbessere sich die Grundstücksbelastung. Eine Gesundheitsgefährdung sei angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, trotz der höheren Spannungsebene nicht zu erwarten. Die von den Leitungen ausgehende Maximalbelastung („Worst-Case-Fall“) betrüge 0,9 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert hier: 100 µT). Insoweit ergebe sich auch keine Notwendigkeit für eine andere Trassenführung.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Einwendungen zurück. Das Vorhaben ist erforderlich, die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung des Schutzstreifens nicht verzichtbar. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Einwenders bzw. dessen Mieter sind angesichts der grundstücksbezogen ermittelten Maximalbelastungen durch elektromagnetische Felder nicht zu erwarten, zumal zumindest die Werte der magnetischen Flussdichte allenfalls in seltenen Ausnahmefällen tatsächlich erreicht werden. Im Regelbetrieb liegen sie deutlich niedriger. Den entsprechenden Immissionen liegen auch keine 980.000 Volt zu Grunde; eine Aufaddierung der Spannungsebenen der 4 Stromkreise zu einer „Gesamtspannung“ von 980.000 Volt (= 2 x 380 kV zzgl. 2 x 110 kV) ist in diesem Zusammenhang physikalisch nicht zulässig. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.3.1 und – zu der Frage

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etwaiger Wert- bzw. Mietwertminderungen – Nr. 4.4.12.2 dieses Beschlusses wird zur weiteren Begründung ergänzend Bezug genommen.

Redebeiträge einzelner Mitglieder im Rahmen einer Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh mit dem Befassungsgegenstand zweier divergierender Bürgeranträge sind von der Planfeststellungsbehörde im Übrigen nicht zu bewerten. Der einstimmig vom gesamten Ausschuss getragene Beschluss zu Gunsten einer Leitungsführung in alter Trasse hatte im Übrigen neben einer planungsrechtlichen Bewertung durch die Stadt Gütersloh als Träger öffentlicher Belange für das weitere Verfahren, d. h. die Belange der Raumaordnung, die weitere Planung durch die Vorhabensträgerin und auch das der Planfeststellung, lediglich den Charakter einer unverbindlichen Empfehlung.

4.4.13.18 Einwendung Nr. 18

Die Einwender sind Eigentümer des Wohngrundstücks Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 821 in Größe von 891 m². Das Grundstück liegt mit seiner äußeren südlichen Spitze unter der Leitungsachse der bestehenden 220-kV-Freileitung, die identisch mit der geplanten 110-/380-kV-Leituingsachse ist, sowie im nördlichen Bereich unterhalb der Leitungsachse der bestehenden 110-kV-Freileitung und fast vollständig innerhalb der Schutzstreifen. Die Einwender haben angesichts der höheren Spannungsebene Bedenken wegen der gesundheitlichen Risiken aufgrund der Belastung durch elektromagnetische Felder. Als das Grundstück 1970 unter den bestehenden Leitungen errichtet worden ist, seien die entsprechenden Gefahren noch nicht bekannt gewesen.

Wie die Vorhabensträgerin dargelegt hat, reduziert sich die Inanspruchnahme des Grundstücks insoweit, als sich der im künftigen Schutzstreifen liegende Grundstücksteil dadurch, dass die 110-kV-Leitung als separate Leitungsachse entfällt, auf 650 m² reduziert. Wie von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses vom 09.08.2007 empfohlen, werde die den Vorgaben der Raumordnung entsprechende neue gebündelte Leitung außerdem deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Auch insoweit verbessere sich die Grundstücksbelastung. Gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, trotz der höheren Spannungsebene nicht. Auf dem

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Flurstück 821 ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,9 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 12,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Einwendungen zurück. Die verbleibende Inanspruchnahme des Grundstücks ist nicht verzichtbar. Die im Wesentlichen befürchteten gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder schließt die Planfeststellungsbehörde aus, zumal sich der für das Grundstück der Einwender konkret ermittelte Maximalwert für die magnetische Flussdichte allenfalls in seltenen Ausnahmefällen einstellen wird. Im Regelbetrieb sind geringere Belastungen zu erwarten. Auf die Ausführungen unter Abschnitt B, Nrn. 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen.

4.4.13.19 Einwendung Nr. 19

Die Einwenderin ist Eigentümerin des innerhalb der Leitungsachse liegenden unbebauten, derzeit als „Bolzplatz“ genutzten Flurstücks 1055 der Flur 8 der Gemarkung Avenwedde. Es wird sowohl von den beiden vorhandenen Leitungen als auch von der künftigen 110-/380-kV-Hochspannungsfreileitung gequert. Die Einwenderin ist mit einer Überspannung von 980.000 Volt nicht einverstanden, mit denen die Gesundheit ihrer dort spielenden Enkelkinder gefährdet würde. Von daher könne nur eine auch mögliche um die Bebauung herumführende Leitung errichtet werden. Bezüglich des auf dem Flurstück 1055 stehenden Mastes der 220-kV-Leitung fordert sie den Rückbau.

Wie die Vorhabensträgerin ausführt, reduziert sich die Inanspruchnahme des Flurstücks 1055 durch den Schutzstreifen von bisher 4.760 m² auf künftig 4.310 m². Der Mastrückbau sei Teil des Vorhabens, Schutzvorkehrungen hinsichtlich möglicher Kontaminierungen des Bodens würden entsprechend der „Handlungsempfehlungen für ein einheitliches Vorgehen der Vollzugsbehörden in NRW beim Umgang mit Bodenbelastungen im Umfeld von Stromleitungsmasten“ getroffen. Wie von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses vom 09.08.2007 empfohlen, werde die den Vorgaben der Raumordnung entsprechende neue gebündelte Leitung außerdem deutlich höher geführt, so dass jederzeit

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selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung eingehalten werde. Insgesamt ergebe sich damit eine Reduzierung der Grundstücksbetroffenheit. Gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, trotz der höheren Spannungsebene nicht. Auf dem Flurstück 1055 ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,8 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 11,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf den Vortrag der Vorhabensträgerin sowie die Nebenbestimmungen 5.2.12 und 5.3.3 im Abschnitt A dieses Beschlusses und die Ausführungen im Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 zurück. Die verbleibende Inanspruchnahme des Grundstücks ist nicht verzichtbar. Die im Wesentlichen befürchteten gesundheitlichen Risiken durch elektromagnetische Felder schließt die Planfeststellungsbehörde aus, zumal sich die für das Grundstück der Einwender konkret ermittelten Maximalwerte der Belastung durch die magnetische Flussdichte nur in seltenen Ausnahmefällen einstellen wird. Im Regelbetrieb sind geringere Belastungen zu erwarten. Den entsprechenden Immissionen liegen auch keine 980.000 Volt zu Grunde; eine Aufaddierung der Spannungsebenen der 4 Stromkreise zu einer „Gesamtspannung“ von 980.000 Volt (= 2 x 380 kV zzgl. 2 x 110 kV) ist in diesem Zusammenhang physikalisch nicht zulässig.

4.4.13.20 Einwendung Nr. 20

Der Einwender ist Miteigentümerin der unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstücke 1216, 1218 und 1575 in Größe von insgesamt 4.413 m², von denen 3.623 m² innerhalb der bestehen Schutzstreifen sowie auch des künftigen Schutzstreifens liegen. Er ist mit der Ausweitung der Leitungskapazitäten, die mit dem Vorhaben verbunden ist, nicht einverstanden. Das lediglich den wirtschaftlichen Interessen der Vorhabensträgerin dienende Projekt sei auch gar nicht erforderlich und stimme auch nicht mit dem überein, dass am 09.08.2007 im Planungsausschuss der Stadt Gütersloh diskutiert worden sei. Zudem handle es sich nicht um einen Ausbau der beste-

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henden Leitung, sondern um einen völligen Neubau, für den allenfalls eine Umgehung für Avenwedde in Frage käme.

Wie die Vorhabensträgerin dazu ausführt, ergibt sich bezüglich der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für den Schutzstreifen im Vergleich zur bestehenden Situation keine Veränderung. Das Flurstück 1216 sei allerdings als Standort für den Mast 18 vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Grundstücke sei nicht verzichtbar, die Leitung sei aus energiewirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich. Ihre Trassierung entspreche den Vorgaben der Raumordnung. Gesundheitlich ergeben sich trotz der höheren Spannungsebene keine Gefahren, im gesamten Leitungsabschnitt lägen die höchsten Belastungen durch elektromagnetische Felder („Worst-Case-Fall“) bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen gebe es auf den unbebauten Grundstücken keinen diesbezüglich relevanten schutzwürdigen Immissionsort, d. h. keinen Ort, der nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin sowie die unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2, 4.4.3.1 und (zur Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 1216) Nr. 4.4.8 dieses Beschlusses zurück. Eine die Notwendigkeit der Leitung beinhaltende Planrechtfertigung liegt aus den unter Nr. 4.1 im Abschnitt B dieses Beschlusses benannten Gründen vor, auf die Inanspruchnahme der Grundstücke kann weder hinsichtlich des Schutzstreifens noch hinsichtlich des Maststandortes verzichtet werden; der Maststandort auf dem Flurstück 1216 wird unabhängig von der Leitungstrasse insbesondere deswegen an dieser Stelle benötigt, um den schützenswerteren Bereich der überspannten Bebauung von Masten freizuhalten. Um das dazu notwendige Spannfeld überbrücken zu können, bedarf es, wie hier vorgesehen, eines entsprechend nah an diese Bebauung heranreichenden Maststandortes.

Schutzwürdige Immissionsorte sind nicht betroffen. Dabei handelt es sich nur um solche, an denen Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen (vgl. Nr. 2.2 der Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, RdErl. des Ministeriums für Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 09.11.2004). Dies ist auf unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und im

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baurechtlichen Außenbereich liegenden Grundstücken (die Flurstücke 1216, 1218 und 1575 liegen nicht innerhalb des durch Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als im Zusammenhang bebauten Ortsteils abgegrenzten Innenbereichs) regelmäßig nicht der Fall. Dennoch liegen die entsprechenden Immissionen selbst bei in der Regel nicht auftretenden Maximalbelastungen aller Leiterseile unterhalb der entsprechenden Grenzwerte, so dass auch bei längeren Aufenthalten auf den Grundstücken nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen wäre.

Die Umgehungstrasse für Avenwedde ist hinreichend geprüft worden. Die im Rahmen eines Grobrasters ermittelten Vor- und Nachteile der entsprechenden Varianten für diesen Abschnitt der Leitung waren für eine sachgerechte Trassenwahl ausreichend, vertiefendere Untersuchungen dazu nicht erforderlich (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses).

Von der Planfeststellungsbehörde nicht näher zu bewerten ist die Meinungsbildung in der Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh vom 09.08.2007. Der einstimmig vom gesamten Ausschuss getragene Beschluss zu Gunsten einer Leitungsführung in alter Trasse hatte im Übrigen neben einer planungsrechtlichen Bewertung durch die Stadt Gütersloh als Träger öffentlicher Belange für das weitere Verfahren, d. h. die Belange der Raumordnung, die weitere Planung durch die Vorhabensträgerin und auch das der Planfeststellung, lediglich den Charakter einer Empfehlung. Die Vorhabensträgerin hat sich an ihr bei der Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit ihrer Planung orientiert, zumal auch das Raster im Variantenvergleich der Umweltstudie die Nutzung der Alttrasse als insgesamt schonendere Variante ausgewiesen hatte. Bindend war der Beschluss des Planungsausschusses insoweit jedoch nicht. Der ihm zu Grunde liegende Informationsstand entsprach dem Stand der Planung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Für das Planfeststellungsverfahren allein ausschlaggebend ist das Vorhaben in der Form, wie es in den in das Verfahren eingebrachten und öffentlich ausgelegten Planunterlagen beschrieben und dargestellt ist. Aus diesen Unterlagen waren sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die am Verfahren beteiligten Träger öffentlicher Belange einschließlich der Stadt Gütersloh alle entsprechenden Details, d. h. auch die konkrete Linienführung sowie die Zahl der Stromkreise, mit der die Leitung bestückt werden soll, zweifelsfrei ersichtlich.

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4.4.13.21 Einwendung Nr. 21

Der Einwender ist Miteigentümer der unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstücke 1216, 1218 und 1575 in Größe von insgesamt 4.413 m², von denen 3.623 m² innerhalb der bestehen Schutzstreifen sowie auch des künftigen Schutzstreifens liegen. Er ist mit der Einbeziehung der Grundstücke in den Schutzstreifen sowie der Inanspruchnahme des Flurstücks 1216 für den Maststandort 18 nicht einverstanden und sieht die Anwohner getäuscht; nach den Vorinformationen der Vorhabensträgerin sei eine geringere Leiterseilbelegung vorgesehen gewesen. Mit dem Verweis auf das niedersächsische Erdkabelgesetz werden eine Umgehung der Bebauung und ein Mindestabstand von 400 m zwischen der Leitung und der Wohnsiedlung gefordert.

Wie die Vorhabensträgerin dazu ausführt, ergibt sich bezüglich der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für den Schutzstreifen im Vergleich zur bestehenden Situation keine Veränderung. Das Flurstück 1216 sei allerdings als Standort für den Mast 18 vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Grundstücke sei nicht verzichtbar, die Leitung sei aus energiewirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich. Ihre Trassierung entspreche den Vorgaben der Raumordnung. Gesundheitlich ergeben sich trotz der höheren Spannungsebene keine Gefahren, im gesamten Leitungsabschnitt lägen die höchsten Belastungen durch elektromagnetische Felder („Worst-Case-Fall“) bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen gebe es auf den unbebauten Grundstücken keinen diesbezüglich relevanten schutzwürdigen Immissionsort, d. h. keinen Ort, der nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Vorhabensträgerin sowie die unter Abschnitt B, Nrn. 4.1, 4.4.2 und 4.4.3.1 dieses Beschlusses zurück. Eine die Notwendigkeit der Leitung beinhaltende Planrechtfertigung liegt aus den unter Nr. 4.1 im Abschnitt B dieses Beschlusses benannten Gründen vor, auf die Inanspruchnahme der Grundstücke kann weder hinsichtlich des Schutzstreifens noch hinsichtlich des Maststandortes verzichtet werden; der Maststandort auf dem Flurstück 1216 wird unabhängig von

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der Leitungstrasse insbesondere deswegen an dieser Stelle benötigt, um den schützenswerteren Bereich der überspannten Bebauung von Masten freizuhalten. Um das dazu notwendige Spannfeld überbrücken zu können, bedarf es, wie hier vorgesehen, eines entsprechend nah an diese Bebauung heranreichenden Maststandortes.

Schutzwürdige Immissionsorte sind hier nicht betroffen. Dabei handelt es sich nur um solche, an denen Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen (vgl. Nr. 2.2 der Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, RdErl. des Ministeriums für Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 09.11.2004). Dies ist auf unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und im baurechtlichen Außenbereich liegenden Grundstücken (die Flurstücke 1216, 1218 und 1575 liegen nicht innerhalb des durch Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als im Zusammenhang bebauten Ortsteils abgegrenzten Innenbereichs) regelmäßig nicht der Fall. Dennoch liegen die entsprechenden Immissionen selbst bei in der Regel nicht auftretenden Maximalbelastungen aller Leiterseile unterhalb der entsprechenden Grenzwerte, so dass auch bei längeren Aufenthalten auf den Grundstücken keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten wären.

Unabhängig davon ist eine Umgehung für Avenwedde hinreichend geprüft worden. Die im Rahmen eines Grobrasters ermittelten Vor- und Nachteile der entsprechenden Varianten für diesen Abschnitt der Leitung waren für eine sachgerechte Trassenwahl ausreichend, vertiefendere Untersuchungen dazu nicht erforderlich (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses). Es besteht in NRW auch keine gesetzliche Regelung im Hinblick auf einen Mindestabstand zwischen Wohnbebauung und einer Hochspannungsfreileitung; eine mit dem niedersächsischen Erdkabelgesetz bzw. der dortigen Verordnung über das Landesraumprogramm, in der die benannte Abstandsregelung enthalten ist, vergleichbare rechtliche Regelung gibt es in NRW nicht.

Der Einwender kann aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Stand der Planung beziehen, die erst später endgültig abgeschlossen wurde. Damit, dass eine „Endplanung“ keine

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Abweichungen von Informationen aus ihrem Vorlauf enthält, kann bei lebensnaher Betrachtung auch nicht ernsthaft gerechnet werden. Entscheidend sind deshalb allein die Planungsunterlagen, die im Rahmen der Auslegung sowohl für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren als auch den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange einschließlich der Stadt Gütersloh vorgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. Aus diesen Unterlagen waren alle entsprechenden Details, d. h. auch die konkrete Linienführung sowie die Zahl der Stromkreise, mit der die Leitung bestückt werden soll, zweifelsfrei ersichtlich, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechende Fehlinformation gegeben hat. Auf dieser Basis war auch jedem die Möglichkeit gegeben, seine Belange im Rahmen von Einwendungen in das Planfeststellungsverfahren einzubringen.

4.4.13.22 Einwendung Nr. 22

Die Einwenderin ist Miteigentümerin der unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstücke 1216, 1218 und 1575 in Größe von insgesamt 4.413 m², von denen 3.623 m² innerhalb der bestehen Schutzstreifen sowie auch des künftigen Schutzstreifens liegen. Sie ist mit der Einbeziehung der Grundstücke in den Schutzstreifen sowie der Inanspruchnahme des Flurstücks 1216 für den Maststandort 18 nicht einverstanden und sieht die Anwohner getäuscht; nach den Vorinformationen der Vorhabensträgerin sei eine geringere Leiterseilbelegung vorgesehen gewesen. Der Beschluss des Planungsausschusses der Stadt Gütersloh vom 09.08.2007 basiere auf daher auf falschen Voraussetzungen. Außerdem sei die die mögliche Umgehung der Bebauung in Avenwedde falsch bewertet worden, dem Gesundheitsschutz der Anwohner müsse hier Vorrang vor anderen Belangen wie beispielsweise Sichtbetroffenheiten eingeräumt werden.

Wie die Vorhabensträgerin dazu ausführt, ergibt sich bezüglich der Inanspruchnahme der Grundstücksflächen für den Schutzstreifen im Vergleich zur bestehenden Situation keine Veränderung. Das Flurstück 1216 sei allerdings als Standort für den Mast 18 vorgesehen. Die Inanspruchnahme der Grundstücke sei nicht verzichtbar, die Leitung sei aus energiewirtschaftlichen Gründen dringend erforderlich. Ihre Trassierung entspreche den Vorgaben der Raumordnung. Gesundheitlich ergeben sich trotz der höheren Spannungsebene keine Gefahren, im gesamten Leitungsabschnitt lägen die höchsten Belastungen durch elektromagneti-

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sche Felder („Worst-Case-Fall“) bei 1,7 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 19,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen gebe es auf den unbebauten Grundstücken keinen diesbezüglich relevanten schutzwürdigen Immissionsort, d. h. keinen Ort, der nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen sowie diejenigen unter Abschnitt B, Nr. 4 dieses Beschlusses zurück. Eine die Notwendigkeit der Leitung beinhaltende Planrechtfertigung liegt aus den unter Nr. 4.1 im Abschnitt B dieses Beschlusses benannten Gründen vor, auf die Inanspruchnahme der Grundstücke kann weder hinsichtlich des Schutzstreifens noch hinsichtlich des Maststandortes verzichtet werden; der Maststandort auf dem Flurstück 1216 wird unabhängig von der Leitungstrasse insbesondere deswegen an dieser Stelle benötigt, um den schützenswerteren Bereich der überspannten Bebauung von Masten freizuhalten. Um das dazu notwendige Spannfeld überbrücken zu können, bedarf es, wie hier vorgesehen, eines entsprechend nah an diese Bebauung heranreichenden Maststandortes.

Schutzwürdige Immissionsorte sind hier nicht betroffen. Dabei handelt es sich nur um solche, an denen Personen regelmäßig länger – mehrere Stunden – verweilen (vgl. Nr. 2.2 der Hinweise zur Durchführung der 26. BImSchV, RdErl. des Ministeriums für Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 09.11.2004). Dies ist auf unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und im baurechtlichen Außenbereich liegenden Grundstücken (die Flurstücke 1216, 1218 und 1575 liegen nicht innerhalb des durch Satzung der Stadt Gütersloh vom 23.09.1994 als im Zusammenhang bebauten Ortsteils abgegrenzten Innenbereichs) regelmäßig nicht der Fall. Dennoch liegen die entsprechenden Immissionen selbst bei in der Regel nicht auftretenden Maximalbelastungen aller Leiterseile unterhalb der entsprechenden Grenzwerte, so dass auch bei längeren Aufenthalten auf den Grundstücken keine gesundheitlichen Risiken zu erwarten sind.

Unabhängig davon ist auch eine Umgehung für Avenwedde hinreichend geprüft worden. Die im Rahmen eines Grobrasters ermittelten Vor- und Nachteile der entsprechenden Varianten für diesen Abschnitt der Leitung waren für eine sachgerechte Trassenwahl ausreichend, vertiefendere Untersuchungen dazu nicht erforderlich. Dabei sind Sichtbetroffenheiten, die von einer um Avenwedde herum-

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führenden Umgehungstrasse ausgelöst würden, nur insoweit in die Gesamtbetrachtung aller öffentlichen und privaten Belange einbezogen worden, als sie sich auf das Schutzgut Landschaftsbild auswirken. Sichtbetroffenheiten allein wären als abwägungserheblicher Belang auch nicht ohne weiteres berücksichtigungsfähig. Aber auch das Schutzgut Landschaftsbild war nur einer der Teilaspekte, die im Rahmen der Gesamtabwägung zum Verzicht auf diese Umgehung geführt haben (vgl. Abschnitt B, Nr. 4,2 dieses Beschlusses).

Die Einwenderin kann aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Stand der Planung beziehen, die erst später endgültig abgeschlossen wurde. Damit, dass eine „Endplanung“ keine Abweichungen von Informationen aus ihrem Vorlauf enthält, kann bei lebensnaher Betrachtung auch nicht ernsthaft gerechnet werden. Entscheidend sind deshalb allein die Planungsunterlagen, die im Rahmen der Auslegung sowohl für die Öffentlichkeit frei zugänglich waren als auch den am Verfahren beteiligten Trägern öffentlicher Belange einschließlich der Stadt Gütersloh vorgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. Aus diesen Unterlagen waren alle entsprechenden Details, d. h. auch die konkrete Linienführung sowie die Zahl der Stromkreise, mit der die Leitung bestückt werden soll, zweifelsfrei ersichtlich, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechende Fehlinformation gegeben hat. Auf dieser Basis war auch jedem die Möglichkeit gegeben, seine Belange im Rahmen von Einwendungen in das Planfeststellungsverfahren einzubringen.

4.4.13.23 Einwendung Nr. 23

Die Einwenderin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 154. Das 1.683 m² große Grundstück wird derzeit südlich des Wohngebäudes von der 110-kV-Freileitung und am Südrand des Grundstücks von der 220-kV-Freileitung überspannt. Eine Grundstücksteilfläche von 1.410 m² ist von Schutzstreifen überlagert. Die Einwenderin trägt vor, mit der Inanspruchnahme Ihres Grundstücks für den neuen Schutzstreifen sowie die Errichtung eines Mastes nicht einverstanden zu sein. Über die zwei 380-kV-Stromkreise der

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Leitung seien die Betroffenen vorher nicht informiert und die gesundheitlichen Auswirkungen nicht ausreichend geprüft worden. Anders als vor 50 Jahren müsse man heute von entsprechenden Gefahren ausgehen.

Dazu hat die Vorhabensträgerin dargelegt, dass sich die Beeinträchtigungen des Wohngrundstücks im Vergleich zur heutigen Situation reduzieren. Die neue Leitungsachse entspreche der Achse der bestehenden 220-kV-Leitung, die separate Überspannung durch die näher am Wohnhaus gelegene 110-kV-Leitung entfalle. Dadurch reduziere sich der vom künftigen Schutzstreifen überlagerte Grundstücksanteil um 400 m² auf künftig nur noch 1.010 m², der Abstand des Wohnhauses zur Leitungsachse vergrößere sich auf künftig rd. 40 m. In ihrer Trassierung entspreche sie den Vorgaben der Raumordnung. Sie werde auch, wie von der Stadt Gütersloh im Beschluss des Planungsausschusses gefordert, deutlich höher geführt, so dass jederzeit selbst in der Spannfeldmitte ein Mindestabstand von 19 m zur unten aufgehängten 110-kV-Leitung gewährleistet sei. Gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht. Auf dem Grundstück der Einwenderin ergebe sich trotz der höheren Spannungsebene maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,6 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 8,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich der Stellungnahme der Vorhabensträgerin an und weist die Einwendungen zurück. Die Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung und Sicherung des Schutzstreifens ist erforderlich, insgesamt reduzieren sich aber im Vergleich zur bestehenden Situation die Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Einwenderin; ein Maststandort auf dem Grundstück ist nicht vorgesehen. Die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen sind ausreichend in den Blick genommen worden, die auf dem Grundstück der Einwenderin möglichen Immissionsbelastungen von der Vorhabensträgerin ganz konkret, d. h. grundstücksbezogen speziell für das Flurstück 154, ermittelt worden. Trotz der höheren Spannungsebene werden die gültigen Grenzwerte aber selbst beim seltenen Volllastbetrieb aller Leiterseile erheblich unterschritten. Auch mit aktuellen Forschungsergebnissen lassen sich für dementsprechende Immissionswerte keine gesundheitlichen Risiken, auch nicht für Krebs einschließlich Leukämie, belegen (vgl. Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses).

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Die Einwenderin kann aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

4.4.13.24 Einwendung Nr. 24

Die Eigentümerin des Wohngrundstücks in der Gemarkung Avenwedde, Flur 8, Flurstück 812, wendet sich gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks zur Anlegung des Schutzstreifens und zur Errichtung eines Leitungsmastes. Beides könne sie wegen der gesundheitsschädigenden Wirkung der Leitung nicht akzeptieren. Anders als 1971, als sie das Grundstück trotz der dort vorhandenen Freileitungen erworben habe, müsse man jedenfalls heute von entsprechenden Gefahren ausgehen.

Wie die Vorhabensträgerin entgegnend darlegt, verläuft die derzeitige Leitungsachse der 110-kV-Freileitung südlich der Flurstücksgrenze in einer Entfernung von 31 m zum Wohngebäude. Eine kleine Ecke des Grundstücks liege innerhalb des Schutzstreifens. Durch den Wegfall der separaten 110-kV-Leitungsachse entfalle künftig eine Grundstücksinanspruchnahme. Das Grundstück läge dann außerhalb des Schutzstreifens, der Abstand vom Wohngebäude zur neuen Leitungsachse betrage dann rd. 60 m und ein Maststandort sei auf dem Grundstück nicht vorgesehen. Und gesundheitliche Gefahren entstünden angesichts der Grenzwerte der 26. BImSchV, die nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten würden, nicht. Auf dem Grundstück der Einwenderin ergebe sich trotz der höheren Spannungsebene maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,6 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 5,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT).

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Die Planfeststellungsbehörde nimmt auf diese Ausführungen sowie auf die unter Abschnitt B, Nr. 4.4.3.1 dieses Beschlusses Bezug und weist die Einwendungen zurück, zumal die Immissionen durch die magnetische Flussdichte im Regelbetrieb der Leitung noch unterhalb der erheblich unter den Grenzwerten liegenden Maximalwerte liegen. Wie die Empfehlungen der Strahlenschutzkommissionen zeigen, sind gesundheitsschädigenden Wirkungen einer solchen Freileitung auch nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach wie vor nicht belegt.

4.4.13.25 Einwendung Nr. 25

Das Wohnhaus der Einwender, ein Einzelgehöft auf dem Flurstück 33 der Flur 17 der Gemarkung Gütersloh, wird derzeit am südlichen Gebäuderand von der 110kV-Freileitung überspannt. Das ebenfalls zum Eigentum der Einwender gehörende und 2.914 m² große Flurstück 32 wird von der 110-kV-Leitung und der 220-kVLeitung überspannt. Das Flurstück 33 liegt teilweise, das Flurstück 32 vollständig im Schutzstreifen dieser Leitungen. Die Einwender fordern eine Verschiebung der Leitungstrasse nach Süden, um den Abstand zwischen Leitung und Wohnhaus zu vergrößern und damit gesundheitsschädigende Wirkungen auszuschließen.

Wie die Vorhabensträgerin ausführt, reduzieren sich im Vergleich zur bestehenden Situation die Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Einwender. Die neue Leitungsachse entspreche hier der Achse der bestehenden 220-kV-Leitung, die separate Überspannung durch die näher am Wohnhaus gelegene 110-kVLeitung entfalle. Dadurch falle das Wohngrundstück, das Flurstück 33, aus dem Schutzstreifen heraus, der Abstand vom Wohnhaus zur künftig einzigen Leitungsachse vergrößere sich auf künftig rd. 35 m. Für das Flurstück 32 reduziere sich die im Schutzstreifen liegende Fläche um rd. 760 m² auf künftig 2.150 m². Gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die neue Leitungsführung seien trotz der höheren Spannungsebene auszuschließen, die Grenzwerte der 26. BImSchV, würden nicht nur eingehalten, sondern erheblich unterschritten. Auf dem Wohngrundstück, dem Flurstück 33, ergebe sich maximal, d. h. bezogen auf den „Worst-Case-Fall“, eine von den Leitungen ausgehende Belastung von 0,9 kV/m für die elektrische Feldstärke (Grenzwert: 5 kV/m) bzw. 7,0 µT für die magnetische Flussdichte (Grenzwert: 100 µT). Die Notwendigkeit einer anderen Trassenführung ergebe sich insoweit nicht. Im Übrigen sei er zum Rückbau der 110-kVLeitung, die von einem anderen Träger betrieben würden, nicht verpflichtet. Sie

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erfolge mit der Zielsetzung, die mit einer solchen Leitungsführung verbundenen Beeinträchtigungen insgesamt zu minimieren.

Die Planfeststellungsbehörde schließt sich diesen Ausführungen an und weist die Einwendungen zurück. Insgesamt reduzieren sich mit der neuen Leitungsführung bereits die Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Einwender, weitere Entlastungen durch eine Leitungsverschwenkung sind nicht – auch nicht aus Gründen des Gesundheitsschutzes – erforderlich. Auf die vorgesehene Inanspruchnahme des Grundstücks zur Anlegung und Sicherung des Schutzstreifens kann nicht verzichtet werden. Die gesundheitlichen Auswirkungen sind untersucht und die auf dem maßgeblichen Immissionsschutzort, dem Wohngrundstück, möglichen Immissionsbelastungen von der Vorhabensträgerin ganz konkret, d. h. grundstücksbezogen, ermittelt worden. Trotz der höheren Spannungsebene werden die gültigen Grenzwerte aber selbst beim seltenen Volllastbetrieb aller Leiterseile erheblich unterschritten. Die Immissionswerte der magnetischen Flussdichte sind beim Regelbetrieb der Leitungen nochmals deutlich geringer.

Die Einwender können aus Informationen, die von der Vorhabensträgerin im Vorfeld der Planung herausgegeben worden sind, auch keine Ansprüche im Hinblick auf die Gestaltung der Leitung und ihrer Bestückung mit Stromkreisen ableiten. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sind Differenzen zwischen Vorinformationen und den tatsächlichen späteren Planungsunterlagen unglücklich. Vorinformationen können sich jedoch nur auf den jeweiligen Planungsstand beziehen. Entscheidend sind deshalb die Planungsunterlagen, die öffentlich ausgelegen haben, denn sie allein bestimmen letztendlich auch verbindlich den Verfahrensgegenstand. In den Auslegungsunterlagen war die Zahl der Stromkreise richtig angegeben, so dass es innerhalb des Planfeststellungsverfahrens keine entsprechenden Fehlinformationen gegeben hat.

4.4.13.26 Einwendung Nr. 26

Die Einwendung ist erst am 27.10.2008 und damit nach Ende der am 24.10.2008 abgelaufenen Einwendungsfrist verfasst worden und an diesem Tag auch per Fax bei der Stadt Gütersloh eingegangen. Sie ist damit nicht fristgerecht erhoben worden, das Vorbringen präkludiert und seine Berücksichtigung gem. § 43 a Nr. 7 EnWG ausgeschlossen.

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Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden.

4.4.13.27 Einwendung Nr. 27

Der Einwender ist Eigentümer der land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flurstücke 45, 55, 56 und 57 der Flur 15 der Gemarkung Senne I. Von der rd. 27,1 ha großen Gesamtfläche dieser Grundstücke liegen 4,73 ha innerhalb des hier erstmals entstehenden Schutzstreifens, die Flurstücke 45 und 57 sind zudem als Standort für die Masten 34 und 35 vorgesehen. Der Einwender fordert eine Verschiebung der Leitungstrasse auf die angrenzenden Grundstücke des Landesbetriebs Straßenbau NRW; wenn quasi im Staatseigentum stehende Flächen zur Verfügung stünden, dürfe nicht auf privateigene Flächen zugegriffen werden.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendungen zurück. Wie die Vorhabensträgerin richtig ausgeführt hat, weisen die Grundstücke des Einwenders Nadelwaldbestand, die des Landesbetriebs Straßen NRW dagegen Laubwaldflächen auf. Aufgrund der höheren ökologischen Wertigkeit der Laubwaldflächen wäre deshalb die geforderte Trassenverschiebung mit einem stärkeren Eingriff in Natur und Landschaft, d. h. in die Belange der Schutzgüter Pflanzen und Tiere sowie Landschaft und Landschaftsbild, verbunden als mit der vorgesehenen und planfestgestellten Linienführung über die Grundstücke des Einwenders (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B, Nr. 4.4.2 dieses Beschlusses, zur Trassenwahl in diesem Leitungsabschnitt).

Auf die entsprechende Inanspruchnahme der Grundstücke, deren land- und forstwirtschaftliche Nutzungsmöglichkeiten weitestgehend erhalten bleiben, zur Anlegung des Schutzstreifens und die Errichtung der beiden Masten kann nicht verzichtet werden. Auf die Ausführungen im Abschnitt, Nrn. 4.1, 4.4.8, 4.4.9 und 4.4.12.2 dieses Beschlusses, wird ergänzend Bezug genommen.

4.4.13.28 Einwendung Nr. 28

Einwendungen gegen den Plan waren bis zum 24.10.2008 zu erheben. Auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen als Rechtsfolge wurde in der Bekanntmachung der Auslegung ausdrücklich hingewiesen. Diese Einwendung datiert vom

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07.04.2009. Sie ist am 08.04.2009 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Sie ist damit nicht fristgerecht erhoben worden, das Vorbringen präkludiert und seine Berücksichtigung gem. § 43 a Nr. 7 EnWG ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des BVErwG (so u. a.: Beschluss vom 12.02.1996, 4 A 38/95) kann ein späterer Kläger dann nicht auf den verfahrensrechtlichen Einwendungsausschluss – in dem Fall nach § 17 Abs. 4 S. 1 FStrG – verwiesen werden, wenn er im Zeitpunkt der Auslegung der Planunterlagen oder der anschließenden Einwendungsfrist nicht Grundeigentümer war.

Wäre ihm das Grundstück erst Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist und kurz vor der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses übereignet worden, so hätte er weder einen Anlass noch überhaupt die Möglichkeit gehabt, während des Planfeststellungsverfahrens fristgerecht Einwendungen zu erheben.

Auch in diesem Fall müsste sich der Kläger allerdings auch ein entsprechendes Versäumnis seines Rechtsvorgängers entgegen halten lassen (BVerwG a. a. O.). So liegt es auch hier.

Der Hinweis der Einwenderin, sie sei erst seit Dezember 2008 in Folge einer Zwangsversteigerung Eigentümerin der Flurstücke 2035, 2078 und 2221 der Flur 15 der Gemarkung Gütersloh und habe daher keine Grundlage für Einwendungen gehabt, hebt die Präklusion der Einwendung nicht auf. Die Einwenderin müsste sich insoweit die Handlung bzw. Nichthandlung der Voreigentümer als Rechtsvorgänger zurechnen lassen; während eine etwaige Einwendung dieser (die nicht vorliegt) auch für die Einwenderin Geltung hätte, kann diese eine nicht erhobene Einwendung nicht nachholen. Im Übrigen ist der Hinweis auf die nach einem vorausgegangenen Zwangsversteigerungsverfahren erst im Dezember 2008 beginnende Eigentümerschaft für die Planfeststellungsbehörde so nicht ohne weiteres nachvollziehbar, da die Einwenderin schon im Leitungsrechtsregister der im April 2008 von der Vorhabensträgerin eingereichten Planunterlagen als Miteigentümerin sämtlicher Grundstücke verzeichnet ist.

Gründe, die nach § 32 Abs. 1 VwVfG NRW eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einwendungsfrist ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht worden.

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4.4.13.29 Einwendung Nr. 29 gegen die Planänderung des Deckblattes II

Die Einwendung richtet sich gegen die Erhöhung des auf dem Grundstück des Einwenders vorgesehenen Mastes 11 im Rahmen der Planänderung des Deckblattes 2. Die Erhöhung sei zur Verbesserung möglicher Bauhöhen auf den jenseits der B 61 gelegenen Gewerbeflächen nicht erforderlich.

Die Planfeststellungsbehörde weist die Einwendung zurück. Um über eine entsprechend hohe Leiterseilführung auf den gesamten Gewerbeflächen die gewünschte und erforderliche Bauhöhe sicherzustellen, muss bereits zumindest ein Mast außerhalb der Gewerbeflächen erhöht werden, so dass insoweit auf die Erhöhung des Mastes 11 nicht verzichtet werden kann.

Die Schutzstreifenbreite verändert sich dadurch nicht. Aus statischen Gründen ist lediglich eine Vergrößerung des Plattenfundamentes und der Mastaustrittsfläche erforderlich, die entsprechend entschädigt wird. Zwar hat der Einwender bereits auf der Grundlage der ursprünglich ausgelegten Planunteralgen eine Vereinbarung über die Grundstücksinanspruchnahme (Schutzstreifen und Maststandort) und die Höhe der Entschädigung mit der Vorhabensträgerin abgeschlossen. Für die Vergrößerung der Mastaustrittsfläche besteht gem. der entsprechenden Vereinbarung jedoch ein Anspruch auf Nachentschädigung (vgl. Bemerkungen auf Seite 2 der Vereinbarung). Sollte sich innerhalb der nächsten 12 Jahre nach Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch aufgrund eines Flächennutzungs- oder Bebauungsplans auch bezogen auf die im Schutzstreifen liegenden Flächen des Einwenders eine Möglichkeit zur Bebauung (beispielsweise zur Ausweitung der Gewerbeflächen) und insoweit eine Wertsteigerung ergeben, besteht nach dieser Vereinbarung (vgl. Nr. 5 Abs. 1 der Rahmenregelungen der Vereinbarung) ebenfalls ein Anspruch auf Nachentschädigung.

4.4.14

Zulässigkeit von Entscheidungsvorbehalten Die Planfeststellungsbehörde hat sich (vgl. Abschnitt A, Nr. 5.7.5) dieses Beschlusses eine nachträgliche Entscheidung vorbehalten.

§ 74 Abs. 3 VwVfG NRW erlaubt Vorbehalte, soweit zum Zeitpunkt der Planfeststellung eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, sich für die Bewältigung des Problems notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen, sowie Substanz und Ausgewogenheit der Planung dadurch

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nicht in Frage gestellt werden. Der Planfeststellungsbehörde wird es hierdurch ermöglicht, Regelungen, die an sich in dem das Planfeststellungsverfahren abschließenden Planfeststellungsbeschluss zu treffen wären, einer späteren Entscheidung vorzubehalten.

Zwar gilt der Grundsatz, dass der Vorhabensträger einen Konflikt, den er durch seine Planung hervorruft oder verschärft, nicht ungelöst lassen darf. Diese Pflicht zur Konfliktbewältigung hindert die Planfeststellungsbehörde nicht in jedem Fall, Teilfragen, die ihrer Natur nach von der Planungsentscheidung abtrennbar sind, einer nachträglichen Lösung zugänglich zu machen. Das gilt auch für die Regelung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (BVerwG, Beschluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139).

Ein solcher Vorbehalt ist dann zulässig, wenn er nicht unter Überschreiten der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit, insbesondere unter Verletzung des Abwägungsgebotes erfolgt ist. Diese Grenze ist aber erst dann überschritten, wenn in der Planungsentscheidung solche Fragen offen bleiben, deren nachträgliche Regelung das Grundkonzept der bereits festgestellten Planung wieder in Frage stellen. Zudem darf der unberücksichtigt gebliebene Belang kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung als unabgewogener Torso erscheint, und es muss sichergestellt sein, dass durch den Vorbehalt andere einschlägige öffentliche und private Belange nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt werden (BVerwG, Beschluss vom 30.08.94, 4 B 105.94, in: NuR 1995, S. 139 und zuletzt Beschluss vom 31.01.06, 4 B 49.05, in: NVwZ 2006, S. 823f sowie OVG Münster, Urteil vom 21.01.95, 9 A 555/83, n.v.).

Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde genügt der von ihr verfügte Entscheidungsvorbehalt diesen rechtlichen Vorgaben.

5.

Abschließende Gesamtbewertung

Das Vorhaben wird zugelassen, da es im Interesse des öffentlichen Wohls unter Beachtung der Rechte Dritter im Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit vernünftigerweise geboten ist.

Der mit dem festgestellten Plan beabsichtigte Leitungsbau ist aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich. Die Planung ist gerechtfertigt, das Vorhaben zur Lö-

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sung der anstehenden Probleme der Energie-/Stromversorgung sowie zu langfristigen Sicherstellung der Stromversorgung geeignet. Mit dem Vorhaben und der gewählten Trasse werden die anstehenden Ziele erreicht. Eine Alternative oder andere Trassenvariante, mit der die anstehenden Ziele besser erreicht und die mit dem Vorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen und Konflikte besser gelöst werden könnten, bietet sich vorliegend nicht aufdrängend an.

Gründe, die zu einer Ablehnung der beantragten Planung führen, sind nicht ersichtlich und haben sich auch während des Verfahrens nicht ergeben. Optimierungsgebote sind beachtet worden.

Bei Abwägung aller Belange erweist sich die Planung auch als vernünftig. Die Planfeststellungsbehörde bewertet das öffentliche Interesse an Bau der Freileitung höher als entgegenstehende andere öffentliche und private Belange. Sie ist überzeugt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher und privater Belange insgesamt auf das unabdingbare Maß begrenzt werden. Dennoch verbleibende Nachteile sind durch die verfolgte Zielsetzung gerechtfertigt und müssen im Interesse des Ganzen hingenommen werden.

6.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehbarkeit dieses Beschlusses (vgl. Abschnitt A, Nr. 7 des Beschlusses) ergibt sich aus § 43 e Abs. 1 S. 1 EnWG. 7.

Kostenentscheidung

Die Vorhabensträgerin hat für die Entscheidung gem. §§ 1, 2, 3, 9, 10 GebG NRW in Verbindung mit der Tarifstelle 14.3.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,2 % der Baukosten, mindestens jedoch in Höhe von 2.500,- Euro zu entrichten sowie als Auslagen die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand und Rückversand der Planunterlagen einschließlich etwaiger Postgebühren zu erstatten.

Aufgrund der Baukosten, die sich hier nach den Angaben des Vorhabensträgers auf voraussichtlich 10 Millionen Euro (= ca. 890.000 Euro je km Freileitung) belaufen, ergibt sich somit eine Gebühr in Höhe von 20.000,- Euro.

208

Über die Höhe zu erstattenden Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid. 8.

Rechtsbehelfsbelehrung

8.1

Gegen die vorstehende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Zustellung Klage beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,

erhoben werden.

Die Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Sie muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben.

Erklärungen und Beweismittel, die nach Ablauf der vorgenannten Frist vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

8.2

Hinweise:

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gem. § 43 e Abs. 1 S. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim

Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig,

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gestellt und begründet werden.

Der Antrag ist schriftlich zu erheben. Er muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Antragsbegehrens bezeichnen.

8.3

Falls die Fristen zu Nr. 8.1 und 8.2 durch das Verschulden einer bevollmächtigten Person versäumt werden sollten, so würde deren Verschulden dem Kläger bzw. dem Antragsteller zugerechnet werden.

8.4

Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder eine(n) Rechtslehrer/in an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als bevollmächtigter Person vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte/innen oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen/innen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte/innen und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

9.

Hinweise zum Entschädigungsverfahren

Einwendungen, die Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche (z. B. wegen beanspruchter bzw. in ihrer Nutzung beschränkter Grundflächen, Erschwernissen oder anderer Nachteile) betreffen, sind – soweit nicht bereits dem Grunde nach über die Voraussetzungen dieser Ansprüche in der Planfeststellung zu entscheiden ist – nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses, in dem im Grundsatz nur öffentlich-rechtliche Beziehungen geregelt werden.

Solche Forderungen können mit dem Ziel einer gütlichen Einigung zunächst an die Vorhabensträgerin, die Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund,

gerichtet werden.

210

Wird eine Einigung nicht erzielt, so wird über diese Forderungen in einem gesonderten Entschädigungsverfahren entschieden werden, für das die

Bezirksregierung Detmold, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,

zuständig ist.

Soweit Ansprüche in diesem Verfahren nicht abschließend geregelt werden können, steht den Betroffenen alsdann der ordentliche Rechtsweg offen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung grundsätzlich in Geld geleistet wird (§ 15 EEG NRW).

10.

Hinweise zur Geltungsdauer des Beschlusses

Der mit dem vorliegenden Beschluss festgestellte Plan tritt gem. § 43 c S. 1 Nr. 1 EnWG außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden ist; es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Vorhabensträgers von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

11.

Hinweis auf die Auslegung des Plans

Dieser Beschluss wird gem. §§ 9 Abs. 2 UVPG sowie 74 Abs. 5 S. 2 und 74 Abs. 4 S. 2 VwVfG NRW in den Städten Gütersloh und Bielefeld mit einer Ausfertigung der Planunterlagen zwei Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Der Ort und die Zeit der Auslegung werden ortsüblich und öffentlich bekannt gemacht.

Bezirksregierung Detmold

Ausgefertigt:

Im Auftrag

gez. Auf dem Hövel

Böhmer

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