Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung

VG Würzburg, Urteil v. 28.10.2015 – W 2 K 14.400 Titel: Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung Normenketten: BayHSchG Art. 48 II, 51 I Immatrik...
Author: Andrea Kästner
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VG Würzburg, Urteil v. 28.10.2015 – W 2 K 14.400 Titel:

Beurlaubung eines Studenten wegen Erkrankung Normenketten: BayHSchG Art. 48 II, 51 I Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationsaussetzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 7. März 2007 § 17 IV 1 JAP § 26 I, II 3 Schlagworte: Urlaubssemester, Erkrankung, Antragstellung, Krankheitseintritt, Verschlechterung, Verhältnismäßigkeit, Semester, Krankheit  

Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 2 K 14.400 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Oktober 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr: 220 Hauptpunkte: Urlaubssemester; Erkrankung; fristgerechte Antragstellung; nachträglicher Krankheitseintritt; Verschlechterung der Krankheit während des Semesters; Verhältnismäßigkeit; Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache ... - Kläger gegen ..., vertreten durch die Universität ..., diese vertreten durch den Präsidenten, - Beklagter wegen Gewährung eines Urlaubssemesters,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 2. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Emmert, die Richterin am Verwaltungsgericht Wiegand, die Richterin Wolff, den ehrenamtlichen Richter K., den ehrenamtlichen Richter N. aufgrund mündlicher Verhandlung am 28. Oktober 2015 folgendes Urteil: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: I. Der Kläger nahm im Wintersemester 2007 an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg das Studium der Rechtswissenschaft auf. Er war im Sommersemester 2012 wegen Krankheit beurlaubt. Für das Sommersemester 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger gemäß seinem am 22. Mai 2013 eingegangenen Antrag ein Urlaubssemester wegen Krankheit. Der Kläger hatte ein auf den 21. Mai 2013 datiertes fachärztliches Attest ausgestellt von Dr. med. v. B. aus H. zur Vorlage gebracht, in dem als Diagnose „psychische Erkrankung (generelle Angsterkrankung sowie Zwangserkrankung mit ihren - u. a. körperlichen - Folgen“ angegeben war. Mit Schreiben vom 3. März 2014, bei der Universität Würzburg eingegangen am 18. März 2014, beantragte der Kläger unter Vorlage eines auf den 25. Februar 2014 datierten fachärztlichen Attestes (zutreffendes Datum: 12.2.2014), ausgestellt von Dr. med. v. B. aus H., die Gewährung eines Urlaubssemesters für das Wintersemester 2013/2014. In dem Attest war als Diagnose psychische Erkrankung (generelle Angsterkrankung sowie Zwangserkrankung mit ihren - u. a. körperlichen - Folgen“ angegeben. Der Facharzt führte aus, dass „aufgrund einer psychischen Erkrankung […] dringend ein weiteres Urlaubssemester empfohlen werde“. Mit Bescheid vom 19. März 2014, dem Kläger zugestellt am 24. März 2014, lehnte die Universität Würzburg den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Urlaubssemesters für das Wintersemester 2013/2014 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der nachgewiesenen Krankheit zwar ein Beurlaubungsgrund vorliege. Allerdings hätte der Kläger das Urlaubssemester gemäß § 17 Abs. 4 Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Universität Würzburg (Immatrikulationssatzung) vom 7. März 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2014, mit der Rückmeldung, spätestens aber einen Monat nach Vorlesungsbeginn, d. h. bis zum 14. November 2013, beantragen müssen. Eine Beurlaubung aufgrund einer nachträglich eingetretenen Erkrankung komme nicht in Betracht, da der Kläger wegen dieser Erkrankung bereits im Sommersemester 2013 beurlaubt gewesen sei. Dem Kläger seien die einzuhaltenden Fristen von seinen bisher gestellten Beurlaubungsanträgen bekannt gewesen. II. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 22. April 2014, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus:

Der Kläger habe seinen behandelnden Arzt bereits Mitte Dezember 2013 kontaktiert, ihn aber nicht erreicht. Anfang Januar 2014 habe er einen Termin für den 12. Februar 2014 erhalten. Er habe am 16. Januar 2014 bei der Zentralen Studienberatung der Universität Würzburg angerufen und die Einreichung des Beurlaubungsantrags angekündigt. Auf diese Weise habe er seiner studentischen Mitwirkungspflicht entsprochen. Auch habe ihn der Beklagte für das Sommersemester 2013 beurlaubt, obwohl er seinen Beurlaubungsantrag ebenfalls mehr als einen Monat nach Vorlesungsbeginn gestellt habe. Die Immatrikulationssatzung könne gegenüber den Studierenden keine Wirkung entfalten, da die Universität diese in ihren im Internet veröffentlichten Regelungen zur Beurlaubung mit keinem Wort erwähne. Auch sei die Immatrikulationssatzung auf dem Internetauftritt der Universität nicht auffindbar. Eine verfassungskonforme Auslegung der Fristvorgaben gebiete, dass keinerlei allgemeine, wirksame Frist für die Stellung eines Beurlaubungsantrags aufgrund von Krankheit bestehe. Es ergebe sich weder aus den Bekanntmachungen im Internet noch aus der Studien- und Prüfungsordnung und der Immatrikulationssatzung, dass eine Beurlaubung während des Semesters nur aufgrund einer neuen Erkrankung möglich sei. Der Kläger erachte das Erfordernis einer Verstärkung der Erkrankung für rechtswidrig. Auch habe es der Beklagte versäumt, ihn auf das Erfordernis der Attestierung einer Verschlimmerung der Erkrankung hinzuweisen. Die vom Kläger geltend gemachte Erkrankung sei zudem von der für das Sommersemester 2013 geltend gemachten Erkrankung zu unterscheiden. Der Beklagte hätte sich basierend auf seiner Fürsorgepflicht beim Kläger erkundigen müssen, ob es sich um eine erst im Laufe des Semesters eingetretene Erkrankung handle, und gegebenenfalls weitere ärztliche Nachweise anfordern müssen. Der Kläger beantragte, den Bescheid der Universität Würzburg vom 19. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für das Wintersemester 2013/2014 ein Urlaubssemester zu gewähren. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Auch eine sich während des Semesters verstärkende Erkrankung stelle einen Beurlaubungsgrund dar, wenn ein diesbezüglicher Nachweis erbracht werde. Vorliegend handele es sich jedoch nicht um eine nachträglich eingetretene Erkrankung, denn das vom Kläger vorgelegte Attest vom 12. Februar 2014 sei nahezu identisch mit dem bereits im Sommersemester 2013 vorgelegten Attest. Die Universität Würzburg habe die Informationen zur Beurlaubung im ausreichenden Maße ins Internet eingestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, binnen zwei Wochen eine Verschlechterung seiner Erkrankung während des Wintersemesters 2013/2014 durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu belegen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015, bei Gericht am 19. Februar 2015 eingegangen, teilte der Kläger mit, dass Dr. med. v. B. eine nachträgliche Attestierung der Verschlimmerung der Erkrankung abgelehnt habe. Mit Beschluss vom 18. August 2015 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Mit Telefax vom 28. Oktober 2015 teilte der Kläger dem Gericht unter Vorlage eines auf den 27. Oktober 2015 datierten ärztlichen Attests mit, dass er wegen Krankheit nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen könne. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2015 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe:

1. Die Klage, über die auch in Abwesenheit des Klägers, der keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt hat, entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Urlaubssemesters für das Wintersemester 2013/2014. Der Bescheid der Universität Würzburg vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). 1.1 Gemäß Art. 48 Abs. 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Immatrikulations-, Rückmelde- und Exmatrikulationssatzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Immatrikulationssatzung) vom 7. März 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. November 2014, können Studierende, die aus wichtigem Grund an einem ordnungsgemäßen Studium gehindert sind, auf schriftlichen Antrag vom Studium beurlaubt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine durch ein ärztliches Attest bescheinigte Erkrankung, wenn durch sie ein ordnungsgemäßes Studium in dem betreffenden Semester nicht möglich ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Immatrikulationssatzung). Vorliegend hat der Kläger durch Vorlage des fachärztlichen Attestes vom „25.“ Februar 2014 (richtiges Datum: 12.2.2014) zwar eine Erkrankung nachgewiesen. Allerdings erfolgte die Vorlage des Attestes nicht fristgerecht. Die Beurlaubung ist mit der Rückmeldung, spätestens aber einen Monat nach Beginn der Vorlesungszeit des betreffenden Semesters zu beantragen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 Immatrikulationssatzung). Gegen die Monatsfrist zur Beantragung des Urlaubssemesters bestehen keine rechtlichen Bedenken. Gemäß Art. 51 Abs. 1 BayHSchG haben die Hochschulen im Hinblick auf die Beurlaubung Verfahrensregelungen durch Satzungsbestimmungen treffen, wozu insbesondere einzuhaltende Fristen zählen. Sinn und Zweck der einmonatigen Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 Immatrikulationssatzung ist es, aufgrund der Konsequenzen einer Beurlaubung für den Status des Studierenden rasch Rechtssicherheit und Klarheit sowohl für den Studierenden als auch für die Universität zu schaffen (vgl. VG München, U. v. 8.10.2007 - M 3 K 07.106 juris); und zwar möglichst vor dem innerhalb des jeweiligen Semesters anberaumten Prüfungszeitraums. Den Konstellationen des nachträglichen Eintritts einer Erkrankung sowie der Verschlechterung einer bestehenden Krankheit während des Semesters wird mittels der Bestimmungen des § 17 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 Immatrikulationssatzung hinreichend Rechnung getragen. Auf die Rechtmäßigkeit des in § 17 Abs. 6 Immatrikulationssatzung vorgesehenen generellen Ausschlusses einer nachträglichen Beurlaubung nach Ablauf des Verwaltungszeitraums eines Semesters kommt es vorliegend nicht an (s. aber VG München, U. v. 8.10.2007 - M 3 K 07.106 - juris, das die Rechtmäßigkeit eines derartigen generellen Ausschlusses der nachträglichen Beurlaubung anzweifelt). Hier beantragte der Kläger erst mit Schreiben vom 3. März 2014, bei der Universität Würzburg eingegangen am 18. März 2014, unter Vorlage des Attestes die Gewährung des Urlaubssemesters für das Wintersemester 2013/2014. Um die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 Immatrikulationssatzung zu wahren, hätte der Antrag jedoch bis zum 14. November 2013, d. h. einen Monat nach Vorlesungsbeginn, bei der Universität Würzburg eingehen müssen. Gründe für eine entschuldigte Fristversäumnis des Klägers sind nicht ersichtlich. 1.2 Die Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 4 Satz 3 Immatrikulationssatzung findet keine Anwendung. Danach kann im Falle der Erkrankung während des Semesters die Beurlaubung auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen werden, wenn die Erkrankung erst nachträglich eintritt, unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attestes, aus dem dieser Sachverhalt hervorgeht, angezeigt wird und das Semester nicht mehr erfolgreich abgeschlossen werden kann (§ 17 Abs. 4 Satz 3 Immatrikulationssatzung). Die vom Kläger für das Wintersemester 2013/2014 geltend gemachte Erkrankung ist jedoch nicht nachträglich eingetreten, denn er war bereits im Sommersemester 2013 wegen dieser Erkrankung beurlaubt gewesen. Die von Dr. med. v. B. ausgestellten Atteste für das Sommersemester 2013 (datiert auf den 21. Mai 2013) und das Wintersemester 2013/2014 (datiert auf den 25. Februar 2014) sind vom Wortlaut fast identisch. Die

Diagnose lautet jeweils „psychische Erkrankung (generelle Angsterkrankung sowie Zwangserkrankung mit ihren - u. a. körperlichen - Folgen)“. Außerdem enthält das Attest vom 25. Februar 2014 folgende Formulierung: „wird aufgrund einer psychischen Erkrankung […] dringend ein weiteres Urlaubssemester empfohlen.“ Demzufolge hat sich die im Sommersemester 2013 bestehende Erkrankung im Wintersemester 2013/2014 fortgesetzt. 1.3 Die Bestimmung des § 17 Abs. 4 Satz 4 Immatrikulationssatzung ist ebenfalls nicht einschlägig. Danach findet § 17 Abs. 4 Satz 3 Immatrikulationssatzung entsprechende Anwendung, wenn sich eine bestehende Krankheit erst während des Semesters bis zur Studierunfähigkeit verschlechtert und das Semester deshalb nicht mehr abgeschlossen werden kann. Der Vortrag des Klägers, wonach das Erfordernis des Nachweises einer Verstärkung der Krankheit rechtswidrig sei, dringt nicht durch. Semester, in denen eine Beurlaubung erfolgt ist, zählen nicht als Fachsemester (§ 17 Abs. 3 Immatrikulationssatzung). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolge von erheblicher Bedeutung für das Studienverhältnis, weshalb die Universität gehalten ist, eine Glaubhaftmachung des Beurlaubungsgrundes zu verlangen. Der Kläger ist dem Erfordernis der unverzüglichen Anzeige einer nachträglichen Verschlechterung seiner Erkrankung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes nicht nachgekommen. Unverzüglich i. S. d. § 17 Abs. 4 Satz 3 und 4 Immatrikulationssatzung ist eine Vorlage, wenn sie nach dem Eintritt der Verschlechterung der Erkrankung ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (vgl. insoweit die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB). Der Kläger führt an, seinen behandelnden Arzt bereits im Dezember 2013 kontaktiert, ihn aber nicht erreicht zu haben. Anfang Januar habe er einen Termin für den 12. Februar 2014 erhalten. Das fachärztliche Attest ging jedoch erst am 18. März 2014 bei der Universität Würzburg ein, was eine vom Kläger zu vertretende Verzögerung darstellt. Der vom Kläger behauptete Anruf bei der Studienberatung am 16. Januar 2014 ist für die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht unzureichend. Auch wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, die Universität Würzburg bereits im Dezember 2013 über seine gesundheitliche Situation und die Schwierigkeiten bei der Terminvereinbarung mit dem Facharzt in Kenntnis zu setzen. Aufgrund von Beurlaubungen in vergangenen Semestern war dem Kläger das Verfahren zur Beantragung eines Urlaubssemesters auch hinreichend bekannt, zumal er bereits in diesem Zusammenhang von dem Beklagten auf die Fristvorgaben hingewiesen worden war. Die Immatrikulationssatzung der Universität Würzburg ist außerdem im Internet abrufbar. Zudem weist die Universität in ihrem Internetauftritt auf die Fristvorgaben für die Gewährung eines Urlaubssemesters hin (vgl. Anlage 1 der Klageerwiderung vom 9. Juli 2014). Es obliegt dem Studierenden, sich über die das Studienverhältnis betreffenden Fristvorgaben in Kenntnis zu setzen. Folglich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig auf das Erfordernis der Attestierung einer Verschlimmerung der Erkrankung hinzuweisen. Des Weiteren geht aus dem Attest vom 25. Februar 2014 eine Verschlechterung der Erkrankung des Klägers während des Wintersemesters 2013/2014 nicht hervor. Vielmehr ist es im Wortlaut beinahe identisch mit dem zum Zwecke der Beurlaubung für das Sommersemester 2013 vorgelegten Attest vom 21. Mai 2013. Daher musste die Universität Würzburg in ihrem Ablehnungsbescheid vom 19. März 2014 auch nicht explizit auf den Beurlaubungsgrund des § 17 Abs. 4 Satz 4 Immatrikulationssatzung Bezug nehmen. Dem Kläger war es trotz der Aufforderung des Beklagten im Schriftsatz vom 8. Mai 2014 auch nicht möglich, eine Verschlechterung seiner Erkrankung während des Wintersemesters 2013/2014 durch Vorlage eines fachärztlichen Attestes zu belegen. 1.4 Der Verhältnismäßigkeit der Versagung des Urlaubssemester steht der Umstand, dass diese Auswirkungen auf den Eintritt der Fiktion des § 26 Abs. 1 Satz 2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) i. d. F. d. Bek. vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), zur Folge haben kann, nicht entgegen. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 JAPO ist die Erste Juristische Staatsprüfung spätestens nach dem Vorlesungsschluss des zwölften Semesters abzulegen. Die Meldefrist endet jeweils einen Monat vor Vorlesungsschluss des Semesters (§ 26 Abs. 1 Satz 2 JAPO). Wer die Meldefrist überschreitet, dessen Prüfung gilt vorbehaltlich § 10 JAPO als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf von ihm nicht zu vertretenden Gründen (§ 26 Abs. 2 Satz 3

JAPO). Der Eintritt der Fiktion des § 26 Abs. 2 Satz 3 JAPO betrifft nicht das Studien-, sondern das Prüfungsverhältnis und damit ein vom vorliegenden Rechtsstreit zu unterscheidendes Rechtsverhältnis. Im Übrigen räumt § 26 Abs. 2 Satz 4 JAPO dem Kandidaten die Möglichkeit ein, Gründe für eine nicht zu vertretende Überschreitung der Meldefrist unverzüglich geltend zu machen und nachzuweisen. Folglich wird auch im Hinblick auf den Eintritt der Fiktion des § 26 Abs. 2 Satz 3 JAPO den schutzwürdigen Belangen des Kandidaten ausreichend Rechnung getragen. Es obliegt dem Kläger, Gründe für ein entschuldigtes Überschreiten der Meldefrist gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt vorzubringen. Demnach hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung des Urlaubssemesters zu Recht abgelehnt. 2. Somit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte,

Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.