chronischer Erkrankung

Mitglieder/Angehörige der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg mit Behinderung/chronischer Erkrankung Schwerbehindertenvertretung der Universität...
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Mitglieder/Angehörige der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg mit Behinderung/chronischer Erkrankung Schwerbehindertenvertretung der Universität = Interessenvertretung der Mitarbeiter_innen mit Schwerbehinderung

Behindertenbeauftragter des akademischen Senats (für Mitglieder und Angehörige): Prof. Patrick Wagner

Hauptvertrauensfrau: Dr. Monika Lücke

Mitarbeiter: Dr. Christfried Rausch  Ansprechpartner für Studierende und Studierinteressierte

Studentenwerk Halle Soziale Fragen

Dr. Petra Bebert

Landeshochschulgesetz § 73: Behindertenbeauftragter oder Behindertenbeauftragte 1

Für behinderte Hochschulmitglieder ist vom Senat ein Beauftragter oder eine Beauftragte zu bestellen. 2 Die Aufgaben umfassen die Mitwirkung bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder und Angehöriger der Hochschule, bei der studien- und berufsvorbereitenden Beratung sowie bei der Ausführung notwendiger behinderungsgerechter technischer und baulicher Maßnahmen. 3 Behindertenbeauftragte sind berechtigt, an allen Sitzungen der Kollegialorgane beratend teilzunehmen. 4 Beauftragte für Behinderte haben das Recht zur notwendigen und sachdienlichen Information, zum Einbringen von Vorschlägen und zur Stellungnahme in allen Angelegenheiten, die die Belange der Behinderten in der Hochschule unmittelbar berühren.

Arbeitsaufgaben laut Arbeitsplatzbeschreibung: 40 %: Information und Beratung der behinderten/chronisch kranken Mitglieder, Angehörigen und Studierinteressierten der Universität 55%: Information, Beratung und Erarbeitung bezüglich Konzepten und Regelungen zum Auf- und Ausbau barrierefreier Strukturen an der Universität

5 %: Aufgaben nach Einzelzuweisung

Barrierefreiheit ?! Ein Streifzug durch die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

„Barrierefrei sind bauliche und andere Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ Behindertengleichstellungsgesetz §5, vom 16.12.2010

An Treppen sind beidseitig Handläufe mit 3 cm bis 4,5 cm Durchmesser anzubringen. Der innere Handlauf am Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Äußere Handläufe müssen in 85 cm Höhe 30 cm waagerecht über den Anfang und das Ende der Treppe hinausragen. Anfang und Ende des Treppenlaufs sind rechtzeitig deutlich erkennbar zu machen, z.B. durch taktile Kennzeichnung an den Handläufen. Nach DIN 18024-1, Punkt 8

Öffentlich zugängliche Gebäude oder Gebäudeteile, Arbeitsstätten und ihre Außenanlagen sind mit Orientierungshilfen auszustatten. Die Orientierungshilfen müssen kontrastreich, deutlich erkennbar, blendfrei und tastbar sein. Die Art der Anbringung (Höhe, Überschaubarkeit) bedingt die Erkennbarkeit und Funktionalität. Nach DIN 18024-2

Die Beratung von Studierenden mit Behinderung / chronischer Erkrankung

Wer kann die Beratung und Unterstützung in Anspruch nehmen? Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt (BGG LSA) vom 16. Dezember 2010 § 2 Menschen mit Behinderungen „Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft hindern können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten.“

Konkret:

Psychische Beeinträchtigungen wie Depression, Psychosen, Angststörungen, ADS/ADHS usw.

Organische Erkrankungen wie Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, Herzerkrankungen usw. Teilleistungsstörung en wie LeseRechtschreibStörung, Dyskalkulie usw.

Neurologische Erkrankungen wie Schädigungen nach Unfall, Epilepsie usw. Autoimmunerkrankungen wie Multiple Sklerose, Hashimoto, Morbus Crohn usw. Körperliche Erkrankungen wie Fehlbildungen, Spinale Muskelatrophie, dauerhafte Sportverletzungen, Gelenkerkrankungen usw.

Sinnesbehinderungen wie Hörschädigung, Sehschädigung, Empfindungsstörungen usw.

Regelung an der Uni Halle-Wittenberg Allgemeine Bestimmungen zu Studien- und Prüfungsordnungen für das Bachelor- und Master-Studium an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg § 19 a Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende (1) Macht eine Studierende bzw. ein Studierender glaubhaft, dass sie bzw. er wegen länger andauernder körperlicher oder psychischer Behinderung oder chronischer Krankheit nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann die bzw. der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bearbeitungszeit für Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.

(2) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden.“

Uni Halle: ca. 261 Studiengänge bei ca. 19.000 Studierenden in 10 Fakultäten

Universität/Hochschule heterogen strukturiert: Fakultäten/Fachbereiche Studien- und Prüfungsausschuss nach Studiengängen

Prüfungsamt Modulverantwortliche

Studien- und Prüfungsausschuss nach Studiengängen

Prüfungsamt

Modulverantwortliche

Modulverantwortliche

Studien- und Prüfungsausschuss nach Studiengängen

Prüfungsamt

Modulverantwortliche Modulverantwortliche

Fallbeispiel - anonymisiert!

Fallbeispiel : Frau Lehmann – Studentin Bachelor Physik im 4. Fachsemester

Sachverhalt: Verzögerungen im Studienverlauf – bedingt durch chronische Erkrankung mit Behinderungsfolgen aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen

Prüfungsamt vermittelt Kontaktdaten des Mitarbeiters des Behindertenbeauftragten Anruf durch Frau Lehmann >> kurze Absprache zum Sachverhalt und Terminvereinbarung für persönliches Gespräch Parallel Information durch Prüfungsamt per eMail an den Mitarbeiter des Behindertenbeauftragten

Am folgenden Dienstag kommt Frau Lehmann in Begleitung ihrer Mutter in das Büro in der Barfüßerstraße 17 >> Kontaktdaten werden erfasst (Erfassungsbogen) >> der Sachstand zum Anliegen wird besprochen (Verzögerungen im Studienablauf aufgrund medizinischer Reha-Maßnahmen) >> es erfolgt eine Anamnese zur chronischen Erkrankung / Behinderung (Mutter und Frau Lehmann berichten dazu)

Bedarfe an notwendigen Nachteilsausgleichen werden besprochen: Was wird aktuell benötigt? Beratung im Kontext BaföG-Amt – krankheitsbedingte Verlängerung der Förderung (Ansprechpartnerin – was ist zu beachten?) Beratung zu den Möglichkeiten der Studienzeitverlängerung als Nachteilsausgleich auf Seiten der Universität - was ist möglich, was ist sinnvoll? Stichwörter: Urlaubssemester / krankheitsbedingte Verlängerung mit extra Studienplan / Frage nach Langzeitstudiengebühren / usw.

Was wird später benötigt?

Parkplatz für Privat-PKW (Fahrt vom Wohnort im Saalekreis zur Universität Halle) Voraussetzung Schwerbehinderung mit Ausweis und Merkzeichen „G“

Ansprechpartner und Regeln werden recherchiert mit dem Ziel, die notwendigen Nachteilsausgleiche umzusetzen : - Wer ist an der Universität für die jeweiligen Bedarfe zuständig? (Prüfungsamt / Prüfungsausschuss) - Gibt es Fristen zu beachten? (ggf. rückwirkende Antragstellung möglich) - Wer ist außerhalb der Universität mit welchen Fristen zuständig? (BaföG-Amt / Landesverwaltungsamt) - Welche Formulare gibt es?

Kontakt im weiteren Studienverlauf: - per eMail

- bei Bedarf persönlich - schriftlich durch Semesterbericht bei Studienzeitverlängerung

Wichtige Kontaktdaten unter: www.inklusion.uni-halle.de