Betriebsvereinbarung Altersteilzeit

Betriebsvereinbarung Altersteilzeit zwischen der Geschäftsführung der Obermeyer Planen + Beraten GmbH - nachstehend: „Firma“ genannt und den Betriebs...
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Betriebsvereinbarung Altersteilzeit

zwischen der Geschäftsführung der Obermeyer Planen + Beraten GmbH - nachstehend: „Firma“ genannt und den Betriebsräten der Niederlassungen in München, Berlin, Hamburg, Hannover, Halle, Karlsruhe, Köln und Nürnberg - nachstehend: „Betriebsrat“ genannt -

Die Betriebsparteien schließen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG) vom 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl. S. 1983), folgende Betriebsvereinbarung ab: § 1 Einführung der Altersteilzeit Im Betrieb wird Altersteilzeit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des ATG und den Regelungen dieser Betriebsvereinbarung eingeführt. § 2 Geltungsbereich Die Betriebsvereinbarung gilt ausschließlich für die Mitarbeiter der Firma OBERMEYER PLANEN + BERATEN GmbH. Die Betriebsvereinbarung gilt nicht für Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowie für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. § 3 Vereinbarung eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Auf der Grundlage des ATG vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung kann durch schriftliche einzelvertragliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt. Ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses besteht nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer treffen unter Abwägung der betrieblichen und persönlichen Belange eine individuelle Vereinbarung auf freiwilliger Basis. Die insgesamt während des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit in einem Zeitraum von mindestens zwei bis maximal sechs Jahren wird so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses geleistet (Arbeitsphase) und der Arbeitnehmer anschließend von der Arbeitsleistung freigestellt (Freistellungsphase) wird (Blockzeitmodell).

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§ 4 Begünstigter Personenkreis Eine Altersteilzeitvereinbarung kann mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist, innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gestanden hat und nicht bereits eine (ggf. auch geminderte) Rente in Anspruch nehmen könnte. Während der Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers die Hälfte der bisher vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist auch nach Eintritt in die Altersteilzeit versicherungspflichtig zu beschäftigen. § 5 Mitteilungspflichten; Nebentätigkeit; Mehrarbeit Der Arbeitnehmer hat während der Altersteilzeit – auch während der Freistellungsphase – Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die seinen Anspruch auf Altersteilzeitleistungen berühren, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetz (SGB IV) überschreitet, soweit sie nicht nach § 5 Abs. 3 ATG ausdrücklich erlaubt ist. Mehrarbeit ist nur im Rahmen der in § 8 SGB IV genannten Grenzen zulässig, sofern sie nicht in Freizeit abgegolten werden kann. Die erbrachte Mehrarbeit ist vollständig vor Beginn der Freistellungsphase auszugleichen.

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§ 6 Höhe der Altersteilzeitleistungen Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses sein vertraglich vereinbartes Gehalt nach Maßgabe der verminderten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Das Arbeitsentgelt ist fortlaufend zu zahlen. Die Weihnachtsgratifikation, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, wird anteilig auf die 12 Monatsgehälter des betreffenden Jahres verteilt und ausgezahlt. Die Höhe richtet sich nach der verminderten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Dies gilt entsprechend für die Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen. Die freiwillige Jahresprämie erhält der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase. Während der Freistellungsphase entfällt die Jahresprämie. Der Dienstwagen ist mit Beginn der Freistellungsphase zurückzugeben. Für die Betriebsrente gilt das Versorgungswerk. Der Arbeitnehmer erhält für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ATG Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 v.H. des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts, mindestens jedoch 70 v.H. des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer gewöhnlich anfallen, verminderten bisherigen Arbeitsentgelts (Mindestnettobetrag). Der Arbeitgeber entrichtet für die Dauer des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für Altersteilzeit entfällt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ATG). Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Absätze 2 und 3 (zur Berechnung der Aufstockungsbeiträge) gehören alle der Lohnsteuer und der Sozialversicherung unterliegenden laufenden Bezüge und Einmalzahlungen, letztere jedoch nur, soweit durch sie zusammen mit den laufenden Bezügen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des § 159 SGB VI nicht überschritten wird. Ein Ausgleich von ggf. anfallenden Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente erfolgt nicht (siehe § 7 Nr. 3). Ein Ausgleich für die Auswirkungen des Progressionsvorbehalts findet nicht statt.

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§ 7 Dauer und Ende des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis beginnt und endet zu dem im Altersteilzeit-Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt. Das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis endet spätestens -

mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Altersteilzeit beendet oder das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ATG genannten Leistungen beanspruchen kann, oder mit Beginn des Kalendermonats, für den der Arbeitnehmer eine der in § 5 Abs.1 Nr. 3 ATG genannten Leistungen bezieht, oder wenn der Anspruch auf Altersteilzeitleistungen mindestens 150 Tage geruht hat (§ 5 Abs. 3 AtG). Mehrere Ruhenszeiten werden zusammengerechnet.

Endet das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis vorzeitig während der Arbeitsphase, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitnehmer hat ebenfalls Anspruch auf den Betrag für die anteilig nicht ausbezahlten betrieblichen Sonderzahlungen. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch den Erben zu. Der Arbeitgeber zahlt den Nachteilsausgleich an den Arbeitnehmer bzw. Erben mit schuldbefreiender Wirkung aus. § 8 Antrag Ein Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses ist frühestens sechs Monate, spätestens vier Monate vor Beginn des Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses schriftlich zu stellen. Der Antrag muss Beginn und Dauer umfassen. Der Altersteilzeit-Arbeitsvertrag ist spätestens zwei Monate vorher abzuschließen oder schriftlich abzulehnen. § 9 Urlaub Der Urlaubsanspruch während der Altersteilzeit richtet sich nach den betrieblichen Bestimmungen. Für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase wird in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer dieser Phase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln. Mit der Freistellung gelten alle betrieblichen und gesetzlichen Urlaubsansprüche und sonstigen Freistellungsansprüche als erfüllt.

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§ 10 Krankheit Der Arbeitnehmer hat bei durch Krankheit verursachter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungsansprüche nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Bemessungsgrundlage für das bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist das Altersteilzeitarbeitsentgelt einschließlich Aufstockungsleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ATG. Die Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer wegen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung nicht vorleisten kann, ist im Anschluss an die Arbeitsphase i.H.v. 50 % zu leisten. Dies führt zur einem späteren Beginn und zu einer entsprechenden Verkürzung der Blockfreizeit. Im Falle des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld nach Ablauf der Entgeltfortzahlung tritt der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen gegen die Bundesanstalt für Arbeit (§ 10 Abs. 2 ATG) an den Arbeitgeber ab. Der Arbeitgeber erbringt Altersteilzeitleistungen insoweit anstelle der Bundesanstalt für Arbeit im Umfang der abgetretenen Ansprüche an den Arbeitnehmer. Nach mehr als 5-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit erhalten Arbeitnehmer in einem Fall nach § 10 Nr. 1 ab der 7. Woche einen Zuschuss von dem Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gewährt, der sich aus dem Unterschied zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung und dem Nettoentgelt (ohne Aufstockungsbeiträge) ergibt. Ist der Arbeitnehmer nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, so ist das Krankengeld oder Hausgeld zugrunde zu legen, das er als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Höchststufe erhalten würde. Nach mehr als 10-jähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuss bis zur Dauer von 12 Wochen gewährt. § 11 Insolvenzschutz Für den Fall der Insolvenz trifft der Arbeitgeber folgende Maßnahmen: Der Arbeitgeber sichert den bereits erworbenen und noch nicht erfüllten Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt (§ 6 Abs. 1) für die Freistellungsphase einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Sozialkassenbeitrages, soweit kein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und der Anspruch höher ist als das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV und der vereinbarte Zeitraum, für den Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, 27 Kalendermonate nach dem ersten Lohnabrechnungszeitraum der Arbeitsphase übersteigt. Für eine versicherungstechnische Absicherung der Ansprüche aus Altersteilzeit im Falle einer Insolvenz werden für Ende 2001 gesetzgeberische Aktivitäten und die Entwicklung von besseren Modellen erwartet als derzeit verfügbar. Der Abschluss einer Versicherung erfolgt in jedem Fall spätestens Ende 1. Quartal 2002 durch den Arbeitgeber.

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§ 12 Rentenauskunft Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber vor Abschluss des Altersteilzeit-Arbeitsvertrages eine Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers vorzulegen, aus der sich der Zeitpunkt ergibt, zu dem der Arbeitnehmer auch ohne eine vorangegangene Altersteilzeit erstmals eine ungeminderte Regelaltersrente beanspruchen kann, und aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ablauf der von ihm beabsichtigten Altersteilzeit eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit beziehen kann. § 13 Auslegungsfragen Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder sollte eine Vorschrift dazu führen, dass von der Bundesanstalt für Arbeit – bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – Leistungen gemäß § 4 ATG nicht erbracht werden können, sind die Vertragsparteien verpflichtet, den Vertrag so zu ändern, dass die Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt werden. § 14 Information des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber Der Arbeitgeber erstellt vor Abschluss der Altersteilzeit-Vereinbarung für jeden Einzelfall eine individuelle Musterberechnung über die voraussichtlichen Gehaltszahlungen für den Arbeitnehmer während der Altersteilzeit. Der Arbeitnehmer bestätigt in Verbindung mit seinem Antrag auf Altersteilzeit gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich, dass er über diese Auswirkungen der von ihm gewünschten Altersteilzeit informiert wurde. § 15 Geltung der Betriebsvereinbarung

Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.07.2001 in Kraft und gilt für Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2009 begonnen haben. Sie ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für Beschäftigte, für die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis wirksam geworden ist (Eintritt in die Arbeitsphase), gelten die Bestimmungen weiter. Im Übrigen besteht keine Nachwirkung. München, den 22.06.2001

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