Berichtigte Version vom 23.03.2018 Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz zur beabsichtigten Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (ÖDA) durch den Landkreis Main-Spessart der Busliniendienste in den Linienbündel 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Tarif, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG.

1. Anforderungen hinsichtlich des Fahrplans und seiner Weiterentwicklung Der beabsichtigte ÖDA umfasst sämtliche im Nahverkehrsplan zu den folgenden Linienbündeln zusammengefassten Verkehrslinien: Linienbündel 1:

 

8065: Karlstadt- Retzbach – Retzstadt - Würzburg 8096: Lohr – Erlach – Steinfeld - Roden

Linienbündel 2:

 

8091: Marktheidenfeld – Urspringen – Karlstadt/Zellingen 8093: Marktheidenfeld – Karbach – Billingshausen - Zellingen

Linienbündel 3:

  

8050: Marktheidenfeld – Hafenlohr – Neustadt – Lohr 8051: Marktheidenfeld – Homburg – Kreuzwertheim - Wertheim 8094: Marktheidenfeld – Hafenlohr – Windheim – Rothenfels - Glasofen

Linienbündel 4:

    

8053: Stadtverkehr Gemünden 8060: Gemünden – Karlstadt 8063: Gemünden – Hofstetten – Kleinwernfeld - Harrbach 8154: Gemünden – Heßdorf - Seifriedsburg - Weyersfeld 8197: Gemünden – Schönau – Weickersgrüben - Gräfendorf

Linienündel 5:



8045: Lohr – Partenstein – Frammersbach - Neuhütten

Seite 1

Berichtigte Version vom 23.03.2018

 

8046: Lohr – Rechtenbach – Bischbornerhof - Rothenbuch 8049: Gemünden – Ruppertshütten – Neuendorf - Lohr

Linienbündel 6

   

8069: Marktheidenfeld - Röttbach 8071: Marktheidenfeld – Kreuzwertheim - Schollbrunn 8072: Wertheim – Kreuzwertheim – Hasloch -Schollbrunn 8074: Straßlücke – Kreuzwertheim - Bestenheid

Linienbündel 7

   

8099: Karlstadt – Stetten – Thüngen – Arnstein 8114: Neubessingen/Hundsbach – Arnstein – Würzburg 8138: Opferbaum - Arnstein 8140: Karlstadt – Eußenheim – Sachserhof - Arnstein

Linienbündel 8



8078: Marktheidenfeld – Erlenbach – Uettingen - Würzburg

Die Betriebsaufnahme ist für 01.11.2019 mit folgenden Laufzeiten vorgesehen: Linienbündel 1: 31.12.2023 Linienbündel 2: 31.07.2028 Linienbündel 3: 31.07.2027 Linienbündel 4: 31.07.2029 Linienbündel 5: 31.07.2029 Linienbündel 6: 31.07.2027 Linienbündel 7: 31.07.2028 Linienbündel 8: 31.07.2027 Der Landkreis Main-Spessart betrachtet die im jeweiligen Linienbündel zusammengefassten Verkehrsleistungen als Gesamtleistung i.S.d. § 8 a Abs. 2 Satz 4 i.V.mm § 13 Abs. 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz. Die Gesamtleistung umfasst sämtliche Fahrten auf den vorgenannten Linien, wie sie sich aus den in Anlage 1 beigefügten Fahrplänen (ReferenzFahrpläne) ergeben - einschließlich der auf einzelnen Linien angebotenen Rufbus-Leistungen und zuzüglich der Verkehrsverbesserungen, wie sie sich aus Anlage 2 ergeben. Zur räumlichen Orientierung in Bezug auf die zur Vergabe anstehenden Leistungen können unter der Internetadresse https://www.vvm-info.de/media/dokumente/liniennetzplaene-undverzeichnis/liniennetzplan-vvm-gesamt-010118.pdf auch Plandarstellungen zu Linienwegen und Haltestellen eingesehen werden.

1.1 Anforderungen an das Fahrtenangebot

Seite 2

Berichtigte Version vom 23.03.2018 Zur Vergabe kommt ein gegenüber dem heutigen Zustand in Umsetzung der Vorgaben des Nahverkehrsplanes überarbeitetes Angebot. Basierend auf den im Nahverkehrsplan in den Kapiteln 3.1.1. und 6.1.2. festgelegten Bedienungsstandards, wird das folgende Angebot als Mindeststandard festgelegt, der auch durch etwaige eigenwirtschaftliche Anträge nicht unterschritten werden darf:



Das künftige Angebot wird in Bezug auf bediente Haltestellen, Bedienungshäufigkeiten und umfasste Bedienungszeiträume für jeden betroffenen Verkehrstag mindestens dem heutigen Angebot gem. Anlage 1 entsprechen.



Zusätzlich wird das künftige Angebot in Bezug auf bediente Haltestellen, Bedienungshäufigkeiten und umfasste Bedienungszeiträume für jeden betroffenen Verkehrstag aber auch die vollständige Umsetzung der verkehrsverbessernden Maßnahmen aus Anlage 2 enthalten,



Die Belange des Schülerverkehrs werden auf allen Linien weiterhin vollumfänglich gewahrt und es werden ausreichende Kapazitäten vorgesehen. (vgl. Ziffer 1.2),



Das ergänzende in den Fahrplantabellen veröffentlichte Angebot durch Rufbus-Fahrten bleibt vollumfänglich aufrecht erhalten oder wird durch Regelfahrten in gleicher Häufigkeit ersetzt unter Beachtung der Regelugen zu möglichen Anmeldzeiten- und Fristen.

(Hinweis zu den Rufbus-Fahrten: Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Bedienung der Linien wird für Rufbus-Fahrten kein Kostenausgleich durch den Landkreis Main-Spessart aus rechtlichen Gründen vorgenommen werden können.)

1.2 Anforderungen für die Bedienung der Schulen Die Belange des Schülerverkehrs und der dazu vorgesehene Bedienungsumfang nach Anzahl durchgeführter Fahrten und vorgehaltener Kapazität werden vollumfänglich gewahrt. In Bezug auf die Bedienung der Schulen werden dabei auf allen Linien folgende Mindestanforderungen erfüllt: Grundschulen (sofern bereits heute mit ÖPNV bedient):  Zeitgerechte Anfahrten zur 1. und bei Bedarf zusätzlich 2. Stunde  Zeitgerechte Rückfahrten nach der 4., 5., 6. Stunde  bei Bedarf eine Rückfahrt am Nachmittag Weiterführende Schulen (ab Klasse 5) (incl. Mittelschulen, die bereits heute mit ÖPNV bedient werden):  Zeitgerechte Anfahrten zur 1. Stunde  Zeitgerechte Rückfahrten nach der 6. und 9. Stunde  bis zu einer weiteren Rückfahrt am Nachmittag nach Bedarf. Um die vorgenannten Standards zu erreichen, können Fahrten als Regelfahrten oder zuschlagsfreie Rufbusfahrten durchgeführt werden. „Zeitgerecht“ bedeutet: Die Ankunftszeiten an den Schulstandorten dürfen im Rahmen von Fahrplanfortschreibungen gegenüber den heutigen Ankunftszeiten um maximal 5 Minuten früher gelegt werden, sofern die Übergangszeit bis zum Schulbeginn dadurch nicht über 30 Minuten ansteigt. Sind bereits heute längere Übergangszeiten zwischen Busankunft und Schulbeginn gegeben, sollen die Ankunftszeit nicht noch früher gelegt werden. Entsprechendes gilt für die Rückfahrten. Die o.g. Regelungen gelten zunächst nur für bereits etablierte Schulverkehre, nicht für Neubedarfe aufgrund der Einführung neuer Schulformen oder für den Besuch von Schulen außerhalb der historisch gewachsenen Schuleinzugsbereiche, sofern dies nur Einzelfälle betrifft. Ab einem Aufkommen von 5 Schülern aus einer Ortschaft ist jedoch auch für solche Verbindungen die Einrichtung einer adäquaten ÖPNV-Verbindung nach oben genannten Standards zu prüfen und nach Möglichkeit zeitnah umzusetzen. Seite 3

Berichtigte Version vom 23.03.2018 Der Fußweg zwischen Schulgelände und Ankunfts- bzw. Abfahrtsstelle der planmäßigen Schülerfahrt darf nicht mehr als 750 m betragen. Im Regelfall wird immer bis zum bzw. ab dem betreffenden Schulzentrum gefahren, einzelne Ausnahmen sind aus Gründen der Verkehrsführung möglich. Die nötigen Fußwegezeiten sind bei der Planung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten stets ausreichend zu berücksichtigen. Geschieht die Anbindung von/zu einem weiterführenden Schulstandort – insbesondere zu einem beruflichen Schulangebot – mit Umsteigeerfordernis so ist eine funktionierende Anschlusssicherung vorzunehmen. Der Umstieg der Schüler darf nur an geeigneten Haltestellen (Verkehrssicherheit!) vorgenommen werden, die Übergangszeit darf im Regelfall 10 Minuten, im Einzelfall 15 Minuten nicht übersteigen.

1.3

Weiterentwicklung des Fahrplanangebots

Der Fahrplan wird nach dem ÖDA durch den Aufgabenträger ständig fortgeschrieben und auf die sich ändernden Verkehrsbedürfnisse und neue politische Rahmenvorgaben abgestimmt. Dazu wird der ÖDA im Rahmen der vergaberechtlichen Grenzen umfangreiche Regelungen zur Anpassung des Fahrplans hinsichtlich Angebotsumfang, Kapazitäten, Zeiten, Fahrwegen und Bedienungsformen enthalten. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Abstimmung auf geänderte Fahrpläne der Schiene und angrenzender Linienverkehre benachbarter Kreise / Linienbündel, Fahrplananpassungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind. Im Falle einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung würde die Pflicht zur derartigen Fahrplananpassung grundsätzlich ebenso bestehen und als zumutbar gelten: Insbesondere in Bezug auf veränderte Kapazitätsanforderungen, veränderte zeitliche Anforderungen und veränderte örtliche Anforderungen im Rahmen der Schülerbeförderung, sowie im Falle der Veränderung wichtiger Ab-, Zubringer- und Anschlussverkehre, insbesondere weiterführender, relevanter SPNV-Anschlüsse und angrenzender Linienverkehre anderer Aufgabenträger. Derartige Fahrplananpassungen wären vom Verkehrsunternehmen auch im eigenwirtschaftlichen Falle vollumfänglich umzusetzen und ebenfalls dauerhaft eigenwirtschaftlich zu erbringen. Die hieraus zu tragenden Kalkulationsrisiken liegen für eigenwirtschaftliche Verkehre gemäß den gesetzlichen Vorgaben komplett beim Verkehrsunternehmen und sind von diesem zu tragen.

1.4 Änderungen der Angebotsdarstellung Falls es für die Fahrgastinformation vorteilhaft ist, können die Fahrtenangebote auch in einer gegenüber dem heutigen Zustand abweichenden Art und Weise zu Fahrplantabellen bzw. Linien zusammengefasst werden. Die im Vorangehenden formulierten Anforderungen an das vorzuhaltende Fahrtenangebot auf den betreffenden Streckenabschnitten und Fahrtrelationen nach Ziffer 1.1 bis 1.4 sind jedoch auch dann vollumfänglich zu erfüllen.

2. Anforderungen hinsichtlich des Tarifs und seiner Weiterentwicklung Mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ist als Anforderung an die Beförderungsentgelte die ausschließliche Anwendung der VVM-Tarife verbunden. Für die Tarifanwendung und Einnahmeaufteilung hat sich das Unternehmen an der VVM GmbH zu beteiligen und die dazu erforderlichen finanziellen Beiträge zu leisten. Fahrscheine der o.g. Tarife sind anzuerkennen und es ist deren Verkauf über das gesamte Sortiment (außer Abos; inklusive Tages-, Wochen- und Monatskarten) über elektronische Fahrscheindrucker auf jedem eingesetzten Fahrzeug zu gewährleisten. Weitere Informationen zu Tarif sind den Internetseiten der VVM GmbH zu entnehmen: Seite 4

Berichtigte Version vom 23.03.2018 Nähere Auskünfte zu Tarifanwendung und Einnahmeaufteilung sowie zu Fragen der Beteiligung an der VVM GmbH und der erforderlichen finanziellen Beteiligung erteilt: Geschäftsführer Paul Lehmann, VVM, Friedrich-Spee-Str. 58-64, 97070 Würzburg.

3. Anforderungen hinsichtlich der Barrierefreiheit und sonstiger Standards 3.1 Anforderung an die Fahrzeuge Alle eingesetzten Fahrzeuge müssen sich jederzeit technisch und optisch in einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand befinden. Ein hoher Sauberkeitsgrad und Sicherheitsstandard ist zu gewährleisten. Alle Fahrzeuge (außer Rufbusse) sind mit Matrixanlage, elektronischem Fahrscheindrucker, Bordrechnersystem zur Echtzeitdaten-Auskunft und Überwachung auszustatten. Im Fahrzeuginnenraum sind (außer bei Rufbussen) akustische und optische Haltestellenansagen/-anzeigen zwingend. Sofern nicht der Einsatz von Bussen der Kategorie B ausdrücklich zugelassen ist (s. u.), dürfen nur Busse der Kategorie A eingesetzt werden: Besondere Anforderungen an Busse der Kategorie A:        

nur Niederflur-Fahrzeuge/Low-Entry-Busse mit Rollstuhlplatz und Rampe zulässig Zulassung als Fahrzeug Klasse I nach EU-Richtlinie 2001/85/EG bzw. UNECE-Regelung R 107 zwingend Mind. Euro V-Standard, ab 2022 mind. Euro-VI-Standard Klimatisierung des Fahrgastraumes gemäß VDV-Richtlinie 236/1 Fahrzeugalter max. 12 Jahre, durchschnittlich nicht über 6 Jahre (neu beschaffte Fahrzeuge können bis zum Ende der Bündel-Laufzeit eingesetzt werden) dynamische Haltestellenanzeige, -ansage (optisch und akustisch) einheitliches Fahrzeug-Design der im jeweiligen Linienbündel eingesetzten Fahrzeuge Fahrpersonal in ordentlicher Kleidung

Bei Fahrten von stets geringer Nachfrage ist auch der Einsatz kleinerer Fahrzeuge zulässig, für die folgende besonderen Anforderungen gelten:     

Mind. 8 Fahrgastplätze Niederflurbereich mit Rollstuhlstellplatz und Klapprampe Mind. Euro V Standard, ab 2022 Euro-VI-Standard Fahrzeugalter max. 12 Jahre, durchschnittlich nicht über 6 Jahre (neu beschaffte Fahrzeuge können bis zum Ende der Bündel-Laufzeit eingesetzt werden). Fahrpersonal in ordentlicher Kleidung

Fahrzeuge der Kategorie B dürfen nur an Schultagen mit maximal 4 Einsätzen je Fahrzeug/Tag und ausschließlich auf Fahrten, die nur an Schultagen in der HVZ verkehren und zu mindestens 80 % der Schülerbeförderung dienen, eingesetzt werden. Daneben dürfen Fahrzeuge der Kategorie B nur übergangsweise als Ersatzfahrzeuge eingesetzt werden. Besondere Anforderungen an Busse der Kategorie B  



mind. Euro-IV-Standard Fahrzeugalter max. 15 Jahre, bei Gelenkbussen 19 Jahre

Fahrpersonal in ordentlicher-Kleidung

Die Durchführung von Rufbusfahrten ist mit Pkw/Taxen zulässig. Die Mitnahme von Rollstühlen (inkl. und ggfls. erforderliche sichere Beförderung von im Rollstuhl sitzenden Rollstuhlfahrern, sofern diese den Rollstuhl nicht verlassen und einen gewöhnlichen Sitzplatz einnehmen können) Seite 5

Berichtigte Version vom 23.03.2018 ist nach entsprechender Voranmeldung durch den Einsatz entsprechend geeigneter Fahrzeuge zu garantieren.

Besondere Anforderungen bei Fahrzeugeinsatz im Schülerverkehr: Das Platzangebot ist so zu dimensionieren, dass im Regelfall für die zu erwartende Fahrgastmenge im Schülerverkehr ausreichend Sitz- und Stehplätze bereit stehen. Im Einzelfall wird dazu nachfragebedingt auch der Einsatz eines größeren Fahrzeuges (Gelenkbus) oder eines Verstärkerwagens erforderlich sein. Bei Fahrten mit geringer Nachfrage können auch kleinere Fahrzeuge eingesetzt werden.

3.2 Fahrplanauskünfte und Beschwerden Für Auskünfte über das Verkehrsangebot sowie die Entgegennahme von Beschwerden sollen Fahrgäste an die VVM oder ggf. an die Mobilitätszentrale verwiesen werden. Der ÖDA wird mit der Anforderung verbunden sein, dass die erforderlichen Leistungen von der VVM GmbH bezogen werden.

3.3 Entgegennahme von Rufbus-Fahrtwunschanmeldungen Der Nahverkehrsplan lässt es in bestimmten Fällen zu, dass Fahrleistungen mit als Bedarfsverkehr (Rufbus) erbracht werden, wobei die Fahrgäste Ihren Fahrtwunsch vorab telefonisch anmelden müssen. Die Buchung von Rufbusfahrten erfolgt über eine Mobilitätszentrale (Montag bis Freitag zwischen 9 Uhr und 19 Uhr sowie samstags von 9 bis 18 Uhr). Die Mobilitätszentrale teilt dem jeweils zuständigen Verkehrsunternehmen die Fahrtwunschanmeldungen bis spätestens 55 Minuten vor fahrplanmässiger Abfahrt an der Einstiegshaltestelle mit. Das Verkehrsunternehmen hat durch eine entsprechend eingerichtete Dispositionszentrale dafür Sorge zu tragen, dass die so rechtzeitig eingehenden Fahrtaufträge planmässig durchgeführt werden. Für Fahrtwünsche von mobilitätseingeschränkten Personen (z.B. nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer) gilt eine verlängerte Vorbuchungsfrist von 24 h vor fahrplanmässiger Abfahrt an der Einstiegshaltestelle. Das Verkehrsunternehmen hat für die Beförderung mobilitätseingeschränkter Personen ggf. durch den Einsatz entsprechend ausgestatteter barrierefreier Fahrzeuge Sorge zu tragen.

3.4 Betriebstörungsmanagement In der Zeit, während der dem Verkehrsunternehmen die Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21 und 22 PBefG in den vorliegenden Linienbündeln obliegt, muss die kurzfristige Erreichbarkeit eines verantwortlichen Disponenten oder einer Betriebsleitstelle des Verkehrsunternehmens gewährleistet sein. Die Erreichbarkeit aus dem öffentlichen Festnetz ist innerhalb von maximal 3 Minuten zum üblichen Tarif (keine Service- oder Mehrwertnummern!) aus allen von den gegenständlichen Linien erschlossenen Orten sicher zu stellen. Der Disponent / die Betriebsleitstelle muss vom Verkehrsunternehmen ermächtigt und in der Lage sein, abschließende Entscheidungen zur Beseitigung der Betriebsstörung bzw. zur Sicherung der Weiterbeförderung der Fahrgäste zu treffen, sowie entsprechende Weisungen an das Fahrpersonal zu geben. Bei absehbaren Betriebsstörungen (z.B. infolge Straßenbaumaßnahmen oder Veranstaltungen) informiert das Verkehrsunternehmen die Fahrgäste rechtzeitig vor dem Eintritt der Betriebsstörung über deren Art und Umfang sowie über etwaige Folgemaßnahmen. Das Verkehrsunternehmen pflegt die Informationen über ein vom Aufgabenträger oder Verkehrsverbund bereit gestelltes Content-Management-System unverzüglich ins Internet ein oder stellt auf andere geeignete Weise sicher, dass die betreffende Informationen in der landesweiten Fahrplanauskunft verfügbar sind. Seite 6

Berichtigte Version vom 23.03.2018

3.5 Haltestellenwesen Die erforderliche gesetzliche Haltestellenausstattung gem. § 32 BOKraft befindet sich im Eigentum der bisherigen Konzessionäre. Es wird ein qualifiziertes Haltestellemanagement, inkl. zeitnahem Austausch von Fahrplänen und sonstigen betrieblichen Aushängen, Pflege der Haltestelleneinrichtungen und Austausch beschädigter Haltestelleneinrichtungen, sichergestellt.

3.6 Weitere Standards Folgende Aufgaben werden nach dem ÖDA vom Verkehrsunternehmen wahrzunehmen sein: 1) Beantragung von Fahrplänen, Tarifen und Beförderungsbedingungen, Teilnahme an Fahrplanabstimmungsgesprächen mit dem Aufgabenträger. 2) Erstellung von Bau- und Umleitungsfahrplänen. Festlegung und Einrichtung von Ersatzhaltestellen; Teilnahme an entsprechenden Besprechungen. 3) Durchführung der Fahrleistung, die sich aus den jeweils gültigen Fahrplänen einschließlich etwaiger Umleitungen und Baufahrplänen ergibt, incl. aller betriebsnotwendigen Verstärkerleistungen, 4) Soweit dies auf Grund des Fahrgastaufkommens im Schülerverkehr notwendig ist, sind Gelenkzüge und/oder Solowagen als Verstärkerwagen einzusetzen. 5) Der Betreiber kann sich bei der Verkehrsabwicklung anderer Verkehrsunternehmen bedienen. Der definierte Qualitätsstandard gilt vollumfänglich auch für diese Unternehmen. 6) Einrichtung und Unterhalt einer Betriebsleitung während der Verkehrszeiten zzgl. 30 Minuten Vor- und 30 Minuten Nachlauf, mit Funk- und/oder Telefonerreichbarkeit für das Fahrpersonal. 7) Einsatz von Ersatz-/Reservefahrzeugen bei Unfällen und Betriebsstörungen. Diese müssen so stationiert sein, dass sie spätestens nach 30 Min. an jedem Punkt des Bedienungsgebiets eingesetzt werden können. 8) Bei Fahrzeugausfall oder Anschlussversäumnis ist unverzüglich eine Ersatzbeförderung der Fahrgäste zu gewährleisten. Hierbei muss sichergestellt werden, dass den betroffenen Fahrgästen spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit eine Ersatzbeförderung gewährt wird. Die Ersatzbeförderung kann auch mit Taxen, Kleinbussen etc. hergestellt werden, sofern die eingesetzten Fahrzeuggrößen zur Beförderung aller betroffenen Fahrgäste ausreichen. 9) Ein Verspätungsübertrag auf folgende, vom ausgefallenen/aufgehaltenen Fahrzeug im Rahmen des regulären Fahrzeugumlaufs zu bedienenden Kurse/Fahrten ist ggfls. durch den Einsatz eines zusätzlichen Ersatzfahrzeuges auszuschließen. 10) Das im Fahr-, Vertriebs- und Kontrolldienst eingesetzte Personal muss über ein ausreichendes Hörverständnis und ausreichende Ausdrucksfähigkeit in der deutschen Sprache verfügen, um sich mit problemlos mit den Fahrgästen verständigen zu können. Sofern dies nicht gegeben ist, ist ein Einsatz im Fahr-, Vertriebs- oder Kontrolldienst nicht möglich. 11) Vom Fahr-, Vertriebs- und Kontrollpersonal wird ein kundenfreundliches und serviceorientiertes Verhalten erwartet. Das Fahr- und Vertriebs- und Kontrollpersonal muss die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des VVM kennen.

Seite 7

Berichtigte Version vom 23.03.2018 12) Das Fahrpersonal muss ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme umfassende Kenntnisse besitzen über o

Fahrwege der Linien (Linienführungen, Haltestellen, Beschleunigungs- oder Bevorrechtigungsmaßnahmen bzw. –einrichtungen) sowie Umsteigepunkte und ggf. gesicherte Anschlüsse

o

Fahrwege des Regionalverkehrs im orts- und Nachbarortsverkehr (Linienführungen, Haltestellen) sowie Umsteigepunkte und ggf. gesicherte Anschlüsse

o

Beförderungsbedingungen

o

Tarifbestimmungen und Fahrscheinsortiment.

13) Dem Fahrpersonal müssen die wichtigsten Verhaltensregeln im Umgang mit mobilitätseingeschränkten und sehbehinderten Personen bekannt sein und von ihnen angewendet werden. 14) Dem Fahrpersonal müssen die einschlägigen Bestimmungen der gesetzlichen Vorschriften zum Fahrbetrieb (StVO, PBefG, BOKraft) sowie zur Unfallverhütung bekannt sein. 15) Das Fahrpersonal muss in der Lage sein, den Bordrechner sowie die Informations- und Verkaufseinrichtungen umfassend und sicher zu bedienen. Zudem muss das Fahrpersonal über die Fähigkeit verfügen, Fehlfunktionen oder Ausfälle direkt zu erkennen und der Betriebsleitstelle zu melden. 16) Für das vom Verkehrsunternehmen im Fahr- und Vertriebsdienst einzusetzende Personal wird eine besondere Qualifizierung in Bezug auf die Fachkompetenz und die Serviceorientierung verlangt. 17) Technische Realisierung und Umsetzung, sowie kostenlose Datenlieferung für das elektron. Fahrplanauskunftssystem im VVM inklusive Echtzeiten der durchgeführten Fahrten. 18) Kooperationsvertrag/Partnerschaft mit der VVM GmbH oder ihrer Nachfolgegesellschaft.

Seite 8

Berichtigte Version vom 23.03.2018 3.7 Qualitätssicherung Im ÖDA werden Regelungen zur Qualitätssicherung enthalten sein, insbesondere

 

zur Fahrzeugqualität,



zu Auftreten, Kompetenz und Qualifikation des eingesetzten Fahr-, Vertriebs- und Kontrollpersonals,

zu Anschlusssicherung, Ersatzbeförderung und Betriebsstörungsmanagement dieses Dokuments,

Der Vertrag wird dabei auch Maluszahlungen für unzureichende Qualität und/oder Entschädigungen bzw. Ersatzerfüllungspflichten für die Fahrgäste umfassen. Für den Fall einer eigenwirtschaftlichen Verkehrserbringung wird eine Absicherung der wesentlichen Qualitätsmerkmale analog zum beabsichtigten ÖDA erwartet.

Anlagen Anlage 1

Referenz-Fahrpläne

Anlage 2

Linien-Bedienkonzept

Seite 9