AufenthaltsAufenthalts- und Asylrecht an der Schnittstelle Jugendhilfe bei UMF
02. Dezember 2015, sfbb Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge
„Es
gilt das Primat der Jugendhilfe“
Umverteilung von UMF im Rahmen der Inobhutnahme (SGB VIII)
Überblick 2013 Inobhutnahmezahlen UMF: 6.584 bzw. 5.605 2013 – Asylanträge UMF:: 2.486 2014 Inobhutnahmezahlen: > 12.000 bzw. ca. 10.400 2014 – Asylanträge UMF:: 4.398
2015 Schätzungen Inobhutnahmezahlen bis 30.09: ca. 25.000 2015 Schätzungen Bestand+ neu UMF November: ca. 60.000 2015 – Asylanträge UMF bis 31.10.:: 9.875 Herkunftsländer Asyl 2015: Afghanistan, Syrien, Eritrea, Irak, Somalia
relevante Neuerungen I Verfahren (24.10 /1.11.2015)
Heraufsetzung der Handlungsfähigkeit auf 18 Jahre • ab dem 24.10.2015 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge • ab dem 1.11.2015 gegenüber der Ausländerbehörde
Erweiterung der List der sicheren Herkunftsstaaten Anlage II § 29a AsylG ab dem 24.10.2015 • Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.
Relevante Neuerungen II Ausbildung (1.08/24.10.2015) Ausbildungsduldung § 60 a Abs. 2 Satz 3 - 5 AufenthG seit dem 1.08.2015 • kann Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Duldung für Ausbildung erteilt werden, wenn diese vor dem 1.Lebensjahr begonnen wird. • Für Jugendliche und junge Erwachsene aus sicheren Herkunftsstaaten ist diese Duldung nicht als Anspruch vorgesehen.
Beschäftigungsverbote für abgelehnte Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten § 60 a Abs. 6 AufenthG seit seit dem 24.10.2015 • Es gilt für abgelehnte Asylantragsteller, die aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, ein Beschäftigungsverbot. • Betrifft alle Asylanträge die nach dem 31.08.2015 gestellt wurden
Relevante Neuerungen III Bleibeperspektiven (1.08.2015) Bleiberecht für gut Integrierte (Einreise bis 16 Jahre) § 25a AufenthG seit dem 1.08.2015 • Aufenthalt: Erlaubt, Geduldeten und Gestatteten seit vier Jahren • erfolgreicher Schulbesuch (vier Jahre Minimum) • Positive Integrationsprognose • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung • Antragstellung vor Vollendung des 21. Lebensjahres Bleiberecht für gut Integrierte (Einreise ab 17 Jahren) § 25b AufenthG Seit dem 1.08.2015 • Aufenthalt: Erlaubt, Geduldeten und Gestatteten seit acht Jahren bzw. mit Kind: sechs Jahren • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung (Wohngeld unschädlich, Jugendhilfe keine Sozialleistung) • Positive Integrationsprognose • Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Und was kommt noch? Stand 30.11.2015
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz : 24.10.2015 Gesetz zur Umverteilung von unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen der Inobhutnahme : 1.11.2015/ 1.01.2016/ 1.01.2017
Asylpaket II: Koalitionsbeschluss vom 5.11.2015 (2015) Gesetz zur Umsetzung der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie der EU (2015/2016) Gesetz zum Umsetzung der Menschenhandelsrichtlinie (2015/2016) Zahlungskontengesetz (Frühjahr 2016) 2. Stufe Vormundschaftsrechtsreform (bis 2017)
nbegl. Minderj. ↔ Jugendhilfe ↔ unbegl.
Aufenthalt
Kindeswohl als gemeinsamer Nenner
Wer macht was?
Jugendhilfe/ SGB VIII
Ausländerbehörde/ AufenthG
Leistungsrecht
Ordnungsrecht
Individuum
Gesellschaft
Persönliche Sicherheit ( §§ 8a, b Kinderschutz, § 42 Inobhutnahme)
Sicherheit der Gesellschaft (Terrorismus, Schutz des Sozialsystems)
Wohl des Individuums
Wohl der Gesellschaft
Wer macht was? Jugendhilfe/ SGB VIII § 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
Ausländerbehörde/ AufenthG § 1 AufenthG Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich (1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahmeund Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. (....) Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern.
Schnittstelle Kindeswohl Art. 6 GG (1)Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Perspektivabklärung: Aufenthalt Minderjährigenschutz im Asyl – und Aufenthaltsrecht • Einreise ( Inobhutnahme durch das Jugendamt) • Ausreise (keine Abschiebung von unbegleiteten Minderjährigen § 58 Abs. 1a AufenthG ) • Handlungen im Asyl und Aufenthalt – nie ohne rechtlichen Vertreter • Anspruch von anerkannten Flüchtlingen auf Nachzug beider Eltern bis zur Volljährigkeit ( § 36 Abs. 1 AufenthG) • Keine Dublin Rücküberstellungen bei Asylantragstellung eines unbegleiteten Minderjährigen in Deutschland (Art. 8 VO 604/2013 Dublin III) III)
Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge e.V. Paulsenstr. 55 – 56 12163 Berlin Telefon: 030 / 82097438209743-0 Fax: 030 / 82097438209743-9 info@
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