Arbeitsschutz im Bergbau

Internationale Arbeitskonferenz 82. Tagung 1995 Bericht IV (2A) Arbeitsschutz im Bergbau Vierter Punkt der Tagesordnung RECEIVED 1 9 APR -995 Irtte...
Author: Albert Abel
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Internationale Arbeitskonferenz 82. Tagung 1995

Bericht IV (2A)

Arbeitsschutz im Bergbau Vierter Punkt der Tagesordnung

RECEIVED 1 9 APR -995 IrtternntionaJ üsbe.ur Office ILO ß{BL SIT

Internationales Arbeitsamt Genf

ISBN 92-2-709415-6 ISSN 0251-4095

Erste Auflage 1995

Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. Die Nennung von Firmen und gewerblichen Erzeugnissen und Verfahren bedeutet nicht, daß das Internationale Arbeitsamt sie billigt, und das Fehlen eines Hinweises auf eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren ist nicht als Mißbilligung aufzufassen. Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neuer Veröffentlichungen.

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INHALTSVERZEICHNIS Seite EINLEITUNG EINGEGANGENE ANTWORTEN UND KOMMENTARE

Allgemeine Bemerkungen Bemerkungen zum Entwurf eines Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken Bemerkungen zum Entwurf einer Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken

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EINLEITUNG Die erste Beratung über die Frage „Arbeitsschutz in Bergwerken" fand auf der 81. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (1994) statt. Im Anschluß an diese Aussprache hat das Internationale Arbeitsamt gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung der Konferenz einen Bericht' verfaßt und den Regierungen der Mitgliedstaaten übermittelt, der die Entwürfe eines Übereinkommens und einer Empfehlung enthielt, die auf den von der Konferenz auf ihrer 81. Tagung angenommenen Schlußfolgerungen beruhten. Das Amt hat die Regierungen ersucht, ihm etwaige Änderungsanträge oder Bemerkungen bis spätestens 30. November 1994 zu übermitteln oder ihm bis zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, ob die vorgeschlagenen Texte ihrer Ansicht nach eine geeignete Grundlage für die Beratung auf der 82. Tagung der Konferenz (1995) bilden. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts lagen dem Amt die Antworten der folgenden 63 Mitgliedstaaten vor2: Ägypten, Algerien, Äthiopien, Australien, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Kambodscha, Kanada, Katar, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Lettland, Libanon, Marokko, Mauritius, Mexiko, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Surinam, Arabische Republik Syrien, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern. Gemäß Artikel 39 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Konferenz in der auf der 73. Tagung (1987) geänderten Fassung wurden die Regierungen ersucht, vor der endgültigen Abfassung ihrer Antworten die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen und anzugeben, welche Verbände sie befragt haben. Die Regierungen von 33 Mitgliedstaaten (Algerien, Australien, Belarus, Brasilien, China, Dänemark, Deutschland, Finnland, Griechenland, Indonesien, Irland, Italien, Kanada, Kolumbien, Republik Korea, Mexiko, Neuseeland, Nor-

' IAA: Arbeitsschutz im Bergbau, Internationale Arbeitskonferenz, 82. Tagung, 1995, Bericht IV (1). 2

Die Regierungen Argentiniens, Frankreichs, Japans, und Südafrikas übermittelten keine Antworten. Arbeitgeberverbände aus Argentinien, Belgien, Frankreich und Südafrika sowie Arbeitnehmerverbände aus Frankreich und Japan schickten ihre Stellungnahmen direkt an das Amt. 30-3.G95

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Arbeitsschutz im Bergbau

wegen, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Arabische Republik Syrien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern) haben mitgeteilt, daß ihre Antworten nach Befragung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abgefaßt worden sind, oder haben die Stellungnahmen von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihren Antworten beigefügt. Um sicherzustellen, daß die Entwürfe des Übereinkommens und der Empfehlung den Regierungen innerhalb der in Artikel 39 Absatz 7 der Geschäftsordnung der Konferenz vorgesehenen Frist zugehen, wurden diese Texte bereits in einem gesonderten Band (Bericht IV (2B)) veröffentlicht und den Regierungen zugesandt. Der vorliegende Band (Bericht IV (2A)) wurde auf der Grundlage der von den Regierungen und den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden eingegangenen Antworten ausgearbeitet und enthält den wesentlichen Inhalt ihrer Bemerkungen. Der Bericht gliedert sich in drei Abschnitte. Der erste Abschnitt enthält ihre allgemeinen Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Texten, während der zweite und der dritte Abschnitt ihre Bemerkungen zum Entwurf des Übereinkommens bzw. der Empfehlung sowie die Kommentare des Amtes zu diesen Bemerkungen wiedergeben.

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EINGEGANGENE ANTWORTEN UND KOMMENTARE Nachstehend wird der wesentliche Inhalt der Antworten zu den Entwürfen eines Übereinkommens und einer Empfehlung über den Arbeitsschutz in Bergwerken wiedergegeben. Den Antworten folgen, soweit Anlaß dazu besteht, kurze Kommentare des Amtes. Die Regierungen der folgenden 29 Mitgliedstaaten erklärten, sie hätten keine Bemerkungen zu machen oder seien der Auffassung, die vorgeschlagenen Texte bildeten eine geeignete Grundlage für die Beratung auf der 82. Tagung der Konferenz: Ägypten, Äthiopien, Barbados, Belarus, Benin, Bulgarien, Estland, Haiti, Kambodscha, Katar, Republik Korea, Kuba, Lettland, Libanon, Mauritius, Myanmar, Niederlande, Nigeria, Österreich, Pakistan, Saudi-Arabien, Singapur, Sri Lanka, Sudan, Surinam, Thailand, Tschechische Republik, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate. Allgemeine Bemerkungen Das Amt hat in diesem Abschnitt Bemerkungen zusammengestellt, die sich auf die Urkundenentwürfe als Ganzes beziehen oder die nicht ausdrücklich auf einzelne Bestimmungen Bezug nehmen, sowie Bemerkungen, die sich auf mehrere Bestimmungen beziehen. ALGERIEN

Der Algerische Nationalverband der Bergleute und verwandter Berufsgruppen (FNTA) erklärt, daß sich die Urkundenentwürfe in zufriedenstellender Weise mit der Hygiene, Sicherheit und Gesundheit der Bergleute befassen und abgesehen von einigen kleineren Punkten, die der Verband festgestellt hat, eine geeignete Grundlage für die Beratung auf der Konferenz bilden. ARGENTINIEN

Der Argentinische Industrieverband (UIA) schlägt vor, daß sich die IAOUrkunden nur mit der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer und nicht mit der Allgemeinheit, mit Umweltbelangen oder mit Beschäftigungsfragen wie der Länge und Einteilung des Arbeitstags befassen sollten. Darüber hinaus ist der Verband der Ansicht, daß sich die IAO-Urkunden darauf beschränken sollten, Grundprinzipien als Richtlinien für die Mitgliedstaaten zu umreißen, und daß in den vorliegenden Urkunden ein Unterschied zwischen untertägigen Bergwerken, 30-3.G95

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Kohlenzechen, übertägigen Bergwerken und bergbaulichen Kleinbetrieben gemacht werden sollte. AUSTRALIEN

Die Regierung befürwortet die meisten der vom Amt in Bericht IV (1) vorgeschlagenen Änderungen und ist der Ansicht, daß die vorgeschlagenen Texte eine zufriedenstellende Grundlage für die Beratung auf der 82. Tagung der Konferenz bilden. Sie erklärt sich jedoch nicht mit der Streichung der Worte „und Einrichtungen" in Artikel 8 c) einverstanden, da sich dieses Wort auf Einrichtungen wie Erste-Hilfe-Stationen beziehen könnte. Darüber hinaus hegt die Regierung Bedenken hinsichtlich des Ausdrucks „innerstaatliche Gesetzgebung"; in bundesstaatlichen Systemen, wo der Arbeitsschutz in den Zuständigkeitsbereich der Gliedstaaten oder Provinzen fällt, führt das Wort „innerstaatlich" zu Verwirrungen und zu Fehlauslegungen. BELGIEN

Der Landesarbeitsrat (CNT) ist der Ansicht, daß die Entwürfe des Übereinkommens und der Empfehlung vorbehaltlich einiger Änderungen eine zufriedenstellende Diskussionsgrundlage bilden. DÄNEMARK

Die Regierung stellt fest, daß der Bericht IV (1) im Vergleich zu dem vorgeschlagenen Text in Bericht V (2), der für die erste Beratung vorgelegt wurde, weitaus mehr detaillierte Vorschläge für die Urkunden enthält. So werden nun insbesondere Industrien erfaßt, die Gewinnungsarbeiten mit Hilfe von Bohrlöchern durchführen, und die Rechte der Arbeitnehmer und Arbeitsschutzvertreter sind erweitert worden. Die Regierung schlägt vor, die Urkunden mehr als allgemeinen Rahmen abzufassen und keine detaillierten technischen Spezifikationen aufzunehmen, so daß die Aussicht erhöht wird, daß alle Mitgliedstaaten diese Urkunden ratifizieren. DEUTSCHLAND

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt das mit dem Übereinkommen angestrebte Ziel, weltweit geltende grundlegende Arbeitsschutzregelungen für den Bergbau festzuschreiben. Obgleich das Arbeitsschutzrecht in Deutschland im Einklang mit Bestimmungen der Urkundenentwürfe steht, müssen abweichende Regelungen zu den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der EU ausgeschlossen werden.

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FINNLAND

Nach Ansicht der Regierung steht ihre Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im Bergbau, abgesehen von einigen Änderungsvorschlägen, mit dem Text des Übereinkommens- und Empfehlungsentwurfs im Einklang. FRANKREICH

Der Französische Demokratische Gewerkschaftsbund (CFDT) ist besorgt darüber, daß die Urkundenentwürfe ergonomische Gefahren wie die Belastung des Rückens und die Auswirkungen von Vibrationen, denen Bergleute ausgesetzt sind, nicht erfassen. Darüber hinaus ist der CFDT der Ansicht, daß Inspektionen durch außerbetriebliche Organisationen durchgeführt werden sollten, daß die Bewetterung in untertägigen Bergwerken so zu planen ist, daß eine Rückführung der zugeführten Luft vermieden wird, und daß die Vorschriften des französischen Rechtes und der EG-Richtlinien über die Überwachung nach der Beschäftigung in den Urkunden berücksichtigt werden sollten. INDIEN

Obgleich die Regierung den Text der Urkundenentwürfe im großen und ganzen befürwortet, hat sie Änderungen bestimmter Artikel und Absätze sowie zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen, die sich mit den Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer befassen. Ferner hat sie angeregt, ein Erfordernis hinzuzufügen, dem zufolge schriftliche Aufzeichnungen über Tätigkeiten wie Inspektionen, Untersuchungen, Überprüfungen und Ausbildung geführt werden sollten. Sie hegt ferner Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „sicherzustellen" in bezug auf die zuständige Stelle, da es Pflicht des Arbeitgebers ist, den Arbeitsschutz im Bergbau sicherzustellen. INDONESIEN

Die Regierung schlägt vor, einen Artikel hinzuzufügen, der den Rechten und Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmer gewidmet ist und auch das Recht der Arbeitnehmer, Arbeit in gefährlichen Bergwerken zu verweigern, sowie ihre Pflicht erfaßt, die Sicherheits- und Gesundheitsnormen einzuhalten und die im Bergwerk bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen anzulegen. ITALIEN

Nach Ansicht der Regierung wäre es nützlicher, den Inhalt der Urkunden nach Themen aufzugliedern. Italien ist jedoch der Meinung, daß der Inhalt der Urkundenentwürfe umfassend ist und daß diese ihrer Art nach zwar allgemein sind, jedoch auch spezielle Fragen behandeln.

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Arbeitsschutz im Bergbau JAPAN

Der Japanische Gewerkschaftsbund (JTUC-RENGO) ist der Auffassung, daß Bericht IV (1) erheblich besser ist als Bericht V (2), weist aber darauf hin, daß es noch einen großen Spielraum für weitere Änderungen gibt. KOLUMBIEN

Nach Ansicht der Regierung können die Bestimmungen des vorgeschlagenen Übereinkommens schrittweise entsprechend der Entwicklung ihres Bergbaus angewandt werden. Es gibt drei Bereiche, die aufgenommen oder erweitert werden sollten: Verbot der Beschäftigung von Kindern in untertägigen Bergwerken, Ausarbeitung von Normen für untertägige Bergwerke und Uberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, um die Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten. MEXIKO

Die Regierung spricht sich wegen der Gefährlichkeit der Bergbautätigkeiten dafür aus, neue Urkunden in Form eines Übereinkommens und einer Empfehlung anzunehmen, um für den Arbeitsschutz im Bergbau Vorsorge zu treffen. Sie hat jedoch einige kleinere Änderungen vorgeschlagen. NORWEGEN

Der Verband der norwegischen Wirtschaft und Industrie (NHO) schlägt vor, angesichts der derzeit in der IAO erörterten Reformen und im Hinblick auf eine möglichst umfassende Ratifizierung den Text während der zweiten Beratung über den Übereinkommensentwurf zu straffen und zu vereinfachen. Der Norwegische Gewerkschaftsbund (LO) stellt fest, daß die Fragen der Schichtarbeitseinteilung und der Arbeitszeit für Bergleute sehr wichtig sind und in den vorgeschlagenen Urkunden behandelt werden sollten. Der Bund hegt ferner Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „gegebenenfalls" und wird dessen Streichung während der zweiten Beratung zu erreichen suchen. ÖSTERREICH

Die Bundesarbeitskammer (BAK) sieht den vorliegenden Entwurf als geeignete Diskussionsgrundlage für die Tagung an. Sie weist jedoch darauf hin, daß im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitnehmerinnenschutzgesetz eine Reihe von Durchführungsverordnungen zu erwarten sind, die sich inhaltlich auch auf den Arbeitsschutz im Bergbau beziehen können.

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PERU

Die Regierung schlägt vor, daß das Übereinkommen angeben sollte, daß der Arbeitgeber dafür zuständig ist, eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer bei der Einstellung und die spätere Überwachung ihrer Gesundheit zu fordern. Eine Standardröntgenaufnahme der Brust, die gemäß den „Richtlinien für die Benutzung der Internationalen Klassifikation von Pneumokoniose-Röntgenfilmen" zu beurteilen ist, sollte Teil der Untersuchung sein und auch bei Eintritt in den Ruhestand oder bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemacht werden. Arbeitnehmer, die besonderen berufsbedingten Gefahren und Risiken ausgesetzt sind, sollten besonderen Untersuchungen unterzogen werden, und die entsprechenden Ergebnisse sollten in die Krankenblätter der Arbeitnehmer eingetragen werden. Die Arbeitnehmer sollten bei der Einstellung einschlägige Informationen über Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften erhalten. POLEN

Das am 4. Februar 1994 von der Regierung erlassene neue Gesetz über den Bergbau steht im Einklang mit dem Text des Übereinkommens- und Empfehlungsentwurfs. Die Vereinigung der polnischen Arbeitgeber (KPP) äußert sich besorgt darüber, daß der vorgeschlagene Text an einigen Stellen Wiederholungen aufweist und die Ausdrücke „zuständige Stelle" und „maßgebender Verband" nicht definiert. PORTUGAL

Die Regierung befürwortet die Annahme von Urkunden, welche Mindesterfordernisse für die Gefahrenprävention und die Ausarbeitung von Normen für den Arbeitsschutz im Bergbau festlegen, obgleich sie einige spezielle Einwände hat. Die Regierung ist insbesondere der Auffassung, daß der in Bericht IV (1) vorgeschlagene Text, der sich aus der ersten Beratung ergab, Bestimmungen kompliziert, die in Bericht V (2) der Lage vieler technologisch weniger fortschrittlicher Länder besser angepaßt zu sein schienen. Der Portugiesische Industrieverband (CIP) hat ernste Vorbehalte gegenüber der Annahme der Urkunden in der in Bericht IV (1) wiedergegebenen Fassung. Der Verband ist der Auffassung, daß die außerordentliche Vielfalt, die weltweit auf dem Gebiet des Bergbaus existiert, Bestimmungen erforderlich macht, die sowohl allgemein als auch flexibel sind, so daß so viele Mitgliedstaaten wie möglich die vorgeschlagenen Urkunden ratifizieren werden; ansonsten würde das Ziel, den Arbeitsschutz der Bergleute in der ganzen Welt zu verbessern, nicht erreicht werden. Der CIP befürwortet lediglich die Annahme einer Empfehlung, die flexibel ist und nicht zu sehr ins Detail geht.

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Arbeitsschutz im Bergbau SCHWEDEN

Die Regierung stellt fest, daß die schwedischen Gesetze für den Bergbau in allen wichtigen Punkten mit den vorgeschlagenen Texten im Einklang stehen. SCHWEIZ

Der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen (ZSAO) ist der Meinung, daß die vorgeschlagenen Urkunden keine Bestimmungen enthalten sollten, die sich mit Umweltnormen oder Fragen der Arbeitgeber-ArbeitnehmerBeziehungen befassen, und auch nicht detailliert auf die Tätigkeiten der Arbeitnehmervertreter eingehen sollten, da dies viele Mitgliedstaaten von der Ratifizierung abhalten würde. SPANIEN

Der Nationalverband der Unternehmer des Bergbaus und der Metallindustrie (CONFEDEM) hält die Empfehlung für zu detailliert und empfiehlt eine vollständige Neuformulierung. SÜDAFRIKA

Die südafrikanischen Arbeitgeber akzeptieren den Kommentar des Amtes in Bericht IV (1). Sie sprechen sich jedoch dafür aus, in Absatz 3 von Artikel 12 die Worte „im Rahmen von Konsultationen zwischen ..." beizubehalten. ARABISCHE REPUBLIK SYRIEN

Nach Ansicht der Regierung würde die Annahme der vorgeschlagenen Urkunden den Erlaß von Gesetzen erforderlich machen, welche den Arbeitgebern in bezug auf die Planung und die Einrichtung von Bergwerken sowie die Ausrüstungen und die Arbeitsbedingungen in Bergwerken eine zusätzliche Verantwortung auferlegen. Es wurde festgestellt, daß ein Unterschied zwischen den allgemeinen Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs und den speziellen Maßnahmen des Empfehlungsentwurfs besteht. UNGARN

Der Nationale Bund der ungarischen Gewerkschaften (MSZOSZ) stellt fest, daß der Text einige Wiederholungen aufweist, wie z.B. den Hinweis auf Selbstretter. Der Verband befürwortet die Annahme der vorgeschlagenen Urkunden, ist jedoch der Auffassung, daß sie eine Reihe von schwer zu erfüllenden Anforderungen an die Arbeitgeber enthalten. Von der Arbeitnehmerseite aus gesehen wird begrüßt, daß die vorgeschlagenen Urkunden die Hinzuziehung der Arbeit-

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nehmer bei der Planung, der Überwachung der Verfahren und der Meldung von Unfällen und gefährlichen Vorfällen an die Behörden vorsehen. URUGUAY

Aus der Sicht der Regierung bildet der vorgeschlagene Text eine geeignete Grundlage für die Beratung auf der 82. Tagung der Konferenz. Die uruguayischen Arbeitgeber sind der Meinung, daß die vorgeschlagenen Urkunden zwar umfangreiche Rechte für die Arbeitnehmer vorsehen, jedoch in bezug auf die Pflichten der Arbeitgeber übermäßig detailliert sind. Die Arbeitgeber sprechen sich dafür aus, lediglich eine Empfehlung anzunehmen. Die uruguayischen Arbeitnehmer befürworten die Annahme eines Übereinkommens und einer Empfehlung. VEREINIGTE STAATEN

Die Regierung würde es begrüßen, wenn während der zweiten Beratung sichergestellt würde, daß die wichtigsten Bestimmungen des vorgeschlagenen Übereinkommens mit der Gesetzgebung und Praxis der Vereinigten Staaten im Einklang stehen, um die Möglichkeit einer Ratifizierung durch die Vereinigten Staaten und viele Mitgliedsländer zu erhöhen. Die Vereinigten Bergarbeiter Amerikas (UMWA) treten nachdrücklich dafür ein, daß die Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei der Ausarbeitung von Normen, Plänen und Richtlinien ein schwarz auf weiß festgelegtes Recht sein sollte, das ohne Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden kann. Die UMWA regt an, daß in den Urkundenentwürfen gefordert werden sollte, daß in die innerstaatlichen Gesetze Normen und Maßnahmen aufzunehmen sind, die mit den Artikeln des Übereinkommensentwurfs im Einklang stehen. Nach Auffassung des Rates der Vereinigten Staaten für internationale Wirtschaft (USCIB) ist eine Annahme der vorgeschlagenen Urkunden nicht praktikabel und kontraproduktiv, da die Regierungen wenig Neigung zeigen, auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes im Bergbau umwälzende Änderungen anzunehmen und durchzuführen. Wenn jedoch das Ziel, einheitliche internationale Normen für den Arbeitsschutz im Bergbau festzulegen, erreicht werden soll, kann es keine Ausnahmen hinsichtlich der Art oder der Größe des zu erfassenden Bergbaubetriebs geben. Viele Mitgliedstaaten waren der Ansicht, daß sie kein Programm für den Arbeitsschutz im Bergbau verwalten könnten, ohne bestimmte Arten oder Größen von Bergbaubetrieben von der Regelung durch internationale Normen auszunehmen; dies steht aber im Gegensatz zu den ureigensten Interessen der Bergleute, für deren Schutz die Arbeitgeber verantwortlich gemacht werden. Der Ubereinkommensentwurf geht über die zentrale Frage des Arbeitsschutzes im Bergbau hinaus und enthält Details betreffend die Sicherheit der Allgemeinheit, die Umwelt, das Arbeitsrecht, soziale Angelegenheiten und Fragen der Kollektivverhandlungen, die besser nicht im Kontext der Arbeitsschutznormen im Bergbau behandelt werden sollten. Das vorgeschlagene Übereinkommen sieht für Arbeitnehmer und ihre Vertreter viele Rechte vor, erlegt aber nur den Arbeitgebern die Verantwortung auf. Regierungen, Arbeitnehmer und 30-3.G95

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Arbeitgeber sollten die Verantwortung teilen und für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden. In der vorliegenden Fassung erreicht das Übereinkommen dieses Ziel nicht; daher kann vernünftigerweise nur eine Empfehlung in Betracht gezogen werden. Ganz allgemein gesagt ist der Empfehlungsentwurf viel zu detailliert und geht über das Ziel, nämlich den Mitgliedstaaten Leithilfe zu geben, hinaus, da er versucht, jede Fazette des Arbeitsschutzes im Bergbau sowie andere Punkte genau darzulegen. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Der Britische Industrieverband (CBI) würde sich jedem Versuch widersetzen, einige Bestimmungen der vorgeschlagenen Empfehlung in den Übereinkommensentwurf zu übernehmen, und hat einige Artikel und Absätze ermittelt, die er auf der Konferenz erörtert wissen möchte. KOMMENTAR DES AMTES

Den allgemeinen Bemerkungen der Regierungen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Text der vorgeschlagenen Urkunden ist zu entnehmen, daß diese eine zufriedenstellende Grundlage für die Beratung auf der 82. Tagung der Konferenz bilden. In einigen Antworten wurde nachdrücklich der Wunsch geäußert, ein Übereinkommen zu erarbeiten, das von einer großen Anzahl von Mitgliedstaaten ratifiziert werden könnte. Nur drei Antworten (von Arbeitgebern in Portugal, Uruguay und den Vereinigten Staaten) sprachen sich dafür aus, lediglich eine Empfehlung anzunehmen. Es wird die Ansicht vertreten, daß die vorgeschlagenen Texte im großen und ganzen das Erfordernis erfüllen, daß im Übereinkommen Grundsätze festgelegt werden sollten, die in diesem Industriezweig ganz allgemein anzuwenden sind, und daß die Empfehlung Details für verbesserte Arbeitsschutznormen im Bergbau darlegen sollte. In Bericht IV (1), der nach der ersten Beratung auf der Konferenz erstellt wurde, hat das Amt einige Änderungen der Textentwürfe vorgeschlagen. Diese Änderungen schienen alles in allem von den Regierungen und Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer akzeptiert worden zu sein. Eine Ausnahme bildet der Vorschlag, die Worte „und Einrichtungen" in Unterabsatz c) von Artikel 8 zu streichen. Anscheinend legen einige Regierungen und etliche Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Wort so aus, als beinhalte es im einzelnen nicht angegebene Einrichtungen wie z.B. Erste-Hilfe-Einrichtungen und hygienische Fußwaschbecken. Die Arbeitgeberverbände verschiedener Länder sind der Ansicht, daß das vorgeschlagene Übereinkommen zu detailliert ist und es ihm an Flexibilität mangelt und daß es daher unter Umständen nicht von vielen Mitgliedstaaten ratifiziert werden könnte. Einige Arbeitgeberverbände schlugen vor, daß die Entwürfe des Übereinkommens und der Empfehlung ausschließlich auf Sicherheits- und Gesundheitsfragen beschränkt werden und Bestimmungen in bezug auf

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die Sicherheit der Allgemeinheit, die Umwelt, das Arbeitsrecht, soziale Angelegenheiten und Fragen der Kollektivverhandlungen vermeiden sollten. Die Regierung Australiens zeigt sich besorgt darüber, daß die Verwendung des Wortes „innerstaatlich" in Bundesstaaten zu Verwirrungen oder Fehlauslegungen führen könnte. Bisher ist das Amt bei früher angenommenen Urkunden noch nie auf Schwierigkeiten bei der Verwendung des Wortes „innerstaatlich" durch Bundesstaaten gestoßen. Unter „innerstaatlicher Gesetzgebung" ist die Gesetzgebung des Landes des ratifizierenden Staates zu verstehen; diese Worte beziehen sich nicht ausdrücklich auf die Bundesgesetzgebung. Die nationale Regierung eines Bundesstaats ratifiziert eine Urkunde; im innerstaatlichen Recht des jeweiligen Landes ist festgelegt, ob Bundes-, Staats- oder Provinzorgane laut Verfassung für Arbeitsschutzangelegenheiten innerhalb des Bundes zuständig sind. Die Regierung Perus schlägt vor, daß die Urkunden sehr spezifische Erfordernisse für die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands der Arbeitnehmer enthalten sollten. Da mehr Stellungnahmen eingingen, die die Ausgewogenheit zwischen dem Übereinkommensentwurf und dem Empfehlungsentwurf anerkennen, als solche, die der Ansicht sind, daß das Übereinkommen Details enthält, die eher in die Empfehlung aufgenommen werden sollten, hat das Amt beschlossen, diese Ausgewogenheit beizubehalten. Bemerkungen zum Entwurf eines Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken' Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am ... Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen und insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz, 1963; das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer Informationen, echte Konsultationen, Beteiligung und Ausbildung in bezug auf die Gefahren und Risiken benötigen, mit denen sie im Bergbau konfrontiert sind, und daß sie ein Recht darauf haben,

' Den Bemerkungen werden je weils die entsprechenden Texte des Übereinkommensentwurfs in Bericht IV (1) vorangestellt. 30-3.G95

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erkennt an, daß es wesentlich ist, das Auftreten von Todesfällen, Erkrankungen und Verletzungen im Bergbau zu verhüten oder zu verringern, stellt ferner fest, daß die Gewährleistung sicherer Abbaubedingungen den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht, verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am ... Juni 1995, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.

Bemerkungen zur Präambel Belgien. Der CNT stimmte dem Kommentar des Amtes in Bericht IV (1) zu, in dem vorgeschlagen wird, den Ausdruck „Beteiligung" zu klären. Er hebt hervor, daß die vorgeschlagenen neuen Urkunden hinsichtlich der Verwendung der Worte „Beteiligung" und „mitzuwirken" mit der bestehenden Terminologie im Einklang stehen müssen. Brasilien. Der Nationale Industrieverband (CNI) schlägt zusätzliche Absätze vor, in denen betont werden soll, daß die Arbeitnehmer echte Konsultationen, Beteiligung und Ausbildung in bezug auf die Gefahren in Bergwerken benötigen und daß sie ein Recht darauf haben. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in die Präambel einen Hinweis auf das Umweltprogramm der Vereinten Nationen aufzunehmen. Marokko. Die Regierung schlägt vor, im vierten Absatz das Wort „Beteiligung" zu streichen und einen neuen Absatz hinzuzufügen, der die Bedeutung der Beteiligung der Arbeitnehmer an der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen betont, die sie vor Gefahren schützen sollen. Der neue Absatz würde den folgenden Wortlaut haben: „hebt hervor, daß es wichtig und notwendig ist, daß die Arbeitnehmer an der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen beteiligt werden, die den Schutz vor Sicherheits- und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz betreffen." Schweden. Die Regierung schlägt vor, in die Liste der im dritten Absatz aufgezählten Urkunden das Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, einzufügen. Sie stimmt ferner der Ansicht des Amtes zu, daß der Ausdruck „Beteiligung" geklärt werden sollte. Vereinigte Staaten. Der USCIB schlägt vor, das Wort „wesentlich" im fünften Absatz durch „wünschenswert" zu ersetzen. Aufgrund des dynamischen Umfelds des Bergbaus und der damit verbundenen Gefahren sollte anerkannt werden (wie es die Kanadische Königliche Kommission für den Arbeitsschutz in Berg30-3.G95

Eingegangene Antworten und Kommentare

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werken getan hat), daß „der Zustand absoluter Sicherheit und Gesundheit in Bergwerken nicht erreicht werden kann". Der sechste Absatz sollte gestrichen werden, da sich diese Urkunde nicht mit dem Schutz der Allgemeinheit oder der Umwelt befassen sollte. Kommentar des Amtes Da die Ansicht des Amtes, daß das Wort „Beteiligung" im vierten Absatz klärungsbedürftig ist, auf große Unterstützung stieß, ist der Text den von Marokko geäußerten Vorstellungen entsprechend abgeändert worden. Die Vorschläge des CNI (Brasilien), dem zufolge zusätzliche Absätze eingefügt werden sollten, des JTUC-RENGO (Japan), der einen Hinweis auf das Umweltprogramm der Vereinten Nationen hinzufügen wollte, und der Regierung Schwedens, die einen Hinweis auf das Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, einfügen wollte, sind nicht aufgegriffen worden, da sie nach Auffassung des Amtes am besten auf der Konferenz erörtert werden sollten. Die vom Rat der Vereinigten Staaten für internationale Wirtschaft vorgeschlagenen Änderungen fanden keine Unterstützung und wurden daher vom Amt nicht übernommen. Die Präambel erscheint in der geänderten Fassung als Präambel des Übereinkommensentwurfs.

I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens 1. umfaßt der Ausdruck „Bergwerk": a) übertägige oder untertägige Stätten, an denen insbesondere die folgenden Tätigkeiten stattfinden: i) das Aufsuchen von Mineralien, das mit der mechanischen Störung des Bodens verbunden ist, oder den Abbau von Mineralien; ii) die Aufbereitung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens der gewonnenen Mineralien; und b) alle Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Gebäude und Tiefbauten, die in Verbindung mit den in Buchstabe a) genannten Tätigkeiten verwendet werden; 2. bedeutet der Ausdruck „Arbeitgeber" jede natürliche oder juristische Person, die in einem Bergwerk einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt oder von diesen im Rahmen eines Vertrags Arbeiten ausfuhren läßt, und je nach den Umständen einen Unternehmer.

Bemerkungen zu Artikel 1 Argentinien. Der UIA schlägt vor, „Vertreter der Arbeitnehmer" als Personen zu definieren, die in einem Bergwerk tätig sind und die Arbeitnehmer in diesem Bergwerk vertreten.

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Arbeitsschutz im Bergbau

Australien. Die Australische Industrie- und Handelskammer (ACCI) schlägt vor, in Absatz 1 b) das Wort „Anlagen" hinzuzufügen. Belgien. Der CNT äußert Bedenken hinsichtlich der Definition des Wortes „Bergwerk" und macht Vorschläge dazu; die vorgeschlagene Definition steht nicht mit der in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen Definition im Einklang; der Artikel sollte gesondert „Bergwerke" (sowohl obertägige als auch als untertägige Bergwerke) und „Steinbrüche" sowie „Aufbereitung der gewonnenen Mineralien" definieren; die Definition sollte sich nicht auf die bei der Mineralaufbereitung eingesetzten Maschinen und Ausrüstungen erstrecken. Die Regierung teilt die Bedenken des CNT hinsichtlich der Definition nicht und erklärt, daß der Ausdruck „Bergwerk" in der Richtlinie 92/104/EWG vom 3. Dezember 1992 noch weitgehender ausgelegt wird. Brasilien. Die Regierung schlägt vor, daß Artikel 1 mehr Details sowohl über übertägige als auch über untertägige bergbauliche Tätigkeiten enthalten sollte, u.a. den Bau von Stollen, Rampen, Schächten und alle mit der Einrichtung eines Bergwerks zusammenhängende Arbeiten. Der CNI schlägt vor, Absatz 1 a) so zu erweitern, daß nur die für den Bergbaubetrieb selbst benötigten Gebäude erfaßt werden. China. Die Regierung schlägt vor, in Ziffer i) von Unterabsatz a) die Worte „Störung des Bodens" durch „Erschließen des Flözes" zu ersetzen und einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: „bedeutet der Ausdruck „Arbeitnehmervertreter" Vertreter, die aus den Reihen der Arbeitnehmer gewählt werden." Deutschland. In Übereinstimmung mit der BDA schlägt die Regierung vor, in Absatz 2 die Worte „und je nach den Umständen einen Unternehmer" zu streichen, da im deutschen Recht die Begriffe „Arbeitgeber" und „Unternehmer" weitgehend deckungsgleich sind. Ein „Contractor" ist nach deutscher Auffassung ein „Subunternehmer". Finnland. Die Regierung erklärt, daß die vorgeschlagene Definition eines „Bergwerks" alles Wesentliche erfaßt, soweit es um die Sicherheit geht, einschließlich der Sicherheit von Arbeitnehmern in einem Bergwerk als auch der Sicherheit der unmittelbaren Umgebung. Der Finnische Industrie- und Arbeitgeberverband (TT) schlägt vor, in Artikel 1 das Wort „Mineralien" zu definieren. Griechenland. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Mineralien" so zu definieren, daß darunter „jeder feste Stoff, der durch bergbauliche Tätigkeiten aus dem Boden gewonnen wird, um mit oder ohne weitere Verarbeitung als marktfähiges Produkt verfügbar zu sein" zu verstehen ist. Bei dieser Wortwahl würden Erdöl- und Wassergewinnungsindustrien nicht unter die Definition eines Bergwerks fallen. Indien. Die Regierung bemerkt, daß die Vielfalt der bergbaulichen Tätigkeiten und ihre Komplexität eine eindeutige Definition des Wortes „Bergwerk" erschweren, und schlägt vor, die Definition so weit wie möglich zu fassen und 30-3.G95

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es der zuständigen Stelle zu überlassen, die Grenze eines Bergwerks genau festzulegen. Die vorliegende Definition enthält Lücken; insbesondere schließt Unterabsatz a) Bergwerksbereiche aus, in denen bereits Tätigkeiten durchgeführt wurden, und schließt andere Tätigkeiten, wie das Laden, den Transport und die Beförderung der Mineralien, die Wartung, die Instandhaltung, die Handhabung und den Transport von Maschinen und Ausrüstungen sowie das Verlegen von Schienen, Rohren und Bewetterungskanälen nicht ein; Unterabsatz b) schließt Maschinen, die im Bergwerk vorhanden, aber nicht ständig benutzt werden, nicht ein. Es wird eine neue Definition mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: Der Ausdruck „Bergwerk" umfaßt: alle übertägigen oder untertägigen Stätten, an denen die folgenden Tätigkeiten stattfinden oder stattgefunden haben: i) das Aufsuchen von einem oder mehreren Mineralien, das mit der mechanischen Störung des Bodens verbunden ist; ii) die Gewinnung von einem oder mehreren Mineralien zur gewerblichen Nutzung; iii) die anschließende Aufbereitung, einschließlich der Polierung, des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung, des Waschens oder jeder anderen Behandlung, die eine physische Bearbeitung der gewonnenen Mineralien an den in i) und ii) genannten Stätten oder in deren Nähe mit sich bringt; b) alle Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Geräte, Instrumente, Materialien, Gebäude, Tiefbauten oder mechanischen Konstruktionen, die ausschließlich oder überwiegend in Verbindung mit den in a) genannten Tätigkeiten verwendet werden oder verwendet werden sollen und sich an solchen Stätten oder in deren Nähe befinden; c) alle Nebentätigkeiten, -statten und -gegenstände, die sich aus a) und b) ergeben und an solchen Stätten oder in deren Nähe ihren Standort haben. 1.1. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratung mit den Vertretern der in Betracht kommenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann die zuständige Stelle in Zweifelsfällen entscheiden, welche Tätigkeiten, Stätten oder Gegenstände ein „Bergwerk" bilden. 1.2. Jedes Bergwerk muß eine eindeutig festgelegte Grenze haben, welche die in 1 a), b) und c) sowie gegebenenfalls 1.1 genannten Stätten umschließt.

a)

Die Regierung regt ferner an, im ganzen Text das Wort „Arbeitnehmer" durch „Personen" zu ersetzen. Auch sollte das Wort „Arbeitgeber" wie folgt neu definiert werden: Der Ausdruck „Arbeitgeber" bedeutet: i) die oberste Führungskraft einer Firma, eines Unternehmens, einer Organisation oder eines Verbands, die das Bergwerk betreiben, oder ii) jede natürliche oder juristische Person, welche das Bergwerk zwecks Ausbeutung pachtet oder Besitzer eines Bergwerks oder eines Teiles davon ist, oder iii) jede Person, die von einer oder mehreren Personen im Rahmen eines Vertrags Arbeiten ausführen läßt, und je nach den Umständen einen Unternehmer, jedoch in dem Sinne, daß der in i) und ii) genannte Arbeitgeber nicht ausgeschlossen wird.

Indonesien. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz a) Ziffer ii) wie folgt neu zu formulieren: „die Aufbereitung und Veredelung, einschließlich des Brechens, der Zerkleinerung, der Anreicherung oder des Waschens und des Schmelzens der gewonnenen Materialien; und".

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Irland. Die Regierung erklärt, daß die Definition eines „Bergwerks" im Widerspruch zu ihrer Gesetzgebung steht, da zu den in Unterabsatz b) genannten Tätigkeiten auch solche zählen können, die in einiger Entfernung vom Bergwerk durchgeführt werden. Darüber hinaus lehnt sie die durch einen Änderungsantrag auf der 81. Tagung der Konferenz beschlossene Streichung der Worte „ausgenommen der Abbau mit Hilfe von Bohrlöchern" in Unterabsatz a) Ziffer i) ab. Der Irische Wirtschafts- und Arbeitgeberverband (IBEC) schlägt vor, das Wort „Arbeitsstätte" entsprechend der Richtlinie 92/104/EWG vom 3. Dezember 1992 zu definieren. Italien. Im italienischen Recht wird der Abbau von mineralischen Rohstoffen in zwei Kategorien eingeteilt, nämlich in Bergwerke und Steinbrüche. Die Regierung schlägt eine geeignetere Definition eines Bergwerks als „Gewinnungsindustrien in untertägigen Stätten" vor. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, eine Definition der „Lagerung" und „Aufbewahrung" von Mineralien einzuführen. Kanada. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz a) Ziffer i) in zwei Teile mit folgendem Wortlaut aufzuteilen: "i) das Aufsuchen von Mineralien, das mit der mechanischen Störung des Bodens verbunden ist" und ,,ii) den Abbau von Mineralien". Sie schlägt ferner vor, in der französischen Fassung das Wort „l'ecrasement" durch „le broyage" zu ersetzen. Marokko. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz b) das Wort „Anlagen" hinzuzufügen, damit die Definition im Einklang mit dem Wortlaut der Absätze 16 und 19 der vorgeschlagenen Empfehlung steht. Norwegen. Die Regierung bringt vor, daß eine genauere Definition des Wortes „Bergwerk" die in Absatz 2 von Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen überflüssig machen würde. Polen. Die KPP erklärt, daß die Definition des Wortes „Bergwerk" nicht auf den Aufbau und Abbruch eines Bergwerks und seiner Anlagen eingeht. Portugal. Der CIP erklärt, daß aufgrund der den „Arbeitnehmervertretern" im Übereinkommensentwurf übertragenen Rechte eine klare Definition dieses Wortes erforderlich ist. Schweden. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz a) Ziffer i) nach den Worten „Abbau von Mineralien" die Worte „einschließlich Metalle" einzufügen. Ferner sollte die Definition des „Arbeitgebers" in Absatz 2 den folgenden Wortlaut erhalten: „jede natürliche oder juristische Person, die einen oder mehrere Arbeitnehmer in einem Bergwerk beschäftigt; und je nach Vertrag den Generalunternehmer, den Unternehmer oder den Subunternehmer". Schweiz. Der ZSAO erklärt, daß die Definition des „Bergwerks" neu formuliert werden sollte, um Steinbrüche und den Tunnelbau auszuschließen. Spanien. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Aufsuchen" in Unterabsatz a) Ziffer i) durch „Schürfen zwecks Abbau" zu ersetzen und in Unterab30-3.G95

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satz a) Ziffer ii) Tätigkeiten auszuschließen, die mit der Verarbeitung gewonnener Mineralien verbunden sind. Die Definition des „Arbeitgebers" ist nicht erforderlich; sollte sie jedoch übernommen werden, so sollte sie auf den Kontext der innerstaatlichen Gesetzgebung beschränkt werden. Südafrika. Die südafrikanischen Arbeitgeber erklären, daß die Glaubwürdigkeit und Akzeptanz des vorgeschlagenen Übereinkommens voraussetzen, daß in Artikel 1 eine Definition der Worte „vernünftigerweise durchführbar" eingefügt wird, die wie folgt lauten sollte: bedeutet der Ausdruck „vernünftigerweise durchführbar" durchführbar unter Berücksichtigung: a) der Schwere und des Ausmaßes der jeweiligen Gefahr oder des jeweiligen Risikos; b) des aktuellen Standes des vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Wissens über diese Gefahr oder dieses Risiko oder irgendwelcher Mittel zur Beseitigung oder Abschwächung dieser Gefahr oder dieses Risikos; c) der Verfügbarkeit und Eignung von Mitteln zur Beseitigung oder Abschwächung dieser Gefahr oder dieses Risikos; und d) der Kosten für die Beseitigung oder Abschwächung dieser Gefahr oder dieses Risikos im Verhältnis zu dem sich daraus ergebenden Nutzen.

Vereinigte Staaten. Die Regierung und der USCIB schlagen vor, Unterabsatz a) Ziffer i) wie folgt zu ändern: „das Aufsuchen, das mit dem Abbau von Mineralien durch die mechanische Störung des Bodens verbunden ist oder das auf einem Bergwerksgelände stattfindet". Das Aufsuchen findet nicht immer auf einem Bergwerksgelände statt, und darüber hinaus wird diese Tätigkeit oft durch Bohrfirmen durchgeführt, die sich auf das Aufsuchen von Mineralien spezialisiert haben und auch Bohrungen nach nichtmineralischen Rohstoffen durchführen, so daß die Arbeitnehmer nicht immer bergbaulichen Risiken und Gefahren ausgesetzt sind. Vereinigtes Königreich. Die Regierung erklärt, daß der vorliegende Wortlaut von Unterabsatz a) Ziffer i) bedeuten würde, daß die Öl- und Gasindustrie unter die Definition fällt, und lehnt dies mit der Begründung ab, daß sich deren Technologie und Arbeitssysteme erheblich von denjenigen unterscheiden, die in Bergwerken und Steinbrüchen Anwendung finden. Sie schlägt vor, in Unterabsatz a) Ziffer i) vor dem Wort „Mineralien" in beiden Fällen „feste" einzufügen oder am Schluß dieses Unterabsatzes die Worte „aber nicht das Aufsuchen oder den Abbau von flüssigen oder gasförmigen Mineralien" einzufügen. Kommentar des Amtes Einige Länder wollen die Definition des „Bergwerks" einschränken, wohingegen andere, wie z.B. Indonesien, vorschlagen, das Schmelzen und die Veredelung von Mineralien aufzunehmen. Polen äußert sich besorgt darüber, daß die Definition lediglich „aktive Bergbaubetriebe" erfassen und Bergwerke im Aufbau oder Abbau ausschließen würde. Da das Amt die Ansicht vertritt, daß das Wort „insbesondere" dem Wort „Tätigkeiten" eine weitergefaßte Bedeutung verleiht, daß der Geltungsbereich der Begriffsbestimmung durch die innerstaatliche 30-3.G95

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Gesetzgebung ohne weiteres erweitert werden kann und daß Artikel 6 die von Polen zum Ausdruck gebrachten Bedenken behandelt, hat es den Text nicht geändert. Den von der Regierung Indiens vorgeschlagenen neuen Definitionen eines „Bergwerks" und der „Arbeitgeber" wurde nicht Rechnung getragen, da eine beträchtliche Mehrheit der Mitgliedstaaten den vorliegenden Text befürwortet oder lediglich kleinere redaktionelle Änderungen vorgeschlagen hat. Die Regierung Italiens und der ZSAO (Schweiz) schlagen vor, Steinbrüche aus der Definition des „Bergwerks" auszuschließen. Die Einbeziehung der Steinbrüche wurde jedoch während der ersten Beratung von einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten befürwortet; es wurde die Auffassung vertreten, daß ihr Ausschluß durch Artikel 2 ermöglicht würde, sollte er auf nationaler Ebene erforderlich sein. Aus diesem Grund hat das Amt keine diesbezügliche Änderung des Textes vorgenommen. Einige Regierungen äußerten sich besorgt darüber, daß Absatz 1 Unterabsatz a) Ziffer ii) alle Mineralien und somit auch die Öl-, Gas- und Wassergewinnung durch Bohrlöcher erfaßt. Griechenland und das Vereinigte Königreich schlagen vor, die Definition des Minerals so zu ändern, daß darunter „jedes feste Mineral" zu verstehen ist, wohingegen andere anregen, daß am Ende von Unterabsatz a) Ziffer i) der auf der 81. Tagung gestrichene Satzteil „ausgenommen der Abbau mit Hilfe von Bohrlöchern" hinzugefügt werden sollte. Das Vereinigte Königreich schlägt ferner eine weitere Änderung vor. Das Amt zieht es vor, in Unterabsatz a) Ziffer i) in beiden Fällen vor dem Wort „Mineralien" das Wort „festen" einzufügen, und hat den Text entsprechend geändert. Der französische Wortlaut wurde entsprechend dem von der Regierung Kanadas unterbreiteten Vorschlag geändert. Eine erhebliche Anzahl von Regierungen erklärt, daß Absatz 1 Unterabsatz b) im Einklang mit den Absätzen 16 und 19 Buchstabe a) der Empfehlung stehen sollte. So hat u.a. Marokko vorgeschlagen, in Unterabsatz b) das Wort „Anlagen" einzufügen, und das Amt hat den Text entsprechend geändert. Absatz 2 ist vom Amt abgeändert worden, um den Wortlaut klarer zu gestalten. Nach reiflicher Überlegung ist das Amt der Auffassung, daß der „Unternehmer" in den Worten „jede natürliche oder juristische Person" inbegriffen ist und daß daher „Unternehmer" am Ende des Textes wegfallen kann. Darüber hinaus geht das Amt davon aus, daß beabsichtigt worden war, Unterauftragnehmer einzubeziehen. Es hat daher nach dem Wort „Person" die Worte „einschließlich eines Unterauftragnehmers" eingeführt. Diese Änderung steht auch im Einklang mit Artikel 11. In verschiedenen Antworten wurden zusätzliche Definitionen vorgeschlagen: für „Lagerung" und „Aufbewahrung" von Mineralien vom JTUC-RENGO (Japan), für „Arbeitnehmervertreter" von China und vom CIP (Portugal) und für „Arbeitsstätte" vom IBEC (Irland). Da keiner dieser Vorschläge in anderen Antworten unterstützt wurde, sieht sich das Amt nicht in der Lage, derartige erhebliche Änderungen vorzunehmen. Die südafrikanischen Arbeitgeber erklären, daß im vorgeschlagenen Übereinkommen ausdrücklich anzuerkennen ist, daß Bemühungen zur Beseitigung von Sicherheitsgefährdungen oft verschiedenen Beschränkungen unterliegen. Aus die30-3.G95

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sem Grund schlagen sie vor, die Worte „vernünftigerweise durchführbar" zu definieren und im Übereinkommen an den entsprechenden Stellen zu verwenden. Das Amt gibt zu bedenken, daß die Worte „vernünftigerweise durchführbar" je nach Landesrecht verschiedene Bedeutungen haben und im Text der vorgeschlagenen Urkunden überhaupt nicht vorkommen; daher ist es der Auffassung, daß es eine derart wesentliche Änderung nicht vornehmen kann, zumal keine weitere Unterstützung für diesen Vorschlag einging. Der Artikel erscheint mit den erwähnten redaktionellen Änderungen der Absätze 1 und 2 als Artikel 1 des Übereinkommensentwurfs.

n. GELTUNGSBEREICH UND DURCHFÜHRUNGSMITTEL

Artikel 2 1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Bergwerke. 2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, a) kann von der Anwendung des Übereinkommens bestimmte Kategorien von Bergwerken nach von der zuständigen Stelle festzulegenden Kriterien ausnehmen, solange die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden; b) hat im Fall der Ausnahme bestimmter Kategorien von Bergwerken gemäß Buchstabe a) Pläne für die schrittweise Erfassung aller Bergwerke auszuarbeiten. 3. Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert und das die in Absatz 2 a) gebotene Möglichkeit in Anspruch nimmt, hat in seinem ersten Bericht über die Durchfuhrung des Übereinkommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation jede besondere Kategorie von Bergwerken, die ausgenommen worden ist, und die Gründe für deren Ausnahme anzugeben.

Bemerkungen zu Artikel 2 Algerien. Der FNTA schlägt vor, daß die Ausnahme bestimmter Kategorien von Bergwerken aus dem Geltungsbereich, auch wenn dies nur eine vorübergehende Maßnahme ist, mit bestimmten Garantien für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sein sollte. Brasilien. Die Regierung schlägt vor, die Pluralform „zuständigen Stellen" zu verwenden, da diese angesichts der in vielen Ländern rasch zunehmende Dezentralisierung geeigneter ist. Es wurde festgestellt, daß zwischen den Unterabsätzen a) und b) von Absatz 2 ein Widerspruch besteht: wenn ein Bergwerk gemäß Unterabsatz a) ausgenommen wird und gewährleistet ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, stellt sich die Frage, welche Bedeutung die anschließende erweiterte Anwendung des vorgeschlagenen Übereinkommens in späteren Jahren hätte. Unterabsatz b) könnte so ausgelegt werden, als erlaube er die Ratifizierung des vorgeschlagenen Übereinkommens und den Ausschluß der Bergwerkskategorien, die dieses Übereinkommen am meisten benötigen. 30-3.G95

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Finnland. Die Regierung befürwortet den im vorgeschlagenen Text festgelegten Geltungsbereich. Indien. Ebenso wie die Regierung Brasiliens weist die Regierung Indiens darauf hin, daß die Unterabsätze a) und b) von Absatz 2 im Widerspruch zueinander stehen, und schlägt vor, den Unterabsatz b) wie folgt zu ändern: „hat im Fall der Ausnahme bestimmter Kategorien von Bergwerken gemäß Unterabsatz a) schrittweise alle Bergwerke zu erfassen". Kanada. Die Regierung schlägt die Streichung des Unterabsatzes b) von Absatz 2 vor, da das Erfordernis, Pläne für die schrittweise Anwendung des Übereinkommens auf alle Bergwerke auszuarbeiten, der in Unterabsatz a) gebotenen Flexibilität zuwiderlaufen würde. Mexiko. Die Regierung schlägt vor, daß die Urkunden einen allgemeinen Geltungsbereich haben sollten, in den alle Arten von obertägigen oder untertägigen Bergwerksbetrieben sowie Steinbrüche fallen sollten; die Urkunden sollten jedoch auch die besondere Art bergbaulicher Tätigkeiten erfassen, die von bergbaulichen Kleinbetrieben, kommunalen Bergleuten und Prospektoren durchgeführt werden. Der mexikanische Nationalverband der Arbeitnehmer im Bergbau, in der Metallurgie und in verwandten Bereichen (SNTMMS) könnte den Text des vorgeschlagenen Übereinkommens nicht befürworten, wenn bestimmte Kategorien von Bergwerken aus seinem Geltungsbereich ausgenommen werden, da dies die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gefährden könnte. Neuseeland. Die Regierung und der Arbeitgeberverband Neuseelands (NZEF) unterstützen den Vorschlag des Amtes, im Hinblick auf eine einheitliche Wortwahl in den ganzen Urkunden Absatz 2 zu ändern. Norwegen. Die Regierung weist darauf hin, daß der Text einem einzelnen Land die Möglichkeit einräumt, von dem vorgeschlagenen Übereinkommen Tätigkeiten auszunehmen, die mit der Erdölsuche und -förderung verbunden sind. Sie würde jedoch eine Klärung des Absatzes 1 von Artikel 1 vorziehen, so daß die Notwendigkeit einer derartigen Ausnahme nicht gegeben ist. Polen. Die Regierung erklärt, daß das neue Bergrecht Polens alle Kategorien von Bergwerken einschließt. Schweiz. Nach Ansicht der Regierung ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bestimmte Kategorien von „Bergwerken" auszunehmen, wie in Absatz 2 Unterabsatz a) vorgeschlagen. Spanien. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz a) von Absatz 2 wie folgt zu ändern: „kann gemäß den von der oben genannten zuständigen Stelle festzulegenden Kriterien von der Anwendung ...". Was Absatz 3 anbelangt, so wird vorgeschlagen, im Hinblick auf Ausnahmen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens gemacht werden, einen Hinweis auf die Vorlage späterer Berichte aufzunehmen.

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Der CONFEDEM ist der Auffassung, daß nichts dazu berechtigt, für Arbeitnehmer in den verschiedenen Arten von Bergwerken unterschiedliche Normen anzuwenden, und daß daher die Absätze 2 und 3 gestrichen werden sollten. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, die Absätze 2 und 3 zu streichen. Die UMWA ist der Auffassung, daß die Absätze 2 und 3 aufgrund des hohen Risikos und der Häufigkeit von Unfällen und Krankheiten in bergbaulichen Kleinbetrieben gestrichen werden sollten. Der USCIB schlägt die Streichung der Absätze 2 und 3 vor, da es seiner Auffassung nach keine Unterscheidung oder Diskriminierung der Arbeiternehmer in bezug auf die Gefahren des Bergbaus geben sollte. Vereinigtes Königreich. Nach Ansicht der Regierung sind die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeklauseln ungeeignete Mechanismen zur Ausnahme der Öl- und Gasindustrie. Sie ist der Meinung, daß Artikel 1 eine klare und uneingeschränkte derartige Ausnahme enthalten sollte. Kommentar des Amtes Neuseeland unterstützt den Vorschlag des Amtes in Bericht IV (1), im Hinblick auf Einheitlichkeit in den Urkunden den Einleitungsatz von Absatz 2 wie folgt zu ändern: „... nach Beratungen mit den in Betracht kommenden maßgebenden ...". Die meisten anderen Länder vertreten in ihren allgemeinen Bemerkungen denselben Standpunkt, und das Amt hat den vorgeschlagenen Text entsprechend geändert. Jedoch gibt es zu den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Ansichten. Die Regierungen Algeriens und der Vereinigten Staaten, der SNTMMS (Mexiko), der CONFEDEM (Spanien) und der USCIB und die UMWA (Vereinigte Staaten) sprechen sich dafür aus, daß verschiedene Kategorien von Bergwerken nicht unterschiedlich behandelt werden sollten, und schlagen die Streichung dieser Absätze vor. Nach Auffassung Norwegens und des Vereinigten Königreichs stellt Artikel 2 in der vorliegenden Fassung keinen geeigneten Mechanismus für die Ausnahme der Öl-, Gas- und Wassergewinnungsindustrien dar, und diese Bedenken führten zu vielen der zu Artikel 1 vorgebrachten Änderungs wünsche. Brasilien, Indien und Kanada treten für die Streichung oder Änderung von Absatz 2 Unterabsatz b) mit der Begründung ein, daß Flexibilität gewährleistet werden muß und es nicht erforderlich ist, Pläne für die schrittweise Erfassung bestimmter Kategorien von Bergwerken auszuarbeiten, wenn die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durch ihren Ausschluß nicht gefährdet sind. Diese zahlreichen Bedenken in bezug auf Absatz 2 dieses Artikels sind darauf zurückzuführen, daß es schwer ist, zu einem Konsens über die Definition eines Bergwerks zu gelangen. Da sich eine erhebliche Anzahl von Ländern nicht zu einer weiteren Änderung von Artikel 2 geäußert haben, hat das Amt in der Annahme, daß eine weitere Debatte während der zweiten Beratung die Fragen klären wird, den Text unverändert belassen, mit Ausnahme einer kleinen redaktionellen Änderung in Absatz 2, die eine Angleichung an den Wortlaut an anderer Stelle der Urkunden darstellt.

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Das Amt hat hier Absatz 3 der Empfehlung als Absatz 3 von Artikel 2 eingefügt, da es der Ansicht war, daß dieser Absatz vom logischen Standpunkt aus zu Artikel 2 gehört, um Beispiele der Kriterien zu geben, die eine solche Ausnahme rechtfertigen könnten. Dies bringt keine neue Verpflichtung mit sich. Der frühere Absatz 3 erhielt die Nummer 4. Dieser Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 2 des Übereinkommensentwurfs .

Artikel 3 Ein Mitglied hat unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

Bemerkungen zu Artikel 3 Brasilien. Die Regierung erklärt, daß das Wort „regelmäßig" alle 50 oder 100 Jahre bedeuten könnte, und schlägt vor, einen angemessenen Höchstzeitraum festzulegen. China. Die Regierung schlägt vor, nachdem Wort „Mitglied" die Formulierung „das das Übereinkommen ratifiziert hat" einzufügen. Deutschland. Die deutschen Arbeitgeberverbände gehen davon aus, daß das Bundesberggesetz und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften als „Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes" für den Bergbau im Sinne des Artikels 3 zu betrachten sind. Finnland. Die Regierung schlägt vor, die Worte „in sich geschlossene Politik" zu definieren, da in einigen IAO-Ubereinkommen ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert hat, verpflichtet ist, nach Anhörung der Sozialpartner die darin festgelegte Politik zu verfolgen. Der TT erklärt, daß die Festlegung einer in sich geschlossenen Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken in der Praxis überflüssig ist, da Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken vernünftiger, flexibler und wirksamer durch Vorkehrungen auf Unternehmensebene und durch die staatliche Verwaltung als durch ein nationales Manifest gewährleistet werden können. Neuseeland. Der NZEF schlägt vor, Artikel 3 wie folgt umzuformulieren: „Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, daß die Arbeitgeber des Industriezweigs eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festlegen und durchführen, insbesondere in bezug auf die Maßnahmen

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zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, und daß sie diese Politik regelmäßig überprüfen." Kommentar des Amtes Während der ersten Beratung war das Wort „regelmäßig" auf allgemeine Zustimmung gestoßen, und da lediglich Brasilien Bedenken äußerte, hat das Amt den Text nicht geändert. China schlägt vor, einen Text hinzuzufügen, der klarstellen würde, daß die Politik nach der Ratifizierung des Übereinkommens durch ein Mitglied festzulegen ist. Ebenso wünscht Finnland, daß „eine in sich geschlossene Politik" so definiert wird, daß der Zweck des Artikels deutlich herausgestellt wird. Das Amt ist der Meinung, daß jedes Mitglied, das die Ratifizierung des Übereinkommens in Betracht zieht, seine bestehende Politik überprüft haben würde, um zu gewährleisten, daß sie mit dem Übereinkommen im Einklang steht, und sich darüber im klaren wäre, daß Widersprüche eine Beratung mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern und eine spätere Änderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums erforderlich machen würden. Das Amt glaubt, daß es Pflicht der Regierungen ist, eine Politik festzulegen, und daß Beratungen mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern Einheitlichkeit gewährleisten werden. Aus diesen Gründen hat es den vom Arbeitgeberverband Neuseelands vorgebrachten Änderungswunsch nicht berücksichtigt. Angesichts der wenigen Bemerkungen zu diesem Artikel hat das Amt den Text nicht geändert. Dieser Artikel erscheint unverändert als Artikel 3 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 4 1. Die Maßnahmen zur Sicherstellung der Durchführung des Übereinkommens sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung vorzuschreiben. 2. Diese innerstaatliche Gesetzgebung ist gegebenenfalls durch technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen zu ergänzen, wie von der zuständigen Stelle bestimmt.

Bemerkungen zu Artikel 4 Australien. Wie das Amt in seinem Bericht IV (1) ist auch die Regierung der Auffassung, daß die zuständige Stelle alle ergänzenden Regelwerke „ermitteln" oder „billigen" und nicht „bestimmen" sollte. Der Australische Gewerkschaftsrat (ACTU) stimmt der Auffassung zu, daß in Absatz 2 von Artikel 4 das Wort „bestimmt" durch „ermittelt" ersetzt werden sollte. Die ACCI schlägt vor, Absatz 2 wie folgt zu ändern: „... durch einen Hinweis auf technische Normen Brasilien. Die Regierung schlägt vor, die Aufzählung in Absatz 2 um „Gesamtarbeitsverträge" zu erweitern. 30-3.G95

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China. Die Regierung schlägt vor, das Wort „bestimmt" in Absatz 2 durch „festgelegt und genehmigt" zu ersetzen. Finnland. Der TT schlägt vor, in Absatz 2 die Worte „wie von der zuständigen Stelle bestimmt" zu streichen, da diese Formulierung seiner Auffassung nach überflüssig ist. Griechenland. Der Griechische Industrieverband (FIG) schlägt vor, in Absatz 2 nach den Worten „der zuständigen Stelle" die Formulierung „nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" einzufügen. Indien. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 2 das Wort „bestimmt" durch „vorgeschrieben" zu ersetzen und nach „der zuständigen Stelle" die Worte „von Zeit zu Zeit" einzufügen. Irland. Die Regierung stellt die Unklarheit der Worte „wie von der zuständigen Stelle bestimmt" fest, auf die das Amt in Bericht IV (1) hingewiesen hat. Der IBEC schlägt vor, Absatz 2 entweder in „ ... Richtliniensammlungen, wie von der zuständigen Stelle verlangt und bestimmt" oder „ ... Richtliniensammlungen, die von der zuständigen Stelle als notwendig erachtet werden" zu ändern. Kanada. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 1 nach „innerstaatliche Gesetzgebung" die Worte „oder andere Mittel im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten" und in Absatz 2 nach dem Wort „Gesetzgebung" die Formulierung „oder andere Durchführungsmittel" einzufügen. Auf diese Weise würde die Urkunde flexibler gestaltet, und die Ratifikationsaussichten des Übereinkommens würden erhöht werden, da es z.B. Ländern entgegenkäme, deren Gesetzgebung die zu erreichenden Ziele angibt, die Mittel zur Erreichung dieser Ziele jedoch von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern am Arbeitsplatz bestimmen läßt. Schweden. Die Regierung teilt die Bedenken des Amtes hinsichtlich der Verwendung des Wortes „bestimmt" in Absatz 2 und schlägt vor, den Satzteil „wie von der zuständigen Stelle bestimmt" zu streichen. Simbabwe. Die Regierung empfiehlt, das Wort „bestimmt" in Absatz 2 durch „genehmigt" zu ersetzen. Slowakei. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 2 die Worte „wie von der zuständigen Stelle bestimmt" zu streichen. Spanien. Die Regierung schlägt vor, Absatz 2 wie folgt neu zu formulieren: „Erforderlichenfalls ist die innerstaatliche Gesetzgebung durch technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen zu ergänzen, wie von der zuständigen Stelle eines jeden Unterzeichnerstaates bestimmt." Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt die Streichung von Absatz 2 und die Einfügung des folgenden Satzes vor: „Die zuständige Stelle hat die innerstaatliche Gesetzgebung zur Anwendung des Übereinkommens gegebenen30-3.G95

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falls durch geeignete technische Normen, Leitlinien oder Richtliniensammlungen zu ergänzen." Zypern. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 2 nach „bestimmt" die Worte „oder angenommen" einzufügen, um es der zuständigen Stelle zu ermöglichen, den Inhalt der Normen festzulegen oder andere geeignete Normen anzunehmen. Kommentar des Amtes Auch die Regierungen Australiens, Chinas, Indiens, Schwedens, Simbabwes, der Slowakei, Spaniens und des Vereinigten Königreichs sowie der ACTU und die ACCI (Australien) teilen die vom Amt in Bericht IV (1) zum Ausdruck gebrachten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „bestimmt". Kanada, Spanien und das Vereinigte Königreich schlagen für Absatz 2 einen Wortlaut vor, der denjenigen die erforderliche Flexibilität bietet, die nur die zu erreichenden Ziele festlegen wollen. Brasilien schlägt vor, Gesamtarbeitsverträge als ein weiteres Mittel zur Ergänzung der innerstaatlichen Gesetzgebung hinzuzufügen. Da mehrere Mitgliedstaaten die Bedenken des Amtes hinsichtlich der Unklarheit der Worte „wie von der zuständigen Stelle bestimmt" teilen, ist das Wort „bestimmt" durch „ermittelt" ersetzt worden. Die von einigen Regierungen im Hinblick auf eine größere Flexibilität vorgeschlagene Änderung wurde vom Amt nicht vorgenommen, da es seiner Auffassung nach Sache der Konferenz ist, diesen Vorschlag zu erörtern, falls sie dies wünscht. Dieser Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 4 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 5 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 Absatz 1 hat die zuständige Stelle zu bestimmen, der die Überwachung und Regelung der verschiedenen Aspekte des Arbeitsschutzes in Bergwerken obliegt. 2. Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen: a) die Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken; b) die Grubenaufsicht; c) die Verfahren für die Meldung und Untersuchung von tödlichen und schweren Unfällen sowie gefährlichen Vorfällen, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, sowie von Bergwerkskatastrophen; d) die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, sowie von Berufskrankheiten; e) die Befugnis der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen so lange einstellen oder einschränken zu lassen, bis die Bedingungen, die zu der Einstellung oder Einschränkung Anlaß gegeben haben, behoben worden sind; f) die Einrichtung wirksamer Verfahren, um sicherzustellen, daß das Recht der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, an die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz betreffenden Maßnahmen mitzuwirken und dazu angehört zu werden, umgesetzt wird. 30-3.G95

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3. Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat: a) vorzusehen, daß die Lagerung, der Transport und die Verwendung von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen von ausgebildeten und dazu befugten Personen oder unter deren unmittelbarer Aufsicht vorzunehmen sind; b) folgendes vorzuschreiben: i) die Anforderungen an das Grubenrettungswesen, die Erste Hilfe und entsprechende medizinische Einrichtungen; ii) eine Verpflichtung, Filterselbstretter für Arbeitnehmer in untertägigen Kohlenbergwerken und erforderlichenfalls für Arbeitnehmer in untertägigen nichtkohlefördernden Bergwerken bereitzustellen; iii) Schutzmaßnahmen zur Sicherung aufgegebener Grubenbaue, damit die Risiken für Sicherheit und Gesundheit so gering wie möglich gehalten werden; iv) die Erfordernisse für die sichere Lagerung, den sicheren Transport und die sichere Beseitigung von Abfall. 4. Diese innerstaatliche Gesetzgebung hat ferner vorzusehen, daß die Arbeitgeber geeignete Betriebspunktpläne vor Aufnahme des Betriebs und bei jeder erheblichen Änderung auszuarbeiten, diese Pläne in regelmäßigen Zeitabständen auf den neuesten Stand zu bringen und sie auf dem Bergwerksgelände bereitzuhalten haben.

Bemerkungen zu Artikel 5 Australien. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 1 nach „Überwachung" das Wort „Überprüfung" einzufügen, um die Rolle der zuständigen Stelle deutlich zu machen. Ferner wird die Streichung der Formulierung „wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind" in Absatz 2 Unterabsatz c) vorgeschlagen. Darüber hinaus wird ein neuer Unterabsatz mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: „die Definition schwerer Unfälle und gefährlicher Vorfälle für Melde-, Untersuchungs- und statistische Zwecke". In Absatz 3 Unterabsatz a) sollte das Wort „ausgebildeten" durch „kompetenten" ersetzt werden. Schließlich sollte die Bedeutung des Wortes „Abfall" in Ziffer iv) von Absatz 3 Unterabsatz b) definiert werden. Die ACCI schlägt vor, in Absatz 2 Unterabsatz c) vor „tödlichen und schweren Unfällen" das Wort „Bergwerkskatastrophen," einzufügen und am Ende des Satzes die Formulierung „sowie von Bergwerkskatastrophen" zu streichen. Ferner schlägt sie vor, Unterabsatz d) von Absatz 2 wie folgt zu ändern: „... über Unfälle, Berufskrankheiten und, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, gefährliche Vorfälle". Brasilien. Die Regierung stimmt den Bemerkungen des Amtes in Bericht IV (1) zu, nämlich daß die Definition der tödlichen und schweren Unfälle und gefährlichen Vorfälle in den Unterabsätzen c) und d) von Absatz 2 unklar ist, und befürwortet ihre Änderung. Was Absatz 2 Unterabsatz j) angeht, so spricht sich die Regierung zwar dafür aus, daß eine Mitwirkung der Arbeitnehmer erforderlich ist, bringt jedoch vor, daß es in der Praxis endlose Diskussionen über die Art dieser Mitwirkung gibt und daß das Verfahren ineffizient wird. Eine Definition eines „Arbeitnehmervertreters" würde klar herausstellen, ob damit Vertreter der Gewerkschaft oder diejenigen Arbeitnehmer gemeint sind, die in die Betriebsausschüsse gewählt werden. Darüber hinaus schlägt die Regierung vor, bei Unterabsatz b) von Absatz 3 die folgenden neuen Ziffern 30-3.G95

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hinzuzufügen: „Kriterien zur Bewertung und Überwachung der Standfestigkeit von Gesteinsmassen"; „Mechanismen zur Verringerung der bergbaulichen Gefahren durch allgemeine Methoden wie Bewetterung, Berieselung, Lärmbekämpfung und vorbeugende Wartung von Maschinen"; „grundlegende Kriterien für die Fortbewegung innerhalb von Bergwerken wie Stufen, Steigleitern, Rampen und Förderkörbe"; „Kriterien für den verringerten Einsatz elektrischer Betriebsmittel in gefährlichen Atmosphären"; und „Kriterien für die Arbeitnehmerausbildung vor Aufnahme der Arbeit, insbesondere in untertägigen Bergwerken" . China. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz b) von Absatz 2 zu streichen und Unterabsatz c) wie folgt zu ändern: „... schweren Unfällen, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, sowie von Bergwerkskatastrophen und gefährlichen Vorfällen". In Unterabsatz d) sollen die Worte „und gefährliche Vorfälle" nach „Berufskrankheiten" eingefügt werden. Ferner wird angeregt, in Ziffer iii) von Absatz 3 Unterabsatz b) das Wort „Grubenbaue" durch „Arbeitsstätten" zu ersetzen. Deutschland. Die Regierung geht davon aus, daß Ziffer iv) von Absatz 3 Unterabsatz b) nur dazu verpflichten soll, Regelungen über Abfälle zu treffen, sobald diese bergbauspezifisch sind und der Umgang mit ihnen auf dem Gelände des Bergwerks erfolgt, wohingegen Regelungen gemäß Absatz 29 der Empfehlung nur mit Hilfe des allgemeinen Umweltschutzrechts und des Verkehrsrechts hinsichtlich des Transports möglich wären. Die BDA schlägt für Absatz 2 Unterabsatz e) den folgenden Wortlaut vor: „die Befugnisse der zuständigen Stelle, Bergbautätigkeiten aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen so lange und so weit einstellen oder einschränken zu lassen, bis die Bedingungen, die zu der Einstellung oder Einschränkung Anlaß gegeben haben, behoben worden sind". Die derzeitige Formulierung verhindert ihrer Ansicht nach eine Teil Inbetriebnahme großer Anlagen selbst bei Gewährleistung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes in dem entsprechenden Teil der Anlage. In Absatz 2 Unterabsatz./) sollte das Wort „und" vor den Worten „ihrer Vertreter" durch das Wort „beziehungsweise" oder „oder" ersetzt werden. Finnland. Die Regierung schlägt vor, eindeutig festzulegen, wann gefährliche Vorfälle zu untersuchen sind. Der TT schlägt die Streichung der „gefährlichen Vorfälle" in Absatz 2 Unterabsätze c) und d) vor, da seiner Auffassung nach derartige Statistiken für einen Betrieb nur intern nützlich sind. Ferner möchte er Absatz 2 Unterabsatz f) wie folgt geändert sehen: „... Vertreter, an Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mitzuwirken und dazu angehört zu werden, umgesetzt wird". Der TT ist der Auffassung, daß das Erfordernis, drei gesonderte Pläne („geeignete Betriebspunktpläne" in Artikel 5 Absatz 4, „Arbeitsplan" in Artikel 6 und „Notfallplan" in Artikel 7) auszuarbeiten, zu viel bürokratischen Aufwand bedingen würde. Frankreich. Der Nationale Rat der französischen Arbeitgeber (CNPF) schlägt vor, in der französischen Fassung das Wort „supervision" in Absatz 1 durch 30-3.G95

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„l'application des regles" und in Absatz 3 Unterabsatz a) durch „surveillance" zu ersetzen. Griechenland. Der FIG schlägt vor, in Absatz 1 nach dem Wort „hat" die Worte „nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" einzufügen und in Absatz 2 Unterabsatz e) das Wort „Befugnis" durch „Möglichkeit" zu ersetzen, da seiner Auffassung nach die Verfahren eine Einspruchsmöglichkeit und die einstweilige Außerkraftsetzung einer Anordnung zulassen sollten, bis die zuständige Stelle über den Einspruch verhandelt und einen Beschluß gefaßt hat. Darüber hinaus sollte nach Auffassung des FIG vor der Bestimmung der zuständigen Stelle eine Beratung mit dem Staat und den Arbeitgebern erfolgen. Indien. Die Regierung regt an, in Absatz 2 Unterabsatz f) das Wort „Vertreter" durch „Arbeitsschutzbeauftragte" zu ersetzen. Ferner sollte in Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer ii) das Wort „Arbeitnehmer" durch „Personen" ersetzt werden. Irland. Die Regierung bringt vor, daß die Worte „Beseitigung von Abfall" in Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer iv) hinsichtlich Sinn und Auswirkung erklärungsbedürftig sind. Italien. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 3 Unterabsatz a) die Worte „Zubehör für bergbauliche Tätigkeiten" (z.B. Sprengzünder und Sprengmaschinen) hinzuzufügen, Ziffer iii) von Absatz 3 Unterabsatz b) zu streichen, da sie sich auf den Schutz der Allgemeinheit bezieht, was hier unangebracht ist, und in Absatz 4 nach „Betriebspunktpläne", die Worte „welche die Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer berücksichtigen," einzufügen. Kanada. Die Regierung schlägt vor, aus den in ihren Bemerkungen zu Artikel 4 genannten Gründen in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nach „innerstaatliche Gesetzgebung" die Worte „oder andere Mittel" einzufügen. In den Unterabsätzen c) und d) von Absatz 2 soll die Formulierung „wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind" vor „gefährliche Vorfälle" eingefügt werden, um herauszustellen, welche Absicht während der ersten Beratung über diese Punkte damit verfolgt worden war. In Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer iii) sollten im Hinblick auf eine einheitliche Wortwahl in dem Übereinkommensentwurf (z.B. Artikel 6) die Worte „ausgeschlossen oder" vor „so gering wie möglich gehalten werden" eingefügt werden. Norwegen. Um den Sinn des Unterabsatzes d) von Absatz 2 besser herauszustellen, schlägt die Regierung den folgenden neuen Wortlaut vor: „die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über töd'iche und schwere Unfälle, gefährliche Vorfälle und Berufskrankheiten, wie sif durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind". Absatz 2 Unterabsatzf) soll wie folgt geändert werden: „... ihrer Vertreter, an der Ermittlung von Risiken und Gesundheitsgefährdungen in der vorhandenen Arbeitsumwelt und an die Sicherheit ...". Absatz 3 Unterabsatz b) ist für einen Übereinkommensentwurf zu detailliert und sollte in den Empfehlungsentwurf übernommen werden. Ab30-3.G95

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satz 3 Unterabsatz b) Ziffer iii) geht über den üblichen Geltungsbereich von IAO-Urkunden hinaus. Polen. Die KKP schlägt vor, Absatz 4 detaillierter zu gestalten. Schweden. Die Regierung schlägt vor, die Unterabsätze c) und d) von Absatz 2 im Hinblick auf eine deutlichere Herausstellung ihres Zwecks in umgekehrter Reihenfolge anzuordnen. Ferner regt sie an, in Absatz 4 nach dem Wort „Bergwerksgelände" die Worte „für die Arbeitnehmer und ihre Vertreter oder offiziellen Vertreter" einzufügen. Slowakei. Der Industrieverband (ZPSR) schlägt vor, daß Absatz 2 Unterabsatz a) den folgenden Wortlaut erhalten sollte: „die Überwachung der Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheit in Bergwerken". Spanien. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 2 Unterabsatz c) die Worte „sowie von Bergwerkskatastrophen" zu streichen, da diese ihrer Auffassung nach angesichts des Hinweises auf tödliche und schwere Unfälle sowie gefährliche Vorfälle überflüssig sind. Ferner ist es ihrer Meinung nach nicht angebracht, Statistiken über gefährliche Vorfälle zu veröffentlichen, wie in Absatz 2 Unterabsatz d) gefordert wird. Für Absatz 3 Unterabsatz b) schlägt die Regierung die folgenden Änderungen vor: in Ziffer i) ist das Wort „Grubenrettungswesen" in „Rettungswesen" abzuändern; in Ziffer ii) sollte stehen, daß Filterselbstretter nur in den Bergwerken bereitzustellen sind, in denen dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, und nicht in jedem Kohlenbergwerk; was Ziffer iv) anbelangt, so geht sie über den Geltungsbereich eines Übereinkommens über den Arbeitsschutz hinaus. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, Absatz 2 Unterabsatz c) wie folgt zu ändern: „... von Bergwerkskatastrophen mit Todesopfern und schweren Unfällen sowie gefährlichen Vorfällen, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind". In Absatz 2 Unterabsatz d) sollte vor dem Wort „Unfälle" das Wort „alle" eingefügt werden. Ferner sollte das Wort „Berufskrankheiten," vor „Unfälle" eingefügt werden. Der USCIB schlägt vor, in Absatz 2 Unterabsatz c) das Wort „Bergwerkskatastrophen" nach „gefährlichen Vorfällen" einzufügen, da die innerstaatliche Gesetzgebung neben der Meldung gefährlicher Vorfälle auch die Meldung dieser Katastrophen vorschreiben sollte. Für Absatz 2 Unterabsatz d) wird der folgende neue Wortlaut vorgeschlagen: „die Zusammenstellung und Veröffentlichung von Statistiken über: Berufskrankheiten, Unfälle und gefährliche Vorfälle, wie sie durch diese innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind". Nach Auffassung des USCIB geht Ziffer iv) von Absatz 3 Unterabsatz b) über den Geltungsbereich des Übereinkommensentwurfs hinaus, da sie sich mit Umweltfragen befaßt, welche die Allgemeinheit angehen; er schlägt daher vor, nach dem Wort „Abfall" die Formulierung „der eine Gefährdung der Sicherheit oder Gesundheit der Bergleute darstellt" einzufügen. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer iv) das Wort „Abfall" in „Bergwerksabfall" abzuändern und den Text von Absatz 4 wie folgt abzuändern: „... die Arbeitgeber geeignete Pläne 30-3.G95

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vorgesehener Betriebspunkte vor Aufnahme des Betriebs auszuarbeiten, Pläne derzeitiger und aufgegebener Betriebspunkte auszuarbeiten und sicherzustellen haben, daß alle derartigen Pläne in regelmäßigen Zeitabständen bzw. dann, wenn erhebliche Änderungen dies erforderlich machen, unverzüglich auf den neuesten Stand gebracht werden, und daß sie alle derartigen Pläne zur Einsicht auf dem Bergwerksgelände bereitzuhalten haben." Zypern. Die Regierung schlägt vor, Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer iii) wie folgt zu ändern: „... und Gesundheit jeder Person so gering wie möglich gehalten werden und damit die Umwelt geschützt wird". Kommentar des Amtes Mehrere Regierungen, darunter Australien, Brasilien, China, Finnland, Kanada, Norwegen, Spanien und die Vereinigten Staaten, sowie die ACCI und der USCIB brachten dieselben Bedenken wie das Amt in bezug auf den Absatz 2 Unterabsätze c) und d) dieses Artikels zum Ausdruck, und jedes Mitglied hat eine Neuformulierung der Unterabsätze vorgeschlagen. Das Amt hat den Text so geändert, daß dieser seiner Auffassung nach nun den abgegebenen Stellungnahmen Rechnung trägt. Das Amt möchte die Mitgliedstaaten daraufhinweisen, daß das Wort „Unfälle" in den Unterabsätzen c) und d) nicht durch „Arbeits-" näher definiert ist; sollten hiermit Arbeitsunfälle gemeint sein, wäre eine Änderung erforderlich. Die Regierungen Brasiliens, Indiens und Norwegens schlagen im Hinblick auf eine klarere Gestaltung des Textes Zusätze zu Absatz 2 Unterabsatz/) vor, und die Regierungen Deutschlands und Griechenlands äußerten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes „Befugnis" in bezug auf die zuständige Stelle und hinsichtlich der Auswirkungen einer vollständigen Schließung des Bergwerks in Absatz 2 Unterabsatz e); das Amt ist jedoch der Ansicht, daß diese Änderungen am besten der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen werden sollten, und hat den Text daher nicht geändert. Der CNPF schlug Änderungen der französischen Fassung vor, die das Amt vorgenommen hat. Nach Auffassung des Amtes deckt der Text in der vorliegenden Fassung das Konzept der Hygiene ab, das der ZPSR (Slowakei) in seinem Vorschlag zu Absatz 2 Unterabsatz a) erwähnt hat. In Übereinstimmung mit ihren Bemerkungen zu Artikel 4 hat die Regierung Kanadas Ergänzungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 vorgeschlagen. Nach Auffassung des Amtes sind dies aber erhebliche Änderungen, die die Zuständigkeit des Amtes übersteigen. Einige Länder haben kleinere Änderungen der Unterabsätze a) und b) von Absatz 3 vorgeschlagen, die nach Meinung des Amtes lediglich alternative Formulierungen darstellen, die dem jeweiligen Land geeigneter erscheinen; es hat daher diesen Änderungswünschen nicht Rechnung getragen. Die Regierungen Italiens, Norwegens und Spaniens sowie der USCIB nehmen Anstoß an Ziffer iii) von Absatz 3 Unterabsatz b), da diese ihrer Auffassung nach den Geltungsbereich des Übereinkommens überschreitet. Da eine erhebliche Anzahl 30-3.G95

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von Regierungen diesen Absatz jedoch für annehmbar hielten, hat das Amt keine Änderungen vorgenommen. Kanada hat ferner vorgeschlagen, in Ziffer iii) von Absatz 3 Unterabsatz b) die Worte „ausgeschlossen oder" einzufügen, um diese Ziffer dem Wortlaut anderer Artikel anzugleichen. Das Amt ist der Meinung, daß dies eine wichtige Änderung darstellt, und hat den Text entsprechend geändert. Obgleich etliche Länder Änderungen zu Absatz 4 vorgeschlagen haben, vertritt das Amt die Auffassung, daß die erwähnten Punkte in die innerstaatliche Gesetzgebung aufgenommen werden können, und hat daher den Text unverändert gelassen. Dieser Artikel erscheint mit den oben genannten Änderungen als Artikel 5 des Übereinkommensentwurfs.

in. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

Verantwortlichkeiten der Arbeitgeber Artikel 6 Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Risiken für Sicherheit und Gesundheit in den ihrer Verfügungsgewalt unterliegenden Bergwerken auszuschließen oder so gering wie möglich zu halten und insbesondere: a) sicherzustellen, daß das Bergwerk so geplant, gebaut und mit elektrischer, mechanischer und sonstiger Ausrüstung, einschließlich eines Kommunikationssystems, versehen wird, daß sein sicherer Betrieb und eine gesunde Arbeitsumwelt gewährleistet werden; b) sicherzustellen, daß das Bergwerk so in Betrieb genommen, betrieben, instand gehalten und stillgelegt wird, daß die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne daß sie ihre Sicherheit und Gesundheit oder die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen gefährden; c) Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereichen zu erhalten, zu denen Personen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben; d) von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach übertage verbunden ist; e) für die Überwachung, Beurteilung und regelmäßige Kontrolle der Arbeitsumwelt zu sorgen, damit die verschiedenen Gefahren ermittelt werden, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sein können, und damit ihr Expositionsgrad beurteilt wird; f) für eine ausreichende Bewetterung aller Grubenbaue zu sorgen, zu denen der Zugang gestattet ist; g) für Bereiche, in denen besondere Gefahren auftreten können, einen Arbeitsplan und Verfahren aufzustellen und durchzuführen, damit ein sicheres Arbeitssystem und der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden; h) der Natur eines Bergbaubetriebs angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die Entstehung und die Ausbreitung von Bränden und Explosionen zu verhüten, zu entdecken und zu bekämpfen; i) sicherzustellen, daß bei einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer der Betrieb eingestellt wird und die Arbeitnehmer an einen sicheren Ort gebracht werden. 30-3. G95

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Bemerkungen zu Artikel 6 Australien. Die Regierung schlägt vor, einen neuen Unterabsatz hinzuzufügen, der sich auf die Gefahrenanalyse bezieht, und in Unterabsatz d) vor den Worten „zwei Ausgänge" das Wort „mindestens" einzufügen. Brasilien. Nach Ansicht der Regierung könnte Artikel 8 in Artikel 6 einbezogen werden. Der CNI schlägt vor, in den Unterabsätzen a), b), e) und f) das Wort „sicherzustellen" durch „ausreichende Maßnahmen zu treffen" zu ersetzen, um größere Flexibilität zu erzielen. China. Die Regierung schlägt die folgenden Änderungen vor: in Unterabsatz b) ist das Wort „so" durch „in einem solchen Zustand" zu ersetzen; in Unterabsatz c) ist das Wort „Gebirge" durch „Gesteinsschicht" zu ersetzen; in Unterabsatz d) sollte zu Beginn des Satzes festgelegt werden, daß „jedes untertägige Bergwerk zwei Sicherheitsausgänge haben muß"; und in Unterabsatz e) ist das Wort „Kontrolle" durch „Überprüfung" zu ersetzen. Deutschland. Die BDA schlägt vor, im ersten Satz das Wort „alle" durch „jeweils" zu ersetzen und das Wort „insbesondere" zu streichen, um die Verpflichtung auf die nachfolgende Liste zu begrenzen. Sie bringt ferner vor, daß die in a) und b) enthaltenen Verpflichtungen des Arbeitgebers zu unbestimmt formuliert sind und daß deshalb diese Unterabsätze wie folgt zusammengefaßt werden sollten: „das Bergwerk so zu planen, zu bauen und mit elektronischer, mechanischer und sonstiger Ausführung einschließlich eines Kommunikationssystems zu versehen sowie so zu betreiben und so stillzulegen, daß ein sicherer Betrieb gewährleistet ist und die Arbeitnehmer die ihnen zugewiesene Arbeit ausführen können, ohne daß sie oder andere Personen in ihrer Gesundheit gefährdet werden". Die in e) vorgesehene regelmäßige Kontrolle der Arbeitsumwelt erscheint zu weitgehend. Sofern in Vorschriften Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind, liegt diesen Vorschriften eine Gefahrenermittlung und -bewertung zugrunde. In Unterabsatz g) sollte geklärt werden, ob der „Arbeitsplan" auch als Betriebs- oder Dienstanweisung verstanden werden kann. Finnland. Siehe die Bemerkungen des TT zu Artikel 5. Der TT ist der Ansicht, daß der Geltungsbereich des vorgeschlagenen Übereinkommens nicht auf Personen außerhalb der Bergwerke ausgeweitet werden sollte, da die Sicherheit der Allgemeinheit nicht in einen Übereinkommensentwurf aufgenommen werden sollte, der die Regelung des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer zum Ziel hat. Der TT schlägt ferner vor, den Wortlaut von Unterabsatz d) wie folgt zu ändern: „von jedem untertägigen Arbeitsplatz, wenn dies praktisch möglich ist, zwei Ausgänge vorzusehen, von denen jeder mit einem getrennten Fluchtweg nach übertage verbunden ist, oder andere Rettungsmittel bereitzustellen". Er ist der Auffassung, daß in den Fällen, in denen das Erfordernis von zwei Ausgängen aus technischer Sicht unvernünftig ist, andere Vorkehrungen getroffen werden können.

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Frankreich. Der CNPF schlägt vor; in der französischen Fassung von Unterabsatz e) das Wort „supervision" durch „contröle" zu ersetzen. Griechenland. Der FIG schlägt vor, den einleitenden Satz wie folgt zu ändern: „Die Arbeitgeber haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um nach Möglichkeit die Risiken ...". Ferner schlägt er vor, in Unterabsatz a) das Wort „sicherzustellen" durch „dafür Sorge zu tragen" zu ersetzen und vor „sein sicherer Betrieb" die Worte „nach Möglichkeit" einzufügen. In den Unterabsätzen b), e) und/) soll das Wort „sicherzustellen" durch „dafür Sorge zu tragen" ersetzt werden. Der FIG schlägt ferner vor, in Unterabsatz i) die Worte „an einen sicheren Ort gebracht werden" durch „an einen sicheren Arbeitsort gebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die für die Wiederherstellung sicherer Arbeitsbedingungen benötigt werden". Indien. Die Regierung schlägt vor, im einleitenden Satz die Worte „Die Arbeitgeber" durch „Die Arbeitgeber und die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmten sonstigen Personen" zu ersetzen, um die gesetzliche Eigenschaft verschiedener Bergbaufachleute zu berücksichtigen, welche Verfügungsgewalt über das Bergwerk haben. Unterabsatz c) sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Maßnahmen zu treffen, um die Stabilität des Gebirges in Bereichen zu erhalten: i) zu denen Personen im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben; ii) die von Personen betreten oder passiert werden müssen; iii) zu denen aus einem anderen Grund der Zugang gestattet ist". Darüber hinaus schlägt die Regierung vor, Unterabsatz i) mit den folgenden Worten zu beginnen: „sicherzustellen, daß bei einer vorhandenen oder einer entstehenden absehbaren Gefahr für Irland. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz d) das Wort „Arbeitsplatz" durch „Abbaubetriebspunkt" zu ersetzen, da dieser Ausdruck besser zutrifft. Ferner erklärt sie, daß die Unterabsätze e),f) und h) infolge der auf der 81. Tagung der Konferenz eingeführten erheblichen Änderungen umstrukturiert und klarer gestaltet werden müssen. Italien. Die Regierung schlägt die folgenden Änderungen vor: in Unterabsatz b) sind die Worte „oder die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen" zu streichen; in Unterabsatz c) ist in der englischen Fassung das Wort „Steps" durch „measures" zu ersetzen; und in Unterabsatz g) ist das Wort „Verfahren" in „Arbeitsverfahren" abzuändern. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in Unterabsatz d) die Formulierung „wenn dies praktisch möglich ist" zu streichen und das Satzende wie folgt zu ändern: „... verbunden ist; sollte dies unmöglich sein, so sind die Gründe nach Beratung mit der betroffenen Gewerkschaft zu klären". Er schlägt ferner vor, einen neuen Unterabsatz j) mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: „bei einem schweren Unglück sollte der zuständigen Stelle unverzüglich Bericht erstattet werden, wie in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschrieben". Kanada. Nach Auffassung der Regierung sollte durch eine Klarstellung bestätigt werden, daß sich der Ausdruck „besondere Gefahren" in Unterabsatz g) auf Gefahren der Art bezieht, die in Absatz 13 der Empfehlung aufgezählt wer30-3.G95

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den; ohne eine solche Beschränkung würde er bedeuten, daß bei allen großen oder kleinen Gefahren Arbeitspläne aufzustellen sind. Kolumbien. Nach Ansicht der Regierung ist es problematisch, die Einhaltung von Unterabsatz a) und Unterabsatz b) zu fordern; im Fall von a) wegen der Bereitstellung eines in Notfällen zu benutzenden Kommunikationssystems und im Fall von b) wegen der finanziellen und technischen Auswirkungen, die mit der Bereitstellung von zwei Ausgängen von jedem untertägigen Arbeitsplatz verbunden sind. Mexiko. Die Regierung schlägt vor, in Artikel 6 Methoden zum Schutz und zur Überwachung der Bergwerksumgebung vorzuschreiben, um das Vorhandensein eventueller Gefahrstoffe zu ermitteln. Ferner sollten dort, wo chemische Stoffe hergestellt, gelagert oder gehandhabt werden, maximal zulässige Expositionskonzentrationen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte Artikel 6 eine Ausbildung der Arbeitnehmer in Evakuierungs-, Erste-Hilfe- und Notfallrettungsverfahren vorsehen. Norwegen. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz d) die Worte „oder andere Rettungsmittel, wie von der zuständigen Stelle bestimmt;" hinzuzufügen. Nach Auffassung des NHO ist Artikel 6 übermäßig detailliert. Er empfiehlt daher, alle Unterabsätze in die Empfehlung zu übernehmen. Der LO schlägt vor, den ganzen Absatz 15 des Empfehlungsentwurfs in Artikel 6 einzufügen. Polen. Die KPP bringt vor, daß es unmöglich ist, zu jeder Zeit zwei Ausgänge vorzusehen, insbesondere während der Entwicklungsphase des Bergwerks. Schweden. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Arbeitsplatz" in Unterabsatz d) durch „Abbaubetriebspunkt" zu ersetzen, da dies in bezug auf die zwei Ausgänge ein realistischerer Ansatz wäre. Ferner schlägt sie vor, in Unterabsatz d) die folgenden Worte einzufügen: „wenn an den Abbaubetriebspunkten zwei Ausgänge nicht vorgesehen werden können, sind erforderlichenfalls besondere Maßnahmen zu treffen, um für sichere Schutzkammern oder eine sichere Evakuierung zu sorgen". Ungarn. Die Regierung schlägt vor, im Einleitungssatz die Worte „unter Einhaltung der Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung" einzufügen. Uruguay. Die Arbeitgebervertreter sind der Auffassung, daß Artikel 6 zu detailliert ist und daß diese Regelungen am besten der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen werden sollten. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz d) wie folgt zu ändern: „... übertage verbunden ist und von denen einer mit Einzugluft bewettert wird". Sie stellt fest, daß es Ausnahmen (Fälle, in denen es nur einen Ausgang geben würde) während Schachtabteufungsarbeiten geben würde.

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Kommentar des Amtes Zu Artikel 6 sind einige allgemeine Bemerkungen eingegangen. Arbeitgebervertreter aus Norwegen und Uruguay bringen vor, daß die Unterabsätze für ein Übereinkommen zu detailliert sind, und schlagen vor, diese in die Empfehlung aufzunehmen oder diese Regelungen der innerstaatlichen Gesetzgebung zu überlassen. Der LO möchte Absatz 15 der Empfehlung in Artikel 6 aufnehmen, und der JTUC-RENGO schlägt einen neuen Unterabsatz vor, dessen Inhalt nach Auffassung des Amtes ausreichend durch Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz c) abgedeckt wird. Diese allgemeinen Bemerkungen stellen derart wesentliche Änderungen des Textes dar, daß das Amt sie nicht berücksichtigt hat, da der vorliegende Text von einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern gebilligt worden ist. Der CNPF weist darauf hin, daß das Wort „supervision" in der Industrie gewöhnlich nicht im gleichen Sinn wie in der französischen Fassung verwendet wird, und schlägt seine Ersetzung durch „contröle" vor; das Amt hat den französischen Text entsprechend geändert. Der Vorschlag der Regierung Griechenlands und des CNI (Brasilien), das Wort „sicherzustellen" in verschiedenen Unterabsätzen zu ändern, wurde nicht berücksichtigt, da die Mehrheit der Mitgliedstaaten dieses Wort akzeptiert hat. Tiefgreifende Änderungen wurden von Deutschland zu den Unterabsätzen a) und b), von Indien zu Unterabsatz c) und von Griechenland zu Unterabsatz i) vorgeschlagen; da diese Vorschläge auf keine weitere Unterstützung stießen, hat das Amt den Text nicht geändert. Einige Länder erklärten, daß Unterabsatz b) den Geltungsbereich auf Personen außerhalb des Bergwerks erweitern würde. Das Amt hat keine entsprechenden Änderungen des Wortlauts vorgenommen, da dieser Unterabsatz darauf abzielt, Arbeitnehmer und ihre Familien vor den Auswirkungen von Ereignissen an Ort und Stelle wie einer größeren Freisetzung chemischer Stoffe oder dem Bruch eines Wasser- oder Bergedamms oder einer Abraumhalde zu schützen, Ereignisse, die alle in jünster Zeit eingetreten sind. Kleine Änderungen, welche die Regierung Italiens zu den Unterabsätzen c) und g) vorgeschlagen hat, tragen nach Auffassung des Amtes nicht zu einer klareren Gestaltung des Textes bei und wurden daher nicht aufgegriffen. Indessen hat das Amt in Unterabsatz c) im Hinblick auf eine größere Klarheit des Textes in der englischen Fassung das Wort „where" durch „to which" ersetzt. Mehrere Länder äußerten Vorbehalte zum Wortlaut von Unterabsatz d), der zwei Ausgänge von jedem untertägigen Arbeitsplatz fordert. Nach Ansicht des Amtes wird die erforderliche Flexibilität durch die Worte „wenn dies praktisch möglich ist" gewährleistet; die Vorschläge der Regierungen Norwegens und Schwedens bezüglich „anderer Rettungsmittel" würden mit Sicherheit die Überlebenschancen der Arbeitnehmer verbessern, wenn zwei Ausgänge nicht möglich sind. Der JTUC-RENGO schlug eine erhebliche Änderung der Worte „praktisch möglich" vor, die nach Auffassung des Amtes am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Die Regierung Kanadas erklärte, daß die Worte „besondere Gefahren" in Unterabsatz g) erklärungs- oder definitionsbedürftig sind, und die Regierung Italiens schlug vor, das Wort „Verfahren" in Unterabsatz g) in „Arbeitsverfahren" zu ändern. Das Amt nimmt zur Kenntnis, welche Frage sie hier ansprechen wollen, und schlägt vor, daß die Konferenz eine Erörterung dieses Textes in 30-3.G95

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Betracht ziehen könnte. Die BDA stellt die Frage, ob mit dem Wort „Arbeitsplan" auch Betriebs- oder Dienstanweisungen gemeint sind. Nach Auffassung des Amtes würde das Wort „Verfahren" in Unterabsatz g) Betriebs- oder Dienstanweisungen einschließen. Die Regierung Indiens schlug vor, in Unterabsatz i) die Worte „ernste Gefahr" durch „absehbare Gefahr" zu ersetzen. Da das Amt der Auffassung ist, daß nicht jede ernste Gefahr „absehbar" ist, hat es den Text nicht geändert. Dieser Artikel erscheint unverändert als Artikel 6 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 7 Der Arbeitgeber hat einen auf jedes Bergwerk zugeschnittenen Notfallplan für vernünftigerweise vorhersehbare Industrie- und Naturkatastrophen auszuarbeiten.

Bemerkungen zu Artikel 7 Finnland. Siehe den Vorschlag des TT zu Artikel 5. Italien. Der Allgemeine Industrieverband (CONFINDUSTRIA) ist der Ansicht, daß das Wort „vernünftigerweise" ein zu dehnbarer Begriff ist und daß die Art der Katastrophen angegeben werden sollte. Mexiko. Nach Ansicht der Regierung sollte der Übereinkommensentwurf vorsehen, daß Arbeitnehmer an Notfallübungen oder -Simulationen teilzunehmen haben, daß die für das Bergwerk verantwortliche Person eine andere Person damit zu beauftragen hat, einen Notfall-Brandbekämpfungsplan auszuarbeiten, der Gefahrenbereiche feststellt und Standort und Art der Brandbekämpfungsausrüstungen festlegt, und daß die Ausrüstungen regelmäßig kontrolliert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden müssen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, daß der Bergwerksleiter und Konzessionsinhaber Notfallverfahren ausarbeiten sollte, die ein Alarmsystem für die unverzügliche Warnung von Personen und Evakuierungs- und Rettungsverfahren umfassen sollten. Polen. Die KPP stellt fest, daß die Notfallpläne in Polen lediglich die schwerwiegendsten Notfälle abdecken. Portugal. Die Regierung schlägt die Streichung von Artikel 7 vor, da die Richtlinie 94/0014/EWG die Rohstoffindustrien von einer ähnlichen Vorschrift ausnimmt. Kommentar des Amtes Die Regierung Mexikos schlägt eine erhebliche Änderung von Artikel 7 vor, und die Regierung Portugals ist der Meinung, daß dieser Artikel gestrichen werden sollte. Beide Vorschläge stießen nicht auf die Unterstützung anderer 30-3.G95

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Mitgliedstaaten, und der Text ist daher unverändert geblieben. Dieser Artikel erscheint unverändert als Artikel 7 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 8 Wenn Arbeitnehmer physikalischen, chemischen oder biologischen Gefahren ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber: a) die Arbeitnehmer über die Gefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken zu informieren; b) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die sich aus der Exposition gegenüber diesen Gefahren ergebenden Risiken auszuschließen oder so gering wie möglich zu halten; c) geeignete persönliche Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und instand zu halten, ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen, wenn ein angemessener Schutz gegen Unfall- oder Gesundheitsgefahren, einschließlich der Einwirkung widriger Bedingungen, nicht durch andere Mittel gewährleistet werden kann; d) dafür zu sorgen, daß verletzten Arbeitnehmern zweckentsprechende Transportmittel zur Verfügung stehen und daß sie Zugang zu geeigneten medizinischen Einrichtungen haben.

Bemerkungen zu Artikel 8 Australien. Die Regierung schlägt vor, einen neuen Unterabsatz e) mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: „ein geeignetes Programm oder System für die Rehabilitation verletzter Bergleute vorzusehen, damit deren Gesundheit so schnell wie praktisch möglich wiederhergestellt wird." Die Regierung und der ACTU lehnen die Streichung des Wortes „Einrichtungen" in Unterabsatz c) ab; der ACTU empfiehlt jedoch, die Bedeutung des Wortes zu klären. Brasilien. Die Regierung schlägt vor, Artikel 8 in Artikel 6 einzugliedern, und gibt zu bedenken, daß die Worte „geeignete Maßnahmen" in Unterabsatz b) zu subjektiv sind und den Text unklar machen. Es wurde keine Änderung vorgeschlagen. China. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz d) vor den Worten „zweckentsprechende Transportmittel" die Worte „Erste Hilfe an Ort und Stelle und" einzufügen. Finnland. Der TT schlägt die Streichung der Worte „und Einrichtungen" in Unterabsatz c) vor. Griechenland. Der FIG erklärt, daß die Worte „geeignete" und „Einrichtungen" in Unterabsatz c) klärungs- oder definitionsbedürftig sind. Irland. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu klären anstatt es zu streichen. Der IBEC schlägt vor, das Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu definieren oder zu streichen. 30-3.G95

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Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in Unterabsatz c) nach dem Wort „Gesundheitsgefahren" die Worte „oder vor Lebensgefahr" einzufügen. Der Text sollte mit den folgenden Worten enden: „zu den Bergwerkseinrichtungen sollten genügend feuerbeständige und in sich abgeschlossene Kammern gehören, die den Arbeitnehmern in einem Notfall Zuflucht bieten". Kanada. Die Regierung stimmt der in Bericht IV (1) geäußerten Auffassung des Amtes zu, daß die Bedeutung des Wortes „Einrichtungen" in Unterabsatz c) unklar ist und zu einer sehr weitgefaßten und unbegrenzten Auslegung Anlaß geben könnte. Ferner schlägt Kanada vor, in Unterabsatz d) vor dem Wort „zweckentsprechende" die Worte „Erste-Hilfe-Einrichtungen für den Notfall und" einzufügen, um sicherzustellen, daß die Arbeitgeber eine grundlegende Verantwortung haben. Neuseeland. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz b) nach dem Wort „auszuschließen" die Worte „, zu isolieren" einzufügen. Ferner stimmt sie dem Kommentar des Amtes hinsichtlich des Wortes „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu. Norwegen. Die Regierung und der NHO schlagen vor, das Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu streichen. Der LO lehnt diese Streichung ab. Polen. Die KPP erklärt, daß es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Ansichten in bezug auf das geben könne, was in Unterabsatz c) als geeignete persönliche Schutzausrüstung bezeichnet wird. Schweden. Die Regierung möchte erreichen, daß der Ausdruck „facilities" in den Unterabsätzen c) und d) sowie in Artikel 13 Unterabsatz b) der englischen Fassung einheitlich verwendet wird. Sie schlägt jedoch keine Änderung vor. Simbabwe. Die Regierung spricht sich dafür aus, das Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) beizubehalten, da es dazu beitragen könnte, Sondermaßnahmen vorzusehen, die im Text nicht ausdrücklich genannt werden. Slowakei. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz c) die Worte „und Einrichtungen" zu streichen. Südafrika. Die südafrikanischen Arbeitgeber schlagen vor, in Unterabsatz b) das Wort „geeignete" durch „vernünftigerweise durchführbare" zu ersetzen, um eine größere Klarheit und Einheitlichkeit zu erreichen. Ungarn. Der MSZOSZ lehnt den Vorschlag ab, das Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu streichen. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz d) wie folgt zu ändern: „... zweckentsprechende Mittel für den Abstransport vom Arbeitsplatz zu zugänglichen und geeigneten medizinischen Einrichtungen zur Verfügung stehen." Die UMWA spricht sich für die Beibehaltung des Wortes „Einrichtungen" in Unterabsatz c) aus. Sie bringt vor, daß unter „Einrichtungen" auch besondere Umkleideräume zum Ablegen verseuchter Kleidung oder besondere Einkapse30-3.G95

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lungen zu verstehen sein könnten, die Arbeitnehmer vor chemischen oder biologischen Gefahren schützen sollen. Der USCIB schlägt vor, in Unterabsatz c) die Worte „ohne daß den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen" und „Einrichtungen" zu streichen, und begründet dies damit, daß durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber und nicht auf gesetzlichem Weg festgelegt werden sollte, wer für die Schutzkleidung aufzukommen hat. Seiner Auffassung nach ist die Bedeutung des Wortes „Einrichtungen" unklar. Der USCIB schlägt ferner vor, Unterabsatz d) wie folgt zu ändern: „dafür zu sorgen, daß verletzten Arbeitnehmern zweckentsprechende Transportmittel für den Abtransport vom Arbeitsplatz zu zugänglichen und geeigneten medizinischen Einrichtungen zur Verfügung stehen", da der Arbeitgeber nur für den Transport vom Arbeitsplatz verantwortlich sein sollte und weil er keine Kontrolle über den Zugang zu medizinischen Einrichtungen hat. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Einrichtungen" im Text von Unterabsatz c) beizubehalten, da es z.B. desinfizierende Fußbäder zum Schutz vor einer Fußpilzerkrankung umfassen könnte. Der CBI unterstützt den vom Amt in Bericht IV (1) unterbreiteten Vorschlag, das Wort „Einrichtungen" zu streichen. Zypern. Die Regierung stimmt dem Kommentar des Amtes in bezug auf die Verwendung des Wortes „Einrichtungen" in Unterabsatz c) zu. Kommentar des Amtes Die Regierung Neuseelands schlägt vor, in Unterabsatz b) die Worte „zu isolieren" hinzuzufügen. Das Amt ist der Meinung, daß unter Isolierung eine Form der Beseitigung oder Minimierung der Risiken zu verstehen ist und daß dieser Begriff daher unter die Worte „geeignete Maßnahmen" fallen dürfte. Die südafrikanischen Arbeitgeber schlagen vor, in Unterabsatz b) das Wort „geeignete" durch „vernünftigerweise durchführbare" zu ersetzen. Da zu diesem Anderungsvorschlag keine Unterstützung einging und da die Worte „vernünftigerweise durchführbar" bei der Beschreibung der Transportmittel und medizinischen Einrichtungen unpassend sind, hat das Amt diesen Vorschlag nicht aufgegriffen. Beim Amt sind viele Stellungnahmen zu dem Wort „Einrichtungen" in Unterabsatz c) eingegangen, und in bezug auf die Streichung des Wortes halten sich Ja- und Nein-Stimmen die Waage. In einigen Antworten wurden Auslegungen der Bedeutung dieses Wortes im Kontext der jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung vorgeschlagen. Angesichts dieser Bemerkungen hat das Amt den Text so geändert, daß das Wort „Einrichtungen" beibehalten wird und zugleich angegeben wird, daß diese durch die innerstaatliche Gesetzgebung festzulegen sind. Ferner ist die Reihenfolge der Sätze in diesem Text aus Klarheits- und grammatikalischen Gründen geändert worden. Der JTUC-RENGO schlägt eine erhebliche Änderung von Unterabsatz c) vor; wegen mangelnder Unterstützung in anderen Antworten hat das Amt diesen Vorschlag nicht berücksichtigt. 30-3.G95

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Die Regierung der Vereinigten Staaten hat zu Unterabsatz d) Änderungsvorschläge gemacht, die den Sinn des Textes verdeutlichen würden, und das Amt hat die Worte „vom Arbeitsplatz" in den Text übernommen. Die Regierungen Chinas und Kanadas schlagen vor, in Unterabsatz d) die Pflicht hinzuzufügen, eine „Erste Hilfe im Notfall" für verletzte Arbeitnehmer vorzusehen. Das Amt hat den Text nicht geändert, da in Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz b) Ziffer i) festgelegt wird, daß die innerstaatliche Gesetzgebung die besonderen Anforderungen festlegen wird. Die Regierung Australiens schlägt vor, einen neuen Unterabsatz hinzuzufügen, der das Konzept eines Rehabilitationssystems für verletzte Arbeitnehmer einführt. Das Amt hat diesen Vorschlag, der in anderen Antworten nicht unterstützt wurde, nicht berücksichtigt und ist der Meinung, daß dies am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Dieser Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 8 des Übereinkommensentwurfs .

Artikel 9 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, daß: a) für die Arbeitnehmer ausreichende Ausbildungs- und Umschulungsprogramme und verständliche Anweisungen in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten und in bezug auf die ihnen zugewiesene Arbeit bereitgestellt werden; b) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung eine angemessene Aufsicht und Kontrolle bei jeder Schicht vorgesehen werden, um den sicheren Betrieb des Bergwerks sicherzustellen; c) ein System eingerichtet wird, so daß die Namen aller Personen, die sich untertage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit bekannt sind; d) alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, im Einklang mit dieser Gesetzgebung untersucht werden, geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden und der zuständigen Stelle ein Bericht erstattet wird.

Bemerkungen zu Artikel 9 China. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz d) die Worte „alle Unfälle und" durch „alle Unfälle sowie" zu ersetzen. Deutschland. Die Regierung hält die Forderung, alle Unfälle zu untersuchen, für praktisch nicht durchführbar. Zur Klärung des Erfordernisses schlägt sie vor, in Unterabsatz d) entweder das einleitende Wort „alle" zu streichen oder vielleicht einige andere Änderungen dieses Unterabsatzes vorzunehmen. Die BDA teilt die Bedenken der Regierung bezüglich Unterabsatz d) und schlägt vor, den Text der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG anzupassen. Der neue Unterabsatz d) würde wie folgt lauten: ,,d) alle Unfälle, die den Tod eines Arbeitnehmers oder die die Krankheit von mehr als drei Arbeitstagen eines Arbeitnehmers zur Folge hatten, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, im Einklang mit dieser Gesetzgebung 30-3.G95

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Finnland. Nach Auffassung des TT ist das Erfordernis in Unterabsatz d), daß der Arbeitgeber jederzeit genau den wahrscheinlichen Aufenthaltsort aller sich untertage aufhaltender Personen zu kennen hat, unsinnig. Griechenland. Der FIG schlägt vor, das Wort „sicherzustellen" in Artikel 9 und 10 in „dafür Sorge zu tragen" abzuändern. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, Unterabsatz d) wie folgt zu ändern: „alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle und der Ort, an dem sie sich ereignet haben, ...". Neuseeland. Die Regierung schlägt vor, in der englischen Fassung das Wort „accurately" in Unterabsatz c) zu streichen. Norwegen. Die Regierung ist besorgt darüber, daß der Wortlaut von Unterabsatz c) seit der ersten Beratung geändert worden ist und daß sich dessen Bedeutung erheblich gewandelt hat. Sie schlägt vor, zu der folgenden Fassung zurückzukehren: „ein System eingerichtet wird, so daß die Namen aller Personen, die sich untertage aufhalten, sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort jederzeit bekannt sind;". Schweden. Die Regierung macht dieselbe Bemerkung wie Norwegen. Slowakei. Die Regierung schlägt die Streichung des Wortes „alle" am Anfang von Unterabsatz d) vor. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz a) nach dem Wort „Arbeitsschutzangelegenheiten" die Worte „am Arbeitsplatz" einzufügen und in Unterabsatz c) die Formulierung „sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort" zu streichen. Der USCIB schlägt vor, in Unterabsatz a) nach „Arbeitsschutzangelegenheiten" die Worte „am Arbeitsplatz" einzufügen, um herauszustellen, daß die Verantwortung des Arbeitgebers auf Arbeitsschutzangelegenheiten am Arbeitsplatz beschränkt ist. Er gibt ferner zu bedenken, daß dem Arbeitgeber der wahrscheinliche Aufenthaltsort der Arbeitnehmer untertage nicht genau bekannt sein kann, und schlägt die Streichung der Formulierung „sowie ihr wahrscheinlicher Aufenthaltsort" in Unterabsatz c) vor. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt für Unterabsatz d) den folgenden neuen Wortlaut vor: „alle Unfälle und gefährlichen Vorfälle, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind, im Einklang mit dieser Gesetzgebung untersucht werden und geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen werden." Kommentar des Amtes Der FIG (Griechenland) schlägt vor, das Wort „sicherzustellen" im einleitenden Satz von Artikel 9 durch die Worte „dafür Sorge zu tragen" zu ersetzen. Da in den anderen Antworten keine ähnliche Bemerkung gemacht wurde, hat das Amt den Text unverändert belassen. Die Regierung der Vereinigten Staaten und der USCIB haben vorgeschlagen, in Unterabsatz a) nachdem Wort „Arbeitsschutzangelegenheiten" die Worte „am 30-3.G95

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Arbeitsplatz" einzufügen. Nach Auffassung des Amtes würde diese Einfügung den Geltungsbereich des Textes begrenzen; da zu diesem Vorschlag keine weitere Unterstützung einging, hat es den Text nicht geändert. Einige Länder äußerten Vorbehalte zu Unterabsatz c) und gaben zu bedenken, daß es unmöglich sein würde, jederzeit den Aufenthaltsort aller Arbeitnehmer zu kennen. Das Amt stimmt der Auffassung Norwegens und Schwedens zu, daß die Reihenfolge in diesem Unterabsatz nicht richtig ist und die ursprüngliche Bedeutung erheblich verändert, und hat den Text entsprechend geändert1. Die Regierungen Deutschlands und der Slowakei schlagen vor, in Unterabsatz d) das Wort „alle" zu streichen. Der JTUC-RENGO (Japan) will in Unterabsatz d) die Worte „der Ort, an dem sie sich ereignet haben" hinzufügen, und die Regierung des Vereinigten Königreichs will den Unterabsatz erheblich umformuliert sehen. Nach Auffassung des Amtes sollte das, was zu untersuchen ist, durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt werden, und als einzige Änderung wurden die Worte „gefährlichen Vorfälle" nach der Formulierung „wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind," eingefügt, um den Text an Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze c) und d) anzugleichen. Dieser Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 9 des Übereinkommensentwurfs .

Artikel 10 Der Arbeitgeber hat nach allgemeinen arbeitsmedizinischen Grundsätzen und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung in bezug auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren sicherzustellen.

Bemerkungen zu Artikel 10 Griechenland. Siehe Bemerkung zu Artikel 9. Indien. Die Regierung schlägt vor, Artikel 10 wie folgt neu zu formulieren: „Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung hat der Arbeitgeber die Durchführung einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung in bezug auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen sicherzustellen, Bewertungen vorzunehmen und geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen." Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, die Worte „gesundheitliche Überwachung" zu klären, um sicherzustellen, daß sie regelmäßige medizinische Untersuchungen auf Berufskrankheiten und sonstige Leiden umfaßt.

1

Wurde in der deutschen Fassung nicht berücksichtigt. 30-3.G95

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Mexiko. Nach Auffassung der Regierung sollte dieser Artikel vorschreiben, daß die Arbeitgeber die Vorschriften einzuhalten, angemessene Unfallverhütungsmaßnahmen durchzuführen und die Arbeit so zu organisieren haben, daß Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt werden. Neuseeland. Die Regierung erklärt, daß nach neuseeländischem Recht die Genehmigung eines Arbeitnehmers vorliegen muß, bevor eine persönliche gesundheitliche Überwachung durchgeführt wird. Simbabwe. Die Regierung schlägt vor, den Satz wie folgt zu ändern: „... Überwachung der Arbeitnehmer sicherzustellen, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind". Sie begründet dies damit, daß der vorliegende Wortlaut den Eindruck vermittelt, daß die gesundheitliche Überwachung sich auf die Exposition bezieht. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, den Satz wie folgt zu ändern: „... Gesetzgebung sicherzustellen, daß Vorkehrungen für eine regelmäßige gesundheitliche Überwachung in bezug auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren getroffen werden." Der USCIB ist der Auffassung, daß dieser Artikel den Arbeitnehmern vorschreiben kann, sich einer regelmäßigen gesundheitlichen Überwachung zu unterziehen, auch wenn ein Arbeitnehmer dies ablehnt. Seiner Ansicht nach sollte diese Wahl ein grundlegendes Menschenrecht sein und nicht gesetzlich geregelt werden; aus diesem Grund tritt er dafür ein, den Text dem Vorschlag der Regierung entsprechend abzuändern. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt vor, den Satz wie folgt zu ändern: „... Überwachung der Arbeitnehmer sicherzustellen, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind". Kommentar des Amtes Der Vorschlag der Regierung Indiens würde eine erhebliche Änderung des Textes bedeuten und ist vom Amt daher nicht berücksichtigt worden. Die Vorschläge der Regierungen Neuseelands, der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs sowie des JTUC-RENGO und des USCIB zielen darauf ab, den Text inhaltlich enger zu fassen. Im Fall der Regierungen Neuseelands und der Vereinigten Staaten geht es dabei um Fragen der Menschenrechte. Nach Auffassung des Amtes sollte es ein Erfordernis geben, das die vorgeschlagene gesundheitliche Überwachung vorsieht; ob die Teilnahme der Arbeitnehmer jedoch obligatorisch ist oder nicht, ist eine Frage, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden kann. Die Regierung Simbabwes schlägt vor, die „... Überwachung in bezug ... sicherzustellen" in „... Überwachung der Arbeitnehmer sicherzustellen, die bergbauspezifischen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind" abzuändern. Das Amt vertritt die Meinung, daß die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmen sollte, für welche Arbeitnehmer eine regelmäßige gesundheitliche Überwachung vorzusehen ist, und daß mit diesem Wortlaut beabsichtigt wurde, die Exposition oder Belastungsdosis der einzelnen Arbeitnehmer zu überwachen. Das Amt hat den Text daher unverändert belassen. 30-3. G95

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Arbeitsschutz im Bergbau

Der Artikel erscheint unverändert als Artikel 10 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 11 Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausfuhren, haben sie die Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen zu koordinieren. Der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber hat diese Koordinierung durchzuführen und die Hauptverantwortung für die Sicherheit des Betriebs zu tragen.

Bemerkungen zu Artikel 11 Algerien. Der FNTA erklärt, daß die Arbeiten mehrerer Arbeitnehmer im selben Bergwerk eine zusätzliche Gefahrenquelle darstellen und daß bei der vorgeschlagenen Koordinierung die Mindestpflichten eines jeden Arbeitgebers festgelegt werden müssen. Belgien. Nach Ansicht des CNT erweckt das Ende des zweiten Satzes den Eindruck, daß hiermit ein neuer Begriff der Verantwortung eingeführt werden soll, wohingegen doch eigentlich die Teilung der Verantwortungen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung definiert werden soll. Er erklärt, daß der Wortlaut von Absatz 22 des Empfehlungsentwurfs klarer ist, und schlägt vor, den Text von Artikel 11 entsprechend Absatz 22 neu zu formulieren. Brasilien. Die Regierung hebt hervor, wie wichtig dieser Artikel in bezug auf die Beteiligung Dritter an der Suche nach Mineralien ist, und schlägt vor, eine Studie über die Auswirkung Drittbeteiligter auf die Sicherheit und Gesundheit durchzuführen. Polen. Die Regierung stellt fest, daß die Erfordernisse dieses Artikels in der neuen polnischen Gesetzgebung enthalten sind. Schweden. Die Regierung schlägt vor, den zweiten Satz wie folgt zu ersetzen: „Der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber hat diese Koordinierung durchzuführen und die Hauptverantwortung hierfür zu tragen." Schweden bringt vor, daß durch diese Änderung klar herausgestellt würde, daß der für das Bergwerk verantwortliche Arbeitgeber nicht für die Sicherheit von Arbeiten verantwortlich gemacht werden kann, die unter unmittelbarer Aufsicht eines Auftragnehmers durchgeführt werden. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, im zweiten Satz nach „die Sicherheit" die Worte „und die Gesundheit" einzufügen. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt vor, Absatz 22 der Empfehlung als Grundlage für Artikel 11 zu nehmen, der den folgenden Wortlaut erhalten soll:

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Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber Arbeiten im selben Bergwerk ausfuhren, sollten die Vorkehrungen so beschaffen sein, daß: a) der Arbeitgeber, dem im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Leitung des Bergwerks obliegt, für die Koordinierung der Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen verantwortlich sein sollte; b) die unter a) genannte Koordinierung nicht die Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der ihm unterstellten Arbeitnehmer oder für alle der Aufsicht der Arbeitgeber unterliegenden Angelegenheiten berühren sollte.

Zypern. Da eine Koordinierung ohne Zusammenarbeit nicht zum gewünschten Ergebnis führen dürfte, schlägt die Regierung vor, den ersten Satz wie folgt zu ändern: „... haben sie bei der Durchführung aller ... zusammenzuarbeiten und diese zu koordinieren." Kommentar des Amtes Der Änderungsvorschlag der Regierung Zyperns wurde nicht berücksichtigt, da davon ausgegangen wird, daß der mit der Leitung des Bergwerks betraute Arbeitgeber in der Lage ist, bei mangelnder Kooperation die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die Änderungsvorschläge der Regierungen Schwedens und des Vereinigten Königreichs sowie des Landesarbeitsrats (Belgien) stellen erhebliche Änderungen des Textes dar, die in anderen Antworten nicht auf breite Unterstützung stießen. Aus diesem Grund hat das Amt den Text nicht geändert, da es der Auffassung ist, daß dieser Punkt am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Der Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten, die Worte „und Gesundheit" hinzuzufügen, paßt nicht in den Zusammenhang. Dieser Artikel erscheint unverändert als Artikel 11 des Übereinkommensentwurfs.

RECHTE UND VERANTWORTLICHKEITEN DER ARBEITNEHMER UND IHRER VERTRETER

Artikel 12 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung gemäß Artikel 4 hat den Arbeitnehmern die folgenden Rechte einzuräumen: a) Unfälle und Gefahren dem Arbeitgeber und der zuständigen Stelle zu melden; b) auf Verlangen Inspektionen und Untersuchungen durch den Arbeitgeber und die zuständige Stelle durchführen zu lassen; c) Kenntnis von den Gefahren zu haben, die ihre Sicherheit oder Gesundheit beeinträchtigen können, und darüber informiert zu werden; d) im Besitz des Arbeitgebers oder der zuständigen Stelle befindliche Informationen zu erhalten, die für ihre Sicherheit oder Gesundheit von Belang sind;

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e) sich von jedem Ort im Bergwerk zu entfernen, falls Umstände sich ergeben, von denen mit hinreichendem Grund angenommen werden kann, daß sie eine ernste Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit darstellen; f) gemeinsam Arbeitsschutzvertreter zu wählen. 2. Die in Absatz 1 f) erwähnten Arbeitsschutzvertreter müssen die folgenden Rechte haben: a) die Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte des Arbeitsschutzes, einschließlich der Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Rechte, zu vertreten; b) Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen und an den von der zuständigen Stelle und vom Arbeitgeber durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen teilzunehmen; c) Berater und unabhängige Sachverständige hinzuzuziehen; d) sich mit dem Arbeitgeber rechtzeitig über Arbeitsschutzangelegenheiten zu beraten, einschließlich Politiken und Verfahren; e) sich mit der zuständigen Stelle zu beraten; und f) Kenntnis zu erlangen von Unfällen und gefährlichen Vorfällen, wie sie durch die innerstaatliche Gesetzgebung definiert sind. 3. Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Rechte sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung und im Rahmen von Konsultationen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern festzulegen. 4. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Rechte ohne Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahmen ausgeübt werden.

Bemerkungen zu Artikel 12 Brasilien. Die Regierung gibt zu bedenken, daß Absatz 2 Unterabsatz b) so ausgelegt werden kann, als beschränke er die Beteiligung an Inspektionen durch die zuständige Stelle auf die kraft Absatz 1 Unterabsatz j) gewählten Vertreter. Die brasilianischen Arbeitgeber schlagen vor, daß die in Absatz 2 Unterabsatz c) vorgesehene Hinzuziehung von Beratern vorher vom Arbeitgeber genehmigt sein muß. China. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 2 Unterabsatz b) das Wort „Inspektionen" durch „Überwachung der Sicherheit und Gesundheit" zu ersetzen, in Absatz 2 Unterabsatz f) die Worte „und gefährlichen" in „sowie gefährlichen" abzuwandeln und in Absatz 3 die Formulierung „im Rahmen von Konsultationen zwischen" durch „in Beratung mit den" zu ersetzen. Deutschland. Die Regierung äußert sich besorgt darüber, daß Absatz 2 Unterabsätze b) und c) mit dem deutschen Betriebsverfassungsrecht nicht vereinbar ist. Ihrer Ansicht nach ist Artikel 12 ein typisches Beispiel für eine übermäßige und zu sehr ins Detail gehende Regulierung. Die BDA hegt schwerwiegende Bedenken gegenüber den uneingeschränkten Befugnissen der Arbeitnehmer in Absatz 1 Unterabsätze a) und b) und empfiehlt die Streichung von Absatz 1 Unterabsatz d). Sie teilten auch die Vorbehalte der Regierung gegenüber Absatz 2 Unterabsätze b) und c). Finnland. Die Regierung hegt Bedenken gegenüber dem Text von Absatz 2 Unterabsatz c) und befürchtet, daß die Geschäfts- und Berufsgeheimnisse eines Arbeitgebers darunter leiden könnten. Sie begrüßt den Vorschlag des Amtes, in Absatz 3 die Worte „im Rahmen von Konsultationen zwischen ..." zu ändern. 30-3.G95

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Der TT würde Absatz 2 Unterabsatz c) nur dann unterstützen, wenn die Kosten für Berater und unabhängige Sachverständige von den Arbeitnehmern getragen werden. Frankreich. Der CNPF schlägt vor, den einleitenden Satz wie folgt zu formulieren: „Die in Artikel 4 genannte innerstaatliche Gesetzgebung hat den gesetzlichen Rahmen zu bestimmen, der den Arbeitnehmern die Ausübung der folgenden Rechte ermöglichen wird:". Griechenland. Der FIG hegt Bedenken in bezug auf Absatz 1 Unterabsatz e), da seiner Auffassung nach die Einräumung eines derartigen Rechts zu dessen Mißbrauch durch die Arbeitnehmer führen kann, die sich unter dem Vorwand, daß ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährdet ist, von ihren Arbeitsplätzen entfernen können, und daß dies zu einer Arbeitseinstellung führen kann. Er regt ferner an, daß das innerstaatliche Recht vorsehen sollte, daß in derartigen Fällen eine andere sachkundige Person die Behauptungen der Arbeitnehmer in bezug auf die Sicherheit einer Arbeitsstätte zu bestätigen oder zu verwerfen hat. Er hegt die Befürchtung, daß Absatz 2 Unterabsatz b) dazu führen könnte, daß die Arbeitnehmervertreter täglich Inspektionen der Arbeitsplätze vornehmen, wohingegen derartige Inspektionen nur in Verbindung mit den von Bergwerksinspektoren durchgeführten Inspektionen erfolgen sollten. Indien. Die Regierung erklärt sich grundsätzlich mit Absatz 1 Unterabsatz b) einverstanden, fragt sich aber, ob die zuständige Stelle angesichts der möglichen Anzahl von Ersuchen seitens der vielen Arbeitskräfte in den Bergwerken ihres Landes diese Aufgaben erfüllen könnte. Aus denselben Gründen lehnt sie Absatz 1 Unterabsatz d) ab und schlägt die folgende Neuformulierung vor: „im Besitz des Arbeitgebers befindliche Informationen zu erhalten, die für ihre Sicherheit oder Gesundheit von Belang sind; sollten diese nicht vom Arbeitgeber zu erlangen sein, dann sollten sie diese von der zuständigen Stelle erhalten". Ferner lehnt sie Absatz 2 Unterabsatz b) ab, da dies ihrer Auffassung nach die Fähigkeit der zuständigen Stelle beeinträchtigen würde, eine unabhängige Untersuchung vorzunehmen. Irland. Die Regierung schlägt vor, der einheitlichen Wortwahl wegen in Absatz 1 Unterabsatz a) die Worte „gefährliche Vorfälle" einzufügen. Der Text von Absatz 1 Unterabsatz b) sollte ihren Vorstellungen nach wie folgt ersetzt werden: „Inspektionen durch die zuständige Stelle und den Arbeitgeber zu verlangen und zu erreichen". Sie erklärt, daß die in Absatz 2 Unterabsatz b) vorgesehene Beteiligung der Arbeitsschutzvertreter im Widerspruch zur irischen Gesetzgebung steht. Italien. Der CONFINDUSTRIA äußert Vorbehalte zu Absatz 2 Unterabsatz b), da die zuständige Stelle gelegentlich vertrauliche Untersuchungen durchzuführen hat. Darüber hinaus sollte seiner Auffassung nach die Wahl der Sachverständigen, auf die in Absatz 2 Unterabsatz c) hingewiesen wird, vom Arbeitgeber genehmigt sein. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, Absatz 2 um einen neuen Unterabsatz g) mit dem folgenden Wortlaut zu erweitern: „sich bei der Entscheidung 30-3.G95

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über den Inhalt der in Artikel 6 genannten Maßnahmen und über den in Artikel 7 genannten Notfallplan mit dem Arbeitgeber zu beraten". Kanada. Die Regierung schlägt vor, für Absatz 1 Untersatz b) den folgenden Wortlaut zu wählen: „zu verlangen, daß durch den Arbeitgeber und die zuständige Stelle Inspektionen und Untersuchungen durchgeführt werden;". Sie begründet dies damit, daß der derzeitige Wortlaut bedeutet, daß die Inspektionen auf Verlangen durchgeführt werden müßten unabhängig davon, ob eine Inspektion oder Untersuchung gerechtfertigt ist. Kolumbien. Die Regierung zeigt sich besorgt darüber, daß aus dem Text von Absatz 2 Unterabsatz c) nicht hervorgeht, wer die Kosten für die Berater tragen muß, die von den Arbeitnehmern hinzugezogen werden. Marokko. Die Regierung schlägt vor, in der englischen Fassung von Absatz 1 Unterabsatz/) das Wort „select" durch „elect" zu ersetzen. Außerdem sollte Absatz 2 Unterabsatz a) den folgenden neuen Wortlaut erhalten: „an allen Arbeitsschutzverfahren und -maßnahmen teilzunehmen, einschließlich der Ausübung der in Absatz 1 dargelegten Rechte". Sie schlägt vor, in Absatz 2 Unterabsatz b) die Worte „Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen und" zu streichen. In Absatz 2 Unterabsatz d) sollten die Worte „einschließlich Politiken und Verfahren" gestrichen werden. Absatz 2 Unterabsatz e) sollte wie folgt geändert werden: „... Stelle über Politiken und Verfahren zum Schutz vor Sicherheitsund Gesundheitsgefährdungen zu beraten; und Neuseeland. Die Regierung regt an, in Absatz 1 Unterabsatz e) nach den Worten „zu entfernen" die Formulierung „und unverzüglich einen Vorgesetzten zu verständigen" einzufügen. Was Absatz 1 Unterabsatz/) und die Absätze 2, 3 und 4 anbelangt, so gibt sie zu bedenken, daß nach neuseeländischem Recht keine Arbeitsschutzvertreter vorgeschrieben sind. Polen. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 3 die Formulierung „und im Rahmen von Konsultationen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern" zu streichen. Portugal. Nach Ansicht der Regierung sollte Absatz 2 Unterabsatz c) um die folgende Formulierung erweitert werden: „sofern diese Konsultation nicht mit Ausgaben für den Arbeitgeber verbunden ist". Slowakei. Die Regierung schlägt vor, daß Absatz 2 Unterabsatz b) wie folgt formuliert werden sollte: „Inspektionen durchzuführen und an den vom Arbeitgeber und von der zuständigen Stelle durchgeführten Inspektionen und Untersuchungen teilzunehmen". Ferner regt sie an, in Absatz 2 Unterabsatz d) nach „Arbeitgeber" die Worte „und der zuständigen Stelle" einzufügen und Absatz 2 Unterabsatz e) zu streichen. Spanien. Die Regierung äußert erhebliche Bedenken gegenüber dem ganzen Artikel 12, der ihrer Ansicht nach für ein Übereinkommen viel zu detailliert ist. Sie weist darauf hin, daß einige der Rechte der Arbeitnehmer in Wirklichkeit Verpflichtungen sein sollten. Der einleitende Satz von Absatz 1 sollte den 30-3.G95

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folgenden Wortlaut erhalten: „In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sollten Bestimmungen angenommen werden, denen zufolge die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter die folgenden Rechte haben:". Absatz 1 Unterabsatz a) wird eher als eine Pflicht eines Arbeitnehmers als ein Recht angesehen. Ferner sollte Absatz 1 Unterabsatz e) wie folgt formuliert werden: „gegebenenfalls die Arbeit zu unterbrechen und sich vom Arbeitsplatz zu entfernen, falls eine derartige Tätigkeit eine ernste und unmittelbare Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit darstellt". Ihrem Verständnis nach könnte der derzeitige Wortlaut von Absatz 2 Unterabsatz b) zu problematischen und sogar gefährlichen Situationen führen, wenn die Arbeitnehmervertreter das Recht erhalten, auf eigene Initiative hin Inspektionen und Untersuchungen durchzuführen. Aus demselben Grund hegt sie Vorbehalte gegenüber Absatz 2 Unterabsatz c). Hinzu kommt, daß sich die Frage stellt, wer für die Beratung aufzukommen hat. Absatz 3 sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Rechte sind gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung festzulegen." Der CONFEDEM äußert Bedenken zu Absatz 1 Unterabsatz b), da seines Erachtens nichts dafür spricht, daß jeder Bergmann das Recht haben sollte, Inspektionen und Untersuchungen zu verlangen. Darüber hinaus ist Absatz 1 Unterabsatz e) zu weitgefaßt und könnte zu mißbräuchlichen Auslegungen führen, so daß Bergleute beim geringsten Vorwand in Massen die Bergwerke verlassen würden. Südafrika. Die südafrikanischen Arbeitgeber schlagen vor, in Absatz 1 Unterabsatz^) die Worte „gemeinsam ... zu wählen" durch „demokratisch ... zu wählen" zu ersetzen und in Absatz 2 Unterabsatz a) nach dem Wort „Arbeitsschutzes" die Worte „am Arbeitsplatz" einzufügen, was den Tätigkeitsbereich einschränken würde. Ferner sollten aus demselben Grund am Ende von Absatz 2 Unterabsatz b) die Worte „am Arbeitsplatz" nach „Untersuchungen" eingefügt werden. Absatz 2 Unterabsatz f) sollte wie folgt ergänzt werden: „... sind, die für den Bereich relevant sind, für den der Arbeitsschutzvertreter gewählt worden ist". Uruguay. Die Regierung erklärt, daß die Bestimmungen von Artikel 12 zu weit gehen und in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegt werden sollten. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, in Absatz 1 Unterabsatz c) das Wort „Gefahren" in „Arbeitsplatzgefahren" zu ändern. In Absatz 1 Unterabsatz d) sollten nach „Sicherheit oder Gesundheit" die Worte „am Arbeitsplatz" eingefügt werden. In Absatz 4 sind nach „Vergeltungsmaßnahmen" die Worte „seitens irgendeiner Person oder Partei" einzufügen. Der USCIB schlägt ebenfalls vor, in Absatz 1 Unterabsatz c) das Wort „Gefahren" in „Arbeitsplatzgefahren" abzuändern und in Absatz 1 Unterabsatz d) nach „Sicherheit oder Gesundheit" die Worte „am Arbeitsplatz" einzufügen. Der USCIB erklärt sich mit Absatz 1 Unterabsatz/) einverstanden, d.h. damit, daß die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollten, Arbeitsschutzvertreter zu wählen, die in ihrem Namen tätig werden. Er ist indessen der Auffassung, daß es sich bei diesen Vertretern nicht um Personen handeln dürfte, die 30-3.G95

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nicht im Bergwerk beschäftigt werden; aus diesem Grund schlägt er vor, den Text wie folgt zu ändern: „Arbeitsschutzvertreter zu wählen, die auch Beschäftigte im Bergwerk sind". Zum Schutz der Arbeitnehmer vor einem Mißbrauch durch andere sollten in Absatz 4 nach „Vergeltungsmaßnahmen" die Worte „seitens irgendeiner Person oder Partei" eingefügt werden. Vereinigtes Königreich. Die Regierung erklärt, daß Absatz 1 Unterabsatz b) den folgenden Wortlaut erhalten sollte: „zu verlangen, daß der Arbeitgeber und die zuständige Stelle besondere Inspektionen und Untersuchungen durchführen, wenn es Anlaß zur Besorgnis in bezug auf Sicherheits- und Gesundheitsfragen gibt". Ferner sollten in Absatz 2 Unterabsatz b) vor den Worten „an den von der zuständigen Stelle ..." die Worte „auf Einladung" eingefügt werden. Kommentar des Amtes Die Bemerkungen der Regierungen Indiens, Italiens, der Slowakei und des Vereinigten Königreichs sowie des JTUC-RENGO, der südafrikanischen Arbeitgeber und des USCIB stellen erhebliche Änderungen des Textes dar. Die meisten Anliegen, u.a. die Frage, wer für die Beratung gemäß Absatz 2 Unterabsatz c) aufzukommen hat, sollten den einzelnen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechend in der innerstaatlichen Gesetzgebung geregelt werden, welche die Rechte der Arbeitnehmer festlegt. Das Amt hat der grammatischen Klarheit wegen und im Hinblick auf Übereinstimmung der englischen und französischen Fassung den einleitenden Satz von Artikel 12 geringfügig geändert. Im Hinblick auf eine größere Klarheit und Übereinstimmung mit Absatz 2 Unterabsatz b) hat das Amt in der englischen Fassung den Text von Absatz 1 Unterabsatz b) abgeändert, indem es das Wort „their" durch „the workers" und das Wort „done" durch „conducted" ersetzt hat. Der Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten, in Absatz 1 Unterabsatz c) „Gefahren" in „Arbeitsplatzgefahren" zu ändern und in Absatz 1 Unterabsatz d) nach „Sicherheit oder Gesundheit" die Worte „am Arbeitsplatz" einzufügen, trägt dazu bei, den beabsichtigten Geltungsbereich von Unterabsatz c) zu definieren, schränkt aber den Geltungsbereich von Unterabsatz d) ein. Aus diesem Grund hat das Amt Unterabsatz c), nicht aber Unterabsatz d) abgeändert. Der Einheitlichkeit halber hat das Amt den Text in Absatz 2 Unterabsatz/) etwas umgestellt. Ferner hat es in der englischen Fassung von Absatz 3 nach „rights" die Worte „referred to" eingefügt, um diesen Absatz der französischen Fassung anzupassen. Um die logische Inkonsequenz zu vermeiden, auf die das Amt in seinen Bemerkungen in Bericht IV (1) hingewiesen hat, sind in Absatz 3 die Worte „im Rahmen von Konsultationen zwischen ..." in „nach Beratungen mit" geändert worden. Was die vorgeschlagenen Ergänzungen zu Absatz 4 anbelangt, so ist das Amt der Auffassung, daß dies Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung ist. Es hat jedoch das Wort „vorzusehen" durch „sicherzustellen" ersetzt und zwecks Vereinheitlichung des Textes nach „ausgeübt werden" das Wort „können" eingefügt. 30-3.G95

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Dieser Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 12 des Übereinkommensentwurfs.

Artikel 13 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, daß die Arbeitnehmer die Pflicht haben, gemäß ihrer Ausbildung: a) b)

c)

die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten; in angemessener Weise für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit und für die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen werden können, Sorge zu tragen, einschließlich der sachgemäßen Benutzung der ihnen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel und Ausrüstungen; ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich jede Situation zu melden, die ihrer Ansicht nach eine Gefahr darstellen könnte und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können.

Bemerkungen zu Artikel 13 Brasilien. Die Einheitszentrale der Arbeitnehmer (CUT) schlägt vor, Unterabsatz b) wie folgt zu ersetzen: „die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um durch kollektive Schutzvorkehrungen jede durch eine Exposition gegenüber Gefahren entstehende Gefahr zu beseitigen oder auf ein Minimum zu reduzieren". Finnland. Der TT schlägt vor, in Unterabsatz c) die Worte „und die sie selbst nicht in angemessener Weise bewältigen können" durch „, und unverzüglich selbst Abhilfemaßnahmen einzuleiten" zu ersetzen. Indien. Die Regierung schlägt drei zusätzliche Unterabsätze mit dem folgenden Wortlaut vor: d) e)

fl

Anweisungen über Arbeitsschutzmaßnahmen zu befolgen, die ihnen von ihren Vorgesetzten oder von Bergwerksangestellten erteilt werden; die vom Arbeitgeber oder von der zuständigen Stelle erhaltenen Informationen nur auf legitime Weise zu verwenden und für die eventuellen nachteiligen Folgen dieser Verwendung die Verantwortung zu übernehmen; ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen, wenn die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Norwegen. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz c) wie folgt zu ersetzen: „unverzüglich Fehler und Mängel zu beheben, die ihrer Ansicht nach Leben oder Gesundheit gefährden könnten, und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber oder seinem offiziellen Vertreter unverzüglich die Situation zu melden, wenn sie den Fehler oder Mangel nicht selbst beheben können." Der NHO möchte Unterabsatz c) wie folgt ersetzt sehen: „unverzüglich Abhilfemaßnahmen in jeder Situation zu ergreifen, die ihrer Ansicht nach eine 30-3.G95

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Gefahr darstellen könnte, und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich die Situation zu melden, wenn sie sie nicht selbst in angemessener Weise bewältigen können." Schweden. Die Regierung schlägt vor, Unterabsatz c) neu zu formulieren, um das Konzept einzuführen, daß die Arbeitnehmer alle Gefahren zu melden haben, selbst wenn sie sie selbst bewältigen können. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, daß sich die Meldung auch auf die ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen erstrecken sollte. Slowakei. Der ZPSR schlägt vor, in Unterabsatz c) nach „unverzüglich" die Worte „jeden Unfall oder" einzufügen. Südafrika. Die südafrikanischen Arbeitgeber regen an, in Unterabsatz b) vor dem Wort „Mittel" das Wort „Schutzkleidung," einzufügen. Ungarn. Nach Ansicht der Regierung sollte vorgesehen werden, daß die Arbeitnehmer verpflichtet sind, jeden Arbeitsunfall zu melden. Kommentar des Amtes Abgesehen von dem Vorschlag der südafrikanischen Arbeitgeber handelt es sich bei allen zu Artikel 13 vorgebrachten Änderungswünschen, insbesondere zu Unterabsatz c), um wesentliche Änderungen, die neue Konzepte einführen oder den Unterabsatz erheblich ändern. Da sich die Vorschläge nicht gleichen, sind sie vom Amt nicht berücksichtigt worden. Der Vorschlag der südafrikanischen Arbeitgeber dürfte sich auf zusätzliche Einzelheiten beziehen, die in der innerstaatlichen Gesetzgebung behandelt werden könnten; da dies der Fall ist, wurde der Text unverändert belassen. Aus grammatikalischen Gründen hat das Amt den einleitenden Satz wie folgt neu formuliert: „Im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung müssen die Arbeitnehmer, gemäß ihrer Ausbildung, die Pflicht haben:". Das Amt weist ferner darauf hin, daß Unterabsatz b) nicht mit Artikel 8 Unterabsatz c) im Einklang steht, da er sich auf Mittel und Ausrüstungen bezieht, aber nicht das Wort „Kleidung" erwähnt. Der Artikel erscheint in der geänderten Fassung als Artikel 13 des Übereinkommensentwurfs .

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 14 Es sind Maßnahmen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung zu treffen, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu unterstützen, damit Sicherheit und Gesundheit in den Bergwerken gefördert werden.

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Bemerkungen zu Artikel 14 Zu Artikel 14 sind keine Bemerkungen eingegangen. Kommentar des Amtes Da keine Bemerkungen eingegangen sind, erscheint der Artikel unverändert als Artikel 14 des Übereinkommensentwurfs.

IV. DURCHFÜHRUNG

Artikel 15 a)

b)

Jedes Mitglied hat: alle zur wirksamen Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen, einschließlich geeigneter Zwangsmaßnahmen und Abhilfemaßnahmen, zu treffen; und geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der gemäß dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen zu beauftragen und diese Dienste mit den zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Mitteln auszustatten.

Bemerkungen zu Artikel 15 Indien. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz a) das Wort „geeignete" durch „angemessene" zu ersetzen. Zypern. Die Regierung schlägt vor, den Titel „Durchführung" in „Verantwortlichkeiten der Staaten" abzuändern. Kommentar des Amtes Die von den Regierungen Indiens und Zyperns vorgeschlagenen Änderungen würden nicht im Einklang mit früheren IAO-Übereinkommen stehen. Aus diesem Grund hat das Amt keine Änderungen vorgenommen. Der Artikel erscheint unverändert als Artikel 15 des Übereinkommensentwurfs.

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Bemerkungen zum Entwurf einer Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken' Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am ... Juni 1995 zu ihrer zweiundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen und insbesondere auf das Übereinkommen über die Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Maschinenschutz; 1963, das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965; das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981; das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985; das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986; das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; das Übereinkommen und die Empfehlung über chemische Stoffe, 1990, und das Übereinkommen und die Empfehlung über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993, ist der Auffassung, daß die Arbeitnehmer Informationen, echte Konsultationen, Beteiligung und Ausbildung in bezug auf die Gefahren und Risiken benötigen, mit denen sie im Bergbau konfrontiert sind, und daß sie ein Recht darauf haben, erkennt an, daß es wesentlich ist, das Auftreten von Todesfällen, Erkrankungen und Verletzungen im Bergbau zu verhüten oder zu verringern, stellt ferner fest, daß die Gewährleistung sicherer Abbaubedingungen den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht, verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der Internationalen Atomenergie-Organisation und anderen in Frage kommenden Institutionen und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Richtliniensammlungen, Regeln und Leitlinien hin, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am ... Juni 1995, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995, bezeichnet wird.

Bemerkungen zur Präambel Vereinigte Staaten. Der USCIB schlägt vor, den mit den Worten „stellt ferner fest..." beginnenden Absatz zu streichen, da er sich mit Themen befaßt, die nicht den Arbeitsschutz im Bergbau berühren.

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Den Bemerkungen werden jeweils die entsprechenden Texte des Empfehlungsentwurfs in Bericht IV (1) vorangestellt. 30-3.G95

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Kommentar des Amtes Nach Auffassung des Amtes sollte der Vorschlag des USCIB auf der Konferenz erörtert werden. Es hat daher die Präambel unverändert belassen. Das Amt möchte indessen daraufhinweisen, daß der Text der Präambel mit der Präambel des Übereinkommensentwurfs identisch ist, da dies die übliche Praxis der IAO bei Urkunden ist, die sich mit dem gleichen Thema befassen. Die Präambel erscheint unverändert als Präambel des Empfehlungentwurfs.

1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkommens über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995 (im folgenden „das Übereinkommen" genannt), und sollten in Verbindung mit ihnen angewendet werden.

Bemerkungen zu Absatz 1 Kanada. Die Regierung schlägt vor, das Wort „angewendet" durch „berücksichtigt" zu ersetzen, um die Tatsache widerzuspiegeln, daß Empfehlungen Richtlinien liefern, von denen sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Übereinkommen leiten lassen können, und selbst denjenigen Staaten, die das dazugehörende Übereinkommen ratifizieren, keine Verpflichtung auferlegen. Kommentar des Amtes Das Wort „angewendet" findet sich in früheren Empfehlungen. Das Amt möchte erneut darauf hinweisen, daß nicht angestrebt wurde, in der vorgeschlagenen Empfehlung alle Bestimmungen des Übereinkommensentwurfs zu wiederholen, da die Empfehlung in Verbindung mit dem Übereinkommen gelesen werden soll und dessen Bestimmungen ergänzen und erforderlichenfalls erweitern soll. Aus diesem Grund werden z.B. Punkte wie Definitionen nicht wiederholt. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 1 des Empfehlungsentwurfs.

I. GELTUNGSBEREICH

2. Diese Empfehlung gilt für alle Bergwerke.

Bemerkungen zu Absatz 2 Vereinigte Staaten. Die UMWA erklärt, daß die Empfehlung ausnahmslos für alle Bergwerke gelten sollte.

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Kommentar des Amtes Da keine wesentlichen Bemerkungen eingegangen sind, erscheint der Absatz unverändert als Absatz 2 des Empfehlungsentwurfs.

3. Die in Artikel 2 Absatz 2 b) des Übereinkommens erwähnten Kriterien als Grundlage für den Ausschluß bestimmter Kategorien von Bergwerken könnten umfassen: a) die Natur der Probleme, die einen solchen Ausschluß rechtfertigen können; b) das Vorhandensein alternativer Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.

Bemerkungen zu Absatz 3 Indien. Die Regierung lehnt Buchstabe b) mit der Begründung ab, daß die Forderung nach alternativen Maßnahmen darauf hinauslaufen würde, daß alle Kategorien von Bergwerken unter das vorgeschlagene Übereinkommen fallen würden. Sie schlägt ferner einen zusätzlichen Buchstaben mit folgendem Wortlaut vor: „die Art der Abbauplätze sowie die Art und der Umfang der Tätigkeiten". Irland. Die Regierung regt an, in Buchstabe a) das Wort „Probleme" durch „Arbeiten" oder „Tätigkeiten" zu ersetzen. Japan. Der JTUC-RENGO ist der Meinung, daß in Buchstabe a) nach dem Wort „Probleme" die Worte „und Verhältnisse" eingeführt werden sollten. Ferner sollte ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „die Pflicht, über die in Buchstabe b) genannten alternativen Maßnahmen Bericht zu erstatten, und zu fordern, daß diese untersucht werden". Neuseeland. Der NZEF ist der Ansicht, daß sich bei Absatz 3 Buchstabe b) die Frage stellt, ob es angesichts des Vorhandenseins alternativer Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, daß die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet werden, einen Grund dafür gibt (wie Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz b) des Übereinkommensentwurfs fordert), Pläne für die schrittweise Erfassung aller Bergwerke gemäß dem vorgeschlagenen Übereinkommen auszuarbeiten. Vereinigte Staaten. Der USCIB erklärt, daß Absatz 3 gestrichen werden sollte, da seiner Auffassung nach die Urkunden für alle Bergwerke unabhängig von deren Größe oder Art gelten sollten. Die UMWA schlägt die Streichung von Absatz 3 vor. Kommentar des Amtes Das Amt hat Absatz 3 als Artikel 2 Absatz 3 in das Übereinkommen aufgenommen, da es seiner Meinung nach logisch ist, die Kriterien für einen möglichen Ausschluß in diesem Artikel aufzuführen. Aufgrund dieser Änderung 30-3.G95

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werden die anschließenden Absätze des Empfehlungsentwurfs umnumeriert. Ferner wird der Titel „I. Geltungsbereich" in „I. Allgemeine Bestimmungen" abgeändert. Da die von Regierungen und Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unterbreiteten Vorschläge zu Absatz 3 wesentliche Änderungen des Textes darstellen, ist es nach Ansicht des Amtes am besten, wenn sie während der Erörterung von Artikel 2 auf der Konferenz behandelt werden. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 3 von Artikel 2 des Übereinkommensentwurfs .

n. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

4. (1) Ein Mitglied sollte unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Beratung mit den in Betracht kommenden maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken festlegen, durchführen und regelmäßig überprüfen. (2) Die in Artikel 3 des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen sollten Beratungen mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Auswirkungen der Dauer der Arbeitszeit, der Nachtarbeit und der Schichtarbeit auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer umfassen. Nach solchen Beratungen sollte ein Mitglied die erforderlichen Maßnahmen in bezug auf die Arbeitszeit und insbesondere in bezug auf die tägliche Höchstarbeitszeit und die täglichen Mindestruhezeiten treffen.

Bemerkungen zu Absatz 4 Finnland. Die Regierung verweist auf ihre Bemerkungen zu Artikel 3 des Übereinkommensentwurfs, in denen sie vorschlägt, die Worte „eine in sich geschlossene Politik" zu definieren. Indien. Die Regierung schlägt vor, im zweiten Satz von Unterabsatz (2) das Wort „tägliche" zu streichen, da Arbeitnehmer in abgelegenen Bergwerken möglicherweise per Flugzeug oder Bus zum Bergwerk gebracht und zurücktransportiert werden müssen, was eine längere Tagesarbeitszeit bedeutet. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in Unterabsatz (1) nach dem Wort „Arbeitsschutzes" die Worte „und einer Arbeitsumwelt" einzufügen. Kanada. Nach Ansicht der Regierung sollte im ersten Satz von Unterabsatz (2) das Wort „sollten" durch „könnten" ersetzt werden, da Beratungen möglicherweise nicht immer erforderlich sind. Neuseeland. Der NZEF schlägt vor, Unterabsatz (1) wie folgt zu ersetzen: „Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die Arbeitgeber des Industriezweigs eine in sich geschlossene Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in Bergwerken ausarbeiten, durchführen und regelmäßig überprüfen." Der derzeitigen Fassung zufolge gibt es anscheinend keine Verpflichtung zur Überprüfung der durch-

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geführten Politik, wenn diese als „nicht in sich geschlossen" eingestuft werden könnte. Vereinigte Staaten. Der USCIB schlägt die Streichung von Unterabsatz (2) vor, da seiner Ansicht nach die dort angesprochenen Punkte den Bereich des Arbeitsschutzes überschreiten. Diese Fragen sollten eher durch das Arbeitsrecht geregelt werden. Vereinigtes Königreich. Die Regierung lehnt Unterabsatz (2) ab, da er nicht im Einklang mit der derzeitigen Politik der Regierung auf dem Gebiet der Arbeitszeit steht. Kommentar des Amtes Da Artikel 3 des Übereinkommensentwurfs eine Beratung vorschreibt und dies insbesondere für die Arbeitszeit und die Nacht- und Schichtarbeit gilt, pflichtet das Amt dem Standpunkt und der Begründung Kanadas in bezug auf die Ersetzung des Wortes „sollten" durch „könnten" nicht bei. Indien schlägt vor, im Text das Wort „tägliche" zu streichen, da der Transport von und zu entfernt liegenden Bergwerken eine längere tägliche Arbeitszeit erforderlich machen könnte. Nach Ansicht des Amtes ist genau dies der Grund, warum eine Beratung vorgeschrieben wird. Es ist daher diesem Vorschlag nicht nachgekommen. Auch der Vorschlag des JTUC-RENGO, eine Politik auf dem Gebiet der „Arbeitsumwelt" vorzusehen, wurde vom Amt nicht berücksichtigt, da dies eine erhebliche Änderung darstellt, die in den anderen Antworten nicht unterstützt wurde. Der vom NZEF vorgebrachte Grund für eine Neufassung von Unterabsatz (1) wurde vom Amt nicht akzeptiert, da in diesem Unterabsatz festgelegt werden soll, daß die Ausarbeitung einer Politik Pflicht der Mitgliedstaaten sein sollte. Dieser Absatz erscheint unverändert als Absatz 3 des Empfehlungsentwurfs.

5. Die zuständige Stelle sollte über ordnungsgemäß qualifiziertes und ausgebildetes Personal mit entsprechenden Fähigkeiten sowie über ausreichende technische und fachliche Unterstützung verfugen, um in der Lage zu sein, die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten zu prüfen, zu untersuchen und zu beurteilen und entsprechenden Rat zu erteilen und die Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung sicherzustellen.

Bemerkungen zu Absatz 5 Australien. Der ACTU ist der Meinung, daß die zuständige Stelle mit Personal besetzt werden sollte, das anerkannte Kompetenznormen erfüllt. Ferner sollte in Absatz 5 die Untersuchung sowohl von Vorfällen als auch von Unfällen genannt werden. Er schlägt überdies vor, im Abschnitt „Allgemeine Bestimmungen" zusätzliche Absätze aufzuführen, die Erfordernisse für den Einsatz von zulässigen Sprengstoffen untertage enthalten und vorschreiben, daß nur sach-

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kundige Personen vom Leiter ermächtigt werden sollten, in Kohlenbergwerken Sprengarbeiten vorzunehmen. Indien. Die Regierung schlägt vor, die Worte „Rat zu erteilen und" durch „Rat zu erteilen, um" zu ersetzen, und begründet dies damit, daß der derzeitige Wortlaut nicht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommensentwurfs steht und die Verantwortung für die „Sicherstellung" der zuständigen Stelle und nicht den Bergwerksbetreibern aufbürdet. Kommentar des Amtes Das Amt vertritt die Auffassung, daß der Text von Absatz 5 die vom ACTU vorgebrachten Anliegen in bezug auf die Kompetenz abdeckt und daß die zusätzlichen Vorschläge am besten auf der Konferenz erörtert werden sollten. Es teilt nicht die Ansicht Indiens, daß der derzeitige Text die Verantwortung vom Bergwerksbetreiber auf die zuständige Stelle verlagert. Dieser Absatz erscheint unverändert als Absatz 4 des Empfehlungsehtwurfs.

6. Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um folgendes zu ermutigen und zu fördern: a) b)

Untersuchungen und den Informationsaustausch über den Arbeitsschutz in Bergwerken auf nationaler und internationaler Ebene; und die spezielle Unterstützung von kleinen Bergwerken im Hinblick auf die Unterstützung beim Transfer von technischem Wissen, die Aufstellung von vorbeugenden Arbeitsschutzprogrammen und die Förderung der Zusammenarbeit und Beratung mit Arbeitnehmern und ihren Vertretern.

Bemerkungen zu Absatz 6 China. Die Regierung ist der Meinung, daß der einleitende Satz durch „Die zuständige Stelle sollte Maßnahmen treffen, um folgendes zu ermutigen und zu fördern" ersetzt werden sollte. Ferner sollten in der letzten Zeile von Buchstabe b) die Worte „Beratung mit" durch „Beratung zwischen Arbeitgebern" ersetzt werden. Neuseeland. Der NZEF schlägt vor, in Buchstabe b) vor den Worten „ihren Vertretern" das Wort „gegebenenfalls" einzufügen, da das neuseeländische Recht keine Arbeitsschutzausschüsse vorschreibt. Spanien. Nach Auffassung der Regierung ist der Satzteil „Unterstützung beim Transfer von technischem Wissen" in Buchstabe b) unklar. Südafrika. Die südafrikanischen Arbeitgeber meinen, daß in Buchstabe b) nach den Worten „kleinen Bergwerken" die Worte „durch die zuständige Stelle" eingefügt werden sollten.

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Kommentar des Amtes Das Amt ist dem vom NZEF unterbreiteten Vorschlag nicht nachgekommen. Die von den südafrikanischen Arbeitgebern und China vorgeschlagene Hinzufügung der Worte „durch die zuständige Stelle" macht indessen deutlich, daß es sich hier um die Verantwortung des Staates handelt. Aus diesem Grund hat das Amt den Text entsprechend abgeändert. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 5 des Empfehlungsentwurfs.

in. VERHÜTUNGS- UND SCHUTZMASSNAHMEN IM BERGWERK

7. Die Anforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung des Arbeitsschutzes in Bergwerken gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens könnten sich erstrecken auf: a) die Zertifizierung und Ausbildung; b) die Inspektion des Bergwerks, der Bergwerksausrüstungen und -anlagen für den Arbeitgeber; c) die Überwachung der Handhabung, des Transports, der Lagerung und der Verwendung von Sprengstoffen; d) die Durchführung von Arbeiten an elektrischen Ausrüstungen und Anlagen; e) die Beaufsichtigung der Arbeitnehmer.

Bemerkungen zu Absatz 7 China. Die Regierung ist der Meinung, daß hier speziell auf die Unterabsätze a) und b) von Artikel 5 Absatz 2 hingewiesen werden sollte, indem Buchstabe b) in „die Bergwerksausrüstungen und -anlagen" abgeändert, in Buchstabe c) die Worte „die Überwachung der" gestrichen, Buchstabe d) in „elektrische Ausrüstungen und Anlagen" abgeändert und der Text von Buchstabe e) durch „die Leistung der Arbeitnehmer" ersetzt werden. Frankreich. Der CNPF schlägt vor, in der französischen Fassung in den Buchstaben c) und e) das Wort „supervision" durch „Organisation et contröle" bzw. „encadrement du personnel" zu ersetzen. Portugal. Die Regierung hegt Bedenken wegen der Verwendung des Wortes „Zertifizierung" in Buchstabe a) und möchte den Text klarer gestaltet sehen. Der CIP erklärt, daß die Absätze 7 bis 27 eine Unmenge an speziellen und übermäßig detaillierten Bestimmungen enthalten, welche die Anwendung in einer großen Anzahl von Ländern unmöglich machen werden. Kommentar des Amtes Die vom CNPF für den französichen Text vorgeschlagenen Änderungen sind vom Amt vorgenommen worden, mit Ausnahme der Fälle, wo dies von der üblichen Praxis in anderen IAO-Urkunden abweichen würde.

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Chinas Vorschläge sind wesentliche Änderungen, und das Amt ist der Auffassung, daß diese auf der Konferenz erörtert werden müßten. Was die Bedenken Portugals hinsichtlich der Zertifizierung in Buchstabe a) angeht, so meint das Amt, daß hierunter die Zertifizierung der Überwachung verstanden werden könnte, wie dies in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist; es gibt jedoch keine hieraus abgeleitete Pflicht zur Zertifizierung. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 6 des Empfehlungsentwurfs.

8. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) des Übereinkommens könnten die Anforderungen die Pflichten der Lieferanten von Bergwerksausrüstungen und -geraten in bezug auf die sichere Kennzeichnung der Erzeugnisse und die Klarheit der Anweisungen umfassen.

Bemerkungen zu Absatz 8 Australien. Der ACTU schlägt vor, in Absatz 8 zusätzliche Erfordernisse aufzunehmen, u.a. „ergonomische Auslegung, Einhaltung akzeptabler Normen in bezug auf Lärm und Vibrationen, Sicht, Beleuchtung und Eindämmung von Schwebestäuben sowie technische Mittel zur Überwachung der Bergwerksatmosphäre". Indien. Nach Meinung der Regierung sollte eine weitere Erörterung von Absatz 8 auf der Konferenz stattfinden. Sie bringt vor, daß die Arbeitgeber eines Bergwerks dafür verantwortlich sein sollten, die sichere Kennzeichnung des Erzeugnisses oder des Geräts und die Klarheit der Anweisungen sicherzustellen. Irland. Die Regierung bezweifelt, daß Absatz 8 auf den ganzen Unterabsatz b) von Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens anwendbar ist. Neuseeland. Der NZEF gibt zu bedenken, daß Lieferanten von Bergwerksausrüstungen und -geraten möglicherweise im Ausland ansässig sind und daß eine Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich sein kann. Spanien. Die Regierung schlägt vor, daß die Kennzeichnung der Erzeugnisse „genau oder klar" anstatt lediglich „sicher" wie im vorliegenden Text sein sollte, damit gefährliche Situationen nicht entstehen. Der CONFEDEM ist der Meinung, daß „Kennzeichnung" durch „Standardisierung oder Zertifizierung" ersetzt werden sollte. Kommentar des Amtes Die vom ACTU und vom NZEF vorgeschlagene Änderung würde dadurch erreicht werden, daß nach den Worten „in bezug auf" die Formulierung „Einhaltung der innerstaatlichen Sicherheits- und Gesundheitsnormen und die" eingefügt wird, und das Amt hat eine entsprechende Änderung des Textes vorgenommen. Das Amt akzeptiert den Vorschlag der Regierung Spaniens, daß die Genauigkeit der Kennzeichnung eine große Rolle spielt, und hat den Absatz wie 30-3.G95

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folgt umformuliert: „Die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) des Übereinkommens könnten den Lieferanten von Bergwerksausrüstungen und -geraten vorschreiben, dafür zu sorgen, daß diese den innerstaatlichen Sicherheits- und Gesundheitsnormen entsprechen, die Erzeugnisse eindeutig zu kennzeichnen und verständliche Anweisungen bereitzustellen." Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 7 des Empfehlungsentwurfs.

9. Die Anforderungen an das Grubenrettungswesen und die Erste Hilfe gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) i) des Übereinkommens könnten umfassen: a) organisatorische Vorkehrungen; b) die bereitzustellende Ausrüstung; c) die erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen; d) Ausbildungsnormen; e) die Ausbildung der Arbeitnehmer und die Teilnahme an Übungen; f) ein geeignetes Kommunikationssystem; g) ein Warnsystem, um eine sichere Flucht zu ermöglichen; h) die Bereitstellung und Instandhaltung von Flucht- und Rettungsmitteln; i) die Einrichtung einer Grubenwehr, die periodische ärztliche Beurteilung der Tauglichkeit und die regelmäßige Ausbildung der Angehörigen der Grubenwehr; j) für Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind, den Abtransport zwecks ärztlicher Behandlung, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen; k) Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.

Bemerkungen zu Absatz 9 Australien. Nach Ansicht der Regierung sollte Absatz 9 um einen neuen Buchstaben mit dem folgenden Wortlaut erweitert werden: „Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse von Frauen, von Personen, deren Muttersprache nicht die jeweilige Landessprache ist, und von lese- und schreibunkundigen und unerfahrenen Arbeitnehmern". Die ACCI schlägt vor, den Buchstaben j) wie folgt zu ändern: „für Arbeitnehmer, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind, die ärztliche Behandlung und den Abtransport zwecks ärztlicher Behandlung, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen;". Sie möchte auf diese Weise herausstellen, daß sowohl die ärztliche Behandlung als auch der Abtransport kostenlos sein sollten. Griechenland. Der FIG meint, daß hinsichtlich der Buchstaben c), d), e) und i) die Anzahl dieser Personen, deren Wissensstand und Ausbildung logisch festgelegt werden sollten.

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Indien. Nach Ansicht der Regierung sollte ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „Einhaltung einer strikten Disziplin und Befolgung der Anweisungen des in Rettungsmaßnahmen ausgebildeten Personals". Irland. Nach Ansicht der Regierung ist Buchstabe j) klärungsbedürftig. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, einen neuen Buchstaben hinzuzufügen, der sich mit „der Bereitstellung von Ausbildungseinrichtungen" befaßt. Kolumbien. Die Regierung erklärt, über fünf Grubenrettungsstellen im Land zu verfügen. Sie ist der Ansicht, daß die Erfordernisse von Absatz 9 in ihr derzeitiges System eingebaut werden könnten. Polen. In bezug auf Buchstabe i) teilt die Regierung mit, daß in Polen keine Grubenwehr zur Verfügung stehen muß, wenn die Arbeit einem Team von in Rettungsmaßnahmen ausgebildeten Personen anvertraut wird. Simbabwe. Die Regierung erklärt, daß ein Warnsystem keine sichere Flucht ermöglicht, sondern lediglich eine Gefahr signalisiert, und schlägt vor, in Buchstabe g) die Worte „sichere Flucht" durch „unverzügliche Evakuierung über festgelegte Wege" zu ersetzen. Spanien. Der CONFEDEM meint, daß das in Buchstabe g) erwähnte „Warnsystem" keine „sichere Flucht ermöglichen" kann. Ferner glaubt er, daß der Bergbau in dieser Hinsicht keine Erfahrung gesammelt hat. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, Buchstabe g) wie folgt zu ändern: „ein Warnsystem, um eine sichere Flucht zu unterstützen". Der USCIB ist der Meinung, daß Buchstabe g) wie folgt geändert werden sollte: „ein Warnsystem, um eine sichere Flucht zu unterstützen". Er begründet dies damit, daß ein Warnsystem dadurch, daß es Arbeitnehmern einen Notfall anzeigt, eine Flucht nur unterstützt, diese aber nicht ermöglicht. Ferner vertritt er die Ansicht, daß die Frage der Kosten durch Kollektivverhandlungen zu regeln ist, und schlägt daher die Streichung der Worte: „ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen" in Buchstabe j) vor. Kommentar des Amtes Da mehrere Länder die Auffassung geäußert haben, daß das Wort „ermöglichen" in Buchstabe g) unzutreffend ist, hat das Amt dem Vorschlag der Vereinigten Staaten entsprechend dieses Wort durch „unterstützen" ersetzt1. Das Amt hat den Vorschlag der ACCI aufgegriffen, der Klarheit halber Buchstabe j) umzuformulieren. Dieser Text hat nun den folgenden Wortlaut: „die kostenlose ärztliche Behandlung und den kostenlosen Abtransport zwecks ärztlicher Behandlung von Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz eine Verletzung erlitten haben oder erkrankt sind;". Die von der Regierung Indiens und vom JTUC-RENGO vorge-

' In der deutschen Fassung nicht berücksichtigt. 30-3.G95

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schlagenen Ergänzungen wurden vom Amt nicht vorgenommen. Diese sollten am besten von der Konferenz erörtert werden. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 8 des Empfehlungsentwurfs.

10. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 b) ii) des Übereinkommens könnten die Anforderungen die Spezifikationen des bereitzustellenden Filterselbstrettertyps und, im Fall von Bergwerken, in denen es leicht zu Gasausbrüchen kommen kann, insbesondere die Bereitstellung von freitragenden Atemschutzgeräten umfassen.

Bemerkungen zu Absatz 10 Australien. Der ACTU ist der Meinung, daß der Selbstrettertyp in der Lage sein muß, die Arbeitnehmer vor Schwebestoffen zu schützen, die durch von Gesteinseinbrüchen hervorgerufene Luftstöße aufgewirbelt werden. Kommentar des Amtes Nach Ansicht des Amtes sollte das vom ACTU vorgeschlagene Detail am besten in der innerstaatlichen Gesetzgebung geregelt werden. Es hat daher den Text von Absatz 10 nicht geändert. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 9 des Empfehlungsentwurfs.

11. Um die Stabilität des Gebirges gemäß Artikel 6 c) des Übereinkommens zu erhalten, sollte der Arbeitgeber Maßnahmen treffen, um: a) Gebirgsbewegungen zu überwachen und zu beherrschen; b) je nach Notwendigkeit das Hangende, die Stöße und das Liegende der Grubenbaue wirksam abzustützen, mit Ausnahme derjenigen Bereiche, wo die Gewinnungsmethoden mit dem kontrollierten Zubruchgehen des Gebirges verbunden sind; c) die Seitenwände von Tagebauen zu überwachen und zu kontrollieren, damit verhindert wird, daß Material in die Grube fällt oder rutscht und dadurch Arbeitnehmer gefährdet werden; und d) sicherzustellen, daß Dämme, Lagunen, Bergekippen und ähnliche Anlagen zweckentsprechend konstruiert und kontrolliert werden, um Gefahren aufgrund rutschenden Materials oder eines Bruches zu verhüten.

Bemerkungen zu Absatz 11 China. Die Regierung schlägt vor, im einleitenden Satz von Absatz 11 die Worte „des Gebirges" durch „der Gesteinsschichten" zu ersetzen. Buchstabe b) sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „... wo die gewählten Gewinnungsmethoden das kontrollierte Zubruchgehen des Gebirges zulassen;".

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Indien. Nach Ansicht der Regierung könnte der Text durch die Hinzufügung des Wortes „gebaut" nach „konstruiert" in Buchstabe d) verbessert werden. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in Buchstabe c) nach „gefährdet werden" die Worte „und Sicherheitsabsperrungen zu installieren" einzufügen. Portugal. Die Regierung ist der Meinung, daß in Buchstabe d) nach „Bruches" die Worte „oder gefährlicher Einsickerungen" eingefügt werden sollten. Kommentar des Amtes Die von der Regierung Chinas zu Buchstabe b) und der Regierung Indiens zu Buchstabe d) vorgeschlagenen geringfügigen Änderungen verbessern nach Ansicht des Amtes den Text und wurden daher berücksichtigt. Dem Vorschlag des JTUC-RENGO zu Buchstabe c) wurde nicht nachgekommen, da die Installation von Sicherheitsabsperrungen als eine Form von Sicherungsmaßnahmen angesehen wird und auch andere Formen von Sicherungsmaßnahmen aufgezählt werden müßten, wenn der Text so spezifisch abgefaßt würde. Das Amt ist nicht der Ansicht, daß die von Portugal vorgeschlagene Ergänzung den Buchstaben d) verbessern würde. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 10 des Empfehlungsentwurfs.

12. Gemäß Artikel 6 fi des Übereinkommens sollten alle Grubenbaue, zu denen Arbeitnehmer Zutritt haben, und erforderlichenfalls andere Bereiche in geeigneter Weise bewettert werden, um eine Atmosphäre aufrechtzuerhalten: a) die den innerstaatlichen Vorschriften über Stäube, Gase und klimatische Bedingungen entspricht; b) in der das Explosionsrisiko unter Kontrolle gehalten wird; und c) in der die Arbeitsbedingungen während der Arbeit unter Berücksichtigung der verwendeten Arbeitsmethode und der körperlichen Anforderungen an die Arbeitnehmer angemessen sind.

Bemerkungen zu Absatz 12 Irland. Nach Ansicht der Regierung sollten in Buchstabe a) die Worte „den innerstaatlichen Vorschriften" in „den nationalen oder internationalen Normen" abgeändert werden, um für den Fall, daß innerstaatliche Vorschriften nicht vorhanden sind, die Geltung internationaler Normen sicherzustellen. Japan. Der JTUC-RENGO schlägt vor, in Buchstabe c) das Wort „Arbeitsbedingungen" durch „Arbeitsumwelt" zu ersetzen. Kanada. Die Regierung ist der Meinung, daß die Worte „unter Kontrolle gehalten wird" in Buchstabe b) durch „ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten wird" ersetzt werden sollten, damit der Buchstabe genauer abgefaßt wird und mit Artikel 6 und Artikel 8 Unterabsatz b) im Einklang steht. 30-3.G95

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Schweden. Die Regierung regt an, in Buchstabe a) das Wort „Strahlung" einzufügen. Slowakei. Der ZPSR hält angesichts des Textes von Buchstabe a) den Buchstaben b) für überflüssig und empfiehlt, ihn zu streichen. Vereinigte Staaten. Der USCIB ist der Meinung, daß die Arbeitsschutzgesetzgebung nicht detailliert festlegen kann, welchen körperlichen Anforderungen ein Arbeitnehmer unter verschiedenen bergbaulichen Verhältnissen ausgesetzt sein kann. Er schlägt daher vor, in Buchstabe c) die Worte „und der körperlichen Anforderungen an die Arbeitnehmer" zu streichen. Kommentar des Amtes Das Amt ist dem Vorschlg der Regierung Schwedens, das Wort „Strahlung" in Buchstabe a) einzufügen, nachgekommen. Ferner hat es den Vorschlag der Regierung Kanadas aufgegriffen, im Hinblick auf eine größere Einheitlichkeit in Buchstabe b) die Worte „ausgeschlossen oder so gering wie möglich gehalten" einzufügen. Hingegen wurde der Vorschlag des JTUC-RENGO zu Buchstabe c) nicht berücksichtigt, da nach Auffassung des Amtes das Wort „Arbeitsbedingungen" den Zweck des Buchstabens klarer zum Ausdruck bringt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 11 des Empfehlungsentwurfs.

13. Die in Artikel 6 g) des Übereinkommens erwähnten besonderen Gefahren, die einen Arbeitsplan erfordern, könnten umfassen: a) Grubenbrände; b) Gasausbrüche; c) Gebirgsschläge; d) Wasser- oder Halbfeststoffeinbrüche; e) Steinfälle; f) die Anfälligkeit von Bereichen gegenüber seismischen Bewegungen; g) die Gefahren im Zusammenhang mit Arbeiten, die in der Nähe gefährlicher Öffnungen oder unter extrem schwierigen geologischen Bedingungen durchgeführt werden.

Bemerkungen zu Absatz 13 Indien. Die Regierung schlägt vor, in Buchstabe a) das Wort „Grubenbrände" in „Brände übertage und untertage" zu ändern, da auch Brände in übertägigen Bergwerken ausbrechen. Ihrer Meinung nach sollte ferner ein zusätzlicher Buchstabe mit dem Wortlaut „Bersten von Hochdruckbehältern" eingefügt werden. In Buchstabe e) könnte auch die Formulierung „Zubruchgehen des Gebirges" in Betracht gezogen werden, um Situationen zu berücksichtigen, wo der Abbau über vorher bearbeiteten Abbaufeldern stattfindet. 30-3.G95

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Japan. Der JTUC-RENGO möchte die Liste um „Gasausbruch" und „Zubruchgehen" erweitern. Kanada. Um den Text mit Artikel 6 Unterabsatz g) in Einklang zu bringen, schlägt die Regierung vor, nach dem Wort „Arbeitsplan" die Worte „und Verfahren" einzufügen. Slowakei. Die Regierung ist der Meinung, daß in Buchstabe g) nach „gefährlicher Öffnungen" die Worte „und aufgegebener Grubenbaue" eingefügt werden sollten. Ungarn. Der MSZOSZ regt an, Schlagwetter und Quarzstaub in die Gefahrenliste aufzunehmen. Kommentar des Amtes Das Amt hat die von der Regierung Kanadas vorgeschlagene Änderung vorgenommen. Die anderen Änderungsvorschläge wurden aus den folgenden Gründen nicht berücksichtigt: Brände sind untertage weitaus gefährlicher; Schlagwetter zählt zu den „Gasausbrüchen"; Quarzstaub ist nicht eine der besonderen Gefahren, die unverzüglich zu einer Katastrophe führen; das Zubruchgehen des Gebirges in dem Sinne, wie die Regierungen Indiens und der Slowakei es sehen, wird durch Buchstabe g) abgedeckt; „Gasausbruch" ist durch Buchstabe b) und „Zubruchgehen" durch Buchstabe e) erfaßt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 12 des Empfehlungsentwurfs.

14. Zu den Maßnahmen, die Arbeitgeber gemäß Artikel 6 h) des Übereinkommens treffen könnten, sollte gegebenenfalls gehören, daß es Personen untersagt wird, Dinge, Gegenstände oder Stoffe nach untertage mitzunehmen, die einen Brand, eine Explosion oder einen gefährlichen Vorfall auslösen könnten.

Bemerkungen zu Absatz 14 Deutschland. Die BDA schlägt vor, nach den Worten „gegebenenfalls gehören" den Satz wie folgt fortzuführen: „..., daß es Personen untersagt wird, ohne Auftrag durch ihren Vorgesetzten Dinge, Gegenstände oder Stoffe nach untertage mitzunehmen, die einen Brand Spanien. Die Regierung ist der Meinung, daß der Absatz durch die Hinzufügung der Worte „mit sich" nach „Stoffe" an Klarheit gewinnen würde. Der CONFEDEM bringt vor, daß der Text der englischen Fassung durch Ersetzung des Wortes „carrying" durch „introducing" klarer gestaltet werden könnte, da es verschiedene Transportmittel gibt.

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Arbeitsschutz im Bergbau

Kommentar des Amtes Die von der BDA vorgeschlagene Ergänzung würde den Text detaillierter gestalten, so daß die Möglichkeit berücksichtigt wird, daß Ausrüstungen und Werkzeuge wie Schneidbrenner nach untertage mitgenommen werden. Nach Auffassung des Amtes sollte dieser Absatz Beispiele von Maßnahmen geben, ohne zu sehr ins Detail zu gehen. Aus diesem Grund ist es den verschiedenen Vorschlägen nicht nachgekommen. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 13 des Empfehlungsentwurfs.

15. Gemäß Artikel 6 i) des Übereinkommens sollten die Grubeneinrichtungen gegebenenfalls ausreichende feuerfeste und unabhängige Kammern umfassen, die Arbeitnehmern in einem Notfall Schutz bieten können.

Bemerkungen zu Absatz 15 Australien. Der ACTU schlägt vor, Erfordernisse zum Abriegeln von Grubenbränden und Hitzequellen und zum Rückzug der Bergleute vorzusehen. Deutschland. Nach Auffassung der BDA sind die empfohlenen „feuerfesten und unabhängigen Kammern" in ihrer Schutzwirkung nicht unbestritten. Aus diesem Grund soll nach dem Wort „können" folgender Halbsatz angefügt werden: „..., sofern dies die Eigenart des Betriebs zuläßt und sie wirtschaftlich vertretbar sind". Polen. Die Regierung erklärt, festgestellt zu haben, daß in der Praxis feuerfeste und unabhängige Kammern keine Wirkung zeigen. Schweden. Die Regierung schlägt vor, den Satz wie folgt zu ändern: „... unabhängige Sicherheitskammern oder Rettungsbuchten umfassen, die Arbeitnehmer in einem Notfall Schutz bieten". Ferner sollte ein neuer Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „Erforderlichenfalls könnten in diesen Einrichtungen Frischwasser- und Nahrungsmittelvorräte sowie Anlagen für eine Sprechverbindung nach übertage vorgesehen werden." Spanien. Die Regierung weist darauf hin, daß dieses Erfordernis derzeit anscheinend nicht vorgeschrieben ist und wahrscheinlich nicht sehr viel Wirkung zeigen würde. Der CONFEDEM ist nicht der Meinung, daß feuerfeste und unabhängige Kammern Schutz bieten oder praktisch sind und schlägt daher die Streichung des Absatzes vor. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt vor, das Wort „feuerfest" durch „feuerbeständig" zu ersetzen.

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Kommentar des Amtes Das Amt stellt fest, daß der vorliegende Text anscheinend auf erhebliche Unterstützung stößt, einige europäische Länder jedoch nicht glauben, daß Einrichtungen wie Sicherheitskammern tatsächlich wirksam sind. Das Amt hat den Text unverändert belassen und ist der Ansicht, daß dieser am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 14 des Empfehlungsentwurfs.

16. Alle Personen sollten verpflichtet sein, es zu unterlassen, die Sicherheitsvorrichtungen, mit denen Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Anlagen und Gebäude ausgestattet sind, willkürlich abzuschalten, auszuwechseln oder zu entfernen, und solche Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen.

Bemerkungen zu Absatz 16 Australien. Die ACCI erklärt sich mit der Verwendung des Wortes „Anlagen" in den Absätzen 16 und 19 einverstanden und schlägt vor, das Wort „Anlagen" in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz b) des Übereinkommensentwurfs einzufügen. China. Die Regierung schlägt vor, das Wort „Anlagen" durch „Strukturen" zu ersetzen. Finnland. Die Regierung stimmt dem Kommentar des Amtes in Bericht IV (1) zur Verwendung des Wortes „Anlagen" zu. Indien. Nach Ansicht der Regierung sollte der Satz wie folgt geändert werden: „... zu entfernen, solche Sicherheitsvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen und es zu unterlassen, während der Arbeitszeit berauschende Drogen mitzunehmen, zu besitzen oder einzunehmen oder in einem berauschten oder betrunkenen Zustand zu sein". Irland. Die Regierung schlägt vor, daß der erste Satzteil „es zu unterlassen, die ... zu entfernen" auch für die „Anlagen" gelten sollte, und daß vielleicht die Definition eines Bergwerks auch die „Anlagen" einschließen sollte. Slowakei. Nach Ansicht der Regierung sollte das Wort „Anlagen" in den Absätzen 16 und 19 gestrichen werden. Der ZPSR schlägt vor, den Text wie folgt neu zu formulieren: „Keiner darf willkürlich Sicherheitsvorrichtungen abschalten, auswechseln oder entfernen, mit denen Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Anlagen und Gebäude ausgestattet sind, und derartige Sicherheitsvorrichtungen sind ordnungsgemäß zu benutzen." Vereinigte Staaten. Die UMWA befürwortet die Verwendung des Wortes „Anlagen" im Text, da dieses Wort in Nordamerika üblich ist und verstanden wird. 30-3.G95

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Arbeitsschutz im Bergbau

Zypern. Die Regierung schlägt vor, nach „willkürlich abzuschalten" die Worte „zu beschädigen" einzufügen. Kommentar des Amtes Das Amt hat alle geringfügigen Änderungsvorschläge in Betracht gezogen, aber keinen davon aufgegriffen. Anscheinend gibt es eine erhebliche Unterstützung für die Beibehaltung des Wortes „Anlagen" im Text; aus diesem Grund wurde keine Änderung vorgenommen. Der Vorschlag der Regierung Indiens, einen neuen Satzteil hinzuzufügen, stellt eine wesentliche Änderung dar, die nach Auffassung des Amtes am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Dieser Absatz erscheint unverändert als Absatz 15 des Empfehlungsentwurfs.

a) b) c) d) e)

17. Der in Artikel 7 des Übereinkommens erwähnte Notfallplan könnte umfassen: wirksame örtliche Notfallpläne; Vorkehrungen für die Einstellung der Arbeit und die Evakuierung der Arbeitnehmer bei einem Notfall; ausreichende Ausbildung in Notfallverfahren und in der Verwendung von Ausrüstung; ausreichender Schutz der Öffentlichkeit und der Umwelt; die Informierung der in Frage kommenden Gremien und Organisationen und die Beratung mit ihnen.

Bemerkungen zu Absatz 17 Australien. Nach Auffassung des ACTU sollte ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „die Bereitstellung von ausgebildetem ärztlichen oder Erste-Hilfe-Personal und von angemessenen Erste-Hilfe-Einrichtungen". Irland. Die Regierung ist der Ansicht, daß der Schutz der Umwelt nicht in den Geltungsbereich der Urkunde fällt. Vereinigte Staaten. Der USCIB schlägt die Streichung von Buchstabe d) vor, da diese Angelegenheiten seiner Auffassung nach über den Geltungsbereich einer Urkunde über den Arbeitsschutz der Bergleute hinausgehen. Kommentar des Amtes Die Vorschläge stellen wesentliche Änderungen dar, die nicht auf große Unterstützung stießen; nach Auffassung des Amtes sollten sie am besten auf der Konferenz erörtert werden. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 16 des Empfehlungsentwurfs.

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a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k) l) m)

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18. Die in Artikel 8 des Übereinkommens erwähnten Gefahren könnten umfassen: Schwebestäube; entzündliche, toxische, schädliche und sonstige Grubengase; schädliche und toxische Gase und Dämpfe und gefährliche Chemikalien; Strahlung aus Gesteinsschichten, Ausrüstungen oder anderen Quellen; Lärm und Vibrationen; extreme Temperaturen; unzureichende Beleuchtung oder Bewetterung; Gefahren im Zusammenhang mit Arbeiten in großen Höhen oder extremen Tiefen; Gefahren im Zusammenhang mit der manuellen Handhabung; hohe Feuchtigkeitsgrade; Auspuffgase von Dieselausrüstungen; Sauerstoffmangel; Gefahren, die sich aus einer Verbindung des Vorstehenden ergeben.

Bemerkungen zu Absatz 18 Australien. Die Regierung schlägt vor, einen neuen Buchstaben mit dem Wortlaut „mechanische Ausrüstungen" hinzuzufügen. Der ACTU regt an, die Gefahrenliste um „Stolper- und Rutschgefahren" sowie „Zugang zu schwerem Gerät" zu erweitern. Er erklärt, daß die Arbeitnehmer keinen Gefahren ausgesetzt werden sollten, die nicht beherrscht werden können. China. Die Regierung schlägt die Streichung der Worte „schädliche und toxische Gase" in Buchstabe c) vor. Indien. Nach Auffassung der Regierung sollten in Buchstabe c) die Worte „Gase und" gestrichen werden. Ferner sollten neue Buchstaben hinzugefügt werden, die die folgenden Gefahren abdecken: Gebirgsbewegungen und Zubruchgehen des Gebirges; das Arbeiten oder der Aufenthalt in der Nähe von Hohlräumen, schiefen Ebenen oder Konstruktionen, wo die Gefahr eines Absturzes besteht; Transport, Handhabung und Einsatz von Sprengstoffen und Zündvorrichtungen; Wartung und Einsatz von schweren und hochmodernen Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Apparaten usw.; Auswirkung irrationaler menschlicher Verhaltensweisen am Arbeitsplatz. Irland. Die Regierung schlägt vor, in Buchstabe c) vor „Dämpfe" das Wort „Dunst" einzufügen. Nach Auffassung des IBEC sollte dieser Absatz gestrichen werden. Japan. Der JTUC-RENGO ist der Meinung, daß die Liste um „eine große Wassermenge" erweitert werden sollte. Rumänien. Die Regierung erklärt, daß „elektrische Anlagen" als besondere Gefahr, die wegen der mit derartigen Anlagen verbundenen hohen Unfallraten überwacht werden sollte, in die Liste aufgenommen werden sollten.

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Arbeitsschutz im Bergbau

Simbabwe. Die Regierung schlägt, Buchstabe m) wie folgt zu ändern: „Gefahren, die sich aus einer Verbindung irgendwelcher der vorstehend aufgeführten Faktoren ergeben", da ihrer Meinung nach der Text unklar ist. Slowakei. Die Regierung schlägt die Streichung der Worte „schädliche und toxische Gase und" in Buchstabe c) vor. Ungarn. Der MSZOSZ stellt fest, daß die „Schwebestäube" in Buchstabe a) nicht dasselbe wie Silikose sind. Vereinigtes Königreich. Die Regierung schlägt für Buchstabe b) den folgenden neuen Wortlaut vor: „natürlich vorkommende entzündliche, toxische und erstickende Grubengase". Buchstabe c) sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „toxische Gase und Dämpfe und sonstige gefährliche Chemikalien, die im Bergwerk nicht natürlich vorkommen, sondern dorthin gebracht werden". Eine Umformulierung des Buchstabens c) in der obengenannten Form würde die Streichung von Buchstabe k) ermöglichen. Kommentar des Amtes Nach Auffassung des Amtes umfaßt der Ausdruck „Schwebestäube" in Buchstabe a) auch Quarzstaub, der Silikose verursacht. Das Amt hat die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung, nämlich in Buchstabe b) die Worte „natürlich vorkommend" einzufügen, nicht aufgegriffen, da diese Gase auf andere Weise als durch natürliche Ursachen an den Arbeitsplatz gelangen könnten. Die für Buchstabe c) vorgeschlagenen Änderungen wurden vom Amt nicht übernommen, da seiner Auffassung nach der Text diese Gefahren in geeigneter Weise durch Streichung der Worte „schädliche und toxische Gase und", die von der Slowakei vorgeschlagen wurde, beschreibt. Der Klarheit halber hat das Amt dem Änderungsvorschlag Simbabwes Folge geleistet, in Buchstabe m) die Worte „des Vorstehenden" durch „irgenwelcher der vorstehend aufgeführten Faktoren" zu ersetzen. Es wurden neun Vorschläge zur Ergänzung der Liste unterbreitet. Nach Ansicht des Amtes würde es logisch sein, „mechanische Ausrüstungen und elektrische Anlagen" hinzuzufügen, und es hat diese Formulierung als Buchstabe m) eingefügt und den früheren Buchstaben m) als Buchstabe n) bezeichnet. Um den Text an die französische Fassung anzugleichen, hat das Amt ferner in Buchstabe k) das Wort „Dieselausrüstungen" durch „Dieselmotoren" ersetzt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 17 des Empfehlungsentwurfs.

19. Die in Artikel 8 des Übereinkommens erwähnten Maßnahmen könnten umfassen: a) technische und organisatorische Maßnahmen, die auf die jeweiligen bergmännischen Tätigkeiten oder auf die Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Vorrichtungen oder Bauten angewendet werden; 30-3.G95

Eingegangene Antworten und Kommentare b)

c)

d)

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soweit eine Anwendung der unter a) genannten Maßnahmen nicht in Frage kommt, andere wirksame Maßnahmen, einschließlich der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung, ohne daß dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen; soweit Gefahren und Risiken für die Reproduktionsfähigkeit ermittelt worden sind, besondere organisatorische, Ausbildungs- und technische Maßnahmen, einschließlich gegebenenfalls des Rechtes auf eine andere Arbeit ohne Einkommenseinbuße, insbesondere während Zeiten gesundheitlicher Gefährdung wie Schwangerschaft und Stillen; regelmäßige Überwachung und Inspektion von Bereichen, in denen Gefahren vorhanden oder wahrscheinlich vorhanden sind.

Bemerkungen zu Absatz 19 China. Nach Auffassung der Regierung sollte in Buchstabe a) das Wort „Anlagen" gestrichen werden. Indien. Die Regierung schlägt vor, Buchstabe d) wie folgt enden zu lassen: „... vorhanden sind, einschließlich Abhilfemaßnahmen, soweit dies erforderlich ist." Japan. Der JTUC-RENGO ist der Meinung, daß in Buchstabe c) das Wort „gegebenenfalls" gestrichen werden sollte. Ferner sollte „das Recht auf eine Rückkehr zur ursprünglichen Arbeit" in den Text aufgenommen werden. Vereinigte Staaten. Die UMWA spricht sich für die weitere Verwendung des Wortes „Anlagen" aus, da es in Nordamerika üblich ist, und schlägt vor, in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz b) das Wort „Anlagen" einzufügen. Vereinigtes Königreich. Die Regierung ist der Meinung, daß das Wort „Anlagen" in Buchstabe a) im Hinblick auf Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz Unterabsatz b) gestrichen werden sollte. Kommentar des Amtes In den Kommentaren zu Artikel 1 und Absatz 16 ist bereits auf die Vorschläge eingegangen worden, das Wort „Anlagen" zu streichen bzw. beizubehalten und das Amt hat keine Änderung des Buchstabens a) vorgenommen. Der Vorschlag Indiens ist bereits durch Artikel 8 Unterabsatz b) des Übereinkommensentwurfs gedeckt. Der Änderungsvorschlag des JTUC-RENGO sollte angesichts der beträchtlichen Unterstützung für die derzeitige Fassung am besten auf der Konferenz erörtert werden. Das Amt möchte auf die Tatsache hinweisen, daß Buchstabe b) dieses Absatzes mit Artikel 8 Unterabsatz c) nicht im Einklang steht. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 18 des Empfehlungsentwurfs.

a)

20. Bei der Durchführung von Artikel 9 b) des Übereinkommens sollten die Arbeitgeber: vor den Schichten Inspektionen jeder Arbeitsstätte und der dort befindlichen Maschinen, Ausrüstungen und Vorrichtungen sicherstellen;

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Arbeitsschutz im Bergbau

b) schriftliche Aufzeichnungen über die vor den Schichten durchgeführten Inspektionen, die Mängel und die Abhilfemaßnahmen führen und diese Aufzeichnungen im Bergwerk zugänglich machen.

Bemerkungen zu Absatz 20 Deutschland. Die BDA lehnt die geforderte Inspektion jeder Arbeitsstätte vor den Schichten und die Verpflichtung, hierüber schriftliche Aufzeichnungen zu erstellen, ab. In Deutschland wird jeder Arbeitsplatz grundsätzlich in der Schicht mindestens einmal von einer Aufsichtsperson befahren, und diese Regelung hat sich bewährt. Aus diesem Grund schlägt die BDA die Streichung der Worte „vor den Schichten" vor. Finnland. Nach Ansicht der Regierung ist das Erfordernis in Buchstabe b), täglich schriftliche Aufzeichnungen zu führen, unrealistisch oder undurchführbar. Sie schlägt vor, hinsichtlich spezifischer Risiken das Bergwerk in zu überwachende Bereiche aufzuteilen und wöchentliche Aufzeichnungen über Inspektionen dieser Bereiche machen zu lassen. Irland. Die Regierung meint, daß die Worte „vor den Schichten durchgeführten" in Buchstabe a) klärungsbedürftig sind. Der IBEC ist der Ansicht, daß das Wort „Arbeitsstätte" in Buchstabe a) definiert werden sollte. Schweden. Die Regierung stellt fest, daß es in Schweden nicht üblich ist, vor den Schichten Inspektionen durchzuführen. Kommentar des Amtes Die Antworten der Regierungen Finnlands und Irlands sowie der BDA in bezug auf den übermäßigen bürokratischen Aufwand, insbesondere hinsichtlich der schriftlichen Aufzeichnungen über Inspektionen der Arbeitsstätte vor den Schichten, sind zutreffend, und das Amt hat die Worte „vor den Schichten durchgeführten" in Buchstabe b) gestrichen. Nach Ansicht des Amtes hat das Wort „Arbeitsstätte" hier die übliche Bedeutung, d.h. es ist darunter ein Ort zu verstehen, an dem Arbeit durchgeführt wird, und aus diesem Grund braucht es in der Urkunde nicht definiert zu werden. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 19 des Empfehlungsentwurfs.

21. Gegebenenfalls sollte das in Artikel 10 des Übereinkommens enthaltene Programm für die gesundheitliche Überwachung, ohne daß dem Arbeitnehmer Kosten entstehen und ohne daß er irgendeiner Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahme ausgesetzt wird: a) die Möglichkeit bieten, sich vor oder unmittelbar nach Beginn der Arbeit und danach auf fortlaufender Grundlage einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen;

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soweit möglich, die Reintegration oder Rehabilitation von Arbeitnehmern vorsehen, die aufgrund einer berufsbedingten Verletzung oder Erkrankung nicht in der Lage sind, ihre normalen Aufgaben wahrzunehmen.

Bemerkungen zu Absatz 21 Deutschland. Die BDA schlägt vor, in Buchstabe a) die Worte „oder unmittelbar nach Beginn der Arbeit..." zu streichen. Zudem sollte das Wort „Arbeit" durch „Beschäftigung" ersetzt werden. Irland. Nach Auffassung des IBEC sollten die Worte „oder unmittelbar nach" in Buchstabe a) gestrichen werden. Japan. Der JTUC-RENGO ist der Meinung, daß in Buchstabe a) nach „Grundlage" die Worte „und regelmäßig" eingefügt werden sollten. Darüber hinaus sollten in Buchstabe b) die Worte „soweit möglich" gestrichen werden. Neuseeland. Die Regierung erklärt, daß das neuseeländische Recht die Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmer zu überwachen, wenn diese einer erheblichen Gefahr ausgesetzt sind, und daß ärztliche Untersuchungen vor Beginn der Beschäftigung nicht vorgeschrieben sind. Portugal. Die Regierung schlägt vor, Buchstabe b) wie folgt zu ändern: „... Erkrankung, sofern diese von ihrer Arbeit im Bergwerk herrührt". Simbabwe. Nach Ansicht der Regierung sollte in Buchstabe a) das Wort „Arbeit" durch „Beschäftigung" ersetzt werden. In der vorliegenden Fassung kann der Text so ausgelegt werden, als habe eine ärztliche Untersuchung jedesmal vor Beginn einer Schicht zu erfolgen. Vereinigte Staaten. Die Regierung ist der Meinung, daß im einleitenden Satz nach dem Wort „Vergeltungsmaßnahmen" die Formulierung „seitens einer Person oder Partei" eingefügt werden sollte. Der USCIB regt an, im einleitenden Satz die Worte „ohne daß dem Arbeitnehmer Kosten entstehen" aus denselben Gründen zu streichen, die für Absatz 9 Buchstabe j) angegeben wurden. Darüber hinaus schlägt er vor, den einleitenden Satz wie folgt zu ändern: „..., ohne daß der Arbeitnehmer irgendeiner Diskriminierung oder Vergeltungsmaßnahme seitens irgendeiner Person oder Partei ausgesetzt wird:". Er spricht sich darüber hinaus für die Streichung von Buchstabe b) aus, da seiner Auffassung nach dieses Thema über den Geltungsbereich einer Urkunde über Arbeitsschutzfragen hinausgeht. Kommentar des Amtes Die Änderungswünsche der BDA, des IBEC, des JTUC-RENGO und des USCIB sind weitreichende Änderungen, die nach Auffassung des Amtes am besten auf der Konferenz erörtert werden sollten. Der Vorschlag der Regierung Simbabwes, das Wort „Arbeit" durch „Beschäftigung" zu ersetzen, wurde im neugefaßten Text berücksichtigt. Der Vorschlag der Regierung der Vereinigten Staaten, die Formulierung „seitens irgendeiner Person oder Partei" hinzuzufü30-3.G95

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Arbeitsschutz im Bergbau

gen, ist bereits durch den Ausdruck „irgendeiner" („whatsoever" in der englischen Fassung) abgedeckt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 20 des Empfehlungsentwurfs.

22. Die Vorkehrungen gemäß Artikel 11 des Übereinkommens für die Koordinierung zwischen mehreren Arbeitgebern, die Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, sollten so beschaffen sein, daß a) der Arbeitgeber, dem im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung die Leitung des Bergwerks obliegt, für die Koordinierung der Durchführung aller die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer betreffenden Maßnahmen verantwortlich sein sollte; b) die in a) genannte Koordinierung nicht die Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der ihm unterstellten Arbeitnehmer oder für alle seiner Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten berühren sollte.

Bemerkungen zu Absatz 22 Belgien. Siehe die Bemerkung zu Artikel 11 des Übereinkommens. Vereinigtes Königreich. Siehe die Bemerkung zu Artikel 11 des Übereinkommens. Zypern. Die Regierung schlägt vor, in Buchstabe a) vor dem Wort „Koordinierung" die Worte „Kooperation mit anderen Arbeitgebern und die" einzufügen. Kommentar des Amtes Das Amt hat die in den Bemerkungen zu Artikel 11 des Übereinkommensentwurfs vorgebrachten Anliegen Belgiens, des Vereinigten Königreichs und Zyperns berücksichtigt. Seiner Auffassung nach wird in Buchstabe a) der Wortlaut von Artikel 11 des Übereinkommensentwurfs wiederholt. Es hat daher Absatz 22 wie folgt umformuliert: „Die Vorkehrungen gemäß Artikel 11 des Übereinkommens für die Koordinierung zwischen mehreren Arbeitgebern, die Arbeiten im selben Bergwerk ausführen, sollten die Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Sicherheit und Gesundheit der ihm unterstellten Arbeitnehmer oder die seiner Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten nicht berühren." Ferner möchte das Amt auf die Tatsache hinweisen, daß außerdem die Möglichkeit besteht, Absatz 22 mit Artikel 11 des Übereinkommens zusammenzufassen, wie in einigen Antworten vorgeschlagen wurde. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 21 des Empfehlungsentwurfs.

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23. Gemäß Artikel 12 des Übereinkommens sollten die Informationen, die Arbeitnehmer und ihre Vertreter erhalten sollen, gegebenenfalls umfassen: a) Berichte über die von der zuständigen Stelle oder vom Arbeitgeber durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Inspektionen von Maschinen oder Ausrüstungen; b) Kopien der von der zuständigen Stelle in bezug auf Arbeitsschutzangelegenheiten erlassenen Anordnungen oder Weisungen; c) Berichte über Unfälle, Verletzungen, Fälle von Erkrankungen und andere die Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigende Vorfälle, die von der zuständigen Stelle oder vom Arbeitgeber verfaßt worden sind; d) Informationen und Mitteilungen über alle Gefahren am Arbeitsplatz, einschließlich gefährlicher, toxischer oder schädlicher Materialien, Einwirkungen oder Stoffe, die im Bergwerk verwendet werden; e) f) g) h)

alle sonstigen Unterlagen über Sicherheit und Gesundheit, die der Arbeitgeber führen muß; die sofortige Meldung von Unfällen und sonstigen gefährlichen Vorkommnissen; soweit praktisch möglich, die Benachrichtigung über einen Besuch des Bergwerks durch die zuständige Stelle; und die in bezug auf die Gefahren in der Arbeitsstätte durchgeführten Gesundheitsstudien.

Bemerkungen zu Absatz 23 Australien. Der ACTU ist der Meinung, daß Absatz 23 ein Erfordernis des Inhalts enthalten könnte, daß schriftliche Aufzeichnungen und sichere Arbeitsverfahren sowie Sicherheitszeichen und -Vorschriften so abzufassen sind, daß sie von den beschäftigten Arbeitnehmern verstanden werden. Ferner schlägt er vor, einen Hinweis auf eine verringerte Exposition gegenüber chemischen Stoffen, die Anlegung eines vor Ort einsehbaren chemischen Registers einschließlich chemischer Sicherheitsdatenblätter, einen Plan und eine Ausbildung für die sichere Verwendung, Lagerung und Beseitigung chemischer Stoffe und die Einschränkung der Verwendung chemischer Stoffe in untertägigen Bergwerken hinzuzufügen. China. Nach Ansicht der Regierung sollte das Wort „Inspektionen" in Buchstabe a) durch „Kontrollen" ersetzt werden. Deutschland. Nach Ansicht der BDA sollte in Buchstabe e) ergänzend die Einschränkung angebracht werden: „soweit dadurch die ärztliche Schweigepflicht nicht berührt wird;". In Buchstabe g) sollte die Benachrichtigungspflicht auf Besuche durch die zuständige Stelle beschränkt werden, die dem Thema Arbeitsschutz gelten. Im Eingangssatz sollte entsprechend dem Änderungsvorschlag zu Artikel 12 des Übereinkommens das Wort „und" durch das Wort „bzw." oder „oder" ersetzt werden. Griechenland. Die Regierung schlägt vor, daß in bezug auf Buchstabe c) die Arbeitnehmervertreter über die Unfälle, nicht aber über die Untersuchung, die Dokumentation oder die Maßnahmen des Arbeitgebers in Arbeitsschutzfragen informiert werden sollten. Indien. Die Regierung erklärt, daß die Besuche der zuständigen Stelle im allgemeinen beim Arbeitgeber nicht angemeldet werden. 30-3.G95

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Neuseeland. Die Regierung stellt fest, daß das neuseeländische Recht keine gewählten Arbeitsschutzvertreter vorsieht. Der NZEF schlägt vor, im einleitenden Satz „Arbeitnehmer und ihre Vertreter" durch „Arbeitnehmer oder ihre Vertreter" zu ersetzen. Vereinigte Staaten. Die UMWA unterstützt den Text in der vorliegenden Fassung. Vereinigtes Königreich. Die Regierung erklärt, daß die Buchstaben a) und c) im Vereinigten Königreich Probleme hinsichtlich der Offenlegung von Informationen hervorrufen können. Kommentar des Amtes Nach Auffassung des Amtes wird das Wort „Inspektionen" in Buchstabe a) im richtigen Kontext verwendet und deckt das Wort „gegebenenfalls" im einleitenden Satz die von der BDA und der Regierung des Vereinigten Königreichs hinsichtlich vertraulicher Angelegenheiten zum Ausdruck gebrachten Bedenken ab. Die Vorschläge des ACTU werden durch das Übereinkommen (Nr. 170) und die Empfehlung (Nr. 171) über chemische Stoffe, 1990, abgedeckt. Der Vorschlag der Regierung Griechenlands ist so weitgehend, daß er nach Ansicht des Amtes am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 22 des Empfehlungsentwurfs.

24. Die gemäß Artikel 12 Absatz 1 e) des Übereinkommens getroffenen Vorkehrungen könnten Anforderungen umfassen in bezug auf: a) die Unterrichtung der Vorgesetzten und der Arbeitsschutzvertreter von der Gefahr; b) die Beteiligung von leitenden Vertretern des Arbeitgebers und von Vertretern der Arbeitnehmer an den Bemühungen um eine Regelung der Frage; c) erforderlichenfalls die Beteiligung eines Vertreters der zuständigen Stelle, um bei der Regelung der Frage behilflich zu sein; d) keine Einkommensbuße des Arbeitnehmers und gegebenenfalls die Zuweisung einer anderen geeigneten Arbeit; e) die Unterrichtung jedes Arbeitnehmers, der in dem betreffenden Bereich Arbeiten durchfuhren soll, von der Gefahr und von der Tatsache, daß ein Arbeitnehmer sich geweigert hat, in dem betreffenden Bereich zu arbeiten.

Bemerkungen zu Absatz 24 Spanien. Die Regierung hat Vorbehalte gegenüber der Verwendung der Worte „von leitenden Vertretern des Arbeitgebers" in Buchstabe b). Vereinigte Staaten. Die UMWA unterstützt den Text von Absatz 24. Der USCIB schlägt vor, aus den bereits bei Absatz 9 Buchstabe/) genannten Gründen die Worte „keine Einkommensbuße des Arbeitnehmers und" in Buchstabe d) zu streichen. 30-3.G95

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Kommentar des Amtes Nach Ansicht des Amtes beziehen sich die Worte „leitenden Vertretern" in Buchstabe b) auf Personen, die dazu befugt sind, Entscheidungen zur Lösung des Problems zu treffen. Der vom USCIB unterbreitete Vorschlag sollte nach Auffassung des Amtes am besten von der Konferenz erörtert werden. Das Amt hat drei kleinere grammatikalische Änderungen des Wortlauts vorgenommen: im einleitenden Satz wurde das Wort „getroffenen" in „zu treffenden" abgeändert; in Buchstabe a) wurden die Worte „in dieser Bestimmung" vor „erwähnten Gefahr" eingefügt, und in Buchstabe e) wurden in der englischen Fassung „notification of" durch „notification to be given to" ersetzt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 23 des Empfehlungsentwurfs.

25. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Übereinkommens sollten die den Arbeitsschutzvertretern gewährten Rechte gegebenenfalls umfassen: a) das Recht auf eine angemessene Unterweisung in ihren Rechten und Aufgaben als Arbeitsschutzvertreter und in Arbeitsschutzangelegenheiten während der Arbeitszeit und ohne Einkommenseinbuße; b) das Recht des Zugangs zu geeigneten, für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einrichtungen; c) das Recht, für die gesamte Zeit, die sie für die Ausübung ihrer Rechte und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Arbeitsschutzvertreter aufgewendet haben, ihr normales Entgelt zu erhalten; und d) das Recht, einem Arbeitnehmer, der sich von einem Arbeitsplatz entfernt hat, weil er glaubte, daß seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet war, zu helfen und ihn zu beraten.

Bemerkungen zu Absatz 25 Deutschland. Die BDA ist der Meinung, daß Buchstabe c) dahingehend eingeschränkt werden sollte, daß ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für die Zeiten besteht, in denen es erforderlich war, für die Erfüllung der Aufgaben als „Arbeitsschutzvertreter" eigene Arbeitsleistung ausfallen zu lassen. Griechenland. Die Regierung erklärt, daß die Zeit, die die Arbeitnehmer für die in Buchstabe c) genannten Angelegenheiten aufwenden, in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegt werden sollte. Vereinigte Staaten. Die UMWA unterstützt den Text von Absatz 25 in der vorliegenden Fassung. Kommentar des Amtes Das Amt ist der Auffassung, daß die Bemerkungen der Regierung Griechenlands und der BDA deren Ansichten über den Inhalt der innerstaatlichen Gesetzgebung widerspiegeln. Das Amt hat die folgenden kleineren grammatikalischen Änderungen vorgenommen: im einleitenden Satz sind die Worte „die den 30-3.G95

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Arbeitsschutzvertretern gewährten Rechte" in „die Rechte der Arbeitsschutzvertreter" geändert worden, um diesen Absatz in Einklang mit Artikel 12 zu bringen; in Buchstabe a) wurde in der englischen Fassung der Ausdruck „safety and health representative" in den Plural gesetzt; und in Buchstabe d) wurde ebenfalls in der englischen Fassung das Wort „is" durch „has been" ersetzt. Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 24 des Empfehlungsentwurfs.

26. (1) Die inArtikel 14 des Übereinkommens vorgesehene Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und ihren Vertretern sowie die Beratungen zwischen ihnen sollten organisiert werden, um die Sicherheit und Gesundheit in Bergwerken zu fordern. (2) Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sollten umfassen: a) die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stark vertreten sind und die mit vorgeschriebenen Befugnissen und Aufgaben ausgestattet sind, darunter die Befugnis zur Durchführung gemeinsamer und regelmäßiger Inspektionen; b) die Bestellung entsprechend qualifizierter und erfahrener Personen durch den Arbeitgeber zur Förderung von Sicherheit und Gesundheit; c) die Ausbildung der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitsschutzvertreter; d) die Bereitstellung von Arbeitsschutz-Aufklärungsprogrammen für die Arbeitnehmer; e) den Informations- und Erfahrungsaustausch über den Arbeitsschutz in Bergwerken; fi die Anhörung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter durch den Arbeitgeber bei der Aufstellung von Arbeitsschutzpolitiken und -verfahren; und g) die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter an der Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Vorfällen, wie in Artikel 9 d) des Übereinkommens vorgesehen.

Bemerkungen zu Absatz 26 Australien. Der ACTU gibt zu bedenken, daß Arbeitsschutzausschüsse unter Umständen nicht so wirksam wie das System der Arbeitsschutzvertreter der Arbeitnehmer sind. Seiner Ansicht nach sollte ein Erfordernis hinzugefügt werden, dem zufolge den Arbeitnehmern und ihren Familien bei Auftreten kritischer traumatischer Vorfälle eine Beratung über beruflichen Streß erteilt wird. Brasilien. Die Regierung schlägt vor, Buchstabe fi wie folgt zu ändern: „... Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter durch den Arbeitgeber bei der Aufstellung von Arbeitsschutzpolitiken und -verfahren und bei der Einführung technologischer Neuerungen, die sich negativ auf die Arbeitsumwelt auswirken können; und". China. Die Regierung ist der Meinung, daß in Unterabsatz (2) Buchstabe a) nach dem Wort „Arbeitsschutzausschüssen" die Worte „sowie von anderen Formen von Arbeitsschutzorganisationen" eingefügt werden sollten. Kanada. Die Regierung schlägt vor, in Unterabsatz (2) Buchstabe a) die Worte „die Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen" in „die Einrichtung von Kooperationsmechanismen wie Arbeitsschutzausschüsse" abzuändern, um zu 30-3.G95

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erreichen, daß die Bestimmung den Verhältnissen der einzelnen Mitgliedstaaten besser angepaßt ist. Neuseeland. Das geltende neuseeländische Recht schreibt keine Arbeitsschutzausschüsse vor. Spanien. Die Regierung regt an, Buchstabe g) dadurch klarer zu gestalten, daß die Worte „die Beteiligung der Arbeitnehmervertreter" durch „die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter durch den Arbeitgeber" ersetzt werden. Südafrika. Nach Ansicht der südafrikanischen Arbeitgeber sollten in Buchstabe a) die Worte „Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stark vertreten sind" durch „die Anzahl der Arbeitnehmervertreter zumindest der Anzahl der Arbeitgebervertreter entspricht" ersetzt und die Worte „gemeinsamer und regelmäßiger" gestrichen werden. Vereinigte Staaten: Die UMWA befürwortet den Text von Absatz 26. Kommentar des Amtes Das Amt hat die Änderungsvorschläge der Regierungen Chinas und Kanadas zu Unterabsatz (2) Buchstabe a) geprüft und ist zu dem Schluß gekommen, daß der kanadische Vorschlag die Flexibilität bietet, die zur Anpassung an die Verhältnisse der Mitgliedstaaten erforderlich ist. Es hat den Text in diesem Sinne geändert. Ferner ist es der Ansicht, daß der Vorschlag der südafrikanischen Arbeitgeber, Unterabsatz (2) Buchstabe a) über die Vertretung zu ändern, am besten auf der Konferenz erörtert werden sollte. Auch der Vorschlag der Regierung Brasiliens, in Buchstabe/) einen Satz hinzuzufügen, würde am besten auf der Konferenz erörtert werden. Da die von der Regierung Spaniens vorgeschlagene Änderung zu Buchstabe g) die Absicht deutlicher herausstellt, hat das Amt den Text entsprechend geändert. Das Amt vertritt die Ansicht, daß in Unterabsatz (1) der Inhalt von Artikel 14 des Übereinkommens wiedergegeben wird, und hat diesen Unterabsatz daher gestrichen. Der einleitende Satz dieses Absatzes hat nun den folgenden Wortlaut: „Die in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit sollten umfassen:". Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 25 des Empfehlungsentwurfs.

27. Die Arbeitgeber sollten gegebenenfalls folgendes bereitstellen und unterhalten: a) ausreichende und geeignete Toiletten, Duschen, Waschbecken und Umkleideeinrichtungen, die gegebenenfalls nach Geschlechtern getrennt sind; b) ausreichende Einrichtungen zum Aufbewahren, Waschen und Trocknen von Kleidung; c) eine ausreichende Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser an geeigneten Orten; und d) ausreichende und hygienische Räume für die Einnahme von Mahlzeiten.

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Arbeitsschutz im Bergbau

Bemerkungen zu Absatz 27 China. Die Regierung schlägt vor, einen Buchstaben mit folgendem Wortlaut hinzuzufügen: „Arbeitsbedingungen und Einrichtungen, die für die physiologischen Bedürfnisse weiblicher Arbeitskräfte geeignet sind". Finnland. Der Zentralverband der finnischen Gewerkschaften (SAK) ist der Meinung, daß dieser Absatz in das Übereinkommen aufgenommen werden sollte. Indien. Die Regierung schlägt vor, in Buchstabe d) nach dem Wort „Mahlzeiten" die Worte „oder für Ruhepausen" eingefügt werden sollten. Neuseeland. Der NZEF schlägt für Buchstabe a) den folgenden Wortlaut vor: „ausreichende und geeignete Toiletten, Duschen, Waschbecken und Umkleideeinrichtungen, gegebenenfalls für die getrennte Benutzung durch männliche und weibliche Arbeitskräfte". Polen. Die KPP erklärt, daß diese Themen nicht durch das polnische Bergrecht abgedeckt sind. Vereinigte Staaten. Die Regierung schlägt die Streichung von Buchstabe d) vor. Nach Auffassung des USCIB geht die in Buchstabe b) vorgesehene Bereitstellung von Wascheinrichtungen über den Geltungsbereich des Arbeitsschutzes in Bergwerken hinaus. Er schlägt die Streichung des Wortes „, Waschen" vor. Kommentar des Amtes Nach Ansicht des Amtes sind alle Änderungsvorschläge derart weitgehend, daß sie am besten auf der Konferenz erörtert werden sollten. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 26 des Empfehlungsentwurfs.

28. Ein Arbeitgeber sollte einen Arbeitnehmer, der durch die innerstaatliche Gesetzgebung gewährte oder vom Arbeitgeber und von den Vertretern der Arbeitnehmer vereinbarte Rechte ausübt, nicht diskriminieren oder Vergeltungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen.

Bemerkungen zu Absatz 28 Irland. Der IBEC schlägt die Streichung des Absatzes vor. Portugal. Nach Auffassung des CIP fallen diese Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich der IAO; er schlägt daher die Streichung des Absatzes vor. Vereinigte Staaten. Die Regierung und der USCIB schlagen vor, nach dem Wort „Arbeitgeber" die Worte „oder eine sonstige Person oder Partei" einzufügen.

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Eingegangene Antworten und Kommentare

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Kommentar des Amtes Das Amt vertritt die Ansicht, daß die von der Regierung der Vereinigten Staaten und dem USCIB vorgeschlagenen Änderungen den Textflexibelmachen würden, und hat den Absatz entsprechend geändert. Der Absatz lautet nun wie folgt: „Ein Arbeitnehmer, der durch die innerstaatliche Gesetzgebung gewährte oder vom Arbeitgeber und von den Vertretern der Arbeitnehmer vereinbarte Rechte ausübt, sollte nicht diskriminiert oder Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt werden." Der Absatz erscheint in der geänderten Fassung als Absatz 27 des Empfehlungsentwurfs.

29. Die möglichen Auswirkungen von Bergbautätigkeiten auf die nähere Umgebung und auf die Sicherheit der Öffentlichkeit sollten gebührend berücksichtigt werden. Dazu sollten insbesondere die Kontrolle von Bodensenkungen, Vibrationen, schädlichen Stoffen im Wasser, in der Luft oder im Boden sowie die sichere und wirksame Bewirtschaftung von Bergehalden und die Sanierung von Bergwerksstandorten gehören.

Bemerkungen zu Absatz 29 Portugal. Der CIP ist der Ansicht, daß diese Angelegenheiten nicht in den Zuständigkeitsbereich der IAO fallen, und schlägt die Streichung des Absatzes vor. Vereinigte Staaten. Nach Auffassung des USCIB sollte der ganze Absatz gestrichen werden, da diese Angelegenheiten nicht in den Geltungsbereich einer Urkunde über Arbeitsschutz für Bergleute fallen. Kommentar des Amtes Die zu diesem Absatz eingegangenen Bemerkungen sollten am besten auf der Konferenz erörtert werden. Der Absatz erscheint unverändert als Absatz 28 des Empfehlungsentwurfs.

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