Angemessene Pflegegrade erreichen Expertenschulung … so gelingt es Ihnen gute Pflegegrade zu erreichen Friedhelm Rink Projektmanager 41379 Brüggen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

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Themen des Workshops

Die Prinzipien des neuen Begutachtungsinstrument Ziele des Eingradungsmanagement Professionelle Grundlagen für den Eingradungsexperten Wissensvertiefung zu den Begutachtungsrichtlinien insgesamt Gruppenarbeit 1 Wissensvertiefung bezüglich der einzelnen Module Besondere Bedarfskonstellationen Gruppenarbeit 2 Grundvoraussetzungen für eine erfolgssichernde Umsetzung Strategisches Vorgehen in der Einrichtung / Vermeidung von Fehlern Gruppenarbeit 2 Gutachtenprüfung/Sätze für Widersprüche Hilfsmittel SGB V – Pflegehilfsmittel Feed back Runde Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Ziele des neuen Systems  Alle den pflegebedürftigen Menschen mit kognitiven Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten schnelleren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung zu verschaffen.

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Für 2017 ergeben sich folgende Mehrausgaben – Pflegegeld:

1,4 Mrd. Euro•

Stationäre Pflege

1,40 Mrd. Euro

Pflegesachleistungen Bestandsschutz stationär

Ausgabensteigerung § 43a

2,20 Mrd. Euro 0,20 Mrd. Euro

0,25 Mrd. Euro

Rentenversicherung

0,39 Mrd. Euro

Verhinderungspflege

0,18 Mrd. Euro

Ausgabensteigerung §87b

0,12 Mrd. Euro

Ausgaben für neuen PG 1 Tages- und Nachtpflege

Verwaltungskosten + MDK

0,13 Mrd. Euro 0,10 Mrd. Euro

0,15 Mrd. Euro

Mehrausgaben insgesamt: 6,7 Mrd. €

Was bedeutet Bestandsschutz? §141 SGBXI

 Wirkt sich das PSG II auf die Berechnung der Eigenleistung im Pflegeheim aus?  Wer zum Jahreswechsel bereits in einer Einrichtung wohnt, zahlt auch 2017 für Pflege, Betreuung und Behandlungspflege nicht mehr als 2016. Sollte der neue, für alle Einrichtungen einheitliche Eigenanteil über dem jetzigen liegen, übernimmt diese Differenz die Pflegekasse. Diejenigen, die schon jetzt eine hohe Pflegestufe haben und derzeit sehr hohe Eigenanteile tragen, werden 2017 einen reduzierten Eigenanteil zahlen müssen.  Wichtig zu beachten:  Sollte der Eigenanteil jedoch nach dem 1. Januar 2017 (beispielsweise zum 1. Januar 2018) steigen, muss der erhöhte Betrag vom Bewohner getragen werden.  Erhöht sich das Entgelt, weil die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionen gestiegen sind, müssen die Heimbewohner auch diese Mehrkosten selbst tragen.

 Der Besitzstandsschutz gilt ein Leben lang.

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 Wichtig: Erhöht sich der EA später, z. B. im März 2017, greift der Besitzstandsschutz nicht. Die Heimbewohner müssen dann die Differenz zwischen ihrem bisherigen und ggf. von der Pflegekasse bezuschussten EA und dem ab März erhöhten EA selbst bezahlen

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Die Bewertungssystematik:

Effekte der Überleitungsregeln

Pflegegradeverteilung

100% 90% 80%

Berechnung: Prof. Dr. H. Rothgang und Zahlen des BMG 2015

70% 60% 50% 40% 30% 20% 10%

0%

Beiratsbericht

PSG II

PG 1

PG 2

Übergangsregelung

PG 3

PG 4

PG 5

Was hat sich in der BRi in der neuen Fassung verändert?

 Sitzen ohne Arm-Rückenlehne wurde entfernt Modul 1  Aufstehen aus sitzender Position –über den Stand— wurde entfernt Modul 1  Fassadenverhalten - Begriff ist nicht mehr enthalten  Weiter enthalten „Rufnähe“  Entfernt wurde:  Wieviele Personen werden für einen Transfer benötigt?  Hat der Versicherte Schmerzen? Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Bis zu 4 Punkten Verlust zur Vorgängerversion

Professionelle Grundlagen für den Experten

 Vertieftes Wissen und Kentnisse der Begutachtungsrichtlinien  Ausgeprägtes kompetentes Kommunikationsverhalten  Kann Augenhöhe zum Gutachter herstellen  Kann „Rede und Antwort stehen“  Kennt die Tipps, Tricks und Fallen in der Bri  Fachlich fundiertes Wissen bezüglich den Richtlinien ( Was ist gemeint?)  Kann Gutachten auswerten ( Formal- Pflegefachlich)  Kennt die Widerspruchsvorgehensweise und die Formulierungen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Erfolg muss man sich hart erarbeiten -

 Mitleid bekommt man geschenkt! Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

1.

2.

Mobilität

Die Module des nBI

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

5.

Umgang mit krankheits- und therapiebedingten

4.

Selbstversorgung

Anforderungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte 7. Erhebung weiterer relevanter Informationen

Außerhäusliche Aktivitäten (soziale Aktivitäten) geschützt Friedhelm Rink HaushaltsführungFolien sind urheberrechtlich Pflegesachverständiger

5 Pflegegrade

PG 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

PG 2 PG 4 PG 5

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Höchster Punktwert / besondere Bedarfskonstellationen P1 0

12,5

P2 27

P3 47,5

P4 70

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P5 90

100

Gewichtung der NBA Module

20%

15%

10%

15%

40%

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Mobilität Kognition und Kommunikation

Selbstversorgung/A lltagsverrichtungen Umgang mit Therapiebed. Anforderungen Gestaltung des Alltagslebens

Gewichtung: Heute 20%

80%

Alltagsverrichtungen

Mobilität

Kriterien heute, die zu einer Pflegestufe führen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

NBA

nBI*BRi

8 Module

Ebenen der Begutachtungs Systematik

65 Items Kriterien Verformelung

*neues Begutachtungs Instrument

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Punktwert Pflegegrad

Pflegedokumentation und Begutachtung

Download WWW.EINSTEP Das Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation und das neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit – Unterschiede und Zusammenhänge Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

…stimmt das wirklich?..........  Das Strukturmodell zur Entbürokratisierung der Pflegedokumentation und das neue Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit –  Unterschiede und Zusammenhänge Elisabeth Beikirch (1), Prof. Andreas Büscher (2), Dr. Hildegard Entzian (3), Bernhard Fleer (4), Hans-Dieter Nolting (1, 5), Prof. Martina Roes (6) und in Abstimmung mit dem Lenkungsgremium der Implementierungsstrategie zur Effizienzsteigerung der Pflegedokumentation.  Download unter WWW.EIN-STEP.de

(Projektbüro- Bundesministerium –BMG)

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Modul

Berechnungsschritte NBA Items

Mobilität

Punktwert

5

0-10

13

0-15

Kognition u. Kommunikation

11

Selbstversorgung

12**

0-40

6

0-15

Verhaltensweisen /psych. Problemlagen Umgang mit krankheitsb. Belastungen

Alltagsleben und soziale kontakte Außerhäusliche Aktivitäten Häuslichkeit

16 7 7

Beeinträchtigung Selbstständigkeit

0-15

0-20

Ohne Bewertung

Keine Geringe Erhebliche Schwere Schwerste

Ohne **Unterpunkte Bewertung Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Berechnungsschritte NBA 2 Punktwerte Mobilität 5 Items

Kongnition 11 Items

Durchführung

Fähigkeit ist

Häufigkeit

1-überwiegend selbständig

1-größtenteils vorhanden

1-selten 1-2 x Woche

0-selbständig

2-überwiegend unselbständig 3-unselbständig

0-vorhanden

Verhaltensweisen Problemlagen 13 Items

0-nie oder selten

2-in geringem Maße 2-häufig 2x oder mehr vorhanden in der Woche 3- nicht vorhanden

3 täglich

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Berechnungsschritte NBA 3 Punktwerte

Selbstversorg. 12 Items 1-7 /

Sonderberechnung 0

-selbständig

Umgang mit Belastungen 16 Items 1-7

Alltagsleben soz. Kontakte 6 Items

0- 1 x am Tag

0 -selbständig

1 -überwiegend selbständig

1- 1-3 x am Tag

2 -überwiegend unselbständig

2- 4-8x am Tag

3- unselbständig 8-12

3- mehr als 8 x am Tag /8-16

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1 -überwiegend selbständig

2 -überwiegend unselbständig 3 - unselbständig

andere Berechnungsgrundlage.**

Zuordnung der Gesamtpunktwerte zu den Pflegegraden

 Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)  Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

 Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)  Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)  Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an  die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte). Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Gruppenarbeit 1

 Lesen Sie Bitte die Allgemeinen Grundlagen zur Beurteilung von Selbstständigkeit

 Bri. 4.8.3

Seite 36 bis 38

 Diskutieren Sie die wesentlichen Unterschiede zu:  Überwiegend Selbständig  Überwiegend Unselbständig

 Notieren Sie bitte Stichworte hierzu, wo Sie die Unterschiede sehen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Überwiegend selbstständig

Überwiegend unselbstständig

 Zurechtlegen, Richten  Auffordern  Unterstützung-Entscheidungsfindung  Partielle Beaufsichtigung  Punktuelle Übernahme-Teilhandlungen  Anwesenheit aus Sicherheitsgründen  Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

-ständige Motivation -ständige Anleitung - ständige Beaufsichtigung - ständige Kontrolle -Übernahme von Teilhandlungen - Erhebliche Übernahme d. Aktivität

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?

 Bewertung der Selbständigkeit  0 = selbständig

 Die Person kann die Aktivität in der Regel selbständig durchführen.  Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person (noch) keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?  Bewertung der Selbständigkeit  1 = überwiegend selbständig

 Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen.

 Dementsprechend entsteht nur geringer /mäßiger Aufwand für die Pflegeperson, und zwar in Form von motivierenden Aufforderungen, Impulsgebung, Richten/Zurechtlegen von Gegenständen oder punktueller Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität. Sicherheitsgebende Begleitung/Anwesenheit erforderlich Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?  Bewertung der Selbständigkeit  2 = überwiegend unselbständig

 Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen.  Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann.

 Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden.  Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, Impulsgebung, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Das NBA – Wie funktioniert die Anwendung?  Bewertung der Selbständigkeit  3 = unselbständig

 Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen.  Es sind kaum oder keine Ressourcen vor-handen. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Grundlegendes…….Bri 4.6 F 2 S 31

 Dies geschieht durch Befragung, Untersuchung und Inaugenscheinnahme des Antragstellers mit  „den fünf Sinnen“ ohne apparativen Aufwand.

 Es sind die wesentlichen Funktionen zu prüfen, die für eine selbständige Lebensführung im Hinblick auf die Bereiche des Begutachtungsinstruments erforderlich sind.

 Die Pflegesituation aus der Sicht des Antragsstellers, der Pflegefachkraft ist aufzunehmen BRI 4.5 F.1 Seite 26 (Widerspruchsrelevant) Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

5 ITEMS

Modul 1

Mobilität

 1.Positionswechsel im Bett:

F4.1 S.39

 2. Stabile Sitzposition halten: **  3. Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen:  4.Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches  5. Treppensteigen: die Überwindung von Treppen zwischen zwei Etagen. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Modul 1 Mobilität / Items 5

 1.Positionswechsel im Bett: Hier wird eingeschätzt, inwieweit sich die pflegebedürftige Person selbständig im Bett von einer Seite auf die andere drehen oder aufsetzen kann. (individueller Lagerungsbedarf)

 2.Stabile Sitzposition halten: Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten.  3.Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen: Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc. aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettensessel etc. umsetzen. (Es geht um den Transfer-Bewegung)  Cave: Personen, die sich vom Rollstuhl in einen anderen Stuhl umsetzen können, ohne dabei aufzustehen (z.B. bei Querschnittlähmung), werden auch dann als selbständig eingeschätzt, wenn sie dabei keine personelle Hilfe benötigen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

F 4.1.2 Halten einer stabilen Sitzposition Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten.

 Selbständig: Selbständig ist eine Person auch dann, wenn sie beim Sitzen gelegentlich ihre Sitzposition korrigieren muss. Überwiegend selbständig: Die Person kann sich nur kurz, z. B. für die Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs selbständig in der Sitzposition halten, darüber hinaus benötigt sie aber personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Überwiegend Bri wurde hier unselbständig: stark verändert. Die Person kann sich wegen eingeschränkter Rumpfkontrolle auch mit Rücken- und Seitenstütze nicht in aufrechter Position halten und benötigt auch während der Dauer einer Mahlzeit oder eines Waschvorgangs personelle Unterstützung zur Positionskorrektur. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

F 4.1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs zwischen den Zimmern sicher bewegen

 Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens acht Meter festgelegt. Selbständig: Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbelstück geschehen.

 Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Rollator oder Gehstock), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken. Dokumentation : Bewohner wünscht sicherheitsgebende Begleitung Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Modul 1: Mobilität F 4.1 Kriterien

1.1 Positionswechsel im Bett

1.2 Stabile Sitzposition halten 1.3 Aufstehen aus sitzender Position/Umsetzen

1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 1.5 Treppensteigen

S 39

selbstständig

überwiegend selbstständig

überwiegend unselbstständig

unselbstständig

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

3

6-9 Punkte = 7,5 Realpunkte 10-15 = 10 Realpunkte Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

11 I T E M S

Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. F 4.2 S 42  1.Personen aus dem Umfeld erkennen  2.Örtliche Orientierung  3.Zeitliche Orientierung  4.Erinnern an wesentliche Ereignisse

 5.Mehrschrittlige Alltagshandlungen ausführen  6.Entscheidungen im Alltagsleben treffen  7.Sachverhalte und Informationen verstehen  8.Risiken und Gefahren erkennen  9.Mitteilung elementarer Bedürfnisse  10.Aufforderungen verstehen  11.Beteiligung an einem Gespräch

Modul 2

Beispiel ITEM

 1. Personen aus dem näheren Umfeld erkennen: zu denen im Alltag regelmäßig

ein direkter Kontakt besteht. Familienmitglieder, Nachbarn, / Pflegekräfte

 5. Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen: Fähigkeit, mehrschrittige Alltagshandlungen in der richtigen Reihenfolge auszuführen. die nahezu täglich im Lebensalltag vorkommen  10. Aufforderungen verstehen: Fähigkeit, Aufforderungen und Bitten zu alltäglichen Grundbedürfnissen wie z.B. essen, trinken, kleiden, beschäftigen erkennbar zu verstehen auch Hörstörungen

M.2: Kognitive/kommunikative Fähigkeiten F 4.2 S 42 Kriterien

2.1 Personen aus dem näheren Umfeld erkenn.

Fähigkeit vorhanden/ unbe-einträchtigt

Fähigkeit größtenteils vorhanden

Fähigkeit in geringem Maße vorhanden

Fähigkeit nicht vorhanden

0 0 0

1 1 1

2 2 2

3 3 3

2.2 Örtliche Orientierung 2.3 Zeitliche Orientierung 2.4 Gedächtnis

0

2.5 Mehrschrittige Alltagshandlungen ausführen

0

2.7 Sachverhalte und Informationen verstehen

0

2.6 Entscheidungen im Alltagsleben treffen 2.8 Risiken und Gefahren erkennen 2.9 Mitteilung elementarer Bedürfnisse 2.10 Verstehen von Aufforderungen 2.11 Beteiligung an einem Gespräch

11-16 P 11,25 Realpunkte

1

1

2

2

3

2

3

0

1

2

0 0 0 0

1 1 1 1

2 2 2 2

1

17-33

3

15 Realpunkte

3 3 3 3 3

M. 3: Verhaltensweisen & psychische Problemlagen F 4.3 S. 50 Kriterien nie oder sehr selten

selten

häufig

täglich

3.2 Nächtliche Unruhe

0

1

3

5

3.4 Beschädigung von Gegenständen

0

1

3.6 Verbale Aggression

0

1

3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer Maßnahmen

0

1

3.10 Ängste

0

1

3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen

0

1

3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber a. Personen 3.7 Andere vokale Auffälligkeiten

3.9 Wahnvorstellungen, Sinnestäuschungen

3.11 Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage 3.13 Sonstige inadäquate Handlungen

0

0

0

0 0 0 0

Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink 1–2 = 3,75Punkte 5-6 = 11,25Realpunkte -----7 bis 65 Pflegesachverständiger

1

3

5

1

3

5

1

3

5

1

3

5

1

3

5

1

3

5

1

3

5

3 3 3 3 3

15 Realpunkte

5 5 5 5 5

3.13. M 3

sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

 In der BRI ist damit gemeint:

 Horten von Gegenständen  Kotschmieren  Urinieren in Räumen  Verstecken  Stereotypen ( gleiche Handlungen)  Nesteln  Planlose Aktivitäten/ Umherlaufen / Räumen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

S. 53

M: 4: Selbstversorgung F4.4 S. 53 Kriterien

selbstständig

4.1 Vorderen Oberkörper waschen

4.2 Kämmen, Zahnpflege /Prothesenreinigung, Ras.. 4.3 Intimbereich waschen 4.4 Duschen oder Baden 4.5 Oberkörper an- und auskleiden 4.6 Unterkörper an- und auskleiden 4.7 Nahrung mundgerecht zubereiten, Getränk 4.8 Essen 4.9 Trinken 4.10 Toilette/Toilettenstuhl benutzen

eingießen

4.11 Folgen einer Harninkontinenz bewältigen, Umgang mit Dauerkatheter/Urostoma 4.12 Folgen einer Stuhlinkontinenz bewältigen, Umgang mit Stoma 4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

8-18 = 20 Realpunkte 19-36= 30

0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

überwiegend selbstständig

überwiegend unselbstständig

3 2 2

6 4 4

3 3 3 3 3 3 3 9 6 6

1

2

3

3 nicht täglich

6 täglich zusätzlich

1 1 1 1 1 1 1

1

2 2 2 2 2 2 2

unselbstständig

2

3

37-54 = 40 Realpunkte

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F 4.4.10 Benutzen einer Toilette/Toilettenstuhl S 59  Überwiegend selbständig:

wenig personelle Hilfe

 Nur Bereitstellen und Leeren des T-stuhl / Urinflasche

 Aufforderung zum Toilettengang (Orientierungshinweise)  Anreichen von Toilettenpapier  Unterstützung bei Hinsetzen/Aufstehen  Punktuelle Hilfe beim Richten der Kleidung

 Überwiegend unselbständig:  Kann nur einzelne Handlungsschritte selbst ausführen(Kleidung richten/ Intimhygiene Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

F 4.4.13 Ernährung parenteral oder Sonde S61  Nicht täglich/nicht auf Dauer  Gelegentlich zur Nahrung noch Sondenkost

3 Punkte

 Täglich zusätzlich zu oraler Ernährung:  In der Regel täglich zusätzlich zur Oralen Nahrung / Sondenkost Wasser zur Nahrungsergänzung 6 Punkte Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

6 Monate

Beispiel An- und Auskleiden F 4.4.5 S 56

 Bereitliegende Kleidungsstücke, z.B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd anund ausziehen.  Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden.  An- und Ablegen von Hilfsmittel wird bei 4.5.7. berücksichtigt.  (Körpernahe Hilfsmittel) Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Blasen- und Darmkontrolle

F 4.4. S. 53

 Gemeint ist Stuhl- und Harndrang zu verspüren:  Ständig kontinent  Überwiegend kontinent  Überwiegend inkontinent  Komplett inkontinent

keine Punkte keine Punkte

 Einzelpunkte werden erst ab überwiegend inkontinent vergeben Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

M: 5:

Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen F 4.5 S. 62

Kriterien

5.1 Medikation

5.2 Injektionen (s. c. / i. m.) subc. Infusionen 5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port)

5.4 Absaugen oder Sauerstoffgabe / Beatmung/O2 Brillen 5.5 Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen /ärztl Anordnung 5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen (z.B. BZ, RR / Gewicht, etc.) nur nach ärztl. Anordnungen

5.7 Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Prothesen, Kompressionsstrümpfe/ Brille/ Hörgerät) )

2-3 = 10 Realpunkte

4-5 = 15 Realpunkte

entfällt oder seltener als 1 x täglich

1 bis 3 x täglich

4-8x täglich

mehr als 8 x täglich

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

3

0

1

2

0

0

1

1

2

2

6-15 = 20 Realpunkte

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3

3 3

F 4.5.4. Absaugen und Sauerstoffgabe S 64  Häufigkeit wird gezählt  Durchschnittlichen Wert ermitteln  Dazu gehört:  An- und Ablegen von Sauerstoffbrillen/Atemmasken etc.

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M: 4: Selbstversorgung Sondenernährung

F 4.5 S. 62

nur gelegentlich bzw. nicht täglich Zufuhr von Sondennahrung

0 Punkte

ein- bis dreimal täglich Sondennahrung und täglich oral Nahrung

5 Punkte

mindestens viermal täglich Sondennahrung und täglich oral Nahrung

9 Punkte

ausschließlich oder nahezu ausschließlich Sondennahrung

3 Punkte - Nachkontrolle

Parenterale Ernährung Teilweise

5 Punkte

Vollständig

12 Punkte

M:5:

Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen und Belastungen F 4.5 S. 62

Kriterien 5.8 Verbandwechsel/Wundversorgung 5.9 Versorgung bei Stoma

5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden 5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung (z. B. Bewegungsübungen, Atemgymnastik) 2-3 = 10 Realpunkte

4-5 = 15 Realpunkte

entfällt oder seltener als 1 bis 3 x 1 x täglich täglich

0

1

0

1

0

0

1

1

4-8x täglich

mehr als 8 x täglich

2

3

2 2 2

6-15 = 20 Realpunkte

3 3 3

F 4.5.9 Versorgung mit Stoma  Pflege künstlicher Körperöffnungen  Tracheostoma  Blasen- suprapubischer Katheter  Colo- oder Ileostome  Urostome  PEG Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

S 65

Umgang mit krankheits-/therapiebed. Anforderungen und Belastungen F 4.5 S. 62 Kriterien

5.12 Zeitlich ausgedehnte technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung (wie Hämodialyse, Beatmung) 5.13 Arztbesuche 5.14 Besuch anderer medizinischer/therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.) 5.15 Zeitlich ausgedehnter Besuch medizinischer/therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.)

entfällt oder selbstständig 0 0

Wöchentliche Besuch bei Arzt oder medizinischen Einrichtungen = 4,3 Monatliche Besuche =1 Wöchentliche zeitaufwendige Besuche = 8,6 Monatliche Maßnahmen =2 Kriterien

5.16 Einhaltung einer Diäto.a.Verhaltensvorschriften

60

4,3

1

8,6

0

5. K Besuch einer Einrichtung zur Durchführung von Frühförderung(nur bei Kindern) Bewertung

täglich

wöchentliche Häufigkeit multipliziert mit

monatliche Häufigkeit multipliziert mit

von 0 4,3 8,6 12,9 > 60

4,3

2 1

0

8,6

2

0

4,3

1

bis 4,2 8,5 12,8 60

Umrechnung in Einzelpunkte

Selbstständig

überwiegend selbstständig

überwiegend unselbstständig

0

1

2

Einzelpunkte 0 1 2 3 6 unselbstständig

3

M: 6:

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte F 4.6 S. 68

Kriterien 6.1 Tagesablauf gestalten und an Veränderungen anpassen

überwiege überwiege nd nd selbstständ selbststän unselbststä unselbstst ig dig ndig ändig 0

1

2

3

6.2 Ruhen und Schlafen

0

1

2

3

6.3 Sich beschäftigen

6.4 In die Zukunft gerichtete Planungen vornehmen

0

1

2

3

0

1

2

3

6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

0

1

2

3

0

1

2

3

6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt

1-3 = 3,75 Punkte 4-6 = 7,5 Realpunkte 7-11 =geschützt 11,25 P Rink 12-18 = 15 Realpunkte Folien sind urheberrechtlich Friedhelm Pflegesachverständiger

F 6.2. Ruhen und schlafen

Seite 69

 Überwiegen selbständig:  Person benötigt personelle Hilfe beim Aufstehen und zu Bett gehen oder benötigt Aufforderung zum Aufstehen und zu Bett gehen/ abdunkeln des Schlafraumes.  Überwiegend unselbständig:  Nächtliche Unruhe/ beruhigende Ansprache/ Lagerungswechsel/Hilfe beim Toilettengang.

 Unselbständig:  Personen die mindestens 3 mal in der Nacht personelle Unterstützung benötigen. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

F. 6.5. Interaktion mit Menschen in direktem Kontakt Seite 71  Es geht darum ob der Mensch selbstständig Kontakt zu anderen Personen aufnehmen kann nach den Kriterien.  Sprache/Mimik/Gestik   s* - üs - üus - us** – (*S= Selbständig ** us= Unselbständig)  Das gilt auch für Menschen mit Sprech- Sprach- oder Hörproblemen. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Pflegegradeermittlung ab 2017

Begutachtung Modul 1

Punkte z.B.

6

Modul2

Z.B.

16

Modul 3

z.B.

19

Modul 4

z.B.

Modul 5 Modul 6

z.B. z.B.

Umrechnung

Punkte für Pflegegrade

7,5 15

22

30

10

11,25

0

0

Ergebnis Pflegegrad 3

63,75

(47,7 bis unter 70)

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Gruppenarbeit / Aufgabe

 Jeder Arbeitsgruppe gradet eine bekannte Person (Bewohner-Kunde) ein.  Nehmen Sie das Arbeitspapier und das handout zu Hilfe  Tragen Sie die ermittelten Punkte in die Verformelungsliste ein.  Bestimmen Sie den Pflegegrad  Disktutieren Sie an welcher Stelle könnten Sie noch 2 fehlende Punkte rausholen? Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Berechnungs- und Bewertungsregeln SGBXI Module

1 Mobilität

Gewichtung

10 %

0 keine

1 Geringe

2 Erhebliche

3 Schwere

4 Schwerste

0-1

2-3

4-5

6-9

10 - 15

Summe der Punkte im Modul 1

0

2,5

5

7,5

10

Gewichtete Punkte im Modul 1

2 Kognitive und kommunikati ve Fähigkeiten

0-1

2-5

6 - 10

11 - 16

17 - 23

Summe der Punkte im Modul 2

3 Verhaltenswe 15 % isen und psychische Problemlagen

0

1-2

3-4

5-6

7 - 65

Summe der Punkte im Modul 3

15

Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3

Höchster WErt aus Modul 2 oder Modul 3

0

3,75

7,5

11,25

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Ihr Übungsblatt

Grundvoraussetzungen für eine erfolgssichernde Umsetzung

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Vor der Begutachtung - Ankündigung  .2.2.1 Ankündigung des Besuchs 

Der Besuch wird rechtzeitig angekündigt oder vereinbart. Der antragstellenden Person sind das vorgesehene Datum der Begutachtung mit einem Zeitfenster von max. zwei Stunden, die voraussichtliche Dauer der Begutachtung, der Name und die berufliche Qualifikation der Gutachterin oder des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung mitzuteilen. Bri Seite 17

 Widerspruchsrelevant!!!!!!!

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Ihre Aufgaben vor dem Begutachtungstermin

 Frühzeitige Information des Gutachtenbegleiters  Prüfung ob alle besonderen Merkmale erfasst sind ( nicht DOKU)  Doku Kontrolle auf gegensätzliche Aussagen  Gutachtenbegleiter informiert sich bei der Bezugspflegefach kraft über aktuelle Besonderheiten  Komprimierte Bri und Schlagwortliste bereithalten  Hohe Motivation für die fachliche Auseinandersetzung

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Ablaufsystematik für Überprüfung der Pflegestufe / E

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Instrumen:t BRi/ QM Prozess

Information an Betreuer / Angehörige / Bewohner / Kunde – Höherstufungsantrag vorbereiten Unterschrift einholen Antrag versenden / Info ggf. Kostenträger SGB XII

Genehmigung für Gutachtenüberlassung einholen

Vor Besuch der Prüfdienste BewohnerinfoBezugspflegkraft-Doku Prüfung / Erschwernisse erfassen

Begleitende PFK erhält aus reichend Zeit für die Begleitung Keine Nebenher Arbeit

Besuch des Gutachters dokumentieren

Chekliste beim Besuch führen QM relevant/Zeiten/eigene Angaben/Besonderheiten

Gutachten anfordern (Erlaubnis liegt vor)

Überprüfung des Gutachtens formal/pflegerisch

Mittels Checkliste QM relevant

Entscheidungsfindung Widerspruch möglich Rücksprache mit Bewohner/Kunde/Angehöriger/Betreuer Ergebnisse der Begutachtungen sammeln analysieren halbjährlich auswerten

Mögliche Ergebnisse: Schulungsbedarf /strategisches Vorgehen bei den Begutachtungen anpassen

QM Prozess mit PDL

Anpassung FOBI /DOKU/Systematik überdenken

Strategisches Vorgehen und Einhaltung der Einzelschritte garantieren optimale Ergebnisse

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Ihr Arbeitsblatt

Schritte zur Vorbeugung von Fehlern Schritt 1

Konsequentes systematisches betriebliche Vorgehensweise  Konzeptionelle Regelungen und Formulare anpassen  Einverständnis für Gutachtenzusendung  Wer meldet wem was, wenn sich der Selbständigkeitsverlust ändert?  Mit welchen Unterlagen wird der Gutachter begleitet ( PC-Tablet –Papier)  Versenden von Formblatt „Gutachtenzusendung“ am Begutachtungstag Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Fehler die zu Fehleinstufungen führen können  Unzureichende Darlegung :  von Fähigkeitseinschränkungen 

von Fassadenverhalten (vor der Begutachtung besprechen)

 von Darlegung von Tagesformen  Abhilfe schaffen sie durch………..

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     

Schritte zur Vorbeugung von Fehlern Schritt 2

Schaffung optimaler Rahmenbedingungen für den „Experten“ Basisschulung für alle PFK 1-tägig Experten berufen und schulen 1- tägig Tätigkeitsbeschreibung – Kompetenzen – Zeit für die Analyse von Gutachten (Fehlersuche) Abgestimmte Vorgehensweise beim Widerspruch  Formal juristische Fehler  Fehler bei der pflegefachlichen Einschätzung**

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Checkliste Höherstufung gemäß SGB XI Maßnahmen

Erhöhter Pflegebedarf ermittelt

Pflegebedarf überprüft /PDL Info an Angehörige/Betreuer Gutachten zusenden lassen Schreiben von Angeh/ Antragstellung bei der KK Infoschreiben Kostenträger

Datum

Wer/Name

Bemerkung

Siehe Formblatt in Ihren Unterlagen

Ja

Nein Begründung

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Schritte zur Vorbeugung von Fehlern Schritt 3 Pflegedokumentation

Legen sie bestimmte Begrifflichkeiten aus dem NBA für die DOKU fest z.B. überwiegend unselbständig: ..benötigt ständige Motivation und ständig kleinschrittige Anleitung ..hat eine eingeschränkter Rumpfkontrolle, kann aufrechte Sitzposition nur im geringen Maße halten ..Zielgerichtete Handlungen sind nur schwer möglich, vergisst Handlungsschritte benötigt permanent Erledigungskontrollen ..versteht mehrschrittige Alltagshandlungen nicht ….kann mehrschichtige Kleidung nicht alleine Anziehen Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Diese Sätze sollten Sie bei der Begutachtung nutzen/anwenden

 Welche edukative Maßnahmen sehen sie bei dem Bewohner? (§ 40 Abs. 4 SGB XI, Seite 102+206)  Bei den Summenwerten in Modul 5 sollten wir das nochmals gemeinsam durchgehen  Bewohner zeigt starkes Fassadenverhalten  Sie denken bitte daran, die Präventiven Maßnahmen zu beschreiben, um daraus zu lernen 4.12.8 F.7.1. Seite 99 Bri Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Hausaufgaben für Sie

 Formulieren Sie mit einer Arbeitsgruppe ca. 20 Sätze wie in der vorausgegangenen Folie aus den Begutachtungsrichtlinien.  Hiervon können dann später die PFK je nach Lage Sätze verwenden.  Mehr als 10 sind nicht erforderlich. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Schritte zur Vorbeugung von Fehlern Schritt 4

Implementierung eines abgestuften Controllingsystem  Implementierung eines Prüfsystems für Notwendigkeit von Pflegeeingradungen  Vorgespräch mit Gutachter auf Besonderheiten hinweisen  Implementierung eine speziellen Begleitdokumentation für den Experten  systematische Analysen der Gutachten (formal juristisch – Inhaltlich Einschätzungen  Ergebnisse sammeln uns auswerten ( Fehlerhäufigkeit- bestimmte Personen)  Als Bestandteil des QM implementieren Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Pflegegradermittlung Gemeinsame Übung an einem PC Modul

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Was Sie noch wissen sollten……….. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Stolpersteine Verhinderungspflege  §39 Abs 1 SGB XI wegen Urlaub Krankheit oder anderen Gründen gehindert ist……  Mit anderen Gründen ist strittig:  Kassen argumentieren unvorhersehbar……… aber Erholungsurlaub wird auch geplant  Nach Juristischer Ansicht kann die Verhinderungspflege auch Stundenweise abgerechnet werden. ( Angeh. Besucht Volkshochschulkurs- wöchentliches Schwimmen , Chorbesuch Theater und die Gesundheit zu erhalten.  Eine vorher zu beantragende Sachleistung bei der PV ist unredlich nicht notwendig  Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung keine Sachleistung Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Aufgaben des MDK /Bri 2.3 S Seite 14  …… hat der MDK einen individuellen Pflegeplan im Sinne von Empfehlungen zur Förderung und zum Erhalt der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten zu unterbreiten.

 (§ 18 Abs. 6 SGB XI), . Darüber hinaus hat die Gutachterin/der Gutachter im individuellen Pflegeplan Empfehlungen zur Veränderung der Pflegesituation insbesondere durch therapeutischen Maßnahmen, z. B. Heilmittel, Maßnahmen zur Verbesserung der räumlichen Umgebung, z. B. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs. 4 SGB XI),edukative Maßnahmen zu unterbreiten.  Wichtig! Bei der Gutachtenüberprüfung – sind diese Kriterien erfüllt ? Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Stolperstein „Präsenz“

 Präsenz der Pflegeperson(-en) in Rufnähe am Tage Bri 4.5.4. F.1.4. Seite 27 

Es ist zu erfragen in welchem Umfang auch zwischen den (planbaren) pflegerischen Tätigkeiten die Präsenz einer Pflegeperson/Pflegekraft im Wohnbereich/in Rufnähe erforderlich ist, um ggf. kurzfristig eingreifen zu können.  Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Präsenz erforderlich ist, z. B. wegen kognitiver Beeinträch-tigungen mit psychischen Problemlagen oder nicht planbarer Unterstützungsmaßnahmen z. B. beim Toilettengang oder krankheitsbedingten Anforderungen und Risiken.  Nein: Es besteht keine Notwendigkeit der Präsenz außerhalb der pflegerischen Hilfen.  Mehrmals täglich: Die Person benötigt mehrmals täglich der Beobachtung, um zu erkennen, wann ein Eingreifen erforderlich ist. Sie ist aber noch in der Lage, im gewohnten Umfeld über einige Stunden alleine zurechtzukommen.  Überwiegend: Präsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist überwiegend erforderlich. Die Person kann zwischen den pflegerischen Handlungen auch mal für ca. eine Stunde alleine gelassen werden.  Durchgehend: Präsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist durchgehend erforderlich.

 CAVE: Prüfen Sie in jedem zugesendeten Gutachten was an der Stelle steht und vermerken sie es in der Dokumentation – für Ihren nächsten Unfallbogen – Hafungsgefahr Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Modul 4 Inkontinenz

 Die Einzelpunkte werden abschließend zu einem Gesamtwert für das Modul 4 summiert und in einen gewichteten Punktwert überführt, der das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Bereich der Selbstversorgung widerspiegelt.  Dabei ist zu beachten, dass die Einzelpunkte für die Kriterien F 4.4.11 / F 4.4.12 *** in die Ermittlung des Summenwertes für Modul 4 nur eingehen, wenn laut gutachterlicher Einschätzung die antragstellende Person „überwiegend inkontinent“ oder „komplett inkontinent“ ist oder eine künstliche Ableitung von Stuhl bzw. Harn erfolgt.  Der für die Gesamtheit aller Kriterien (F 4.4.1 bis F 4.4.13) maximal zu erreichende Summenwert beträgt 54 Punkte. Das Modul geht mit einer Gewichtung von 40 Prozent in die Berechnung des Gesamtwertes ein.  ***Hier entsteht erheblicher Diskussionsbedarf bei der Begutachtung Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Abgrenzungskatalog pflegerische Hilfsmittel  Art und Umfang der Ausstattung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln richten sich nach der Bewohnerstruktur und dem zu erwartenden Versorgungsbedarf. In diesem Sinne hat das BSG deutlich herausgestellt, dass der Heimträger dafür einzustehen hat, dass jedem Heimbewohner die für ihn erforderlichen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel vom Heim bereitgestellt werden müssen.  Bei Hilfsmitteln, die allgemein zur Prophylaxe eingesetzt werden oder andere pflegerische Maßnahmen ersetzen, steht der Aspekt der Pflege ganz im Vordergrund mit der Konsequenz, dass die Zuständigkeit und Vorhaltepflicht der stationären Pflegeeinrichtung besteht. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Heilmittelbedarf 4.12.3 Seite 104 BRi  Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Anpassungen zur Regelung des langfristigen Behandlungsbedarfs  Die Änderung der Heilmittel-Richtlinie zur Regelung des langfristigen Behandlungsbedarfs tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, aber nicht vor dem 01.01.2017 in Kraft.

Zusätzlich wird die Heilmittel-Richtlinie um die Regelung des langfristigen Heilmittelbedarf § 8a ergänzt. Hier ist u.a. geregelt, dass bei den gelisteten Diagnosen (Anlage 2) in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkatalogs vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von §32 Abs. 1a SGB V auszugehen ist. Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren entfällt. Zudem ist geregelt, dass bei vergleichbaren, aber nicht in Anlage 2 gelisteten schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen ein Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlich ist. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Gutachtenprüfung/ Sätze für Widersprüche

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Prüfen sie das Gutachten

 Formal auf:  Einhaltung der Fristen bis 31.12.2017 ausgesetzt ( 5 Wochen nach Antragstellung)  Ankündigung des Besuches ( 2 Stunden Frist – Seite 17 Bri.)  Sind Angaben der Pflegekraft Ordungsgemäß übernommen worden?  Ist Inaugenscheinnahme des Bewohners erfolgt  Dauer des Besuches  Hinweise auf Pflegeberatung und Gutachtenzusendung  Individuelle Pflegeplanung Bri 2.3. Seite 14

 Pflegefachlich auf:  … den Abgleich den von Ihnen gemachten Aufzeichnungen vor und bei der Begutachtung Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Sätze für den Widerspruch

 4.8.3. Beurteilung der Selbstständigkeit  Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Handlung bzw. Aktivität praktisch durchführen kann. In der Regel sind dazu sowohl somatische als auch mentale Fähigkeiten erforderlich.  Sätze für den Widerspruch:  Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ( Bri 4.8.3.) hat der Gutachter nicht umfassend ermittelt  Gründe hierfür – anwesende Zeit- Mitarbeiter konnte nicht genügend angaben machen-Fassadenverhalten ist nicht berücksichtigt etc.



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Sätze für Ihren Widerspruch  Gemäß Ziffer 4.9. BRi ist die pflegefachliche Konkretisierung unvollständig

 Die Kausalität in der Anamnese und dem Befund findet sich in der Einschätzung in den Modulen nicht wieder

 Der Gutachter hat kein nachvollziehbares Bild des Versicherten beschrieben wie es gemäß 4.6/F2 S. 31 erforderlich ist

 Das Gutachten enthält methodische Fehler die die Unwirksamkeit des Gutachten bewirken  Die Sachverwaltungsermittlung ist unzureichend dargestellt  Die Anknüpfungstatsachen sind unkorrekt  Unschlüssigkeit in der Befunderhebung

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Einheitliches Verfahren BRi 3. Seite 15  3 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit  Diese Begutachtungs-Richtlinien erläutern die Begutachtungskriterien und das Begutachtungsverfahren auf der Basis des SGB XI. Sie sichern bundesweit einheitliche Maßstäbe für die Begutachtung. Nach dem Gesetz sind regionale Abweichungen nicht zulässig. BRI Seite 15

 Widerspruchsätze:  Die Vorgehensweise des Gutachters und die Einschätzung der Selbständigkeit des Bewohners weist erhebliche regionale Abweichungen auf.  Dies ist gemäß BRi Punkt 3 Seite 15 nach dem Gesetz nicht zulässig somit ist das Gutachten in Gänze formaljuristisch falsch. Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

1.11. Dringlicher Entscheidungsbedarf / Fristen  Die Frist ist vom 1. November 2016 bis zum 31. Dezember 2017 unbeachtlich. Abweichend davon ist denjenigen, die ab dem 1. November 2016 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen und bei denen ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.  Entscheidungsbedarfs (siehe § 142 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB XI).  Was der besondere Bedarf ist, ist noch nicht geklärt!!! Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Begutachtung im Krankenhaus / Reha  .2.3 Begutachtung der antragstellenden Personen im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz  Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung, ist die Begutachtung in der Einrichtung durchzuführen, wenn Hinweise vorliegen, dass dies zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung (z. B. Kurzzeitpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen) erforderlich ist Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Eingradung nach Aktenlage

 3.2.2.3 Der Besuch Wenn ausnahmsweise bereits aufgrund einer eindeutigen Aktenlage feststeht (siehe Kapitel 6.1.2),

 Bri Seite 19 ….welcher Pflegegrad vorliegt und ob und in welchem Umfang geeignete primärpräventive therapeutische bzw. rehabilitative Leistungen in Betracht kommen, kann die Begutachtung der antragstellenden Person bzw. der oder des Pflegebedürftigen im Wohnbereich unterbleiben.  Im Widerspruch: die vorliegenden Daten reichen zur Einschätzung nach Aktenlage Bri 3.2.2.3 in keinem Fall aus dies werden wir ausdrücklich begründen……… Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Verantwortung der Kassen/Fremdgutachter  2.2 Verantwortung der Pflegekassen für eine qualifizierte Begutachtung durch unabhängige Gutachter nach § 18 Abs. 3a SGB XI

 Widerspruchsätze:  Das Gutachten entspricht nicht den Qualitätsvoraussetzungen der Pflegekassen gemäß SGBXI §18 Abs. 3a Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Pflegehilfsmittel 4.12.2.2.

Seite 102

 (1) Die Pflegekassen stellen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung (§ 40 Abs. 1 SGBXI). Nur diese 3 Begründungen werden anerkannt  Siehe Abgrenzungskatalog zur Hilfsmittelversorgung  Möglich sind: Absauggeräte – Greifhilfen – Schreibhilfen – Lesehilfen – Geggestelle – Gehstützen - Hilfsmittel gegen Decubitus (Nicht zur Prohylaxe- bei akuter Gefahr)-Lagerungshilfe* - Rollstühle*  * wenn diese für den Einzelnen Bewohner sind und bei Rollstühle individuelle Merkmale haben Folien sind urheberrechtlich geschützt Friedhelm Rink Pflegesachverständiger

Danke das Sie mir zugehört haben

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