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AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Organ Freie Heilpraktiker e.V. – FH – Ausgabe 02/2009 - Feb...
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AKTIV FORUM Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Tips Organ Freie Heilpraktiker e.V.

– FH – Ausgabe 02/2009 - Februar 2009

Liebe Kollegin, lieber Kollege, bitte daran denken! Bei Änderung Ihrer e-Post-Adresse oder bei erstmaliger e-Post-Adresse uns bitte sofort informieren! Herzlichen Dank.

Labor - Laborgemeinschaften. Vorsicht ist geboten! Laboruntersuchungen, Beurteilung von Laborbefunden gehören vielfach auch in das Diagnosespektrum der Heilpraktikerpraxen. Verständlich, daß zahlreiche Labore auch den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ihre Dienste anbieten oder die Heilpraktiker Kontakt mit einem Labor zur Durchführung und auch Beurteilung suchen. Dies scheint auf den ersten Blick kein Problem zu sein. Es gibt zahlreiche Labore, mit denen fachlich und qualifiziert gut zusammengearbeitet wird. Auch Labore, die besonders heilpraktikerorientiert sind und naturheilkundliche Betrachtungen einbeziehen. Wenn da nun nicht wieder einmal die Abrechnungsfrage im Raum stehen würde. Hauptthema dabei: Ein Mitverdienst der Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen an der Laboruntersuchung. Da wird von Anbietern den Behandlern eine Verdienstquelle schmackhaft gemacht, da sehen Behandler eine zusätzliche Einnahmequelle. Und da liegt dann das Problem. Was darf sein, was darf nicht sein? Was ist rechtens und was ist steuerlich zu beachten? Eine nicht ganz leichte Problematik, wenn einmal davon abgesehen wird, daß leider des möglichen Verdienstes wegen im Einzelfall mehr Labor gemacht wird als erforderlich bzw. medizinisch notwendig ist. Hier zunächst der Ablauf, wie er ohne rechtliche und steuerliche Problemstellungen möglich ist und/oder auch sein sollte: Dem Patienten wird das Untersuchungsmaterial abgenommen und dem jeweiligen Labor übersandt (in einzelnen Städten oder Gemeinden wird es vom Labor u.U. auch am Tag der Abnahme in der Praxis abgeholt). Dem Labor wird aufgegeben, welche Untersuchungen entsprechend der Anamnese und Untersuchung, Symptomatik etc. vorzunehmen sind. Dem Labor wird aufgegeben, ob die Rechnung direkt an den Patienten oder an die Praxis erfolgen soll. Dabei kann vielfach auch vorgegeben werden, welcher GOÄ-Satz (bis zum höchstmöglichen Satz) anzusetzen ist. Dies sollte aber immer zu Gunsten des Patienten erfolgen. Dies schafft Vertrauen beim Patienten und dieser hat wieder etwas mehr Geld zur eigentlichen Behandlung zur Verfügung. Geht die Rechnung direkt an den Patienten, zahlt dieser an das Labor und rechnet, falls privatversichert oder beihilfeberechtigt, zusammen mit seiner Heilpraktikerrechnung mit dem Leistungsträger ab. Einfach und ohne Arbeit für die Praxis. In der Honorarechnung können dann noch die Kosten für Versandmaterial, Porto usw. zum Eigenbetrag berechnet werden. Die notwendige Beratung des Patienten erfolgt entsprechend der Honorarvereinbarung nach GebüH. Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die Rechnung an den Behandler geht. Dieser erfaßt diese in seiner Honorarrechnung mit "Laborkosten gemäß anliegender Laborrechnung" und setzt dann den Betrag der Laborrechnung ohne Aufschlag ein. Hinzu kommen, wie oben angeführt, die berechnungsfähigen Nebenkosten. Der Patient zahlt dann an Behandler und dieser wiederum an das Labor. Nun gibt es aber auch Labore, die den Behandlern anbieten, an den Laborkosten zu verdienen. Sei es, daß die Laborrechnung an den Patienten höher ausgestellt wird als vom Behandler dann an das Labor zu bezahlen ist. Sei es, daß das Labor dem Heilpraktiker eine Gutschrift gewährt oder die Differenz auszahlt. Mit anderen Worten, eine Provision in irgendeiner Form. Zu diesem Zweck gibt es u.a. Laborgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und Vertragsarten, über die das ganze läuft. Jetzt ist Vorsicht geboten!

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Nur einige wichtige Punkte sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden: Zur Durchführung von zahlreichen Laborleistungen sind nur Personen berechtigt, die über die notwendigen fachlichen und medizinischen Kenntnisse verfügen. Dies bedeutet, daß auch bei der Beteiligung als Gesellschafter, sprich irgendwie als Mitinhaber, eine Laborausübung ohne diese nachweisbare Sachkenntnis nicht möglich ist. Und daraus ergibt sich schon die Fragestellung, ob eine Weiterberechnung mit Gewinn erlaubt ist. Ist ein Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, rechtlich möglich oder verstößt der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin gegen Recht und Gesetz. Nach derzeitigem Rechtsstandpunkt, der aber noch weiter geprüft wird, ist dies so. Stellt der erzielte Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, eine gewerbliche Einnahme dar und unterliegt somit Umsatzsteuer? Nach derzeitigem Informationsstand ist das so. Auch wenn die Freigrenzen nicht überschritten werden, könnte MwSt. für die gesamten Praxiseinnahmen anfallen, wenn die Einnahmen aus dem Labor nicht in einer gesonderten Buchführung, sondern im Rahmen der Praxisbuchführung erfaßt werden. Zu beachten ist, daß nicht nach der Schrotschußmethode umfangreiche Laboruntersuchungen veranlaßt werden ohne daß es hierfür gezielte diagnostische Grundlagen gibt. Dies kann zu Problemstellungen mit Leistungsträgern führen, die dann auf den Behandler zurückfallen. Nicht unbeachtet sollte aber auch unsere ethische Verpflichtung gegenüber den Patienten bleiben, wobei die "Berufsordnung für Heilpraktiker" und das "Berufsbild der Heilpraktiker" eine wichtige Grundlage bilden. So gerne wir allen Kolleginnen und Kollegen gut gehende Praxen und für deren verantwortungsvolle Aufgabenerfüllung und Leistungen auch sichere Einnahmen für eine finanzielle Absicherung wünschen, müssen wir auf derartige Problemstellungen aufmerksam machen. Wenn Sie Fragen zu diesem durchaus etwas kompliziertem Sachverhalt haben, melden Sie sich. Einige Labore stellen sich auf die geschilderte Situation ein. So hat sich jetzt das Labor "Bio-Diagnostik AG", Geschäftsführer Heilpraktiker Wolfgang Ebert, Iserlohn, dazu entschlossen, für die Kollegenschaft den ganz sicheren Weg zu gehen, um jegliches Risiko von den Kolleginnen und Kollegen fernzuhalten. Die bestehende Laborgemeinschaft wird aufgelöst und die Abrechnungen werden auf ganz normalem Weg, wie oben dargestellt, vorgenommen. Das Labor sichert auch zukünftig ihre Leistungsdienste in Untersuchung, Befundung und Beratung sowohl in klinischer als auch naturheilkundlicher Hinsicht in bisheriger Form zu.

Das Arzneimittelgesetz wird novelliert Keine Auswirkungen für die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker! Anderslautende Meldungen entbehren jeglicher Grundlage. Dies teilt die "AMK - Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker" mit. Die "DDH-Die Deutschen Heilpraktikerverbände - FDH, FH, FVDH, UDH,VDH" hatten die "AMK" beauftragt, die Gesetzesvorlage genau zu prüfen und bedarfsweise Stellung zu nehmen und, falls erforderlich, in der Anhörung entsprechend vorzutragen. Nachfolgend die Stellungnahme der AMK.

Das Arzneimittelgesetz (AMG) wird derzeit durch das Bundesministerium für Gesundheit einer Bearbeitung unterzogen, die dann vom Deutschen Bundestag beschlossen werden soll. Neben vielen Änderungen, die sich regulatorisch mit der Umsetzung von europäischem Recht in das Deutsche Arzneimittelgesetz beschäftigen, ist eine bedeutsame Änderung die Aufnahme der Arzneimittelanwendung in das Arzneimittelgesetz. In § 13 des Arzneimittelgesetzes, der die Herstellungserlaubnis für Arzneimittel regelt, wird in Absatz 2 eine neue Nr. 2a eingeführt, der folgenden Inhalt hat. Von der Herstellungserlaubnis befreit ist … „ eine Person, die Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit sie die Arzneimittel bei ihren Patienten anwendet und die Arzneimittel aus schließlich zu diesem Zweck von ihr hergestellt worden sind.“

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Damit wird der Heilpraktiker als zur Heilkunde befugte Person im Arzneimittelgesetz aufgeführt und gleich zeitig von der Herstellungserlaubnispflicht freigestellt, wenn diese Arzneimittel ausschließlich zum Zweck der direkten Anwendung beim Patienten hergestellt werden. Für die "Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker" stellte sich die Frage, ob diese grundsätzlich positive Aufnahme in das Arzneimittelgesetz anstatt der bisher im Bundesrecht nicht näher geregelten Herstellung zur direkten Anwendung durch den Heilpraktiker auch negative rechtliche Folgen für die Therapiefreiheit haben könnte. Besonders im Bereich der Eigenblutbehandlung wurde dies von einigen Kollegen und Organisationen vermutet, besonders auf einen neuen § 20d der eine Ausnahme der Erlaubnispflicht für den Arzt bei Gewebezubereitungen vorsieht, den Heilpraktiker aber nicht erwähnt. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Auslegung des AMG durch die Fachliteratur ( z.B. Cloesel/Cyran ) sind andere die Gewebezubereitungen betreffenden Paragrafen des AMG ( z.B. §§ 20b und 20c) nur für den Bereich der Transplantation zuständig und würden nicht die Eigenblutbehandlung betreffen, da hier das Blut ja nur am gleichen Patienten angewendet wird, der auch Spender des Blutes ist. Da das Blutprodukt in einer Hand bleibt, entstehen auch keine Risiken die eine besondere rechtliche Erlaubnis notwendig machen würden. Die Arzneimittelkommission der deutschen Heilpraktiker hat die entsprechenden geplanten Änderungen des AMG mit dem zuständigen Referat im Bundesgesundheitsministerium geprüft und die Bestätigung erhalten, dass die geplanten Änderungen des AMG den Rechtsstatus des Heilpraktikers nicht beeinträch tigen würden und auch die Eigenblutbehandlung in keiner Weise gefährdet sei. Arne Krüger, stellv. Sprecher der Arzneimittelkommission der Deutschen Heilpraktiker

Homöopathie-Fachverein "VKHD" - Widersinnige Aktionen - Risiko für GebüH Mangelnde Sachkenntnis - Negative Folgen für Berufsstand Der VKHD e.V. will eine eigene Umfrage zum Honorar für Homöopathie durchführen und ein eigenes Gebührenverzeichnis herausbringen. Nun müßte den Funktionären die kartellrechtliche Situation und das Verhalten der Beihilfe bekannt sein. Vor allen Dingen das Risiko des Verlustes der Beihilfe. Das GebüH wird vom Kartellamt bekanntlich nur geduldet. Durch unüberlegte Aktionen können sich sehr schnell negative Folgen ergeben, die nicht mehr zurückgedreht werden können. Der VKHD beruft sich auf eine Stellungnahme des RA Stebner, die die Risiken keinesfalls zu beseitigen vermag. Nachfolgend veröffentlichen wir die Stellungnahme der "GebüH- und Gutachterkommission" der "DDH-Die Deutschen Heilpraktikerverbände" an den VKHD. Ihr Mitgliederrundbrief vom 15. Dezember 2008

"... in Ihrem Rundbrief kündigen Sie eine Mitgliederumfrage zur Vorbereitung eines eigenen Leistungs?ver zeich?nisses an. Da diese Absicht eine bedenkliche Abkehr vom bisherigen gemeinsamen Gebührenverzeichnis bedeutet und erhebliche Risiken für den Bestand des GebüH beinhaltet, haben wir die Form des offenen Briefes gewählt. Die von Ihnen in diesem Zusammenhang angeführten Argumente entbehren hierbei jeder realistischen Grundlage und sind überwiegend sachlich und rechtlich nicht nachvollziehbar. Das für alle Heilpraktiker gültige GebüH stammt tatsächlich aus dem Jahr 1985, da alle bisherigen Versuche von Neufassungen abgelehnt wurden. Das zuständige Bundes?kartellamt befragt bei beabsich tigten Änderungen gutachterlich den PKV - Verband in Köln sowie die Bundesbeihilfestelle beim Bundesinnenministerium. Hierbei war als Grund für die Ablehnungen u.a. das Argument ausschlaggebend, dass die erstattungs?relevanten Beträge, für die überwiegend der Regelsatz nach GOÄ zugrunde gelegt wird, immer noch innerhalb der Rahmenbeträge des GebüH lägen. In gerichtlichen Entscheiden wurde schon vor Jahren festgestellt, dass als Maßstab für die Vergütung von Heilpraktiker-Leistungen die Heranziehung des GOÄ- Regelsatzes für privatärztliche Leistungen durch aus angemessen sei.

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Das GebüH weist für die Ziffer 2 einen Rahmenbetrag von 15,40 – 41,00 ? aus. Da sich die Beihilfe in ihrer Beihilfeverordnung hier streng an den Regularien der GOÄ orientiert und diese Leistung daher nur einmal pro Jahr und wie alle anderen Leistungen nach dem unteren Rahmenbetrag erstattet, ist hier lei der nur mit einem Erstattungsbetrag von 15,40 ? zu rechnen. Dieser Fakt, der sehr viele privatversicherte und beihilfeberechtigte Patienten betrifft, ist leider nicht änderbar. Oder nehmen Sie wirklich an, dass die Bundes?regierung aufgrund Ihrer Umfrage eine neue Beihilfeverordnung erlassen wird ? Sie erwähnen in diesem Zusammenhang einen längst überholten und nicht mehr relevanten alten Kommentar von einem Herrn Vogt. Ein derartiger Kommentar besitzt nach unseren Kenntnissen keinerlei Erstattungsrelevanz. Uns ist auch nicht bekannt, dass ein solcher Kommentar von Krankenversicherungen zu ihrer Leistungsentscheidung her?an??gezogen wird. Anlässlich der Neufassung des GebüH zur Euroeinführung, hat die GebüH – Kommission eine wesent?liche Anmerkung an die Ziffer 2 angefügt. Aufgrund dieser Anmerkung, welche die Rahmenbeträge auf einen Zeitrahmen von ca. 30 Minuten beschränkt, ist es jetzt möglich geworden, bei einem Zeitaufwand von 2 – 3 Stunden, diese Beträge entsprechend zu multiplizieren. Damit ist auch zur Transparenz dem Patienten die Korrektheit des berechneten Honorars im Zweifelsfall immer nachvollziehbar zu belegen. Die Unternehmen der PKV werden sich natürlich primär an ihr individuelles Vertragswerk halten, unabhän gig von im GebüH angegebenen statistischen Durchschnittswerten. Bei einer angemessenen Honorargestaltung sind der Kommission bisher kaum willkürliche Erstattungsableh?nungen bekannt geworden. Überwiegend geht man auch hier von den analogen Vorgaben der GOÄ aus, welche nach dem 2,3 fachen Satz eine Jahreserstattung von 120,66 ? für die komplette Fallaufnahme einschließlich Repertori?sation vorgibt. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der neuen GebüH – Anmerkung zur Ziffer 2 bei dreifacher Multiplikation von 30 Minuten und des oberen Rahmen?betrages in Höhe von 41,- ?, erreicht. Mit entsprechender Anmerkung steht einer Erstattung nichts mehr im Wege. Insbesondere besteht hier eine eindeutige Rechtsgrundlage gegenüber den Patienten. Die wenigen Unternehmen, die ihre Erstattung grundsätzlich auf den unteren GebüH – Rahmen abgestellt haben, werden sich, ebenso wie die Beihilfe, in ihrem bisherigen Erstattungs?verhalten durch nichts irritie ren lassen. Als Folgerepertorisation wird die Ziffer 4 GebüH herangezogen. Nach den analogen Vorgaben der Nr. 31 GOÄ ergibt sich hier ein Einzelbetrag von 60, 33 ?, der innerhalb von sechs Monaten insgesamt 3 x berechnungsfähig ist. Hierbei können sich pro Jahr bis zu 361,98 ergeben. Die freie Honorarvereinbarung mit dem Patienten bleibt hiervon schließlich unberührt. Ihnen muss doch sicher nicht erst dargelegt werden, was die „Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie“, wofür die Ziffer 2 (GOÄ 30) steht, bedeutet. Oder muss man das vollständige Krankenexamen etwa mehrfach machen? Der Unterschied zwischen berechnungs?fähig und erstattungsfähig ist Ihnen doch sicher auch ein Begriff. Diese Berechnung nach GOÄ ist für homöopathische Ärzte ohne gesonderte Vereinbarung zwingend, sodass Ihre Äußerungen über die Auffassungen des ärztlichen DZVhÄ nicht nachvollziehbar sind. Ob die beabsichtigte Umfrage überhaupt rechtskonform ist, vermag auch ein einschlägig tätiger Rechtsanwalt nicht verbindlich zu beantworten. Wir enthalten uns hier zunächst aufgrund der vorliegenden Rechtserfahrungen, vielen Gesprächen im politischen Rahmen und beim Kartellamt, einer Meinung. Man sollte sich durch ein verständliches Wunschdenken nicht zu der Annahme verleiten lassen, die genannten Kostenträger würden sich aufgrund von Umfragen privater Vereine zu einem vom GebüH abweichenden Leistungsverhalten bringen lassen. Wenn aufgrund dieser letztlich unrealistischen Annahmen die nicht unerheblichen Kosten für dieses Vorhaben auch noch aus Mitgliedsbeiträgen finanziert werden müssen, sollte dies Anlass genug sein, hier noch einmal grundlegende Überlegungen anzustellen. Einschlägig erfahrene Gesprächspartner stehen sicher gern zur Verfügung." GebüH- und Gutachterkommission - Die Deutschen Heilpraktikerverbände Karl-Fritz König, Vorstandssprecher

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Für Sie gelesen Zum Thema Gemeinsam Handeln - Fachgesellschaften-Qualitätsforum Wir zitieren nachfolgend auszugsweise aus einer Stellungnahme von Kollegen Peter A. Zizmann im Organ „Der Heilpraktiker und Volksheilkunde“:

„'Gemeinsam handeln - Berufsverbände und Fachgesellschaften am runden Tisch' lese ich in einer E-Mail im Dezember. Des weiteren wird mitgeteilt, daß ein 'Qualitätsforum Heilpraktiker' sich zum Thema 'Qualität' zusammengefunden hat. Wie schön! ...“ „Leider ist das genaue Gegenteil der Fall: Es haben sich überwiegend Arbeits- und Fachgemeinschaften, zum Beispiel für TCM, Ozontherapie und Homöopathie zusammengefunden, um endlich dem Berufsstand mitzuteilen, wo es langgeht. Daneben gehört dem neuen Verband als größte Organisation der ehemals kleinste DDH-Verband an, der nach langem Zwist aus den Deutschen Heilpraktikerverbänden (DDH) ausgeschlossen wurde, weiterhin der UDH-Landesverband Baden-Württemberg, in Opposition zu seinem eigenen Bundesverband. ...“ „... Eine insgesamt kleine Gruppierung mit vielen Namen, die nun endlich der großen DDH mit ihren über 22.000 Mitgliedern sagt, was der Berufsstand tun oder lassen soll. ...“ „... Fragen wir aber nach den Gründen, warum diese Splittergruppen des Berufsstandes glauben, es bes ser machen zu können als die DDH: Zunächst ist festzustellen, daß wir alle ständig nach einer Verbesserung der Qualität streben, wenngleich sich der Berufsstand und seine Arbeitsweise auf einem guten Niveau befinden, das jederzeit dem Vergleich mit anderen medizinischen Berufen standhält. Ob dazu ständige Kontrollen der Praxen vonnöten sind, darf bezweifelt werden. Müssen wir uns selbst darum bemühen, eine übergroße Bürokratie mit unzähligen Kontrollen aufzubauen? Müssen die Bürokratie und der Kontrollwahn soweit gehen, daß unsere Patienten daraus keinen Nutzen, sondern nur noch Belastungen erleben? Auf dem Höhepunkt der Diskussion mit dem BDH (Bund Deutscher Heilpraktiker) habe ich einmal scherz haft darauf hingewiesen, daß, wenn ein Praxisinhaber morgens vor Beginn der Praxis alle vom BDH gefor derten Kontrollen und Maßnahmen durchführt, er abends die Praxis wieder verläßt, ohne einen einzigen Patienten behandelt zu haben. - Oder ist dies bereits bei einigen Funktionären der Fall, die dann, um doch noch zu Einnahmen zu kommen, teure Kurse anbieten? Diese Kurse werden vermehrt gebucht, weil der Kollegenschaft suggeriert wird, daß sie morgen nur noch praktizieren darf, wenn sie gerade diese Kurse besucht hat. Ein Teil der Mitglieder des 'Qualitätsforums' macht dies eleganter, aber nicht weniger anstößig. Sie behar ren darauf, daß nur diejenigen Kolleginnen und Kollegen die von ihnen vertretenen Therapien ausüben dür fen, die bei ihnen ihre Ausbildung absolviert haben. Zugleich werden alle anderen als 'unqualifiziert' diskri miniert. ...“ „... Denn eines muß stets klar sein: Die DDH vertritt die Mehrheit ihrer mehr als 22.000 Mitglieder - und nicht die Partikularinteressen einer oder auch mehrerer Splittergruppen! Für uns zählt, was dem Berufsstand all gemein dient und nützt und nicht, was eine kleine Gruppe gerne hätte oder gar, was einige Funktionäre klei ner Gruppen - womöglich noch im Gegensatz zu der Mehrheit des Berufsstandes - möchten. Ansonsten können Praxisinhaber am besten selbst feststellen, ob ihre Arbeitsbedingungen den Vorgaben durch Gesetze, Verordnungen und dem Berufsstand entsprechen, ohne dabei unnötige und von nieman dem verlangte bürokratische Hürden aufzubauen. - Lassen Sie sich deshalb nicht irremachen von einigen, offensichtlich unterbeschäftigten Funktionären, die Ihnen ihren Willen, ihre Kurse und Seminare und ihre berufsstandsschädigenden Vorstellungen aufzwängen wollen. Wenn Sie Fragen zu Hygienevorschriften, zur Praxiseinrichtung oder anderem haben, wenden Sie sich bitte an Ihren DDH-Verband. Er weiß immer noch am besten, was Politik und Behörden von uns verlangen. Wir gehen davon aus, daß die Kollegenschaft nach wie vor ihren Beruf verantwortlich ausübt und zum Wohle der Patienten arbeitet.“

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Schutz vor Nadelstichverletzungen: Bitte nutzen Sie nur neue Sicherheitskanülen Seit der Novellierung der TRBA 250 ( Technische Richtlinie für biologische Arbeitsmittel) sind Sicherheitskanülen in vielen Bereichen seit dem 1.8.2007 vorgeschrieben. Sicherheitskanülen werden u.a. nach dem Entfernen aus der Venenverweilkanüle automatisch gesichert, so daß eine Nadelstichverletzung verhindert wird. Die TRBA 250 - Abs. 4.2.4. - Sichere Arbeitsgeräte sind ab 01. August 2007 Pflicht Die Problematik der Nadelstichverletzungen für Personen im Gesundheitswesen ist allgemein bekannt. Sie begründet, warum die TRBA 250 im August 2006 hinsichtlich des Abschnitts 4.2.4 verschärft wurde. In der aktuellen TRBA heißt es nun: 4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 … 4.2.4 Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 – soweit technisch möglich – durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht. Die Ziffern 1 bis 7 konkretisieren diese allgemeine Anforderung. Besonders hervorzuheben ist die Ziffer 1. Hier werden die Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind, die Behandlung fremdgefährdender Patienten, Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme sowie in Gefängniskrankenhäusern als zwingend für den Einsatz von Sicherheitsprodukten benannt. Unter Ziffer 2 werden Behandlungssituationen aufgeführt, bei denen ebenfalls grundsätzlich SafetyProdukte eingesetzt werden müssen. Dies sind u. a. Blutentnahmen und sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten. Die Ziffer 3 beschreibt Tätigkeitsbereiche, bei denen Ausnahmen für den Einsatz von Sicherheitsprodukten möglich sind, z. B. nach Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung oder bei einem nachgewiesenen negativen HIV-, HBV- und HCV- Infektionsstatus des Patienten. Die Ziffern 4 bis 7 ergänzen die Anforderungen bzgl. der Produktmerkmale der sicheren Arbeitsgeräte und der notwendigen Unterweisung der Anwender in der Handhabung sicherer Arbeitsgeräte bzw. der Anpassung der Arbeitsabläufe. Ab dem 1. August 2007 gilt die TRBA mit dem neu festgelegten Abschnitt 4.2.4. uneingeschränkt in allen medizinischen Einrichtungen. Auf der Homepage z.B. der Fa. Braun ( www.bbraun.de ) finden Sie weitere ausführliche Informationen zur TRBA 250.

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