Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 25 vom 22. Juni

Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 25 vom 22. Juni 2017 1 Politische Rechte Eidgenössische und kantonale Volksabstimmungen vom 24. September 2017...
Author: Justus Fuhrmann
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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 25 vom 22. Juni 2017

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Politische Rechte Eidgenössische und kantonale Volksabstimmungen vom 24. September 2017 (Rektifikat)* Gestützt auf den Antrag der Landeskanzlei wird die Ansetzung folgender Abstimmungsgegenstände beschlossen: 1. Auf Beschluss des Bundesrates an seiner Sitzung vom 12. April 2017 werden am 24. September 2017 folgende eidgenössischen Vorlagen zur Abstimmung gelangen: 1. Bundesbeschluss vom 14. März 2017 über die Ernährungssicherheit (direkter Gegenentwurf zur zurückgezogenen Volksinitiative «Für Ernährungssicherheit») (BBI 2017 2383); 2. Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (BBI 2017 2381); 3. Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Altersvorsorge 2020 (BBI 2017 2393). 2. Am 24. September 2017 werden folgende kantonalen Vorlagen zur Abstimmung gelangen: 4. die formulierte Gesetzesinitiative «Für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» vom 3. August 2012; Fragestellung: «Wollen Sie die formulierte Gesetzesinitiative «Für einen effizienten und flexiblen Staatsapparat» vom 3. August 2012 annehmen?» 5. die formulierte Verfassungsinitiative «Für gesunde Staatsfinanzen ohne Steuererhöhung» vom 9. Januar 2014 mit Gegenvorschlag des Landrats vom 1. und 15. Juni 2017 sowie das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017; Frage 1: Wollen Sie die formulierte Verfassungsinitiative «Für gesunde Staatsfinanzen ohne Steuererhöhung» vom 9. Januar 2014 annehmen? Frage 2: Wollen Sie den Gegenvorschlag Änderungen der Kantonsverfassung vom 1. und 15. Juni 2017 sowie das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 2017 annehmen? Für den Fall, dass in der Abstimmung sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag Änderungen der Kantonsverfassung sowie das Finanzhaushaltsgesetz mehrheitlich bejaht werden:

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Stichfrage: Ziehen Sie die Initiative oder den Gegenvorschlag Änderungen der Kantonsverfassung sowie das Finanzhaushaltsgesetz vor? Initiative Gegenvorschlag Änderungen der Kantonsverfassung sowie Finanzhaushaltsgesetz (Zutreffendes bitte ankreuzen). Die Fragen 1 und 2 können beide je mit Ja oder Nein beantwortet werden. Bei der Stichfrage darf nur ein Feld angekreuzt werden, sonst gilt die Frage als nicht beantwortet. die Änderung des Bildungsgesetzes vom 6. April 2017 betreffend Streichung der pauschalen Beiträge zum Besuch von Privatschulen; Fragestellung: «Wollen Sie die Änderung des Bildungsgesetzes vom 6. April 2017 betreffend Streichung der pauschalen Beiträge zum Besuch von Privatschulen annehmen?» der Landratsbeschluss vom 9. Februar 2017 betreffend Tramverbindung Margarethenstich, Realisierungskredit; Fragestellung: «Wollen Sie den Landratsbeschluss vom 9. Februar 2017 betreffend den Realisierungskredit für die Tramverbindung Margarethenstich annehmen?»

* Am 15. Juni 2017 hat der Landrat die Änderung von § 31 Absatz 1 der Kantonsverfassung, Steuerfussdekrets-Referendum; Erweiterung des Gegenvorschlags zur formulierten Verfassungsinitiative «Für gesunde Staatsfinanzen ohne Steuererhöhung» (Landratsvorlage 2017-226), beschlossen. Infolge dessen hat der Regierungsrat am 15. Juni 2017 seinen Beschluss vom 2. Juni 2017 unter Zif. 2.5 entsprechend angepasst.

Landeskanzlei Basel-Landschaft Gesetzesreferendum – Frist 17. August 2017 Der Landrat hat am 15. Juni 2017 beschlossen: – Teilrevision des Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV / Zusatzbeiträge infolge der Umsetzung der EL-Obergrenze (2016-167) – Gesetz über die Beteiligungen [Public Corporate Governance] (PCGG) (2016212) – Ergänzung des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) in Sachen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) (2017-005) Die Gesetzestexte können unter http://www.bl.ch/referenden auf dem Internet eingesehen oder bei der Landeskanzlei, Tel. 061 552 50 08, bestellt werden. Diese Beschlüsse unterstehen gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe c der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft dem Referendum. Allfällige Begehren um Vornahme der Volksabstimmung sind innert 8 Wochen, d.h. bis 17. August 2017 der Landeskanzlei einzureichen. Das Referendum ist zustande gekommen, wenn es von 1500 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt ist. Landeskanzlei Basel-Landschaft

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Vorprüfung einer formulierten Gesetzesinitiative I. Initiativtext Am 13. Juni 2017 reichte das Komitee «Starke Schule beider Basel» der Landeskanzlei die formulierte Gesetzesinitiative «Ja zu einer pädagogisch sinnvollen Stundentafel» zur Vorprüfung ein. Die Gesetzesinitiative hat folgenden Wortlaut: Das Baselbieter Stimmvolk hat sich am 5. Juni 2016 an der Urne mit 61% JaStimmen für die Beibehaltung der Einzelfächer Geschichte, Geografie, Biologie, Chemie und Physik an den Sekundarschulen ausgesprochen. Der Bildungsrat, der über Stundentafeln und Lehrpläne abschliessend entscheiden kann, hat Mühe, diesen Volksentscheid zu akzeptieren. Er will nun diese Einzelfächer entgegen der Empfehlung der Fachexperten und Lehrpersonen marginalisieren und damit den Volksentscheid aushebeln. Das ist undemokratisch. Geht es nach dem Willen des Bildungsrates, so sollen ab dem Schuljahr 2018/19 Geografie und Geschichte mit nur noch 1.5 Lektionen pro Woche unterrichtet werden sowie Biologie, Physik und Chemie mit nur einer Lektion pro Woche. 1-stündige und 1.5-stündige Fächer sind aber pädagogisch unsinnig und verursachen einen hohen schuladministrativen Aufwand ohne Bildungsmehrwert. Die Lernziele können zum Nachteil unserer Schüler/-innen kaum mehr erreicht werden; ein Bildungsabbau ist vorprogrammiert. Mit dieser Initiative, die ohne Mehrkosten umgesetzt werden kann, soll eine Überarbeitung der Stundentafel erwirkt werden. Die unterzeichnenden, im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigten Personen, stellen, gestützt auf § 28 Absätze 1 und 2 der Verfassung des Kantons BaselLandschaft, das folgende formulierte Begehren: I. Das Bildungsgesetz (SGS 640, vom 06.06.2002), § 28, wird um einen neuen Absatz 5 wie folgt ergänzt: § 28 5 An den Sekundarschulen werden die Fächer Geschichte, Geografie, Physik, Chemie und Biologie, sofern sie im Schuljahr in die Stundentafel aufgenommen werden, mit mindestens 2 Lektionen pro Woche dotiert. II. Die Änderung tritt spätestens nach Annahme durch den Landrat bzw. durch das Volk in Kraft. Dem Initiativkomitee gehören folgende Personen an. Sie sind berechtigt, die Initiative mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder zurückzuziehen. Robert Christener, Bärenfelserstr. 8, 4132 Muttenz (dipl. Heilpädagoge); Martin Dreher, Baslerstr. 163, 4123 Allschwil (Lehrperson Sek. I); Martin Friedli, Baslerstr. 341, 4123 Allschwil (Grüne-Unabhängige); Dr. Christian Freiburghaus, Burgmattstr. 15, 4437 Waldenburg (Gymnasiallehrer); André Fritz, Birseckstr. 17, 4127 Birsfelden (Co-Präsident EVP Muttenz-Birsfelden); Christian Furler, Stettbrunnenweg 16, 4132 Muttenz (Lehrperson Sek. I); Dr. rer. nat. David Golay, Hinterwängerweg 171, 4469 Anwil (Dozent Pädagogische Hochschule); Alina Isler, Baselmattweg 199, 4123 Allschwil (Vorstand Starke Schule beider Basel); Marianne Lander, Schanzgasse 10, 4107 Ettingen (Primarlehrerin Mittelstufe); Philipp Loretz, 4147 Aesch (Lehrperson Sek. I); Caroline Mall, Hinterlindenweg 57, 4153 Reinach

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(Landrätin SVP); Andreas Müller, Schützenweg 51, 4123 Allschwil (Lehrperson Sek. I); David Neugebauer, St. Arbogast-Strasse 14, 4132 Muttenz (Lehrperson Sek. I); Susanne Niederer, Lilienstr. 60, 4123 Allschwil (Kantonalvorstand Lehrerinnen und Lehrerverband Baselland); Saskia Olsson, Hegenheimerstr. 21, 4123 Allschwil (Geschäftsleiterin Starke Schule beider Basel); Michael Pedrazzi, Pappelstr. 24, 4123 Allschwil (Grüne-Unabhängige); Monique Pfaff-Frey, Binningerstr. 16, 4103 Bottmingen (pens. Sekundarlehrerin); Simone Reck, Lützelbachweg 8, 4123 Allschwil (Primarlehrerin); Marie-Louise Rentsch, Hauptstr. 88, 4451 Wintersingen (Grüne-Unabhängige); Kathrin Schaltenbrand-Kovacs, Brennerstr. 62, 4123 Allschwil (Lehrperson Sek. I, Einwohnerrätin FDP); Marc Schinzel, Melchtalstr. 15, 4102 Binningen (Landrat FDP); Felix Schmutz, Herrenweg 42c, 4123 Allschwil (pens. Sekundarlehrer); Beat Studer, Ischlagweg 22, 4460 Gelterkinden (Lehrperson Sek. I); Daniel Vuilliomenet, Schanzgasse 10, 4107 Ettingen (Lehrperson Sek. I): Regina Werthmüller, Rebbergweg 9, 4450 Sissach (Landrätin, parteiunabhängig); Thomas Werthmüller, Rebbergweg 9, 4450 Sissach (Lehrperson Sek. I); Jürg Wiedemann, Baslerstr. 25, 4127 Birsfelden (Landrat GrüneUnabhängige); Ronald Wiedemann, Schützenstr. 8, 4127 Birsfelden (dipl. Mathematiker); Markus Wieser, Quellenweg 18, 4153 Reinach (Lehrperson Sek. I). II. Erwägungen Auf kantonaler Ebene normieren verschiedene gesetzliche Grundlagen die Vorprüfung einer Initiative. Gemäss § 68 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 7. September 1981 (GpR, SGS 120) prüft die Landeskanzlei, ob die Unterschriftenliste zu einer Volksinitiative den formellen Erfordernissen gemäss § 69 GpR genügt und ob die in § 28 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17.Mai 1984 (KV, SGS 100) genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 68 Abs. 2 GpR darf ein Initiativtitel nicht offensichtlich irreführend sein, keine kommerzielle Werbung enthalten und nicht zu Verwechslungen Anlass geben. Ein formuliertes Begehren muss ausserdem einen ausgearbeiteten Entwurf enthalten und ausdrücklich als Verfassungs- oder Gesetzesbegehren eingereicht werden (§ 28 Abs. 2 KV). Das vorliegende, formulierte Begehren enthält einen ausgearbeiteten Entwurf in Form der Ergänzung des § 28 des Bildungsgesetzes um einen Absatz 5 und ist mit der Überschrift «Kantonale formulierte Gesetzesinitiative» versehen. Es wurde somit ausdrücklich als Gesetzesinitiative eingereicht. Aus dem Titel wird die Stossrichtung des Begehrens klar, er enthält weder kommerzielle Werbung, noch gibt er zu Verwechslungen Anlass. Er erfüllt die gesetzlichen Anforderungen formell wie materiell. III. Entscheid Demgemäss wird verfügt: 1. Die am 13. Juni 2017 eingereichte Unterschriftenliste zur Gesetzesinitiative «Ja zu einer pädagogisch sinnvollen Stundentafel» sowie der Initiativtitel erfüllen die gesetzlichen Erfordernisse. 2. Diese Verfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann gestützt auf § 88 Absatz 2 GpR innert 3 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und begründet beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerdebefugnis steht nur der Mehrheit des Initiativkomitees zu. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Landeskanzlei Basel-Landschaft Zustandekommen einer formulierten Gesetzesinitiative I. Am 9. Mai 2017 wurden vom Komitee pro Bildung BL die Unterschriftenlisten zur formulierten Gesetzesinitiative «Bildungsressourcen gerecht verteilen und für das Wesentliche einsetzen» eingereicht. Der Empfang der Unterschriftenlisten wurde dem Initiativkomitee am 9. Mai 2017 bestätigt. Die Bogen wurden am 9. Mai 2017 an die Stimmregister der betroffenen Gemeinden versandt mit der Bitte um Prüfung der Stimmberechtigung der Unterzeichnenden. II. Die Berichte der Gemeinden über die Prüfung der Unterschriftenlisten ergaben bei 2‘752 eingereichten und 147 ungültigen 2‘605 gültige Unterschriften. III. Gestützt auf § 73 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte (GS 27.820, SGS 120, GpR) wird verfügt: 3. Die formulierte Gesetzesinitiative «Bildungsressourcen gerecht verteilen und für das Wesentliche einsetzen» ist zustande gekommen, nachdem sie die gemäss § 28 Absatz 1 der Kantonsverfassung verlangten Unterschriften aufweist. 4. Diese Verfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Initiativkomitee mitzuteilen. Rechtsmittelbelehrung: Gestützt auf § 88 und 90 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Amtsblatt beim Kantonsgericht des Kantons Basel Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht angeordnet wird. Das Beschwerdeverfahren kann Kostenfolgen auslösen.

Landeskanzlei Basel-Landschaft Zustandekommen einer formulierten Gesetzesinitiative I. Am 9. Mai 2017 wurden vom Komitee pro Bildung BL die Unterschriftenlisten zur formulierten Gesetzesinitiative «Stopp dem Abbau an den öffentlichen Schulen!» eingereicht. Der Empfang der Unterschriftenlisten wurde dem Initiativkomitee am 9. Mai 2017 bestätigt. Die Bogen wurden am 9. Mai 2017 an die Stimmregister der betroffenen Gemeinden versandt mit der Bitte um Prüfung der Stimmberechtigung der Unterzeichnenden.

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II. Die Berichte der Gemeinden über die Prüfung der Unterschriftenlisten ergaben bei 2‘867 eingereichten und 162 ungültigen 2‘705 gültige Unterschriften. III. Gestützt auf § 73 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte (GS 27.820, SGS 120, GpR) wird verfügt: 5. Die formulierte Gesetzesinitiative «Stopp dem Abbau an den öffentlichen Schulen!» ist zustande gekommen, nachdem sie die gemäss § 28 Absatz 1 der Kantonsverfassung verlangten Unterschriften aufweist. 6. Diese Verfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Initiativkomitee mitzuteilen. Rechtsmittelbelehrung: Gestützt auf § 88 und 90 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Amtsblatt beim Kantonsgericht des Kantons Basel Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht angeordnet wird. Das Beschwerdeverfahren kann Kostenfolgen auslösen.

Landeskanzlei Basel-Landschaft Zustandekommen einer formulierten Gesetzesinitiative I. Am 16. Mai 2017 wurden von einem Komitee die Unterschriftenlisten zur formulierten Gesetzesinitiative «Ja zur Prämienverbilligung» eingereicht. Der Empfang der Unterschriftenlisten wurde dem Initiativkomitee am 16. Mai 2017 bestätigt. Die Bogen wurden am 16. Mai 2017 an die Stimmregister der betroffenen Gemeinden versandt mit der Bitte um Prüfung der Stimmberechtigung der Unterzeichnenden. II. Die Berichte der Gemeinden über die Prüfung der Unterschriftenlisten ergaben bei 5‘385 eingereichten und 410 ungültigen 4‘975 gültige Unterschriften. III. Gestützt auf § 73 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte (GS 27.820, SGS 120, GpR) wird verfügt: 7. Die formulierte Gesetzesinitiative «Ja zur Prämienverbilligung» ist zustande gekommen, nachdem sie die gemäss § 28 Absatz 1 der Kantonsverfassung verlangten Unterschriften aufweist. 8. Diese Verfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und dem Initiativkomitee mitzuteilen. Rechtsmittelbelehrung: Gestützt auf § 88 und 90 GpR kann gegen diese Verfügung innert 3 Tagen seit ihrer Publikation im Amtsblatt beim Kantonsgericht des Kantons Basel Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie vom Kantonsgericht angeordnet wird. Das Beschwerdeverfahren kann Kostenfolgen auslösen.

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