Workshop: Fuhrparkrecht
© Alphabet
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Allgemeiner Hinweis
Der Workshop hat folgende Zielsetzung:
Aufzeigen möglicher Gefahrenquellen im Fuhrpark Erläuterung der wichtigsten Aufgaben im Fuhrpark Möglichkeiten zur Umsetzung im Alltag Tipps und Tricks bei der Durchführung
Alle Inhalte beziehen sich auf praktische Maßnahmen, die in Fuhrparks sinnvoll sind. Es findet keine Rechtsberatung im herkömmlichen Sinne statt. Bei einzelnen Fragestellungen sollte immer ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Alle Angaben und Vorlagen wurden nach bestem Gewissen erarbeitet. Für Fehler ist der Autor nicht haftbar.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
1
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Rechtliche Risiken
Rechtliche Risiken:
Aus der Tätigkeit des Fuhrparkverwalters ergeben sich unterschiedliche Risiken. Diese können zu zivilrechtlichen und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Folgende Schwerpunkte lassen sich definieren:
Allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeuges (bei nicht ermittelbaren Fahrern) Halterhaftung (Firmenfahrzeuge, Betriebsfahrzeuge, Poolfuhrpark) Verkehrssicherheit (Firmenfahrzeuge, Betriebsfahrzeuge, Poolfuhrpark) Arbeitssicherheit (Einweisung, Zustand von Arbeitsgeräten,...)
Technische Vorschriften (bei Lkw und Sonderfahrzeugen) Fahrrechtliche Belange (Personalbeförderung, Sozialvorschriften, Arbeitszeiten,...) Einkauf Betriebsmittel, Einkauf und Verkauf von Fahrzeugen
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
2
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Rechtsbeistand
Rechtsbeistand:
Bei Streitigkeiten sollte der Fuhrparkverwalter unbedingt auf professionelle Unterstützung zurückgreifen: Rechtsabteilung des eigenen Unternehmens Rechtsanwalt (Schwerpunkt Verkehrsrecht) Rechtsanwalt (Schwerpunkt Arbeitsrecht) Rechtsbeistand über ADAC, Rechtschutzversicherung oder externes Schadensmanagement Vorsicht: Wird bei einem Vortrag zuerst Panik mit Aussagen wie „als Fuhrparkverwalter stehen Sie mit einem Bein im Gefängnis“ verbreitet, will man Ihnen meist ein Folgeseminar verkaufen.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
3
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Beispiel für rechtliche Risiken im Fuhrpark (nicht vollständig)
Risikobereich
Allgemeine Rechtssprechung
UVVen
DIN-Normen
Bußgeldkatalog
Sonstiges
Gesamter Fuhrpark
FS-Kontrolle Fahrereignung Ausstattung
Warnweste Fahrzeugdurchsicht
Ladungssicherheit Ausstattung
Winterreifen Profiltiefe HU-Termin
Nutzung und Zustand
Motivationsfahrzeuge
Fahrer-Ermittlung Anordnungen Führerschein
Kontrolle Durchsicht
Kontrolle Nutzung, Kombi mit Abdeckung
Kontrolle von Winterreifen und HU-Durchführung
GWV
Betriebsfahrzeuge
Fahrer-Ermittlung Dienstanweisung FS-Kontrolle
Aus/Umrüstung
Ladungssicherheit Rückhaltekraft Einbauten, Zurrgurte
Fahrzeugzustand Winterausrüstung Reifenwechsel
Sozialvorschrifte n Personalbeförde rung, Einweisung
Poolfahrzeuge
Fahrer-Ermittlung FS-Kontrolle Fahrzeugzustand
Warnweste Verbandskasten
Ausstattung der Fahrzeuge
Fahrzeugzustand Winterreifen Reifenwechsel
Abfahrkontrolle
Dienstl. Nutzung von Privat-Pkw
Fahrereignung, Anordnungen
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
Ladungssicherung
Überwachung Reparatur?
4
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Verantwortung des Fuhrparkverwalters
Verantwortung des Fuhrparkverwalters
Jeder Mitarbeiter im Fuhrpark trägt Verantwortung für sein Handeln. Aus diesem Grund sollten Sie Folgendes berücksichtigen: • „Safty first“: Die Sicherheit hat bei allen Entscheidungen und Fragen der Fahrer Vorrang. • Gefahren erkennen: Erkennen Sie selbständig Gefahrenquellen und handeln Sie aktiv und unverzüglich. • Seriös handeln: Vermeiden Sie einen zu lockeren Umgangston und eventuell missverständliche Scherze. • Halterverantwortung: Klären Sie ab, wer die Halterverantwortung im Unternehmen trägt.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
5
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Halterverantwortung
Delegation der Halterverantwortung – bin ich`s?
Die Halterverantwortung ist rechtlich nicht eindeutig geregelt. Beachten Sie deshalb: • Die Halterverantwortung trägt der, der das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens vertritt. Ersatzweise kann hier auch ein „Betriebsleiter“ (Kostenverantwortlicher) in Frage kommen.
• Eine Delegation kann schriftlich, mündlich oder durch Ausübung einer Tätigkeit erfolgen. Faustformeln (2 Jahre Tätigkeit, Weiterbildung, usw.) sind ungenau. • Überprüfung der Halterverantwortung: An wen wird in der Telefonzentrale weiterverbunden?
• Die Halterverantwortung sollte schriftlich durch eine Delegationsvereinbarung – entsprechend den hausinternen Vorgaben – geregelt werden.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
6
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Delegationsvereinbarung
Delegationsvereinbarung – Bestandteile: • Definition der Verantwortung: Verantwortungen müssen klar definiert werden.
• Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen: Der Verantwortliche muss auch die Kompetenz zur Durchsetzung haben. • Unterstützung: Das Unternehmen kann/sollte den Mitarbeiter bei der Durchführung und bei Problemen unterstützen (Übernahme RA-Kosten, berufliche Haftpflicht,
Übernahme Bagatellen) • Die Halterverantwortung sollte schriftlich durch eine Delegationsvereinbarung – entsprechend den hausinternen Vorgaben – geregelt werden.
Vorlagen finden Sie im Internet unter anderem bei www.fuhrparkverwalter.de
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
7
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Verwaltungsaufgaben
Sicherheitsrelevante Aufgaben: • Erstausstattung der Fahrzeuge (Warnweste, Verbandskasten, Ladungssicherung, ...) • Führerscheinkontrolle • Gesetzliche Überwachungstermine (HU, SP, Feuerlöscherprüfung, Anbauten, ...) • Strafzettel-Nachverfolgung • UVV-Vorschriften (Warnwesten, Fahrzeugdurchsichten) • Überwachung des Fahrzeugzustand • Verwaltung der Fahrzeugdaten und relevanter Kostendaten (Wartung, Reifen) • Betreuung der Fahrer (Verträge, Einweisung, ...) • Überwachung des Fahrzeugzustands • und einiges mehr ...
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
8
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Führerscheinkontrolle
Führerscheinkontrolle - Voraussetzung:
Die Verpflichtung der Führerscheinkontrolle ergibt sich aus unterschiedlichen Gesetzen und
Rechtsgrundsätzen: • Allgemeine Halterhaftung: Die Verpflichtung zur Kontrolle ergibt sich aus der Halterverantwortung (Straßenverkehrsgesetz - StVG §21) oder auch der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO §31).
• Bürgerliches Gesetzbuch: Darüber hinaus gibt es gemäß BGB die Haftung des Besitzers und des Eigentümers eines Wirtschaftsgutes. • Strafrecht: Auch aus dem Strafrecht lässt sich eine Sorgfaltspflicht des Fuhrparkverwalters ableiten. Dies gilt vor allem bei einem fahrlässigen, grob fahrlässigen oder wissentlichen
Fehlverhaltens, oder Kenntnis darüber.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
9
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Führerscheinkontrolle (Durchführung)
Durchführung von Führerscheinkontrolle:
Eine rechtliche Vorschrift zur Art und Häufigkeit der Kontrollen existiert nicht. Folgende
Vorgehensweise ist sinnvoll: • Durchführung von mindestens 2 Kontrollen im Jahr. Bei Alkoholproblemen/sensiblen Bereichen können auch mehr (unvorhersehbare) Prüfungen nötig sein. • Der Führerschein muss persönlich dem Fuhrparkverwalter (oder dem Vorgesetzten vor Ort)
vorgelegt werden. Alternativ: Führerscheinsiegel, Dienstleister, (Selbstauskunft Fahrer) • Zur Dokumentation sollte der Name des Fahrers, der Zeitpunkt der Vorlage, das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und die Listennummer erfasst, und von Fahrer und Kontrolleur bestätigt werden (eventuell Kopie anfertigen).
• Bei einem Poolfuhrpark müssen alle Fahrberechtigten regelmäßig kontrolliert werden, oder es findet vor Fahrtantritt eine Kontrolle statt.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
10
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Gesetzliche Überwachungstermine
Gesetzliche Überwachungstermine: • Bei Pkws die als fest zugeordnete Firmenfahrzeuge genutzt werden, muss die Einhaltung der amtlichen Hauptuntersuchung (HU inkl. Abgasuntersuchung) überwacht werden. • Bei Lkw gilt es zusätzliche Prüfungen je nach Einsatzart und Fahrzeuggröße zu beachten (zum Beispiel SP, aber auch Feuerlöscher, Funkeinrichtungen, etc.). • Die Fahrer sollten im Vorhinein auf fällige Untersuchungen hingewiesen werden, und die Durchführung der Untersuchung sollte anhand der vorliegenden Rechnung überprüft werden. • Je nach Fuhrpark und Nutzungsart können hier auch andere Vorgehensweisen von Bedeutung sein (z.B. Disposition der Termine, Wahrnahme vorbeugender Untersuchungen ...)
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
11
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Bußgeldbescheide
Strafzettel-Nachverfolgung: • Die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden muss zeitnah erfolgen. Andernfalls wird aus einer
Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren (Verwaltungsgebühren?). • Der Ablauf der Strafzettel-Nachverfolgung ist abhängig vom Unternehmen, evtl. Fahrverboten und der Stellung der Mitarbeiter. Am sichersten ist es Bescheide direkt an die ausstellende Behörde (Angabe des Fahrzeugnutzers) zurückzuschicken.
• Es wird dabei der ausstellenden Behörde der Name des Fahrers und die Anschrift bekannt gegeben. Bei Poolfahrzeugen wird der Nutzer des Fahrzeuges (laut Fahrtenbuch) zum fraglichen Zeitpunkt mitgeteilt. • Bei der Weitergabe des Strafzettels an den Fahrer bleibt für das Unternehmen ein Risiko bei
nicht bezahlten Strafzettel. Dieser Ablauf macht eigentlich nur bei Fahrverboten und/oder entsprechend wichtigen Mitarbeitern im Unternehmen Sinn.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
12
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Unfallverhütungsvorschriften
UVV - Unfallverhütungsvorschriften: Die UVV werden von den jeweiligen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Sie schreiben vor, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Steigerung der Sicherheit am Arbeitsplatz nötig
sind. Dabei ist folgendes zu beachten: • Je nach Fahrzeug und Einsatzart können die UVV unterschiedliche Auswirkungen für den Fuhrparkverwalter haben. Für Fahrzeuge ist die BGV 29 D – Fahrzeuge ausschlaggebend. • Bei Fahrzeugen muss eine jährliche Durchsicht stattfinden. • Außerdem muss das Fahrzeuge mit Warnwesten (griffbereit) ausgestattet sein. Diese müssen bei Arbeiten am Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr getragen werden. • Auch die Ladungssicherheit, die Arbeitskleidung im Straßenverkehr und v.m. ist geregelt. • UVVen ändern sich häufiger und es gibt auch Ausnahmegenehmigung. Auszug aus der UVV Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
13
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Warnweste
Warnwesten gemäß BGV 29 D - §31 • In Deutschland muss je Mitarbeiter (der sich normalerweise im Fahrzeug befindet) eine Warnweste verfügbar sein.
• Die Warnweste muss vom Sitz aus erreichbar sein. • Die Warnweste muss entsprechende Farben, Reflektoren und Rückstrahlwerte aufweisen • Es sollten immer nur hochwertige Westen mit entsprechender DIN- und Europa-Norm verwendet werden. • Der Mitarbeiter sollte auf die Verwendung hingewiesen werden. • Im Ausland gelten zum Teil strengere Vorschriften. • In Ausnahmefällen (z.B. bei Verbot von Arbeiten im Straßenverkehr) kann von der Warnweste abgesehen werden (siehe Autovermieter, dann aber sichtbarer Hinweis auf Dienstleister)
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
14
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Fahrzeugdurchsicht
Fahrzeugdurchsicht gemäß BGV 29 D - §57 • Ein Fahrzeug muss einmal jährlich auf Arbeits- und Verkehrssicherheit geprüft werden. • Die Prüfung muss dokumentiert werden. • Ersatzweise sind auch HU oder Inspektionen mit Fahrzeugdurchsicht anerkannt. • Prüfungen können nur durch Fachkundige durchgeführt werden. • Problematisch sind Fahrzeuge mit geringen Fahrleistungen.
Achtung: Die UVVen haben darüber hinaus auch zahlreiche Vorschriften zur Durchführung von Wartungen, zu Fahrzeuganbauten und vielem mehr. Der richtige Ansprechpartner bei Fragen ist die eigene Berufsgenossenschaft.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
15
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Erstausstattung
Erstausstattung des Fahrzeuges • Der Fuhrparkverwalter sollte sichergehen, dass die Sicherheitsausrüstung (Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste, Zurrmittel) bei allen Fahrzeugen verfügbar ist. • Darüber hinaus sollte eine unternehmensindividuelle Dokumentation im Fahrzeug sein. • Zusätzlich sollten sich im Fahrzeug Informationen zum Verhalten am Unfallort, ein europäischer Unfallbericht und eine Auslandsfahrerlaubnis befinden.
Europäischer Unfallbericht Verhalten am Unfallort
Auslandsfahrerlaubnis
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
16
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Fahrzeugzustand
Überwachung des Fahrzeugzustands • Bei fest zugeordneten Fahrzeugen ist der Fahrer für den Zustand des Fahrzeuges verantwortlich. Der Fuhrparkverwalter überprüft die Instandhaltungsrechnungen auf Auffälligkeiten.
• Bei Poolfahrzeugen ist der Fuhrparkverwalter für den Zustand des Fahrzeuges mit verantwortlich. Er oder ein Mitarbeiter vor Ort sollten regelmäßig (wöchentlich) eine Fahrzeugkontrolle vornehmen. Außerdem sollten die Fahrer zu Abfahrkontrollen vornehmen.
• Bestandteile der Abfahrkontrolle sind der Ölstand, die Beleuchtung, die Blinker, die Scheibenwischer, die Reifen und die Bremsanlage des Fahrzeugs. • Neben den Kontrollen vor Ort sollten Unregelmäßigkeiten bei den Fahrzeugen im Rahmen der Rechnungsprüfung auffallen. Hierzu gehört auch die Bereifung (Winterreifen) des
Fahrzeuges. Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
17
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Strafen für Fuhrparkverwalter
Strafen für Fuhrparkverwalter • Im Bußgeldkatalog sind einige Sachverhalte beschrieben, die auch dem Halter Geldstrafen und Punkte bescheren. Hierzu zählt ein Überschreiten des HU-Termins, abgefahrene Reifen und ein verkehrsunsicherer Fahrzeugzustand. • Bei Fahren ohne Führerschein wird immer auch die Halterverantwortung überprüft. Bei fehlenden Prüfungen werden oft Strafen von 20 bis 40 Tagessätzen ausgesprochen. • Unter Umständen können (z.B. bei technisch unsicheren Fahrzeugen) erheblich höhere Strafen verhängt werden. • Vor einigen Jahren ist in Herborn ein LKW auf Grund eines fehlerhaften Retarders in eine Eisdiele gerast. Strafe für den GF 500.000 Dm und ein Jahr auf Bewährung. • Noch gravierender kann ein Schadensersatz-Prozess oder ein Entfall der Leistungspflicht durch die Berufsgenossenschaft ausfallen. • Es sind auch Punkte in Flensburg oder Fahrtenbuchauflagen als Strafe denkbar. Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
18
Workshop: Fuhrparkrecht
12.06.2012
Fahrerbetreuung
Fahrerbetreuung (sicherheitsrelevant) • Der Fuhrparkverwalter hilft dem Fahrer bei der Bestellung und der Rückgabe der Fahrzeuge. Der Fuhrparkverwalter ist Ansprechpartner bei größeren Reparaturen (Limit), Unfällen und weiteren Vorkommnissen. • Der Fuhrparkverwalter ist auch für die Pflege des Vertragswesens zuständig. Er erklärt dem Fahrer bei Bedarf die verschiedenen Nutzungsvereinbarungen und Dienstanweisungen. • Eine weitere Aufgabe des Fuhrparkverwalters ist die Information der Mitarbeiter über Neuerungen im Straßenverkehr und in artverwandten Bereichen. • Zusätzlich sollten Fahrergespräche nach Unfällen und bei Auffälligkeiten stattfinden. • Bei Bedarf sollten auch Fahrzeuge entzogen oder praktische und theoretische Nachschulungen angeordnet werden.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
19
Workshop: Fuhrparkrecht Verwaltungsaufgaben
12.06.2012
Weitere Aufgaben für den Fuhrparkverwalter:
Je nach Art und Umfang des Fuhrparks können auch weitere Aufgaben für den Fuhrparkverwalter anfallen. Einige Beispiele:
• Verantwortung für Lenk- und Ruhezeiten • Überwachung des Arbeitszeitgesetzes • Beförderung von Gefahrstoffen • Ladungssicherung im Fuhrpark
• ...
Muss sich der Fuhrparkverwalter um diese oder ähnliche Aufgaben kümmern, sollte er sich unbedingt mit den Tätigkeiten vertraut machen, entsprechende Gesetze studieren und
notwendige Schulungen besuchen.
Peter Hellwich, www.fuhrparkverwalter.de
20