ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB)

ALLGEMEINE V ERTRAGSBEDI NGUNGEN (AVB) SWISSCHARG E . C H AG F AHRZEUGASSISTANC E FÜR Ausgabe 05.2016 AVB Aus gabe 05.2016 E LEKTROPER SONEN FAH RZ...
Author: Gert Baumhauer
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ALLGEMEINE V ERTRAGSBEDI NGUNGEN (AVB) SWISSCHARG E . C H AG F AHRZEUGASSISTANC E FÜR

Ausgabe 05.2016

AVB Aus gabe 05.2016

E LEKTROPER SONEN FAH RZE UGE

I HRE V ERSICHERUNG IM Ü BERBLICK W E R IS T V E RS ICHE RUNGS TRÄ GE R IN ?

Das versicherte Fahrzeug kann an einer offiziellen Ladestation von swisscharge nicht ordnungsgemäss nachgeladen werden.

AXA Versicherungen AG, General-GuisanStrasse 40, 8401 Winterthur, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Winterthur und Tochtergesellschaft der AXA Gruppe.

W E LCHE S S IND DIE V E RS ICHE RTE N L E IS TUNGE N ?

W E LCHE P E RS ONE N S IND V E RS ICHE RT? Der rechtmässige Lenker und die übrigen Insassen des Elektrofahrzeugs.



Pannenhilfe und Abschleppen

 

Fahrzeugrückführung in die Heimgarage Transportmehrkosten

W O GILT DIE V E RS ICHE RUNG ? In der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

W E LCHE F A HRZE UGE S IND V E RS ICHE RT? Elektropersonenfahrzeuge, welche die swisscharge-Ladestationen benutzen dürfen.

W E LCHE W E S E NTLICHE N A US S CHLÜS S E B E S TE HE N ? 

W E LCHE S S IND DIE V E RS ICHE RTE N E RE IGNIS S E ? Ausfall des versicherten Fahrzeugs infolge von Panne, Kollision oder Diebstahl. Als Panne gilt auch:

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Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten ElektroMotorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten. Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat.

V ERSICHERUNGSBE DIN GU N GEN 1. G RUNDS A TZ

5. G E LTUNGS B E RE ICH

Die AXA erbringt die nachfolgenden Leistungen, wenn swisscharge seinen Kunden nicht helfen kann.

Die Versicherung gilt in der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.

6. V E RS ICHE RUNGS DA UE R 2. V E RS ICHE RTE E RE IGNIS S E Die AXA erbringt ihre Leistungen, wenn das versicherte Elektrofahrzeug (Personenwagen) infolge Panne, Unfall oder Diebstahl ausfällt. Als Panne gilt auch: Das versicherte Fahrzeug kann an einer offiziellen Ladestation von swisscharge nicht ordnungsgemäss nachgeladen werden. Weitere Pannendefinition siehe Artikel 13.

3. V E RS ICHE RTE P E RS ONE N Die AXA erbringt ihre Leistungen für den rechtmässigen Lenker und die übrigen Insassen des Elektrofahrzeugs, im Maximum für die im Fahrzeugausweis eingetragene Anzahl Plätze. Ausgeschlossen sind Anhalter (Autostopper).

4. V E RS ICHE RTE E LE K TRO M OTORFA HRZE UGE Versichert ist das Fahrzeug des Endkunden, für welchen mit swisscharge ein gültiger Vertrag über die Benutzung der swisschargeLadestationen besteht. Das Fahrzeug muss in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein immatrikuliert sein.

Die Versicherung beginnt und endet gemäss Mitteilung von swisscharge.

7. V E RS ICHE RTE L E IS TUNGE N 7. 1. P A NNENHIL F E, UND B ERGUNG

Die AXA organisiert und bezahlt die Pannenhilfe inklusive der Kleinteile, die üblicherweise von Pannenhilfsfahrzeugen mitgeführt werden (ohne Batterien). Kann die Fahrbereitschaft am Schadenort nicht erstellt werden, bezahlt die AXA das Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Garage. Reparaturen und Ersatzteile werden nicht bezahlt. Falls vorgängig eine Fahrzeugbergung notwendig ist, bezahlt die AXA auch diese, wobei dann keine Kosten für die Pannenhilfe übernommen werden. Pro Fahrzeugbergung bezahlt die AXA im Maximum CHF 2'000.

7. 2. TRA NSPO RT M EHRKO S T EN Kann die notwendige Reparatur in der nächstgelegenen geeigneten Garage nicht innert 5 Stunden ausgeführt werden, organisiert und bezahlt die AXA -

4. 1. A NHÄ NGER UND W OHNWA GEN Fällt das versicherte Fahrzeug infolge eines versicherten Ereignisses aus und ist ein Abschleppen notwendig, wird der gesetzlich zugelassene Anhänger oder Wohnwagen in die gleiche Garage abgeschleppt. Fällt nur der Anhänger oder Wohnwagen infolge Panne oder Unfall aus, erbringt die AXA keine Leistungen.

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A BSCHLEPP EN

-

Die Fahrzeugrückführung in die Heimgarage des Versicherten, im Maximum pro Ereignis CHF 250. Die Transportmehrkosten für direkte Heimreise oder bis CHF 1‘000 (für alle Versicherten zusammen) für die Fortsetzung der Reise.

N ICHT V E RS ICHE RTE E RE IGNIS S E a) Ereignisse im Zusammenhang mit dem Ausfall des versicherten ElektroMotorfahrzeugs infolge von Unterhaltsarbeiten. b) Ereignisse im Zusammenhang, wenn der Käufer die Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung, Service usw.) nicht befolgt hat. c) Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wett- oder Trainingsfahrten mit dem versicherten Motorfahrzeug (z.B. Sportfahrlehrgänge und Schleuderkurse). d) Ereignisse im Zusammenhang mit Krieg, Revolution, Rebellion, innerer Unruhe oder Aufstand, wenn die versicherte Person aktiv daran beteiligt ist. e) Ereignisse im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen oder Vergehen oder beim Versuch dazu. f) Ereignisse im Zusammenhang mit Trunkenheit, Drogen- oder Arzneimittelmissbrauch. g) Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschädigung oder der Zerstörung von im versicherten Motorfahrzeug mitgeführten oder von den Versicherten getragenen Sachen.

8. O B LIE GE NHE ITE N IM S CHA DE NFA LL Bei einem versicherten Ereignis gemäss Artikel 2 muss immer die Hotline von swisscharge angerufen werden. Diese Nummer lautet: 0848 84 80 88.

9. S UB S IDIÄ RK LA US E L Die AXA erbringt keine Leistungen aus diesem Vertrag, sofern und soweit ein Dritter (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) für den gleichen Schaden grundsätzlich leistungspflichtig ist, unabhängig davon, ob er tatsächlich leistet. Hat AXA trotz der vorgenannten Bestimmung Leistungen für den gleichen Schaden erbracht,

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gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den Dritten in diesem Umfang an die AXA ab und ermächtigt sie ausserdem durch Inkassovollmacht, diese Ansprüche gegen den Dritten geltend zu machen und unter Anrechnung an ihre Leistungen entgegenzunehmen.

10. R E CHTS A NW E NDUNG In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

11. V E RS ICHE RUNGS TRÄ GE R Die Leistungen aus diesem Vertrag werden erbracht durch: AXA Versicherungen AG, General-GuisanStrasse. 40, 8401 Winterthur

12. D A TE NB E A RB E ITUNG UND D A TE NS CHUTZ Im Rahmen dieses Vertrages bearbeitet die AXA Versicherungen AG Daten, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Sie verwendet diese insbesondere für die Bearbeitung von Schadenfällen und für statistische Auswertungen. Die Daten werden elektronisch aufbewahrt und die gesetzlichen Fristen werden eingehalten. Sie kann die Daten, unter Wahrung der gesetzlichen Geheimhaltungspflichten und unter Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG), an für die Vertrags- bzw. Schadenabwicklung beteiligte Dritte weiterleiten. Die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein operierenden Gesellschaften der AXA Gruppe gewähren einander zwecks administrativer Vereinfachung gegenseitig Zugriff auf die Stamm- und VertragsGrunddaten (ohne Gesundheitsdaten), die Schadenübersicht sowie die erstellten Kundenprofile. In Absprache mit swisscharge kann die AXA die Daten auch für Marketingzwecke verwenden.

13. D E FINITIONE N P ANNE Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorherges ehene Versagen des versicherten Motorfahrzeugs infolge eines technischen Defektes, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Verlust oder Beschädigung der Schlüssel, eingesperrte Schlüssel, Marderschaden, entladene oder defekte Batterie. U NFAL L Als Unfall gilt ein Schaden am versicherten Motorfahrzeug, der durch ein plötzlich und gewaltsam von aussen einwirkendes Ereignis verursacht wird. Dazu gehören insbesondere Ereignisse durch Anprall, Zusammenstoss, Umkippen, Absturz, Ein- und Versinken. Dazu gehört auch der Bruch der Windschutzscheibe. D IEBST AHL Als Diebstahl gilt ein Schaden durch vollendeten oder versuchten Diebstahl, Entwendung zum Gebrauch oder Beraubung, nicht aber Veruntreuung.

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