Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzbedingungen (ZB)

AUSGABE 2013 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzbedingungen (ZB) WEIL GESUNDHEIT ALLES IST Kundeninformation Wir sind gesetzlich verpf...
Author: Manuela Adler
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AUSGABE 2013 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Zusatzbedingungen (ZB)

WEIL GESUNDHEIT ALLES IST

Kundeninformation Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie vor dem Vertragsabschluss verständlich und transparent auf einige wichtige Vertrags­ grundlagen besonders hinzuweisen. Achten Sie in den nachstehenden Allgemeinen Versiche­rungs­ bedin­gungen und den Zusatzbedingungen auf dieses Symbol:

Lassen Sie sich die entsprechend markierten Textpassagen vor dem Vertragsabschluss erklären. Wir weisen Sie mit dem Symbol besonders auf folgende Sachverhalte hin: – – – – – – – – –

Wer ist Versicherungsträger? Wer ist versichert? Was ist versichert bzw. was ist nicht versichert? Welche Pflichten hat die versicherte Person? Wann besteht Anspruch auf Leistungen? Wie werden die Leistungen berechnet? Wie berechnet sich die Prämie? Wie lange läuft der Vertrag? Welche Daten werden durch wen und zu welchem Zweck bearbeitet?

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Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Versicherungen nach KVG Allgemeine Versicherungsbestimmungen Krankenpflegeversicherung STANDARD Krankenpflegeversicherung FAVORIT SANTE Krankenpflegeversicherung FAVORIT CASA Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDICA Krankenpflegeversicherung FAVORIT TELMED Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDPHARM Taggeldversicherung SALARIA nach KVG

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2. Teil: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Zusatzbedingungen (ZB) für Versicherungen nach VVG Allgemeine Versicherungsbestimmungen Zusatzversicherungen COMPLETA TOP und COMPLETA PRAEVENTA  Zusatzversicherung SUPPLEMENTA Zusatzversicherung OPTIMA Spitalversicherung HOSPITA Zahnbehandlungsversicherung DENTA Unfallversicherung INFORTUNA Taggeldversicherung SALARIA VVG

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3. Teil: Glossar

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für Versicherungen nach KVG e­ ines Kalendersemesters bei besonderen Versicherungsformen auf Ende eines Kalenderjahres von SWICA zu einem anderen Versi­ cherer wechseln. 2. Bei Mitteilung der neuen Prämie kann die ver­sicherte Person unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht, den Versicherer wechseln. 3. Der Wechsel wird erst wirksam, wenn die Bestätigung der Weiterversicherung durch den neuen Versicherer bei SWICA ­ ­eintrifft. Bei Ausständen ist der Wechsel erst nach vollständiger Begleichung möglich. 4. Mit dem Austritt aus SWICA enden die Versicherung und der Leis­t ungsanspruch. 5. Die ausgetretene versicherte Person schuldet die Prämien, ausste­ hende Kostenbeteiligungen und Spesen bis zum Ende der Ver­ sicherung. Sie ist ferner zur Rückerstattung unrechtmässig bezoge­ ner Leistungen verpflichtet. 6. Stirbt die versicherte Person, so sind die vollen Prämien bis zum Ende des Todesmonats geschuldet.

I Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage 1. Die SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Win­­ terthur (SWICA) erlässt die vorliegenden Allgemeinen Versiche­ rungsbedingungen (AVB) in Anwen­­­ dung und Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen. Die All­ ­ gemeinen Versicherungs­ bedingungen sind nicht abschliessend. Massgebend sind das ­Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) und das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des ­Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen dazu. 2. Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten für Ver­ sicherungen nach KVG. II Beginn und Ende des Vertrags Art. 2 Beitritt/Aufnahme 1. Jeder Antragsteller, der die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllt, kann diese Versicherung abschliessen. 2. Der Beitritt ist auf dem von SWICA abgegebenen Formular schrift­ lich zu erklären. Für eine nicht handlungsfähige Person ist die Er­ klärung von ihrem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Die gestellten Fragen sind vollständig und wahrheitsgetreu zu beant­ worten. 3. Der Bewerber kann vor dem Ausfüllen des Antragsformulars Ein­ sicht in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen von SWICA nehmen. 4. Die Versicherung beginnt am vereinbarten Datum.

III Rechte und Pflichten Art. 7 Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht 1. Will die versicherte Person Leistungen beziehen, ist dies SWICA zu melden. 2. Die versicherte Person hat SWICA die zur Abklärung eines Leis­ tungsanspruchs und zur Festsetzung der Leistungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zur Ver­ fügung zu stellen und ermächtigt SWICA, zu diesem Zweck im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Akten anderer Ver­ sicherer oder von Behörden Einsicht zu nehmen. 3. Die versicherte Person hat SWICA Verfügungen und Renten­ entscheide anderer Sozialversicherungen unaufgefordert ein­ zureichen, soweit sie die Leistungspflicht von SWICA berühren können. 4. Die versicherte Person ist verpflichtet, bei Krankheit und Unfall SWICA über anderweitige Ansprüche und Bezüge wie Versiche­ rungsleistungen, Lohn, Lohnersatz, Renten usw. unaufgefordert Auskunft zu geben. 5. Auf Verlangen von SWICA hat sich die versicherte Person bei an­ deren Sozialversicherern anzumelden. 6. Die versicherte Person ist verpflichtet, SWICA für die bargeld­lose Leistungsrückerstattung ein Bank- oder Postkonto mitzuteilen. Andernfalls ist SWICA berechtigt, einen Unkostenbeitrag von CHF 10.– zu erheben. 7. Bei einem Wohnortswechsel passt SWICA die Prämie entspre­ chend an. Der Wohnortswechsel muss innert 30 Tagen dem zu­ ständigen Kundendienst (siehe Versicherungspolice) gemeldet werden. Bei verspäteten Meldungen kann SWICA Prämienaus­f älle nachfordern.

Art. 3 Vereinsmitgliedschaft Wer bei SWICA gemäss der sozialen Krankenversicherung ver­sichert ist, ist auch Mitglied der SWICA Gesundheitsorganisation. Die Mit­ gliedschaft erlischt mit dem Ende dieser Versicherung oder durch die Austrittserklärung des Mitglieds. Art. 4 Sistierung der Unfalldeckung 1. Eine versicherte Person, die für Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert ist, kann gegen eine Prämienermässigung die Sistierung der Unfalldeckung beantragen. Die Prämie wird auf Beginn des dem Antrag folgenden Monats reduziert. 2. Scheidet die versicherte Person aus der obligatorischen Unfallver­ sicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) aus, hat sie dies SWICA innert eines Monats zu melden. Nach Erlöschen der Deckung gemäss UVG lebt die Unfalldeckung der obligatorischen Krankenpflegeversiche­ rung wieder auf. Die Prämienzahlungspflicht besteht ab dem ­ersten Tag nach Wegfall der UVG-Deckung. Art. 5 Rechtswirkung der Unterzeichnung des Antragsformulars Mit der Unterzeichnung des Antragsformulars a) ermächtigt der Bewerber die von ihm beigezogenen Medizinal­ personen, SWICA alle Angaben über den Gesundheitszustand oder den Verlauf einer Krankheit oder eines Unfalls zu machen, deren sie für die Durchführung der Versicherung bedarf. b) anerkennt der Bewerber die vorliegenden Allgemeinen Versiche­ rungsbedingungen und die Tarife von SWICA. Die Prämien sind ab Beginn der Versicherung geschuldet.

Art. 8 Schadenminderungspflicht Bei Krankheit oder Unfall hat die versicherte Person alles zu unter­ nehmen, was die Genesung fördert und alles zu unterlassen, was sie verzögert. Im Rahmen der Behandlung hat sie den Anordnungen des zugelassenen Leistungserbringers Folge zu leisten. Art. 9 Abgeltungsvereinbarungen Ist die Leistungspflicht von SWICA berührt, so hat die versicherte ­Person SWICA über Vereinbarungen mit einem leistungspflichtigen Dritten, in welchen sie teilweise oder gänzlich auf Versicherungs­ leistungen oder Schadenersatz verzichtet, zu informieren.

Art. 6 Ende der Versicherung 1. Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende

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Art. 10 Rückerstattung Zu Unrecht bezogene Leistungen sind SWICA vom Versicherten ­zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob sie dem Versicherten oder einem Leistungserbringer ausbezahlt wurden.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des KVG bezüglich des Abkommens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA. 5. Die Prämien und Kostenbeteiligungen werden durch SWICA in Schweizer Franken in Rechnung gestellt.

Art. 11 Verrechnung Forderungen von SWICA gegenüber der versicherten Person werden mit fälligen Leistungen verrechnet. Der versicherten Person steht gegen­über SWICA keine Verrechnung zu.

Art. 15 Schweigepflicht Erhalten Mitarbeiter oder Organe von SWICA von Diagnosen, ­G esundheitszustand, Leistungsanspruch und Leistungsbezug sowie von Einkommens- und Vermögensverhältnissen der versicherten ­Person Kenntnis, sind sie zur vollen Verschwiegenheit verpflichtet (Art. 33 ATSG).

Art. 12 Verpfändung und Abtretung Die versicherte Person darf ihre Forderungen gegenüber SWICA, un­ ter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, weder an Dritte abtreten noch verpfänden. SWICA betrachtet solche Vereinbarungen als nichtig.

Art. 16 Datenschutz Der Datenschutz richtet sich nach dem KVG, dem ATSG und dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992; die Art. 12–15 des Datenschutzes sind dabei nicht anwendbar.

Art. 13 Belastung der Kostenbeteiligung Ist SWICA Honorarschuldnerin, so wird die ordentliche Franchise der versicherten Person zusammen mit dem Selbstbehalt belastet. Bei hö­ heren Franchisen ist die versicherte Person grundsätzlich Honorar­ schuldnerin; vorbehalten bleiben anders lautende Verträge von S­ WICA mit Dritten sowie die Bestimmungen des KVG bezüglich des Abkom­ mens über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU bzw. EFTA.

Art. 17 Rechtspflege Die Rechtspflege richtet sich nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) und dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts (ATSG). IV Schlussbestimmungen

Art. 14 Bezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen 1. Die versicherte Person ist verpflichtet, die ihrer Versicherung ent­ sprechenden Prämien gemäss Police im Voraus zu entrichten. 2. Die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und der Kosten­ beteiligung verursachten Umtriebe und Verwaltungskosten wie z. B. Mahnspesen und Inkassogebühren gehen zulasten der ver­ sicherten Person. 3. Hat die versicherte Person ihre Schuld bis zum Ablauf der ­Z ahlungsfrist nicht beglichen, wird ihr eine schriftliche Mahnung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen mit einer Nachfrist zuge­ stellt, nach deren Ablauf die Betreibung eingeleitet werden kann.

Art. 18 Mitteilungen 1. Alle Mitteilungen der versicherten oder anspruchsberechtigten Person sind schriftlich an SWICA zu richten. 2. Alle Mitteilungen seitens SWICA bzw. des Versicherungsträgers erfolgen rechtsgültig an die von der versicherten oder anspruchs­ berechtigten Person zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz. Art. 19 Inkrafttreten Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Krankenpflegeversicherung STANDARD I Anwendungsbereich

III Prämien, Kostenbeteiligung

Art. 1 Zweck 1. Die Krankenpflegeversicherung STANDARD ist die ordentliche Versicherungsform nach KVG mit freier Arztwahl. 2. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung STANDARD die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistungen für am­ bulante und stationäre Behandlungen.

Art. 4 Prämien Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt. Massgebend für die Tarifregion ist der gesetzliche Wohnsitz des Versicherten. Der Tarif gilt als integrierender Bestandteil dieser Bedingungen. Art. 5 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung der Versicherten richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämt­ lichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen Jahresfranchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres er­ folgen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des Bundes geregelt.

Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebestimmungen erfül­ len, können diese Versicherung abschliessen. 2. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung STANDARD in eine FAVORIT-Variante der obligatorischen Krankenpflegever­ sicherung ist zu Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Mel­ defrist beträgt einen Monat. II Versicherungsumfang Art. 3 Versicherungsumfang Der Umfang der Versicherung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

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Krankenpflegeversicherung FAVORIT SANTE I Anwendungsbereich

II Versicherungsumfang

Art. 1 Zweck 1. Die Krankenpflegeversicherung FAVORIT SANTE ist eine beson­ dere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungs­ erbringer. 2. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung FAVORIT SANTE die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistungen für ambulante und stationäre Behandlungen, sofern diese von ­einem Arzt eines santémed Gesundheitszentrums/einer SWICAPartnerpraxis durchgeführt oder verordnet wurden.

Art. 3 Versicherungsumfang 1. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach dem Bundes­gesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Das ­Unfallrisiko kann mitversichert werden. 2. Notfälle, bei welchen das santémed Gesundheitszentrum /die SWICA-Partnerpraxis nicht aufgesucht werden kann, sind unge­ achtet des behan­ delnden Arztes im Rahmen der gesetzlichen Pflichtleistungen stets gedeckt. 3. Nimmt der Versicherte nicht notfallmässig ambulante oder ­stationäre Leistungen ohne Überweisung oder Einverständnis des Gesundheitszentrums/der SWICA-Partnerpraxis in Anspruch, so übernimmt SWICA die Hälfte der dadurch entstandenen Kosten.

Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen und im FAVORIT SANTE-Einzugsgebiet wohnen, können diese Versicherungsvariante abschliessen. 2. Für bereits bei SWICA versicherte Personen ist der Wechsel aus ­einer anderen Grundversicherungsvariante in die FAVORIT SANTE ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustands auf Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Meldefrist beträgt ­einen Monat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 3. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung FAVORIT SANTE zur Versicherungsvariante STANDARD ist nur auf den Beginn ­eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Melde­ frist möglich. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 4. Bei wiederholtem reglementswidrigem Verhalten des FAVORIT SANTE-Versicherten ist SWICA berechtigt, den Versicherten ­u nter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines ­K alendermonats aus der FAVORIT SANTE-Versicherung auszu­ schliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in die konventio­ nelle Krankenpflegeversicherung STANDARD. 5. Ist die ärztliche Versorgung durch einen SANTE-Arzt nicht oder nicht mehr möglich (Pflegeheim, Wohnortswechsel, Auslandauf­ enthalt von mehr als drei Monaten usw.), können wir Versicherte mit einer Frist von 30 Tagen auf den darauf folgen­den Monat in die konventionelle Krankenpflegeversicherung ­STANDARD umteilen.

III Prämien, Kostenbeteiligung Art. 4 Prämien Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt. Der Tarif gilt als inte­ grierender Bestandteil dieser Bedingungen. Art. 5 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung des Versicherten richtet sich nach den gesetzlichen und vereinbarten Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämtli­ chen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen ­Jahresfranchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres er­ folgen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des Bundes geregelt. 3. Jede Zahlung von SWICA aus der FAVORIT SANTE-Versicherung unterliegt der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenbe­teiligung, ungeachtet dessen, ob SWICA gekürzte Leistungen erbringt.

Krankenpflegeversicherung FAVORIT CASA 2. Für bereits bei SWICA versicherte Personen ist der Wechsel aus ­einer anderen Grundversicherungsvariante in die FAVORIT CASA ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustands auf Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Meldefrist beträgt einen ­ ­Monat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 3. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung FAVORIT CASA zur Versicherungsvariante STANDARD ist nur auf den Beginn ­eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Melde­ frist möglich. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 4. Bei wiederholtem reglementswidrigem Verhalten des FAVORIT CASA-Versicherten ist SWICA berechtigt, den Versicherten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalender­ monats aus der FAVORIT CASA-Versicherung auszuschliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in die konventionelle Kran­ kenpflegeversicherung STANDARD. 5. Ist die ärztliche Versorgung durch einen CASA-Arzt nicht oder nicht mehr möglich (Pflegeheim, Wohnortswechsel, Auslandauf­ enthalt von mehr als drei Monaten usw.), können wir Ver­sicherte mit einer Frist von 30 Tagen auf den darauf folgenden Monat in die konventionelle Krankenpflegeversicherung S­ TANDARD u ­ mteilen.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck 1. Die Krankenpflegeversicherung FAVORIT CASA ist eine beson­ dere Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungs­ erbringer. Sie basiert auf dem Prinzip der Grundversorgung durch den gewählten Hausarzt, welcher die ganzheitliche Betreuung und Beratung der FAVORIT CASA-Versicherten ­sicher stellt. 2. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung FAVORIT CASA die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistungen für ambulante und stationäre Behandlungen, sofern diese vom ausgewählten FAVORIT CASA-Arzt durchgeführt oder verordnet wurden. Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen und in einem FAVORIT CASA-Einzugsgebiet ihren festen Wohnsitz haben, können diese Versicherungsvariante abschliessen.

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gischen Behandlungen ist die FAVORIT CASA-Versicherte ver­ pflichtet, ihren Hausarzt darüber im Voraus zu informieren. 6. Augenärztliche Routineuntersuchungen können direkt beim Spe­ zialarzt für Ophthalmologie nach freier Wahl erfolgen. Bei allen augenärztlichen Operationen, soweit sie nicht notfallmässig erfol­ gen, ist der Versicherte verpflichtet, seinen Hausarzt darüber im Voraus zu informieren und sein Einverständnis einzuholen. 7. Einweisungen in Spitäler und Tageskliniken müssen – ausgenom­ men in Notfällen – durch den FAVORIT CASA-Arzt oder mit ­dessen Einverständnis erfolgen.

II Versicherungsumfang Art. 3 Versicherungsumfang 1. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach dem Bundes­gesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. 2. Nimmt der Versicherte nicht notfallmässig ambulante oder ­stationäre Leistungen ohne Überweisung oder Einverständnis des FAVORIT CASA-Arztes in Anspruch, so übernimmt SWICA die Hälfte der dadurch entstandenen Kosten. 3. Das Unfallrisiko kann mitversichert werden. Art. 4 Wahl der Leistungserbringer 1. SWICA erstellt jährlich pro Wohnregion eine Liste der im Wahl­ recht der FAVORIT CASA-Versicherten stehenden Hausärzte. 2. Der FAVORIT CASA-Versicherte wählt beim Abschluss dieser Versicherungsvariante aus der SWICA-Liste seinen Hausarzt aus. 3. FAVORIT CASA-Versicherte können ihren Hausarzt im Rahmen der im Wahlrecht stehenden Ärzte auf den Beginn eines folgenden Kalendermonats wechseln. Versicherte teilen dies SWICA und ­i hrem bisherigen Arzt mit. Der Versicherte gestattet dem bisheri­ gen Hausarzt bei einem Wechsel des Hausarztes, die vorhandenen Krankenunterlagen an den neuen Hausarzt weiterzugeben. 4. FAVORIT CASA-Versicherte wenden sich für alle Behandlungen immer an den für sie zuständigen Hausarzt. Ausgenommen sind Notfälle und frauenärztliche Kontrolluntersuchungen beim Fach­ arzt. Der FAVORIT CASA-Arzt sorgt bei Bedarf für eine Überwei­ sung an weitere Fachärzte oder medizinische Hilfspersonen. 5. Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen und geburtshilfliche Betreuung bei Spezialärzten für Gynäkologie und Geburtshilfe können nach freier Wahl erfolgen. Bei allen weiteren gynäkolo­

III Prämien, Kostenbeteiligung Art. 5 Prämien Die Prämien für die FAVORIT CASA-Versicherung werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für ­G esundheit genehmigt. Der Tarif gilt als integrierender Bestandteil dieser Bedingungen. Art. 6 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung des Versicherten richtet sich nach den ­gesetzlichen und vereinbarten Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämt­ lichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen Jahresfranchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres er­ folgen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des Bundes geregelt. 3. Jede Zahlung von SWICA aus der FAVORIT CASA-Versicherung unterliegt der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kostenbeteiligung, ungeachtet dessen, ob SWICA gekürzte Leistungen erbringt.

Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDICA 4. Ändert SWICA die Liste der im Wahlrecht des Versicherten ­stehenden Leistungserbringer, kann der Versicherte auf den Be­ ginn des nächstfolgenden Monats in eine andere Versicherungs­ variante innerhalb von SWICA wechseln. Für den Wechsel zu ­einem anderen Versicherer gelten die gesetzlichen Kündigungsbe­ stimmungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 5. Bei wiederholtem reglementswidrigem Verhalten des FAVORIT MEDICA-Versicherten ist SWICA berechtigt, den Versicherten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines ­K alendermonats aus der FAVORIT MEDICA-Versicherung auszu­ schliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in die konventio­ nelle Krankenpflegeversicherung STANDARD. 6. Ist die ärztliche Versorgung durch einen MEDICA-Arzt nicht oder nicht mehr möglich (Pflegeheim, Wohnortswechsel, Auslandauf­ enthalt von mehr als drei Monaten usw.), können wir Versicherte mit einer Frist von 30 Tagen auf den darauf folgen­den Monat in die konventionelle Krankenpflegeversicherung STANDARD u ­ mteilen.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck 1. FAVORIT MEDICA ist eine besondere Form der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der Leis­ tungserbringer gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG). 2. Der FAVORIT MEDICA-Versicherte erklärt sich bereit, alle Be­ handlungen und Untersuchungen nur durch einen von SWICA in einer Liste bezeichneten Leistungserbringer (Arzt, Spital, Physio­ therapeut, Apotheke usw.) durchführen zu lassen. 3. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDICA die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsleistun­ gen für ambulante und stationäre Behandlungen, sofern diese von einem von SWICA für diese Versicherungsform zugelassenen Leis­ tungserbringer durchgeführt wurden. Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen und in einem FAVORIT MEDICA-Einzugsgebiet ihren festen Wohnsitz haben, können diese Versicherungsvariante abschliessen. 2. Für bereits bei SWICA versicherte Personen ist der Wechsel aus einer anderen Grundversicherungsvariante in die FAVORIT ­ ­M EDICA ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustands auf Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Meldefrist beträgt ­einen Monat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 3. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung FAVORIT ­M EDICA zur Versicherungsvariante STANDARD ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Meldefrist möglich. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderrege­ lungen.

II Versicherungsumfang Art. 3 Wahl des Leistungserbringers 1. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach dem Bundes­gesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. SWICA bezahlt die Kosten von Behandlungen und Untersuchungen, die von einem Leistungserbringer gemäss FAVORIT ­M EDICA-Liste durchgeführt werden. 2. SWICA erstellt jährlich eine Liste der im Wahlrecht der FAVORIT MEDICA-Versicherten stehenden Leistungserbringer. 3. Der Versicherte wählt bei Behandlungen einen Leistungserbringer aus der FAVORIT MEDICA-Liste aus.

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4. Nimmt der Versicherte ambulante oder stationäre Leistungen bei einem nicht auf der FAVORIT MEDICA-Liste aufgeführten Leis­ tungserbringer in Anspruch, so übernimmt SWICA 50 % der ­Kosten, soweit die Leistungen medizinisch notwendig waren. 5. Notfälle, bei welchen kein Leistungserbringer gemäss FAVORIT MEDICA-Liste aufgesucht werden kann, sind im Rahmen der ge­ setzlichen Pflichtleistungen stets gedeckt. 6. Der Versicherte verpflichtet sich, vor jedem nicht notfallmäs­ sigen Spitalaufenthalt eine Kostengutsprache bei SWICA einzu­ holen. SWICA prüft die Notwendigkeit des Spitalaufenthalts sowie die Eignung des Spitals. Hat der Versicherte keine Kostengutspra­ che verlangt und kann er keine medizinisch bedingten Gründe für diese Unterlassung nachweisen, bezahlt SWICA 50 % der Kosten. 7. SWICA entschädigt das Medikament, das zur Behandlung des Lei­ dens am wirtschaftlichsten ist. SWICA erlässt eine diesbezügliche Liste von Generika und wirtschaftlichen Originalpräparaten. Be­ zieht der Versicherte trotzdem ein teureres Präparat, bezahlt SWICA 50 % dieser Kosten.

III Prämien, Kostenbeteiligung Art. 4 Prämien Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt. Massgebend ist der Tarif gemäss Wohnort des Versicherten. Der Tarif gilt als integrieren­ der Bestandteil dieser Bedingungen. Art. 5 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung des Versicherten richtet sich nach den ­gesetzlichen und vereinbarten Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämt­ lichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen Jahresfranchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres er­ folgen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des Bundes geregelt. 3. Jede Zahlung von SWICA aus der FAVORIT MEDICA-Ver­ sicherung unterliegt der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kosten­ beteiligung, ungeachtet dessen, ob SWICA gekürzte Leistungen erbringt.

Krankenpflegeversicherung FAVORIT TELMED 3. Telefonische Abklärungen sind bei einem neu auftretenden Ge­ sundheitsproblem vor dem erstmaligen Arzt- oder Spitalbesuch notwendig und können – stellvertretend für Versicherte – auch durch Dritte getroffen werden. 4. In den folgenden Situationen ist vor einem Arzt- oder Spitalbesuch vorgängig kein Anruf bei der telefonischen Gesundheitsberatung nötig: a) bei Notfällen; b) bei Vorsorgeuntersuchungen; c) vor Folgebehandlung von bereits mit SWICA TELMED abge­ sprochenen Konsultationen; d) bei Behandlungen während eines vorübergehenden Ausland­ aufenthaltes. 5. Bei Notfällen und bei Auslandaufenthalten besteht die Möglich­ keit, freiwillig die Unterstützung der Fachleute der telefonischen Gesundheitsberatung von SWICA anzufordern. 6. Bei nach Abschluss einer Behandlung wieder auftretenden Ge­ sundheitsproblemen muss vorgängig mit der telefonischen Ge­ sundheitsberatung von SWICA Kontakt aufgenommen werden. 7. Versicherte verpflichten sich, vor jedem nicht notfallmässigen Spi­ talaufenthalt eine Kostengutsprache bei SWICA einzuholen. SWICA prüft die Notwendigkeit des Spitalaufenthaltes sowie die Eignung des Spitals. 8. SWICA ist berechtigt, Versicherte, die sich wiederholt nicht an die Konsultationspflicht halten, auf das Ende eines Kalendermonats aus der FAVORIT TELMED-Versicherung auszuschliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in die konventionelle Kranken­ pflegeversicherung STANDARD.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck FAVORIT TELMED ist eine besondere Form der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Kran­ kenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen und in einem FAVORIT TELMED-Einzugsgebiet ihren festen Wohnsitz haben, können diese Versicherungsvariante abschlies­ sen. 2. Für bereits bei SWICA versicherte Personen ist der Wechsel aus einer anderen Grundversicherungsvariante in die FAVORIT ­ ­TELMED ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustands auf Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Meldefrist beträgt ­einen Monat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 3. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung FAVORIT ­TELMED zur Versicherungsvariante STANDARD ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Meldefrist möglich. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderrege­ lungen. II Versicherungsumfang Art. 3 Wahl des Leistungserbringers 1. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung FAVORIT TELMED die gesetzlichen Versicherungsleistungen für ambulante und stationäre Behandlungen, sofern diese von einem gemäss Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Leistungserbringer durchgeführt wurden. 2. FAVORIT TELMED-Versicherte erklären sich bereit, vor einem Arzt- oder Spitalbesuch mit der telefonischen Gesundheitsbera­ tung von SWICA zu besprechen, welche nächsten Aktivitäten ­u nter Berücksichtigung der individuellen Situation angezeigt sind. Die Fachleute der telefonischen Gesundheitsberatung erbringen keine diagnostischen oder therapeutischen Leistungen, sondern geben Verhaltensempfehlungen ab. Der Entscheid über die weite­ ren Schritte liegt beim Versicherten.

III Prämien, Kostenbeteiligung Art. 4 Prämien Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt. Massgebend ist der Tarif gemäss Wohnort des Versicherten. Der Tarif gilt als integrieren­ der Bestandteil dieser Bedingungen.

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Art. 5 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung des Versicherten richtet sich nach den ge­ setzlichen und vereinbarten Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämt­ lichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen Jahresfranchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres

e­ rfolgen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschrif­ ten des Bundes geregelt. 3. Jede Zahlung von SWICA aus der FAVORIT TELMED-Ver­ sicherung unterliegt der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kosten­ beteiligung.

Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDPHARM I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck 1. FAVORIT MEDPHARM ist eine besondere Form der obligatori­ schen Krankenpflegeversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994. 2. Der FAVORIT MEDPHARM-Versicherte erklärt sich bereit, vor einem Arzt- oder Spitalbesuch eine von SWICA in einer Liste auf­ geführten Partnerapotheke (MEDPHARM-Liste) zu konsultieren oder die telefonische Gesundheitsberatung sante24 zu kontaktie­ ren sowie deren Empfehlung zu befolgen. Der Versicherte verpflichtet sich, alle folgenden Behandlungen und Untersuchungen nur durch einen von SWICA in einer Liste be­ zeich­neten Leistungserbringer (Arzt, Spital, Apotheke usw.) durch­ führen zu lassen.

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Art. 2 Abschluss und Änderung der Versicherung 1. Personen, welche die gesetzlichen Aufnahmebedingungen erfüllen und in einem FAVORIT MEDPHARM-Einzugsgebiet ihren Wohn­ sitz haben, können diese Versicherungsvariante abschliessen. 2. Für bereits bei SWICA versicherte Personen ist der Wechsel aus ­einer anderen Grundversicherungsvariante in die FAVORIT MED­ PHARM ungeachtet des Alters und des Gesundheitszustands auf Beginn eines Kalendermonats möglich. Die Meldefrist beträgt ei­ nen Monat. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 3. Der Wechsel von der Krankenpflegeversicherung FAVORIT MED­ PHARM zur Versicherungsvariante STANDARD ist nur auf den Beginn eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Meldefrist möglich. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderrege­ lungen. 4. Ändert SWICA die Liste der im Wahlrecht des Versicherten ste­ henden Leistungserbringer, kann der Versicherte auf den Beginn des nächstfolgenden Monats in eine andere Versicherungsvariante innerhalb von SWICA wechseln. Für den Wechsel zu einem ande­ ren Versicherer gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmun­ gen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Sonderregelungen. 5. Bei wiederholtem reglementswidrigem Verhalten des FAVORIT MEDPHARM-Versicherten ist SWICA berechtigt, den Versicher­ ten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf das Ende eines Kalendermonats aus der FAVORIT MEDPHARM-Versicherung auszuschliessen. Dies führt automatisch zum Wechsel in die kon­ ventionelle Krankenpflegeversicherung STANDARD. 6. Ist die Konsultation durch eine SWICA-Partnerapotheke oder die Kontaktaufnahme mit der telefonischen Gesundheitsberatung sante24 nicht oder nicht mehr möglich (z.B. Pflegeheim, Wohnort­ wechsel), kann SWICA Versicherte mit einer Frist von 30 Tagen auf den darauf folgenden Monat in die konventionelle Kranken­ pflegeversicherung STANDARD umteilen.

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bulante und stationäre Behandlungen, sofern diese von einem gemäss Krankenversicherungsgesetz zugelassenen Leistungser­ ­ bringer durchgeführt wurden. SWICA erstellt eine Liste der im Wahlrecht der FAVORIT MED­ PHARM-Versicherten stehenden SWICA-Partnerapotheken und Leistungserbringer (Arzt, Spital, Physiotherapeut, Apotheke usw.). Der Versicherte wählt bei Behandlungen einen Leistungs­erbringer aus der MEDPHARM-Liste aus. FAVORIT MEDPHARM-Versicherte sind verpflichtet, vor einem Arzt- oder Spitalbesuch eine SWICA-Partnerapotheke oder die ­telefonische Gesundheitsberatung sante24 zu konsultieren sowie deren Empfehlungen für die nächsten Behandlungsschritte zu be­ folgen. Dies gilt auch bei einem vorübergehenden Auslandaufent­ halt. Alle folgenden Behandlungen und Untersuchungen müssen durch einen von SWICA in einer Liste bezeichneten Leistungs­ erbringer (Arzt, Spital, Physiotherapeut, Apotheke usw.) durchge­ führt werden. Beratungen durch Fachleute von SWICA-Partnerapotheken oder der telefonischen Gesundheitsberatung sante24 sind bei jedem neu auftretenden Gesundheitsproblem vor dem erstmaligen Arzt- oder Spitalbesuch notwendig und können – stellvertretend für Ver­ sicherte – auch durch Dritte getroffen werden. In den folgenden Situationen ist vor einem Arzt- oder Spitalbesuch vorgängig keine medizinische Beratung in einer SWICA-Partner­ apotheke oder durch die telefonische Gesundheitsberatung sante24 notwendig: a) bei Notfällen; b) bei Vorsorgeuntersuchungen, sofern sie durch einen Leistungs­ erbringer gemäss MEDPHARM-Liste erfolgen; c) vor Folgebehandlung von bereits mit SWICA-Partnerapothe­ ken oder sante24 abgesprochenen Konsultationen. Bei nach Abschluss einer Behandlung wieder auftretenden Ge­ sundheitsproblemen muss vorgängig mit einer SWICA-Partner­ apotheke oder der telefonischen Gesundheitsberatung sante24 Kontakt aufgenommen werden. Versicherte verpflichten sich, vor jedem nicht notfallmässigen ­Spitalaufenthalt eine Kostengutsprache bei SWICA einzuholen. SWICA prüft die Notwendigkeit des Spitalaufenthaltes sowie die Eignung des Spitals. Hat der Versicherte keine Kostengutsprache verlangt und kann keine medizinisch bedingten Gründe für diese Unterlassung nachweisen, bezahlt SWICA 50 % der Kosten. Nimmt der Versicherte ambulante Leistungen ohne Einverständ­ nis der SWICA-Partnerapotheke oder der telefonischen Gesund­ heitsberatung sante24 in Anspruch, so übernimmt SWICA 50 % der Kosten, soweit die Leistungen medizinisch notwendig waren.

III Prämien, Kostenbeteiligung Art. 4 Prämien Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt und vom Bundesamt für Gesundheit genehmigt. Massgebend ist der Tarif gemäss Wohnort des Versicherten. Der Tarif gilt als integrieren­ der Bestandteil dieser Bedingungen.

II Versicherungsumfang Art. 3 Wahl des Leistungserbringers 1. SWICA bezahlt aus der Krankenpflegeversicherung FAVORIT MEDPHARM die gesetzlichen Versicherungsleistungen für am­

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Art. 5 Kostenbeteiligung 1. Die Kostenbeteiligung des Versicherten richtet sich nach den ge­ setzlichen und vereinbarten Bestimmungen. 2. Die Versicherung mit wählbaren Jahresfranchisen steht sämtlichen Versicherten offen. Die Wahl einer höheren oder tieferen Jahres­ franchise kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Vorschriften des Bundes geregelt. 3. ! Jede Zahlung von SWICA aus der FAVORIT MEDPHARM-Ver­ sicherung unterliegt der gesetzlichen bzw. vereinbarten Kosten­ beteiligung, ungeachtet dessen, ob SWICA gekürzte Leistungen ­erbringt.

Taggeldversicherung SALARIA nach KVG 4. Vorbehältlich anders lautender vertraglicher Regelung bezahlt SWICA die Kosten für Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der versi­ cherten Person nicht. 5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck SWICA führt die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG. Die minimale Taggeldversicherung beträgt CHF 2.– pro Tag, der Höchst­ betrag CHF 40.–.

Art. 6 Beginn und Ende des Leistungsanspruchs 1. Der Anspruch auf Taggeld beginnt mit dem Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Erfolgt die Krankmeldung nach dem dritten Tag seit Beginn der Behandlung, so beginnt der Leistungsanspruch erst vom Tage der Krankmeldung an, es sei denn, für die Verzöge­ rung treffe den Versicherten kein Verschulden. Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt beginnt der Anspruch mit dem Tage des Eintritts in die Heilanstalt. 2. Das Taggeld wird bis zum letzten Tag der bescheinigten Arbeits­ unfähigkeit ausbezahlt.

Art. 2 Aufnahmebedingungen und Vorbehalt 1. Wer in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann eine Tag­ geldversicherung bis zum genannten Höchstbetrag abschliessen. 2. SWICA kann vom Bewerber verlangen, dass er ein ärztliches Zeug­ nis über seinen Gesundheitszustand beibringt. Reicht der Bewer­ ber das ärztliche Zeugnis nicht innert zwei Monaten ein, wird der Versicherungsantrag als hinfällig betrachtet. 3. SWICA kann Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das Gleiche gilt für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach 5 Jahren dahin. Die versicherte Person kann vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist. 4. Bei Höherversicherungen gelten die Aufnahmebedingungen (Al­ tersgrenze, Versicherungsvorbehalt) sinngemäss. 5. Sind bei der Aufnahme Krankheiten und Unfälle verheimlicht worden, kann SWICA diese durch einen Vorbehalt nachträglich rückwirkend ausschliessen.

Art. 7 Leistungsdauer 1. Das Taggeld wird für eine oder mehrere Erkrankungen während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausge­ richtet. 2. Die versicherte Person darf die Erschöpfung der Genussberechti­ gung nicht dadurch aufhalten, dass sie vor Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit auf das Taggeld verzichtet. Art. 8 Mutterschaft 1. Bei Schwangerschaft und Niederkunft bezahlt SWICA die gleichen Leistungen wie bei Krankheit, sofern die Versicherte bis zum Tag der Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unter­ brechung von mehr als drei Monaten versichert war. 2. Die Versicherte hat Anrecht auf 16 Wochen Taggeldleistungen, wo­ von mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Eine allfällig vereinbarte Wartefrist wird angerechnet. 3. Mutterschaftsleistungen werden an die Leistungsdauer gemäss Art. 7 nicht angerechnet.

Art. 3 Freizügigkeit 1. SWICA gewährt Freizügigkeit im Rahmen der gesetzlichen Be­ stimmungen. 2. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Freizügigkeit innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung des früheren Versicherers gel­ tend zu machen. 3. Die beim bisherigen Versicherer bezogenen Taggelder werden an die Dauer der Bezugsberechtigung angerechnet.

Art. 9 Kürzung und Einstellung von Leistungen Die Leistungen können vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schwerwiegenden Fällen verweigert werden, wenn die versicherte Per­ son: a) das versicherte Ereignis vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Aus­ übung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver­ schlimmert hat. b) sich einer zumutbaren Behandlung entzieht oder diese verweigert oder nicht aus eigenem Antrieb das Zumutbare dazu beiträgt. In diesem Fall ist die versicherte Person vorgängig schriftlich zu mahnen und darauf hinzuweisen, dass die Leistungen gekürzt bzw. vollständig verweigert werden.

Art. 4 Unfall Das Unfallrisiko ist in der Taggeldversicherung inbegriffen. Durch schriftliche Erklärung der versicherten Person kann der Ausschluss des Unfallrisikos erfolgen. II Versicherungsumfang Art. 5 Leistungsumfang 1. Anspruch auf das Taggeld besteht, wenn gänzliche Arbeitsunfä­ higkeit von einer zu deren Bescheinigung befugten Person schrift­ lich bestätigt ist. 2. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 50 % besteht An­ spruch auf ein entsprechend herabgesetztes Taggeld. 3. Bei Aufenthalt ausserhalb des Tätigkeitsgebiets von SWICA ­besteht der Anspruch auf das Taggeld nur, wenn sich die ver­ sicherte Person in einer Heilanstalt oder in einer ärztlich geleiteten Kuranstalt aufhält.

Art. 10 Herabsetzung der Taggeldversicherung 1. Eine Reduktion der Versicherung kann jederzeit auf Ende eines ­jeden Monats schriftlich verlangt werden. 2. Die Taggeldversicherung wird auf Ende des Kalendermonats, in welchem das 65. Altersjahr erreicht wird, auf CHF 2.– herab­ gesetzt.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Zusatzbedingungen (ZB) für Versicherungen nach VVG Art. 7 Listen und deren Geltung Die in den Zusatzbedingungen für die Zusatzversicherungen erwähn­ ten Listen der Leistungserbringer werden der versicherten Person ­jederzeit zur Verfügung gestellt. Für die Bemessung des Leistungs­ anspruchs werden die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer durch SWICA versicherten Dienst- oder Sachleistung geltenden Listen hinzugezogen.

I Allgemeines Versicherungsträgerin bei den Zusatzversicherungen ist, falls in den Zusatzbedingungen nicht anders erwähnt, die SWICA Krankenver­ sicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, nachstehend SWICA genannt. Bei der Zusatzversicherung INFORTUNA ist die SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, Versicherungsträgerin.

Art. 8 Wann zahlt SWICA nicht oder kürzt die Leistungen? In den nachfolgend aufgeführten Fällen erbringt SWICA aus den ­Zusatzversicherungen keine Versicherungsleistungen: 1. Für Folgen von kriegerischen Ereignissen – in der Schweiz, – im Ausland. Wird der Versicherte jedoch in dem Land, in wel­ chem er sich aufhält, vom Ausbruch solcher Ereignisse über­ rascht, erlischt der Versicherungsschutz erst 14 Tage nach ihrem erstmaligen Auftreten; 2. Für Folgen von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Mass­nahmen, ausser die versicherte Person beweise, dass sie nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung ­beteiligt war; 3. Im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen ­A rmee; 4. Bei Erdbeben oder Meteoreinschlägen; 5. Anlässlich oder als Folge der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder beim Versuch dazu; 6. Als Folge der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; 7. Als Folge von Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aus­ setzt, dass er andere provoziert; 8. Bei Gesundheitsschädigungen, die auf ein Wagnis zurückgehen. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken; 9. Bei Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen irgendwelcher Art sowie beim Training dazu; 10. Bei Krankheiten oder Unfällen infolge ionisierender Strahlen; 11. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des versicherten Ereignisses durch die versicherte oder eine andere anspruchsberechtigte Person; 12. Für Heilbehandlungen infolge missbräuchlichen Konsums von Arzneimitteln, Drogen und Alkohol. Der Missbrauch dieser Sucht­ mittel gilt ausdrücklich nicht als Krankheit und löst für SWICA somit keine Leistungspflicht aus.

Art. 1 Wer ist für die Betreuung von Versicherten zuständig? Wenn Sie eine Versicherungsberatung oder Leistungen aus einer ­I hrer Versicherungen beanspruchen, so wenden Sie sich bitte an SWICA. Die Adresse des für Sie zuständigen Kundendienstes finden Sie auf der Ver­ sicherungspolice. Art. 2 Was gehört zum Vertrag? 1. Ihr Versicherungsvertrag – sowohl bei einzel- wie bei kollektiv­ versicherten Personen – setzt sich zusammen aus: a) Ihrem Versicherungsantrag, b) dem Versicherungsausweis (Police), c) diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, d) den Zusatzbedingungen, e) den allfälligen Besonderen Vereinbarungen. 2. Für die Zusatzversicherungen gilt das Bundesgesetz über den Ver­ sicherungsvertrag (VVG). II Umfang der Versicherung und Begriffsbestimmungen Art. 3 Was ist versichert? Versicherbar sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Unfall und/ oder Mutterschaft gemäss den jeweiligen Zusatzbedingungen für die Zusatzversicherungen nach VVG. Art. 4 Wie können Sie sich versichern? Folgende Leistungen können versichert werden: a) die Pflegekosten für Krankheit, Unfall und Mutterschaft gemäss den Zusatzversicherungen für diesen Versicherungszweig, b) Taggelder gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für diesen Versicherungszweig, c) Kapitalleistungen für den Invaliditätsfall und den Todesfall ge­ mäss den Zusatzbedingungen. Art. 5 Begriffsbestimmungen und Anwendung der AVB Die Grundversicherung ist die obligatorische Krankenpflege- und ­Unfallversicherung, die gemäss dem Bundesgesetz über die Kranken­ versicherung als Minimaldeckung obligatorisch abzuschliessen ist. Zusatzversicherungen sind die individuellen Zusätze, die Sie zur Grundversicherung abschliessen können. Sämtliche Bestimmungen dieser AVB gelten für die Zusatzversiche­ rungen, sofern es nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. Falls nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten im Sinne dieses Vertrags sämt­ liche Begriffe, welche durch das KVG bestimmt werden, auch für die Zusatzversicherungen.

Art. 9 Grobe Fahrlässigkeit SWICA kürzt die Leistungen, wenn das versicherte Ereignis grob­ fahrlässig herbeigeführt worden ist; Zusatzbedingungen bleiben vor­ behalten. III Vertragsdauer und Kündigung Art. 10 Ab wann gilt die Versicherung? Der Vertrag gilt, sobald SWICA die Versicherungspolice ausgehändigt oder die Annahme des Antrags schriftlich erklärt hat, frühestens ­jedoch am vereinbarten Tag. Folgen von Unfällen und Krankheiten sind nur gedeckt, wenn die Unfälle sich erst nach dem Versicherungs­ beginn ereignen bzw. die Krankheiten erst nach dem Versicherungs­ beginn erstmalig auftreten.

Art. 6 Welche Behandlungen werden bezahlt? SWICA übernimmt die Kosten von Heilbehandlungen oder Präven­ tionsmassnahmen, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Zusätzliche Bestimmungen finden Sie in den Zusatzbedingungen der jeweilig abgeschlossenen Zusatzversicherung.

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Art. 11 Wie lange gilt die Versicherung? Sie haben Anspruch auf Leistungen von SWICA, solange der Vertrag nicht aufgehoben ist.

3. SWICA ist befugt, von säumigen Versicherten verursachte Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen usw. zurückzufordern und mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen.

Art. 12 Wann kann die Versicherung aufgelöst werden? 1. Ist nichts anderes vereinbart, gilt eine Mindestvertragsdauer von einem Jahr, wobei das Ende des Versicherungsjahres immer auf den 31.12. fällt. Nach Ablauf der vereinbarten Dauer verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um ein Jahr, sofern er vom Versicherten nicht fristgerecht gekündigt wird. 2. Kündigen können Sie auf das Ende eines Kalenderjahres. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. 3. Nach jedem Krankheitsfall oder Unfallereignis, für welche SWICA eine Leistung erbringt. Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Leistung kann der Versicherungsnehmer den entsprechenden Teil des Ver­ trages kündigen. Die Deckung erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Mitteilung bei SWICA. SWICA verzichtet auch auf das Kündi­ gungsrecht bei Vertragsablauf. 4. SWICA verzichtet auf das ihr zustehende Recht, nach Eintritt eines versicherten Ereignisses den Vertrag für eine Zusatzversicherung aufzulösen, ausser in Fällen von versuchtem oder vollendetem ­Versicherungsmissbrauch. In diesen Fällen kann SWICA innert 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes kündigen. 5. Auch ohne Kündigung erlischt eine Zusatzversicherung automa­ tisch, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent­ haltsort länger als drei Monate im Ausland hat. ­Zusatzbedingungen oder besondere Vereinbarungen mit SWICA bleiben vorenthalten. 6. Ansonsten erlischt die Versicherung durch Tod des Versicherten, Kündigung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag. 7. Die schriftliche Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätes­ tens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei SWICA eingetroffen ist.

V Prämienänderungen und Vertragsanpassung Art. 16 Können Änderungen im Vertragsverhältnis eintreten? Treten nach Abschluss des Versicherungsvertrags im Umfeld der sozi­ alen Krankenversicherung oder im Verhältnis zwischen SWICA und Leis­t ungserbringern Veränderungen ein, so kann SWICA die Zusatz­ bedingungen im Bereich der Zusatzversicherungen anpassen. Dies gilt ebenfalls bei erheblichen neuen Erkenntnissen der Wissenschaft und Forschung. Ebenso kann SWICA die Prämien entsprechend der Kos­ tenentwicklung erhöhen oder reduzieren. Zu diesem Zweck hat SWICA die neuen Vertragsbedingungen spätestens 30 Tage vor Ablauf des ­K alenderjahres bekannt zu geben. Der Versicherungsnehmer hat hier­ auf das Recht, den Vertrag in Bezug auf den von der Änderung betrof­ fenen Teil auf das Ende des laufenden ­K alenderjahres zu kündigen. Die schriftliche Kündigung muss, um gültig zu sein, spätes­tens am letzten Tag des Kalenderjahres bei SWICA eintreffen. Unterlässt der Versiche­ rungsnehmer die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des Vertrags. Art. 17 Versicherung von Kindern und Jugendlichen Für Versicherte, die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr oder vor dem vollendeten 25. Lebensjahr zu einem besonderen Tarif für ­K inder oder Jugendliche in die Versicherung aufgenommen wurden, wird für die Prämie ab Beginn des Versicherungsjahres, das der Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres folgt, der nächsthöhere Tarif berechnet. ­Daraus ergibt sich ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Art. 16 hiervor. Art. 18 Versicherung nach Lebensaltertarif Wählt ein Versicherter in den Zusatzversicherungen das Prämien­ tarifmodell nach Lebensalter, so werden die Prämien regelmässig dem Lebensalter der versicherten Person angepasst. Daraus ergibt sich ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Art. 16 hiervor. Der Ver­ sicherte hat die Möglichkeit, bis zum vollendeten 50. Altersjahr ohne Rücksicht auf den Gesundheitszustand im Rahmen der bisherigen Ver­ sicherungsdeckung und unter Anrechnung der bisherigen Versiche­ rungszeit vom Lebensaltertarif auf Beginn des nächsten Kalenderjah­ res in den Abschlussaltertarif zu wechseln.

Art. 13 Was geschieht nach Auflösung der Versicherung? a) Folgen von Krankheiten und Unfällen sowie Spätfolgen und Rück­ fälle daraus, die nach Erlöschen der Versicherung eintreten, sind nicht versichert. b) Ihr Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags. IV Prämienzahlung Art. 14 Wann werden die Prämien fällig? 1. Die Prämien sind in der Regel jährlich im Voraus zahlbar, können aber auf besondere Vereinbarung gegen Zuschlag auch halb- oder vierteljährlich oder zweimonatlich bezahlt werden. 2. Die Prämien werden jeweils am ersten Monatstag einer Zah­lungs­ periode fällig. 3. Die Prämien sind innerhalb eines Monats ab vereinbartem Fällig­ keitstag in Schweizer Franken an SWICA zu entrichten.

Art. 19  Wechsel des Berufs, der Tätigkeit oder des Wohnorts des Versicherten Bei den Zusatzversicherungen sind für bestimmte Leistungsarten Prä­ mienabstufungen nach Gefahrenklassen oder Wohnort vorgesehen. Wechselt die versicherte Person Beruf, Tätigkeitsbereich oder Wohn­ ort und ändert sich damit das Risiko, kann SWICA die Prämie ent­ sprechend anpassen. Bei Wechsel der Prämienregion infolge Umzugs ergibt sich kein Kündigungsrecht. Der Wechsel des Berufs, des Tätigkeitsbereichs oder des Wohnorts muss innert 30 Tagen dem zuständigen Kundendienst (siehe Versiche­ rungspolice) mitgeteilt werden. Wird diese Frist versäumt, so kann SWICA bei Bekanntwerden des jeweiligen Umstands allfällige Prämien­ausfälle nachfordern.

Art. 15 Verspätete Zahlung 1. Trifft die Prämie innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bei SWICA ein, fordert SWICA mittels Mahnung auf, innert 14 Tagen nach deren Absendung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht in den Zusatzver­ sicherungen vom Ablauf der Mahnfrist an. Im Übrigen gilt Art. 13 sinngemäss. 2. Ruhende Zusatzversicherungen können gegen Nachzahlung der ausstehenden Prämien und Kosten (Verzugszinsen, Mahnspesen, Betreibungskosten) wieder in der ursprünglichen Höhe in Kraft gesetzt werden, und zwar ohne Rücksicht auf den Gesundheits­ zustand der versicherten Person innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung; sofern der Nachweis eines befriedigenden Ge­ sundheitszustandes erbracht wird, auch nach Ablauf der vorge­ nannten Frist. Die Deckung lebt vom Zeitpunkt der Zahlung an wieder auf.

VI Pflichten und Anspruchsbegründung Art. 20 Wie erhalten Sie Ihre Vergütungen? 1. Pflegekosten SWICA zahlt Ihnen innert dreissig Tagen nach Erhalt sämtlicher relevanten Informationen Ihr Guthaben auf Ihr Bank- oder Post­ konto, wenn Sie folgendermassen vorgehen: a) Kosten bei ambulanter Behandlung: SWICA sind alle Rechnungen und Belege laufend innert ­Monatsfrist einzusenden.

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b) Spitalkosten: Müssen Sie in ein Spital, in eine andere Heilanstalt oder zur Kur, so ist dies SWICA spätestens 14 Tage vor Eintritt, bei Not­ fällen innert 14 Tagen nach dem Eintritt, mitzuteilen. SWICA erteilt innert 10 Tagen die Kostengutsprache. Die Rechnungen sind innerhalb eines Jahres SWICA einzureichen. Haben Sie noch andere Versicherungen für Spitalkos­ten oder Kosten für ambulante Behandlung (Zusatzversicherungen, obligatorische Unfall­ versicherung oder eine andere Krankenversicherung), sind SWICA, ausser den bereits ­erwähnten Unterlagen, die ­Abrechnungen des entsprechenden Versicherungsträgers (z. B. Krankenkasse, SUVA usw.) einzureichen. 2. Kapitalleistungen sind gemäss den Zusatzbedingungen geltend zu machen. 3. Zahlungen gemäss Zff. 1.) und 2.) erfolgen in Schweizer Franken auf ein Schweizer Bankkonto. 4. Auskunftsrecht SWICA ist berechtigt, Belege und Auskünfte, insbesondere ärztli­ che Zeugnisse, zu verlangen. Die versicherte Person räumt SWICA das Recht ein, direkt entsprechende Belege und Auskünfte einzu­ fordern sowie zur Abklärung von Versicherungsansprüchen eine Unter­suchung durch einen von SWICA bezeichneten Arzt anzu­ ordnen. Die versicherte Person hat zudem wahrheitsgetreu Aus­ kunft über alles zu geben, was sich auf den derzeitigen Fall sowie auf frühere Krankheiten und Unfälle bezieht. Die versicherte Per­ son entbindet alle Ärzte und amtlichen Stellen sowie Versicherer und Anwälte, die sie behandelt, beraten oder versichert haben, von jeglicher Schweigepflicht gegenüber S­ WICA. Bei minderjährigen Versicherten haben die Inhaber der elterlichen Gewalt oder die Versicherungsnehmer die Beachtung der Pflichten durchzusetzen.

5. SWICA kann Dritte beauftragen, Dienstleistungen zugunsten der Kunden zu erbringen und diesen (z. B. andere beteiligte ­Versicherer, Vertrauensärzte, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige, Rechenzentren) personenbezogene Daten für die Aufgabenerfül­ lung weiterleiten. SWICA verpflichtet in diesem Falle die Dritten zur Schweigsamkeit und zur Einhaltung der Datenschutznormen. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen. 6. Die Personendaten werden nur solange bearbeitet und in einer ­Datenbank oder auf Papier aufbewahrt, wie es die gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zwingend erfordern. Anschlies­ send werden die Personendaten wieder gelöscht. 7. SWICA gibt den Versicherten eine Versichertenkarte ab. Diese gilt als Ausweis über abgeschlossene Versicherungen gegenüber Leis­ tungserbringern. Die Karte wird aufgrund der gesetzlichen Be­ stimmungen des KVG erstellt und enthält darüber hinaus A ­ ngaben entsprechend den EU-Normen als Nachweis des Versicherungs­ schutzes bei Aufenthalten im EU-Raum. Weiter sind Angaben zum Umfang der Versicherungsdeckung inkl. Zusatzversicherungen enthalten. VII Verschiedenes Art. 23 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind in der Schweiz und in schweizerischer Währung zu erfüllen. 2. Bei Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen steht der an­ spruchsberechtigten Person wahlweise der Gerichtsstand am schweizerischen Hauptsitz von SWICA oder an seinem schweizeri­ schen Wohnsitz zur Verfügung. Wohnt der Versicherungsnehmer bzw. Anspruchsberechtigte im Ausland, ist Winterthur ausschliess­ licher Gerichtsstand.

Art. 21 Folgen bei vertragswidrigem Verhalten Bei Zuwiderhandeln gegen die Allgemeinen Versicherungsbedingun­ gen und Zusatzbedingungen ist SWICA befugt, ihre Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, ausser es wird bewiesen, dass das vertrags­ widrige Verhalten auf die Folgen der Krankheit oder des Unfalls und deren Feststellung keinen Einfluss ausgeübt hat und nicht schuldhaft war. Der Versicherungsanspruch verfällt, wenn nach schriftlicher Mahnung durch SWICA nicht binnen vier Wochen sämtliche verlang­ ten Belege beigebracht werden.

Art. 24 Widerrufsrecht Innerhalb der ersten 7 Tage nach der Unterzeichnung des Antrags hat der Antragsteller das Recht, seinen Antrag zu widerrufen. Der Wider­ ruf muss mit eingeschriebenem Brief der SWICA Gesundheitsorgani­ sation, Generaldirektion, Postfach, 8401 Winterthur, zugestellt wer­ den. Mit der Absendung der Widerrufserklärung erlischt der allenfalls bestehende provisorische sowie der definitive Versicherungsschutz ­ auch rückwirkend.

Art. 22 Bearbeitung von Personendaten durch SWICA 1. SWICA beschafft und verwendet personenbezogene Informatio­ nen der Versicherten in Übereinstimmung mit dem Datenschutz­ gesetz und dessen Verordnungen sowie den Sozialver­sicherungs­ gesetzen. 2. SWICA erhält bei der Etablierung eines V ­ ersicherungsverhältnisses (Beratungsgespräch, Versicherungsantrag, Vertragsabschluss) und während dessen Bestehens Kenntnis von per­ so­ nenbezogenen ­Informationen über Vertragspartner bzw. Versicherte. Im Beson­ deren erhält SWICA Kenntnis von besonders schützenswerten Informationen über den Gesundheitszustand von Versicherten ­ und entsprechenden Behandlungen. 3. Persönliche Informationen speichert SWICA elektronisch oder in Papierform und bearbeitet sie, um die vertraglich vereinbarten Leis­tungen erbringen und um die Versicherten im Hinblick auf ­einen zuverlässigen und bedürfnisgerechten Versicherungsschutz beraten und betreuen zu können. 4. Weiter kann SWICA Daten mit mathematischen und statistischen Methoden auswerten, um aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse die Qualität und den Nutzen der Dienstleistungen und Produkte für bestehende, ehemalige und potenzielle Kunden weiter zu ­entwickeln und zu verbessern und diese darüber informieren zu ­können.

Art. 25 Deckungsausschluss/Ablehnung Krankheiten und Unfallfolgen, die bei der Aufnahme bestehen oder bestanden haben, können durch Deckungsausschluss von der bean­ tragten Zusatzversicherung ausgeschlossen werden. Sind bei der Auf­ nahme Krankheiten und Unfälle verheimlicht worden, so kann der Deckungsausschluss nachträglich rückwirkend angebracht w ­ erden. SWICA kann im Rahmen der Zusatzversicherung ­einen Vertragsab­ schluss ohne Begründung ablehnen. Bei Bestehen eines Deckungsaus­ schlusses entsteht kein Anspruch auf Leistungen für Krankheiten und Unfallfolgen, die unter Vorbehalt stehen. Dasselbe gilt für Krankhei­ ten und Unfälle, welche bei der Aufnahme verheimlicht worden sind. Bei jeder Neu- oder Höherversicherung kann SWICA eine ärztliche Untersuchung verlangen. Mit Unterzeichnung des Antrags wird ­SWICA ermächtigt, bei Amtsstellen, Ärzten und Dritten die notwen­ digen Erkundigungen einzuziehen. Werden bei Vertragsabschluss erhebliche Punkte, die die anzeige­ pflichtige Person kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann SWICA innert 4 Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag schriftlich kündigen sowie sämtliche seit Vertragsbeginn mit der Anzeigepflichtverletzung zu­ sammenhängende Leistungen zurückfordern. Der Vertrag endet, ­sobald der Versicherte die Kündigung erhalten hat.

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Art. 26 Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung 1. Wer aus einer Kollektivversicherung von SWICA ausscheidet, hat das Recht, innert 3 Monaten in die Einzelversicherung überzutre­ ten. Das Übertrittsrecht in die Einzelversicherung gilt auch, wenn der Kollektivversicherungsvertrag dahinfällt. 2. Die Übertretenden werden im gleichen Umfang versichert, wie sie vorher in der Kollektivversicherung versichert waren. Die Ver­ sicherten werden durch den Kollektivversicherungsnehmer auf das Übertrittsrecht zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Kollek­ tivversicherungsvertrag aufmerksam gemacht. In der Kollektiv­ versicherung erbrachte Leistungen werden in der Einzelversiche­ rung angerechnet. 3. Für die Prämien gilt der zum Zeitpunkt des Übertritts bestehende Prämientarif der Einzelversicherung. Das Übertrittsalter von der Kollektiv- in die Einzelversicherung ist identisch mit dem Ein­ trittsalter in den Kollektivvertrag.

4. Freiwillige Vorleistungen werden durch SWICA nur erbracht, wenn die versicherte Person ihre Rechte gegenüber Dritten an SWICA abtritt. SWICA kann dem Versicherten beim Durchsetzen seiner Rechte gegenüber Dritten Rechtsschutz gewähren. 5. Schliesst der Versicherte ohne vorherige Zustimmung von SWICA einen Vergleich mit Dritten ab, so entfällt die Leistungspflicht von SWICA. 6. SWICA ist nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherte seine For­ derung gegenüber einem Dritten nicht rechtzeitig geltend macht oder sich nicht um ihren Eingang bemüht. 7. Der Versicherte hat SWICA über Art und Ausmass sämtlicher Leis­t ungen Dritter zu informieren. Bei Unterlassung kann SWICA die Leistungen verweigern oder kürzen. Art. 28 Verrechnung und Rückforderung Von SWICA irrtümlich erbrachte Leistungen sind vom Versicherten auf schriftliche Aufforderung hin zurückzuerstatten, hier besteht zu­ gunsten von SWICA ein Verrechnungsrecht.

Art. 27 W  as geschieht bei einem vorhandenen Haftpflichtigen oder dritten Leistungserbringer? 1. Sind Dritte haftpflichtig, gewährt SWICA keine Versicherungs­ deckung. Die Leistungspflicht von SWICA beschränkt sich auf den Umfang, als eine Haftpflicht eines Dritten nicht oder nur teilweise gegeben ist. Bei teilweiser Leistungspflicht des Dritten erbringt SWICA ihre Leistungen in dem Masse, wie dem Versicherten keine Überentschädigung erwächst. 2. Bestehen für dieselben Kosten mehrere Versicherungen oder be­ stehen andere Ansprechpartner, welche ohne Versicherung bei SWICA leistungspflichtig wären, werden die Kosten insgesamt nur einmal vergütet. Der Anspruch auf Vergütung solcher Kosten ­besteht nur in dem Verhältnis, in welchem die durch SWICA ­gedeckten Kosten zum Gesamtbetrag der gedeckten Leistungen ­a ller Versicherer stehen. 3. Bestreitet ein Dritter seine Leistungspflicht, so ist SWICA nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen.

Art. 29 Verbot der Abtretung und der Verpfändung Forderungen gegenüber SWICA dürfen weder abgetreten noch ver­ pfändet werden. VIII Schlussbestimmungen Art. 30 Mitteilungen 1. Alle Mitteilungen der versicherten oder anspruchsberechtigten Person sind an SWICA zu richten. Die Adressen finden Sie auf dem Versicherungsausweis. Der Versicherungsträger an­ erkennt alle derartigen Mitteilungen und Anzeigen als an ihn selbst gerichtet. 2. Alle Mitteilungen seitens SWICA bzw. des Versicherungsträgers erfolgen rechtsgültig an die von der versicherten oder anspruchs­ berechtigten Person zuletzt angegebene Adresse in der Schweiz.

Zusatzversicherungen COMPLETA TOP und COMPLETA PRAEVENTA I Anwendungsbereich

II Versicherungsumfang

Art. 1 Zweck 1. SWICA bezahlt aus den Zusatzversicherungen COMPLETA TOP (Basismodul) und COMPLETA PRAEVENTA (Zusatz­modul) für ambulante und stationäre Behandlungen zusätzliche Leistungen in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG). 2. Das Grundmodul COMPLETA TOP kann durch das Zusatz­modul COMPLETA PRAEVENTA erweitert werden. 3. Das Zusatzmodul kann nicht für sich allein, sondern nur zu­ sammen mit COMPLETA TOP abgeschlossen werden. Fällt die COMPLETA TOP weg, so fällt automatisch auf denselben Zeit­ punkt auch die COMPLETA PRAEVENTA dahin. 4. Bei Wohnsitznahme des Ver­sicherten im Ausland fallen ebenfalls beide Produkte dahin.

Art. 3 Versicherungsumfang 1. SWICA übernimmt die Kosten von Heilbehandlungen oder Präventionsmassnahmen, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. 2. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach diesen Bedingun­ gen sowie nach der Police. 3. Die prozentuale Kostenbeteiligung des Versicherten wird in jedem SWICA-Versicherungszweig separat berechnet, wobei jeweils vom Gesamtumfang der Kosten auszugehen ist. 4. Von anderen Sozialversicherungen auferlegte Selbstbehalte sind nicht versichert.

Art. 2 Versicherbare Personen Jede Person kann diese Zusatzversicherung beantragen, sofern ihr ge­ setzlicher Wohnsitz in der Schweiz liegt und sie das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat.

Art. 4 Komplementärmedizin 1. Bezahlt werden die Kosten für von SWICA anerkannte, natürliche Heilverfahren, welche nach komplementärmedizinischen Heilme­ thoden durchgeführt werden, sofern die Behandlung durch einen

III Leistungen von COMPLETA TOP in der Schweiz

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Kurhaus gemäss der SWICA-Liste durchgeführt werden, bezahlt SWICA an die Aufenthaltskosten einen Beitrag von höchstens CHF 20.– pro Kurtag während längstens 30 Tagen pro Kalender­ jahr. 2. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen.

von SWICA anerkannten Arzt, einen von SWICA anerkannten Naturheilarzt oder von einer Person, welche von SWICA zur Aus­ übung eines komplementärmedizinischen Hilfs­berufes anerkannt ist, vorgenommen wird. 2. SWICA führt eine Liste der anerkannten Heilverfahren und aner­ kannten Therapeuten. Diese Liste wird laufend angepasst und kann vom Versicherten eingesehen oder auszugsweise einverlangt werden. 3. Falls keine anerkannten Tarife bestehen, basiert SWICA bei der Leistungsberechnung auf einem Tarif von CHF 80.– pro Stunde.

Art. 10 Haushalthilfe 1. SWICA bezahlt 50 % an die ausgewiesenen Kosten für Haushalt­ hilfen, die für Arbeiten im eigenen Haushalt des Versicherten not­ wendig sind, höchstens CHF 30.– pro Tag während längstens 60 Tagen pro Kalenderjahr. 2. Die Notwendigkeit einer Haushalthilfe muss durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen sein. 3. Die Beiträge werden auch an Familienangehörige oder Verwandte entrichtet, sofern ihnen durch die geleistete Hilfe ein nachweis­ barer Verdienstausfall entsteht.

Art. 5 Medikamente 1. SWICA bezahlt die Kosten für medizinisch notwendige Medika­ mente, die von einem Arzt verordnet oder abgegeben werden und nicht unter die Negativliste fallen. 2. SWICA bezahlt die Kosten für homöopathische, phytotherapeu­ tische und anthroposophische Präparate, die von einem Therapeu­ ten gemäss Art. 4 verordnet oder abgegeben werden und nicht ­u nter die Negativliste fallen. 3. Präparate und Medikamente werden zum Publikumspreis ent­ schädigt. Werden die Präparate oder Medikamente selbst herge­ stellt, vergütet SWICA die Gestehungskosten mit einem Zuschlag von max. 30 %. 4. Als Medikamente gelten Präparate, die Swissmedic-registriert sind. Nicht bezahlt werden jedoch Wirkstoffe oder Präparate, für die Publikumsreklame bewilligt ist, die der Prävention von Krank­ heiten dienen, Kosmetika sind, der sexuellen Stimulation dienen, zur Gewichtsreduktion beitragen sollen sowie diejenigen Präpa­ rate und Wirkstoffe, die den Bestimmungen der Lebensmittel­ verordnung unterstellt sind (nicht Swissmedic-­registriert). Ebenso besteht keine Versicherungsdeckung für Produkte, die vom Her­ steller freiwillig von der Spezialitätenliste nach KVG genommen wurden. Produkte, die von der obligatorischen Krankenpflege­ versicherung nur für eingeschränkte Anwendungen übernommen werden oder die von der obligatorischen Krankenpflegeversiche­ rung nur teilweise übernommen werden, bezahlen wir aus ­COMPLETA TOP ausserhalb dieser Einschränkungen ebenfalls nicht.

Art. 11 Brillengläser und -fassungen, Kontaktlinsen 1. SWICA bezahlt für medizinisch notwendige Brillengläser und -fassungen sowie für Kontaktlinsen 90 % der Kosten, höchstens CHF 200.– pro 3 Kalenderjahre. 2. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass nicht innerhalb der letz­ ten drei Kalenderjahre aus der obligatorischen Krankenpflegever­ sicherung Leistungen für Sehhilfen erbracht wurden. Art. 12 Hilfsmittel SWICA bezahlt für ärztlich verordnete Hilfsmittel, die Funktionsaus­ fälle ausgleichen oder Körperteile ersetzen (ausgenommen Zahnpro­ thesen und Sehhilfen) und die nicht als gesetzliche Pflichtleistung ­gelten, 90 % der Kosten, höchstens CHF 200.– pro Kalenderjahr. Art. 13 Zahnbehandlungskosten SWICA bezahlt 50 % der Kosten, max. CHF 100.– pro Kalenderjahr für zahnärztliche Behandlungen, die keine gesetzlichen Pflichtleistungen darstellen. Art. 14 Zahnstellungskorrekturen 1. Für Zahnstellungskorrekturen bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 25. Altersjahr übernimmt SWICA 50 % der Kos­ ten gemäss UVG-Tarif zu den für die Krankenkassen geltenden Taxpunktwerten, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr. 2. Bei stationären Behandlungen übernimmt SWICA 50 % der Kos­ ten gemäss Tarif der allgemeinen Abteilung der dem Wohnort des Versicherten nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt im Wohn­ kanton, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr.

Art. 6 Psychotherapien bei selbstständig tätigen Psychotherapeuten SWICA bezahlt 90 % der Kosten von ärztlich verordneten, der Behand­ lung einer psychischen Erkrankung dienenden und von selbstständig tätigen ­ Psychotherapeuten durchgeführten Psychotherapien, pro ­K alenderjahr höchs­tens 60 Sitzungen à CHF 50.–. Der Psychothera­ peut muss über eine eidgenössisch oder kantonal anerkannte Fachaus­ bildung verfügen oder Mitglied des Schweizerischen Psychotherapeu­ ten-Verbandes (SPV) sein.

Art. 15 Kieferchirurgie 1. Für kieferchirurgische Massnahmen übernimmt SWICA 50 % der Kosten gemäss Tarif der allgemeinen Abteilung der dem Wohnort des Versicherten nächstgelegenen öffentlichen Heilanstalt im Wohnkanton, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr. 2. Bei ambulanten Behandlungen übernimmt SWICA 50 % der Kos­ ten nach UVG-Tarif, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr.

Art. 7 Mutterschaft/Stillgeld SWICA bezahlt CHF 200.– Stillgeld, wenn die Versicherte während wenigstens 10 Wochen ganz oder teilweise stillt. Art. 8 Badekuren 1. Bei medizinisch notwendigen und ärztlich verordneten und von SWICA im Voraus bewilligten Badekuren, die in einem anerkann­ ten Schweizer Heilbad oder in besonderen Fällen auf Gesuch und nach erfolgter Bewilligung durch SWICA im Ausland durchge­ führt werden, bezahlt SWICA an die Aufenthalts- und Behand­ lungskosten einen Beitrag von höchstens CHF 30.– pro Kurtag während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr. 2. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen.

Art. 16 Notfall-/Verlegungstransporte, Such-/Bergungs­a ktionen in der Schweiz 1. SWICA bezahlt in Ergänzung zur Grundversicherung die Kosten für Notfalltransporte oder medizinisch notwendige Verlegungs­ transporte zum nächsten Arzt oder Spital innerhalb der Schweiz nach den üblichen Tarifen, zusammen höchstens 90 % bis CHF 20 000.– pro Kalenderjahr. 2. SWICA bezahlt Aktionen, die im Hinblick auf die Suche und/oder Bergung der versicherten Person unternommen werden, bis höchs­ tens CHF 20 000.– pro Kalenderjahr.

Art. 9 Erholungskuren 1. Bei ärztlich verordneten Erholungskuren, die medizinisch begrün­ det und von SWICA vorgängig bewilligt worden sind und in einem

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IV Leistungen von COMPLETA TOP im Ausland

V Leistungen COMPLETA PRAEVENTA

Art. 17 Leistungen im Ausland 1. SWICA leistet Kostengutsprache und bezahlt die Kosten für medi­ zinisch notwendige Behandlungen, die während eines vorüber­ gehenden Auslandaufenthalts einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz entstehen und nicht durch eine anderweitige Ver­sicherung gedeckt sind. Versichert sind alle Behandlungen, die von der obli­ gatorischen Krankenpflegeversicherung der Schweiz anerkannt sind. 2. Begibt sich ein Versicherter ohne Einwilligung von SWICA zur ­Behandlung ins Ausland, werden die Kosten nicht ersetzt.

Art. 20 Zweck Wenn COMPLETA PRAEVENTA zusätzlich abgeschlossen worden ist, bezahlt SWICA Leistungen für folgende Vorsorgemassnahmen, ­sofern sie in der Schweiz durchgeführt werden: Art. 21 Schutzimpfungen, Reiseschutzimpfungen SWICA bezahlt für ärztlich empfohlene Schutzimpfungen, die nicht als gesetzliche Pflichtleistungen gelten, 90 % der Kosten, höchstens CHF 200.– pro Kalenderjahr. Art. 22 Gesundheitsvorsorge 1. SWICA bezahlt 50  % der Kosten für Massnahmen, die der ­G e­sundheitsvorsorge dienen, gemäss separater Liste, höchstens CHF 500.– pro Kalenderjahr. 2. Für medizinische Check-ups und gynäkologische Vorsorgeunter­ suchungen, die keine gesetzlichen Pflichtleistungen darstellen und der Früherkennung von Krankheiten dienen, bezahlt SWICA 90 % der Kosten nach Krankenversicherungstarif, höchstens CHF 500.– innerhalb von 3 Kalenderjahren.

Art. 18 Personenassistance Wenn eine versicherte Person im Ausland erkrankt oder verunfallt oder wenn eine ärztlich attestierte, unerwartete Verschlimmerung ­eines chronischen Leidens eintritt, übernimmt SWICA ausserdem fol­ gende Leistungen: 1. Such-/Bergungsaktionen und Notfall- und Verlegungstransporte im Ausland, sofern der von der SWICA-Notrufzentrale beauf­ tragte Arzt dies für notwendig erachtet, zusammen bis CHF 50 000.– pro Kalenderjahr. 2. Rückführung in die Schweiz bzw. ins Spital, sofern der von ­SWICA bzw. der von der SWICA-Notrufzentrale beauftragte Arzt dies für notwendig erachtet. 3. Wenn ein Spitalaufenthalt im Ausland länger als 7 Tage dauert, werden einer dem SWICA-Versicherten sehr nahe stehenden Per­ son die Kosten für eine Besuchsreise wie folgt bezahlt: Die ausge­ wiesenen Kosten für die Hin- und Rückreise, höchstens jedoch die Kosten für einen Flug in der Economy-Class sowie zusätzlich die ausgewiesenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, jedoch höchstens CHF 200.– pro Tag und insgesamt maximal CHF 1000.–.

VI Kostenbeteiligung Art. 23 Kostenbeteiligung Für die Leistungen gemäss Art. 4 Komplementärmedizin, Art. 5 Medi­ kamente und Art. 17 Leistungen im Ausland dieser Bedingungen wird für erwachsene Versicherte ein Selbstbehalt von CHF 600.– und für alle Versicherten eine Kostenbeteiligung von 10 % erhoben. Eine in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bereits erbrachte Kosten­ beteiligung (Franchise und Selbstbehalt) wird an den Selbstbehalt an­ gerechnet.

Art. 19 Verhalten im Schadenfall 1. Im Grundsatz ist Voraussetzung für die Leistungen gemäss Art. 17 (mit Ausnahme der Kostenübernahme für ambulante Behand­ lungen) und Art. 18 der Beizug der SWICA-Notrufzentrale. Die Leistungen werden nicht erbracht, wenn sie nicht durch die ­SWICA-Notrufzentrale genehmigt und organisiert sind. 2. Der Versicherte kann im Grundsatz die ambulante Behandlung selbst veranlassen. Wenn aber die medizinischen ambulanten Massnahmen wie Diagnostik, Behandlung, Pflege und Medika­ mente gesamthaft die Kosten von CHF 25 000.– pro Kalenderjahr überschreiten, muss der Versicherte von SWICA eine Kostengut­ sprache verlangen. Liegt diese nicht vor, besteht kein Leistungs­ anspruch aus dieser Versicherung. 3. Für Spitalaufenthalte hat der Versicherte von der SWICA-Not­ rufzentrale vor Beginn der Behandlung oder vor dem Spitaleintritt eine Kostengutsprache zu verlangen. Bei Notfällen gilt eine Melde­ frist von 5 Tagen ab Behandlungsbeginn. Die Ärzte der Notrufzen­ trale entscheiden aufgrund des medizinischen Befundes über die Kostengutsprache von SWICA sowie über eine allfällige Verlegung in ein anderes Spital oder über die Rückführung in die Schweiz in ein geeignetes Spital in der Nähe des Wohnorts des Versicherten. 4. Alle Rechnungen sind vom Versicherten im Original und ­detailliert, versehen mit den notwendigen medizinischen Anga­ ben, SWICA einzureichen. Sind die Unterlagen ungenügend oder un­verständlich oder ist der angewandte Tarif missbräuchlich, so kann SWICA die Leistungen kürzen oder verweigern. 5. Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.

VII Allgemeine Bestimmungen Art. 24 Listen Dem Versicherten werden jederzeit die in diesen Bedingungen er­ wähnten Listen zur Verfügung gestellt. Art. 25 Anwendbares Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Ver­ sicherungsbedingungen von SWICA sowie die Zusatzbedingungen allfälliger Zusatzversicherungen.

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Zusatzversicherung SUPPLEMENTA Art. 5 Hilfsmittel SWICA bezahlt für ärztlich verordnete Hilfsmittel, die Funktionsaus­ fälle ausgleichen oder Körperteile ersetzen (ausgenommen Zahnpro­ thesen) und die nicht als gesetzliche Pflichtleistungen gelten, 90 % der Kosten gemäss Liste des Schweizerischen Verbandes der Orthopädie­ techniker (SVOT), höchstens CHF 500.– pro Kalenderjahr.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck SWICA bezahlt aus der Zusatzversicherung SUPPLEMENTA Kosten, welche von der gesetzlichen Krankenpflegeversicherung und einer a nderen Zusatzversicherung von SWICA nicht oder nur teilweise ­ übernommen werden.

Art. 6 Notfall-/Verlegungstransporte SWICA bezahlt die Kosten für Notfalltransporte oder medizinisch notwendige Verlegungstransporte zum nächsten Arzt oder Spital nach den üblichen Tarifen, zusammen höchstens 90 % bis CHF 20 000.– pro Kalenderjahr.

Art. 2 Versicherbare Personen Jede Person, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zusatzversicherung SUPPLEMENTA beantragen. Voraussetzung für den Abschluss der SUPPLEMENTA ist das Bestehen der Zusatzver­ sicherung COMPLETA TOP bei SWICA.

IV Allgemeine Bestimmungen II Versicherungsumfang

Art. 7 Koordination mit anderen Versicherungen Die prozentuale Kostenbeteiligung des Versicherten wird in jedem SWICA-Versicherungszweig separat berechnet, wobei jeweils vom ­G esamtumfang der Kosten auszugehen ist.

Art. 3 Versicherungsumfang 1. Der Umfang der Versicherung richtet sich nach diesen Bedingun­ gen sowie nach der Police. 2. Von anderen Sozialversicherungen auferlegte Selbstbehalte sind nicht versichert.

Art. 8 Anwendbares Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Ver­ sicherungsbedingungen von SWICA sowie die Zusatzbedingungen allfälliger Zusatzversicherungen.

III Leistungen Art. 4 Brillengläser und -fassungen, Kontaktlinsen SWICA bezahlt 90 % der Kosten für medizinisch notwendige Brillen­ gläser und -fassungen sowie Kontaktlinsen, höchstens CHF 300.– pro 3 Kalenderjahre.

Zusatzversicherung OPTIMA Art. 5 Komplementärmedizin 1. Bezahlt werden die Kosten für von SWICA anerkannte, natür­l iche Heilverfahren, welche nach komplementärmedizinischen Heilme­ thoden durchgeführt werden, sofern die Behandlung durch einen von SWICA anerkannten Arzt, einen von SWICA anerkannten Naturheilarzt oder von einer Person, welche von SWICA zur Aus­ übung eines komplementärmedizinischen Hilfsberufes anerkannt ist, vorgenommen wird. 2. SWICA führt eine Liste der anerkannten Heilverfahren und aner­ kannten Therapeuten. Diese Liste wird laufend angepasst und kann vom Versicherten eingesehen oder auszugsweise einverlangt werden.

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck SWICA bezahlt aus der ambulanten Privatpatientenversicherung ­OPTIMA zusätzliche Leistungen in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung von SWICA und zur Zusatzversicherung COMPLETA TOP und COMPLETA PRAEVENTA. Art. 2 Versicherbare Personen Jede Person, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann die ambulante Privatpatientenversicherung OPTIMA beantragen. II Versicherungsumfang

Art. 6 Therapien bei selbstständig tätigen Psychotherapeuten SWICA bezahlt einen Beitrag an die Kosten von ärztlich verordneten, der Behandlung einer psychischen Erkrankung dienenden und von selbstständig tätigen Psychotherapeuten durchgeführten Psychothera­ pien, pro Kalenderjahr höchstens 60 Sitzungen à CHF 25.–. Der Psy­ chotherapeut muss über eine eidgenössisch oder kantonal anerkannte Fachausbildung verfügen oder Mitglied des Schweizerischen Psycho­ therapeuten-Verbandes (SPV) sein.

Art. 3 Versicherungsumfang Der Umfang der Versicherung richtet sich nach diesen Bedingungen sowie nach der Police. SWICA übernimmt die Kosten von Heilbehand­ lungen oder Präventionsmassnahmen, wenn sie wirksam, zweck­ mässig und wirtschaftlich sind. III Leistungen

Art. 7 Mutterschaft SWICA bezahlt bei ambulanten Geburten sämtliche anfallenden Kos­ ten für die ärztliche Behandlung und die Leistungen der Hebamme.

Art. 4 Ambulante Behandlung SWICA bezahlt weltweit die Honorare der Medizinalpersonen. Hat der Versicherte in der Krankenpflegeversicherung eine Versicherung mit eingeschränkter Wahl getroffen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Zusatzversicherung.

Art. 8 Schutzimpfungen, Reiseschutzimpfungen SWICA bezahlt 90 % der Kosten für ärztlich empfohlene Schutz­ impfungen.

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Art. 9 Gesundheitsvorsorge 1. SWICA bezahlt 90 % der Kosten für prophylaktische Mass­nahmen gemäss separater Liste, höchstens CHF 300.– pro ­K alenderjahr. 2. Für medizinische Check-ups und gynäkologische Vorsorgeunter­ suchungen bezahlt SWICA 90 % der Kosten ohne betragliche Be­ grenzung.

Art. 14 Notfall-/Verlegungstransporte SWICA bezahlt die Kosten für Notfalltransporte oder medizinisch notwendige Verlegungstransporte zum nächsten Arzt oder Spital nach den üblichen Tarifen, zusammen höchstens 90 % bis CHF 20 000.– pro Ka ­lenderjahr. IV Kostenbeteiligung

Art. 10 Badekuren 1. Bei ärztlich verordneten und von SWICA im Voraus bewilligten Badekuren bezahlt SWICA an die Aufenthalts- und Behandlungs­ kosten einen Beitrag von höchstens CHF 30.– pro Kurtag während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr. 2. Voraussetzung für die Ausrichtung der Kurbeiträge ist, dass sich der Versicherte einer ärztlichen Ein- und Austrittsvisite und inten­ siven balneologischen und physiotherapeutischen Massnahmen unterzieht. 3. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen.

Art. 15 Kostenbeteiligung Für die Leistungen gemäss Art. 4 und 5 dieser Bedingungen wird eine Kostenbeteiligung in der Höhe der gewählten Jahresfranchise der ­gesetzlichen Krankenpflegeversicherung erhoben. Eine in der obliga­ torischen Krankenpflegeversicherung bereits erbrachte Kostenbeteili­ gung (Franchise und Selbstbehalt) wird angerechnet. V Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Koordination mit anderen Versicherungen 1. Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Leistungen werden zu­ sätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenpflege­ versicherung und aus allenfalls bei S­ WICA bestehenden weiteren Zusatzver­sicherungen bezahlt. Ist die Grundversicherung bei einer anderen Gesellschaft versichert, so werden für Kosten, die aus der STANDARD und COMPLETA TOP und COMPLETA ­PRAEVENTA erstattet ­w ürden, falls diese bei SWICA abgeschlos­ sen wären, aus der OPTIMA keine Leistungen erbracht. 2. Die prozentuale Kostenbeteiligung des Versicherten wird in jedem SWICA-Versicherungszweig separat berechnet, wobei jeweils vom Gesamtumfang der Kosten auszugehen ist.

Art. 11 Erholungskuren 1. Bei ärztlich verordneten Erholungskuren, die medizinisch begrün­ det und von SWICA im Voraus bewilligt sind und in einem Kur­ haus gemäss der Liste von SWICA durchgeführt werden, bezahlt SWICA an die Aufenthaltskosten einen Beitrag von höchs­tens CHF 30.– pro Kurtag während längstens 30 Tagen pro Kalender­ jahr. 2. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen. Art. 12 Brillengläser und -fassungen, Kontaktlinsen SWICA bezahlt für medizinisch notwendige Brillengläser und ­-fassungen sowie für Kontaktlinsen 90  % der Kosten, höchstens CHF 300.– pro 3 Kalenderjahre.

Art. 17 Listen Dem Versicherten werden jederzeit die in diesen Bedingungen er­ wähnten Listen zur Verfügung gestellt.

Art. 13 Hilfsmittel SWICA bezahlt für ärztlich verordnete Hilfsmittel, die Funktions­ ausfälle ausgleichen oder Körperteile ersetzen (ausgenommen Zahn­ prothesen und Sehhilfen) und die nicht als gesetzliche Pflichtleistun­ gen gelten, 90  % der Kosten gemäss Liste des Schweizerischen Verbandes der Orthopädietechniker (SVOT), höchstens CHF 300.– pro Kalenderjahr.

Art. 18 Anwendbares Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Ver­ sicherungsbedingungen von SWICA sowie die Zusatzbedingungen allfälliger Zusatzversicherungen.

Spitalversicherung HOSPITA Es kann unter folgenden Versicherungsstufen ausgewählt werden: Stufe 1 Allgemeine Abteilung (HOSPITA allgemein) von öffentlichen und privaten Spitälern mit anerkannten Tarifen (SWICA-Ver­ tragsspitäler) in der Schweiz und im Fürstentum Liechten­ stein. Diese Stufe kann mit einer Garantie abgeschlossen wer­ den, welche eine Höherversicherung in der halbprivaten bzw. privaten Spitalabteilung ohne Gesundheitsprüfung ermög­ licht Stufe 2 Halbprivate Abteilung (HOSPITA halbprivat) aller öffentli­ chen und privaten Spitäler in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein mit anerkannten Tarifen Stufe 3 Halbprivate Abteilung (HOSPITA halbprivat [Liste]) in Spitä­ lern der Schweiz und im ­Fürstentum Liechtenstein gemäss SWICA-Spitalliste Stufe 4 Private Abteilung (HOSPITA privat) aller öffentlichen und privaten Spitäler in der Schweiz und im Fürstentum Liech­ tenstein Stufe 5 Private Abteilung (HOSPITA privat [Liste]) in Spitälern der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein gemäss ­SWICA-Spitalliste

I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck SWICA bezahlt aus der Spitalversicherung HOSPITA bei stationärer Spitalbehandlung in Akutspitälern in Ergänzung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung die Aufenthalts-, Behandlungs- und Ne­ benkosten, die von dieser nicht übernommen werden. Ausserdem wer­ den aus dieser Zusatzversicherung je nach gewählter Versicherungs­ stufe weitere Leistungen erbracht. Art. 2 Versicherbare Personen Jede Person, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann diese Versicherung beantragen. II Versicherungsumfang Art. 3 Wahl der Versicherungsstufen SWICA übernimmt die Kosten von Leistungen, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

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Stufe 6 Private Abteilung (HOSPITA privat weltweit) in allen öffent­ lichen und privaten Spitälern in der ganzen Welt Stufe 7 Versicherungsvariante HOSPITA COMFORTA Zweibettzim­ mer (Hotel­lerie) aller öffentlichen und privaten Spitäler der Schweiz gemäss SWICA-Spitalliste Stufe 8 Versicherungsvariante HOSPITA COMFORTA Einbettzim­ mer (Hotellerie) aller öffentlichen und privaten Spitäler der Schweiz gemäss SWICA-Spitalliste

6. Bei Mutterschaft gilt bei einem Wechsel zu einem tieferen Selbst­ behalt eine Karenzfrist von 360 Tagen. 7. Die Gesundheitsprüfung bei der Selbstbehaltreduktion erfolgt auch bei gleichzeitiger Reduktion der Versicherungsstufe. Aus­ nahme: Bei der Reduktion auf HOSPITA ALLGEMEIN (Variante ohne Stufenwechselgarantie) erfolgt bei der Selbstbehaltreduktion keine Gesundheitsprüfung. 8. Die Aufhebung des Selbstbehaltes ist der Selbstbehaltreduktion gleichgestellt.

Art. 4 Stufenwechselgarantie 1. Der Abschluss der HOSPITA ALLGEMEIN inkl. Stufenwechsel­ garantie (= HOSPITA PLUS) ermöglicht, ohne Gesundheitsprü­ fung in die Versicherungsvariante HOSPITA HALBPRIVAT bzw. HOSPITA PRIVAT zu wechseln. 2. Die Stufenwechselgarantie kann als eine der zwei nachstehenden Varianten abgeschlossen werden: a) Wechsel von HOSPITA ALLGEMEIN zu HOSPITA HALB­ PRIVAT (wahlweise Stufe 2 oder 3) b) Wechsel von HOSPITA ALLGEMEIN zu HOSPITA PRIVAT (wahlweise Stufe 4 oder 5). 3. Eine HOSPITA PLUS kann bis zum Ende des Kalenderjahres bean­ tragt werden, in das der 18. Geburtstag fällt. 4. Der Wechsel von der Versicherungsvariante HOSPITA ALLGE­ MEIN zur Variante HOSPITA PLUS ist nach Bestehen einer ­G esundheitsprüfung möglich. 5. Der Wechsel in die versicherte höhere Stufe ist bis zum Ende des Kalenderjahres möglich, in das der 40. Geburtstag fällt. Wird bis zu diesem Zeitpunkt die Wechselgarantie nicht beansprucht, ver­ fällt sie. 6. Ein Wechsel kann auf den nächsten ersten Kalendertag eines ­Monats oder nach Vereinbarung erfolgen. 7. Nach dem Wechsel in die versicherte höhere Stufe besteht auf allen Leistungen eine Karenzfrist von 12 Monaten. Während ­d ieser Zeit sind Behandlungen in der allgemeinen Abteilung versichert.

Art. 6 Ärztliche Zweitbeurteilung 1. Mit dem Abschluss der Versicherungsstufe 3 und 5 verpflichtet sich der Versicherte, vor empfohlenen operativen Eingriffen eine ärztliche Zweitbeurteilung («Second Opinion») von SWICA einzu­ holen. Die für die ärztliche Zweitbeurteilung vorgesehenen Opera­ tionen werden im Anhang 1 dieser Zusatzbedingungen aufgelistet. 2. Holt ein Versicherter bei einer nicht notfallmässigen Operation ge­ mäss Anhang 1 dieser Zusatzbedingungen keine ärztliche Zweit­ beurteilung ein, so hat er sich mit 10 % zuzüglich Selbstbehalt, ­maximal aber CHF 3000.–, an den gesamten Aufenthalts- und ­Behandlungskosten, die aus der HOSPITA Versicherung bezahlt werden, zu beteiligen. III Leistungen Art. 7 Leistungsanspruch im Krankheitsfall 1. SWICA bezahlt die Aufenthalts- und Behandlungskosten bei Spital­aufenthalten gemäss der gewählten Versicherungsstufe. 2. In der allgemeinen Abteilung werden die Aufenthalts- und Be­ handlungskosten gemäss vertraglicher Vereinbarung oder nach dem von SWICA anerkannten Tarif bezahlt. 3. In der halbprivaten Abteilung werden die Aufenthalts- und Be­ handlungskosten sowie die Arzthonorare gemäss den vertrag­ lichen und tariflichen Vereinbarungen übernommen. Wo keine vertraglichen Tarife zur Anwendung gelangen, werden die Vergü­ tungspauschalen gemäss Art. 9, Stufe 2 + 3, dieser Zusatzbedin­ gungen bezahlt. SWICA erstellt eine Liste der Vertrags­spitäler. Die Versicherten können sich darüber bei SWICA informieren. 4. In der Privatabteilung wird der übliche Privattarif vergütet. 5. In der Versicherungsvariante COMFORTA Stufe 7 (Zweibettzim­ mer) und Stufe 8 (Einbettzimmer) werden die Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Hotellerie) gemäss Vertrag zwischen S­ WICA und diesen Spitälern bezahlt. An die Behandlungs-, ­Diagnose- und Pflegekosten werden keine Leistungen vergütet, da das Spital diese nach KVG-Tarif der Grundversicherung ­belastet. Begibt sich der Versicherte in ein Nichtvertragsspital, erhält er aus Versicherungs­ stufe 7 und 8 keine Versicherungsleistungen vergütet. 6. Die Mehrkosten medizinisch bedingter ausserkantonaler Behand­ lungen gehen nicht zu Lasten der Zusatzversicherung. 7. Bei Knochenmark- und Organtransplantationen richten sich die Leistungen nach dem von uns anerkannten Tarif.

Art. 5 Selbstbehaltsvarianten 1. Der Versicherte kann für die Stufen 1 bis 6 besondere Kostenbetei­ ligungsmodelle mit einem festen Selbstbehalt pro Kalenderjahr wählen: CHF 1000.– CHF 2000.– CHF 5000.– 2. Der HOSPITA HALBPRIVAT-Versicherte (Stufen 2 und 3) kann ausserdem Kostenbeteiligungsmodelle mit einem Selbstbehalt von CHF 300.– pro Spitaltag bis zu einem Maximum von CHF 6000.– pro Kalenderjahr wählen. 3. Der HOSPITA PRIVAT-Versicherte (Stufen 4 und 5) kann aus­ serdem Kostenbeteiligungsmodelle mit einem Selbstbehalt von CHF 300.– pro Spitaltag bis zu einem Maximum von CHF 6000.– pro Kalenderjahr bei Behandlung auf der halbprivaten Spitalabtei­ lung und CHF 400.– pro Spitaltag bis zu einem Maximum von CHF 8000.– pro Kalenderjahr bei Behandlungen auf der privaten Spitalabteilung wählen. 4. Die Prämie wird entsprechend dem gewählten Kostenbeteili­ gungsmodell reduziert. Eine in der Grundversicherung oder in ­einer anderen Zusatzversicherung von SWICA bereits erbrachte Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) wird bei der Be­ messung des maximalen jährlichen Selbstbehaltes dieser Zusatz­ versicherung angerechnet. 5. Der Wechsel zu einem tieferen Selbstbehalt kann jeweils unter ­Einhaltung einer dreimonatigen Änderungsfrist auf Beginn eines Kalenderjahres beantragt werden. Nach einer Gesundheitsprü­ fung kann SWICA der Reduktion zustimmen oder Krankheiten sowie Unfallfolgen, die zum Zeitpunkt des Reduktionsantrages be­ stehen, von der Selbstbehaltreduktion ausschliessen oder diesen ablehnen.

Art. 8 Leistungsdauer Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes erwähnt ist, werden die Leis­t ungen aus der HOSPITA während unbeschränkter Dauer ausge­ richtet. Art. 9 Wahl einer anderen Spitalabteilung/Auslands­behandlungen 1. Bei der Wahl einer Spitalabteilung, die nicht der abgeschlossenen Versicherung entspricht, und bei Spitalaufenthalten im Ausland werden in Ergänzung zu den Leistungen der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung folgende Leistungen bezahlt: Stufe 1 bis CHF 50.– pro Tag an die Pensionskosten und bis CHF 5000.– pro Kalenderjahr an die Behandlungs­ kosten

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2. Voraussetzung für die Bezahlung der Kurbeiträge ist, dass sich der Versicherte einer ärztlichen Ein- und Austrittsvisite und intensi­ ven balneologischen und physiotherapeutischen Massnahmen ­u nterzieht. 3. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen.

Stufe 2 + 3

bis CHF 100.– pro Tag an die Pensionskosten und bis CHF 10 000.– pro Kalenderjahr an die Behand­ lungskosten Stufe 4 + 5 bis CHF 150.– pro Tag an die Pensionskosten und bis CHF 30 000.– pro Kalenderjahr an die Behand­ lungs­­kos­ten Stufe 6 volle Kostendeckung Stufe 7 bis CHF 100.– pro Tag an die Aufenthalts- und Ver­ pflegungskosten Stufe 8 bis CHF 150.– pro Tag an die Aufenhalts- und Ver­ pflegungskosten 2. Wählt ein Privat- oder Halbprivatversicherter mit einer Selbstbe­ haltsvariante gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 die Behandlung in einer Allgemeinen Abteilung, entfällt der Selbstbehalt in der Zusatzver­ sicherung für die Behandlung auf der allgemeinen Abteilung. Wählt ein Privatversicherter mit einer Selbstbehaltsvariante ge­ mäss Art. 5 Abs. 2 und 3 die Behandlung in der halbprivaten ­Abteilung, reduziert sich der Selbstbehalt auf CHF 300.– pro Tag bis zu einem Maximum von CHF 6000.– pro Jahr.

Art. 14 Erholungsaufenthalte 1. Bei ärztlich verordneten Erholungsaufenthalten, die medizinisch begründet und von SWICA im Voraus bewilligt sind und in einem Kurhaus gemäss SWICA-Liste durchgeführt werden, bezahlt SWICA während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr folgende Beiträge an die Aufenthaltskosten: Stufe 1 CHF 15.– pro Tag Stufe 2 + 3 CHF 30.– pro Tag Stufe 4 + 5 CHF 40.– pro Tag Stufe 6 CHF 50.– pro Tag Aus den Stufen 7 + 8 werden keine zusätzlichen Leistungen er­ bracht. 2. Die Kurverordnung ist SWICA mindestens 14 Tage vor Kurantritt einzureichen.

Art. 10 Tageskliniken 1. Kann durch einen kostengünstigeren ambulanten Eingriff in einer von SWICA anerkannten Tagesklinik ein stationärer Spitalaufent­ halt vermieden werden, werden die Kosten aus dieser Zusatzver­ sicherung bezahlt. Die Beurteilung obliegt SWICA. 2. Für die die gesetzlichen Pflichtleistungen übersteigenden Kosten wird vom Versicherten keine Kostenbeteiligung erhoben.

Art. 15 Hauskrankenpflege 1. SWICA bezahlt für die Pflege von Versicherten zu Hause mit eige­ nem Haushalt an die nachgewiesenen Kosten folgende B ­ eiträge: Stufe 1 CHF   30.– pro Tag Stufe 2 + 3 CHF   60.– pro Tag Stufe 4 + 5 CHF   80.– pro Tag Stufe 6 CHF 100.– pro Tag Aus den Stufen 7 + 8 werden keine Leistungen erbracht. 2. Die Pflegebedürftigkeit des Versicherten muss durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen sein. 3. Die Beiträge werden auch an Familienangehörige oder Verwandte bezahlt, sofern ihnen durch die geleistete Hilfe ein nachweisbarer Verdienstausfall entsteht. 4. Diese Leistungen werden während maximal 720 innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen bezahlt.

Art. 11 Spezial- und psychiatrische Kliniken 1. Für Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken oder in Spezialabtei­ lungen für Psychischkranke in anerkannten Spitälern sowie in Spezialkliniken wie Rehabilitationskliniken, Mehrzwecksanato­ rien, Klimastationen und Schlafkliniken werden in den Stufen 2 bis 5 zusätzlich zur Krankenpflegeversicherung folgende Beiträge ausgerichtet: 1.–180. Tag Kostenübernahme gemäss versicherter Spitalab­teilung ab 181. Tag Stufe 2 + 3 CHF   80.– pro Tag Stufe 4 + 5 CHF 150.– pro Tag In der HOSPITA Stufe 6 werden die Kosten betraglich unbegrenzt übernommen. In der HOSPITA Stufe 1, 7 + 8 werden keine Leistungen ausgerich­ tet. 2. Diese Leistungen werden während maximal 720 innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen ausgerichtet.

Art. 16 Haushalthilfe 1. SWICA bezahlt an die ausgewiesenen Kosten für Haushalthilfen, die für Arbeiten im eigenen Haushalt des Versicherten notwendig sind, während höchstens 60 Tagen pro Kalenderjahr ­folgende Bei­ träge: Stufe 1 CHF 15.– pro Tag Stufe 2 + 3 CHF 30.– pro Tag Stufe 4 + 5 CHF 40.– pro Tag Stufe 6 CHF 50.– pro Tag Aus den Stufen 7 + 8 werden keine Leistungen erbracht. 2. Die Notwendigkeit einer Haushalthilfe muss durch ein ärztliches Zeugnis ausgewiesen sein. 3. Die Beiträge werden auch an Familienangehörige oder Verwandte bezahlt, sofern ihnen durch die geleistete Hilfe ein nachweisbarer Verdienstausfall entsteht.

Art. 12 Mutterschaft 1. Ist das Mutterschaftsrisiko mitversichert, bezahlt SWICA die glei­ chen Leistungen wie bei Krankheit. Ausserdem vergütet SWICA nach einer Niederkunft aus der Versicherung der Mutter auch die Aufenthalts- und Behandlungskosten des Kindes, sofern es bei SWICA versichert ist und so lange es sich mit der Mutter zusam­ men im Spital befindet. 2. Der Leistungsanspruch bei Mutterschaft beginnt 360 Tage nach Versicherungsbeginn.

Art. 17 Kieferchirurgische Eingriffe 1. Für kieferchirurgische Massnahmen übernimmt SWICA die nicht gedeckten Kosten gemäss Tarif der allgemeinen Abteilung der dem Wohnort des Versicherten nächstgelegenen öffentlichen Heilan­ stalt im Wohnkanton, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr. 2. Bei ambulanten Behandlungen übernimmt SWICA die nicht ­gedeckten Kosten nach geltendem UVG-Tarif zu den für die Kran­ kenkassen geltenden Taxpunktwerten, höchstens CHF 10 000.– pro Kalenderjahr. 3. Aus den Stufen 7 + 8 werden keine Leistungen erbracht.

Art. 13 Badekuren 1. Bei ärztlich verordneten und von SWICA vorgängig bewilligten Badekuren, die in einem anerkannten Schweizer Heilbad oder in besonderen Fällen auf Gesuch und mit vorausgegangener Bewilli­ gung von SWICA im Ausland durchgeführt werden, bezahlt SWICA während längstens 30 Tagen pro Kalenderjahr folgende Beiträge an die Aufenthalts- und Behandlungskosten: Stufe 1 CHF   30.– pro Tag Stufe 2 + 3 CHF   60.– pro Tag Stufe 4 + 5 CHF   80.– pro Tag Stufe 6 CHF 100.– pro Tag Aus den Stufen 7 + 8 werden keine Leistungen erbracht.

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Art. 18 Notfall-/Verlegungstransporte SWICA bezahlt bis 90 % der effektiven Gesamtkosten (weitere Leis­ tungsbeiträge sind anzurechnen) für Notfalltransporte oder medizi­ nisch notwendige Verlegungstransporte zum nächsten Arzt oder Spital wie folgt: Stufe 1 CHF 5000.– pro Kalenderjahr Stufe 2–6 unbeschränkt Aus den Stufen 7 + 8 werden keine Leistungen erbracht.

VI Allgemeine Bestimmungen Art. 22 Koordination mit anderen Versicherungen 1. Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Leistungen werden nur in Ergänzung zur Krankenpflegeversicherung und zur ­COMPLETA TOP von SWICA bezahlt. Ist die Grundversicherung bei einer ­a nderen Versicherung abgeschlossen, so werden für Kosten, ­welche aus der Krankenpflegeversicherung und der ­COMPLETA TOP übernommen würden, falls diese bei SWICA abgeschlossen wären, aus der HOSPITA keine Leistungen erbracht. 2. Die prozentuale Kostenbeteiligung des Versicherten wird in jedem SWICA-Versicherungszweig separat berechnet, wobei j­eweils vom Gesamtumfang der Kosten auszugehen ist.

Art. 19 Rückführungs-, Such- und Bergungskosten 1. SWICA bezahlt 90 % der Rückführungskosten vom Ausland in die Schweiz sowie der Such- und Bergungskosten eines Versicherten, pro Ereignis höchstens folgende Beiträge: Stufe 1 CHF   5 000.– Stufe 2–6 CHF 20 000.– Aus den Stufen 7 + 8 werden keine zusätzlichen Leistungen er­ bracht. Voraussetzung für die oben aufgeführte Leistungsübernahme ist der Beizug der SWICA-Notrufzentrale. 2. Bei ohne Bewilligung von SWICA durchgeführten Aktionen kann SWICA die Leistungen kürzen oder verweigern.

Art. 23 Anwendbares Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Ver­ sicherungsbedingungen von SWICA sowie die Zusatzbedingungen allfälliger Zusatzversicherungen. Anhang 1 Liste der Operationen, bei welchen vor dem geplanten Eingriff eine ärztliche Zweitbeurteilung («Second Opinion») von SWICA ein­ geholt werden muss.

IV Listen Art. 20 Listen Dem Versicherten werden jederzeit die in diesen Bedingungen er­ wähnten Listen zur Verfügung gestellt.

Gynäkologie/Geburtshilfe   1. Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter)   2. Geplanter Kaiserschnitt Orthopädie   3. Operation des Hallux valgus (Halluxoperation)   4. Arthroplastik des Hüft- und Kniegelenks (Einsetzen künstlicher Gelenke)   5. Arthroskopie (Gelenkspiegelung)   6. Bandplastiken an Knie- und Sprunggelenk Neurochirurgie   7. Discushernien-Operation (Bandscheibenoperationen) Urologie   8. Prostatektomie (Entfernung der Prostata) Otorhinolaryngologie   9. Tonsillektomie/Adenotomie (Mandeloperation) Abdominalchirurgie 10. Cholezystektomie (Entfernung der Gallenblase) ausser bei Ver­ dacht auf bösartige Tumore Ophthalmologie 11. Kataraktoperation (Operation des grauen Stars) 12. Hornhaut-Transplantationen Andere 13. Varizen-Verödung (Operation der Krampfadern)

V Prämien Art. 21 Wahl des Prämientarifmodells Die Prämien werden jährlich von SWICA in einem Tarif festgesetzt. Massgebend ist der Tarif des gewählten Prämientarifmodells. Den Versicherten der Zusatzversicherung HOSPITA stehen dabei folgende zwei Modelle zur Wahl frei: 1. Prämientarifmodell Abschlussalter Wählt der Versicherte den Abschlussaltertarif, so ist für die Prämien­festlegung sein Lebensalter zum Zeitpunkt des Versiche­ rungsabschlusses massgebend. 2. Prämientarifmodell Lebensalter Wählt der Versicherte den Lebensaltertarif, so wird seine Prämie jeweils regelmässig zu Beginn eines Kalenderjahres seiner neuen Lebensaltersgruppe angepasst. 3. Für Versicherte, die vor dem vollendeten 18. Lebensjahr oder vor dem vollendeten 25. Lebensjahr zu einem besonderen Tarif für Kinder oder Jugendliche in die Versicherung aufgenommen wur­ den, wird für die Prämie ab Beginn des Versicherungsjahres, das der Vollendung des 18. bzw. des 25. Lebensjahres folgt, die nächst­ höhere Tarifstufe berechnet. Wird vom Versicherten nicht aus­ drücklich die Einteilung in den Abschlussaltertarif verlangt, er­ folgt automatisch die Einteilung in den Lebensaltertarif. 4. Der Wechsel vom Abschlussaltertarif zum Lebensaltertarif oder umgekehrt muss vom Versicherten schriftlich beantragt werden.

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Zahnbehandlungsversicherung DENTA I Anwendungsbereich

IV Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck SWICA bezahlt aus der Zahnbehandlungsversicherung DENTA die Kosten für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Zahnprophylaxe.

Art. 7 Ergänzungsleistungen Die in diesen Bedingungen vorgesehenen Leistungen werden zusätz­ lich zu den Leistungen aus der Krankenpflegeversicherung und aus ­a llenfalls bei SWICA bestehenden weiteren Zusatzversicherungen be­ zahlt. Sind die gesetzlichen Krankenpflegekosten bei einer a­ nderen Krankenkasse versichert, so werden für Kosten, die aus der Kranken­ pflegeversicherung und der COMPLETA TOP erstattet würden, falls diese bei SWICA abgeschlossen wären, aus der DENTA keine Lei­s­ tungen erbracht.

Art. 2 Versicherbare Personen 1. Jede Person, die das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat, kann diese Versicherung beantragen. 2. Das Aufnahmeformular von SWICA muss von einem Zahnarzt ausgefüllt sein. Die Kosten der zahnärztlichen Untersuchung ­gehen zulasten des Antragstellers.

Art. 8 Anwendbares Recht In Ergänzung zu diesen Bedingungen gelten die Allgemeinen Ver­ sicherungsbedingungen von SWICA sowie die Zusatzbedingungen allfälliger Zusatzversicherungen.

II Versicherungsumfang Art. 3 Versicherungsumfang Die DENTA kann mit folgenden Varianten abgeschlossen werden: Leistungsstufe 1: 50 % des zahnärztlichen Honorars, höchstens CHF 500.– innerhalb ­eines Kalenderjahres Leistungsstufe 2: 50 % des zahnärztlichen Honorars, höchstens CHF 1000.– innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsstufe 3: 75 % des zahnärztlichen Honorars, höchstens CHF 1500.– innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsstufe 4: 75 % des zahnärztlichen Honorars, höchstens CHF 2000.– innerhalb eines Kalenderjahres Für die Berechnung der prozentualen Beteiligungen, für die von den effektiven Gesamtkosten auszugehen ist, werden die Beiträge aller Krankenpflege-, Unfall-, Ergänzungs- und Zusatzversicherungen so­ wie öffentlicher Stellen berücksichtigt. III Leistungen Art. 4 Leistungen 1. SWICA bezahlt entsprechend der gewählten Versicherungsvarian­te die von einem diplomierten Zahnarzt ausgeführten zahnärztli­ chen Behandlungen. 2. Für Versicherte, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt ­haben, werden bei kieferorthopädischen Behandlungen die dop­ pelten Beträge ausgerichtet. 3. Keine Leistungspflicht besteht für Zahnpflegemittel. 4. Für die Folgen von Unfällen, die sich vor Versicherungsbeginn ­ereignet haben, erbringt SWICA keine Leistungen. 5. Bei Versicherungsbeginn während des Kalenderjahres wird der Leistungsanspruch (versicherter Maximalansatz) nach Anzahl der versicherten Monate pro rata berechnet. Art. 5 Massgebender Tarif SWICA bezahlt zahnärztliche Behandlungen, die nach wirtschaft­ lichen Grundsätzen ausgeführt worden sind. Honorarschuldner des Zahnarztes ist der Versicherte. Art. 6 Leistungsausschluss Für die zur Zeit des Versicherungsbeitritts fehlenden Zähne besteht kein Anspruch auf Leistungen bei nachträglichem Ersatz.

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Unfallversicherung INFORTUNA sicherte Summe an die nachstehend genannten Hinterlassenen, die darauf in folgender Reihenfolge und in folgendem Umfang An­ spruch haben: a) Das volle Todesfallkapital an den überlebenden Ehegatten, bei dessen Fehlen an die Kinder, bei deren Fehlen an die E ­ ltern und bei deren Fehlen an die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens. Ehegatten und Kinder aus ­einer erst nach dem Unfall geschlossenen Ehe haben keinen Anspruch. b) Die versicherte Person kann durch schriftliche Mitteilung an SWICA, in Abänderung der hier erläuterten Regelung, Begüns­ tigte bezeichnen bzw. Berechtigte ausschliessen. Eine solche Er­ klärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an SWICA widerrufen oder abgeändert werden. c) Sind keine anspruchsberechtigten Personen gemäss lit. a und b vorhanden, vergütet der Versicherungsträger die Kosten der Bestattung, höchstens jedoch 10 % des Todesfallkapitals. 2. Ein gemäss Art. 6 ausbezahltes Invaliditätskapital wird an das ­Todesfallkapital angerechnet.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Durchführung der Versicherung SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 38, 8401 Winter­ thur, nachfolgend SWICA genannt. Versicherungsträger SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur, nach­ folgend Versicherungsträger genannt. I Anwendungsbereich Art. 1 Zweck Diese Zusatzbedingungen regeln die Einzel-Unfallversicherung in Ergänzung zur Krankenversicherung (KVG), Unfallversicherung ­ (UVG), Militärversicherung (MVG), Invalidenversicherung (IVG). Die AVB gelten als integrierender Bestandteil, soweit sie diesen Zusatz­ bedingungen nicht widersprechen.

Art. 6 Invalidität 1. Hat der Unfall innert 5 Jahren vom Unfalltag an gerechnet eine ­voraussichtlich bleibende Invalidität einer versicherten Person zur Folge, so bezahlt der Versicherungsträger die für den Invaliditäts­ fall vereinbarte Versicherungssumme, und zwar bei Ganzinvali­ dität die volle Versicherungssumme, bei Teilinvalidität einen dem Grad der letzteren entsprechenden Teil der Versicherungssumme. 2. Als Ganzinvalidität gelten der Verlust oder die Gebrauchsunfähig­ keit beider Arme oder Hände, beider Beine oder Füsse, der gleich­ zeitige Verlust eines Armes oder einer Hand und eines Beines oder Fusses, gänzliche Lähmung sowie völlige Erblindung. 3. Bei Teilinvalidität wird derjenige Teil der für Ganzinvalidität vor­ gesehenen Versicherungssumme ausgerichtet, der dem Invalidi­ tätsgrad entspricht. Die Taxierung erfolgt aufgrund nachfolgender Prozentsätze: Verlust von: Invaliditätsgrad Oberarm 70 % Unterarm 65 % Hand 60 % Daumen mit Mittelhandgelenk 25 % Daumen, Mittelhandgelenk erhalten  22 % vorderstes Glied des Daumens  10 % Zeigefinger  15 % Mittelfinger  10 % Ringfinger 9 % Kleinfinger 7 % ein Bein am Oberschenkel  60 % ein Bein am Unterschenkel 50 % ein Fuss 45 % eine Grosszehe 8 % übrige Zehen je 3 % Sehkraft eines Auges 30 % Sehkraft des zweiten Auges für Einäugige 50 % Gehör beider Ohren 60 % Gehör eines Ohres 15 % Gehör eines Ohres, wenn dasjenige des andern Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits vollständig verloren war 30 % Niere  20 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 10 % sehr stark schmerzhafte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule 50 % Bei nur teilweisem Verlust oder bei Gebrauchsunfähigkeit gilt ein entsprechend geringerer Invaliditätsgrad. Bei vorstehend nicht

II Wahl der Versicherungsvariante Art. 2 Versicherungsvarianten Die versicherte Person kann unter folgenden Versicherungsvarianten auswählen: – Kapitalleistungen bei Unfall-Tod – Kapitalleistungen bei Unfall-Invalidität – Heilungskostenversicherung als Ergänzung zur Krankenversicherung (KVG), Unfallversicherung (UVG), Militärversicherung (MVG), Invalidenversicherung (IVG) III Abschluss der Versicherung Art. 3 Abschluss Die Unfallversicherung kann bis zum Erreichen des AHV-Alters abge­ schlossen werden. Die Versicherungserhöhung ist der Neuaufnahme gleichgestellt. IV Kapitalleistung bei Unfall-Tod und Unfall-Invalidität (UTI) Art. 4 Versicherungssummen 1. Es gelten die in der Police aufgeführten Versicherungssummen. 2. Die Maximalgarantie des Versicherungsträgers für ein und die­ selbe Person aus allen bei ihr laufenden Unfallversicherungen zu­ sammen ist, soweit sie das Flugrisiko ohne besondere Prämien ­decken, für einen Flugunfall auf CHF 500 000.– im Todesfall und CHF 1 000 000.– im Ganzinvaliditätsfall (mit entsprechender Re­ duktion bei Teilinvalidität) beschränkt. 3. Nach vollendetem 70. Altersjahr gelten folgende Höchstversiche­ rungssummen: – im Todesfall CHF 50 000.– – im Invaliditätsfall CHF 100 000.– Bestehende Versicherungen werden nach Erreichen dieser Alters­ grenze entsprechend herabgesetzt. 4. Für versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Unfalls das 70. Altersjahr überschritten haben, entfällt die Progression in der Invaliditätsversicherung. 5. Das Todesfallkapital für Kinder bis zum 30. vollendeten Alters­ monat ist auf CHF 2500.– und bis zum 12. vollendeten Altersjahr auf CHF 20 000.– beschränkt. Art. 5 Todesfall 1. Hat der Unfall sofort oder innert fünf Jahren vom Unfalltag an ge­ rechnet erwiesenermassen den Tod der versicherten Person zur Folge, bezahlt der Versicherungsträger die für den Todesfall ver­

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aufgeführten Fällen erfolgt die Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die ärztliche Feststellung aufgrund der Integritätsschaden­ sätze in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung UVV. 4. Bei gleichzeitigem Verlust oder gleichzeitiger Gebrauchsunfähig­ keit mehrerer Körperteile infolge desselben Unfalls wird der In­ validitätsgrad in der Regel durch Addition der Prozentsätze er­ mittelt. Er kann aber nie mehr als 100 % betragen. Bei Verlust sämtlicher Finger einer Hand wird höchstens das für den Verlust der entsprechenden Hand in Betracht kommende Invaliditätskapi­ tal geleistet. 5. Waren Körperteile schon vor dem Unfall ganz oder teilweise verlo­ ren oder gebrauchsunfähig, wird bei der Feststellung des Invalidi­ tätsgrades der schon vorhandene, nach obigen Grundsätzen be­ stimmte Invaliditätsgrad abgezogen. 6. Die Invaliditäts-Kapitalversicherung gilt mit progressiven Versi­ cherungssummen (Ausnahme Art. 4, Abs. 4): Progression 350 %. Die Entschädigung bei einer Invalidität von mehr als 25 % erhöht sich wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % 26  28 51 105  76 230 27  31 52 110  77 235 28  34 53 115  78 240 29  37 54 120  79 245 30  40 55 125  80 250 31  43 56 130  81 255 32  46 57 135  82 260 33  49 58 140  83 265 34  52 59 145  84 270 35  55 60 150  85 275 36  58 61 155  86 280 37  61 62 160  87 285 38  64 63 165  88 290 39  67 64 170  89 295 40  70 65 175  90 300 41  73 66 180  91 305 42  76 67 185  92 310 43  79 68 190  93 315 44  82 69 195  94 320 45  85 70 200  95 325 46  88 71 205  96 330 47  91 72 210  97 335 48  94 73 215  98 340 49  97 74 220  99 345 50 100 75 225 100 350 7. Auf die Invaliditätsleistung hat die versicherte Person Anspruch. 8. Sofern als Folge eines Unfalls, für den der Versicherungsträger Leistungen erbracht hat, eine Berufsumschulung notwendig wird, übernimmt der Versicherungsträger die hierfür angemessenen Kosten, aber höchstens bis zum Betrag von 10 % der versicherten Invaliditätssumme.

c) Bezahlt werden die Kosten für von SWICA anerkannte, natürliche Heilverfahren, welche nach komplementärmedizinischen Heil­ methoden durchgeführt werden, sofern die Behandlung durch ­einen von SWICA anerkannten Arzt, einen von SWICA anerkann­ ten Naturheilarzt oder von einer Person, welche von SWICA zur Ausübung eines komplementärmedizinischen Hilfsberufes aner­ kannt ist, vorgenommen wird. SWICA führt eine Liste der aner­ kannten Heilverfahren und anerkannten Therapeuten. Diese Liste wird laufend angepasst und kann vom Versicherten eingesehen oder auszugsweise einverlangt werden. d) Die Kosten von ärztlich verordneten, der Behandlung einer psychi­ schen Erkrankung dienenden und von selbstständig tätigen Psy­ chotherapeuten durchgeführten Psychotherapien. Der Psycho­ therapeut muss über eine eidgenössisch oder kantonal anerkannte Fachausbildung verfügen oder Mitglied des Schweizerischen Psy­ chotherapeuten-Verbandes (SPV) sein. e) Ärztlich verordnete Hauspflege durch diplomiertes Krankenpfle­ gepersonal. Diesem gleichgestellt sind Pflegerinnen und Pfleger, die durch Krankenpflegevereine und Heimpflegeorganisationen zur Verfügung gestellt werden sowie Haushalthilfen (ausgenom­ men Familienangehörige). f) Kosten für Rehabilitations- und Badekuren. g) Die medizinischen Heilbehandlungen im Ausland. h) Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsaus­f äl­le ausgleichen, in angemessener Ausführung. i) Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunk­t ion ersetzen; für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen be­steht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körper­ schädigung vorliegt. j) Medizinisch notwendige Reisen und Transporte, ferner notwen­ dige Bergungsaktionen sowie Leichentransporte. Im Hinblick auf eine Bergung der versicherten Person unternommene Suchaktio­ nen sind auf CHF 20 000.– begrenzt. Art. 8 Spital und Kuranstalten 1. Als Spital gelten Anstalten oder Abteilungen von solchen, die der stationären Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen die­ nen, unter dauernder ärztlicher Leitung stehen, über das erforder­ liche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckent­ sprechende medizinische Einrichtungen verfügen. 2. Als Kuranstalten gelten Institutionen, die der Nachbehandlung oder Rehabilitation dienen, unter ärztlicher Leitung stehen, über das erforderliche fachgemäss ausgebildete Pflegepersonal und über zweckentsprechende Einrichtungen verfügen. Art. 9 Selbstbehalt Von der Krankenversicherung oder der obligatorischen Unfallver­ sicherung auferlegte Selbstbehalte, Franchisen und Gebühren sind nicht mitversichert. VI Allgemeine Bestimmungen Art. 10 Versicherte Unfälle 1. Die Versicherung deckt alle Berufs- und Nichtberufsunfälle, die während der Vertragsdauer eingetreten sind. 2. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein­ wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3. Folgende abschliessend aufgeführten Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degene­ ration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung dem Unfall gleichgestellt:

V Heilungskosten Art. 7 Leistungen Die Versicherung deckt die nicht durch die Krankenversicherung (KVG), Unfallversicherung (UVG), Militärversicherung (MVG) oder Invalidenversicherung (IVG) versicherten Pflegeleistungen und Kos­ tenvergütungen, nämlich: a) Die durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor mit eidgenössi­ schem oder entsprechendem ausländischem Diplom durchgeführ­ ten bzw. angeordneten medizinischen Massnahmen. b) Bei Spitalaufenthalten übernimmt SWICA die Kosten der privaten Spitalabteilung.

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Art. 12 Zusammentreffen der Unfallfolgen mit Krankheiten und Gebrechen sowie Folgen früherer Unfälle Haben vorbestandene Krankheiten, Gebrechen sowie Folgen früherer Unfälle, die nicht erst durch den neuen Unfall hervorgerufen worden sind, die Unfallfolgen wesentlich verschlimmert, werden die Versiche­ rungsleistungen verhältnismässig gekürzt. Diese Einschränkung gilt nicht für Heilungskosten.

a) Knochenbrüche; b) Verrenkung von Gelenken; c) Meniskusrisse; d) Muskelrisse; e) Muskelzerrungen; f) Sehnenrisse; g) Bandläsionen; h) Trommelfellverletzungen.

Art. 13 Räumliche Geltung Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt.

Art. 11 Ausschlüsse und Leistungskürzungen 1. Von der Versicherung ausgeschlossen sind Unfälle gemäss Art. 8 der AVB. 2. SWICA bzw. der Versicherungsträger verzichten auf das ihnen ge­ setzlich zustehende Recht, die Leistungen bei grobfahrlässiger Herbei­f ührung des Unfalls zu kürzen.

Taggeldversicherung SALARIA nach VVG 3. Begibt sich ein arbeitsunfähiger Versicherter ohne unsere Zustim­ mung ins Ausland, besteht während der Zeit des Auslandaufent­ haltes kein Anspruch auf Leistungen. 4. Für Grenzgänger gelten die Einschränkungen gemäss Abs. 1–3 nur, wenn sie sich ausserhalb des Grenzgebietes aufhalten.

I Allgemeine Vertragsgrundlagen Art. 1 Welches sind die Grundlagen des vorliegenden Vertrags? Die Grundlagen des vorliegenden Vertrags bilden: 1. Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die all­ fälligen Zusatzbedingungen sowie die Bestimmungen in Police und allfälligen Nachträgen; 2. Das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) vom 2. April 1908 für Sachverhalte, die in den unter Abs. 1 genannten Grundlagen nicht geregelt sind; 3. Alle schriftlich vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen zwi­ schen SWICA und dem Versicherungsnehmer oder der versicher­ ten Person.

Art. 6 Was geschieht bei grobfahrlässiger Herbeiführung einer Krankheit? SWICA verzichtet auf das ihr nach Gesetz zustehende Recht, die Ver­ sicherungsleistungen zu kürzen, wenn der Versicherte die Krankheit grobfahrlässig herbeigeführt hat. Art. 7 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz? Kein Anspruch auf Leistungen besteht bei: a) Krankheiten, die durch die gesetzliche Unfallversicherung (UVG) entschädigt werden. b) Gesundheitsschädigungen infolge Einwirkung ionisierender Strahlen. Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordne­ ter Strahlenbehandlung wegen einer versicherten Krankheit sind jedoch versichert. c) Krankheiten infolge kriegerischer Vorfälle. Wird der Ver­ sicherte ausserhalb der Schweiz vom Ausbruch solcher Vorfälle überrascht, erlischt der Versicherungsschutz jedoch erst 14 Tage nach deren erstmaligen Auftreten.

II Umfang des Versicherungsschutzes Art. 2 Worin besteht der Versicherungsschutz? 1. SWICA gewährt Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit und Geburt im Rahmen der vereinbarten Leistungen. Sie bezahlt den Versicherten den entstandenen und nachgewiesenen Lohn- und Erwerbsausfall bis maximal zur Höhe des versicherten Taggelds. 2. Für Hausfrauen und Hausmänner ist der Nachweis eines Lohnund Erwerbsausfalls bis zum versicherten Betrag von CHF 40.– nicht Voraussetzung für die Leistungspflicht von SWICA.

III Versicherungsleistungen

Art. 3 Was bezeichnen wir als Krankheit? Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähig­ keit zur Folge hat.

Art. 8 Wann besteht Anspruch auf Taggeldleistungen? 1. Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, ­bezahlt SWICA bei voller Arbeitsunfähigkeit das versicherte Tag­ geld entsprechend dem entstandenen und nachgewiesenen Lohn­ ausfall. 2. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % wird das Taggeld entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerich­ tet. 3. Nach jeder Geburt ruht die Leistungspflicht während 8 Wochen. Vorbehalten bleibt die Versicherung eines Geburtengeldes.

Art. 4 Wer ist versichert? Alle Personen, die in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr ­zurückgelegt haben, können im Rahmen ihrer Erwerbsfähigkeit die Taggeldversicherung abschliessen. Art. 5 Wo gilt die Versicherung? 1. Die Versicherung ist auf die Schweiz und das Fürstentum Liech­ tenstein beschränkt. 2. Versicherte, die im Ausland erkranken, haben Anspruch auf Leis­ tungen während 10 Tagen. Vorbehalten sind Spitalaufenthalte, ­solange sie aus medizinischen Gründen notwendig sind.

Art. 9 Was bezeichnen wir als Arbeitsunfähigkeit? Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper­ lichen oder geistigen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Un­ fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare A ­ rbeit zu leisten. Nach 3 Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumut­ bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück­ sichtigt.

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Art. 10  Wie wird die Wartefrist berechnet und was gilt als Rückfall? 1. Die Wartefrist beginnt mit dem ersten Tag der ärztlich festgestell­ ten Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 %, frühestens aber 3 Tage vor der ersten ärztlichen Behandlung. Sie ist für jeden neuen Krankheitsfall zu bestehen. Die Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Berechnung der Wartefrist als ganze Tage. 2. Als neuer Krankheitsfall hinsichtlich Wartefrist und Leistungs­ dauer gilt: – das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall), wenn die ver­ sicherte Person ihretwegen während 12 Monaten nicht arbeits­ unfähig war; – eine neue Krankheit, wenn die versicherte Person die Arbeit nach einer Arbeitsunfähigkeit während mindestens zwei Mona­ ten vollständig wieder aufgenommen hat.

IV Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes Art. 14 Beginn der Versicherung Die Versicherung beginnt, sobald SWICA den Versicherungsausweis ausgehändigt oder die Annahme des Antrags erklärt hat, frühestens jedoch am vereinbarten und im Versicherungsausweis bezeichneten Tag. Art. 15 Widerrufsrecht 1. Innerhalb der ersten 7 Tage nach der Unterzeichnung des Antrags hat der Antragsteller das Recht, seinen Antrag zu widerrufen. Der Widerruf muss mit einem eingeschriebenen Brief der SWICA ­G eneraldirektion, Postfach, 8401 Winterthur, zugestellt werden. 2. Mit der Absendung der Widerrufserklärung erlöschen der allen­ falls bestehende provisorische sowie der definitive Versicherungs­ schutz auch rückwirkend.

Art. 11 Wie lange wird das Taggeld ausgerichtet? 1. Das Taggeld wird unter Anrechnung einer allfällig vereinbarten Wartefrist während 720 Tagen innerhalb 900 aufeinander folgen­ den Tagen ausbezahlt. Bei Übertritt von der Kollektiv- in die Ein­ zeltaggeldversicherung werden bereits bezogene Leistungen ange­ rechnet. 2. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Bemessung der Leistungsdauer voll. 3. Tritt während eines Krankheitsfalls ein zusätzlicher Krankheits­ fall ein, werden die anspruchsberechtigten Tage des ersten Falls an die Leistungsdauer angerechnet. 4. Vom AHV-Rentenalter an wird das Taggeld noch während maxi­ mal 180 Tagen für alle laufenden und künftigen Versicherungsfälle ausgerichtet, längstens jedoch bis zum vollendeten 70. Altersjahr. Besteht zum Zeitpunkt des Erreichens des AHV-Renten­a lters eine Arbeitsunfähigkeit, so erlischt der Leistungsanspruch, ausser die versicherte Person weist nach, dass das A ­ rbeitsverhältnis bei beste­ hender Arbeitsfähigkeit angedauert hätte. 5. Nach Erlöschen des Versicherungsschutzes entfällt unsere Leis­ tungspflicht.

Art. 16 Deckungsausschluss/Ablehnung 1. Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen oder bestanden ha­ ben, können ausgeschlossen werden (Deckungsausschluss). Sind bei der Aufnahme Krankheiten verheimlicht worden, so kann der Deckungsausschluss nachträglich rückwirkend angebracht wer­ den. SWICA kann einen Vertragsabschluss ohne Begründung ­ablehnen. 2. Für Krankheiten, für welche ein Deckungsausschluss besteht, ent­ steht kein Anspruch auf Leistungen. Dasselbe gilt für Krankheiten, welche bei der Aufnahme verheimlicht worden sind. 3. Bei jeder Neu- oder Höherversicherung kann SWICA eine ärztli­ che Untersuchung verlangen. Mit Unterzeichnung des Antrags wird SWICA ermächtigt, bei Amtsstellen, Ärzten und Dritten die notwendigen Erkundigungen einzuziehen. 4. Werden bei Vertragsabschluss erhebliche Punkte, welche die ­a nzeigepflichtige Person kannte oder kennen musste, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, so kann SWICA innert 4 Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung den Vertrag schriftlich kündigen sowie sämtliche seit Vertragsbeginn mit der Anzeigepflichtverletzung zusammenhängende Leistungen zurück­ fordern. Der Vertrag endet, sobald der Versicherte die Kündigung erhalten hat. 5. Bei Höherversicherungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Neuaufnahmen.

Art. 12 Wann besteht Anspruch auf Geburtengeld? 1. Ein mitversichertes Geburtengeld wird während 56 Tagen für jede erfolgte Geburt bezahlt. Eine allfällig vereinbarte Wartefrist wird nicht an die Leistungsdauer angerechnet. 2. Besteht die Geburtengeldversicherung für die Mutter im Zeit­ punkt der Geburt weniger als 270 Kalendertage, wird kein Gebur­ tengeld ausgerichtet. 3. Leistungen einer gesetzlichen Sozialversicherung werden an die Leistungen von SWICA aus einer Geburtengeldversicherung ange­ rechnet. Für die Dauer, während der eine versicherte Person Leis­ tungen aus einer Geburtengeldversicherung von SWICA oder ­einer gesetzlichen Sozialversicherung bezieht, ruht die Leistungs­ pflicht von SWICA aus der Krankentaggeldversicherung. 4. Das Geburtengeld wird nicht an die Leistungsdauer gemäss Art. 11, Abs. 1 angerechnet.

Art. 17 Wann kann die Versicherung geändert werden? Eine Herabsetzung der Versicherungsdeckung kann jeweils auf Ende eines Monats erfolgen. Während eines Leistungsbezugs kann die ­Herabsetzung des versicherten Taggelds nur in gegenseitigem Ein­ verständnis erfolgen. Art. 18 Wann erlischt die Versicherung? 1. Die Taggeldversicherung ist auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Es ist eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am ­letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei SWICA einge­ troffen ist. 2. Die Taggeldversicherung kann nach Arbeitsunfähigkeit, für wel­ che SWICA eine Leistung erbringt, durch den Versicherten gekün­ digt werden. Spätestens 14 Tage nach Erhalt der Leistung kann der Versicherte den entsprechenden Teil des Vertrages kündigen. Die Deckung erlischt 14 Tage nach dem Eintreffen der Mitteilung bei SWICA. 3. SWICA verzichtet auf das ihr zustehende Recht, nach Eintritt eines versicherten Ereignisses den Vertrag aufzulösen, ausser in Fällen von versuchtem oder vollendetem Versicherungsmissbrauch. In diesen Fällen kann SWICA innert vierzehn Tagen nach Kenntnis­ nahme des Sachverhaltes kündigen.

Art. 13 Arbeitslosigkeit 1. Gilt der Versicherte als Arbeitsloser im Sinne von Art. 10 AVIG (Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung), richtet SWICA die Leistungen bis zur Höhe der entgangenen Arbeitslosenentschädigung wie folgt aus: a) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25 % das halbe Tag­ geld; b) bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % das volle Tag­ geld. 2. Arbeitslose Versicherte haben das Recht, ihre bisherige Taggeld­ versicherung gegen Prämienanpassung vorbehaltlos in eine ­solche gleicher Höhe mit einer Wartefrist von 30 Tagen umzuwandeln.

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Art. 23 Schadenminderungspflicht 1. Ein in seinem angestammten Beruf arbeitsunfähiger Versicherter ist gehalten, innert 3 Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbs­ zweig zu suchen oder sich bei der Invaliden- oder Arbeitslosen­ versicherung anzumelden. 2. Wird die Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, so erfolgt die Tag­ geldberechnung unter Berücksichtigung der Schadenminderungs­ pflicht des Versicherten. 3. Unterbleibt die Anmeldung bei der Arbeitslosen- bzw. der Invali­ denversicherung, so ist SWICA berechtigt, die Taggeldleistungen einzustellen. Allfällige Leistungen werden unter Berücksichtigung der von diesen Versicherungen mutmasslich zu erbringenden Leis­ tungen berechnet.

4. Auch ohne Kündigung erlischt die Versicherung automatisch, nachdem der Versicherte seit drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Grenzgänger können solange ­versichert bleiben, als sie Arbeitslosenentschädigung beziehen und bei Arbeitsunfähigkeit einen nachweisbaren Erwerbsausfall erlei­ den. 5. Die Taggeldversicherung erlischt ausserdem a) mit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung; b) mit Erreichen des AHV-Alters. Vorbehalten bleibt eine weiter dauernde Berufstätigkeit und eine vollständige Arbeitsfähig­ keit, welche im Krankheitsfall einen nachweisbaren Erwerbs­ ausfall nach sich zieht. Die Taggeldversicherung erlischt end­ gültig, wenn ein solcher Versicherter nach dem Erreichen des AHV-Alters das versicherte Taggeld während 180 Tagen bezo­ gen hat; c) durch Tod; d) bei Erschöpfung der Genussberechtigung.

Art. 24 W  as geschieht, wenn der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten hat? 1. Stehen dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder be­ trieblichen Versicherungen zu oder hat ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht, ergänzt SWICA diese Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggelds. 2. Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab B ­ eginn des Rentenanspruchs zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Ver­rechnung mit der eid­ genössischen IV. Die Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente und kann ohne zusätzliche Vollmacht des Versicherten erfolgen. 3. SWICA erbringt im Rahmen von freiwilligen Vorleistungen an Stelle eines haftpflichtigen Dritten Taggeldzahlungen zur Deckung des Erwerbsausfalls nur gegen schriftliche Abtretung der Ansprü­ che des Versicherten oder Anspruchsberechtigten im Um­ fang ­i hrer Leistungen. 4. Bestehen zur Deckung des Verdienstausfalls mehrere Versicherun­ gen bei konzessionierten Gesellschaften, wird der versicherte Ver­ dienstausfall aus diesem Vertrag lediglich im Verhältnis zu den von allen beteiligten Versicherern zusammen garantierten Leis­ tungen gedeckt. 5. Schliesst der Versicherte ohne vorherige Zustimmung von SWICA einen Vergleich mit Dritten ab, so entfällt ihre Leistungspflicht. 6. SWICA ist nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherte seine For­ derung gegenüber einem Dritten nicht rechtzeitig geltend macht oder sich nicht um ihren Eingang bemüht. 7. Der Versicherte hat SWICA über Art und Ausmass sämtlicher Leis­t ungen Dritter unverzüglich zu informieren.

Art. 19 Was geschieht nach Auflösung der Versicherung? 1. Folgen von Krankheiten sowie Spätfolgen und Rückfälle, die nach Erlöschen der Versicherung eintreten, sind nicht ver­sichert. 2. Der Leistungsanspruch endet in jedem Fall mit der Auflösung des Vertrags. V Obliegenheiten bei einem Krankheitsfall Art. 20 Frist für Anmeldung der Krankheit 1. Die Ansprüche auf Taggeldleistungen sind innert fünf Tagen nach Ablauf der Wartefrist einzureichen. Ist jedoch eine Wartefrist von länger als 30 Tagen vereinbart, hat die Anzeige spätestens nach dem Ablauf von 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit bzw. Erwerbsun­ fähigkeit zu erfolgen. Mit der Anzeige ist ein Arztzeugnis einzurei­ chen. Die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Versicherten. 2. Trifft die Krankmeldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie ein­ trifft, als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. 3. Dauert die Krankheit länger als einen Monat, benötigt SWICA monatlich ein Zeugnis über Grad und Dauer der Arbeitsunfähig­ keit. SWICA zahlt das Taggeld in diesem Fall monatlich aus. Art. 21 Pflichten des Versicherten Der Versicherte unternimmt alles, was der Abklärung der Krankheit und ihrer Folgen dienen kann. Im Sinne der Schadenminderungs­ pflicht unterlässt der Versicherte alles, was mit der Arbeitsunfähigkeit bzw. mit dem Bezug von Taggeldern nicht zu vereinbaren ist und den Heilungsverlauf verzögert. Die Ärzte, welche den Versicherten behan­ deln oder behandelt haben, sind von der beruflichen Schweigepflicht gegenüber SWICA zu entbinden.

Art. 25 Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten bei einer Krankheit Bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten nach Art. 20 – 24 ist SWICA befugt, ihre Leistungen zu kürzen oder zu verweigern, ausser es wird bewiesen, dass das auf die Folgen der Krankheit und deren Feststel­ lung keinen Einfluss ausgeübt hat oder nicht schuldhaft war.

Art. 22 Beizug eines zugelassenen Arztes 1. Nach Beginn der Krankheit zieht der Versicherte so bald wie mög­ lich einen zugelassenen Arzt bei und sorgt für fachgemässe Be­ handlung. Der Versicherte leistet den Anordnungen des Arztes und des Pflegepersonals Folge. 2. SWICA kann eine Untersuchung durch einen von ihr bestimmten Arzt verlangen. In diesem Fall übernimmt SWICA die Fahrtkos­ten des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels sowie andere mögli­ che Auslagen gemäss den Richtlinien der SUVA. 3. SWICA ist berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zu­ sätzliche Belege und Auskünfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse zu verlangen. 4. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumut­ baren Behandlung oder einer Eingliederung ins Erwerbs­leben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eige­ nem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis­ tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder v­erweigert ­werden.

VI Prämie Art. 26 Wann werden die Prämien fällig? Die Prämien werden jeweils am ersten Monatstag einer Zahlungs­ periode in Schweizer Franken fällig. Art. 27 Verspätete Zahlung 1. Trifft die Prämie innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht ein, fordert SWICA mittels Mahnung auf, innert 14 Tagen nach deren Absendung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht vom Ablauf der Mahnfrist an. 2. SWICA ist befugt, von säumigen Versicherten verursachte Spesen wie Kosten für Mahnungen, Betreibungen und Verzugszinsen usw. zurückzufordern oder mit Vergütungsansprüchen zu verrechnen.

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Art. 32 Verbot der Abtretung und Verpfändung Forderungen gegenüber SWICA dürfen weder abgetreten noch ver­ pfändet werden. Abtretungen oder Verpfändungen derartiger Forde­ rungen können gegenüber SWICA nicht durchgesetzt werden.

VII Zusätzliche Bestimmungen Art. 28 Unfallversicherung 1. Sofern ein Unfall-Taggeld vereinbart wurde, gewährt SWICA in Ergänzung zu Art. 2 dieser AVB auch Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen, unfallähnlichen Körper­ schädigungen und Berufskrankheiten. 2. Versichert sind Berufsunfälle, unfallähnliche Körperschädigun­ gen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfälle, die sich während der Vertragsdauer dieser Zusatzversicherung ereignen bzw. verur­ sacht werden. Es gelten die für die gesetzliche Unfallver­sicherung (UVG) massgebenden Begriffe für Unfälle, unfallähnliche Körper­ schädigungen und Berufskrankheiten. 3. Hat der Versicherte den Unfall bei der Ausübung eines Ver­gehens verursacht, wird das versicherte Taggeld gemäss UVG-Praxis ge­ kürzt. 4. Kein Anspruch auf die versicherten Leistungen besteht für ­Unfälle: a) welche der Versicherte absichtlich herbeigeführt hat; b) infolge von Erdbeben in der Schweiz und im Fürstentum Liech­ tenstein; c) infolge von kriegerischen Ereignissen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein; d) infolge von kriegerischen Ereignissen im Ausland. Bricht je­ doch ein Krieg erstmalig aus und wird der Versicherte in dem Land, in welchem er sich aufhält, davon überrascht, bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsaus­ bruch an gerechnet, in Kraft; e) im ausländischen Militärdienst; f) infolge Begehung von Verbrechen durch den Versicherten und des Versuchs dazu; g) infolge von Unruhen aller Art und der dagegen ergriffenen Massnahmen, es sei denn, der Versicherte beweise, dass er nicht auf der Seite der Unruhestifter aktiv oder durch Aufwiegelung beteiligt war; h) bei Teilnahme an Motorfahrzeugrennen oder Rallys ein­ schliesslich Trainingsfahrten; i) für Gesundheitsschädigungen durch Einwirkung ionisierender Strahlen irgendwelcher Art. Versichert sind jedoch Gesundheitsschädigungen infolge ärztlich verordneter Strahlenbehandlungen wegen eines versicherten Un­ falls. Gesundheitsschädigungen infolge Strahleneinwirkung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit sind ebenfalls mit­ versichert, sofern sie eine Leistungspflicht gemäss UVG begründen würden. 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser AVB und des Vertrags sinngemäss.

Art. 33 An wen sind Mitteilungen zu richten? 1. Alle Mitteilungen können entweder der zuständigen Agentur so­ wie der Regionaldirektion oder der Generaldirektion von ­SWICA in Winterthur zugestellt werden. 2. Die Mitteilungen von SWICA an den Versicherten erfolgen rechts­ gültig an die letzte bekannte Adresse in der Schweiz.

Art. 29 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Die Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind in der Schweiz und in schweizerischer Währung zu erfüllen. Der Versicherte verpflichtet sich, uns ein schweizerisches Bank- oder Postkonto als Zahlungs­ adresse zu nennen. 2. Als Gerichtsstand stehen den Versicherten wahlweise der ordent­ liche Gerichtsstand und ihr schweizerischer oder liechtensteini­ scher Wohnsitz zur Verfügung. Art. 30 Quellensteuer Für Versicherte, die der Quellensteuer unterliegen, wird die Steuer von den Leistungen abgezogen. Art. 31 Verrechnung und Rückforderung Irrtümlich erbrachte Taggelder sind vom Versicherten auf schriftliche Aufforderung hin zurückzuerstatten. Zugunsten von SWICA besteht ein Verrechnungsrecht. Dem Versicherten steht kein Verrechnungs­ recht zu.

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Glossar FAVORIT TELMED Variante der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei welcher die telefonische Gesundheitsberatung von sante24 vor einem Arztbzw. Spitalbesuch erste Anlaufstelle ist. Fachleute in der telefonischen Gesundheitsberatung besprechen mit dem Versicherten aufgrund ­seiner individuellen Situation das weitere Vorgehen. Die Empfehlung ist nicht verpflichtend. Der Versicherte ist in der Wahl der ge­setzlich anerkannten Leistungserbringer frei.

Diese Begriffe bilden einen integralen Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Ambulante Behandlung Eingriff oder Behandlung ohne Übernachtung im Spital bzw. bei wel­ cher der Aufenthalt weniger als 24 Stunden dauert. Anzeigepflichtverletzung Eine Anzeigepflichtverletzung liegt vor, wenn beim Abschluss eines Zusatzversicherungsvertrages Gesundheitsfragen nicht wahr oder nicht vollständig beantwortet wurden. Das heisst, wenn die zur Beur­ teilung des Risikos erheblichen Tatsachen, die der Versicherte kannte oder hätte kennen müssen, nicht deklariert wurden.

FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. Ist dem Eidgenössischen Finanz­ departement administrativ angegliedert. Franchise Die Franchise ist eines von zwei Elementen der Kostenbeteiligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Höhe der gesetz­ lichen bzw. der wählbaren (Jahres-)Franchise legt fest, welchen festen Betrag der Versicherte pro Jahr für medizinische Leistungen selber be­ zahlt. Die gesetzliche Franchise beträgt für erwachsene Personen ab 19 Jahren CHF 300.– pro Jahr. Die ersten CHF 300.–, die dem Patienten für medizinische Leistungen von Ärzten, Apotheken usw. in Rechnung gestellt werden, trägt dieser also selber. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre wird keine (Jahres-)Franchise erhoben. Der Versicherte kann die Franchise freiwillig erhöhen (Wahlfranchise) und erhält dafür einen Rabatt auf die Grundversicherungsprämie. Auch für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind Wahlfranchisen möglich. Weiterführende Erklärungen erfolgen unter «Kostenbeteiligung».

ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, in Kraft seit 1. Januar 2003. BPV Bundesamt für Privatversicherungen. Ist dem Eidgenössischen Finanz­ departement unterstellt. Care Management SWICA verfügt über ein Care Management mit über 50 Fachspezialis­ ten. Diese begleiten unsere Versicherten bei Krankheit und Unfall. Sie lösen organisatorische Aufgaben und begleiten die ­Patienten auf ihrem Genesungsweg, um Langzeitabsenzen oder gar Invalidisierung zu ver­ meiden.

Generika Generika sind Medikamente, welche denselben Wirkstoff wie das Ori­ ginalheilmittel enthalten. Sie sind Nachahmerpräparate und können erst nach Patentablauf des Originalprodukts angeboten werden.

Deckungsausschluss Ausschluss eines bestehenden Leidens aus einem oder mehreren Versi­ cherungszweigen auf bestimmte oder unbegrenzte Zeit. EDI Eidgenössisches Departement des Inneren.

Grundversicherung Die Grundversicherung (auch OKP genannt) ist die für alle in der Schweiz wohnhaften Personen von Gesetzes wegen obligatorische Krankenpflegeversicherung.

FAVORIT-Modelle Kostengünstige Versicherungsvarianten in der Grundversicherung mit besonderen Vereinbarungen in Bezug auf die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Problemen.

Hausarztmodell Regionaler Zusammenschluss frei praktizierender Ärzte. Der Ver­ sicherte wählt aus der SWICA-Liste einen Hausarzt aus und verpflich­ tet sich, immer zuerst diesen Arzt zu konsultieren.

FAVORIT SANTE Variante der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei der das santémed Gesundheitszentrum/die SWICA-Partnerpraxis bei medi­ zinischen Pro­blemen erste Anlaufstelle ist. Die Ärzte im s­antémed ­G esundheitszentrum/in der SWICA-Partnerpraxis übernehmen die Rolle des persönlichen Gesundheitsmanagers und überweisen den ­Patienten bei Bedarf an externe Spezialärzte oder in ­K liniken. Der Vorteil dieser Versicherungsvariante liegt in der umfassenden Betreu­ ung der Patienten durch unter sich vernetzte Ärzte und Therapeuten.

Kieferchirurgie Kieferchirurgische Behandlungen beinhalten Eingriffe nach abge­ schlossenem Körper- und Kieferwachstum, wo eine schwere Kiefer­ fehlstellung vorhanden ist bzw. das Missverhältnis von Ober- und ­Unterkiefer nicht mit einfachen Massnahmen behoben werden kann. Nicht unter den Begriff Kieferchirurgie fällt das Setzen von Implanta­ ten und der allenfalls notwendige Sinuslift (den knöchernen Boden der Kieferhöhle verdicken). Hierbei handelt es sich um einen unmittel­ baren Zahnersatz, welcher als zahnärztliche Behandlung gilt.

FAVORIT CASA Variante der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei der ein Arzt aus einem Hausarztnetz die Rolle des persönlichen Gesundheits­ managers übernimmt. Dieser überweist den Patienten bei Bedarf an externe Spezialärzte oder in Kliniken. Der Versicherte wählt seinen Hausarzt aus einer umfangreichen Liste aus und teilt seine Wahl SWICA mit.

Komplementärmedizin Zur Komplementärmedizin gehören sämtliche Therapieformen, wel­ che nicht in den Bereich der Schulmedizin fallen. SWICA führt eine Liste der anerkannten Therapeuten. Versicherte erhalten beim SWICAKundendienst jederzeit Listenauszüge nach individuellen Wünschen (z. B. Therapeuten einer bestimmten Fachrichtung und in einer be­ stimmten Region). Der Umfang der online abrufbaren Listen (www. swica.ch) wird zudem laufend erweitert.

FAVORIT MEDICA Variante der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Der Ver­ sicherte kann Allgemeinmediziner (Grundversorger) und Spezial­ ärzte, die auf der FAVORIT MEDICA-Ärzteliste aufgeführt sind, ­d irekt, das heisst ohne Überweisung, aufsuchen.

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MiGel Mittel- und Gegenstände-Liste. Liste der von den Krankenversiche­ rungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Pflicht­leistung zu vergütenden Hilfsmittel und Gegenstände (Hör­ hilfen, Krücken usw.).

Kostenbeteiligung Wenn der Versicherte medizinische Leistungen (wie zum Beispiel Arztbesuche, Medikamente, Therapeuten) in Anspruch nimmt, trägt er einen Teil der Kosten selber. Dieser selbst bezahlte Anteil wird Kos­ tenbeteiligung genannt. Er besteht aus: – der Franchise der Grundversicherung; – dem Selbstbehalt der Grundversicherung; – dem Selbstbehalt der Zusatzversicherung. Die Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) wird auf alle bei SWICA abgeschlossenen Versicherungen angerechnet. Das ist einer der markanten Vorteile von SWICA gegenüber den Mit­ bewerbern, bei denen sich die Kostenbeteiligungen aller abgeschlosse­ nen Versicherungen summieren.

Mutterschaft Mutterschaft umfasst Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit einer Mutter. Negativliste Die Negativliste ist eine Auflistung von Präparaten, welche SWICA nicht vergütet. Zu ihr gehören: die LPPV (Liste der pharmazeutischen Präparate mit spezieller Verwendung), Medikamente, die von Swiss­ medic nicht registriert sind, Nahrungsmittelergänzungen und andere.

Kostengutsprache Einverständnis der Krankenversicherung zur Bezahlung einer geplan­ ten Behandlung. Vor einem Spitalaufenthalt ist es wichtig, dass beim zuständigen Kundendienst eine Kostengutsprache eingeholt wird.

Notfall Von einem Notfall spricht man, wenn eine Behandlung aus medizini­ scher Sicht unaufschiebbar ist.

Krankheit Eine Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder ­geistigen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine ­ ­A rbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Personenfreizügigkeitsabkommen Abkommen über die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU/ EFTA-Staaten, per 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Mit der Personenfrei­ zügigkeit gelten für EU/EFTA-Bürger und Schweizer die gleichen ­L ebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – sowohl in der Schweiz als auch in den EU- und EFTA-Staaten.

Kündigungsfrist/Änderungsfrist Die Kündigungs-/Änderungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Abgabe der Kündigungs-/Änderungserklärung und dem Zeitpunkt ­deren Wir­ kung. Damit die Kündigungsfrist eingehalten wird, muss die Kündi­ gung spätestens am letzten Arbeitstag vor Ablauf der Frist bei SWICA schriftlich eingehen.

Prämie Die Prämie ist die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer. Auf­ grund von Kostenunterschieden können kantonale und regionale Prä­ mienabstufungen gemacht werden. Für Versicherte bis zum vollende­ ten 18. Altersjahr (Kinder) muss der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eine tiefere Prämie festsetzen. Dasselbe können Versicherer für Versicherte tun, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Die Prämien werden im Voraus erhoben.

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Januar 1996. KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1996.

Prämienverbilligung Personen, die sich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen be­ finden, haben ein Anrecht auf Prämienverbilligung in der Grundversi­ cherung. Die Zuständigkeit ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Detaillierte, auf die persönliche Situation abgestimmte Informationen sind auf der Wohngemeinde erhältlich.

Leistungserbringer Leistungserbringer nach Krankenversicherungsgesetz sind insbeson­ dere Ärzte, Apotheker, Chiropraktoren, Hebammen sowie Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbrin­ gen, sowie Laboratorien, Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Repatriierung Eine Repatriierung wird organisiert, wenn aus medizinischen Grün­ den eine Rückreise mit öffentlichen oder privaten Mitteln nicht mög­ lich ist. Der Rücktransport ins Wohnland findet meist mit ärztlicher Begleitung z. B. mittels Bodenambulanz, Stretcher oder Jet statt.

Listen Sämtliche in den Versicherungsbedingungen erwähnten Leistungser­ bringer-Listen, die für die Bemessung von Leistungen relevant sind, können der versicherten Person zur Verfügung gestellt werden. Versi­ cherte erhalten beim SWICA-Kundendienst jederzeit Listenauszüge nach individuellen Wünschen (z. B. Therapeuten einer bestimmten Fachrichtung und in einer bestimmten Region). Der Umfang der on­ line abrufbaren Listen (www.swica.ch) wird zudem laufend erweitert. Für die Bemessung des Leistungsanspruchs werden die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer durch SWICA versicherten Dienst- oder Sachleis­t ung geltenden Listen hinzugezogen.

Rückfall Das erneute Auftreten einer Krankheit. Schulmedizin Die an der Universität während des Studiums gelehrte Medizin. Die Schulmedizin wendet nur Medikamente und Behandlungsmethoden mit nachgewiesener Wirksamkeit an. Sie umfasst einen Grossteil des Wissens- und Erfahrungsschatzes der Medizin der westlichen Welt. Second Opinion Das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung. Wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Behandlung oder Operation nötig oder geeignet ist, kann bei einem weiteren zugelassenen Facharzt eine «Second O ­ pinion» eingeholt werden.

Liste der pharmazeutischen Präparate mit spezieller Verwendung (LPPV) Liste der Medikamente, die von den Krankenversicherern weder aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung noch aus den Zusatz­ versicherungen nach VVG übernommen werden.

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Spezialitätenliste (SL) Nach der Zulassung eines neuen Medikaments durch Swissmedic kann eine Firma die Aufnahme dieses Medikaments in die Spezialitätenliste des Bundes beantragen. Die SL ist eine Positivliste: Medikamente, die in der SL stehen, müssen von den Krankenversicherern vergütet wer­ den, sofern sie vom Arzt für das in der SL registrierte Leiden verschrie­ ben worden sind. SWICA-Spitalliste Liste mit Spitälern, welche der Versicherte für seine Behandlungen wählen kann. Versicherte erhalten beim SWICA-Kundendienst jeder­ zeit Listenauszüge nach individuellen Wünschen (z. B. Spitäler in einer bestimmten Region). Der Umfang der online abrufbaren Listen (www. swica.ch) wird zudem laufend erweitert. Stationäre Behandlung Als stationäre Behandlung gilt eine Behandlung mit Spitalaufenthalt von mindestens 24 Stunden oder einer Nacht.

SWICA Gesundheitsorganisation Weil Gesundheit alles ist Telefon 0800 80 90 80 (7x24h), swica.ch

Swissmedic (ehemals IKS) Medikamente dürfen in der Schweiz erst vertrieben werden, wenn ihre Sicherheit, Wirksamkeit und Qualität hinreichend belegt und über­ prüft worden sind. Für die Zulassung ist Swissmedic, das Schweizeri­ sche Heilmittelinstitut, zuständig. Unfall Ein Unfall ist eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir­ kung eines ungewöhnlichen äusseren Ereignisses auf den mensch­ lichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geisti­ gen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Januar 1984. Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. VVG Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, in Kraft seit 1. Januar 1910. Zusatzversicherung Nebst der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) gibt es freiwillige Zusatzversicherungen. Diese können individuell ­abgeschlossen werden. Dabei ist es jedoch den Versicherungen freige­ stellt, Versicherungsanträge abzulehnen oder nur mit einem Deckungs­ ausschluss anzunehmen.

030d / 57 000 / 8.2016 / SW

Selbstbehalt Der Selbstbehalt in der Grundversicherung ist die prozentuale Betei­ ligung an den Kosten für medizinische Behandlungen bzw. Medika­ mente. Er beträgt in der Regel 10 % (Ausnahme siehe unten) und ist nach oben begrenzt. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre ­bezahlen pro Jahr maximal CHF 350.– Selbstbehalt, Erwachsene maximal CHF 700.–. Der Selbstbehalt in der Grundversicherung beträgt 20 %, wenn statt kos­tengünstiger Generika ohne medizinischen Grund teure Ori­gi­ nalpräpa­rate verwendet werden. Der Selbstbehalt in den Zusatzversicherungen ist ein fester Betrag, der bei medizinischen Behandlungen (zulasten einer Zusatzver­sicherung) durch den Versicherten zuerst zu tragen ist. Weiterführende Erklärungen siehe unter «Kostenbeteiligung».

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