Allgemeine Betriebsanweisung

Allgemeine Betriebsanweisung Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen bei Instandhaltungs- und Geb...
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Allgemeine Betriebsanweisung Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz für Klinikpersonal und Personal von Fremdfirmen

bei Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen sowie sonstigen Auftragsarbeiten am Universitätsklinikum Freiburg

Erstellt und aktualisiert durch die Stabsstelle Arbeitssicherheit BA- Kategorie: I • BA-Nr.: ASI 009 • Version: 04 • Stand: Juli 2015

Inhaltsverzeichnis Seite

1

Grundsätzliche Regelungen ............................................ 4

2

Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten ..................................................................... 7

3

Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums ................................. 15

4

Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung ............... 18

5

Verhaltensmaßnahmen im Brandfall ............................. 19

6

Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden: ......................................... 20

Schlusswort: ......................................................................... 23 Anhang 1 Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) .... 24 Anlage 1a Formular „Koordination von Arbeiten“ ................. 25 Anlage 1b Muster-Formular "Freigabeschein für Reparaturund Heißarbeiten im Heizkraftwerk (HKW)".........26 Anlage 2 „Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen ... 27 Anlage 3

„Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen ......................... 28

Anlage 4

„Erlaubnisschein“ für feuergefährliche Arbeiten . 29

Anlage 5

Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen ............ 30

Anlage 6

Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten“ . 31

Anlage 7

Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen“ .......... 33

Anlage 8

Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen“ ............. 34

Anlage 9

Betriebsanweisung „Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen“ .......................... 35 Seite 2 von 58

Anlage 10 Betriebsanweisung „Handhabung von Druckgasflaschen“ .............................................. 38 Anlage 11 Betriebsanweisung „Arbeiten an und in lüftungstechnischen Anlagen“ ............................. 40 Anlage 12 Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen von starken Magnetfeldern (MRT)“ ............................ 42 Anlage 13 Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums“ (z.B. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopen-bereiche, Gefahrstofflager etc.)............ 43 Anlage 14 Legende über Warnzeichen, Verbots-, Gebots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung .......................................................... 45 Anlage 15 Brandschutzordnung ........................................... 47 Anlage 16 Einsatz von Feuerlöschern ................................. 49 Anlage 17 Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall .............. 53 Anlage 18 Vorgehen beim Löschen ..................................... 54 Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern .................. 55 Anlage 19 Interne Notrufnummern .................................... 56

Zu dieser „Allgemeinen Betriebsanweisung“ sind ggf. weitere „spezielle Betriebsanweisungen“ für bestimmte Geräte / Arbeitsmittel und Anlagen, Tätigkeiten, Gefahrstoffe sowie spezielle Vorgaben in bestimmten Bereichen zu befolgen. Diese können über die Stabsstelle Arbeitssicherheit im Klinikum bezogen werden.

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Allgemeine Betriebsanweisung für MitarbeiterInnen des Klinikums und von Fremdfirmen Die im Folgenden aufgeführten Verhaltensregeln dienen sowohl dem Klinikumspersonal wie auch dem Personal von Fremdfirmen zur Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, wenn Instandhaltungs- und Gebäudedienstleistungen in Klinikumseinrichtungen verrichtet werden. Sie helfen einen wirksamen präventiven Brandschutz und einen sicheren, reibungslosen Betrieb der Klinikumseinrichtungen während der Auftragsarbeiten sicherzustellen. Ferner gilt es, durch geeignete Koordinationsmaßnahmen gegenseitige Gefährdungen bei den Arbeiten zu vermeiden. Zuwiderhandlungen können gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen seitens des Klinikums, zur Beendigung des Vertrages und zum Ausschluss bei weiteren Auftragsvergaben führen.

1

Grundsätzliche Regelungen

Auftragnehmer, die mit der Durchführung von Arbeiten auf dem Klinikumsgelände beauftragt werden, haben bei der Verrichtung ihrer Tätigkeiten die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zum Brandschutz zu treffen. Sie haben die allgemeinen Grundsätze gemäß § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie insbesondere die Anforderungen an die Bereitstellung, Benutzung und Beschaffenheit der Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 u. 3 Betriebssicherheitsverordnung zu beachten und die für die jeweiligen Arbeiten gültigen staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- und Brandschutzvorschriften einzuhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, damit die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. „Gefährliche Arbeiten“ dürfen von Personen nicht alleine ausgeführt werden (Ziffer 2.19 „Alleinarbeitsverbot“). Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die durch ihn zur Arbeit am Klinikum beauftragten Personen unter Beachtung der jeweils Seite 4 von 58

geltenden Unfallverhütungsvorschriften einzusetzen und anhand dieser „Allgemeinen Betriebsanweisung“, sowie ggf. weiterer relevanter „Spezieller Betriebsanweisungen“ zu unterweisen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Seine MitarbeiterInnen müssen den Inhalt der Unterweisungen und der Betriebsanweisungen kennen und verstanden haben. Es sind MitarbeiterInnen einzusetzen, die verantwortliches, gewissenhaftes Arbeiten gewohnt sind. Als Ansprechpartner vor Ort ist ein/e deutschsprachige/r Mitarbeiter/in einzusetzen, der/die das Projekt über die gesamte Dauer betreut. 1.1

Arbeiten, die das Abschalten technischer Anlagen erforderlich machen, sind mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn, alle übrigen Arbeiten mindestens 2 Tage vor Arbeitsbeginn mit dem Geschäftsbereich 5 - Technik des Universitätsklinikums abzustimmen.

1.2

Lärm- und staubintensive Arbeiten sind immer mit der Bauleitung und der jeweiligen Leitung des betroffenen Bereiches mind. 2 Tage vorher abzuklären. Die Staubentwicklung und Ausbreitung ist auf ein Mindestmaß zu beschränken (z.B. durch Staubabschottungen). Staub verursachende Maschinen sind ausschließlich mit geeigneten Staubabsaugungen zu verwenden.

1.3

Alle Arbeiten sind möglichst während der üblichen Dienstzeiten auszuführen und so mit der für den Bereich verantwortlichen Leitung abzustimmen, dass sie den laufenden Betrieb so wenig wie möglich beeinträchtigen. Die Regelungen zu den Ruhezeiten sind im Vorfeld mit der Bauleitung und der Leitung des betroffenen Bereiches abzusprechen.

1.4

Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in den Klinikumseinrichtungen tätig werden, müssen sich grundsätzlich vor Arbeitsbeginn und nach Absprache beim jeweiligen Auftraggeber (z.B. Leiter der Einrichtung, im jeweiligen Geschäftsbereich) melden. Seite 5 von 58

1.5

Alle Arbeiten sind mit dem Auftraggeber abzustimmen und im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung so auszuführen, dass Gefährdungen von Personen und Beschädigungen von Einrichtungen vermieden werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen und/oder Schutzausrüstungen/ Schutzeinrichtungen zu verwenden.

1.6

Bei allen Arbeiten, die zu gegenseitigen Gefährdungen zwischen Fremdfirmenmitarbeitern und Klinikumsmitarbeitern oder zu Beeinträchtigungen des Klinikbetriebes führen können, hat der Auftraggeber einen Koordinator zu bestimmen, der gemeinsam mit dem Auftragnehmer die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt.

1.7

Der Koordinator sorgt für die erforderliche Beurteilung der Gefährdungsmöglichkeiten und legt in Abstimmung mit dem Auftragnehmer erforderliche Schutzmaßnahmen fest. Er sorgt für die Unterweisungen des Auftragnehmers, der seinerseits die Unterweisungen seiner Beschäftigten durchzuführen hat und achtet auf die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen.

1.8

Der Koordinator ist zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern/innen der Fremdfirmen auszustatten.

1.9

Mit dem Formular „Koordination von Arbeiten“ (Anlage 1 a) und dem „Freigabeschein für Reparatur- und Heißarbeiten im Heizkraftwerk“ (Anlage 1 b) haben Auftraggeber, Auftragnehmer und ggf. der Koordinator die Einhaltung ihrer Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.

1.10

Flucht- und Rettungswege (auch Treppenräume) sowie Feuerwehrzufahrten dürfen nicht (auch nicht kurzzeitig!) durch Materialien versperrt oder eingeengt werden. Flure gelten grundsätzlich als Flucht- und Rettungswege. Erforderlichenfalls Absprache mit dem Koordinator. Notausgänge und Notausstiege sind stets freizuhalten und dürfen im laufenden Betrieb nicht verschlossen werden. Seite 6 von 58

1.11

Die bei den zu verrichtenden Arbeiten eingesetzten Arbeitsmittel (z.B. Leitern, Gerüste, Sicherungsgeräte, Schutzausrüstungen etc.) wie auch elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

1.12

Der Arbeitsplatz ist nach Arbeitsende gründlich zu reinigen (besenrein) und auf Sicherheitsmängel hin zu kontrollieren.

1.13

Die regelmäßige und sachgerechte Entsorgung der bei den Arbeiten anfallenden Abfälle und Wertstoffe obliegt dem Auftragnehmer. Die Benutzung klinikeigener Container ist nicht erlaubt. Die Trennung des Abfalls ist nach der „Abfallsatzung“ der Stadt Freiburg vorzunehmen.

1.14

Bei der Entsorgung klinikeigener Abfälle ist der Abfallwegweiser des Klinikums zu beachten. Im Falle von besonderen, dort nicht geregelten Abfällen, ist Rücksprache mit dem Abfallbeauftragten des Klinikums zu nehmen.

2

Zu beachtende Maßnahmen vor Aufnahme und während der Arbeiten

2.1

Unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme müssen sich die Mitarbeiter unter genauer Angabe des Arbeitsbereiches, der Tätigkeit, des Zeitplanes und ggf. besonderer Bedingungen beim Auftraggeber, Ansprechpartner des jeweiligen Geschäftsbereichs oder der jeweiligen Klinikumseinrichtung anmelden. Falls sich Arbeiten über einen Zeitraum von mehreren Tagen erstrecken, ist an jedem Tag eine entsprechende An- und Abmeldung erforderlich.

2.2

Der Auftragnehmer hat sich vor Ausführung der Arbeiten anhand der Bestandspläne über die Lage von Leitungen, Kabel, Drainagen, Kanälen, u.ä. beim Auftraggeber kundig zu machen.

2.3

Beschäftigte von Fremdfirmen sind verpflichtet, sich vor Arbeitsbeginn am jeweiligen Einsatzort über die Bezeichnung des Standortes (Gebäude, Ebene, Raumnummer), über Fluchtwege (z.B. Treppenhäuser, NotausgänSeite 7 von 58

ge, Notausstiege) sowie über die Brandschutzordnung, Sicherheitseinrichtungen (z.B. Standorte Feuerlöscher, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Not-Aus-Schalter, Absperreinrichtungen, Telefon etc.) und bestehende sicherheitstechnische Anlagen (z.B. automatische Löschanlagen) zu informieren. 2.4

Tritt bei der Durchführung von Arbeiten ein unvorhergesehener Verdacht auf Asbest oder asbesthaltige Produkte auf, ist die Arbeit sofort einzustellen und umgehend der Auftraggeber bzw. Koordinator zu informieren. Das weitere Vorgehen beschreibt die VA „Vorgehen bei Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien“ sowie die gleichnamige Betriebsanweisung (BA-Nr.: BAJ 336).

2.5

Bei der Handhabung von künstlichen Mineralfasern (KMF) z.B. als Dämmmaterialien, sind die besonderen Hinweise im Anhang 1 zu beachten. Sollten derartige Arbeiten bei laufendem Betrieb durchgeführt werden müssen, ist die Koordination der Arbeiten zwingend vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abzustimmen.

2.6

Abschaltungen von Brandmelde- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nur durch die Arbeitsgruppe Brandschutz im G5, Tel.: 22110 oder Piepser 12-2211 vorgenommen werden (siehe Merkblatt Anlage 5). Während der Abschaltung trägt die Person, welche die Abschaltung veranlasst hat, Verantwortung für den Brandschutz, die Branderkennung (Brandwache), die Brandmeldung und die Wiederinbetriebnahme der Brandmeldeund Brandschutzeinrichtungen. Bei Beendigung der Arbeiten vor 15:30 Uhr muss die Arbeitsgruppe Brandschutz zwecks Wiederinbetriebnahme der Brandschutzeinrichtung informiert werden. Brandschutzeinrichtungen werden um 15:30 Uhr automatisch wieder in Betrieb genommen. Arbeiten, die es erfordern, eine Brandmeldeanlage werktags länger als 15:30 Uhr abzuschalten oder am Wochenende ein Ein- oder Auszuschalten, sind mit der ArbeitsSeite 8 von 58

gruppe Brandschutz mindestens 2 Tage im Voraus abzusprechen. Die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Fehlalarm trägt der Verursacher. 2.7

Baustellenbereiche innerhalb in Betrieb befindlicher Klinikumseinrichtungen sind mit mobilen Brandmeldeanlagen abzusichern, wenn die stationäre Brandmeldeanlage nicht mehr zugeschaltet werden kann.

2.8

Vor der Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten (wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen etc.) oder bei Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung ist die Erlaubnis mittels Erlaubnisschein (siehe Anlage 4) bzw. der „Freigabeschein für Reparatur- und Heißarbeiten im Heizkraftwerk“ (Anlage 1 b) einzuholen. Vor Beginn der Arbeiten ist die Arbeitsgruppe Brandschutz im G5, Tel.: 22110 oder Piepser 12-2211 täglich zu verständigen. Es ist das Merkblatt „Brandschutzmaßnahmen“ (Anlage 5) zu beachten. Besondere Vorsicht ist bei Heißarbeiten an / in Lüftungstechnischen Kanälen geboten. Es besteht dort erhöhte Gefahr von Flusenbränden oder im Extremfall von Staubexplosionen. Ebenso ist das Schweißen von Dachbahnen eine feuergefährliche Arbeit und zunehmend Auslöser von Großbränden. Daher müssen Feuerarbeiten auf Dächern besonders sorgfältig geplant und vorbereitet und die Arbeitsstelle mit Löschgeräten ausgestattet werden.

2.9

Bei der Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten ist besondere Vorsicht geboten. Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten“ (Anlage 6) beachten / Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Anzahl am Arbeitsort bereithalten und Anwesenheit einer zweiten Person als Brandposten (durch Auftragnehmer).

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Nach den Arbeiten Brandwache stellen (Gefahr durch Glutnester, Nachzündungen etc.). Die Bereitstellung einer Brandwache übernimmt der verantwortliche Ausführende. Für Nachkontrollen des Arbeitsbereichs nach Beendigung der Arbeiten ist in angemessenen, kurzen Zeitabständen der Ausführende verantwortlich. Die Folgekosten eines Brandes trägt der Verursacher. 2.10

Bei Arbeiten in Bereichen mit automatischen Feuerlöschanlagen besteht bei Auslösung ggf. auch bei Fehlalarm Lebensgefahr (Erstickungsgefahr)! Diese Bereiche müssen bei Alarm sofort verlassen werden! Betriebsanweisungen „Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2- Feuerlöschanlagen“ (Anlage 7) und „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 - Feuerlöschanlagen“ (Anlage 8) beachten. Wichtig!! Vor Aufnahme von feuergefährlichen Arbeiten oder Arbeiten mit erhöhter Staubentwicklung in Bereichen mit automatischen Feuerlöschanlagen, diese Anlagen durch den Geschäftsbereich 5 außer Betrieb nehmen bzw. blockieren lassen.

2.11

Werden im Rahmen der Arbeiten Brandabschnitte geöffnet oder durchbrochen (Brandabschottungen, Mauern, Wände, Decken, Türen usw.), so sind diese bei Dienstschluss durch den Verursacher brand- und rauchsicher zu schließen (z.B. durch Brandschutzkissen, Brandschutzsteine etc.).

2.12

Druckgasflaschen nur mit aufgeschraubter Schutzkappe und gesichert transportieren. Sie sind am Arbeitsplatz in 2/3 der Höhe gegen Umstürzen zu sichern (siehe BA „Handhabung von Druckgasflaschen“, Anlage 10). Gefahrstoffe und leicht entzündliche Arbeitsstoffe dürfen ebenfalls nur gesichert transportiert werden. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen Druckgasflaschen oder leicht entzündliche Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe nur gesichert und in Mengen bereitgestellt werden, die für den Fortgang der Arbeit notwendig Seite 10 von 58

sind. Nach Arbeitsende sind diese an einen gesicherten Ort (z.B. Lösemittelschrank nach DIN 14470) zu bringen. 2.13

In Abluft- / Filterkammern oder -kanälen können wegen Gefährdungen durch feste und volatile Gefahrstoffe Volloder Halbatemschutzmasken mit Filter (Klasse FFP II/III oder AX-P3), Schutzbrillen, Schutzhandschuhe, Überschuhe und Einweganzüge notwendig werden. Eine diesbezügliche Abklärung ist mit dem Auftraggeber bzw. dem Sicherheitskoordinator oder der Stabsstelle Arbeitssicherheit vorzunehmen (siehe Betriebsanweisung Anlage 11).

2.14

In absturzgefährdeten Bereichen bzw. an absturzgefährlichen Stellen (z.B. auf Dächern, an Fenstern, an Gruben, Kanälen, Schächten und Anlagen) sind geeignete Personensicherungsmaßnahmen gegen Absturz zu treffen. Es dürfen dort nur hierfür nur nachweislich qualifizierte Personen beschäftigt werden. Bei Gebäudereinigungsarbeiten mit Absturzgefahr sind generell die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherers zur Absturzsicherung zu beachten.

2.15

In Abwasserkanälen, Gruben und Schächten kann Erstickungs-, Vergiftungs- und Explosionsgefahr bestehen (Messung von Sauerstoff, Ex-fähiger Gase (z.B. Methan), Kohlendioxid und H2S mittels Gasdetektoren) vornehmen. In gefährdeten Bereichen ist stets ein Selbstretter nach dem Kreislaufprinzip mitzuführen. Ggf. ist PressluftAtemschutzgerät (umluftunabhängiger Atemschutz) einzusetzen (siehe Betriebsanweisung Anlage 9). Personensicherungsmaßnahmen (z.B. Sicherungsgeräte mit Dreifuß zum Bergen) sind vorzusehen. Zur sicheren Orientierung - auch bei Ausfall der Beleuchtung - sind LED-Lampen mitzuführen. In Kanälen bzw. in engen Räumen ist Kopfschutz (Schutzhelm mit Kinnriemen) zu tragen.

2.16

Kabeltrassen nicht als Ablage oder Gerüst benutzen. Seite 11 von 58

2.17

Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jeglicher Art dürfen grundsätzlich nur von autorisiertem Fachpersonal und nach Rücksprache mit, und Freigabe durch den Auftraggeber, oder dem von ihm benannten Koordinator durchgeführt werden (Anlage 1a und 1b)! Zuvor ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen! Schalt- und Absperreinrichtungen (Schieber, Schalter o.ä.) dürfen nur nach Abklärung und Abstimmung mit dem Auftraggeber oder dem von ihm benannten Koordinator betätigt werden. Die Nutzer müssen grundsätzlich vorher informiert werden. Bei Arbeiten an elektrischen oder anderweitig gefährlichen Anlagen sowie Medien-Leitungen für Dampf, Gas, Heißwasser etc. sind folgende Sicherheitsregeln sind zu beachten: Gefährdungsbeurteilung durchführen! Energiesystem freischalten. Auf Energiefreiheit prüfen. Energiesystem und aktive Schalt- und Absperreinrichtungen sichern, kennzeichnen und gegen Wiedereinschalten sichern. Vorsicht Restenergien! Sind im Energiesystem nach Trennung von der Energiequelle verbliebene Restenergien (z.B. Druck, Hitze, elektrische Spannung etc.) nicht auszuschließen, müssen diese vor Arbeitsbeginn gefahrlos abgeführt werden. Im Arbeitsbereich befindliche Gefahrenstellen (z.B. heiße Teile) abdecken bzw. sichern.

2.18

Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte etc.) sind folgende Sicherheitsregeln zu beachten: Gefährdungsbeurteilung durchführen! Arbeitsmittel freischalten. Seite 12 von 58

Schalteinrichtungen des Arbeitsmittels gegen Wiedereinschalten sichern und kennzeichnen. Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigte Bewegungen sichern und Arbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vornehmen (ggf. Nachlauf beachten). Sonstige Energiequellen und Restenergiequellen im System des Arbeitsmittels abschalten und gefahrlos abführen. Gegen Wiederzuschalten sichern und kennzeichnen. 2.19

„Gefährliche Arbeiten“ dürfen nicht von einer Person alleine ausgeführt werden (Alleinarbeitsverbot). Eine Person gilt dann als „allein arbeitend“, wenn sie ohne Sichtverbindung zu anderen Personen arbeitet und ihr so nach einem Unfallereignis oder in einer kritischen Situation nicht sofort Hilfe geleistet werden kann. Eine Arbeit ist dann als „gefährlich“ einzustufen, wenn bei der zu verrichtenden Arbeit das Risiko besteht, dass die Person einen Unfall erleiden oder in eine kritische Situation geraten kann, nach der/dem sie möglicherweise nicht mehr in der Lage ist, selbst Hilfe herbei rufen zu können (Zustand der Person weder mobil noch handlungsfähig) und/oder die Verletzungen durch das Unfallereignis so schwer sein können, dass die herbeigerufene Hilfe nicht mehr rechtzeitig kommt (maximale Zeitspanne für Erste Hilfe nicht ausreichend, daher sofortige Erste Hilfe durch zweite Anwesende Person erforderlich). Bei der Gefährdungsbeurteilung zur Alleinarbeit sind die Gefahren der Tätigkeiten und die max. Zeitspanne zur ggf. erforderlich werdenden Ersten Hilfe zu ermitteln und im Rahmen einer Risikobeurteilung die jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen zur Überwachung allein arbeitender Personen festzulegen (BGR 139). Kriterien zur Beurteilung für Alleinarbeitsverbote Bewusstlosigkeit und Erstickungsgefahr in Folge von erstickenden oder toxischen Gasen (z.B. nach EinSeite 13 von 58

steigen in Abwasserkanäle oder in Behälter, Arbeiten mit tiefkalten Gasen oder deren Anlagen). Kreislaufstillstand in Folge eines Elektrounfalls bei Arbeiten in der Nähe von spannungsführenden Teilen. Starke Blutungen in Folge eines Unfalls (z.B. Kettensäge, schnellrotierenden Maschinenteilen etc.). Starke innere Blutungen, schwere Knochenbrüche in Folge des Getroffenwerdens von schweren Lasten oder Fallen aus der Höhe. Verbrennen, Verbrühen, Verätzen in Folge von Instandsetzungsarbeiten an Leitungen und Anlagen mit gefährlichen Medien (Dampf, heiße Flüssigkeiten, brennbaren Flüssigkeiten, Säuren und Laugen). Unfallgefahr durch Erfasst werden bei Arbeiten in der Nähe von laufenden Maschinen bzw. bewegten Teilen. 2.20

Die in den jeweiligen Bereichen erforderliche Persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz, Schutzbrille, Schutzhandschuhe, Atemschutz, Kopfschutz etc.) ist mit dem Auftraggeber bzw. mit dem Verantwortlichen im jeweiligen Tätigkeitsbereich, auch im Hinblick auf die Eignung, abzuklären und zu tragen.

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3

Regelungen bei Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums

(z.B. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopenbereiche, Gefahrstoffläger, Heizkraftwerk etc.) In gefährlichen Bereichen ist die Durchführung von Arbeiten durch Betriebsfremde (z.B. Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig: Durchführungen einer Gefährdungsbeurteilung durch den Bereichsverantwortlichen hinsichtlich von der Einrichtung oder Anlage ausgehender Gefahren. Auswahl der sich daraus ableitenden Maßnahmen zur wirksamen Beseitigung der ermittelten Gefahren. Festlegen von Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln durch den Bereichsverantwortlichen. Unterweisung des Instandhaltungs- bzw. Reinigungspersonals vor der Aufnahme der Arbeiten hinsichtlich o.g. Gefahren und Schutzmaßnahmen. Kontrolle der getroffenen Maßnahmen durch den Bereichsverantwortlichen bezüglich deren Umsetzung und Wirksamkeit. Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen während des laufenden Betriebes müssen vom Auftraggeber koordiniert werden. Vom Auftraggeber ist ein Koordinator zu benennen, der die jeweiligen Arbeiten aufeinander abstimmt, geeignete Schutzmaßnahmen festlegt und für die erforderlichen Unterweisungen des Auftragnehmers sorgt, der seinerseits für die Unterweisung seiner MitarbeiterInnen verantwortlich ist. Auftraggeber bzw. sein Koordinator und Auftragnehmer haben die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen und zu kontrollieren (siehe auch Ziffern 2.17 bis 2.19). Mit dem Formular „Koordination von Arbeiten“ (Anlage 1a) und dem „Freigabeschein für Reparatur- und Heißarbeiten im Heizkraftwerk“ (Anlage 1b) haben Auftraggeber und Auftragnehmer die Einhaltung ihrer Koordinationspflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren. Seite 15 von 58

Vor Aufnahme der Tätigkeit in biologisch-, chemisch-, radiologisch- oder physikalisch arbeitenden Klinikeinrichtungen (z.B. Laboratorien, Untersuchungsbereiche, Lagerbereiche etc.), ist eine „Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten“ (Anlage 2) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen. Vor dem Umgang mit bzw. bei Instandhaltungsarbeiten an Laborgeräten und -anlagen (z.B. Sicherheitswerkbänken, Abzügen, Zentrifugen etc.), ist die „Unbedenklichkeitserklärung für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen“ (Anlage 3) bei der Leitung des betreffenden Bereichs einzuholen. Die Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums“ (Anlage 13) ist zu beachten. 3.1

Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind zum Tragen der zuvor festgelegten erforderlichen Schutzausrüstung (Augen-, Gehör- und Atemschutz, Schutzhandschuhe und -kleidung etc.), zur Verwendung ggf. erforderlicher Schutzeinrichtungen sowie zur Beachtung angeordneter Verhaltensweisen verpflichtet. Spezifikationen der Schutzausrüstung können bei der Stabsstelle für Arbeitssicherheit erfragt werden. Für die Ausrüstung von Fremdfirmenmitarbeitern mit zuvor festgelegter, geeigneter Schutzausrüstung ist der Auftragnehmer verantwortlich.

3.2

Gefahrstoffe oder Apparaturen dürfen grundsätzlich nur durch qualifiziertes Fachpersonal (ggf. nach Einholung der Unbedenklichkeitserklärung) aus dem Arbeitsbereich entfernt werden.

3.3

In Laboratorien oder Chemikalienlagern darf nicht gegessen, getrunken, geraucht oder geschnupft werden.

3.4

Bei Instandhaltungsarbeiten an Sicherheitswerkbänken, Abzügen, Laborgeräten oder Laboreinrichtungen ist wegen möglicher Infektionsgefahren oder Chemikalienrückstände geeignete PSA zu tragen (Schutzbrille, -handschuhe, ggf. Atemschutzmaske mit auf die Problemstellung abgestimmten Filter etc.). Siehe auch Ziffer 2.20. Seite 16 von 58

3.5

In explosionsgefährlichen Bereichen (z.B. Lösungsmittel- und Gasflaschenläger) sowie in Bereichen, in denen die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht sicher auszuschließen ist, dürfen nur dem Gefährdungspotenzial angepasste explosionsgeschützte Betriebsmittel, z.B. Ex-geschützte Lampen und Arbeitsmittel, funkenfreie Werkzeuge verwendet und leitfähige Arbeitsschuhe (ESD-Schuhe) getragen werden. Offenes Feuer, Rauchen, Funkenbildung, heiße Teile und andere Zündquellen sind hier generell verboten!

3.6

Bei Arbeiten an Energie- oder Medienversorgungen jeglicher Art siehe Ziffer 2.17.

3.7

Bei Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte etc.) siehe Ziffer 2.18.

3.8

Im Hinblick auf „Gefährliche Arbeiten“ siehe Ziffer 2.19

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4

Allgemeine Maßnahmen zur Brandverhütung

4.1

Alle Beschäftigten von Fremdfirmen und Klinikbeschäftigte, haben sich mit der Brandschutzordnung (Anlage 15) und den Notrufnummern (Rückseite der Broschüre), mit den Standorten der Feuerlöscher und Brandmelder (Druckknopfmelder) an ihrem Einsatzort vertraut zu machen.

4.2

Feuerlöscher, Brandmelder und Brandschutzeinrichtungen müssen in Betrieb und gut sichtbar bleiben. Sie dürfen nicht zugestellt, verstellt oder abgehängt werden. Beschädigungen von Sicherheitseinrichtungen sind umgehend dem Geschäftsbereich 5 -Technik) zu melden.

4.3

Rauchen ist am Klinikum nur an ausgewiesenen, gekennzeichneten Orten gestattet. Auf die Benutzung von selbstlöschenden Aschenbechern ist zu achten. In feuergefährdeten Bereichen mit hohen Brandlasten (brennbare Materialien) besteht generell Rauchverbot.

4.4

Offenes Licht (z.B. Kerze) ist am Arbeitsplatz verboten.

4.5

Erforderliche feuergefährliche Arbeiten sind nur unter Beachtung der Ziffern 2.6. bis 2.11 zulässig.

4.6

Tauchsieder sind nur zulässig, wenn diese nachweislich über einen wirksamen Überhitzungsschutz verfügen und den VDE-Vorgaben entsprechen.

4.7

Bei Verwendung von Lampen / Strahlern sowie Arbeitsmitteln mit heißen Oberflächen, bei denen eine Brandgefahr durch Wärmeübertragung nicht ausgeschlossen ist, muss ein ausreichender Mindestabstand zu brennbaren Materialien von mind. 0,5 m, bei Wärmestrahlungsquellen von mind. 1,0 m eingehalten werden.

4.8

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sicherheitstechnisch geprüft und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

Für Schäden haftet der Auftragnehmer! Seite 18 von 58

5

Verhaltensmaßnahmen im Brandfall

Jedes Brandereignis ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden! 5.1

Im Brandfall unverzüglich die Feuerwehr mittels Brandmelder (Druckknopfmelder) oder über Kliniktelefon alarmieren:

Notrufnummer: 20 000 (Feuerwehr) Wichtiger Inhalt des Notrufs: WO ist etwas passiert?

Genaue Angabe des Unfallorts

WAS ist passiert?

Beschreibung/Ausmaß/ Personen in Gefahr?

WIEVIEL Verletzte?

Die Zahl der Verletzten

WELCHE Verletzungen?

Lebensbedrohliche Verletzungen?

WARTEN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen! 5.2

Informieren Sie andere Beschäftigte!

5.3

Löschversuch unternehmen

5.4

Bei unmittelbarer Gefahr in Sicherheit bringen Nehmen Sie hilflose oder verletzte Personen mit in einen gesicherten Bereich! Türen schließen! Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen! Benutzen Sie keine Aufzüge!

5.5

Auf Vollzähligkeit achten

5.6

Feuerwehr einweisen

5.7

Informieren Sie die Rettungskräfte über die Ihnen ggf. bekannten Gefahrensituationen im Gebäude!

5.8

Folgen Sie den Anweisungen der Rettungskräfte! Seite 19 von 58

6 6.1

Verhaltensmaßnahmen bei Notfällen oder nach einem Unfall mit Personenschaden: Jeder Unfall mit Personenschaden, Umweltschaden (z.B. Auslaufen von Öl oder Chemikalien) oder Sachschaden ist dem Auftraggeber bzw. dem Koordinator zu melden. Ggf. sind die entsprechenden o.g. Fachabteilungen hinzuzuziehen bzw. zu informieren (siehe Seite 55 „Wichtige klinikumsinterne Telefonnummern“).

6.2

Alle Beschäftigten, auch die der Fremdfirmen, sind zur Hilfeleistung bei Unfällen und Notfällen unter Beachtung des Selbstschutzes verpflichtet.

6.3

Ruhe bewahren und Überblick darüber verschaffen, was passiert ist. Versuchen Sie zu erkennen, ob und welche Gefahren drohen!

6.4

Gefahren beurteilen und unter Beachtung des Selbstschutzes überlegt handeln. Gefahrenstelle zur Vermeidung weiterer Unfallereignisse absichern! Wenn gefahrlos möglich, Gefährdung sofort beseitigen. Grundsatz: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen! (z.B. Löschversuch vornehmen; ggf. Strom, Gas etc. abschalten).

6.5

Warnen Sie gefährdete Personen!

6.6

Rufen Sie per Kliniktelefon Hilfe herbei: (Notrufnummern und wichtige Informationen über den erforderlichen Inhalt des Notrufs siehe Rückseite dieser Broschüre)

6.7

Leisten Sie bis zum Eintreffen der Rettungskräfte Erste-Hilfe!

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Handlungsablauf bei Unfällen und Notfällen: Ruhe bewahren: Erkennen,

was geschehen ist

Überlegen, welche Gefahren drohen Bei Gefahren: Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen!

Handeln unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation und des Selbstschutzes Absichern

der Gefahrenstelle, des Unfallortes

Gefährdung sofort beseitigen, wenn nicht möglich: Retten / Bergen von Verletzten aus dem Gefahrenbereich Lebensrettende Sofortmaßnahmen Notruf

absetzen

(Rückseite der Broschüre)

Erste-Hilfe leisten: Bis zum Eintreffen des Notarztes bzw. des Rettungssanitäters Ersthelfer hinzuziehen (E-H-Aushänge) Notärzte / Rettungssanitäter einweisen Verletzungen, welche ärztlicher Behandlung bedürfen, sind vom Durchgangsarzt im Universitäts-Notfallzentrum, Sir-Hans-A.Krebs-Straße, 79106 Freiburg zu behandeln. Ausnahme: Mit Augenverletzungen gleich in die UniversitätsAugenklinik (Erdgeschoss links), Killianstraße 5, 79106 Freiburg!

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Schlusswort: Diese Allgemeine Betriebsanweisung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle bestehenden Rechtsvorschriften bleiben in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Sicherheitsfachkräfte der Stabsstelle für Arbeitssicherheit unterstützen Sie gerne bei Sicherheitsfragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zum Brandschutz. Diese und weitere spezielle Betriebsanweisung sowie klinikumsweite Regelungen zum Arbeits-, Gesundheitsschutz und Brandschutz finden Sie im Intranet sowie im QM-Handbuch der Stabsstelle Arbeitssicherheit.

Der Klinikumsvorstand

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Anhang 1

Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF)

Für Arbeiten mit künstlichen Mineralfasern (KMF) gelten besondere Sicherheitsvorschriften und Technische Regeln (TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“). Der Umgang mit künstlichen Mineralfasern (KMF) z.B. Glasoder Steinwolle, muss vor Arbeitsbeginn mit dem Auftraggeber abgestimmt sein. (Betriebsanweisung „Vorgehen bei Arbeiten mit „ALTEN“ Künstlichen Mineralfasern (KMF)“, (BA-Nr.: BAJ 335) Grundsätzlich sind bei allen Arbeiten mit und an künstlichen Mineralfasermatten arbeitshygienische Maßnahmen zu ergreifen. -

Bei Arbeiten in und an Zwischendecken sind je nach Umfang und Art der Arbeiten Schutzbrillen und Staubmasken der Filterklassen P2 / P3 ggf. auch Schutzkleidung zu tragen, um Augen-, Lungen- und Hautreizungen zu vermeiden.

-

Staubarme Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen. Verteilung der Fasern möglichst vermeiden.

-

Verschmutzung / Kontamination der Arbeitsstätte so gering wie möglich halten und anfallende Glas- oder Steinwollereste sofort verpacken und beseitigen.

-

Staubarme Reinigung der Arbeitsstätte durchführen, dafür zugelassenen Industriestaubsauger verwenden.

-

Betriebsanweisungen und Unterweisungen über o.g. Maßnahmen geben.

Weitere erforderliche Schutzmaßnahmen ergeben sich nach TRGS 521 Ziffer 4 aus der Einstufung in Expositionskategorie 1 bis 3 der Tätigkeit nach Tabelle 1a und 1b. In Tabelle 2 der TRGS 521 sind den Expositionskategorien die jeweils erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zugeordnet. Seite 24 von 58

Anlage 1a

Formular „Koordination von Arbeiten“

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Anlage 1b

Muster-Formular „Freigabeschein für Reparatur- und Heißarbeiten im Heizkraftwerk (HKW)“

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Anlage 2

„Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten in besonderen Gefahrenbereichen

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Anlage 3

„Unbedenklichkeitserklärung“ für auszuführende Tätigkeiten an Geräten und Anlagen aus besonderen Gefahrenbereichen

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Anlage 4

„Erlaubnisschein“ für feuergefährliche Arbeiten

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Anlage 5

Merkblatt über Brandschutzmaßnahmen

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Anlage 6

Betriebsanweisung „Feuergefährliche Arbeiten“

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Anlage 7

Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen CO2 -Feuerlöschanlagen“

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Anlage 8

Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen mit automatischen N2 -Feuerlöschanlagen“

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Anlage 9

Betriebsanweisung „Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen“

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Anlage 10

Betriebsanweisung „Handhabung von Druckgasflaschen“

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Anlage 11

Betriebsanweisung „Arbeiten an und in lüftungstechnischen Anlagen“

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Anlage 12

Betriebsanweisung „Arbeiten in Bereichen von starken Magnetfeldern (MRT)“

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Anlage 13 Betriebsanweisung „Arbeiten in besonderen Gefahrenbereichen des Klinikums“ (z.B. Laboratorien, Untersuchungsräume, Isotopenbereiche, Gefahrstofflager etc.)

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Anlage 14

Legende über Warnzeichen, Verbots-, Ge bots-, Brandschutz- und Rettungszeichen und ihre Bedeutung

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Anlage 15

Brandschutzordnung

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Anlage 16

Einsatz von Feuerlöschern

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Anlage 17

Wichtige Verhaltensregeln im Brandfall

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Anlage 18

Vorgehen beim Löschen

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Wichtige klinikumsinterne Telefon-Nummern Vorwahl bei Anruf von extern: 0761-270- …. Telefonvermittlung intern über

99

extern über

0761/270-0

Geschäftsbereich 3 (Dienstleistungen)

21020

Gebäudedienstleistung

21660

Gebäudereinigung

62290

Materialwirtschaft

21340

Wirtschaftsbetrieb (Küche, Casino, Wäscherei) 22030 Sicherheitsdienst

20690 od. 18880

Geschäftsbereich 5 (Technik)

55060

Störmeldezentrale

55180

(auch nach 17:00 Uhr)

Bautechnik und -durchführung

55510

Bautechnikwerkstatt

55490

Energie- und Maschinentechnik, HKW Umwelttechnik und Gewässerschutz

55030

Elektro- und Netztechnik (Nachrichten-, Elektro- und Fördertechnik)

55070

Technik-Controlling und Bereichsservice

55040

Brandschutztechnik klinikintern

22110

Medizintechnik und Mechanik

55500

Röntgen- und Strahlenschutz

55560

Klinikrechenzentrum bzgl. EDV-Verteiler Kommunikation / Netzwerk

22770 / 22780

Arbeitsmedizinischer Dienst

20520

Stabsstelle für Arbeitssicherheit

22550

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Anlage 19 Interne Notrufnummern

Interner Notruf: östlicher Klinikbereich Chirurgie, Frauenklinik, ZMK, Robert-Koch-Klinik, Strahlenklinik, Haus Langerhans, Kinderklinik, Verwaltungsgebäude, Tiefgarage im UNZ, Personalhäuser I-IV

30000

westlicher Klinikbereich Medizin, Neurozentrum, HNO, Augenklinik, Sportmedizin, Haus Frerichs UNZ Bauteil C Endoskopie

60000

Außenkliniken Hautklinik, Psychiatrie ZGGF

20000 oder 0-112

Sonstige Bereiche des Klinikums Wirtschaftsbetrieb, 20000 Geschäftsbereich 5 -Technik oder Zentralwäscherei, Zentralküche, Personalcasino, 0-112 Forschungsbau, KRZ, Gärtnerei, Dekanat, Personalwohnhäuser

Externer Notruf: Feuerwehr / Rettungsdienst Polizei

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20000 oder 0-112 50000

Zentralklinikum

20000 oder 0-112

60000 westlicher Bereich

30000 östlicher Bereich

20000 oder 0-112

Außenkliniken und weitere Bereiche 20000 oder 0-112

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Wichtige Notrufnummern Innerbetriebliche Notrufnummern

(von jedem Telefon auch ohne Amtswahlberechtigung) 20000 ............. Feuerwehr / Rettungsdienst DRK 20690/18880 .. Sicherheitsdienst (im Brandfall benachrichtigen) 50000 ............. Polizei 30000 ............. Notarzt (Zentralklinikum im östlichen Bereich) 60000 ............. Notarzt (Zentralklinikum im westlichen Bereich) 20000 ............. Notarzt (Außenkliniken, Bereiche außerhalb ZK) 43610 ............. Vergiftungs-Informations-Zentrale 40000 ............. Notfallmäßige Blutanforderung Störungsmeldungen: Geschäftsbereich 5 - Technik nach 17:00 Uhr: Störmeldezentrale Tel.: 55180 Im Institutsviertel muss, um ins Kliniknetz zu kommen, die 16 vorgewählt werden. Als direkte Notrufnummer (ohne Vorwahl 16) gilt hier die Notrufnummer 2000 für Feuerwehr und Rettungsdienst.

Öffentliche Notrufnummern

(nur vom Telefon mit Amtswahlberechtigung) 0-110 .............. Polizei 0-112 .............. Feuerwehr / Rettungsdienst DRK

60096731

ForManFR / 09.07.2015

Wichtiger Inhalt des Notrufs WO ist etwas passiert?

Genaue Angabe des Unfallorts

WAS ist passiert?

Beschreibung des Unfallausmaßes

WIEVIEL Verletzte?

Die Zahl der Verletzten

WELCHE Verletzungen?

Lebensbedrohliche Verletzungen? (z.B. Bewusstlosigkeit, Atemstillstand, HerzKreislaufstillstand, bedrohliche Blutungen?)

WARTEN auf Rückfragen und nicht selbst auflegen!