Bayerisches Landesamt für Umwelt

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt · 86177 Augsburg

An die in Bayern tätigen Sachverständigenorganisationen nach § 18 VAwS nur per E-Mail

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Unser Zeichen 68-4566-30156/2014

Bearbeitung Thomas Wagner [email protected] Tel. +49 (821) 9071-5729

Datum 21.05.2014

Vollzug § 19 VAwS; Prüfung von Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

Sehr geehrte Damen und Herren,

30156/2014

*30156/2014*

das Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) hat mit Schreiben (UMS) vom 23.04.2014, Az. 52e-U4560-2013/7-28, den Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen Hinweise zur Umsetzung der Anforderungen an Heizölverbraucheranlagen (HVA) in Überschwemmungsgebieten gegeben. Im UMS wird auf die Regelungen der bayer. VAwS und des Entwurfs der künftigen BundesAnlagenverordnung (AwSV-E) mit Stand der Bundesrats-Drucksache 77/14 vom Februar 2014 Bezug genommen. Wir geben Ihnen nachfolgend den die Prüfung durch Sachverständige betreffenden Auszug aus dem ansonsten verwaltungsinternen UMS zur Kenntnis und bitten um Beachtung. Die Prüfung durch Sachverständige ist essentiell, um die Einhaltung der Anforderungen an die Hochwassersicherheit von HVA in Überschwemmungsgebieten sicherzustellen. Der Betreiber prüfpflichtiger Anlagen ist verpflichtet, die Sachverständigenprüfung rechtzeitig zu veranlassen (§ 19 VAwS i.V.m. Nr. 19.1.1 VVAwS/ § 46 AwSVE). Erfolgt der Prüfauftrag nicht oder nicht rechtzeitig, kann dies ab Inkrafttreten der AwSV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden(§ 65 Nr. 14 AwSV-E).

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-21 Klärung der Grundlagen der Sachverständigenprüfung Dem Betreiber obliegt es, seine Anlage rechtzeitig und ordnungsgemäß durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Abklärung der maßgeblichen Prüfungsgrundlagen zur Erfüllung des Prüfungsauftrags obliegt dann grundsätzlich der vom Betreiber beauftragten Sachverständigenorganisation bzw. dem von dieser bestellten Sachverständigen. Soweit erforderlich oder vom Anlagenbetreiber gewünscht (s. Nr. 3), ist die konkrete Ermittlung der Höhenkoten in Bezug auf die einzelne Anlage als Teil der Betreiberpflichten nach § 9 Abs. 4 VAwS/ § 50 AwSV-E vom Anlagenbetreiber im Vorfeld der Prüfung zu veranlassen. Es handelt sich dabei um eine gesonderte Dienstleistung, die der Betreiber nicht per se dem Sachverständigen übertragen muss. Sofern die jeweilige Sachverständigenorganisation entsprechende Ermittlungen anbietet, ist eine Übertragung in Zusammenhang mit dem Prüfauftrag aber regelmäßig zweckmäßig. Damit obliegt der Sachverständigenorganisation / dem Sachverständigen zur Erfüllung des Prüfungsauftrags insbesondere die Feststellung, ob für den jeweiligen Aufstellungsort der Anlage besondere örtliche Vorschriften (z.B. Schutz- oder Überschwemmungsgebietsverordnung oder Allgemeinverfügung) bestehen, die Sichtung der vom Betreiber nach § 19 Abs. 5 VAwS vorzulegenden Unterlagen (anlagenbezogene Bescheide, Herstellerbescheinigungen, letzter Prüfbericht und Bescheinigungen erfolgter Mängelbeseitigungen) sowie die Feststellung der gebietsbezogenen Höhenkoten und Wassertiefen auf Grundlage der von den Behörden zur Verfügung gestellten Daten (im Regelfall für die Prüfung der Hochwassersicherheit von Anlagen in Überschwemmungsgebieten ausreichend, vgl. Nr. 3) oder die Ermittlung der konkreten anlagenbezogenen Höhenkote am Aufstellungsort auf Grundlage der von den Behörden zur Verfügung gestellten gebietsbezogenen Daten (bei entsprechendem Auftrag, s. Nr. 3). Im Einzelnen bedeutet dies: Die Sachverständigenorganisation stellt im Rahmen der Koordinierung der Prüfaufträge entweder selbst oder durch entsprechende interne Verpflichtung gegenüber dem bestellten Sachverständigen fest, ob für den jeweiligen Aufstellungsort besondere örtliche Vorschriften bestehen. Ergibt sich danach ein Aufstellungsort im Überschwemmungsgebiet, genügen im Regelfall die von den Behörden gebietsbezogen zur Verfügung gestellten Daten zu Höhenkoten und Wassertiefe als Grundlage für die Prüfung der Hochwassersicherheit der Anlage (s. Nr. 3). Soweit entsprechende Daten eingestellt sind, kann auf den „Informationsdienst überschwemmungsgefährdete Gebiete“ (IÜG) auf der Internetseite des Bayer. Landesamtes für Umwelt (LfU) zurückgegriffen werden. Erforderlichenfalls sind rechtzeitig vor Durchführung der Prüfung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Erkundigungen nach den geltenden örtlichen Vorschriften und den gebietsbezogenen Höhenkoten einzuholen. Eine bloße Erklärung des An-

-3lagenbetreibers zum Status des jeweiligen Aufstellungsorts reicht als Grundlage der Sachverständigenprüfung nicht aus. Entsprechendes gilt für die gebietsbezogenen Daten, die für die Ermittlung der Höhenkote am konkreten Aufstellungsort erforderlich sind, wenn der Anlagenbetreiber den Sachverständigen mit der konkreten anlagenbezogenen Ermittlung der Höhenkote beauftragt. Lässt der Anlagenbetreiber die Höhenkote anderweitig ermitteln, muss sich der Sachverständige entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und im Prüfbericht vermerken, wer die Ermittlung vorgenommen hat. 2 Angaben im Prüfbericht Zu den Angaben im Prüfbericht wird auf Nr. 19.5 VVAwS verwiesen. Bei der Prüfung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten sind Mängel bzgl. der Hochwassersicherheit nicht anders zu behandeln als sonstige Mängel. Bei bestandsgeschützten Anlagen ist bei Mängeln ein entsprechender Vermerk in den Prüfbericht aufzunehmen (s. Nr. 19.5.6 VVAwS). Ergänzend zu Nr. 19.5.6 VVAwS wird klargestellt, dass die Bestandsschutzregelung des § 25 Abs. 1 VAwS nicht den Fall der nachträglichen Festsetzung / vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten erfasst. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer vorläufigen Sicherung oder einer Verordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes gelten „verschärfte“ Anforderungen an die Anlagen bzgl. Hochwassersicherheit. Für bereits bestehende Anlagen im neuen Überschwemmungsgebiet sind daher nicht die Vorschriften des § 25 VAwS (keine „Verschärfung“ durch die VAwS), sondern die im Rahmen der vorläufigen Sicherung bzw. in der Überschwemmungsgebietsverordnung getroffenen Regelungen anzuwenden. Falls diese Regelungen keine Übergangsfristen vorsehen, gelten die höheren Anforderungen mit dem Datum des Inkrafttretens der vorläufigen Sicherung bzw. der Überschwemmungsgebietsverordnung. Der Bestandsschutzregelung des § 25 Abs. 1 VAwS unterfallen damit in Bezug auf die Anforderungen des § 9 Abs. 4 VAwS nur Bestandsanlagen, die vor dem 01.10.1996 in einem bereits damals bestehenden Überschwemmungsgebiet rechtmäßig errichtet und betrieben wurden. Für diese Anlagen sind folgende Fallgestaltungen möglich: 1. Werden bei der Prüfung erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, die keinen Bezug zur Hochwassersicherheit der Anlage aufweisen, ist im Prüfbericht die entsprechende Mängelklassifikation nach Nr. 19.5. VVAwS anzugeben. Inwieweit zusätzlich ein Hinweis auf § 25 VAwS aufzunehmen ist, richtet sich nach Nr. 19.5.6 VVAwS. Mängel, wie undichte Auffangräume, nicht funktionierende Sicherheitseinrichtungen oder beschädigte Schutzvorkehrungen waren auch vor 1996 zu beseitigen, sodass sich die Bertreiber insoweit nicht auf Bestandsschutz nach § 25 Abs. 1 VAwS berufen können. 2. Stellt der Sachverständige bei der Prüfung fest, dass die Anlage nicht hochwassersicher ist, aber zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig war (insbes. keine Einschränkung bzgl. des Aufstellungsorts im Überschwemmungsgebiet i. R. d. Zulassung), wird zusätzlich zur Mängelklassifikation im Bemerkungsfeld "bestehende Anlage nach § 25 VAwS im Überschwemmungsgebiet“ angegeben.

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Soweit die Anlage nicht hochwassersicher ist, aber bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung nicht rechtmäßig war (insbes. keine Zulassung für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet), wird dies im Prüfbericht als "erheblicher Mangel" vermerkt. Auf Bestandsschutz kann sich der Anlagenbetreiber nicht berufen.

3 Beurteilungsmaßstab HQ100, Ermittlung der Höhenkoten Beurteilungsmaßstab ist ein Hochwasser mit einer hundertjährlichen Wiederkehrwahrscheinlichkeit (HQ100), vgl. Nr. 9.4 VVAwS. Von Behördenseite werden Flächen der Überschwemmungsgebiete und die Höhenkoten des Hochwasserstands gebietsbezogen ermittelt und im Internet über den „Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete“ des LfU (IÜG) als Wassertiefen über Geländeoberkante Betreibern und Sachverständigen zur Verfügung gestellt. Daneben geben Kreisverwaltungsbehörde und Wasserwirtschaftsamt Bürgern und Sachverständigen auf Nachfrage Auskunft. Die Ermittlung der genauen anlagenbezogenen Höhenkote ist in vorläufig gesicherten / festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Regelfall nicht erforderlich, da in diesen Gebieten typischerweise von einem Überstau der Heizölverbraucheranlagen auszugehen ist. Für die Feststellung der Auftriebssicherheit kommt es nicht darauf an, wie hoch die Anlage konkret überstaut wird. Für die Feststellung der Hochwassersicherheit des Behälters in Bezug auf den seitlichen Wasserdruck genügt es im Regelfall, auf die im IÜG ausgewiesenen fünf Kategorien zur Wassertiefe über der Gewässeroberkante abzustellen. Dem Anlagenbetreiber bleibt es unbenommen, die Höhenkoten für seine Anlage im Einzelfall auf seine Kosten konkret ermitteln zu lassen, z.B. durch entsprechende Beauftragung eines Sachverständigen (s.o. Nr. 1). Dies kommt insbesondere bei baulichen Maßnahmen in Betracht, mit denen das Wasser im Hochwasserfall von der Anlage ferngehalten werden soll. Daneben kann eine konkrete anlagenbezogene Ermittlung insbesondere dort Sinn machen, wo sich die Höhenkote des HQ100 der Geländeoberkante über NN annähert („Randbereiche“ des Überschwemmungsgebiets). Soweit eine anlagenbezogene Ermittlung der Höhenkoten erfolgt, müssen die Höhenkoten nicht zentimetergenau terrestrisch vermessen werden. Die Höhenkote ist in der Regel auf das betroffene Einzelanwesen über die relative Höhenlage des Schnittpunkts der HQ100-Linie mit einem senkrecht zur Fließrichtung des hochwasserführenden Gewässers durch das betroffene Einzelanwesen gelegten Querprofil mittels Nivellement zu übertragen. Der entsprechende Höhenwert kann mit den Höhenschichtlinien aus der Karte des Maßstabes 1:5000 / 10.000 interpoliert werden. Das Nivellement muss an mindestens zwei Höhenfestpunkten angeschlossen sein, für die amtliche Höhen-Daten (m ü NN) aus dem Landesmessnetz vorliegen. 4 Überschwemmung durch Grundwasser und seitlichen Wasserzutritt Gebiete mit hohen Grundwasserständen, bei denen das Wasser unterhalb der Geländeoberkante verbleibt, sind nicht von der Definition der Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 76 WHG umfasst. Damit ist auch § 9 Abs. 4 VAwS / § 50 AwSV-E nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl sollte ein Hinweis auf die Gefährdung der Anlage durch den Sachverständigen in den Prüfbericht aufgenommen werden.

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Entsprechendes gilt in Bezug auf einen seitlichen Wasserzutritt, der insbesondere bei Gebäuden in Hanglagen auftreten kann und der nicht durch aufsteigendes Grundwasser, sondern z.B. durch starkes Hangsickerwasser verursacht wird.

Mit freundlichen Grüßen, gez.

Wagner Regierungsdirektor