2009 Stand Jobcenter Berlin Spandau

Geschäftsanweisung Geschäftszeichen -II-1304.3 gültig: bis auf weiteres Jobcenter Berlin Spandau 03/2009 Stand 15.04.2013 Übernahme von Energierüc...
Author: Viktor Hausler
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Geschäftsanweisung

Geschäftszeichen -II-1304.3 gültig: bis auf weiteres

Jobcenter Berlin Spandau

03/2009 Stand 15.04.2013

Übernahme von Energierückständen gemäß § 22 Absatz 8 SGB II bzw. § 24 Absatz 1 SGB II Im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II erfolgt Bedarf in Regelleistung die Deckung der meisten leistungsrechtlichen Bedarfe durch die berücksichtigt Regelleistung gemäß § 20 SGB II. Insbesondere Kosten für Energie (Ausnahme: Kosten der Erzeugung für Warmwasser) sind durch diese Regelleistung abgedeckt. Die Höhe der tatsächlichen Energiezahlungen richtet sich nach den zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Energieabnehmer abgeschlossenen Vertrag. Das Jobcenter ist nicht Vertragspartner und somit kein Träger von Rechten und Pflichten aus diesen Verträgen. Eine Übernahme von Energierückständen ist auf Grundlage Rechtliche Ermächtigung des § 22 Absatz 8 SGB II sowie § 24 Absatz 1 SGB II möglich.

Der gesetzliche Wortlaut des SGB II unterscheidet die Ermäch- Unterscheidung der Ertigungsgrundlage des § 22 Absatz 8 SGB II, der vorliegt, wenn mächtigungsgrundlagen eine dem drohenden Wohnraumverlust vergleichbare Notlage besteht. Eine Leistung nach § 24 Absatz 1 SGB I kommt in Betracht, sofern im Einzelfall vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Übernahmen kommen grundsätzlich in Betracht, sofern entweder Energierückstände bestehen, die zu einer kurzfristigen Abschaltung der Energiequelle führen oder bereits geführt haben oder in Fällen, in denen die Jahresendabrechnungen deutlich über den bisherigen Energieraten gelegen haben, so dass die Leistungsbeziehenden sich nicht auf die Höhe der Nachzahlung einstellen konnte. Entsprechend der Definition der aktuellen fachlichen Hinweise wird bei der Zuordnung zur rechtlichen Grundlage nicht nach den Ursachen des Entstehens der Rückstände entschieden, sondern lediglich nach dem Zeitpunkt des Entstehens:

2 Die Übernahme nach § 22 Absatz 8 SGB II kommt für die Bewilligung von Energierückständen in Betracht, die vor einem Leistungsbezug nach dem SGB II entstanden sind. Eine Übernahme nach § 24 Absatz 1 SGB II ist für Rückstände möglich, die nach dem Beginn eines Leistungsbezugs nach dem SGB II entstanden sind. Aus Billigkeitsgründen wird bei Rückständen, die aus beiden Zeiträumen entstehen, jeweils die Rechtsgrundlage angewandt, aus der der höhere Rückstand resultiert. Entscheidungen nach § 24 SGB II sehen kein Ermessen der Entscheidungen nach § 24 Behörde vor. Vielmehr sind bei Vorliegen einer Notlage und SGB II fehlender Beseitigungsmöglichkeit durch eigenes Einkommen oder Vermögen Energierückstände nach § 24 SGB II zu übernehmen. Lediglich in wenigen Ausnahmefällen, in denen Antragsteller die Energierückstände vorsätzlich oder unter gröbster Fahrlässigkeit in besonders schwerem Umfang selbst herbeigeführt haben, ist eine Ablehnung möglich. Entscheidungen nach § 22 Absatz 8 SGB II sehen eine Ermes- Entscheidungen nach § 22 sensentscheidung grundsätzlich vor. Daher sind Entscheidun- Absatz 8 SGB II gen unter Beachtung nachfolgender Prüfkriterien zu entscheiden: Entscheidendes Kriterium für die Übernahme von Energierück- Prüfkriterien ständen ist die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gerechtfertigt“. Da Leistungen nach dem SGB II nachrangig sind, ist zur Prüfung des Einzelfalls eine Prüfung der Selbsthilfemöglichkeiten die Leistungsbeziehenden, seine wirtschaftliche Situation und die Ursache des Entstehens der Energierückstände zu berücksichtigen. Der Antragsteller/in ist daher verpflichtet, zunächst selbst alle Vorrang der Selbsthilfe rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, eine drohende oder verhängte Sperrung der Energieversorgung zu vermeiden bzw. aufzuheben. Folgende vorrangige Hilfemöglichkeiten bestehen zur Vermei- Selbsthilfemöglichkeiten dung der Einstellung bzw. zur Wiederaufnahme der Energieversorgung:    

Zahlung des Rückstands (vorrangiger Einsatz von Vermögen nach § 12 Absatz 2 Nr.1 SGB II) Vereinbarung einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung Hinweis auf „Unverhältnismäßigkeit“ der Sperre und Nachweis der Gründe hierfür (eher theoretische Möglichkeit) Darlegung von Umständen, die darauf hinweisen, dass ein kurzfristiger Ausgleich möglich ist

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3 

Beantragung einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Energieversorgung beim zuständigen Amtsgericht

Für Energieunternehmen stellt die Einstellung der Energieversorgung das letzte Mittel dar, zu dem nach dem Aufbau der dortigen Vorschriften gegriffen werden darf, wenn die vorgesehenen milderen Maßnahmen sich als erfolglos erweisen oder bei pflichtgemäßer Prüfung von vornherein keinen Erfolg versprechen. Als Möglichkeiten sind vorgesehen:     

Maßnahmen der Energieversorger zur Sicherung der laufenden Energiekosten

Verkürzung der Ablesezeiträume Verlangen einer Sicherheitsleistung Festsetzung einer höheren Vorauszahlung Einbau eines Münzzählers Einrichtung eines Bargeld- oder Chipkartenzählers oder sonstige vergleichbare Kassensysteme

Der Erfolg der Selbsthilfemöglichkeiten ist nicht abschätzbar, Erfolg der Selbsthilfemögzumal im Zweifelsfall von hier nicht beurteilt werden kann, wie lichkeiten nicht abschätzbar das Amtsgericht die Prüfung des Einzelfalls durch das Energieunternehmen beurteilt. Zur Vermeidung unbilliger Härten wird daher im Jobcenter Ber- Grundsätzliche Übernahme lin Spandau je nach Konstellation unterschiedlich vorgegangen. zur Vermeidung unnötiger Härten Eine Übernahme von Energierückständen bei erstmaligem Rückstand und bereits angedrohter Kündigung wird in folgenden Konstellationen grundsätzlich vorgenommen:  



Haushalte mit Kindern bis 6 Jahren Haushalte, in denen durch die Abschaltung der Energiequelle die Heizung direkt (z.B. Speicherheizung) oder indirekt (z.B. Gas-Heizung mit Steuerung über Strom) betroffen sind Haushalte, zu denen Personen gehören, die aufgrund nachgewiesener Erkrankungen in besonderem Maß auf die Stromzufuhr angewiesen sind (z.B. Insulinpflichtige Diabetes-Kranke, deren Insulin im Kühlschrank gekühlt werden muss)

In allen anderen Fällen sind die Kunden auf vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen bzw. die Übernahme vom Nachweis der gescheiterten Selbsthilfemöglichkeiten abhängig zu machen (Siehe Musterschreiben als Anlage 1). Eine Ablehnung der Übernahme von Energierückständen ist Voraussetzung Ablehnung immer möglich, wenn der Antragsteller nicht bereit ist, seine nach § 22 Absatz 8 SGB II Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen oder eine Übernahme der Leistung zu einem positiven Verstärker eines nicht erwünschten Verhaltens wirken würde (insbesondere bei wiederholten Rückständen, wenn der laufende Energieabschlag nicht gezahlt wird. Bei der Bewilligung des Antrages auf Übernahme ist unverzüg- Verfahren nach beiden lich die Zahlung der Energiekosten auf Direktzahlung an das Rechtsgrundlagen Energieunternehmen umzustellen (§ 22 Absatz 7 Nr. 2 SGB II).

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4 Durch den Kunden ist der Antrag auf Übernahme von Energieschulden als Darlehen auszufüllen (Anlage 1). Zudem ist (unter Fristsetzung) eine schriftliche Erklärung des Kunden abzufordern, aus der das Entstehen der Rückstände ersichtlich ist, sofern diese nicht bereits mit dem Antrag eingereicht wird. In Fällen, in denen nicht eine Übernahme wegen unbilliger Härte geboten ist, wird den Antragstellenden ein Schriftstück zu Selbsthilfemöglichkeiten ausgehändigt (Anlage 2). Die Nichtzahlung von Energiekosten trotz entsprechender Be- Sanktionsentscheidung bei rücksichtigung durch Leistungen des SGB II stellt unwirtschaft- unwirtschaftlichem Verhalten liches Verhalten dar. Daher ist bei wiederholten Rückstände aufgrund nicht erfolgter Entrichtung von Energiekosten grundsätzlich zu prüfen, ob eine Sanktion wegen fortgesetzten unwirtschaftlichen Verhaltens nach § 31 Absatz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht kommt. Sobald die Gründe des Entstehens der Rückstände aufgeklärt Entscheidungsvorschlag sind und vorrangige Selbsthilfemöglichkeiten geprüft sind, ist durch zuständigen Mitarbeiter ein Vermerk zum Sachverhalt mit einem Entscheidungsvorschlag zu fertigen. Die Entscheidung über die Übernahme der Energierückstände Entscheidung durch Teamleitung wird von der Teamleitung getroffen. Bei beabsichtigter Übernahme erfolgt gegenüber dem Energie- Kostenübernahmeerklärung an Energieunternehmen unternehmen eine Übernahmeerklärung. Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Aufrechnung gemäß Darlehensbescheid und § 42 a Absatz 2 SGB II ist die Unterzeichnung eines Darle- Aufrechnung des Darlehens gem. § 42a Abs. 2 SGB II hensvertrages nicht notwendig. Zahlung der Leistung

Die Antragstellenden erhalten einen entsprechenden Darlehensbescheid über die beantragten Kosten. Die Zahlung erfolgt über ALLEGRO.

Erfassung in ALLEGRO

Es ist in ERP eine Annahmeanordnung in Höhe der Darlehens- Annahmeanordnung in ERP summe zu erfassen und mit der laufenden Leistung aus ALLEGRO zu verrechnen. Bei Erfassung der Annahmeanordnung ist für die Anlage des Vertragsgegenstandes die gewählte Ermächtigungsgrundlage zu beachten: § 22 Absatz 8 SGB II – Vertragsgegenstand 4701 § 24 Absatz 1 SGB II – Vertragsgegenstand 4700 Die Bestimmungen des § 42a Absatz 4 SGB II für den Fall der Leistungsbeendigung gelten entsprechend.

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5 Im Ablehnungsfall erfolgt eine Bescheiderteilung mit ausführlicher Begründung der Ablehnung.

gez. Leitke Geschäftsführer

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