2. Vertragsrecht. 2.1 Grundlagen

1 2. Vertragsrecht 2.1 Grundlagen Rechtsordnung Rechtsnormen Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen - Gesetze (BGB, HGB usw.) einer Gesellschaft. S...
Author: Silvia Vogel
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2. Vertragsrecht 2.1 Grundlagen

Rechtsordnung Rechtsnormen Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen - Gesetze (BGB, HGB usw.) einer Gesellschaft. Sie regelt das Zusammen- Verordnungen (z.B. A-zeitordnung) leben als Gemeinschaft - Satzungen (Satzung der Uni MA) - Gewohnheitsrechte (z.B. regelmäßige freiwillige Leistungen des Arbeitgebers) Öffentliches Recht i.d.R. zwingendes Recht (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Prozessrecht,…) zuständig sind Verwaltungsgerichte

Privates Recht Nachgiebiges Recht (Grundsatz der Vertragsfreiheit) Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Scheckrecht, Wechselrecht Zuständig sind ordentliche Gerichte

Natürliche Personen Alle Menschen ohne Rücksicht auf Stand, Geschlecht oder Staatsangehörigkeit. Beginne der Rechtsfähigkeit: Vollendung der Geburt.

Juristische Personen Zweckschöpfungen, die durch eine Summe von Personen und/oder Sachen gebildet werden. Beginn der Rechtsfähigkeit: Hoheitsakt oder privatrechtlicher Gründungsakt. (Bsp. Land Thüringen, AG, GmbH, Vereine etc.)

Rechtsfähigkeit Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. (Grundrechte, Recht auf Eigentum, Schulpflicht, Steuerpflicht)

Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und voll wirksam abzuschließen. (Abschluss KV oder Mietvertrag, Ausspruch einer Kündigung) Volle Geschäftsfähigkeit: bei natürlichen Personen ab Vollendung 18. Lebensjahr, im Vollbesitz ihrer geistigen Fähigkeiten. Jur. Personen mit Erwerb der Rechtsfähigkeit (ausgeübt durch die handelnden Organe) Beschränkte G.: zw. 7. Und 18. Lebensjahr, abgeschlossene Geschäfte sind schwebend unwirksam; Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Ausnahmen: - Taschengeldparagraph - Schenkung ( nur rechtliche Vorteile) - Handlungen im Rahmen eines Arbeitsvertrages (Eröffnung eines

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Sachen Unbewegliche

Bewegliche

(Grundstücke; Gebäu- (Mobilien) de)

Lohnkontos - Person wurde für „handelsmündig“ erklärt - Gesetzliche Vertreter hat im Voraus eingewilligt Geschäftsunfähigkeit: bis zum vollendeten 7. Lebensjahr; Personen mit dauerhaft gestörter Geistestätigkeit Rechte Persönlichkeitsrechte: Bsp. Firmenrecht, Namensrecht, Schutz der Privatsphäre

Vertretbare (bewegliche

nicht Vertretbare

Sachen, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden können, z.b. Taschentücher, VW-Polo)

(einzelne Gegenstände, die sich subjektiv nach Vermögensrechte: dem Willen des Ver- Bsp. Forderung, Patent, Gewinnbezugsrecht tragspartners bestimmen, z.B. Originalgemälde, gebrauchter VW-Polo)

Teilbare

nicht teilbare

(können ohne Wertveränderung in Einzelteile zerlegt werden, z.B. Geld)

(durch die Zerlegung/Teilung wird eine Wertminderung vorgenommen; 1 Haus, 1 Paar Schuhe)

Verbrauchbare

Unverbrauchbare

(z.B. Kaffee, Schmieröl)

(z.B. Maschine, Haus)

Besitz Tatsächliche Herrschaft/Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht. Besitzer kann mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren. Eigentumsübertragung Bei beweglichen Sachen

Eigentum Die rechtliche Herrschaft/Verfügbarkeit über eine Sache oder ein Recht. Der Eigentümer kann mit der Sache beliebig verfahren, sofern dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt werden. -

Einigung und Übergabe Einigung (wenn Käufer bereits im Besitz

-

Besitzkonstitut (wenn der Verkäufer

der Sache ist) Besitzer bleibt; Käufer erwirbt Wertpapiere von seiner Hausbank, die Hausbank bleibt aber Besitzer der Bank => Käufer ist mittelbarer Besitzer, Hausbank unmittelbarer Besitzer)

-

Abtretung des Herausgabeanspruchs (wenn der Gegenstand im Besitz eines Dritten ist)

Bei unbeweglichen Sachen

-

Auflassung (=Einigung) und Eintragung in das Grundbuch (Eintragung erfolg letztendlich nach Bestätigung des

3 Zahlungseingangs der Grundwerbssteuer)

Bei Rechten

Sonstiges

-

-

-

Einigung über die Übertragung des Eigentums und Abtretung (=Zession) Bsp. Händler reicht seine Forderung an einen Kunden an seinen Lieferer weiter Ersitzung (ist eine bewegliche 10 Jahre im Eigenbesitz, erfolgt die Eigentumsübertragung; nur bei Gutgläubigkeit)

Verarbeitung, Vermischung, Verbindung Gutgläubiger Erwerb (nicht möglich bei gestohlenen und verloren gegangenen Sachen)

Rechtsgeschäft Gestalten die rechtlichen Beziehungen zwischen den in einer Wirtschaft handelnden Personen sowie dem Staat. Rechtsgeschäfte bestehen aus Willenserklärungen (Bsp. Kaufvertrag) Einseitige Rechtsgeschäfte - Nicht empfangsbedürftige (durch Ab-

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Willenserklärung Ist eine rechtlich wirksame Äußerung, durch die die abgebende Person bewusst eine Rechtsfolge herbeiführen will

Zwei- bzw. mehrseitige Rechtsgeschäfte Ein Vertrag kommt erst bei Übereinstimgabe der WE ist das Rechtsgeschäft gül- mung der WEs zustande. Die WE werden tig; Testament, Auslobung) Antrag und Annahme genannt Empfangsbedürftige (erst mit Zugang der WE ist das Rechtsgeschäft gültig; Kündigung, Mahnung)

Wirksamkeit der Willenserklärungen Äußerungsformen von WE - Abwesende (Mit Zugang der WE beim - Ausdrückliches Handeln

(schriftlich oder mündlich; Telefonat, Anschreiben, usw.)

Empfänger) -

-

Anwesende (mit Vernehmung der WE) Geschäftsunfähige (mit Zugang der WE

-

beim gesetzlichen Vertreter)

-

Beschränkt Geschäftsunfähige (s.o., außer nur Vorteile oder Einwilligung lag vor)

-

Konkludentes (schlüssiges) Handeln (ein Wille ist entsprechend abzuleiten; Handschlag, Geldeinwurf in einen Automaten) Nichthandeln/Schweigen ( nur dann, wenn Schweigen als Erklärungszeichen vereinbart wurde oder der abweichende Wille nach Treu und Glauben hätte geäußert werden müssen; Kunde meldet sich nicht innerhalb der vereinbarten Frist bei einem Kauf auf Probe, Mehrlieferung an einen langjährigen Kunden)

Formvorschriften für WE - Schriftform (eigenhändige Unterschrift ist unter dem Schriftstück erforderlich; Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis, Bürgschaftserklärung unter Privatleuten, Testament, nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Kreditvertrag, Tarifvertrag, Pacht- oder Mietvertrag länger als ein Jahr)

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Öffentliche Beglaubigung ( Echtheit der Unterschrift wird durch eine dazu ermächtigte Person bestätigt; Anträge auf Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Vereinsoder Güterrechtsregister, Grundbuch)

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Notarielle Beurkundung (das ganze Schriftstück wird vom Notar als Urkunde abgefasst. Es wird die Echtheit der Unterschrift und der Inhalt bestätigt; Kaufvertrag über ein Grundstück, Schenkungsversprechen, Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaften, Gesellschaftsverträge der Kapitalgesellschaften, Eheverträge)

Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften Nichtige Rechtsgeschäfte Anfechtbare Rechtsgeschäfte - WE Geschäftsunfähiger - Irrtum - WE unter Bewusstlosigkeit oder vo• Über Eigenschaften einer Perrübergehender geistiger Störung son (Bank stellt Mitarbeiter ein, (Bsp. Hypnose) -

Grundstückskauf, steuer zu sparen)

-

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der ein Scheckfälscher ist)

• Über wesentliche Eigenschaften in der Sache (Fälschung) • Über die Erklärungsbedeutung (falsche Aussprache, unter-

WE zum Schein abgegeben (beim um

Grunderwerbs-

WE, bei der der Mangel der Ernstlichkeit klar sein müsste (Ein Königreich für ein Bier) Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot Bei Sittenwidrigkeit (Wucher) Ohne gesetzlich vorgeschrieben Form abgeschlossene Rechtsgeschäfte (mündliche Bürgschaft bei Privatleuten)

schiedliche Interpretation der Sprache/Missverständnis) •

Über die Erklärungshandlung (Kunde unterschreibt einen falschen Kaufvertrag)

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Falsche Übermittlung • Sachbearbeiter schreibt statt 21,50 € einen Preis von 2,15 € auf Die Anfechtung muss unmittelbar nach der Entdeckung des Anfechtungsgrundes erfolgen -

Arglistige Täuschung Widerrechtliche Drohung (Erpressung)

Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Täuschung bzw. nach Wegfall der Zwangslage (bei Erpressung) erfolgen Vertragsarten, z.B. Vertragsfreiheit Schenkungsvertrag Abschlussfreiheit (Vertragspartner können ihre Partner frei wählen) Mietvertrag Gestaltungsfreiheit (Inhalte können frei Pachtvertrag gestaltet werden, sofern sie nicht gegen Leihvertrag gültiges Recht verstoßen) Darlehensvertrag Formfreiheit (außer es existiert eine geWerkvertrag setzlich geforderte Form) Lieferung herzustellender bewegliAuflösungsrecht (Kündigungsrecht) cher Sachen (Werklieferungsvertrag) AGB Vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Vertragsparteien sich gegenseitig bei Abschluss des Vertrags stellen, aus Gründen der: Rationalisierung und Risikoabwälzung

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2.2 Vertragsarten Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ein Vertrag ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch Antrag und Annahme des Antrages zustande kommt. Allgemein kann ein Vertrag mündlich, fernmündlich, schriftlich, oder auch durch konkludentes Verhalten entstehen. Solange nicht gegen bestehende Gesetze verstoßen wird und die Verträge nicht sittenwidrig sind, gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. • Abschlussfreiheit (mit wem schließe ich Verträge?) • Inhaltsfreiheit (was wird vertraglich vereinbart?) 2.2.1 Kaufvertrag KV ist ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, bei dem sich der Käufer zur Abnahme der gekauften Sache sowie zur rechtzeitigen Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übergabe der Sache sowie zur Übertragung des Eigentums an der Sache an den Käufer verpflichtet. KV ist formfrei, nur bei Kauf von Grundstücken ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Rechtliche Grundlage ist je nach Vertragspartnern §§ 433 ff BGB oder §§ 343 ff HGB. (bürgerlich-rechtlicher Kauf, einseitiger Handelskauf oder Handelskauf) Beide Parteien haben aus dem KV Rechte und Pflichten: VK: muss die Sache mangelfrei übergeben, hat das Recht auf den vereinbarten Kaufpreis K: muss den vereinbarten Kaufpreis zahlen, hat das Recht auf Übergabe und Eigentumsübertragung Spezielle Kaufvertragsarten: Stückkauf Gattungskauf Terminkauf

Fixkauf

Kommissionskauf Kauf auf Probe

Kauf einer nicht vertretbaren Sache (einmalige Sache) Kauf einer vertretbaren Sache (mehrfach vorhanden) Lieferung wird zu einem vereinbarten Termin oder innerhalb einer festgelegten Frist vereinbart. Die Lieferung wird zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalbe einer bestimmten Frist vereinbart. Es gelten „verschärfte“ Rechte durch die Nicht-RechtzeitigLieferung. Käufer muss erst dann zahlen, wenn er die Sache selbst weiterverkauft hat Der Käufer kann die Ware innerhalb einer

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Kauf zur Probe

Kauf nach Probe

Abrufvertrag

Sukzessivliefervertrag Spezifikationskauf

Konsignationslagervertrag

vereinbarten Frist zurückgeben. Nach Ablauf dieser Frist gilt sein Schweigen als Zustimmung und der Kaufvertrag ist somit zustandegekommen. Käufer gibt bei der Bestellung zu erkennen, dass er weitere Bestellungen aufgibt, wenn die Ware den Erwartungen entspricht. Der gelieferte Kaufgegenstand muss mit der vorhandenen Probe übereinstimmen; sie gilt als zugesicherte Eigenschaft Preise und Mengen sind i.d.R. festgelegt, der Zeitraum ist festgelegt, die einzelnen Abrufe erfolgen individuell Preise, Mengen, Zeitraum sind fest, die genauen Anliefertermine ebenfalls Rahmenvereinbarung über Art, Menge und Grundpreis der Waren. Beim Abruf werden alle weiteren Einzelheiten festgelegt (spezifiziert) Bsp. Maß, Form, Farbe Im betriebseigenen Lager werden Vorräte gehalten, die bis zum Zeitpunkt der Entnahme Eigentum des Lieferanten bleiben.

Neben dem Verpflichtungsgeschäft wird im KV auch ein Erfüllungsgeschäft vereinbart, d.h. Verkäufer liefert Ware und Käufer nimmt die Ware an; Käufer bezahlt den vereinbarten Kaufpreis und Verkäufer überträgt das Eigentum. Im Rahmen dieses Erfüllungsgeschäftes kann es zu Störungen kommen. In diesem Zusammenhang sind folgende Begriffe abzugrenzen: • Gewährleistung (Mängelhaftung): bestimmt Rechtsfolgen und Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines KV zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert hat. Gewährleistung ist eine zeitl. Befristete Nachbesserungsverpflichtung des Händlers oder Herstellers (je nach Art der Sache 2 Jahre, 5 Jahre, 3 Jahre bzw. 30 Jahre). Die Sache muss bei Übergabe mangelfrei sein. Kompletter Ausschluss der Gewährleistung ist nur beim bürgerlichen Kauf möglich. Eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht ist durch vertragliche Vereinbarung möglich; bzw. bei gebrauchten Sachen beträgt sie ein Jahr. • Garantie: zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung gegenüber dem Kunden. Es wird die Haltbarkeit eines Kaufgegenstandes garantiert, der Zustand des Kaufgegenstandes bei Übergabe spielt hierbei keine Rolle. • Kulanz: Entgegenkommen des Verkäufers über die Gewährleitungs- und Garantiepflicht hinaus

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• Produkthaftung: Produzenten haften aufgrund des Umstandes, dass sie Produkte in den Verkehr bringen und hierdurch Personen- oder Sachschäden hervorgerufen werden. Leistungsstörungen im Kaufvertrag: Mängelarten: Sachmangel (§ 434 BGB):

Ware ungleich Werbung Zuwenig-Lieferung Falschlieferung Mangelhafte Montageanleitung (IKEAKlausel) Montagemangel Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit Rechtsmangel (§ 435 BGB): Verkäufer ist nicht Eigentümer Sache ist mit Pfandrechten belastet Eine Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn die Ware unverzüglich untersucht und bei Mangel entsprechend ohne schuldhaftes Verzögern gerügt wird. Generelle Fristen existieren nicht, Verzögerungen von einigen Tagen sollten jedoch vermieden werden.

Rechte des Käufers: Vorrangig:

Nacherfüllung (kann vom Verkäufer nur dann abgelehnt werden, wenn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen) Nachrangig: Rücktritt vom Vertrag

Minderung

Schadensersatz statt Leistung

Ersatz vergeblicher Aufwendungen (neben Rücktritt vom Vertrag)

Schadensersatz neben Leistung

Käufer hat Wahlrecht auf Nachbesserung oder Neulieferung (§ 439 BGB) - Angemessene Frist zur Nacherfüllung ist erfolglos abgelaufen - Es liegt kein unerheblicher Mangel vor - Frist! - Auch bei unerheblichen Mängeln möglich - Frist! - Pflichtverletzung lt. § 280 BGB liegt vor - Verschulden des Käufers - Kein unerheblicher Mangel - Frist! - Pflichtverletzung lt. § 280 BGB liegt vor - Verschulden des Käufers - Kein unerheblicher Mangel - Pflichtverletzung - Verschulden

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Verjährungsfristen: Mängelgewährleistung 2 Jahre Arglistig verschwiegene Mängel 3 Jahre Bauwerksmängel 5 Jahre Rechte an einem Grundstück 10 Jahre Rechtskräftig festgestellte Ansprüche Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden 30 Jahre Ansprüche aus Insolvenzverfahren • Verjährung beginnt mit Ablieferung der Sache zu laufen. • Ausnahme: Bei arglistig verschwiegenen Mängeln beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von dem Mangel erhalten hat, zu laufen. • Die Verjährung wird bei gerichtlichen Vorgängen (Klage, Insolvenzverfahren, etc.) gehemmt; 6 Monate nach der gerichtlichen Entscheidung läuft die Frist dann weiter • Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) - AGBs und Individualvereinbarungen dürfen nicht vom allg. Kaufrecht abweichen. (Ausnahme: bei gebrauchten Sachen kann die Frist auf 1 Jahr gekürzt; bei Privatverkauf sogar ausgeschlossen werden. - Beweislastumkehr: Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten gerügt werden, wird unterstellt, dass sie bereits bei Übergabe bestanden. Lehnt der Verkäufer die Mängelrüge ab, muss er dem Käufer beweisen, dass der Käufer die Ware beschädigt hat. Nach Ablauf der 6-monatigen Frist liegt die Beweislast beim Käufer.

Der Anspruch auf Leistung durch den Verkäufer kann unter folgenden Bedingungen ausgeschlossen sein: Wenn für den Schuldner oder für jedermann die Leistung unmöglich ist. Der Käufer hat dann das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung des Kaufpreises, Schadenersatz statt Leistung. Weitere Störung im KV: Verzug: • Schuldnerverzug: Warenlieferung bzw. Zahlung erfolgt nicht, bzw. nicht rechtzeitig • Gläubigerverzug: Ware oder Zahlung wird nicht oder nicht rechtzeitig angenommen In Verzug kommt der Schuldner, wenn er die verspätete Leistung zu vertreten hat • Durch Mahnung des Gläubigers (mit Fristsetzung) • Ohne Mahnung beim Fixkauf • Ohne Mahnung spätestens nach Ablauf von 30 Tagen (ist der Schuldner Verbraucher, muss er darauf besonders hingewiesen werden)

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Rechte des Käufers bei Lieferungsverzug: • Ohne Nachfrist: Vertragserfüllung bzw. Vertragserfüllung + Ersatz des Verzugsschadens (bei Verschulden des Verzugs) • Mit Nachfrist: Rücktritt bzw. Schadenersatz statt Leistung; Ersatz vergeblicher Aufwendungen (bei Verschulden) Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug: • Ohne Nachfrist: Vertragserfüllung + Ersatz des Verzugsschadens (pauschal 5% über Basiszins EZB bzw. 8% über Basiszins EZB; höherer Verzugsschaden muss nachgewiesen werden.) • Mit Nachfrist: Rücktritt; Schadenersatz statt Leistung; Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2.2.2 Werkvertrag = ein Vertrag, durch den sich der Unternehmer zur Herstellung eines versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichten. (§ 631 BGB) Der Besteller liefert den Stoff zur Herstellung, der Hersteller hat die Prüfpflicht bezüglich des Stoffes. Das Werk kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache (Bsp. Anfertigung eines Einbauschrankes, Herstellung einer Spezialmaschine) als auch die Herbeiführung eines Erfolgs durch eine Arbeits- oder Dienstleistung (Veranstaltung von Reisen, Beförderung von Personen oder Gütern, Ausarbeiten eines Gutachtens) sein. Ein Dienstvertrag liegt dann vor, wenn die Dienstleistung ohne Rücksicht auf den Erfolg zugesagt wird (z.B. Beschäftigung einer Hausgehilfin, Erteilung von Nachhilfeunterricht). Für bestimmte Werkverträge gibt es spezielle Gesetze, die das BGB ergänzen bzw. ersetzen:  Kommissionsverträge  Speditionsverträge  Frachtverträge  Personenbeförderungsverträge  Verträge über Bauleistungen Pflichten des Unternehmers:  Versprochene Werk mangelfrei und rechtzeitig herzustellen

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 Innerhalb einer vom Besteller bestimmten angemessenen Frist Nacherfüllung leisten, wenn ein Mangel besteht. Der Unternehmer entscheidet, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk erstellt.  Nach erfolglosem Ablauf der Frist kenn der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der gemachten Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten (Wandlung) oder die Vergütung mindern und evtl. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen.  Er muss dem Besteller das Eigentum am Werk verschaffen  Er muss die vereinbarte Vergütung annehmen. Pflichten des Bestellers:  Er muss das Werk abnehmen, wenn diese möglich ist. Wegen unwesentlichen Mängeln kann die Abnahme nicht verweigert werden.  Er muss gegebenenfalls an der Herstellung des Werkes mitwirken (Anprobe eines Maßanzuges, Sitzung beim Porträtmaler)  Er muss die vereinbarte Vergütung bei Abnahme des Werkes zahlen. Kündigung des Werkvertrages:  Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Der Unternehmer ist dann jedoch berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung gesparten Aufwendungen.  Der Unternehmer kann nur dann kündigen, wenn der Besteller die im Vertrag übernommene Mitwirkung nicht vornimmt. Sonderform Werklieferungsvertrag: Im Gegensatz zum Werkvertrag stellt der Unternehmer beim Werklieferungsvertrag den Stoff und stellt daraus das versprochene Werk her. Handelt es sich bei den Vereinbarungen um nicht vertretbare Sachen, gelten grundsätzlich die Vorschriften über den Werkvertrag (bei vertretbaren Sachen => Vorschriften über den Kaufvertrag gelten zusätzlich).  Vertretbare Sachen: haben keine ausgeprägten Individualmerkmale und können ohne weiteres gegen Sachen dieser Art ausgetauscht werden (Bsp. Heizöl, Zement, Geld, Aktien etc.)  Nicht vertretbare Sachen: Bsp: Maßanzug, gebrauchter PKW, Originalgemälde

2.2.3 Dienstleistungsvertrag

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Vertragspartner sind Dienstherr und Dienstverpflichteter Beim Dienstvertrag ist im Gegensatz zum Werkvertrag nicht der Erfolg ausschlaggebend, sondern nur die Verpflichtung zum Tätigwerden. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Erreichen des Zwecks, durch Aufhebungsvertrag bzw. durch Kündigung (ordentliche Kündigung, d.h. innerhalb vereinbarter Kündigungsfristen, oder außerordentliche Kündigung) Nach Beendigung des Dienstvertrages kann der Dienstverpflichtete ein schriftliches Zeugnis verlangen.

2.2.4 Miet-/Pachtvertrag, Leasing, Sachdarlehensvertrag Mietvertrag: Vertragspartner sind Mieter und Vermieter. Gegenstand können bewegliche Sachen (Auto) oder unbewegliche Sachen (Wohnung) sein. Pachtvertrag: Vertragspartner sind Pächter und Verpächter. Zusätzlich kann der Pächter neben der Nutzung auch die gepachtete Sache bewirtschaften. Leasingvertrag: Der Leasingnehmer trägt im Gegensatz zum Mieter auch die Gefahr bzw. Haftung für Instandhaltung, Untergang und Beschädigung. Sachdarlehensvertrag: Im Gegensatz zu Miet- bzw. Leihvertrag muss hier bzw. kann hier nicht dieselbe Sache zurückgegeben werden, da die „geliehene“ Sache durch Verarbeitung untergegangen sein kann. (Bsp. Kasten Bier, den sich der Nachbar ausleiht) 2.2.5 Lizenzvertrag Lizenznehmer und Lizenzgeber schließen einen Vertrag über Nutzungsrechte. D.h. der Lizenzgeber erlaubt die gewerbliche Nutzung von Patenten, Mustern, Marken oder auch bzgl. Software und erhält im Gegenzug die Lizenzgebühr. Der Lizenznehmer zahlt die Gebühr auch dann, wenn er das Recht nicht nutzt. 2.3 Internationale Geschäfte I.

Incoterms

Um den Gefahrenübergang und die Transportkosten im internationalen Handelsverkehr zu regeln, wurden 1936 in Paris die sog. Incoterms (International Commercial Terms = internationale Handelsklauseln) erstellt. Sie wurden im Laufe der Jahre immer wieder überarbeitet und ergänzt. Die aktuelle Fassung wurde in 2000 erstellt. Die Incoterms regeln zum einen die Frage der Kostenübernahme zwischen Käufer und Verkäufer, zum anderen wird geklärt, wer wann welches Risiko übernimmt.

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II.

UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht regelt die Pflichten und Ansprüche des Importeurs und des Exporteurs, wenn ein internationaler Vertrag vorliegt. Amtlich und verbindlich sind folgende Fassungen: -

Arabische,

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Chinesische

-

Englische,

-

Französische,

-

Russische und

-

Spanische

Die deutsche Übersetzung ist nicht amtlich und verbindlich, kann jedoch als Arbeitsgrundlage herangezogen werden. Durch Anwendung des UN-Kaufrechts, können die Verträge einheitlich gestaltet werden und die einzelnen Rechtsnormen der Staaten müssen nicht berücksichtigt werden. Gibt es Konflikte im Rahmen der Vertragserfüllung, kann ein außergerichtliches Schiedsgericht in Anspruch genommen werden, um möglichst pragmatische Lösungen auszuhandeln (= ICC-Arbitration, International Chamber of Commerce, Arbitration = Schiedsgericht). Der Schiedsspruch ist endgültig, Ansprüche entgegen des Schiedsspruchs sind äußerst schwierig (unmöglich) bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit der einzelnen Staaten durchzusetzen.

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