vom 10.11.2016 zum Vorentwurf

LAGE IM STADTGEBIET

M.: 1/10000

Stadt Heiligenhaus - Bebauungsplan Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

BEGRÜNDUNG gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

INHALT 1.

Lage / Geltungsbereich / Topographie

2.

Planungsrechtliche Situation

3.

Derzeitige Nutzung

4.

Planerische Ziele

5. 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7

Erläuterungen zu den Planfestsetzungen Art und Maß der baulichen Nutzung Bauweise, Baulinien, Baugrenzen Verkehrliche Erschließung / Stellplätze Gestaltung baulicher Anlagen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern / Maßnahmenflächen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Ver- und Entsorgung

6. 6.1 6.2 6.3 6.4

Umweltbelange Umweltbericht Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Immissionsschutz Landschaftsschutz

7.

Bodenordnende Maßnahmen

8.

Kosten

9.

Flächengrößen

1

Stadt Heiligenhaus - Bebauungsplan Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

1.

LAGE / GELTUNGSBEREICH / TOPOGRAPHIE Das Plangebiet des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 58 umfasst die derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen westlich und südlich des Werkerwaldes zwischen dem Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 57 im Norden und der südlich gelegenen Straße „In der Leibeck“ sowie die davon südlich gelegenen gärtnerisch, als Lagerplatz und landwirtschaftlich genutzten Flächen, östlich der Straße „In der Leibeck“ und westlich der Ratinger Straße, bis zur Trasse der geplanten A 44 im Süden. Die Entfernung zum Stadtzentrum beträgt ca. 1,6 km. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt: 

Im Norden durch die südliche Grenze des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 57 „westlich Ratinger Straße, östlich Friedhofsallee“, zwischen dem Leibecker Bachtal und dem Werkerwald.



Im Osten durch die westliche Grenze des Werkerwaldes und durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Ratinger Straße (L 156) zwischen Werkerwald und dem Trassenverlauf der geplanten A 44.



Im Süden durch die nördliche Grenze des Trassenverlaufs der geplanten A 44.



Im Westen durch die östliche Grenze der Straße „In der Leibeck“ (Flurstück 543, Flur 15, Gemarkung Heiligenhaus) sowie durch die östliche Grenze des Leibecker Bachtals (Flurstück 543, Flur 15, Gemarkung Heiligenhaus).

Die Topographie des Planbereiches wird bestimmt durch ein von 177 m ü. NN auf bis zu 153 m ü. NN nach Westen und Südwesten abfallendes Gelände. 2.

PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION - Regionalplan

Auszug aus dem Regionalplan (GEP 99),

Lage des Plangebietes

Der gültige Regionalplanplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf aus dem Jahre 1999 stellt den Planbereich sowie die nördlich angrenzenden Flächen zurzeit noch als Bereich für „gewerbliche und industrielle Nutzung“ (GIB) dar. 2

Stadt Heiligenhaus - Bebauungsplan Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

Auszug aus dem 2. Entwurf des RPD (Mai 2016), Lage des Plangebietes

Der Regionalplan Düsseldorf befindet sich derzeit in der Fortschreibung. Der 2. Entwurf (Stand Mai 2016) stellt den Planbereich des Bebauungsplanes Nr. 58 und die nordöstlich angrenzenden Flächen als “Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) für zweckgebundene Nutzungen (GE)“ dar. Innerhalb dieser Fläche sind Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO zulässig. Störende Gewerbe- und Industriegebiete, wie sie in einem GIB möglich sind, können hier nicht vorgesehen werden. In Anlehnung an diese Festlegung und aufgrund der Nähe zum östlich anschließenden Wohngebiet „Nonnenbruch“ werden die im Bebauungsplan festzusetzenden gewerblichen Nutzungen im Sinne des Abstandserlasses NRW gegliedert. Das im Osten befindliche Wohngebiet Nonnenbruch wird als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), die im Westen liegenden Freiflächen als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ mit der Funktion „Regionaler Grünzug“ ausgewiesen. Südlich des Planbereiches befindet sich der Trassenverlauf der geplanten A 44. Dieser wird im Regionalplan als „Straße für den vorwiegend großräumigen Verkehr“ dargestellt. - Flächennutzungsplan

Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Heiligenhaus

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Stadt Heiligenhaus - Bebauungsplan Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

Im Flächennutzungsplan der Stadt Heiligenhaus vom 30. April 1991 werden die überwiegenden Flächen des Planbereiches als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Im südlichen Planbereich werden die Flächen der ehemals vorgesehenen Zu- und Abfahrt der A 44 (westlich der Ratinger Straße) als überörtlichen Hauptverkehrszug und als Verkehrsgrünflächen dargestellt. Zudem sind im Plan eine Einzelanlage, die dem Denkmalschutz unterliegt (ehemalige Gaststätte Ratinger Straße 38) nachrichtlich gekennzeichnet und die Trassen einer Hauptabwasser- und einer Hochspannungsleitung 110 KV eingetragen. Östlich des Planbereiches befinden sich die Wohnsiedlungen Nonnenbruch und „Am Werkerwald“ sowie die Ratinger Straße und der landschaftsgeschützte Bestandteil (LB) „Werkerwald“. Diese Gebiete werden im Flächennutzungsplan entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als Wohnbaufläche, örtlicher Hauptverkehrszug und als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Der im Osten angrenzende Freiraum wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Planung wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich, die im weiteren Verfahren gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Parallelverfahren erfolgt. Dazu wurde bereits das 10. Änderungsverfahren mit der Zielsetzung „gewerbliche Baufläche“ eingeleitet und die landesplanerische Abstimmung gem. § 20 Abs. 1 Landesplanungsgesetz LPlG (neu § 34 Abs.1) durchgeführt. 3.

DERZEITIGE NUTZUNG Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich (Ackerfläche und Weide) genutzt. Im südlichen Planbereich befinden sich ein Wohnhaus, das denkmalgeschützte Gebäude der ehemaligen Gaststätte sowie mehrere Schuppen. Die in diesem Bereich befindlichen Freiflächen werden derzeit gärtnerisch oder als Lagerflächen genutzt. Südlich an das Plangebiet angrenzend liegt die Trasse der geplanten Bundesautobahn A44 und deren Anschlussstelle Ratinger Straße. Westlich grenzen eine ehemalige Pferdeweide, das Leibecker Bachtal, das Regenrückhaltebecken Leibecker Bach, die Streuobstwiese „In der Leibeck“ sowie die Kleingartenanlage „In der Leibeck“ an. Der Bereich des Leibecker Baches ist Bestandteil des geschützten Landschaftsbestandteiles (LB) B 2.8.-25 „Siepen des Leibecker Baches“.

Luftbild 2014

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Stadt Heiligenhaus - Bebauungsplan Nr. 58 „nördlich A 44 / westlich Ratinger Straße“

4.

PLANERISCHE ZIELE Durch die Ausweisung eines ca. 25 ha großen Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzung im derzeit wirksamen Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf zuzüglich der im 2. Entwurf des „neuen“ Regionalplans ausgewiesenen Flächen südlich der geplanten A 44 besteht für die Stadt Heiligenhaus die Möglichkeit, im Südwesten des Stadtgebietes, im Bereich Ratinger Straße, Friedhofsallee, Werkerwald und Hofermühle, mehrere großflächige Gewerbegebiete zu entwickeln. Im Zusammenhang mit der im Bau befindlichen Weiterführung der Bundesautobahn A 44 zwischen der A 3 und des bereits fertig gestellten Teilstücks auf Velberter Stadtgebiet sowie des dann nur noch 15 Fahrminuten entfernt liegenden Flughafen Düsseldorf, erhalten diese gewerblichen Bauflächen eine außerordentliche Standortgunst. Um Entwicklungsmöglichkeiten für diese Flächen aufzuzeigen, hat die Stadt Heiligenhaus im Jahre 2016 eine städtebauliche Rahmenplanung durch das Dortmunder Planungsbüro -pesch partner architekten und stadtplaner GmbH-, für die im Regionalplan dargestellten und vorgesehenen Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) mit künftiger Festsetzung eines ASB für Gewerbe (ASB-GE) erarbeiten lassen. Grundlage für den Bebauungsplan Nr. 58 ist die vorgenannte städtebauliche Rahmenplanung, die für den Teilbereich nördlich der zukünftigen Anschlussstelle A44 und westlich der Ratinger Straße (Planbereich) die mögliche gewerbliche Entwicklung darstellt. Die Stadt- und Bodenentwicklungsgesellschaft der Stadt Heiligenhaus hat bereits im Zuge einer aktiven Bodenvorratspolitik einen Teil dieser Flächen erworben und beabsichtigt, sie aktiv zu vermarkten. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur gewerblichen Bebauung dieser zurzeit landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen westlich der Ratinger Straße zu schaffen. Dadurch kann der bestehenden und zukünftigen Nachfrage nach gewerblichen Flächen entsprochen, dem gravierenden, in der Region atypischen Arbeitsplatzrückgang, entgegengewirkt und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Heiligenhaus gesichert werden. Gemäß den Ergebnissen des Rahmenplans eignen sich die westlich der Ratinger Straße liegenden Gewerbeflächen zur Ansiedlung hochwertiger Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit hoher Außenwirkung.

5.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN PLANFESTSETZUNGEN 5.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Entsprechend der geplanten Nutzung werden im gesamten Planbereich die Bauflächen als Gewerbegebiete im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt.

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Östlich und nördlich des Bebauungsplangebietes befindet sich die Wohnbebauung des Ortsteils Nonnenbruch. Zum Schutz der Anwohner und zur Lösung des planerischen Konfliktes zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung, werden in Anlehnung an den Abstandserlass NRW die im Plangebiet festgesetzten Gewerbegebiete gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnisse und Eigenschaften durch textliche Festsetzungen wie folgt gegliedert: In den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 a und e sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I – VII der Abstandsliste 2007 zum Abstandserlass NRW sowie Lagerplätze nicht zulässig. Ausnahmsweise können Betriebe der Abstandsklasse VII oder Betriebe mit ähnlichem Emissionsgrad zugelassen werden, wenn im Einzelfall durch Gutachten nachgewiesen wird, dass das Vorhaben die benachbarte Wohnnutzung nicht unzulässig stört. Diese Ausnahme gilt nicht für folgende Betriebsarten / Anlagen: Nr. 204 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten Nr. 207 Autolackierereien Nr. 216 Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen Nr. 221 Anlagen zur Runderneuerung von Reifen (Einsatzstoff Kautschuk weniger als 50 kg/h). In den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 b, c, d, f und GE 2 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I – VI der Abstandsliste 2007 zum Abstandserlass NRW nicht zulässig. In dem festgesetzten Gewerbegebiet GE 3 sind die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe der Abstandsklassen I – V der Abstandsliste 2007 zum Abstandserlass NRW nicht zulässig. Zur Sicherung der Gewerbeflächen für hochwertige Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, sind die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke und die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nicht zulässig. Vergnügungsstätten, die gem. § 8 Abs. 3 BauNVO in einem Gewerbegebiet ebenfalls ausnahmsweise zulässig sind, werden dem Planungsziel folgend und um das angrenzende Wohnen durch eine Ansiedlung von Spielhallen, Diskotheken etc., die in den Abendstunden zu einer vermehrten Verkehrsbelastung führen könnten, nicht zu beeinträchtigen, ebenso ausgeschlossen. Zum Schutz des Einzelhandels in den zentralen Versorgungsbereichen der Stadt Heiligenhaus werden im Bebauungsplan per Festsetzung Einzelhandelsnutzungen jeglicher Art grundsätzlich ausgeschlossen. Um jedoch Produktions-, Handwerks-, und Dienstleistungsbetrieben in begrenztem Umfang einen Direktverkauf im Gewerbegebiet zu ermöglichen, wird weiterhin festgesetzt, dass Verkaufsstätten der vorgenannten Betriebe zulässig sind, wenn die Verkaufsfläche dem Betrieb räumlich zugeordnet, in betrieblichem Zusammenhang errichtet, dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig untergeordnet ist und die Grenze der Großflächigkeit nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überschritten wird. Wegen der im Gewerbebau stark differierenden Geschosshöhen und um die Höhenentwicklung im Planbereich zu steuern (Höhenstaffelung) und zu begrenzen, werden 6

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für die einzelnen Gewerbegebiete unterschiedliche maximale Höhen ü. NN festgesetzt. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch diese Höhenbegrenzung sowie durch die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) ausreichend und abschließend geregelt. Entsprechend einer angestrebten flexiblen gewerblichen Bebaubarkeit wird die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. 5.2 Bauweise, Baulinien, Baugrenzen In den Gewerbegebieten 1 und 2 wird die offene Bauweise gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB festgesetzt, um die Gebäudelängen auf max. 50 m zu beschränken. Diese Festsetzung dient dem Zweck, entsprechend den Zielen des Rahmenplans, in diesen Baugebieten nur eine kleinteilige hochwertige Nutzung (Dienstleistung, Handwerksbetriebe) zu ermöglichen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen und Baulinien werden die überbaubaren Flächen entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes und den gegebenen topografischen Verhältnissen festgelegt. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der Gewerbegebiete unterschiedlich große Baugrundstücke zu bilden. Die Anordnung der Baulinien entlang der Planstraße A sowie der Ratinger Straße verhindert das planerisch ungewollte Vor- und Zurückspringen der Gebäudefluchten an diesen Straßen und unterstützt die Struktur einer gewünschten geordneten Bebauung. Die Anordnung der Baulinie im östlichen Teil des Gewerbegebietes GE 3 dient der Gestaltung eines offenen Platzraumes als Übergang zur freien Landschaft. 5.3 Verkehrliche Erschließung / Stellplätze Die verkehrliche Aufschließung und Anbindung dieses neuen Gewerbegebietes erfolgt im Süden von der Ratinger Straße aus über zwei Stichstraßen und im weiteren Verlauf über eine von Süden nach Norden verlaufende neue Planstraße, die an der nördlichen Grenze des Planbereiches an den Bebauungsplan Nr. 57 anschließt. Die vorgenannten Flächen werden im Vorentwurf als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Die endgültigen Formate sind im Zuge der Erarbeitung der Planfassung für die öffentliche Auslegung noch ausführlich zu bestimmen. Erforderliche und notwendige Stellplätze sind in den Gewerbegebieten auf den jeweiligen Grundstücken nachzuweisen. Die Errichtung öffentliche Stellplätze ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen möglich. Als landschaftspflegerische Maßnahme wird festgesetzt, dass auf den Baugrundstücken im Bereich der privaten Stellplatzflächen für je 4 Stellplätze ein mittel- bis großkroniger Laubbaum zu pflanzen ist. Diese Maßnahme dient einerseits der Gestaltung der Parkplatzfläche, andererseits aber auch der Verbesserung des Kleinklimas.

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5.4 Gestaltung baulicher Anlagen Im Bebauungsplan wird eine Festsetzung über die zulässige Dachneigung für Gebäude getroffen, die den derzeitigen Dachformen gewerblicher Bauten entspricht und ein gestalterisch einheitliches Erscheinungsbild innerhalb des neuen Gewerbegebietes gewährleisten soll. Für die Gestaltung der Hochbauten, insbesondere der Fassaden und Außenanlagen, soll ein Gestaltungshandbuch erarbeitet werden. 5.5 Flächen und Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern / Maßnahmenflächen Im Westen und Südwesten des Planbereiches werden zwei Flächen als Maßnahmenflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 festgesetzt (M1+M2). Als Maßnahme ist hier die Anpflanzung einer flächigen, lockeren Schutzpflanzung mit ausschließlich heimischen Gehölzen vorgesehen. Diese Festsetzungen dienen einerseits der Einrichtung breiter grüner Übergangszonen zwischen den bebaubaren Bereichen der Gewerbegebiete und dem nördlichen Bereich des geschützten Landschaftsbestandteiles des Leibecker Baches (Verknüpfung mit dem angrenzenden Freiraum) sowie der vorgesehenen Trasse der A 44 und andererseits dem Ausgleich des durch die Aufstellung des Bebauungsplanes entstehenden Eingriffs in Natur und Landschaft. Auch die Festsetzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen in einer Breite von 10 m auf der gewerblichen Baufläche des Gewerbegebietes GE 3 dient Ziel, den entstehenden Eingriff zu reduzieren. Zudem begrenzt sie den südlichen Bereich des Gewerbegebietes durch eine dichte Bepflanzung mit heimischen Bäumen 1. und 2. Ordnung und Sträuchern 2. Ordnung und sorgt infolgedessen für eine optisch grüne Einfassung des Gewerbegebietes (grüner Ortsrand). 5.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Zur Sicherung der Erschließung einer privaten Zufahrt erfolgt die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes zugunsten der öffentlichen Versorgungsträger im Gewerbegebiet GE 3. 5.7 Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Planbereiches mit Strom, Gas, Wasser und Fernmeldeleitungen erfolgt durch die Erweiterung der vorhandenen Versorgungsnetze. Das Plangebiet befindet sich im Einzugsbereich der Kläranlage Angertal des BergischRheinischen Wasserverbandes. Anfallendes Schmutzwasser soll durch die Anlage neuer Kanäle über einen Anschluss an den bestehenden Kanal in der Friedhofsallee dieser Kläranlage zugeführt werden. Die Prüfung der Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes mittels Bohrungen, Baggerschurfen und Versickerungsversuchen wird im weiteren Verfahren untersucht.

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Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, wird das Niederschlagswasser, über Rückhalteeinrichtungen auf den privaten Grundstücken gedrosselt dem vorhandenen Regenrückhaltebecken Leibeck und / oder dem Leibecker Bach zugeführt. Die Niederschlagswasserableitung erfolgt somit nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 51 a Landeswassergesetz. 6.

UMWELTBELANGE 6.1

Umweltbericht

Gemäß § 2a Baugesetzbuch (BauGB) ist bei Bebauungsplänen bereits im Aufstellungsverfahren ein Umweltbericht in der Begründung als gesonderter Teil aufzunehmen. In diesem sind alle umweltrelevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens entsprechend dem Stand des Verfahrens festzuhalten. Ein Umweltbericht wird im weiteren Planverfahren erstellt. 6.2 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Die Umsetzung der Planung bedingt voraussichtlich einen Eingriff in Natur und Landschaft. Im weiteren Verfahren wird ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt, der die Höhe des Eingriffs ermitteln, bewerten und entsprechende Ausgleichmaßnahmen vorschlagen wird. Der notwendige Ausgleich soll durch eine ökologische Aufwertung von Flächen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Bau der A 44 verfügbar werden. 6.3 Immissionsschutz Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des § 1 BauGB und des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetzes sollen schädliche Umweltauswirkungen auf die dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich ausgeschlossen werden. Daher werden zum Schutz der östlich des Plangebietes liegenden Wohnbebauung im Bereich Nonnenbruch die Gewerbegebiete entsprechend § 1 Abs. 4 BauNVO, nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren Bedürfnisse und Eigenschaften in Anlehnung an den Abstandserlass des Landes NRW gegliedert (vgl. Punkt 5.1 dieser Begründung). 6.4 Landschaftsschutz Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes des Kreises Mettmann und grenzt im Westen an den geschützten Landschaftsbestandteil (LB) B 2.8.-25 „Siepen des Leibecker Baches“ und im Osten an den geschützten Landschaftsbestandteil B 2.8-5 „Wäldchen Werker Wald“ an. 9

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7.

BODENORDNENDE MASSNAHMEN Zur Verwirklichung der städtebaulichen Planung sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine bodenordnenden Maßnahmen in Form eines Bodenordnungsverfahrens gem. §§ 45 ff BauGB vorgesehen. Es ist vorgesehen, die Entwicklung des Standortes durch die stadteigene Stadt- und Bodenentwicklungsgesellschaft Heiligenhaus mbH (SBEG) durchzuführen.

8.

KOSTEN Erschließungskosten und Kosten für notwendige landschaftspflegerische Maßnahmen werden im weiteren Verfahrensablauf ermittelt.

9.

FLÄCHENGRÖSSEN Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 7,87 ha und gliedert sich wie folgt: - Gewerbegebiete - Verkehrsflächen - Maßnahmenflächen

4,88 ha 0,69 ha 2,30 ha

Heiligenhaus, den 10.11.2016 gez. Peterburs Fachbereichsleiter Stadtentwicklung

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