Zitierte (Rechtsquellen): 5a Abs. 2 AEG, 6 AEG, 7 Abs. 1 AEG, 11 Abs. 1 AEG, 11 Abs. 1a AEG, 109 Abs. 1 Nr. 1 InsO,

Sachgebiete: Eisenbahnrecht ID: Gericht: VG Halle Datum der Verkündung: 05.04.2011 Aktenzeichen: 6 A 200/09 HAL Zitierte §§ (Rechtsquellen): § 5a Abs....
Author: Katrin Albrecht
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Sachgebiete: Eisenbahnrecht ID: Gericht: VG Halle Datum der Verkündung: 05.04.2011 Aktenzeichen: 6 A 200/09 HAL Zitierte §§ (Rechtsquellen): § 5a Abs. 2 AEG, § 6 AEG, § 7 Abs. 1 AEG, § 11 Abs. 1 AEG, § 11 Abs. 1a AEG, § 109 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Stichworte: Betriebsgenehmigung; Insolvenz; Insolvenzverwalter; Stilllegung; Strecke; Widerruf; Leitsätze: 1. Es gibt keine Möglichkeit des Verzichtes auf die Betriebsgenehmigung bzw. deren Rückgabe. 2. Es ist unerheblich für die Pflicht, eine Stilllegungsgenehmigung zu beantragen, dass das Eisenbahninfrastrukturunternehmen den Betrieb der Strecke zu keinem Zeitpunkt aufgenommen hat. 3. Dem AEG ist nicht zu entnehmen, dass bei dem Wegfall einer Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsgenehmigung § 11 Abs. 1 AEG keine Anwendung mehr finden soll. 4. Auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das keine zivilrechtliche Nutzungsbefugnis an der Infrastruktur (mehr) innehat, kann die von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Verhandlungen mit Dritten durchführen.

Urteil -6 A 200/09 HAL- Verwaltungsgericht Halle In der Verwaltungsrechtssache _ _ _ _ _ Streitgegenstand: Eisenbahnrecht _ _ _ hat das Verwaltungsgericht Halle - 6. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 05. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Helms, die Richterin am Verwaltungsgericht Ludwig, den Richter am Verwaltungsgericht Züchner sowie die ehrenamtliche Richterin Sante und den ehrenamtlichen Richter Schuster für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Betrags abwenden, der vollstreckt werden soll, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zu gelassen.

Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen eine ihm seitens des Beklagten auferlegte Verpflichtung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens für die Eisenbahninfrastruktur Que.-Vi.. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Ka. Eisenbahngesellschaft mbH. Mit Bescheid vom 11. Juni 2003 genehmigte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt der vorgenannten Gesellschaft, als Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Strecke von Que. (Spitze der Weiche 34 im Streckenkilometer 15, 442) bis Vi. (Spitze der Weiche 5 im Streckenkilometer30, 615) zu betreiben. Eigentümerin der Grundstücke und Grundstücksteilflächen dieser Strecke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude ist die DB-Netz AG. Diese verpachtete die Flächen einschließlich der darauf befindlichen Gebäude sowie alle in ihrem Eigentum stehenden Kreuzungsbauwerke, Durchlässe und konstruktiven Ingenieurbauwerke mitsamt ihrer Zubehöranlagen sowie die übrigen dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur dienenden Betriebsanlagen mit Vertrag vom 20. Dezember 2002 an die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom31. März 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vorgenannten Gesellschaft eröffnet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 teilte der Kläger als bestellter Insolvenzverwalter der DB-Netz AG mit, dass die Ka. Eisenbahn GmbH zum 01. Januar 2005 „übertragend saniert“ werde, die neue Firma laute Ar. Transportation GmbH; er erkläre sich mit der Übernahme des Pachtvertrags über die Strecke Oue.-Vi. durch die Ar. Transportation GmbH einverstanden. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 antwortete die DB-Netz AG, dass sie einem Übergang des Pachtvertrags auf die Firma Ar. Transportation GmbH grundsätzlich zustimme, Voraussetzung für den Übergang sei jedoch die Erteilung einer Genehmigung durch das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der vorgenannten Firma nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes. Mit an die DB-Netz AG gerichtetem Schreiben vom 25. April 2005 kündigte daraufhin der Kläger den Pachtvertrag vom 20.Dezember 2002 unter Bezugnahme auf § 109 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung zum 30. Juni 2005. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 verwies die DB-Netz AG den Kläger darauf, dass die Ka. Eisenbahn GmbH nach § 10 Abs. 5 des Pachtvertrags dazu verpflichtet sei, im Falle der Beendigung des Pachtvertrags das Verfahren nach § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz zur dauernden Einstellung des Betriebs durchzuführen. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 gab der Beklagte dem Kläger nach Anhörung auf, das Stilllegungsverfahren der Eisenbahninfrastruktur Que.-Vi. spätestens am 01. Februar 2009 einzuleiten und unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten den Stilllegungsantrag zustellen (Ziffer 1). Zu Ziffer 2 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Anordnung zur

Durchführung des Stilllegungsverfahrens angeordnet. Ferner drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 Euro an, sofern dieser der Anordnung zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach Ziffer 1des Bescheids nicht Folge leiste (Ziffer 3 des Bescheids). Zur Begründung der Anordnung zu Ziffer 1des Bescheids führte der Beklagte aus, dass ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 11 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz verpflichtet sei, ein Stilllegungsverfahren durchzuführen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes auf einer Strecke beabsichtige. Durch seine Berufung zum Insolvenzverwalter der Ka. Eisenbahn GmbH sei der Kläger zum gesetzlichen Vertreter des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur geworden. Er, der Beklagte, dürfe daher die Maßnahmen zur Beseitigung von Rechtsverstößen gegen den Kläger richten. Der Rechtsverstoß liege hier in der Nichtbeachtung des § 11 Abs. 1 AEG, also in der Einstellung des Betriebs ohne Durchführung eines Stilllegungsverfahrens. Zur Beseitigung dieses Verstoßes sei es erforderlich, gegenüber dem Kläger die Durchführung des Stilllegungsverfahrens anzuordnen. Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 AEG sei es, dass vor der endgültigen Stilllegung einer Strecke alle Möglichkeiten zur Weiternutzung der Infrastruktur durch Verkauf oder Verpachtung an Dritte genutzt würden. Die angeordnete Maßnahme sei daher geeignet, den Zweck der vorgenannten Vorschrift zu erreichen. Es stehe auch kein milderes Mittel zur Verfügung, um eine mögliche Weiternutzung der Strecke zu bewirken. Die Voraussetzungen zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens lägen vor. Eine bestehende öffentliche Eisenbahninfrastruktur könne nicht durch „Liegenlassen“ und ohne Betreiber sich selbst überlassen werden. Die Durchführung des in § 11 Abs. 1 AEG geregelten Verfahrens sei für diese Fälle zwingend vorgeschrieben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 23. Dezember 2008 zugestellt. Der Kläger hat daraufhin am 21. Januar 2009 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er sei „unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet", ein Stilllegungsverfahren für die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH durchzuführen. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 sei zunächst nicht hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche konkreten Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Die Voraussetzungen des § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz seien auch nicht erfüllt. Die Vorschrift wende sich an einen öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmer, der beabsichtige, den Betrieb einer Strecke dauernd einzustellen. Vorausgesetzt werde folglich, dass der Unternehmer die Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke betreibe, also Eisenbahnverkehrsunternehmen den Zugang zu der Strecke gewähre und die Strecke in betriebssicherem Zustand erhalte. Tatsächlich sei die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH aber nicht als Eisenbahninfrastrukturunternehmen tätig geworden. Die Erteilung der Genehmigung allein reiche hierfür nicht aus; diese berechtige nur zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz, mache ihren Empfänger aber noch nicht zum Eisenbahninfrastrukturunternehmer. Diese Eigenschaft ergebe sich erst aus dem Betreiben von Eisenbahninfrastruktur, also aus dem Ausüben der genehmigungsbedürftigen unternehmerischen Tätigkeiten nicht jedoch schon aus dem (bloßen) Innehaben der Genehmigung für die entsprechenden Tätigkeiten. Sofern man davon ausgehen wollte, dass die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH Eisenbahninfrastrukturunternehmen gewesen sei, so habe sie diese Eigenschaft jedenfalls mit der Rückgabe der Genehmigungsurkunde am 11. Dezember 2007 verloren. Denn mit der Rückgabe sei auf die Rechte aus der Genehmigung verzichtet worden. Die Möglichkeit des Verzichts sei auch ohne ausdrückliche allgemeine Rechtsgrundlage als eigenständiges

verwaltungsrechtliches Institut anerkannt. Der Verzicht habe auch der materiellen Rechtslage entsprochen. Mit ihm sei er, der Kläger, einem notwendig auszusprechenden Widerruf der Genehmigung durch den Beklagten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Allgemeines Eisenbahngesetz zuvorgekommen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ka. Eisenbahngesellschaft mbH sei deren mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit offenbar geworden. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung entfallen, wodurch der Beklagte nach § 7 Allgemeines Eisenbahngesetz verpflichtet gewesen sei, die der Ka. Eisenbahngesellschaft mbH erteilte Genehmigung zu widerrufen. Ohnehin könne die Verfügung gegenüber ihm als Insolvenzverwalter nicht ergehen. Den Insolvenzverwalter träfen grundsätzlich keine Ordnungspflichten als Masseverbindlichkeiten. Dadurch entstünden auch keine Gefahren für die Umwelt oder sonstige Rechtsgüter. Denn es verbleibe die Verantwortlichkeit des Eigentümers und Besitzers der Strecke, der DB-Netz AG. Diese sei auch verkehrssicherungspflichtig, nachdem die Strecke mit der Beendigung des Pachtvertrags zum 30. Juni 2005 an sie zurückübertragen worden sei. Es sei ihm zudem rechtlich unmöglich, der Anordnung des Beklagten Folge zu leisten. Nach § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz müsse er nachweisen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden könne und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung gemacht worden sei, erfolglos geblieben seien. Da er jedoch weder Eigentümer noch Besitzer der Strecke sei, könne er Dritten eine solche Übernahme der Infrastruktureinrichtung nicht anbieten. Es sei ihm rechtlich nicht möglich, ein fremdes Grundstück zu verkaufen oder zu verpachten. Schließlich bedeute die angeordnete Durchführung eines Stilllegungsverfahrens eine „reine Förmelei". Es sei letztlich „niemanden möglich, die Strecke wirtschaftlich zu betreiben, zumal sie im Bereich der Ortslage Ob. unterbrochen (sei)". Gäbe es die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebes, hätte sich die DB-Netz AG als Eigentümerin seit langem um einen anderen Betreiber bemüht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert: Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, da das Gesetz die Einzelheiten der Schritte eines Stilllegungsverfahrens selbst „punktgenau“ beschreibe. Die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH und nunmehr der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter seien aufgrund der bestehenden Unterhaltungspflichten Betreiber der Infrastruktur. Zum Betreiber werde der Inhaber der Genehmigung allein aufgrund seiner Unterhaltungspflicht für die Infrastruktur. Ob er tatsächlich Unterhaltungsmaßnahmen ergreife, sei letztlich irrelevant. So sei anerkannt, dass auch ein temporäres Absehen von Unterhaltungsmaßnahmen bei bestehender Unterhaltungspflicht, die gegenüber der Eisenbahnaufsicht zu verantworten sei, keine Auswirkungen auf die Betreibereigenschaft habe.

Rechtlich fehl gehe auch der Einwand des Klägers, er sei rechtlich nicht in der Lage, einen Stilllegungsantrag zu stellen, weil er weder Eigentümer noch Pächter oder anderweitig zivilrechtlich berechtigt sei, Dritten das Angebot zum Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrags zu unterbreiten. Nach § 6 AEG könne eine Genehmigung zum Betreiben einer Infrastruktur erteilt werden, ohne dass eine zivilrechtliche Nutzungsbefugnis bestehe. Für einen Stilllegungsantrag könne insoweit nichts anderes gelten. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Durchführung des Stilllegungsverfahrens sei in keiner Weise von der zivilrechtlichen Nutzungsberechtigung abhängig. Als Insolvenzverwalter sei nunmehr der Kläger Betreiber der Infrastruktur und als solcher verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus § 11 AEG nachzukommen. Der Schriftwechsel des Klägers mit der DB-Netz AG im Dezember 2004 und im Januar 2005 „zu Fragen einer Übertragung des Pachtvertrages" auf die Ar. Transportation GmbH genüge den in § 11 AEG aufgestellten Voraussetzungen unzweifelhaft nicht. Wegen des Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A). Sie haben der Kammer bei ihrer Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die zu Ziffer 1 des Bescheids vom 17. Dezember 2008 erfolgte Anordnung ist § 5 a Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. August 2005 (BGBl. II S. 2270, berichtigt S. 2420) - AEG -. Nach dieser Vorschrift können die Eisenbahnaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der Aufgaben unter anderem gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Maßnahmen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften erforderlich sind. Zu den in § 5 Abs. 1 genannten Vorschriften, deren Beachtung die Eisenbahnaufsicht sicherzustellen hat, gehören nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift auch das Allgemeine Eisenbahngesetz selbst sowie die darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Der angefochtene Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere fehlt es nicht an der gemäß § 1 Abs. 1VwVfG Sachsen-Anhalt i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit des Verwaltungsaktes. Der Beklagte hat angeordnet, das Stilllegungsverfahren der Eisenbahninfrastruktur Oue.-Vi. spätestens am 01. Februar 2009 einzuleiten und unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten den Stilllegungsantrag zu stellen. Dem Kläger wurde damit zum einen aufgegeben, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG darzulegen, d.h. im Einzelnen vorzutragen und zu begründen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind, sowie zum andern einen Antrag auf Stilllegung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1

AEG zu stellen. Um gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG nachweisen zu können, dass die Verhandlungen mit Dritten erfolglos geblieben sind, hat der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 a AEG zunächst seine Absicht, den Betrieb stillzulegen, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen (Nr.1) oder im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen (Nr. 2). Der Inhalt der dem Kläger auferlegten Verpflichtungen wird jedenfalls aus der Begründung des Bescheids hinreichend deutlich, die auf die gesamte Vorschrift des § 11 AEG Bezug nimmt. Die zu Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids erfolgte Anordnung, das Stilllegungsverfahren spätestens bis zum 01. Februar 2009 einzuleiten und unmittelbar nach Ablauf von drei Monaten den Stilllegungsantrag zu stellen, ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 a Abs. 2 AEG sind gegeben, da ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 AEG und damit eine nach § 5 Abs. 1 AEG einzuhaltende Vorschrift vorliegt. Darüber hinaus ist die Entscheidung des Beklagten auch nicht ermessensfehlerhaft. Nach der ihr mit Datum vom 11. Juni 2003 erteilten Genehmigung ist die Ka. Eisenbahngesellschaft mbH berechtigt, die näher bestimmte Strecke von Que. bis Vi. als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG) zu betreiben. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG hat ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen, wenn es die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs oder die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke beabsichtigt, dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde - hier dem Beklagten - zu beantragen. Dabei hat es nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG darzulegen, dass ihm der Betrieb der Infrastruktureinrichtung nicht mehr zugemutet werden kann und Verhandlungen mit Dritten, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtung durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde, erfolglos geblieben sind. Die vom Kläger für rechtlich zulässig erachtete Möglichkeit des Verzichtes auf die Genehmigung bzw. deren Rückgabe scheidet danach aus. Dies ergibt sich schon aus § 11 Abs. 2 Satz 3 AEG; diese Bestimmung setzt die generelle Betriebs- und Unterhaltungsverpflichtung des Unternehmens voraus und stellt nur klar, dass sie auch während des Stilllegungsverfahrens fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 3 C 51/06 -, NVwZ 2008, 1017, 1018). Der Kläger vermag auch nicht einzuwenden, dass die seit dem Jahre 2004 insolvente Ka. Eisenbahngesellschaft mbH den Betrieb der Strecke Que.-Vi. zu keinem Zeitpunkt aufgenommen habe und er schon aus diesem Grund nicht zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 AEG verpflichtet sein könne; die Vorschrift finde nach ihrem Wortlaut nur Anwendung, wenn ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke beabsichtige. Denn die der Ka. Eisenbahngesellschaft mbH im Jahre 2003 erteilte Genehmigung berechtigte diese nicht nur zum Betrieb der Infrastruktureinrichtung, sondern begründete zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Lange Zeit war umstritten, ob es überhaupt eine Betriebspflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmers gibt. Mit seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2007 (a.a.O.) stellte das Bundesverwaltungsgericht schließlich fest, den §§ 2 Abs. 3 a.F. (heute: § 2 Abs. 3 a), 4 Abs. 1 Satz 1 und 11 Abs. 2 Satz 2 AEG sei in einer „Zusammenschau" zu entnehmen, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmer verpflichtet seien, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht mehr betriebssichere wieder in einem betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Eisenbahninfrastrukturunternehmer könnten sich von dieser Pflicht auch nicht durch die betriebliche Sperrung der Strecke befreien (vgl. auch Das Deutsche Bundesrecht, Stand: VI b 10, Stand: September 2010, Erläuterungen zu § 4 AEG Rdnr. 2). Zum Umfang der mit der Erteilung der

Betriebsgenehmigung nach § 6 AEG entstehenden Betriebspflicht enthält das Gesetz zwar keine näheren Vorgaben, doch zielt sie für Eisenbahninfrastrukturunternehmer darauf ab, dass die Infrastruktur überhaupt und im Umfang der Planfeststellung und der damit genehmigten Kapazität betriebsbereit vorgehalten wird, da andernfalls das für eine mehr als nur geringfügige Kapazitätsverringerung erforderliche Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AEG leerliefe (vgl. Das Deutsche Bundesrecht, a.a.O., Rdnr. 3, m.w.N.). Der Kläger vermag auch nicht einzuwenden, dass er mit der Rückgabe der Genehmigungsurkunde lediglich einem vom Beklagten nach § 7 Abs. 1 AEG zwingend auszusprechenden Widerruf wegen Wegfalls der Genehmigungsvoraussetzungen zuvorgekommen sei; denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ka. Eisenbahngesellschaft mbH sei deren finanzielle Leistungsfähigkeit weggefallen. Zwar hat die Behörde die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AEG zwingend zu widerrufen, wenn eine der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorliegt, was nach Nr. 2der Vorschrift (auch) der Fall ist, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht (mehr) gegeben ist. Dem AEG ist aber nicht zu entnehmen, dass in einem solchen Fall § 11 Abs. 1 AEG keine Anwendung mehr finden soll, zumal auch das Stilllegungsverfahren mit dem Wegfall der Genehmigung endet. Denn die Genehmigung der Stilllegung einer Infrastruktureinrichtung stellt als actus contrarius die Entbindung des Eisenbahninfrastrukturunternehmers von der nach § 6 Abs. 2 AEG begründeten Betriebserlaubnis - und damit zugleich von der daran geknüpften Betriebspflicht - dar (vgl. Das Deutsche Bundesrecht, a.a.O., Erläuterungen zu § 11 Rdnr. 1). § 7 Abs. 1 AEG gibt auch keine kurz bemessene zeitliche Frist für den bei einem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen auszusprechenden Widerruf der Genehmigung vor, innerhalb derer ein Stilllegungsverfahren regelmäßig nicht mehr durchgeführt werden könnte, was ebenfalls dafür sprechen würde, dass bei einem nachträglichen Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens angeordnet werden kann. Schließlich liefe die Rechtsansicht des Klägers darauf hinaus, dass sich ein Eisenbahnstrukturunternehmen durch unzuverlässiges Verhalten oder durch Flucht in die Insolvenz der Pflicht zur Durchführung eines Stilllegungsverfahrens entziehen könnte, da in diesen Fällen (auch) die Genehmigung zwingend zu widerrufen ist (vgl. §§ 7 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nrn. 1und 2 AEG). Es kann aber nicht angenommen werden, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspräche. Auch bei einem Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 AEG ist die zuständige Behörde folglich nicht gehindert, die Durchführung eines Stilllegungsverfahrens nach § 11 Abs. 1 AEG anzuordnen. Zu Recht hat der Beklagte auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 AEG als erfüllt angesehen. Der Kläger hat die Stilllegung der Strecke Oue.-Vi. nicht beantragt, obwohl er die dauernde Einstellung des Betriebes dieser Strecke beabsichtigte. Letzteres hat der Kläger sowohl mit der Rückgabe der Genehmigungsurkunde im Dezember 2007 als auch mit der bereits im April 2005 ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages mit der DB-Netz AG unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Zu Recht hat der Beklagte sich auch an den Kläger als den Insolvenzverwalter der Genehmigungsinhaberin gewandt. Denn Pflichten, die der Schuldner aus Vertrag, Delikt, dinglichem oder öffentlichem Recht zu erfüllen hat, treffen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 80 InsO mit dem Übergang der Verfügungsgewalt den Insolvenzverwalter (vgl. Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Auflage 2007, § 21 Rdnr. 89 m.w.N.).

Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2008 lässt hinsichtlich der zu Ziffer 1 erfolgten Anordnung auch Ermessensfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat das ihn in § 5 a Abs. 2 AEG eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die Grenzen seines Ermessens eingehalten (vgl. § 114 VwGO). Insbesondere vermag der Kläger nicht einzuwenden, der Beklagte habe ein ungeeignetes Mittel gewählt, weil er nicht in der Lage sei, den von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Nachweis über (gescheiterte) Verhandlungen mit Dritten zu erbringen, denen ein Angebot für die Übernahme der Infrastruktureinrichtungen durch Verkauf oder Verpachtung zu in diesem Bereich üblichen Bedingungen gemacht wurde; nachdem er den Pachtvertrag mit der DB-Netz AG aufgrund des Sonderkündigungsrechts des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO wirksam gekündigt habe, sei er zur Abgabe eines derartigen Angebotes gegenüber einem potentiellen Interessenten weder berechtigt noch in der Lage. Nachdem die Kammer dieser Argumentation im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gefolgt war, gelangt sie nunmehr zu dem Ergebnis, dass auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dass keine zivilrechtliche Nutzungsbefugnis an der Infrastruktur (mehr) innehat, die von § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Verhandlungen mit Dritten durchführen kann. Wie oben dargelegt, ist es Zweck der in § 11 AEG getroffenen Regelung, Infrastruktureinrichtungen, an denen ein Interesse der Allgemeinheit besteht, möglichst zu erhalten. Die Stilllegung soll daher nur dann erfolgen, wenn sie auch kein anderes Unternehmen gefunden hat, das zu einer Übernahme der Strecke zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen bereit war (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AEG). Das Unternehmen, das die Stilllegung beantragt, trifft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AEG insoweit eine Darlegungslast, die den sonst durch den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) bestimmten Ermittlungsumfang der Aufsichtsbehörde begrenzt (vgl. Das Deutsche Bundesrecht, a.a.O., § 11 Rdnr. 4). Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber die damit in Bezug auf eine Streckenstilllegung erstrebte Verwaltungsvereinfachung für die Aufsichtsbehörde von der zivilrechtlichen Nutzungsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens an der Infrastruktur abhängig machen wollte, zumal die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Unternehmens damit maßgeblich von der Wirksamkeit und dem Bestand eines zivilrechtlichen Kauf- oder Pachtvertrags abhinge, was zumindest sehr ungewöhnlich wäre. Wollte man die Vorschrift in dem von der Klägerin verstandenen Sinne dahingehend auffassen, dass das antragstellende Unternehmen in der Lage sein muss, Dritten selbst die zivilrechtliche Nutzungsbefugnis an der Infrastruktur zu verschaffen, so würde dies den Anwendungsbereich darüber hinaus erheblich einschränken. Denn häufig wird das Unternehmen selbst nur Pächter der Infrastruktur und als solcher rechtlich nicht in der Lage sein, einem Dritten die Nutzungsbefugnis an der Sache zu verschaffen, da zum Abschluss eines Pachtvertrags der Pächter grundsätzlich nicht berechtigt ist. Auch wenn die rechtliche Möglichkeit zur Unterverpachtung besteht, dürfte dem Unternehmen, das die Einstellung des Betriebs einer Strecke beabsichtigt, kaum zugemutet können, weiterhin Pächter der Anlagen zu bleiben und mit einem Dritten einen Unterpachtvertrag darüber abzuschließen. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des §§ 11 Abs. 1a Satz 3 AEG herleiten, wonach „Dritte das öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach der Veröffentlichung binnen einer Frist von drei Monaten zur Abgabe eines Angebotes für die Übernahme der Infrastruktur auffordern (können)". Da ein rechtlich verbindliches Angebot uneingeschränkt nur von einem über das Eigentum an den Anlagen verfügenden Unternehmen abgegeben werden könnte, andererseits aber nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 11 AEG auf derartige Unternehmen beschränken wollte, wird man insoweit eine Aufforderung zur Offertstellung („Jnvitatio ad

offerendum")gegenüber dem Dritten als ausreichend ansehen müssen (vgl. Kramer in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 145 Rdnrn.7, 10). Dem Zweck des von § 11 Abs. 1a AEG angeordneten Verfahrens, festzustellen, ob ein Dritter zur Übernahme der Infrastruktur zu in diesen Bereich üblichen Bedingungen bereit ist, wird auch auf diese Weise unzweifelhaft genügt. Auch die zu Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Androhung des Zwangsgeldes beruht auf §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 56, 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA sind Zwangsmittel - dazu gehört auch das Zwangsgeld (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 56 SOG LSA) - anzudrohen. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA notwendige Bestimmung einer angemessenen Erfüllungsfrist ist in der Grundverfügung erfolgt (vgl. Engelhardt/App, VwVG/NwZG, 6. Auflage 2004, § 13 VwVG Rdnr. 3; Sadler, VwVG/NwZG, 5.Auflage 2002, § 13 VwVG Rdnr.14). Nach § 59 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA soll die Androhung mit dem sicherheitsbehördlichen oder polizeilichen Verwaltungsakt verbunden werden, durch den Handlung, Duldung oder Unterlassung auch aufgegeben wird, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier der Fall, weil der Beklagte seine Verfügung (zu Ziffer 1des Bescheids) mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) versehen hat (vgl. Ziffer 2 des Bescheids). Der Beklagte hat die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auf 50.000,00 Euro beziffert; damit ist auch den Anforderungen des § 59 Abs. 4 SOG LSA genügt, wonach das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3VwGO).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist die Berufung an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle, einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg, einzureichen. Vor ihrem Ablauf kann die Begründungsfrist auf Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Grunde der Anfechtung enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies betrifft auch die Einreichung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift. Als Prozessbevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen:

1. Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt haben. 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im Sinne des § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet im zuvor genannten Sinn anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 3. In Abgabeangelegenheiten: Auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 3 a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln. 4. Berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für Ihre Mitglieder. 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder. 6. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten: Auch Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsgesetz oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten. 7. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Ein Beteiligter, der nach den Nummern 1 und 3 bis 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Bei dem Verwaltungsgericht Halle und bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt können in allen Verfahrensarten auch elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.August 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 466), eingereicht werden. Helms, Ludwig, Züchner.

Beschluss: Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16, 06112 Halle, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a ZPO gilt entsprechend. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Bei dem Verwaltungsgericht Halle und bei dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt können in allen Verfahrensarten auch elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.Oktober 2007 (GVBl. LSA 2007, S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 2010 (GVBl. LSA 2010, S. 466), eingereicht werden. Helms, Ludwig, Züchner.

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