z u R e c h t e r k a n n t:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des DI G S, geb. xx, F Straße, G, gegen ...
Author: Achim Fuchs
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Das

Landesverwaltungsgericht

Steiermark

hat

durch

den

Richter

Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des DI G S, geb. xx, F Straße, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 04.09.2014, GZ: A17-028908/2009/0015, z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 BundesVerfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

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Entscheidungsgründe I. Der verfahrensgegenständliche Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 04.09.2014, adressiert an Herrn DI G S und Frau Mag. A S, F Straße, G, lautete wie folgt: „Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 26.01.2010, GZ: A 17-028908/2009/0003 auferlegten Verpflichtung nämlich: Gemäß § 34 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl 1976/65 idgF LGBl 2007/71, ergeht an Frau Mag. A und Herrn DI G S, G, F Straße, der Auftrag binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zum Einfügen in das örtliche Landschaftsbild die konsenslos vorgenommene halbkreisförmige Steinschlichtung/Stützmauer aus sogenannten Flussbausteinen (l=19m, h= bis 3m), 3m von der nördlichen und 2m von der östlichen Grundgrenze, auf den Grundstücken Nrn x, x, EZ x, KG G -F, diesem so anzupassen, dass durch Pflanzung und Erhaltung von standortgerechten Laubgehölzen (vor-, auf und in der Mauer), im Frühjahr nach Rechtskraft vollflächig eine Begrünung mit zB Weidensteckhölzern und Weidenverschienungen (richtig= Weidenfaschinen) entsteht, mittels mindestens 1 Pflanze/m² und ist nach Fertigstellung eine Vollendungsanzeige der Beseitigungs- und Herstellungsarbeiten der Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Graz, per Adresse Bau- und Anlagenbehörde, G, E, binnen einer Woche ab Fertigstellung der Arbeiten vorzulegen, nicht erfüllt. Es wird Ihnen daher der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ihnen mit Schreiben vom 21.10.2011, GZ: 028908/2009/0005 angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.950,00 mit dem beiliegenden Erlagschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Bescheid mit.“

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Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die tatgegenständliche Mauer aufgrund massiver Hangrutschungen als Schwergewichts- und Gewölbemauer ausgeführt habe werden müssen. Die von der Naturschutzbehörde geforderte Ersatzpflanzung würde die Standsicherheit durch treibendes Wurzelwerk und wachsenden Stammdurchmesser gefährden. Die Gewölbewand stelle seit 10 Jahren einen verlässlichen Schutz für die mehrmals im Jahr auftretenden Starkregenereignisse dar. Die Mauer sei zwischenzeitlich vollflächig begrünt worden. Die Buchsbaumhecke hinter der Mauerkrone sei entfernt worden.

Über

Ersuchen

des

Landesverwaltungsgerichtes

Steiermark

erstellte

die

Amtssachverständige für den fachlichen Bereich Naturschutz, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, Umwelt- und Raumordnung mit Schreiben vom 10.04.2015 Befund und Gutachten wie folgt: „Befund: Mit Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme des Bürgermeisters der Stadt Graz, Baubehörde vom 04.09.2014, GZ: A17-028908/2009/0015, wurde Herrn DI. G S und Frau Mag. A S der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten, der ihnen mit Schreiben vom 21.10.211 GZ: 028908/2009/0005 angedrohten Ersatzvornahme, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von € 4.950,00 zu überweisen. Diesem Auftrag lag der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde vom 16.01.2010 zu Grunde, wonach an Frau Mag. A und Herrn DI. G S der Auftrag erging, binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zum Einfügen in das örtliche Landschaftsbild die konsenslos vorgenommene halbkreisförmige Steinschlichtung/Stützmauer aus sogenannten Flussbausteinen (L = 19 m, H = 3 m) 3 m von der nördlichen und 2 m von der östlichen Grundgrenze, auf den Gst-Nr. x, x, EZ x, KG G - F, gemäß § 34 Abs 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz so anzupassen, dass durch die Pflanzung und Erhaltung von standortgerechten Laubhölzern (vor, auf und in der Mauer) im Frühjahr nach Rechtskraft vollflächig eine Begrünung mit Weidenstecklingen und Weidenverschienungen entsteht, mittels mindestens 1 Pflanze/m² und war nach Fertigstellung eine Vollendungsanzeige der Beseitigungs- und Herstellungsarbeiten der Naturschutzbehörde vorzulegen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, der Auftrag wurde offensichtlich bis Dato nicht erfüllt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Baubehörde vom 04.09. 2014 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass die tatgegenständliche Mauer

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aufgrund massiver Hangrutschungen als Schwergewichts- und Gewölbemauer ausgeführt habe werden müssen. Die von der Naturschutzbehörde geforderte Ersatzpflanzung würde die Standsicherheit durch treibendes Wurzelwerk und wachsenden Stammdurchmesser gefährden. Die Gewölbewand stelle seit 10 Jahren einen verlässlichen Schutz für die mehrmals im Jahr auftretenden Starkregenereignisse dar. Vom LVWG erging daher an die Amtssachverständige der Auftrag zum Beschwerdevorbringen Befund und Gutachten zu erstellen. Insbesondere zur Klärung der Frage ob eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag mit Bescheid vom 26.01.2010 zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes trotz der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bepflanzung erforderlich ist oder sich die Sachlage durch die Bepflanzung des Beschwerdeführers so geändert hat, dass die Form der Bepflanzung laut Herstellungsauftrag nicht oder nur mehr teilweise nötig ist. Wie ausgeführt bestreitet der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag. Das Eigenheim mit der Stützmauer der Familie S liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „Nördliches und östliches Hügelland von Graz“. Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, die a) besondere landschaftliche Schönheiten oder Eigenarten aufweisen (z.B. Au- oder Berglandschaften) b) im Zusammenwirken von Nutzungsart und Bauwerken als Kulturlandschaft von seltener Charakteristik sind oder c) durch ihren Erholungswert besondere Bedeutung haben oder erhalten sollen. Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 widersprechen. Dieser besagt, dass bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuss störenden Änderungen Bedacht zu nehmen ist a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) und c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen ist. Bevor auf die gegenständliche Anlage und deren Bepflanzung näher eingegangen wird, bedarf es zuerst einer großräumigen Beschreibung des vielfältigen Landschaftsschutzgebietes Nr. 30 zum allgemeinen besseren Verständnis. (Auszugsweise übernommen aus „Datenrecherche und Dokumentation, Charakterisierung der Landschaftsschutzgebiete- LSG 30 Nördliches und östliches

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Hügelland von Graz“.- Institut für Naturschutz Steiermark 2003; im Auftrag des Landes Steiermark, FA -Naturschutz) „Das 1981 eingerichtete Gebiet betrifft zu 2/5 den politischen Bezirk Graz-Stadt und den politischen Bezirk Graz-Umgebung (Weinitzen, Gratkorn, Stattegg, Kainbach, Hart bei Graz und Teile der Gemeinde Semriach). Die Größe beträgt 11.553,5 ha. Der Landschaftstyp bezeichnet eine Kulturlandschaft. Das Gebiet wird großteils von 2 steirischen Teillandschaften eingenommen: Der nördliche Anteil ist dem östlichen Grazer Bergland (Steirisches Randgebirge) zuzuordnen. Es erstreckt sich mit dem Bereich der Platte/Hauenstein keilartig weit nach Süden. Den größeren Anteil hat insgesamt aber das oststeirische Riedelland, das den gesamten Südteil einnimmt und sich nördlich bis in den Bereich St. Veit/Ober-Andritz erstreckt. Nur ganz kleinräumig partizipiert auch das Gratweiner-Gratkorner Becken am Gebiet im Bereich Dult. Grob betrachtet, erkennt man drei verschieden geartete Landschaftsformationen:   

Gebiete mit mehr oder weniger geschlossener Waldbedeckung Aufgelockerte Kulturlandschaft und Vorwiegend städtische Siedlungszonen (suburbane Bereiche)

Diese Bereiche liegen allesamt aber wenig zoniert vor und sind stark mosaikartig angeordnet. Gerade in den Stadtbezirken Andritz, Mariatrost, Ries und Waltendorf finden sich dicht bebaute Flächen im Schutzgebiet, sie zählen zu den bevorzugten Wohngegenden von Graz. Hier kommt es stellenweise zu einer stark differenzierten, diffusen Landnutzung, vor allem in der Überganszone zwischen dem städtischen und dem ländlichen Raum. Hier prägen Eigenheimsiedlungen, Zäune und Hecken die Landschaft. Das gesamte Landschaftsschutzgebiet mit den Waldflächen im Norden und dem östlichen Grüngürtel von Graz hat eine überaus hohe Bedeutung als Naherholungszone für die Bevölkerung. Ein zusammenhängendes Erholungsgebiet, das durchwegs gut erreichbar ist und zahlreiche Wanderwege aufweist liegt im Norden (Admonter Kogel, Rannach, Leber. Kalkleiten) und dehnt sich bis in die benachbarten Gemeinden Gratkorn, Stattegg und Weinitzen aus. Südlich daran schließt mit dem Gebiet Rettenbachklamm-Platte-Wenisbuch-Hauenstein ein weiteres Zentrum der städtischen Naherholung an, das mit dem Rosenhain und Rainerkogel weit in die Stadt hineinreicht.

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Schutzzweck: Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 ist teils wegen seines landschaftlichen Charakters, in erster Linie jedoch wegen der ausgesprochen großen Bedeutung als Erholungsgebiet erhaltens- und schützenswert. Als Grünraumgürtel der Stadt Graz übernimmt es zudem wichtige Funktionen im Nahbereich der Stadt (Lebensqualität, Klimaausgleich). Landschaftlich ist es aufgrund topografischer Eigenarten und markanter Reliefgegensätze sehr abwechslungsreich aufgebaut. Einerseits gibt es fast geschlossene Waldgebiete, andererseits sind auch dicht bebaute suburbane Siedlungsgebiete mit nur geringer landschaftsästhetischer Qualifikation vorhanden. Der Großteil des Gebietes ist jedoch einer vielfältigen und kleinteiligen, bäuerlichen Kulturlandschaft zuzuordnen, die von den lang gezogenen Hügel- und Tallandschaften des oststeirischen Riedellandes geprägt ist. Es zeichnet vor allem aus durch:       

Seine herausragende Bedeutung als Naherholungsgebiet für die Bevölkerung Weitläufige, geschlossenen Waldgebiete Kleinflächige, naturnahe Waldgebiete (Feuchtwälder, trockene Waldbiotope) Großstadtnahe, reich strukturierte Übergangsbereiche zwischen Siedlungen und offener Landschaft Reichlich begrünte Baugebiete mit einer charakteristischen Gartenlandschaft Naturnahe Bachabschnitte Seine ökologische (Rückzug für Pflanzen- und Tierarten) und klimatische (Kaltluftproduktion) Ausgleichsfunktion in Stadtnähe.“

Schutzziele: Neben zahlreichen anderen Schutzzielen, wird auch „die Einbindung bestehender und geplanter baulicher Anlagen in die Landschaft; Rücksichtnahme auf landschaftliche, topografische und klimatische Gegebenheiten“ genannt. Somit wird nun nachfolgend auf die Stützmauer und deren nähere Umgebung eingegangen. Zur besseren Orientierung in der unmittelbaren Umgebung wird ein Auszug aus dem GIS Steiermark beigelegt. (Lageplan anonymisiert)

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Das Haus des Beschwerdeführers, F Straße Nr., liegt am westlichen Rand eines dicht besiedelten Gebietes in F-M. Das Gebäude befindet sich in mittlerer Hanglage. Der obere Teil des Hanges (Gst. x) und der Bereich bis zur Stützmauer Gst. x) sind bestockt von einer Mähwiese. Beide Grundstücke sind durch einen Maschendrahtzaun voneinander abgegrenzt. Auf Grundstück x stehen verstreut einige jüngere, teilweise hangabwärts geneigte Nussbäume (ein Zeichen, dass der Hang zur Rutschung neigt). Zur Kuppe hin wird dieses Grundstück, das sich mittlerweile im Besitz des Beschwerdeführers befindet, durch eine Hecke aus heimischen Gehölzen begrenzt (siehe Foto 1)

Nach der Kuppe fällt dieses Grundstück nach NW sanft bis zu einem weiteren Gehölzsaum hin ab. Südlich und östlich des Hauses (Gst. x) befindet sich, im Anschluss an die Nachbarhäuser (Gst. x und x), die F Straße. Im südlichen Verlauf der Straße, hat man nur in einem Bereich von wenigen Metern direkte Sicht zu einem kleinen Teil der Stützmauer (siehe Foto 2, Pfeil). Bei diesem Bereich handelt es sich um das Grundstück x, auf dem Luftbild von 2014 noch als Mähwiese dargestellt. Beim Ortsaugenschein am 2.4.2015 war es offensichtlich bereits als Baugrund

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erschlossen, mit einem Maschendrahtzaun und einem schmalen, einigen Metern langen Fahrweg versehen und am Zaun entlang mit Kirschlorbeersträuchern bepflanzt. Diese Kirschlorbeersträucher werden in wenigen Jahren so groß sein, dass sie die noch bestehende Sicht zu Teilen der Mauer verdecken werden.

Im untersten Hangbereich, durch die Fstraße getrennt, befindet sich gegenüber des Grundstückes x ein Haus (Gst. x), bei dem auf der hangseitig gelegenen Seite Sandsäcke gelagert sind, um, laut Auskunft des Beschwerdeführers, das hangabwärts rinnende Wasser der Starkregenereignisse vom Gebäude fernzuhalten (siehe Foto 3)

Sowohl in der unmittelbaren Umgebung des Hauses, als auch am Hangfuß bei der Fstraße (östlicher Bereich) direkt, findet eine rege Bautätigkeit statt. So fällt ein Rohbau mit einer Stützmauer aus Beton und einer Steinschlichtung, die fast die

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gesamte Längsseite der Auffahrt einnimmt, dem Betrachter ins Auge (siehe Fotos 4 und 5).

Auf der direkten Zufahrtsstraße zum Haus Nr. x begrenzt eine ca. 1,50 m hohe Steinschlichtung des Nachbargrundstückes das Grundstück des Beschwerdeführers (siehe Foto 6).

Die Stützmauer aus Flussbausteinen befindet sich auf der nordwestlichen Seite hinter dem Haus und ist an ihrem östlichen Ende nur von der direkten Auffahrt her

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einsehbar. Die Buchsbaumhecke nahe der Mauerkrone wurde von den Besitzern entfernt. Lediglich am westlichen und östlichen Ende wurden 2 kleine, ca. 20 cm hohe Sträucher belassen. Die Mauerkrone selber ist völlig von Polsterpflanzen, Arten der angrenzenden Wiese (Klee, Gräser) und Efeu bewachsen, die Steine selbst nicht mehr erkennbar (siehe Foto 7). Sie fügt sich sehr gut in die Umgebung ein.

Die Flussbausteine in der Mauer sind großflächig mit Efeu und einigen Polsterpflanzen verwachsen und die noch frei liegenden Steinoberflächen fallen durch die dunkle Farbe nicht negativ auf. An der Basis der Mauer wurden von den Besitzern Sträucher des Roten Hartriegels (Cornus sanguinea, einheimische Strauchart) gepflanzt. Zwei von den 8 Stück sind abgestorben, werden jedoch nachgesetzt. Die übrigen präsentierten sich am Tag des Ortsaugenscheines überaus vital und werden sich in den nächsten Jahren seitlich ausbreiten, sodass sich letztendlich eine lockere Hecke ergibt. Im Sommer, bei voller Belaubung, sollte damit auch der Mauerfuß abgedeckt sein (siehe Fotos 8 bis 10)

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Auffallend jedoch ist, dass dies, neben den übrigen bereits bestehenden, die einzige, aus Flussbausteinen bestehende, begrünte Mauer in der näheren und weiteren Umgebung ist, die die Amtssachverständige beim Ortsaugenschein gesehen hat. Circa in 1 km Luftlinie entfernt, an der Grenze zwischen dem Bezirk Graz-Umgebung und der Stadt Graz, steht, bereits im Bezirk Graz-Umgebung, beim Sw, am Beginn des Hweges eine mindestens 2 m hohe Stützmauer aus Flussbausteinen ohne Bepflanzung, ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 (siehe Foto Nr. 11).

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Auch im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30, in der Stadt Graz, befindet sich seit dem Vorjahr, ca. 2 km Luftlinie vom Haus des Beschwerdeführers entfernt, eine ca. 2 m hohe Stützmauer, die das weitere Abrutschen einer Straße verhindern soll. Die Zwischenräume der Flussbausteine wurden sogar mit Spritzbeton versehen, um das Einwachsen von verschiedenen Pflanzenarten zu verhindern und damit die Stabilität der Mauer zu sichern (siehe Foto 12 und 13).

Gutachten: Für die Amtssachverständige steht nach dem Ortsaugenschein außer Zweifel, dass diese Stützmauer zur Hangstabilisierung notwendig ist, um die Wassermengen der Starkregenereignisse vom Haus fern zu halten (siehe auch Foto 3, Nachbarhaus), was jedoch ohnehin durch das Gutachten der Firma T-A AG belegt wird. Auch die schief stehenden Nussbäume auf dem Nachbargrundstück (Nr. x) deuten auf einen Rutschhang hin. Zu beantworten galt jedoch in erster Linie die vom LVWG vorgegebene Frage, ob eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag mit Bescheid vom 26.01.2010 zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes trotz der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen

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Bepflanzung erforderlich ist oder sich die Sachlage durch die Bepflanzung des Beschwerdeführers so geändert hat, dass die Form der Bepflanzung laut Herstellungsauftrag nicht oder nur mehr teilweise nötig ist. Wasserbausteine sind in dieser Form als Stützmauer aus naturschutzfachlicher Sicht immer ein Störelement in der Landschaft, weil sie in dieser Form natürlicherweise nicht vorkommen. Diese Störung wird jedoch durch dementsprechende Bepflanzung stark gemildert. Es ist nicht notwendig, die gesamte Mauer, so wie im Wasserbau üblich, mit Weiden zu bepflanzen, damit das bebaute Flussufer nicht mehr einsichtig ist. In einem dichten Siedlungsgebiet, so wie es sich hier darstellt, und offensichtlich im Hangbereich Stützmauern in verschiedenen Höhen Gang und Gäbe sind, reichen Pflanzen, die die Mauer abdecken, so dass sie sich der Umgebung anpasst. Nachdem diese Mauer nur in sehr kleinen Teilen von der Straße her einsehbar und auch im Luftbild (2014) durch die vorhandene Bepflanzung, kaum mehr sichtbar ist, ist es nicht notwendig die Stabilität der Mauer durch den Einbau von Weidenfaschinen zu gefährden. Aus den beigezogenen Fotos geht deutlich hervor, dass keine, der beim Lokalaugenschein betrachteten Mauern in der näheren und weiteren Umgebung begrünt ist, diese künstlichen Stützelemente daher viel störender in Erscheinung treten, deutlich einsehbarer sind und somit das Landschaftsbild und den Landschaftscharakter stärker beeinträchtigen als die gegenständliche des Beschwerdeführers. Zusammenfassend

wird

daher

festgestellt,

dass

eine

Bepflanzung

laut

Herstellungsauftrag nicht mehr notwendig ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht reicht diese, vom Beschwerdeführer durchgeführte Bepflanzung vollkommen aus, um den Bestimmungen des § 2 Abs 1 nicht zu widersprechen.“

Dieses Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In

ihrem

diesbezüglichen

Antwortschreiben

vom

20.04.2015

verwies

die

Umweltanwältin des Landes Steiermark HR MMag. U P darauf, dass die Stellungnahme des naturkundlichen Amtssachverständigen sich aus Sicht der Umweltanwältin vollständig inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar darstellt, weshalb ihr gefolgt wird. In ihrer Stellungnahme vom 04.05.2014 verwies die belangte Behörde darauf, dass der Herstellungsauftrag gemäß § 34 Abs 1 Stmk. NschG rechtskräftig ist.

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An der naturkundlich fachlichen Beurteilung des behördlichen rechtkräftigen und damit unabänderlichen Herstellungsauftrages kann in diesem Verfahren nicht mehr gerüttelt werden, durch eine neuerliche fachliche Beurteilung. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in weiterer Folge eine öffentliche, mündliche Verhandlung am 16.07.2015 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der beiden Vertreterinnen der belangten Behörde, von Frau Mag. A S sowie der Amtssachverständigen für den fachlichen Bereich Naturschutz Dr. A K unter Beiziehung des Zeugen DI W Wi durchgeführt.

Aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens der Amtssachverständigen für den Fachbereich Naturschutz Frau Dr. A K vom 10.04.2015, des Inhaltes der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen werde nachstehende Feststellungen getroffen: Die gegenständliche Stützmauer aus Flussbausteinen auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG G-F, liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „nördliches und östliches Hügelland von Graz“. Eigentümer der genannten Grundstücke sind Frau Mag. A und Herr DI G S, G, F Straße. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers ergab es sich im Zuge der Hausbauarbeiten (beginnend 2004), dass es zu Hangrutschungen kam, weshalb die verfahrensgegenständliche Stützmauer errichtet wurde. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 12.05.2006, GZ: 033063/2005/2, wurde die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Errichtung einer Stützmauer (Steinschlichtung) und Geländeveränderungen auf Grundstück Nr. x, x, EZ x, KG G-F, gemäß § 29 des Stmk. BauG mit folgenden Auflagen erteilt: 1. Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht (Niveauunterschied über 60cm) sind mit standsicheren und der Ö-Norm B5371 entsprechenden Geländern oder Brüstungen abzusichern. 2. Als Heckpflanzen sind nur heimische standortgerechte Laubhölzer, wie z.B. Hainbuche, Weißdorn, Feldahorn, Hasel, Holunder, roter Hartriegel, Schlehe und Pfaffenhütchen, jedoch keine Thujen, Scheinzypressen oder Fichten zulässig.

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3. Binnen einer Frist von 14 Tagen … 4. Die in den Einreichunterlagen dargestellte… Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, vom 26.01.2010, GZ: 028908/2009/0003, erging an Frau Mag. A und Herrn DI G S, G, F Straße, der Auftrag gemäß § 34 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zum Einfügen in das örtliche Landschaftsbild die konsenslos vorgenommene halbkreisförmige Steinschlichtung/Stützmauer aus sogenannten Flussbausteinen (l= 19m, h= bis 3m), drei Meter von der nördlichen und zwei Meter von der östlichen Grundgrenze, auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x, KG G-F, diesem so anzupassen, dass durch Pflanzung und Erhaltung von standortgerechten Laubhölzern (vor, auf und in der Mauer) im Frühjahr nach Rechtskraft vollflächig eine Begrünung mit zB Weidensteckhölzern und Weidenfaschinen entsteht, mittels mindestens 1 Pflanze/m² und ist nach Fertigstellung eine Vollendungsanzeige der Beseitigungs- und Herstellungsarbeiten der Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt Graz, per Adresse Bau- und Anlagenbehörde, G, E, binnen einer Woche ab Fertigstellung der Arbeiten vorzulegen. Laut der Begründung dieses Bescheides gehören die gegenständlichen Grundstücke zum Landschaftsschutzgebiet 30 der Landeshauptstadt Graz. Eine baubehördliche Aufnahme des konsenslosen Baues wurde der Naturschutzbehörde zur Kenntnis gebracht. Die gegenständliche Steinschlichtung (Stützmauer) in Form einer Schwergewichtsmauer wurde als Resultat eines Standsicherheitsnachweises vom 25.06.2004 als Baugrubensicherung der T-A AG nach einem steilen Abtrag der Baugrubenböschung aufgetretenen starken Wasserführung in Form von SchichtSickerwässer gebaut. Eine nachträgliche Baubewilligung wurde eingeholt, aber keine naturschutzrechtliche Bewilligung. Nach der gutachterlichen Stellungnahme des naturkundlichen ASV Dr. Wi am 20.01.2010 nach Einsicht in die Unterlagen des Bauaktes und Fotos vom Sommer 2009 entspricht ein Alpinum keineswegs dem örtlichen Landschaftsbild, welches das künstliche Stützelement in störender Weise dauerhaft in Erscheinung treten lässt. Deshalb muss zur Einfügung in das örtliche Landschaftsbild eine vollflächige Begrünung vor, auf und im Bereich der Stützmauer hergestellt und erhalten werden. Die Weidensteckhölzer und Weidenfaschinen, wie im ingenieurbiologischen Fachbereich üblich, werden in sachgemäßer Weise empfohlen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

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Entsprechend einer Stellungnahme des Bezirksnaturschutzbeauftragten Dr. W Wi vom 22.09.2011 an die Mag.Abt17-Bau- und Anlagenbehörde konnte bei einer Erhebung am 22.08.2011 festgestellt werden, dass vor der konsenslos errichteten Steinmauer Hartriegel gesetzt wurde. Eine vollflächige Begrünung mit Weidensteckhölzern und Weidenfaschinen in und auf der Mauer wurde nicht durchgeführt. Stattdessen wurde die Mauer mit standortfremden Steingartenpflanzen und die Mauerkrone und einer Buchsbaumhecke bepflanzt. In weiterer Folge wurde mit Schreiben der Bau- und Anlagenbehörde vom 21.10.2011 Herrn DI G S und Frau Mag. A S die Ersatzvornahme angedroht. Es wurde unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Bescheid der Stadt Graz vom 26.01.2010 sowie des Ermittlungsergebnisses der Überprüfung am 22.08.2011 für die Erbringung der Leistung (vollflächige Begrünung) noch einmal eine Frist von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens, erteilt. Es wurde darauf verwiesen, dass, sollte die Verpflichtung bis dahin nicht erfüllt worden sein, veranlasst wird, dass die Leistung auf ihre Gefahr und Kosten von jemand anderen erbracht wird. Mit Schreiben der Bau- und Anlagenbehörde vom 21.10.2013 wurde die Stadtbaudirektion, Referat Hochbau ersucht, die Kosten der in Bescheid GZ: A17-028908/2009/0003 vom 26.01.2010 aufgetragenen und noch nicht durchgeführten Arbeiten hinsichtlich der erfolgten Androhung der Ersatzvornahme vom 21.10.2011 festzustellen und zwecks Weiterführung des Ersatzvornameverfahrens bekannt zu geben. Bei einer am 16.06.2014 durchgeführten Begehung konnte seitens des Amtssachverständigen lediglich eine teilweise Erledigung der Arbeiten festgestellt werden (Bepflanzung vor der Mauer erledigt; Bepflanzung in und auf der Mauer nicht erledigt) und wurde in weiterer Folge mit Schreiben der Stadt Graz, Stadtbaudirektion, Referat Hochbau, vom 25.06.2014 ein Schätzgutachten mit Gesamtschätzkosten in der Höhe von € 4.950,00 erstellt.

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Dieses aufgrund des eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens erstellte Schätzgutachten wurde Herrn DI G S und Frau Mag. A S mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2014 zur Kenntnis gebracht. In weiterer Folge erging der verfahrensgegenständlich relevante Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vom 04.09.2014. Gegen den Bescheid vom 04.09.2014 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Amtssachverständige für den fachlichen Bereich Naturschutz Frau Dr. A K führte in ihrem Gutachten vom 10.04.2015 wie folgt aus: „Für die Amtssachverständige steht nach dem Ortsaugenschein außer Zweifel, dass diese Stützmauer zur Hangstabilisierung notwendig ist, um die Wassermengen der Starkregenereignisse vom Haus fern zu halten (siehe auch Foto 3, Nachbarhaus), was jedoch ohnehin durch das Gutachten der Firma T-A AG belegt wird. Auch die schief stehenden Nussbäume auf dem Nachbargrundstück (Nr. x) deuten auf einen Rutschhang hin. Zu beantworten galt jedoch in erster Linie die vom LVWG vorgegebene Frage, ob eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag mit Bescheid vom 26.01.2010 zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes trotz der durch den Beschwerdeführer vorgenommenen Bepflanzung erforderlich ist oder sich die Sachlage durch die Bepflanzung des Beschwerdeführers so geändert hat, dass die Form der Bepflanzung laut Herstellungsauftrag nicht oder nur mehr teilweise nötig ist. Wasserbausteine sind in dieser Form als Stützmauer aus naturschutzfachlicher Sicht immer ein Störelement in der Landschaft, weil sie in dieser Form natürlicherweise nicht vorkommen. Diese Störung wird jedoch durch dementsprechende Bepflanzung stark gemildert. Es ist nicht notwendig, die gesamte Mauer, so wie im Wasserbau üblich, mit Weiden zu bepflanzen, damit das bebaute Flussufer nicht mehr einsichtig ist. In einem dichten Siedlungsgebiet, so wie es sich hier darstellt, und offensichtlich im Hangbereich Stützmauern in verschiedenen Höhen Gang und Gäbe sind, reichen Pflanzen, die die Mauer abdecken, so dass sie sich der Umgebung anpasst. Nachdem diese Mauer nur in sehr kleinen Teilen von der Straße her einsehbar und auch im Luftbild (2014) durch die vorhandene Bepflanzung, kaum mehr sichtbar ist, ist es nicht notwendig die Stabilität der Mauer durch den Einbau von Weidenfaschinen zu gefährden. Aus den beigezogenen Fotos geht deutlich hervor, dass keine, der beim Lokalaugenschein betrachteten Mauern in der näheren und weiteren Umgebung begrünt ist, diese künstlichen Stützelemente daher viel störender in Erscheinung treten, deutlich einsehbarer sind und somit das Landschaftsbild und den

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Landschaftscharakter Beschwerdeführers.

stärker

beeinträchtigen

als

die

gegenständliche

des

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag nicht mehr notwendig ist. Aus naturschutzfachlicher Sicht reicht diese, vom Beschwerdeführer durchgeführte Bepflanzung vollkommen aus, um den Bestimmungen des § 2 Abs 1 nicht zu widersprechen.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die vorerst gepflanzten Buchsbäume zwischenzeitlich entfernt wurden. Die weitere Bepflanzung erfolgte großteils mit einheimischen Pflanzen wie z.B. Efeu. Zwischenzeitlich ist die Mauer großteils begrünt und mit verschiedenen Pflanzen bewachsen. Unmittelbar vor der Mauer erfolgte eine Bepflanzung mit Hartriegel, der bereits eine Höhe von ca. zwei Meter erreicht hat. Die Mauernkrone ist durch eine Wiese bewachsen, die die Mauer oben komplett bedeckt. Von der Pflanzung von Weidenstöcken in der Mauer wurde Abstand genommen, da hier die Gefahr bestand, dass die Mauer instabil wird, wenn sich die Gehölze ausdehnen bzw. die Gewölbewirkung der Mauer zerstört wird. Vom Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung auch aktuelle Fotos der tatgegenständlichen Mauer vorgelegt. Diese lassen eine fast vollständige Begrünung der Mauer erkennen. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass vorhandene Lücken nachgepflanzt und somit geschlossen werden. Der Zeuge Dr. W Wi, dieser ist naturschutzrechtlicher Sachverständiger der Stadt Graz, führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 aus, dass er das tatgegenständliche Grundstück bzw. die gegenständliche Stützmauer sowohl vor Erlassung des Bescheides vom 26.01.2010 als auch danach mehrmals besichtigt hat. Der Zeuge konnte feststellen, dass die vorgenommene Grundbepflanzung nach und nach angewachsen ist und den landschaftsbildbeeinträchtigenden Zustand hiedurch lindert. Allerdings entsprach die Bepflanzung insofern nicht den Vorschreibungen, als konkret heimische Sträucher und Heckenpflanzen als Abdeckung vorgeschrieben wurden. Über Vorhalt der aktuellen Lichtbilder gab der Zeuge an, dass daraus die ihm bekannten Polsterpflanzen erkennbar sind. Im Mauerbereich wurden keine Weidenstecklinge und Faschinen gesetzt. Richtig ist auch, dass Hartriegel und Efeu standortgerechte Bepflanzungen sind, die im Regelfall stark anwachsen. Richtig ist, dass im obersten Bereich der Mauer eine Wiese wächst. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 26.01.2010 lagen die heutigen Bepflanzungen nicht vor.

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Die Amtssachverständige für den fachlichen Bereich Naturschutz führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass eine Bepflanzung nach Herstellungsauftrag aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mehr notwendig ist, da die einheimischen Pflanzen, die am Fuß der Mauer, in der Mauer und auf der Mauer vorkommen, dieses störende Element so abdecken, dass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mehr gegeben ist. Ihr Gutachten vom 10.04.2015 bleibt vollinhaltlich aufrecht. Aktuell ist damit zu rechnen, dass sich vor allem der Efeu und auch der Hartriegel so stark entwickeln, dass die Wasserbausteine der Mauer in den nächsten Jahren nicht mehr einsehbar sein werden. Die Mauer ist auch im Winter durch den Efeu begrünt.

Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz, des Gutachtens der Amtssachverständigen für den fachlichen Bereich Naturschutz Frau Dr. A K vom 10.04.2015 sowie des Ermittlungsergebnisses in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.07.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung: § 2 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz bestimmt: Schutz der Natur und Landschaft Bei allen Vorhaben, durch die nachhaltige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist zur Vermeidung von die Natur schädigenden, das Landschaftsbild verunstaltenden oder den Naturgenuß störenden Änderungen a) auf die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes der Natur, b) auf die Erhaltung und Gestaltung der Landschaft in ihrer Eigenart (Landschaftscharakter) sowie in ihrer Erholungswirkung (Wohlfahrtsfunktion) Bedacht zu nehmen und c) für die Behebung von entstehenden Schäden Vorsorge zu treffen. Gemäß § 6 Abs 1 erster Halbsatz sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen zu unterlassen, die den Bestimmungen des § 2 Abs 1 widersprechen. § 34 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz bestimmt: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Unabhängig von einer Bestrafung nach § 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes

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erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des § 2 Abs. 1 abzuändern. § 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Das Eigenheim mit der Stützmauer der Familie S liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 30 „nordöstliches und östliches Hügelland von Graz“. Für die Amtssachverständige Frau Dr. A K steht nach dem Ortsaugenschein außer Zweifel, dass die Stützmauer zur Hangstabilisierung notwendig ist, um die Wassermengen der Starkregenereignisse vom Haus fern zu halten. Dies wird auch durch das Gutachten der Firma T-A belegt. Auch schiefstehende Nussbäume auf dem Nachbargrundstück Nr. x deuten auf einen Rutschhang hin. Nachdem die Mauer nur in sehr kleinen Teilen von der Straße her einsehbar und auch im Luftbild durch die vorhandene Bepflanzung kaum mehr sichtbar ist, ist es nicht notwendig die Stabilität der Mauer durch Einbau von Weidefaschinen zu gefährden. Die Mauerkrone selbst ist völlig von Polsterpflanzen, Arten der angrenzenden Wiese (Klee, Gräser) und Efeu bewachsen, die Steine selbst sind nicht mehr erkennbar. Die Flussbausteine in der Mauer sind großflächig mit Efeu und einigen Polsterpflanzen verwachsen. Die noch freiliegenden Steinoberflächen fallen durch die dunkle Farbe nicht auf. An der Basis der Mauer wurden Sträucher des roten Hartriegels gepflanzt. Aktuell ist damit zu rechnen, dass sich vor allem der Efeu und auch der Hartriegel so stark entwickeln, dass die Wasserbausteine der Mauer in den nächsten Jahren nicht mehr einsehbar sein werden. Eine Bepflanzung nach Herstellungsauftrag ist daher aus naturschutzfachlicher Sicht nicht mehr notwendig. Die heimischen Pflanzen, die am Fuß der Mauer, in der Mauer und auf der Mauer vorkommen, decken das störende Element der Mauer so ab, dass keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes mehr gegeben ist.

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Das Landesverwaltungsgericht Steiermark folgt vollinhaltlich den fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für den fachlichen Bereich Naturschutz Frau Dr. A K. Ein anderes auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Beweisergebnis ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt. Im Übrigen werden die Ausführungen der Amtssachverständigen auch durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotodokumentation vollinhaltlich bestätigt. Zusammenfassend hat sich die Sachlage durch die vom Beschwerdeführer durchgeführte dem Naturschutz entsprechende Bepflanzung der verfahrensgegenständlichen Mauer (eine entstehende vollflächige Begrünung) so geändert, dass die Form der Bepflanzung laut Herstellungsauftrag vom 26.01.2010 nicht oder nur mehr teilweise nötig ist. Es liegt bereits durch die vorhandene Bepflanzung eine der Landschaft sachgemäße Anpassung vor. Eine Bepflanzung laut Herstellungsauftrag zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 Stmk. NschG ist somit nicht mehr erforderlich. Da somit die Voraussetzungen für den Herstellungsauftrag nicht mehr gegeben sind, dieser also nicht mehr bindet ist, war der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vom 04.09.2014 aufzuheben und somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.