Wo beginnt die Entsorgung ? Abfalltransport von A-Z 15. Oktober 2013
Jana Friedrichs Abteilung Abfallwirtschaft
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Großbeerenstr. 231 • 14480 Potsdam Tel. (0331) 27 93 - 45 • Fax (0331) 27 93 - 20
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Welche Rollen gibt es?
Abfallerzeuger Abfallbeförderer Abfallentsorger Dienstleister
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Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen
Firma muss Abfälle entsorgen lassen, z.B. aus Produktionsprozess Baumaßnahmen Beräumung von Grundstücken
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Abfallerzeuger benötigt Abfallerzeuger-Nr. für konkrete Anfallstelle für Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen
Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen
Firma transportiert Abfälle eigene Abfälle oder im Auftrag des Erzeugers, Entsorgers oder Dienstleisters von der Anfallstelle zur Entsorgungsanlage
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Abfallbeförderer benötigt Abfallbeförderer-Nr.
Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Abfallwirtschaftsbeteiligte - Rollen
Firma nimmt Abfälle an und entsorgt diese in eigener Entsorgungsanlage, z.B. chem.-phys. Behandlung thermische Behandlung Deponierung Zwischenlagerung
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Abfallentsorger benötigt Abfallentsorger-Nr. und Sekundärerzeuger-Nr.
Genehmigung zur Annahme und Entsorgung von Abfällen erforderlich
Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Genehmigungsgrundlagen – I. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zieht Bedarf einer Genehmigung nach sich Genehmigung umfasst Errichtung und Betrieb Ausnahme: zeitweilige Lagerung/Behandlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle (max. 12 Monate) Anlagentypen mit bestimmten Kapazitätsgrößen: Anlagen, die in Nr. 8 des Anhangs der 4. BImschV genannt sind
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Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Genehmigungsgrundlagen – II. Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
betrifft Errichtung und Betrieb von Deponien (§ 35 Abs. 2) Planfeststellung und Plangenehmigung
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Genehmigungsgrundlagen – III. Baurecht
Für Anlagen unter den Mengenschwellen der Nr. 8 der 4. BImSchV z.B. Tanklager für Altöl mit 25 t Lagerkapazität (< 30 t Lagerung gefährlicher Abfälle) z.B. Lagerung von nicht gefährlichem Altholz mit 60 t Lagerkapazität (< 100 t Lagerung nicht gefährlicher Abfälle) weitere Rechtsgebiete müssen geprüft/genehmigt werden (z.B. Wasserrecht, Arbeitsschutz, Lärmschutz, Bodenschutz)
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Genehmigungsgrundlagen – III.
Geringe Kapazitäten zur Lagerung und Behandlung von gefährlichen (< 30 t) und nicht gefährlichen Abfällen (< 100t)
Abfallkapazitäten und genehmigte Abfallschlüssel oft in Genehmigung nicht explizit genannt
Erfolgreiche Abnahme und Inbetriebnahme erforderlich
Alleinige Anmeldung des Gewerbes reicht NICHT!
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Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Genehmigungsgrundlagen – IV. Bergrecht
Anlagen mit bergrechtl. Relevanz, bei denen auch Abfälle eingesetzt werden z.B. Verfüllungen mit nicht gefährlichem Bauabfall (z.B. Z0) von ausgekiesten Kiesgruben, Tongruben
Bodenschutzrecht
Altlastensanierungen, Gefahrenabwehrmaßnahmen, bei denen Abfälle (z.B. zur Profilierung) eingesetzt werden
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Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Weitere Regelungen Keine Genehmigung gemäß BImSchG erforderlich, aber andere Rechtsbereiche prüfen
zeitweilige Lagerung von Abfällen am Entstehungsort, wie zum Beispiel innerhalb einer Baumaßnahme
Bereitstellung zum Transport am ursprünglichen Entstehungsort des Abfalls
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Abfalltransport von A-Z 15.10.2013
Fazit Wer bin ich - Welche Rolle habe ich – Was muss ich beachten
Abfallerzeuger – Abfallerzeugernummer anfallstellenbezogen Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen Abfallbeförderer – Beförderernummer Pflichten, Erlaubnisse/Anzeigen Abfallentsorger - Abfallentsorgernummer Annahme und Entsorgung von Abfall ist genehmigungspflichtig Rechtlicher Rahmen abhängig vom Umfang der Anlage
Alle Abfallwirtschaftsbeteiligten müssen sich über Gesetzlichkeiten informieren! - Unwissenheit schützt nicht….
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Kontakt SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Postadresse: PF 60 13 52 14413 Potsdam
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