Wir laden ein zum Afrika-Festle

Jahrgang 26 Freitag, den 28. August 2015 Wir laden ein zum Afrika-Festle am Sonntag, 30.08.2015, um 10:00 Uhr Gottesdienst in Stettenhofen mit Fat...
Author: Meta Gerhardt
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Jahrgang 26

Freitag, den 28. August 2015

Wir laden ein zum Afrika-Festle am Sonntag, 30.08.2015, um 10:00 Uhr Gottesdienst in Stettenhofen mit Father Johannes Bosco Kiggundu und einer Trommlergruppe Kollekte für Uganda

Für Essen und Trinken ist gesorgt Kuchen werden verkauft Musik mit Trommlergruppe Kinder trommeln, Kinderschminken Info über Uganda und unser Projekt „Krankenstation in Nswanjere“

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Das Team Ugandahilfe Stettenhofen-Langweid

Veranstalter: Kirchenstiftung Stettenhofen

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Gemeindeanzeiger

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Rufbereitschaft (Wasserrohrbrüche u.Ä.), Tel. 0151/46152711.

Problemabfallsammlung im Landkreis Augsburg – KW 35/2015 Abfälle, die wegen ihres Schadstoffgehalts getrennt vom Hausmüll zu entsorgen sind, werden im Landkreis Augsburg über die mobile Problemmüllsammlung erfasst. Diese Sammlung findet in Gablingen am Samstag, 05.09.2015 statt. Auf dem Parkplatz des Wertstoffhofes von 14:45 Uhr bis 16:45 Uhr können Problemabfälle in haushaltsüblicher Menge abgegeben werden. Bitte beachten: Keine Abgabe von Dispersionsfarben möglich! Ein Abstellen von Problemabfällen vor bzw. nach den dem oben genannten Termin bzw. Uhrzeit ist strengstens untersagt und wird zur Anzeige gebracht. Gablingen, 28.08.2015 Hörmann 1. Bürgermeister

Gemeindebus Der Gemeindebus fährt kostenlos für unsere Senioren jeweils am Dienstag und am Freitag zwischen Gablingen-Siedlung, Gablingen-Ort und dem OT Lützelburg. Fahrplan

Reservierungen durch Vereine sind mit dem Betreuer des Gemeindebusses, Telefon: 0151/56121728 – tägl. von 18.00 – 21.00 Uhr, abzustimmen. Gablingen, den 28.08.2015 Hörmann 1. Bürgermeister

Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Gablingen (Wasserabgabesatzung – WAS –) vom 01.08.2015 Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Gablingen folgende Satzung: §1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das Gemeindegebiet mit Ausnahme des Ortsteils Holzhausen.

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(2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. §2 Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer (1) 1Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen. (2) 1Die Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. §3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstücksanschlüsse abzweigen. Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. Übergabestelle ist das Ende des Grundstücksanschlusses hinter der Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück/Gebäude. Wasserzähler sind Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. Anlagen des Grundstückseigentümers (= Verbrauchsleitungen) sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der Übergabestelle; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebäude befinden.

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§4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) 1Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde. 4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss berechtigenden Versorgungsleistungen dar. (3) Die Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) 1Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3 Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. §5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) 1Die zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. (2) 1Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2 Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen verwendet werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 4 Sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden. §6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) 1Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. §7 Beschränkung der Benutzungspflicht (1) 1Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird. (2) § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.

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(4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z. B. Spülkasten) erforderlich. §8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) 1Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. §9 Grundstücksanschluss (1) 1Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. (2) 1Die Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. 4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (3) 1Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen. § 10 Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) 1Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers. (3) 1Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. 3Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DINDVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die 1

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1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. (4) 1Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. § 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Bevor die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung, d) im Falle des § 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten. 2 Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) 1Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen. (3) 1Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bauund wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. (4) 1Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen. (5) 1Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Gemeinde oder ihre Beauftragten. (6) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen. § 12 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers (1) 1Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2Sie hat auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

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(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. 2Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen. § 13 Abnehmerpflichten, Haftung (1) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. (2) 1Der Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurückzuführen sind. § 14 Grundstücksbenutzung (1) 1Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde. (2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen. (3) 1Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen. (4) Wird der Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 15 Art und Umfang der Versorgung (1) 1Die Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitragsund Gebührensatzung aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2Sie liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (2) 1Die Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behörd1

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lichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend erforderlich ist. 2Die Gemeinde wird eine dauernde wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. 3Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den geänderten Verhältnissen anzupassen. (3) 1Die Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. 2Dies gilt nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. 3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Gemeinde darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. (4) 1Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen Grundstücke geliefert. 2Die Überleitung von Wasser in ein anderes Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (5) Für Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhängiger Gebühren zu. § 16 Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke (1) Sollen auf einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen. (2) 1Private Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. 2Sie müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein. (3) 1Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2Ohne zwingenden Grund dürfen sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen. (4) 1Bei Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu. § 17 Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen Entnahmestellen (1) 1Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. 2Muss das Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. 3Über die Art der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen für den Wasserbezug fest. (2) Falls Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.

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§ 18 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) 1Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. 2 § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Gegenüber Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstückseigentümer. (3) 1Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. 2Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (4) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro. (5) Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 19 Wasserzähler (1) 1Der Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2Die Lieferung, Aufstellung, technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten Interessen zu wahren. (2) 1Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien Messung möglich ist. 2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. (3) 1Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) 1Die Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind. § 20 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder

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3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. § 21 Nachprüfung der Wasserzähler (1) 1Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. 2Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. § 22 Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs (1) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden. (3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen. § 23 Einstellung der Wasserlieferung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) 1Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind. § 24 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich 1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang in § 5 zuwiderhandelt, 2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2 festgelegten oder hierauf gestützten Melde-, Auskunfts-, Nachweis- oder Vorlagepflichten verletzt, 3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt, 4. gegen die von der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder Verbrauchsverbote verstößt. (2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.

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§ 25 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 26 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Gablingen vom 20.04.1993 außer Kraft. Gablingen, den 28.07.2015

Karl Hörmann Erster Bürgermeister

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen und Grünanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung – SABS) der Gemeinde Gablingen vom 01.12.2003 Auf Grund des Art. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Gablingen folgende 1. Satzung zur Änderung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 01.12.2003: Art. 1 1. § 7 Abs. 2 Nr. 1.3 erhält folgende neue Fassung: 1.3 Hauptverkehrsstraßen a) Fahrbahn 70 v. H. b) Radwege 50 v. H. c) Gehwege 50 v. H. d) gemeinsame Geh- und Radwege 50 v. H. e) unselbständige Parkplätze 50 v. H. f) Mehrzweckstreifen 50 v. H. g) Beleuchtung und Entwässerung 50 v. H. h) unselbständige Grünanlagen 50 v. H. 2. § 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung: 2. Maßnahmen an Ortsdurchfahrten 2.1 Überbreiten der Fahrbahn 70 v. H. 2.2 Gehwege der Ortsdurchfahrt 50 v. H. 2.3 Radwege der Ortsdurchfahrt 50 v. H. 2.4 gemeinsame Geh- und Radwege der Ortsdurchfahrt 50 v. H. 2.5 unselbständige Parkplätze 50 v. H. 2.6 unselbständige Grünanlagen 50 v. H. 2.7 Beleuchtung und Entwässerung 50 v. H. Art. 2 Diese Änderungssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gablingen, 28.07.2015

Karl Hörmann Erster Bürgermeister

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Borkenkäfer im Wald Witterungsbedingt hat sich in den letzten Wochen der Borkenkäfer massiv vermehrt. Alle Waldbesitzer sollen ihre Bestände regelmäßig auf Borkenkäferbefall überprüfen. Um die Gefahr einer weiteren Ausbreitung zu reduzieren, müssen befallene Bäume schnellstmöglich eingeschlagen und mit dem gesamten Astmaterial aus dem Wald verbracht werden. Bei Lagerung ist auf ausreichenden Abstand zum Wald zu achten oder das Material entsprechend zu behandeln. Im Interesse eines gesunden Waldes fordern wir auf diese Vorgaben dringend einzuhalten. Gablingen, den 28.08.2015 Hörmann 1. Bürgermeister

„Zone-30“-Schild in der Flurstraße Das „Zone-30“-Schild in Gablingen beim Anwesen Flurstraße 2/2 A wurde stark beschädigt (Feststellung am Freitag, 21.08.2015). Die Gemeinde bittet um sachdienliche Hinweise (Tel. 08230/8901-11).

Veranstaltungskalender der Gablinger Ortsvereine September 2015 04.09.2015 06.09.2015 06.09.2015 06.09.2015 10.09.2015 11. bis 13.09.2015 12.09.2015 13.09.2015 13.09.2015 16.09.2015 18.09.2015 18.09.2015 19./20.09.2015 22.09.2015 26.09.2015

15:00 Uhr, Freiwilligen-Zentrum, Strickcafe 13:00 Uhr, Gartenbauverein Lützelburg, Radtour nach Bonstetten Kameraden- u. Soldatenv. Lü., Wallfahrt Emersacker 08:00 Uhr, Reservistenkameradsch. Ga./ Lü., Wallfahrt Emersacker 09:00 Uhr, Freiwilligen-Zentrum, Frauenfrühstück Kameraden- u. Soldatenv. Lü., Friedenswallfahrt Wien Heimat- u. Volkstrachtenverein, Gautrachtenball in Wertingen Gartenbauverein Gablingen, Gartenbauverein Lützelburg, Fahrt zur 18. Illertisser Gartenlust 10:00 Uh, Archäol. Heimatmuseum Gabl., Tag des Denkmals 18:30 Uhr, Gartenbauverein Gablingen, Weidenflechtkurs 14:00 Uhr, Kath. Frauenbund Lützelburg, Bezirkswallfahrt Kloster Holzen 15:00 Uhr, Freiwilligen-Zentrum, Schafkopf AMC Gablingen, Deutsche JugendMotocross Meisterschaft Kath. Frauenbund Lützelburg, Neues Fugger- u. Welser-Erlebnismuseum Augsburg/Führung Gartenbauverein Gablingen, Altpapiersammlung

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Volkshochschule Lützelburg Neues Kursprogramm Herbst-/ Winter 2015/16 Qi Gong Jutta Scheuffelhut 7x, 15.10.15 - 10.12.15, Do, wöchentlich, 19:00 - 20:30 Uhr, nicht am 03.12.2015 Gebühr: 33,60 € Pfarrheim, Georgenstr. 22, Lützelburg Wirbelsäulengymnastik mit Entspannung I Helga Niggl 15x, 23.09.15 - 27.01.16, Mi, wöchentlich, 18:15 - 19:00 Uhr Auch 18.11./nicht 23.12. Gebühr: 30,00 € Pfarrheim, Georgenstr. 22, Lützelburg Wirbelsäulengymnastik mit Entspannung II Helga Niggl 15x, 23.09.15 - 27.01.16, Mi, wöchentlich, 19:00 - 19:45 Uhr Auch 18.11./nicht 23.12. Gebühr: 30,00 € Pfarrheim, Georgenstr. 22, Lützelburg Griechische Tänze Grigorios Nikiforidis 17.10.15 und 18.10.15, Sa, 14:00 - 20:00 Uhr und So, 11:00 15:00 Uhr Gebühr: 41,80 € Pfarrheim, Georgenstr. 22, Lützelburg Auskunft und Anmeldung: Eveline Reiche Gablinger Str. 6, 86456 Lützelburg Telefon: (08230) 701951 E-Mail: [email protected] Internet: www.vhs-augsburger-land.de

SV Gablingen e.V. Altkleidercontainer ab sofort auf dem SVG Gelände

Ihr könnt einfach und bequem eure Altkleider und nicht mehr benötigten Schuhe am Sportplatz in den dort aufgestellten Container einwerfen.

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Dadurch unterstützt ihr automatisch den SVG, für jedes gesammelte Kilo erhält unser Verein Geld vom Recyclingverwerter. Die Aktion wurde vom BFV und Wittmann Recycling ins Leben gerufen. Hasan Anac 1. Vorstand [email protected] www.sv-gablingen.de www.fb.com/svg

CSU OV Gablingen-Lützelburg Waldeindrücke rund um Lützelburgs Westliche Wälder Herzliche Einladung zur Wanderung mit unserem Bundestagsabgeordneten Hansjörg Durz am Dienstag, 1. September 2015 um 16.00 Uhr. Treffpunkt: Theaterheim in Lützelburg Dauer: ca. 2 Stunden Anschließend treffen wir uns zu einer gemeinsamen Brotzeit im Theaterheim (auf eigene Rechnung). Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Karina Ruf

Nach der Wasserschlacht wurde gemeinsam gegrillt und Würstchen gegessen. Anschließend nutzen die Kinder die Möglichkeit, die Feuerwehrautos genau unter die Lupe zu nehmen. Zusammenfassend lässt sich wohl sagen, dass es für alle Beteiligten ein gelungener Nachmittag war, auch wenn selbst die Organisatoren vor den Wasserbombenangriffen nicht sicher waren. Vielen Dank, an alle Helfer, ohne die ein solcher Nachmittag nicht möglich wäre. Wir freuen uns auf das Ferienprogramm 2016.

Feuerwehr Gablingen Ferienprogramm der Freiwilligen Feuerwehr Gablingen Auch in diesem Jahr beteiligte sich die Freiwilligen Feuerwehr Gablingen wieder am Ferienprogramm der Gemeinde Gablingen. Bei einem Feuerwehrerlebnistag, konnten 20 Kinder erleben, was alles zum Alltag einer Freiwilligen Feuerwehr gehört. So musste beispielsweise ein Hindernisparcours überwunden oder das „Spritzenhaus“ gelöscht werden. Außerdem hatten die Kinder die Aufgabe das Gewicht einiger Gegenstände zu schätzen, welche sie mit einem Flaschenzug in die Höhe gezogen hatten.

Kameraden- und Soldatenverein Gablingen Wallfahrt „Maria zum Blute“ Emersacker Einladung an alle Interessierte zum Mitfeiern des WallfahrtsGottesdienstes „ Maria zum Blute“ am Sonntag 6.9.15 in Emersacker. Gottesdienst um 8.45 Uhr- Abfahrt um 7.45 Uhr am Maibaum. Anschl. Weißwurst-Frühstück. Auf die Teilnahme freut sich die Vorstandschaft. Impressum

Der Gemeindeanzeiger

Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinden Gablingen und Langweid a. Lech

Was wiegt wohl dieser Kanister? Um einem kennenzulernen, was es bedeutet in einem Raum zu sein, welcher vollständig verraucht ist, wurde die Schlauchwaschstraße mit Hilfe einer Nebelmaschine vernebelt und verschiedene Teile der Schutzkleidung sollten gefunden werden. Zum Schluss stand noch ein informatives Feuerwehrquiz auf dem Plan. Da es in den vergangenen Tagen sehr heiß war, entschloss sich das Organisationsteam ein Hydroschild auf und den Kindern Wasserbomben zur Verfügung zu stellen, um eine Erfrischung und Abkühlung zu ermöglichen.

Der Gemeindeanzeiger erscheint wöchentlich jeweils freitags und wird kostenlos an alle erreichbaren Haushalte des Verbreitungsgebietes verteilt. – Herausgeber, Druck und Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG, Peter-Henlein-Straße 1, 91301 Forchheim, T elefon 09191/7232-0 P.h.G.: E. Wittich – Verantwortlich für den amtlichen Teil: für die Gemeinde Gablingen: Der Erste Bürgermeister d er Gemeinde Gablingen Karl Hörmann, Rathausplatz 1, 86456 Gablingen für die Gemeinde Langweid: Der Erste Bürgermeister der Gemeinde Langweid a. Lech Jürgen Gilg, Augsburger Str.20, 86462 Langweid für den sonstigen redaktionellen Inhalt und den Anzeigenteil: Peter Menne in Verlag + Druck LINUS WITTICH KG. – Im Bedarfsfall Einzelexemplare durch den Verlag zum Preis von Euro 0,40 zzgl. Versandkostenanteil. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

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Kameraden- und Soldaten-Verein Lützelburg Vereinsausflug Der Kameraden- und Soldatenverein Lützelburg lädt alle Mitglieder, Gäste und Gönner zum diesjährigen Vereinsausflug am Sonntag, den 20. September 2015 recht herzlich ein. Anmeldeschluss ist der 06. September 2015. Auf Ihre zahlreiche Teilnahme freut sich die Vorstandschaft.

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Lützelburger Fotostammtisch „Bildbearbeitung“ und „Streetfotografie“ beim Treffen der Hobbyfotografen am 3. 9. 2015

Nach der Sommerpause treffen sich die Hobbyfotografen des Lützelburger Fotostammtisches wieder am Donnerstag, 3. September 2015 um 19.30 Uhr im GenussCafe. Schwerpunktthemen sind „Bildbearbeitung“ und „Streetfotografie“. Wer Freude am Fotografieren hat, ist herzlich zu diesem regelmäßigen und unverbindlichen Erfahrungsaustausch eingeladen. Nähere Informationen gibt es bei Wilhelm Gleissner, Tel. 08230 / 2310. Walter Trettwer Fotos: Wilhelm Gleissner

Obst- und Gartenbauverein Lützelburg Einladung zur Radtour nach Bonstetten Wallfahrt in Emersacker Der Kameraden - und Soldatenverein Lützelburg nimmt am Sonntag, den 06.09.15 an der Wallfahrt in Emersacker teil. Treffpunkt ist um 07:30 Uhr im Vereinszimmer.

Herzliche Einladung an unsere Mitglieder und Freunde zur diesjährigen Radtour. Wir radeln nach Bonstetten und kehren im Bräustüble ein, bei schönem Wetter im Biergarten. Die Tour von ca. 10 Kilometern ist leicht und von allen Radlern gut zu bewältigen. Wer mit dem Auto fahren möchte, ist ebenfalls herzlich willkommen. Am Sonntag, 06. September 15, Treffpunkt 14 Uhr beim Kirchplatz. Auf viele Mitradler und Gäste freut sich die Vereinsleitung

Fahrt zur 18. „Illertisser Gartenlust“ Die Gartenbauvereine Gablingen und Lützelburg veranstalten gemeinsam eine Busfahrt zur Staudengärtnerei Gaissmayer in Illertissen. Die „Gartenlust“ ist eine jährlich stattfindende Gartenmesse der Staudengärtnerei. „Garten – Flora und Fauna“ lautet das Motto der Illertisser Gartenlust 2015 und liefert Inspiration und Information für ein bisschen mehr Gelassenheit in der eigenen Gartengestaltung. 130 Aussteller bieten Schönes und Zweckmäßiges für den Garten an und für das leibliche Wohl ist ebenfalls bestens gesorgt. Zu dieser Fahrt sind noch einige Plätze frei. Der Fahrpreis inkl. Eintritt beträgt 23 €.

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Anmeldung bitte umgehend bei Josef Fink, Gablingen, Tel. 08230/9898 Bareinzahlung bei Josef Fink oder Überweisung des Betrages auf das Konto des Vereins für Gartenbau und Landespflege e.V. Gablingen, bei der VR Bank Gablingen IBAN: DE74 72062152 000 8966249. Abfahrt: 7.50 Uhr bei Fa. Schmid, Gablingen-Siedlung, 8 Uhr Grünholder Apotheke, 8.10 Lützelburg Forsthaus. Rückfahrt ist gegen 16.30 Uhr - Ankunft in Gablingen ca. 18 Uhr. Am Sonntag, 13. September 2015 Wir freuen uns auf viele Teilnehmer, Nichtmitglieder sind ebenfalls herzlich willkommen. Die Vereinsleitung

Filmnacht ein Erfolg Letzte Woche waren die Schützen ebenfalls aktiv, Filmnacht im Schulhof hieß das Thema. Und wenn früher zu Zeiten von Videokassetten noch eher das Abspielgerät oder der Beamer Probleme bereiteten, so verlagerten wir die Schwierigkeiten dieses Jahr auf die Tonübertragung. Aber auch dieses Problem wurde gelöst, nach der kurzfristig etwas vorgezogenen Pause konnten die Zuschauer bei klarem Ton und einer lauen Sommernacht den Film „Drachen zähmen leicht gemacht 2“ bei Popcorn, Limonade und Pils genießen.

Schützenverein Grünholder Gablingen 1959 e.V. Der Bär marschiert durch Augsburg! Wie schon im letzten Jahr nehmen die Grünholderschützen auch heuer wieder am Plärrerumzug teil! Wobei dieses Jahr wiederum nicht Gerhard Scherer, genannt „der Bär“, die Fahne tragen wird, sondern Ersatzfähnrich Reinhard Breu. Gerhard ist aber sehr wohl dabei, er hängt sich nämlich als amtierender Schützenkönig die große silberne Kette um. Fähnrich und König wären aber alleine recht langweilig, darum hoffen die Beiden, dass sich ganz viele Schützen in Tracht der Gruppe anschließen! Obacht geben, der Umzug ist am Samstag!!! Wir treffen uns am 29. August (das ist dieser Samstag) schon um 11:30 Uhr am Schützenheim. Nach Augsburg geht es dann mit dem Bus! Wer letztes Jahr dabei war kann berichten, dass es beim Plärrer nicht nur die Freimaß gibt, sondern dass die Festwirte da auch eine Brotzeit spendieren.

Hilfe in Notfällen Polizeinotruf......................................................................110 Feuerwehr........................................................................112 Notarzt, Rettungsdienst und Krankentransport................112 Giftnotruf................................................................089/19240 Giftnotruf für Kinder.............................................0761/19240 KVB-Bereitschaftspraxis (neben Klinik Vincentinum) Allgemeinärztlich-internistische, chirurgisch-orthopädische und kinderärztliche Versorgung Öffnungszeiten: Samstag, Sonntag, Feiertage.................................................... 9.00 - 21.00 Uhr Mittwoch.....................................................14.00 - 21.00 Uhr Freitag........................................................18.00 - 21.00 Uhr Patienten können die KVB-Bereitschaftspraxis künftig über die Tel.-Nr. 01805/19 12 12 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst Bayern) erreichen. Adresse: Franziskanergasse 12, 86152 Augsburg

Ärztlicher Notdienst Ärztlicher Bereitschaftsdienst erreichbar unter der Nummer 116117

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Viele Zuschauer dieses Jahr bei der Filmnacht

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Rufbereitschaft

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75. Geburtstag Egon Voswinkel

Bauhof (Wasserrohrbrüche u.Ä.) .................Tel. 0151/22307934 Wertstoffhof (erreichbar nur während der Öffnungszeiten) ...........................................Tel. 0176/96626907

Stellenausschreibung Mitarbeiter Bauhof In der Gemeinde Langweid a. Lech ist zum nächstmöglichsten Zeitpunkt zunächst befristet die Stelle eines Bauhofmitarbeiters m/w zu besetzen. Das Aufgabengebiet des gemeindlichen Bauhofes umfasst im Wesentlichen die Unterhaltung und Instandsetzung der gemeindlichen Straßen und Wege, Gebäude, sowie die Pflege der öffentlichen Grünflächen und –anlangen einschließlich der Bäume, Forstarbeiten und den Winterdienst, sowie Wasserver- und Abwasserentsorgung. Wir erwarten unter anderem eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem handwerklichen Beruf (Elektriker wäre von Vorteil) sowie den Besitz des Führerscheins der Klassen B und C. Unser vollständiges Stellenprofil können Sie über unsere Homepage www.langweid.de einsehen. Wenn es Ihnen zusagt, senden Sie Ihre aussagekräftigen Bewerbungen mit üblichen Unterlagen in Kopie bis spätestens 25. September 2015 an die Gemeinde Langweid a. Lech, Personalverwaltung, Augsburger Str. 20, 86462 Langweid a. Lech. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Gensberger (Tel. 08230/8400-40). Langweid a. Lech, den 19.08.2015 Gemeinde Langweid a. Lech Jürgen Gilg 1. Bürgermeister

Veranstaltungen September 2015 03.09. FCL – Abt. Ski und Wandern FCL-Aktivtag 06.09. Radlerclub Achsheim Jahresausflug 12.09. Gartenbauverein Langweid Radausflug in den botan. Garten mit Führung Apothekergarten 20.09. Radlerclub Achsheim Donautal Radelspaß 2015 25. – 27.09. Pfarreien Langweid / Stettenhofen Ministrantenwochenende 27.09. Pfarreien Langweid / Stettenhofen Bergmesse

Bereits Ende Juli feierte Herr Egon Voswinkel seinen 75. Geburtstag. Neben Verwandten und Bekannten gratulierte auch Langweids Bürgermeister Jürgen Gilg sowie der stellvertretende Landrat Heinz Liebert. Herr Voswinkel war von 1966 bis zur Eingemeindung nach Langweid am 31.12.1969 Bürgermeister von Stettenhofen (damals jüngster Bürgermeister im Landkreis Augsburg) sowie 1978 – 79 Mitglied des Gemeinderates Langweid a. Lech. In seine Amtszeit fiel die Schulreform, wobei Stettenhofen eine Verbandsschule mit Langweid im Grundschul- sowie mit Gersthofen im Hauptschulbereich bildete. Als Bürgermeister erarbeitete Egon Voswinkel die Grundlagen für die Ortsplanung in Stettenhofen neu, was sich in einem Entwurf für einen Flächennutzungsplan und in der Erstellung verschiedener Bebauungspläne niederschlug. Dabei entstanden neue Baugebiete mit der dafür notwendigen Straßenerschließung. Auch heute ist er bei allen Vereinen und Festen ein gern gesehener Gast, den noch immer regelmäßig auch das Fernweh packt.

Volkshochschule Langweid Neues Programm Herbst/Winter 2015/2016 kann ab sofort gebucht werden Patientenverfügung Robert Uhl, Rechtsanwalt Seit dem 01.09.2009 gilt das neue „PatientenverfügungsGesetz“. Ihnen wird dargestellt, was sich seit der dahin geltenden Rechtssituation der Patientenverfügung geändert hat. Der mögliche Inhalt von Patientenverfügungen wird unter dem Grundsatz besprochen, dass ärztliche Maßnahmen stets der Einwilligung der Patienten bedürfen. Auch die Themen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht werden behandelt.

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Langweid ZLW105p01 1x, 12.11.15, Do, 19:00 - 21:00 Uhr Gebühr: 10,20 € inkl. 4,90 € für Skript (mind. 12 /max.16 Teilnehmer) Schubertschule, Handarbeitsraum, Schulstr. 9, Langweid Richtiges Singen durch Stimmbildung (ab 16 Jahre) Rosemarie Parsiegla, Opernsängerin Sie lernen Atemtechnik, Stimmbildung, Timbre-Pflege, Sprechtechnik, Korrektur von Stimmfehlern, Erarbeitung des Stimmvolumens, jeweils individuell auf das Stimm-Material des einzelnen Teilnehmers bezogen. Je nach Vorkenntnis und bereits erarbeiteter Stimmtechnik führt der Ausbildungsweg zu KunstliedGesang, Einstudierung von Opernarien und -partien, Oratorien, Ensemble in jeweils 30-minütigem Einzelunterricht zwischen 16.30 und 21.00 Uhr. Interessenten bitte zuerst Termine mit der Kursleiterin vereinbaren, Tel. 08271-6550, dann erst Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung. Langweid ZLW208w01 12x, 21.09.15 - 14.12.15, Mo, wöchentlich, 16:30 - 17:00 Uhr Gebühr: 135,00 € (keine Ermäßigung möglich) (mind. 1 /max.10 Teilnehmer) Schubertschule, Musikraum, Schulstr. 9, Langweid Regeln und Übungen für schönere und bessere Fotos - Aufbaukurs René Dittmann Voraussetzungen: Für Fortgeschrittene, die bereits die vielseitigen Grundlagen ihrer Kamera kennen oder einen Grundlagenkurs besucht haben. Inhalt: Intensiver Einstieg in Bildaufbau, Belichtungsmessung, Autofokus, Schärfentiefe und Blende, Weißabgleich, Blitzen, Beleuchtungsrichtung, Personenfotografie, auch der goldene Schnitt wird dargestellt. Natürliche Linien nutzen, mittels Licht und Schatten Strukturen schaffen. Je nach Örtlichkeit und Wetter werden wir das Erlernte anwenden. Digitalkamera, externer Blitz und Wechselobjektive (falls vorhanden) bitte mitbringen Langweid ZLW211f01 1x, 30.01.16, Sa, 10:00 - 17:00 Uhr Gebühr: 31,20 € (mind. 7 /max.8 Teilnehmer) Schubertschule, Handarbeitsraum, Schulstr. 9, Langweid In Kooperation mit AOK Mit Hatha-Yoga in den Feierabend Annelore Pollmeier Wir entspannen uns und nehmen bewusst vom Alltag Abstand. Grundlegende Yogahaltungen werden sorgfältig erlernt und an einigen Abenden zu fließenden Bewegungsfolgen verbunden. Die im Kurs gegebenen Impulse sind praxisnah, wodurch wir unsere Lebensweise und damit unsere Lebensqualität verbessern können. Bequeme Kleidung, warme Socken, Decke, Matte, Sitzkissen bitte mitbringen Langweid ZLW301y01 10x, 28.09.15 - 07.12.15, Mo, wöchentlich, 18:00 - 19:30 Uhr Gebühr: 48,00 € (mind. 12 /max.14 Teilnehmer) Gutenbergschule, Vortragsraum, Schulstr. 3, Langweid In Kooperation mit AOK Mit Hatha-Yoga in den Feierabend Annelore Pollmeier Wir entspannen uns und nehmen bewusst vom Alltag Abstand. Grundlegende Yogahaltungen werden sorgfältig erlernt und an einigen Abenden zu fließenden Bewegungsfolgen verbunden. Die im Kurs gegebenen Impulse sind praxisnah, wodurch wir unsere Lebensweise und damit unsere Lebensqualität verbessern können. Bequeme Kleidung, warme Socken, Decke, Matte, Sitzkissen bitte mitbringen Langweid ZLW301y02 10x, 28.09.15 - 07.12.15, Mo, wöchentlich, 19:35 - 21:05 Uhr Gebühr: 48,00 € (mind. 12 /max.14 Teilnehmer)

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Gutenbergschule, Vortragsraum, Schulstr. 3, Langweid Aqua-Fitness für muslimische Frauen, vormittags Gisela Schregle Langweid ZLW302a06 12x, 30.09.15 - 13.01.16, Mi, wöchentlich, 09:30 - 10:15 Uhr Auch 18.11./ nicht 23.12. Gebühr: 58,20 € inkl. Hallengebühr (mind. 12 /max.18 Teilnehmer) Mehrzweckhalle, Schwimmbad, Schulstr. 7, Langweid Aquarobic - Aquafit Andrea Alt Langweid ZLW302a08 10x, 24.09.15 - 03.12.15, Do, wöchentlich, 18:00 - 18:45 Uhr Gebühr: 56,00 € inkl. Eintritt + Material (mind. 12 /max.22 Teilnehmer) Mehrzweckhalle, Schwimmbad, Schulstr. 7, Langweid Aquarobic - Aquafit Andrea Alt Langweid ZLW302a09 10x, 24.09.15 - 03.12.15, Do, wöchentlich, 18:45 - 19:30 Uhr Gebühr: 56,00 € inkl. Eintritt + Material (mind. 12 /max.22 Teilnehmer) Mehrzweckhalle, Schwimmbad, Schulstr. 7, Langweid Aquarobic - Aquafit Andrea Alt Langweid ZLW302a10 10x, 24.09.15 - 03.12.15, Do, wöchentlich, 19:30 - 20:15 Uhr Gebühr: 56,00 € inkl. Eintritt + Material (mind. 12 /max.22 Teilnehmer) Mehrzweckhalle, Schwimmbad, Schulstr. 7, Langweid Rückentraining mit Entspannung Johanna Deffner Wir trainieren den ganzen Körper unter dem Aspekt der Gesunderhaltung. Gymnastische Übungen fördern die Beweglichkeit der Gelenke und die Kräftigung der Muskulatur. Besonders achten wir hierbei auf die Stabilisierung der Wirbelsäule. Durch Entspannungs- und Atemübungen bauen wir Verspannungen ab. Isomatte, Decke oder Handtuch, kleines Kissen, bequeme Kleidung, Turnschuhe bitte mitbringen Langweid ZLW302w02 13x, 29.09.15 - 26.01.16, Di, wöchentlich, 18:00 - 19:00 Uhr Nicht 15./22.12. Gebühr: 34,70 € (mind. 12 /max.18 Teilnehmer) Gutenbergschule, Vortragsraum, Schulstr. 3, Langweid Rückentraining mit Entspannung Johanna Deffner Wir trainieren den ganzen Körper unter dem Aspekt der Gesunderhaltung. Gymnastische Übungen fördern die Beweglichkeit der Gelenke und die Kräftigung der Muskulatur. Besonders achten wir hierbei auf die Stabilisierung der Wirbelsäule. Durch Entspannungs- und Atemübungen bauen wir Verspannungen ab. Isomatte, Decke oder Handtuch, kleines Kissen, bequeme Kleidung, Turnschuhe bitte mitbringen Langweid ZLW302w03 13x, 29.09.15 - 26.01.16, Di, wöchentlich, 19:00 - 20:00 Uhr Nicht 15./22.12. Gebühr: 34,70 € (mind. 12 /max.18 Teilnehmer) Gutenbergschule, Vortragsraum, Schulstr. 3, Langweid Rückentraining mit Entspannung Johanna Deffner Wir trainieren den ganzen Körper unter dem Aspekt der Gesunderhaltung. Gymnastische Übungen fördern die Beweglichkeit der Gelenke und die Kräftigung der Muskulatur. Besonders achten wir hierbei auf die Stabilisierung der Wirbelsäule. Durch Entspannungs- und Atemübungen bauen wir Verspannungen ab. Isomatte, Decke oder Handtuch, kleines Kissen, bequeme Kleidung, Turnschuhe bitte mitbringen Langweid ZLW302w04 13x, 29.09.15 - 26.01.16, Di, wöchentlich, 20:00 - 21:00 Uhr

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Nicht 15./22.12. Gebühr: 34,70 € (mind. 12 /max.18 Teilnehmer) Gutenbergschule, Vortragsraum, Schulstr. 3, Langweid Die homöopathische Haus- und Notfallapotheke Claudia Kempf Hier erfahren Sie, wie Sie homöopathische Mittel in Notfallsituationen oder bei akuten Erkrankungen schonend und wirkungsvoll einsetzen können. Wir besprechen ca. 30 der häufigsten Arzneimittel. Schreibzeug bitte mitbringen. Langweid ZLW304h01 1x, 20.10.15, Di, 19:00 - 22:00 Uhr Gebühr: 10,40 € plus ca. 5,00 € für Skript (mind. 12 /max.16 Teilnehmer) Schubertschule, Musikraum, Schulstr. 9, Langweid Deutsch als Fremdsprache Grundstufe A1 - leicht Fortgeschrittene Barbara Kaiser Lehrbuch wird im Kurs gemeinsam bestellt! Für TeilnehmerInnen aller Nationalitäten ohne Vorkenntnisse. Sie leben in Deutschland, haben dazu viele Fragen und möchten die Sprache lernen? Wir helfen Ihnen dabei, im Alltag und Beruf besser zurechtzukommen. Sie können Grundkenntnisse in Wortschatz, Grammatik und Aussprache erwerben und erfahren viel Wissenswertes über Leben und Kultur in Deutschland. Kurs wird gefördert von der Gemeinde Langweid! Schreibzeug bitte mitbringen Langweid ZLW404a01 14x, 07.10.15 - 17.02.16, Mi, wöchentlich, 17:30 - 19:00 Uhr Nicht 23.12. Gebühr: 30,00 € plus ca. € 14,00 für Lehrbuch (mind. 12 /max.12 Teilnehmer) Schubertschule, Handarbeitsraum, Schulstr. 9, Langweid Deutsch als Fremdsprache Grundstufe A1 - Fortgeschrittene Dr. Susanne Kuffer Lehrbuch wird im Kurs gemeinsam bestellt! Voraussetzung: Einfache Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sie haben schon ein bisschen Deutsch gelernt und möchten sich beim Sprechen, Schreiben und in der Grammatik noch verbessern? Dann sind Sie herzlich eingeladen! Schreibzeug bitte mitbringen Langweid ZLW404a02 10x, 07.10.15 - 13.01.16, Mi, wöchentlich, 17:30 - 19:00 Uhr Nicht 23.12. Gebühr: 50,00 € plus ca. 14,00 € für Lehrbuch (mind. 8 /max.12 Teilnehmer) Schubertschule, Zeichensaal, Schulstr. 9, Langweid Für Ihre vhs ist verantwortlich: Heinz Koutecky, Auenweg 15, 86462 Langweid, Tel. (08230) 4555 oder im Internet: www.vhs-augsburger-land.de Anmeldung: Gemeindeverwaltung, Frau Sinninger, Tel. (08230) 840013, per Fax: (08230) 840012 oder E-Mail: [email protected] Anmeldeschluss: 1 Woche vor Kursbeginn. Eine telefonische Rückfrage danach ist jedoch empfehlenswert, falls noch Plätze frei sind. Eine Mitteilung erhält der Teilnehmer nur, wenn der Kurs ausfällt oder ausgebucht ist. Bezahlung durch Lastschrifteinzug. Bitte Ihre Bank, IBAN und BIC angeben. Bankverbindung: Volkshochschule Langweid BIC: BYLADEM1AUG IBAN: DE51 7205 0101 0030 4283 61 Kreissparkasse Augsburg

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FC Langweid e.V. Abt. Ski und Wandern FCL-Aktivtag Wandern, Natur genießen, Kommunikation und gemütliche Einkehr Der nächste FCL-Aktivtag findet am Donnerstag, den 03. September 2015 statt. Wir wandern von Wollmetshofen über Schloß Elmischwang nach Unterrothan. Nun geht es über die Keltenschanze Brennburg und anschließend entlang der Schmutter nach Fischach und über Burgstall Hattenberg zurück nach Wollmetshofen. Anschließend ist eine Einkehr vorgesehen. Treffpunkt: 12:30 Uhr am Parkplatz Edeka Aktivmarkt Langweid Strecke : ca. 10,6 km Information bei: Stani und Ursula Geier, Nordstraße 15, 86462 Langweid, Telefon 08230-5612 oder 01739267863 oder per email: [email protected]

Abt. Volleyball U16w (C-Jugend) verabschiedet sich in die Sommerpause Nach einer anstrengenden und sehr erfolgreichen Saison ließen die Mädels der alten D-/E-Jugend (U14w) den Spaß wieder mehr an erster Stelle stehen. So wurde in den letzten Wochen neben den Vorbereitungen für die neue Saison als U16w, mit konditionellem und technischem Training, die Zeit vor allem auch für Spiele zur Teambildung genutzt. Ganz oben stand dabei bei gutem Wetter die Verlegung des Trainings auf den Beachplatz beim Sportheim. Trotz der großen Hitze wurde bei reger Trainingsbeteiligung eifrig gebaggert und gepritscht und zwischendurch zur Abkühlung die Sprinkleranlagen des Fußballplatzes benutzt. Vielen Dank dafür an die Abeilung Fußball sowie an die Spielereltern, die uns oft mit Eis versorgten. Am letzten Trainingstag vor der Sommerpause versammelten sich die Spielerinnen um Trainerin Ilona Jansen zuerst zum Schlemmen im Eiscafe Sorrento. Die dabei angefutterten Kalorien wurden beim anschließenden Kampf um den Ball im Sand schnell wieder abtrainiert.

Von links nach rechts: Lea Herfert, Annalena Link, Amelie Maurer, Anna Kopold, Isabelle Maurer, Franziska Kopold, Sylvia Neuwinger und Anika Jansen. Nicht auf dem Bild: Hümeyra Demirözü, Amelie Medele, Nina Mikolic, Patricia Ramljak, Antonia Schmidt, Sabina Stühler

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TTC Langweid

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Spiele des Langweider Tischtennisteams in der Saison 15/16 in der 3. Frauen-Bundesliga Sonntag, 06.09.2015 um 16:00, DJK Kolbermoor II TTC Langweid Sonntag, 27.09.2015 um 14:00, TTC Langweid SV Schott Jena Sonntag, 04.10.2015 um 14:00, TTC Langweid TV Hofstetten Samstag, 17.10.2015 um 18:00, TB Wilfertingen TTC Langweid Sonntag, 25.10.2015 um 14:00, TTC Langweid BSC Rapid Chemnitz Sonntag, 08.11.2015 um 14:00, TTC Langweid - TTG Süßen Sonntag, 15.11.2015 um 14:00, VfL Sindelfingen TTC Langweid Sonntag, 29.11.2015 um 14:00, TTC Langweid NSU Neckarsulm Samstag, 05.12,2015 um 18:00, TSV Schwabhausen II TTC Langweid

Samstag, 09.01.2016 um 18:30, SV Schott Jena - TTC Langweid Sonntag, 10.01.2016 um 14:00, BSC Rapid Chemnitz - TTC Langweid Sonntag, 21.02.2016 um 14:00, TTC Langweid - VfL Sindelfingen Sonntag, 28.02.2016 um 14:00, TTC Langweid - DJK Kolbermoor II Sonntag, 06.03.2016 um 14:00, TTC Langweid - TB Wilfertingen Sonntag, 13.03.2016 um 14:00, TTG Süßen - TTC Langweid Sonntag, 03.04.2016 um 14:00, TV Hofstetten - TTC Langweid Sonntag, 10.04.2016 um 14:00, TTC Langweid - TSV SSchwabh. II Sonntag, 17.04.2016 um 14:00, NSU Neckarsulm - TTC Langweid

Herzlich willkommen in Gablingen Pater Bernhard

St. Martin Gablingen Öffnungszeiten des Pfarrbüros Dienstag ........................................................ Mittwoch ........................................................ ....................................................................... Donnerstag ....................................................

Nr. 35/15

09.00 – 12.00 Uhr 09.00 – 12.00 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr 10.00 – 12.00 Uhr

Öffnungszeiten der Pfarrbücherei Mittwoch ......................................................... 16.00 - 18.00 Uhr Samstag ..........................................................17.30 - 19.00 Uhr Sonntag ...........................................nach dem Pfarrgottesdienst www.bistum-augsburg.de/gablingen Samstag 29. August 18.30 Uhr Rosenkranz 19.00 Uhr Vorabendmesse (Edeltraud und Jakob Plöckl; Helga und Peter Plöckl; Martin Geisenberger; Anna und Josef Müller; Martin Spanrunft mit Angehörigen; Karl Zogler mit Eltern) Sonntag 30. August - 22. Sonntag im Jahreskreis 18.30 Uhr Rosenkranz in der Grotte Samstag 5. September 14.00 Uhr Taufe: Alexandra Luisa Maria Hawlik 18.30 Uhr Rosenkranz; BG 19.00 Uhr Vorabendmesse (Verstorbene Schindlmair und Janni; Gerhard Steinbeiß JM mit Eltern; Bruno und Maria Saliger; Xaver und Katharina Kranzfelder; Paul Fink) - anschließend Stehempfang -(zur Begrüßung von Pater Bernhard Gerwe)

Am Samstag, 05.09. um 19.00 Uhr und am Sonntag, 06.09. 10.15 Uhr feiert unser neuer Ortspfarrer, Pater Bernhard Gerwe, seine ersten Gottesdienste in der Pfarrei St. Martin Gablingen. Jeweils nach dem Gottesdienst besteht die Möglichkeit, Pater Bernhard bei einem kleinen Umtrunk auf dem Pfarrer-Ledermann-Platz kennenzulernen. Bereiten wir alle zusammen Pater Bernhard einen herzlichen Empfang, damit er sich bald in seiner neuen Pfarrei heimisch fühlen kann. Die offizielle Amtseinführung findet dann am Sonntag, 27.09. um 17.00 Uhr mit einem Festgottesdienst statt. Vielen Dank für Ihr Kommen und Ihr Dabeisein. Ihr Pfarrgemeinderat

St. Peter und Paul Achsheim Öffnungszeiten des Pfarrbüros Dienstag ........................................................ Mittwoch ........................................................ ....................................................................... Donnerstag ....................................................

09.00 – 12.00 Uhr 09.00 – 12.00 Uhr 15.00 – 18.00 Uhr 10.00 – 12.00 Uhr

Sonntag 30. August - 22. Sonntag im Jahreskreis 9.45 Uhr 10.15 Uhr

- Opfer für die Pfarrkirche Rosenkranz Pfarrgottesdienst (Josef und Walburga Steppich; Josef und Rosa Gai mit Philomena Bader, Georgine Frey und Johann Ludwik; Martin und Anna Schnierle mit Sohn Martin)

Sonntag 6. September - 23. Sonntag im Jahreskreis -

Montag 31. August 18.00 Uhr Rosenkranz in der Grotte



Sonntag 6. September - 23. Sonntag im Jahreskreis -

9.45 Uhr 10.15 Uhr 18.30 Uhr

- Opfer für die Pfarrkirche Rosenkranz Pfarrgottesdienst (Johann Saule JM; Rosa Kratzer JM) - anschließend Stehempfang (zur Begrüßung von Pater Bernhard Gerwe) Rosenkranz in der Grotte

8.30 Uhr 9.00 Uhr

- Opfer für die Pfarrkirche Rosenkranz Pfarrgottesdienst (Verstorbene Weißenböck und Jakob; Michael und Maria Endrös; Mathias und Josefa Zimmermann; Verstorbene Wied-holz und Zäuner)

Gemeindeanzeiger

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St. Georg Lützelburg Sonntag, 30.08., 22. Sonntag im Jahreskreis – Sonderkollekte f. d. Pfarrheimküche 08.45 Uhr Pfarrgottesdienst f. d. Lebenden u. Verstorbenen d. Pfarrei / Maria u. Alois Winkler m. Anna Heindl Montag, 31.08., Hl. Paulinus, Bischof von Trier, Märtyrer 18.00 Uhr Rosenkranz i. d. persönlichen Anliegen d. Beter Dienstag, 01.09. 18.30 Uhr Hl. Messe f. Richard Müller m. Elt. Müller u. Gebele / Paul u. Monika Steidle m. Sohn Paul Mittwoch, 02.09. 18.00 Uhr Rosenkranz f. alle Berufsanfänger Donnerstag, 03.09., Hl. Gregor der Große, Papst, Kirchenlehrer – Priesterdonnerstag 19.00 Uhr Hl. Messe f. Anneliese Lämmlein u. Anton Sontheimer / Leonhard Nerdinger m. verst. Elt. u. Geschw. Nerdinger u. Pfefferer / Scholastika Falch m. Verw., Scholastika anschl. Pröll u. Ludwig Kuchenbaur Aussetzung d. Allerheiligsten u. Gebet um geistl. Berufungen, f. d. verfolgte Kirchen, in d. Anliegen d. Patenpfarrei Mbikko, d. Diözese Palai u. d. Orte Lutzelbourg u. Orzesce Freitag, 04.09., Herz-Jesu-Freitag 18.00 Uhr Bibelteilen 19.00 Uhr Wort-Gottes-Feier Sonntag, 06.09., 23. Sonntag im Jahreskreis 09.15 Uhr Pfarrgottesdienst f. d. Lebenden u. Verstorbenen d. Pfarrei / Josef Berchtold u. Zita Welker Das Pfarrbüro ist dienstags von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr und mittwochs von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Die Pfarrbücherei bleibt während der Sommerferien geschlossen.

Nr. 35/15

Dienstag, 01.09. 18.15 Uhr Rosenkranz Mittwoch, 02.09. 8.30 Uhr Heilige Messe Donnerstag, 03.09. 18.30 Uhr Beichtgelegenheit 19.00 Uhr Abendmesse Sonntag, 06.09., 23. Sonntag im Jahreskreis, Opfer für die Pfarrkirche 10.00 Uhr Pfarrgottesdienst, Pfarrkirche Langweid 10.00 Uhr Heilige Messe in kroatischer Sprache 19.00 Uhr Pfarrgottesdienst (f. d. Leb. u. Verst. d. Pfarrei; Maria Fendt; Elt. Paul u. Magdalena Wiedemann u. Angeh.) Das Pfarrbüro ist diese Woche geschlossen.

Evang. Kirchengemeinde Gersthofen Gottesdienste Sonntag, 30.08. 10.00 Uhr Gottesdienst, Gersthofen, mit Lektor Oertel

Bekenntniskirche

Samstag, 05.09. 17.00 Uhr ökumenischer Berggottesdienst, Schuttberg Gersthofen mit Dekan Blumtritt und Stadtpfarrer Gössl; gemeinsamer Aufstieg um 16.30 Uhr am Tor am Lechkanal (nur bei trockener Witterung) Sonntag, 06.09. 09.35 Uhr Bus zum Gottesdienst Gablingen, Apotheke

nach

Gersthofen,

Sonntag, 06.09. 10.00 Uhr Gottesdienst mit Abendmahl, Gersthofen, Bekenntniskirche mit Dekan Blumtritt und anschl. Kirchkaffee

St. Vitus Langweid Sonntag, 30.08., 22. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Pfarrgottesdienst, Pfarrkirche Stettenhofen Nach dem Pfarrgottesdienst in Stettenhofen findet im Pfarrgarten Stettenhofen (bei schlechtem Wetter im Pfarrsaal Stettenhofen) ein Afrika-Festle statt. Dienstag, 01.09. 18.00 Uhr Rosenkranz und Beichtgelegenheit 18.30 Uhr Abendmesse Donnerstag, 03.09. 18.00 Uhr Rosenkranz um geistliche Berufe Freitag, 04.09. – Herz-Jesu-Freitag 8.00 Uhr Heilige Messe Sonntag, 06.09., 23. Sonntag im Jahreskreis, Opfer für die Pfarrkirche 10.00 Uhr Pfarrgottesdienst (f. d. Leb. u. Verst. d. Pfarrei; Elt. Holland, Maria, Monika u. Michael Klein) 19.00 Uhr Pfarrgottesdienst, Pfarrkirche Stettenhofen Das Besprechungszimmer im Pfarrheim Langweid ist geschlossen! Hauptstraße 15 Lauterbrunn 

Jesus, der gute Hirte Stettenhofen Sonntag, 30.08., 22. Sonntag im Jahreskreis, Kollekte für Uganda 10.00 Uhr Pfarrgottesdienst (f. d. Leb. u. Verst. d. Pfarrei; Verst. d. Fam. Pröll u. Siegel; Achim Ungerer) Anschließend findet ein Afrika-Festle im Pfarrgarten (bei schlechtem Wetter im Pfarrsaal) statt.

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Nr. 35/15

KW 35

Die Fragen der Woche Top 3 Trainer des letzten Spieltages

Die optimale Bundesliga Mannschaft des letzten Spieltages setzt sich aus folgenden Mannschaften zusammen:

Die Top-3 Mannschaften des letzten Spieltags Mannschaft

Note

1

Borussia Dortmund

1,77

2

1. FC Köln

1,78

3

1. FSV Mainz 05

2,01

Borussia Dortmund

Sturm Mittelfeld

Borussia Dortmund

Martin Schmidt 1. FSV Mainz 05

Note: 1,79

1

Note: 1,47

Thomas Tuchel

Note: 1,56

Borussia Dortmund

Abwehr

Borussia Dortmund

Tor

1. FC Köln

2

Note: 1,86

Note: 1,53

Peter Stöger

Note: 1,71

1. FC Köln

3

Note: 1,54

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MO DI MI DO FR SA 01 SO 02

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MO DI 01 MI 02 DO 03 FR 04 SA 05 SO 06

MO 01 08 15 22 29 DI 02 09 16 23 30 MI 03 10 17 24 31 DO 04 11 18 25 FR 05 12 19 26 SA 06 13 20 27 SO 07 14 21 28 MO DI MI DO 01 FR 02 SA 03 SO 04

26 27 28 29 30

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19 26 20 27 21 28 22 29 23 30 24 25

MO 04 11 18 25 DI 05 12 19 26 MI 06 13 20 27 DO 07 14 21 28 FR 01 08 15 22 29 SA 02 09 16 23 30 SO 03 10 17 24

AUGUST

12 13 14 15 16 17 18

MO 04 11 18 25 DI 05 12 19 26 MI 06 13 20 27 DO 07 14 21 28 FR 01 08 15 22 29 SA 02 09 16 23 30 SO 03 10 17 24 31

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05 06 07 08 09 10 11

MO 07 14 21 28 DI 01 08 15 22 29 MI 02 09 16 23 30 DO 03 10 17 24 31 FR 04 11 18 25 SA 05 12 19 26 SO 06 13 20 27

DEZEMBER

MO 06 13 20 27 DI 07 14 21 28 MI 01 08 15 22 29 DO 02 09 16 23 30 FR 03 10 17 24 SA 04 11 18 25 SO 05 12 19 26

17 18 19 20 21 22

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09 10 11 12 13

MÄRZ

MO DI MI DO 01 FR 02 SA 03 SO 04

MO 01 08 15 22 29 DI 02 09 16 23 MI 03 10 17 24 DO 04 11 18 25 FR 05 12 19 26 SA 06 13 20 27 SO 07 14 21 28

JULI

MO 02 09 16 23 30 DI 03 10 17 24 31 MI 04 11 18 25 DO 05 12 19 26 FR 06 13 20 27 SA 07 14 21 28 SO 01 08 15 22 29

05 06 07 08 09

FEBRUAR

53 01 02 03 04

MO 04 11 18 25 DI 05 12 19 26 MI 06 13 20 27 DO 07 14 21 28 FR 01 08 15 22 29 SA 02 09 16 23 30 SO 03 10 17 24 31

NOVEMBER

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JUNI

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44 45 46 47 48

07 08 09 10 11 12 13

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05 06 07 08 09 10 11

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19 26 20 27 21 28 22 29 23 30 24 31 25

01.01. Neujahr | 06.01. Heilige Drei Könige | 25.03. Karfreitag | 27.03. Ostersonntag | 28.03. Ostermontag | 01.05. Tag der Arbeit 05.05. Christi Himmelfahrt | 15.05. Pfingstsonntag | 16.05. Pfingstmontag | 26.05. Fronleichnam | 15.08. Mariä Himmelfahrt 03.10. Tag der Deutschen Einheit 31.10. Reformationstag | 01.11. Allerheiligen | 16.11. Buß- und Bettag | 25.12. 1. Weihnachtsfeiertag 26.12. 2. Weihnachtsfeiertag | 31.12. Silvester

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Veranstalter: Susanne Schnurrer INIZZIA

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Friedvolle Weihnachten und Hauptsitz: Thyssenstr. 31, 86368 Gersthofen, Tel. 0821/4504575 alles Gute im neuen Jahr wünscht das Team von Pius-Bestattungen. Telefon Filialen: Kostenfrei 0800 / 4504575 Wir sind auch an allen Feiertagen für sie da. Deuterstr. Tel. 0821-45 0 45 75 10 - 86356 Neusäß Augustastr. 1 ½ - 86154 Augsburg Hauptstelle:Römerstr. Thyssenstr. 31, Gersthofen 20 86368 – 86405 Meitingen Filialen: Deuterstr. 10, 86356 Neusäß

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Susanne Schnurrer Lehenstraße 1a 86456 Gablingen Tel. +49(0)82307165 Fax +49(0)32222400516

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5,00 € Eintritt (Spendenprojekt Schweiz für kostenlose Behandlung von Kindern)

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