Willkommen im ifb-seminar: Arbeits- und Sozialrecht aktuell 2017

Willkommen im ifb-Seminar: Arbeits- und Sozialrecht aktuell 2017 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht Der neue § 611a BGB § 6...
Author: Sigrid Bruhn
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Willkommen im ifb-Seminar:

Arbeits- und Sozialrecht aktuell 2017 Ihr Referent: Urs Peter Janetz Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der neue § 611a BGB § 611a Arbeitsvertrag (1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. => Anspruchsgrundlage ist nun der Arbeitsvertrag i.V.m. § 611a BGB (nicht mehr § 611 BGB)

Schriftform / Textform (AGB-Recht), § 309 Nr. 13 BGB (neu)

AGB

Änderung:

Textform, §126b BGB

Auswirkungen im ArbeitsR

• Gilt für neue AGB-Arbeitsverträge • oder für alte AGB-Arbeitsverträge bei deren Änderung (str.) • Es darf keine strengere Form als Textform vereinbart werden, außer in Verträgen, die notariell beurkundet werden müssen • Bedarf keiner Unterschrift • z.B. Fax (auch ohne Unterschrift), maschinelle Briefe, E-Mail, Telegramm, SMS • z.B. für Ausschlussfristen / Verfallklauseln, bei denen bisher häufig Schriftform vorgesehen war • z.B. Vertragsänderungsklauseln

Hintergrund: Entsendung von AN aus einem EU-Mitgliedsstaat zur Arbeitsleistung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat

Reform der Entsenderichtlinie (EU-Kommission) Neu: 3 Hauptbereiche: * Entlohnung entsandter AN (inkl. Unterauftragsvergabe) * Vorschriften für Leih-AN * Langfristige Entsendung Entsandte AN sollen i.d.R. in den Genuss der gleichen Vorschriften über Entlohnung & Arbeitsbedingungen kommen, wie lokale AN, u.U. auch mehr als der (lokale) Mindestlohn, wenn AN vor Ort mehr erhalten

Im Aufnahmeland geltende Leih-AN-Vorschriften finden auch auf den dorthin entsandten AN Anwendung

Gesetz zur Lohngleichheit (Entwurf vom 11.01.2017) Ziel: Anspruch von Frauen auf gleiches Entgelt bei gleicher Arbeit Individueller Auskunftsanspruch • AGeb mit mehr als 200 Beschäftigten müssen auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie wie bezahlen (§§ 10-16 LohnGG) • § 13 LonhGG für BR / BA interessant

Betriebliches Verfahren zur Prüfung / Herstellung von Entgeltgleichheit • Private AGeb mit mehr als 500 AN sollen regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf Einhaltung der Entgeltgleichheit überprüfen

Bericht zur Gleichstellung & Entgeltgleichheit • AGeb mit mehr als 500 AN, die nach §§ 264, 289 HGB lageberichtspflichtig sind, müssen regelmäßig über den Stand der Gleichstellung & Entgeltgleichheit berichten. • Die Berichte sind für alle einsehbar Schaffung einer klaren Rechtslage & Definition wesentlicher Begriffe

AÜG-Reform ab 01.04.2017 (1) - Höchstüberlassungsdauer

§ 1 Abs. 1b AÜG n.F.: Grundsätzlich 18 Monate Personenbezogen(!)

Höchstüberlassungsdauer

Tarifvertragliche Ausnahme: Verlängerung für tarifgebundene Entleiher, wenn der angewendete TV die Verlängerung erlaubt und konkrete Höchstüberlassungsdauer benennt Betriebsverfassungsrechtliche Ausnahme: Auch nicht tarifgebundene AGeb können durch BV tarifliche Öffnungsklausel beanspruchen. Maximal jedoch 24 Monate, sofern TV nicht längere Höchstdauern normiert. Unterfällt der Betrieb mehreren TV, ist der repräsentative anzuwenden Anrechnung auch von Zeiten in denen der Leih-AN schon vorher für anderen Verleiher im Entleiherbetrieb eingesetzt wurde

„Nullstellung“ zum 31.03.2017

3-monatige Unterbrechungszeit

Folge der Überschreitung: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses des LeihAN im Einsatzbetrieb, wenn der Leih-AN nicht widerspricht bzw. eine „Festhaltenserklärung“ entgegensetzt.

Festhaltenserklärung des Leih-AN (§9 II AÜG n.F.): * Zulässig erst wenn Monatsfrist nach §9 I Nr.1-1b AÜG n.F. angelaufen * Leih-AN legt Erklärung persönlich bei BAfA vor * Bestätigung BAfA über Identität Leih-AN und Vorlagedatum Zugang bei Ver- oder Entleiher spätestens 3 Tage nach Vorlage bei BAfA

AÜG-Reform ab 01.04.2017 (2) - Gleichstellungsgrundsatz

Gleichstellungsgrundsatz, § 8 AÜG n.F.

• „Equal Treatment & Equal Pay“- Grundsatz nach § 10 IV AÜG a.F.: Problem: Ermittlung des Vergleichsentgelts und dessen Bestandteile • Vermutung des neuen § 8 AÜG: Enthält Leih-AN das für den Entleiherbetrieb bzw. dessen Branche (bei nicht tarifgebundenem Entleiher) übliche Tarifentgelt wird vermutet, dass „Equal Pay“ eingehalten ist. Für Sachbezüge im Entleiherbetrieb kann Wertausgleich in € erfolgen.

Ausnahme von Equal Pay, § 8 II AÜG n.F.

• Abweichung von Equal Pay (nicht Equal Treatment) durch TV zulässig, soweit der TV nicht die Mindeststundenentgelte der VO zu §3a II AÜG unterschreitet. Unterschreitet der TV die Mindeststundenentgelte, verbleibt es bei Equal Pay, d.h. nicht nur „Aufstockung“ zu Mindeststundenentgelt. • TV kann in seinem Geltungsbereich auch von nicht tarifgebundenen AN / AGeb vereinbart werden.

Dauer der Ausnahmemöglichkeiten von § 8 II AÜG n.F. gem. § 8 IV AÜG n.F.

„Drehtürklausel“, § 8 III AÜG n.F.

• Grds. maximal 9 Monate • Ausnahmsweise länger, wenn: - nach spätestens 15 Monaten ein „Equal-Pay“-Entgelt erreicht wird und - stufenweise Entgelterhöhung spätestens nach einer 6-wöchigen Einarbeitungszeit erfolgt • TV kann in seinem Geltungsbereich auch von nicht tarifgebundenen AN / AGeb vereinbart werden • Vorbeschäftigungszeiten bei demselben Entleiher, die nicht mindestens 3 Monate vor Einsatzbeginn liegen, sind hier anzurechnen • Abweichung gem. § 8 II AÜG n.F. ist nicht zulässig, wenn Leih-AN in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung an den Entleiher als AN beim Entleiher oder einem Konzernunternehmen (§18 AktG) des Konzerns, dem der Entleiher angehört, ausgeschieden ist.

AÜG-Reform ab 01.04.2017 (3) – weitere wichtige Änderungen

Einsatz als Streikbrecher

Schwellenwerte im BetrVG

Informationsanspruch BR bei Fremdpersonaleinsatz

• ist gem. § 11 V AÜG n.F. nicht mehr zulässig • Auch wenn Leih-AN nicht als Streikbrecher eingesetzt wird, darf er im bestreikten Betrieb die Arbeitsleistung verweigern • Gem. § 14 II 4 AÜG n.F. zählen Leih-AN (ausgenommen § 112a BetrVG) bei Grenzwerten im BetrVG, EBRG, WO dazu • Auch bei Unternehmensmitbestimmung (§ 14 II 5 AÜG n.F., aber erst ab einer Einsatzdauer von mehr als 6 Monaten (Satz 6) • §14 III AÜG: MBR (nur) bei Leih-AN gem. §99 BetrVG • §80 II BetrVG n.F.: BR kann nun auch Verträge von Beschäftigten einfordern, die nicht AN des Betriebs sind (war bisher Rspr. des BAG)

AÜG-Reform ab 01.04.2017 (4) – Fallschirmlösung bei Werkverträgen

„Alte Praxis“

Neuregelung, §11 AÜG n.F.

Problematik: Agentur oder Personaldienstleister schließt Werk- oder Dienstvertrag ab. Tatsächlich handelt es sich aber um ANÜberlassung

§11 II 3 AÜG n.F.: Leih-AN muss vor jedem Einsatz darauf hingewiesen werden, dass Leih-Arbeit vorliegt

Folge (§10 AÜG a.F.): Arbeitsverhältnis zwischen Leih-AN und Entleiher gilt als zustande gekommen.

Verdeckte Überlassung mit Erlaubnis wird der Überlassung ohne Erlaubnis gleichgestellt. Es entsteht in beiden Fällen ein ArbVerh zwischen Leih-AN und Entleiher, §§9 Nr. 1a, 10 I 2 AÜG n.F.

Lösung: Vorsorglich beantragte Verleiherlaubnis dienst als „Fallschirm“. Arbeitsverhältnis wird notfalls im Nachhinein „umdeklariert“

Leih-Arbeit ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche stellt eine OWi gem. § 16 I Nr. 8 AÜG mit einer Geldbuße bis 1.000 € dar.

EU-Datenschutzverordnung (EU-DSGVO) Ab wann?

Inhalte z.B.

Gefahren

Nationaler Gesetzgeber?

Betriebsräte

• Ab 25.05.2018: Einheitlicher Datenschutzstandard für ganz Europa und damit weitgehende Ablösung des BDSG • „Recht auf Vergessen“ • „Anspruch auf Datenübertragbarkeit“ • Zentrale Zusammenfassung allgemeiner Grundsätze • Verpflichtung zur Datenminimierung, d.h. jedes erhobene Einzeldatum ist darauf zu prüfen, ob es wirklich für den Verarbeitungszweck erforderlich ist; also keine zweckfreie Vorratsdatenspeicherung • Sehr hohe Geldbußen (bis 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes bzw. 20 Mio. Euro) • Zunahme von europa- & weltweiten Datenverkehrs, da Zweck nicht nur Schutz persönlicher Daten, sondern auch freier Datenverkehr ist • 99 textlich noch unverständlichere Artikel statt 48 unverständliche Paragraphen im BDSG

• Ist an einigen Punkten gefordert, hat aber wegen der Bundestagswahl 2017 nur wenig Zeit • Hat nur wenig Einflussmöglichkeiten

• Sollten sich schnell einarbeiten und die neuen Regelungen schon in BVn berücksichtigen. Insbesondere IT-BVn

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

BTHG – Neue Struktur des SGB IX (n.F. mit neuen §§)

Teil 1

• Für alle Reha-Träger geltendes Reha- & TeilhabeR inkl. Verfahren • Keine Splittung mehr zwischen verschiedenen Reha-Trägern

Teil 2

• EingliederungshilfeR • bisher im SGB XII, nun nicht mehr Sozialhilfe- sondern Leistungsrecht

Teil 3

• SchwerbehindertenR (bisher Teil 2 des SGB IX) • §§-Nummern ändern sich

Inkrafftreten der Änderungen des BTHG

30.12.2016

• Art. 2 BTHG: Neue Regelungen zur Stärkung der Rechte der SBV • Art. 18 BTHG: Anpassungen im BetrVG zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen

01.01.2018

• Art. 1 BTHG: Große SGB IX-Reform • Erst zum 01.01.2020: Teile der reformierten Eingliederungshilfen • Art. 19 BTHG: Redaktionelle Änderungen der auf das SGB IX verweisenden Gesetze

Wandel der SBV-Rechte durch das BTHG §95 II 3 SGB IX n.F. Klarstellung des Bundestagsausschusses:

Freistellung Bürokraft

• Kündigung eines Schwerbehinderten ohne Beteiligung der SBV ist unwirksam • SBV hat bei fehlender Beteiligung der SBV (schon nach alter Rechtslage) einen Unterlassungsanspruch gegen den AGeb und kann ein Ordnungsgeld gegen den AGeb beantragen, welches nicht (wie bei § 23 III BetrVG auf 10.000 € b beschränkt ist) • Vollständige Freistellung der Vertrauensperson nicht mehr erst ab 200 Schwerbehinderten / Gleichgestellten, sondern bereist ab 100 • Nunmehr auch Anspruch auf Bürokraft bei Erforderlichkeit

Übergangsmandat bei Umstrukturierungen

• Nunmehr auch eigenes Übergangsmandat der SBV bei Umstrukturierungen, wie der BR es gem. § 21a BetrVG hat

Vereinfachte Wahl der Stufenvertretungen

• Wahl der Gesamt-, Konzern-, Bezirks-, Haupt-SBV nunmehr in jedem fall im vereinfachten Wahlverfahren, auch wenn keine räumliche Nähe vorliegt (war Voraussetzung nach bisheriger BAG-Rechtsprechung)

Aufwertung SBVStellvertreter „Heranziehung“ SBVStellvertreter Schulung von Stellvertretern Schulungskosten

• Verhinderungs-Vertretung wie bei BR: Nunmehr auch bei (direkter) persönlicher Betroffenheit der Vertrauensperson (§ 94 I 1 SGB IX n.F. entsprechend neu formuliert) • In größeren Betrieb kann der Stellvertreter nun leichter für Aufgaben herangezogen werden (z.B. Betreuung in einem bestimmten Betriebsteil) • Bisherige Einschränkung für Schulung des 1. Stellvertreters fallen weg. • Auch weitere Stellvertreter haben Schulungsanspruch, wenn sie „herangezogen“ werden. • Kostentragungspflicht des AGeb auch für Schulung des / der Stellvertreter klargestellt (§96 VIII 1,1 SGB IX n.F.)

Pflegeversicherung: Neue Pflegegrade (§ 14 SGB XI) ab 2017 Bereiche der Funktionsstörungen:

Mobilität • (körperliche Beweglichkeit)

In diesen wird der Schweregrad der Beeinträchtigung erhoben und nach einem definierten Schema mit Punkten bewertet.

Kognitive & kommunikative Fähigkeiten • (verstehen & reden)

Daraus ergeben sich sodann im 2. Schritt die Pflegegrade.

Verhaltensweisen & psychische Problemlagen • (z.B. Aggressivität, Unruhe)

Selbstversorgung • (Körperpflege, An-/Auskleiden, Ernährung)

Bewältigung von / & selbständiger Umgang mit krankheits- / therapiebedingten Anforderungen & Belastungen • (z.B. Medikation, Arztbesuche) Gestaltung des Alltagslebens & sozialer Kontakte

Pflegegrade & Leistungen

Ergänzende Leistungen

Pflegeversicherung - Leistungen

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