Wiederholungsfragen und Antworten I • Gehört das Gesellschaftsrecht zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche Hand adressieren. • Nennen Sie vier Gesetze, in denen (u.a.) Gesellschaftsrecht geregelt ist? - BGB, HGB, GmbHG, AktG • Welche zwei Regelungsgegenstände des Gesellschaftsrechts lassen sich unterscheiden? - Organisationsrecht von Rechtssubjekten, Schuldverhältnis der Gesellschafter • Welche drei Merkmale charakterisiert eine Gesellschaft? - Zusammenschluss, Verfolgung eines Zweckes, Rechtsgeschäft Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
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Beispiel 1 A, B und C verkaufen jedes Wochenende an die vor dem Café Europa Wartenden 500 Becher heißen Grog. Sie verlangen einen Euro pro Getränk; andere Produkte befinden sich nicht im Sortiment von A, B und C Welche Gesellschaftsform liegt vor?
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Numerus Clausus der Gesellschaftsformen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.
Verein, §§ 21 ff. BGB BGB-Gesellschaft, §§ 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft, OHG, §§ 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft, KG, § 161 ff. HGB Stille Gesellschaft, §§ 230 ff. HGB Partnerschaftsgesellschaft, PartGG Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung, EWIV, EWIVVO Aktiengesellschaft, AG, AktG Kommanditgesellschaft auf Aktien, KGaA, §§ 278 ff. AktG Europäische Aktiengesellschaft, SE-VO, SEAG Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, GmbHG Eingetragene Genossenschaft, eG, GenG Reederei, §§ 489 ff. HGB Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, VVaG, §§ 15-53b VAG
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Gesellschaftsformen
Personengesellschaften
Körperschaften
GbR, §§ 705 ff. BGB als Grundtypus
Verein, §§ 21 ff. BGB als Grundtypus
- OHG, §§ 105 ff. HGB - KG, §§ 161 ff. HGB
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- AG (AktG) - GmbH (GmbHG)
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Körperschaft und Personengesellschaft Körperschaften
Personengesellschaft
Rechtsstellung
Eigene Rechtspersönlichkeit = Juristische Person
Rechtsfähig
Entstehen der Gesellschaft
Eintragung ins Handelsregister
Gesellschaftsvertrag und • Geschäftsaufnahme oder • Eintragung ins HR
Mitgliedschaft
• Mitgliederwechsel möglich • Kapitalanteil bei „Kapitalgesellschaften“
Mitgliederwechsel • ausgeschlossen oder nur mit • Zustimmung Gesellschafter
Organisation
Fremdorganschaft möglich
Nur Selbstorganschaft erlaubt
Haftung
• Gesellschaftsvermögen • Gesellschaftsvermögen • Keine Gesellschafterhaftung • plus Gesellschafterhaftung
Vertragsgrundlage
Satzung
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Gesellschaftsvertrag Folie 21
Lösung Beispiel 1 Nr. 1 I. Körperschaft = Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG)? (-), keine Eintragung im Handelsregister vorgenommen oder zumindest beabsichtigt, vgl. §§ 11 GmbHG, 41 AktG. II. Personengesellschaft (+), fraglich nur, welche Personengesellschaft?
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Lösung Beispiel 1 Nr. 2 1. Kommanditgesellschaft, §§ 161 ff. HGB? (-), da nach § 161 Abs. 1 HGB zumindest konkludent hätte verabredet werden müssen, dass ein Gesellschafter im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft nur beschränkt auf seine Einlage haften solle.
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Lösung Beispiel 1 Nr. 3 2. Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB? • § 105 Abs. 1 HGB: Es müsste eine Gesellschaft sein, - deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Handelsgewerbe unter einer gemeinschaftlichen Firma zu betreiben und - bei keinem der Gesellschafter dürfte die Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft beschränkt sein.
• § 105 Abs. 2 HGB: - Gewerbebetrieb (bloß geringen Umfangs) und - Eintragung ins Handelsregister.
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Lösung Beispiel 1 Nr. 4 2. Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB? a) Handelsgewerbe? § 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe ist - jeder Gewerbebetrieb, - es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
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Gewerbebegriff (§ § 1 Abs. 2 HGB) Zwar keine Definition im HGB, unstreitig ist ein Gewerbe aber eine: 1. Nach außen erkennbare 2. selbständige Tätigkeit, 3. die planmäßig und dauerhaft ist, 4. sowie auf wirtschaftlichem Gebiet stattfindet. 5. Str. ist, ob das Gewerbe erlaubt oder 6. auf Gewinnerzielung gerichtet sein muss.
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Art oder Umfang eines Geschäftsbetriebs (§ § 1 Abs. 2 HGB) • Kriterien für die Art der Geschäftstätigkeit: - Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen - Inanspruchnahme von Krediten - Umfang der Werbung - Größe der Lagerhaltung
• Kriterien für den Umfang der Geschäftstätigkeit: - Umsatzvolumen - Anlage- und Umlaufvermögen - Anzahl der Beschäftigen - Größe des Geschäftslokals - Anzahl der Betriebsstätten Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
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Lösung Beispiel 1 Nr. 5 2. Offene Handelsgesellschaft, §§ 105 ff. HGB (-) • § 105 Abs. 1 HGB: (-) Kein Handelsgewerbe wegen Art und Umfang: - nur eine Sorte Getränke - Keine Angestellten - Kein Lager, keine Betriebsstätten - Umsatz gering - Daher Vermutung des § 1 Abs. 2 HGB widerlegt!
• § 105 Abs. 2 HGB: (-) Keine Eintragung Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
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Lösung Beispiel 1 Nr. 6 3. GbR, §§ 705 ff. BGB (+) § 705 BGB: GbR erfordert - Zusammenschluss mehrerer Personen - zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks, der wegen Vorrang des § 105 HGB nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sein darf. - durch Rechtsgeschäft (formfrei, konkludent möglich) - Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Eintragung nicht möglich)
Im Ergebnis liegt eine GbR vor.
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Beispiel 1 Zusatzfrage 1 • Welche Gesellschaftsform liegt vor, wenn der Betrieb derart floriert, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderlich macht? • Es liegt nach § 105 Abs. 1, § 1 Abs. 2 HGB eine OHG vor, - die nach § 123 Abs. 2 HGB ohne Eintragung und - Bei sonstiger Identität mit der vorherigen GbR ohne Weiteres (bei entsprechender Geschäftsausweitung) im Wege des Rechtsformwechsels entsteht.
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Beispiel 1 Zusatzfrage 2 • Welche Pflicht trifft die Gesellschafter, wenn die Gesellschaft zur OHG geworden ist? • § 106 Abs. 1 HGB: Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. • § 108 HGB: Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby
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Kriterien für die Wahl einer Gesellschaftsform • • • • • • • • • • • • • •
Zulässigkeit der Gesellschaftsform für das angestrebte Unternehmen Spielraum bei der Ausgestaltung der Gesellschaft Vorhandenes Kapital Notwendiges Kapital für das angestrebte Unternehmen Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung Ansehen der Gesellschaft bei Kreditinstituten/Lieferanten Eintritt und Austritt von Gesellschaftern Einfluss auf die Führung der Geschäfte und Kontrollmöglichkeiten Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer Haftung für Schulden der Gesellschaft Offenlegungspflicht von Unternehmenszahlen (z.B. Rechnungsabschluss) Buchführungs- und Bilanzierungspflichten Steuerliche Behandlung der Gesellschaft und der Gesellschafter Kosten der Gründung
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