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Philipp-Gerlach Teßmer Ursula Philipp-Gerlach Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Kanzlei Philipp-Gerlach Teßmer - Niddastr. 74 - 6032...
Author: Kora Fiedler
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Philipp-Gerlach

Teßmer Ursula Philipp-Gerlach Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Kanzlei Philipp-Gerlach

Teßmer - Niddastr. 74 - 60329 Frankfurt/Main

Dirk Teßmer

Regierungspräsidium Darmstadt

Rechtsanwalt

Dezernat 44 / Bergaufsicht Wiesbaden

Tobias Kroll Rechtsanwalt

Lessingstraße 16-18 Niddastraße 74 60329 Frankfurt/Main

65189 Wiesbaden

Tel.: 069 / 4003 400-13 Fax: 069 / 4003 400-23 [email protected] in Kooperation mit Rechtsanwaltskanzlei:

Franz Neukirch Rechtsanwalt, FA für Verwaltungsrecht

www.ra-neukirch.de Ihr Zeichen

Unser Zeichen

Frankfurt am Main, den

IV/Wi-44-622-76d-29

2011 Bg 110

21.05.2013

Planfeststellungsverfahren zur Zulassung des von der Firma Sehring Sand & Kies GmbH & Co. KG vorgelegten Rahmenbetriebsplans für die geplante Erweiterung des Quarzsand- und –kiestagebaus „Langener Waldsee“ in Flur 33, 34, 38 und 39 der Gemarkung Waldabteilung 24-27 und 34-37 der Stadt Langen hier: Ergänzung zur Verbände-Einwendung vom 08.12.2011, u.a. Nachtrag Verbändeeinwendungen/Forstliche Belange/Ersatzmaßnahmen

Sehr geehrte Damen und Herren, mit Bezug auf die von der Fa. Sehring mit Datum vom 05.04.2013 vorgelegte Darstellung zum Sachstand der Nachweise zu Ersatzaufforstungen werden die bisherigen Einwendungen der Naturschutzvereinigungen ergänzt bzw. präzisiert und es werden weitere Einwendungen geltend gemacht. Diese ergänzenden Unterlagen wurden von der Planfeststellungsbehörde den Einwendern BUND und NABU am 12.04.2013 per Mail in Auszügen zur Verfügung gestellt.

Bankverbindung: GLS Gemeinschaftsbank eG Frankfurt/Main Bankleitzahl 430 609 67 Konto: 802 281 6000

Wegbeschreibung : 5 Minuten vom Hauptbahnhof Richtung Messe, Platz der Republik.

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Die Verbände haben in Kapitel 11.2.9 ihrer Einwendung vom 08.12.2011 bereits grundlegende und detaillierte Mängel des Nachweises der Ersatzaufforstungen aufgezeigt. Die Einwender haben diese, den Teil V der Planfeststellungsunterlagen zu den forstlichen Belangen, ergänzenden Materialien gesichtet und sehen sich durch die neuen und aktualisierten Informationen zum Verfahrenstand der Ersatzaufforstungsbemühungen in ihrer Kritik bestätigt. Mehrheitlich sind die gelisteten Flächen - allein schon durch ihre weite räumliche Entfernung und ihre Lage in völlig anderen Naturräumen ungeeignet und unzulässig für forstrechtliche Ersatzmaßnahmen. Als Beispiel führen die Einwender hier die Fläche Gedern2 mit der Flächen-ID 2012-2 an. Dieses Flurstück liegt über 62 km vom Vorhaben und Eingriff entfernt im Naturraum D47- Osthessisches Bergland, Vogelsberg und Rhön (siehe Grafik 1).

Grafik 1: Entfernung Sehring-Vorhabengebiet zur Fläche Gedern2 - Flurstück 23/22 - beträgt 62,85 km (gemessen mit Google_Maps_Labs)

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Der „Suchraum-Sehring“ für Flächen zur Ersatzaufforstungen nach dem Forstrecht ist willkürlich und viel zu groß gewählt. Weiterhin fehlt in der vorgelegten Aufstellung zu den Ersatzaufforstungen der begründete Nachweis, in welcher Weise die Einzelmaßnahmen überhaupt geeignet sind, hier einen qualitativ-fachlichen Ausgleich zu leisten. Gemäß Hessischer Kompensationsverordnung sind Maßnahmen auf ackerbaulich nutzbaren Flächen nur mit einer Ertragsmesszahl von unter 45 und unter dem Durchschnittswert der Gemarkung zulässig. Da viele der Aufforstungsflächen derzeit ackerbaulich bzw. landwirtschaftlich genutzt werden, müssen entsprechende Bewertungen erfolgen. Angaben hierzu fehlen gänzlich. Eine Intension oder Methodik, die die projektierten Ersatzaufforstungen in die gesetzlich geforderte Kausalität zu den durch das beantragte Vorhaben notwendigen Waldrodungen stellen, fehlt hier ebenso komplett und ist nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Dem Vorhabenträger und der Hessischen Landgesellschaft mbH geht es nach Auffassung der Naturschutzvereinigungen offensichtlich ausschließlich darum, irgendwo in Hessen Aufforstungsflächen zu generieren, um den quantitativen Flächennachweis zu erbringen. Es wurden vordringlich sachfremde Aspekte bei der Auswahl der Flächen herangezogen. Gerade durch die besondere örtliche Wertigkeit der vom Eingriff betroffenen Bannwaldgebiete mit seinen herausragenden Schutz- und Erholungsfunktionen muss ein funktionaler und naturräumlicher Bezug zu den Ersatzmaßnahmen erkennbar und gegeben sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bestätigt (BVerwG 7 A 3.10, BVerwG 4 A 5.02). Die laufende Rechtsprechung besagt zwar, dass sich eine Obergrenze der Entfernung zwischen Eingriff und Kompensation nicht generell oder pauschal festlegen lässt, der kausale naturräumliche Zusammenhang aber in jedem Fall nachweis- und darstellbar sein muss. Dieser Nachweis fehlt, gerade bei den entlegenen, in völlig anderen Naturräumen gelegenen Maßnahmenflächen völlig. So ist, auch aus den aktualisierten Planfeststellungsunterlagen, in keinster Weise erkennbar, wie durch die partiellen Aufforstungen bspw. im tiefsten Odenwald oder am Vogelsberg ein Ersatz für den massiven Eingriff und Bannwaldverlust inmitten des Rhein-Main-Gebietes geleistet werden kann.

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Hier zeigt schon die Nomenklatur der Naturräume deren völlig unterschiedliche Struktur. Topografie, Geologie und Ökologie der Odenwald- und Vogelsbergnaturräume D55 und D74 sind ebenso wenig mit der Metropolregion Rhein-Main zu vergleichen, wie deren Landschaftsräume und Siedlungsstrukturen. Der überwiegende Teil, der in dem Aufforstungspool der Hessischen Landgesellschaft (HLG) aufgeführten Flächen, ist mangels eines funktionalen und (natur)räumlichen Zusammenhangs zum beantragten Vorgaben nicht geeignet und somit unzulässig für Ersatzmaßnahmen. Die Planfeststellungsbehörde, das Darmstädter Regierungspräsidium führt auf seiner Internetseite

http://www.rp-darmstadt.hessen.de/irj/RPDA_Internet?cid=

f5bf220b7052246e1c5437ac4460485f zu forstlichen Schutzgebieten folgendes aus: Die Rodung und Umwandlung von Schutzwald ist nur ausnahmsweise und mit der Auflage einer flächengleichen Neuaufforstung im Nahbereich zulässig. Das Hessische Forstgesetz legt in § 12 Abs. 3 fest, dass mindestens flächengleiche Ersatzaufforstungen im „gleichen Naturraum“ zu erfolgen haben, in denen die Waldrodungen stattfinden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 3 UE 154/90 festgestellt, dass als Naturraum das jeweilige Gebiet anzusehen, für das der betroffene Wald ökologisch bedeutsam ist (Fischer, Forstrecht im Lande Hessen, 4. Auflage). VGH Kassel, U.v. 01.09.1994, 3 UE 154/90, Rn 42 nach juris

Die naturräumliche Gliederung und Zuordnung der Naturraum-Haupteinheiten erfolgt in der Anlage 1 der KV - Kompensationsverordnung des Landes Hessen. Zur Präzisierung werden zu Beginn der Anlage 1 der KV die regionalen Zusammenhänge der Naturräumlichen Haupteinheiten näher beschrieben und festgelegt: Für Zwecke dieser Verordnung gelten die Teilflächen der folgenden Naturräumlichen Haupteinheiten (Naturräume) als regional zusammenhängend mit dem jeweils benachbarten Naturraum: Unteres Weserbergland und Oberes Weser- Leine-Bergland (D 36), Thüringer Becken (D 18), Bergisches Land, Sauerland (D 38), Mittelrheingebiet (D 44). Die Naturräume Lahntal und Limburger Becken (D 40) und Westerwald (D 39) gelten als regional zusammenhängend.

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Das bedeutet, dass allein schon aus dieser Definition heraus ein regionaler naturräumlicher Zusammenhang der Haupteinheit D53 zu den Räumen D55 und D47 im Sinne der KV nicht gegeben ist. Somit fehlt den HLG-Flächennachweisen der Aufforstungsmaßnahmen in den Räumen D55 und D47 der formalrechtliche Naturraumbezug zum eingriffsrelevanten Naturraum D53. Die Karte im Anhang 1 der KV gibt die naturräumlichen Einheiten höherer Ordnung wieder, soweit sie ganz oder teilweise auf dem Gebiet Hessens liegen. Sie beruht auf der naturräumlichen Gliederung für Deutschland, wie sie in den 1950er Jahren vorgenommen und im Handbuch der naturräumlichen Gliederung Deutschlands vorgestellt wurde. Die durch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) 1994 erstellte Gliederung, die von der älteren leicht abweicht, wurde für die Haupteinheitengruppe vorangestellt, die ältere Codierung in Klammern gesetzt. Bei den unteren Einheiten wurde das alte System noch übernommen. Die naturräumlichen Haupteinheiten gliedern sich weiter auf in Unter-, Teil- und Grundeinheiten. Da die Angaben zu den Ersatzmaßnahmen auf der eher unscharfen naturräumlichen Gliederung der Haupteinheiten Deutschlands nach Meyen & Schmithüsen basieren, und der Begriff „Naturraum“ im hier relevanten Forstrecht eher juristisch unbestimmt ist, zitieren die Einwender an dieser Stelle zur weiteren Erläuterung eine Erläuterung des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie – HLUG: „Die Notwendigkeit, unser menschliches Handeln auf die natürlichen Grundlagen und die naturgegebenen Grenzen der Leistungsfähigkeit unserer Umwelt auszurichten, ist für uns alle zu einer Lebens- wenn nicht Überlebensfrage geworden. Raumordnung, Landesplanung und Umweltschutz vollziehen sich damit nicht mehr nur in kultur- und wirtschaftsräumlichen Kategorien, sondern zunehmend in ökologisch-naturräumlichen. Erhebungen und Planungen auf der Basis überkommener oder durch Gebietsreformen komplex zusammengefasster Verwaltungseinheiten sowie wirtschaftsgeographischer Standortsgliederung bedürfen des Bezuges auf den Naturraum als dem Flächenbegriff unserer besiedelbaren, benutzbaren, gestaltbaren und nur bis zu einem gewissen Grade auch belastbaren Umwelt. Der Durchführung und kartenmäßigen Darstellung der naturräumlichen Gliederung Deutschlands (Karte zum Handbuch der naturräumlichen Gliederung im Maßstab 1 : 1 000 000 herausgegeben von E. Meynen und J. Schmithüsen) folgte eine systematisch gelenkte "geographische Landesaufnahme" im Maßstab 1:200 000 durch die Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung und von ihr örtlich und blattweise beauftragte Bearbeiter. Diese geographische Landesaufnahme liegt seit 1971 für Hessen flächendeckend vor. Ziel meiner Mitarbeit an dieser geographischen Landes-

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aufnahme war es, für das Verwaltungsgebiet des Landes Hessen eine vollständige und detaillierte Übersicht der Naturräume für Zwecke der Umweltforschung und Umweltplanung zu gewinnen.

Als Ergebnis dieser Bemühung wurden erstmals 1974 in der Hessischen Landesanstalt für Umwelt1) eine Karte der naturräumlichen Gliederung Hessens auf der Basis vorliegender Karten der geographischen Landesaufnahme gefertigt und die Naturräume Hessens in den so genannten Haupteinheiten der naturräumlichen Gliederung kurz erläutert. Die nunmehr notwendig gewordene Neuauflage von Textbuch und Karte hat dies beibehalten.

Zusammen mit der kürzlich erschienenen maßstabgleichen "Standortkarte der Vegetation in Hessen", bearbeitet von 0. Klausing und A. Weiß (Schriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt, Heft 33, Wiesbaden 1986), und mit der ebenfalls im gleichen Maßstab neu erschienenen "Gewässergütekarte Biologischer Gewässerzustand in Hessen", in der Hessischen Landesanstalt für Umwelt bearbeitet von W. Klös (herausgegeben vom Hessischen Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit2), Wiesbaden 1987), verfügt Hessen nunmehr über eine in sich geschlossene ökologisch-naturräumliche Bestandsaufnahme des Landes. Diese drei Karten sind daher als in einem ökologisch übergreifenden Zusammenhang stehend zu sehen und zu benutzen.“

Es erscheint den Naturschutzverbänden in diesem Zusammenhang weiterhin wichtig, besonders darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in den Planfeststellungsunterlagen verwendeten Begrifflichkeiten zum „Naturraum“ um die Definition “naturräumlicher Haupteinheiten“ handelt. Diese großflächigen Einteilungen 1. Ordnung nach Meyen & Schmithüsen gliedern sich in der neueren Systematik nach Klausing & Weiß weiter in regionale und lokale Naturräume. Nach dieser Methodik lassen sich die naturräumlichen Zusammenhänge wesentlich detaillierter und schärfer darstellen bzw. Unterschiede besser abgrenzen. Die naturräumliche Haupteinheit des Vorhabengebietes ist nach Meyen & Schmithüsen dem „Naturraum 1. Ordnung D53 – Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland

zuzuordnen. In den aktuelleren Naturraum-Gliederungen

nach Klausing & Weiß lässt sich der Naturraum des betroffenen Bannwaldgebietes deutlich exakter darstellen wie nachstehende Abbildung (Grafik 29) zeigt.

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Grafik 2: Naturraumdarstellung des Vorhabengebietes nach Klausing & Weiß (Quelle HLUGUmweltatlas).

Die Frage, welcher naturräumliche Begriff demnach in § 12 des Hessischen Forstgesetzes zur Anwendung kommt, ist aus Sicht der Einwender weniger relevant als der faktische funktional-naturräumliche Zusammenhang des Eingriffes mit dem nachweislichen Bezug zu den Ersatzmaßnahmen. Und genau an diesem Bezug mangelt es mehrheitlich den projektierten Ersatzaufforstungen. Die Naturschutzverbände BUND und NABU haben die Flächenaufstellungen (Stand März 2013) zu den geplanten Ersatzaufforstungen bezüglich ihres Naturraumbezuges eingehend analysiert und bewertet. Demnach sind von den ca. 83 ha nachgewiesenen, für die Aufforstung gesicherten (grün dargestellt) und die wahrscheinlich (gelb dargestellt) zur Verfügung stehenden Flächen lediglich ca. 15,84 ha (18,9%) dem eingriffsrelevanten Naturraum D53 zuzuordnen. 67,95 ha (81,1%) der Flächen liegen in anderen Naturräumen (D47, D55). Zudem bestehen nach Recherchen der Einwender bei einigen Maßnahmen erhebliche Naturraum-Zuordnungsfehler: Die Flächen Brachttal 1 mit der Flächen-ID 2010-7 sind gemäß Flurbezeichnung und Naturräumlicher Gliederung nach Meynen & Schmidhüsen dem Naturraum D47 und nicht dem Naturraum D55 zugeordnet. Weiterhin sind die Flächen Rinderbügen mit der ID 2010-12 eindeutig dem Naturraum D47 zuzuordnen und nicht in einem NaturraumMix (D47/D55/D53) darzustellen. Auch die beiden Flurstücke mit den Nummern 1/6 und 2/4 der Flächen Hof-Graß mit der ID 2011-6 sind fälschlicherweise dem Naturraum D53 zugeordnet und gehören zum Naturraum D47.

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Im

Durchschnitt

liegen

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die

vom

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Vorhabenträger

vorgesehenen

Ersatzauf-

forstungsflächen 38,55 km vom beantragten Bannwaldeingriff entfernt (Grafik 3).

Grafik 3: Die durchschnittliche Entfernung sämtlicher Aufforstungsflächen zum Eingriff beträgt 38,55 km (Foto: Google_Maps)

Die Flächen Hof Graß mit der ID 2011-6 liegen mit einer mittleren Entfernung von über 55 km sogar außerhalb des RegFNP-Südhessen im Zuständigkeitsbereich des RPGießen. Ein annähernd naturräumlicher Bezug im Sinne des Forstrechtes kann nach vorliegender Aufstellung lediglich für die Fläche GG9 - Worfelden ID 2012-11 konstatiert werden. Diese ist aber mit nur ca. 10.000 m² in der Gesamtbilanz kaum relevant.

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Widerspruch zu den Festlegungen der Hessischen KV-Arbeitshilfe In der Arbeitshilfe zur Kompensationsverordnung wird der Bezug zwischen Eingriff und Ersatz wie folgt beschrieben: Regionaler Zusammenhang zwischen Eingriff und Kompensation besteht innerhalb derselben naturräumlichen Haupteinheiten-Gruppe (in Hessen 7) (unwesentliche Abweichungen bleiben zulässig) und desselben Flächennutzungsplans.

Gemäß dieser Definition ist bereits ein Großteil der gelisteten Aufforstungsflächen nicht mehr anrechnungsfähig.

Widerspruch zu den Festsetzungen Regionalplan Südhessen/ Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP) Im Texteil des aktuellen RegFNP werden auf Seite 147 folgende Aussagen getroffen: G10.2-6 Bisher unzerschnittene größere Waldgebiete in den folgenden Naturräumen sollen erhalten werden: • Büdinger Wald, • Hessischer Spessart, • Hessische Rheinebene • Rheingaugebirge, • Vorder-/Hochtaunus, • Sprendlinger Horst/Untermainebene, • Messeler Hügelland, • Sandsteinodenwald. G10.2-7 Bei der Inanspruchnahme von Wald für andere Nutzungen sollen flächengleiche naturnahe Ersatzaufforstungen im selben Naturraum vorgesehen werden. Bei Schutz- und Bannwald ist dies gesetzlich vorgeschrieben. G10.2-9 In Mittelgebirgslandschaften mit hohem Waldanteil sollen möglichst wenige Waldneuanlagen vorgenommen werden.

Die von der Fa. Sehring vorgeschlagenen Ersatzmaßnahmen stehen somit auch den Festsetzungen und Zielen des RegFNP sowie der Landesplanung entgegen.

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Da das Unternehmen nach den vorliegenden Angaben den quantitativen und qualitativen Nachweis über geeignete Ersatzaufforstungsflächen zur Kompensation des Bannwaldeingriffs nicht erbringen kann, weil insbesondere der funktional-naturräumliche Wirkbezug fehlt, fordern die Einwender die Planfeststellungsbehörde auf, den Antrag abzuweisen.

Hilfsweise fordern BUND und NABU bei einer Inanspruchnahme von Wald nicht nur die minimal vorgeschriebenen flächengleichen Ersatzaufforstungen im selben Naturraum erfolgen müssen, sondern auf Grund der herausragenden Schutz- und Erholungsfunktion des betroffenen Bannwaldes ein Waldkompensationsverhältnis von 1:2 festgesetzt wird. Im Falle des Baues des Lufthansa-Trainingszentrums am Flughafen Frankfurt wurde aufgrund der besonderen Bedeutung des Waldes im Rhein-MainBallungsraum von der zuständigen Behörde bereits ein Verhältnis von 1:2 festgesetzt. Dieses Verhältnis ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der besonderen Bedeutung der betroffenen Bannwaldbestände absolut angemessen.

Mit freundlichen Grüßen

U. Philipp-Gerlach Rechtsanwältin