REACH@Baden-Württemberg
Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart
Welche Auswirkung hat die CLPVerordnung auf nachgeschaltetes Recht? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Beispiele für mögliche Änderungen -
-
Folie 2
Umstufung von „gesundheitsschädlich“ (Xn) auf „toxisch, Kat. 3; wie H 301 oder H 311 Umstufung von nicht entzündlich auf „entzündbare Flüssigkeit“ , Kat. 3; H 226 bei einer Flüssigkeit mit Flammpunkt zwischen 55 und 60 Grad Neue Gefahrenmerkmale; z. B. + spezifische Organtoxizität (STOT), wie H 371 bzw. H 373 oder + Gase unter Druck, wie z. B. H 280 22.02.2013
Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Ausgangslage: Die CLP-Verordnung hat überall dort, wo sich eine Anforderung in einer Rechtsvorschrift unmittelbar auf die Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder einer Zubereitung/eines Gemisches bezieht, direkte Auswirkungen auf diesen Rechtsbereich. Frage: Wie geht der Gesetz-/Verordnungsgeber angesichts möglicher geänderter Einstufungen/Kennzeichnungen mit dieser Erkenntnis um? Folie 3
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Bezogen auf Beispiel der akuten oralen Toxizität BAuA-Internet unter Gefahrstoffe; Einstufung und Kennzeichnung;
Fazit: der BAuA Wenn in bestehenden Vorschriften ein Bezug auf als „giftig“ eingestufte oder gekennzeichnete Stoffe oder Gemische erfolgt, ist dies i. d. R. in Verbindung mit dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht gemeint. Stoffe oder Gemische mit einer oralen LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg , die nach CLP als akut toxisch, Kat 3; H 301 eingestuft sind, sind nicht giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
wie sieht es in anderen Rechtsgebieten aus? Folie 4
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Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Untersuchung bei verschiedenen Rechtsbereichen 1.
Chemikalienrecht a. b. c.
2. 3. 4. 5. 6.
Folie 5
- Chemikaliengesetz - Gefahrstoffverordnung - Chemikalien-Verbotsverordnung
Gefahrgutrecht Abfallrecht Wasserrecht Störfallrecht Immissionsschutzrecht
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Folie 6
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Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz
Definition „gefährlich“ (Stoff/Gemisch) § 3a ChemG gefährlich = was bereits gefährlich nach bisherigem Recht war + was sonst noch gefährlich nach neuem Recht ist
Folie 7
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Bisheriges Recht
Neues Recht
Explosionsgefährlich
Explosive Stoffe/Gemische
Brandfördernd
Oxidierende Gase
Hochentzündlich
Entzündbare Flüssigkeiten, Kat 1-3
Leichtentzündlich
Metallkorrosiv, ...... usw.
Entzündlich
Insgesamt 16 für physikalische Gefahren
Sehr giftig
Akute Toxizität, Kat 1 -4
Giftig
Aspirationsgefahr
Gesundheitsschädlich
Spez. Zielorgantoxizität (akut + weiderholt)
Ätzend
Ätzung/Reizung der Haut
Reizend
Schwere Augenschäden/-reizung
Sensibilisierend
Sensibilisierung der Haut
Krebserzeugend
Karzinogenität
Fortpflanzungsgefährdend
Reproduktionstoxizität
Erbgutverändernd
Keimzell-Mutagenität, ...usw. Insgesamt 10 für gesundheitliche Gefahren
Umweltgefährlich
Wassergefährdend
Folie 8
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∑ 15 Gefährlichkeitsmerkmale
Ozonschädigend ; insgesamt 2 für Umweltgefahren ∑ 28 Gefahrenklassen
Chemikalienrecht
Chemikaliengesetz
was ist ein Gefahrstoff?
§ 19 Abs. 2 ChemG
Gefahrstoff = was gefährlich nach bisherigem Recht ist*
*
Folie 9
hierbei wird allein die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes/Gemisches betrachtet; andere Kriterien für einen Gefahrstoff sind hier nicht Gegenstand der Betrachtung 22.02.2013
Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl I, S. 1643), in Kraft seit dem 1.12.2010 § 2: Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die gefährlich nach bisherigem Recht sind alles was darüber hinaus nach CLP gefährlich ist, ist allein auf Grund seiner Eigenschaften kein Gefahrstoff i.S. der Gefahrstoffverordnung. In der Begründung zur neuen GefStoffV ist bereits ausgeführt, dass spätestens zum 1.6.2015 diese Definition teilweise aufgegeben werden muss
Ausnahme auf Zeit Folie 10
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Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
Außerdem auch als Folge von CLP: Zu treffende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen werden (mit Ausnahme von cmr-Stoffen) von der Einstufung und Kennzeichnung entkoppelt. Bisheriges Schutzstufenkonzept wurde aufgegeben. Die zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich (stärker
als bisher) nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. GHS-relevante Informationen sind in der betrieblichen
Dokumentation (z. B. Gefahrstoffverzeichnis oder schriftlichen Betriebsanweisung) sowie in den jährlichen mündlichen Unterrichtungen zu berücksichtigen. Folie 11
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Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
konkretisiert eine Bekanntmachung des BMAS vom Dezember 2008 Folie 12
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Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (vom Dezember 2009, aktualisiert im März 2012) Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes die Bezüge zur Einstufung nach „altem“ Recht werden
übergangsweise beibehalten das nationale Gefahrstoffrecht wird erst zum 1.6.2015
komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein demzufolge ist es für Maßnahmen des Arbeitsschutzes von
nachrangiger Bedeutung, ob bereits eine neue Kennzeichnung vorhanden ist oder nicht Folie 13 22.02.2013
Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes (II) Trotzdem kann eine Umstellung auf die CLP-Verordnung innerhalb eines betroffenen Betriebes folgende zusätzliche Maßnahmen erfordern: Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisungen Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor der Aufnahme
von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung Folie 14
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Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (vom Oktober 2010, veröffentlicht im Dezember 2010) Auszug aus Anwendungsbereich: In der Tabelle (Anmerkung: die separate Regelungen für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften regelt) sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLPVerordnung) als auch nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander 22.02.2013 benutzt werden.
Chemikalienrecht
Gefahrstoffverordnung
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12 Kap
Eigenschaft
CLP-VO
EG-RL
5
Akut toxisch
H 300, H 301, H 310 oder R 23 bis H 330 R 28
Entzündbare Flüssigkeiten
H 226
R 10
8
Akut toxische H 300, H 301, H 310, Flüssigk. und H 311, H 330 Feststoffe
R 23 bis R 28
12
Entzündbare Flüssigkeiten
R 10, R 11, R 12
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H 224, H 225 H 226 mit Flp. bis 55 ° C
Mengenschwelle 200 kg
1.000 kg 200 kg
50 bis 200 kg ab 200 kg
Chemikalienrecht
ChemVerbotsV
Wichtig im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnis- oder Anzeigepflicht, die Notwendigkeit sachkundiger Personen oder Verbot der Abgabe über das Internet. Aktuell:
Abgabevorschriften stellen auf die Kennzeichnung ab: T+, T, (auch cmr), F+ sowie O
Zukünftig:
?
noch in der Diskussion;
Zu erwarten: von der Verordnung erfassten Chemikalien sollen - mit Ausnahme von F+ - erhalten bleiben: bis zur Anpassung der VO keine Auswirkungen!
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Gefahrgutrecht
Keine Anpassung erforderlich, da CLP-Verordnung Gefahrgutrecht nicht tangiert; Gefahrgutrecht wurde bereits seit längerem eigenständig an das GHS-System angepasst (z. B. ADR); letztmals wurde im Herbst 2010 die Gefahrgutklasse wassergefährdend, (H 400, H 410 und H 411) in das europäische Gefahrgutrecht eingeführt.
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Abfallrecht Die Gefährlichkeitsmerkmale des europäischen Abfallverzeichnisses aus dem Jahr 2000 (national umgesetzt in der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) wurden 2008 als Anhang III in die Europäische Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) überführt. Viele gefahrenrelevante Eigenschaften (unglücklicherweise mit H1 bis H 14 bezeichnet) aus dem Anhang III der ARRL nehmen direkt Bezug auf das europäische Einstufungsrecht.
Folie 19
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Abfallrecht Derzeit wird auf EU-Ebene das europäische Abfallverzeichnis an die CLP-VO angepasst. Die bestehenden H-Kriterien (zukünftig HP-Kriterien) werden derzeit überarbeitet und an die CLP-Verordnung angepasst, so dass eine weitgehende Verknüpfung mit dem europäischen Chemikalienrecht geschaffen wird. Ziel: keine fundamentalen Änderungen am Europäischen Abfallverzeichnis. Zeithorizont: 1.6.2015 Folie 20
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Wasserrecht Referentenentwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) * vom August 2012 berücksichtigt auch GHS-Verordnung: Ermittlung der Wassergefährdungsklassen wie bisher über
Punktesystem auf der Grundlage - der bis zum 1. Dezember 2010 erfolgten Einstufung in RSätze gemäß Anhang I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder - der Einstufung mit Gefahrenhinweisen nach Anhang I und II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) * früher VAUwS Folie 21
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Wasserrecht − Stoffe (als solche oder in Gemischen) sind nach dem alten
Kennzeichnungsrecht bzw. zunehmend nach der CLPVerordnung zu klassifizieren; − Aus der amtlichen Begründung: „Die Gefahrenhinweise
sollen nach Maßgabe der CLP-Verordnung die (bisherigen) R-Sätze vollständig ersetzen.“ Nach der aktuellen VwV ermittelte Einstufungen der WGK
sollen bestehen bleiben!
Folie 22
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Störfallrecht
Seveso-III-Richtlinie
RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 (ABL. L 197/1) Umsetzung bis 31. Mai 2015 und Anwendung ab 1.6.2015 Anlass: Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an neue CLP-VO Anwendungsbereich
Zahl der Stoffe, die über die Einatmung akut toxisch wirken, erhöht sich Zahl der Stoffe, die dermal bzw. oral akut toxisch sind, verringert sich Auswirkungen in BW?
Erste Einschätzung: Zahl der Betriebsbereiche, die unter die Verordnung fallen, wird sich in der Summe nicht wesentlich ändern Folie 23
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Boundary for old legislation
0
EU
25
T+ 0
Oral mg/kg
1
Dermal mg/kg
25
A1
2
0
inhal. gas mg/l ppm Folie 24
3
A2
1000
3 -----------------------------A3
10
2
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4
1
3
0 0,1
0 100
3
0,5
2
1
4
A4
2
1 A5
4
400
0,5
1
300 A2b
200
2
0 0,05 0,25 inhal. aerosol mg/l
Xn 200
50
1
inhal. vapour mg/l
T
50
5
0
200
4
0,5
2
2
A6
500
2.5
3 2000
4
A7
2500 Gyenes
Immissionsschutzrecht
(insb. 4. BImSchV)
Verschiedene Anlagen in der 4. BImSchV nehmen (unmittelbar) Bezug auf gefährliche Stoffeigenschaften, z. B. + Läger für giftige oder sehr giftige Stoffe (jetzt Anhang Nr. 9.35; zukünftig 9.3 i. V. mit Anhang 2) oder + Anlagen zur Lagerung/Behandlung gefährlicher Abfälle. oder TA-Luft besagt, dass giftige oder sehr giftige organische Stoffe der Klasse I (mit dem entsprechenden Emissionsgrenzwert) zuzuordnen sind. Folie 25
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Immissionsschutzrecht
(BImSchG)
Erste Ansätze zur Anpassung des Immissionsschutzrechts an
die Terminologie der CLP-Verordnung: Artikelgesetz zur Umsetzung der IE-Richtlinie*: Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 3 BImSchG: (9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) von Bedeutung für Regelungen zum Ausgangszustandsbericht *Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen Foe 26
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Immissionsschutzrecht
(insb. 4. BImSchV)
Spätestens mit vollständiger Umsetzung der
- Seveso-III-Richtlinie bzw. - Außerkrafttreten des „alten“ Einstufungsrechts zum 1.6.2015 ist auch im Immissionsschutzrecht eine komplette Anpassung an die Terminologie der CLP-Verordnung unumgänglich.
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CLP Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete Fazit: Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen der CLP-
Verordnung haben Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete Das nachgeschaltete Recht wird auf breiter Front sukzessive
überarbeitet; die Änderungen werden bis spätestens zum 1.6.2015 vollständig zum Tragen kommen Man ist bemüht, die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf
die betroffenen anderen Rechtsgebiete möglichst gering zu halten Folie 28
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Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart
Auswirkungen der CLP-Verordnung auf andere Rechtsgebiete
weitere Fragen??? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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