Welche Auswirkung hat die CLP- Verordnung auf nachgeschaltetes Recht?

REACH@Baden-Württemberg Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart Welche Auswirkung hat die CLPVerordnung auf nachgescha...
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REACH@Baden-Württemberg

Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart

Welche Auswirkung hat die CLPVerordnung auf nachgeschaltetes Recht? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Beispiele für mögliche Änderungen -

-

Folie 2

Umstufung von „gesundheitsschädlich“ (Xn) auf „toxisch, Kat. 3; wie H 301 oder H 311 Umstufung von nicht entzündlich auf „entzündbare Flüssigkeit“ , Kat. 3; H 226 bei einer Flüssigkeit mit Flammpunkt zwischen 55 und 60 Grad Neue Gefahrenmerkmale; z. B. + spezifische Organtoxizität (STOT), wie H 371 bzw. H 373 oder + Gase unter Druck, wie z. B. H 280 22.02.2013

Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Ausgangslage: Die CLP-Verordnung hat überall dort, wo sich eine Anforderung in einer Rechtsvorschrift unmittelbar auf die Einstufung oder Kennzeichnung eines Stoffes oder einer Zubereitung/eines Gemisches bezieht, direkte Auswirkungen auf diesen Rechtsbereich. Frage: Wie geht der Gesetz-/Verordnungsgeber angesichts möglicher geänderter Einstufungen/Kennzeichnungen mit dieser Erkenntnis um? Folie 3

22.02.2013

Bezogen auf Beispiel der akuten oralen Toxizität BAuA-Internet unter Gefahrstoffe; Einstufung und Kennzeichnung;

Fazit: der BAuA Wenn in bestehenden Vorschriften ein Bezug auf als „giftig“ eingestufte oder gekennzeichnete Stoffe oder Gemische erfolgt, ist dies i. d. R. in Verbindung mit dem alten Einstufungs- und Kennzeichnungsrecht gemeint. Stoffe oder Gemische mit einer oralen LD50 zwischen 200 und 300 mg/kg , die nach CLP als akut toxisch, Kat 3; H 301 eingestuft sind, sind nicht giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung.

wie sieht es in anderen Rechtsgebieten aus? Folie 4

22.02.2013

Auswirkungen auf andere Rechtsbereiche Untersuchung bei verschiedenen Rechtsbereichen 1.

Chemikalienrecht a. b. c.

2. 3. 4. 5. 6.

Folie 5

- Chemikaliengesetz - Gefahrstoffverordnung - Chemikalien-Verbotsverordnung

Gefahrgutrecht Abfallrecht Wasserrecht Störfallrecht Immissionsschutzrecht

22.02.2013

Folie 6

22.02.2013

Chemikalienrecht

 Chemikaliengesetz

Definition „gefährlich“ (Stoff/Gemisch)  § 3a ChemG gefährlich = was bereits gefährlich nach bisherigem Recht war + was sonst noch gefährlich nach neuem Recht ist

Folie 7

22.02.2013

Bisheriges Recht

Neues Recht

Explosionsgefährlich

Explosive Stoffe/Gemische

Brandfördernd

Oxidierende Gase

Hochentzündlich

Entzündbare Flüssigkeiten, Kat 1-3

Leichtentzündlich

Metallkorrosiv, ...... usw.

Entzündlich

Insgesamt 16 für physikalische Gefahren

Sehr giftig

Akute Toxizität, Kat 1 -4

Giftig

Aspirationsgefahr

Gesundheitsschädlich

Spez. Zielorgantoxizität (akut + weiderholt)

Ätzend

Ätzung/Reizung der Haut

Reizend

Schwere Augenschäden/-reizung

Sensibilisierend

Sensibilisierung der Haut

Krebserzeugend

Karzinogenität

Fortpflanzungsgefährdend

Reproduktionstoxizität

Erbgutverändernd

Keimzell-Mutagenität, ...usw. Insgesamt 10 für gesundheitliche Gefahren

Umweltgefährlich

Wassergefährdend

Folie 8

22.02.2013

∑ 15 Gefährlichkeitsmerkmale

Ozonschädigend ; insgesamt 2 für Umweltgefahren ∑ 28 Gefahrenklassen

Chemikalienrecht

 Chemikaliengesetz

was ist ein Gefahrstoff?

 § 19 Abs. 2 ChemG

Gefahrstoff = was gefährlich nach bisherigem Recht ist*

*

Folie 9

hierbei wird allein die Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes/Gemisches betrachtet; andere Kriterien für einen Gefahrstoff sind hier nicht Gegenstand der Betrachtung 22.02.2013

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl I, S. 1643), in Kraft seit dem 1.12.2010 § 2: Gefahrstoffe sind Stoffe und Zubereitungen, die gefährlich nach bisherigem Recht sind  alles was darüber hinaus nach CLP gefährlich ist, ist allein auf Grund seiner Eigenschaften kein Gefahrstoff i.S. der Gefahrstoffverordnung. In der Begründung zur neuen GefStoffV ist bereits ausgeführt, dass spätestens zum 1.6.2015 diese Definition teilweise aufgegeben werden muss

 Ausnahme auf Zeit Folie 10

22.02.2013

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

Außerdem auch als Folge von CLP:  Zu treffende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit

Gefahrstoffen werden (mit Ausnahme von cmr-Stoffen) von der Einstufung und Kennzeichnung entkoppelt.  Bisheriges Schutzstufenkonzept wurde aufgegeben.  Die zu treffenden Schutzmaßnahmen richten sich (stärker

als bisher) nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.  GHS-relevante Informationen sind in der betrieblichen

Dokumentation (z. B. Gefahrstoffverzeichnis oder schriftlichen Betriebsanweisung) sowie in den jährlichen mündlichen Unterrichtungen zu berücksichtigen. Folie 11

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Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

konkretisiert eine Bekanntmachung des BMAS vom Dezember 2008 Folie 12

22.02.2013

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung (vom Dezember 2009, aktualisiert im März 2012) Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes  die Bezüge zur Einstufung nach „altem“ Recht werden

übergangsweise beibehalten  das nationale Gefahrstoffrecht wird erst zum 1.6.2015

komplett auf die CLP-Verordnung umgestellt sein  demzufolge ist es für Maßnahmen des Arbeitsschutzes von

nachrangiger Bedeutung, ob bereits eine neue Kennzeichnung vorhanden ist oder nicht Folie 13 22.02.2013

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

BekGS 408: Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung Nr. 4 Auswirkungen auf Aspekte des Arbeitsschutzes (II) Trotzdem kann eine Umstellung auf die CLP-Verordnung innerhalb eines betroffenen Betriebes folgende zusätzliche Maßnahmen erfordern:  Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung  Überprüfung bzw. Ergänzung des Gefahrstoffverzeichnisses  Überprüfung bzw. Ergänzung der Betriebsanweisungen  Unterweisung der betroffenen Mitarbeiter vor der Aufnahme

von Tätigkeiten mit neu gekennzeichneten Arbeitsstoffen  Anpassung der innerbetrieblichen Kennzeichnung Folie 14

22.02.2013

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (vom Oktober 2010, veröffentlicht im Dezember 2010) Auszug aus Anwendungsbereich: In der Tabelle (Anmerkung: die separate Regelungen für Gefahrstoffe mit bestimmten Eigenschaften regelt) sind sowohl die Einstufungen nach der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLPVerordnung) als auch nach der Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie aufgeführt. Bis zum 1. Juni 2015 bleibt es dem Arbeitgeber freigestellt, welches Einstufungssystem er seinen Berechnungen zugrunde legt. Zur Vermeidung von Widersprüchen sollen die beiden Einstufungssysteme nicht gleichzeitig nebeneinander 22.02.2013 benutzt werden.

Chemikalienrecht

 Gefahrstoffverordnung

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Tabelle 1: Anwendung der Nummer 4 bis 12 Kap

Eigenschaft

CLP-VO

EG-RL

5

Akut toxisch

H 300, H 301, H 310 oder R 23 bis H 330 R 28

Entzündbare Flüssigkeiten

H 226

R 10

8

Akut toxische H 300, H 301, H 310, Flüssigk. und H 311, H 330 Feststoffe

R 23 bis R 28

12

Entzündbare Flüssigkeiten

R 10, R 11, R 12

Folie 16

22.02.2013

H 224, H 225 H 226 mit Flp. bis 55 ° C

Mengenschwelle 200 kg

1.000 kg 200 kg

50 bis 200 kg ab 200 kg

Chemikalienrecht

 ChemVerbotsV

Wichtig im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnis- oder Anzeigepflicht, die Notwendigkeit sachkundiger Personen oder Verbot der Abgabe über das Internet. Aktuell:

Abgabevorschriften stellen auf die Kennzeichnung ab: T+, T, (auch cmr), F+ sowie O

Zukünftig:

?

noch in der Diskussion;

Zu erwarten: von der Verordnung erfassten Chemikalien sollen - mit Ausnahme von F+ - erhalten bleiben:  bis zur Anpassung der VO keine Auswirkungen!

Folie 17

22.02.2013

Gefahrgutrecht

Keine Anpassung erforderlich, da CLP-Verordnung Gefahrgutrecht nicht tangiert; Gefahrgutrecht wurde bereits seit längerem eigenständig an das GHS-System angepasst (z. B. ADR); letztmals wurde im Herbst 2010 die Gefahrgutklasse wassergefährdend, (H 400, H 410 und H 411) in das europäische Gefahrgutrecht eingeführt.

Folie 18

22.02.2013

Abfallrecht Die Gefährlichkeitsmerkmale des europäischen Abfallverzeichnisses aus dem Jahr 2000 (national umgesetzt in der Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) wurden 2008 als Anhang III in die Europäische Abfallrahmenrichtlinie (ARRL) überführt. Viele gefahrenrelevante Eigenschaften (unglücklicherweise mit H1 bis H 14 bezeichnet) aus dem Anhang III der ARRL nehmen direkt Bezug auf das europäische Einstufungsrecht.

Folie 19

22.02.2013

Abfallrecht Derzeit wird auf EU-Ebene das europäische Abfallverzeichnis an die CLP-VO angepasst. Die bestehenden H-Kriterien (zukünftig HP-Kriterien) werden derzeit überarbeitet und an die CLP-Verordnung angepasst, so dass eine weitgehende Verknüpfung mit dem europäischen Chemikalienrecht geschaffen wird. Ziel: keine fundamentalen Änderungen am Europäischen Abfallverzeichnis. Zeithorizont: 1.6.2015 Folie 20

22.02.2013

Wasserrecht Referentenentwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) * vom August 2012 berücksichtigt auch GHS-Verordnung:  Ermittlung der Wassergefährdungsklassen wie bisher über

Punktesystem auf der Grundlage - der bis zum 1. Dezember 2010 erfolgten Einstufung in RSätze gemäß Anhang I und VI der Richtlinie 67/548/EWG oder - der Einstufung mit Gefahrenhinweisen nach Anhang I und II und VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) * früher VAUwS Folie 21

22.02.2013

Wasserrecht − Stoffe (als solche oder in Gemischen) sind nach dem alten

Kennzeichnungsrecht bzw. zunehmend nach der CLPVerordnung zu klassifizieren; − Aus der amtlichen Begründung: „Die Gefahrenhinweise

sollen nach Maßgabe der CLP-Verordnung die (bisherigen) R-Sätze vollständig ersetzen.“  Nach der aktuellen VwV ermittelte Einstufungen der WGK

sollen bestehen bleiben!

Folie 22

22.02.2013

Störfallrecht

Seveso-III-Richtlinie

RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 (ABL. L 197/1) Umsetzung bis 31. Mai 2015 und Anwendung ab 1.6.2015 Anlass: Anpassung der Gefährlichkeitskriterien an neue CLP-VO  Anwendungsbereich

 Zahl der Stoffe, die über die Einatmung akut toxisch wirken, erhöht sich  Zahl der Stoffe, die dermal bzw. oral akut toxisch sind, verringert sich  Auswirkungen in BW?

Erste Einschätzung: Zahl der Betriebsbereiche, die unter die Verordnung fallen, wird sich in der Summe nicht wesentlich ändern Folie 23

22.02.2013

Boundary for old legislation

0

EU

25

T+ 0

Oral mg/kg

1

Dermal mg/kg

25

A1

2

0

inhal. gas mg/l ppm Folie 24

3

A2

1000

3 -----------------------------A3

10

2

22.02.2013

4

1

3

0 0,1

0 100

3

0,5

2

1

4

A4

2

1 A5

4

400

0,5

1

300 A2b

200

2

0 0,05 0,25 inhal. aerosol mg/l

Xn 200

50

1

inhal. vapour mg/l

T

50

5

0

200

4

0,5

2

2

A6

500

2.5

3 2000

4

A7

2500 Gyenes

Immissionsschutzrecht

(insb. 4. BImSchV)

Verschiedene Anlagen in der 4. BImSchV nehmen (unmittelbar) Bezug auf gefährliche Stoffeigenschaften, z. B. + Läger für giftige oder sehr giftige Stoffe (jetzt Anhang Nr. 9.35; zukünftig 9.3 i. V. mit Anhang 2) oder + Anlagen zur Lagerung/Behandlung gefährlicher Abfälle. oder TA-Luft besagt, dass giftige oder sehr giftige organische Stoffe der Klasse I (mit dem entsprechenden Emissionsgrenzwert) zuzuordnen sind. Folie 25

22.02.2013

Immissionsschutzrecht

(BImSchG)

 Erste Ansätze zur Anpassung des Immissionsschutzrechts an

die Terminologie der CLP-Verordnung: Artikelgesetz zur Umsetzung der IE-Richtlinie*: Ergänzung der Begriffsbestimmungen in § 3 BImSchG: (9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)  von Bedeutung für Regelungen zum Ausgangszustandsbericht *Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen Foe 26

22.02.2013

Immissionsschutzrecht

(insb. 4. BImSchV)

 Spätestens mit vollständiger Umsetzung der

- Seveso-III-Richtlinie bzw. - Außerkrafttreten des „alten“ Einstufungsrechts zum 1.6.2015 ist auch im Immissionsschutzrecht eine komplette Anpassung an die Terminologie der CLP-Verordnung unumgänglich.

Folie 27

22.02.2013

CLP Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete Fazit:  Neue Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen der CLP-

Verordnung haben Auswirkungen auf andere Rechtsgebiete  Das nachgeschaltete Recht wird auf breiter Front sukzessive

überarbeitet; die Änderungen werden bis spätestens zum 1.6.2015 vollständig zum Tragen kommen  Man ist bemüht, die Auswirkungen der CLP-Verordnung auf

die betroffenen anderen Rechtsgebiete möglichst gering zu halten Folie 28

22.02.2013

Grundlagenwissen REACH und CLP (GHS) am 21. Februar 2013 in Stuttgart

Auswirkungen der CLP-Verordnung auf andere Rechtsgebiete

weitere Fragen??? Walter Adebahr Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

[email protected]

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