Was ist das Bundeskinderschutzgesetz?

AMYNA e.V. Verein zur Abschaffung von sexuellem Missbrauch und sexueller Gewalt

Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch Sichere Wiesn

GrenzwertICH

DGfPI e.V.

Der Paritätische

AMYNA e.V.

Projekte & überregionale Angebote

AMYNA e.V. Aufgaben und Angebote 3 Fachbereiche mit 9 pädagogischen Fachkräften und Honorarkräften: 1. Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch (Großraum München) 2. GrenzwertICH – sexuelle Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen verhindern (Großraum München) 3. überregionale Angebote und Projekte (auch bundesweit) Arbeit mit Erwachsenen, die für Kinder und Jugendliche Verantwortung tragen. KEIN Kind kann sich alleine vor sexuellem Missbrauch schützen!          

Elternabende Fort- und Weiterbildung Beratung zu Möglichkeiten des Schutzes Beratung und Begleitung von Institutionen (Schutzkonzepte) Eigene Projekte und Projekte im Auftrag Recherchemöglichkeit in der „Infothek“ (Präsenzbibliothek) Publikation fachspezifischer Artikel und Bücher Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Weitervermittlung im Verdachtsfall Aktionen mit KooperationspartnerInnen (z.B. „Sichere Wiesn für Mädchen und Frauen“)

BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ IM ÜBERBLICK

„Kinderschutz-Fälle“ der 2000er Kevin, 2006 Lea-Sophie, 2007 Zoe, 2011

Warum wurde das BKiSchG eingeführt?  2005 Einführung §8a SGB VIII  „Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen“  Seit 1. Januar 2012  Weitere Bestrebungen zur Verbesserung des Kinderschutz  aktiver Kinderschutz durch vorbeugende und eingreifende Maßnahmen

Artikel des BKiSchG 1. Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 2. Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 3. Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze 4. Artikel 4 Evaluation 5. Artikel 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 6. Artikel 6 Inkrafttreten

GESETZ ZUR KOOPERATION UND INFORMATION IM KINDERSCHUTZ (KKG)

§1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung  Kernaufgabe: Prävention und Frühe Hilfen  §1 (1) KKG: „Ziel des Gesetzes ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern.“  §1 (4) KKG: „Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebots im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen).“

§1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung  Verfestigung der Frühen Hilfen  Unterstützung der Familien ab der Schwangerschaft  Zentrale Frage: „Was brauchen werdende bzw. junge Eltern in ihren spezifischen Lebenssituationen?“  Einführung Geh-Struktur  Kernelement der frühen Hilfen: Vernetzung!

§2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung  §2 (1) KKG: „Eltern sowie werdende Mütter und Väter sollen über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes in den ersten Lebensjahren informiert werden.“   Die Stellen sind befugt, ein persönliches Gespräch anzubieten (auf Wunsch mit Hausbesuch)  Zielgruppenspezifische Angebote!

§3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz  §3 (1) KKG: „In den Ländern werden insbesondere im Bereich Früher Hilfen flächendeckend verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit der zuständigen Leistungsträger und Institutionen im Kinderschutz mit dem Ziel aufgebaut und weiterentwickelt, sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum zu informieren, strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung zu klären sowie Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.“

§3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz  Bundesinitiative „Netzwerke Frühe Hilfen / Familienhebammen“  Gegensatz zu §81 SGB VIII: Akteur*innen verschiedenster Aufgabenbereiche! (Gesundheitsämter, Schulen, Polizei- und Ordnungsbehörden, Sozialpädiatrische Zentren, …)  Ziel der Netzwerke: Verfahren der Fallbearbeitung interdisziplinär und fallübergreifend zu besprechen (nicht Bearbeitung einzelner Fälle)

§3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz

§4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung  §4 (1) KKG: „Werden (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, (…).“  §4 (2) KKG: „Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung (…) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln (…)“

§4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung  Berufsgruppen: Ärzt*innen, Hebammen, Heilberufe, Berufspsycholog*innen, Ehe-, Familien-, Erziehungs-, Jugendberatungsstellen, Suchtberatungsstellen, Beratungsstellen nach Schwangerschaftskonfliktgesetz, Sozialarbeiter*innen / -pädagog*innen, Lehrer*innen  Vorgehen nun für mehr Berufsgruppen klar geregelt  Dürfen Einschätzung der iseF einholen (pseudonymisiert)

ÄNDERUNGEN IM SGB VIII

Einige prägnante Änderungen  §8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen  §8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  §8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu)  §45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung  §72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen  §86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel

§8 (3) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen  „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.“

§8 (3) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen  Zur Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen  Vor BKiSchG: „Befugnisnorm“, nun Rechtsanspruch!  Trägt Artikel 12 UN-Kinderrechtskonvention Rechnung durch Berücksichtigung des Kindeswillens

§8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  §8a (1) SGB VIII: „[Das Jugendamt hat,] sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.“  §8a (5) SGB VIII: „Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“

§8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung  „Unmittelbarer Eindruck von dem Kind“  Besonderes Augenmerk: körperliche und geistige Entwicklung (sinnvoll in gewohnter Umgebung)  Mitarbeiter*innen der Jugendämter verpflichtet, bei jedem Einzelfall zu prüfen, ob persönlicher Eindruck erforderlich  Weitergabe von Daten zur Wahrung des Schutzauftrags!  Ausdrücklicher Hinweis auf Notwendigkeit Gespräch der Fachkräfte mit Beteiligung Kinder / Jugendliche / Sorgeberechtigte

§8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu)  (1) „Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung (…) Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.“  (2) „Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben (…) Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.“

§8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (neu)  Ähnlich §4 KKG (da aber keine Pflicht zur Meldung an Jugendamt)  Qualifikationsanforderungen an iseF in Vereinbarungen mit Trägern und Diensten aufgenommen  Ebenfalls neu: Anspruch auf Beratung bei Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien etc.

§45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung  (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn  1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,  2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie  3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.

§45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung  Voraussetzungen für Erteilung der Betriebserlaubnis mit Änderung konkretisiert bzw. erweitert  Ebenfalls neu: direkte Bindung der Erlaubnis an Erfüllung der Vorgaben  Erweiterte Meldepflichten nach §47  bezieht auch strukturelle Entwicklungen mit ein

§72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen  (1) „Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.“  (3) „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtliche Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.“  (4) „[Es soll] durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen (…) [sichergestellt werden], dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, (…)“

§72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen  Personen, die vorbestraft sind (hauptsächlich nach Straftaten aus Sexualstrafrecht), sollen aus Jugendhilfe ausgeschlossen werden  Aber: 100%iger Schutz kann so nicht gewährleistet werden!  Erweitertes Führungszeugnis auch für ehren- und nebenamtlich tätige Personen nötig (Regelung in Vereinbarungen zwischen Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe)

§86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel  (1) „[Der neu zuständig gewordene Träger] hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die ihm Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.“  (2) „Der bisher zuständige örtliche Träger hat (…) unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. (…) die Fallverantwortung [ist] im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche (…) sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen.“

§86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel  Grundsatz der Hilfekontinuität  Weiterführung des Hilfeprozesses unter Berücksichtigung der bisherigen Ziele  Zuständigkeitswechsel sollen keinen Nachteil für Kinder / Jugendliche haben!  Sorgfältige Dokumentation nötig

WEITERE ARTIKEL DES BUNDESKINDERSCHUTZGESETZ

Weitere Artikel des BKiSchG  Artikel 3 Änderungen anderer Gesetze  Artikel 4 Evaluation  Artikel 5 Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch  Artikel 6 Inkrafttreten

Ein paar Ergebnisse der Evaluation  In 96% der Jugendamtsbezirke mehr Kooperationspartner*innen seit BKiSchG  In 55% der Jugendamtsbezirke Familienhebammen  68% kennen Beratungsstellen für Eltern mit Säuglingen / Kleinkindern, 9% nehmen sie in Anspruch  83% Jugendämter setzen Begrüßungsschreiben + Informationsmaterialien ein

Ein paar Ergebnisse der Evaluation  93% der befragten Einrichtungen der Behindertenhilfe kennen das BKiSchG  80% der Schulen wurden über das BKiSchG informiert  86% der Jugendämter: Dienstanweisung zum Vorgehen bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten auf KWG  70% stationäre HzE-Einrichtungen, 57% stationäre Einrichtungen d. Behindertenhilfe: geregeltes Beschwerdeverfahren

AMYNA e.V. Mariahilfplatz 9 81541 München www.amyna.de www.facebook.com/AMYNAe.V

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Haben Sie noch Fragen?

Anja Bawidamann Sozialpädagogin B.A. Telefon: (089) 890 57 45-119 [email protected] Institut zur Prävention von sexuellem Missbrauch | Aktion „Sichere Wiesn für Mädchen und Frauen“ | Projekte und überregionale Angebote | GrenzwertICH