WAS BRINGT DAS NEUE JAHR?

AUSGABE 4 | 2016 WAS BRINGT DAS NEUE JAHR? NEU GEWÄHLTE JUGENDVERTRETER BKK GESUNDHEITSREPORT 2016 EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, das Jahr ...
Author: Anke Beltz
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AUSGABE 4 | 2016

WAS BRINGT DAS NEUE JAHR? NEU GEWÄHLTE JUGENDVERTRETER BKK GESUNDHEITSREPORT 2016

EDITORIAL Liebe Leserin, lieber Leser, das Jahr 2017 steht in den Startlöchern. Sicherlich laufen die Arbeiten zum Jahresabschluss bei Ihnen bereits auf Hochtouren. Die aktuelle Ausgabe des BKK Service informiert Sie über fachliche Neuerungen, aktualisierte Grenzwerte und wissenswerte Themen, die Ihnen im neuen Jahr begegnen werden. Dazu zählt sicherlich auch die neue Flexi-Rente, die den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente selbstbestimmter gestalten soll. Was das für Sie als Arbeitgeber bedeutet und wie Sie Ihr Meldeverfahren passend gestalten, zeigen Ihnen die Praxisbeispiele in dieser Ausgabe.

Frank Jessen, Vorstand

Doch auch der Übergang von Schule ins Berufsleben darf nicht unterschätzt werden, schließlich ist eine gute Ausbildung Grundlage für die berufliche Zukunft. Dass fast 25 Prozent aller Ausbildungsverträge vorzeitig abgebrochen werden, stimmt bedenklich. Gründe dafür und Strategien dagegen haben wir auf Seite 20 zusammengefasst. Ich wünsche Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und ein gutes neues Jahr Ihr

KURZ UND KNAPP

ARBEITSRECHT

PERSONALMANAGEMENT

3 Kurzmeldungen

10 Aktuelle Urteile

20 Strategien gegen den Ausbildungsabbruch

SCHWERPUNKT Was bringt das neue Jahr? 4

Die neue Flexi-Rente

7 Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel 12 Sozialversicherung 2017 – Werte und Termine

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BKK Servic 4/2016

15 Neu gewählte Jugendvertreter

SCHLUSSPUNKT GESUNDHEIT IM BETRIEB

22 Kurzmeldungen

18 BKK Gesundheitsreport 2016

23 Impressum

KURZ UND KNAPP

Änderungen zur Leiharbeit erst ab 1. April 2017 Die geplanten Änderungen in der Leiharbeit und bei Werkverträgen treten nicht – wie ursprünglich vorgesehen – zum 1. Januar 2017 in Kraft, sondern erst zum 1. April 2017. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ wird unter anderem eine Höchstdauer für die Arbeitnehmerüberlassung eingeführt, die 18 Monate nicht überschreiten darf. Damit sollen missbräuchliche Arbeitnehmerüberlassungen verhindert werden. Wird ein Leiharbeitsverhältnis für weniger als drei Monate unterbrochen, so werden die einzelnen Überlassungszeiten zusammengerechnet. Überlassungszeiten vor dem 1. April 2017 bleiben dabei unberücksichtigt. Ab dem 1. April 2017 muss außerdem in jedem Überlassungsvertrag ausdrücklich die Formulierung enthalten sein, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über die Durchführung von Leiharbeit informieren; ab dem 1. April 2017 auch über den zeitlichen Umfang der Tätigkeit, die Arbeitsaufgaben und den Einsatzort des Leiharbeitnehmers. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der Arbeitgeber die Verträge, die dem Einsatz des Leiharbeitnehmers zugrunde liegen, dem Betriebsrat vorzulegen.

+++ Pflegereform: Beitragssatz steigt zum 1. Januar 2017 Zum 1. Januar 2017 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben und beträgt dann 2,55 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber übernehmen davon jeweils 1,275 Prozent. In Sachsen trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Pflegeversicherung aus 0,775 Prozent und der Arbeitnehmer aus 1,775 Prozent. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent, der von ihnen allein zu tragen ist. Der Grund für die Beitragssatzerhöhung liegt in der Finanzierung der Mehrleistungen, die sich aus dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz ergeben und die zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das Pflegestärkungsgesetz sieht umfangreiche Änderungen bei den Leistungen für Pflegebedürftige vor. Ab 1. Januar 2017 wird es anstatt der drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben. In Zukunft werden nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Wer schon Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird (automatisch) per Gesetz in das neue System übergeleitet. Es muss dafür kein neuer Antrag auf Begutachtung gestellt werden. Alle Leistungen, die bisher erbracht wurden, bleiben mindestens im gleichen Umfang bestehen, einige werden sogar verbessert.

+++ Informationsportal „Sozialversicherung für Arbeitgeber“ vor dem Start

Neue Arbeitsstättenverordnung Am 2. November 2016 hat das Bundeskabinett die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beschlossen. Um die Neufassung hatte es ein zähes Ringen gegeben. Die Änderungen für die betriebliche Praxis sind überschaubar. Zu Bildschirmarbeitsplätzen wird ein Anhang 6 in die ArbStättV aufgenommen. Er gibt im Wesentlichen den Regelungsstand des Arbeitsschutzes wieder, wie er heute bereits Stand der Technik ist. Eine Gefährdungsbeurteilung ist nun auch bei Telearbeitsplätzen erforderlich, allerdings nur beim Einrichten des Arbeitsplatzes. Für das Einrichten eines Telearbeitsplatzes wird darüber hinaus zwingend eine arbeitsvertragliche oder sonstige Vereinbarung gefordert sowie die Bereitstellung von Mobiliar und Ausstattung durch den Arbeitgeber (§ 2 Absatz 7 ArbStättV). Es dürfen zukünftig in der Regel nur solche Räume als Arbeits- oder Pausenräume betrieben werden, die eine Sichtverbindung nach außen haben. Eine Ausnahme davon gilt aber für alle Räume, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits eingerichtet wurden.

Das Bundeskabinett hat im Dezember 2014 den Aufbau und Betrieb eines Informationsportals für die sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten von Arbeitgebern beschlossen. Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen soll dieses Portal als Informationsquelle dienen, um sie über die relevanten Erfordernisse und Verpflichtungen gegenüber den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gebündelt zu informieren. Die Benutzeroberfläche der Internetseite soll auch für IT-Laien verständlich aufgebaut werden. Ein Informationsassistent soll Arbeitgebern mittels einfacher Entscheidungsfragen durch das Portal führen. Darüber hinaus werden in einer Bibliothek Rundschreiben, Besprechungsergebnisse und allgemein zugängliche Informationen der Träger der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt. Aller Voraussicht nach wird das Informationsportal Anfang Januar 2017 freigeschaltet. Die Internetadresse ist bisher noch nicht bekannt.

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SCHWERPUNKT Beschäftigung älterer Arbeitnehmer soll attraktiver gemacht werden Die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer soll für Arbeitgeber dadurch attraktiver werden, dass der bisher zu zahlende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze vom 1. Januar 2017 an für fünf Jahre entfällt. Der Arbeitgeber spart somit 1,5 Prozent Lohnnebenkosten ein. Zum Jahreswechsel muss eine Änderungsmeldung aufgrund des Wechsels im Beitragsgruppenschlüssel von 2 nach 0 übermittelt werden (die Jahresmeldung 2016 erübrigt sich dadurch).

Rentenversicherung Aktuelle Situation Derzeit sind Altersvollrentenbezieher in einer neben der Rente mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung unabhängig vom Erreichen der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Lediglich der Arbeitgeberanteil ist zu entrichten, welcher sich jedoch nicht rentensteigernd auswirkt. Bei einem Altersteilrentenbezug besteht hingegen keine Rentenversicherungsfreiheit.

Die neue Flexi-Rente Neues zum Jahreswechsel (1): Beschäftigung von Rentnern – Einführung neuer Personengruppenschlüssel

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urch das sogenannte Flexi-Rentengesetz soll es verbesserte Möglichkeiten geben, Teilzeitarbeit und Rente „flexibel und individuell“ zu kombinieren. Der Hinzuverdienst soll „im Rahmen einer Jahresbetrachtung“ stufenlos bei der Rente berücksichtigt werden.

Rentenansprüche sichern und erhöhen Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, soll dadurch künftig regelmäßig seinen Rentenanspruch erhöhen. Auch Vollrentner sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Arbeitet jemand nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter, kann er auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit verzichten, um so weitere Entgeltpunkte und damit einen höheren Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben. Um Rentenabschläge auszugleichen, soll es möglich sein, früher und flexibler als bisher zusätzliche Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen.

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BKK Servic 4/2016

Was gilt ab 2017? Ab dem 1. Januar 2017 soll Rentenversicherungsfreiheit für beschäftigte Altersvollrentner nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze bestehen (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI i.d.F. des Entwurfs zum Flexi-Rentengesetz – E). Für diese Beschäftigten ist weiterhin der Arbeitgeberanteil zu entrichten, welcher sich aber nicht rentensteigernd auswirkt. Jedoch können sie durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI-E). Die in einem Kalenderjahr aus den Pflichtbeiträgen erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften werden dann zum 1. Juli des Folgejahres in einer Rentenneuberechnung rentensteigernd berücksichtigt. Rentner, die eine Beschäftigung über den Beginn einer vorzeitigen Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausüben, bleiben daher rentenversicherungspflichtig (§ 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB VI-E). Aus den geleisteten Pflichtbeiträgen werden zusätzliche Rentenanwartschaften erworben, die den bestehenden Altersrentenanspruch ab dem Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze erhöhen sollen.

Übergangsregelung Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2016 aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, sollen in dieser Beschäftigung im Rahmen einer Bestandsschutzregelung rentenversicherungsfrei bleiben. Sie können aber gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 230 Absatz 9 SGB VI-E).

Anpassungen im Meldeverfahren Zur korrekten Bestimmung der für die Rentenberechnung zugrunde zu legenden Entgeltpunkte bis zum Beginn einer Altersvollrente sowie der Zuschläge jeweils für Zeiten einer Beschäftigung während eines Altersvollrentenbezugs vor und nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist künftig eine differenzierte Darstellung von Beschäftigungszeiten rentenversicherungsfreier und rentenversicherungspflichtiger Altersvollrentner im Meldeverfahren notwendig. Hierfür wird der bestehende Personengruppenschlüssel (PGR) 119 für „Versicherungsfreie Altersvollrentner“ angepasst sowie ein neuer PGR 120 „Versicherungspflichtige Altersvollrentner“ eingeführt (siehe rechts).

PGR 119 Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters Mit diesem Personengruppenschlüssel werden zukünftig Personen gemeldet, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze b eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder b eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder b eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze b eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und b aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (siehe Beispiel 1).

PGR 120 Versicherungspflichtige Altersvollrentner Mit diesem Personengruppenschlüssel werden zukünftig Personen gemeldet, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze b eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder b eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die durch den Bestandsschutz garantierte Versicherungsfreiheit verzichten (Renteneintritt vor dem 1. Januar 2017) oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze b eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

Übergangsregeln im Meldeverfahren Da die rentenversicherungsrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten, die systemseitige Umsetzung des neuen PGR 120 jedoch erst zum 1. Juli 2017 möglich ist, gelten folgende Übergangsregeln:

Aufnahme der Beschäftigung vor dem 1. Januar 2017 Sofern eine vor dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigung mit PGR 119 über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgeführt wird, greift die Bestandsschutzregelung nach § 230 Absatz 9 Satz 1 SGB VI-E (Fortgeltung der Rentenversicherungsfreiheit). In diesem Falle sind wegen der rentenrechtlichen Beurteilung keine melderechtlichen Veränderungen vorzunehmen. Verzichtet der Beschäftigte auf die Bestandsschutzregelung, tritt Rentenversicherungspflicht ein und es ist mit dem Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) und eine Anmeldung (PGR 101) vorzunehmen. In diesen Fällen ist der PGR 101 bis zum 30. Juni 2017 auch für nachfolgende Entgeltmeldungen (zum Beispiel Abmeldung) zu verwenden.

BEISPIEL 1 Sachverhalt: Bernd Schneider bezieht seit dem 1. Oktober 2016 nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters. Er bleibt über den Rentenbeginn hinaus weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber dem Grunde nach versicherungspflichtig beschäftigt. Beurteilung: Durch den Bezug der Vollrente wegen Alters ist Herr Schneider versicherungsfrei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat allerdings entsprechende Beitragsanteile zu diesen Versicherungszweigen zu entrichten. Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen zu erstellen: 30.09.2016 Abgabegrund 32 BGR 1111 PGR 101 01.10.2016 Abgabegrund 12 BGR 3321 PGR 119 Herr Schneider gibt keine Erklärung ab, vom 1. Januar 2017 an rentenversicherungspflichtig werden zu wollen. Ab 1. Januar 2017 entfällt aufgrund gesetzlicher Bestimmung der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen zu erstellen: 31.12.2016 Abgabegrund 32 BGR 3321 PGR 119 01.01.2017 Abgabegrund 12 BGR 3301 PGR 119

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SCHWERPUNKT Erreicht dieser Beschäftigte in der Zeit bis zum 30. Juni 2017 die Regelaltersgrenze, ist eine Abmeldung (PGR 101) und eine Anmeldung (PGR 119) vorzunehmen. Verzichtet der Beschäftigte auf die eintretende Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB IV-E, ist wegen der Rentenversicherung keine Ab- und Anmeldung erforderlich; der PGR 101 findet weiterhin Anwendung. Sofern eine vor dem 1. Januar 2017 aufgenommene Beschäftigung mit PGR 119 über den 31. Dezember 2016 hinaus fortgeführt wird, der Beschäftigte die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat und auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB IV-E verzichtet, ist mit dem Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) und eine Anmeldung (PGR 101) ersatzweise vorzunehmen.

Aufnahme der Beschäftigung in der Zeit vom 1. Januar 2017 – 30. Juni 2017 Bezieht der Beschäftigte eine Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ist in der Anmeldung und den gegebenenfalls folgenden Entgeltmeldungen bis zum 30. Juni 2017 der PGR 101 – ersatzweise für den PGR 120 – zu verwenden. Erreicht dieser Beschäftigte in der Zeit bis zum 30. Juni 2017 die Regelaltersgrenze, ist eine Abmeldung (PGR 101) und

eine Anmeldung (PGR 119) vorzunehmen. Verzichtet der Beschäftigte auf die eintretende Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB IV-E, ist eine Ab- und Anmeldung aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht nicht erfoderlich. Der (ersatzweise zu meldende) PGR 101 findet bei Entgeltmeldungen bis zum 30. Juni 2017 weiterhin Anwendung. Sofern der Altersvollrentner bereits zu Beginn der Beschäftigung die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Anmeldung und in den folgenden Entgeltmeldungen – wie bislang – der PGR 119 anzugeben. Verzichtet der Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 Satz 2 SGB IV-E, ist in der Anmeldung und in den folgenden Entgeltmeldungen (ersatzweise) der PGR 101 anzugeben. Wird die Verzichtserklärung erst nach Beschäftigungsbeginn abgegeben, sind zum Folgetag der Verzichtserklärung eine Abmeldung (PGR 119) und eine Anmeldung (PGR 101) zu erstatten. Nach dem 30. Juni 2017 sind Meldungen mit dem ersatzweise verwendeten PGR 101 zu stornieren und mit dem PGR 120 neu abzugeben. Bei allen vorgenannten Ab- und Anmeldungen finden grundsätzlich die Abgabegründe 32 und 12 Anwendung (siehe Beispiel 2). W

BEISPIEL 2 Sachverhalt: Monika Müller bezieht seit dem 1. Februar 2017 nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters. Ihr bisheriger Arbeitgeber beschäftigt Frau Müller auch über den Renteneintritt hinaus sozialversicherungspflichtig weiter. Allerdings verzichtet Frau Müller am 31. Januar 2017 auf die Rentenversicherungsfreiheit, um später einen höheren Rentenanspruch zu haben. Ein Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung ist nicht zu zahlen. Beurteilung: Durch den Bezug der Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze wäre Frau Müller versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Durch den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bleibt Frau Müller in vollem Umfang rentenversicherungspflichtig. In der Arbeitslosenversicherung besteht umfassende Versicherungs- und Beitragsfreiheit. Der Arbeitgeber hat folgende Meldungen zu erstellen: 31.01.2017 Abgabegrund 32 BGR 1111 PGR 101 01.02.2017 Abgabegrund 12 BGR 3101 PGR 101 (ersatzweise) Nach dem 30. Juni 2017 ist die zum 1. Februar 2017 erstattete Anmeldung mit dem ersatzweise verwendeten PGR 101 zu stornieren und eine neue Anmeldung zum 1. Februar 2017 mit dem PGR 120 abzugeben. Änderungen im Beitragsgruppenschlüssel ergeben sich nicht.

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BKK Servic 4/2016

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen zum Jahreswechsel Bestandsprüfungen Nach dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) hat die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER/Einzugsstelle ab dem 1. Januar 2017 Meldungen des Arbeitgebers oder anderer Meldepflichtiger einer automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten zu unterziehen. Stellt sie einen Fehler fest, hat sie die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. In der Folge sind Meldungen zu stornieren, wenn sie nicht zu erstatten waren oder bei einer unzuständigen Einzugsstelle erstattet wurden. Enthielt die Meldung unzutreffende Angaben, ist sie grundsätzlich zu stornieren und neu zu erstatten. Besteht Einvernehmen hinsichtlich des Korrekturbedarfs, kann die Meldung auch durch die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER/Einzugsstelle geändert werden. In diesem Fall hat sie die Veränderung dem Arbeitgeber in einem gesonderten Datenbaustein unverzüglich zurückzumelden,

sodass wieder eine einheitliche Datenlage hergestellt ist. In diesen Fällen muss die fehlerhafte Meldung dann nicht mehr vom Arbeitgeber storniert werden. Das Herstellen des Einvernehmens ist dabei nicht an bestimmte Formen gebunden. Hat eine Meldung mehrere Adressaten, sind bei allen Empfängern Bestandsprüfungen durchzuführen.

Neues zum Jahreswechsel (3): Melde- und Antragsverfahren

Bestandsprüfungen werden stufenweise eingeführt Bestandsprüfungen bei den Rückmeldungen durch die Einzugsstellen: b Anträge nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ab 01.01.2017 b Meldungen nach § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV ab 01.01.2018 b Beitragsnachweise ab 01.01.2019 b Entgeltbescheinigungen zur Berechnung von Sozialleistungen und Mitteilungen über Vorerkrankungen ab 01.01.2019

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SCHWERPUNKT Im AAG-Erstattungsverfahren werden die Mitteilungen über die von der Ausgleichskasse vorgenommenen Änderungen nicht mit einem gesonderten Datenbaustein übermittelt. Vielmehr erfüllt bereits die Rückmeldung der von der Ausgleichskasse festgestellten inhaltlichen Abweichungen zwischen ihrer Berechnung und dem Erstattungsantrag des Arbeitgebers (Datensatz Rückmeldung AAG, DSRA) diese Funktion. Auf den DSRA kommen wir gleich noch einmal zurück.

selben Sachstand verfügen. Zur besseren Unterscheidung der drei in Zukunft denkbaren Tatbestände enthält der Datensatz Rückmeldung AAG (DSRA) ein zusätzliches Kennzeichen „Feststellung“: b 1  = dem Antrag wurde vollständig entsprochen b 2  = dem Antrag wurde teilweise entsprochen b 3  = dem Antrag konnte nicht entsprochen werden

Keine Rückmeldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren

Gegenwärtig sind es noch 14 verschiedene Abweichungsgründe, ab dem 1. Januar 2017 kommen weitere 18 hinzu (siehe Randspalte). Auf die Art werden Sie unkompliziert und nachvollziehbar über die Gründe einer vollständigen beziehungsweise teilweisen Abweisung Ihres Erstattungsantrags informiert.

Abweichungsgründe

Weitere Informationen Einzelheiten zu den Abweichungsgründen finden Sie unter: http://ogy.de/erstattung-aag

Durch die maschinelle Rückantwort der Krankenkassen erhalten Zahlstellen Kenntnis über vorgenommene Änderungen gemeldeter fachlicher Werte. Insofern wird von weiteren Rückmeldungen im Zahlstellen-Meldeverfahren abgesehen.

Verfahren bei den Arbeitgebern Änderungen, die Ihnen die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER/Einzugsstelle zurück übermittelt, sind in den eigenen Datenbestand zu übernehmen. Sofern ab 2018 die Daten einer DEÜV-Meldung (zum Beispiel Ab-, Jahres-, Unterbrechungsmeldung) geändert wurden, ist wie gewohnt auch der betreffende Arbeitnehmer darüber in Kenntnis zu setzen. Wir werden Sie über den Fortgang hinsichtlich des Bestandsdatenabgleichs auf dem Laufenden halten.

Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG Gravierende Änderungen in Bezug auf das Erstattungsverfahren nach dem AAG brachte bereits das 5. SGB IV-ÄndG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016. Sofern die Ausgleichskasse seither eine inhaltliche Abweichung zwischen ihrer Berechnung der Erstattung und dem Antrag des Arbeitgebers feststellt, hat sie diese dem Arbeitgeber unverzüglich auf elektronischem Wege zurück zu melden. Schon dadurch haben sich für beide Seiten spürbare Erleichterungen ergeben. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass noch weiteres Verbesserungspotenzial im AAG-Verfahren steckt: Nach dem 6. SGB IV-ÄndG erhalten die Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2017 generell immer eine Rückmeldung, damit sie und die Ausgleichskassen über den-

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BKK Servic 4/2016

Meldebescheinigung soll für Personengruppenschlüssel 190 entfallen Die Beschäftigten erhalten von ihren Arbeitgebern für alle erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung nach § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung planen, dass die Bescheinigungspflicht für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (zum Beispiel Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum absolvieren – Personengruppenschlüssel 190), entfallen soll. Diese Maßnahme soll zur Entlastung von Arbeitgebern und Beschäftigten beitragen. Über den Einführungszeitpunkt werden wir Sie informieren.

Neue Datenannahmestelle der Unfallversicherung Am 1. Januar 2017 wird das UV-Meldeverfahren, bestehend aus dem Dialogverfahren zum Stammdatendienst und dem elektronischen Lohnnachweisverfahren, eingeführt. Bereits seit dem 1. Dezember 2016 sind die Abrufe der Stammdaten für den vorgesehenen automatisierten Abgleich mit der Stammdatendatei möglich. Dabei wird der Datenaustausch über die Datenannahme- und -verteilstelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (UV-DAV) in Sankt Augustin abgewickelt.

Die Kontaktdaten lauten wie folgt: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Alte Heerstraße 111 53754 Sankt Augustin Telefon: 02241 231-1330 E-Mail: [email protected] BBNR: 95783331

Änderung beim Zahlstellenmeldeverfahren Um das hohe Meldevolumen im ZahlstellenMeldeverfahren einzudämmen, wird auch hier zum 1. Januar 2017 eine Änderung vorgenommen. Die Meldung zum „maximal beitragspflichtigen Versorgungsbezug“ (VBmax) soll nur noch dann abgegeben werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschritten wird. Bisher melden die Krankenkassen den VBmax für jeden Versicherten an die Zahlstelle. Der VBmax ist jedoch nur von Bedeutung, wenn der Versorgungsbezug und die gesetzliche Rente die BBG überschreiten. Dieser Fall kommt in der Praxis nicht häufig vor, sodass diese Änderung das Meldevolumen erheblich reduzieren wird. Ab Januar 2017 werden in den Meldungen grundsätzlich keine Angaben mehr zum VBmax enthalten sein. Die Krankenkassen übermitteln den Zahlstellen zum Jahresbeginn eine zusätzliche Änderungsmeldung ohne VBmax.

Ab Mitte 2017 sollen dann unterschiedliche Benutzerrollen gebildet werden. b Normal-Benutzer werden nach einer einfachen Registrierung im Funktionsumfang begrenzt. Es kann für eine Betriebsnummer nur ein Benutzer registriert werden. Nur für diese Betriebsnummer können dann maximal 100 Meldungen pro Jahr kostenfrei abgegeben werden. Ein Normal-Benutzer, der im Laufe eines Jahres die maximale Anzahl von 100 Meldungen überschreitet, kann sich zur weiteren Nutzung von sv.net als Premium-Benutzer registrieren. b Premium-Benutzer müssen sich bei der neuen sv.net-Registrierungsstelle authentifizieren. Sie erhalten einen kostenpflichtigen Premium-Account und sind damit verantwortlich für die Nutzung von sv.net in ihrer Organisation. Sie können hierfür auch weitere Benutzer in ihrem Verantwortungsbereich für die Nutzung von sv.net anlegen und verwalten. Alle Benutzer dieses PremiumAccounts können dann eine unbegrenzte Anzahl an Meldungen für die der Organisation/en zugehörigen Betriebsnummern abgeben. W

Zugang zu den Programmvarianten: www.svnet.info

sv.net/online wird sv.net/standard Die Ausfüllhilfe sv.net steht in zwei Varianten mit unterschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: Bisher ist das zum einen sv.net/online als eine browserbasierte Web-Anwendung, die keinerlei Daten zwischenspeichern kann. Und zum anderen die komfortablere Variante als PC-basiertes sv.net/classic mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und Meldedaten auf den jeweiligen Systemen der Anwender zu speichern. In einer Übergangszeit bis Ende 2017 werden die Produktvarianten sv.net/online durch sv.net/standard und sv.net/classic durch sv.net/comfort Schritt für Schritt ersetzt. Zum Jahreswechsel wird sv.net/ online eingestellt, der Nachfolger sv.net/ standard steht bereits parallel zur Verfügung.

Die wichtigsten sv.net-Termine 2016/2017 im Überblick: sv.net/standard steht zur Verfügung sv.net/online wird zum 31.12.2016 abgeschaltet sv.net/comfort wird in der 2. Jahreshälfte 2017 freigeschaltet Registrierung für Premium-Benutzer ist ab der 2. Jahreshälfte 2017 erforderlich b sv.net/classic wird zum 31.12.2017 abgeschaltet

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ARBEITSRECHT

Aktuelle Urteile  Unfallversichert während der Abteilungsweihnachtsfeier Damit Unfallversicherungsschutz für die Mitarbeiter besteht, muss die Unternehmensleitung nicht persönlich an einer Betriebsfeier einer Abteilung teilnehmen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es aus, dass der Sachgebietsleiter die Feier organisiert und diese jedem Mitarbeiter der Abteilung offensteht. Im konkreten Fall gestattete eine Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung Hessen Weihnachtsfeiern in den Unterabteilungen zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der Gesamtdienststelle. In einer Dienstbesprechung mit den Sachgebietsleitern legte die Betriebsleitung fest, dass der Beginn frühestens um 12 Uhr sein sollte und durch die Zeiterfassung zu dokumentieren sei. Daraufhin kündigte eine Abteilungsleiterin die Veranstaltung bei ihrem Team an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Auf der anschließenden Wanderung nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Diensträumen stürzte eine Beschäftigte und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft wertete das Ereignis nicht als Arbeitsunfall, wogegen die Mitarbeiterin erfolgreich klagte. Die Richter des BSG entschieden, dass es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes ausreiche, wenn eine Feier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dieser Zweck wird auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Die Feier muss allerdings allen Mitarbeitern der Abteilung offen stehen und der Sachgebietsleiter muss daran teilnehmen. BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R

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 Befristung nach Heimarbeit zulässig Ist ein Arbeitnehmer in Heimarbeit beschäftigt und erhält er danach einen befristeten Arbeitsvertrag bei demselben Arbeitgeber, ist dieses zulässig. So urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Arbeitnehmerin, die fünf Jahre lang in Heimarbeit für ihren Arbeitgeber tätig war. Im Anschluss daran wurde sie für ein Jahr befristet eingestellt. Einen sachlichen Grund für die Befristung, zum Beispiel die Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers, gab es nicht. Als der Arbeitgeber nach diesem Jahr die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigen wollte, erhob sie erfolglos Klage. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei wirksam, so die Richter des BAG. Nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) könne ein Arbeitsvertrag für die Dauer von zwei Jahren ohne sachlichen Grund befristet werden. Eine Befristung ohne sachlichen Grund sei zwar nach § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 HAG sei aber kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 14 Absatz 2 TzBfG. BAG vom 24.8.2016 – 7 AZR 342/14

 Kranker Arbeitnehmer ist nicht zu Personalgespräch verpflichtet Ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer ist nicht dazu verpflichtet, im Betrieb des Arbeitgebers zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung seiner weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. So lautet ein Urteil des BAG

im Fall eines Krankenpflegers, der zuletzt nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt war. Sein Arbeitgeber lud ihn während seiner Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ ein. Der Arbeitnehmer sagte diesen Termin ab und verwies auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin verschickte sein Arbeitgeber erneut eine Einladung zu einem Personalgespräch mit dem Hinweis, der Arbeitnehmer habe gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch diesen Termin nahm der Arbeitnehmer nicht wahr und erhielt daraufhin eine Abmahnung. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden: Ein erkrankter Arbeitnehmer muss seiner Arbeitspflicht, die auch die Pflicht zur Teilnahme ein einem Personalgespräch umfasst, nicht nachkommen. Grundsätzlich ist er nicht dazu verpflichtet, während seiner Arbeitsunfähigkeit im Betrieb zu erscheinen. Dem Arbeitgeber ist es dennoch nicht untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten nach der Arbeitsunfähigkeit zu besprechen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer muss aber nicht im Betrieb erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage. Im vorliegenden Fall lag diese Unverzichtbarkeit allerdings nicht vor. BAG vom 2.11.2016 – 10 AZR 596/15

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Glossar B Beitragsbemessungsgrenze

GLOSSAR

Werte 2017 im Überblick

Der Beitrag zur Sozialversicherung wird nach dem individuell erzielten Arbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, erhoben.

Beitragssatz (Krankenversicherung)

Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ist gesetzlich festgelegt und wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, kommt der ermäßigte Beitragssatz zur Anwendung.

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Für die zuschussberechtigten freiwillig beziehungsweise privat krankenversicherten Arbeitnehmer zahlen Sie als Arbeitgeber einen Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung und den beitragspflichtigen Einnahmen errechnet, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Für einen privat versicherten Arbeitnehmer dürfen Sie höchstens die Hälfte des Betrags übernehmen, den dieser für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

Für die zuschussberechtigten Arbeitnehmer, die in der sozialen Pflegeversicherung oder privat pflegeversichert sind, hat der Arbeitgeber als Beitragszuschuss die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ergibt. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt dabei außer Betracht.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist das aufgerundete Durchschnitts­ entgelt aller Versicherten der gesetzlichen Renten­ versicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie dient als R ­ echengröße für die Ermittlung von Werten, die an die Entwicklung der Renten gekoppelt sein sollen. Die ­Bezugsgröße wird für jedes Kalenderjahr neu per Gesetz oder Verordnung festgelegt.

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Sozialversicherung 2017 – Werte und Termine Entgeltgrenzen 2017 jährlich

monatlich

kalendertäglich

Beitragsbemessungsgrenzen – RV/ALV

– Knappschaftliche RV – KV/PV Jahresarbeitsentgeltgrenze (West/Ost)

Bezugsgröße Maximaler Umwandlungsbetrag für betriebliche Altersversorgung

West

76.200,00 EUR

6.350,00 EUR

211,67 EUR

Ost

68.400,00 EUR

5.700,00 EUR

190,00 EUR

West

94.200,00 EUR

7.850,00 EUR

261,67 EUR

Ost

84.000,00 EUR

7.000,00 EUR

233,33 EUR

West/Ost

52.200,00 EUR

4.350,00 EUR

145,00 EUR

allgemeine

57.600,00 EUR

besondere

52.200,00 EUR

West

35.700,00 EUR

2.975,00 EUR

99,17 EUR

Ost

31.920,00 EUR

2.660,00 EUR

88,67 EUR

3.084,00 EUR

254,00 EUR

Beitragssätze

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

allgemein

14,6 %

ermäßigt

14,0 %

Zusatzbeitrag, durchschnittlich

1,1 %

Zusatzbeitrag, kassenindividuell

siehe Übersicht unter: www.gkv-zusatzbeitraege.de

alle Bundesländer außer Sachsen

2,55 %

Bundesland Sachsen

AN: 1,775 % / AG: 0,775 %

Beitragszuschlag für Kinderlose

0,25 % 18,7 %

Rentenversicherung

Knappschaftliche RV

24,8 % (AN: 9,35 % / AG: 15,45 %)

Arbeitslosen­versicherung

3,0 %

Insolvenzgeldumlage

0,09 %

Künstlersozialabgabe

4,8 %

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BKK Servic 4/2016

Maximaler monatlicher Beitragszuschuss des Arbeitgebers Krankenversicherung

Pflegeversicherung

mit Krankengeldanspruch

317,55 EUR

ohne Krankengeldanspruch

304,50 EUR

alle Bundesländer außer Sachsen

55,46 EUR

Bundesland Sachsen

33,71 EUR

Geringfügige Beschäftigung/Gleitzone Geringfügigkeitsgrenze

monatlich

450,00 EUR

Gleitzone (mtl. Einkommen z­ wischen 450,01 und 850,00 EUR)

Faktor „F“

Formel zur Gleitzonen­entgeltErmittlung

beitragspflichtige Einnahme =

0,7509

1,2802375 x AE – 238,201875 EUR

Termine 2017 Späteste Abgabe des Beitragsnachweises: fünftletzter Bankarbeitstag

Fälligkeit Gesamtsozial­ versicherungsbeitrag: drittletzter Bankarbeitstag

Januar

25.

27.

Februar

22.

24.

März

27.

29.

April

24.

26.

Mai

24.

29.

Juni

26.

28.

Juli

25.

27.

August

25.

29.

September

25.

27.

Oktober

24.*

26.*

November

24.

28.

Dezember

21.

27.

* durch die (einmalige) Erhebung des 31. Oktober 2017 (Reformationstag) zum bundesweiten Feiertag gilt der Fälligkeitstermin im Oktober bundeseinheitlich

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GLOSSAR 14

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D Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jährlich bis zum 1. November mit Wirkung für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt. Er ist für bestimmte Arbeitnehmergruppen vom Arbeitgeber zu tragen.

J Jahresarbeitsentgeltgrenze Wer die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (Ver­ sicherungspflichtgrenze) überschreitet, kann sich wahlweise freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat gegen Krankheit absichern. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2003 nicht gesetzlich, sondern ­wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 (40.500 EUR) privat krankenversichert waren, gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze.

K Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz Soweit der Finanzbedarf einer Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat sie von ihren Mitgliedern einen einkommens­ abhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen zu erheben. Er ist allein vom ­Arbeitnehmer zu tragen.

S Sachbezugswerte Sofern Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Sie finden die aktuellen Werte auf Seite 22 dieser Ausgabe.

Neu gewählte Jugendvertreter V

 om 1. Oktober bis 30. November 2016  haben in zahlreichen Betrieben die regelmäßigen Wahlen zur Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) stattgefunden. Eigentlich ist die Zusammenarbeit mit der JAV recht unkompliziert. Wie sie gelingt, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag zeigen.

Aufgaben der JAV Die JAV ist zwar ein eigenständiges Gremium, jedoch kein zweiter Betriebsrat. Sie ist ein Teil der Mitarbeitervertretung, der ausschließlich die Interessen der Jugendlichen und der Auszubildenden unter 25 Jahren in einem Betrieb vertritt (§ 60 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Die Interessenvertretung erfolgt dabei in aller Regel gegenüber dem Betriebsrat, der sich dann mit Ihnen als Arbeitgeber in Verbindung setzt. Der Aufgabenbereich der JAV ergibt sich aus den Bestimmungen des BetrVG. Insbesondere überwacht sie, ob die für Jugendliche und Auszubildende geltenden Gesetze, Tarifverträge und sonstige Vorschriften eingehalten werden. Weiterhin soll und darf die JAV Maßnahmen zugunsten der von ihr vertretenen Mitarbeiter beim Betriebsrat beantragen, insbesondere solche der Berufsbildung oder der späteren Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis. Zu den weiteren Aufgaben der JAV gehört es nach § 70 BetrVG: b Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichstellung junger weiblicher und männlicher Arbeitnehmer zu beantragen, b Anregungen der Mitarbeiter entgegenzunehmen und auf ihre Erledigung hinzuwirken sowie b die Integration von ihr vertretener ausländischer Arbeitnehmer zu fördern (siehe Praxishinweis 1).

Rechte der JAV Die JAV ist für Jugendliche und Auszubildende der erste Ansprechpartner in allen Fragen rund um Ausbildung, Übernahme, tägliche Arbeit und Berufsschule. Gemeinsam mit dem Betriebsrat ist sie die Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden. Vor diesem Hintergrund stehen der JAV folgende Rechte zu: b Zu jeder Betriebsratssitzung kann die JAV einen Vertreter entsenden. Zur Teilnahme an diesen Sitzungen müssen Sie die Vertreter der JAV von der Arbeit freistellen, eine Beschränkung des Teilnahmerechts auf einzelne Themen ist nicht zulässig. Stehen Angelegenheiten auf der Tagesordnung, die vor allem Jugendliche und Auszubildende betreffen, dürfen sogar alle Mitglieder der JAV an der Sitzung des Betriebsrates teilnehmen und haben dann auch insoweit Stimmrecht. b Vor oder nach jeder Betriebsversammlung darf die JAV in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Diese kann aber auch in Abstimmung zwischen Ihnen als Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. Verbieten dürfen Sie die Jugendund Auszubildendenversammlung aber nicht. b In Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen Arbeitnehmern und Auszubildenden darf die JAV Sprechstunden während der Arbeitszeit abhalten. Zeitpunkt sowie weitere organisatorische Fragen sind zwischen Ihnen und dem Betriebsrat abzustimmen.

Was Sie bei der Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beachten sollten.

PRAXISHINWEIS 1 Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die JAV könnte sich beispielsweise, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, aus aktuellem Anlass für Flüchtlinge engagieren, die in Ihrem Betrieb beschäftigt oder qualifiziert werden, sofern diese nicht älter als 25 Jahre sind.

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ARBEITSRECHT b Mitglieder der JAV dürfen wie BetriebsPRAXISHINWEIS 2 Als Arbeitgeber dürfen Sie der JAV nicht verbieten, ihre Sitzungen abzuhalten. Sie sind nur, genau wie der Betriebsrat, über die Sitzungstermine zu informieren. Allein bei dringenden betrieblichen Notwendigkeiten können Sie auf einer Verschiebung der JAV-Sitzung bestehen, was Sie jedoch nicht direkt gegenüber der JAV, sondern gegenüber dem Betriebsrat deutlich machen müssen.

PRAXISHINWEIS 3 Außer den gewählten Mitgliedern der JAV haben auch alle Mitglieder des Wahlvorstandes sowie alle Wahlbewerber zur JAV-Wahl Kündigungsschutz für die Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

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ratsmitglieder unabhängig von der Größe des Gremiums während ihrer Arbeitsund Ausbildungszeit mit Jugendlichen und Auszubildenden Gespräche an deren Arbeits- oder Ausbildungsplatz führen. b Mitglieder der JAV haben Anspruch auf Schulungen, wenn diese erforderlich sind. b Die JAV hat das Recht, während der Arbeitszeit eigene, nicht öffentliche Sitzungen abzuhalten, an denen auch der Vorsitzende des Betriebsrats sowie unter Umständen auch ein Vertreter der Gewerkschaft teilnehmen darf. Bei der Terminierung der Sitzungen sollen betriebliche Belange und vor allem die Berufsschultage berücksichtigt werden, damit die auszubildenden Mitglieder an der Sitzung teilnehmen können, ohne ihren Schulerfolg zu gefährden. Letztlich entscheidet aber die JAV, wie oft ihre Sitzungen stattfinden und wie lange diese dauern (siehe Praxishinweis 2). Die Tätigkeit in der JAV ist wie die Mitgliedschaft im Betriebsrat ein Ehrenamt, das während der Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit ohne Kürzung der Bezüge ausgeübt wird. Als Arbeitgeber müssen Sie deshalb die Mitglieder der JAV zur Erfüllung ihrer Aufgaben von der Arbeit freistellen. Zudem haben alle Mitglieder der JAV während ihrer Amtszeit sowie im darauf folgenden Jahr Kündigungsschutz (siehe Praxishinweis 3).

Beschwerde für unbegründet, würde er die JAV darüber informieren und den Vorgang nicht weiter verfolgen. Nur wenn der Betriebsrat die Auffassung der JAV teilt, würde er gegenüber dem Arbeitgeber tätig werden. Der Betriebsrat hat also insofern eine Art „Filterfunktion“.

Geschäftsführung der JAV Für die Tätigkeit der JAV gelten im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für den Betriebsrat, wie sich aus § 65 Absatz 1 BetrVG ergibt. b Die JAV wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der die Geschäfte des Gremiums führt und die Belange der JAV beim Betriebsrat anzumelden hat. b Genau wie der Betriebsrat handelt die JAV im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. b Genau wie der Betriebsrat hat die JAV Anspruch darauf, für ihre Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik, etc. zu erhalten. Die Kosten müssen Sie als Arbeitgeber vollständig tragen. Es gelten die Regelungen des § 40 BetrVG. Der Ausstattungsbedarf richtet sich nach der Größe der JAV und dem konkreten Vertretungsbeziehungsweise Tätigkeitsbedarf. Sicher müssen Sie kein Büro zur Verfügung stellen, wenn die JAV nur aus einer Person besteht, aber ein PC/Notebook ist ganz bestimmt sinnvoll.

Zusammenarbeit mit der JAV

Übernahme von JAV-Mitgliedern

Die Zusammenarbeit mit der JAV erfolgt organisatorisch ausschließlich über den Betriebsrat. Wenn Sie beispielsweise einen Auszubildenden nach Abschluss seiner Ausbildung übernehmen möchten, müssen Sie nicht die JAV um Zustimmung bitten, sondern nach § 99 BetrVG den Betriebsrat beteiligen. Dieser muss prüfen, ob es sich um eine Angelegenheit handelt, welche die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden berührt, sodass die JAV hinzuzuziehen wäre. Wenn umgekehrt die JAV beispielsweise die Befürchtung hätte, dass jugendliche Auszubildende zu wenig Urlaub erhalten, müsste sie den Betriebsrat einschalten. Dieser müsste zunächst die Bedenken der JAV prüfen. Hält der Betriebsrat eine

Von hoher praktischer Bedeutung ist der Anspruch auf Übernahme von Mitgliedern der JAV nach dem Ende ihrer Ausbildungszeit. Auszubildende, die Mitglieder der JAV sind, können innerhalb von drei Monaten vor Ende ihres Ausbildungsverhältnisses schriftlich ihre Weiterbeschäftigung von Ihnen verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wird dieser Anspruch fristund formgerecht eingereicht, so kommt nach § 78a Absatz 2 BetrVG ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten Beruf und im Ausbildungsbetrieb zustande. Ob die Mitgliedschaft in der JAV zeitgleich mit der Ausbildungszeit oder zu einem anderen Zeitpunkt endet, spielt für den Übernahmeanspruch keine Rolle (siehe Praxishinweis 4).

Wenn Ihrerseits eine unbefristete Übernahme nicht gewollt ist, müssen Sie dies dem Auszubildenden, der Mitglied der JAV war oder ist, drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Steht nur ein nicht angemessener oder befristeter Arbeitsplatz zur Verfügung, müssen Sie diese Beschäftigungsmöglichkeit aber gleichwohl anbieten. Ein befristetes oder weniger ansprechendes Beschäftigungsverhältnis darf zwar vereinbart werden, allerdings nur, wenn das JAV-Mitglied ohne Vorbehalt zustimmt (siehe Praxishinweis 5). Stellt der Auszubildende form- und fristgerecht einen Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, bleibt Ihre ablehnende Mitteilung hinsichtlich des gewünschten Arbeitsverhältnisses im Ergebnis folgenlos. Wenn Sie die Weiterbeschäftigung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vermeiden möchten, müssen Sie zusätzlich zu Ihrer vorgehenden schriftlichen Ablehnung beim Arbeitsgericht einen Antrag auf

Feststellung einreichen, dass kein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitglied der JAV nach dem Ende der Ausbildung zustande kommt. Dieser Antrag muss spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Ausbildungszeit beim Gericht eingehen. Zudem werden Sie aufgefordert, anhand von Tatsachen darzulegen, dass eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis für Sie unzumutbar ist. Wird dieses arbeitsgerichtliche Verfahren nicht eingeleitet, muss der Auszubildende antragsgemäß übernommen werden.

PRAXISHINWEIS 4 Der Antrag auf Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis darf nur innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Ein früher gestellter Antrag, beispielsweise direkt nach der Wahl in die JAV, hat nach der Rechtsprechung keine Wirkung.

Fazit Eigentlich sollte der Umgang mit der neu gewählten JAV keine Schwierigkeiten bereiten. Vielmehr können Jugendliche und Auszubildende durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der JAV für Ihren Betrieb in positivem Sinne in die Verantwortung genommen und so langfristig als wertvolle und engagierte Mitarbeiter gewonnen werden. W

PRAXISHINWEIS 5 Wenn die schriftliche Mitteilung, dass eine Übernahme nicht erfolgen soll, unerheblich aus welchem Grunde unterbleibt, kommt kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Auszubildende nicht seinerseits einen fristgerechten Übernahmeantrag gestellt hat. Das Gesetz sieht keinen automatischen Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses vor. Jedoch könnte der Auszubildende geltend machen, dass er darauf vertraut habe, übernommen zu werden, und Schadenersatz verlangen. Daher sollten Sie die laufenden Fristen unbedingt gut im Auge behalten.

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GESUNDHEIT IM BETRIEB

BKK Gesundheitsreport 2016 E

 ine starke Grippe- und Erkältungs welle in den Wintermonaten 2015 hat die Menge der Fehltage im Vergleich zum Vorjahr deutlich in die Höhe getrieben. Im Durchschnitt musste jedes beschäftigte Mitglied rund einen halben Tag mehr arbeitsunfähig von der Arbeit fern bleiben. Mit 2,8 AU-Tagen je beschäftigtem Mitglied sind die Atemwegserkrankungen wieder auf Rang 2 der Ursachen für Krankheitstage geklettert. Muskel- und Skelett-Erkrankungen (4,0 AU-Tage je beschäftigtes Mitglied) bilden weiterhin die Spitze.

Der BKK Gesundheitsreport liefert interessante Informationen zum Thema Arbeit und Gesundheit.

Zahl der AU-Tage pro Beschäftigtem nahezu stabil Während es sich bei den Atmungssystemerkrankungen in den meisten Fällen aber um Kurzzeiterkrankungen von etwa einer Woche Dauer handelt, sind andere Erkrankungsarten oftmals deutlich langwieriger: Arbeitnehmer, die aufgrund von psychischen Störungen krankgeschrieben sind, fallen im Schnitt rund 34 Tage aus, bei

Krebserkrankungen sind es 28 Tage und bei Muskel- und Skelett-Erkrankungen rund 18 AU-Tage. Die gute Nachricht ist aber: Bei diesen drei Erkrankungsarten waren in 2015 weniger Fehltage zu verzeichnen. Insgesamt bleibt die Zahl der Krankentage pro Beschäftigtem damit im Vergleich zum Vorjahr so gut wie unverändert bei rund 16 AU-Tagen. Es bleibt abzuwarten, ob sich der abnehmende Trend bei den erwähnten Erkrankungsarten fortsetzt und sich auch die Gesamtanzahl der Fehltage in den kommenden Jahren verringert. Die beschriebene Entwicklung ist umso erstaunlicher, als vor dem Hintergrund des demografischen Wandels eigentlich ein weiteres kontinuierliches Ansteigen der Fehlzeiten zu erwarten war – also entsprechend der Entwicklung in den letzten zehn Jahren. Aber natürlich spielen neben dem Alter der Beschäftigten auch andere Einflussfaktoren für die Krankenstände in den Unternehmen eine Rolle. Der neu veröffentlichte BKK Gesundheitsreport 2016

Arbeitsunfähigkeit der beschäftigten Mitglieder – durchschnittliche Falldauer nach ausgewählten Diagnosehauptgruppen (ICD-10 GM) – Berichtsjahr 2015 40 35 34,3

AU-Tage je Fall

30 28,0

25 20

19,3

18,2

15

17,1

10

11,7

5 6,5 0

Psychische und Verhaltensstörungen

Neubildungen (v. a. Krebs)

Krankheiten des Kreislaufsystems

Krankheiten des Muskel-Skelettsystems

Verletzungen, Vergiftungen

Krankheiten des Atmungssystems

alle Diagnosen

Diagnosehauptgruppe Quelle: BKK Gesundheitsreport 2016

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widmet sich intensiv dem Zusammenhang zwischen Arbeit und Gesundheit in seinen Analysen der Versichertendaten, von denen hier einige Ergebnisse dargestellt werden.

Fehlgründe abhängig von Berufsgruppen Betrachtet man die Beschäftigten je nach Tätigkeiten, so zeigen sich insgesamt deutliche Unterschiede. Die Betrachtung erfolgte auf der Ebene der Berufsgruppen. So sind es Beschäftigte der Reinigungsberufe, gefolgt von den Verkehrs- und Logistikberufen und den Sicherheitsberufen, die in 2015 die meisten Tage arbeitsunfähig waren. Demgegenüber weisen unternehmensbezogene sowie IT- und naturwissenschaftliche Dienstleistungsberufe im Durchschnitt mindestens eine ganze Woche weniger Krankentage pro Beschäftigtem auf. Aber weniger die Gesamtzahl als vielmehr die spezifischen Erkrankungen je nach Berufssegment geben einen Hinweis auf die besonderen Belastungen, die die jeweiligen Tätigkeiten mit sich bringen. Insbesondere in Tätigkeitsbereichen, die oft und häufig mit anderen Menschen interagieren, sind die Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen höher. Dies liegt augenscheinlich daran, dass Mitarbeiter in diesen Berufen auch potenziell häufiger (zwischenmenschlichen) Stresssituationen ausgesetzt sind. Hierunter sind zum Beispiel auch die medizinischen und nicht-medizinischen Gesundheitsberufe sowie soziale und kulturelle Dienstleistungsberufe zu zählen. Andererseits belegt die berufsspezifische Analyse der Krankentage, dass vor allem solche Berufe von Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Muskel- und Skeletterkrankungen betroffen sind, die ein relativ hohes Maß an körperlichen Belastungen mit sich bringen. Dies sind insbesondere Bau-, Ausbauund Fertigungsberufe sowie Reinigungs-, Verkehrs- und Logistikberufe. Bei den Bauund Ausbauberufen treten zudem auch die meisten Krankentage aufgrund von Verletzungen und Vergiftungen auf.

Unterschiede auch bei Leihbeziehungsweise Zeitarbeit Beschäftigte, die im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig sind, weisen im Durchschnitt je Beschäftigtem fast zwei Fehltage mehr auf als solche mit einem regulären Arbeitsvertrag. Auch hier sind die Unterschiede zwischen den Berufsgruppen relativ groß. So sind Leiharbeiter in Land-, Forst- und Gartenbauberufen durchschnittlich 5,5 Tage weniger krankgeschrieben als reguläre Angestellte. Bei den Gesundheitsberufen sind es 4,2 AU-Tage.

Was die Zukunft bringt … Nicht erst seit der Einführung der Rente mit 67 Jahren wird es auch für Unternehmen immer wichtiger, dass Beschäftigte möglichst lange arbeitsfähig sind und gesund ihren Beruf ausüben können. Der demografische Wandel wird fortschreiten, aber auch die Arbeitswelt verändert sich immer weiter: Der Dienstleistungssektor wächst, die Zahl von atypischen Beschäftigungsverhältnissen steigt. Spürbar sind auch die Veränderungen, welche die fortschreitende Digitalisierung und Vernetzung mit sich bringt. Die Digitalisierung bietet enorme Möglichkeiten, die Arbeit einfacher und effektiver zu gestalten. Andererseits verändern sich damit auch Rahmenbedingungen und Erwartungen an die Arbeit, sowohl von Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. Eine der Herausforderungen für die Zukunft ist, wie dieser Wandel der Arbeitswelt so gestaltet werden kann, dass er dazu beiträgt, die Gesundheit der Mitarbeiter zu fördern und lange aufrechtzuerhalten. Gerade die Betriebskrankenkassen sind durch ihre Unternehmensnähe für die Unterstützung der Betriebe bei der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsmanagements besonders prädestiniert. „Der BKK Gesundheitsreport 2016 beinhaltet daher auch wieder einige besondere Praxisbeispiele zu diesem Thema“, so das Team vom BKK Dachverband e.V., Karin Kliner, Dirk Rennert und Matthias Richter. W

Der neue BKK Gesundheitsreport 2016 mit dem Schwerpunkt „Arbeit und Gesundheit“ sowie zahlreiche weitere Informationen und Materialien stehen für Sie auf der Homepage des BKK Dachverbandes zum Download bereit unter: www.bkk-dachverband.de/ publikationen/ bkk-gesundheitsreport

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PERSONALMANAGEMENT

Strategien gegen den Ausbildungsabbruch Mit Ausbildungsbegleitern und besserer Kommunikation können Ausbildungsabbrüche vermieden werden.

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F

  ast ein Viertel aller beruflichen Ausbil dungsverträge wird jedes Jahr vorzeitig gelöst, gleichzeitig können schon heute viele Ausbildungsplätze nicht mehr besetzt werden. Um die Ursachen für vorzeitige Vertragslösungen in der Berufsausbildung zu ergründen, hat das Soziologische Forschungsinstitut (SOFI) erstmals systematisch Ausbildungsbegleiter – also externe Vermittler, die Jugendliche und Betriebe beraten – befragt. Sowohl für die ausbildenden Betriebe als auch für die Ausbildungsabbrecher hat ein Ausbildungsabbruch negative Folgen: Den Firmen entstehen nach Berechnungen des Bundesinstituts für Berufsbildung

(BIBB) pro Jahr Kosten in Höhe von etwa 580 Millionen EUR. Den Jugendlichen gehen wertvolle Zeit und Motivation verloren und ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss wird unsicherer. Dabei setzt sich auch die Ungleichheit bei den Bildungschancen fort: Auszubildende aus bildungsfernen Elternhäusern oder mit Migrationshintergrund brechen fast dreimal so häufig ihre Ausbildung ab wie Kinder aus Akademikerfamilien. Ein Drittel der Jugendlichen, die ihre Ausbildung abbrechen, nimmt zwar innerhalb von zwei Jahren wieder eine Ausbildung auf. Besorgniserregend ist aber, dass rund ein Viertel von ihnen ohne Berufsabschluss bleibt.

Risiko nach Branchen und Betrieben In Kleinbetrieben ist die Häufigkeit von vorzeitigen Vertragslösungen höher als in größeren Betrieben. Auch im Handwerk ist die Quote überproportional hoch, am höchsten aber in einzelnen Ausbildungsberufen des Hotel- und Gaststättengewerbes und bei Dienstleistungsberufen wie Friseuren oder Kosmetikern. Dagegen werden Ausbildungen im Finanzsektor (Bankkaufmann), in technischen Produktionsberufen der Industrie (Elektroniker) und im öffentlichen Dienst (Sozialversicherungsfachangestellter) nur selten vorzeitig beendet.

Lösungsansätze Unterstützung für Betriebe und Ausbilder Die Ausbilder sollten besser und gezielter qualifiziert werden und regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Ist die Zeit gerade in kleinen Betrieben dafür nicht vorhanden, könnte auch ein jährlicher Fachtag oder ein abendlicher Workshop ausreichend sein. Inhalte dieser Fortbildungen könnten Kommunikationsfertigkeiten oder der Umgang mit Konflikten sein.

Hilfen für Schulabgänger Gründe für den Abbruch Kleinbetrieb In Kleinbetrieben werden häufig Ausbildungen abgebrochen. Diese Betriebe stehen oft unter einem hohen wirtschaftlichen Druck und können die Ausbildung nicht optimal gestalten. Auszubildende erleben den Betrieb häufig als Arbeits- und nicht als Lernort. Unregelmäßige und zusätzliche Arbeitszeiten sowie hierarchische und personalisierte Arbeitsbeziehungen verstärken die Problematik.

Erwachsenwerden Jugendliche werden zu Erwachsenen, Schüler zu Arbeitnehmern. Diese neuen Umstände können viele junge Erwachsene überfordern. Wenn private Probleme hinzukommen, ist eine produktive Mitarbeit im Betrieb gefährdet. Tun sich Jugendliche damit schwer, die betrieblichen Regeln wie zum Beispiel Pünktlichkeit oder Verwaltungsabläufe (zum Beispiel rechtzeitige Krankmeldung) einzuhalten, steigt auch das Risiko einer Vertragslösung.

Mangelnde Kommunikation Ausbildungsverhältnisse scheitern schnell, wenn in einem Betrieb keine „Gesprächskultur“ gepflegt wird und den Azubis keine klaren Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Beide Seiten, Betriebe wie Azubis, sollten ihre Meinungen und Interessen kommunizieren können.

Die Formulierung und Kommunikation eigener Interessen und Probleme und der Umgang im zwischenmenschlichen Bereich sind „soft-skills“, die von Jugendlichen oft noch erlernt werden müssen. Auch Durchhaltevermögen und Frustrationstoleranz sind nötig, um eine Ausbildung erfolgreich abschließen zu können. Hier können Schule und Elternhaus die Basis schaffen, um den Übergang von der Schule zum Berufsleben zu bewältigen. Damit Schüler sich ein realistisches Bild von dem gewünschten Beruf machen können, sollten Schulen Informationen zu Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen zur Verfügung stellen. Mehr und längere Praktika während der Schulzeit können dazu beitragen, dass Schüler praktische Arbeitserfahrung sammeln. W

Ausführliche Ergbnisse der Befragung finden Sie unter: http://ogy.de/ ausbildungsabbruch

Was sind Ausbildungsbegleiter? Ausbildungsbegleiter, auch Ausbildungsmentoren, -coaches, -lotsen oder -mediatoren genannt, sollen Jugendliche, die einen entsprechenden Bedarf haben, in eine Ausbildung vermitteln sowie gefährdete Ausbildungsverhältnisse stabilisieren. Ziel ist es, vorzeitige Vertragslösungen zu vermeiden. Ihre Beratungsstellen sind unter anderem an Berufsschulen oder bei lokalen Trägern angesiedelt und stützen sich auf ein Kooperationsnetzwerk aus Bildungsträgern, Kommunen, Arbeitsagenturen usw. Ausbildungsbegleiter sind hauptsächlich Sozial- oder Berufspädagogen und haben oft als Ausbilder gearbeitet.

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SCHLUSSPUNKT

Anpassung der steuerlich absetzbaren Umzugskosten Müssen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können die hierfür anfallenden Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden. So kann entweder der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen oder der Arbeitnehmer kann sie als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Die hierfür geltenden Höchstbeträge sind nun (rückwirkend) zum 1. März 2016 und erneut mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 angepasst worden. Als Umzugskosten, die in einem betrieblichen oder dienstlichen Zusammenhang stehen, können sowohl „Sonstige Umzugsauslagen“ (wie zum Beispiel Transportkosten) als auch umzugsbedingte Aufwendungen für den Unterricht von Kindern steuerlich berücksichtigt werden. Die neuen Werte finden Sie in der nachfolgenden Tabelle:

Sonstige Umzugsauslagen: Ab 1. März 2016

Ab 1. Februar 2017

1.493 EUR

1.528 EUR

Ledige

746 EUR

764 EUR

Pro Kind zusätzlich

329 EUR

337 EUR

Verheiratete

Umzugsbedingte Kosten für Unterricht:

Höchstbetrag pro Kind

Ab 1. März 2016

Ab 1. Februar 2017

1.882 EUR

1.926 EUR

Sachbezugswerte 2017 Sofern Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung erhalten, richtet sich deren Wert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese Werte gelten sowohl für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung als auch für die Berechnung der Einkommen- beziehungsweise Lohnsteuer. Nach der Neunten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten zum 1. Januar 2017 für Verpflegungssachbezüge die folgenden Werte: Sachbezugswerte 2017

monatlich

kalenderjährlich

Verpflegung insgesamt

241,00 EUR

8,03 EUR

Frühstück

51,00 EUR

1,70 EUR

Mittagessen/Abendessen

95,00 EUR

3,17 EUR

Die Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Miete bleiben unverändert. Die aktuellen Werte finden Sie unter: www.bkk-dv.de/service160601

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Änderung bei Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen Standard-Arbeitsverträge enthalten häufig sogenannte Ausschlussklauseln, wonach Ansprüche – zum Beispiel variable Vergütungen oder Überstundenausgleich – verfallen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist schriftlich geltend macht. Damit soll verhindert werden, dass noch Jahre nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses Forderungen unter Bezug darauf erhoben werden können. Üblicherweise gilt eine Frist von drei Monaten nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Vor dem Hintergrund der entsprechenden Regelung in § 309 BGB findet sich in diesen Klauseln häufig auch die Formulierung, dass die Ansprüche „schriftlich“ oder „in Schriftform“ anzumelden sind. Viele Arbeitnehmer schließen daraus, dass sie dem Arbeitgeber ein eigenhändig unterschriebenes Schriftstück zukommen lassen müssen. Dem ist aber nicht so, vielmehr können die Ansprüche tatsächlich auch per E-Mail oder Telefax geltend gemacht werden. Um solche Missverständnisse künftig zu vermeiden, wurde das Gesetz nunmehr geändert: Seit 1. Oktober 2016 gilt gemäß § 309 Nummer  13 BGB, dass Klauseln in nicht notariell zu beurkundenden Verträgen unwirksam sind, die für Anzeigen und Erklärungen eine strengere Form als die „Textform“ vorschreiben. In Abgrenzung vom Begriff „schriftlich“ soll damit für Verbraucher deutlich werden, dass entsprechende Erklärungen auch per E-Mail oder (Computer-)Fax abgegeben werden können. Grundsätzlich ist auch die mündliche Geltendmachung von Ansprüchen möglich. Im Streitfall allerdings muss der Verbraucher beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat. Wird also in ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossenen Verträgen für die Geltendmachung von variablen Vergütungen, Überstundenausgleich usw. die „Schriftform“ verlangt, ist dieses unzulässig. Zu beachten ist allerdings, dass dieses nur für solche Arbeitsverträge gilt, die nicht auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen, sondern frei zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Daher sollten Arbeitgeber ihre Muster-Arbeitsverträge an die neue Gesetzeslage anpassen.

Impressum Herausgeber: BKK Dachverband e.V. Mauerstraße 85, 10117 Berlin © 2016 BKK Dachverband Alle Rechte vorbehalten, Nachdruck und Vervielfältigung nur mit Genehmigung des Herausgebers erlaubt. BKK ® und das BKK Logo sind registrierte Schutzmarken des BKK Dachverbandes. Verantwortlicher Redakteur: Stefan Allary Kontakt zum Herausgeber: [email protected] Redaktion: Sigrun Knoche, Dirk Lenzing, Agnes Mehringskötter, Inken Roeder Redaktionsschluss: 15.11.2016 Mitarbeiter der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER an dieser Ausgabe: Cornelia Moss, Karin Wille, Franziska Merschbrock Bezug dieser Arbeitgeber-Information über: BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER Winterstraße 49, 33649 Bielefeld Verlag: © MBO Verlag GmbH, Achtermannstraße 19, 48143 Münster Druck: Fromm GmbH & Co. KG, Osnabrück ISSN 2192-788X Bestellung der Zeitschrift: MBO Verlag GmbH Achtermannstr. 19, 48143 Münster www.mbo-verlag.com Telefon: 0251/84 93 82-10 Telefax: 0251/84 93 82-29 E-Mail: [email protected] Bildnachweise:

„Die Kraft steckt in der Qualität“

Friedrich Nietzsche (1844–1900), dt. Philosoph

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