Was bedeutet die neue EMV- Richtlinie für die Industrie?
Was bedeutet die neue EMVRichtlinie für die Industrie? Haimo Huhle ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Abteilung Techn...
Was bedeutet die neue EMVRichtlinie für die Industrie? Haimo Huhle ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Abteilung Technisches Recht und Standardisierung
Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie
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Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. 1.500 Mitgliedsfirmen und 5 Korporativorganisationen Kompetenznetzwerk mit mehr als 5.000 ehrenamtlichen Experten Know-how von 130 Mitarbeitern Größte Vertretung der Elektrotechnik- und Elektronikindustrie in Europa Einer der mitgliederstärksten Verbände dieser Industrie weltweit
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Die deutsche Elektroindustrie in Zahlen
Beschäftigte in Deutschland:
803.000
Beschäftigte bei deutschen Unternehmen im Ausland:
460.000
Umsatz 2006: davon mit Auslandskunden:
178 Mrd. Euro 84 Mrd. Euro (47 %)
Aufwendungen für FuE 2006
9,4 Mrd. Euro
Anteil der ZVEI-Mitglieder
90 % der Elektro-Industrie
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Unsere Mitgliedsunternehmen – nach Beschäftigten (in Prozent) 60
40
50
30
20
10
9 1
(Beschäftigte)
0 1 bis 50
51 bis 500
501 bis 1000
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1001 bis 5000
über 5000
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Unsere Mission
Wirtschafts-, technologie- und umweltpolitische Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene Forum für die Meinungsbildung Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer Technologien technologie- und marktorientierte Serviceleistungen für Mitglieder Information über aktuelle Entwicklungen und Positionen unserer Industrie
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EMV-Richtlinie: Wesentliche Neuerungen
Konformitätsbewertungsverfahren: Drittstelle ausschließlich freiwillig Terminologie: „Zuständige Stelle“ umbenannt in „benannte Stelle“ Ortsfeste Anlagen: Vereinfachtes Verfahren in Richtlinie übernommen Ausschluss von Zulieferbaugruppen für Geräte und Anlagen Kennzeichnung und Begleitinformationen: Detailliertere Angaben
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Konformitätsbewertung
Produkt
nein
Vollständige Anwendung harmonisierter Normen?
ja
Produkt Dokumentation Nach Wahl des Herstellers Bescheinigung einer benannten Stelle wie Int. Fertigungskontrolle
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Modul A Int. Fertigungskontrolle
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Ohne „competent body“ … … gehen wir zur Konformitätsbewertung
☺ keine Drittstellenbeteiligung -> konsequente Umsetzung des Moduls A, Betonung der Herstellerverantwortung
„Gutschreiben“ nicht-konformer Geräte durch unseriöse Hersteller (auch ohne aufwendige EMV-Analyse) -> „Ratgeber“ und „Schiedsstelle“ gibt es nicht mehr
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Ortsfeste Anlagen
Regelungen für ortsfeste Anlagen aus Leitfaden zur alten Richtlinie in neue Richtlinie übernommen: Keine Konformitätsbewertung vorab und keine CE-Kennzeichnung Müssen grundlegende Anforderungen erfüllen Im Störungsfall Pflicht des Betreibers zur Behebung
Geräte zum Einbau „in eine „bestimmte ortsfeste Anlage“ aber „nicht im freien Handel erhältlich“ Nicht notwendig: • Konformitätsbewertung und –erklärung • Erfüllung der grundlegenden Anforderungen (durch das Gerät allein) • CE-Kennzeichnung Aber: Genaue Angaben zur Zweckbestimmung und Vorkehrungen damit Anlagenkonformität nicht beeinträchtigt wird Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie
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Weniger Bürokratie bei ortsfesten Anlagen
☺ keine Konformitätsbewertung vorab
- warum der restriktive Ausschluss von Zulieferteilen? … nochmals verschärft im Lei(d)faden: - Zulieferteile für Anlagen müssen nicht/ können aber CE-gekennzeichnet sein -> Risiko: Betreiber der Anlagen fordern dies ein Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie
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Verschärfungen ohne Nutzen
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Genauer: Informationen
Informationen beim Produkt: • Produktidentifikation (Typ, Los-, Seriennummer o. ä.) • Name und Adresse des Herstellers und(?) des Bevollmächtigten/Importeurs
• ☺ Wenn notwendig: Aufbau-, Anschluss- und Wartungshinweise hinsichtlich EMV, aber ……
•
Wenn notwendig: Hinweis auf Benutzungseinschränkungen
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Hersteller außerhalb Europas
☺ - bessere Rückverfolgbarkeit nützt der Marktüberwachung - Kennzeichnung auch „bei dem Produkt“ möglich - BNetzA hat keinen Zugriff auf den Hersteller in - also warum doppelte Adressangabe? Wie bei mehreren Importeuren handhaben? - deutsche Sprachfassung gibt Anlass zu Mehrdeutigkeit
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Beispiel Adressangaben
Wie werden kleine Produkte gekennzeichnet?
Name und Adresse des Bevollmächtigten Name und Adresse des Herstellers
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Aufbau-, Anschluss- und Wartungshinweise
☺ Die Vorgängerversion des Leitfadens ließ noch elektronische Medien zu. Die aktuelle Version besteht wieder auf Papier.
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Beinahe: Ready made connecting devices
so hergestellt, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Verbindung mit dem Gerät die Schutzanforderungen einhalten
gestrichen
erfordert Beschreibung des Einsatzgebiets sowie Anwendungshinweise ggf. eine EMV-technische Klassifizierung
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Wann kann und wann muss der Hersteller umstellen? 20. Januar 2005: Neue Richtlinie tritt formell in Kraft, aber noch ohne Wirkung für die Hersteller Bis 19. Juli 2007: Es gelten ausschließlich die Regeln der alten Richtlinie 89/336/EWG Ab 20. Juli 2007 bis 19. Juli 2009: Neu ausgestellte Konformitätserklärungen: Nur noch neue RL 2004/108/EG Warum gibt es keine echten Übergangszeiten mehr? Bestehende Konformitätserklärungen: Keine Änderungen nötig Ab 20. Juli 2009: Jedes erstmalig in Verkehr gebrachte Produkt muss eine Konformitätserklärung nach der neuen Richtlinie 2004/108/EG haben. Bestehende Produktlinien + Konformitätserklärungen müssen umgestellt sein. Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie
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Leitfaden zur RL 2004/108/EG Arbeitsgruppe der EU-Kommission hat Vorschlag für Leitfaden zur neuen Richtlinie vorgelegt: Positive Abstimmung mit Änderungen in EMC Working Party 20.09.2006 Nachträglicher Einspruch aus England Zwischenzeitlich „Schwebezustand“ mit weiteren nachträglichen Änderungen durch Kommission und Mitgliedstaaten „Final Draft“ am 09. März veröffentlicht, „Verabschiedung“auf EMC-WP am 19. April 2007 und eine Änderung des nochmal geänderten Leitfadens ist für das nächste Jahr schon in Aussicht gestellt
? ?Erstellung des Leitfadens begann schon vor Verabschiedung der Richtlinie Prozess der Erstellung des Leitfadens verlief nicht nach der klaren Linie wie beim Vorgänger Der neue Leitfaden lässt viele Fragen offen – muss die Industrie nun ein eigenes Dokument erstellen? Alternative heute: „Living document“ on the internet, Änderungen werden fallweise eingearbeitet
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Klärungsbedarf (Leitfaden) Definition „End-User“ erforderlich: - zum einen ist er EMV-technisch unbedarft (Kapitel 1.2) - zum anderen hat er genügend Ahnung, um Baugruppen EMV-gerecht in ortsfeste Anlagen einzubauen (Kapitel 4) Ortsfeste Anlagen: - Ausschluss anlagenspezifischer Teile und Geräte aus den ersten Entwürfen jetzt stark eingeschränkt - Widerspruch zu Erwägungsgrund 20, der Erleichterungen vorsieht - was ist eine elektrische Bahn? Anlagenbestandteil oder mobile Anlage? Verhältnis zur RTTE-Richtlinie 1999/5/EG: - Artikel 1(2) EMV-Richtlinie schließt Produkte unter RTTE-Richtlinie aus - RTTE-Richtlinie verweist aber auf EMV-Richtlinie - durch neue EMV-Richtlinie ist die Konformitätsbewertung durch die zuständige Stelle auch für die RTTE-Richtlinie nicht mehr vorgesehen Ersatzteile: - der „alte“ Leitfaden hat dieses Thema klargestellt, im neuen Leitfaden wird es nicht mehr angesprochen Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie
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Fazit
☺
- Regelungen für ortsfeste Anlagen jetzt im Gesetz und damit verbindlich - Stärkung der Herstellerverantwortung mit Anwendung des Moduls A
- Leitfaden und Richtlinie verschärfen die praktikablen Vorschriften für ortsfeste Anlagen aus dem (Vorgänger)Leitfaden auf unnötige Art und Weise
- Sinn und Zweck, Ergebnis der Übung ???
☺ - BNetzA vertrauenswürdiger Ansprechpartner Technisches Recht und Standardisierung BNetzA – Workshop: Auswirkungen der neuen EMV-Richtlinie auf die Industrie