Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

Leseprobe aus "Geringfügige Beschäftigung" 2. Auflage April 2017 Kap 2 2.1 Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig? Geringfügigkeit...
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Leseprobe aus "Geringfügige Beschäftigung" 2. Auflage April 2017

Kap 2

2.1

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig?

Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2017) Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2 ASVG:

€ 425,70 Gemäß § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 405,98, vervielfacht mit den Aufwertungszahlen für die Jahre 2016 und 2017, gebührt. Für Beschäftigungsverhältnisse ab 1.1.2017 ist nicht mehr zwischen einer monatlichen Geringfügigkeitsgrenze und einer täglichen Geringfügigkeitsgrenze zu unterscheiden. Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, ist nur mehr die (monatliche) Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. Die durchschnittliche Höhe des Entgelts pro Arbeitstag ist unbedeutend. Beschäftigungsverhältnisse, die bereits im Jahr 2016 begonnen haben und im Jahr 2017 weiter aufrecht sind, werden nach den im Jahr 2016 geltenden Bestimmungen beurteilt. Zur Beantwortung der Frage, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich allein zu betrachten und zu beurteilen. Dies bedeutet, dass darauf geachtet werden muss, ob das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat bzw tageweise oder für mindestens einen Monat bzw länger als einen Monat abgeschlossen wurde. Maßgeblich ist die Vereinbarung der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Wurde das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für zumindest einen Monat abgeschlossen, ändert sich hinsichtlich der Anwendung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nichts. Wurde das Beschäftigungsverhältnis für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart, ist seit 1.1.2017 auch in diesem Fall nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von € 425,70 maßgeblich. 10

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Beispiel: unbefristetes Dienstverhältnis

Dienstverhältnis: vom 1.1.2017 bis unbefristet Arbeitsverdienst: € 350,00 monatlich Lösung: Da das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, ist für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die monatliche Grenze von € 425,70 Bedacht zu nehmen. Bei dem vorliegenden Dienstverhältnis handelt es sich somit um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ASVG. Beispiel: befristetes Dienstverhältnis

Dienstverhältnis: vom 8.3.2017 bis 11.3.2017 (4 Arbeitstage mit 5 Stunden pro Tag) Stundenlohn: € 10,00 Lösung: Das Dienstverhältnis wurde für eine kürzere Zeit als einen Monat vereinbart. Auch hier kommt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung. Maßgeblich ist das Entgelt, welches für die gesamte Dauer der Beschäftigung gebührt. Eine Hochrechnung auf einen Monatsbetrag ist nicht vorzunehmen. 5 Stunden pro Tag x € 10,00 = € 50,00 € 50,00 x 4 Tage = € 200,00 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 wird nicht überschritten, somit liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. Alte Rechtslage: Beide Geringfügigkeitsgrenzen (die tägliche und monatliche) waren für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, heranzuziehen. 5 Stunden pro Tag x € 10,00 = € 50,00 Da bereits die tägliche Geringfügigkeitsgrenze von € 31,17 überschritten wird, liegt ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis vor.

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Beispiel:

Befristetes Dienstverhältnis Maßgeblich bei der Beurteilung, ob es sich um ein Monat oder um ein kürzer als ein Monat vereinbartes Dienstverhältnis handelt, ist immer der Naturalmonat: Ein Naturalmonat liegt zB vor:  Dienstverhältnis vom 15. Jänner bis 15. Februar  Dienstverhältnis vom 1. Jänner bis 31. Jänner  Dienstverhältnis vom 15. Jänner bis 14. Februar Kein Naturalmonat liegt zB vor:  Dienstverhältnis vom 2. Jänner bis 31. Jänner  Dienstverhältnis vom 15. Jänner bis 13. Februar  Dienstverhältnis vom 1. Jänner bis 30. Jänner

2.2

Ausnahmen von der geringfügigen Beschäftigung

 Kurzarbeit: Übersteigt das im Kalendermonat gebührende Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird, gilt die Beschäftigung nicht als geringfügig.

 Beginn oder Ende einer Beschäftigung: Übersteigt das im Kalendermonat gebührende Entgelt die jeweilige Grenze nur deshalb nicht, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung in diesem Kalendermonat beginnt oder endet (gebrochene Abrechnungsperiode) oder unterbrochen wurde, liegt ebenso keine geringfügige Beschäftigung vor. Für die Beurteilung, ob das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze über14

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Beispiel:Beitragsnachweisung

Angestellter (geb. 1.6.1957) wurde mit 1.3.2000 in der Beitragsgruppe N24 angemeldet. Folgende Entgelte gelangen 2017 zur Auszahlung:  1.1.2017 – 31.5.2017: Entgelt monatlich € 150,- Urlaubsgeld 06/2017: € 150,00  1.6.2017 – 31.12.2017: Entgelt monatlich € 200,00  Weihnachtsgeld 12/2017: € 200,00 Am 1.6.2017 erfolgte eine Änderungsmeldung durch den Dienstgeber in der Beitragsgruppe N24u. Die Beitragsverrechnung durch den Dienstgeber (Lohnsummenverfahren) erfolgte folgendermaßen: Summe der Summe GesamtBeiallgemeinen der summe je tragsBeitragsSonderBeitragsgruppe grundlagen zahlungen gruppe

N24



N24u

€ 1.400,--

2.7.7

750,--

€ € 350,--

Prozentsatz

Gesamtbeträge

750,-- 1,30%

€ 9,75

€ 1.750,-- 0,00%

€ 0,00

Lohnzettel

Der Lohnzettel ist für jede geringfügige Beschäftigung und für jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit gesondert zu übermitteln. Dies gilt auch für durchlaufende Beschäftigungsverhältnisse mit schwankendem Arbeitsverdienst. Wurde ein Lohnzettel korrigiert, muss der unrichtige Lohnzettel storniert und der korrigierte „neue“ Lohnzettel erneut an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelt werden. Ebenso ist für jedes Beschäftigungsverhältnis, das kürzer als einen Monat sowie für jedes Beschäftigungsverhältnis, das mindestens einen Monat oder länger als einen Monat vereinbart wurde oder für eine tageweise vereinbarte Beschäftigung ein gesonderter Lohnzettel zu übermitteln. Wobei für alle in einem Kalendermonat beendeten Beschäftigungsverhältnis24

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se mit gleicher Vereinbarung (länger als ein Monat, kürzer als ein Monat etc) jeweils nur ein Lohnzettel an die zuständige Gebietskrankenkasse zu übermitteln ist. Beispiel:

Lohnzettel bei Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung Vollversicherungspflichtige Tätigkeit: 1.2.2017 – 31.12.2017 Beginn Betriebliche Vorsorge: 1.3.2017 Geringfügige Beschäftigung: April, Mai und Juli Lösung: Lohnzettel in der Sozialversicherung 02 – 12/2017 (Arbeiter) und betriebliche Vorsorge 03/2017 Lohnzettel in der Sozialversicherung 04 – 07/2017 (Arbeiter geringfügig) Beispiel:

Lohnzettel für kürzer als einen Monat vereinbarte Beschäftigungsverhältnisse Beschäftigung vom 1.2.2017 – 10.2.2017 Beschäftigung vom 15.2.2017 – 5.3.2017 Lösung: Für jedes Beschäftigungsverhältnis ist ein Lohnzettel zu übermitteln. LZ SV 02/2017 LZ SV 02 – 03/2017 und betriebliche Vorsorge 02/2017 Beispiel:

Lohnzettel bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen mit unterschiedlicher Vereinbarung beim selben Dienstgeber ► Beschäftigung vom 1.2.2017 – 31.5.2017 (BGR N14) ► Beschäftigung vom 2.6.2017 und 3.6.2017 (fallweise BGR N14k)

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Kap 3

Abschaffung der täglichen Geringfügigkeitsgrenze – Auswirkungen

Wie bereits zuvor ausgeführt, kommt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze seit 1. Jänner 2017 nicht mehr zur Anwendung. Die Geringfügigkeitsgrenze kommt nunmehr auch in jenen Fällen in voller Höhe zur Anwendung, in denen ein Beschäftigungsverhältnis für eine Zeit von weniger als einem Monat vereinbart wurde und für die im Vorhinein eine entsprechende Befristung für diesen Zeitraum feststand. Überschreitet bei diesen Beschäftigungsverhältnissen das Entgelt im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze nicht, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. Beispiel:

Geringfügigkeitsgrenze Dienstverhältnis befristet mit einem Arbeitsverdienst von € 800,-Vereinbarte Dauer: 28.1.2017 bis 4.2.2017 Lösung: Das Beschäftigungsverhältnis ist geringfügig. Es dauert vereinbarungsgemäß kürzer als einen Monat. Das Entgelt pro Kalendermonat beträgt € 400,00 (€ 400,00 im Jänner und € 400,00 im Februar: Gesamt: € 800,00) und liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze. Anmerkung: Eine befristete Beschäftigung vom 1.2.2017 bis 8.2.2017 mit einem Entgelt von € 800,00 ist NICHT geringfügig, da im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze von € 425,70 (2017) überschritten wird.

Beschäftigungsverhältnisse, die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wurden und für die im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 425,70 gebührt, sind geringfügig. 32

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Das bedeutet, dass auf alle Beschäftigungsverhältnisse, die von Beginn an als unbefristet vereinbart wurden, die „monatliche“ Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden ist, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis dann tatsächlich nur einzelne oder wenige Tage dauert, zB weil es in der Probezeit gelöst wird. Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei einer vorzeitigen Auflösung entsprechend zu aliquotieren. Beispiel:

Geringfügigkeitsgrenze Dienstverhältnis unbefristet mit einem Arbeitsverdienst von € 420,-Tatsächliche Dauer: 1.2.2017 bis 4.2.2017 Lösung: Das Beschäftigungsverhältnis ist geringfügig, weil für die Beschäftigungsdauer anteilsmäßig ein Entgelt von € 56,00 gebührt. Der im Kalendermonat vereinbarte Arbeitsverdienst von € 420,00 (€ 56,00 : 4 x 30) überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Anmerkung: Würde (zB aufgrund der Leistung von Mehrstunden) ein höherer Entgeltanspruch (zB € 60,00) entstehen, tritt Vollversicherung ein, wenn das auf den Beitragsmonat hochgerechnete Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet (€ 60,00 : 4 x 30 = € 450,00).

Wenn nichts bzw nichts anderes vereinbart ist (auch nicht im Kollektivvertrag), gilt ein Beschäftigungsverhältnis immer als unbefristet. Es gilt der Grundsatz, dass durch Vorliegen einer Urlaubsersatzleistung durch fiktive Hochrechnung keine Vollversicherung nach dem Ende der geringfügigen Beschäftigung entstehen kann. Beispiele für befristete Dienstverhältnisse: Beispiel:

Dienstverhältnis befristet: 2 Arbeitstage vereinbart, Entgelt für beide Tage € 100,--.

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Kap 4

Die Geringfügigkeit bei fallweiser Beschäftigung

„Fallweise Beschäftigte“ sind laut § 471b ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als eine Woche vereinbart ist. Es ist zu beachten, dass jeder Tag als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten ist. Kommt es daher an mehr als sechs hintereinanderliegenden Tagen zu Arbeitseinsätzen (tatsächlich oder aber auch nur im Vorhinein geplant) oder wird die Tätigkeit periodisch wiederkehrend erbracht, liegt sozialversicherungsrechtlich keine fallweise Beschäftigung vor. Die Verpflichtung (aufgrund einer Vereinbarung oder auch schlüssigen Verhalten) im Voraus einmal wöchentlich oder aber auch nur einmal monatlich an einem fixierten Termin tätig zu werden (jeden Samstag oder jeden Monatsersten) stellt jedenfalls eine Regelmäßigkeit der Tätigkeit dar, die einer fallweisen Beschäftigung entgegensteht. Nur wenn im Vorhinein nicht feststeht wann genau die jeweiligen Arbeitseinsätze erfolgen und diese an weniger als sieben aufeinanderfolgenden Tagen erfolgen, liegt tatsächlich eine fallweise Beschäftigung im Sinne des § 471b ASVG vor. Nur Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG können fallweise Beschäftigte sein. Freie Dienstnehmer gem § 4 Abs 4 ASVG können nicht als fallweise beschäftigte Personen zur Sozialversicherung gemeldet werden. Es ergibt sich aus der Natur des freien Dienstverhältnisses, dass dieses nicht „tageweise“ eingegangen werden kann. „Fallweise Beschäftigte“ unterliegen grundsätzlich gem § 471a ASVG einer Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung). Jedoch bestimmt § 471c ASVG, dass für „fallweise Beschäftigte“ eine Pflichtversicherung nur dann eintritt, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (gem § 5 Abs 2 ASVG) übersteigt. 38

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