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5600 St. Johann im Pongau Leo-Neumayer-Straße 10 · Austria Telefon 0 64 12 / 74 21- 0 0 64 12 / 74 21-11 Fax office @wt-kanzlei-stoeckl.at www.steuerb...
Author: Klemens Geisler
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5600 St. Johann im Pongau Leo-Neumayer-Straße 10 · Austria Telefon 0 64 12 / 74 21- 0 0 64 12 / 74 21-11 Fax office @wt-kanzlei-stoeckl.at www.steuerberatung-stoeckl.at

01/2012

Aus dem Inhalt: ■ Budgetsanierung – Budgetsanierung bringt neue Steuern

■ Einkommensteuer – Verkauf von Immobilien nicht mehr steuerfrei – VfGH: Steuerliche Pauschalierung bei Gaststätten gesetzwidrig – Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien

■ Umsatzsteuer – Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes

■ Personalverrechnung und Sozialversicherung – – – –

Arbeitszeitaufzeichnungen »Abfertigung Neu«: Vollübertritte noch bis Jahresende möglich Hohe Strafen für Sozialdumping Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig Beschäftigte

■ Diverses – – – – – –

Umfangreiche Informationspflichten für Websites und Newsletter Baustellendatenbank Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten Verzugszinsen der SVA Elektronische Zustellung von Bescheiden und Buchungsmitteilungen Elektronische Rechnungen

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BUDGETSANIERUNG Budgetsanierung bringt neue Steuern Hier die Neuerungen im Bereich der Unternehmen: Gewinnfreibetrag und sonstige Bezüge Für Gewinne bis EUR 175.000 kommt der 13-prozentige Gewinnfreibetrag (GFB) weiterhin zur Anwendung. Zwischen EUR 175.000 und EUR 350.000 reduziert sich der GFB auf 7,0 %, zwischen EUR 350.000 und EUR 580.000 auf 4,5 %. Für darüber liegende Gewinne gibt es keinen GFB mehr. Bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre 2013 bis 2016 werden die reduzierten Sätze bereits berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen mit 6 % für Einkommen von mehr als EUR 185.000 pro Jahr gestrichen. An deren Stelle tritt eine neue Progressionsstaffel. Bis zu einem Jahresbruttogehalt von EUR 593.000 sind es 35,75 %. Bei darüber hinausgehenden sonstigen Bezügen gilt der Spitzensteuersatz von 50 %.

❚ Vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen ❚ Gerechtfertigter Entlassung ❚ Einvernehmlicher Auflösung aufgrund Pensionsantritts ❚ Auflösung während der Probezeit ❚ Auflösung eines Lehrverhältnisses Im Nachtschwerarbeitsgesetz wird der Beitragssatz von 2 % auf 5 % erhöht. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung von Arbeitnehmern gilt künftig bis zum Erreichen des für eine Alterspension maßgeblichen Mindestalters. In Kraft getreten ist mit 1. April 2012 auch die schon vor längerem beschlossene 25-prozentige Kapitalertragssteuer auf Wertpapiergewinne. Sie fällt an, wenn Wertpapiere, die nach dem 1. Jänner 2011 gekauft wurden, mit Gewinn veräußert werden.

EINKOMMENSTEUER Änderungen bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Grundstücke und Wirtschaftsgüter, die als Umlaufvermögen angeschafft wurden und keinem regelmäßigen Wertverzehr unterliegen, dürfen bei der Bezahlung nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden – sondern erst, wenn sie verkauft werden und dem Aufwand ein entsprechender Verkaufserlös gegenübersteht. Gruppenbesteuerung und ausländische Verluste Bei Verlusten aus ausländischen Einkunftsquellen (beispielsweise aus einer ausländischen Betriebsstätte oder Vermietungstätigkeit im Ausland) kann künftig nicht mehr der nach österreichischem Recht ermittelte Auslandsverlust geltend gemacht werden, sondern nur noch der geringere ausländische Verlust selbst. Eine vergleichbare Regelung wurde auch für die Berechnung der Verluste ausländischer Tochtergesellschaften im Rahmen der sogenannten Gruppenbesteuerung umgesetzt. Diese Verluste können mit dem Veranlagungsjahr 2012 nur noch eingeschränkt von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden. Sonstige relevante Änderungen Die Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung wird ab 2013 um EUR 90 angehoben, zusätzlich werden im GSVG die Beitragssätze zur Pensionsversicherung ab 2013 um einen Prozentpunkt auf 18,5 % erhöht. Ebenfalls ab 2013 wird bei der Kündigung von Dienstnehmern eine Abgabe von EUR 110 für das AMS fällig. Die Abgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Diese Abgabe ist bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei einer einvernehmlichen Auflösung und beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen zu entrichten. Die Abgabe fällt nicht an bei:

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❚ befristeten Dienstverhältnissen bis zu sechs Monaten ❚ verpflichtenden Ferial- oder Berufspraktika ❚ Kündigung durch den Arbeitnehmer

Verkauf von Immobilien nicht mehr steuerfrei Seit 1. April 2012 unterliegt der Verkauf von Immobilien der Einkommensteuer: Für Liegenschaften und Gebäude, die man ab 1. April 2002 gekauft hat, müssen beim Verkauf ab sofort 25 % des Verkaufsgewinnes als »Immobilienertragsteuer« bezahlt werden. Bisher wurde der Gewinn nur dann besteuert, wenn zwischen Kauf und Verkauf weniger als zehn beziehungsweise fünfzehn Jahre vergingen. Privatgrundstücke sind ab sofort mit betrieblichen Grundstücken gleichgesetzt. So werden im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage künftig auch Wertänderungen des »nackten Grund und Bodens« bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder bei freiwilliger Buchführung steuerlich erfasst. Investiert der Besitzer in sein Haus, wird das nicht steuermindernd berücksichtigt. Kosten, die durch den Verkauf entstehen – wie Anschließungskosten bei Grundstücken oder Maklerprovisionen – können nicht vom Gewinn und damit von der Bemessungsgrundlage für die Steuer abgezogen werden. Auch Gutachten oder Instandhaltungskosten sind nicht abzugsfähig. Nur anschaffungsnahe Kosten wie die Grunderwerbsteuer oder Kosten für die Grundbucheintragung vermindern den Gewinn. Neu ist auch der Inflationsabschlag: Bei einem Verkauf nach mehr als zehn Jahren wird die Besteuerung durch ihn um jährlich 2 % (bis zu maximal 50 %) gemindert. Wurden Häuser oder Liegenschaften schon vor dem 01. 04. 2002 angeschafft, gilt Folgendes: Für diese Grundstücke müssen 15 % des Verkaufserlöses an Steuern bezahlt werden, wenn die Umwidmung in Bauland ab dem 01. 01. 1988 erfolgte. Gab es keine Umwidmung oder schon eine Umwidmung vor 1988, sind 3,5 % des Verkaufserlöses abzuliefern. Diese Steuersätze beruhen auf Annahmen des Wertzuwachses. So geht man davon aus, dass bei Umwidmungen ein Wert-

zuwachs von 60 % erzielt wurde; ohne Umwidmung wird ein Wertzuwachs von 14 % unterstellt. Ist man mit dieser Berechnung nicht einverstanden, kann man einen Antrag stellen, damit nur der tatsächliche, niedrigere Wertzuwachs besteuert wird. Alle selbst hergestellten Gebäude können steuerfrei verkauft werden, sofern sie nicht der Einkünfteerzielung (zB Vermietung und Verpachtung) gedient haben. Steuerfrei ist aber nur das Gebäude, für den Verkauf von Grund und Boden muss die Steuer bezahlt werden. Auch der Verkauf von Immobilien, in denen der Besitzer innerhalb der letzten zehn Jahre vor Verkauf mindestens fünf Jahre lang den Hauptwohnsitz hatte, bleibt steuerfrei. Sind seit dem Bau oder der Anschaffung keine zehn Jahre vergangen, reichen zwei Jahre als Hauptwohnsitz.

fasst (kleines Pendlerpauschale) oder die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist (großes Pendlerpauschale). Bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels gilt nunmehr Folgendes: Wegzeit für einfache Wegstrecke

Benützung Massenbeförderungsmittel

bis 90 Minuten

zumutbar

Für Fragen im Zusammenhang mit der neuen Immobilienbesteuerung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

zwischen 90 Minuten und 150 Minuten (2,5 Stunden)

zumutbar

VfGH: Steuerliche Pauschalierung bei Gaststätten gesetzwidrig

über 150 Minuten (2,5 Stunden)

unzumutbar

Der Verfassungsgerichtshof hat die Pauschalierungsverordnung für Gaststätten und Beherbergungsbetriebe als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2012 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist gesetzt. Auf Grund der Gaststättenpauschalierungs -Verordnung konnten Gaststätten und Beherbergungsbetriebe ihren Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen vereinfacht mit einem Durchschnittssatz von EUR 2.180 zuzüglich 5,5 % der Betriebseinnahmen inklusive Umsatzsteuer ermitteln (Mindestgewinn EUR 10.900). Der VfGH hat die Verordnung als gesetzwidrig eingestuft, da der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Betriebe weisen nach Ansicht des VfGH sehr unterschiedliche Ausgaben- und Ertragsstrukturen auf, so dass eine gerechte Besteuerung auf Basis der Verordnung nicht möglich ist. Neben der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung ergeben sich auch Auswirkungen auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge anhand von Durchschnittssätzen, die ebenfalls auf der nun gesetzwidrigen Verordnung basierte.

Anmerkung

wenn Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem MBM höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem KFZ

Für bereits laufende Pendlerpauschalen ist die Neuregelung spätestens ab 2013 anzuwenden, was offenbar bedeutet, dass sich aus der Neuregelung ergebende Verschlechterungen erst ab 2013 wirksam werden sollen.

UMSATZSTEUER Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 wurde auch eine Verlängerung des Vorsteuerberichtigungszeitraumes bei Grundstücken auf 20 Jahre beschlossen. Wenn sich also bei einem im Anlagevermögen befindlichen Grundstück innerhalb der auf das Jahr der erstmaligen Verwendung folgenden neunzehn Kalenderjahre die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, hat für jedes Jahr der Änderung eine Berichtigung in Höhe von einem Zwanzigstel des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu erfolgen. Damit zusammenhängend verlängert sich ebenfalls die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, allgemein auf 22 Jahre.

Pendlerpauschale – neue Unzumutbarkeitskriterien

Die Neuregelung ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Leistungen im Zusammenhang mit Grundstükken (Errichtungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen, Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt. Maßgebend ist die tatsächliche Innutzungnahme des Gebäudes.

Anstelle der bisherigen starren Unzumutbarkeitskriterien wurde mit dem Ende 2011 veröffentlichten Lohnsteuer -Wartungserlass 2011 eine flexible Staffelung der Wegzeiten eingeführt. Dem Arbeitnehmer steht ein Pendlerpauschale (Antrag L 34 beim Arbeitgeber) zu, wenn der Arbeitsweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernung von mindestens 20 km um-

Bei der Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken gilt der neue verlängerte Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 Jahren unter der Voraussetzung, dass neben der erstmaligen Verwendung und Nutzung des Grundstückes / des Gebäudes im Anlagevermögen des Vermieters auch der Mietvertrag nach dem 31. März 2012 abgeschlossen wird.

Momentan ist noch nicht absehbar, wie die Nachfolgeregelung aussehen wird. Betrieben, die bisher die Pauschalierungsverordnung angewendet haben, könnte somit ab 2013 eine deutliche Steuererhöhung drohen.

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PERSONALVERRECHNUNG UND SOZIALVERSICHERUNG Arbeitszeitaufzeichnungen Das Arbeitszeitgesetz sieht Folgendes vor: ❚ Der Dienstgeber muss in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen. Er muss also die tatsächlich absolvierte Arbeitszeit sowie ihre zeitliche Lagerung exakt festhalten. Etwaige – im Vorhinein erstellte – Dienstpläne sind laut Verwaltungsgerichtshof nicht geeignet, die tatsächlich geleisteten (und daher erst im Nachhinein feststellbaren) Arbeitszeiten und Ruhepausen zu dokumentieren. ❚ Die Aufzeichnungspflicht umfasst alle Dienstnehmer, die dem Geltungsbereich des AZG unterliegen (also auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte; Überstundenpauschalen entbinden ebenfalls nicht von der Aufzeichnungspflicht). Eine Ausnahme stellen leitende Angestellte dar, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen wurden. ❚ Der Beginn und die Dauer eines etwaigen Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten. ❚ Wurde vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Die rechtliche Verantwortung bleibt aber beim Dienstgeber! ❚ Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. ❚ Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch ein Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm die Einsicht zu gewähren. ❚ Die Dienstgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben. ❚ Auf der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung sind die geleisteten Überstunden auszuweisen. Ruhepausen Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen entfällt, wenn durch Betriebsvereinbarung Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder es dem Dienstnehmer überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen. Die Betriebsvereinbarung darf keine längeren Ruhepausen als das im AZG geregelte Mindestausmaß vorsehen und es darf von dieser Vereinbarung nicht abgewichen werden. Konsequenzen

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❚ Nachzahlungen: Entrichtet der Dienstgeber auf Grund unvollständiger Zeitaufzeichnungen zu niedrige Sozialversiche-

rungsbeiträge, so sind diese (samt Verzugszinsen) nachzuzahlen. ❚ Schätzungen: Der Sozialversicherungsträger kann bei fehlenden oder mangelhaften Aufzeichnungen eine Schätzung der Arbeitszeiten vornehmen (ohne ein konkretes Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen). ❚ Verwaltungsstrafen: Bei Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht drohen nach dem AZG Geldstrafen bis zu EUR 1.815 je Dienstnehmer. ❚ LSDB-G: Unvollständige Aufzeichnungen erschweren es dem Dienstgeber auch, die korrekte Entlohnung seiner Dienstnehmer im Sinne des Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetzes (siehe weiter unten) zu belegen.

»Abfertigung Neu«: Vollübertritte noch bis Jahresende möglich Seit 1. Jänner 2003 gibt es die »Abfertigung Neu«. Automatisch in dieses neue Abfertigungssystem gelangten aber nur jene ArbeitnehmerInnen, die ab 2003 neu angestellt wurden. Alle anderen blieben im alten System – wenn nicht schriftlich ein Wechsel vereinbart wurde. Dieser Wechsel ist noch immer möglich. Der Vollübertritt ist aber zeitlich begrenzt: ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, können nur noch bis Ende 2012 mit ihren gesamten Abfertigungsansprüchen umsteigen. Teilübertritte – das so genannte »Einfrieren«, sind auch nach dem 31. Dezember 2012 noch möglich. In diesem Fall gilt die Abfertigung Alt bis zum Übertrittsdatum und die alten Ansprüche liegen auf Eis. Ab dem Übertrittsdatum wird dann monatlich in die »Abfertigung Neu« eingezahlt. Wer voll oder zum Teil übertreten will, für den ist vor allem eines wichtig: eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer. Eine mündliche Vereinbarung ist in diesem Fall nicht ausreichend! Auch in Betriebsvereinbarungen kann der Umstieg nicht rechtswirksam vereinbart werden. In ihnen können aber die Rahmenbedingungen für Übertritte festgelegt werden. Übrigens: Das alte Abfertigungssystem gilt für ruhende Arbeitsverhältnisse weiter. Die Wiederaufnahme der Arbeit – etwa nach Karenz, Präsenzdienst oder unbezahltem Urlaub – führt nicht zur Anwendung der »Abfertigung Neu«.

Hohe Strafen für Sozialdumping Seit Mai 2011 gilt in Österreich das Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz. Damit soll sichergestellt werden, dass kein zu geringer Grundlohn an Mitarbeiter ausbezahlt wird. Unter Grundlohn wird der für die erbrachte Arbeitszeit zustehende Grundbezug einschließlich Überstundengrundentgelt verstanden. Nicht erfasst sind alle sonstigen Zulagen und Zuschläge oder Sonderzahlungen. Wird ein zu geringer Grundlohn ausbezahlt, kann es teuer werden: Geht es um maximal drei Dienstnehmer, bei denen erstmals eine GrundlohnUnterentlohnung festgestellt wird, beträgt der Strafrahmen EUR 1.000 – 10.000 pro Person; im Wiederholungsfall sind es EUR 2.000 – 20.000 pro Person. Sind mehr als drei Dienstnehmer betroffen, beträgt die Strafe bereits beim ersten Mal

EUR 2.000 – 20.000 pro Person; im Wiederholungsfall sogar EUR 4.000 – 50.000 pro Person. Es reicht nicht aus, dass die richtige Verwendungs- oder Beschäftigungsgruppe laut Kollektivvertrag angewendet und entlohnt wird. Der Dienstgeber muss auch, sofern der Kollektivvertrag dies verlangt, die nachgewiesenen Vordienstjahre oder Ausbildungszeiten berücksichtigen, jedoch nur, wenn der Dienstnehmer diese auch nachweisen kann. Falls Dienstnehmer eingestellt werden, die trotz mündlicher Aufforderung keine Unterlagen für eine korrekte Einstufung liefern, sollte man die Unterlagen nachweislich nochmal schriftlich anfordern. Weiters sollten im Dienstvertrag die Unterlagen – also beispielsweise Zeugnisse oder der GKK- Versicherungsdatenauszug des Dienstnehmers – aufgelistet werden, aufgrund derer die Einstufung vorgenommen wurde. Die zuständige GKK kann von einer Strafe absehen, wenn folgende Bedingungen zutreffen: ❚ die Unterschreitung des zustehenden Grundlohnes ist als gering anzusehen (maximal dreiprozentige Grundlohnunterschreitung); ❚ das Verschulden des Arbeitgebers ist als geringfügig anzusehen (Unterentlohnung von mehreren Dienstnehmern wird nicht als geringfügig anzusehen sein); ❚ das Unterschreiten des Grundlohnes ist das erste Mal erfolgt und ❚ der Arbeitgeber hat dem Dienstnehmer die Differenz des ihm nach dem 1. Mai 2011 zustehenden Lohnes binnen einer festgesetzten Frist bezahlt. Strafbar sind Delikte, die sich nach dem 30. April 2011 ereignet haben; die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst zu laufen, wenn das Delikt nachweislich behoben, also nachgezahlt ist. Grundlohnunterschreitungen ab Mai 2011, die nie beglichen wurden, können somit bei Prüfungen der lohnabhängigen Abgaben durch Finanzamt oder Gebietskrankenkasse innerhalb des jeweiligen Überprüfungszeitraumes festgestellt und bestraft werden.

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung für geringfügig Beschäftigte Voraussetzung für die Möglichkeit des Abschlusses einer Selbstversicherung nach § 19 ASVG sind ein oder mehrere Beschäftigungsverhältnisse, wobei die Summe der Entgelte die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze (EUR 376,26) nicht übersteigen darf und ein Wohnsitz im Inland. Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich der/die AntragstellerIn die geringfügige Beschäftigung ausübt. Bei erstmaliger Inanspruchnahme der Selbstversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Beginn der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, sonst mit dem Tag nach der Antragstellung. Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden beginnt der Versicherungsschutz mit dem Tag des

Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird, zu laufen. Zu beachten ist, dass bei einer Beendigung der vorangegangenen Selbstversicherung wegen eines freiwilligen Austrittes oder wegen Beitragsrückstandes eine Sperrfrist von drei Monaten besteht. Die Anmeldung gilt für die Kranken- und Pensionsversicherung. Aus dieser Versicherung besteht in der Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen (zB ärztliche Hilfe, Spitalsaufenthalt, Heilmittel, Heilbehelfe) und unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch Anspruch auf Geldleistungen, wie Krankengeld und Wochengeld. Angehörige sind, wie bei einer Pflichtversicherung, ebenfalls mitversichert. Der monatliche Beitrag beträgt EUR 53,10 und ist immer für den vollen Kalendermonat zu zahlen. Auch dann, wenn die Selbstversicherung während des Monates beginnt oder endet. Die Beiträge sind am Beginn des Kalendermonates fällig und innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen. Da keine monatliche Zahlungsaufforderung zugeschickt wird, ist ein Abbuchungsauftrag empfehlenswert.

DIVERSES Umfangreiche Informationspflichten für Websites und Newsletter Der Nationalrat hat die mit 1. Juli 2012 wirksam werdende Mediengesetz - Novelle beschlossen, die auch Neuerungen für »periodische elektronische Medien«, wie zB Newsletter oder Websites, bringt. Kleine Websites /Newsletter sind solche, die nur eine Präsentation des Medieninhabers, aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten. Für diese gibt es keine Änderung. Schon bisher waren folgende Angaben für kleine Websites / kleine Newsletter zu machen: Name / Firma des Medieninhabers, der Unternehmensgegenstand und der Wohnort / Sitz des Medieninhabers. Für so genannte große Websites / Newsletter, die auch redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten gelten nach wie vor folgende Offenlegungspflichten: ❚ Name / Firma des Medieninhabers ❚ Unternehmensgegenstand ❚ Wohnort / Sitz des Medieninhabers ❚ Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums (»Blattlinie«) ❚ Firma / Sitz /Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist. (Ein Medienunternehmen ist ein Unternehmen, das die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Hauptzweck hat.) ❚ Bei Gesellschaften und Vereinen: vertretungsbefugte Organe (zB Geschäftsführer/ Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates.

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❚ Bei Gesellschaften: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25 % sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50 % mit Art und Höhe der Beteiligung ❚ Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Großgesellschafter entsprechend namentlich anzuführen. Zusätzliche Offenlegungspflichten durch die Mediengesetznovelle

Jahr 2011 noch ohne Straffolge. Seit dem 01. 01. 2012 sind einschlägige Strafbestimmungen in Kraft getreten. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Entgeltangabepflicht ist der Arbeitgeber bzw. der Arbeitsvermittler zu ermahnen. Im Wiederholungsfall sind von der Bezirksverwaltungsbehörde Geldstrafen bis EUR 360 zu verhängen. Bestraft werden nicht nur fehlende, sondern auch falsche Angaben. Auch Stellenbewerber können die Mangelhaftigkeit eines Stelleninserats bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.

Verzugszinsen der SVA Nunmehr sind für sämtliche an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen (inklusive Gesellschaften) die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Außerdem sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber anzugeben sowie Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten offenzulegen. Bei Beteiligung eines Vereines sind dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, dem Medieninhaber die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen. Es sind sämtliche direkt oder indirekt beteiligten Personen anzugeben. Sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend anzuführen. Sind auch dies wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzugeben usw. Zusätzlich zu diesen neuen Offenlegungsvorschriften wurde auch die Höchststrafe von bisher EUR 2.180 auf EUR 20.000 empfindlich erhöht.

Baustellendatenbank Wie bereits in der letzten Ausgabe der Steuerinfo beschrieben, wurde als Maßnahme zur Verbesserung der Kontrolle die Errichtung einer Baustellendatenbank vorgesehen. Basierend auf den Baustellenmeldungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) und den Vorankündigungen nach dem BauKG wurde eine webbasierte Datenbank aller Baustellen erstellt, die dann auch anderen Behörden zugänglich ist, die Baustellen kontrollieren (zB Abgabenbehörden, Krankenversicherungsträger). Sinn dieser Datenbank ist es, einen Überblick über neu beginnende Baustellen zu erlangen, um so eine gezielte und planmäßige Kontrolle zu ermöglichen. Seit 1. April 2012 stehen nun die geeigneten technischen Mittel zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt kann sich daher der Meldeverpflichtete der Webanwendung bedienen und damit in einem einzigen Vorgang sowohl die Meldung gegenüber dem Arbeitsinspektorat als auch gegenüber der BUAK erstatten.

Wer ab 01. 01. 2012 die Beiträge an die SVA nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, muss mit Verzugszinsen in Höhe von 8,88 % rechnen. Nach der neuen Berechnungsmethode ergibt sich der Verzugszinsensatz aus dem Basiszinssatz am 31. 10. zuzüglich 8 %.

Elektronische Zustellung von Bescheiden und Buchungsmitteilungen Auf Grund der angespannten budgetären Situation sollen in der österreichischen Finanzverwaltung Portokosten (rund 15 Mio Euro) eingespart werden, indem Bescheide und Buchungsmitteilungen in Zukunft nur mehr elektronisch über FinanzOnline zugestellt werden. Bereits derzeit ist die elektronische Zustellung von Bescheiden technisch möglich, jedoch nur dann, wenn der Abgabepflichtige der elektronischen Zustellung ausdrücklich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis soll nun entfallen. Weiters ist vorgesehen, die (freiwillige) Möglichkeit einzurichten, Steuern mittels Bankeinzug zu begleichen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sollen bereits mit 01. 01. 2013 in Kraft treten.

Elektronische Rechnungen Will ein Unternehmer seine Rechnungen elektronisch übermitteln, muss zuerst die Zustimmung des Rechnungsempfängers eingeholt werden (mündliche Absprache ist ausreichend). Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer elektronischen Rechnung sind gewährleistet, wenn diese mit einer digitalen Signatur versehen ist und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht. Nur so wird die Rechnung gegen nachträgliche Veränderungen geschützt und für den Rechnungsempfänger ist der Absender der Rechnung erkennbar. Zusätzlich zur digitalen Signatur sind natürlich auch alle anderen gesetzlichen Rechnungsmerkmale für den Vorsteuerabzug Voraussetzung. Die 7- jährige Aufbewahrungsfrist gilt auch für elektronische Rechnungen. Diese sollten auf einem Datenträger wie beispielsweise DVD, CD - Rom oder Festplatte gespeichert werden. Außerdem muss der Nachweis über die Echtheit und Unversehrtheit der Daten ebenfalls aufbewahrt werden. Der Ausdruck auf Papier reicht nicht aus.

Sanktionen bei mangelhaften Stelleninseraten Die Verpflichtung, in Stelleninseraten das für den zu besetzenden Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche (oder sonst reglementierte) Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, besteht bereits seit dem 01. 03. 2011. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung war im 6

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