VORWORT. Tischler ein Beruf mit Zukunft

VORWORT Tischler – ein Beruf mit Zukunft Als Geschäftsführer der Sturm GmbH freut es mich besonders, dass du dich für unseren faszinierenden Beruf in...
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VORWORT Tischler – ein Beruf mit Zukunft Als Geschäftsführer der Sturm GmbH freut es mich besonders, dass du dich für unseren faszinierenden Beruf interessierst oder bereits entschieden hast. Die Arbeit mit dem natürlichen Werkstoff Holz ist ein wunderbares Erlebnis. Ein Werkstück wächst unter deinen Händen heran. Aus dem Rohstoff Holz wird ein fertiges Möbel, ein Fenster oder eine Tür. Der Kreativität sind im Tischlerhandwerk keine Grenzen gesetzt, unabhängig davon, ob du traditionelle oder moderne Werkstücke fertigst. Diese Arbeitsunterlage soll dir den Einstieg ins Berufsleben erleichtern und dich in den nächsten 3 oder 4 Jahren begleiten.

2 Lehrlingsausbildung Sturm GmbH www.funktionstueren.eu

INHALTSVERZEICHNIS Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Einleitung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Allgemeines zum Beruf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Werte der Firma STURM GmbH. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 MALB-Mitarbeiterleitbild. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Vorstellungsgespräch, Schnupperlehre, Aufnahmetest. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Persönliche Voraussetzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Ausbildungsziel. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Grundsätzliches zur Ausbildung bei Sturm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Berufsbild der Wirtschaftskammer. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Ausbildungsplan. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 1. Lehrjahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2. Lehrjahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 3. Lehrjahr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Beispiele für Abschlussstücke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 Musterlehrvertrag. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72

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EINLEITUNG Lieber Lehrling, es beginnt nun ein neuer Lebensabschnitt und Du trittst ein Stück weit in die Welt der Erwachsenen ein. Keine Angst, denn ich denke Du hast die richtige Entscheidung getroffen. Heutzutage ist es nicht besonders modern eine handwerkliche Ausbildung sprich einen Handwerksberuf zu erlernen. Alle sprechen von höheren und berufsbildenden Schulen, sowie von Matura und weiterführenden Studien auf Universitäten. Bei dieser massiven Entwicklung stellen sich für mich einige Fragen: Wer wird in Zukunft unsere hochwertigen Produkte produzieren? Wo werden diese Produkte produziert? Werden wir ein Land der Theoretiker? Die Antwort auf diese Fragen möchte ich mir heute nicht geben müssen. Wir von Sturm haben uns entschieden dem Lehrberuf Tischler oder Tischlereitechniker einen Stellenwert zu verschaffen. Unsere Firma hat gezeigt, dass gelernte Fachkräfte aus einer „normalen Tischlerei“ ein hochspezialisiertes Unternehmen formen konnten welches weltweit tätig ist und derzeit einzigartige Produkte hat. Bei uns arbeiten derzeit ausschließlich gelernte Tischler oder Mitarbeiter mit einem kaufmännischen Ausbildungshintergrund.

Handwerk hat goldenen Boden Dieses Sprichwort gewinnt für mich jedes Jahr mehr an Bedeutung und wir von Sturm werden alles daran setzen, unsere Lehrlinge zu guten Fachkräften und Kollegen auszubilden.

Dein Beruf ist uns Berufung Auszubildende von heute sind die Fachkräfte von morgen. Deshalb gehört ein modernes Ausbildungsangebot in zukunftssicheren Berufen zum Selbstverständnis der Sturm GmbH.



Erwin Jäger Tischlermeister und GF der Sturm GmbH

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ALLGEMEINES Beruf „Tischler“

Lehrzeit 3 Jahre Berufsschule

3x 9 1/3 Wochen

Genauigkeit, Vorstellungsvermögen und handwerkliches Geschick in Verbindung mit dem Einsatz moderner Technologien ermöglichen in der dualen Ausbildung (Betrieb und Berufsschule) die Herstellung von hochwertigen Werkstücken in der Bau – und Möbeltischlerei. In der Berufsschule werden in sehr gut eingerichteten Klassen, EDV- und CNC-Räumen, sowie Werkstätten – 10 Pflichtgegenstände bei 45 Unterrichtsstunden pro Woche unterrichtet. Beruf „Tischlereitechnik“

Lehrzeit 4 Jahre Berufsschule

4x 9 1/3 Wochen

Der Lehrberuf „Tischlereitechnik“ wird mit zwei Schwerpunkten eingerichtet: Produktion

Planung

Um später im Betrieb als Führungskraft mit hoher Selbstständigkeit und Verantwortung im technischen, organisatorischen und planerischen Bereich einsetzbar zu sein. Ein positiver Berufsschulabschluss und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung sind Voraussetzung für eine etwaige höhere Berufliche Qualifikation, wie Meisterprüfung oder Berufsreifeprüfung. Somit könnte eine Lebensplanung folgendermaßen ausschauen:

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Lehre/Tischlerei Lehrabschlussprüfung Meisterprüfung Berufsreifeprüfung (4 Gegenstände) Fachhochschule oder Universität

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Lehre/Tischlereitechnik Lehrabschlussprüfung Meisterprüfung Berufsreifeprüfung (3 Gegenstände) Fachhochschule oder Universität

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WERTE  DER FIRMA  STURM  GMBH Die STURM GmbH ist ein Tischlereibetrieb und der Problemlöser für Tischler und Architekten, wenn es um individuell gefertigte Funktionstüren geht. Das Spezialgebiet des Unternehmens sind multifunktionale Spezialtüren und individuelle Problemlösungen aus Holz zum Schutz vor Feuer, Rauch, Einbruch, Beschuss und Lärm. Ergänzend dazu fertigt STURM individuelle Standardtüren mit und ohne Funktion, dazu noch Eingangs- und Passivhaustüren und seit 2008 auch exklusive Schiffstüren. Und das soll auch so bleiben. Deshalb steht Nachhaltigkeit, als wesentliche Voraussetzung zur Unternehmensund Arbeitsplatzsicherung, an erster Stelle. Erzielte Gewinne werden dazu verwendet, das Unternehmen stabil, sicherer und finanzkräftiger zu machen sowie die Betriebsstätte in Unken ständig anlagentechnisch weiterzuentwickeln. Unseren Mitarbeitern, welche ein wesentlicher Bestandteil des Erfolges sind, bieten wir mehr als nur eine „angemessene Entlohnung“. Arbeitsplatzsicherheit, ein faires und stabiles Lohnniveau sowie attraktive Arbeitsbedingungen gewährleisten allen Mitarbeitern die langfristige Absicherung ihrer bestehenden Lebensqualität. Der Standort Unken soll auch weiterhin laufend modernisiert werden, jedoch ist eine Erweiterung der Produktionsstätte zu einem Großbetrieb nicht im Sinne der Geschäftsleitung der STURM GmbH. Die nahe Zukunft Der Salzburger Betrieb mit seinen ca. 55 Mitarbeitern beliefert Tischler, Architekten sowie namhafte Kunden aus der Gastronomie, dem Denkmalschutz und dem Objekt- und Privatbereich aus dem In- und Ausland. Die Sturm Türensysteme GmbH kümmert sich um die Auslandsaktivitäten und betreut neben den Hauptexportmärkten Deutschland und Schweiz, auch andere europäische Märkte. In Deutschland arbeitet Sturm überdies mit mittelständischen Tischlern und Schreinern, welche auf Basis eines Lizenzsystems selbst Sondertüren fertigen und damit den deutschen Markt bedienen.Für die STURM GmbH ermöglicht dies eine weitere Etablierung der Marke STURM auf dem Markt. Durch die Einführung des Lizenzsystems definiert sich die STURM GmbH als Produktionsstätte in Unken neu. Alle Bemühungen gehen nun in die Entwicklung neuer Produktlinien sowie in die Weiterentwicklung der bestehenden Qualitäts- und Sicherheitsstandards. Einhergehend ist eine Qualitätssteigerung für die Arbeitnehmer durch laufende Weiterbildungen und Schulungen.

Die Vision Die Marke STURM soll in ganz Europa etabliert werden. Unsere vier Produktgruppen – Außentüren, Schiebetüren, Hochbautüren und Yachttüren – bilden stabile, verlässliche Standbeine. Die Fertigung in einer modernen Produktionsstätte am Stand der Technik ermöglicht neue Wege und ist die Basis für eine erfolgreiche Zukunft der STURM GmbH. 6 Lehrlingsausbildung Sturm GmbH www.funktionstueren.eu

MALB-MITARBEITERLEITBILD Unsere Vision: STURM = die führende Marke

Unsere Hauptzielsetzung: STURM = das etablierte Vorzeigeunternehmen im Bereich Spezialtüren aus Holz, mit höchster Produkt – und Arbeitsplatzqualität

Unsere Motive: ûû ûû ûû ûû ûû

Unternehmens – und Arbeitsplatzsicherung Ertrags – und Auslastungsoptimierung Attraktivere Arbeitsbedingungen und noch fairere Entlohnung Weiterentwicklung unserer Mitarbeiter und Produkte Motivationssteigerung durch gemeinsame Erfolge

Unsere Powerteamspielregeln: ûû ûû ûû ûû

Wir gehen respektvoll miteinander um und geben uns gegenseitig Unterstützung Wir praktizieren einen vollständigen, verständlichen und rechtzeitigen Informationsaustausch Fairplay und Selbstverantwortung sind tragende Säulen unseres Powerteams Wir fordern uns gegenseitig darin, das MALB zum Nutzen ALLER einzuhalten.

Unser angestrebtes Resultat: Termingetreu, maßstabsetzend und lukrativ abgewickelte Kundenaufträge

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- VORSTELLUNGSGESPRACH - SCHNUPPERLEHRE - AUFNAHMETEST Vorstellungsgespräch: Zum gegenseitigen Kennenlernen ist ein persönliches Gespräch zwischen Lehrling und Lehrherrn notwendig. Dieses Gespräch findet im Regelfall bei uns in der Firma statt und dauert ca. 30-45 Minuten. In dieser Zeit möchten wir die Beweggründe deiner Berufswahl kennenlernen, deine Hobbys erfahren und deine bisherige schulische Ausbildung hinterfragen. Wir werden in diesem Gespräch den Beruf Tischler vorstellen, das Firmenleitbild von Sturm erklären und dir die Werkstatt zeigen.

Schnupperlehre und Aufnahmetest: Um für beide Seiten eine möglichst hohe Sicherheit über die Berufswahl und die Voraussetzungen dafür zu überprüfen, ist es notwendig eine Schnupperlehre bei uns zu absolvieren. Diese Schnupperlehre dauert in der Regel eine Woche. In dieser Zeit werden seitens des Lehrherrn die Fertigkeiten und die Arbeitseinstellung geprüft. Der angehende Lehrling hat die Möglichkeit sein Arbeitsumfeld und seine Kollegen sowie das gesamte Unternehmen besser kennenzulernen. In dieser Woche werden dem Lehrling schon einige wichtige handwerkliche Fertigkeiten und fachliche Verbindungen, wie „Überblattungen, Schlitz und Zapfenverbindungen oder Zinken, usw.“ vermittelt. Weiters absolviert der angehende Lehrling nach einem kurzen mündlichen Vorgespräch eine leichten „Aufnahmetest“. Dieser Test dauert ca. 45-50 Minuten. Im Laufe der Woche wird der Schnupperlehrling soweit es möglich ist bereits in gewisse betriebliche Abläufe und Arbeitsschritte integriert. Für unsere Schnupperlehrlinge gibt es eine „Lehrlingsguide“ der sich speziell um unsere jungen Mitarbeiter kümmert. Am Ende der Schnupperwoche findet noch ein persönliches Abschlussgespräch mit dem Geschäftsführer von Sturm, dem Produktionsleiter und dem Schnupperlehrling statt.

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PERSONLICHE VORAUSSETZUNGEN Rechnen und logisch denken

HAUS

verstand



�a Verlässlichkeit

Zeichnen

Freu de an der A rbeit

Flexibilität

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AUSBILDUNGSZIEL Nach Abschluss der Lehrabschlussprüfung sowie einer gewissen Praxiszeit als Geselle soll eine Fachkraft folgendes können: Der ausgelernte Facharbeiter muss sich bei jeder Arbeit die er verrichtet sicher fühlen. Bei neuen Aufgaben muss er selbstständig lernen, wie diese am besten zu lösen sind. Er ist in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten und Aufträge in einwandfreier handwerklicher Qualität zum vereinbarten Termin, eigenständig und schnellstmöglich fertigzustellen. Ein guter Facharbeiter hat viel Freude bei seiner Tätigkeit und fühlt sich im Unternehmen wohl.

GRUNDSATZLICHES  ZUR AUSBILDUNG  BEI  STURM Wir von Sturm tragen die Verantwortung zur Ausbildung junger Menschen gerne. Wir möchten nachfolgend noch in kurzen Worten den Ablauf der Ausbildung darlegen. In der ersten Tagen werden unsere Lehrlinge mit allen Mitarbeitern und der Firmenstruktur bekannt gemacht. Weiters wird in der ersten Woche der Lehrvertrag zwischen dem Lehrling und dem Lehrherrn abgeschlossen. Die persönlichen Daten werden erfasst und ein Personalakt wird angelegt. Abweichend vom Standardlehrvertrag wird bei uns eine Probezeit von 3 Monaten vereinbart und in einer Zusatzvereinbarung wird die Vorgangsweise bei dem jährlichen Lehrabschlussstück geregelt. Der Lehrling macht sich in den ersten Wochen auch mit dem Firmenleitbild von Sturm sowie mit den Werten von Sturm vertraut. Im Zuge des ersten Lehrjahres werden dem Lehrling die Fertigkeiten gemäß Ausbildungsplan beigebracht, weiters muss er 9 1/3 Wochen in die Berufsschule gehen und es wird zusammen mit dem Lehrlingsguide am Ende des ersten Lehrjahres ein Lehrabschlussstück gefertigt. Dieses Prozedere wiederholt sich bis zum 3 bzw. 4. Lehrjahr jährlich. Die Teilnahme am jährlichen Lehrlingswettbewerb ist ebenfalls Pflicht. Wir legen größten Wert darauf unsere jungen Leute nicht nur fachlich zu guten Mitarbeitern auszubilden sondern versuchen auch menschliche und soziale Kompetenzen weiterzugeben. Dazu gehört vor allem der respektvolle Umgang mit den Lehrlingen seitens der Geschäftsleitung und allen Mitarbeitern von Sturm sowie immer ein offenes Ohr für jegliche Probleme zu haben.

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BERUFSBILD WIRTSCHAFTSKAMMER

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www.tischler.at

DIE HOMEPAGE FÜR DIE ÖSTERREICHISCHEN TISCHLER UND IHRE KUNDEN

Tischlerei-Ausbildungsordnung (BGBl. Nr. 195/Teil II/ 30. Juni 2000)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. Nr. 100/1998, wird verordnet: Lehrberuf Tischlerei § 1. (1) Der Lehrberuf Tischlerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tischler oder Tischlerin) zu bezeichnen. Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.

Hölzer, Werkstoffe und Hilfsstoffe beurteilen, auswählen und fachgerecht lagern, Maschinen und Anlagen rüsten, bedienen und warten, Werkstücke entwerfen und planen, Produkte herstellen, insbesondere in den Bereichen Möbelbau und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rolläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden und Trockenausbau, Kunden beraten, Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff und Metall bearbeiten sowie deren Oberfläche behandeln, Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle durchführen, Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz- und Qualitätsstandards ausführen. Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes

2.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte,

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen

3.

-

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme

4.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung

5.

Bestimmen von Hölzern

Bestimmen von Hölzern

Bestimmen von Hölzern

6.

-

Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz

Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz

7.

Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung

Kenntnis der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung

Kenntnis der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung

8.

Kenntnis über den Umgang mit Kunden

Kenntnis über den Umgang mit Kunden

Kenntnis über den Umgang mit Kunden

9.

-

Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Leichtmetallen

Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Leichtmetallen

10.

Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln

Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen und Kleben

Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben

11.

-

Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere

Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere

12.

-

Furnieren

Furnieren

13.

-

-

Kenntnis über das Aufbringen von Belägen

14.

Grundkenntnisse über Beschläge

Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschläge

Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschlägen

15.

-

Einlassen von Beschlägen

Einlassen von Beschlägen

16.

-

Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion

Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion

17.

-

-

Qualitätskontrolle

18.

Grundkenntnisse über die

Kenntnis der

Kenntnis der

Oberflächenbehandlung

Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung

Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung

19.

-

Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung

Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung

20.

-

Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montageund Befestigungstechnik

Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montageund Befestigungstechnik

21.

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

Lesen von Zeichnungen und Skizzen

22.

Anfertigen von Skizzen

Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen

Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen

23.

-

-

Planen und Entwerfen von einfachen Werkstücken

24.

-

-

Grundkenntnisse des Wärme- und Schallschutzes

25.

-

-

Grundkenntnisse über die Konstruktion und Montage von Holzstiegen

26.

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau

Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau

27.

Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom

-

-

28.

-

-

Grundkenntnisse über die einschlägigen Normen und Bauvorschriften

29.

-

-

Grundkenntnisse über Qualitätsmanagement

30.

-

Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes

Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes

31.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

32.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

33.

Kenntnis der einschlägigen

Kenntnis der einschlägigen

Kenntnis der einschlägigen

34.

Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-HilfeMaßnahmen

Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-HilfeMaßnahmen

Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-HilfeMaßnahmen

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit § 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahme zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßgabe verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Prüfungsmaterial des Prüflings von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: 1. 2. 3. 4.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit, Winkeligkeit und Ebenheit, Verwenden der richtigen Werkzeuge, richtiger Zusammenbau. Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösung darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung und höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind dem Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde § 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Werkstoffe und Hilfsstoffe, 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,

3. Maschinen und Anlagen, 4. lösbare und unlösbare Verbindungen, 5. Oberflächenbehandlung. (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik § 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. 2. 3. 4. 5.

Längenberechnung und Flächenberechnung, Volumsberechnung und Masseberechnung, Prozentrechnung, Materialbedarfsberechnung, Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung von Holzbearbeitungsmaschinen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen § 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung § 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der

nicht bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen § 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt: 1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.......................... zwei Lehrlinge 2. auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person......... ein weiterer Lehrling. (2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. (3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Personen beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden. (4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet. (5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt: 1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, 2. auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist. (6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden. (7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen § 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 291/1979 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft. (2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tischler, BGBl. Nr. 165/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1986 und BGBl. Nr. 364/1992 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2001 im Lehrberuf Tischler ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten. (4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Tischler entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Tischler voll anzurechnen. Bartenstein

AUSBILDUNGSPLAN

20 Lehrlingsausbildung Sturm GmbH www.funktionstueren.eu

1. Lehrjahr ûû ûû

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Grundkenntnisse über fachgerechtes, ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstungen Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechten Lagerung Bestimmen von Hölzern Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung

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Kenntnis über den Umgang mit Kunden Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln

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Grundkenntnisse über Beschläge Grundkenntnisse über die Oberflächenbehandlung Lesen von Zeichnungen und Skizzen Anfertigen von Skizzen Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau

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Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischen Strom Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Auszug Tischlerei Ausbildungsordnung, WKO Tischler

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2. Lehrjahr Fertigkeiten die zu dem bereits vorhandenem Aufgabenfeld erlernt werden müssen: ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû

Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz Kenntnis der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Leichtmetallen Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen und Kleben Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere Furnieren Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschläge Einlassen von Beschlägen Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion Kenntnis der Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montage und Befestigungstechnik Lesen von Zeichnungen und Skizzen Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes

Auszug Tischlerei Ausbildungsordnung, WKO Tischler

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3. Lehrjahr Fertigkeiten die zu dem bereits vorhandenem Aufgabenfeld erlernt werden müssen: ûû ûû ûû ûû ûû ûû ûû

Kenntnis über das Aufbringen von Belägen Qualitätskontrolle Planen und Entwerfen von einfachen Werkstücken Grundkenntnisse des Wärme- und Schallschutzes Grundkenntnisse über die Konstruktion und Montage von Holzstiegen Grundkenntnisse über die einschlägigen Normen und Bauvorschriften Grundkenntnisse über Qualitätsmanagement Auszug Tischlerei Ausbildungsordnung, WKO Tischler

60 Lehrlingsausbildung Sturm GmbH www.funktionstueren.eu

BEISPIELE  FUR ABSCHLUSSSTUCKE

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MUSTERLEHRVERTRAG

72 Lehrlingsausbildung Sturm GmbH www.funktionstueren.eu

Lehrlingsstelle | Wir

tschaftskammer Salzburg

Faberstr. 18 | 5027 Salzburg T 0662/8888-0 W http://wko.at/sbg/lehrlingsstelle

Lehrvertrag

Nr.: 201104561 protokolliert am :

Lehrberechtigter:

STURM GmbH Niederland 155 5091 Unken

Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der

Gewerbeberechtigung (en) für

Tischler und holzgestaltende Gewerbe Mitgliedsnummer:

62287

Ausbildungsort:

1/108

Ausbilder:

Erwin Jäger

Ausbildungsleiter:

Christian Sturm

Anzahl der Fachkräfte:

27

Lehrling:

MUSTERMANN Max

5091 Unken , Niederland 155

Nr. 13 5091 Unken geboren am 01.01.1998 in St. Johann i. T. Staatsbürgerschaft:

Österreich

SVNr :

3999 1003000

Letztbesuchte Schule:

Polytechnische Schule

Abgangsklasse:

1.Klasse

Gesetzlicher Vertreter:

MUSTERMANN Angelika 5091 Unken, Nr. 13

Lehrberuf:

Tischler

Lehrzeit:

3,0 Jahre (lt. Lehrberufsliste)

Tatsächliche Lehrzeit:

03.10.2011

Gesamtanrechnung: Anrechnung / Grund:

0 Tage

bis 02.10.2014

Die Unterzeichneten nehmen zur Kenntnis, dass der Lehrling während der Lehrzeitdauer zum Besuch der Berufsschule verpflichtet ist. Der Lehrling bzw. sein gesetzlicher Vertreter erklären sich mit der Aufnahme in das für den Schüler der Berufsschule bestimmte Schülerheim (Internat) einverstanden, wenn der Lehrling nur auf diese Weise die Berufsschulpflicht erfüllen kann. Die vom Lehrling zu leistenden Internatskosten werden im Namen des Lehrlings vom Lehrberechtigten an den jeweiligen Internatsträger überwiesen. Zur Deckung dieser Kosten wird die für die Dauer des Berufsschulbesuches gebührende Lehrlingsentschädigung herangezogen. Sofern diese zur Bezahlung der Internatskosten nicht ausreicht, wird gemäß §9 Abs. 5 BAG der Restbetrag vom Lehrberechtigten getragen und überwiesen. Sollte die Lehrlingsentschädigung höher sein als die Internatskosten, wird der Differenzbetrag dem Lehrling ausbezahlt. Für den Lehrling günstigere kollektivvertragliche oder einzelvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Für die Endigung und vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses gelten die §§14 und 15 BAG. Ist die Lehrlingsentschädigung nicht durch Kollektivvertrag oder durch Beschluß des Bundeseinigungsamtes geregelt, wird folgendes vereinbart: 1. Lehrjahr _______

wöchentlich/ monatlich

2. Lehrjahr _______

3. Lehrjahr _______

wöchentlich/ monatlich

wöchentlich/ Sonderzahlung ___________________________ monatlich wöchentlich/

4. Lehrjahr _______

(Urlaubszuschuß, Weihnachtsremuneration)

monatlich

Auf die Verpflichtung der Inanspruchnahme einer zwischenbetrieblichen Ausbildungmaßnahme gem. Zusatzkollektivvertrag vom 11.5.82 zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe vom 30.4.54 idF vom 16.4.82 über die Entsendung von Lehrlingen in zwischenbetriebliche Ausbildungsstätten (Lehrbauhöfe) wird verwiesen. Hinsichtlich allfälliger zwischenbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen wird vereinbart :

Weiters wird vereinbart: (z.B. Verköstigung, Fahrtkosten, Berufsbekleidung, Werkstattwochenbuch, Zwischenbetriebliche Ausbildung usw.)

Unterschriften:

Der Lehrberechtigte

Der Lehrling

Der gesetzliche Vertreter

DATUM : Nr.: 201104561

Ergänzung zum Lehrvertrag vom ……………………………………………….. Abgeschlossen zwischen Sturm GmbH Funktionstüren mit System Niederland 155 A-5091 Unken

und

(nachfolgend Lehrherr genannt)

Herrn/Frau Mustermann Mustermannstrasse 1 A-0000 Musterhausen (nachfolgend Lehrling genannt)

§1 Lehrabschlussstück Der Lehrling ist verpflichtet, nach jedem Jahr ein Lehrabschlussstück anzufertigen. Dieses Lehrabschlussstück wird gemeinsam mit dem Ausbildungsleiter des Lehrherrn und mit dem Lehrling besprochen, entworfen, gezeichnet und dem Lehrherrn vorgelegt. Das Lehrabschlussstück muss dem Können des Lehrlings angepasst werden. Der Lehrling hat die Aufgabe, ein Abschlussstück zu entwerfen, das bei ihm im privaten Umfeld Verwendung finden kann. Das Material für dieses Stück wird vom Lehrherrn zur Verfügung gestellt. Die Fertigung des Lehrabschlussstückes erfolgt in der Freizeit. Der Lehrling und dessen gesetzlicher Vertreter stimmen zu, dass das Lehrabschlussstück vom Lehrherrn bewertet und in der Firmenzeitung veröffentlicht werden darf.

§2 Lehrlingswettbewerb Der Lehrling und dessen gesetzlicher Vertreter sind damit einverstanden, dass der Lehrling am Lehrlingswettbewerb verpflichtend teilnimmt. Der Lehrherr garantiert, dass zur Vorbereitung auf den Lehrlingswettbewerb mindestens 3 Arbeitsstunden in der Normalarbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Weiters verpflichtet sich der Lehrling weitere 5 Trainingseinheiten zu je 60 Minuten in seiner Freizeit im Lehrbetrieb zu absolvieren. Der Lehrherr sorgt in dieser Zeit für Aufsichtspersonal.

----------------------------------Lehrherr

---------------------------------Lehrling

Unken, am ………………………………………..

----------------------------gesetzlicher Vertreter