von Rechtsanwalt Thilo Alexander Bals

von Rechtsanwalt Thilo Alexander Bals Nein, die Rechtsgrundlagen für das Internet setzen sich aus den verschiedensten Vorschriften zusammen. So sind...
Author: Ralf Haupt
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von Rechtsanwalt Thilo Alexander Bals

Nein, die Rechtsgrundlagen für das Internet setzen sich aus den verschiedensten Vorschriften zusammen. So sind es insbesondere folgende Gesetze:  Strafgesetzbuch  Allgemeines Zivilrecht  Urheberrecht  Gewaltschutzgesetz  Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Grundgesetz) ABER: auch Recht der freien Meinungsäußerung

Gegen was kann ich mich wehren?

Wie kann ich mich zur Wehr setzen?

 Beleidigungen

 Strafanzeige und Strafantrag

 Peinliche Bilder

 Strafbewehrte Abmahnung

Ab wann sind Kinder strafmündig?  Ab dem 14. Lebensjahr § 19 StGB

Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

 Falsche Behauptungen

 Unterlassungsklage

 Üble Nachrede

 Schadenersatzklage

Wie kann ich mich wehren?

§ 185 StGB Beleidigung Die Beleidigung

Blödmann Arsch Wichser

z.B.: Arsch, Blödmann, Wichser

wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafantrag notwendig

Wort und Schrift

Braucht wohl das Geld für Drogen!

Lol, voll der Looser

Hey, hast du gehört, Willi klaut!

Ist im Kaufhaus erwischt worden

Wort und Schrift § 186 StGB Üble Nachrede/§ 187 StGB Verleumdung Wer  Tatsachen behauptet oder verbreitet, die nicht erweislich wahr bzw. unwahr sind  geeignet sind, einen anderen herabzuwürdigen oder verächtlich zu machen  Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Beispiele: Er/sie klaut, ist drogensüchtig, vergreift sich an Kindern

Wort und Schrift § 238 StGB Nachstellung (Stalking)  Was ist nachstellen?

Stalking

 beharrlich räumliche Nähe des anderen aufsuchen

 selbst oder über Dritte dauernd Kontaktversuche per Email, SMS, Whatsapp usw.  missbräuchliche Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen  Drohungen mit der Verletzung von Leib, Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren!!

Gewalt

§ 131 StGB Gewaltdarstellung Wer  Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten  verherrlichen oder verharmlosen    

darstellt verbreitet sonst zugänglich macht einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft!!!

Warum?

3 Jahre Knast

§ 184 a StGB Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften Wer pornographische Schriften, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand hat,  verbreitet  der Öffentlichkeit zugänglich macht  herstellt  bezieht  liefert  vorrätig hält  anbietet

3 JahreKnast

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft!

Wer eine pornographische Schrift einer Person unter achtzehn Jahren  anbietet  überlässt  zugänglich macht  an einen anderen gelangen lässt wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft!

Lösch das Foto wieder, bitte!

Das lösch ich nicht!!!

Teilen

§ 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen wer unbefugt in einer Wohnung oder Ähnlichem eine Bildaufnahme von einem anderen  herstellt oder überträgt  oder eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt  oder solche Bilder anderen zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft!

Recht am eigenen Bild § 22 KunstUrhG Bilder dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen:

Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind Bilder von Versammlungen und Aufzügen

Gem. § 33 KunstUrhG macht sich strafbar, wer entgegen den §§ 22 KunstUrhG ein Bild verbreitet. (Strafantrag wichtig!) OLG Köln 1 RVs 93/17: Journalistin veröffentlicht Handybild eines Dunkelhäutigen in einer Klinik im Zusammenhang mit einer Ebola Dokumentation

Welche Rechte habe ich als Betroffener?  Strafanzeige und Strafantrag  Möglichkeit der außergerichtlichen Abmahnung  Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen  schlussendlich Klage  Antrag auf Einstweilige Verfügung

Unterlassungsanspruch Unterlassungsansprüche sind nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Ein Anspruch ergibt sich aber aus z. B. §§ 823, 1004 BGB. LG Dortmund (Az.: 1 S 12/14): Der Beklagte hat es zu unterlassen, den Kläger zukünftig „Arschloch“ zu nennen. VORHER:

Möglichkeit der außergerichtlichen Abmahnung

Letztes Mittel: Klage oder im Eilverfahren Einstweilige Verfügung

Gewaltschutzanspruch Nach dem Gewaltschutzgesetz (§1 GewSchG) möglich, eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, wonach es der Täter zu unterlassen hat:  die Wohnung des Betroffenen zu betreten  sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten  Orte aufzusuchen, an denen sich der Betroffene regelmäßig aufhält  Verbindung, auch mit Handy Email etc. aufzunehmen  Zusammentreffen herbeizuführen

Hehe! Ich bin noch nicht 14 Jahre alt!

Mir kann eh nichts passieren!

Doch !

Haften Kinder? Ja, grundsätzlich ab 7 Jahren! Aber: Abhängig von der Einsichtsfähigkeit § 823 BGB Schadenersatzpflicht: Danach haftet, wer  vorsätzlich oder fahrlässig  Körper, Gesundheit, Freiheit, sonstiges Recht  eines Anderen widerrechtlich verletzt

Beispiel: Landgericht Memmingen vom 03.02.2015 12-jähriger unternimmt Mobbing-Kampagne gegen Mitschüler unter anderem mit Fake-Profil bei Facebook. Unwahre Behauptungen und Beleidigungen:  homosexuelle Neigungen  vergewaltige kleine Kinder  E-Mails mit Beleidigungen (Wichser, Fettsack, kill dich selber und am besten heute noch)

Beispiel: Landgericht Memmingen vom 03.02.2015 12-jähriger unternimmt Mobbing-Kampagne gegen Mitschüler unter anderem mit Fake-Profil bei Facebook. Unwahre Behauptungen und Beleidigungen:  homosexuelle Neigungen  vergewaltige kleine Kinder  E-Mails mit Beleidigungen (Wichser, Fettsack, kill dich selber und am Besten heute noch)

Wer muss Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen? WER  verleumdet, beleidigt, mobbt, Bildrechte verletzt hat die Kosten des Geschädigten, insbesondere nicht unerhebliche Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten zu übernehmen. Dies gilt nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Eltern, die den Umgang mit dem Smartphone unbeaufsichtigt dulden. Solche Ersatzansprüche verjähren erst nach 30 Jahren, wenn sie gerichtlich durchgesetzt wurden.

Wann dürfen Whatsapp, Facebook und Co. von Kindern genutzt werden? In den Nutzungsbedingungen heißt es wie folgt: Du musst mindestens 13 Jahre alt sein, um unsere Dienste zu nutzen (bzw. so alt, wie es in deinem Land erforderlich ist, damit du berechtigt bist, unsere Dienste ohne elterliche Zustimmung zu nutzen)  Die Regelung ist unklar und die Altersgrenze wohl nicht als absolute Grenze zu verstehen.  Kinder sind ab 7 Jahren nach deutschem Recht zumindest beschränkt geschäfts- und deliktsfähig.

Aufsichtspflicht der Eltern Entscheidung des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017:  Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein digitales „smartes“ Gerät (z.B.: Smartphone), zur dauernden eigenen Nutzung, so stehen sie in der Pflicht, die Nutzung dieses Geräts durch das Kind bis zu dessen Volljährigkeit ordentlich zu begleiten und zu beaufsichtigen.  Verfügen die Eltern selbst bislang nicht über hinreichende Kenntnisse von „smarter“ Technik und über die Welt der digitalen Medien, so haben sie sich die erforderlichen Kenntnisse unmittelbar und kontinuierlich anzueignen, um ihre Pflicht zur Begleitung und Aufsicht durchgehend ordentlich erfüllen zu können.

Haftung des Anbieters (Providers) Würzburger Facebook-Entscheidung „Ein Selfie-Bild mit der Kanzlerin und einem Asylbewerber wurde eingestellt mit der Behauptung, es handle sich dabei um den Täter eines versuchten Mordes an einem Obdachlosen in Berlin“ Das Landgericht Würzburg hat einen Eilantrag eines Geschädigten zurückgewiesen, weil sich der Anbieter (Facebook) die fremden Inhalte des anonymen Users nicht zu Eigen gemacht hat. Das bedeutet, ein Vorgehen empfiehlt sich immer unmittelbar gegen den Verursacher.

Das Internet vergisst nichts!

Umgang mit Handy in der Schule

„Ich nehme dir dein Handy ab!“ Ist das überhaupt erlaubt?

Umgang mit Handy in der Schule  Handy wegnehmen:

Art. 56 Abs. 5 BayEUG lautet: Im Schulgebäude und auf dem Schulgelände sind Mobilfunktelefone und sonstige digitale Speichermedien, die nicht zu Unterrichtszwecken verwendet werden, auszuschalten. Die unterrichtende oder die außerhalb des Unterrichts Aufsicht führende Lehrkraft kann Ausnahmen gestatten. Bei Zuwiderhandlung kann ein Mobilfunktelefon oder ein sonstiges digitales Speichermedium vorübergehend einbehalten werden.  Die Dauer des Einbehaltens liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft

Wenn du betroffen bist:  Sprich mit Eltern, Lehrkräften, sonstigen Personen deines Vertrauens darüber.  Warte nicht lange. Es wird meist nicht von alleine besser, eher noch schlimmer!  Lösche keine Daten! Die können Täter überführen und als Beweis dienen.  Glaube nicht alles, was im Internet steht. Vieles ist unwahr, ein Fake!  Erstatte Anzeige! Cybermobbing usw. sind Straftaten!

Werde kein Täter, denn:  Du kannst empfindlich bestraft werden.  Und es ist sicher auch nicht toll, als Cybermobber vor der Klasse dazustehen.  Es kann auch richtig teuer werden.  Und denke darüber nach, was ein Sprichwort sagt: „Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem andern zu.“

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