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Innenministerium  Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Postfach 71 25  24171 Kiel Landräte und Bürgermeister/Oberbürgermeister der krei...
Author: Annika Brodbeck
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Innenministerium 

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 71 25  24171 Kiel

Landräte und Bürgermeister/Oberbürgermeister der kreisfreien Städte

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Mein Zeichen / vom

Telefon (0431)

IV 235 - 212-22.7

988-3056 Herr Waap

Datum

20.03.2001

Genehmigungen von öffentlichen Ausspielungen (Gänseverspielen) nach § 2 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung)

Aufgrund des Brauchtums können bisher Kreisordnungsbehörden oder die von ihnen bestimmten örtlichen Ordnungsbehörden unter den Voraussetzungen des § 2 der Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 06.03.1937 (RGBl. I S. 283) in einigen Landesteilen in den Wintermonaten Genehmigungen für die Durchführung des sogenannten „Gänseverspielens“, auch als „Lotto-Spiel“, „Verspielen“ oder „Bingo“ bezeichnet, erteilen.

Um auch dem in den anderen Landesteilen vorhandenen Bedürfnis nach dieser besonderen Form der Ausspielung nachzukommen, kann das sogenannte „Gänseverspielen“ ab sofort im gesamten Land Schleswig-Holstein genehmigt werden.

Die bisher geltende zeitliche Begrenzung auf die Wintermonate entfällt.

Postanschrift: Postfach 71 25, 24171 Kiel Dienstgebäude: Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel Telefon (0431) 988-0 Telefax (0431) 988-2833 e-mail: [email protected] Internet: www.schleswig-holstein.de Bus: Linie 41, 42

-2Die Genehmigung wird wie bisher von den Kreisordnungsbehörden oder den von diesen nach § 1 Nr. 3 der Lotterieverordnung bestimmten örtlichen Ordnungsbehörden auf Antrag erteilt. Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren nach Tarifstelle 16.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren i.d.F. vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 289) erhoben werden.

Die Genehmigung ist an folgende Voraussetzungen bzw. Auflagen gebunden:

1. Ein Antrag auf Genehmigung einer Ausspielung kann nur von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gestellt werden; Veranstalterin oder Veranstalter können nur solche Vereine und Organisationen sein, die von einem Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden sind, sowie Freiwillige Feuerwehren und Gastwirtinnen oder Gastwirte. Sie müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausspielung sowie der zweckentsprechenden Verwendung der Erträge bieten.

2. Die erteilte Genehmigung berechtigt nur die in ihr genannte Veranstalterin oder den in ihr genannten Veranstalter zur Durchführung der Ausspielung. Sie oder er kann sich hierbei der Hilfe der im Antrag aufgeführten Personen bedienen. Die Durchführung der Ausspielung darf insbesondere keinem gewerblichen Unternehmen übertragen werden. Zum Kreis der Helferinnen oder Helfer dürfen keine Personen gehören, die mittelbar oder unmittelbar mit der Lieferung der auszuspielenden Waren in Verbindung zu bringen sind.

3. Es darf innerhalb einer Gemeinde nur eine Veranstaltung pro Tag stattfinden. Dauerveranstaltungen, die über mehrere Tage stattfinden sollen, können nicht genehmigt werden.

4. Eine Veranstalterin oder ein Veranstalter kann nicht mehr als drei Genehmigungen pro Jahr erhalten.

5. Ausgespielt werden dürfen ausschließlich Lebensmittel. Auszahlungen in Geld sind unzulässig.

-36. Bei einem Spielkapital von höchstens 2.000 DM (ab 01.01.2002: 1.000 Euro) kann die Veranstaltung grundsätzlich ohne weitere Nachweise genehmigt werden. Ausspielungen mit einem Spielkapital von mehr als 2.000 DM (ab 01.01.2002: 1.000 Euro) können nur genehmigt werden, wenn die Verwendung des Zweckertrages für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Einzelnen nachgewiesen wird und das Spielkapital 12.000 DM (ab 01.01.2002: 6.000 Euro) nicht übersteigt. Die den Genehmigungsbehörden vorzulegende Abrechnung dieser Veranstaltungen ist vom Vorstand des Vereins, der Organisation oder von der Gastwirtin oder dem Gastwirt persönlich zu prüfen und die Richtigkeit von diesen durch Unterschrift zu bestätigen.

7. Das Spielkapital kann gemindert werden um a) die der Veranstalterin oder dem Veranstalter für die Genehmigung auferlegten Verwaltungsgebühren und b) die tatsächlich entstandenen Kosten für den Erwerb der Spielscheine sowie c) die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer bei Veranstaltungen, die von Gastwirtinnen oder Gastwirten durchgeführt werden.

Weitere Kosten, insbesondere Personalkosten, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter selbst zu tragen.

8. Vom verbleibenden Spielkapital hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mindestens einen Anteil von 25% einzubehalten und für satzungsgemäße Vereinszwecke oder sonstige gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung abzuführen.

9. Der nicht abgeführte Anteil vom Spielkapital ist ohne Abzüge als Gewinn in Form von Lebensmitteln an die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer auszuschütten. Überschüsse oder Gewinne dürfen nicht erzielt werden.

10. Der Zweckertrag (Nummer 8) erhöht sich um die Beträge, die bei Abschluss der Veranstaltung nicht für Gewinne ausgeschüttet worden sind.

-411. Die Spielscheine werden von den zuständigen Ordnungsbehörden ausgegeben. Der Druck der Spielscheine darf nur durch die von der Oberfinanzdirektion zugelassenen Druckereien erfolgen. Auskünfte hierzu erteilt das Finanzamt Kiel-Nord.

12. Dem Finanzamt Kiel-Nord ist für jeden Spielmonat eine geprüfte Aufstellung aller im Kreisgebiet oder im Gebiet einer kreisfreien Stadt durchgeführten Veranstaltungen zu übersenden (§§ 31 bis 34 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 16.06.1922 - Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.05.2000 (BGBl. I S. 715).

Die Aufstellungen müssen enthalten:

- Name und Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters, - Höhe des Spielkapitals, - Gesamtwert der Gewinne, - Höhe des abgeführten Zweckertrages, - Empfängerin oder Empfänger des Zweckertrages und - Höhe der Kosten.

Die Veranstaltungen sind im Einzelnen aufzuführen.

13. Der Spieleinsatz für einen Spielschein je Spiel darf 2 DM (ab 01.01.2002: 1 Euro) nicht übersteigen. Ein gesondertes Eintrittsgeld zur Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht erhoben werden.

14. Den Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmern ist für jeden Einsatz ein mit einer laufenden Nummer versehener Spielschein auszuhändigen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde ausgegebenen Spielscheine verwendet werden.

15. Vor Beginn der Ausspielung ist den Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmern die Höhe des Spielkapitals - nach Abzug des Anteils für gemeinnützige Zwecke bekannt zu geben.

-516. Anschließend an die Bekanntgabe des Spielkapitals sind die zur Ausspielung kommenden Gewinne unter Angabe ihres Wertes mitzuteilen. Als Wert ist der tatsächlich gezahlte Einkaufspreis anzugeben. Einkaufsvorteile, wie z.B. Rabatte, Skonto etc. sind hierbei zu berücksichtigen.

17. Der Rückkauf von ausgespielten Gewinnen durch die Veranstalterin oder den Veranstalter ist unzulässig.

18. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen an der Ausspielung nicht teilnehmen.

19. Beauftragten der obersten Lotterieaufsichtsbehörde, der Kreisordnungsbehörde, der Genehmigungsbehörde und der Polizei ist jederzeit der Zutritt zu den öffentlichen Ausspielungen zu gestatten.

20. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Ausspielung ist der Erlaubnisbehörde eine Abrechnung über die Ausspielung einzureichen. Der Abrechnung sind die Kontrollabschnitte der ausgegebenen Spielscheine und nicht verbrauchte Spielscheine beizufügen. Der Wert der ausgespielten Gewinne und die Kosten sind durch Rechnungsbelege nachzuweisen. Über die Abführung des Zweckertrages ist eine schriftliche Erklärung abzugeben. Sie muss Angaben über die Höhe und die Empfängerein oder den Empfänger enthalten.

21. Meine Erlasse vom 23. März 1972, 11. Dezember 1972 und 1.Oktober 1973 mit Az.: IV 46a – 8123 sowie vom 21. Januar, 1. März und 21. Juni 1977 mit Az.: IV 270a – 2.61 hebe ich hiermit auf.

Volker Waap

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