vom 28. Juni 1976* (Stand 1. Januar 2014)

Nr. 31 Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976* (Stand 1. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 11 Absatz...
Author: Maria Schubert
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Nr. 31 Geschäftsordnung für den Kantonsrat vom 28. Juni 1976* (Stand 1. Januar 2014)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 11 Absatz 2 und 88a des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 1, 2 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. Juli 1975 3, beschliesst:

I. Vereidigungen §1

Gemeinsame Vorschriften Wer vom Kantonsrat 4 zu vereidigen ist, leistet vor dem versammelten Rat den Amtseid oder das Amtsgelübde. 1

2

Während der Vereidigung stehen alle Anwesenden.

§2

Amtseid

1

Der Präsident verliest die folgende Eidesformel: «Sie schwören, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 5

* G 1976 136; Abkürzung GOKR. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). Ein Sachregister zum Kantonsratsgesetz, zur Geschäftsordnung des Kantonsrates und zu Bestimmungen über den Kantonsrat in der Verfassung des Kantons Luzern findet sich im Anhang der gedruckten Fassung des Kantonsratsgesetzes (SRL Nr. 30). 1 SRL Nr. 30 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). 3 GR 1975 323 4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 1, 5–7, 9, 10d, 14, 16–18, 20, 22, 23, 30, 32–34, 36, 38, 54, 55, 59, 61, 62, 64, 66–68, 70–72, 74–76 und 78 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.

2

Nr. 31

2 Wer den Amtseid ablegt, spricht nach dem Verlesen der Eidesformel mit den erhobenen Schwörfingern der rechten Hand: «Das alles schwöre ich, so wahr mir Gott helfe.»

§3

Amtsgelübde

1

Der Präsident verliest die folgende Gelübdeformel: «Sie geloben, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen und die Pflichten Ihres Amtes gewissenhaft zu erfüllen.» 6 2 Wer das Amtsgelübde ablegt, spricht nach dem Verlesen der Gelübdeformel: «Das alles gelobe ich.» 7

II. Kommissionen 1. Gemeinsame Vorschriften § 48

Verteilungsschlüssel Die Geschäftsleitung legt zu Beginn einer Amtsdauer den Verteilungsschlüssel für die Zuteilung der Kommissionsmitglieder an die Fraktionen fest.

§5 1

Kommissionsbestellung Die Fraktionen stellen dem Kantonsrat Antrag für die Bestellung der Kommissionen.

2

Werden aus der Mitte des Rates keine anderslautenden Anträge gestellt, ist die Kommission gemäss Antrag der Fraktion gewählt.

3

Wird aus der Mitte des Rates eine andere Zusammensetzung der Kommission beantragt, ist über die Anträge der Fraktionen und der Ratsmitglieder offen abzustimmen, sofern nicht ein Drittel der stimmenden Ratsmitglieder geheime Wahl verlangt (§ 51 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes) 9. 10

5

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 290). 8 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 79). 9 SRL Nr. 30. Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 5, 15a und 76 die Bezeichnung «Grossratsgesetz» durch «Kantonsratsgesetz» ersetzt. 10 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101). 6 7

Nr. 31

§6

3 Vertretung im Verhinderungsfall

1

Bei Verhinderung des Kommissionspräsidenten wählt die Kommission aus ihrer Mitte einen Tagespräsidenten, soweit sie keinen Vizepräsidenten bestimmt hat. 11 2

Die Kommissionsmitglieder lassen sich im Verhinderungsfall durch ein Ersatzmitglied oder, wenn Ersatzleute fehlen, durch ein Ratsmitglied aus ihrer Fraktion vertreten. 3

Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.

§ 6a 12

Sitzungsunterlagen

1

Zu jedem Sachgeschäft erstellt das zuständige Departement vor der ersten Kommissionssitzung zuhanden des Kommissionendienstes ein Dossier mit ergänzenden Unterlagen. Es steht den Kommissionsmitgliedern zur Einsichtnahme offen. 13

2 Wenn das Geschäft für die Beratung im Kantonsrat traktandiert ist, können auch die übrigen Ratsmitglieder in die Dokumentation Einsicht nehmen.

2. Ständige Kommissionen § 7 14

Bestand, Zusammensetzung und Amtsdauer

1

Der Kantonsrat bestellt auf Amtsdauer die folgenden ständigen Kommissionen: a. Aufsichts- und Kontrollkommission: 17 Mitglieder; 15 b. Planungs- und Finanzkommission: 17 Mitglieder; 16 c. Staatspolitische Kommission: 13 Mitglieder; d. Kommission Justiz und Sicherheit: 13 Mitglieder; e. Kommission Erziehung, Bildung und Kultur: 13 Mitglieder; f. Kommission Wirtschaft und Abgaben: 13 Mitglieder; g. Kommission Raumplanung, Umwelt und Energie: 13 Mitglieder; h. Kommission Verkehr und Bau: 13 Mitglieder; i. Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit: 13 Mitglieder; k. Redaktionskommission: 5 Mitglieder. 2

Die Mitgliedschaft in einer ständigen Kommission ist auf zwei Amtsdauern beschränkt. Die Amtsdauer entspricht jener des Kantonsrates. Die Präsidialzeit ist auf vier Jahre beschränkt. 11

Fassung gemäss Fassung gemäss Fassung gemäss 14 Fassung gemäss 15 Fassung gemäss 16 Fassung gemäss (G 2003 333). 12 13

Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 290). Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 79). Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). Änderung vom 28. Oktober 2003, in Kraft seit dem 1. November 2003

4

Nr. 31

§ 8 17

Beschränkung der Kommissionszugehörigkeit

Der Aufsichts- und Kontrollkommission sowie der Planungs- und Finanzkommission können nicht angehören: a. ausstandspflichtige Angehörige von Mitgliedern des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes (§ 14 Abs. 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 18), b. Mitglieder von Behörden, die der Aufsicht des Kantonsgerichtes unterstehen, c. vom Regierungsrat und vom Kantonsgericht gewählte Angestellte.

§ 9 19

Aufgaben der Aufsichts- und Kontrollkommission

1

Die Aufsichts- und Kontrollkommission plant ihre Oberaufsichtstätigkeit gemäss § 21a des Kantonsratsgesetzes 20 für die Amtsdauer.

2

Sie hat die besonderen Rechenschaftsberichte vorzuberaten, die der Kantonsrat keiner anderen Kommission zuweist.

§ 10 21

Aufgaben der Planungs- und Finanzkommission

1

Die Planungs- und Finanzkommission hat insbesondere den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag, die Nachtragskredite, den Jahresbericht mit der Jahresrechnung und die weiteren Rechnungen sowie die Beteiligungsstrategie und den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie vorzuberaten. 22 2 Sie kann für Abklärungen die Finanzkontrolle oder aussenstehende Sachverständige beiziehen.

§ 10a 23

Aufgaben der anderen ständigen Kommissionen 24

1

Die anderen ständigen Kommissionen beraten die Geschäfte ihres Sachbereichs vor, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich der Planungs- und Finanzkommission oder der Aufsichts- und Kontrollkommission fallen. 25 2

Petitionen werden von der staatspolitischen Kommission vorberaten.

3

Begnadigungsgesuche werden von der Kommission Justiz und Sicherheit vorberaten.

17 Fassung gemäss Beschluss über die Änderung von Parlamentsverordnungen im Zusammenhang mit der Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 205). 18 SRL Nr. 40 19 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 265). 20 SRL Nr. 30 21 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 22 Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 265). 23 Eingefügt durch Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). 24 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst. 25 Gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst.

Nr. 31

§ 10b 26

5 Mitberichte und Zusammenarbeit

1

Die Kommissionen nehmen zuhanden der Planungs- und Finanzkommission zum Aufgaben- und Finanzplan, zum Voranschlag und zum Jahresbericht mit der Jahresrechnung sowie zur Beteiligungsstrategie und zum Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie Stellung, soweit es ihren Sachbereich betrifft. Zudem können sie Mitberichte abgeben zu Vorlagen, die anderen Kommissionen zur Vorberatung zugewiesen wurden. 27 2

Die Kommissionen können zu Vorlagen, die ihnen zur Vorberatung zugewiesen wurden, bei anderen Kommissionen Mitberichte einholen. 3

Sie können die Aufsichts- und Kontrollkommission auf Umstände aufmerksam machen, die eine Überprüfung im Rahmen der Oberaufsicht nahe legen. 4

Die Geschäftsleitung regelt in Absprache mit den Präsidenten der ständigen Kommissionen das Nähere über die Zusammenarbeit zwischen den Kommissionen in einem Reglement.

§ 10c 28 1

Organisation und Konstituierung

Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.

2 Sie können namentlich Subkommissionen und Ausschüsse bilden. Diese nehmen zuhanden einer Kommission Abklärungen vor, erstatten Bericht und stellen Antrag.

§ 10d 29

Information im Kantonsrat

1

Die Kommissionen können den Kantonsrat über kommissionsinterne Angelegenheiten informieren. 2

Sie stellen der Geschäftsleitung Antrag auf Traktandierung.

§ 10e 30

Öffentliche Kommissionssitzungen Die Kommissionen können Anhörungen öffentlich abhalten.

§ 11 31 §§ 12–13a 32 26

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 265). Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 29 Eingefügt durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 30 Eingefügt durch Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). 31 Aufgehoben durch Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 290). 32 Aufgehoben durch Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). 27 28

6

Nr. 31

3. Spezialkommissionen § 14 33

Bestellung Der Kantonsrat kann für die Vorberatung von Sachgeschäften ausnahmsweise Spezialkommissionen bestellen.

§ 15 34

4. Sekretariat 35 § 15a 36 1

Der Kommissionendienst unterstützt gemäss § 32c des Kantonsratsgesetzes 37 die Kommissionen bei ihrer Arbeit.

2

… 38

III. Allgemeine Verfahrensordnung 1. Sessionen und Sitzungen § 16 39

Sessionsdaten

Die Geschäftsleitung legt vor Beginn des Kalenderjahres im Einvernehmen mit dem Regierungsrat die Daten der voraussichtlichen Sessionen fest und gibt sie dem Kantonsrat bekannt.

§ 17 1 2

Sessionsdauer Eine Session dauert in der Regel zwei Tage (Montag und Dienstag). Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.

33

Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). Aufgehoben durch Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). Eingefügt durch Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 290). 36 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 79). 37 SRL Nr. 30 38 Aufgehoben durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 39 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 79). 34 35

Nr. 31

§ 18

7 Fraktions- und Ratssitzungen

1

Der Vormittag des ersten Sitzungstages einer Session steht in der Regel für die Fraktionssitzungen zur Verfügung.

2

An den andern Sitzungstagen der Session findet in der Regel am Vormittag und am Nachmittag eine Ratssitzung statt. 3

Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates.

§ 19

Ort der Sitzungen

Der Kantonsrat tagt in der Regel im Kantonsratssaal in Luzern. 40

§ 20

Einberufung

1

Das Einladungsschreiben mit der Traktandenliste und Angabe des Sitzungsbeginns ist spätestens am zehnten Tag vor der Session an die Mitglieder zu versenden. 2 Die Sitzungstage und die traktandierten Geschäfte werden im Luzerner Kantonsblatt bekanntgegeben. 41 3

Wenn ausserordentliche Umstände die sofortige Behandlung eines Geschäftes verlangen, kann der Kantonsrat ohne Einhaltung der Einladungsfrist einberufen werden.

§ 21

Präsenzliste

1

Die Mitglieder haben sich innert einer Stunde seit Sitzungsbeginn in die Präsenzliste einzutragen. 2

Wer mehr als eine Stunde nach Sitzungsbeginn eintrifft, hat sich bei einem Stimmenzähler in die Präsenzliste einzutragen.

§ 22

Gottesdienste

1

Für den Kantonsrat findet ein ökumenischer Gottesdienst statt: a. im Jahr der Neuwahl vor der konstituierenden Sitzung; b. in den übrigen Jahren am zweiten Sitzungstag der Mai-Session. 2 Am zweiten Tag der November-Session findet in der Kirche zu St. Franz Xaver ein katholischer und in der Lukaskirche ein evangelisch-reformierter Gottesdienst statt. 3

Die Mitglieder werden zu den Gottesdiensten eingeladen.

40 41

Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 264). Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101).

8

Nr. 31

2. Traktandenliste § 23

Inhalt, Festsetzung, Verbindlichkeit Die Traktandenliste enthält die Beratungsgegenstände der Session in der für die Behandlung vorgesehenen Reihenfolge. 1

2

Die Geschäftsleitung legt nach Rücksprache mit dem Regierungsrat die Traktandenliste fest. 42 3

Pro Session ist mindestens ein halber Tag für die Behandlung von parlamentarischen Vorstössen zu reservieren. Vorbehalten bleiben abweichende Beschlüsse des Kantonsrates. 43

4 Ohne gegenteiligen Beschluss des Kantonsrates werden die Geschäfte in der auf der Traktandenliste angegebenen Reihenfolge behandelt. 44

§ 24 45

Nicht traktandierte Geschäfte Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht angekündigt wurden, dürfen nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmenden Ratsmitglieder der Behandlung zustimmen.

3. Beratung und Beschlussfassung a. Allgemeine Diskussionsordnung

§ 25

Parlamentarischer Anstand Die Mitglieder halten sich an die Regeln des parlamentarischen Anstandes und vermeiden beleidigende und verletzende Äusserungen.

§ 26

Ordnungs- und Sachanträge

1

Ordnungsanträge betreffen das Beratungsverfahren wie Eintreten oder Nichteintreten, Rückweisung, Schluss der Diskussion, Vorgehen bei Abstimmungen, Rückkommen, Handhabung der Geschäftsordnung, Unterbrechen oder Schluss der Sitzung. 2

Sachanträge haben die Änderung, Annahme oder Verwerfung einer Vorlage zum Gegenstand.

42

Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 1999, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1999 79). Gemäss Änderung vom 19. Juni 1995, in Kraft seit dem 1. September 1995 (G 1995 385), wurde Absatz 3 eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. 44 Gemäss Änderung vom 19. Juni 1995, in Kraft seit dem 1. September 1995 (G 1995 385), wurde Absatz 3 eingefügt und der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. 45 Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101). 43

Nr. 31

§ 27

9 Worterteilung

1

Wer zum Beratungsgegenstand sprechen will, meldet sich nach Eröffnung der Diskussion beim Präsidenten. 2

Wenn das Geschäft durch eine Kommission vorberaten wurde, erhalten zuerst der Kommissionsberichterstatter, die Fraktionssprecher und die Mitglieder der Kommission das Wort. 3

Im übrigen erteilt der Präsident das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

4

Der Kommissionsberichterstatter, der Sprecher des Regierungsrates sowie Mitglieder, die einen Ordnungsantrag stellen wollen, erhalten das Wort sofort, wenn sie es verlangen.

§ 28

Wiederholtes Wortbegehren

1

Mitglieder, die schon zweimal zur gleichen Sache gesprochen haben, erhalten das Wort erst nach den Rednern, die noch nicht oder erst einmal gesprochen haben. 2

Diese Vorschrift gilt nicht: a. für kurze Richtigstellungen und kurze persönliche Erklärungen; b. für Ordnungsanträge; c. für den Kommissionsberichterstatter und den Sprecher des Regierungsrates.

§ 29 1

Voten Die Mitglieder sprechen stehend von ihren Plätzen aus.

2

Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident! Meine Damen und Herren!» oder «Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!» 46 3 Die Mitglieder sollen kurz und klar zum Beratungsgegenstand sprechen und zu bestimmten Anträgen oder Empfehlungen gelangen.

§ 30

Beschränkung der Redezeit

Der Kantonsrat kann die Redezeit beschränken.

§ 31

Schluss der Diskussion

1

Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Präsident die Diskussion als geschlossen. 2

Wird Schluss der Diskussion beantragt, können neue Redner sich erst wieder melden, wenn dieser Ordnungsantrag verworfen wird.

46

Fassung gemäss Änderung vom 13. März 1995, in Kraft seit dem 1. Juli 1995 (G 1995 290).

10

Nr. 31

3 Über den Ordnungsantrag auf Schluss der Diskussion wird erst abgestimmt, wenn die angemeldeten Redner gesprochen oder auf das Wort verzichtet haben. 4

Nach Schluss der Diskussion wird das Wort zum behandelten Beratungsgegenstand nicht mehr erteilt. Vorbehalten bleiben Rückkommensbeschlüsse und kurze persönliche Erklärungen und Richtigstellungen (§ 28 Abs. 2a).

§ 32

Ordnungsruf und Wortentzug

1

Der Präsident hat Mitglieder, welche ungebührlich lang sprechen, vom Beratungsgegenstand abweichen oder sonstwie die Geschäftsordnung missachten, zur Ordnung zu rufen und ihnen, wenn sie den Ordnungsruf nicht befolgen, das Wort zu entziehen. 2

Das Mitglied kann gegen den Wortentzug durch eine kurze Erklärung Einsprache erheben. Der Kantonsrat entscheidet darüber sofort ohne Diskussion.

§ 33

Protokollerklärungen

1

Mitglieder, die bei der Behandlung eines Wahl- oder Sachgeschäftes in Minderheit versetzt wurden, können einzeln oder gemeinsam als gegensätzliche Meinungsäusserung eine kurze Protokollerklärung abgeben. Dieses Recht steht auch dem Regierungsrat zu. 2 Die Mitglieder, gegen die sich die Protokollerklärung der Minderheit richtet, können in einer kurzen Protokollerklärung darauf antworten. 3

Mündliche Protokollerklärungen sind sofort nach der Beschlussfassung abzugeben; schriftliche sind vor Sessionsschluss dem Präsidenten einzureichen, der sie sofort eröffnet. Das Recht zu einer Gegenerklärung nach Absatz 2 bleibt in jedem Fall gewährleistet. 4

Wenn eine Protokollerklärung nicht kurz gehalten ist oder den parlamentarischen Anstand verletzt, kann der Kantonsrat ihre Aufnahme in das Protokoll ablehnen.

b. Beratung von Berichten und Entwürfen

§ 34

Beratungsgrundlagen Bei der Beratung von Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und andern Beschlüssen des Kantonsrates bildet der durch die Kommission bereinigte und angenommene Text die Beratungsgrundlage. 1

2

Die Kommissionsanträge sind dem Kantonsrat schriftlich vorzulegen.

Nr. 31

§ 35 47

11 Eintretensdebatte

1

Bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten wird zuerst beraten und beschlossen, ob die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen sei, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei. 2

Wenn niemand Rückweisung oder Nichteintreten beantragt, gilt Eintreten als beschlossen.

§ 36

Einzelberatung im allgemeinen

1

Ist Eintreten beschlossen, werden die Teile der Vorlage (Paragraphen, Abschnitte, Seiten oder andere geeignete Beratungseinheiten) einzeln durchberaten. 2

Die einzelnen Teile werden aufgerufen. Den Text von Entwürfen kann der Kantonsrat verlesen lassen.

§ 37

Einzelberatung von Entwürfen

1

Bei der Einzelberatung von Entwürfen können zu den einzelnen Teilen Sachanträge gestellt werden. Diese sind dem Präsidenten auf Verlangen schriftlich einzureichen. 2 Der als Beratungsgrundlage dienende Text gilt unter dem Vorbehalt von Rückkommensbeschlüssen und der Schlussabstimmung als angenommen, soweit dazu keine anderslautenden Sachanträge gestellt werden. 3

Die Kommission kann verlangen, dass ihr Sachanträge zur Prüfung überwiesen werden.

§ 38

Rückkommen

1

Wenn die ganze Vorlage durchberaten ist, kann Rückkommen auf bestimmte Teile beantragt werden.

2

Rückkommensanträge können kurz begründet werden.

3

Wenn der Kantonsrat Rückkommen beschliesst, wird die Einzelberatung des aufgegriffenen Teils wieder aufgenommen.

§ 39

Schlussabstimmung

1

In der Schlussabstimmung wird über die endgültige Annahme oder Verwerfung des Entwurfs, wie er in der Einzelberatung bereinigt wurde, als Ganzes abgestimmt.

2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die zweimalige Beratung und die redaktionelle Bereinigung (§§ 61–65).

47

Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101).

12

Nr. 31

c. Abstimmungsverfahren

§ 40

Einleitung der Abstimmung

1

Der Präsident gibt vor dem Abstimmen einen Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet, wie er darüber abstimmen lässt. 2 Werden zum Vorgehen des Präsidenten anderslautende Anträge gestellt, lässt er sofort darüber abstimmen.

§ 41

Abstimmung über Ordnungsanträge

Über Ordnungsanträge ist sofort, nachdem sie gestellt sind, und vor den Sachanträgen abzustimmen. Vorbehalten bleibt § 31 Absatz 3.

§ 42

Abstimmung über Sachanträge

1

Zuerst wird in Eventualabstimmungen über die zu einem Text (Teil des Entwurfes oder Zusatzantrag) gestellten Änderungsanträge entschieden, und zwar über die untergeordneten vor den übergeordneten. 2 Nach Erledigung der Änderungsanträge wird über die Hauptanträge, lautend auf Annahme oder Streichung des bereinigten Textes, abgestimmt.

§ 43

Abstimmung über mehrere Anträge gleicher Art

1

Sind zum gleichen Gegenstand mehr als zwei Anträge der gleichen Art gestellt (wie gleichgeordnete Änderungsanträge oder Hauptanträge), so wird über alle Anträge in aufeinanderfolgenden Eventualabstimmungen paarweise abgestimmt. Dabei wird der obsiegende Antrag jeweils einem andern Antrag gegenübergestellt, bis einer angenommen ist. 2 Wenn sich bei einer Abstimmung ein Kommissionsantrag und anderseits der Antrag des Regierungsrates oder eines Ratsmitgliedes gegenüberstehen, wird zuerst über den Kommissionsantrag abgestimmt. 3 Wenn sich bei einer Abstimmung ein Antrag des Regierungsrates und der Antrag eines Ratsmitgliedes gegenüberstehen, wird zuerst über den Antrag des Regierungsrates abgestimmt.

§ 44

Stimmabgabe

1

Zur offenen Stimmabgabe erheben sich die dem Antrag zustimmenden Mitglieder von den Sitzen. 2

Die Stimmabgabe bei einer Abstimmung bindet das Ratsmitglied nicht bei den nachfolgenden Abstimmungen.

Nr. 31

§ 45

13 Feststellen des Mehrs

1

Bei offenen Abstimmungen zählen die Stimmenzähler die einem Antrag zustimmenden Mitglieder und melden das Ergebnis dem Präsidenten, der es sofort eröffnet. 2

Bei offenkundiger Mehrheit kann der Präsident auf das Gegenmehr und das Abzählen der Stimmen verzichten, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

§ 46 48

Stimmabgabe unter Namensaufruf

1

Bei der Stimmabgabe unter Namensaufruf werden die Ratsmitglieder vom Staatsschreiber einzeln in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen. 2

Das aufgerufene Ratsmitglied erklärt, wie es stimmt oder ob es sich der Stimme enthält. Eine Begründung ist nicht zulässig.

3

Die Stimmenzähler vermerken die Stimmabgabe oder die Stimmenthaltung der Aufgerufenen für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und für die Aufnahme in das Ratsprotokoll.

§ 47

Geheime Abstimmung

Für geheime Abstimmungen gelten sinngemäss die Vorschriften über die Wahlen.

d. Wahlverfahren

§ 48

Stimmzettel

1

Für die Wahlen erstellt die Staatskanzlei als Stimmzettel: a. Blankolisten, in die der Wähler die Namen seiner Kandidaten selber einträgt, oder b. Kandidatenlisten mit den Namen von Kandidaten, die von einer oder mehreren Fraktionen vorgeschlagen werden. 2 Für mehrere gleichzeitig stattfindende Wahlen können gemeinsame Stimmzettel mit entsprechenden Rubriken verwendet werden. 3

In den Kandidatenlisten kann der Wähler vorgedruckte Kandidatennamen streichen und selber Namen von Kandidaten eintragen.

§ 49 1

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe ist ohne Unterbrechung zu vollziehen.

2

Die Stimmenzähler lassen den anwesenden Mitgliedern die Stimmzettel austeilen und melden ihre Anzahl dem Präsidenten, der sie eröffnet. 48

Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101).

14

Nr. 31

3 Die ausgefüllten Stimmzettel werden mit den Urnen wieder eingesammelt und den Stimmenzählern übergeben. 4

Jedes Mitglied darf beim gleichen Wahlgang nur einen Stimmzettel abgeben.

§ 50 1

Ermittlung der Wahlergebnisse

Die Stimmenzähler bilden unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten das Wahlbüro.

2

Das Wahlbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen und ermittelt die Wahlergebnisse sofort nach der Stimmabgabe. 3

Werden gleichzeitig verschiedene Wahlen vorgenommen, ist im ersten Wahlgang für jede Wahl das absolute Mehr aus den für sie abgegebenen gültigen Stimmen gesondert zu ermitteln. Stimmzettel mit Rubriken für mehrere Wahlen können beim Auszählen getrennt werden.

§ 51

Erster und zweiter Wahlgang

1

Wenn im ersten Wahlgang niemand oder weniger Kandidaten, als zu wählen sind, das absolute Mehr erreichen, wird sofort ein zweiter Wahlgang durchgeführt. 2

Beim zweiten Wahlgang entscheidet die höhere Stimmenzahl (relatives Mehr).

3

Wenn bei Stimmengleichheit das Los entscheidet, wird es vom Präsidenten in Anwesenheit des Büros gezogen.

§ 52 49

Ergänzende Vorschriften

Soweit die Geschäftsordnung die Gültigkeit der Stimmen und die Ermittlung der Wahlergebnisse nicht ordnet, sind die Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 50 sinngemäss anwendbar.

§ 53

Offene Wahlen

Für offene Wahlen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Abstimmungsverfahren.

4. Ausstand § 54

Erledigung der Ausstandsfälle

1

Für die Dauer der Behandlung eines Geschäftes, für das ein Ausstandsgrund zutrifft, verlässt das ausstandspflichtige Mitglied den Saal. 49 50

Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2002, in Kraft seit dem 1. Oktober 2002 (G 2002 206). SRL Nr. 10

Nr. 31 2

15

Der Ausstand ist dem Präsidenten zu melden und im Protokoll zu vermerken.

3

Ist die Ausstandspflicht streitig, entscheidet an Ratssitzungen der Kantonsrat und an Kommissionssitzungen die Kommission.

5. Protokolle 51 § 55 1

Gliederung des Ratsprotokolls, Sachregister Für jede Sitzung des Kantonsrates wird ein Ratsprotokoll erstellt.

2

Die Ratsprotokolle werden nach Sessionen und Kalenderjahren zusammengefasst.

3

Für jeden Jahresband wird ein Sachregister erstellt.

§ 56

Inhalt des Ratsprotokolls

1

Im Ratsprotokoll werden festgehalten: a. allgemeine Angaben: Daten der Sessionen und Sitzungen Vorsitz Absenzen und Entschuldigungen Mitteilungen Eingang von Geschäften Ausstand von Mitgliedern b. die folgenden Beratungsunterlagen im Wortlaut: Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen, Dekreten und Kantonsratsbeschlüssen 52 Botschaften des Regierungsrates Planungsberichte besondere Rechenschaftsberichte parlamentarische Vorstösse c. die Handhabung der Geschäftsordnung: Ordnungsanträge und ihre Erledigung durch Abstimmung oder Rückzug Ordnungsrufe d. die Behandlung der Sachgeschäfte: Bezeichnung des Geschäftes alle Anträge Verlauf der Beratung und Beschlussfassung: Redner, Inhalt der Voten nach Absatz 2, Erledigung der Anträge durch Abstimmung oder Rückzug bei offenen Abstimmungen die Stimmenzahlen, sofern diese ermittelt werden 51

Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 221). Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 56, 61, 62, 64 und 65 die Bezeichnung «Grossratsbeschluss» durch «Kantonsratsbeschluss» ersetzt.

52

16

Nr. 31

bei geheimen Abstimmungen: die Zahl der ausgeteilten, eingegangenen, leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; das massgebende Mehr; Inhalt der Stimmzettel; Abstimmungsergebnis Beschlüsse, die nicht in der Gesetzessammlung oder im Kantonsblatt veröffentlicht werden, im endgültigen, bereinigten Wortlaut e. die Behandlung der Wahlgeschäfte: Bezeichnung des Geschäftes alle Vorschläge Verlauf der Beratung: Redner und Inhalt der Voten nach Absatz 2 für jeden Wahlgang: die Zahl der ausgeteilten, eingegangenen, leeren, ungültigen und gültigen Stimmzettel; das massgebende Mehr; die Stimmenzahlen der Kandidaten die Gewählten f. die Kommissionsbestellungen g. die Vereidigungen h. Protokollerklärungen und Gegenerklärungen, persönliche Erklärungen und Richtigstellungen i. weitere Angaben, die von Bedeutung sind. 2 Vom Inhalt der Voten sind ausser den Anträgen festzuhalten: a. Empfehlungen wie Ablehnung oder Gutheissung von gestellten Anträgen b. die Begründung, soweit sie zum Verständnis der Anträge und Empfehlungen notwendig ist. 3

Vom Inhalt der Voten zu parlamentarischen Vorstössen sind nur die Anträge sowie die Empfehlungen zu gestellten Anträgen festzuhalten. 53

§ 57

Unterzeichnung und Genehmigung der Ratsprotokolle

1

Der Protokollführer bestätigt auf dem Ratsprotokoll mit seiner Unterschrift dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. 2

Die Ratsprotokolle einer Session sollen in der Regel an der folgenden Session für die Mitglieder zur Einsicht aufliegen. 3 Die Mitglieder können dem Büro bis zum Schluss der zweitletzten Sitzung der Session schriftlich Berichtigungen der Protokolle beantragen. 4

Das Büro prüft die Ratsprotokolle, entscheidet über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung. 5 Der Präsident oder Vizepräsident unterzeichnet mit einem weitern Mitglied des Büros die genehmigten Ratsprotokolle.

53

Eingefügt durch Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101).

Nr. 31

§ 58 1

17 Ausfertigungen des Ratsprotokolls

Die Staatskanzlei erstellt vom Ratsprotokoll mindestens drei Ausfertigungen.

2

Der Staatsschreiber bestätigt am Ende eines Jahresbandes, dass die Protokollausfertigungen mit den genehmigten Protokollen übereinstimmen.

3

Eine Protokollausfertigung geht an das Staatsarchiv.

§ 59 54

Veröffentlichung der Ratsprotokolle Die Staatskanzlei veröffentlicht die Ratsprotokolle unter dem Titel «Verhandlungen des Kantonsrates des Kantons Luzern» im Internet. 1

2

Nicht veröffentlicht werden die Angaben des Ratsprotokolls über Absenzen, Entschuldigungen und Begnadigungsgesuche.

§ 60 1

Kommissionsprotokolle

Die Kommissionsprotokolle sind sinngemäss nach § 56 zu verfassen.

2

Die Mitglieder der Kommission erhalten eine Ausfertigung des Kommissionsprotokolls; die andern Ratsmitglieder können die Kommissionsprotokolle einsehen.

3

Die Präsidenten von Fraktionen, die in einer Kommission nicht vertreten sind, erhalten ein Protokoll. 55

IV. Sachgeschäfte 1. Verfassungsänderungen, Gesetze und Dekrete § 61

Abschluss der ersten Beratung

1

Die erste Beratung von Verfassungsänderungen und Gesetzen wird durch eine Gesamtabstimmung über den in der Einzelberatung bereinigten Entwurf abgeschlossen.

2

Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung verworfen, ist das Geschäft erledigt. 3

Wird das Ergebnis der ersten Beratung in der Gesamtabstimmung angenommen, geht es an die Kommission zur Vorbereitung der zweiten Beratung. 4

Diese Vorschriften gelten auch für Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse, die der Kantonsrat einer zweiten Beratung unterstellt. 54 55

Fassung gemäss Änderung vom 11. März 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 221). Eingefügt durch Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101).

18

§ 62 56

Nr. 31 Redaktionelle Überprüfung

1

Die redaktionelle Überprüfung durch die Redaktionskommission umfasst die sprachliche und gesetzestechnische Überprüfung sowie die abschliessende Bereinigung von Verfassungsänderungen und Gesetzen. 2

Ist die erste Beratung abgeschlossen, kann die Redaktionskommission den Text sprachlich und gesetzestechnisch überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der zuständigen Kommission zuleiten.

3

Ist die zweite Beratung abgeschlossen, gehen Verfassungsänderungen und Gesetze zur abschliessenden Bereinigung an die Redaktionskommission.

4

Der Kantonsrat kann auch Dekrete und Kantonsratsbeschlüsse der Redaktionskommission zur redaktionellen Überprüfung überweisen.

§ 63 57

Organisation der Redaktionskommission Die Redaktionskommission zieht in der Regel den Präsidenten der Kommission, welche das Geschäft vorbereitet, und den Departementssekretär des zuständigen Departementes bei.

1

2

Das Sekretariat der Redaktionskommission obliegt der Staatskanzlei.

§ 64 58

Anträge der Redaktionskommission

1

Die Redaktionskommission unterbreitet ihre Anträge zum Ergebnis der zweiten Beratung oder zu Dekreten und Kantonsratsbeschlüssen vor der Schlussabstimmung mündlich oder schriftlich dem Kantonsrat. 2

Stellt die Redaktionskommission Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten fest, die sich ohne materielle Änderungen nicht beseitigen lassen, erstattet sie dem Kantonsrat Bericht, der beschliesst, ob er auf die Beratung der beanstandeten Bestimmungen zurückkommen will.

§ 65

Schlussabstimmung

1

Das redaktionell bereinigte Ergebnis der zweiten Beratung oder von Dekreten und Kantonsratsbeschlüssen bildet den Gegenstand der Schlussabstimmung. 59 2

Der Präsident gibt den Zeitpunkt der Schlussabstimmung rechtzeitig bekannt.

56

Fassung Fassung Fassung 59 Fassung 57 58

gemäss gemäss gemäss gemäss

Änderung vom 7. Änderung vom 7. Änderung vom 7. Änderung vom 7.

März 1983, März 1983, März 1983, März 1983,

in in in in

Kraft Kraft Kraft Kraft

seit dem 1. seit dem 1. seit dem 1. seit dem 1.

Juni 1983 (G 1983 Juni 1983 (G 1983 Juni 1983 (G 1983 Juni 1983 (G 1983

101). 101). 101). 101).

Nr. 31

19

2. Parlamentarische Vorstösse § 66 60

Eröffnung des Eingangs, Zustellung des Textes Der Präsident gibt dem Kantonsrat zu Beginn und am Ende der Sitzungen den Eingang der Einzelinitiativen, Motionen, Postulate und Anfragen bekannt, die vom Büro nicht zurückgewiesen wurden. 1

2

Die Staatskanzlei stellt den Text der eröffneten Vorstösse den Mitgliedern zu.

§ 67 61

Behandlung der Motionen und Postulate

1

Der Regierungsrat gibt auf der Traktandenliste seine Anträge zu Motionen und Postulaten bekannt. Die Begründung der Anträge wird den Ratsmitgliedern in der Regel schriftlich zugestellt. Sie enthält auch Angaben über absehbare Kostenfolgen und den Personalbedarf. 62 2

Bei der Behandlung von Motionen und Postulaten erhält zuerst der Motionär bzw. Postulant das Wort zur Begründung, worauf der Vertreter des Regierungsrates dessen Stellungnahme bekanntgibt. Wenn der Regierungsrat sich zur Entgegennahme bereit erklärt und niemand aus der Mitte des Rates Ablehnung beantragt, ist die Motion oder das Postulat erheblich erklärt. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn der Kantonsrat sie beschliesst. 3

Wenn der Regierungsrat sich zur Entgegennahme bereit erklärt und auf eine mündliche Stellungnahme verzichtet, und wenn auch der Motionär bzw. Postulant das Wort zur Begründung nicht verlangt und niemand aus der Mitte des Rates Ablehnung beantragt, ist die Motion oder das Postulat erheblich erklärt. Eine weitere Diskussion findet nur statt, wenn der Kantonsrat sie beschliesst. 4 Wird Ablehnung beantragt, stimmt der Kantonsrat nach erfolgter Diskussion darüber ab, ob die Motion oder das Postulat erheblich zu erklären ist.

§ 68 63 1

Behandlung der Anfragen Der Kantonsrat nimmt die Antwort des Regierungsrates auf eine Anfrage zur Kenntnis.

2

Anschliessend an die Beantwortung kann der Fragesteller kurz erklären, ob er mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden ist.

§ 69 64 60

Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). Fassung gemäss Änderung vom 7. März 1983, in Kraft seit dem 1. Juni 1983 (G 1983 101). Fassung gemäss Änderung vom 19. Juni 1995, in Kraft seit dem 1. September 1995 (G 1995 385). 63 Fassung gemäss Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 64 Aufgehoben durch Änderung vom 26. März 2001, in Kraft seit dem 1. Januar 2002 (G 2001 137). 61 62

20

Nr. 31

3. Begnadigungsgesuche § 70

Behandlungsfrist Der Kantonsrat behandelt Begnadigungsgesuche nur, wenn sie mindestens 30 Tage vor Sessionsbeginn eingereicht worden sind. 1

2

Später eingereichte oder aus einem andern Grund nicht behandlungsfähige Begnadigungsgesuche werden für die nächste Session zurückgestellt.

§ 71 65

Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit

1

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 66 setzt die rechtzeitig eingereichten Begnadigungsgesuche mit den Akten (Strafprozedur mit Urteil, Bericht der Anstaltsleitung über das Verhalten des Gesuchstellers im Strafvollzug, vom Gesuchsteller eingereichte Beweisurkunden) bei den Mitgliedern der Kommission Justiz und Sicherheit in Zirkulation. 67

2

Die Kommission Justiz und Sicherheit stellt im Kantonsrat zu jedem Begnadigungsgesuch schriftlich Antrag.

3

Die Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit werden den Ratsmitgliedern von der Staatskanzlei spätestens drei Tage vor der Session zugestellt.

§ 72 68

Gegenanträge

1

Zu den Anträgen der Kommission Justiz und Sicherheit können die Ratsmitglieder und der Regierungsrat spätestens bis zum Schluss der ersten Sitzung der Session beim Präsidenten des Kantonsrates schriftlich Gegenanträge einreichen. 2

Der Präsident eröffnet dem Kantonsrat die Gegenanträge und überweist sie an die Kommission Justiz und Sicherheit.

§ 73 69

Erledigung ohne Beratung

Anträge der Kommission Justiz und Sicherheit, zu denen kein Gegenantrag gestellt wird, gelten ohne Beratung und Abstimmung als angenommen.

65

Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt. 67 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 278). 68 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). 69 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). 66

Nr. 31

§ 74

21 Beratung durch den Kantonsrat

1

Begnadigungsgesuche, zu denen Gegenanträge eingereicht wurden, behandelt der Kantonsrat an der letzten Sitzung einer Session nach den ordentlichen Verfahrensvorschriften. 2

Der Rückzug eines Gegenantrages schliesst die Beratung und Abstimmung durch den Kantonsrat nicht aus. 3

Die Abstimmung erfolgt geheim.

§ 75

Sperrfrist

1

Die Sperrfrist, innert welcher der Gesuchsteller ein abgelehntes Begnadigungsgesuch nicht erneuern darf (Art. 395 Abs. 3 StGB 70), kann auf Antrag der Kommission Justiz und Sicherheit (§ 71) oder bei der Beratung durch den Kantonsrat (§ 74) festgesetzt werden. 71 2

Wenn der Gesuchsteller vor Ablauf der Sperrfrist sein Begnadigungsgesuch erneuert und keine wesentlichen neuen Begnadigungsgründe geltend macht, schickt ihm das Justiz- und Sicherheitsdepartement 72 das Gesuch unter Angabe des Grundes zurück. 73

4. Petitionen § 76

Erledigung durch Büro oder Präsident

1

Der Präsident prüft nach § 84 des Kantonsratsgesetzes 74, ob der Kantonsrat eine Eingabe als Petition zu behandeln habe. 2

Wenn der Präsident findet, eine Eingabe sei nicht als Petition zu behandeln, unterbreitet er sie dem Büro zum Entscheid. Ein ablehnender Entscheid ist endgültig. 3 Ist der Kantonsrat für die Behandlung einer Petition nicht zuständig, überweist sie der Präsident an die zuständige Instanz. 4

Wenn das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung einer Petition wegfällt, namentlich infolge Rückzuges, erklärt sie der Präsident als erledigt.

70

SR 311.0 Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt. 73 Fassung gemäss Änderung vom 5. Juni 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 278). 74 SRL Nr. 30 71 72

22

§ 77 75

Nr. 31 Überweisung an Kommission

1

Petitionen, die nicht nach § 76 erledigt werden, überweist der Präsident zur Prüfung und Berichterstattung an die staatspolitische Kommission.

2

Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der staatspolitischen Kommission kann der Ratspräsident eine Petition auch an eine andere Kommission überweisen, mit deren Geschäften die Petition zusammenhängt.

§ 78

Erledigung durch den Kantonsrat

1

Der Präsident eröffnet die Petitionen dem Kantonsrat, indem er sie zur Einsicht auflegen lässt und dies bekanntgibt.

2

Die zuständige Kommission erstattet dem Kantonsrat mündlich oder schriftlich Bericht und stellt Antrag, wie die Petition zu erledigen sei. 3

Der Kantonsrat erledigt die Petition, indem er seinerseits nach § 76 vorgeht oder die Petition mit oder ohne Stellungnahme zur Kenntnis nimmt.

§ 79

Mitteilung an Petitionäre

1

Die Staatskanzlei teilt dem Unterzeichner der Petition oder seinen Vertretern mit, wie die Petition erledigt worden ist. 2

Die Mitteilung kann unterbleiben: a. soweit die Adressen der Unterzeichner oder Vertreter fehlen oder nicht genügen; b. soweit die Zustellung ins Ausland erfolgen müsste; c. wenn die Petition eine grössere Anzahl von Unterschriften aufweist und kein Vertreter bezeichnet ist.

V. Schlussbestimmungen § 80

Aufhebung bisherigen Rechts Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat des Kantons Luzern vom 13. Juli 1936, mit Änderungen vom 4. Juni 1957 und 4. März 1969, 76 wird aufgehoben.

75 76

Fassung gemäss Änderung vom 11. Mai 1998, in Kraft seit dem 1. Juni 1999 (G 1998 361). G XII 13. Änderungen: G XV 314 und G XVIII 562.

Nr. 31

§ 81

23 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1977 gleichzeitig mit dem Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976 77 in Kraft.

Luzern, 28. Juni 1976 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Hans Hägi Die Sekretäre: Kurt Stalder, Hanspeter Brutschin

77

SRL Nr. 30