vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) 1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung

Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Grosse Rat des...
Author: Gundi Sternberg
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Nr. 890 Gesetz über die Arbeitslosenversicherung und den Arbeitslosenhilfsfonds (AVAHG) vom 18. Januar 2000 (Stand 1. Januar 2015)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 1999 1, * beschliesst:

1 Vollzug der Arbeitslosenversicherung 1.1 Organe und Aufgaben § 1

Regierungsrat Der Regierungsrat legt die Arbeitsvermittlungsregionen in einer Verordnung gemäss den Richtlinien des Bundes fest. In jeder Arbeitsvermittlungsregion besteht ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum. 1

§ 2*

Kantonale Behörde Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle ist die Behörde im Sinn von Artikel 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung 2 (Bundesgesetz). Sie erfüllt die ihr durch das Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. 1

2

1 2

*

Der Regierungsrat kann der zuständigen Dienststelle weitere Aufgaben zuweisen. GR 1999 1574 SR 837.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.

K 2000 153 | G 2000 144

2 3

Nr. 890 Er kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.

§ 3*

Regionale Arbeitsvermittlungszentren Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) sorgen für die Wiedereingliederung der Arbeitslosen und die Besetzung offener Stellen. Sie stehen zu diesem Zweck in engem Kontakt mit der Arbeitgeberschaft. 1

2

Sie führen mit den Arbeitslosen im Sinn einer Standortbestimmung Beratungs- und Vermittlungsgespräche durch und leisten Bewerbungshilfe. Sie arbeiten dabei namentlich mit der zuständigen Arbeitslosenkasse, den für die Berufsbildung und die Weiterbildung zuständigen Stellen, der Invalidenversicherung, den Sozialämtern und anderen Sozialeinrichtungen sowie Vertrauensärzten zusammen. 3

Als Informations- und Koordinationsstellen für die Beratung, Betreuung, Beschäftigung, Weiterbildung und Vermittlung weisen sie die Arbeitslosen nach der Standortbestimmung wenn nötig an die zuständigen Stellen und Einrichtungen oder an die privaten Stellenvermittlungen, mit denen Verträge über die Zusammenarbeit bestehen. 4

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren sind der zuständigen Dienststelle angegliedert. Der Regierungsrat kann ihnen Aufgaben der zuständigen Dienststelle und der Gemeindearbeitsämter übertragen.

§ 4

Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern ist eine öffentliche Kasse im Sinn von Artikel 77 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes. 1

2

Sie ist der zuständigen Dienststelle unterstellt. *

3

Der Regierungsrat erlässt das Kassenreglement gemäss Artikel 79 Absatz 1 des Bundesgesetzes.

§ 5

Arbeitsämter der Gemeinden Zuständige Amtsstellen im Sinn von Artikel 20 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV)3 sind die Arbeitsämter der Gemeinden. 1

2

Die Arbeitsämter der Gemeinden erbringen gegenüber den Versicherten administrative Hilfestellungen bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und bei der Datenerhebung für die Bezugsberechtigung. Sie leiten die erforderlichen Unterlagen nach den Anordnungen der zuständigen Dienststelle an die zuständige Arbeitslosenkasse oder das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum weiter. * 3

Die Arbeitsämter der Gemeinden informieren im Rahmen von Artikel 125 AVIV das zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum und die zuständige Arbeitslosenkasse über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind. 3

SR 837.02. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 890

3

4

Die Arbeitsämter der Gemeinden melden ihnen bekannte offene Stellen dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Aufnahme in das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik.

§ 6

Tripartite Kommission Der Regierungsrat wählt die tripartite Kommission und ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin. 1

2

Die tripartite Kommission setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft sowie der kantonalen und der kommunalen Arbeitsmarktbehörden zusammen. 3

Die kantonale Arbeitslosenkasse ist mit beratender Stimme durch ein Mitglied vertreten. 4

Die tripartite Kommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr darin weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

1.2 Entschädigungsanspruch für Feiertage § 7 1

Zusätzlich zu den in Artikel 19 des Bundesgesetzes genannten Feiertagen besteht ein Entschädigungsanspruch an folgenden Feiertagen: Karfreitag, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen und Stefanstag.

1.3 … * § 8*



2 Arbeitslosenhilfsfonds § 9 1 2

Zweck Der Kanton führt einen Arbeitslosenhilfsfonds.

Der Fonds dient der Finanzierung von Massnahmen des Kantons und der Gemeinden, die geeignet sind, a. die Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu bekämpfen,

4

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b. c. *

die Arbeitsvermittlung wirksamer zu gestalten oder die Integration ausgesteuerter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den ersten Arbeitsmarkt zu fördern. 3 Auf Beiträge besteht kein Anspruch.

§ 10 *

Ausrichtung von Beiträgen Über die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Arbeitslosenhilfsfonds entscheidet der Regierungsrat. 1

§ 11

Äufnung des Fonds Der Arbeitslosenhilfsfonds wird geäufnet durch a. Beiträge der Arbeitgeberschaft, b. Verzinsung des Fonds, c. besondere Zuwendungen. 1

§ 12 *

Beitragspflicht und Höhe der Beiträge Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die dem Kantonalen Familienzulagengesetz vom 8. September 20084 unterstehen oder die der Ausgleichskasse Luzern gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 5 Beiträge zur Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu leisten haben. 1

2

Der jährlich zu entrichtende Arbeitgeberbeitrag darf 0,1 Promille der jährlichen AHVpflichtigen Lohnsumme, die für die Erhebung der Beiträge für die Familienzulagen massgebend ist, nicht überschreiten. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz durch Verordnung fest. 3

Übersteigen die Reserven des Arbeitslosenhilfsfonds 80 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt die zuständige Kommission dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie die Erhöhung des Beitragssatzes.

§ 13 *

4 5

SRL Nr. 885 SR 836.1



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5

§ 14 *

Erhebung der Beiträge Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen erheben die Arbeitgeberbeiträge für den Arbeitslosenhilfsfonds gleichzeitig mit den Arbeitgeberbeiträgen zur Finanzierung der Familienzulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Bei landwirtschaftlichen Betrieben erhebt die Ausgleichskasse Luzern die Arbeitgeberbeiträge. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen informieren die Ausgleichskasse Luzern bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres über die erhobenen Beiträge und überweisen ihr die eingegangenen Beiträge. 1

2

Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und die Ausgleichskasse Luzern lassen sich die Richtigkeit der erhobenen Beiträge gemäss Absatz 1 jährlich durch ihre Revisionsstelle bestätigen. Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen teilen der Ausgleichskasse Luzern das Ergebnis der Revision bis spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres mit. 3

Die Ausgleichskasse Luzern überweist der zuständigen Dienststelle die eingegangenen Beiträge jeweils bis zu einem durch Verordnung festzulegenden Termin. Sie erstellt für die Dienststelle jährlich eine Beitragsabrechnung. 4

Die Kosten, die aus der Beitragserhebung entstehen, werden dem Arbeitslosenhilfsfonds belastet. 5

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere den Termin gemäss Absatz 3 und die Entschädigung der im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen und der Ausgleichskasse Luzern.

3 Verwaltungsrechtspflege § 15

Örtliche Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren Die Zuständigkeit der regionalen Arbeitsvermittlungszentren richtet sich nach dem Wohnort der oder des Stellensuchenden. Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 4 AVIV. 1

§ 16

Rechtsschutz Gegen alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. 1

Die Einspracheentscheide sind innert 30 Tagen beim Kantonsgericht 6 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. 2

6

Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

6

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§ 17 1

Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung vom 15. März 1988 7 wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes 8 am 1. April 2000 in Kraft. 1

2

7 8 9

Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 9

G 1988 69 (SRL Nr. 890) Vom Bund genehmigt am 9. März 2000. Die Referendumsfrist lief am 22. März 2000 unbenützt ab (K 2000 787).

Nr. 890

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Änderungstabelle - nach Paragraf Element Erlass Ingress §2 §3 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2 Titel 1.3 §8 § 9 Abs. 2, c. § 10 § 12 § 13 § 14

Beschlussdatum 18.01.2000 28.04.2008 19.01.2004 19.01.2004 19.01.2004 19.01.2004 10.09.2007 10.09.2007 26.05.2014 19.01.2004 26.05.2014 26.05.2014 26.05.2014

Inkrafttreten 01.04.2000 01.08.2008 01.04.2004 01.04.2004 01.04.2004 01.04.2004 01.01.2008 01.01.2008 01.01.2015 01.04.2004 01.01.2015 01.01.2015 01.01.2015

Änderung Erstfassung geändert geändert geändert geändert geändert aufgehoben aufgehoben geändert geändert geändert aufgehoben geändert

Fundstelle G K 2000 153 | G 2000 144 G 2008 256 G 2004 143 G 2004 143 G 2004 143 G 2004 143 G 2007 342 G 2007 342 G 2014 325 G 2004 143 G 2014 325 G 2014 325 G 2014 325

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Nr. 890

Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum 18.01.2000 19.01.2004 19.01.2004 19.01.2004 19.01.2004 19.01.2004 10.09.2007 10.09.2007 28.04.2008 26.05.2014 26.05.2014 26.05.2014 26.05.2014

Inkrafttreten 01.04.2000 01.04.2004 01.04.2004 01.04.2004 01.04.2004 01.04.2004 01.01.2008 01.01.2008 01.08.2008 01.01.2015 01.01.2015 01.01.2015 01.01.2015

Element Erlass §2 §3 § 4 Abs. 2 § 5 Abs. 2 § 10 Titel 1.3 §8 Ingress § 9 Abs. 2, c. § 12 § 13 § 14

Änderung Erstfassung geändert geändert geändert geändert geändert aufgehoben aufgehoben geändert geändert geändert aufgehoben geändert

Fundstelle G K 2000 153 | G 2000 144 G 2004 143 G 2004 143 G 2004 143 G 2004 143 G 2004 143 G 2007 342 G 2007 342 G 2008 256 G 2014 325 G 2014 325 G 2014 325 G 2014 325

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