Vollzug der Bundesgesetzgebung Schutz vor Passivrauchen Wegleitung des VTG

Vollzug der Bundesgesetzgebung Schutz vor Passivrauchen Wegleitung des VTG Verband Thurgauer Gemeinden Erarbeitet durch die Arbeitsgruppe „Schutz vo...
Author: Johannes Beyer
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Vollzug der Bundesgesetzgebung Schutz vor Passivrauchen Wegleitung des VTG

Verband Thurgauer Gemeinden

Erarbeitet durch die Arbeitsgruppe „Schutz vor Passivrauchen“

Verteiler: – – –

Politischen Gemeinden des Kantons Thurgau Sämtliche interessierten Kreise Website VTG

Wegleitung Schutz vor Passivrauchen

März 2010

1. 

Arbeitsgruppe .......................................................................................................................... 3 

1.1.  1.2. 

Hergang..................................................................................................................................... 3  Mitglieder ................................................................................................................................... 3 

2. 

Gesetzliche Grundlagen ......................................................................................................... 3 

2.1.  2.2.  2.3. 

Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen............................................................. 3  Regierungsrätliche Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen ............................................. 3  Grundsätzliche Aussagen der Gesetzgebung .......................................................................... 3 

3. 

Vollzug durch die Gemeinden ............................................................................................... 4 

3.1.  3.1.1.  3.1.2.  3.1.3.  3.2.  3.2.1.  3.2.2.  3.2.3.  3.2.4. 

Begrifflichkeiten / allfällige Verständigungsdifferenzen............................................................. 4  Zeitpunkt der Gültigkeit ......................................................................................................... 4  Raucherlokale ....................................................................................................................... 4  Raucherräume ...................................................................................................................... 4  Einheitlicher Vollzug, gleiche Bedingungen für alle, in allen 80 Politischen Gemeinden ......... 4  Musterunterlagen .................................................................................................................. 4  Gesuche ................................................................................................................................ 4  Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs ........................................................................... 5  Gebühren .............................................................................................................................. 5 

4. 

Verstösse gegen Bundesgesetz oder Bundesverordnung................................................. 5 

4.1.  4.2. 

Bussen ...................................................................................................................................... 5  Entzug von Gastgewerbepatenten ............................................................................................ 5 

5. 

Übergangsregelung ................................................................................................................ 5 

6. 

Unterlagen................................................................................................................................ 5 

6.1.  6.2.  6.3.  6.4.  6.5.  6.6.  6.7.  6.8. 

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) .................................................... 5  Bundesverordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.311) .......................................... 5  RRV zum Vollzug der eidg. Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen............................ 5  Bundesamt für Gesundheit – Zusätzliche Informationen für betroffene Kreise ........................ 5  Musterbrief an Gastrobetriebe: Schutz vor Passivrauch .......................................................... 5  Musterfragebogen: Raucherraum / Raucherlokal ..................................................................... 5  Musterbewilligung: Raucherlokal .............................................................................................. 5  Musterstellungnahme: Raucherraum ........................................................................................ 5 

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Wegleitung Schutz vor Passivrauchen

1.

Arbeitsgruppe

1.1.

Hergang

März 2010

Anlässlich der Erarbeitung der Vernehmlassungsantwort zur RRV zum Schutz vor Passivrauchen beschloss die erarbeitende VTG-Arbeitsgruppe, zur Sicherstellung des einheitlichen Vollzuges dieser Verordnung Musterunterlagen zu erarbeiten und diese anlässlich einer Informationsveranstaltung am 29.03.2010 vorzustellen. Der VTG-Vorstand begrüsste dieses Vorgehen an seiner Sitzung vom 18.02.2010 ausdrücklich. Aufgrund der inzwischen verabschiedeten, sehr schlanken RRV zur Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen, die lediglich den Vollzug der Bundesgesetzgebung den Gemeinden zuweist und die Aufsichtsbehörden bestimmt, wird dieses Ansinnen umso wichtiger. 1.2.

Mitglieder – – – – – – – – – – –

Hansjörg Huber, Gemeindeammann Birwinken (Vorsitz) Christian Baumann, Gemeindeschreiber Erlen René Bosshart, Gemeindeschreiber Eschlikon Silvano Castioni, Stadtschreiber Kreuzlingen Jost Kuoni, Stv. Stadtschreiber Frauenfeld Walter Luginbühl, Gemeindeammann Hauptwil-Gottshaus Daniel Peluso, Gemeindeschreiber Münchwilen Peter Rüesch, Gemeindeschreiber Sirnach Martin Sax, Gemeindeschreiber Weinfelden Peter Wenk, Leiter Abteilung Einwohner und Sicherheit Arbon Reto Marty, Geschäftsleiter VTG

Die Arbeitsgruppe traf sich zu einer Sitzung.

2.

Gesetzliche Grundlagen

2.1.

Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) und die Passivrauchschutzverordnung (SR 818.311) haben zum Ziel, die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen. Daher wurde das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind (sämtliche öffentlichen Räume, nicht nur Gastronomiebetriebe) oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten. Zudem wurden die Anforderungen an Raucherlokale und Raucherräume geregelt. Die Gesetzgebung tritt ohne Übergangsfristen per 01.05.2010 in Kraft. Ausnahmen sind im Kanton Thurgau keine vorgesehen.

2.2.

Regierungsrätliche Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen Die Regierungsrätliche Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen bzw. die kantonalen Bestimmungen sind sehr schlank gehalten. Es wird darin lediglich die Zuständigkeit der Gemeinden erklärt und festgelegt, dass das Departement für Finanzen und Soziales Rekursinstanz ist.

2.3.

Grundsätzliche Aussagen der Gesetzgebung Ab 01.05.2010 gilt generell in sämtlichen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, Rauchverbot. Restaurationsbetriebe können auf Gesuch hin als Raucherlokale geführt werden. Betriebe die die vorgeschriebene Maximalgrösse überschreiten und denen deshalb keine Bewilligung zur Führung als Raucherlokal erteilt werden kann, können einzelne Räume als Raucherräume einrichten, wenn sie vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen sind in der Passivrauchschutzverordnung umschrieben und müssen genau eingehalten werden. Zuwiderhandeln wird mit Busse bis 1000 Franken bestraft. Seite 3/5

Wegleitung Schutz vor Passivrauchen

3.

Vollzug durch die Gemeinden

3.1.

Begrifflichkeiten / allfällige Verständigungsdifferenzen

März 2010

3.1.1. Zeitpunkt der Gültigkeit Sämtliche Betriebe, die kein Gesuch um Bewilligung als Raucherlokal stellen, oder die Anforderungen für einen Raucherraum nicht einhalten, sind ab 01.05.2010 Nichtraucherlokale. Sämtliche Betriebe, die am 01.05.2010 nicht über eine Bewilligung als Raucherlokal verfügen, oder bei denen die baulichen Anforderungen zur Führung eines Raucherraums nicht gegeben sind, sind bis zur Fertigstellung der baulichen Massnahmen bzw. bis zur Bewilligungserteilung, Nichtraucherlokale. Zum Betrieb eines Raucherraums müssen die gemäss Bundesrecht vorgesehenen baulichen Massnahmen am 01.05.2010 vollzogen sein. 3.1.2. Raucherlokale Als Raucherlokale dürfen ausnahmslos Betriebe geführt werden, deren Haupttätigkeit im Bereich des Gastgewerbes liegt (ausgenommen sind nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Art. 24b Raumplanungsgesetz „Besenbeizen“). Kantinen, Personalrestaurants sowie Cafés/Bistros in Museen, Kinos, Theater, Sportstätten, Tankstellenshops etc. fallen nicht darunter. Zur Erteilung einer Bewilligung als Raucherlokal darf die Gesamtfläche der dem Publikum zugänglichen Räume, inklusive Eingangsbereich, Garderobe, Gänge, Toiletten usw. höchstens 80 Quadratmeter betragen. Zudem muss das Lokal mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sein (Im Einzelfall können dies auch Fensterlüftungen sein). Raucherlokale müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. In Raucherlokalen dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben. 3.1.3. Raucherräume Raucherräume dürfen höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen. Zudem dürfen ihre Öffnungszeiten nicht länger sein als im übrigen Betrieb. Raucherräume müssen durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt sein, sie dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen über selbständig schliessende Türen verfügen. In den Raucherräumen dürfen mit Ausnahme von Raucherwaren und Raucherutensilien keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. Der Raucherraum muss so gut gelüftet sein, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch den Rauch belästigt werden. Raucherräume müssen deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet sein. In Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, sofern sie schriftlich zugestimmt haben. 3.2.

Einheitlicher Vollzug, gleiche Bedingungen für alle, in allen 80 Politischen Gemeinden

3.2.1. Musterunterlagen Den Gemeinden werden Musterunterlagen zur Verfügung gestellt. Mit diesen bedienen sie die allfälligen Gesuchsteller für Raucherlokale und die potentiellen Betreiber von Raucherräumen. Den potentiellen Betreibern werden auch die gesetzlichen Grundlagen zugestellt, damit die bundesrechtlichen Vorgaben bekannt sind. 3.2.2. Gesuche Den potentiellen Betreibern wird ein Fragebogen (siehe Muster) zugestellt. Diesen reichen sie inklusive vermasstem Situationsplan (Grundriss) und Art bzw. Situation der Lüftung bei der Politischen Gemeinde ein.

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Wegleitung Schutz vor Passivrauchen

März 2010

3.2.3. Bewilligung oder Ablehnung des Gesuchs Die Bewilligungsbehörde bewilligt oder lehnt das Gesuch nach Prüfung der Unterlagen und allfälliger Prüfung vor Ort ab (siehe Muster) bzw. gibt eine positive oder negative Stellungnahme ab. Neben der Prüfung der eingereichten Pläne können auch die vorhandenen Pläne der Baubewilligungsbehörde zur Beurteilung der Situation beigezogen werden. Gegen den Entscheid bez. Raucherlokale kann innert 20 Tagen seit Zustellung Rekurs beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau eingereicht werden. 3.2.4. Gebühren Von der Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Bewilligungen für Raucherlokale wird vorerst abgeraten.

4.

Verstösse gegen Bundesgesetz oder Bundesverordnung

4.1.

Bussen Gegen Zuwiderhandeln gegen die Bundesgesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen kann Anzeige beim Bezirksamt eingereicht werden. Bei Missachtung des Gesetzes sind Bussen bis 1‘000.00 Franken für Rauchende wie auch für die für die Räume verantwortlichen Personen vorgesehen. Für Arbeitgeber, die gegen die Vorschriften zum Gesundheitsschutz der Angestellten verstossen, gelten weiterhin die im Arbeitsgesetz vorgesehenen Strafen.

4.2.

Entzug von Gastgewerbepatenten Die Gemeinden können bei Missachtung des Gesetzes Verwarnungen bzw. den Entzug von Gastgewerbepatenten vorsehen.

5.

Übergangsregelung Es sind keine Übergangsbestimmungen vorgesehen und die Verfügung solcher ist deshalb unmöglich. Die Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen tritt im Kanton Thurgau per 01.05.2010 in Kraft.

6.

Unterlagen

6.1.

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31)

6.2.

Bundesverordnung zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.311)

6.3.

RRV zum Vollzug der eidg. Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen

6.4.

Bundesamt für Gesundheit – Zusätzliche Informationen für betroffene Kreise

6.5.

Musterbrief an Gastrobetriebe: Schutz vor Passivrauch

6.6.

Musterfragebogen: Raucherraum / Raucherlokal

6.7.

Musterbewilligung: Raucherlokal

6.8.

Musterstellungnahme: Raucherraum

Die VTG-Arbeitsgruppe „Schutz vor Passivrauchen“, März 2010.

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