VL Wirtschaftsverwaltungsrecht Teil: Energierecht Univ.-Prof. Dr. Andreas Hauer
Einführung
Einführung Energierecht im weiteren Sinn zB umfasst auch: Erdölrecht (zB: Berg[Mineralrohstoff]recht, Erdölbevorratung) Kernenergierecht (zB Euratom) Forstrecht (Brennholzgewinnung, ForstG)
Zum Energierecht im engeren Sinn zählt man: Elektrizitätsrecht Erdgas(wirtschafts)recht [Fernwärmewirtschaftsrecht]
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Einführung Energierecht findet sich im: Unionsrecht (EU-Recht) Bundesrecht Landesrecht (Das führt zur Frage nach dem Verhältnis dieser Rechtsordnungen zueinander und nach der „Kompetenzverteilung“. Dazu später.)
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Einführung
- Elektrizitätsrecht wird im Folgenden als Referenzmaterie dargestellt.
- Elektrizitätsrecht erklärt sich am besten aus dem Blickwinkel der historischen Entwicklung: - - Zuvor: Was braucht es zur Elektrizitätsversorgung? 5
Entwicklung des Elektrizitätsrechts vor der sog. „Liberalisierung“
Vor 1900: Entwicklung aus dem Gewerberecht! Industriebetriebe und Kommunen als Vorreiter.
Kompetenzverteilung des B-VG 1920 idF von 1925: erklärt sich aus dem Stand der damaligen Entwicklung der Elektrifizierung.
Nach 1938: Deutsches EnergiewirtschaftsG (Rechtsüberleitung 1945).
1947: 2. VerstaatlichungsG: Staatliche (monopolistische) Energiewirtschaft (Organisation im Dateil; Modell des „Rundumversorgers“).
ElektrizitätswirtschaftsG 1975 (= GrundsatzG)
1987: Novelle zum 2. VerstaatlichungsG: zT Teilprivatisierung bis zur Obergrenze von 49%; Verbund(teil)privatisierung etc.
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Liberalisierung 1998: ElWOG I
EU-Beitritt 1995
Motive für die Liberalisierung auf EU-Ebene?
Funktions-Trennung zw. Monopolbereich (Netz als „natürliches Monopol“) und Wettbewerbsbereich (Erzeugung, Handel, Versorgung)
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Strukturen des Elektrizitätswirtschaftsrechts
Berufsrecht (ähnlich der Gewerbeordnung)
Funktionsrecht
Anlagenrecht (Leitungs- und Erzeugungsanlagen)
Förderrecht (Ökostrom)
Erzeugung
Handel Wettbewerb
Versorgung
Netz Monopol
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Zur Organisation der Elektrizitätswirtschaft:
Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl I 1998/143
51% des Aktienkapitals der österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) müssen im Eigentum des Bundes stehen;
51% des Aktienkapitals der Landesgesellschaften müssen im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51% beteiligt sind;
Landesgesellschaften sind: BEWAG, KELAG, EVN Energieversorgung Niederösterreich AG; Energie AG Oberösterreich, Sbg AG für Energiewirtschaft, Verkehr und Telekommunikation, STEWEAG-STEG-GmbH, TIWAG, Vlb Kraftwerke AG, Vlb Ilwerke AG, Wienstrom GmbH
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(Zumeist) im Hintergrund:
Europäisches Unionsrecht
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Europäisches Unionsrecht Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV): „Energie“ als Zuständigkeit der EU (Art 4 Abs 2 lit i AEUV) Elektrische Energie u Erdgas als Waren iSd Warenverkehrsfreiheit (Art 28 ff AEUV) Wettbewerbsregeln: wichtig zB Leitungsreservierung (Art 101 ff AEUV) EU-Recht der staatlichen Beihilfen: Ökostromförderung (Art 107 ff AEUV) Angleichung der Rechtsvorschriften (Art 115 AEUV) Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze, ua im Bereich der Energieinfrastruktur (Art 170 ff AEUV) Einstimmigkeit für bestimmte energiebezogene Maßnahmen (Art 192 Abs 2 AEUV) 11
Unionsrecht - Elektrizität
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl L 176 vom 15.7.2003, S 37-56 (BinnenmarktRL Strom 2003), gültig bis 2.3.2011
Verordnung (EG) 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABl L 176 vom 14.7.2003, S 1-10 (StromhandelsVO 2003), gültig bis 2.3.2011
Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen, ABl L 33 vom 4.2.2006, S 22-28 (VersorgungssicherheitsRL)
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Unionsrecht - Elektrizität
Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl L 283 vom 27.10.2001, S 33-44 (Erneuerbare Energien-RL 2001), gültig bis 31.12.2011
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl L140 vom 5.6.2009, S 1662 (Erneuerbare Energien-RL 2009), Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl L 52 vom 21.2.2004, S 50-60 (KWK-Richtlinie)
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Unionsrecht - Erdgas
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl L 176 vom 15.7.2003, S 57-78 (BinnenmarktRL Gas 2003), gültig bis 2.3.2011
Verordnung (EG) 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl L 289 vom 3.11.2005, S 1-3 (GashandelsVO 2005), gültig bis 2.3.2011
Richtlinie 2004/67/EG des Rates über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung, ABl L 127 vom 29.4.2004, S 92-96 (Versorgungssicherheits-RL)
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Drittes EU-Liberalisierungspaket Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlament und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl L 211 vom 14.8.2009, S 55-93 (BinnenmarktRL Strom 2009) Verordnung (EG) 714/2009 über die Netzzugangsbedingungen über den grenzüberschreitenden Stromhandel (StromhandelsVO 2009), ABl L 211 vom 14.8.2009, S 15-35 Verordnung (EG) 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (AgenturVO), ABl L 211 vom 14.8.2009, S 1-14 Umsetzung der RL bis zum 3.3.2011
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Drittes EU-Liberalisierungspaket Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (BinnenmarktRL Gas 2009), ABl L 211 vom 14.8.2009, S 94-136 Verordnung (EG) 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (GashandelsVO 2009), ABl L 211 vom 14.8.2009, S 36-54 Umsetzung der RL bis zum 3.3.2011
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Gemeinschaftsrecht – Gemeinsame Regeln
Richtlinie 2008/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Preistransparenz-RL), ABl L 298 vom 7.11.2008, S 9-19
Verordnung (EG) 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission, ABl L 102 vom 25.4.1996, S 1-4
Verordnung (EG) 2386/96 der Kommission zur Anwendung der Verordnung (EG) 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaft-lichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (Durchführungsverordnung der Kommission), ABl L 326 vom 17.12.1996, S 13-20
Entscheidung 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze, ABl L 262 vom 22.9.2006, S 1-23
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Gemeinschaftsrecht – Sonstige Regeln Steuerrecht:
Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl L 283 vom 31.10.2003, S 51-70 (Energiesteuer-RL)
Energieeffizienz:
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ABl L 1 vom 4.1.2003, S 65–71
Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl L 114 vom 27.4.2006 S 64-85
Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Ökodesign-RL), ABl L 285 vom 31.10.2009, S. 10–35
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Ausgewählte Entscheidungen des EuGH:
Costa/ENEL (15.7.1964, Rs 6/64, Slg 1994, I-1141): Elektrizität fällt unter die Warenverkehrsfreiheit
Almelo-Urteil (27.4.1994, Rs C-393/92, Slg 1994, I-1477): Art 81 EGV, Elektrizität ist Ware iSd EGV; Beurteilung eines Einfuhrverbots für Elektrizität
Kommission/Frankreich (23.10.1997, Rs C-159/94, Slg 1997, I-5815): Art 81 EGV; Zulässigkeit nationaler Import- und Exportmonopole für Strom und Gas
PreussenElektra AG/Schleswag AG (13.3.2001, Rs C-379/98, Slg 2001, I-2099): Beihilfenbegriff; Verbot staatlicher Beihilfen; Art 87 ff EGV
VEMW-Urteil (7.6.2005, Rs C-17/03, Slg 2005 I-4983 ): Reservierungsvereinbarung, Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot der EBM-RL 2003
Flughafen Leipzig-Urteil: Versorgerwechsel bei Arealnetzen
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Prägende Raster des österr. Energierechts :
Die bundesstaatliche Kompetenzverteilung
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Bundesverfassungsrecht - Kompetenzverteilung 1. Energierecht iwS als sog Querschnittsmaterie; im Detail: 2. Art 10 B-VG: Gesetzgebung und Vollziehung sind Bundessache, ua in: Warenverkehr mit dem Ausland (Z 2) Börsewesen (Z 5) Zivilrechtswesen (Z 6) Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Z 8) Bergwesen (Z 10) Wasserrecht (Z 10) Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet (Z 10) Starkstromwegerecht, soweit sich die Leitungsanlage auf zwei/mehrere Länder erstreckt ( Z 10) 21
Kompetenzverteilung 3. Art 11 B-VG: Gesetzgebung ist Bundessache und Vollziehung ist Landessache in: Abs 1 Z 7: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) 4. Art 12 B-VG: Grundsatzgesetzgebung ist Bundessache, Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung ist Landessache in: Abs 1 Z 5: Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Art 10 fällt
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Kompetenzverteilung 5. Art 13 B-VG iVm F-VG: Energieabgaben 6. Art 15 Abs 1 B-VG: Gesetzgebung und Vollziehung sind Landessache ua in: Baurecht, allgemeine Raumordnung (- Fachplanung) Naturschutz teilweise Gassicherheitsrecht
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Kompetenzverteilung 7. Zur „Entwirrung“: Sonderkompetenztatbestände:
§ 1 ElWOG
§ 1 E-ControlG
§ 1 ÖkostromG
Art I EnergielenkungsG
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Vor dem Hintergrund dieser Kompetenzrechtslage:
Die einfachgesetzliche Elektrizitätsrechtsordnung
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Elektrizitätswirtschaftsrecht - Rechtsquellen
ElWOG 2010 des Bundes (= Elektrizitätswirtschafts- u -organisationsgesetz), BGBl I 2010/110
Ausführungsgesetze der Länder (müssen überwiegend erst an das neue Bundesrecht angepaßt werden):
Burgenländisches ElWG 2006, Kärntner ElWOG 2006, NÖ ElWG 2005, Oö ElWOG 2006, Salzburger LEG 1999, Steiermärkisches ElWOG 2005, Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, Vorarlberger ElWG 2003, Wiener ElWG 2005
Ökostromgesetz, BGBl I 2002/149
Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz, BGBl I 2008/111
Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl I 2010/110
Verrechnungsstellengesetz, BGBl I 2000/121
Preistransparenzgesetz, BGBl 1992/761
[Verfassungsgesetze betr. Atomstrom und Staatseigentum: siehe vorhin bzw unten]26
Zum Berufs- und Funktionsrecht im Detail
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Berufs- und Funktionsrecht des ElWOG Marktteilnehmer sind:
n Netzbetreiber (Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber)
n Erzeuger
n Händler und Lieferanten
n (End-)Verbraucher
1 Regelzonenführer
n Bilanzgruppenverantwortliche
1 Bilanzgruppenkoordinator (= Betreiber der Verrechnungsstelle) 28
Berufs- und Funktionsrecht des ElWOG Das ElWOG regelt das Berufsrecht für diese Marktteilnehmer (zB unter welchen Voraussetzungen darf jmd als Elektrizitätserzeuger auftreten: persönliche Berufsberechtigung und Anlagenrecht), ausgenommen die Endverbraucher.
Das Funktionsrecht regelt das Zusammenspiel dieser Marktteilnehmer.
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Zusammenhänge — Funktions-Trennung zwischen Monopolbereich (Netz als „natürliches Monopol“) und Wettbewerbsbereich (Erzeugung, Handel, Versorgung)
Erzeugung
Handel Wettbewerb
Versorgung
Netz Monopol
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Zusammenhänge
— Monopolbereich: Netz Kontrahierungszwang (= Netzanschluss und Netzzugang) zu festgelegten Konditionen (SNE = Systemnutzungsentgelt und AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen) — Wettbewerbsbereich: Erzeugung, Handel, Versorgung Privatautonome Vertragsfreiheit, prinzipiell zu freien Preisen und Konditionen. 31
Zusammenhänge
— Voraussetzungen für funktionierenden Wettbewerb im Wettbewerbsbereich, u.a.: „Entflechtung“ Diskriminierungsverbot Verbot von Quersubventionen
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Zusammenhänge Unterscheide: — Physikalische Ebene: Regelungen, die physikalisch-technisches Funktionieren des fragilen Gleichgewichtssystems „Elektrizitätsnetz/versorgung“ sicherstellen sollen. — Wirtschaftlich-rechtliche Ebene: Regelungen über die vertraglich-ökonomischen Beziehungen zwischen den Marktteilnehmern.
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Zusammenhänge
— Physikalisch-technisches Gleichgewicht: Infolge mangelnder Speicherbarkeit muss Erzeugung = Elektrizitätseinspeisung und Verbrauch = Elektrizitätsentnahme ausgeglichen sein. Andernfalls gerät „das Netz“ aus dem Gleichgewicht (von der Frequenzabweichung bis zum Zusammenbruch). Einspeisung und Entnahme werden zwar vorangemeldet („Fahrpläne“), tatsächliche Einspeisung und Entnahme kann aber davon abweichen (zB Ausfall eines Kraftwerks, Ausfall eines Großverbrauchers etc). 34
Zusammenhänge
— Physikalisch-technisches Gleichgewicht (Forts.): Der Regelzonenführer verantwortet die Aufrechterhaltung des physikalisch-technischen Gleichgewichts im Netz und muss zu diesem Zweck notfalls Elektrizität besorgen oder entsorgen: Regelenergie (Primärregelung, Sekundärregelung, Tertiärregelung). Regelenergie kostet Geld.
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Zusammenhänge
— Schnittstelle Physik/Wirtschaft: Regelenergiekosten werden teilweise vergemeinschaftet (Primärregelung, 78 % der Sekundärregelung), teilweise verursacherorientiert als „Ausgleichsenergie“ den „Bilanzgruppen“ zugerechnet, die sie ihren Mitgliedern weiterverrechnen. Diese Zurechnungsaufgabe besorgen die „Bilanzgruppenkoordinatoren“.
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Zusammenhänge
— Zur Legistik: Einiges steht im ElWOG; die Landesausführungsgesetze schreiben dies zumeist bloß ab. Details ergeben sich erst aus einer Zusammenschau mit Vertragsrecht, AGB und technischen Regelwerken: Marktregeln und TOR. Vieles basiert auf internationalen Standards des ENTSO-Strom (siehe zu Netzkodices die EUStromhandelsverordnung), früher der UNCTE.
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Zum Monopolbereich = Netz
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Netzbetrieb Netzbegriff: keine Definition im ElWOG; Leitungsanlagensystem; Nennfrequenz von 50 Hz; (Abgrenzungsschwierigkeiten) Übertragungs- und Verteilernetze: Übertragungsnetz: Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber Verteilernetze: im Wesentlichen alle anderen Netze (aber: ÖBB-Netz, werkanlageninterne Netze uä, Einkaufszentren und „Verbrauchsstätten“?)
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Netzbetrieb
Übertragungsnetzbetreiber: Verbund Austrian Power Grid AG, TIWAG Netz AG, VKW Übertragungsnetz AG (Benennung in § 7 Z 70 ElWOG); zugleich Funktion des Regelzonenführers (§ 23 ElWOG)
Verteilernetzbetreiber: leitungsmonopolartige Stellung, Ausnahme der Direktleitung
Pflichten: Betriebs- und Investitionspflicht; Netzanschluss und Netzzugang
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Netzbetrieb - Zulassung als Netzbetreiber
Übertragungsnetzbetreiber: kraft gesetzlicher Benennung
Verteilernetzbetreiber: Konzessionspflicht (§42 ElWOG): — Behörde: jeweilige Landesregierung — Konzessionsvoraussetzungen ua: Gewährleistung einer kostengünstigen, ausreichenden und sicheren Verteilung; bislang keine Konzession für das vorgesehene Versorgungsgebiet erteilt: daher monopolartige Stellung — Überleitung von Altkonzessionen ins neue Recht — Konzessionäre sind: Landesgesellschaften, Städtische Unternehmen, Privatunternehmen — Konzessionsvoraussetzungen verhindern den Parallelaufbau von Verteilernetzen; daher kein Wettbewerb zwischen Netzen (aber Möglichkeit der Direktleitung); 41
Netzbetrieb Erlöschen und Übertragen der Konzession:
Endigung der Konzession: Entziehung, Verzicht, Konkurs (§ 43ElWOG)
Übergehen der Konzession durch Umgründung (§ 43 Abs 3 ElWOG)
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Netzbetrieb Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Verpachtung der Konzession (nach Maßgabe der LandesausführungsG)
Pflichten: Anschlusspflicht Netzzugang zu gewähren Das Netz sicher, zuverlässig, leistungsfähig zu betreiben und zu erhalten Messungen, Datenaustausch und div. andere Nebenpflichten. 43
Netzanschluss = Netzzutritt
Recht des Verteilernetzbetreibers zum Netzanschluss aller Endverbraucher und Erzeuger in seinem Gebiet (§ 44 ElWOG); Ausnahme Direktleitung
Allgemeine Anschlusspflicht (§ 45 Z 2 ElWOG): Kontrahierungszwang zugunsten von Endverbrauchern und Erzeugern; privatrechtliche Verträge über den Anschluss zu Allgemeinen Bedingungen; Ausnahmen bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG) ist aufwandsorientiert zu berechnen, wobei Pauschalierung in gewissem Rahmen zulässig ist
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Netznutzung = Netzzugang
= Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger (§ 7 Z 53)
Pflicht der Netzbetreiber, Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten SNT den Zugang zu ihrem System zu gewähren (§ 15, § 45 Z 3 ElWOG)
Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten (§ 16 ElWOG), das sind: Personen, die Netzzugang begehren, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Netzzugangsberechtigung beurteilt sich nach dem Recht des Landes, in dem er seinen Sitz/Hauptwohnsitz hat (§ 21 Abs 3 ElWOG)
zu behördlich festgesetzten Entgelten (§ 51 ElWOG): Punkt/-oder Briefmarkentarif
„geregeltes Netzzugangssystem“ (§ 16 ElWOG) 45
Netzzugangsverweigerung - Gründe § 21 Abs 1 ElWOG:
außergewöhnliche Netzzustände (= Störfällen)
mangelnde Netzkapazitäten
Zugangsbegehren eines Kunden, der im System, aus dem beliefert werden soll, nicht als zugelassener Kunde gilt (Reziprozitätsklausel)
wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technisch-wirtschaftlich sinnvollen KraftWärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind. (Ökostromklausel)
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Netzzugangsverweigerung - Gründe
Netzzugang bei knappen Netzkapazitäten für regelzonenüberschreitende Lieferungen nach § 20 ElWOG: — Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen haben Vorrang. — [Nach alter Rechtslage: Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen; durch Diskriminierungsverbot der EBM-RL verdrängt (VwGH)]. — verbleibende Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen (s. im Detail Sonstige Marktregeln).
Netzzugangsverweigerungsgründe sind nach jenem Landesrecht zu beurteilen, das am Sitz des zugangsverweigernden Netzbetreibers gilt (§ 21 Abs 3 ElWOG).
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Netzzugangsverweigerung - Verfahren Netzzugang/-nutzung als gesetzlich eingeräumter, zivilrechtlicher Anspruch; einklagbar bei den ordentlichen Gerichten; Sonderverfahren nach §§ 21 f ElWOG: — Klagsführung bei Gericht erst nach „Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges“ (§ 22 Abs 3 ElWOG) — „(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken.“ (§ 21 Abs 2 ElWOG).
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Netzzugangsverweigerung - Verfahren
„In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.“ (§ 22 Abs 1 ElWOG)
„In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen …. entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten … kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren …. eingebracht werden.“ (§ 22 Abs 2 ElWOG)
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Netznutzung - Verweigerungsfälle
VwGH 2004 zur Brenner-Leitung (VwSlg 16.430A/2004) — unmittelbare Anwendung des Art 81 EGV: Reservierungsvereinbarung kann nicht entgegengehalten werden — Verwaltungsverfahrensgemeinschaft?
VwGH 2006 zur Slowenien-Leitung (VwSlg 16.914A/2006) — unmittelbare Anwendung des Diskriminierungsverbotes der EBM-RL verdrängt § 19 Abs 1 ElWOG 1998; Altvertrag begründet keine Priorität iSv § 19 ElWOG 1998
VwGH 2007 zur Tschechien-Leitung (VwGH 20.11.2007, 2006/05/0216) — netzzugangsberechtigt und antragslegitimiert nach § 21 Abs. 2 ElWOG sind auch Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Feststellungsbescheid klärt Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen (Netzzugangsberechtigten und Netzbetreiber); er trifft keine allgemeinen darüber hinausgehenden Aussagen.
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Netznutzungspreisregelung = Systemnutzungsentgelt Strompreis als freier Marktpreis (Wettbewerb im Handel) regulierter Netzzugang (§ 16 ElWOG) bedingt Regulierung des Netzzugangspreises Systemnutzungentgeltregelung des §§ 48 ff ElWOG als unmittelbar anwendbares Bundesrecht
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Strompreis-Zusammensetzung Grafik am Beispiel eines mit Verbund-Strom belieferten Haushaltes (durchschnittlicher Jahresstromverbrauch von 4.000 kWh)
Energiepreis 36 %
36 %
Netztarif
Stand: 1. April 2009 Quelle: E-Control Tarifkalkulator
28 %
Abgaben Bildquelle: www.verbund.at [20.2.2010]
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Systemnutzungsentgelt Entgelt, das für die Netznutzung zu entrichten ist, bestimmt sich aus: Netznutzungsentgelt Netzverlustentgelt Netzzutrittsentgelt Netzbereitstellungsentgelt Systemdienstleistungsentgelt Entgelt für Messleistungen Entgelt für sonstige Leistungen ggf dem Entgelt für internationale Transaktionen (EG-VO)
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Systemnutzungsentgelt
Netznutzungs-, Netzbereitstellungs-, Netzverlust-, Systemdienstleistungsentgelt, Entgelt für sonstige Leistungen: — Ermittlung unter Zugrundelegung eines Tarifes, den die Regulierungsbehörde zu bestimmen hat — Bescheid oder Verordnung? Verordnung! (VfGH: verfassungskonform) — jeweils geltende SystemnutzungstarifeVO (Kundmachungsorgan Abl zur Wr. Zeitung/BGBl II)
Entgelt für Messleistungen: — aufwandsorientierte Verrechnung — Regulierungsbehörde kann Höchstpreise bestimmen
Netzzutrittsentgelt: — aufwandsorientierte Verrechnung
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Systemnutzungsentgelt Tarifbestimmung nach den Regeln des § 59 ElWOG: — Systemnutzungsentgelte sind kostenorientiert festzusetzen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen — Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. — Der Preisbestimmung können Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotenzial der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). — VfGH: = ausreichende (Art 18 Abs 1 B-VG), finale Determinierung 55
Systemnutzungsentgelt Netzebenen und Netzbereiche (§ 63 und § 64 ElWOG): — Netzebene = ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich eines Netzes NE 1 bis 7; NE 7 = Niederspannungsebene (private Haushalte u Kleinbetriebe)
— Netzbereich = jener Teil eines Netzes, für dessen Nutzung dieselben Preisansätze gelten; fasst die Netze mehrerer Netzbetreiber zusammen; abstrakt in § 64 ElWOG, konkret in der SNT-VO — Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an die die Anlage angeschlossen ist (§ 64 ElWOG).
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Systemnutzungsentgelt Netzebenen und Netzbereiche: — Liegen Netze verschiedener Betreiber innerhalb eines Netzbereiches: werden deren Kosten zwecks Ermittlung einheitlicher Tarife zusammengefaßt. — Erlöse sind dann entsprechend zwischen den Netzbetreibern aufzuteilen; das bedingt idR Ausgleichszahlungen zwischen diesen. Deren Höhe wird mit Verordnung festgesetzt.
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Systemnutzungsentgelt
Somit existieren unterschiedliche Tarife je nach Netzebene und Netzbereich. — Daraus kann sich eine Tendenz zur „Netzebenenflucht“ ergeben.
Bemessung: leistungsbezogen und/oder arbeitsbezogen (näher §§ 52 ff ElWOG)
Punkt-/Briefmarkentarif.
Kostenwälzung.
Einzelne Komponenten des Entgeltes sind gesondert auf den Rechnungen für Netznutzung oder auf Stromrechnungen auszuweisen.
Jeweilige SNT-VO.
Rechtsschutz: Wer ist anfechtungslegitimiert? — Erzeuger, Endverbraucher, Netzbetreiber
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Systemnutzungsentgelt Wer zahlt? (§§ 52 ff ElWOG)
Systemdienstleistung: Einspeiser.
Netznutzung, Netzbereitstellung: Entnehmer
Netzverlust: Entnehmer und Einspeiser.
Messleistung: Gemessener.
Netzzutritt: Zutretender.
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Übertragungsnetzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber sind (§ 7 Z 70 ElWOG):
APG (= Verbund Austrian Power Grid AG)
TIWAG-Netz AG
VKW-Übertragungsnetz AG
Für sie gilt (§§ 24 ff ElWOG):
keine Konzessionspflicht
Betriebs- und Instandhaltungspflicht; Pflicht zur Netzentwicklungsplanung.
Keine Anschlusspflicht; Gewährung von Netzzugang zu Systemnutzungstarifen wie Verteilernetzbetreiber.
Strenge Entflechtung (eigentumsrechtliche Entflechtung oder Gleichwertiges).
s. im Übrigen bei den Regelzonenführern. 60
Zum Wettbewerbsbereich (Erzeuger, Händler, Versorger)
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Elektrizitätserzeuger
Keine Berufsantrittsvoraussetzungen (Konzession oä); freie Erwerbstätigkeit.
Anlagenrecht: Errichtungs- und Betriebsgenehmigung.
Recht auf Netzanschluss und Netzzugang.
Entflechtung von Netzbetreibern (s.u.).
Pflichten nach § 66 ElWOG, ua — Teilnahme an einer Bilanzgruppe, — Erzeugungsfahrpläne melden.
Primärregelleistung: Bereitstellung sowie Finanzierungspflicht (§ 67, 68 ElWOG)
Direktleitung (§ 70ElWOG)
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Elektrizitätshändler und -lieferanten ElWOG des Bundes sieht keine Berufsantrittsvoraussetzungen vor; Anzeigepflichten nach Landesrecht. Ausweisung der Herkunft elektrischer Energie („Labeling“): — Versorgermix; näher §§ 78 f ElWOG • % der näher bezeichneten Primärenergieträger • auf Stromrechnung, deutlich lesbar • bei Stromaufbringung über Börse: ECTE-Mix • „Grünstrom“?
— Überwachung durch Regulierungsbehörde (§ 78 Abs 3 ElWOG): Auftragsbescheide 63
Direktleitungen § 70 ElWOG: „Die Ausführungsgesetze haben die Möglichkeit zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.“
Ausnahme von der Anschlusspflicht (§ 44 ElWOG)
Umgehung des Monopolnetzes
keine SNT
Was ist eine Direktleitung? Wie grenzt sie sich vom Netz ab? Schadet eine Verbindung zum Netz? Netzförmige Direktleitungskonfigurationen?
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Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten
Importverbote gem § 13 ElWOG: Unzulässig sind Stromlieferungsverträge, die den Bezug von Elektrizität zur inländ. Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben • bei problematischen Erzeugungsanlagen im Land • bei ungelöster Abfallentsorgung
— VfGH zur Verordnungsermächtigung in § 13 Abs 2 aF zugunsten der Regulierungsbehörde • VfSlg 16.995/2003
— Vollziehbarkeit?
Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen ab bestimmter Menge (§ 14 ElWOG)
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Zur Aufrechterhaltung des physikalischtechnischen Gleichgewichtes im Netz (und damit zusammenhängende Regeln)
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Regelzonen und Regelzonenführer (RZF)
3 Regelzonen: Ost, Tirol und Vorarlberg
Übertragungsnetzbetreiber zugleich als RZF (§ 23 Abs 1 ElWOG): — APG — TIWAG-Netz AG — VKW-Übertragungsnetz AG
Problem: — Mangelnde Speicherbarkeit von Elektrizität; Gleichzeitigkeit von Einspeisung und Entnahme; labiles Gleichgewicht. Wer verantwortet die Herstellung des Gleichgewichtes? — Altes System: Landesversorger kümmern sich um Netz sowie Lieferung und verantworten, dass „der Strom fließt“. — Neues System? Wer besorgt zeitgerecht Elektrizität, wenn Haushalte/Betriebe über Erwarten Strom entnehmen? Wer trägt die Mehrkosten?
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Regelzonen und Regelzonenführer
Dem RZF obliegen ua (§ 23 Abs 2 ElWOG): — Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung): Regelenergie — Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen — Benennung des Bilanzgruppenkoordinators (BKO) — Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie — Organisation u Einsatz der Ausgleichsenergie entspr. der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem BKO — Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung der Ausgleichsenergie — Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine Verrechnungsstelle (= BKO) — Erstellung von Lastprognosen (um Engpässe zu erkennen)
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Bilanzgruppe
= Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisung) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt (§ 7 Z 4 ElWOG).
Bildung: innerhalb jeder Regelzone; Bildung und Veränderung durch Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 86 Abs 1 ElWOG)
Netzbenutzer müssen sich einer Bilanzgruppe anschließen oder eine eigene Bilanzgruppe bilden (§ 85 Abs 1 ElWOG).
Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner BG angehören oder keine eigene BG bilden, zu einer BG erfolgt durch die Regulierungsbehörde (§ 86 Abs 5 ElWOG)
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Bilanzgruppenverantwortlicher (BGV)
= eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt (§ 7 Z 6);
Genehmigung des BGV mit Bescheid der Regulierungsbehörde — Rechtliche, wirtschaftliche, fachliche Anforderungen an BGV in den AusführungsG der Länder
Aufgaben und Pflichten der BGV (§ 87 ElWOG), insb — Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung an Verrechnungsstelle (BKO) und an RZF — Abschluss von Vereinbarungen betr. Reservehaltung sowie Versorgung von BG-Mitgliedern, die ihnen von der ECG zugewiesen wurden — Zahlung von Entgelten an die Bilanzgruppenkoordinatoren (BKO) — Zahlung der Entgelte für Ausgleichsenergie an BKO und Weiterverrechnung an BG-Mitglieder — Allgemeine Bedingungen erstellen und genehmigen lassen
Aufsicht über BGV: Regulierungsbehörde (§ 86 Abs 5 ElWOG) 70
Bilanzgruppenkoordinator (BKO)
= Betreiber der Verrechnungsstelle, das ist: — APCS (= Austrian Power Clearing and Settlement AG): Regelzone Ost — A&B AG (= Ausgleichs- & Bilanzgruppenmanagement AG): Regelzone Tirol u Vorarlberg
Rechtsgrundlagen: § 24 ElWOG sowie VerrechnungsstellenG — Kompetenzkonformität des (verbliebenen) VerrStG? (vgl VfSlg 17.160/2004)
Aufgabe: Verrechnung der Ausgleichsenergie („Clearing“) zwischen Bilanzgruppen
Benennung durch Regelzonenführer (§ 24 Abs 2 Z 12, Abs 6 u 7 ElWOG ) — Materielle Bestellerfordernisse, ua: Unabhängigkeit ggü Marktteilnehmern, sichere u kostengünstige Aufgabenerfüllung, persönliche Eignung, … (§ 24 Abs 3 ElWOG)
Finanzierung über eine Clearinggebühr (§ 12 VerrStG) durch die BGVerantwortlichen 71
Bilanzgruppenkoordinator Aufgaben des BKO im Einzelnen (§ 24 Abs 4 und 5 ElWOG):
Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie — Errechnung von Ausgleichsenergie aus der Differenz von Fahrplänen zu Messdaten — Ermittlung der Preise und Entgelte für Ausgleichsenergie
Verwalten der Bilanzgruppen — Organisations-, Daten-, Risikomanagement — Prüfung der Bonität des BGVerantwortlichen — Abwicklung von Sicherheiten
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Bedingungen (AGB)
Allg. Netzzugangsbedingungen (§ 17) als Voraussetzungen eines effektiven Netzzuganges
Genehmigung der AB der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber durch Regulierungsbehörde (§ 41, § 37 ElWOG)
Genehmigung der AB der BGV durch Regulierungsbehörde (§ 87 Abs 4 ElWOG)
Genehmigung der AB von Bilanzgruppenkoordinatoren durch Regulierungsbehörde (§ 11 VerrStG)
Untersagung der Verwendung von AB durch Regulierungskommission (§ 12 Abs 1 ERBG)
Verhältnis zur gerichtlichen Kontrolle? 74
TOR und Sonstige Marktregeln
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TOR und Sonstige Marktregeln TOR = Technische und organisatorische Regeln
erstellt Regulierungsbehörde in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern
Keine VO; relevant ua für Auslegung technikrechtlicher Gesetzesbegriffe
Sonstige Marktregeln
erstellt Regulierungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern
Keine VO; aber Allgemeinverbindlichkeit; verfassungskonform?
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Problem Versorgungssicherheit
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Versorgungssicherheit
Begriff
Gefahren
Instrumente im ElWOG zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit: — Netzzugangsbedingungen dürfen Versorgungssicherheit nicht gefährden (§ 17 ElWOG); Netzzugangsverweigerungsgrund der mangelnden Netzkapazitäten (§ 21 Abs 1 Z 2 ElWOG) — Netzausbau; Kraftwerksausbau; Planung; n-1-Kriterium;
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Behörden
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Energiebehörden – Überblick
Bundesvollziehung: — oberste Energiebehörde: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend – BMWFJ — E-Control: subsidiäre Allkompetenz in Bundesverwaltung (§ 89 Abs 1 ElWOG 2010)
Landesvollziehung: — LReg (§ 90 Z 1 ElWOG 2010: zB Konzessionen für Netzbetreiber) — BMWFJ in Fällen des Art 12 Abs 3 B-VG
Regulierungsbehörde: — Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit — www.e-control.at
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E-Control
Organe (grundsätzlich weisungsfrei): — Vorstand — Regulierungskommission — Aufsichtsrat
Aufgaben des Vorstands: — Alle Aufgaben der E-Control, die nicht anderen Organen zugewiesen sind, u.a. •
Feststellung der Kostenbasis iSd SNT (Berufung an Regulierungskommission)
•
Aufsicht, insb Wettbewerbsaufsicht und Überwachung der Entflechtung
•
Regulierung, insb Erarbeitung Sonstiger Marktregeln, TOR für den Netzbetrieb
•
Streitschlichtung
•
Verwaltung der Ausgleichzahlung innerhalb der Netzbereiche, der Beiträge für Stranded Costs, Energiestatistik
•
Energielenkung (ermittelnde und vorbereitende Funktion)
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E-Control
Regulierungskommission: — Regulierungskommisson als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag
— 5 Mitglieder (davon muss eines dem Richterstand angehören, näher § 10 E-Control-G); — Weisungsfreiheit; Anrufung des VwGH zulässig
Aufgaben (§ 12 E-ControlG) ua: — AGB-Genehmigung und Untersagung unzulässiger Bedingungen — Bestimmung der Systemnutzungstarife per Verordnung — Entscheidung über Rechtmäßigkeit einer Netzzugangsverweigerung — Streitschlichtung als Voraussetzung der Anrufung ordentl. Gerichte
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Behördenkooperation auf Europäischer Ebene
Seit 1998 informeller Austausch zw Regulierungsbehörden, Kommission und Marktteilnehmern iRd mind. einmal jährlich abgehaltenen „Electricity Regulatory Forum“.
2000 Gründung des „Council of European Energy Regulators“ (CEER) als Plattform zu einem regelmäßigen Austausch.
Gruppe der „Europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas“ (ERGEG).
Gründung einer Europäische Regulierungsagentur durch die Verordnung (EG) 713/2009 (ABl L 211 vom 14.8.2009, S 1–14).
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Elektrizitäts-Anlagenrecht
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Elektrizitätsanlagenrecht
Erzeugungsanlagen
Starkstromwegerecht
UVP
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Besonderheiten der Atomstromerzeugung Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl I 1999/149 Verbot der Energiegewinnung aus Kernspaltung (§ 2)
Rechtsprechung des VfGH: Kein subjektives Recht auf Unterbleiben von Stromimporten aus Staaten, in denen Strom in Atomkraftwerken erzeugt wird (VfSlg 16.427/2002);
(einfachgesetzliches) Atomsperrgesetz, BGBl 1978/676 (infolge Volksabstimmung AKW Zwentendorf).
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Ökostromförderung
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Förderung erneuerbarer Energie Ökostromgesetz Zwecke der Ökostromförderung? Probleme und Kritik der Ökostromförderung? System der Ökostromförderung
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System der Ökostromförderung
Anerkennung von Ökostromanlagen durch Bescheid.
Ökostromabwicklungsstelle: Kontrahierungszwang (begrenzt; befristet), zu begünstigten Preisen über Marktniveau.
Abnahmepflicht der Stromhändler zu Sonderpreisen („Verrechnungspreis“).
Mittelaufbringung über Abnahmepflicht zu Sonderpreisen und über „Zählpunktpauschale“.
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Energielenkung bei Versorgungskrisen
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Energielenkung Rechtsgrundlagen — Energielenkungsgesetz 1982 (EnLG) — Energielenkungsdaten-Verordnung der Regulierungsbehörde
Lenkungsmaßnahmen bei unmittelbar drohenden oder bereits eingetretener Störung der Energieversorgung Österreichs durch Verordnung des BMWFJ
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Gaswirtschaftsrecht
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Gaswirtschaft Grundstrukturen und viele Regelungsansätze ähneln jenen des Elektrizitätsrechts! Wichtige Unterschiede von Erdgas zu Strom: — Lagerstätten (Produktion) vorwiegend außerhalb der EU (Russland, Nordafrika) — Daher Importabhängigkeit — Fernleitungen; Punkt-zu-Punkt-Transporte — Speicherbarkeit (Versorgungsreserven). — Netzstabilität ist nicht gleichermaßen sensibel wie bei Elektrizität.
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Gaswirtschaftsrecht Rechtsquellen:
GWG 2011 des Bundes (= Gaswirtschaftsgesetz) — Gewerberechtskompetenz des Bundes gem Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG
Gassicherheitsgesetze der Länder — Landesmaterie gem Art 15 B-VG
Mineralrohstoffgesetz (Aufsuchen und Gewinnen von Erdgas) — Bundeskompetenz „Bergwesen“ gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG
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Gaswirtschaftsgesetz (GWG)
Anwendungsbereich: — Leitungen und Lieferungen — Handel mit Erdgas und damit zusammenhängenden Rechten
ausgenommen sind: — Tätigkeiten der Gewinnung und Speicherung, die nach MinroG bewilligungspflichtig sind — Erdgasleitungsanlagen, die Bestandteile einer gewerblichen Betriebsanlage sind — Errichtung und Betrieb von Erdgasleitungsanlagen ab dem Ende des Hausanschlusses
Liberalisierung des Erdgasmarktes: — mit zeitlicher Verzögerung gegenüber dem Strommarkt (schrittweise Marktöffnung, ab 1.7.2007 vollständig).
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GWG 2011 (RV) Das GWG 2011 sieht – abgesehen von den bereits aus dem Elektrizitätsrecht bekannten Phänomenen – u.a. vor: An Stelle von Regelzonen treten drei „Marktgebiete“ (Ost, Tirol, Vorarlberg), in denen ein „Marktgebietsmanager“, ein „Verteilergebietsmanager“ und ein Bilanzgruppenkoordinator mit der „Erfüllung von Systemdienstleistungen beauftragt“ sind. Das „Verteilergebiet“ umfasst die Verteilerleitungsanlagen im jeweiligen Marktgebiet. Der Verteilergebietsmanager besorgt die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung).
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Fernwärmewirtschaftsrecht
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Fernwärmewirtschaftsrecht Rechtsquellen In der Hauptsache: Gewerbeordnung mit Ausnahmen (siehe unten)
daneben zB — Emissionszertifikategesetz: große Fernwärmeerzeuger als Emittenten von Treibhausgasen benötigen Zertifikate nach dem EZG •
Aufzählung der Unternehmen in der 2. ZuteilungsVO, BGBl II 2007/279
— Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen: Fernheizwerke als Dampfkessel iSd EG-K; dort anlagen- und luftreinhalterechtliche Bestimmungen
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Fernwärmewirtschaftsrecht Systeme
Gewerbliche Fernwärmewirtschaft
Kommunale Fernwärmeversorgung ohne Gewinnabsicht unterliegt nicht der GewO
Ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft und ebenfalls von der GewO 1994 ausgenommen ist (§ 2 Abs 4 Z 9 GewO 1994): der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt.
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Hinweise
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Literaturhinweise Hauer A./Oberndorfer K., ElWOG. Kommentar (2007) mwN Raschauer B., Handbuch Energierecht (2006) mwN Energieinstitut an der JKU Linz (Hrsg), Energierecht der Europäischen Gemeinschaft. Sekundärrecht zur Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (2006). Textsammlung zum Stand 1.2.2006 Energieinstitut an der JKU Linz (Hrsg), ElWOG 2010 (2011). Textsammlung zum Stand 15.1.2011 Energieinstitut an der JKU Linz (Hrsg), Elektrizitätsrecht der Länder, 2. Auflage (2009). Textsammlung zum Stand 15.9.2009
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