VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Verkündet am: 08.03.2017 3 K 621/16.MZ Veröffentlichungsfassung! gez. Zeimentz Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNG...
Author: Ernst Kruse
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Verkündet am: 08.03.2017 3 K 621/16.MZ

Veröffentlichungsfassung!

gez. Zeimentz Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT MAINZ URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit

- Klägerin Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagter -

wegen

Verkehrsrechts

-2hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2017 durch Richterin Dr. Lindemann als Einzelrichterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand 1

Die Klägerin, ein Transportunternehmen, wendet sich gegen eine zur Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr ergangene Anordnung des Beklagten zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes eines Firmenfahrzeugs.

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Die Klägerin ist Halterin dieses Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX, der Firmeninhaber ist einziger Fahrer im Unternehmen, das auch sonst keine Mitarbeiter beschäftigt.

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Bei einer Kontrolle des Fahrzeugs an der A 6 stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz am 14. Juli 2015 mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten fest. Mit Bußgeldbescheid vom 9. Oktober 2015 wurde auf Grundlage einer Massenspeicherauswertung für den Zeitraum vom 15. Juni 2015 bis zum 14. Juli 2015 gegen den Inhaber der Klägerin, Herrn M. R., als Fahrer eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € wegen fahrlässig begangener Überschreitung der zulässigen Lenkdauer in neun Fällen festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 10. September 2015, 9. Oktober 2015 und 21. Dezember 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Angabe des Verantwortlichen für die Speicherung der Massenspeicherdaten des EG-Kontrollgeräts im Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX auf. Der Inhaber der Klägerin teilte daraufhin per E-Mail vom 30. November 2015 und vom 3. Januar 2016 mit, dass die Sache

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-3erledigt sei, da er das Bußgeld überwiesen habe und keine weiteren Fahrer oder Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt seien. 5

Nachdem die Klägerin unter dem 22. Januar 2016 um Vorlage der Massenspeicherdaten gebeten wurde und sie hierbei Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, ordnete der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2016 schließlich zur Überprüfung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unter Androhung eines Zwangsgeldes und zweiwöchiger Fristsetzung die Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aus dem Fahrzeug XX-XX XXX für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Im Hinblick auf die der Allgemeinheit drohenden Gefährdungen und Schäden durch übermüdetes und überarbeitetes Fahrpersonal infolge der Missachtung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr sei es erforderlich, anhand der vorgenannten Unterlagen zu prüfen, ob die einschlägigen Vorschriften beachtet würden.

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Hiergegen legte die Klägerin am 10. März 2016 per E-Mail Widerspruch ein; am 15. März 2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftlich seine Vertretung an.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2016 hob der Beklagte die Anordnung insoweit auf, als Daten auch für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 5. März 2015 angefordert wurden, konkretisierte die Frist zur Vorlage der Daten und hob die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, da der Widerspruch bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfalte. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Die Behörde sei routinemäßig oder anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der in § 4 Abs. 3 Fahrpersonalgesetz – FPersG – genannten Auskünfte und Unterlagen mittels eines Verwaltungsaktes anzuordnen. Die geforderten Dateien bezögen sich auf Angaben, die zur Durchführung der relevanten europarechtlichen Verordnungen erforderlich seien bzw. dienten der Überprüfung und Überwachung u.a. der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere der Lenkzeiten und Ruhevorschriften. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin sei nämlich gesetzlich verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation der Lenk- und Ruhezeiten zu gewährleisten, die Unterlagen ein Jahr lang gut geordnet aufzubewahren und sie Berechtigten auf Verlangen vorzulegen bzw. auszuhändigen. Mit der streitgegenständlichen Anordnung -4-

-4komme der Beklagte lediglich seiner gesetzlichen Aufsichtspflicht nach. Die teilweise Aufhebung in zeitlicher Hinsicht beruhe auf dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von einem Jahr im Zeitpunkt der Anordnung. 8

Die Klägerin hat am 22. Juni 2016 Klage erhoben. Die Anordnung zur Vorlage der Daten sei nicht verhältnismäßig. Die Verstöße in Form der Lenkzeitüberschreitungen beträfen einen eng begrenzten Zeitraum, begründet in einer aktuellen betrieblichen Situation. Dies dürfe nicht dazu führen, den Verdacht auf einen derart langen Zeitraum zu erweitern. Die Maßnahme gefährde wegen des damit verbundenen Aufwands den Betrieb der Klägerin. Da der Beklagte Sozialvorschriften im Betrieb überprüfen wolle, gehe die Forderung gegenüber selbstfahrenden Unternehmern ohnehin ins Leere.

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Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid. Die Anordnung sei verhältnismäßig und gehe auch nicht ins Leere, da selbstfahrende Unternehmer von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, von dem Fahrpersonalgesetz und der Fahrpersonalverordnung nicht ausgenommen seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsunterlagen verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

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-5Entscheidungsgründe 15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. In formeller Hinsicht bestehen gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine Bedenken. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd war gemäß § 4 Abs. 1 Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen – Fahrpersonalgesetz, FPersG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes vom 24. April 2012 in der Fassung vom 6. Oktober 2015 – ArbSchZuVO – i.V.m. Ziff. 3.4, 3.5 Anlage zu § 1 ArbSchZuVO sachlich für die Entscheidung zuständig. Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 22. Januar 2016 vor der Entscheidung auch angehört (vgl. § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 28 VwVfG).

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2. Der Bescheid vom 3. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2016 ist auch materiell rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug XX-XX XXX für den Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 ist § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG. Nach § 4 Abs. 1 FPersG obliegt den Aufsichtsbehörden die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hier der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – Fahrpersonalverordnung, FPersV. Die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 regeln dabei unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Weiter sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der vorgenannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig -6-

-6zu erteilen (Nr. 1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach § 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG zur Verfügung zu stellen (Nr. 2). 19

Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei den mit den streitgegenständlichen Bescheiden angeforderten Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgerätes aus dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX handelt es sich um solche Unterlagen, die sich auf Angaben beziehen, die zur Durchführung der genannten europarechtlichen Verordnungen erforderlich sind bzw. die der Überprüfung und Überwachung unter anderem der Einhaltung der geltenden Sozialvorschriften im Straßenverkehr, insbesondere der Lenkzeiten und Ruhevorschriften, dienen. Das Fahrpersonalgesetz und die genannten europarechtlichen Vorschriften sind auch anwendbar, da das betroffene Fahrzeug einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FPersG) bzw. 3,5 Tonnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 561/2006) hat, hier nämlich 3,5 Tonnen ohne bzw. 6,1 Tonnen mit Anhänger. Für das Eingreifen einer Ausnahmeregelung ist nichts ersichtlich. Weiter gilt das Fahrpersonalgesetz auch für selbstfahrende Unternehmer (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, 211. EL November 2016, FPersG § 1 Rn. 2, 4). Mit den einschlägigen Rechtsvorschriften sollen insoweit nicht nur die sozialen Bedingungen für Arbeitnehmer sondern auch die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden (vgl. VO (EG) Nr. 561/2006, Erwägungsgrund 17). Die Klägerin ist als Unternehmerin auch richtiger Adressat der Ordnungsverfügung und damit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG verpflichtet, dem Beklagten die genannten Daten zur Verfügung zu stellen.

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Weitere Tatbestandsvoraussetzungen normiert § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG nicht. Die zuständige Behörde ist demnach grundsätzlich sowohl routinemäßig als auch – wie hier – anlassbezogen berechtigt, die Vorlage der Unterlagen mittels eines Verwaltungsaktes anzuordnen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.9.2014

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-7– Au 5 K 14.771 –, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 4.8.2015 – M 16 K 14.4886 –, juris Rn. 40; VG Bayreuth, Urteil vom 16.4.2013 – B 1 K 12.753 –, juris Rn. 22). 21

Ebenso hat der Unternehmer gemäß § 2 Abs. 5 Satz 4 FPersV alle sowohl von den Kontrollgeräten als auch von den Fahrerkarten kopierten Daten der zuständigen Behörde oder Stelle auf Verlangen unmittelbar oder durch Datenfernübertragung oder auf einem durch die Behörde oder Stelle zu bestimmenden Datenträger zur Verfügung zu stellen.

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Die Verpflichtung zur Vorlage der Daten des digitalen Kontrollgerätes ist auch verhältnismäßig. Die Klägerin hat ihre Behauptung, die Vorlagepflicht gefährde im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand ihren Betrieb, nicht weiter substantiiert. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr ist die Klägerin bereits unmittelbar durch das Gesetz verpflichtet, eine lückenlose Dokumentation der Lenkund Ruhezeiten zu gewährleisten, die Daten und Schaublätter gegen Verlust und Beschädigung zu sichern (§ 4 Abs. 3 Satz 9 FPersV), sowie die mit der streitgegenständlichen Anordnung angeforderten Daten in regelmäßigen Abständen zu kopieren und ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern (vgl. Art. 10 Abs. 5 lit. a) ii) VO (EG) Nr. 561/2006, § 4 Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 FPersG, § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 FPersV). Allein durch die streitgegenständliche Anordnung, diese Daten vorzulegen, entsteht damit kein erheblicher – oder gar existenzgefährdender – Mehraufwand. Umgekehrt kommt der Beklagte mit der Anordnung lediglich seiner gesetzlich normierten Aufsichtspflicht (§ 4 FPersG) nach (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.9.2014 – Au 5 K 14.771 –, juris Rn. 28). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass dem Kläger zur Vorlage der Daten eine bestimmte Form – hier: EU-Klarschriftformat (z.B. „*.ddd“) und auf CD gebrannt – zwingend vorgegeben wird. Nur durch die Vorlage der Daten im Originaldateiformat kann nämlich gewährleistet werden, dass die Daten in einem unveränderten bzw. unbearbeiteten Zustand vorgelegt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.6.2013 – 13 B 426/13 –, juris Rn. 3). Schließlich ist die Anordnung, die sich zuletzt nur noch auf einen Zeitraum von knapp vier Monaten bezieht, auch in ihrem zeitlichen Umfang angemessen. Daran besteht hier angesichts der Zielrichtung der einschlägigen Rechtsvorschriften, die gerade auch der Verbesserung der Straßenver-

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-8kehrssicherheit und damit dem Schutz von Rechtsgütern wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer dienen, und vor dem Hintergrund, dass die Anordnung aus dem konkreten Anlass festgestellter Lenkzeitüberschreitungen erfolgte, kein Zweifel. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die Massenspeicherdaten für den bereits zurückliegenden Zeitraum vom 6. März 2015 bis 30. Juni 2015 begehrt werden. Zwar besteht die Verpflichtung, Unterlagen nach § 4 Abs. 3 FPersG auszuhändigen, nur innerhalb bestimmter Fristen, nämlich der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von einem Jahr (vgl. Art. 10 Abs. 5 lit. a) ii) VO (EG) Nr. 561/2006, § 4 Abs. 3 Satz 6 FPersG). Diese Fristen waren jedoch zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung am 5. März 2016, auf die maßgeblich abzustellen ist, noch nicht überschritten. Soweit die Aufbewahrungsfristen zum Zeitpunkt der Zustellung der Ordnungsverfügung dagegen bereits abgelaufen waren, wurde der Bescheid vom 3. März 2016 durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2015 aufgehoben. Da die Bescheide gemäß § 5 Abs. 3 FPersG i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind, ist der zwischenzeitliche Ablauf der Aufbewahrungsfristen unschädlich und führt insbesondere nicht zur Erledigung des Vorlageverlangens (vgl. OVG RP, Urteil vom 19.4.1994 – 7 A 11762/93.OVG –, ESOVG). 23

Die Klägerin ist auch nicht nach § 4 Abs. 4 FPersG berechtigt, die Vorlage der Daten zu verweigern. Das Auskunftsverweigerungsrecht bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nur auf die gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FPersG zu leistenden Auskünfte, nicht jedoch auf die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG vorzulegenden Unterlagen und Daten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.9.1984 – 2 BvR 159/84 –, juris Leitsatz 2; Urteil vom 9.8.1983 – 1 C 7/82 –, juris Rn. 11 f.). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Auskunftsverweigerungsrechts, da es hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen und Daten an einer Konfliktlage fehlt, wie sie bei einer Verpflichtung zur Selbstbezichtigung durch Auskünfte besteht (vgl. Häberle, a.a.O., §. 4 Rn. 10).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten aus den § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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-9RMB 001

Rechtsmittelbelehrung 25

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation vertreten lassen.

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Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Straße 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

27

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.

28

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in RheinlandPfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

gez. Dr. Lindemann

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- 10 RMB 042

Beschluss 35

der Einzelrichterin der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2017

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Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung 38

Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht.

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Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in RheinlandPfalz vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

gez. Dr. Lindemann