Versicherungsvertrieb 4.0 Auswirkungen des Check24-Urteils und der Versicherungsvertriebs-RL

Wirtschaftsrecht | Aufsätze Fischer · Versicherungsvertrieb 4.0 – Auswirkungen des Check24-Urteils und der Versicherungsvertriebs-RL nie eingelassen,...
Author: Ludo Schreiber
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Wirtschaftsrecht | Aufsätze Fischer · Versicherungsvertrieb 4.0 – Auswirkungen des Check24-Urteils und der Versicherungsvertriebs-RL

nie eingelassen, weil sie die Dimension des Problems nicht gesehen oder nicht realisiert hat.67 Nun steht sie vor einem „Scherbenhaufen“ von unzulässigen Verweisungen und nichtigen Sanktionsvorschriften. Völlig zu Recht mahnt Hecker eine sehr rasche Sanierung des Strafrechts und ggf. auch des Verfassungsrechts an,68 denn hier droht wegen des Lex-mitior-Grundsatzes nicht nur im Unionsrecht ein massives Sanktionsdefizit.69 Im Extremfall könnte bei partieller Nichtigkeit von § 24 StVG ein weitreichender Totalausfall von Bußgeldsanktionen bei Verstößen gegen die Regeln des Straßenverkehrsrechts die Folge sein. Diese Korrekturen dürften aber nur die Sofortmaßnahme sein und müssen zu einem Umdenken und einem Gesinnungswandel von einer automatisierten hin zu einer besonnenen und rationalen, zu einer verantwortlichen Strafgesetzgebung führen,70 die sich nicht stets auf äußere Zwänge des Unionsrechts oder internationaler Vorgaben beruft. Solange der Gesetzgeber diese Aufgabe nicht erfüllt hat, ergeben sich für die Verteidigung im Unternehmenskontext vielversprechende Ansätze: Jede auf eine Straf- oder Bußgeldvorschrift mit Rückverweisungsklausel gestützte Entscheidung kann unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG angegriffen werden. Dem Vertei-

diger sind insofern bereits im Ermittlungsverfahren wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten u. a. im Lebensmittel-, Außenwirtschafts-, Arzneimittel- oder Steuerrecht gewichtige Argumente an die Hand gegeben, um auf eine Einstellung hinzuwirken.

Prof. Dr. Jens Bülte ist seit 2014 Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Mannheim. Seine Forschungs- und Beratungsschwerpunkte bilden das europäische und deutsche Wirtschafts- und Steuerstrafrecht und die Geldwäsche-Compliance. Er ist Mitherausgeber und Schriftleiter der Neuen Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und Unternehmensstrafrecht (NZWiSt) und Mitherausgeber des Handbuchs Adick/ Bülte, Fiskalstrafrecht.

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Vgl. BVerfG, 21.9.2016 – 2 BvL 1/15 (Stellungnahme der Bundesregierung, Rn. 18). Ebenso bereits Freund/Rostalski, GA 2016, 443, 447 f. Hecker, NJW 2016, 3653. Hecker, NJW 2016, 3653.

Anne Fischer, LL.M., RAin

Versicherungsvertrieb 4.0 – Auswirkungen des Check24-Urteils und der Versicherungsvertriebs-RL Im vergangenen Jahr verging kaum ein Tag, an dem nicht über das Thema InsurTechs und Digitalisierung in der Versicherungswirtschaft berichtet wurde. Rechtliche Aspekte spielen in der Diskussion aber noch eher eine untergeordnete Rolle. Auch vor dem Hintergrund, dass die deutschen Aufsichtsbehörden der Idee eines „regulatorischen Sandkastens“ eine klare Absage erteilt haben, ist es aber für Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld wesentlich, die aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers zu kennen und ihren Vertriebsprozess entsprechend auszugestalten.

I.

Einleitung

Das Thema Assekuranz 4.0 ist aktuell eines der Top-Themen im Versicherungssektor. Die Digitalisierung betrifft zahlreiche Geschäftsfelder der Versicherungsbranche; digitale Vertriebswege nehmen dabei in der aktuellen Diskussion eine wesentliche Rolle ein. Die traditionellen Vertriebswege der Assekuranz sehen sich einer immer größer werdenden digitalen Konkurrenz ausgesetzt. Neben den mittlerweile schon etablierten Vergleichsportalen wie Check24 oder Verivox versuchen auch immer mehr sogenannte InsurTechs1 Marktanteile zu gewinnen. Dabei müssen diese digitalen Marktteilnehmer mit einem Rechtsrahmen umgehen, der die Spezifika dieses Vertriebswegs kaum berücksichtigt.

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Es steht jedoch außer Frage, dass auch Versicherungsvermittler, die einen digitalen Vertriebsweg nutzen, die rechtlichen Vorgaben für Versicherungsvermittler zu beachten haben.2 Dies wurde letztlich durch das LG München I in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 in dem Rechtsstreit zwischen Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) und Check24 (Az. 37 O 15268/15), das sogenannte „Check24-Urteil“, bestätigt. Das Check24-Urteil ist zwar bezüglich eines Vergleichsportals ergangen, es wäre aber zu kurz gegriffen, wenn man seine Auswirkungen auf Vergleichsportale beschränken würde. Die wesentlichen Passagen des Urteils betreffen vielmehr sämtliche Versicherungsvermittler, die Versicherungsverträge über digitale Vertriebskanäle vermitteln. Auch die Richtlinie (EU) 2016/97 über den Versicherungsvertrieb3 (Insurance Distribution Directive, folgend: IDD-Richtlinie) regelt erstmals, dass auch Betreiber von Websites, über die ein Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt abschließen kann, Versicherungsvermittler sind (Art. 1 Nr. 1 und 3 IDD-Richtlinie). 1 Beenken/Noack, ZfV 2016, 114 definieren als InsurTechs „Unternehmen, die speziell Versicherungen und Versicherungsvermittlungen durch moderne Technologien verändern“, wobei sie auch zugeben, dass es gegenwärtig noch keine allgemeingültige Definition des Begriffs InsurTech gibt. 2 Vgl. dazu auch schon Fischer, BB 2012, 2273. 3 RL (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung), ABlEU v. 2.2.2016, L26/19.

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Auch wenn gegen das Check24-Urteil von beiden Parteien Berufung eingelegt worden ist, beinhaltet die Entscheidung des LG München I wichtige Hinweise, wie Versicherungsvermittler aus dem digitalen Bereich den rechtlichen Vorgaben gerecht werden können. Das Urteil zeigt aber auch eindrücklich, welche Unsicherheiten der geltende Rechtsrahmen insbesondere für solche Versicherungsvermittler mit sich bringt. Die IDD-Richtlinie trägt zwar zu einer weiteren Konturierung des Rechtsrahmens beim digitalen Vertrieb von Versicherungsverträgen bei, aber auch die IDD-Richtlinie und deren Umsetzung ins deutsche Recht werden nach derzeitigem Stand keinen Rechtsrahmen schaffen, der sämtlichen Spezifika des digitalen Versicherungsvertriebs Rechnung trägt.

II.

Mitteilung von statusbezogenen Informationen: § 11 VersVermV und Änderungen durch die IDD-Richtlinie

Gemäß § 11 VersVermV hat der Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer4 beim ersten Geschäftskontakt bestimmte statusbezogene Informationen klar und verständlich in Textform mitzuteilen. Die IDD-Richtlinie normiert bezüglich des Zeitpunkts der Informationserteilung – wie auch schon die alte Versicherungsvermittlerrichtlinie5 – geringere, bezüglich der Form der Informationserteilung allerdings strengere Anforderungen. Während es nach den Vorgaben der IDD-Richtlinie ausreicht, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Versicherungsvermittler dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags bestimmte statusbezogene Informationen offenlegt (Art. 18 IDD-Richtlinie), müssen die Informationen in Papierform übermittelt werden (Art. 23 Abs. 1 IDD-Richtlinie), wenn der Versicherungsnehmer sich nicht bewusst für eine andere Form der Informationsübermittlung entschieden hat (Art. 23 Abs. 2, 4 und 5 IDD-Richtlinie).

1.

Die Statusinformation nach § 11 VersVermV

Eine der wesentlichen vom LG München I zu entscheidenden Fragen betraf die Auslegung von § 11 Abs. 1 VersVermV. So hatte das Gericht im Check24-Urteil zu entscheiden, ob es den Vorgaben des § 11 Abs. 1 VersVermV entspricht, dass die entsprechenden statusbezogenen Informationen für den Versicherungsnehmer ganz am Ende der Website über einen Button „Erstinformation“ abgerufen werden können. Damit wurde in die Diskussion zu § 11 VersVermV eine weitere Komponente eingeführt, wobei die Fragen, wie Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld dem Textformerfordernis nach § 11 VersVermV gerecht werden können6 und wann der erste Geschäftskontakt und damit der späteste Zeitpunkt für die Erteilung der Statusinformation vorliegt,7 auch noch nicht abschließend geklärt sind.

a)

Mitteilen und nicht bloßes Bereitstellen der statusbezogenen Informationen aa) Das Check24-Urteil In dem Check24-Urteil hat das Landgericht entschieden, dass das bloße Bereitstellen der statusbezogenen Informationen am Ende einer Website nicht den Anforderungen des § 11 VersVermV genügt. Auf der Website des Beklagten öffnet sich nach Auswahl des gewünschten Versicherungstyps unmittelbar eine Eingabemaske, in die der Versicherungsnehmer in mehreren Schritten die für den Preisvergleich erforderlichen Daten eintragen kann. Nach Angabe dieser vergleichsre-

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levanten Daten erhält er eine Auflistung der ermittelten Angebote und kann nach Auswahl des gewünschten Anbieters einen Vertragsangebotsprozess einleiten, an dessen Ende der Versicherungsnehmer ein bindendes Vertragsangebot absenden kann. Um die mitteilungspflichtigen Angaben einzusehen, muss der Versicherungsnehmer auf der Website ganz nach unten zur Fußzeile scrollen. Dort befindet sich unten rechts der Link „Erstinformation“. Durch einen Klick auf diesen Link öffnet sich in einer neuen Registerkarte des Browsers ein pdfDokument, welches die nach § 11 VersVermV erforderlichen Angaben enthält. Dabei wird dem Nutzer automatisch die sich öffnende Registerkarte angezeigt. Um wieder auf das Vergleichsportal zu gelangen, muss er also die neu geöffnete Registerkarte aktiv verlassen, indem er die vorherige Registerkarte auswählt. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt der beschriebene Internetauftritt nicht die Anforderungen an die Mitteilungspflichten nach § 11 VersVermV. Das Erfordernis, dem Versicherungsnehmer die in der Norm niedergelegten Informationen beim ersten Geschäftskontakt „mitzuteilen“, sei nicht eingehalten, weil sich die Ausgestaltung der Website darauf beschränke, die Kenntnisnahme dieser Angaben lediglich zu ermöglichen. Die bloße Abrufbarkeit könne jedoch nicht als Mitteilung im Sinne der Vorschrift angesehen werden. Bereits dem Wortlaut nach bedeute „mitteilen“, „dass man eine andere Person in Kenntnis setzt, das heißt jemanden über etwas informiert, ihn etwas wissen lässt“.8 Dies beschreibe „eine aktive Kommunikation und kein passives Informationsangebot“.9 Nach dem Verständnis des Gerichts impliziert der Begriff der Mitteilung eine Verpflichtung des Vermittlers, dem Versicherungsnehmer die Angaben dergestalt zu präsentieren, „dass sie sich ihm darstellen und er nicht danach suchen muss“.10 An einer solchen Präsentation fehle es vorliegend allerdings, da für den durchschnittlichen Verbraucher nicht selbsterklärend sei, was sich hinter dem Begriff der „Erstinformation“ verberge. Vielmehr könnten die angebotenen Vermittlungsdienste auch ohne einen Klick auf den Link „Erstinformation“, d. h. ohne eine Wahrnehmung der mitteilungspflichtigen Angaben, in Anspruch genommen werden. Auch erteilt das Gericht dem Argument der Beklagten eine Absage, aus § 5 TMG könne gefolgert werden, dass eine Ermöglichung der Kenntnisnahme ausreiche.11 Das Landgericht verweist darauf, dass schon dem Wortlaut nach in § 5 TMG nicht ein „Mitteilen“ der Informationen gefordert sei, sondern diese nur „verfügbar zu halten“ seien und deshalb eine Parallelwertung nicht in Betracht komme. Vor dem Hintergrund, dass der § 11 VersVermV vornehmlich dazu dient, für ein Höchstmaß an Transparenz für den Versicherungsnehmer bezüglich des Status des Versicherungsvermittlers zu sorgen,12 ist die Entscheidung des LG München I grundsätzlich zu begrüßen. Die dem Check24-Urteil zugrundeliegende Informationserteilung wird 4 Die VersVermV bezeichnet den Kunden bewusst auch im vorvertraglichen Stadium bereits als „Versicherungsnehmer“ (s. BR-Drs. 207/07, 31); diese Bezeichnung wird in der vorliegenden Abhandlung auch in diesem Sinne verwendet. 5 RL 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.12.2002 über Versicherungsvermittlung, ABlEG v. 15.1.2003, L9/3. 6 Vgl hierzu schon ausführlich Fischer, BB 2012, 2273, 2274 f.; Schwintowski, VuR 2014, 370, 371; ders., VersR 2015, 1062, 1065. 7 Vgl. zum Meinungsstand Reiff, in: Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 60, Rn. 8; Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1064 f. 8 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A I 3.1.1, BB-Online BBL2016-3083-1 unter www.betriebs-berater.de. 9 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A I 3.1.1. 10 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A I 3.1.1. 11 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A I 3.1.2. 12 Vgl. Baumannn, in: Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 4, Rn. 180.

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dem Transparenzgedanken des § 11 VersVermV zweifellos nicht gerecht. Vielmehr dürfte bei einer solchen Informationserteilung die Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer tatsächlich den Ausnahmefall bilden.

bb) Praxisfolgen Sofern diese Rechtsprechung auch in den nächsten Instanzen bestätigt wird, ist festzuhalten, dass dem Transparenzgedanken des § 11 VersVermV nicht hinreichend Rechnung getragen wird, wenn die Informationen auf der Website oder in den AGB einer App eines Versicherungsvermittlers zwar vorhanden sind, der Versicherungsnehmer diese aber zunächst suchen und dann auf eigene Initiative hin öffnen muss.13 Sowohl für Onlinevermittler und Vergleichsportale wie Check24, aber auch für Betreiber von Versicherungs-Apps, über die Versicherungsvermittlerleistungen im Sinne von § 59 VVG angeboten werden, folgt aus dem Check24-Urteil, dass sie jedenfalls dann ihren Pflichten an die Mitteilung der statusbezogenen Informationen nachkommen, wenn der Vermittlungsvorgang technisch so ausgestaltet ist, dass dem Versicherungsnehmer die statusbezogenen Informationen im Sinne von § 11 VersVermV in einer Art und Weise zur Verfügung gestellt werden, dass er die Informationen, ohne danach suchen zu müssen, zur Kenntnis nehmen muss. Ein Versicherungsvermittler, der seine Statusinformationen so platziert, dass sie für den Versicherungsnehmer beim Besuch der Website oder beim Öffnen der App direkt sichtbar sind, wird seiner Pflicht zur Mitteilung der statusbezogenen Informationen gerecht. Ausreichend ist aber auch, dass der Versicherungsvermittler den Vermittlungsprozess so ausgestaltet, dass dem Versicherungsnehmer eine E-Mail mit den statusbezogenen Informationen übersandt wird und der Versicherungsnehmer auf den Versand der Information klar und deutlich hingewiesen wird. Damit würde der Versicherungsvermittler nämlich nicht nur das Erfordernis einer aktiven Kommunikation erfüllen, sondern durch den expliziten Hinweis auf den Versand einer entsprechenden E-Mail müsste der Versicherungsnehmer auch nicht nach den statusbezogenen Informationen suchen und der Versicherungsvermittler kommt damit auch der Voraussetzung einer transparenten Mitteilung nach. Eine weitere Option besteht darin, die Eingabe der für die Versicherungsvermittlung relevanten Daten des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar auf der Hauptseite des Vermittlers zu ermöglichen, sondern die Eingabemaske hinter einem Link zu verbergen, bei dessen Aufruf zunächst automatisch eine zwischengeschaltete Seite geöffnet wird. Auf dieser „Zwischenseite“ könnten die statusbezogenen Pflichtinformationen platziert werden, an deren Ende ein zur Eingabemaske führender Link gesetzt werden könnte. Auch damit würde man dem Transparenzgedanken des § 11 VersVermV gerecht. Neben den vorstehend genannten Möglichkeiten, eine Mitteilung der Statusinformation vorzunehmen, ist allerdings fraglich, ob ein Versicherungsvermittler seiner Mitteilungspflicht nach § 11 VersVermV auch nachkommt, wenn er seinen Status als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler zwar offenlegt, die eigentlichen statusbezogenen Informationen aber erst durch das Anklicken einer Schaltfläche in einem sich anschließend öffnenden neuen BrowserFenster oder -Tab (sog. eigenständiges Pop-up- oder Pop-under-Fenster) sichtbar werden. Wenn aus der Bezeichnung der Schaltfläche „selbsterklärend“ hervorgeht, welche Informationen sich dahinter verbergen, beispielsweise durch Bezeichnung als „Pflichtangaben als Versicherungsvermittler“ oder „Versicherungsvermittlerbezogene In-

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formationen“ und die Schaltfläche so positioniert ist, dass der Versicherungsnehmer nicht danach „suchen“ muss, sondern sie für ihn auf den ersten Blick sichtbar ist oder besser noch sich ihm aufdrängt, ist dem Transparenzgedanken des § 11 VersVermV hinreichend Rechnung getragen. Hierfür spricht zunächst, dass anders als in § 62 VVG durch § 11 VersVermV keine Übermittlung der Informationen verlangt wird. Würde man nun aber verlangen, dass dem Versicherungsnehmer zwingend sämtliche statusbezogenen Information in einer Art und Weise mitgeteilt werden müssen, dass dieser die Informationen zur Kenntnis nehmen kann, ohne selbst noch weitere Handlungen vornehmen zu müssen, würde auch eine Information per E-Mail als nicht ausreichend erachtet werden müssen, weil der Versicherungsnehmer die E-Mail noch abrufen muss, um die Information tatsächlich zur Kenntnis nehmen zu können. Ein solches Erfordernis entspräche auch nicht dem Sinn und Zweck des § 11 VersVermV. Insgesamt geht es bei der statusbezogenen Information nämlich vor allem darum, dass der Versicherungsnehmer überhaupt weiß, dass er es mit einem Versicherungsvermittler zu tun hat und ob es sich dabei um einen Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter handelt.14 Durch das Offenlegen des Vermittlertypus wird dieses Bedürfnis befriedigt. Insgesamt hat der Versicherungsvermittler aber bei allen Varianten, die einer transparenten aktiven Kommunikation der statusbezogenen Informationen entsprechen, darüber hinaus sicherzustellen, dass er auch den Anforderungen des § 11 VersVermV bezüglich des Zeitpunkts und der Form der Informationserteilung gerecht wird.

b)

Statusinformationen in Textform

§ 11 VersVermV statuiert zudem hinsichtlich der Form der Mitteilung der statusbezogenen Informationen die Textform (§ 126b BGB). Damit ist die Frage aufgeworfen, ob bei den vorstehenden Varianten auch das Textformerfordernis des § 11 VersVermV eingehalten wird. Die in § 126b S. 1 BGB definierte Textform verlangt die Abgabe einer lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger, wobei der Begriff des dauerhaften Datenträgers in S. 2 der Vorschrift legal definiert ist. Dabei ist anerkannt, dass jedenfalls E-Mails15 und unter bestimmten Voraussetzungen gegebenenfalls auch Websites dauerhafte Datenträger in diesem Sinne sein können.16 Der Textform nach § 126b BGB könnte darüber hinaus auch dadurch entsprochen werden, dass der Versicherungsnehmer zu einem obligatorischen Download der statusbezogenen Informationen veranlasst wird.17 Damit würde jedenfalls die Übersendung der statusbezogenen Informationen per E-Mail auch den Formvorgaben des § 11 VersVermV entsprechen.18 Dies gilt sowohl für Betreiber von Versicherungsvermittlungs-Apps19 als auch für Betreiber einer Versicherungsvermittlungs-Website. 13 So auch Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278. 14 Vgl. hierzu u. a. Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1064; Stenger, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 72. Erg.-Lfg. Stand: März 2016, § 11 VersVermV, Rn. 1; Erwägungsgrund 18 der RL 2002/92/EG über Versicherungsvermittlung. 15 Vgl. hierzu nur Einsele, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 126b, Rn. 6; Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1065; jeweils m. w. N. 16 Vgl. EFTA-Gerichtshof, VersR 2010, 793, 796 f.; Fischer, BB 2012, 2773, 2775; Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1065. 17 Dörner, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, § 11 VersVermV, Rn. 4. 18 U. a. Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278; Dörner, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl. 2015, § 11 VersVermV, Rn. 4; Fischer, BB 2012, 2773, 2774 jeweils m. w. N. 19 So auch Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278.

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Die bloße Abrufbarkeit der statusbezogenen Informationen bei dem Besuch der Website oder beim Öffnen der App entspricht nicht dem Textformerfordernis, weil die Information auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Versicherungsnehmers gelangt.20 Damit reicht es nicht aus, wenn die statusbezogenen Informationen beim Öffnen einer Versicherungsvermittlungs-App lediglich angezeigt werden, vielmehr muss die App so programmiert werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsvermittlungsfunktionen der App erst nutzen kann, wenn er die Statusinformationen auf sein Smartphone oder sein Tablet heruntergeladen hat. Erst dann wird dem Versicherungsnehmer im Sinne des § 126b BGB ermöglicht, die Informationen so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich sind.21 Für Websites gilt das Vorstehende analog. Während die Textform von einem Betreiber einer Vermittler-App wohl nur durch die Zusendung einer E-Mail oder dadurch, dass der Versicherungsnehmer zu einem Download der Informationen gezwungen wird, eingehalten werden kann, besteht für Betreiber einer Website zusätzlich die Möglichkeit, dass die Website selbst als dauerhafter Datenträger fungiert. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Website den Versicherungsnehmer entweder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Ausdruck oder zur Speicherung der Information auf einem anderen dauerhaften Datenträger anhält oder wenn es sich um eine Website handelt, die einen sicheren Speicherbereich für den einzelnen Nutzer enthält und sicherstellt, dass derjenige, der die Informationen in den benutzernamen- und passwortgeschützten Bereich einstellt, danach diese Informationen nicht mehr verändern kann und die Informationen so lange abrufbar sind, wie sie für den Verbraucher zur Wahrung seiner Interessen, die von seiner Beziehung zum Versicherungsvermittler herrühren, sachdienlich sind.22 Diese Möglichkeit wird zwar in Teilen der Literatur insbesondere deswegen noch in Frage gestellt, weil die jederzeitige Abschaltung der Website möglich sei,23 spätestens mit Umsetzung der IDDRichtline ins deutsche Recht ist diese Auffassung jedoch kaum mehr haltbar. In einem neu eingefügten § 6a Abs. 2 VVG-E24 i.V. m. § 59 Abs. 1 VVG-E wird das deutsche Versicherungsvertragsgesetz zukünftig erstmals explizit die Möglichkeit vorsehen, dass Informationen unter bestimmten Voraussetzungen auch über eine Website erteilt werden können.25

c)

Statusinformationen beim ersten Geschäftskontakt

In zeitlicher Hinsicht müssen dem Versicherungsnehmer die statusbezogenen Informationen beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden. Damit geht der deutsche Gesetzgeber über das in Art. 12 Abs. 1 der Versicherungsvermittler-Richtlinie niedergelegte Erfordernis, dass eine Erteilung der Informationen vor Vertragsschluss erfolgen müsse, hinaus. Insgesamt ist die präzise Bestimmung, wann der erste Geschäftskontakt stattfindet, sehr schwierig.26 Im digitalen Umfeld bereitet sie zusätzliche Schwierigkeiten,27 weil die nicht klar konturierten Grundsätze aus der analogen Versicherungsvermittlungssituation in das digitale Umfeld übertragen werden müssen. Darüber hinaus fehlt es an einem Prototypen der digitalen Versicherungsvermittlung. Vielmehr sind höchst unterschiedliche Geschäftsmodelle zu beobachten, die von Vergleichsportalen über reine Online-Vermittler bis hin zu Vermittlungs-Apps reichen.

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aa) Versicherungsvermittlung im Internet In Bezug auf die Versicherungsvermittlung im Internet vertritt die wohl herrschende Auffassung in der Literatur, wenn auch weitestgehend ohne Begründung, dass der erste Geschäftskontakt bereits vorliege, wenn der Versicherungsnehmer die Vermittler-Website aufrufe.28 Dieser Auffassung kann hingegen nicht in dieser Pauschalität gefolgt werden.29 Denn eine solche Interpretation ist weder dem Willen des Verordnungsgebers zu entnehmen, noch entspricht sie dem Telos der Norm. Der Verordnungsgeber hat letztlich festgehalten, dass bei einer Kontaktaufnahme durch den Kunden die statusbezogenen Informationen nicht mitzuteilen sind, solange noch nicht klar ist, aus welchem Grund der Kunde den Kontakt sucht. So hat er in der Verordnungsbegründung ausgeführt, dass eine Kontaktaufnahme seitens des Kunden zwecks Terminabsprache keine Informationspflichten nach § 11 VersVermV auslöse.30 Bei einer Übertragung dieses Gedankens auf das digitale Umfeld bedeutet dies, dass ein erster Geschäftskontakt noch nicht angenommen werden kann, solange aus dem Verhalten des Nutzers nicht (klar) hervorgeht, dass er an der Vermittlung eines Versicherungsvertrags interessiert ist bzw. diesbezügliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen möchte. Dies entspricht auch dem Telos der Norm; § 11 VersVermV liegt die Schutzbedürftigkeit des Versicherungsnehmers zugrunde. Dieser hat, bevor er dessen Leistungen in Anspruch nimmt und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem er konkrete Versicherungsfragen klärt bzw. klären möchte, ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, dass es sich bei dem Anbieter um einen Versicherungsvermittler handelt und ob dieser als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig wird.31 Dieses Schutzbedürfnis ist umso mehr gegeben, wenn es sich bei dem Adressaten der Informationspflichten um ein Vergleichsportal handelt, das auf den ersten Blick den Anschein völliger Unabhängigkeit erweckt.32 Allerdings wird dieses Schutzbedürfnis auch bei Vergleichsportalen noch nicht zwingend durch den bloßen Aufruf der Website begründet, zumal Nutzer häufig durch eine allgemeine Recherche über Suchmaschinen auf die Vermittler-Website gelangen dürften, ohne dass sich hierin bereits unmittelbar eine Absicht manifestiert, Vermittlungsdienste in Anspruch zu nehmen.33 Vielmehr ist der erste Geschäftskontakt erst anzunehmen, wenn eine entsprechende Manifesta20 Vgl. BGH, 15.5.2014 – III ZR 368/13, K&R 2014, 519 m. K&R-Komm. Könnecke, NJW 2014, 2857, 2858 m. w. N. (zu in Textform zu erteilenden Widerrufsbelehrungen). 21 So für Computerfestplatten BGH, 15.5.2014 – III ZR 368/13, K&R-Komm. Könnecke, NJW 2014, 2857, 2858 m. w. N. 22 So EFTA-Gerichtshof, VersR 2010, 793, 795 f.; sich anschließend EuGH, 5.7.2012 – C-49/ 11, Content Services Ltd/Bundesarbeitskammer, ECLI:EU:C:2012:419, EWS 2011, 256 Ls, K&R 2012, 738, NJW 2012, 2637, 2638. 23 U. a. Dörner, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 9, Rn. 93; Reiff, VersR 2010, 797, 798; a. A. Fischer, BB 2012, 2773, 2774 f.; Schwintowski, VuR 2014, 370, 371; Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1065. 24 Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung des Referentenentwurfs IDD werden mit „VVG-E“ gekennzeichnet. 25 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie v. 21.11.2016: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RL (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.1.2016 über Versicherungsvertrieb“ (Referentenentwurf IDD), S. 19, 23. 26 U. a. Baumannn, in: Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 4, Rn. 184; Michaels, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl. 2011, § 11 VersVermV, Rn. 3. 27 So auch Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277. 28 U. a. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 11 VersVermV, Rn. 3; Dörner, in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 9, Rn. 75; wohl auch Schwintowski, VuR 2014, 370, 371; Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1065. 29 So bereits Fischer, BB 2012, 2773, 2774. 30 BR-Drs. 207/07, 30 f. 31 Vgl. Stenger, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 72. Erg.-Lfg. Stand: März 2016, § 11 VersVermV, Rn. 2. 32 So wohl auch Schwintowski, VersR 2015, 1062, 1065. 33 Fischer, BB 2012, 2773, 2774.

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tion stattgefunden hat. Wann dies der Fall ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Bei Vergleichsportalen dürfte auch der Klick auf den Button „Versicherungen“ noch nicht ausreichen, um einen geschäftlichen Kontakt zwischen den Parteien zu begründen. Das bloße Aufrufen dieser Seite ist noch nicht zwangsläufig Ausdruck der Intention des Nutzers, Vermittlungsdienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, vielmehr ist es häufig auch nur Ausfluss einer allgemeinen Recherche des Nutzers. Bei Websites dürfte es sachgerecht sein, den ersten Geschäftskontakt jedenfalls und spätestens dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer erste relevante Angaben, die für die Vermittlung eines Versicherungsvertrags einer bestimmten Versicherungsart von Bedeutung sind, gemacht hat. Ausreichen dürfte aber auch schon, wenn der Versicherungsnehmer sich über die Website Informationen zu einer bestimmten Versicherungsart beschafft, denn ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass es für Versicherungsnehmer zur Bewertung dieser spezifischen Information von Bedeutung sein könnte, dass es sich bei dem Betreiber der Website um einen Versicherungsvermittler handelt.

bb) Versicherungsvermittlungs-Apps Auch bei Versicherungsvermittlungs-Apps ist für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der erste Geschäftskontakt stattfindet, entscheidend, wann der Nutzer Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen kann. Der Nutzer einer App kann beim ersten Aufrufen der App in der Regel noch keine Inhalte abrufen, dies ist regelmäßig erst nach Abschluss des Anmeldeprozesses möglich.34 Daraus könnte man folgern, dass der erste Geschäftskontakt erst nach Abschluss des Anmeldeprozesses stattfindet und vorher auch kein Erfordernis zur Mitteilung der statusbezogenen Informationen besteht. Allerdings weisen Armbrüster/Pfeiffer zu Recht darauf hin, dass die Registrierung in vielen Fällen bereits der erste Schritt zum Maklervertrag ist und der Kunde rechtzeitig vor der Mandatierung Klarheit darüber haben müsse, mit welchem Geschäftspartner und welcher Leistung er es zu tun habe.35 Dieser Auffassung ist jedenfalls für solche VersicherungsvermittlungsApps beizupflichten, bei denen für den normalen Nutzer nicht unmittelbar erkennbar ist, dass es sich bei den angebotenen Leistungen um Versicherungsvermittlung handelt. Dies dürfte insbesondere für Apps gelten, die sich als elektronische Versicherungsakte präsentieren. Bei diesen Apps erteilt der Kunde zumeist auch eine Maklervollmacht, so dass der Versicherungsmakler den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden prüft und etwaige Umdeckungen erfolgen. Insoweit unterscheiden sich solche Vermittlungs-Apps auch von der Website eines Vergleichsportals. Die Intention eines Besuchers einer Website eines Vergleichsportals kann tatsächlich auf eine reine Informationsbeschaffung beschränkt sein und er kann die Website auch wieder verlassen, ohne überhaupt Vermittlungsleistungen in Anspruch genommen zu haben. Dagegen dürfte die Intention eines Nutzers einer Versicherungsvermittlungs-App regelmäßig auf die Inanspruchnahme von Leistungen gerichtet sein, die der Betreiber der App auch als Vermittlerleistungen anbietet, auch wenn dem Nutzer nicht bewusst ist, dass es sich um Vermittlerleistungen handelt. Etwas anderes kann allenfalls bei Vermittlungs-Apps gelten, die als wesentlichen Bestandteil auch allgemeine Informationen zum Thema Versicherung bereithalten und davon auszugehen ist, dass Nutzer die App möglicherweise nur wegen dieser Informationen herunterladen. In einem solchen Fall könnte eine Mitteilung der statusbezogenen Informationen auch erst erfolgen, wenn ersichtlich wird, dass der Nutzer

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neben den allgemeinen Informationen auch möglicherweise Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen möchte oder wird.

d)

Praxistipp

Auch nach dem Check24-Urteil ist noch zu beobachten, dass bei Weitem noch nicht alle Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld Sorge dafür getragen haben, dass dem Versicherungsnehmer die Statusinformation entsprechend den Vorgaben des § 11 VersVermV mitgeteilt werden. Alle Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld sollten ihren Vermittlungsprozess dahingehend überprüfen. Denn derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig eine Mitteilung nach § 11 Abs. 1 VersVermV nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV i.V. m. § 144 Abs. 2 Nr. 1 GewO) und riskiert ein Bußgeld von bis zu 3000 Euro.

2.

Verschärfungen der Anforderungen an die Mitteilung der Statusinformation durch die IDD-Richtlinie

Durch die Umsetzung der Vorgaben der IDD-Richtlinie werden sich die Formvorgaben für die Mitteilung der Statusinformationen jedenfalls verschärfen. Inwieweit der deutsche Verordnungsgeber das Erfordernis, dass die statusbezogenen Informationen durch den Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt mitzuteilen sind, aufgeben wird, um gegebenenfalls einen Gleichlauf mit dem ebenfalls durch die IDD-Richtlinie geregelten Vertrieb durch Versicherungsunternehmen herzustellen, bleibt abzuwarten. Insgesamt erscheint es aber wahrscheinlicher, dass der Verordnungsgeber die bereits jetzt bestehende Differenzierung mit einem Verweis auf den Transparenzgedanken beibehält. Die IDD-Richtlinie sieht in Art. 23 Abs. 1 vor, dass die Informationen auf Papier zu erteilen sind. Eine Abweichung von diesem Formerfordernis ist nur zulässig, wenn sich der Kunde hierfür entschieden bzw. einer anderen Form zugestimmt hat (Art. 23 Abs. 4 und 5 IDD-Richtlinie). Während die Versicherungsvermittlerrichtlinie noch vorsah, dass die Informationen alternativ entweder auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erteilt werden können (Art. 13 Abs. 1 a) Versicherungsvermittlerrichtlinie), statuiert die IDD-Richtlinie nun den Grundsatz, dass die Informationen auf Papier zu erteilen sind und legt detailliert fest, unter welchen Voraussetzungen auch eine andere Form der Informationserteilung zulässig ist. Die Vorgaben werden vom deutschen Gesetzgeber aller Voraussicht nach inhaltlich eins zu eins ins deutsche nationale Recht umgesetzt werden. Der Referentenentwurf IDD sieht einen neuen § 6a VVG-E für die Informationspflichten von Versicherungsunternehmen vor, der die Vorgaben der IDD-Richtlinie ohne wesentliche Änderungen übernimmt. Diese gelten nach § 59 Abs. 1 S. 2 VVG-E entsprechend auch für Versicherungsvermittler. Gemäß § 6a i.V. m. § 59 Abs. 1 S. 2 VVG-E dürfen die statusbezogenen Information unter bestimmten Voraussetzungen auch über einen anderen dauerhaften Datenträger oder über eine Website erteilt werden (§ 6a Abs. 2 VVG-E). Dabei soll die Informationserteilung über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier möglich sein, wenn (i) die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist, und (ii) der Versicherungsnehmer die 34 Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278. 35 Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278.

Betriebs-Berater | BB 51/52.2016 | 19.12.2016

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Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat. Eine Website kann die Informationserteilung auf Papier ersetzen, wenn entweder der Zugang zur Website für den Versicherungsnehmer personalisiert worden ist oder die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst ist erforderlich, dass die Erteilung der Informationen über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer der Erteilung der Informationen über eine Website zugestimmt hat. Darüber hinaus muss dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Informationen elektronisch mitgeteilt werden, es muss ihm also beispielsweise ein Link, der unmittelbar zu den statusbezogenen Informationen führt, übermittelt werden. Schließlich fordert § 6a Abs. 2 Nr. 2 d) VVG-E, dass gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen. Bezüglich der Angemessenheit der Informationserteilung über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website normiert § 6a Abs. 3 VVG-E, dass diese vorliege, wenn der Versicherungsnehmer nachweislich regelmäßig Internetzugang habe. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Versicherungsnehmers gilt für die Zwecke dieses Geschäfts als solcher Nachweis. Damit wird nach der Umsetzung der IDD-Richtlinie ins deutsche Recht die Mitteilung der statusbezogenen Informationen in Textform nur noch dann den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, wenn der Versicherungsnehmer sich für einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier entschieden hat. Weder die IDD-Richtlinie noch der Referentenentwurf IDD beinhalten Ausführungen dazu, in welcher Form die Entscheidung des Versicherungsnehmers erfolgen soll. Vor dem Hintergrund, dass die eine Information über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier gerade die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ermöglichen soll,36 sollten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Praxis wird sich die Frage vornehmlich im Zusammenhang mit einer Informationserteilung per E-Mail stellen. Um die diesbezüglichen zukünftigen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, kann der Versicherungsvermittler, wenn er die E-Mail-Adresse des Versicherungsnehmers im Vermittlungsprozess abfragt, eindeutig auf die Wahlmöglichkeit hinweisen und beispielsweise per Check-Box die Entscheidung des Versicherungsnehmers abfragen. Auch die Zustimmung zur Informationserteilung über eine Website (§ 59 Abs. 1 S. 2 i.V. m. § 6a Abs. 2 Nr. 2 b) VVG-E) könnte durch ein Check-BoxVerfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte der deutsche Gesetz- bzw. Verordnungsgeber noch einmal prüfen, ob es tatsächlich zwingend erforderlich ist, dass die statusbezogenen Informationen von dem Versicherungsvermittler beim ersten Geschäftskontakt zu erteilen sind. Sollte sich nämlich die Auffassung durchsetzen, dass bei Websites der erste Geschäftskontakt tatsächlich schon beim Aufrufen der entsprechenden Website stattfindet, könnte der Versicherungsvermittler seinen Pflichten zur Erteilung der statusbezogenen Informationen nämlich gar nicht mehr nachkommen, weil zu dem Zeitpunkt, wenn er die Informationen erteilen muss, der Versicherungsnehmer sein Einverständnis bezüglich der Informationserteilung über die Website noch gar nicht erteilen konnte. Dieses Beispiel zeigt, dass ein Gleichlauf bezüglich des Zeitpunkts der Informationserteilung mit dem bei dem Vertrieb eines Versicherungsvertrags durch ein Versicherungsunternehmen sinnvoll wäre.

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III. Die Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers im digitalen Umfeld Bezüglich der Pflichten im Zusammenhang mit der Beratung und deren Dokumentation geht das LG München I davon aus, dass diese grundsätzlich auch von Versicherungsvermittlern im digitalen Umfeld einzuhalten sind.37

1.

Keine Bereichsausnahme für den Fernabsatz

Es hat der Forderung eines nicht unerheblichen Teils der Literatur38 nach einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG auf die Versicherungsvermittlung im Fernabsatz nicht entsprochen, sondern vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass auch Check24 als Online-Versicherungsvermittlerin den Beratungs- und Dokumentationspflichten nach §§ 61, 62 VVG unterliege. Die gesetzlich nicht vorgesehene Ausnahme für die Versicherungsvermittlung im Fernabsatz könne demnach auch nicht durch eine analoge Anwendung der in § 6 Abs. 6 VVG für Direktversicherer vorgesehenen Ausnahme bei Vertragsschluss im Fernabsatz begründet werden. Nach Auffassung des Gerichts ermangele es bereits an der für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG auf Versicherungsvermittler erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.39 Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der umfassenden Reform des Versicherungsvertragsrechts im Jahre 2007 versehentlich eine einseitige Ausnahme von den Beratungspflichten für Versicherer beim Vertragsschluss ausschließlich im Fernabsatz statuiert und dabei geplant habe, diese Ausnahme auch auf Versicherungsvermittler zu erstrecken. Hierfür spreche neben der Gesetzeshistorie, die keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines dahingehenden Gesetzgeberwillens enthalte, auch die Systematik im Hinblick auf § 67 VVG, der deutlich zum Ausdruck bringe, dass ein Abweichen von den Voraussetzungen der §§ 60-66 VVG und damit auch des § 61 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers sich verbiete.40 Darüber hinaus fehle es auch an der Vergleichbarkeit der Interessenlage beim Vertragsschluss im Fernabsatz durch einen Versicherungsvermittler zu der in § 6 Abs. 6 VVG behandelten Konstellation des Fernabsatzvertragsschlusses durch den Versicherer selbst. Bei Letzterer wisse der Internetnutzer, dass er das vorhandene Angebot des Versicherers mit seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzugleichen habe. Während sich die im Fernabsatz an den Versicherer selbst gerichtete Anfrage naturgemäß auf dessen Angebotspalette beschränke, wende sich der Kunde an einen Makler gerade deswegen, weil er sich einen Produktvergleich verschiedener Anbieter erhoffe – unabhängig davon, ob diese Kontaktaufnahme stationär oder durch Fernabsatzmittel erfolge. Daher sei der Versicherungsmakler zu einer umfassenderen Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung verpflichtet.41 Insbesondere könnten die Beratungs- und Dokumentationspflichten nicht deshalb im Fernabsatzverkehr entfallen, weil ihre Erfüllung dort technisch unmöglich sei. Der persönliche Kontakt vor Ort sei für einen Versicherungsmakler keine zwingende Voraussetzung zur Erfüllung seiner Kernaufgaben, da auch 36 Vgl. Erwägungsgrund 50 der IDD-RL. 37 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A II. 2.1.1., A V. 3.1; so auch schon Fischer, BB 2012, 2773, 2776 f., weshalb nachfolgend nur noch auf einige neuere Entwicklungen eingegangen wird. 38 Vgl. u. a. Baumann, in: Looschelders/Pohlmann, VVG, 3. Aufl. 2016, § 61, Rn. 4; Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 278 m. w. N. 39 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A V. 3.1 40 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A V. 3.1.2. 41 LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A V. 3.1.3.

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im Internet eine Beratung durch Auswahl der an den Interessenten gestellten Fragen und die Ausrichtung des Angebots nach den Antworten hierauf stattfinden könne.42 Auch wenn entgegen der Auffassung des LG München I eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG grundsätzlich möglich wäre,43 wird die vorstehende Diskussion mit Umsetzung der IDD-Richtlinie ins deutsche Recht entfallen. Nach dem Referentenentwurf IDD wird § 6 Abs. 6 VVG-E nämlich die Bereichsausnahme auch nicht mehr für Versicherungsunternehmen enthalten. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass mittlerweile auch im Fernabsatz eine Beratung des Versicherungsnehmers möglich ist.44

2.

Beratungsgrundlage

§ 60 Abs. 1 S. 1 VVG normiert die Beratungsgrundlage für Versicherungsmakler und bestimmt, auf welcher Grundlage der Makler seine Beratungsleistung erbringen muss. Die Empfehlung des Versicherungsmaklers muss danach auf eine „hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern“ gestützt werden. Hierzu hat das Landgericht München I in dem Check24-Urteil entschieden, der auf standardisierten Kriterien beruhende Produktvergleich genüge der in § 60 Abs. 1 S. 1 VVG vorgesehen Beratungsgrundlage, wonach der Makler seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu Grunde legen muss, die es ihm ermöglicht, nach fachlichen Kriterien dem Kunden nahezulegen, welcher Versicherungsvertrag am ehesten geeignet ist, dessen Bedürfnisse zu erfüllen. Die Vorschrift knüpfe also die hinreichende Individualität der Empfehlung an die Zugrundelegung einer ausreichenden Zahl an Angeboten.45 Über diesen objektivierten Vergleich hinaus statuiere die Norm allerdings keinerlei weitergehende Vorgaben, eine Beratungsgrundlage zu schaffen, die sich nach den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausrichte. Letztere kämen erst bei der Frage, welche Empfehlung abzugeben ist, ins Spiel, wofür wiederum § 61 VVG die maßgebliche Norm darstelle. Ähnlich einer Datenbankabfrage regele § 60 VVG das Volumen und die Kategorisierung der archivierten Daten, während § 61 VVG beschreibe, unter welchen Gesichtspunkten dann in der Datenbank gesucht werden solle.46 Entscheidend wird es jedoch darauf ankommen, ob der jeweilige Versicherungsmakler seiner Beratung tatsächlich eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zugrunde legt. Andernfalls muss er den Versicherungsnehmer, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, in Textform über die eingeschränkte Beratungsgrundlage informieren (§§ 62 Abs. 1, 60 Abs. 2 S. 1 VVG).47

3.

Richtige Programmierung der Beratungstools

In der Literatur wird bezüglich der Beratungs- und Befragungspflichten des Versicherungsvermittlers teils vertreten, dass der Standard dem Medium angepasst werden könne, über das die Vermittlung stattfindet.48 Das Landgericht hat diese Frage in dem Check24-Urteil offengelassen, wobei es entschieden hat, dass eine Erleichterung nicht in Betracht kommt, wenn den Pflichten problemlos nachgekommen werden könne. In diesem Zusammenhang hat das Gericht bezüglich spezifischer Vermittlungsprozesse festgestellt, dass Check24 seinen Pflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. So genüge es der Beratungspflicht nach § 61 VVG nicht, wenn für ein Leasingfahrzeug, ohne Abklärung, ob der Leasingvertrag spezifische Vorgaben hinsicht-

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lich der Werkstattwahl macht, eine KfZ-Versicherung vorgeschlagen werde, die nur eine Reparatur in freien Werkstätten vorsieht. Insgesamt kann man aus den Ausführungen des LG München I im Check24-Urteil folgern, dass die von Versicherungsvermittlern im digitalen Umfeld verwendeten Algorithmen so auszugestalten sind, dass sie jedenfalls typische Beratungssituationen abdecken und da dann zu den richtigen Folgefragen führen bzw. gewisse Verträge aufgrund der Angaben der Versicherungsnehmer von vornherein ausschließen.

4.

Praxistipp

Nach dem Urteil des LG München I und im Vorgriff auf die Umsetzung der IDD-Richtlinie sollten Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld verschärft darauf achten, für eine ordnungsgemäße Beratung und Dokumentation zu sorgen. Wer sich bislang auf die in der Literatur teilweise befürwortete Ausdehnung der Bereichsausnahme des § 6 Abs. 6 VVG im Wege der Analogie verlassen hat, sollte spätestens mit Umsetzung der IDD-Richtlinie ins deutsche Recht oder dem Vorliegen eines die Analogie ablehnenden rechtskräftigen Urteils alle Vorkehrungen treffen und sicherstellen, dass seine Kundenberatung und deren Dokumentation den Anforderungen der §§ 61 und 62 VVG gerecht wird.

IV. Fazit Das Check24-Urteil und die IDD-Richtlinie zeigen eindrucksvoll, dass es nicht nur im Aufsichtsrecht, sondern auch bei der Versicherungsvermittlung für InsurTechs keinen regulatorischen Sandkasten gibt. Vielmehr haben diese die rechtlichen Vorgaben genauso einzuhalten wie der traditionelle Versicherungsvermittler. Dabei haben das Check24-Urteil und die IDD-Richtlinie zu einer Konturierung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung im digitalen Umfeld beigetragen. Sämtliche Versicherungsvermittler im digitalen Umfeld, aber insbesondere Betreiber von Versicherungsvermittlungs-Apps, müssen bei der technischen Ausgestaltung ihrer Vermittlungsprozesse darauf achten, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und können dabei aufgrund der rasanten technischen Entwicklung nicht auf klare Vorgaben des Gesetzgebers oder der Rechtsprechung warten. Vielmehr müssen sie die gesetzlichen Vorgaben bei ihrer jeweiligen technischen Umsetzung proaktiv berücksichtigen.

Anne Fischer, LL.M., RAin, ist als Counsel im Düsseldorfer Büro von Allen & Overy tätig. Sie verfügt über besondere Erfahrung in der Beratung von deutschen und internationalen Unternehmen des Finanzsektors im Gesellschaftsrecht, bei M&A-Transaktionen und Umstrukturierungen sowie in der Beratung von Versicherungsvermittlern und InsurTechs.

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LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A V 3.1.4. Vgl. Fischer, BB 2012, 2773, 2775 m. w. N. Referentenentwurf IDD, S. 44. LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A II. 2.1.1. LG München I, 13.7.2016 – 37 O 15268/15, A II. 2.1.2. Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 279. Fischer, BB 2012, 2773, 2778; Armbrüster/Pfeiffer, ZfV 2016, 277, 279 m. w. N.

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