Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster. Beschluss. Leitsätze

Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Az.: VK 23/05 Leitsätze 1. 2. 3. Nicht ordnungsgemäße Ausschreibungen sind so zu korrigier...
Author: Maya Bruhn
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Vergabekammer bei der Bezirksregierung Münster Beschluss Az.: VK 23/05 Leitsätze 1.

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Nicht ordnungsgemäße Ausschreibungen sind so zu korrigieren, dass die Verletzung der Rechte der Bieter rückgängig gemacht wird, und zwar unabhängig von der Feststellung der Antragsbefugnis eines Antragstellers. Allerdings muss dann feststellbar sein, dass infolge dieser Vergaberechtsverstöße auch der Antragsteller in seinen Bieterrechten verletzt ist. Eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle eines Vergabeverfahrens durch die Vergabenachprüfungsinstanzen findet nicht statt und wird auch nicht durch § 114 Abs. 1 GWB, § 110 Abs. 1 GWB eröffnet. Wird ein Nachprüfungsverfahren aufgrund einer nicht den Anforderungen des § 107 Abs. 3 GWB genügenden Rüge eingeleitet, und wird erst im Laufe des Nachprüfungsverfahren ein nachträglich erkannter Mangel zulässigerweise geltend gemacht, dann bleibt der Nachprüfungsantrag zulässig. Bei den Anforderungen für Nebenangebote ist eine Abgrenzung in negativer Hinsicht ausreichend. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, quasi "Mindestinhalte" für Nebenangebote vorzugeben.

In dem Vergabenachprüfungsverfahren wegen der Lieferung und Instandhaltung sowie Finanzierung von IT-Ausstattung .... hat die Vergabekammer Münster auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2006 durch die Vorsitzende Diemon-Wies, den hauptamtlichen Beisitzer Stolz und den ehrenamtlichen Beisitzer Heine am 25. Januar 2006 entschieden: 1. Der Nachprüfungsantrag zu Los 1 wird zurückgewiesen. 2. Hinsichtlich Los 2 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Wertung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen und dabei alle Nebenangebote unberücksichtigt zu lassen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden auf xxxxx€ festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte. Die andere Hälfte tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) als Gesamtschuldner. 5. Die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene zu 1) wird für notwendig erklärt. 6. Die Antragstellerin trägt die eigenen sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen zu 1). 7. Im Übrigen tragen die anderen Parteien zweckentsprechende Rechtsverfolgung selbst.

ihre

Aufwendungen

für

die

Gründe I. Die Antragsgegnerin schrieb für ihre Verwaltungsgebäude die Lieferung einer neuen IT Ausstattung (Rechner, Bildschirme, Drucker etc.) sowie die Finanzierung und Instandhaltung der neuen Hardware über einen Zeitraum von 48 Monaten beginnend mit dem 02.01.2006 in einem offenen Verfahren nach der VOL/A europaweit aus. Los 1 betraf die Lieferung und Wartung; Los 2 bezog sich auf die Finanzierung der ITAusstattung. Eine Vergabe getrennt nach Losen war zulässig. Als Zuschlagskriterium nannte die Antragsgegnerin das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich Preis und Leistungsmerkmale. Nebenangebote waren zusammen mit einem Hauptangebot zugelassen; weitere inhaltliche Erläuterungen zu Nebenangeboten finden sich nicht in den Ausschreibungsunterlagen. In der Vergabebekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, veröffentlicht am 26.07.2005, forderte die Antragsgegnerin die Vorlage von Referenzen über durchgeführte Aufträge in ähnlicher Größenordnung. Hinsichtlich weiterer Nachweise verwies sie auf ihr Leistungsverzeichnis und die Bewerbungsbedingungen. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote nannte sie den 12.09.2005.

Die Verdingungsunterlagen bestanden u.a. aus einer Leistungsbeschreibung nebst einer Anlage 1, in der die ausgeschriebenen Mengen und die technischen Mindestanforderungen für diese Geräte in Tabellenform angegeben waren. Die entsprechenden Produkte und ihre Preise konnten dort eingetragen werden. In einer 2. Anlage mussten Angaben zur Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der angebotenen Geräte gemacht werden. Hinsichtlich der Finanzierung (Los 2) verlangte die Antragsgegnerin die Angabe eines NettoMietfaktors und eines Brutto-Mietfaktors zur Finanzierung der in Los 1 beschriebenen Hardware. Aus dem allgemeinen Teil der Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin ergeben sich folgende Anforderungen: In Ziffer 1.3 legte sie die Gewichtung der Zuschlagskriterien fest und konkretisierte das Kriterium "Leistungsmerkmale". Danach sollte der Preis mit 65 %, die angebotenen Geräte mit 26 %, aufgeteilt nach Qualität, technischer Wert, Betriebskosten und Umweltverträglichkeit, und die Konditionen bei den Lieferanten wie Kundendienst und Lieferfrist, mit 9 % gewertet werden. In Ziffer 2.4 wird vom Auftragnehmer verlangt, dass er im Störungsfall die Arbeitsfähigkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 5 Arbeitsstunden vor Ort (Verwendungsstelle) wieder herzustellen hat. Die Störungsbeseitigung kann auch durch den Austausch des defekten Gerätes erfolgen. In Ziffer 6.8 wird vom Auftragnehmer verlangt, dass er die Befähigung zur ordnungsgemäßen Lieferung der Hardware, die Befähigung zu Garantieleistung und Reparaturdienst und die Befähigung zu den benötigten Serviceleistungen durch Referenzen und Konzepte belegt. In der Anlage 1 wird in den Positionen 1 (950 PCs), 2 (50 PCs) und 4 (Notebooks) bei dem Merkmal "Garantie" bestimmt: "4-Jahre Vor Ort Service mit 24 Stunden Servicezeit. Darunter wird der Austausch bzw. die Wiederherstellung des Gerätes verstanden." Los 2 bezieht sich auf die Finanzierung in der Form von Leasing oder Miete der eingangs in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Hardware, Software und den dazugehörigen Dienstleistungen. Ausweislich der Verfahrensakte erhielt die Antragsgegnerin am 24.08.2005 eine Email der HP GmbH, in der sich eine Vielzahl von Anregungen zur Ausschreibung hinsichtlich Los 1 befanden. Die Antragsgegnerin übernahm diese Anregungen fast vollständig und änderte daraufhin erstmalig mit Schreiben vom 30.08.2005 ihre technischen Mindestanforderungen im Leistungsverzeichnis zu Los 1 und übersandte diese Mitteilung an "alle Empfänger der Ausschreibungsunterlagen Roll-Out". Von den insgesamt 17 Positionen in der Leistungsbeschreibung zu Los 1 änderte bzw. ergänzte die Antragsgegnerin in den Positionen 1 bis 9 insgesamt ca. 13 Einzelmerkmale. Darüber hinaus gab es eine Vielzahl von inhaltlichen Klarstellungen. Bereits mit Schreiben vom 30.08.2005 nahm die Antragsgegnerin u.a. folgende Änderungen vor: Bei den Personalcomputern reduzierte sie die FSB Unterstützung von 1066 MHz auf 800 MHz und änderte bei dem Lüftungssystem die Lautstärke von