Vereinssatzung Neufassung 2017

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „hamelner INLINE-CONNECTION e.V.“. Er wurde am 15.05.2000 in Hameln gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR 100851 eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hameln. 3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des LandesSportBundes Niedersachsen e.V., dessen Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins 1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausübung sportlicher Übungen und Leistungen des Rollsports mit dem Ziel der Förderung von Gesundheit und Fitness. Hierzu gehören u.a.: a. b. c. d. e. f.

entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern Aufklärungsarbeit, Beratungen, Maßnahmen zur Erhöhung von Akzeptanz/Popularität

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Die Mitglieder nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. a. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen gem. § 670 BGB. b. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ● nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) Die Entscheidung über Art und Umfang trifft der Vorstand

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nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) Die Entscheidung über Art und Umfang trifft die Mitgliederversammlung

ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus: a. aktiven Mitgliedern Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen.

b. passiven Mitgliedern Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

c. Ehrenmitgliedern Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss durch den Vorstand gewählt.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 3. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 5. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Über die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist der Antragsteller schriftlich zu benachrichtigen. 6. Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen, diese werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen. 7. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse schriftlich mitzuteilen. 8. Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 9. Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr. Der Verein kann nur insoweit in Haftung genommen werden wie er durch die Sportversicherung als Mitglied des Kreissportbundes abgesichert ist. 10. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a. durch freiwilligen Austritt b. durch Ausschluss aus dem Verein c. mit dem Tod des Mitglieds Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied -

grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, sich grob unsportlich verhält, trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt davon unberührt. Eine Erstattung der Mitgliedsbeiträge ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (geschäftsführender Vorstand) und höchstens 8 Mitgliedern (5 Mitglieder im erweiterten Vorstand). Der Verein wird i. S. d. § 26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand -

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister

gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei Mitglieder vertreten gemeinsam. Seite 3 von 6

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Umfang und Funktionen des erweiterten Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Ausübung mehrerer Funktionen des erweiterten Vorstandes in einer Person (Personalunion) ist zulässig.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a. b. c. d. e. f. g. h. i. j.

Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer Entlastung des Vorstands Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Wahl der Vorstandsmitglieder Wahl der Kassenprüfer Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

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§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, auf Antrag und mit einer Mehrheit von ⅔ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Versammlung die Art festlegen. Die Abstimmung bei Wahlen wird geheim durchgeführt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die

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Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Kassenprüfung 1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. 2. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig. 3. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das festgelegte Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Rollsports zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung 1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.02.2017 beschlossen. 2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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