V E R K A U F S P R O S P E K T. Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

VERKAUFSPROSPEKT für den Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 Pensionsinvestmentfonds-Österreich in Wertpapieren gemäß §§ 23a ff InvFG iVm §§ 108...
Author: Andreas Albert
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VERKAUFSPROSPEKT für den

Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 Pensionsinvestmentfonds-Österreich in Wertpapieren gemäß §§ 23a ff InvFG iVm §§ 108g ff EStG der

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. A-1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3

Dieser Verkaufsprospekt wurde im Jänner 2008 entsprechend den an die Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 in der Fassung der Novelle 2006 angepassten Fondsbestimmungen erstellt. Hinzuweisen ist darauf, dass der genannte Verkaufsprospekt (voraussichtlich) am 31. März 2008 in Kraft treten wird. Dem interessierten Anleger sind der zur Zeit gültige Verkaufsprospekt und die Allgemeinen Fondsbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Fondsbestimmungen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem interessierten Anleger auch der Halbjahresbericht auszuhändigen. Darüber hinaus ist dem interessierten Anleger der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten, bzw. nach Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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ABSCHNITT I

ABSCHNITT II

ANGABEN ÜBER DIE KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT

ANGABEN ÜBER DEN KAPITALANLAGEFONDS

1. Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., Wien

1. Allgemeine Angaben

Die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz, InvFG). Gegründet wurde die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft im Dezember 1985. Sie hat die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Ges.m.b.H.) und ist beim Firmenbuchgericht Wien unter der Firmenbuchnummer FN 83.517w eingetragen. Sitz der Gesellschaft ist in A-1010 Wien, Schwarzenbergplatz 3.

2. Angaben sämtlicher Gesellschaft Kapitalanlagefonds

von der verwalteten

Diese Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Anhang.

3. Geschäftsführung Dr. Mathias BAUER, Mag. Gerhard AIGNER, Mag. Andreas ZAKOSTELSKY

4. Aufsichtsrat Nähere Angaben über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates finden Sie in der tabellarischen Aufstellung im Anhang des Verkaufsprospektes.

5. Stammkapital EUR 15 Mio.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Gesellschafter RZB Sektorbeteiligung GmbH, Raiffeisenlandesbank Burgenland Waren- und Revisionsverband registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Raiffeisenlandesbank Niederösterreich – Wien Aktiengesellschaft, Raiffeisenlandesbank Steiermark registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Warenund Revisionsverband registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Raiffeisenverband Salzburg registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, RLB (Tirol) Sektor Beteiligungsverwaltung GmbH, RLB OÖ Sektorbeteiligungs GmbH.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Der Kapitalanlagefonds hat die Bezeichnung Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 und wurde am 5. Februar 2004 aufgelegt. Die in diesem Verkaufsprospekt erwähnten Informationsmöglichkeiten, wie Vereinfachter Prospekt, Fondsbestimmungen, Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte können bei der Kapitalanlagegesellschaft bezogen werden. Sie werden von dieser auf Anforderung kostenfrei den Anlegern zugeleitet. Darüber hinaus sind diese Unterlagen auch bei der Depotbank sowie den im Anhang aufgeführten Vertriebsstellen zu erhalten. Der Kapitalanlagefonds ist nach den betreffenden Rechtsvorschriften nicht in den USA registriert worden. Anteile des Kapitalanlagefonds sind somit weder für den Vertrieb in den USA noch für den Vertrieb an jegliche US-Staatsbürger (oder Personen, die dort ihren ständigen Aufenthalt haben) bestimmt, es sei denn, dass dies nach anwendbaren amerikanischen Gesetzen im Ausnahmefall zulässig ist.

2. Steuerliche Behandlung PRIVATVERMÖGEN Für Anteile am Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 gilt folgendes: Steuerbegünstigung Pensionsinvestmentfonds-Österreich sind nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Auszahlungsplanes im Sinne § 108 g EStG steuerlich begünstigt: a) Einerseits sind sämtliche Erträge des Pensionsinvestmentfonds von der Einkommensteuer und der Kapitalertragsteuer befreit (§ 41 Abs. 1 InvFG), b) andererseits kann jede unbeschränkt steuerpflichtige Person im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 (das sind natürliche Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), die keine gesetzliche Alterspension bezieht, den Erhalt einer Prämie (Erstattung der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer) auf eine jährliche Einzahlung von maximal 1,53% des Sechsundreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§45 Abs 1 ASVG) für einen Kalendermonat, beantragen (§ 108g Abs 2 EStG 1988). Diese Prämie besteht gemäß § 108g Abs. 1 EStG 1988 aus einem fixen Basissatz (5,5%) sowie aus einem variablen Teil. Die Höhe des variablen Teiles wird jedes Jahr aufgrund der Sekundärmarktrendite vom Bundesminister für Finanzen bis zu jedem 30. November für das nächste Kalenderjahr festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht (§ 108 EStG). Seite 2

Zum Erhalt der Prämie muss beim depotführenden Kreditinstitut zusätzlich ein Antrag auf Erstattung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestellt werden. Der Antrag auf Erstattung von Lohn- bzw. Einkommensteuer hat auf einem hiefür vorgesehenen amtlichen Formular zu erfolgen. Darin wird festgelegt, in welchem Ausmaß für den betreffenden Auszahlungsplan Prämienleistungen für Einzahlungen (im Jahr 2004 bis maximal Euro 1.901,-- p.a.) in Anspruch genommen werden. Es ist auch möglich, mehrere Auszahlungspläne abzuschließen und die prämienbegünstigten Einzahlungen aufzuteilen. Steuervorteile sind mit dem Abschluss eines Auszahlungsplanes verknüpft (siehe hiezu ausführlich den Punkt „Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile“ und den Punkt „Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann“): Anlässlich des Ersterwerbes eines RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 muss daher ein derartiger Auszahlungsplan abgeschlossen werden. Auszahlung von Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 Anteilen zum Ablauf der Bindungsfrist und zu den Beendigungstagen Frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist und danach zu den Beendigungstagen (siehe den Punkt „Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann") kann - neben den Fällen der widmungsgemäßen Verwendung gemäß § 108i Abs. 1 Z2 und Z3 EStG - die Auszahlung bzw Rücklösung der Pensionsinvestmentfonds-Anteile zur freien Verwendung verlangt werden. In diesem Fall hat der Anleger die auf seine PensionsinvestmentfondsAnteile entfallenden Kapitalerträge mit dem Steuersatz gemäß §108 g Abs 5 EStG nachzuversteuern. Gleichzeitig muss die Hälfte der ursprünglichen Prämienförderung rückerstattet werden. Vor Ablauf der Bindungsfrist ist es dem Steuerpflichtigen absolut nicht möglich – auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw einer Nachversteuerung (Ausnahme: Vererbung von Anteilen) - sein Kapital rückzulösen. Übertragung der Ansprüche aus dem RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 Anteilen an andere Zukunftsvorsorgeeinrichtungen oder Pensionszusatzversicherung oder Pensionskassen oder Pensionsinvestmentfonds iSd 23 a InvFG (widmungsgemäße Verwendung gemäß § 108i Abs. 1 Z2 und Z3 EStG) Frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist und danach zu den Beendigungstagen (siehe den Punkt „Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann") kann die Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Übertragung der Ansprüche der Pensionsinvestmentfonds-Anteile an eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung, als Einmalprämie an eine Pensionszusatzversicherung, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z10 PKG an eine Pensionskasse oder an ein Kreditinstitut zum Zweck des Erwerbs von Anteilscheinen an Pensionsinvestmentfonds verlangt werden (§ 108i Abs. 1 Z2 und Z3 EStG). Die Übertragung ist einkommensteuerfrei (§41 Abs 1 Z 3 InvFG). Rentenzahlungen Nach Übertragung der Anteile bzw. des Gegenwertes in eine Pensionszusatzversicherung/Pensionskasse erhält der Versicherungsnehmer bzw der Anspruchsberechtigte eine lebenslange Rente ausbezahlt. Die aus ursprünglich prämienbegünstigten Einzahlungen stammenden Renten sind steuerbefreit (§ 29 Z 1 dritter Teilstrich EStG). Vererbung von Anteilen am RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 Erben sind von der Erbschaftssteuer befreit (§ 15 Abs. 1 Z 17 vorletzter und letzter Halbsatz ErbStG). Zu einer allfälligen (einkommensteuerlichen) Nachversteuerung der Kapitalerträge im Falle der Auszahlung der Ansprüche zu seiner freien Verwendung siehe nachstehenden Nachversteuerung. Nachversteuerung Bei Auszahlung bzw Rücklösung der Pensionsinvestmentfonds-Anteile zur freien Verwendung frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist und danach zu den Beendigungstagen (siehe den Punkt „Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann") hat der Anleger die auf seine Pensionsinvestmentfonds-Anteile entfallenden Kapitalerträge mit dem Steuersatz gemäß §108 g Abs 5 EStG nachzuversteuern. Gleichzeitig muss die Hälfte der ursprünglichen Prämienförderung rückerstattet werden. Im Falle der Vererbung der Anteile vor und nach Ablauf der Bindungsfrist hat im Falle der Auszahlung zur freien Verwendung stets eine Nachversteuerung zu erfolgen. Die Höhe der Nachversteuerung ergibt sich aus § 108 g Abs 5 EStG. Gleichzeitig ist die Hälfte der erhaltenen Prämien rückzuerstatten. Die Nachversteuerung und die Rückerstattung der Prämien kann unterbleiben, wenn der Erbe in den Auszahlungsplan des Erblassers eintritt. Hinsichtlich Erfüllung der Bindungsfrist sind die Besitzzeiten des Erblassers und des Erben stets zusammenzurechnen. Werden Beiträge durch Erben geleistet, sind diese prämienbegünstigt, soferne der Erbe die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt. BETRIEBSVERMÖGEN Im Betriebsvermögen dürfen gemäß § 23 g (1) InvFG iVm § 108 g (1) EStG Anteile am RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 nur gehalten werden Seite 3

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von Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung, von Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sowie von Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

Pensionszusatzversicherungen im Sinne des § 108b EStG sind gemäß § 17(3) KStG von der Mindestbesteuerungspflicht befreit. Pensionskassen und Mitarbeitervorsorgekassen sind unter den Voraussetzungen des § 6 KStG von der Körperschaftssteuer befreit.

3. Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr des Fonds ist die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember des Kalenderjahres.

4. Ausschüttung Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden zur Gänze in Fonds wiederveranlagt.

5. Bankprüfer Der Bankprüfer gemäß § 12 (4) InvFG ist die KPMG Austria Gesellschaft m.b.H., Porzellangasse 51, 1090 Wien.

6. Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung des Fonds gekündigt werden kann / Kündigungsfrist Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit Bewilligung der Finanzmarktaufsicht und mit entsprechender öffentlicher Bekanntmachung beenden: a) durch Kündigung - unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten - mit sofortiger Wirkung, wenn das Fondsvermögen EUR 370.000,- unterschreitet b) durch folgende Maßnahmen unter Einhaltung einer dreimonatigen Ankündigungsfrist - Übertragung der Verwaltung auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft - Zusammenlegung von Fonds oder Einbringung des Fondsvermögens in einen anderen Kapitalanlagefonds

7. Anteilscheine (Zertifikate) Das Miteigentum an den zum Fonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter über Anteile verkörpert. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969 in der jeweils geltenden Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt.

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Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den darin verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Fonds. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzlich Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilswertes eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. Rechte der Anteilinhaber insbesondere bei Kündigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft Das Recht der Anteilinhaber auf Verwaltung des Fondsvermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft und auf jederzeitige Rücknahme der Anteile zum Anteilwert bleibt auch nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft aufrecht. In den Fällen der Fondszusammenlegung haben die Anteilinhaber zusätzlich einen Anspruch auf Umtausch der Anteile entsprechend dem Umtauschverhältnis sowie auf allfällige Auszahlung eines Spitzenausgleiches. Endet die Verwaltung durch Kündigung, übernimmt die Depotbank die vorläufige Verwaltung und muss für den Fonds, sofern sie dessen Verwaltung nicht binnen sechs Monaten auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft überträgt, die Abwicklung einleiten. Mit Beginn der Abwicklung tritt an die Stelle des Rechts der Anteilinhaber auf Verwaltung das Recht auf ordnungsgemäße Abwicklung und an die Stelle des Rechts auf jederzeitige Rückzahlung des Anteilswertes das Recht auf Auszahlung des Liquidationserlöses nach Ende der Abwicklung. Zusammenlegung Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des jeweiligen Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds aufgrund dieses Bundesgesetzes verwalten, soferne der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird.

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8. Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden Die Ausgabe- und Rücknahme der Anteile erfolgen durch die Depotbank. Eine Börseneinführung an der Wiener Börse kann beantragt werden.

9. Modalitäten und Bedingungen für die Ausgabe und den Verkauf der Anteile Ausgabe von Anteilen Die Ausgabe von Anteilen des Raiffeisen Pensionsfonds Österreich ist gemäß § 23 g (1) InvFG iVm 108 g EStG nur zulässig an: > unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 (das sind natürliche Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben), die keine gesetzliche Alterspension bezieht, die zuvor einen Auszahlungsplan (siehe unten) für die auszugebenden Anteile mit dem depotführenden Kreditinstitut abgeschlossen haben sowie > an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes im Rahmen einer Pensionszusatzversicherung, > an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und > Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens. Um die Steuervorteile des RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber von Anteilen an einem Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 einen Auszahlungsplan mit der depotführenden Bank im Sinn des §108 g EStG abschließen. Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Wert eines Anteiles zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 3 v.H. des Wertes eines Anteiles. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Ausgabepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des nächsten bzw. übernächsten Bankarbeitstages (eventuell auch Karfreitag und Silvester), bzw. für den Fall, dass der Kapitalanlagefonds in erheblichem Umfang in Fondsanteile investiert, der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des zweit- oder drittfolgenden Bankarbeitstages, jeweils zuzüglich des Ausgabeaufschlages. Die Wertstellung der Belastung des Kaufpreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem ermittelten Rechenwertdatum des Kaufauftrages.

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10. Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann Rücknahme von Anteilen Der Auszahlungsplan des RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 sieht vor, dass eine Auszahlung bzw. Rücklösung von Anteilen des Raiffeisen Pensionsfonds Österreich nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann: a) Verzicht auf Rücklösung der oder Verfügung über die Anteile am Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 Der Anteilsinhaber verpflichtet sich gegenüber dem depotführendem Kreditinstitut unwiderruflich, dass er auf eine Rücklösung der oder Verfügung über seine Anteile am Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 vor dem 5.4. (bzw., wenn dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, am darauf folgenden Bankarbeitstag) jenes Kalenderjahres verzichtet, das 10 (zehn) vollen Kalenderjahren nach Ende des Kalenderjahres folgt, in dem der Ersterwerb von Anteilen am entsprechenden RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 stattgefunden hat („Bindungsfrist“). Bei Ersterwerb der Anteile des RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 im Jahr 2004 endet somit die Bindungsfrist zum 6.4.2015. b) Rücklösung der Anteile am RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 zum Ablauf der Bindungsfrist und zu den Beendigungstagen mit Kapitalgarantie Die Anteile am Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 können ausschließlich zum Ablauf der Bindungsfrist und danach mit Wirkung zum 5. eines jeden Kalendermonats bzw., wenn dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, am darauf folgenden Bankarbeitstag („Beendigungstag“) rückgelöst und die Kapitalgarantie gegebenenfalls in Anspruch genommen werden. Der Rücklösungsauftrag muss bis spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ablauf der Bindungsfrist und danach vor dem Beendigungstag der depotführenden Bank schriftlich erteilt werden. c) Verfügung über den Auszahlungsbetrag bei Rücklösung Über den Auszahlungsbetrag aus der Rücklösung der Anteile am Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 gemäß dem vorstehenden Punkt b) und – gegebenenfalls – der Inanspruchnahme der Kapitalgarantie kann der Anteilsinhaber wie folgt verfügen: a) durch Überweisung auf ein Konto zu seiner freien Verwendung (in diesem Fall treten allerdings die Rechtsfolgen gemäß § 108g Abs. 5 EStG – Rückerstattung der Hälfte der steuerlichen Prämien und Nachversteuerung - ein) oder b) durch Überweisung zur Übertragung auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung oder c) durch Überweisung > an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Kunden nachweislich abgeschlossenen Seite 5

Pensionszusatzversicherung (§108b EStG), wobei abweichend von §108b Abs. 1 Z 2 EStG vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder > an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108g EStG, oder > an eine Pensionskasse, bei der der Kunde bereits Berechtigter im Sinne von § 5 Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG. Innerhalb der Bindungsfrist ist es dem Anteilsinhaber absolut nicht möglich – auch nicht durch Inkaufnahme einer Prämienrückzahlung bzw einer Nachversteuerung (Ausnahme: Erwerb von Todes wegen) - sein Kapital rückzulösen. Bei der Rücklösung der Anteile gemäß dem Auszahlungsplan wird die Kapitalanlagegesellschaft die Anteile zum jeweils geltenden Rücknahmepreis, der dem Wert eines Anteiles entspricht, für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Anteilswertes kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Fonds 5% oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerten investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situation ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. Abrechnungsstichtag Der zur Abrechnung kommende gültige Rücknahmepreis ist der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des nächsten bzw. übernächsten Bankarbeitstages (eventuell auch Karfreitag und Silvester), bzw. für den Fall, dass der Kapitalanlagefonds in erheblichem Umfang in Fondsanteile investiert, der von der Depotbank ermittelte Rechenwert des zweit- oder drittfolgenden Bankarbeitstages. Die Wertstellung der Gutschrift des Verkaufspreises erfolgt zwei Bankarbeitstage nach dem ermittelten Rechenwertdatum des Verkaufauftrages.

11. Beschreibung der Regeln für Ermittlung und Verwendung Erträge und Beschreibung Ansprüche der Anteilinhaber Erträge

die der der auf

Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden zur Gänze in Fonds wiederveranlagt.

12. Anlageziele und Anlagepolitik Der Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 kann für Zwecke der Altersvorsorge dienen, verfolgt deshalb eine langfristige Anlagepolitik und strebt als Anlageziel regelmäßige Erträge verbunden mit moderatem Kapitalwachstum an. Er wird dazu je nach Einschätzung der Wirtschaftsund Kapitalmarktlage und der Börsenaussichten im Rahmen seiner Anlagepolitik die nach dem Investmentfondsgesetz und den Fondsbestimmungen zugelassenen Vermögensgegenstände (Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Sichteinlagen, Fondsanteile und Finanzinstrumente) erwerben und veräußern; Die Kapitalanlagegesellschaft darf für den Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 zu Absicherungszwecken Geschäfte mit Derivaten tätigen. Die Derivatgeschäfte dienen dazu, dass Gesamtrisiko des Kapitalanlagefonds zu verringern. Der Kapitalanlagefonds investiert überwiegend in Euro denominierte Anleihenfonds und Aktienfonds gemäß § 108h Abs.1 Z.1 EStG., wobei Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere insgesamt bis zu 70 % des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Der Kapitalanlagefonds darf bis zu 20 % des Fondsvermögens in Einzeltitel investieren. Der Erwerb von Optionsscheinen ist ausgeschlossen. Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden; diese spielen im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle. Im Kapitalanlagefonds dürfen grundsätzlich bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds kann jedoch einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Für den Kapitalanlagefonds dürfen derivative Instrumente ausschließlich zur Absicherung erworben werden. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 20a Abs.1 Z.4 InvFG können für den Kapitalanlagefonds bis zu insgesamt 10 % des Fondsvermögens erworben werden. Neben den allgemeinen Veranlagungsbestimmungen für Investmentfonds sind die im § 23d InvFG für Pensionsinvestmentfonds geregelten besonderen

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gesetzlichen Anlagevorschriften sowie die Bestimmung des §108 h Abs 1 EStG einzuhalten. Der Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 veranlagt direkt bzw. über Kapitalanlagefonds schwerpunktmäßig in Aktien, die an einer in einem Mitgliedstaat des EWR gelegenen Börse erstzugelassen sind, wobei der Anteil der Börsekapitalisierung der in diesem Mitgliedstaat erstzugelassenen Aktien 30 % des Bruttoinlandsproduktes des Mitgliedstaates nicht übersteigen darf. (Hinsichtlich des Erreichens der gemäß § 108h Abs. 1 EStG vorgesehenen MindestAktienquote kommen Übergangsbestimmung (siehe BMF-Erledigung vom 6.12. 2002, GZ B 469/1 14 0402) zur Anwendung.) Mindestens 30 % des Fondsvermögens müssen direkt bzw. über Kapitalanlagefonds in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden. Bei der Auswahl der Anlagewerte stehen die Aspekte Wachstum und Ertrag im Vordergrund der Überlegungen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere erwerben, die an einer Börse oder einem geregelten Markt des EWR oder an einer der im Anhang genannten Börsen oder geregelten Märkte gehandelt werden. Dabei wird besonders auf die Risikostreuung Bedacht genommen. Die genauen Anlagegrenzen sind Gegenstand der §§ 20 und 21 des Investmentfondsgesetzes. Es ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kurssteigerungen auch Risken enthalten. Die Risiken, die typischerweise mit einem Kapitalanlagefonds bzw. mit einer Derivativveranlagung verbunden sind, sind unter den Punkt 13. und 14 näher beschrieben. Kapitalgarantie Die Anlagepolitik des PensionsinvestmentfondsÖsterreich wird durch die gesetzlich vorgegebenen Anlagegrenzen (§ 108 h Abs 1 Z 1 EStG) sowie durch die gesetzlich vorgeschriebene Garantie (§ 108 h Abs 1 Z 3 EStG) maßgeblich beeinflusst. Die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Am Stadtpark 9, 1030 Wien, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN 58882 t, hat mit gesonderter Garantieurkunde ein Kapitalerhaltungsgarantie (Garantie der Summe der einbezahlten Beiträge und investierten steuerlichen Prämien) zum Ablauf der Bindungsfrist sowie zu Beendigungstagen (siehe den Punkt „Modalitäten und Bedingungen der Rücknahme oder Auszahlung der Anteile und Voraussetzungen, unter denen diese ausgesetzt werden kann") zugunsten jener Anteilsinhaber des Raiffeisen-PensionsfondsÖsterreich 2004 abgegeben, die einen RaiffeisenPension-Vertrag abgeschlossen haben. Sind vom Auszahlungsbetrag Steuern und/oder Abgaben in Abzug zu bringen (z.B. im Falle der Nachversteuerung bei Auszahlung zur freien Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Verwendung), so geht dies zulasten des Anteilsinhabers. Derartige Abzüge können den Betrag, den der Anteilsinhaber ausbezahlt erhält, trotz Kapitalerhaltungsgarantie unter den Betrag des eingesetzten Kapitals reduzieren. Nähere Angaben zur Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft können der Internetseite www.rzb.at entnommen werden. Die Garantie ist schriftlich zu ziehen. Der Anteilsinhaber hat bei der Ziehung der Garantie das Datum der ersten Einzahlung, die Höhe der eingezahlten Beiträge sowie die Höhe der gutgeschriebenen Prämien schriftlich mitzuteilen und zu belegen. Die depotführende Bank wird diese Angaben bestätigen. Die Originalurkunde der Kapitalgarantie ist bei der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Schwarzenbergplatz 3, 1010 Wien, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN 83517 w, hinterlegt. Die Inanspruchnahme erfolgt über die depotführende Bank. Allfällige Garantiekosten für die Kapitalgarantie können dem Fonds angelastet werden (siehe den Punkt „Ausgabeaufschlag, Verwaltungsgebühr, Kosten und Veröffentlichungen“). Allfällige externe Garantiekosten bzw die Absicherung von Vermögensgegenständen des Fonds (insbesondere Aktienbestände) durch derivative Produkte iSd § 21 InvFG können zu Lasten der Performance des RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 gehen. Kreditaufnahme Die Aufnahme von Krediten bis zu 10 % des Fondsvermögens ist kurzfristig zulässig.

13. Risken, die mit für Kapitalanlagefonds getätigten Anlagen typischerweise verbunden sind Allgemeines Die Kurse der Wertpapiere eines Kapitalanlagefonds können gegenüber dem Einstandspreis steigen oder fallen. Veräußert der Anleger Anteile an dem Kapitalanlagefonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Wertpapiere gegenüber dem Zeitpunkt seines Erwerbs von Anteilen gefallen sind, so hat dieses zur Folge, dass er das von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht vollständig zurückerhält. Beim RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 ist jedoch die Summe der einbezahlten Beträge und investierten steuerlichen Prämien garantiert (siehe Punkt 12 „Kapitalgarantie“). Bei einem Kapitalanlagefonds, der überwiegend in Anleihen veranlagt, können sich insbesondere Zinsänderungs- und Kursrisken auf den Anteilswert auswirken. Daneben können aber auch andere Risiken wie etwa das Währungsrisiko,

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Ausstellerrisiko oder andere Marktrisiken in Erscheinung treten. Bei einem Kapitalanlagefonds, der überwiegend in Aktien veranlagt, können sich insbesondere Kursund Bonitätsrisken auf den Anteilswert auswirken. Daneben können aber auch andere Risiken wie etwa das Währungsrisiko, Liquiditätsrisiko oder andere Marktrisiken in Erscheinung treten. Marktrisiko (inkl. Zinsänderungsrisiko, Währungsrisiko) Die Kursentwicklung von Wertpapieren hängt insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die ihrerseits von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jeweiligen Ländern beeinflusst wird (Marktrisiko). Eine besondere Ausprägung des Marktrisikos ist das Zinsänderungsrisiko. Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegebüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Eine weitere Variante des Marktrisikos stellt das Währungsrisiko dar. Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt werden. Die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen erhält der Fonds in den Währungen, in denen er investiert. Der Wert dieser Währungen kann gegenüber der Fondswährung fallen. Es besteht daher ein Währungsrisiko, das den Wert der Anteile insoweit beeinträchtigt, als der Kapitalanlagefonds in anderen Währungen als der Fondswährung investiert. Emittentenrisiko Neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte wirken sich auch die besonderen Entwicklungen der jeweiligen Aussteller auf den Kurs eines Wertpapiers aus. Auch bei sorgfältigster Auswahl der Wertpapiere kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern eintreten. Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Liquiditätsrisiko Unter Beachtung der Chancen und Risken der Anlage in Aktien und Renten erwirbt die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds insbesondere Wertpapiere, die an Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an organisierten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Gleichwohl kann sich bei einzelnen Wertpapieren in bestimmten Phasen oder in bestimmten Börsensegmenten das Problem ergeben, diese zum gewünschten Zeitpunkt zu veräußern. Zudem besteht die Gefahr, dass Titel, die in einem eher engen Marktsegment gehandelt werden, einer erheblichen Preisvolatilität unterliegen. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem organisierten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.

14. Risiko bei derivativen Finanzinstrumenten im Sinne des § 21 InvFG. Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung für einen Kapitalanlagefonds unter bestimmten Voraussetzungen und Beschränkungen derivative Finanzinstrumente gemäß § 21 InvFG erwerben, sofern die betreffenden Geschäfte in den Fondsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind. Hinzuweisen ist darauf, dass mit derivativen Produkten Risiken verbunden sein können, wie folgt: a) Die erworbenen befristeten Rechte können verfallen oder eine Wertminderung erleiden. b) Das Verlustrisiko kann nicht bestimmbar sein und auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. c) Geschäfte, mit denen die Risken ausgeschlossen sind oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden. d) Das Verlustrisiko kann sich erhöhen, wenn die Verpflichtung aus derartigen Geschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Währung lautet. Bei Geschäften mit OTC (Over-The-Counter)Derivaten können folgende zusätzliche Risiken auftreten: a) Probleme bei der Veräußerung der am OTC-Markt erworbenen Finanzinstrumente an Dritte, da bei diesen ein organisierter Markt fehlt; eine Glattstellung eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein (Liquiditätsrisiko); b) der wirtschaftliche Erfolg des OTC-Geschäftes kann durch den Ausfall des Kontrahenten gefährdet sein (Kontrahentenrisiko); Seite 8

15. Techniken und Anlagepolitik

Instrumente

der

Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten dürfen unter folgenden Voraussetzungen erworben werden: 1. Bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bis zu 20 vH des Fondsvermögens angelegt werden, sofern das betreffende Kreditinstitut > seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder > sich in einem Drittstaat befindet und Aufsichtsbestimmungen unterliegt, die nach Auffassung der FMA jenen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. 2. Ungeachtet sämtlicher Einzelobergrenzen darf ein Kapitalanlagefonds bei ein und demselben Kreditinstitut höchstens 20 vH des Fondsvermögens in einer Kombination aus von diesem Kreditinstitut begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei diesem Kreditinstitut und/oder von diesem Kreditinstitut erworbenen OTC-Derivaten investieren. Es ist kein Mindestguthaben zu halten. Geldmarktinstrumente Für den Kapitalanlagefonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die 1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Maärkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. 2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, dürfen erworben werden, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagenund Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder b) von Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen. Die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit.a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660 EWR erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll; Geldmarktinstrumente, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen und auch nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden, dürfen nur bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden. Wertpapiere Die Kapitalanlagegesellschaft erwirbt Wertpapiere, die an einer im Anhang genannten Börsen des Inund Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Daneben werden Wertpapiere aus Neuemissionen erworben, deren Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Börse oder an einem geregelten Markt zu beantragen, sofern ihre Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. Nicht notierte Wertpapiere und andere verbriefte Rechte Insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens dürfen in Wertpapieren angelegt werden, die nicht an einer der im Anhang aufgeführten Börsen amtlich zugelassen oder an einem der im Anhang angeführten geregelten Märkte gehandelt werden. Anteile an Kapitalanlagefonds Anteile an Kapitalanlagefonds (= Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaft offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen gemeinsam mit OGA- Kapitalanlagefonds bis zu insgesamt 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden, sofern diese ihrerseits zu nicht mehr als 10 v.H. in Anteile anderer Kapitalanlagefonds investieren. Seite 9

Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen dürfen nicht erworben werden. Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens erworben werden. Anteile an Immobilienfonds Für den Kapitalanlagefonds dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs.1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden. Der Erwerb von Immobilienspezialfonds ist unzulässig. Derivative Finanzinstrumente a) Notierte und nicht-notierte derivative Finanzinstrumente Für einen Kapitalanlagefonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einer der im Anhang angeführten Börsen amtlich zugelassen sind oder an einem der im Anhang genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich zugelassen sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate) eingesetzt werden, sofern 1. es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des § 20 oder um Finanzindices, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in welche der Kapitalanlagefonds gemäß den in seinen Fondsbestimmungen genannten Anlagezielen investieren darf, 2. die Gegenpartei bei Geschäften mit OTCDerivaten einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorie sind, die von der FMA durch Verordnung zugelassen wurden, und 3. die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative der Kapitalanlagegesellschaft zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. b) Verwendungszweck Derivative Finanzinstrumente werden im RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 nur zu Absicherungszwecken eingesetzt. c) Risikomanagement Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fondsvermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Sie hat ferner ein Verfahren zu verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des jeweiligen Wertes der OTC-Derivate erlaubt. Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Einvernehmen mit der Depotbank, der FMA entsprechend dem von dieser festgelegten Verfahren für jeden von ihr verwalteten

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Kapitalanlagefonds die Arten der Derivate im Fondsvermögen, die mit den jeweiligen Basiswerten verbundenen Risiken, die Anlagegrenzen und die verwendeten Methoden zur Messung der mit den Derivategeschäften verbundenen Risiken mitzuteilen. Da bei Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 derivative Finanzinstrumente lediglich zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Kapitalanlagefonds eingesetzt werden, wird durch ihren Einsatz das Risikoprofil des Kapitalanlagefonds nicht erhöht. Diese Absicherung hat zur Folge, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Kapitalanlagefonds nicht bzw. nicht im selben Ausmaß widerspiegeln. Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt. Ein Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie innerhalb der für das Underlying geltenden spezifischen Anlagegrenzen der Fondsbestimmungen und des Investmentfondsgesetzes Anlagen in Derivaten tätigen, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese spezifischen Anlagegrenzen nicht überschreitet. Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten: 1. wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2002/12/EG ist, 10 vH des Fondsvermögens, 2. ansonsten 5 vH des Fondsvermögens. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden im Hinblick auf die spezifischen Anlagegrenzen nicht berücksichtigt. Ist ein Derivat in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eingebettet, so muss es hinsichtlich der Einhaltung der zuvor genannten Vorschriften berücksichtigt werden. d) Gesamtgrenze Die Summe der anzurechnenden Werte der derivativen Finanzinstrumente darf gemäß den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes den Wert des Fondsvermögens nicht übersteigen. Der anzurechnende Wert für - Finanzterminkontrakte bemisst sich nach dem Kontraktwert multipliziert mit dem börsetäglich ermittelten Terminpreis; - Optionsrechte bemisst sich nach dem Wert der Wertpapiere oder Finanzinstrumente, die Gegenstand des Optionsrechtes sind (Underlying) e) Leverage Die Kapitalanlagegesellschaft darf den Investitionsgrad dieses Kapitalanlagefonds über den Einsatz von Derivaten steigern (Leverage). Seite 10

Derivative Finanzinstrumente werden im RaiffeisenPensionsfonds-Österreich 2004 jedoch nur zu Absicherungszwecken eingesetzt. Value at Risk Keine Anwendung. Zinsswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen, soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegenüberstehen. Je nach Einschätzung der Zinsentwicklung kann die Kapitalanlagegesellschaft - ohne Vermögenswerte zu veräußern - ein Zinsänderungsrisiko ausschalten und somit Kursverluste vermeiden. So kann z.B. in Erwartungen steigender Zinsen der festverzinste Teil eines Portefeuilles in variable Zinsansprüche getauscht werden oder umgekehrt in Erwartung fallender Zinsen der variable Teil in festverzinste Zinsansprüche getauscht werden. Devisenswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen. Ein solcher Tausch kann durchgeführt werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft z.B. eine Abwertung der im Portefeuille befindlichen Währung erwartet. Pensionsgeschäfte Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen. Das bedeutet, dass die für den Fonds relevante Ausstattung der "in Pension genommenen" Vermögensgegenstände von der jeweiligen Basisausstattung differieren können. So kann z.B. die Verzinsung, Laufzeit und Kauf- und Verkaufskurs deutlich vom unterlegten Vermögensgegenstand abweichen. Das Marktrisiko wird dadurch ausgeschaltet. Wertpapierleihe Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des Investmentfondsgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, dass der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Die dafür vereinnahmten Prämien stellen eine zusätzliche Ertragskomponente dar.

16. Bewertungsgrundsätze Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse bzw. Preiserstellungen zugrundegelegt. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere liquide Finanzanlagen, die weder an Börsen notiert sind noch an anderen organisierten Märkten gehandelt werden, werden zum aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. Optionen, für die ein Börsen- oder Marktpreis nicht verfügbar ist, werden mit einem Preis angesetzt, der unter Einbeziehung sämtlicher erkennbarer Chancen und Risken dem Marktpreis in wirtschaftlich vernünftiger Weise am nächsten kommt.

17. Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabeaufschlages wird zur Abgeltung der Ausgabekosten ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag zur Abgeltung der Ausgabekosten beträgt bis zu 3 % des Wertes eines Anteiles. Dieser Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Performance reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Aus diesem Grund empfiehlt sich bei dem Erwerb von Investmentanteilscheinen eine längere Anlagedauer. Veröffentlichung der Ausgabeund Rücknahmepreise Der Wert eines Anteiles, der Ausgabe- und Rücknahmepreis wird börsetäglich von der Depotbank ermittelt und in der "Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse" und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland veröffentlicht. Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile Die Ausgabe und Rücknahme der Anteile durch die Depotbank oder der Erwerb der Anteile bei einer der im Anhang angeführten Zahl- und Einreichstellen erfolgt ohne Berechnung zusätzlicher Kosten mit Ausnahme der Berechnung des Ausgabeaufschlags bei Ausgabe von Anteilscheinen. Bei Rücknahme der Anteilscheine ist kein Rücknahmeabschlag zu bezahlen. Seite 11

Inwieweit beim einzelnen Anleger für den Erwerb und die Rückgabe von Anteilscheinen zusätzliche Gebühren verrechnet werden, hängt von den individuellen Vereinbarungen des Anlegers mit dem jeweiligen depotführenden Kreditinstitut ab und unterliegt daher nicht der Einflussnahme durch die Kapitalanlagegesellschaft.

18. Angaben über die Methode, die Höhe und die Berechnung der zu Lasten des Kapitalanlagefonds gehenden Vergütungen für die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte und der Unkostenerstattungen an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder Dritte durch den Kapitalanlagefonds. Verwaltungskosten/Kosten der Kapitalgarantie Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von 2,0 % des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, zu Lasten des Fondsvermögens für die Kapitalgarantie (§ 15a) im Sinne des § 108h (1) Z. 3 EStG Kosten bis zu einer jährlichen Höhe von 2,50 % p.a. des Fondsvermögens zu verrechnen. Sonstige Kosten Neben den der Kapitalanlagegesellschaft zustehenden Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Kapitalanlagefonds: a) Transaktionskosten Darunter sind jene Kosten zu verstehen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen des Kapitalanlagefonds entstehen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Abrechnung der Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden. b) Kosten für den Wirtschaftsprüfer Die Höhe der Vergütung an den Wirtschaftsprüfer richtet sich einerseits nach dem Fondsvolumen und andererseits nach den Veranlagungsgrundsätzen. c) Publizitätskosten Darunter sind jene Kosten zu subsumieren, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Informationen gegenüber Anteilinhabern im In- und Ausland entstehen. Weiters können im Inland und im Ausland die Kosten der Preisveröffentlichung in einer hinreichend verbreiteten Tageszeitung dem Kapitalanlagefonds angelastet werden, sowie sämtliche durch die Aufsichtsbehörden verrechnete Kosten, wenn Änderungen (insb. der Fondsbestimmungen, Verkaufsprospekt) notwendig sind, weil sich gesetzliche Bestimmungen geändert haben. d) Kosten für Konten und Depots des Kapitalanlagefonds (Wertpapierdepotgebühren) Dem Kapitalanlagefonds werden von der Depotbank bankübliche Depotgebühren, Kosten für Kuponinkasso, ggf. einschließlich der banküblichen

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Kosten für die Verwaltung ausländischer Wertpapiere im Ausland angelastet. e) Depotbankgebühr Die Depotbank erhält für die Führung der Fondsbuchhaltung, die tägliche Bewertung des Kapitalanlagefonds und die Preisveröffentlichung eine monatliche Abgeltung. f) Kosten für Dienste externer Beraterfirmen oder Anlageberater Werden für den Kapitalanlagefonds externe Berater oder Anlageberater in Anspruch genommen, werden die aufgelaufenen Kosten unter dieser Position zusammengefasst und dem Kapitalanlagefonds angelastet. Im aktuellen Rechenschaftsbericht finden Sie im Kapitel „Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens“ unter Fondsergebnis die Position „sonstige Verwaltungsaufwendungen“, die sich aus den oben unter lit. b bis f genannten Positionen zusammensetzt.

19. bisherige Ergebnisse Kapitalanlagefonds

des

siehe Anhang „Vereinfachter Verkaufsprospekt“.

20. Profil des typischen Anlegers, für den der Kapitalanlagefonds konzipiert ist siehe Anhang „Vereinfachter Verkaufsprospekt“.

21. etwaige Kosten oder Gebühren mit Ausnahme der unter Z.17 genannten Kosten, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anteilinhaber zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen des Kapitalanlagefonds zu zahlen sind siehe Anhang „Vereinfachter Verkaufsprospekt“.

Seite 12

ABSCHNITT III ANGABEN ÜBER DIE DEPOTBANK Depotbank ist die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Am Stadtpark 9, 1030 Wien Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 16. Dezember 2003, GZ: 25 9005/2-FMA-I/3/03 der Finanzmarktaufsicht die Funktion der Depotbank übernommen. Ihr obliegt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Führung der Konten und Depots des Fonds gemäß Investmentfondsgesetz. Die der Kapitalanlagegesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft handeln. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

Dr. Heinz Macher Prokurist

Mag. Friedrich Schiller Prokurist

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 13

ABSCHNITT IV

VEREINFACHTER VERKAUFSPROSPEKT

Vereinfachter Prospekt für den

Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 Pensionsinvestmentfonds gemäß §§ 23a ff InvFG iVm §§ 108g ff EStG Der Kapitalanlagefonds entspricht nicht der Richtlinie 85/611/EWG.

ISIN vollthesaurierend (Inland):

AT0000629134

Genehmigt von der Finanzmarktaufsicht entsprechend den Bestimmungen des österreichischen Investmentfondsgesetzes.

gültig ab 31. März 2008

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 14

1. Kurzdarstellung des Kapitalanlagefonds Datum der Gründung des Fonds:

5. Februar 2004

Rechnungsjahr:

01.01. – 31.12.

Ausschüttungs- / Auszahlungs- / Wiederveranlagungstag:

15.03.

Veröffentlichungsdatum des aktuellen Verkaufsprospektes:

28. März 2008

Kapitalanlagegesellschaft:

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H., Schwarzenbergplatz 3, A-1010 Wien

Fondsmanagement:

Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H., Schwarzenbergplatz 3, A-1010 Wien

Depotbank:

Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Am Stadtpark 9, A-1030 Wien

Abschlussprüfer:

KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungsund Steuerberatungsgesellschaft, Porzellangasse 51, A-1090 Wien

Den Kapitalanlagefonds anbietende Finanzgruppe:

Raiffeisenbanken Raiffeisen Landeszentralen Raiffeisen Zentralbank Österreich AG Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank AG Zu den Beschränkungen des Vertriebs des Fonds an amerikanische Staatsbürger entnehmen Sie die entsprechenden Hinweise dem Abschnitt II, Punkt 1 des vollständigen Verkaufsprospektes.

2. Anlageinformationen 2.1. Anlageziel Der Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 ist ein gemischter Fonds und strebt als Anlageziel regelmäßige Erträge verbunden mit moderatem Kapitalwachstum an. Der Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 ist gemäß §§ 23 a ff Investmentfondsgesetz in Verbindung mit §§ 108g ff EStG für die private Altersvorsorge (im Rahmen der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge) geeignet.

Die Anlagepolitik des Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 wird durch die gesetzlich vorgegebenen Anlagegrenzen (§ 108 h Abs. 1 Z 1 EStG) sowie durch die gesetzlich vorgeschriebene Garantie (§ 108 h Abs. 1 Z 3 EStG) maßgeblich beeinflusst. Die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Am Stadtpark 9, 1030 Wien, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien FN 58882 t, hat mit gesonderter Garantieurkunde eine Kapitalerhaltungsgarantie (Garantie der Summe der einbezahlten Beiträge und investierten steuerlichen Prämien) zum Ablauf der Bindungsfrist sowie zu Beendigungstagen (siehe 4.2.) zugunsten jener Anteilsinhaber des Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 abgegeben, die einen Raiffeisen-Pension-Vertrag abgeschlossen haben. Sind vom Auszahlungsbetrag Steuern und/oder Abgaben in Abzug zu bringen (z.B. im Falle der Nachversteuerung bei Auszahlung zur freien Verwendung), so geht dies zulasten des Anteilsinhabers. Derartige Abzüge können den Betrag, den der Anteilsinhaber ausbezahlt erhält, trotz Kapitalerhaltungsgarantie unter den Betrag des eingesetzten Kapitals reduzieren.

2.2. Anlagestrategie Der gemischte Dachfonds ist ein gesetzlich gewidmetes und staatlich gefördertes Instrument zur prämienbegünstigten Pensionsvorsorge mit Prämienbegünstigung, Steuerfreiheit und Kapitalgarantie. Die Mindestbindungsdauer für Abschlüsse im Jahr 2004 läuft bis 6.4.2015. Die widmungsgemäße Verwendung zielt auf eine Zusatzpension ab. Wird das Kapital vorzeitig entnommen, so ist die Hälfte der erhaltenen Prämien rückzuerstatten und es erfolgt eine Nachversteuerung. Die Veranlagung in Aktien orientiert sich an § 108h Abs. 1 Z. 1 EStG. Der Kapitalanlagefonds investiert überwiegend in Euro denominierte Anleihenfonds und Aktienfonds gemäß § 108h Abs.1 Z.1 EStG., wobei Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere insgesamt bis zu 70 % des Fondsvermögens erworben werden dürfen. Der Kapitalanlagefonds darf bis zu 20 % des Fondsvermögens in Einzeltitel investieren. Der Erwerb von Optionsscheinen ist ausgeschlossen. Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden; diese spielen im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle. Im Kapitalanlagefonds dürfen grundsätzlich bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds kann jedoch einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Für den Kapitalanlagefonds dürfen derivative Instrumente ausschließlich zur Absicherung erworben werden. Anteile an Immobilienfonds gemäß § 20a Abs.1 Z.4 InvFG können für den Kapitalanlagefonds bis zu insgesamt 10 % des Fondsvermögens erworben werden. Der Kapitalanlagefonds wird aktiv gemanagt, wobei auch auf eine ausgewogene Risikostreuung Bedacht genommen wird.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 15

Fondsstruktur nach Laufzeiten per 28.12.2007 1):

Wertpapierstruktur nach Rating per 28.12.2007 1):

60,00

AAA 78,01 %

49,23 %

50,00 40,41 %

40,00 30,00 20,00

6,31 %

7,75 %

10,00

2,80 %

0,00 -10,00

AA 6,67 %

– 6,51 %

-20,00 0-1 Jahre

1-3 Jahre

3-5 Jahre

5-7 Jahre

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

7-10 Jahre

n.v. 0,46 %

> 10 Jahre

Seite 16

BBB 2,29 %

A 12,57 %

Wertpapierstruktur nach Asset Klassen per 28.12.2007 1):

Anleihen Euro 31,72 %

Aktien Euro/Europa 42,24 %

Anleihen Global 15,85 % Bankguthaben 10,19 %

2.3. Beurteilung des Risikoprofils Die Wertentwicklung der Anteilscheine ist von der Anlagepolitik sowie von der Marktentwicklung der einzelnen Vermögensbestandteile des Fonds abhängig und kann im Vorhinein nicht festgelegt werden. Der Wert der Anteilscheine kann gegenüber dem Ausgabepreis steigen oder fallen, jedoch ist die Summe der einbezahlten Beiträge und investierten steuerlichen Prämien garantiert (siehe 2.1.). Da der Kapitalanlagefonds überwiegend in Aktien und Anleihen veranlagt, können sich insbesondere Zinsänderungs-, Kurs- und Bonitätsrisken auf den Anteilswert auswirken. Daneben können aber auch andere Risken wie etwa das Währungsrisiko, Liquiditätsrisiko oder andere Marktrisken in Erscheinung treten. Da bei diesem Kapitalanlagefonds derivative Finanzinstrumente lediglich zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Kapitalanlagefonds eingesetzt werden, wird durch ihren Einsatz das Risikoprofil des Kapitalanlagefonds nicht erhöht. Diese Absicherung hat zur Folge, dass sich allenfalls steigende Marktpreise im Kapitalanlagefonds nicht bzw. nicht im selben Ausmaß widerspiegeln. Eine ausführliche Beschreibung der einzelnen mit Veranlagung in diesen Kapitalanlagefonds verbundenen Risken ist im vollständigen Verkaufsprospekt enthalten. Die Verfügungsmöglichkeiten des Anteilscheininhabers sind eingeschränkt (siehe 4.2.).

Marktrisiko:

Wechselkurs- und Währungsrisiko: Risiko der Inflexibilität: Kapitalgarantie:

1) Die verwendete Software rechnet mit einer Genauigkeit von fünfzehn Stellen und nicht mit den angezeigten zwei Kommastellen. Durch weitere Berechnungen mit ausgewiesenen Ergebnissen können Abweichungen nicht ausgeschlossen werden.

Bonität:

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 17

Wesentliches Risikoprofil: Das Marktrisiko ist der potenzielle Verlust auf Grund nachteiliger Veränderungen von Marktpreisen oder Preis beeinflussender Parameter (z.B. Aktienkurs-, Zinsänderungs- oder Währungsrisiko). Auf Grund der vom Kapitalanlagefonds gehaltenen Fremdwährungen unterliegt dieser einem Wechselkurs- und Währungsrisiko. Die Rückgabe von Anteilscheinen des Kapitalanlagefonds ist nicht täglich sondern nur zu bestimmten Stichtagen möglich. Gemäß den Bestimmungen des § 108h Abs. 1 Z 3 EStG in der Fassung BGBl I 2002/155 ist den Anteilinhabern der Erhalt der eingezahlten Gelder und gutgeschriebenen Prämien für den Fall der Verrentung zu garantieren. Die Kapitalgarantie wird zugunsten der Anteilinhaber von der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft in gesonderter Urkunde abgegeben. Umfang und Ziehungsmodalitäten der Kapitalgarantie sind im Verkaufsprospekt des Fonds genau beschrieben. Das Langfrist-Rating der Raiffeisen Zentralbank Österreich AG wurde seitens Standard & Poor’s mit “A+“ festgesetzt.

Risikotoleranz des Investors:

2.4. Bisherige Wertentwicklung des Kapitalanlagefonds (Stichtag: 28. Dezember 2007)

Konservativer Anleger

Hinweis: Die Performance wird entsprechend der OeKB-Methode berechnet. Ausgabe- und Rücknahmespesen werden nicht berücksichtigt. Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Investmentfonds zu. Wir weisen darauf hin, dass die Rendite infolge von Währungsschwankungen steigen oder fallen kann. Wertentwicklung in Prozent (ohne Spesen).

Risikofreudiger Anleger

= Sicherheit: stetiger Wertzuwachs, geringere Kursschwankungen = Ertrag: gute Ertragsentwicklung, höhere Kursschwankungen = Wachstum: hohe Kurschancen, hohe Kursschwankungen möglich

25,00

3. Wirtschaftliche Informationen 20,00

3.1. Geltende Steuervorschriften Der Fonds selbst unterliegt keinen Steuern vom Vermögen und Ertrag. Bei gleichzeitigem Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes im Sinne des § 108g EStG ist der Fonds steuerlich begünstigt (Erträge sind von Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer befreit) und jede unbeschränkt steuerpflichtige Person im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG, die weiters auch keine gesetzliche Alterspension bezieht, kann pro jährlichem Investment bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximumbetrag eine staatliche Prämie beantragen. Die Steuerliche Behandlung des Kapitalanlagefonds für den betrieblichen Anleger ist im vollständigen Verkaufsprospekt beschrieben. Die steuerliche Behandlung der Fondserträge (bei Steuerausländern) richtet sich nach der jeweiligen nationalen Steuergesetzgebung. Wir empfehlen die Beiziehung eines Steuerexperten.

15,00 10,00 5,00 0,00 in % p.a.

2005

2006

2007

21,65

10,06

1,01

3.2. Kosten, die dem Anteilinhaber angelastet werden % p.a.

3 Jahre 10,61

5 Jahre –

(Stichtag für die Berechnung ist das Rechnungsjahresende des Fonds) Ausgabeaufschlag

10 Jahre –

2.5. Profil des typischen Anlegers:

Kosten, die mit einem Prozentsatz dem Fondsvermögen verrechnet werden (Depotgebühr 1), Depotbankgebühr 2), Verwaltungsgebühr 2)): Kosten, die betragsmäßig dem Fondsvermögen angelastet werden (Bankprüferkosten, Sonstige Gebühren) 3):

Empfohlene Behaltedauer:

In den Subfonds kann eine maximale Verwaltungsgebühr verrechnet werden 4):

3,00 % 1,51 % 0,00 % 2,00 %

Die Verwaltungsgebühr deckt neben der Managementgebühr auch etwaige Vertriebskosten und Fremdmanagerleistungen ab. 1 Jahr

mind. 10 Jahre

15 Jahre

1) 2)

Erfahrung des Investors: Unerfahrener Anleger

Erfahrener Anleger

3)

4)

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Berechnung erfolgt auf Basis des Wertpapiervermögens. Berechnung erfolgt auf Basis des Fondsvermögens. Es kommt eine Mindestdepotbankgebühr in Höhe von 2.500,00 EUR zur Anwendung, die ebenfalls dem Fondsvermögen angelastet wird. Als Grundlage für die Berechnung wurden die betragsmäßigen Kosten des letzten geprüften Rechenschaftsberichtes – auf Basis einer Rundung – herangezogen. Exklusiv einer allfälligen erfolgsabhängigen Gebühr

Seite 18

Total Expense Ratio (TER)/Portfolio Turnover Ratio (PTR): TER

1,60 %

PTR

70,63 %

TER der Subfonds: DURA11_1 (T)

0,09 %

DURA11_2 (T) DURA3_1 (T)

0,09 % n.v.

DURA7_1 (T)

0,09 %

ZKV-Aktiv (T)

0,13 %

ZKV-Europa (T) ZKV-Index (T)

n.v. 0,14 %

TER: Die Total Expense Ratio beinhaltet alle Kosten, die dem Kapitalanlagefonds angelastet werden, mit Ausnahme der Transaktionskosten und diesen vergleichbaren Kosten und wird an Hand der Zahlen des letzten geprüften Rechenschaftsberichtes erstellt. Informationen zur aktuellen TER entnehmen Sie bitte der Homepage www.rcm.at PTR: Die Portfolio Turnover Ratio gibt an, wie viele Transaktionen auf Basis einer jährlichen Berechnung im Fondsvermögen vorgenommen wurden. Je näher sich die so ermittelte Kennziffer gegen 0 richtet, umso direkter stehen die getätigten Transaktionen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Rücknahme von Anteilscheinen. Transaktionen mit Derivaten werden in die Berechnung der PTR nicht mit einbezogen. Informationen zur aktuellen PTR entnehmen Sie bitte der Homepage www.rcm.at

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

4. Den Handel betreffende Informationen 4.1. Art und Weise des Erwerbs der Anteile Die Anzahl der ausgegebenen Anteile und der entsprechenden Anteilscheine ist grundsätzlich nicht beschränkt. Die Anteile können bei den unter Punkt 1 angeführten Finanzgruppen erworben werden. Die Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. 1. Die Ausgabe der Anteile (§ 23 g Abs. 1 InvFG iVm § 108 g Abs. 1 EStG) ist nur zulässig an a) unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 nach Abschluss eines zuvor gemäß § 108 g Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erstellten Auszahlungsplanes mit dem Depot führenden Kreditinstitut sowie b) an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung, sowie c) an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs-, und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens, und d) an Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens. Um die Steuervorteile des Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 in Anspruch nehmen zu können, muss der Erwerber von Anteilen an einem Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 einen Auszahlungsplan mit der Depot führenden Bank im Sinn des § 108 g EStG abschließen und darf keine gesetzliche Alterspension beziehen. Der Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 kann grundsätzlich auch Teil eines Fondssparplanes sein.

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4.2. Art und Weise der Veräußerung der Anteile Die Anteile am Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 können ausschließlich zum Ablauf der Bindungsfrist (bis zum 5. April jenes Kalenderjahres, das zehn vollen Kalenderjahren nach Ende des Kalenderjahres folgt, in dem der Ersterwerb stattgefunden hat) und danach mit Wirkung zum 5. eines jeden Kalendermonats bzw., wenn dieser Tag kein Bankarbeitstag ist, am darauf folgenden Bankarbeitstag („Beendigungstag“) rückgelöst und die Kapitalgarantie gegebenenfalls in Anspruch genommen werden. Der Rücklösungsauftrag muss bis spätestens 5 Bankarbeitstage vor Ablauf der Bindungsfrist und danach bis spätestens 5 Bankarbeitstage vor dem Beendigungstag der Depot führenden Bank schriftlich erteilt werden. Über den Auszahlungsbetrag aus der Rücklösung der Anteile am Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004 und – gegebenenfalls – der Inanspruchnahme der Kapitalgarantie kann der Anteilsinhaber wie folgt verfügen: a. durch Überweisung auf ein Konto zu seiner freien Verwendung (in diesem Fall treten allerdings die Rechtsfolgen gemäß § 108 g Abs. 5 EStG – Rückerstattung der Hälfte der steuerlichen Prämien und Nachversteuerung - ein) oder b. durch Überweisung zur Übertragung auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung oder c. durch Überweisung - an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Kunden nachweislich -abgeschlossenen Pensionszusatzversicherung (§108b EStG), wobei abweichend von § 108 b Abs. 1 Z 2 EStG vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder - an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zweck des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108 g EStG, oder - an eine Pensionskasse, bei der der Kunde bereits Berechtigter im Sinne von § 5 Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG. Der Anteilsinhaber verzichtet im unwiderruflichen Auszahlungsplan auf eine Verfügung oder Rücklösung der Anteilsscheine bis zum Ablauf der Bindungsfrist.

5. Zusätzliche Informationen 5.1. Hinweis darauf, dass auf Anfrage der Vollständige Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte kostenlos vor und nach Vertragsabschluss angefordert werden können. Der vereinfachte Prospekt enthält in zusammengefasster Form die wichtigsten Informationen über den Kapitalanlagefonds. Nähere Informationen beinhaltet der vollständige Prospekt. Dem interessierten Anleger ist der vereinfachte Prospekt in der jeweils geltenden Fassung vor Vertragsabschluss kostenlos anzubieten, bzw. nach Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Zudem ist dem interessierten Anleger der zurzeit gültige vollständige Verkaufsprospekt (Stand: 31. März 2008) und die Allgemeinen Fondsbestimmungen in Verbindung mit den Besonderen Fondsbestimmungen vor und nach Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der vollständige Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Rechenschaftsbericht. Wenn der Stichtag des Rechenschaftsberichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem interessierten Anleger auch der Halbjahresbericht auszuhändigen.

5.2. Zuständige Aufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, Praterstraße 23, A-1020 Wien

5.3. Kontaktstelle für weitere Auskünfte Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H., Schwarzenbergplatz 3, A-1010 Wien Tel.: +43/1/711 70-0 E-Mail: [email protected] www.rcm.at

4.3. Häufigkeit und Ort sowie Art und Weise der Veröffentlichung bzw. Zurverfügungstellung der Anteilspreise Der Ausgabe- und Rücknahmepreis werden börsetäglich von der Depotbank ermittelt und in der „Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse“ veröffentlicht.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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ANHANG 1) Fondsbestimmungen

Allgemeine Fondsbestimmungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H., Wien (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten:

§ 1 Grundlagen Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend „InvFG“ genannt).

§ 2 Miteigentumsanteile 1.

Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt.

2.

Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden (§ 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) oder in effektiven Stücken dargestellt.

3.

Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds.

4.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes (§ 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet.

§ 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1.

Die Anteilscheine lauten auf den Inhaber.

2.

Die Sammelurkunden tragen die handschriftliche Unterfertigung eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft.

3.

Die effektiven Stücke tragen handschriftlichen oder die vervielfältigten Unterschriften eines Geschäftsleiters oder eines dazu beauftragten Angestellten der Depotbank sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft (§ 5).

§ 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds 1.

Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hierbei die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des § 84 Abs. 1 AktG anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen.

2.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

3.

Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

4.

Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder anderen Finanzanlagen gemäß §§ 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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§ 5 Depotbank Die im Sinne des § 23 InvFG bestellte Depotbank (§ 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus.

§ 6 Ausgabe und Anteilswert 1.

Die Depotbank hat den Wert eines Anteiles (Anteilwert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis (§ 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der Kurswerte werden gemäß § 7 (1) InvFG die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrundegelegt.

2.

Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilwert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 25) angeführt.

3.

Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis werden für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland veröffentlicht.

§ 7 Rücknahme 1.

Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines.

2.

Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteiles, abzüglich eines Abschlages und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen (§ 25) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß § 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.H. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen.

§ 8 Rechnungslegung 1.

Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht.

2.

Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß § 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht.

3.

Der Rechenschaftsbericht und der Halbjahresbericht werden in der Kapitalanlagegesellschaft und in der Depotbank zur Einsicht aufgelegt und auf der Homepage der Kapitalanlagegesellschaft (www.raiffeisencapitalmanagement.at) zur Verfügung gestellt.

§ 9 Behebungszeit für Erträgnisanteile Der Anspruch der Anteilscheininhaber auf Herausgabe der Erträgnisanteile verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Solche Erträgnisanteile sind nach Ablauf der Frist als Erträgnisse des Kapitalanlagefonds zu behandeln.

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§ 10 Veröffentlichung Auf alle die Anteilscheine betreffenden Veröffentlichungen - ausgenommen die Verlautbarung der gemäß § 6 ermittelten Werte - findet § 10 Kapitalmarktgesetz Anwendung. Die Veröffentlichung erfolgt entweder durch vollständigen Abdruck im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, oder indem Exemplare dieser Veröffentlichung in der Kapitalanlagegesellschaft und den Zahlstellen in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt werden, und das Erscheinungsdatum und die Abholstellen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.

§ 11 Änderung der Fondsbestimmungen Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Fondsbestimmungen mit Zustimmung des Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern. Die Änderung bedarf ferner der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens aber drei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft.

§ 12 Kündigung und Abwicklung 1.

Die Kapitalanlagegesellschaft kann die Verwaltung des Kapitalanlagefonds nach Einholung der Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten bzw. sofern das Fondsvermögen EUR 370.000 unterschreitet, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch öffentliche Bekanntmachung (§ 10) kündigen.

2.

Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft zur Verwaltung dieses Kapitalanlagefonds, so wird die Verwaltung oder Abwicklung nach den bezüglichen Bestimmungen des InvFG erfolgen.

§ 12a Zusammenlegung oder Übertragung von Fondsvermögen Die Kapitalanlagegesellschaft kann das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds unter Einhaltung von § 3 Abs. 2 bzw. § 14 Abs. 4 InvFG mit Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds zusammenlegen oder das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds auf Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds übertragen bzw. Fondsvermögen anderer Kapitalanlagefonds in das Fondsvermögen des Kapitalanlagefonds übernehmen.

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Besondere Fondsbestimmungen für den Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004, Pensionsinvestmentfonds-Österreich gemäß §§ 23a ff InvFG iVm §§ 108g ff EStG (nachstehend „Kapitalanlagefonds“). Der Kapitalanlagefonds entspricht nicht der Richtlinie 85/611/EWG.

§ 13 Depotbank Depotbank ist die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Wien (Sitz).

§ 14 Zahl- und Einreichstellen, Anteilscheine 1.

Zahl- und Einreichstelle für die Anteilscheine und Erträgnisscheine sind die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft, Wien, die Raiffeisen Landeszentralen und die Kathrein & Co Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft, Wien.

2.

Für den Kapitalanlagefonds werden Thesaurierungsanteilscheine ohne KESt-Abzug ausgegeben. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden dargestellt. Effektive Stücke können daher nicht ausgefolgt werden.

3.

Soweit die Anteilscheine in Sammelurkunden dargestellt werden, erfolgt die Gutschrift der Ausschüttungen gemäß § 28 bzw. der Auszahlungen gemäß § 29 durch das jeweils für den Anteilinhaber depotführende Kreditinstitut.

§ 15 Veranlagungsinstrumente und –grundsätze 1.

Für den Kapitalanlagefonds dürfen nach Maßgabe der §§ 4, 20, 20a, 20b und 21 InvFG und der §§ 23d und 23e InvFG iVm § 108h Abs.1 Z.1 EStG und der §§ 16ff der Fondsbestimmungen alle Arten von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen liquiden Finanzanlagen erworben werden, sofern dadurch dem Grundsatz der Risikostreuung Rechnung getragen wird und die berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht verletzt werden.

1.

Für den Kapitalanlagefonds werden die verschiedenen Vermögenswerte nach folgenden Veranlagungsgrundsätzen ausgewählt: – Anteile an Kapitalanlagefonds gemäß § 20 Abs.3 Z. 8b und 8c InvFG (§ 20a Abs.1 Z.1 InvFG), nicht im Fall eines Indexfonds gemäß § 20b InvFG Der Kapitalanlagefonds investiert überwiegend in Euro denominierte Anleihenfonds und Aktienfonds gemäß § 108h Abs.1 Z.1 EStG., wobei Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere insgesamt bis zu 70 % des Fondsvermögens erworben werden dürfen. – Wertpapiere (einschließlich Wertpapiere mit eingebetteten derivativen Instrumenten) Der Kapitalanlagefonds darf bis zu 20 % des Fondsvermögens in Einzeltitel investieren. Der Erwerb von Optionsscheinen ist ausgeschlossen. – Geldmarktinstrumente Für den Kapitalanlagefonds können auch Geldmarktinstrumente erworben werden; diese spielen im Rahmen der Veranlagungsgrundsätze eine untergeordnete Rolle. – Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Im Kapitalanlagefonds dürfen grundsätzlich bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds kann jedoch einen höheren Anteil an Sichteinlagen oder kündbaren Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten aufweisen. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. – derivative Instrumente (einschließlich OTC-Derivative) Für den Kapitalanlagefonds dürfen derivative Instrumente ausschließlich zur Absicherung erworben werden. – Anteile an Immobilienfonds gemäß § 20a Abs.1 Z.4 InvFG Anteile an Immobilienfonds gemäß § 20a Abs.1 Z.4 InvFG können für den Kapitalanlagefonds bis zu insgesamt 10 % des Fondsvermögens erworben werden.

2.

Werden für den Kapitalanlagefonds Wertpapiere und Geldmarktinstrumente erworben, in die ein Derivat eingebettet ist, so hat dies die Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der Einhaltung der §§ 19 und 19a zu berücksichtigen. Anlagen eines Kapitalanlagefonds in indexbasierten Derivaten werden bei den Anlagegrenzen des § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7 und 8d InvFG nicht berücksichtigt.

3.

Der Erwerb nicht voll eingezahlter Aktien oder Geldmarktinstrumente und von Bezugsrechten auf solche Instrumente oder von nicht voll eingezahlten anderen Finanzinstrumenten ist bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens zulässig.

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4.

Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat einschließlich seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen zu mehr als 35 v.H. erworben werden, sofern die Veranlagung des Fondsvermögens in zumindest sechs verschiedenen Emissionen erfolgt wobei die Veranlagung in ein und derselben Emission 30 v.H. des Fondsvermögens nicht überschreiten darf.

§ 15a Kapitalgarantie Gemäß den Bestimmungen des § 108h Abs. 1 Z 3 EStG in der Fassung BGBl I 2002/155 ist den Anteilinhabern der Erhalt der eingezahlten Gelder und gutgeschriebenen Prämien für den Fall der Verrentung zu garantieren. Die Kapitalgarantie wird zugunsten der Anteilinhaber von der Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft in gesonderter Urkunde abgegeben. Umfang und Ziehungsmodalitäten der Kapitalgarantie sind im Verkaufsprospekt des Fonds genau beschrieben.

§ 16 Börsen und organisierte Märkte 1.

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dürfen erworben werden, wenn sie an einem geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 BWG notiert oder gehandelt werden oder an einem anderen anerkannten, geregelten für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder > an einer im Anhang angeführten Börse eines Drittstaates amtlich notieren oder > an einem im Anhang angeführten anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittstaates gehandelt werden oder, > die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einer der vorgenannten Börsen oder zum Handel an einem der vorgenannten anderen Märkte beantragt wird und die Zulassung spätestens binnen eines Jahres ab Beginn der Ausgabe der Wertpapiere erfolgt. > >

2.

Nicht auf einem geregelten Markt gehandelte Geldmarktinstrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, können für den Kapitalanlagefonds erworben werden, sofern die Emission oder der Emittent selbst den Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt und entweder > von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden, oder > von Unternehmen begeben werden dessen Wertpapiere an den unter Ziffer 1 - ausgenommen Neuemissionen bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden, oder > von einem Institut begeben oder garantiert werden, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder von einem Institut begeben oder garantiert werden, welches Aufsichtsbestimmungen unterliegt und diese einhält, die nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, oder > von anderen Emittenten begeben werden, die einer Kategorie angehören, die von der Finanzmarktaufsicht zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die gleichwertig sind und sofern es sich bei dem Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR handelt, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer, eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden, Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.

3.

Insgesamt dürfen bis zu 10 v.H. des Fondsvermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllen, angelegt werden.

§ 17 Anteile an Kapitalanlagefonds 1.

Anteile an Kapitalanlagefonds (= Kapitalanlagefonds und Investmentgesellschaften offenen Typs), welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), dürfen erworben werden.

2.

Anteile an Kapitalanlagefonds, welche die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG nicht erfüllen (OGA) und deren ausschließlicher Zweck es ist, > beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und > deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens der Kapitalanlagefonds zurückgenommen oder ausbezahlt werden, dürfen erworben werden, sofern

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a)

b)

c)

diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der Finanzmarktaufsicht derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht, und das Schutzniveau der Anteilinhaber dem Schutzniveau der Anteilinhaber von Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (OGAW), gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für eine getrennte Verwahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, und die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden.

3.

Für den Kapitalanlagefonds dürfen auch Anteile an Kapitalanlagefonds erworben werden, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist.

4.

Anteile an ein und demselben Kapitalanlagefonds dürfen bis zu 50 v.H. des Fondsvermögens erworben werden.

§ 17a Anteile an Immobilienfonds Für den Kapitalanlagefonds dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß § 1 Abs.1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, insgesamt bis zu 10 vH des Fondsvermögens erworben werden.

§ 18 Sichteinlagen oder kündbare Einlagen Für den Kapitalanlagefonds dürfen Bankguthaben in Form von Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten gehalten werden. Es ist kein Mindestbankguthaben zu halten. Das Bankguthaben ist der Höhe nach mit 30 v.H. des Fondsvermögens begrenzt. Im Rahmen von Umschichtungen des Fondsportefeuilles oder zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei Wertpapieren kann der Kapitalanlagefonds kann jedoch einen höheren Anteil an Bankguthaben aufweisen.

§ 19 Derivate 1.

Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente erworben werden, die an einem der in § 16 genannten geregelten Märkten gehandelt werden, wenn es sich bei den Basiswerten um Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und andere liquide Finanzanlagen im Sinne des § 15, oder Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen handelt, in die der Kapitalanlagefonds gemäß seinen Veranlagungsgrundsätzen (§ 15) investieren darf.

2.

Das mit den Derivaten verbundene Gesamtrisiko darf den Gesamtnettowert des Fondsvermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Risikos werden der Marktwert der Basiswerte, das Ausfallrisiko, künftige Marktfluktuationen und die Liquidationsfrist der Positionen berücksichtigt.

3.

Der Kapitalanlagefonds darf als Teil seiner Anlagestrategie Derivate innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen erwerben, sofern das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.

4.

Derivative Produkte dürfen nur zur Absicherung eingesetzt werden.

§ 19a OTC-Derivate 1.

Für den Kapitalanlagefonds können abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden (OTC-Derivate), erworben werden, sofern a) es sich bei den Basiswerten um solche gemäß § 19 Z 1 handelt, b) die Gegenparteien einer Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der Finanzmarktaufsicht durch Verordnung zugelassen wurden, c) die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des Kapitalanlagefonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können, und d) diese innerhalb der in § 20 Abs.3 Z 5, 6, 7, 8a und 8d InvFG festgelegten Grenzen veranlagt werden und das Gesamtrisiko der Basiswerte diese Anlagegrenzen nicht überschreitet.

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2.

Das Ausfallrisiko bei Geschäften eines Kapitalanlagefonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten: a) wenn die Gegenpartei ein Kreditinstitut ist, 10 v.H. des Fondsvermögens, b) ansonsten 5 v.H. des Fondsvermögens.

3.

OTC-Derivative dürfen nur zur Absicherung eingesetzt werden.

§ 19b Value at Risk nicht anwendbar.

§ 20 Kreditaufnahme Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Fondsvermögens aufnehmen.

§ 21 Pensionsgeschäfte Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, für Rechnung des Kapitalanlagefonds innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem im vorhinein bestimmten Zeitpunkt und zu einem im vorhinein bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen.

§ 22 Zinsswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen, soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.

§ 23 Devisenswaps Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen.

§ 24 Wertpapierleihe Die Kapitalanlagegesellschaft ist innerhalb der Veranlagungsgrenzen des InvFG berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 v.H. des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurück zu übereignen.

§ 25 Modalitäten der Ausgabe und Rücknahme 2.

Die Berechnung des Anteilswertes gemäß § 6 erfolgt in EUR. Der Ausgabezuschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft beträgt 3 v.H. Die Ausgabe der Anteile (§ 23g Abs. 1 InvFG iVm § 108g Abs. 1 EStG) ist nur zulässig an e) unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 EStG 1988 nach Abschluss eines zuvor gemäß § 108g Abs. 1 Einkommenssteuergesetz erstellten Auszahlungsplanes mit dem depotführenden Kreditinstitut sowie f) an Versicherungsunternehmen für die Veranlagung des Deckungsstockes einer Pensionszusatzversicherung, sowie g) an Pensionskassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungs-, und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens, und h) an Mitarbeitervorsorgekassen im Rahmen der Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

3.

Die Ausgabe der Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt, die Kapitalanlagegesellschaft behält sich vor, die Ausgabe von Anteilscheinen vorübergehend oder vollständig einzustellen.

4.

Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Anteilswert.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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§ 26 Rechnungsjahr Das Rechnungsjahr des Kapitalanlagefonds ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.

§ 27 Verwaltungsgebühr, Ersatz von Aufwendungen Die Kapitalanlagegesellschaft erhält für ihre Verwaltungstätigkeit eine jährliche Vergütung bis zu einer Höhe von bis zu 2,0 % des Fondsvermögens, die aufgrund der Monatsendwerte anteilig errechnet wird. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, zu Lasten des Fondsvermögens für die Kapitalgarantie (§ 15a) Kosten bis zu einer jährlichen Höhe von 2,5 % p.a. des Fondsvermögens zu verrechnen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat weiters Anspruch auf Ersatz aller durch die Verwaltung entstandenen Aufwendungen wie insbesondere Kosten für Depotbankgebühren, Transaktionskosten, Pflichtveröffentlichungen, Depotgebühren, Prüfungs-, Beratungs- und Abschlusskosten.

§ 28 Verwendung der Erträgnisse bei Ausschüttungsanteilscheinen nicht anwendbar.

§ 29 Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen mit KESt-Abzug (Thesaurierer) nicht anwendbar.

§ 29a Verwendung der Erträgnisse bei Thesaurierungsanteilscheinen ohne KESt-Abzug (Vollthesaurierer Inlandstranche) Die während des Rechnungsjahres vereinnahmten Erträgnisse nach Deckung der Kosten werden gemäß § 23 c Investmentfondsgesetz iVm § 108 h Abs. 1 Z 2 Einkommenssteuergesetz der Wiederveranlagung zugeführt. Ebenso wird die gemäß § 108 g Einkommenssteuergesetz erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) der Wiederveranlagung zugeführt. Die Rückerstattung inländischer Kapitalertragssteuer von Gewinnausschüttungen, die dem Pensionsinvestmentfonds zugehen, kann von der Kapitalanlagegesellschaft im nachhinein einmal pro Jahr kumuliert beantragt werden.

§ 30 Abwicklung Vom Nettoabwicklungserlös erhält die Depotbank eine Vergütung von 0,5 v.H. des Fondsvermögens.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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Anhang zu § 16 Liste der Börsen mit amtlichem Handel und von organisierten Märkten 1.

Börsen mit amtlichem Handel und organisierten Märkten in den Mitgliedstaaten des EWR

Nach Artikel 16 der Richtlinie 93/22/EWG (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) muss jeder Mitgliedstaat ein aktuelles Verzeichnis der von ihm genehmigten Märkte führen. Dieses Verzeichnis ist den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Die Kommission ist gemäß dieser Bestimmung verpflichtet, einmal jährlich ein Verzeichnis der ihr mitgeteilten geregelten Märkte zu veröffentlichen. Infolge verringerter Zugangsschranken und der Spezialisierung in Handelssegmente ist das Verzeichnis der „geregelten Märkte “größeren Veränderungen unterworfen. Die Kommission wird daher neben der jährlichen Veröffentlichung eines Verzeichnisses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine aktualisierte Fassung auf ihrer offiziellen Internetsite zugänglich machen. Das aktuell gültige Verzeichnis der geregelten Märkte finden Sie unter: http://www.fma.gv.at/cms/site//attachments/2/0/2/CH0230/CMS1140105592256/1_listeger.pdf im „Verzeichnis der Geregelten Märkte (pdf)“. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8. 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 3.15 3.16 3.17

1

Börsen in europäischen Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten des EWR BOSNIEN UND HERZEGOVINA 1 REPUBLIK SRPSKA, BiH KROATIEN SCHWEIZ SERBIEN UND MONTENEGRO TÜRKEI BULGARIEN RUMÄNIEN

Sarajevo Banja Luka Zagreb, Varaždin SWX Swiss-Exchange Belgrad Istanbul (betr. Stock Market nur "National Market") Sofia (Bulgarian Stock Exchange) Bukarest (Bucharest Stock Exchange)

Börsen in außereuropäischen Ländern AUSTRALIEN ARGENTINIEN BRASILIEN CHILE HONGKONG INDIEN INDONESIEN ISRAEL JAPAN KANADA KOREA MALAYSIA MEXIKO NEUSEELAND PHILIPPINEN SINGAPUR SÜDAFRIKA

Sydney, Hobart, Melbourne, Perth Buenos Aires Rio de Janeiro, Sao Paulo Santiago Hongkong Stock Exchange Bombay Jakarta Tel Aviv Tokyo, Osaka, Nagoya, Kyoto, Fukuoka, Niigata, Sapporo, Hiroshima Toronto, Vancouver, Montreal Seoul Kuala Lumpur Mexiko City Wellington, Christchurch/Invercargill, Auckland Manila Singapur Stock Exchange Johannesburg

„BiH“ ist die offizielle Abkürzung von „Bosnia i Herzegovina“.

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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3.18 3.19 3.20

TAIWAN THAILAND USA

3.21

VENEZUELA

4.

Organisierte Märkte in Ländern außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

4.1 4.2 4.3 4.4

JAPAN KANADA KOREA SCHWEIZ

4.5

USA

5.

Taipei Bangkok New York, American Stock Exchange (AMEX), New York Stock Exchange (NYSE), Los Angeles/Pacific Stock Exchange, San Francisco/Pacific Stock Exchange, Philadelphia, Chicago, Boston, Cincinnati Caracas

Over the Counter Market Over the Counter Market Over the Counter Market SWX-Swiss Exchange, BX Berne eXchange; Over the Counter Market der Mitglieder der International Securities Market Association (ISMA), Zürich Over the Counter Market im NASDAQ-System, Over the Counter Market (markets organised by NASD such as Over-the-Counter Equity Market, Municipal Bond Market, Government Securities Market, Corporate Bonds and Public Direct Participation Programs) Over-the-Counter-Market for Agency Mortgage-Backed Securities

Börsen mit Futures und Options Märkten

5.1 5.2 5.3

ARGENTINIEN AUSTRALIEN BRASILIEN

5.4 5.5 5.6

KANADA HONGKONG JAPAN

5.7 5.8 5.9 5.10 5.11

NEUSEELAND PHILIPPINEN SINGAPUR SLOWAKISCHE REPUBLIK SÜDAFRIKA

5.12 5.13

SCHWEIZ USA

Bolsa de Comercio de Buenos Aires Australian Options Market, Sydney Futures Exchange Limited Bolsa Brasiliera de Futuros, Bolsa de Mercadorias & Futuros, Rio de Janeiro Stock Exchange, Sao Paulo Stock Exchange Montreal Exchange, Toronto Futures Exchange Hong Kong Futures Exchange Ltd. Osaka Securities Exchange, Tokyo International Financial Futures Exchange, Tokyo Stock Exchange New Zealand Futures & Options Exchange Manila International Futures Exchange Singapore International Monetary Exchange RM System Slovakia und Bratislava Options Exchange Johannesburg Stock Exchange (JSE), South African Futures Exchange (SAFEX) EUREX American Stock Exchange, Chicago Board Options Exchange, Chicago Board of Trade, Chicago Mercantile Exchange, Comex, FINEX, Mid America Commodity Exchange, New York Futures Exchange, Pacific Stock Exchange, Philadelphia Stock Exchange, New York Stock Exchange, Boston Options Exchange (BOX)

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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2) Änderungen seit Erstellung des Verkaufsprospektes

Datum der Änderung

Art der Änderung

13.02.2004

Anpassung an das InvFG Novelle 2004

29.10.2004

Änderung Verkaufsprospekt & Vereinfachter Prospekt

31.12.2004

Änderung Verkaufsprospekt

31.03.2005

Änderung Vereinfachter Prospekt und Anhang

24.08.2005

Änderung der Fondsbestimmungen

31.01.2006

Änderung im Abschnitt II, III und Anhang

28.02.2006

Änderung im Abschnitt IV

07.06.2006

Änderung der Fondsbestimmungen

29.03.2007

Änderung der Fondsbestimmungen, Abschnitt I und Anhang

30.03.2007

Änderung im Abschnitt IV und Anhang

27.06.2007

Abschnitt I, II, IV und Anhang

18.10.2007

Abschnitt II, IV und Anhang

31.03.2008

Änderung Abschnitt I, II, IV und Anhang

3) Aufsichtsrat Dir. Dr. Gerhard GRUND, Vorsitzender, VDir. Betr. oec. Wilfried HOPFNER, stv. Vorsitzender, GDir. Stv. Leopold BUCHMAYER, stv. Vorsitzender, Dir. Mag. Georg MESSNER, Prok. Mag. Regina REITTER, Dir. Mag. Johann SCHINWALD, VDir. Dr. Georg STARZER, Dir. Mag. Gobert STERNBACH, Dir. Mag. Anton TACKNER, Mag. Manfred BAYER, MMag. Stefan GRÜNWALD, Martin HAGER, Sylvia KUBICEK, Prok. Mag. Friedrich SCHILLER

4) Vertriebsstellen Raiffeisenlandesbank Niederösterreich - Wien AG, Wien Raiffeisenlandesbank Burgenland und Revisionsverband reg.Gen.m.b.H., Eisenstadt Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Linz Raiffeisenverband Salzburg reg. Gen.m.b.H., Salzburg Raiffeisen-Landesbank Tirol AG, Innsbruck Raiffeisenlandesbank Vorarlberg Waren- und Revisionsverband, reg. Gen.m.b.H., Bregenz Raiffeisenlandesbank Kärnten – Rechenzentrum und Revisionsverband, reg. Gen.m.b.H., Klagenfurt Raiffeisenlandesbank Steiermark AG, Graz Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, Wien Kathrein & Co Privatgeschäftsbank Aktiengesellschaft, Wien

5) Angabe der Kapitalanlagefonds, die von der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. verwaltet werden (Stand: 17.12.2007) Raiffeisen-Österreich-AktienFonds, Raiffeisen-Global-AktienFonds, Raiffeisen-Euro-LiquidFonds, Raiffeisen-KonvergenzRentFonds, Raiffeisen-Eurovision-RentFonds, Raiffeisen-EuroPlus-RentFonds, Raiffeisen Europa-Aktien, Raiffeisen-§14RentFonds, Raiffeisen-Dollar-RentFonds, Raiffeisen-Euro-RentFonds, Raiffeisen-Österreich-RentFonds, Raiffeisen-GlobalVerkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 31

MixFonds, Raiffeisen-Global-RentFonds, Raiffeisen-Osteuropa-AktienFonds, Raiffeisen-Dollar-Liquid, Raiffeisen-Dachfonds Sicherheit, Raiffeisen-Dachfonds Ertrag, Raiffeisen-Dachfonds Wachstum, Raiffeisen-§14 Mix, Raiffeisen-§14MixLightFonds,

Raiffeisen-OK

Spezial

Raiffeisen-EmergingMarkets-Aktien,

RentFonds,

Raiffeisen-Europa-HighYieldFonds,

Raiffeisen-HealthCare-AktienFonds,

Raiffeisen-Active-AktienFonds,

Raiffeisen-Energie-AktienFonds,

Raiffeisen-

Technologie-AktienFonds, Raiffeisen-US-AktienFonds, Raiffeisen-Pazifik-AktienFonds, Raiffeisen-OK-RentFonds, RaiffeisenEuropa-SmallCapFonds, Raiffeisen-Eurasien-AktienFonds, Raiffeisen-Ethik-AktienFonds, VBV-RAG Pensionsfonds, GLOBAL & STABIL – World Megastocks, Q.I.K. SF1, Q.I.K. SF12, Q.I.K. SF13, Kathrein SF14, Kathrein SF15, Kathrein SF19, Kathrein SF23, Kathrein SF26, Kathrein SF27, Q.I.K. SF28, Q.I.K. SF29, Q.I.K. SF30, Kathrein SF31, Kathrein Safe (EUR), Kathrein Safe (USD), Kathrein Q.I.K. 100, Kathrein World Bond, Kathrein Q.I.K. 25, Kathrein Q.I.K. 50, Kathrein Q.I.K. 70, Kathrein Euro Bond, Kathrein Corporate Bond, Kathrein Global Bond, Kathrein European Equity, Kathrein US-Equity, Kathrein SF21 (vormals Q.I.K. Rückdeckung International), Kathrein Multi 100, Kathrein Multi Manager, Raiffeisen Omega Fonds, Raiffeisen Pension Equity D1, Raiffeisen Pension Equity F1, Raiffeisen Pension Income D1, R 5-Fonds, R 6-Fonds, R 8-Fonds, R 9-Fonds, R 12-Fonds, R 14-Fonds, R 15-Fonds, R 16-Fonds, R 17-Fonds, R 18Fonds, R 19-Fonds, R 20-Fonds, R 24-Fonds, R 26-Fonds, Raiffeisen 301 – Euro Gov. Bonds, Raiffeisen 302 – Euro Gov. Bonds Plus, Raiffeisen 303 – Non-Euro Bonds, Raiffeisen 304 – Euro Corporates, Raiffeisen 305 – Non-Euro Equities, Raiffeisen 308 – Euro Equities, Raiffeisen 310 – CEE Bonds, Raiffeisen 311 – Euro MM Plus, Raiffeisen 313 – Euro Trend Follower, Raiffeisen 314 – Euro Inflation Linked, Raiffeisen 315 – Euro Enhanced MM, Raiffeisen 316 – Hedge FoF Balanced, Raiffeisen 317 – Absolute Return 1, Raiffeisen 318 – Global Diversified, R 320-Fonds, UNIQA Structured Credit Fund (vormals R 31-Fonds), R 32-Fonds, APK Renten, R 36-Fonds, R 42-Fonds, R 45-Fonds, R 46Fonds, R 51-Fonds, R 53-Fonds, R 55-Fonds, R 63-Fonds, R 71-Fonds, R 73-Fonds, R 77-Fonds, R 78-Fonds, R 79Fonds, R 81-Fonds, R 85-Fonds, R 86-Fonds, R 87-Fonds, R 88-Fonds, R 91-Fonds, R 92-Fonds, R 94-Fonds, R 95Fonds, R 96-Fonds, , R 98-Fonds, R 99-Fonds, R 105-Fonds, R 106-Fonds, R 107-Fonds, R 110-Fonds, R 112Fonds, R 113-Fonds, R 114-Fonds, R 118-Fonds, R 119-Fonds, R 121-Fonds, R 126-Fonds, R 1210-Fonds, R 123Fonds, R 127-Fonds, R 130-Fonds, R 131-Fonds, R 135-Fonds, R 136-Fonds, R 138-Fonds, R 139-Fonds, R 140Fonds, R 142-Fonds, R 143-Fonds, R 146-Fonds, R 157-Fonds, R 423-Fonds, R 424-Fonds, R 429N-Fonds, R 438Fonds, R 474-Fonds, R 475-Fonds, R 482-Fonds, RV 1-Fonds, R 770-Fonds, , R 888-Fonds, R 32033-Fonds, R 32073-Fonds, R 32092-Fonds, R 32195-Fonds, R 32322-Fonds, R 32413-Fonds, R 32585-Fonds, R 32651-Fonds, R 32800-Fonds, R 32865-Fonds, R 32904-Fonds, R 32937-Fonds, R 32939-Fonds, ORS-DUO,

WSTW II-Fonds,

UNIQA Asia Selection (vorm. U1-Fonds), RPIE Fonds, RPIW-Fonds, Prosperity Fonds progressiv, Raiffeisen-EuroCorporates, Dachfonds Südtirol, VorsorgeInvest-Fonds, Global Protected, Raiffeisen-ProfitInvest-Ertrag, RaiffeisenProfitInvest-Sicherheit, Raiffeisen-ProfitInvest-Wachstum, Aberdeen Sovereign High Yield Bond Fund, Raiffeisen Tschechischer Anleihen Fonds, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2003, Raiffeisen-Dynamic-Bond, RaiffeisenEmergingMarkets-Rent, Raiffeisen-EU-Spezial-RentFonds, Raiffeisen-ProfitInvest-Spezial-Ertrag, Raiffeisen-ProfitInvestSpezial-Sicherheit, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004, Absolute Plus Global Alternative II Fund, RaiffeisenProfitInvest-Anleihen-Plus, Kathrein Risk Optimizer (EUR), Kathrein Max Return (EUR), Raiffeisen-InflationsschutzFonds,

Raiffeisen-Dynamic-Mix,

Raiffeisen-Hedge-Dachfonds,

Pension-Income

C1,

ZKV-Index,

ZKV-Aktiv,

DURA11_1, DURA11_2, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2005, R-2012 Spezial, R 158-Fonds (vorm. A 99), R 321 – Hedge FoF Dynamic, WALSER Euro Cash AT, Kathrein European Bond Fund, Kathrein SF35, R 32025Fonds, DURA7_1, Raiffeisen-Osteuropa-Garantiefonds, R 350-Fonds, Raiffeisen Short Term StrategyFonds, Raiffeisen Short Term Strategy PlusFonds, Raiffeisen-TopDividende-AktienFonds, R 37000-Fonds, R 160-Fonds, R2 Eurocash Plus, R2 Eurobond 1-3, R2 Eurobond 3-5, R2 Eurobond 5-7, R2 Eurobond 7-10, R2 Eurobond All, R2 Euro Corporates, R2 CEE Bond EUR, WALSER Rent Global AT, WALSER Rent EURO AT, R 32951-Fonds, OP Bond EURO hedged, R 164-Fonds, Kathrein SF50, R 165-Fonds, R 32395-Fonds, CEE Fixed Income Fund, Raiffeisen-EurasienGarantiefonds, R 166-Fonds, R 32250-Fonds, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2006, R 168-Fonds, RaiffeisenA.R.-Global Balanced, R 312 – Euro MM, R 169-Fonds, Kathrein SF 36, Prosperity Special Opportunities, R 449Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

Seite 32

Fonds, Pension Equity D 2, WALSER Valor AT, WALSER Aktien Europa AT, R 32001-Fonds, R 170-Fonds, R 171Fonds, R 172-Fonds, R 180-Fonds, UNIQA Emerging Markets Debt Fund, Kathrein SF37, R 32003-Fonds, R 32880Fonds, UNIQA Global ABS, R2 Total Return Portfolio, R2 Private Portfolio, R 322 - Euro Alpha Duration, LK 100Fonds, R-VIP 2, R-VIP 2 Spezial, R-VIP 3, R-VIP 3 Spezial, R-VIP 4, R-VIP 24, R-VIP 1, R-VIP 1 Spezial, R-VIP Classic Aktien, Kathrein SF38, Raiffeisen-Energie-Garantiefonds, R 402-Fonds, R 175-Fonds, R 32118-Fonds, RaiffeisenA.R.-Emerging-Markets, R 174-Fonds, Raiffeisen-A.R.-Global-Bonds, Raiffeisen-Global-Fundamental-Aktien, Kathrein Q.I.K. 15 (USD), Raiffeisen-Stabilitätsfonds, MVK B.E.S.T. – MVK Bond Ethic Steady Tendency, Raiffeisen 324 – USD MM Plus, R 177-Fonds, R 178-Fonds, R 461-Fonds, Pallas I, R 179-Fonds, Raiffeisen-TopSelection-Garantiefonds, R 181-Fonds, Raiffeisen 325 – Euro Enhanced MM Plus, VBV RCM Euro Bond, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2007, R 183-Fonds, Raiffeisen 326 – Asset Allocation Alpha, R 32667-Fonds, R-VIP 12A, R-VIP 24A, Kathrein SF39, R 184-Fonds, Raiffeisen 319 – Absolute Return Balanced, Tirol Duration Fonds 5, DURA3_1, Raiffeisen 327 – Fixed Income Absolute Return, R 185-Fonds, Raiffeisen 900 – Treasury Zero, Raiffeisen 901 – Treasury, R 32300-Fonds, Raiffeisen-HealthCare-Garantiefonds, Raiffeisen-Emerging-Europ-SmallCap, Kathrein SF40, Kathrein Geldmarkt +, R 435-Fonds, ZKV-Europa, Raiffeisen-Global-Equity-Strategies, Pensions Portfolio Fonds 1, Kathrein SF42, R 188Fonds, UNIQA Vermögensaufbaufonds, Kathrein SF41, UNIQA World Selection, Raiffeisen 328 – Hedge FoF Balanced II, R 187-Fonds, Raiffeisen 902 – Treasury Zero II, Raiffeisen 331 – Euro MM Plus II, RaiffeisenWachstumsländer-Garantiefonds, Raiffeisenfonds-Anleihen, Raiffeisen 329 – Euro Macro L/S, Raiffeisen-CZKBalanced-Fonds, Raiffeisen-CZK-Aktien-Fonds, Raiffeisen-CZK-Liquid-Fonds, Pension Equity Global 1, R 189-Fonds, Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2008, Raiffeisen 336 – GTAA Overlay

Verkaufsprospekt Raiffeisen-Pensionsfonds-Österreich 2004

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