Urteil. Im Namen des Volkes

Vollstreckbare Ausfertigung Verkündet am: 19.05.2010 Landgericht Magdeburg Geschäfts-Nr.:5 O 415/08 S., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der...
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Vollstreckbare Ausfertigung Verkündet am: 19.05.2010

Landgericht Magdeburg Geschäfts-Nr.:5 O 415/08

S., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Urteil Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der A. A. GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die A. A. Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Wolfgang N. und Gerd H., XXX 21, 61437 Oberursel/Taunus, Klägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. und Kollegen, XXX 14, 65189 Wiesbaden gegen L. L. V.verein M. a. G., gesetzlich vertreten durch den Vorstand Gerd K., Ulrich G.- K. u. a., KXXX 21, 48126 Münster, Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S., XXX 43, 30161 Hannover

hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht B., die Richterin am Landgericht L. und die Richterin E.

für R e c h t erkannt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.184,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

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3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie aus 2.) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und war Halterin sowie Eigentümerin des beim Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs „Skoda Superb“ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 6794. Bei der Beklagten war das den Unfall verursachende Kraftfahrzeug „Audi“ mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YY 596 haftpflichtversichert. Der Unfall ereignete sich am 19.04.2007 gegen 15.30 Uhr auf der A 14 innerhalb der Gemarkung Magdeburg, Ortsteil B. und wurde durch den Fahrer des Audi allein verursacht. Der Skoda der Klägerin wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Die Klägerin ließ den Skoda von der G. G. GmbH & Co. KG begutachten. Nach dem Gutachten der G. G. GmbH & Co. KG liegen die Reparaturkosten bei 18.569,06 €. Für das Gutachten fielen ausweislich der Rechnung der G.G. GmbH & Co. KG vom 21.06.2007 Kosten in Höhe von 1.214,70 € netto an. Der beschädigte Skoda wurde nach dem Unfall durch den Abschleppdienst Marco S. geborgen und abgeschleppt sowie statt auf dem Gelände der Klägerin auf dessen Gelände für 2 Tage verwahrt. Mit Rechnung vom 20.04.2007 stellte dieser der Klägerin Kosten für die Bergung und das Abschleppen von 130,86 € netto und ein Standgeld für 2 Tage von 11,00 € netto in Rechnung. Die Klägerin verkaufte den Skoda am 24.04.2007 für 11.700,00 € an die Firma Kurt W., nach Graz.

3 Mit Schreiben vom 28.06.2007 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Regulierung des Unfalls auf und stellten der Klägerin ihre außergerichtliche Tätigkeit mit Rechnung vom 06.03.2008 in Höhe von 703,80 € netto in Rechnung. Die Klägerin behauptet, der Skoda habe einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 24.500,00 € netto, welcher sich aus dem Gutachten der G.G. GmbH & Co. KG ergebe. Weiter behauptet die Klägerin, dass der Restwert bei 11.700,00 € liege, da die Klägerin den Skoda für diesen Preis verkauft habe. Die Klägerin meint, sie habe einen Anspruch auf Erstattung der verlorenen Tankfüllung in Höhe von 30,00 € sowie einer Pauschale für An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,69 € und auf eine zusätzliche Schadenspauschale von 30,00 €. Außerdem meint die Klägerin, wäre ihr ein Gewinn in Höhe von 1.059,10 € entgangen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.352,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2007 zu zahlen. 2. vorgerichtliche Anwaltskosten, nämlich um die nicht anzurechnende, von der Beklagtenseite zu tragende Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Schadensgeltendmachung in Höhe von 703,80 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass sich die Klägerin als Autovermieterin einen Rabatt von mindestens 25 % auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen müsse. Weiter meint die Beklagte, dass der Restwert des Skoda viel höher sei, nämlich nach einen selbst am 05.07.2007 eingeholten Restwertangebot 13.100, 84 € netto. Außerdem meint die Beklagte, habe sie die Gutachterkosten nicht zu ersetzen, da das Gutachten insbesondere im Hinblick auf den Widerbeschaffungswert und den Restwert fehlerhaft sei. Die Beklagte meint zudem, dass die Klägerin hinsichtlich der Bergungs- und Abschleppkosten ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei und der Rechnungsbetrag des Abschleppdienstes Marco S. um das Standgeld in Höhe von 11,00 € zu min-

4 dern sei, da kein Grund ersichtlich sei, warum der beschädigte Skoda erst auf dem Gelände des Abschleppdienstes verwahrt werden musste. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten nebst Anlagen sowie deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19.02.2009 hat das Gericht durch ein schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl. - Ing. Dirk L. und auch durch die Vernehmung des Sachverständigen Dipl. - Ing. Dirk L. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 16.12.2009 und das Protokoll der Vernehmung des Sachverständigen vom 21.04.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG in Höhe von insgesamt 9.184,69 €. Die Tatbestandsvoraussetzungen der § 115 VVG i. V. m. §§ 7, 18 StVG liegen vor. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Fahrer des Audi den Unfall allein verursacht hat. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen hat die Klägerin insbesondere einen Anspruch auf einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 11.709,58 € aus § 249 S. 2 BGB, der sich als Differenz aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert ergibt. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um 30 % überschreiten. Die Klägerin kann dennoch statt der Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, da dieser nicht höher ist als die Reparaturkosten. Nach dem Sachverständigengutachten ist von einem Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung eines Rabattes von 13 % in Höhe von 23.409,58 € auszugehen. Denn der Sachverständigengutachten hat in seiner Vernehmung ausgeführt, dass dem Wiederbeschaf-

5 fungswert von 24.500,00 € aus dem Gutachten der G.G. GmbH & Co. KG eine falsche Motorisierung zu Grunde lag. Weiterhin geht aus dem Sachverständigengutachten hervor, dass sich die Klägerin ein Rabatt von 13 % anrechnen lassen muss, welcher den Autovermietern, also auch der Klägerin, eingeräumt wird. Insoweit entspricht dies auch dem Grundgedanken des Schadensersatzrechtes, dass die Klägerin durch die Ersatzleistung nicht ärmer, aber auch nicht reicher gestellt werden darf, als vor dem Unfall (vgl. BGHZ 30, 29; OLG München, NJW 1975, 170; OLG Karlsruhe, DAR 1989, 106; AG Bünde, Urteil vom 03.06.1992, AZ.: 6 C 190/92). Von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 23.409,58 € ist ein Restwert von 11.700,00 € abzuziehen. Ungeachtet der von der Klägerin vorgetragenen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, MDR 2006, 148; BGH, MDR 2005, 330) ist auch aus aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Restwertangeboten von einem Restwert von 11.700,00 € netto auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nämlich nicht das höchste Restwertangebot in Höhe von 13.100,84 € netto bzw. 15.590,00 € brutto vom 05.07.2007 als Grundlage für den Restwert herangezogen werden. Aus der Vernehmung des Sachverständigen ergibt sich, dass es sich dabei wohl um ein nicht berücksichtigungsfähiges Ausreißerangebot handelt. Die nächsten Restwertangebote vom 05.07.2007 hingegen liegen mit minimalen Schwankungen bei den von der Klägerin erzielten Restwert von 11.700,00 € netto bzw. 13.923,00 € brutto. Zudem hat der Sachverständige in seiner Vernehmung ausgesagt, dass die Restwertangebote am 05.07.2007 nicht erheblich mit denen zum Zeitpunkt des Unfalls variieren. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass er den Restwert nachträglich nicht mehr bestimmen kann, jedoch kann er einen Restwert von 11.700,00 € auch nicht ausschließen kann. Vor diesem Hintergrund ist von einem Restwert in Höhe von 11.700,00 € auszugehen. Die Klägerin hat zudem einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 1.214,70 € aus § 249 Abs. 2 BGB. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Die Ersatzpflicht besteht darüber hinaus aus auch, wenn das Gutachten objektiv schwere Fehler aufweist und keine brauchbare Grundlage für die Feststellung der Schadenshöhe sein kann. Die Kosten eines Gutachtens sind nämlich grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten objektiv mangelhaft oder gar unbrauchbar ist (OLG Düsseldorf, DAR 2006, 324; KG, MDR 2005, 443; OLG Hamm, NZV 2001, 433). Davon, dass der Sachverständige absichtlich dem Gutachten die falsche Motorisierung des Skoda zugrundegelegt hat sowie den Restwert vorsätzlich falsch ermittelt hat oder die Klägerin bewusst einen

6 branchenüblichen Rabatt für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes verschwiegen hat, ist nicht auszugehen. Dafür fehlt es an den erforderlichen Anhaltspunkte, die von der Beklagten zudem auch nicht dargelegt wurden. Hinsichtlich des entgangenen Gewinns hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1.059,00 € aus § 252 BGB. § 252 S. 2 BGB enthält eine Darlegungs- und Beweiserleichterung, die § 287 ZPO ergänzt. Demnach braucht die Klägerin nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 325; BGH, NJW 2000, 3287). Erforderlich aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen werden (vgl. BGH, NJW 2004, 1945; BGH, NJW 1998, 1633). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass der durch den Unfall beschädigte Skoda vor dem Unfall zu 75 % ausgelastet war. Außerdem hat sie dargelegt, dass der Mietpreis für den Skoda 109,48 € betrug. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein entgangener Gewinn von 82,11 € pro Tag. Nach den Angaben Klägerin ist der Skoda vor dem Unfall 202 Kilometer pro Tag gefahren. Für diese Fahrleistung sind Betriebskosten in Höhe von 3,20 € für 100 Kilometer und damit 6,46 € für 202 Kilometer zu veranschlagen. Danach verbleibt ein Gewinn von 75,65 € pro Tag. In den sich aus dem Gutachten der G.G. GmbH & Co.KG ergebenden 14 Tagen für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges, ist der Klägerin somit ein Gewinn in Höhe von 1.059,00 € entgangen. Die Beklagte hat insoweit nur die Auslastung von 75 % und die Dauer Ersatzbeschaffung von 14 Tagen bestritten. In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann nachvollziehbar und plausibel geschildert, dass sich Haldenfahrzeuge aufgrund der besonderen Bedürfnisse für die Vermietung als Ersatzfahrzeuge nicht eignen, weshalb erst Ersatzfahrzeuge bestellt oder hergestellt werden müssen und dies in der Regel 3 bis 4 Wochen dauert, so dass der Prozessbevollmächtigte auf eine weitergehende Beweiserhebung diesbezüglich verzichtet hat. Die Auslastung des Skoda hat die Klägerin durch den Auslastungsnachweis vom 11.10.2007 nachgewiesen. Bezüglich der Einwendung der Beklagten hinsichtlich der Vermietung eines anderen ungebuchten Fahrzeuges anstelle des Skoda ist bereits schon zweifelhaft, ob dies aufgrund der Bedürfnisse und Wünsche des Kunden überhaupt möglich ist. Jedenfalls kann von der Klägerin aber nicht verlangt werden, näher darzulegen, dass ein Ersatzfahrzeug vor Ort

7 nicht zur Verfügung gestanden hat. Angesichts der Größe, die der Fahrzeugbestand der Klägerin aufweist und angesichts des Verbreitungsgebietes ihrer unternehmerischen Tätigkeit erscheint es weder praktikabel noch mit der Gesetzessystematik vereinbar von der Klägerin zu verlangen, die Nichtverfügbarkeit eines Ersatzfahrzeuges darzulegen. Wie dargelegt hat die Regelung des § 252 S. 2 BGB erkennbar eine darlegungs- und Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin zum Ziel. Damit steht eine hinreichend fundierte Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 252 BGB i. V. m. § 287 ZPO zur Verfügung (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 25.05.2007, AZ.: 6 S 751/06). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese nur Bergungs- und Abschleppkosten in Höhe von 130,86 € ersetzt verlangen. Aufgrund der Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB sind die Bergungs- und Abschleppkosten um die Standgebühr in Höhe von 11,00 € zu kürzen. Insoweit ist die Einwendung der Beklagten erheblich, dass kein Grund ersichtlich ist, warum die Klägerin den beschädigten Skoda nicht sofort auf ihrem eigenen Gelände anstatt auf dem Gelände des Abschleppdienstes Marco S. abstellen ließ. Dies hat die Klägerin zudem nicht bestritten. Bezüglich der An- und Abmeldekosten hat die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten einen Anspruch auf eine Pauschale. Es ist auch ohne konkreten Nachweis davon auszugehen, dass durch den Verkauf des durch den Unfall beschädigten Skoda an die Firma Kurt W. am 24.04.2007 und durch die für die Betreiberin einer gewerbliche Autovermietung notwendige Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges An- und Abmeldungskosten bei der Klägerin angefallen sind. Das Gericht hält jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin für diese Kosten nur eine Pauschale in Höhe von 50,00 € nach § 287 ZPO für angemessen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2007, AZ.: 12 U 207/05). Tatsächliche höhere Aufwendungen hätte die Klägerin hinreichend darlegen müssen. Im Hinblick auf die Erstattung der verlorenen Tankfüllung in Höhe von 30,00 € hat die Klage der Klägerin keinen Erfolg. Diesbezüglich hat die Klägerin weder zum Inhalt des Tanks zum Zeitpunkt des Unfalls noch zur Höhe der Kosten hinreichend substantiiert vorgetragen. Die Klägerin trägt jedoch hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Hinsichtlich der Schadenspauschale hält das Gericht nach § 287 ZPO nur eine Pauschale von 20,45 € für angemessen (vgl. OLG Naumburg Urteil vom 21.10.2008, AZ.: 9

8 U 12/08; LG Magdeburg, Beschluss vom 29.02.2008, AZ.: 1 S 448/07; AG Fürth, Urteil vom 05.07.2002, AZ.: 350 C 302/02). Ebenso wie bei der Pauschale für An- und Abmeldekosten hätte die Klägerin tatsächliche höhere Aufwendungen hinreichend darlegen müssen. Weiter hat die Klägerin nur einen Anspruch aus § 291 S. 1, 2 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2008. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verzugs. Die Voraussetzungen des Verzug hat die Klägerin jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, insbesondere nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB oder § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € netto aus §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 VVG. Die außergerichtliche Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch diese war erforderlich und zweckmäßig, da die Beklagte zur Regulierung des Unfalls lediglich 5.000,00 € zahlte. Die Höhe ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.352,35 € und einer Gebühr von 1,3 aus Nr. 2300 VV RVG und Nr. 7200 VV RVG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird nach § 63 Abs. 2 GKG, §§ 43, 48 GKG i. V. m. 3 ZPO auf 10.352,35 € festgesetzt.

B. Ausgefertigt: Magdeburg, 19.05.2010

(S.), JfAng. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

L.

E.