Weisung Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 Erlass einer neuen Gemeindeordnung (Bildung einer Einheitsgemeinde durch Vereinigung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde)

Sehr geehrte Stimmbürgerinnen Sehr geehrte Stimmbürger Gemeinderat und Schulpflege unterbreiten Ihnen für die Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine neue Gemeindeordnung. Stimmen Sie der Vorlage zu, wird die Schulgemeinde mit der Politischen Gemeinde vereinigt. Im folgenden Bericht erläutern wir Ihnen die Überlegungen von Gemeinderat und Schulpflege, im Anhang finden Sie die neue Gemeindeordnung im vollen Wortlaut. Gemeinderat und Schulpflege beantragen Ihnen, dem Erlass einer neuen Gemeindeordnung und damit der Bildung einer Einheitsgemeinde zuzustimmen. Wir laden Sie ein, die Vorlage zu prüfen. Auf dem Stimmzettel in der Beilage können Sie Ihren Willen über die Annahme oder Verwerfung der Vorlage zum Ausdruck bringen.

Bubikon, 30. November 2016

Bubikon, 25. November 2016

Gemeinderat Bubikon

Schulpflege Bubikon

Christine Bernet Präsidentin

Matthias Willener Gemeindeschreiber

Andrea Keller Präsidentin

Beat Auer Leiter Schulverwaltung

A Die neue Gemeindeordnung 1. Allgemeines Die beiden Behörden der Gemeinde und der Schule haben sich im Jahr 2015 entschlossen, Zusammenschlussverhandlungen aufzunehmen, um die Vereinigung der Schulgemeinde mit der politischen Gemeinde per 1. Januar 2018 vorzunehmen. Ende 2015 wurde eine Projektgruppe gebildet, welcher je zwei Mitglieder des Gemeinderats und der Schulpflege und je eine Vertretung der Verwaltungen sowie der Schulleitungen angehörten. Um eine objektive Bewertung von Chancen und Risiken sicherzustellen, liessen sich die Behörden durch eine unabhängige Fachfirma beraten und begleiten. An einer Klausurtagung setzten sich Gemeinderat und Schulpflege mit den zentralen Themen der Gemeindeorganisation auseinander. Wichtige Eckpfeiler für die künftige Organisation konnten so im Januar 2016 gesetzt werden. In der Folge wurden auf der Basis der Ergebnisse der Klausur die Details der Gemeindeordnung für die Einheitsgemeinde ausgearbeitet. Die Gemeindeordnung basiert auf den Grundlagen des neuen Gemeindegesetzes, das per 1. Januar 2018 in Kraft treten wird. Die Projektgruppe bewertete die Vorschläge, überarbeitete verschiedene Bestimmungen und verabschiedete schliesslich die vom Gemeindeamt rechtlich geprüfte Gemeindeordnung zuhanden des Gemeinderats und der Schulpflege. Im September/Oktober 2016 stimmten Gemeinderat und Schulpflege der neuen Gemeindeordnung zu. Am 1. November 2016 wurden an einer Informationsveranstaltung Behörden und Parteien über den Inhalt der neuen Gemeindeordnung informiert. Der Gemeinderat und die Schulpflege haben sich entschlossen, die Gemeindeabstimmung über die neue Gemeindeordnung im Februar 2017 anzusetzen. Das erlaubt den Behörden, weitere Vorbereitungsarbeiten für die Einheitsgemeinde im laufenden Jahr durchzuführen und insbesondere ein konsolidiertes Budget für das Jahr 2018 auszuarbeiten. Gemäss Kantonsverfassung ist die Einheitsgemeinde das zürcherische Grundmodell für die Gemeindeorganisation. Die Verfassung definiert die Einheitsgemeinde als "politische Gemeinde mit Aufgabenerfüllung im Bildungsbereich". Von den 169 Zürcher Gemeinden sind im Moment rund 80 als Einheitsgemeinden organisiert. Das hat verschiedene Gründe. Zum einen setzt die Vereinigung von politischen Gemeinden und Schulgemeinden die territoriale Übereinstimmung voraus sie muss also das gleiche Gemeindegebiet betreffen. Zum anderen gibt es nach wie vor Gemeinden, welche die getrennte Organisation als sinnvoller erachten. Eine Tendenz zur Vereinigung von politischen Gemeinden und Schulgemeinden ist in den letzten Jahren dennoch deutlich erkennbar. Gemeinderat und Schulpflege Bubikon haben sich die Frage, ob die beiden Gemeinden vereinigt werden sollen, nicht zum ersten Mal gestellt. Als das Thema Einheitsgemeinde 2015 wieder aufgegriffen wurde, standen die Interessen der Gemeinde, der Einwohnerinnen und Einwohner und der Schülerinnen und Schüler im Zentrum. Im Rahmen eines ergebnisoffenen Prozesses haben sich Gemeinderat und Schulpflege in den vergangenen Monaten intensiv mit den Vor- und Nachteilen sowie den Chancen und Risiken der Einheitsgemeinde auseinandergesetzt. Die von der Schulpflege geäusserten Bedenken zur Einheitsgemeinde wurden ernst genommen. Heute beantragen beide Behörden übereinstimmend, der Vereinigung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde zur Einheitsgemeinde zuzustimmen.

2.

Rechtsgrundlage - das neue Gemeindegesetz

Am 1. Januar 2018 wird ein neues kantonales Gemeindegesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz steckt den Rahmen ab, in welchem die Gemeinden ihre interne Organisation festlegen können. Alle Gemeinden im Kanton Zürich müssen bis 2022 ihre Gemeindeordnung überarbeiten. Bubikon hat die ohnehin notwendigen Anpassungen bereits in die vorliegende Gemeindeordnung integriert. Dabei handelt es sich um folgende Aspekte: 

Mehr Kompetenzen für die Stimmberechtigten an der Urne Die Stimmberechtigten entscheiden in Zukunft über die Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder über die Ausgliederung von öffentlichen Aufgaben an der Urne (bisher Gemeindeversammlung oder Gemeinderat). Die demokratische Legitimation von solchen Entscheiden wird damit verstärkt.



Organisationskompetenz des Gemeinderats wird gestärkt Das neue Gemeindegesetz gibt den Gemeindeexekutiven mehr Gestaltungsspielraum für die interne Organisation. So kann der Gemeinderat in eigener Kompetenz Ressorts bilden und die Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen. Eine Nennung der Ressorts in der Gemeindeordnung ist nicht mehr notwendig. Die Delegation von Aufgaben und Kompetenzen an die Mitglieder des Gemeinderats, an Ausschüsse oder an Gemeindeangestellte wird mit dem neuen Gemeindegesetz vereinfacht bzw. erstmals ermöglicht.



Anlagegeschäfte Über den Kauf und Verkauf von Immobilien beschlossen je nach Finanzkompetenz der Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung. Nach neuem Gemeindegesetz kann der Gemeinderat Anlagegeschäfte in eigener Kompetenz tätigen. Somit kann der Gemeinderat beispielsweise künftig in eigener Kompetenz Liegenschaften erwerben. Hingegen ist für Investitionen oder den Verkauf von Immobilien nach wie vor die Zustimmung der Stimmbürgerschaft erforderlich. Näheres dazu in Ziffer 3.3 folgende.

3.

Kernelemente der neuen Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für die Einheitsgemeinde Bubikon basiert auf einer vom kantonalen Gemeindeamt verfassten "Mustergemeindeordnung". Die gemeindespezifischen Regelungen, beispielsweise die Kompetenzen der Behörden, wurden im Zug des Neuerlasses überprüft und teilweise angepasst. Die folgenden Kernelemente ergeben sich aus der Vereinigung der Schulgemeinde mit der Politischen Gemeinde. 3.1 Wahl des Schulpräsidiums Das kantonale Recht lässt zwei Optionen zu: a) Das Schulpräsidium wird von den Stimmberechtigten zusammen mit den Mitgliedern der Schulpflege gewählt. b) Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeinderat bestimmt im Rahmen seiner Ämterverteilung, wer das Präsidium der Schulpflege übernimmt. Gemeinderat und Schulpflege haben sich für die Variante a) ausgesprochen. Die Bedeutung des Bildungsbereichs rechtfertigt es, dass die Stimmberechtigen die wichtige Position des Schulpräsidiums direkt bestimmen können. Das Schulpräsidium wird von Amtes wegen Mitglied des Gemeinderats.

3.2 Mitgliederzahl im Gemeinderat Der Gemeinderat Bubikon besteht in Zukunft neu aus acht Mitgliedern. Das Schulpräsidium wird, wie bereits erwähnt, von den Stimmberechtigten mit der Wahl der Schulpflege bestimmt. Weil das Schulpräsidium von Amtes wegen Mitglied im Gemeinderat ist und die bisherigen Aufgaben im Gemeinderat künftig nicht weniger werden, wird der Gemeinderat auf acht Mitglieder erweitert. Nach der Legislatur 2018-2022 soll die Zahl der Gemeinderatsmitglieder jedoch nochmals überprüft werden. Wie die Aufgaben unter den Gemeinderatsmitgliedern verteilt und die Kompetenzen definiert werden, wird in einem Geschäftsreglement festgehalten, das bereits im Entwurf vorliegt. Die interne Organisation ist Sache des Gemeinderats und wird nicht mehr in der Gemeindeordnung festgehalten. In diesem Bereich gibt das neue Gemeindegesetz den Exekutiven einen höheren Gestaltungsspielraum. 3.3 Aufgaben und Kompetenzen des Gemeinderats Die Aufgaben des Gemeinderats bleiben im Wesentlichen unverändert. Er ist für die politische Planung, Führung und Aufsicht verantwortlich, sorgt dafür, dass die den Gemeinden übertragenen Aufgaben umsichtig und wirtschaftlich erbracht werden. Bubikon ist stark gewachsen und wird sich weiter entwickeln. Das Bevölkerungswachstum ist ein deutliches Zeichen dieser Veränderung. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, wie wichtig es ist, dass der Gemeinderat bei Bedarf rasch handeln und strategisch bedeutende Entscheide für die Zukunft der Gemeinde fällen kann. Mit dem neuen kantonalen Gemeindegesetz und den Regelungen in der Gemeindeordnung werden Grundlagen für eine effiziente Abwicklung von Anlagegeschäften geschaffen. Neu kann der Gemeinderat Anlagen bis 1 Mio. Franken tätigen, beispielsweise Immobilien erwerben. Auf ein zeitgemässes und mit anderen Gemeinden vergleichbares Niveau angepasst werden die Ausgabenbefugnisse des Gemeinderats. Innerhalb des von den Stimmberechtigten bewilligten Budgets kann der Gemeinderat künftig einmalige Ausgaben bis maximal Fr. 200'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis max. Fr. 50‘000.00 tätigen. Diese Kompetenz kann er an einzelne Gemeinderatsmitglieder oder Ausschüsse delegieren. Für Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten sind, hat der Gemeinderat ebenfalls eine einmalige Ausgabenkompetenz von Fr. 150'000.00 (max. Fr. 600‘000.00 pro Jahr) und eine wiederkehrende Kompetenz von Fr. 30‘000.00 (max. Fr. 150‘000.00 pro Jahr). 3.4 Aufgaben und Kompetenzen der Schulpflege Die Schulpflege wird als eigenständige Kommission in die Gemeindeorganisation integriert. Diese durch übergeordnetes kantonales Recht (Gemeindegesetz) zwingende Stellung erlaubt es der Schulpflege, der Gemeindeversammlung auch künftig Anträge zu unterbreiten. Der Gemeinderat muss die Anträge der Schulpflege beurteilen und sie, zusammen mit seiner Empfehlung für die Stimmberechtigten, der Gemeindeversammlung oder der Urnenabstimmung unterbreiten. Die Schulpflege hat sich entschieden, weiterhin mit einem Bestand von sieben Mitgliedern zu arbeiten. Im Moment ist noch unklar, wie sich die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einheitsgemeinde im Finanz- und Liegenschaftenbereich entwickeln werden. Am Ende der Legislatur 20182022 soll die Zahl der Schulpflegemitglieder überprüft werden.

Die Schulpflege ist weiterhin zuständig für alle Aufgaben der Volksschule. Sie stellt die Schulleitungen sowie die Lehrpersonen, den Leiter Schulverwaltung und das übrige "pädagogische Personal" an. Als "pädagogisches Personal" werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bezeichnet, die unmittelbar für den Schulbetrieb tätig sind. Die Schulverwaltung und deren Mitarbeitende werden in die Struktur der Gesamtverwaltung integriert. Innerhalb des von den Stimmberechtigten bewilligten Budgets kann die Schulpflege künftig einmalige Ausgaben bis maximal Fr. 100'000.00 und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30‘000.00 tätigen. Diese Ausgabenkompetenz kann die Schulpflege ebenfalls an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse delegieren. Für Ausgaben, die nicht im Voranschlag enthalten sind, hat die Schulpflege die einmalige Ausgabenkompetenz von Fr. 75'000.00 (maximal Fr. 200‘000.00 pro Jahr) und Fr. 20‘000.00 (max. Fr. 60‘000.00 pro Jahr) für wiederkehrende Ausgaben. 3.5 Zusammenarbeit Gemeinderat und Schulpflege Die Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Schulpflege wird nicht in der Gemeindeordnung sondern im Geschäftsreglement beschrieben. Dieses Reglement liegt, wie unter Ziffer 3.2 bereits erwähnt, im Entwurf vor. Die darin enthaltenen Regelungen werden von Gemeinderat und Schulpflege vereinbart. Eine wesentliche Änderung ergibt sich dabei insbesondere bei Bauprojekten. Die Schule wird künftig keine Schulbauten mehr in eigener Verantwortung realisieren. Sie bleibt zuständig für die Schulraumplanung (wann benötigt die Schule mehr Raum oder wo muss Raum umgenutzt werden). Sie meldet beim Gemeinderat den notwendigen Raumbedarf an und tritt als "Bestellerin" auf. Die Planung und Verwirklichung von Schulbauten sowie der Unterhalt ist künftig Sache des Gemeinderats bzw. der Liegenschaftenabteilung. Die Schule wird sowohl bei der Vorbereitung als auch bei der Ausführung von Bauprojekten in die Projektorganisation eingebunden. 3.6 Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde Die Sozialbehörde bleibt als eigenständige Kommission erhalten. Aufgrund der reduzierten Aufgaben nach dem Wegfall des Vormundschaftsbereichs soll die Behörde aber von heute 7 Mitgliedern (Präsidium und Vizepräsidium vom Gemeinderat delegiert, 5 Mitglieder vom Volk gewählt) auf das gesetzliche Minimum von 5 Personen (Präsidium vom Gemeinderat delegiert und 4 Mitglieder vom Volk gewählt) reduziert werden. Die Aufgaben und Kompetenzen bleiben gegenüber heute unverändert.

B Vorprüfung und Vernehmlassung 1.

Kantonale Vorprüfung

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich prüft die Entwürfe für neue Gemeindeordnungen, bevor darüber in den Gemeinden abgestimmt wird. Dieses Vorgehen ist zweckmässig, da die Gemeindeordnung nach der Urnenabstimmung vom Regierungsrat genehmigt werden muss. Die Vorprüfung hat stattgefunden und das Gemeindeamt hat im Juli 2016 zum Entwurf der neuen Gemeindeordnung Stellung genommen. Die Anregungen des Gemeindeamtes wurden berücksichtigt.

2.

Vernehmlassung

Von Mitte Oktober bis Mitte November 2016 konnten die Ortsparteien und die Behörden sowie interessierte Personen oder Gruppen zur neuen Gemeindeordnung Stellung nehmen. Geäussert haben sich die CVP, die EVP und die Rechnungsprüfungskommission. Die neue Gemeindeordnung fand grosse Zustimmung und nur zu einzelnen Punkten wurden Änderungsbegehren gestellt. So wurde beispielsweise angeregt, dass die Ausgabenkompetenzen des Gemeinderates und der Schulpflege nochmals überprüft werden sollten, insbesondere bei den nicht budgetierten Ausgaben. Beide Behörden haben die Anliegen beraten und die nicht budgetierten Ausgaben nach unten angepasst. Weiter waren die Kompetenzen über die Stellenplanung ein Thema. Hier sind sich Gemeinderat und Schulpflege jedoch einig, dass eine flexible Handhabung der Personalgeschäfte vorhanden sein muss. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger können nach wie vor mit der Genehmigung des Budgets Einfluss auf die Personalausgaben nehmen. Ziel der Einheitsgemeinde soll es sein, Abläufe und Prozesse zu vereinfachen und zu optimieren. Deshalb haben die Behörden darauf verzichtet, eine Geschäftsprüfungskommission einzusetzen. Dies wurde auch von den Parteien und der Rechnungsprüfungskommission so akzeptiert. Eine Geschäftsprüfungskommission verkompliziert die Abläufe und der zu erwartende administrative Mehraufwand steht für eine Gemeinde in der Grösse von Bubikon nicht in vertretbarer Relation zum Nutzen für die Bevölkerung.

C Weiteres Vorgehen 1.

Urnenabstimmung am 12. Februar 2017 – Budget 2018

Die Stimmberechtigten in Bubikon stimmen am 12. Februar 2017 über die neue Gemeindeordnung ab. Bei einer Zustimmung zur Gemeindeordnung, tritt die neue Organisation am 1. Januar 2018 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen der neuen Gemeindeordnung ist festgehalten, dass Gemeinderat und Schulpflege die Einzelheiten zur Überführung des bisherigen in das neue Recht regeln. Die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde unterbreiten den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern das erste gemeinsame Budget 2018 an der Dezember-Gemeindeversammlung 2017. Die für die Amtsdauer 2014-2018 gewählten Mitglieder des Gemeinderats und der Schulpflege bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer in ihren Funktionen. Die neue Zusammensetzung des Gemeinderats, dem auch das Präsidium der Schulpflege angehören wird, tritt auf Beginn der Amtsdauer 2018-2022 in Kraft. 2.

Detailregelungen zur Organisation und zur Zusammenarbeit

Parallel zur neuen Gemeindeordnung hat die Projektgruppe ein Geschäftsreglement entworfen. In diesem Reglement werden zahlreiche Einzelheiten in der Zusammenarbeit innerhalb des Gemeinderats, aber auch in der Zusammenarbeit zwischen Gemeinderat und Schulpflege sowie mit der Verwaltung festgehalten. Das definitive Geschäftsreglement wird zu Beginn der Amtsdauer 20182022 vom Gemeinderat in eigener Kompetenz erlassen.

3.

Zusammenarbeit auf operativer Ebene Gemeinde - Schule

Im Projektverlauf wurde bewusst darauf geachtet, die betroffenen Mitarbeitenden zu informieren und sie, wo sinnvoll und nötig, einzubeziehen. Zu den Themen Liegenschaften und Betreuungsangebote wurden bereits Lösungen erarbeitet. Dabei zeigte sich, wo eine intensivere Zusammenarbeit bereits gut funktioniert. Insgesamt kann festgehalten werden, dass sich schon in der Projektphase eine intensivere und sehr positive Zusammenarbeit entwickelt hat.

D Schlussbemerkungen Schulpflege und Gemeinderat befürworten den angestrebten Zusammenschluss einhellig. Im Laufe des Projektprozesses hat sich gezeigt, dass in der Einheitsgemeinde einzelne Aufgaben gemeinsam besser gelöst, der Informationsfluss verbessert und gegenüber heute weitere Synergien genutzt werden können. Mit der gleichzeitigen Anpassung der Gemeindeordnung an das auf 2018 ebenfalls in Kraft tretende neue Gemeindegesetz erhält die neue Einheitsgemeinde die Möglichkeit, sich zweckmässig zu organisieren und soweit sinnvoll auch von den neuen Delegationsmöglichkeiten an die Verwaltung Gebrauch zu machen.

E

Antrag der Rechnungsprüfungskommission

Die RPK hat den Antrag geprüft und beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der vorliegenden Gemeindeordnung und somit dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinde mit der Schulgemeinde zuzustimmen.

F

Antrag des Gemeinderats

Der Gemeinderat beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der vorliegenden Gemeindeordnung und somit dem Zusammenschluss der Politischen Gemeinde mit der Schulgemeinde zuzustimmen.

G Antrag der Schulpflege Die Schulpflege beantragt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, der vorliegenden Gemeindeordnung und somit dem Zusammenschluss der Schulgemeinde mit der Politischen Gemeinde zuzustimmen.

Gemeindeordnung von der Schulpflege verabschiedet am 25. November 2016 vom Gemeinderat verabschiedet am 30. November 2016

Gemeindeordnung

Inhaltsverzeichnis Seite

I.

Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3

II.

Gemeindeordnung Gemeindeart Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand

4 4 4

Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Art. 4

Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

4

2. Urnenwahl und Abstimmungen Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 10

Verfahren Urnenwahl Erneuerungswahlen Ersatzwahlen Obligatorische Urnenabstimmung Fakultatives Referendum

5 5 5 5 6 6

3. Gemeindeversammlung Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15

III.

Einberufung und Verfahren Rechtsetzungsbefugnisse Planungsbefugnisse Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Finanzbefugnisse

6 7 7 7 7

Gemeindebehörden 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Art. 17 Art. 18 Art. 19

Geschäftsführung Kommissionen und Sachverständige Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse Behördenkonferenz

8 8 9 9

2. Gemeinderat Art. 20 Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25

Zusammensetzung Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Rechtsetzungsbefugnisse Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Finanzbefugnisse

9 9 9 10 11 12

2

Gemeindeordnung

3. Eigenständige Kommissionen 3.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 26

Anträge an Gemeindeversammlung und an die Urne

12

3.2 Schulpflege Art. 27 Art. 28 Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36

Zusammensetzung Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Aufgaben Konstituierungs-, Wahl- und Anstellungsbefugnisse Rechtsetzungsbefugnisse Allgemeine Verwaltungsbefugnisse Finanzbefugnisse Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege Schulleitung Schulkonferenz

13 13 13 13 14 14 15 15 15 16

3.3 Sozialbehörde Art. 37 Art. 38 Art. 39 Art. 40

IV.

Zusammensetzung Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte Aufgaben Finanzbefugnisse

16 16 16 16

Weitere Organe und Beamtungen 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45

Zusammensetzung Aufgaben Herausgabe von Unterlagen Prüfungsfristen Finanztechnische Prüfstelle

17 17 17 18 18

2. Wahlbüro Art. 46 Art. 47

Zusammensetzung und Wahl Aufgaben

18 18

3. Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Art. 48

V.

Aufgaben und Wahl

18

Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 Art. 50 Art. 51

Inkrafttreten Aufhebung frühere Erlasse Übergangsregelungen

19 19 19 3

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung regelt den Bestand und die Grundzüge der Organisation der politischen Gemeinde sowie die Zuständigkeiten Ihrer Organe.

Art. 2 Gemeindeart

1

Art. 3 Festlegung der Bezeichnung für den Gemeindevorstand

In der Gemeinde Bubikon wird der Gemeindevorstand als Gemeinderat bezeichnet.

Bubikon bildet eine politische Gemeinde.

2

Die Politische Gemeinde nimmt die Aufgaben der Volksschule und weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr.

II. Die Stimmberechtigten 1. Politische Rechte Art. 4 Stimm- und Wahlrecht, Wählbarkeit

1

Die Wählbarkeit sowie das Recht, an Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde teilzunehmen (und Wahlvorschläge einzureichen), richten sich nach der Kantonsverfassung, dem Gemeindegesetz und dem Gesetz über die politischen Rechte. 2

Für die Wahl in Organe der Gemeinde ist der politische Wohnsitz in der Gemeinde erforderlich. Davon ausgenommen sind die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter, die mit politischem Wohnsitz im Kanton wählbar sind. 3

Das Initiativrecht richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte, das Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz.

4

Gemeindeordnung

2. Urnenwahl und Abstimmungen Art. 5 Verfahren

1

Der Gemeinderat ist wahlleitende Behörde. Er setzt die Wahl- und Abstimmungstage fest. 2

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. 3

Die Durchführung der Urnenwahlen und -abstimmungen ist Sache des Wahlbüros.

Art. 6 Urnenwahl

Durch die Urne werden auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt: 1.

die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder des Gemeinderats mit Ausnahme der Schulpräsidentin bzw. des Schulpräsidenten. Ihre bzw. seine Wahl erfolgt durch die Stimmberechtigten an der Urne im Rahmen der Wahl der Mitglieder der Schulpflege,

2.

die Mitglieder der Schulpflege,

3.

die Präsidentin bzw. der Präsident und die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,

4.

die Mitglieder der Sozialbehörde,

5.

die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter.

Art. 7 Erneuerungswahlen

Die Erneuerungswahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane werden mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.

Art. 8 Ersatzwahlen

Für die Ersatzwahlen der an der Urne gemäss Art. 6 GO zu wählenden Gemeindeorgane gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Sind die Voraussetzungen für die stille Wahl nicht erfüllt, werden leere Wahlzettel verwendet. Den Wahlunterlagen wird ein Beiblatt beigelegt.

5

Gemeindeordnung

Art. 9 Obligatorische Urnenabstimmung

Art. 10 Fakultatives Referendum

Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten: 1.

der Erlass und die Änderung der Gemeindeordnung,

2.

die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 5'000'000.00 für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als Fr. 500'000.00 für einen bestimmten Zweck,

3.

die Genehmigung von Zusammenarbeitsvereinbarungen in Form von Zweckverbänden, Anstalten, juristischen Personen des Privatrechts,

4.

der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen, sofern die Gemeinde hoheitliche Befugnisse abgibt oder damit Ausgaben verbunden sind, die von der Urne zu bewilligen sind,

5.

der Abschluss von Zusammenschlussverträgen mit anderen Gemeinden,

6.

Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind,

7.

Verträge über Gebietsänderungen von erheblicher Bedeutung, d. h. insbesondere solche, die eine Fläche oder Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind,

8.

Initiativen mit Begehren, die der Urnenabstimmung unterstehen.

1

In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 2

Ausgenommen sind Geschäfte, die durch das übergeordnete Recht von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind, insbesondere die Festsetzung des Budgets und Steuerfusses und die Genehmigung der Rechnungen.

3. Gemeindeversammlung Art. 11 Für die Einberufung, den Beleuchtenden Bericht und die Einberufung und Verfahren Geschäftsbehandlung gelten die Vorschriften des Gemeindegesetzes. 6

Gemeindeordnung

Art. 12 Rechtsetzungsbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für den Erlass und die Änderung: 1.

der Personalverordnung,

2.

der Entschädigungsverordnung für Behördenmitglieder,

3.

der Polizeiverordnung,

4.

der Grundsätze der Gebührenerhebung,

von weiteren Verordnungen und Reglementen, die wichtige Rechtsätze enthalten.

Art. 13 Planungsbefugnisse

Art. 14 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Art. 15 Finanzbefugnisse

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung: 1.

des kommunalen Richtplans,

2.

der Bau- und Zonenordnung.

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1.

die Oberaufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung,

2.

die Behandlung von Anfragen und Initiativen, letztere unter Vorbehalt der Abstimmung an der Urne gemäss Art. 9 GO,

3.

die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben und deren Änderungen, sofern damit keine hoheitlichen Befugnisse übertragen werden, wenn die Verträge neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 200‘000.00 oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 50‘000.00 zur Folge haben,

4.

Verträge zu Gebietsänderungen, die nicht von erheblicher Bedeutung sind und bewohntes Gebiet betreffen.

Die Gemeindeversammlung ist zuständig für: 1.

die Festsetzung des jährlichen Budgets und der Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans,

2.

die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses,

7

Gemeindeordnung

3.

die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 5‘000‘000.00 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 500‘000.00, so weit nicht der Gemeinderat zuständig ist,

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung,

5.

die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind, so weit nicht der Gemeinderat zuständig ist,

6.

Investitionen und Veräusserungen im Finanzvermögen im Umfang von mehr als Fr. 1‘000‘000.00 und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Umfang von mehr als Fr. 1‘000‘000.00,

7.

die Vorfinanzierung von Investitionen.

III. Gemeindebehörden 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 16 Geschäftsführung

1

Die Geschäftsbehandlung der Gemeindebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz und der von der betreffenden Behörde erlassenen Geschäftsordnung. 2

Die Gemeinde strebt in ihrer gesamten Tätigkeit ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekten an.

Art. 17 Kommissionen und Sachverständige

Die Behörden können jederzeit für die Vorberatung und die Begutachtung einzelner Geschäfte Sachverständige beiziehen oder beratende Kommissionen in freier Wahl bilden.

8

Gemeindeordnung

Art. 18 Aufgabenübertragung an einzelne Mitglieder oder Ausschüsse

1

Die Behörden können jederzeit beschliessen, welche Geschäfte oder Geschäftsbereiche durch die einzelnen Mitglieder oder durch Ausschüsse von Mitgliedern in eigener Verantwortung erledigt werden können, und sie legen deren Finanzkompetenzen fest.

2

Die Überprüfung von Anordnungen und Erlassen dieser Organe kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich, mit Antrag und Begründung versehen, bei der entsprechenden Gesamtbehörde verlangt werden.

Art. 19 Behördenkonferenz

Bei Bedarf wird zur Beratung von Fragen, die für mehrere Gemeindebehörden von grundsätzlicher Bedeutung sind, vom Gemeinderat auf Verlangen einer Behörde eine Konferenz einberufen.

2. Gemeinderat Art. 20 Zusammensetzung

Der Gemeinderat besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 8 Mitgliedern. Ebenfalls darin eingeschlossen ist die Präsidentin bzw. der Präsident der Schulpflege. Der Gemeinderat konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 21 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte

Der Gemeinderat kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Art. 22 Konstituierungs-,Wahlund Anstellungsbefugnisse

Der Gemeinderat 1.

bestimmt auf die gesetzliche Amtsdauer aus seiner Mitte: a) die Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, b) die Abteilungsvorsteherinnen bzw. Abteilungsvorsteher und deren Stellvertretungen, c) die Präsidentinnen bzw. Präsidenten und die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats, d) die Präsidentinnen bzw. Präsidenten der eigenständigen Kommissionen,

9

Gemeindeordnung

e) die Vertretungen des Gemeinderats in anderen Organen, f) die Vertretungen der Gemeinde in Zweckverbänden und in privaten Institutionen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. 2.

ernennt oder wählt in freier Wahl: a) die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Mitglieder unterstellter Kommissionen, b) die Vertretungen der Gemeinde in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt, c) die Mitglieder des Wahlbüros.

3.

ernennt oder stellt an: a) die Gemeindeschreiberin bzw. den Gemeindeschreiber, b) die Betreibungsbeamtin bzw. den Betreibungsbeamten, c) das übrige Gemeindepersonal, soweit nicht einem anderen Organ übertragen, d) die Organe der Feuerpolizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes, soweit die Gemeinde dafür zuständig ist.

Art. 23 Rechtsetzungsbefugnisse

1

Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass und die Änderung: 1.

seines Geschäftsreglements sowie jener für die ihm unterstellten Verwaltungsabteilungen, Ausschüsse und beratenden Kommissionen,

2.

von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihm unterstellten Organe,

3.

von weiteren Verordnungen und Reglementen und Vollziehungsbestimmungen, die weniger wichtige Rechtssätze enthalten und nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen.

2

Der Gemeinderat bildet zweckmässige Aufgabenbereiche oder Ressorts. Zu Beginn jeder Amtsdauer teilt der Gemeinderat jedem Mitglied die Leitung eines Aufgabenbereiches oder Ressorts zu. Jedes Mitglied ist zur Übernahme des entsprechenden Aufgabenbereichs oder Ressorts verpflichtet.

10

Gemeindeordnung

Art. 24 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Dem Gemeinderat stehen zu: 1.

die Ausführung der ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons und des Bezirks übertragenen Aufgaben,

2.

der Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,

3.

die Besorgung sämtlicher Gemeindeangelegenheiten, insbesondere des gesamten Gemeindehaushalts, soweit dafür nicht ein anderes Organ oder die Gemeindeversammlung zuständig ist oder die Beschlussfassung durch die Urne erfolgt,

4.

die Vorberatung der Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Urnenabstimmung und die Antragstellung hierzu,

5.

die Vertretung der Gemeinde nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,

6.

die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,

7.

die Festlegung des Stellenplans und die Schaffung von Stellen der Gemeindeverwaltung,

8.

die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros,

9.

Verträge zu Gebietsänderungen, die unbebautes Gebiet betreffen und nicht von erheblicher Bedeutung sind, d.h. insbesondere solche die nicht eine Fläche oder eine Bevölkerungszahl betreffen, die für die Entwicklung der Gemeinde wesentlich sind,

10. die Bestimmung des amtlichen Publikationsorgans, 11. die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, 12. die Unterstützung des Gemeindereferendums, 13. der Abschluss und die Änderung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Gemeinde keine hoheitlichen Befugnisse abgibt und keine andere Gemeindebehörde zuständig ist, 14. Ausgliederungen von nicht erheblicher Bedeutung, d.h. insbesondere solche, die nicht von grosser politischer oder finanzieller Tragweite sind, soweit nicht die Gemeindeversammlung oder die Urne dafür zuständig ist.

11

Gemeindeordnung

Art. 25 Finanzbefugnisse

Der Gemeinderat ist zuständig für: 1.

den Ausgabenvollzug,

2.

gebundene Ausgaben,

3.

die Beschlüsse über im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 200‘000.00 für einen bestimmten Zweck und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 50‘000.00 für einen bestimmten Zweck,

4.

die Beschlüsse über im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 150‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 600‘000.00 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 150‘000.00 im Jahr,

5.

Investitionen und Veräusserungen im Finanzvermögen im Umfang bis zu Fr. 1‘000‘000.00 und von dinglichen Rechten im Finanzvermögen im Umfang bis zu Fr. 1‘000‘000.00,

6.

die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben bis Fr. 1‘000‘000.00, die von den Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung beschlossen worden sind und bei denen keine Kreditüberschreitung vorliegt.

3. Eigenständige Kommissionen 3.1 Allgemeine Bestimmungen Art. 26 Anträge an Gemeindeversammlung und an die Urne

Anträge der eigenständigen Kommissionen an die Gemeindeversammlung und an die Urne sind dem Gemeinderat einzureichen, der sie zusammen mit einem eigenen Antrag weiterleitet.

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Gemeindeordnung

3.2 Schulpflege Art. 27 Zusammensetzung

Die Schulpflege besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 7 Mitgliedern. Die Schulpräsidentin bzw. der Schulpräsident ist von Amts wegen Mitglied des Gemeinderats. Die Schulpflege konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 28 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte

Die Schulpflege kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Rahmen des Volksschulrechts.

Art. 29 Aufgaben

Die Schulpflege führt die Kindergarten-, die Primar- und die Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule und nimmt weitere Aufgaben im Bereich Schule und Bildung wahr, soweit nicht andere Organe zuständig sind.

Art. 30 Konstituierungs-, Wahlund Anstellungsbefugnisse

Die Schulpflege 1.

bestimmt aus ihrer Mitte: a) die Vizepräsidentinnen bzw. die Vizepräsidenten, b) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Ausschüsse der Schulpflege,

2.

wählt in freier Wahl: a) die Vorsitzenden und die Mitglieder der beratenden Kommissionen der Schulpflege, b) die Delegierten der Gemeinde in Zweckverbänden und privaten Institutionen im Schulwesen,

3.

wählt, ernennt oder stellt an: a) die Leiterin Schulverwaltung bzw. den Leiter Schulverwaltung, b) die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter, c) die Lehrpersonen, d) die Schulärztin bzw. den Schularzt, e) die Schulzahnärztin bzw. den Schulzahnarzt, f) die weiteren Angestellten im Schulbereich.

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Gemeindeordnung

Art. 31 Rechtsetzungsbefugnisse

Art. 32 Allgemeine Verwaltungsbefugnisse

Die Schulpflege ist in ihrem Aufgabenbereich zuständig für den Erlass und die Änderung: 1.

der Rahmenbedingungen für die Schulprogramme,

2.

ihres Organisationsstatutes sowie der Geschäftsreglemente für die Ausschüsse und beratenden Kommissionen,

3.

von Reglementen, Pflichtenheften und Dienstanweisungen für die ihr unterstellten Organe,

4.

von Reglementen, Benützungsvorschriften und Gebührenordnungen für Schulanlagen,

5.

von allgemeinen Bestimmungen betreffend die Ordnung an den Schulen,

6.

von weiteren Verordnungen, Reglementen und Vollziehungsbestimmungen, die weniger wichtige Rechtssätze enthalten und nicht in die Kompetenz der Gemeindeversammlung oder einer anderen Gemeindebehörde fallen.

Die Schulpflege ist innerhalb ihres Aufgabenbereichs zuständig für: 1.

die Ausführung der ihr durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden von Bund, Kanton und Bezirk übertragenen Aufgaben, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,

2.

den Vollzug der Gemeindebeschlüsse, soweit nicht andere Organe, Behörden oder Personen dafür zuständig sind,

3.

die Vertretung der Gesamtheit der Schulen nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften,

4.

die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung,

5.

die Leitung und Beaufsichtigung der Schulen der öffentlichen Volksschule, soweit nicht andere Organe dafür zuständig sind,

6.

die Schaffung von Stellen für gemeindeeigene Lehrpersonen und der übrigen Stellen im Schulbereich, soweit nicht der Kanton zuständig ist,

7.

die Aufteilung der vom Kanton in Vollzeiteinheiten zugeordneten Stellen für Lehrpersonen und Schulleitungen der öffentlichen Volksschule in einem Stellenplan, 14

Gemeindeordnung

Art. 33 Finanzbefugnisse

Art. 34 Mitberatung an den Sitzungen der Schulpflege

8.

die Genehmigung und Veröffentlichung der Schulprogramme,

9.

die Genehmigung von Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Gemeinden über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben der Volksschule und deren Änderungen, soweit nicht die Stimmberechtigten an der Urne oder die Gemeindeversammlung zuständig sind.

Die Schulpflege ist zuständig für: 1.

den Ausgabenvollzug,

2.

gebundene Ausgaben,

3.

Beschlüsse über im Budget enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr.100‘000.00 für einen bestimmten Zweck und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 30‘000.00 für einen bestimmten Zweck,

4.

Beschlüsse über im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis Fr. 75‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200‘000.00 im Jahr, und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 20‘000.00 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 60‘000.00 im Jahr.

1

An den Sitzungen der Schulpflege nehmen eine Schulleiterin bzw. ein Schulleiter pro Schule und eine Lehrperson mit beratender Stimme teil. 2

Die Leiterin Schulverwaltung bzw. der Leiter Schulverwaltung hat als Schreiberin bzw. Schreiber der Schulpflege an den Sitzungen der Schulpflege beratende Stimme.

Art. 35 Schulleitung

1

Die Schulleitung ist zuständig für die administrative, personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schule.

2

Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung richten sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisationsstatut. 3

Die Schule wird nach aussen von der Schulleitung vertreten, soweit nicht die Schulpflege zuständig ist. 15

Gemeindeordnung

4

Die Schulleitung kann der Schulpflege Antrag stellen.

5

Die Überprüfung von Anordnungen der Schulleitung kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung schriftlich bei der Schulpflege verlangt werden.

Art. 36 Schulkonferenz

1

Die mit einem Mindestpensum gemäss kantonalem Recht an einer Schule unterrichtenden Lehrpersonen und die Schulleitung bilden die Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Teilnahme und das Stimmrecht weiterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Sitzungen der Schulkonferenz. 2

Die Schulkonferenz legt das Schulprogramm fest, beschliesst über die Massnahmen zu dessen Umsetzung sowie über konkrete Aktivitäten und Projekte in einer Jahresplanung. 3

Sie kann der Schulpflege Antrag stellen.

3.3 Sozialbehörde Art. 37 Zusammensetzung

Die Sozialbehörde besteht aus der vom Gemeinderat abgeordneten Sozialvorsteherin bzw. dem Sozialvorsteher als Präsidentin bzw. Präsidenten und 4 weiteren an der Urne gewählten Mitgliedern. Die Kommission konstituiert sich im Übrigen selbst.

Art. 38 Aufgabenübertragung an Gemeindeangestellte

Die Sozialbehörde kann Gemeindeangestellten bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Ein Erlass regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Art. 39 Aufgaben

1

Art. 40 Finanzbefugnisse

Die Sozialbehörde ist zuständig für:

Die Sozialbehörde besorgt selbständig das Sozialwesen.

2

Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt.

1.

den Aufgabenvollzug,

2.

gebundene Ausgaben,

16

Gemeindeordnung

3.

Ausgaben im Rahmen des Budgets für die ihr zugewiesenen Verwaltungsgebiete und der besonderen, diese Gebiete betreffenden Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

IV. Weitere Organe und Beatmungen 1. Rechnungsprüfungskommission Art. 41 Zusammensetzung

1

Die Rechnungsprüfungskommission besteht mit Einschluss der Präsidentin bzw. des Präsidenten aus 5 Mitgliedern. 2

Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst.

Art. 42 Aufgaben

1

Die Rechnungsprüfungskommission prüft den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen nach finanzpolitischen Gesichtspunkten, insbesondere Budget, Jahresrechnung und weitere Geschäfte von finanzieller Tragweite, über welche die Stimmberechtigten entscheiden. 2

Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die rechnerische Richtigkeit und die finanzielle Angemessenheit

3

Sie erstattet den Stimmberechtigten schriftlich Bericht und stellt Antrag.

Art. 43 Herausgabe von Unterlagen

1

Mit den Anträgen sind der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vorzulegen. 2

Im Falle von ablehnenden Stellungnahmen oder Änderungsanträgen der Rechnungsprüfungskommission müssen die Referentinnen und Referenten der antragstellenden Behörden angehört werden. 3

Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und Auskünften nach dem Gemeindegesetz.

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Gemeindeordnung

Art. 44 Prüfungsfristen

Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung sowie die übrigen Geschäfte in der Regel innert 30 Tagen.

Art. 45 Finanztechnische Prüfstelle

1

Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor.

2

Sie erstattet dem Gemeinderat, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung.

3

Sie erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

4

Der Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle.

2. Wahlbüro Art. 46 Zusammensetzung und Wahl

Das Wahlbüro besteht mit Einschluss der Gemeindepräsidentin bzw. des Gemeindepräsidenten als Vorsitzende bzw. Vorsitzender aus einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern.

Art. 47 Aufgaben

Das Wahlbüro besorgt die ihm durch das Gesetz über die politischen Rechte zugewiesenen Aufgaben.

3. Friedensrichterin bzw. Friedensrichter Art. 48 Aufgaben und Wahl

1

Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter besorgt die in der kantonalen Gesetzgebung festgelegten Aufgaben. 2

Die Wahl erfolgt an der Urne. Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach der Personalverordnung der Gemeinde. 3

Das Amtslokal wird vom Gemeinderat bestimmt.

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Gemeindeordnung

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten

Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung des Regierungsrates den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung.

Art. 50 Aufhebung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung werden die Gemeindeordnung vom 28.11.1993 und die Schulgemeindeordnung vom 22.09.2013 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

Art. 51 Übergangsregelungen

1

Die Auflösung der Schulgemeinde erfolgt auf Beginn der Amtsperiode 2018 – 2022. Die Neuwahlen werden nach den Bestimmungen der vorliegenden Gemeindeordnung durchgeführt. Die für die Amtsdauer 2014 - 2018 gewählte Präsidentin bzw. der gewählte Präsident der Schule nimmt bis zum Ablauf der Amtsdauer der Schulpflege Einsitz im Gemeinderat.

2

Gemeinderat und Schulpflege regeln, je für ihren Bereich, die weiteren Einzelheiten zur Überführung des alten in das neue Recht.

3

Gemeinderat und Schulpflege regeln die Abwicklung der Budgetierung und der Rechnungslegung gemäss Richtlinie zur Zusammenführung der Haushalte bei Gemeindefusionen. Die politische Gemeinde und die Schulgemeinde unterbreiten den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern das erste gemeinsame Budget 2018 an der Dezember-Gemeindeversammlung 2017.

Die vorstehende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bubikon wurde an der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2016 angenommen. Namens der Politischen Gemeinde Die Gemeindepräsidentin:

Christine Bernet

Der Gemeindeschreiber:

Matthias Willener

Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am ………………... genehmigt 19