Unternehmen von Relevanz sind, und beraten Sie entsprechend

A K T U E L L E S A U S D E R A N WA LT S K A N Z L E I D O R DA B R U G G E R J O R D I S newsletter 2/2016 editorial Wir leben in einer Zeit, in de...
Author: Thilo Tiedeman
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A K T U E L L E S A U S D E R A N WA LT S K A N Z L E I D O R DA B R U G G E R J O R D I S

newsletter 2/2016 editorial Wir leben in einer Zeit, in der uns kontinuierlich solche Mengen an ­Informationen erreichen, dass selbst der Fachkundigste damit ge­le­gent­ lich überfordert ist. Sogar Höchst­ gerichte fällen bereits Urteile da­rüber, wie viel Fachliteratur Fach­ ­ leuten zumutbar ist. Auch der Gesetzgeber geht be­ reits auf berechtigte Befürchtungen zu großer Unübersichtlichkeit ein: Statt einer Novelle des Verbraucher­ kredit­ge­setzes, die durch zahlreiche Änderungen bestehender Regelun­ gen zu unübersichtlich geworden wäre, gibt es nun ein eigenes n ­ eues Gesetz zu Hypothekar- und Immo­

HYPOTHEKAR- UND IMMO­BILIEN­2 KREDITGESETZ IN KRAFT

bilienkrediten, das übrigens soeben

sie gibt. Andernfalls drohen Strafen

in Kraft getreten ist. Und im Ver­

und Haftungen. Doch müssen Sie

gaberecht beschert eine Novelle vor

all die gesetzlichen Vorgaben wirk­

einer weiteren Novelle desselben

lich lesen? Wir übernehmen das für

Gesetzes im ­ ­ selben Jahr Auftrag­

Sie: Unsere Experten prüfen, wel­

gebern viel zusätzlichen Aufwand.

che Bestimmungen für Sie und Ihr

Es lauern auch Fallen in den Be­

Unternehmen von Relevanz sind,

stimmungen zur Rechtzeitigkeit von

und beraten Sie entsprechend.

EUGH ZU WETTBEWERBSVER­ 6 BOTEN IN EINKAUFSZENTREN

Entscheidungen. All das und mehr

Klarheit zu Inhalt und (Rechts-)

OGH ZU CHINARESTAURANT: 7 FOLGEN FÜR AIRBNB?

haben wir für Sie in ­diesem News­

Folgen

letter zusammengefasst.

bekommen Sie auch bei unseren

Rechtsmitteln gegen gerichtliche aktueller

Bestimmungen

­„Clarity Talks“, den Seminaren und Jedes Jahr gibt es tausende Seiten

Podiumsdiskussionen, die wir für Sie

VORSICHT: FALLEN BEI 4 RECHTSMITTELFRISTEN NEU BEI 5 DORDA BRUGGER JORDIS

WARUM PHARMAWERBUNG 8 MIT STUDIEN SCHWIERIG IST VERWALTUNGSAUFWAND 9 DURCH VERGABE­RECHT-NOVELLE

neuer Bundes- und Landesgesetze

in unseren ­ Kanzleiräumlichkeiten

und hunderttausende Seiten neuer

veranstalten. Melden Sie sich also

EU-Regelungen. Wie die Zeit dafür

an – wir freuen uns auf Sie!

KETTENDIENSTVERTRÄGE NICHT 10 IMMER SITTENWIDRIG

Ihr THOMAS ANGERMAIR

12 CLARITY TALKS

finden? Von all diesen Normen soll­ ten Sie zumindest wissen, dass es

2

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

HYPOTHEKAR- UND IMMOBILIEN­ KREDITGESETZ IN KRAFT Neue Regeln für Kredite an Verbraucher, die hypothekarisch besichert sind oder dem Erwerb einer Immobilie dienen: Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz („HIKrG“) setzt die EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilien­ kreditverträge für Verbraucher um und ist mit 21.3.2016 in Kraft getreten. Es verdrängt in seinem Anwendungs­bereich das erst 2010 in Kraft getretene Verbraucherkreditgesetz („VKrG“), das wiederum die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG umsetzte. bezogene Zahlen genannt werden, muss der Kreditgeber (oder Kreditvermittler) „klar, prägnant und auffallend“ ­gewisse Standardinformationen angeben. Zen­ tra­le Funktion erhält das ESIS-Merkblatt, welches verpflichtend einem Anbot beizufügen ist, wenn • dem Verbraucher zuvor noch kein ESIS-Merkblatt vorgelegt wurde oder • die Merkmale des Anbots von den Informationen abweichen, die in einem früher vorgelegten ESIS-Merkblatt enthalten waren. Für einen Übergangszeitraum von drei Jahren kann aber noch das Informationsformular nach dem VKrG verwendet werden. Außerdem müssen dem Verbraucher während des Vertragsverhältnisses jederzeit allgemeine – aber auch besondere, Der österreichische Gesetzgeber ent-

rechten an einer Immobilie oder e­ inem

wie Zinssatzänderungen – Informationen

schied sich für ein eigenes Gesetz zu Hy-

Superädifikat dienen (­ unabhängig von ei-

zur Verfügung gestellt werden.

pothekar- und Immobilienkrediten und

ner hypothekarischen ­Besicherung). Aus­­-

gegen die Einarbeitung in das VKrG, da

drücklich ausgenommen sind bestim­mte

Prüfung der Kreditwürdigkeit des

befürchtet wurde, dass die zahl­ reichen

Arten von Kreditverträgen, wie z.B. Immo-

Verbrauchers

Abweichungen es nur schwer lesbar und

bilienverzehrkreditverträge

(Kre­dit­ver-­

Der Kreditgeber ist verpflichtet, eine ein-

unübersichtlich machen würden. Das

­trä­ge, die mit dem Verkaufserlös der Im­

gehende Prüfung der Kreditwürdigkeit

HIKrG hält sich an den Aufbau des

mo­bilie zurückgezahlt ­werden) und – ent­

des Verbrauchers durchzuführen und

VKrG und dabei möglichst eng an die

sprech­end dem VKrG – bestimmte Kredite­

Richtlinienvorgaben.

zwischen Arbeitgeber und Ar­beit­­nehmer, die Resultat eines gerichtlichen Vergleichs

Anwendungsbereich

sind, sowie Wohn­bauförderkredite.

Das HIKrG ist auf alle von Unternehmern mit Verbrauchern geschlossenen hypo-

Informationspflichten

thekarisch besicherten Kreditverträge und

Sollten in einer Werbung für Kreditver-

alle Kreditverträge anwendbar, die dem

träge Zinssätze oder sonstige auf die

Erwerb oder dem Erhalt von Eigentums-

Kosten eines Kredits für den Verbraucher

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

AWARDS

­einen Kredit nur dann zu vergeben, wenn

des vorzeitig zurückgezahlten Betrages

es zumindest wahrscheinlich ist, dass der

(0,5 % im letzten Jahr der Laufzeit) be-

Verbraucher zur vollständigen Erfüllung

tragen. Neu ist der gesetzliche Informati-

seiner Pflichten aus dem Kreditvertrag

onsanspruch eines Kreditnehmers, wenn

fähig ist. Eine Kreditvergabe trotz Be-

er beabsichtigt, den Kredit vorzeitig zu-

Der

denken gegen die Bonität stellt nach § 9

rückzuzahlen und dies dem Kreditgeber

gesehene Rechts-

Abs 5 HIKrG eine Pflichtverletzung dar.

mitteilt. Dieser muss den Verbraucher

informationsdienst

Dies steht im Gegensatz zu den Bestim-

dann konkret und mit Mengenangaben

International Law

mungen im VKrG, wo der Kreditgeber bei

über die Auswirkungen einer vorzeitigen

Office (ILO) hat be-

­einem negativen oder zumindest zweifel­

Rückzahlung informieren und ­ etwaige

reits zum fünften

haften Ergebnis einer Bonitätsprüfung

herangezogene Annahmen klar angeben.

Mal einen Client

BESTE IT-RECHTSBERATER weithin

an­

Choice Award an

­lediglich einer Warnpflicht unterliegt. Sonstige Bestimmungen

Axel Anderl, Leiter

Bedenkzeit für den Verbraucher

Kopplungsgeschäfte (Verknüpfung ­eines

des IT-, IP- und

Um Verbraucher vor unnötigem Druck zu

Kreditvertrages an die ­Inanspruchnahme

Media-Desk

schützen, sieht das HIKrG vor, dass ein An­

anderer Finanzprodukte) dürfen, ­neben

DORDA BRUGGER

bot des Kreditgebers mindestens ­sieben

der Einschränkung auf bestimmte Pro-

JORDIS, verliehen.

Tage verbindlich bleiben muss. Weist das

dukte, grundsätzlich nur mehr dem

Anderl wurde – wie schon 2014 und

ESIS-Merkblatt Lücken oder Fehler bei

Zweck der Kreditrückzahlung, der Kredit­

2015 – für seine Tätigkeit im IT-Bereich

• Sollzinssätzen,

er­ hal­ tung oder als Sicherheit ­ dienen.

ausgezeichnet. In den Jahren 2013 und

• effektivem Jahreszins,

Schließlich enthält das neue Gesetz

2012 freuten sich Anderl und sein Team

• zurückzuzahlendem Gesamtbetrag,

auch eine Verwaltungsstrafbestimmung,

über den Österreich-Award im Bereich

• Recht auf vorzeitige Rückzahlung und

die e­inen Verstoß gegen die HIKrG-

E-Commerce.

• Vorfälligkeitsentschädigung

Bestimmun­ gen mit Geldstrafen bis zu

auf, dann sieht das HIKrG gesetzliche Re-

EUR 10.000 sanktioniert.

gelungen zu Lasten des Kreditgebers vor,

von

BESTE IMMOBILIENRECHTSBERATER

da sie Versäumnisse des Kreditgebers darstellen. Überdies ist der Verbraucher zum Rücktritt innerhalb von zwei Werktagen ab Vertragserklärung berechtigt,

Tibor Varga

wenn er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt des

ist Partner bei DORDA BRUGGER

ESIS-Merkblatts abgab. Wurde kein ESIS-

JORDIS und Experte für Bank- und

Merkblatt übergeben, endet das Recht

Kapitalmarktrecht sowie Gesell­ -

zum Rücktritt spätestens einen Monat

schafts­recht.

nach Zustandekommen des Vertrags.

[email protected]

„DORDA BRUGGER JORDIS bietet die beste Immobilienrechtsberatung Öster­

Vorzeitige Rückzahlung

reichs.“ Zu diesem Ergebnis kam das

Die Regelungen des HIKrG zur Kündi-

renommierte

britische

Finanzmagazin

EUROMONEY in seiner Umfrage „Real

gung und vorzeitigen Rückzahlung entsprechen grundsätzlich den Regelungen

Christoph

Estate Survey“, für die es 2015 mehr als

des VKrG für Hypothekarkreditverträge.

Hilkesberger

1.700 Antworten von Experten aus Europas

So darf etwa keine Vorfälligkeitsentschä-

Immobilienwirtschaft

einholte.

digung für eine Periode ohne Fixzinssatz

ist Anwalt bei DORDA BRUGGER

Stefan Artner, Leiter des Real Estate Desk

verlangt werden oder wenn der zurück-

JORDIS und auf Bankrecht, Gesell-

von DORDA BRUGGER JORDIS, und sein

gezahlte Betrag EUR 10.000 in einem

schaftsrecht und Umstrukturierun-

Team hatten bereits 2014 das begehrte

Zeitraum von zwölf Monaten nicht über-

gen spezialisiert.

EUROMONEY-Prädikat als beste Immobi-

steigt. Auch darf diese höchstens 1 %

[email protected]

lienrechtsexperten Österreichs erhalten.

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N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

VORSICHT FRISTENFALLEN! NEUE ENTSCHEIDUNGEN ZU RECHTSMITTELFRISTEN Rechtsanwälte verkehren seit geraumer Zeit mit den Gerichten im elektronischen Rechtsverkehr (ERV), der nicht mit gewöhnlicher E-Mail-Korrespondenz verwechselt werden darf. Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen zeigen, dass es hier einige Fallen und schwer verständliche Regelungen gibt. im Postweg erfolgte. Doch galt in diesem Fall nicht der folgende Montag als Zustelltag, sondern bereits der Freitag selbst. Der inzwischen wieder bevollmächtigte Rechtsanwalt beachtete dies nicht und brachte den Revisionsrekurs deshalb verspätet ein. Der 6. Senat des OGH hatte wegen der ungleichen Definition des Zustelltags Bedenken und stellte daher an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmungen

als

verfassungswidrig

aufzuheben (6 Ob 73/15a). Keineswegs schwebte dem OGH vor, die den Rechtsanwälten zustehenden Fristen zu verkürzen. Ziel war vielmehr, allen Empfängern, ob nun per Post oder ERV, gleich lange Fristen zur Verfügung zu stellen. Rechtsmittel gegen gerichtliche Entschei-

der auf das Einlangen in den elektroni-

Der Verfassungsgerichtshof (G 325/2015)

dungen sind generell fristgebunden. Be-

schen Rechtsverkehr folgende Werktag“

teilte diese Bedenken nicht, sondern

sonderes Augenmerk ist dem Beginn der

angenommen. Samstag gilt dabei nicht

sah die gesetzliche Regelung als sach-

Rechtsmittelfrist zu widmen, also dem An-

als Werktag. So legt es der am 1.5.2012

lich gerechtfertigt an. Es bleibt also da-

fang jenes Zeitraums, der dem Rechtsan-

in Kraft getretene § 89d Abs 2 des Ge-

bei: Wenn der Postbote ein gerichtliches

walt zur Bearbeitung zur Verfügung steht.

richtsorganisationsgesetzes (GOG) fest.

Schriftstück dem Empfänger übergibt, ist

Wird einem Rechtsanwalt etwa an einem

OGH und VfGH zum Beginn einer

Freitag zu beliebiger Uhrzeit eine gericht-

Rechtsmittelfrist

liche Entscheidung zugestellt, dann gilt

Beim Obersten Gerichtshof (OGH) war

normalerweise erst der folgende Montag

nun ein Fall anhängig, wo die in einem

als Zustelltag, sofern dieser kein Feier-

Außerstreitverfahren

tag ist. Wann der Rechtsanwalt die Ent-

pflicht in zweiter Instanz unterlegene

scheidung abruft und liest, hat keine Be-

Partei zwar zunächst anwaltlich vertre-

deutung. Denn als Zustellungszeitpunkt

ten war, aber genau nicht bei Zustellung

elektronisch übermittelter gerichtlicher

dieser Entscheidung aus zweiter Instanz,

Erledigungen und Eingaben wird „jeweils

die ganz konventionell an einem Freitag

dieser Tag auch der Zustelltag. Wenn das

ohne

Anwalts-

Schriftstück beim Rechtsanwalt im elekt-

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

ronischen Rechtsverkehr einlangt, ist das

ein Erkenntnis des BVwG an den Ver-

en immer eine Frist bis 24:00 Uhr zur Ver-

Zustelldatum erst der nächste Werktag,

waltungsgerichtshof (VwGH) ist beim

fügung steht, wäre dringend geboten!

wobei ein Samstag nicht als Werktag gilt.

BVwG

im

elektronischen

Rechtsver-

kehr einzubringen. Doch geht dies nur

Christian Schöller ist Rechtsanwaltsan­

Unklarheit auch über Ende von

während der BVwG-Amtsstunden, die ­

wärter bei DORDA BRUGGER JORDIS.

Rechtsmittelfristen

in seiner Geschäftsordnung von 8:00

Auch über das Ende der Frist, die dem

Uhr bis 15:00 Uhr festgelegt sind. Der

Rechtsanwalt

eines

VwGH bestätigte dies und sah sich nicht

Rechtsmittels im ERV zur Verfügung

zur

Einbringung

ver­ anlasst, ein Normprüfungsverfahren

steht, herrscht keineswegs Klarheit.

beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten

Herbert Pimmer

(Ra 2014/01/0198-8). ist Of Counsel bei DORDA BRUG-

Während es im Zivilprozess selbstverständlich ist, dass die elektronische Ein-

Warum ERV-Eingaben bei den ordentli-

GER JORDIS, zuvor war er lange

gabe bis unmittelbar vor 24:00 Uhr des

chen Gerichten (bis 24:00) und beim Bun-

Zeit Senatspräsident beim OGH. Er

letzten Tages der Frist eingebracht wer-

desverwaltungsgericht (bis 15:00) unter-

ist Experte für Zivilprozessrecht und

den kann, ist die Rechtslage in den Ver-

schiedlich behandelt werden müssen, ist

Gesellschaftsrecht.

fahren vor dem Bundesverwaltungsge-

schwer nachvollziehbar. Eine einheitliche

[email protected]

richt (BVwG) anders: Die Revision gegen

gesetzliche Regelung, wonach den Partei-

NEU BEI DORDA BRUGGER JORDIS Heinrich Kühnert ist seit März 2016

Lisa Kulmer verstärkt seit März 2016

Cattina Leitner, langjährige Richterin

Partner und neuer Leiter des C ­ ompetition

als Anwältin das Arbeitsrecht-Team von

und Universitätsrätin in Graz, steht seit

& Anti­­trust Desk bei DORDA BRUGGER

DORDA BRUGGER JORDIS. Sie ist Exper-

April 2016 den Mandanten von DORDA

JORDIS. Er folgt damit auf Stephan Pols-

tin für Arbeits- und Sozialrecht, Outsour-

BRUGGER JORDIS als Beraterin zur Ver­

ter, der DORDA BRUGGER JORDIS auf

cing und Umstrukturierungen. Schon

fügung. Sie ist seit 2015 von ihrer Po­sition

eigenen Wunsch verlässt, der Kanzlei

während ihres Studiums sammelte sie

im Landesgericht für Zivilrechtssachen

aber freundschaftlich verbunden bleibt.

Berufserfahrung bei DORDA BRUGGER

Graz, wo sie seit 2002 Richterin ist, ka-

Heinrich Kühnert war seit 2014 Partner

JORDIS. Von 2011 bis 2015 war sie bei

renziert. Sie wird bei DORDA BRUGGER

der Kanzlei bpv Hügel, der er 2011 als

DORDA als Rechtsanwaltsanwärterin mit

JORDIS als Rechtsanwaltsanwärterin mit

Rechtsanwalt beitrat. 2005-2011 war

Fokus Arbeitsrecht im Einsatz. Tieferge-

den S­ chwerpunkten Gesellschafts-, Stif-

er bei Freshfields Bruckhaus Deringer

hende Kenntnisse in diesem Fachgebiet

tungs- und Uni­ver­si­täts­recht tätig sein.

in Wien und in Washington, D.C., tätig.

erwarb sie auch von 2008 bis 2009 als

Seit 2008 ist sie Vorsitzende des Univer-

Zuvor arbeitete er im Juristischen Dienst

wissenschaftliche Mitarbeiterin des Ins­

sitätsrats der Medizinischen Universität

der Europäischen Kommission in ­Brüssel

ti­ tuts für Österreichisches und Europä­

Graz und seit 2010 Mitglied des Finanz-

(2004-2005). Kühnert ist Absolvent der

isches Arbeits- und Sozialrecht der Wirt-

kuratoriums der Akademie der Wissen-

Universität Wien (Mag. iur. 2001, Dr. iur.

schaftsuniversität Wien. Lisa ­ Kulmer

schaften in Wien. Cattina Leitner ist Ab­-

2004) und der Uni-

studierte Rechts-

solventin der Karl-

versity of Ox­ford

wissenschaf ten

Franzens-Univer-

(M.Jur. 2004). Er

an der Universität

sität Graz (Dr. iur.

ist Autor zahlrei-

Wien (Mag. iur.

1987) und seit

cher Fachpublika-

2008)

ist

2004 ­Vorsitzende

tionen im Wett-

­Autorin mehrerer

der Schiedskom-

bewerbs-

Fachpublikati­onen

mission

im Arbeitsrecht.

Uni­versität.

Kartellrecht.

und

und

dieser

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N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

EUGH ZU WETTBEWERBSVERBOTEN IN EINKAUFSZENTREN:

KEINE KARTELLRECHTSWIDRIGKEIT BEI MIETVERTRÄGEN Im Gegensatz zu gewachsenen Einzelhandelsgebieten, wie etwa Einkaufsstraßen, werden Einkaufszentren als Einheit geplant und verwaltet. Ziel des Betreibers ist es, eine möglichst hohe Kundenfrequenz sicherzustellen. Neben der Erreichbarkeit und dem Design des Einkaufszentrums kommt es dabei auch auf die richtige Zusammenstellung der Geschäfte an. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs bringt nun Klarheit zu bisher vermuteten Wettbewerbsbeschränkungen für Mieter und Betreiber von Einkaufszentren. Nachweis konkreter Abschottungswirkung erforderlich In seinem Urteil in der Sache Maxima Latvija hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun für eine wichtige Klarstellung gesorgt. Maxima ist eine der größten Supermarktketten in Lettland. Eine ­Reihe von Einkaufszentren hatten Maxima als Ankermieterin Zustimmungsrechte zur Ver­ mietung von Geschäftsflächen an Dritte eingeräumt. Die lettische Wettbewerbsbehörde erachtete diese Klauseln als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Kartellverbots. Klauseln, die in die Kategorie der bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen fallen, gelten als wettbewerbswidrig, ohne dass es einer Beschränkungen in

Derartige Klauseln schränken die Freiheit

Einkaufszentrumsverträgen

des Mieters bei der Standortwahl oder,

In Verträgen zwischen Betreibern von

im umgekehrten Fall, die Freiheit des Be-

Der EuGH kam in seinem Urteil zum ge-

Einkaufszentren und Mietern finden sich

treibers bei der Vergabe von Geschäfts-

genteiligen Ergebnis. Derartige Zustim-

regelmäßig Bestimmungen, die sicher-

lokalen ein.

mungsrechte seien nicht schon ihrem

stellen sollen, dass dieses Ziel erreicht

Prüfung ihrer Aus­wirkungen bedarf.

Wesen nach als schädlich für das gute

wird. Beispielsweise können Betreiber

Solche Eingriffe in die Handlungsfrei-

Funktionieren des Wettbewerbs anzu-

ihren Mietern untersagen, in einem ge-

heit einer Partei bedeuten jedoch nicht

sehen. Sie können daher nicht als be-

wissen Umkreis um das Einkaufszentrum

automatisch, dass der Wettbewerb be-

zweckte

weitere Geschäfte zu betreiben („Radius­

schränkt und die Verbraucher geschä-

qualifiziert werden. Zustimmungsrechte

klausel“). Umgekehrt können Anker­

digt werden. Vielmehr können sie auch

wie die Maxima eingeräumten verstoßen

mieter Einfluss auf die Zusammenstellung

Vorteile mit sich bringen, indem sie etwa

vielmehr nur dann gegen das Kartellver-

der Geschäfte im Einkaufszentrum erlan-

Investitionen seitens des Betreibers oder

bot, wenn eine detaillierte Prüfung des

gen, beispielsweise indem ihnen ein Zu-

des Mieters erleichtern. Die Frage, wie

wirtschaftlichen und rechtlichen Zusam-

stimmungsrecht zur Vermietung von Ge-

derartige Klauseln kartellrechtlich zu be-

menhangs ergibt, dass sie erheblich zur

schäftsflächen an Dritte eingeräumt wird.

trachten sind, war jedoch lange unklar.

Abschottung des Marktes beitragen.

Wettbewerbsbeschränkungen

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

Dies entspricht den Urteilen des OGH zu Radiusklauseln, also jenen Klauseln, die es Mietern untersagen, in einer gewissen Distanz um das Einkaufszentrum weitere Geschäfte zu betreiben. Zwar hat der OGH bislang eine Festlegung, ob es sich

AIRBNB – ODER WAS EINE BANKFILIALE MIT EINEM CHINA­ RESTAURANT ZU TUN HAT

dabei um „bezweckte“ Wettbewerbs­ beschränkungen handelt, unterlassen.

Ausgangspunkt einer Entscheidung

Im Ergebnis hat er die vom Kartellgericht

des Obersten Gerichtshofs (OGH)

durchgeführte detaillierte Prüfung der

war ein Ge­ bäude mit einem Chi-

Auswirkungen solcher Klauseln, welche

narestaurant und einer ehemali-

bei bezweckten Wettbewerbsbeschrän-

gen Bankfiliale. Der Eigentümer

kungen nicht erforderlich wäre, jedoch

der ehemaligen Bankfiliale startete

bestätigt.

nun ebenfalls ein Chinarestaurant. Selbst wenn dies immer schon ein

Ausblick

Geschäftslokal war, so der OGH,

Vorsicht bei der Vertragsgestaltung ist

überschreitet die Umwandlung in

allerdings auch nach Maxima Latvija ge-

ein zweites Chinarestaurant die

boten, insbesondere wenn die Parteien

Grenzen des Verkehrsüblichen. Und

selbst über hohe Marktanteile verfügen

hätte daher der Zustimmung des Ei-

oder derartige Klauseln auch von ihren

gentümers des schon älteren China-

wesentlichen Wettbewerbern angewen-

restaurants bedurft.

det werden. Das Urteil des EuGH hat aber große Bedeutung für die Beweislast.

Was das mit einer Wohnungsvermietung

len Sie daher eine Wohnung über Airbnb

Denn leitet die Wettbewerbsbehörde ein

à la Airbnb zu tun hat? Auch hier ist wich-

oder eine andere Plattform „touristisch“

Verfahren ein, dann muss nun die Behör-

tig, wie die Wohnung im Rahmen des be-

vermieten, so sollten Sie in den Vermie-

de den Nachweis wettbewerbswidriger

stehenden Wohnungseigentums genützt

tungsbedingungen dafür sorgen, dass

Auswirkungen erbringen.

werden darf. Und welche Nutzung der

andere Hausbewohner möglichst nicht

Zustimmung der anderen Eigentümer be-

beeinträchtigt werden, z.B. durch Rauch-

Mindestens ebenso wichtig ist aber die

darf, gerade wenn viele Objekte in einem

verbote, Hinweis auf Ruhezeiten und

Bedeutung für Verfahren zwischen Be-

Haus als Wohnungen und nicht als Ge-

eine Hausordnung sowie die Festlegung

treiber und Mieter: Jene Partei, die sich

schäftsräume gewidmet sind. Wird eine

von An-/Abreisezeiten. Und Sie müssen

auf die Wettbewerbswidrigkeit einer sol-

Wohnung oft als „Serviced Apartment“

– natürlich neben Einhaltung etwaiger

chen Klausel beruft, trifft hierfür auch

kurzfristig vermietet (laut OGH: 3 bis 7

steuerlicher und gewerberechtlicher Vor-

die Beweislast. Eine Vermutung, dass sol-

Tage), liegt eine Widmungsänderung in

gaben – die Zustimmung aller anderen

che Klauseln grundsätzlich gegen Kar-

eine Geschäftsräumlichkeit vor, der laut

Hausmiteigentümer erlangen oder die

tellrecht ver­ stoßen und damit nichtig

Wohnungseigentumsgesetz

Zustimmung durch Antrag bei Gericht

sind, besteht also nicht.

sämtliche

an­ deren Wohnungseigentümer zustim-

ersetzen lassen.

men müssen. Denn eine solche Widmungsänderung könnte schutzwürdige Interessen der anHeinrich Kühnert

deren Eigentümer gefährden; die bloße

Stefan Artner

Möglichkeit dazu reicht bereits. So könnte ist Partner bei DORDA BRUGGER

es im Haus etwa ständig wechselnde

ist Partner bei DORDA BRUGGER

JORDIS und Leiter des Competition

haus­fremde Personen geben, übermäßi­

JORDIS und Leiter des Real Estate

& Antitrust Desk der Kanzlei.

gen Lärm, lautes Kofferrollen in der

Desk der Kanzlei.

[email protected]

Nacht, übervolle Mülltonnen etc. Wol-

[email protected]

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N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

WER LESEN KANN, IST KLAR IM VORTEIL! ODER WARUM WERBUNG MIT STUDIEN SCHWIERIG IST In der an Fachkreise gerichteten Werbung für Arzneimittel spielt die Verwendung von Studien eine wichtige Rolle. Nur so können in der Werbung verwendete medizinische Aussagen ausreichend wissenschaftlich belegt und damit dem Gebot der Zitatwahrheit gemäß § 55 des Arzneimittelgesetzes (AMG) entsprechen. Aus Deutschland kommen rechtliche Klarstellungen, wie dies in der Praxis auszusehen hat. Denn die österreichische Rechtsprechung

richt Köln (6.2.2015, 6 U 110/14), dass die

hingewiesen hatte. Das Oberlandesge-

ist – wohl mangels einschlägiger zu ent-

Werbung für Arzneimittel mit einer un­ver-

richt Hamburg entschied (26.2.2015, 3 U

scheidender Fälle – diesbezüglich nicht

­öffentlichten Studie, ohne auf den Um-

104/13), dass der aufklärende Hinweis in

weiter gekommen als festzuhalten, dass

stand der fehlenden Veröffentlichung hin-

der Studie nicht ausreichend sei. Es beste-

Fußnoten und Sternchenhinweise in der

zu­weisen, grundsätzlich irreführend ist.

he nämlich die Gefahr, dass der Adressat

Wissenschaft üblich und dem Fachkreis

Der Hinweis auf die fehlende Veröffent-

– selbst dann, wenn ihm die Studie über-

bekannt sind (OGH 28.9.2006, 4 Ob

lichung muss so unmissverständlich und

lassen wird – lediglich die im Blickfang

233/06b). Weil aber das richtige ­Zitieren

ein­deutig erfolgen, dass er für den Adres-

stehende Zusammenfassung zur Kenntnis nimmt. Überdies hob das Gericht hervor, dass die Studie in Englisch verfasst war, was zumindest große Teile des Fachkreises davon abhalten könnte, die Studie zur Gänze durchzulesen (!). Fazit Zusammengefasst muss man nach der Lektüre dieser Entscheidungen somit zum Schluss gelangen, dass Ärzte bei Studien nur mehr die Zusammenfassung lesen und auch dann offenbar nur, wenn diese nicht auf Englisch ist. Die werbenden Unternehmen werden sich daher in Zukunft damit anfreunden müssen, dass

von Studien in der Arzneimittelwerbung

saten der Werbung ohne weiteres wahr­

dem Fachkreis – entsprechend dem all-

über die Verwendung eines Sternchen-

nehm­bar ist. Der Hinweis „data on file“ ge-

gemein herrschenden Zeitgeist – die voll-

hinweises weit hinausgeht, ist mit sol-

nüge dafür nicht, weil dadurch nur be­sagt

ständige und verständige Lektüre medi-

chen Entscheidungen für die Praxis nichts

werde, dass ein bestimmter „Daten­ be­ -

zinischer Texte offenbar nicht mehr zu-

gewonnen. Wichtige Hinweise liefern

­stand“, nicht aber eine komplette Studie,

gemutet werden kann.

jährlich die deutschen Gerichte, so etwa

bei einem Unternehmen verfügbar sei.

im Jahr 2015 mit zwei Entscheidungen, die auch für die österreichische Praxis re-

Englischsprachige Studien nicht zur

levant sind.

Gänze lesbar? Francine Brogyányi

In diesem Fall hatte das beklagte Unter„data on file“ als Hinweis irreführend

nehmen zu Werbezwecken dem Fachkreis

Ausgangspunkt für diese Entscheidung

eine englischsprachige Studie zur Ver­

ist Partnerin bei DORDA BRUGGER

war die Werbung mit einer unveröffent-

fügung gestellt, die im Text – nicht aber

JORDIS

lichten Studie mit dem Hinweis „data on

in der Zusammenfassung – auf die Nicht-

­Sciences Desk der Kanzlei.

file“. Hierzu entschied das Oberlandesge­

einhaltung einer ­einschlägigen ISO-Norm

[email protected]

und

Leiterin

des

Life

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

VERGABERECHTLICHE NEUERUNGEN ZWISCHEN MEHR FAIRNESS UND UNNÖTIGEM AUFWAND Quasi zur Einstimmung auf die „große“ (auch für 2016 geplante) Novelle des Bundesvergabegesetzes („BVergG“) wurden auf Initiative der Sozialpartner Anpassungen im BVergG vorgenommen, die durchaus kritisch zu hinterfragen sind: Ob das Mehr an Fairness bei Vergaben die Explosion des Verwaltungsaufwands rechtfertigt, ist nämlich un­ gewiss. Die im Vorfeld intensiv diskutierte Novelle des BVergG 2006 ist seit 1.3.2016 in Kraft. Bestbieterprinzip Die für die Praxis wesentlichste Neuerung stellt die Stärkung des Bestbieterprinzips dar: Gerade bei Bauaufträgen waren die Sozialpartner der Ansicht, dass die bisherigen Regelungen zum Billigst- und Bestbieterprinzip in der Praxis letztlich dazu führten, dass praktisch immer das Billigstbieterprinzip gewählt wurde und es als Folge davon zu einem ­„unerwünschten Preisdumping“ (man könnte auch „erwünschtem Preiswettbewerb“ sagen) ge­ kommen sein soll. Deshalb sieht das Gesetz nun vor, dass das Bestbieterprinzip

sämtliche bei der Vertragserfüllung ein­

beitnehmer der teilnehmenden Unter-

(insbesondere) bei Bauaufträgen mit ei-

ge­ setzten Subunternehmer bekanntge-

nehmen verhindert werden.

nem Auftragswert von mehr EUR 1 Mio.

geben werden müssen. Der Auftragge-

verpflichtend angewendet werden muss.

ber soll hiermit einen besseren Einblick

Fazit

Bei den Auftraggebern wird dies zu ei-

über die bei der Ausführung involvierten

Ob die Stärkung des Bestbieterprinzips in

nem deutlichen Mehraufwand bei der

Unternehmer erlangen. Auch hier gilt:

der Praxis tatsächlich den gewünschten

Erstellung der Vergabedokumentation

Unbürokratischer kann es nicht werden.

Effekt zeigt, bleibt abzuwarten. Gerade

sowie der Administration und Durchfüh-

Zwar ist größtmögliche Transparenz nicht

im Vergaberecht gilt aber: Nach der No-

rung der Vergabeverfahren führen. Des-

schlechthin abzulehnen. Gerade aber bei

velle ist vor der Novelle, denn die neu-

weiteren steigt wahrscheinlich die Zahl

großen Vorhaben mit einer Vielzahl an

en europarechtlichen Vergaberichtlinien

der Einsprüche gegen die Zuschlagsent-

eingesetzten Subunternehmern kann dies

sind ebenfalls zur Gänze noch im Jahr

scheidung wegen behaupteter Mängel

dazu führen, dass der Auftraggeber mit

2016 umzusetzen.

der Bestbieterermittlung. Zudem ist die

dieser Fülle an Information überfordert

Sinnhaftigkeit eines solchen zwingenden

wird und die Vielzahl eingesetzter Sub-

Lorenz Wicho ist Rechtsanwaltsan­

Bestbieterverfahrens zu hinterfragen –

unternehmer gar nicht mehr überblicken

wärter bei DORDA BRUGGER JORDIS.

vor allem bei technisch wenig komplexen,

kann.

standardisierten Bauvorhaben. Eines ist klar: Der Auftraggeber ist künftig jeden­

Sinnvoll ist, dass sich Auftraggeber künf-

falls gefordert, geeignete und dem Ge-

tig über allfällige Verurteilungen der am

bot der Bietergleichbehandlung ent­

Ver­gabeverfahren teilnehmenden Unter­

spre­ ch­ en­ de objektive Kriterien für den

nehmen im Bereich Lohn- und Sozial­

Qualitätswettbewerb festzulegen.

dumping informieren (Auskunft aus der

ist Partner bei DORDA BRUGGER

Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenz-

JORDIS und Leiter des Public Law

Subunternehmer

zentrums LSDB) müssen. Damit soll ein

Desk der Kanzlei.

Neu ist auch, dass bereits im ­Angebot

reiner Preiswettkampf zu Lasten der Ar-

[email protected]

Bernhard Müller

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N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

KETTENDIENSTVERTRÄGE SIND SITTEN­ WIDRIG, ABER NICHT IN JEDEM FALL

Ein zweifach befristeter Vertrag mit Bühnen-Darstellern ist zulässig und stellt keinen sittenwidrigen Kettendienstvertrag dar. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Wien vor kurzem in einer Klage gegen die Vereinigten Bühnen Wien GmbH (VBW) entschieden, die von DORDA BRUGGER JORDIS vertreten wurden. Der Betriebsrat der VBW-Bühnenangehörigen hatte die VBW wegen ihrer Vertragsgestaltung mit Bühnen-Darstellern geklagt, die aber nun vom OLG Wien ausdrücklich als zulässig (10 Ra 104/14h) erklärt wurde. Unter Kettendienstverträgen wird ganz

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall).

allgemein die Aneinanderreihung von be-

Fußballer von vornherein nicht bis ins hohe Alter beschäftigen, auch der Ar-

fristeten Dienstverhältnissen v­ erstanden.

Sachlich gerechtfertigte

beitnehmer selbst will für – möglicher-

Befristete Verträge sind grundsätzlich zu-

Mehrfach-Befristungen

weise bald bessere – Angebote anderer

lässig. In vielen Fällen ent­sprechen sie den

Nach der höchstgerichtlichen Rechtspre-

Clubs verfügbar bleiben.

Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber-

chung sind Kettendienstverträge daher in

als auch Arbeitnehmer­seite am besten.

der Regel sittenwidrig, bereits die zweite

Auch in Fällen der Karenzvertretung, bei

Doch besteht bei der Aneinanderreihung

Befristung wird so behandelt, als ob von

fallweise Beschäftigten oder saisonal be-

von mehreren befristeten Verträgen die

Beginn an ein unbefristeter Arbeitsver-

dingten Tätigkeiten sind mehrfache Be-

Gefahr, dass es zur Umgehung (zwin-

trag abgeschlossen worden wäre.

fristungen nach der höchstgerichtlichen

gender) Arbeitnehmerschutzbestimmun-

Rechtsprechung durchaus zulässig. Die

gen kommt. So wird ein Arbeitnehmer

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn

sachliche Rechtfertigung ist dabei aber

mit mehrfachen Befristungen nicht nur

besondere wirtschaftliche oder s­oziale

freilich stets im Einzelfall zu prüfen.

des Kündigungsschutzes verlustig, son-

Gründe die mehrfachen Befristungen

dern erleidet auch Nachteile bei jenen

sach­lich rechtfertigen. Prominentes Bei-

In anderen Bereichen ist die Zulässigkeit

Ansprüchen, die sich nach der Dauer des

spiel sind die Verträge von Profifuß­

mehrfacher Befristungen bereits e­ xplizit

Arbeitsverhältnisses richten (wie z.B. der

ballern: Hier will der Arbeitgeber den

im Gesetz normiert. Bestimmungen da­

N E W S L E T T ER 2 / 2016 D ER A N WA LT SK A N Z L EI D O R DA B R U GG ER J O R D I S

dorda brugger jordis – in kürze

zu finden sich etwa im Universitätsge-

vertrag angenommen werden darf – so

setz 2002, im Parlamentsmitarbeiterge-

auch nicht im Fall der Vereinigten Bühnen

setz, dem Vertragsbedienstetengesetz,

Wien: Konkret ging es um eine Produkti-

HAFTEN FUNPARK-BETREIBER

im ORF-Gesetz oder dem – für die ein-

on, die sich über zwei Saisonen streckte.

AUCH FÜR RISIKOBEREITE

gangs zitierte Entscheidung relevanten –

Die Darsteller waren befristet für die je-

BENUTZER?

Theaterarbeitsgesetz.

weilige Laufzeit der Produktion pro Saison beschäftigt, während der spielfreien

Der Oberste Gerichtshof (OGH)

Theaterarbeitsgesetz

Monate Juli und August bestand kein Ar-

ent­schied heuer über die Ankün­

Das Theaterarbeitsgesetz ist grundsätz-

beitsverhältnis. Diese Vertragsgestaltung

digung des Betreibers einer „Bag­

lich auf Arbeitsverhältnisse von P­ ersonen,

erachtete das Oberlandesgericht Wien als

jump“-Anlage in einem Funpark,

die sich einem Theaterunternehmer zur

ausreichend trans­­parent und lehnte eine

der mit dem Slogan warb: „Er­

Leistung künstlerischer Arbeiten in einem

weitere Prüfung der sachlichen Recht­

leben Sie das gute Gefühl eines

oder mehreren Kunstfächern zur Auf­

fertigung der zweiten Befristung ab.

missglückten Backflips“. Dies sig­ nalisiert laut OGH eine gewisse

führung von Bühnenwerken verpflichten, anzuwenden und enthält ein besonderes

Abschließend hielt das Oberlandesge-

Gefahrlosigkeit und begründet so

Beendigungssystem, dessen Kern § 24

richt Wien explizit fest, dass sich ­weder

eine Haftung des Betreibers, auch

Theaterarbeitsgesetz bildet.

aus dem Theaterarbeitsgesetz noch dem

wenn ein Benützer einen Unfall

einschlägigen Kollektivvertrag eine Ver-

überwiegend selbst verschuldet

pflichtung des Theaterunternehmens ab­

hat.

Anders als im Arbeitsrecht sonst üblich, geht das Theaterarbeitsgesetz grund-

leiten lasse, die Darsteller einer Produk-­

sätzlich von einem befristeten (Bühnen-)

tion auch außerhalb der Spielzeit zu be­-

Im konkreten Fall verletzte sich der

Arbeitsvertrag aus. Selbst wenn ein Ar-

schäftigen.

Kläger bei einem Sprung auf einer

beitsverhältnis ohne Zeitablauf einge-

solchen Anlage schwer. Die Vorin­

gangen wird, so ist es gemäß § 24 Abs 3

stanzen verpflichteten den beklag­

Theaterarbeitsgesetz ex lege mit dem

ten Betreiber zum Ersatz von 1/3 der vom Kläger geltend gemach­

Ende der an der Bühne üblichen Spielzeit Lisa Kulmer

befristet.

ten Schäden. Der OGH wies die Revisionen beider Parteien zurück

Ablauf mit Ende der Spielzeit

ist Rechtsanwältin und Expertin für

und führte im Wesentlichen aus,

Diese Spezialnorm ist nach der Rechtspre­

Arbeitsrecht bei DORDA BRUGGER

dass nach ständiger Judikatur eine

chung unter anderem dafür maßgeblich,

JORDIS.

gewisse Gefährdung im Wesen

dass bei Bühnenarbeitnehmern nicht ohne

[email protected]

des Sports begründet ist, wenn­ gleich den Betreiber Aufklärungs­

weiteres ein unzulässiger Kettenarbeits-

pflichten treffen (6 Ob 17/07d).

LANGE NACHT DER UNTERNEHMEN

Es waren zwar allgemeine Warn­ hinweise im Bereich der Anlage

DORDA BRUGGER JORDIS und 31 wei­tere

abends ihre Türen für Studierende aller

vorhanden, doch suggerierte die

Unternehmen öffneten am 17.3.2016

Universitäten Österreichs, die etwaige

erwähnte Werbemaßnahme eine

künftige Arbeitsplätze erkunden wollten.

Verharmlosung der mit der Be­

DORDA-AnwältInnen und KonzipientIn-

nutzung der Anlage verbundenen

nen erzählten in Q&A-Workshops von

Gefahren. Der Betreiber hätte laut

ihrem Einstieg bei DORDA und vom Ar-

OGH deutlich auf das erhebliche

beitsalltag in einer großen Wirtschafts-

Unfall- und Verletzungsrisiko hin­

anwaltskanzlei. Anschließend konnten

weisen müssen, welches mit der­

die jungen Gäste bei Drinks und ­Buffet

artigen Sprüngen verbunden ist.

weitere

DORDA-JuristInnen

lernen und befragen.

kennen­ (OGH 14.1.2016, 6 Ob 183/15b)

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1010 W i e n, U ni v e r s i t ä t s r in g 10 T: ( + 4 3 -1 ) 5 3 3 47 9 5 - 0 , F : ( + 4 3 -1 ) 5 3 3 47 9 7 of f i ce @ d b j. a t · w w w.d b j. a t

Bei unseren hauseigenen Seminaren und Podiumsdiskussionen präsentieren Ihnen unsere Anwälte und externe Experten a­ ktuelle Rechtsentwicklungen – praxisbezogen und auf den Punkt gebracht. Diese Veranstaltungen finden in unserer Konferenzzone statt. Wenn Sie teilnehmen möchten, rufen Sie uns unter T: (+43-1) 533 4795-77 an oder schreiben Sie an [email protected] 19.4.2016

Felix Hörlsberger, Axel Anderl, Nino Tlapak

DIE NEUE DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG IM ÜBERBLICK Die praktischen Auswirkungen und neuen Rechte und Pflichten

30.5.2016

Francine Brogyányi, Bernhard Müller

PRAXISTIPPS FÜR ARZNEIMITTEL-ERSTATTUNGSVERFAHREN Wie trete ich mit rechtlichen Mitteln gegen den Hauptverband an?

7.6.2016 Klaus Pfeiffer

TRANSPARENT AGIEREN ODER HAFTUNG RISKIEREN! Aufklärungspflichten bei Immobilientransaktionen und Konsequenzen

Unsere Anwälte treten auch als Referenten bei Seminaren anderer Veranstalter auf. Bitte erwähnen Sie bei der Anmeldung, dass Sie von unserer Kanzlei informiert wurden. Einige Veranstalter geben dann einen Rabatt bei der Teilnahmegebühr. UNSERE ANWÄLTE ALS REFERENTEN BEI EXTERNEN VERANSTALTUNGEN 13.4.2016

Bernhard Müller Stefan Artner

Benachteiligung bei Richtwertmietzins – ­Musterbeschwerde an den VfGH

Verein zur Revitalisierung und Auf­ wertung der Wiener Gründerzeithäuser

19.4.2016

Lars Maritzen

Persönliche Haftung für Kartellverstöße

ARS – Akademie für Recht und Steuern

21.4.2016

Christoph Brogyányi

Fachtagung Legal Due Diligence

ARS – Akademie für Recht und Steuern

25.4.2016 Marguerita Sedrati-Müller

Risikomanagement in Versicherungen

IIR – Institute for International Research

28.4.2016

Daniel Richter

Rechts- und Haftungsfragen für das technische Management

IIR – Institute for International Research

9.5.2016

Klaus Pfeiffer

Erfolgreiche Immobilientransaktionen

ARS – Akademie für Recht und Steuern

Christoph Brogyányi Andreas Zahradnik

Compliance am Kapitalmarkt

IIR – Institute for International Research

20.5.2016 Axel Anderl

IT-Due-Diligence

ARS – Akademie für Recht und Steuern

21.5.2016

Walter Brugger

Finanzierung des Anteilserwerbs bei der GmbH

Rechtsakademie Manz an der Donau-Universität Krems

31.5.2016

Thomas Angermair

Gestaltung von Geschäftsführerverträgen

ARS – Akademie für Recht und Steuern

Veit Öhlberger

Internationale Verträge erfolgreich gestalten

ARS – Akademie für Recht und Steuern

2.6.2016

Lars Maritzen

Private Kartellrechtsdurchsetzung

ARS – Akademie für Recht und Steuern

6.6.2016

Axel Anderl, Andreas Seling AIT Seminar: IPRs – Schutz und Verwertung

WIFI Wien

Lars Maritzen Felix Hörlsberger

Recht und Compliance im Vereins- und Verbandswesen

IIR – Institute for International Research

Veit Öhlberger

Rechtsfragen im Vertrieb

ARS – Akademie für Recht und Steuern

10.5.2016

31.5.-1.6.2016

7.-8.6.2016 8.6.2016

impressum

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Herausgeber, Medieninhaber und Verleger: DORDA BRUGGER JORDIS Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Universitätsring 10. Für den Inhalt verantwortlich: Thomas Angermair, Bernhard Rieder . Redaktionsteam: Thomas Angermair, Annelie Pichler, Bernhard Rieder . Fotos: Annelie Pichler, Mani Hausler, Georg Wilke. Unsere Beiträge wurden sorgfältig ausgearbeitet, können jedoch im Einzelfall individuelle Beratung nicht ersetzen. Wir übernehmen daher keine Haftung für die Richtigkeit.

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