Unterbringung Was können wir tun?

Unterbringung Unterbringung –– Was Was können können wir wir tun? tun? AG AGbeim beimPlenum Plenumdes des Flüchtlingsrats FlüchtlingsratsBW, BW, Stutt...
Author: Susanne Schuler
13 downloads 1 Views 1000KB Size
Unterbringung Unterbringung –– Was Was können können wir wir tun? tun? AG AGbeim beimPlenum Plenumdes des Flüchtlingsrats FlüchtlingsratsBW, BW, Stuttgart Stuttgart23.11.2013 23.11.2013 Referent: Referent: Andreas AndreasLinder Linder Flüchtlingsrat FlüchtlingsratBW BW © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

1 von 23



1. Das neue Flüchtlingsaufnahmegesetz

2. Anspruch und Wirklichkeit: Bestandsaufnahme Unterbringung ●



3. Wohnungen statt Lager: Was können wir tun?

Tor zur Landesaufnahmestelle Karlsruhe 2 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

2 von 23

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Grundsätzliches ●

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich: „(1) Dieses Gesetz dient

der Erfüllung rechtlicher und humanitärer Verpflichtungen des Landes gegenüber Personen, die im Bundesgebiet Schutz suchen. Es ist getragen vom Grundsatz eines menschenwürdigen Umgangs mit Flüchtlingen. … (2) sowie die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ●

§ 2 Aufnahmeverwaltung: Keine Änderung des Verwaltungssystems und

des dreigliederigen Aufnahmesystems (LEA – Kreise - Kommunen) ●

§ 3 Aufzunehmende Personen: - Asylantragsteller/innen - Personen mit AE nach 22, 23 und 24 AufenthG - Personen nach § 15a AufenthG (unerlaubt eingereiste Ausländer) - UMF nur, wenn sie nach Volljährigkeit einen Asylantrag stellen



§ 5 Schutzbedürftige Personen: "Bei der Ausführung dieses Gesetzes

berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen" © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

3 von 23

3

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Erstaufnahme und Zuweisung § 6, Abs. 1: Erstaufnahme von Personen mit AE nur „soweit sie erforderlich ist“ ●

§ 6, Abs. 2: „Neu eintreffende Personen erhalten Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung. Auf eine Identifizierung schutzbedürftiger Personen ist im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten hinzuwirken.“



Forderung des Flüchtlingsrats: Sozial- und Verfahrensberatung soll gemeinnützig und unabhängig sein.

§ 6, Abs.3: "Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt die Personen nach § 1 Absatz 2 und deren Familienangehörige den unteren Aufnahmebehörden zu …"



Forderung des Flüchtlingsrats: Bedürfnisse der Betroffenen bei der Zuweisung berücksichtigen. © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

4 von 23

4

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vorläufige Unterbringung § 7, Abs. 2: „Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.“ ●

Forderung des Flüchtlingsrats: Diese Personen wie auch besonders Schutzbedürftige nicht in Sammelunterkünften unterbringen.

§ 8, Abs. 1: GU und Wohnungen: „... Im Falle einer Unterbringung in Wohnungen sind vorrangig schutzbedürftige Personen zu berücksichtigen...“ berücksichtigen.. ..“kein Rechtsanspruch...“



Forderung des Flüchtlingsrats: Schutzbedürtige nur in Wohnungen unterbringen.

§ 8, Abs. 1: "durchschnittliche Wohn- und Schlafraumfläche von mindestens sieben Quadratmetern"



5 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

5 von 23

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vorläufige Unterbringung § 8, Abs. 1: Unterkünfte sollen „aufgrund ihrer Lage geeignet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.“



Forderungen des Flüchtlingsrats: Dieser Mindeststandard ist zu vage. Guter Zugang zu sozialer Infrastruktur / Keine Massenunterkünfte, keine U.in Industriegebieten, keine Container, max. 50 Personen pro SU, U.muss Wohncharakter haben.

§ 9, Abs. 1: Dauer der VU: „Die vorläufige Unterbringung endet … 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.“ (bei Schutzbedürftigen nach 12 Monaten) Forderung des Flüchtlingsrats: 9 Monate nach Erstaufnahme.

§ 9, Abs. 2: VU kann früher beendet werden, falls Wohnraum im Bezirk vorhanden und LU gesichert



6 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

6 von 23

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Vorläufige Unterbringung § 9, Abs. 3: VU kann verlängert werden, „soweit dies zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist....“ oder „...wenn die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und die begründete Aussicht besteht, dass ihr Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden kann..“



Forderungen des Flüchtlingsrats: Verlängerung max. 3 Monate. Unterstützung bei der Wohnraumsuche nötig.

§ 9, Abs. 4: „VU bei Personen mit AE endet spätestens nach 6 Monaten Forderung des Flüchtlingsrats: Nicht in SU unterbringen.



§ 9, Abs. 4: VU = öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis

Forderung des Flüchtlingsrats: Bei Wohnungsunterbringung auch privatrechtliches Nutzungsverhältnis zulassen 7 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

7 von 23

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Leistungsgewährung

§ 10, Abs. 1: „...Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung soll eine Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen außer Betracht bleiben..“ ●

Forderungen des Flüchtlingsrats: Die Umstellung auf Bargeldleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums nach dem AsylbLG muss auch in denjenigen Kreisen bereits zum 1.1.2014 erfolgt sein, in denen dies bisher im Rahmen der Vorläufigen Anwendungshinweise vom 1.8.2012 nicht umgesetzt wurde

8 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

8 von 23

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Flüchtlingssozialarbeit § 12: „Während der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene soziale Beratung und Betreuung zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden sollen hierbei auch geeignete Angebote Dritter unter Einbeziehung bestehender Angebote ehrenamtlich tätiger Personen berücksichtigen...“ ●

Forderungen des Flüchtlingsrats: Flüchtlingssozialarbeit durch unabhängige gemeinnützige Träger. ●

§ 5 DVO: Mindeststandards der Sozialarbeit: ●

● ●





© Andreas Linder

„Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen besondere Angebote für schutzbedürftige Personen Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des Aufenthaltes hier, die Weiterwanderung in ein Drittland oder die Rückkehr in die Heimat, Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung, - Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft, Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

9 von 23

9

1. 1.Das Dasneue neueFlüchtlingsaufnahmegesetz Flüchtlingsaufnahmegesetz

Schulbesuch und Sprachvermittlung § 15: „Während der vorläufigen Unterbringung soll die Möglichkeit gewährt werden, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben..“ Festgelegter Betrag in der Pauschale: 91,36 Euro pro Person ●

Forderungen des Flüchtlingsrats: Kursangebote zur Erlangung anerkannter Sprachkursniveaus (A0 bis A2), Kostenerstattung für Angebote Ehrenamtlicher.

Anschlussunterbringung § 18 FlüAG-E und § 2 DVO: Keine Definition von Mindeststandards für die AU / Kein Verfahren für die Vermittlung von Wohnraum Forderung des Flüchtlingsrats: AU braucht mindestens gleiche Mindeststandards wie VU / keine isolierenden SU / gemeinsame Anstrengungen bei der Wohnraumsuche /-vermittlung.

10 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

10 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Rechtliche Ausgangssituation

FlüAG macht Unterbringung in Wohnungen bereits während der Vorläufigen Unterbringung möglich (§ 9 FlüAG)



Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge sollen nach Möglichkeit in Wohnungen untergebracht werden ●



Max. Aufenthaltsdauer in der VU: 24 Monate

Kontingent-Flüchtlinge nach § 23 AufenthG sind nicht zur Wohnsitznahme in einer Sammelunterkunft verpflichtet ●

11 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

11 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Tatsächliche Ausgangssituation ●

Steigende Zugangszahlen = Weiterbetrieb von Sammelunterkünften ●







Sammelunterkünfte, die die (neuen) Mindeststandards nicht erfüllen, werden weiterbetrieben Neue SU, die die (neuen) Mindeststandards nicht erfüllen, werden eröffnet (i.d.R. Containerunterkünfte) 15.000 Personen in der VU (12/2012: 10.000) / Anteil der Wohnraumunterbringung im Rahmen der VU derzeit bei ca. 5%

Widerstände auf Verwaltungsebene: Unterschiedliche Bereitschaft bei

den unteren Aufnahmebehörden, sich auf die Möglichkeit der Wohnraumunterbringung / dezentralen Unterbringung einzulassen ●

Bisherige Härtefallpraxis: Anträge auf Wohnraumunterbringung bei Härtefällen

werden i.d.R. abgelehnt, häufig, weil geeigneter Wohnraum fehle 12 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

12 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Tatsächliche Ausgangssituation ●

„Bürgerproteste“: In vielen Fällen protestieren Bürger/innen gegen die

Einrichtung neuer SU = Schwierigkeiten der Verwaltung bei Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten (auch bei Wohnungen) / häufig tw. selbstverschuldet durch intransparentes Vorgehen der Verwaltung ●

Schlechte Standards in der Anschlussunterbringung: AU in

Obdachlosenunterkünften (über 800 Personen in über der Hälfte der LK, Stand April 13). Generell i.d.R. keine besseren Lebensbedingungen in Anschlussunterkünften

Sammelunterbringung selbst bei Anspruch auf Wohnraumunterbringung: Kontingentflüchtlinge werden zunächst SU ●

zugewiesen (z.Zt. syrische Flüchtlinge Böblingen / Stuttgart) 13 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

13 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Tatsächliche Ausgangssituation ●

Eklatanter Wohnungsmangel auf dem sozialen Wohnungsmarkt

In vielen Kreisen und Kommunen fehlen (gute) Konzepte und Ansätze in der Kommunalpolitik und -verwaltung zum Einbezug von Asylsuchenden als Zielgruppe des sozialen Wohnungsmarkts ●

Flüchtlinge / Asylsuchende haben bei der Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt die schlechtesten Karten = strukturelle Benachteiligung aufgrund von (Alltags-)Rassismus in der Bevölkerung ●

Manche Aufnahmebehörden haben aktive Wohnraumssuche und -vermittlung in ihrem Aufgabenspektrum, manche nicht. Auf jeden Fall ist von Behördenseite her die Kapazität begrenzt. ●

14 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

14 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Tatsächliche Ausgangssituation → Bereitstellung von Wohnungen für Flüchtlinge und vielfältige Hilfe bei der Wohnraumsuche (sowohl bei VU als auch bei AU) müssen zu einem zentralen Aufgabenbereich nicht nur der Verwaltung, sondern auch der haupt- und ehrenamtlich in der Flüchtlingsarbeit aktiven Menschen werden, um einen Prozess in Gang zu bringen, durch den die Unterbringung in Sammelunterkünften immer mehr zur Ausnahme und verzichtbar wird und die Unterbringung in normalen Wohnungen zur Normalität. ●

15 © Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

15 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Handlungsansätze - Landesebene Flüchtlingsrat, LIGA u.a.: Konzeptentwicklung und politische Lobbyarbeit für Verbesserung des sozialen Wohnungsbaus, Einbezug von Flüchtlingen in den sozialen Wohnungsbau, Beendingung der Unterbringung in Sammelunterkünften ●





© Andreas Linder

Fachtagung „Gute Unterbringung von Flüchtlingen“ Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats ● Koordination einer Kampagne „Willkommen in BW – Wohnungen statt Lager für Flüchtlinge“ ● Erstellung von Informationsmaterialien zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit (Kampagnenflyer, spezielle Homepage etc.) ● Funktion als Kontaktstelle, z.B. für Privatpersonen, die bereit sind, ihre Wohnung an Flüchtlinge zu vermieten. ● Durchführung von Informationsveranstaltungen auf Landesebene und regional 16 ● Einrichtung einer Online-Wohnraumbörse Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

16 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“?

Handlungsansätze – kommunale Ebene Durchführung von Informationsveranstaltungen / Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Thema ●

Initiierung von runden Tischen oder dgl. mit Kreis- bzw. Stadtverwaltung, Wohnungsbaugesellschaften ●





? Lokale Initiativen / Beratungsstellen ● Aufnahme von Wohnraumsuche und Begleitung bei der Wohnraumsuche in das Aufgabenspektrum ● Suche nach ehrenamtlich Aktiven für Patenschaftsmodell bei der Wohnraumsuche ● ? ● ?Ratgeber – Tipps für die Wohnraumsuche für Flüchtlinge ● Abkündigungen in der Kirche – Flüchtlinge brauchen eine Herberge 17

© Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

17 von 23

3. 3.Kampagne Kampagne„Wohnungen „Wohnungenstatt stattLager“? Lager“? Weitere Ideen aus der AG-Diskussion - Landesebene ●



Anschreiben an den Oberkirchenrat - Abkündigung in der Kirchen Lobbytreffen mit Wohnungsbaugesellschaften

Argumentationshilfe erstellen ● zu Vorbehalten, die rassistisch sind ● zu Vorbehalten, die nicht rassistisch sind ● Konzept „Wohnraum gegen Arbeit“ (vgl. Karlsruhe) ●

Weitere Ideen aus der AG-Diskussion – Kommunale Ebene Aufruf an junge Menschen, mit jungen Flüchtlingen zusammen zu wohnen / Studentenwohnheime? ● Hürdenlauf bei Wohnraumsuche muss verkürzt werden ● Aufrufe so gestalten, dass andere Bedürftige (z.B. Hartz-IVEmpfänger) auch berücksichtigt werden ●

© Andreas Linder

Plenum Flüchtlingsrat BW 23.11.2013

- Folie

18 von 23

18