Union Krankenversicherung Aktiengesellschaft

V-Tarife Krankheitskostenvollversicherung

Stand: 01.01.2015, SAP-Nr.: 331809, 12.2015 Es gelten die AVB/KK - Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex). I. Versicherungsleistungen Ambulante Heilbehandlung Tarife VA 120 und VA 140 1. Die erstattungsfähigen Aufwendungen je Kalenderjahr und versicherte Person werden zu 100 % mit nachstehendem Selbstbehalt ersetzt: Selbstbehalt Tarif VA 120 VA 140

Erwachsene 320 EUR 960 EUR

Kinder und Jugendliche 160 EUR 480 EUR

Die Aufwendungen werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem die Behandlung durchgeführt wurde bzw. in dem die Kosten für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel tatsächlich angefallen sind. 2. Erstattungsfähig sind bei ambulanter Heilbehandlung die nachstehenden Aufwendungen für: - ärztliche Leistungen (z. B. Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen, Hausbesuche, Röntgenleistungen, Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt, Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der gesetzlich eingeführten Programme (ohne die dort vorgesehenen Altersgrenzen und zeitlichen Intervalle)), soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. - psychotherapeutische Behandlung durch Ärzte, approbierte ärztliche Psychotherapeuten, psychologische Psychotherapeuten oder Kinderund Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem deutschen Psychotherapeutengesetz sowie logopädische Behandlung durch Ärzte und Logopäden jeweils bis zu 30 Sitzungen im Kalenderjahr. Die Leistungen werden erstattet, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ und GOP) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Darüber hinausgehende Leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers erstattet. - Leistungen des Heilpraktikers - Arznei- und Verbandmittel sowie Sondennahrung im Rahmen einer künstlichen Ernährung mittels Ernährungspumpe - Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers nach den Grundsätzen der jeweiligen Hebammen-Gebührenverordnung - Heilmittel: medizinische Bäder, Massagen, Inhalationen, W ärme-, Licht- und Elektrotherapie, Krankengymnastik, Ergotherapie, Podologie und medizinische Fußpflege (gem. PodG) - ambulante häusliche Behandlungspflege - ambulante Palliativversorgung gem. § 37b SGB V, sofern die Leistungserbringer über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag nach § 132d SGB V verfügen - Impfungen, die jeweils aktuell von der ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch Institut in Abhängigkeit von Alter und Geschlecht empfohlen werden, einschließlich Impfstoff. Ausgenommen sind Impfungen aus Anlass einer Auslandsreise oder aus beruflichen Gründen. - Hilfsmittel und deren Reparatur: a) Bandagen, Brillengestelle (bis zu 110 EUR Rechnungsbetrag), Brillengläser, Bruchbänder, Einlagen zur Fußkorrektur, Gipsliegeschalen, Gummistrümpfe (Kompressionsstrümpfe und Kompressionsstrumpfhosen), Hörgeräte, Kontaktlinsen, Korrekturschienen, Krankenfahrstühle (bis zu 1.300 EUR Rechnungsbetrag), künstliche Glieder, Orthesen, orthopädisches Schuhwerk und orthopädische Schuhzurichtungen (bis zu 135 EUR Rechnungsbetrag pro Jahr), Sprechgeräte (elektronischer Kehlkopf), Inkontinenzartikel, Stomaartikel und Hilfsmittel bei Tracheostoma (außer Absauggeräten, siehe hierzu Buchstabe b), Ernährungs-, Infusions-, Insulinpumpen, Blutzuckermessgeräte.

b) Nach vorheriger schriftlicher Zusage durch den Versicherer  Beatmungsgeräte, Geräte zur Schlafapnoebehandlung, Geräte zur Sauerstoffversorgung, Inhalationsgeräte zur Beatmung; nicht erstattungsfähig sind sonstige Inhalationsgeräte  Absauggeräte bei Tracheostoma  Herz-, Atem- und Sauerstoffüberwachungsmonitore  Blutgerinnungsmessgeräte. Der Versicherer entscheidet unter sachgerechter Berücksichtigung der medizinischen und wirtschaftlichen Umstände über die Versorgungsform (Kauf, Miete, Reparatur). c) Erstattet werden auch die Kosten für die Reparatur eines versicherten Hilfsmittels im Rahmen der tariflich vereinbarten Erstattungsgrenzen, maximal jedoch bis zum Preis für die Neuanschaffung des Hilfsmittels. 3. Beginnt die Versicherung nicht am 1. Januar, wird der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für das erste Kalenderjahr um jeweils 1/12 für jeden nichtversicherten Monat gemindert. W ird innerhalb eines Kalenderjahres eine Verminderung oder Erhöhung des Selbstbehalts vereinbart, wird pro Monat ein Zwölftel des im jeweils maßgeblichen Tarif gültigen jährlichen Selbstbehaltes zugrunde gelegt. Endet die Versicherung während des Kalenderjahres, mindert sich der Selbstbehalt nicht. Sobald eine versicherte Person das 19. Lebensjahr vollendet, gilt ab Beginn des folgenden Kalenderjahres der Selbstbehalt für Erwachsene. 4. Kosten für ambulante Zahnbehandlung sind nicht Gegenstand dieses Tarifes. Stationäre Heilbehandlung Tarif VS 110 1. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % ersetzt. 2. Erstattungsfähig sind bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für: - allgemeine Krankenhausleistungen: Als allgemeine Krankenhausleistungen gelten die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechneten Vergütungen sowie die vom Krankenhaus berechenbaren Kosten einer vor- und nachstationären Behandlung im Sinne von § 115a Sozialgesetzbuch V. In Krankenhäusern, die nicht dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausfinanzierungsgesetz bzw. dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, gelten als allgemeine Krankenhausleistungen die Kosten in der preiswertesten Zimmerkategorie. - gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen - gesondert berechenbare Nebenleistungen (diagnostische und therapeutische Verfahren sowie Medikamente, die nicht im Pflegesatz berücksichtigt sind) - Unterkunft im 1- oder 2-Bett-Zimmer sowie gesonderte Zuschläge für Verpflegung, Sanitärzelle, Telefon, Radio- und Fernsehgerät - Leistungen der Hebamme und des Entbindungspflegers - voll- und teilstationäre Hospizversorgung in Hospizen, die über einen rechtswirksamen Versorgungsvertrag über stationäre Hospizversorgung auf Basis des § 39a SGB V verfügen. Leistungen der Pflegepflichtversicherung werden angerechnet. - medizinisch notwendige Begleitung durch eine Bezugsperson (Vater, Mutter etc.) bei Unterbringung im Krankenhaus während der stationären Behandlung - medizinisch notwendiger Transport zum und vom Krankenhaus bis zu jeweils 100 km - gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes.

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3. W ird die versicherte Unterbringung nicht in Anspruch genommen, zahlt der Versicherer neben dem Ersatz der erstattungsfähigen Aufwendungen ein Krankenhaustagegeld in Höhe von - 25 EUR bei Unterbringung im Zweibettzimmer - 50 EUR bei Unterbringung im Drei- oder Mehrbettzimmer. Bei teilstationärer Behandlung wird die Hälfte des Krankenhaustagegeldes gezahlt. 4. Bei vorübergehenden Auslandsreisen sind die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen Rücktransports aus dem Ausland erstattungsfähig, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet und dadurch eine Gesundheitsschädigung zu befürchten ist; zusätzlich werden die Mehrkosten für eine Begleitperson erstattet, wenn die Begleitung medizinisch notwendig ist. Beim Tode der versicherten Person im Ausland werden die Aufwendungen für die Bestattung am Sterbeort oder die Überführung zu deren letztem ständigen W ohnsitz erstattet bis zu 10.320 EUR. Zahnärztliche Behandlung Tarif VZ 110 1. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden a) für Zahnbehandlung zu 100%, b) für Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 80% ersetzt. - jedoch im Versicherungsjahr höchstens 4.200 EUR unter Anrechnung der für das vorangegangene Versicherungsjahr erbrachten Leistungen. - ab dem 6. Versicherungsjahr ohne Höchstsatz. Die Aufwendungen bzw. Leistungen werden jeweils dem Versicherungsjahr zugerechnet, in dem die Behandlung erfolgte bzw. in dem der Zahnersatz bezogen wurde. Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Beginnt der Versicherungsvertrag nicht am 1. Januar eines Jahres, so endet das erste Versicherungsjahr am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres. 2. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für: a) Zahnbehandlung - operative und konservierende Zahnbehandlung (z. B. Zahnfüllungen, Zahnziehen, Parodontosebehandlungen, Prophylaxe (diese umfassen auch die professionelle Zahnreinigung), Arzneien) - Röntgenaufnahmen der Zähne - Heil- und Kostenpläne b) Zahnersatz und Kieferorthopädie - Prothetik (z. B. auch Brücken, Implantate, Kronen, Inlays) - Zahn- und Kieferregulierungen - Gnathologie (Funktionsanalyse und -therapie), - anästhetische und chirurgische Maßnahmen (z.B. Knochenaufbau im Rahmen einer Implantatversorgung), - Heil- und Kostenpläne soweit die Gebühren für zahnärztliche Behandlung im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen umfassen auch zahntechnische Laborarbeiten, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für den Tarif VZ 110 aufgeführt und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge berechnet sind, sowie Materialkosten. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge und die Leistungsinhalte dieses Verzeichnisses können unter den Voraussetzungen des § 18 AVB mit W irkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt. 3. Erstattungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie wegen eines nachweislich nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfalls werden auf den unter Ziffer 1 Buchstabe b) genannten Höchstsatz nicht angerechnet. 4. W ir empfehlen Ihnen, vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan zusammen mit einer detaillierten Kostenaufstellung des zahntechnischen Labors einzureichen. W ir prüfen den Heil- und Kostenplan und geben Ihnen über die zu erwartende Versicherungsleistung schriftlich Auskunft.

V-Tarife, KKVV

II. Beiträge Der Beitrag wird bei Abschluss des Versicherungsvertrages nach dem Eintrittsalter der versicherten Person festgesetzt. Als Eintrittsalter gilt der Unterschied zwischen dem Jahr des Versicherungsbeginns und dem Geburtsjahr der versicherten Person. Ab Beginn des Kalenderjahres, indem eine versicherte Person das 15. bzw. 20. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag für das Eintrittsalter 15 bzw. 20 zu zahlen. III. Sonstige Tarifbedingungen Die Tarife VA und VS können nur auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) zusammen abgeschlossen und geführt werden. Neben den Tarifen VA und VS können beim Versicherer nur Krankheitskostenversicherungen geführt werden, denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) zu Grunde liegen. Der Tarif VZ 110 kann nur in Verbindung mit VA- und VS-Tarifen für ambulante und stationäre Heilbehandlung auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) vereinbart werden. Fällt während der Versicherungsdauer einer der VA- oder VS-Tarife fort, so endet damit auch die Versicherung nach Tarif VZ 110. Diesem Tarif liegt das Preis- und Leistungsverzeichnis zahntechnische Laborarbeiten der „V-Tarife“ zu Grunde.

für

Abkürzungsverzeichnis AVB/KK Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Unisex) GebüH Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker GOÄ Gebührenordnung für Ärzte GOZ Gebührenordnung für Zahnärzte GOP Gebührenordnung für psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten PodG Podologengesetz

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Sonderbedingungen für Personen in Berufsausbildung zu den Tarifen VA, VS, VZ 1. Versicherungsfähigkeit Diese Sonderbedingungen können zu den Tarifen VA, VS und VZ vereinbart werden. Versicherungsfähig sind, solange sie das 34. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, a) Personen, die sich in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden und keine regelmäßigen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit – mit Ausnahme von Ausbildungsvergütungen bzw. Anwartschaftsbezügen – haben b) entfallen c) Studenten, die keine oder nur geringfügige regelmäßige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit haben d) Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vor-geschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten e) nicht berufstätige Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner der unter a) bis d) genannten Personen ab Beginn des Kalenderjahres, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden. Für die Dauer der Gültigkeit der Sonderbedingungen erhält die Tarifbezeichnung den Zusatz A. 2. Beiträge Die monatlichen Beitragsraten für die Zeit der Berufsausbildung richten sich nach dem jeweiligen Lebensalter. Ab Beginn des Kalenderjahres, indem eine versicherte Person das 25. bzw. 30. Lebensjahr vollendet, ist der Beitrag der nächsthöheren Altersgruppe zu zahlen. Die Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Beitragsanpassungen bleiben unberührt. 3. Ende der Sonderbedingungen Die Sonderbedingungen entfallen a) wenn die Versicherungsfähigkeit endet b) wenn die Berufs- oder Schulausbildung um mehr als sechs Monate unterbrochen wird c) mit Vollendung des 34. Lebensjahres. Bei Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Berufsausbildung können die vereinbarten Tarife zu diesen Sonderbedingungen für maximal 18 Monate fortgeführt werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Sonderbedingungen enden, gelten die vereinbarten Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausschließlich. Von diesem Zeitpunkt an ist der Beitrag der vereinbarten Tarife nach dem dann geltenden Eintrittsalter zu zahlen. Diese Beitragsänderung gilt nicht als Beitragserhöhung im Sinne von § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. W ird eine Fortführung der Versicherung nicht gewünscht, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, die Versicherung zu diesem Zeitpunkt mit einer Frist von zwei Monaten zu kündigen.

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Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Laborarbeiten der „V-Tarife“

Die hier aufgeführten Leistungen sind insoweit Bestandteil der Tarife, wie sie im tariflichen Leistungsumfang vereinbart wurden. Die Preise gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für die Lagerhaltung und Implantatbohrer (soweit Implantate versichert sind) gehören zu den allgemeinen Praxiskosten. Diese sind mit den Zahnarztgebühren abgegolten. Zusätzlich sind die berechnungsfähigen Sachkosten nach § 4 Absatz 3 GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) erstattungsfähig. Hierzu gehören auch die Implantatteile. Leistung

erstattungsfähiger Höchstbetrag/ angemessene Preislage EUR

Für alle Tarife Modell Doublieren Platzhalter einfügen Verwendung von Kunststoff Galvanisieren Set-up Modell zur Stumpfherstellung/Sägemodell/Einzelstumpfmodell /Modell nach Überabdruck/Set-up-Modell/Fräsmodell Lötmodell Zahnfleischmaske Zahnkranz Zahnkranz sockeln Fixieren der Bisslage/Modellpaar trimmen Fixieren der Bisslage/Einstellen im Fixator Modellpaar sockeln Basis für Vorbissnahme Basis für Konstruktionsbiss Basis für Autopolymerisat/individueller Löffel/Funktionslöffel/ Bissregistrierung/Stützstiftregistierung/Aufstellung Bisswall Übertragungskappe aus Kunststoff oder Metall Provisorische Krone oder provisorisches Brückenglied oder provisorisches Inlay (Einlagefüllung) Formteil Modellmontage/Einstellen in Mittelwertartikulator Modellmontage in individuellem Artikulator Remontage-Modell Montage eines Gegenkiefermodells Einstellen nach Registrat Vollkrone/Krone zur Verblendung, aus Metall Vollkrone/Krone aus Keramik (inklusive Verblendung und Material) W urzelstiftkappe Vollkrone/Krone zur Verblendung, aus Metall Teilkrone/Halbkrone oder Dreiviertelkrone aus Metall (nicht Onlay oder Inlay) Vorbereiten einer Krone/eines Brückengliedes zur Aufnahme einer Halte- und/oder Stützvorrichtung oder eines Metallbasisteils mit Stützfunktion Krone/Brückenglied in vorhandene Halte- und Stützvorrichtung oder in ein vorhandenes Metallbasisteil mit Stützfunktion einarbeiten W eitere Maßnahmen bei Krone/Brückenglied: Stiftaufbau in vorhandene Krone einarbeiten Modellation gießen Stiftaufbau Brückenglied aus Keramik oder ähnlichem W erkstoff (inklusive Verblendung und Material) Brückenglied aus Metall, auch zur Verblendung Vollkrone/ Krone aus Keramik (inklusive Verblendung und Material) Teleskopkrone, Doppelkrone, Konuskrone, primär und sekundär, auch für Kunststoff oder Keramikverblendung (inklusive aller notwendigen Teilleistungen) Steg Steglasche/Stegreiter Steggeschiebe individuell Individuelle Verbindungsvorrichtung/individuelles Geschiebe/ Ankerbandklammer/ Rillen-Schulter-Geschiebe, jeweils primär

7,00 18,00 18,00 18,00 18,00 11,00 12,00 10,00 12,00 6,00 7,00 11,00 11,00 26,00 13,00 13,00 31,00 7,00 29,00 38,00 22,00 12,00 17,00 32,00 9,00 10,00 92,00 195,00 82,00 92,00 93,00 18,00 18,00 18,00 26,00 61,00 211,00 68,00 195,00 274,00 113,00 60,00 128,00 117,00

oder sekundär Konfektionierte Verbindungsvorrichtung/Konfektionsgeschiebe /Konfektionsgelenk/Anker/Riegel Konfektionierte Verbindungsvorrichtung/Geschiebe-/Gelenk/Anker-Riegel-Prim/Sek W iederbefestigen eines Sekundärteiles Sonstige konfektionierte Verbindungsvorrichtungen /Friktionsstift/Federbolzen/Schraube/Bolzen Gefrästes Lager Schubverteilungsarm Drehriegel/Schwenkriegel individuell Drehriegel/Schwenkriegel individuell – W iederherstellung Metallverbindung nach keramischen Brand Verblendung Kunststoff Zahnfleisch aus Kunststoff Individuelle Charakterisierung Konfektionszahn Kunststoff Verblendung aus Keramik für eine Krone oder Brückenglied zur Verblendung, aus Metall Zahnfleisch aus Keramik Keramikschulter Individuelle Charakterisierung Keramikverblendung Veneer / Verblendschale aus Keramik oder ähnlichen Materialien Kaufläche nach gnathologischen Kriterien gestaltet, je Zahn Metallbasis Einarmige Klammer/Inlayklammer/fortlaufende Klammer/ Bonyhardklammer Kralle/Ney-Stiel/Auflage/Umgehungsbügel Zweiarmige Klammer/Approximalklammer/Ringklammer/ Rücklaufklammer Bonyhardklammer/Gegenlager/ Doppelbogenklammer Zweiarmige Klammer, Auflage/Approximalklammer, Auflage/ Ringklammer, Auflage/Rücklaufklammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage/Überwurfklammer, Auflage Bonwillklammer Rückenschutzplatte/Metallzahn/Metallkaufläche Lösungsknopf für Friktionsprothese Unterfüllbarer Abschlussrand einer totalen OberkieferMetallbasis Zuschlag für einzeln gegossene Klammern Aufstellung Grundeinheit, je Kiefer Aufstellung auf W achsbasis, je Zahn Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn Übertragung einer Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer Fertigstellung einer Prothese, je Zahn Einarmige gebogene Klammer/gebogene Inlayklammer/gebogene Interdental-Knopfklammer/gebogene Approximalklammer/gebogene Auflage Bonyhardklammer/ohne Auflage Zweiarmige Klammer, Auflage/Bonyhardklammer, Auflage Überwurfklammer, gebogen, Doppelbogen- klammer, gebogen Verarbeitung von Sonderkunststoff/W eichkunststoff Herstellung eines Zahnes aus zahnfarbenem Kunststoff Herstellung eines Zahnes/Kunststoff/ Zahnfarben hinterlegt Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer Prothese Leistungseinheit/Sprung/Bruch/Einarbeiten eines Zahnes/ Basisteil Kunststoff Halte- und/oder Stützvorrichtung einarbeiten/Rückenschutz-platte einarbeiten Kunststoffsattel lösen und wiederbefestigen Retention, gebogen Retention, gegossen Gegossenes Basisteil Metallverbindung bei W iederherstellung/Erweiterung Teilunterfütterung Vollständige Unterfütterung Basis erneuern W iederherstellung eines konfektionierten Sekundärteiles W iederherstellung eines individuellen Geschiebes Auswechseln Konfektionsteil Reparatur einer Krone oder eines Brückengliedes Versandkosten Verrechnungseinheit für die Fertigung aus edelmetallfreier (NEM) Legierung Zusätzlich für alle Varianten der Tarife GE, VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 - BA 90, BA 20/65, BEZ, VG Inlay Inlay einflächig (Gussfüllung)

138,00 92,00 92,00 55,00 70,00 71,00 210,00 210,00 33,00 61,00 21,00 14,00 103,00 51,00 53,00 20,00 159,00 37,00 159,00 15,00 26,00 39,00 53,00 49,00 20,00 24,00 24,00 49,00 3,00 4,00 3,00 60,00 5,00 13,00 13,00 20,00 20,00 110,00 43,00 43,00 26,00

10,00 55,00 67,00 84,00 28,00 49,00 67,00 82,00 99,00 87,00 31,00 45,00 5,00 13,00

84,00

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Inlay zweiflächig (Gussfüllung) Inlay dreiflächig (Gussfüllung) Inlay mehrflächig (Gussfüllung) Gussonlay Keramik-/Glaskeramikinlay einflächig Keramik-/Glaskeramikinlay zweiflächig Keramik-/Glaskeramikinlay dreiflächig Keramik-/Glaskeramikinlay mehrflächig Keramik-/Glaskeramikonlay Inlay Kunststoff, einflächig ( nicht als Provisorium) Inlay Kunststoff, zweiflächig ( nicht als Provisorium) Inlay Kunststoff, dreiflächig ( nicht als Provisorium) Inlay Kunststoff, mehrflächig ( nicht als Provisorium) Zusätzlich für alle Varianten der Tarife GE, VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 - BA 90, BA 20/65, BEZ Implantat Aufwand bei Suprastruktur auf Implantat Aufwand zu Suprastruktur bei verschraubbarem Implantat Basis aus Kunststoff, auf Implantat Implantatachse und -ort festlegen, je Zahn Implantat-Divergenz-Ausgleichskrone gegossen Implantat-Kontrollschablone Implantatpfosten auf Modellierpfosten aufschrauben Parallelbohrschablone für Implantat, je Zahn Verlängerungshülse für Implantat Verschraubung, Implantat Vorwall und Zähne nach Einprobe über Implantat anpassen Zahn vermessen Zahnfleischmaske Zusätzlich für alle Varianten der Tarife VM 100, VM 120, VM 200, VM 240, VZ 110, BA 20 – BA 90, BA 20/65, BEZ, VG Kieferorthopädie Aufbissschiene/Knirscherschiene/Bissführungsplatte Miniplastschiene/Retentionsschiene/Verband-Verschlussplatte Umarbeiten Aufbissbehelf Schiene adjustiert, je Zahn Dauerschiene adjustiert Basis für Einzelkiefergerät Basis für bimaxilläres Gerät Schiefe Ebene Vorhofplatte Kinnkappe Aufbiss Abschirmelement W eichkunststoff Schraube einarbeiten Spezialschraube einarbeiten Trennen einer Basis Labialbogen intramaxillär mit zwei Schlaufen Labialbogen intramaxillär mit mehr als zwei Schlaufen Labialbogen intramaxillär Feder, offen Feder, geschlossen Verbindungselement intramaxillär Verbindungselement intermaxillär Verankerungselement Einzelelement einarbeiten Metallverbindung Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn Grundeinheit für Instandsetzung und/oder Erweiterung einer KFO-Basis oder eines Aufbissbehelfs Leistungseinheit Dehn-/Regulierungselement Remontieren eines KFO-Geräts

V-Tarife, KKVV

84,00 93,00 93,00 93,00 195,00 195,00 204,00 204,00 204,00 73,00 79,00 82,00 87,00

34,00 55,00 33,00 24,00 74,00 32,00 4,00 37,00 15,00 48,00 13,00 1,00 12,00

137,00 82,00 57,00 13,00 202,00 63,00 133,00 52,00 70,00 63,00 13,00 22,00 58,00 19,00 28,00 8,00 24,00 31,00 37,00 11,00 13,00 28,00 31,00 26,00 13,00 19,00 11,00 20,00 26,00 10,00 57,00