UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG BEI MONEYGRAM

BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG BEI MONEYGRAM RICHTLINIE FÜR AGENTUREN IN DEUTSCHLAND (Stand: Oktober 2008) EINLEITUNG.......
Author: Teresa Linden
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BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE UND DER TERRORISMUSFINANZIERUNG BEI MONEYGRAM RICHTLINIE FÜR AGENTUREN IN DEUTSCHLAND (Stand: Oktober 2008)

EINLEITUNG............................................................................................................................. 3 1. IDENTIFIZIERUNG VON KUNDEN................................................................................ 6 1.1. Wann müssen Kunden identifiziert werden? ..................................................... 6 1.2. Wie sind Kunden zu identifizieren? ..................................................................... 6 1.2.1 Persönliche Identifizierung .......................................................................... 6 1.2.2 Nutzung der Sende- bzw. Empfangsformulare......................................... 6 1.2.3 Anhand welcher Unterlagen ist zu identifizieren? .................................... 6 1.2.4 Was sollten Sie mit den Identifizierungsunterlagen tun?........................ 7 1.2.5 Identifizierung von Gesellschaften ............................................................. 8 1.3. Identifizierung des abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten .................. 8 1.3.1 Wann sind wirtschaftlich Berechtigte festzustellen?................................ 8 1.3.2 Wie ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren?.......................... 9 1.3.3 Was tun, wenn die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten verweigert werden? .................................................................................... 10 1.4. Probleme bei der Identifizierung von Kunden und des abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten ................................................................................. 10 2. AUSNAHMEN VON DER IDENTIFIZIERUNGSPFLICHT ............................................ 11 3. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN....................................................................... 11 3.1. Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden? .......................................... 12 3.2. Art und Weise der Aufbewahrung von Unterlagen......................................... 12 3.3. Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren?............................................. 13 4. VERDÄCHTIGE TRANSAKTIONEN .............................................................................. 14 4.1. Was ist eine verdächtige Transaktion?............................................................. 14 4.2. Künstliche Aufsplittung einer einheitlichen Transaktion (Smurfing) ............ 15 4.3. Was ist im Falle einer verdächtigen Transaktion zu tun? .............................. 16 4.3.1 Identifizieren Sie den Kunden ................................................................... 16 4.3.2 Verzögern Sie die Ausführung der Transaktion...................................... 16 4.3.3 Sammeln Sie Informationen...................................................................... 16 4.3.4 Erstattung einer internen Verdachtsanzeige........................................... 17 4.3.5 Warten Sie auf den Status Report von MoneyGram.............................. 17 4.3.6 Abschließende Entscheidung über die Durchführung einer Transaktion ....................................................................................................................... 18 4.4. Eilige Transaktionen ............................................................................................ 18 4.5. Abbruch der Geschäftsbeziehung...................................................................... 19 5. SICHERSTELLUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT DER MITARBEITER .......................... 19 6. SCHULUNG UND REGELMÄßIGE UNTERRICHTUNG DER MITARBEITER............. 19 7. MONITORING DER EINHALTUNG DES GWG............................................................ 20 8. BESTÄTIGUNG DES ERHALTS UND DER KENNTNISNAHME DER RICHTLINIE ...... 20

EINLEITUNG Nach deutschem Recht ist MoneyGram dafür verantwortlich, dass die Agenturen, die MoneyGram-Transaktionen anbieten, die deutschen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung kennen und einhalten. Obwohl es sich bei den MoneyGram Agenturen um rechtlich selbständige Unternehmen handelt, gelten sie aufsichtsrechtlich als “Zweigstellen” von MoneyGram. Gemäß unserem “International Money Transfer Agreement” bzw. unserem “International Money Transfer and Outsourcing Agreement” sind diese Anweisungen Bestandteil des Vertrages zwischen MoneyGram und den Agenturen, und Sie sind zu deren Einhaltung verpflichtet. Die folgenden Informationen sollen Ihnen in leicht verständlicher Sprache helfen, Ihre Pflichten nach den deutschen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei MoneyGram-Transaktionen einzuhalten. Es ist wichtig, dass Sie und Ihre Angestellten diese Richtlinie sorgfältig lesen und verstehen. Eine Verletzung dieser Bestimmungen kann zu erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen führen. Darüber hinaus kann die Verletzung von Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung sowie die Teilnahme daran auch ordnungs- oder strafrechtlich verfolgt werden. Für einige von Ihnen und Ihren Angestellten werden die folgenden Informationen zum Teil Wiederholungen von Hinweisen und Schulungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein, die Sie bereits erhalten haben. Dennoch ist es unerlässlich, dass Sie diese Richtlinien sorgfältig lesen und die beschriebenen Verfahrensweisen einhalten. Unter dem Straftatbestand “Geldwäsche” versteht man die Einschleusung in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf von illegal erwirtschafteten Erlösen aus Straftaten. Geldwäsche wird oft von Drogenhändlern, aber auch von Steuerstraftätern und anderen Personen begangen, die die wahre Herkunft der Erlöse zu verheimlichen oder deren Wert dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen suchen. Eine der Möglichkeiten, Gelder zu waschen, kann zum Beispiel der Finanztransfer von MoneyGram sein. Nach deutschem Recht wird nicht nur der eigentliche Geldwäscher bestraft, sondern auch Personen, die Geldwäschern bei ihren Aktivitäten behilflich sind. Bei der Erbringung von Finanztransferdienstleistungen können Sie und Ihre Angestellten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn Sie bei einem Geldtransfergeschäft leichtfertig nicht erkennen, dass die zu transferierenden Vermögenswerte aus einer in § 261 StGB genannten rechtswidrigen Vortat stammen oder der Verdacht der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung besteht. Taugliche Vortaten sind unter anderem Mord, Raub, schwere Körperverletzung, Geiselnahme, räuberische Erpressung, Fälschung von Geld oder Kreditkarten, Bestechlichkeit, Bestechung, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz oder Steuerhinterziehung.

Um Terrorismusfinanzierung handelt es sich, wenn finanzielle Mittel bereit gestellt oder gesammelt werden in der Kenntnis, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden sollen, Straftaten zu begehen, die vom Gesetzgeber als Terrorakte eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem die Bildung und die (finanzielle!) Unterstützung von terroristischen Vereinigungen (auch im Ausland!). Schwere Straftaten (z. B. Mord), wenn sie mit der Zielrichtung ausgeübt werden, die Grundstrukturen eines Landes zu erschüttern oder zu zerstören, oder die Bevölkerung einzuschüchtern, sind ebenfalls Terrorakte. Hierher gehören ferner Straftaten, die begangen werden, um Terrorakte zu finanzieren (z. B. Diebstahl). Diesen Richtlinien beigefügt als Anlage 3 finden Sie eine ausführliche Beschreibung aller Straftaten, die vom Gesetzgeber als Terrorakte eingestuft wurden, und deren Finanzierung verhindert werden muss. Sie werden sehen, dass sehr viele Straftaten als Terrorakte in Frage kommen, bei denen man es nicht gleich vermuten würde, so wie etwa Diebstahl oder Verfälschen von Ausweisen, wenn dadurch andere terroristische Aktionen ermöglicht werden sollen. In all diesen Fällen sind Sie verpflichtet, hausinterne Verdachtsanzeige gemäß Ziffer 4.3.4 dieser Richtlinie zu erstatten. MoneyGram kann und wird nicht dulden, dass ihre Finanztransfer-Dienstleistungen zu Geldwäschezwecken oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Geldwäschebeauftragten von MoneyGram werden daher jeden begründeten Verdacht einer Geldwäsche oder einer Terrorismusfinanzierung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzeigen. In diesem Sinne sind auch Sie verpflichtet, im Falle des Verdachts einer Geldwäschetat Anzeige bei den Geldwäschebeauftragten von MoneyGram zu erstatten, die die Verdachtsanzeige prüfen und gegebenenfalls an die zuständigen Verfolgungsbehörden weiterleiten werden. Die Verfahrensweise hierzu finden Sie in Teil 4 dieser Richtlinie beschrieben. Von Zeit zu Zeit werden Sie von MoneyGram Informationen und Entwicklungen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhalten. Dazu gehören auch neue Gesetze und sonstige Hinweise, die Ihnen helfen sollen, den Missbrauch Ihrer Dienstleistungen durch Geldwäscher zu verhindern. Wann immer Sie den Verdacht haben, dass eine MoneyGram-Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen könnte, verfahren Sie bitte nach den Bestimmungen in Teil 4 dieser Richtlinie. Bitte berücksichtigen Sie, dass die finanzielle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zwar eine Straftat dar stellt, allerdings nicht ohne weiteres den Tatbestand der Geldwäsche erfüllt. Da das Geldwäschegesetz jedoch nicht nur der Verhinderung der Geldwäsche, sondern auch und gerade der Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus dient, gelten die folgenden Ausführungen, auch soweit ausschließlich von „Geldwäsche“ die Rede ist, immer auch sinngemäß für die Terrorismusfinanzierung. Niemand möchte mit Geldwäschern oder Sympathisanten bzw. Geldgebern von Terroristen Geschäfte tätigen. Lesen Sie diese Richtlinie und helfen Sie uns zu verhindern, dass Ihr Geschäft und MoneyGram missbraucht werden.

Falls Sie nach der Lektüre der Richtlinie Fragen haben, wenden Sie sich bitte direkt an die Geldwäschebeauftragten von MoneyGram, Frau Lippert unter der Telefonnummer: 069/6 8970 160 oder Frau Sauerwein unter der Telefonnummer 069/6 8970 165.

1. IDENTIFIZIERUNG VON KUNDEN Geldwäsche wird am effektivsten dadurch bekämpft, dass Kunden nicht damit rechnen können, anonym zu bleiben. Daher ist eine ordnungsgemäße Identifizierung von Kunden zur Abschreckung von Geldwäschern besonders wichtig. Eine ordnungsgemäße Kundenidentifizierung wird nicht nur den Missbrauch Ihres Geschäfts und von MoneyGram zu Geldwäschezwecken verhindern, sondern auch Ihre Geschäftsbeziehung mit Ihren regulären Kunden stärken. Des weiteren gebietet das sog. “Know Your Customer”-Prinzip, sich ein möglichst umfassendes Bild von Kunden zu machen und sich im Rahmen des Zumutbaren auch Kenntnis über die Herkunft der Vermögenswerte zu verschaffen. Deshalb sollten Sie bei Transaktionen, die scheinbar nicht zum wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden passen, möglichst den Zweck dieser Transaktionen hinterfragen. 1.1.

Wann müssen Kunden identifiziert werden? Gemäß Anweisung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) ist die Identifizierung von Kunden unabhängig von der Höhe des Betrages vor jeder Transaktion vorzunehmen, und die Daten sind systemseitig zu erfassen, die so genannte Null-Identifizierung.

1.2. Wie sind Kunden zu identifizieren? 1.2.1 Persönliche Identifizierung Sie oder Ihre Angestellten müssen persönlich den Kunden identifizieren. Der Kunde muss persönlich anwesend sein. Sie müssen überprüfen, dass die Ihnen zur Überprüfung gegebenen Ausweisdokumente gültig und auf die Person ausgestellt sind, die zu identifizieren ist. 1.2.2 Nutzung der Sende- bzw. Empfangsformulare Für die im Geldwäschegesetz geforderten Angaben sind im MoneyGramSytem entsprechende Felder vorgesehen. Bei korrekter Eingabe der Daten ist der Kunde somit ordnungsgemäß identifiziert. Falls die Transaktion für einen anderen vorgenommen wird (abweichender wirtschaftlich Berechtigter), ist auch die Erfassung der persönlichen Daten des abweichenden wirtschaftlich Berechtigten gesetzlich vorgeschrieben, vgl. Ziffer 1.3 unten. Das System ermöglicht die Erfassung der Daten des abweichenden wirtschaftlich Berechtigten; wenn alle entsprechenden Felder ausgefüllt werden, ist der abweichende wirtschaftlich Berechtigte korrekt identifiziert. 1.2.3 Anhand welcher Unterlagen ist zu identifizieren? Grundsätzlich sollten Sie deutsche und Kunden aus dem europäischen Ausland anhand eines Reisepasses oder Personalausweises identifizieren. Da bei einer Identifizierung festgestellt werden muss, ob der Kunde mit der Person identisch ist, auf die das Identifizierungsdokument ausgestellt ist, muss das Foto mit der vor Ihnen stehenden Person verglichen werden.

Sollten Ihnen Kunden ausländische Dokumente vorlegen, dürfen Sie diese Dokumente nur dann zur Identifizierung annehmen, wenn Sie sie auch lesen und verstehen können. Ausländische Dokumente dürfen nur dann als Identifizierungsunterlage akzeptiert werden, wenn sie folgende Angaben enthalten:          

Name, Geburtsname (soweit abweichend) Vorname(n) Staatsangehörigkeit Geburtsdatum und Ort Anschrift (soweit angegeben) Art und Seriennummer des Ausweises Ausstellende Behörde Ausstellungsdatum Gültigkeitsdauer des Ausweises Foto und Unterschrift des Inhabers

Akzeptieren Sie niemals abgelaufene Reisepässe oder Personalausweise auch wenn der Ausweis erst am Tag zuvor abgelaufen ist - oder wenn Sie den Verdacht haben, dass das vorliegende Dokument gefälscht oder verfälscht sein könnte. Bei Vorlage eines gefälschten oder verfälschten Dokuments ist die Transaktion abzulehnen und als verdächtige Transaktion gemäß dem Verfahren nach Teil 4 dieser Richtlinie zu behandeln. Bestimmte Kunden, wie beispielsweise Flüchtlinge oder Asylbewerber, haben möglicherweise keinen gültigen Reisepass oder Personalausweis. In diesen Fällen dürfen Sie auch nur Dokumente akzeptieren, die grundsätzlich die oben beschriebenen Informationen enthalten. In Deutschland ist der Führerschein KEIN gültiger Ausweis und kann daher auch nicht als Identifizierungsdokument akzeptiert werden. Darüber hinaus genügen folgende Dokumente nicht der Identifizierungspflicht:  Scheck- oder Kreditkarten  Werksausweise oder Dienstausweise (wie beispielsweise Dienstausweise der Polizei oder der Zollbehörden), auch wenn sie ein Foto enthalten.  Dokumente mit dem Vermerk: Dieses Dokument genügt nicht der

Ausweispflicht. 1.2.4 Was sollten Sie mit den Identifizierungsunterlagen tun? Um die im Sende- bzw. Empfangsformular gemachten Angaben zu dokumentieren, sollten Sie eine Fotokopie der Seiten des Reisepasses, Personalausweises oder anderer entsprechender Ausweise machen, auf denen die in Teil 1.2.3 genannten Angaben enthalten sind.

Kunden sind möglicherweise nicht damit einverstanden, dass ihre Ausweisdokumente fotokopiert werden. Bitten Sie Ihre Kunden um Verständnis dafür, dass die Anfertigung einer Fotokopie eine schnellere Abwicklung der Transaktion ermöglicht. Falls ein Kunde sich gleichwohl weigert, seinen Ausweis fotokopieren zu lassen, geben Sie diese Daten in das System ein oder tragen Sie bitte die entsprechenden Daten aus dem Ausweis eigenhändig in die Sende- bzw. Empfangsformulare ein. 1.2.5 Identifizierung von Gesellschaften In den meisten Fällen wird es sich bei den Kunden um Einzelpersonen handeln. Sollte in Ausnahmefällen der Kunde für ein Unternehmen, einen Verein oder eine sonstige juristische Person handeln, müssen Sie sowohl die handelnde Person (wie oben beschrieben) als auch die juristische Person identifizieren. In Deutschland errichtete juristische Personen sind mittels einer Kopie des entsprechenden Eintrags in das offizielle Register (Handelsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, etc.) zu identifizieren. Lassen Sie sich eine beglaubigte Fotokopie der entsprechenden Eintragung aus dem Register aushändigen und fertigen Sie eine Fotokopie davon an. Achten Sie darüber hinaus darauf, dass die Person, die für die Gesellschaft auftritt, hierzu auch bevollmächtigt ist. Die auftretende Person muss entweder in dem Registerauszug als alleinvertretungsberechtigter Vertreter benannt sein oder die Vollmacht einer in einem Registerauszug als vertretungsberechtigt genannten Person (bzw. Personen), vorlegen können.

1.3.

Identifizierung des abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten Manche Kunden handeln nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung Dritter. In den meisten Fällen hat dies praktische Gründe. Bedenken Sie jedoch, dass Geldwäscher oft versuchen, sich hinter einer anderen Person zu verbergen. Deswegen ist die Identifizierung des eigentlich wirtschaftlich Berechtigten wichtig, um die wirklichen Nutznießer von Finanztransfergeschäften festzustellen. Auch wenn Geldwäscher typischerweise nicht ihre wahren Auftraggeber offen legen, ist die Gefahr, dass MoneyGram zu Geldwäschezwecken missbraucht wird, geringer, wenn Sie die richtigen Fragen stellen.

1.3.1 Wann sind wirtschaftlich Berechtigte festzustellen? Bei jeder Transaktion – unabhängig von der Höhe des Betrages – ist der Kunde zu fragen, ob er für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten, des so genannten wirtschaftlich Berechtigten handelt. Dies ist auf der Vorderseite der Sende- bzw. Empfangsformulare zu vermerken. Sollte der Kunde für einen Dritten handeln, nutzen Sie für weitere Informationen die Rückseite der Sende- bzw. Empfangsformulare. Die Daten des Dritten werden auch im EDV-System erfasst. Wenn Sie auf die Frage nach einem abweichenden wirtschaftlich Berechtigten „Ja“ anklicken, fordert das System Sie auf, dessen persönliche Daten einzugeben.

Wenn Ihnen der Kunde antwortet, dass er für eigene Rechnung handle, können Sie sich auf diese Antwort verlassen, sofern Sie nicht Anhaltspunkte dafür haben, dass er nicht die Wahrheit sagt. Anhaltspunkte dafür, dass er hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion nicht die Wahrheit sagt, können z.B. folgende Umstände sein:  Es ist unwahrscheinlich, dass der Kunde über einen derartigen Transaktionsbetrag verfügt,  der Transaktionsbetrag ist wesentlich höher als Beträge, die der Kunde in der Vergangenheit überwiesen hat,  der Kunde wird von einer anderen Person begleitet, die ihn überwacht oder beobachtet oder ihm hilft, das Formular auszufüllen bzw. das Formular für ihn ausfüllt,  der Kunde reagiert bei der Beantwortung Ihrer Fragen nervös oder unwillig (in diesem Falle sollten Sie die Transaktion als verdächtige Transaktion behandeln und wie in Teil 4 dieser Richtlinie beschrieben verfahren). 1.3.2 Wie ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren? Wenn Ihr Kunde angibt, für Rechnung eines Dritten zu handeln, müssen Sie den Kunden (sofern nicht eine Ausnahme vorliegt, vgl. hierzu Teil 2 dieser Richtlinie) und den wirtschaftlich Berechtigten identifizieren. Bitte halten Sie über den wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben auf der Rückseite des Sende- bzw. Empfangsformulars und im System fest, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine natürliche Person ist:     

Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und Beruf

Ist der wirtschaftlich Berechtigte eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so halten Sie bitte folgende Angaben auf der Rückseite des Sende- bzw. Empfangsformulars und im System fest:     

Firma, Name oder Bezeichnung Rechtsform Registernummer (soweit vorhanden) Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter.

Sollte der Kunde für eine Gesellschaft oder sonstige Personenmehrheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit handeln, wie beispielsweise für      

eine Erbengemeinschaft, eine BGB-Gesellschaft, eine Eigentümergemeinschaft, wie beispielsweise eine Wohnungseigentümergemeinschaft, eine Lotterie- oder Tippgemeinschaft, einen Investment- oder Sparclub oder ähnliche Personenmehrheiten,

müssen Sie  

den Namen dieser Gruppe oder Vereinigung und Name, Vorname(n) und Anschrift eines ihrer Mitglieder

festhalten. Wenn möglich, bitten Sie Ihren Kunden um zusätzliche Angaben oder Unterlagen über den wirtschaftlich Berechtigten. Sollten Sie Zweifel hegen, können Sie nach Ihrem Ermessen auch Einsicht in öffentliche Unterlagen (z. B. das Handelsregister) nehmen oder sich auf andere, zulässige Art und Weise zweckdienliche Informationen beschaffen. 1.3.3 Was tun, wenn die Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten verweigert werden? Wenn der Kunde angibt, für einen Dritten zu handeln, dessen Identität er nicht preisgeben möchte, oder falls Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass er die Identität des wahren wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion zu verbergen sucht, führen Sie die Transaktion nicht aus. Behandeln Sie diesen Fall als eine verdächtige Transaktion und verfahren Sie so wie in Teil 4 dieser Richtlinie beschrieben. 1.4.

Probleme bei der Identifizierung von Kunden und des abweichenden wirtschaftlichen Berechtigten Wenn aus welchen Gründen auch immer eine Identifizierung nach den oben beschriebenen Grundsätzen nicht möglich ist, so darf keine Transaktion durchgeführt werden. Weigert sich der Kunde, zugelassene Ausweispapiere vorzuzeigen, so weisen Sie ihn bitte darauf hin, dass er gesetzlich dazu verpflichtet ist (diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes). Wenn er sich immer noch weigert, so dürfen Sie die Transaktion nicht ausführen. Verfahren Sie bitte nach Ziffer 4.3.4 dieser Richtlinie, d.h. erstatten Sie hausinterne Verdachtsanzeige.

2. AUSNAHMEN VON DER IDENTIFIZIERUNGSPFLICHT Sie brauchen einen Kunden dann nicht zu identifizieren, wenn Ihnen der Kunde persönlich bekannt ist und Sie den Kunden anlässlich einer früheren Transaktion bereits ordnungsgemäß identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet haben. Immer dann, wenn Sie sich auf diese Ausnahme verlassen wollen, müssen Sie 

sich in jedem Einzelfall den Ausweis (oder ein anderes in Ziffer 1.2.3 genanntes Dokument) vorlegen lassen,



in jedem Einzelfall überprüfen oder sicher wissen (und sich nicht lediglich auf entsprechende Angaben z.B. des Kunden oder von Mitarbeitern verlassen), dass Sie den Kunden bereits zu einem früheren Zeitpunkt nach den Anforderungen des GwG, bzw. nach den in Teil 1 dargelegten Anforderungen ordnungsgemäß identifiziert haben,



in jedem Einzelfall überprüfen oder sicher wissen, dass die Identifizierungsunterlagen sich noch in Ihren Unterlagen befinden (zu den Aufbewahrungspflichten vgl. Teil 3.3 dieser Richtlinie),



in jedem Einzelfall überprüfen oder sicher wissen, dass Sie in Ihren Identifizierungsunterlagen eine Fotokopie des Ausweisdokumentes dieses Kunden haben (auch wenn er ansonsten ordnungsgemäß identifiziert worden ist; falls Sie eine solche Fotokopie noch nicht in Ihren Unterlagen besitzen, lassen Sie sich bitte den entsprechenden Ausweis zum Kopieren vorlegen) und



auf dem Sende- oder Empfangsformular von MoneyGram den Namen des Kunden festhalten sowie die Tatsache, dass Ihnen der Kunde persönlich bekannt ist; und dass Sie ihn zu einen früheren Zeitpunkt ordnungsgemäß identifiziert haben. Der Name des die Transaktion ausführenden Mitarbeiters ist ebenfalls festzuhalten.

Wenn Sie Zweifel haben, oder wenn äußere Umstände vorliegen, aufgrund derer man Zweifel hegen muss, ob die zu einem früheren Zeitpunkt erhobenen Angaben noch zutreffen, so ist eine erneute Identifizierung vorzunehmen. 3. AUFBEWAHRUNG VON UNTERLAGEN Die Aufbewahrung von Unterlagen ist von besonderer Bedeutung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht führt regelmäßig Prüfungen bei Niederlassungen von Finanzdienstleistungsunternehmen durch, um sicher zu stellen, dass diese ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie ihre sonstigen gesetzlichen Pflichten erfüllen. Falls Sie Ihren Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, könnten MoneyGram und Ihnen Bußgelder auferlegt werden, was wiederum MoneyGram dazu veranlassen könnte, die Geschäftsverbindung mit Ihrer Agentur einzustellen. Darüber hinaus würde MoneyGram von den betreffenden Agenturen Schadenersatz für etwa verhängte Bußgelder sowie gegebenenfalls weiteren Schadensersatz verlangen.

3.1.

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden? Unterlagen über MoneyGram-Transaktionen müssen ordnungsgemäß geordnet und aufbewahrt werden. Verfahren Sie dabei bitte wie folgt:  Legen Sie jeweils neue Aktenordner für jedes Kalenderjahr an, ordnen Sie die Unterlagen im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres alphabetisch nach Namen Ihrer Kunden und legen sie die Identifizierungs- und Transaktionsunterlagen ebenfalls alphabetisch nach den Namen Ihrer Kunden ab. Zu den Unterlagen gehört auch eine Kopie des Ausweisdokumentes, bzw. einer Verdachtsmeldung, wenn vorhanden. Die alphabetische Ablage nach Namen wird von der BaFin vorgeschrieben, da sich Auskunftsersuchen von Ermittlungsbehörden regelmäßig auf Namen beziehen. Durch die alphabetische Ordnung wird eine möglichst rasche Auffindbarkeit gewährleistet. Wenn und soweit eine elektronische Speicherung der Kundendaten erfolgt, genügt es, wenn eine alphabetische Auffindbarkeit gewährleistet ist.  Bei Transaktionen ab € 2.500,-- senden Sie bitte eine Kopie des ausgefüllten Sende- bzw. Empfangsformulars - bei Neukunden mit einer Ausweiskopie - unverzüglich an das Büro von MoneyGram unter folgender Anschrift (oder Fax an 069/6 8970 120): MoneyGram Payment Systems, Inc. Geldwäschebeauftragte Ziegelhüttenweg 43a 60598 Frankfurt.  Die Unterlagen zur Geldwäscheprävention (Geldwäscheanweisungen von MoneyGram, Schulungsunterlagen, Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden, etc.) sollten getrennt von Ihren übrigen Geschäftsunterlagen und von den Sende- und Empfangsformularen aufbewahrt werden. MoneyGram ist berechtigt, die Aufbewahrung der Unterlagen überprüfen.

3.2.

Art und Weise der Aufbewahrung von Unterlagen Die Unterlagen sind entweder in Papierform oder elektronisch gespeichert aufzubewahren. Sollten Sie beabsichtigen, Unterlagen in aufzubewahren, beachten Sie bitte folgendes:

elektronischer

Form

Nach den gesetzlichen Anforderungen dürfen Identifizierungsunterlagen in elektronischer Form nur aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die gespeicherten Daten

 mit den festgestellten Daten übereinstimmen;  während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind (dazu Ziffer 3.3); und  jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.

Falls Sie beabsichtigen, Identifizierungsunterlagen für MoneyGramTransaktionen in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu verwahren, besprechen Sie bitte die näheren Einzelheiten hierfür vorab mit MoneyGram. MoneyGram wird darauf bestehen, dass diese Daten MoneyGram jederzeit zugänglich sind, und dass Sie MoneyGram von Zeit zu Zeit einen Ausdruck der Daten zur Verfügung stellen, die MoneyGramTransaktionen betreffen. 3.3.

Wie lange sind die Unterlagen aufzubewahren? Die Unterlagen sind mindestens fünf volle Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die entsprechende Transaktion stattgefunden hat. Die Formulare können auch auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern gespeichert werden (siehe Ziffer 3.2), wenn ihre Aufbewahrung in Papierform nicht mehr zumutbar ist, oder wenn Sie eine elektronische Speicherung vorziehen.

4. VERDÄCHTIGE TRANSAKTIONEN Es kann vorkommen, dass jemand eine Transaktion durchzuführen versucht, die in Ihnen den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hervorruft, oder dass Sie im Nachhinein bemerken, dass eine oder mehrere Transaktionen ungewöhnlich und verdächtig sind. In diesen Fällen sollten Sie höchste Aufmerksamkeit walten lassen. Die strikte Einhaltung der folgenden Regeln und Verfahren ist entscheidend für die Wahrung des guten Rufs und Ansehens Ihres Unternehmens und von MoneyGram im Finanztransfergeschäft. Im Übrigen befreit Sie die Abgabe einer Verdachtsmeldung von der persönlichen Haftung. 4.1.

Was ist eine verdächtige Transaktion? Es ist unmöglich, alle Arten von verdächtigen Transaktionen aufzuzählen oder zu beschreiben. Das “Know Your Customer”-Prinzip, sich also ein möglichst umfassendes Bild des Kunden zu verschaffen, ist für alle Beteiligten der beste Schutz gegen den Missbrauch des MoneyGramService für Geldwäschezwecke. Ob eine bestimmte Transaktion Anlass für einen Geldwäscheverdacht gibt oder nicht, ist grundsätzlich anhand der Umstände des Einzelfalles mit Blick auf  den Kunden (insbesondere den wirtschaftlichen Hintergrund des Kunden, soweit er Ihnen bekannt ist), und  die Art der Transaktion zu beurteilen. Niemand verlangt von Ihnen, sich als Detektiv oder Polizist zu betätigen. Sie sollten schlicht  Ihre Augen offen halten,  den Kontakt mit Dauerkunden wahren,  angetragene Transaktionen nicht mechanisch ausführen, sondern Ihren gesunden Menschenverstand walten lassen, und  sich professionell verhalten und sich nicht mit Kunden “verbrüdern” oder in sonstiger Weise mit Kunden in einer Art und Weise zusammen arbeiten, die Sie in moralische oder wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber Kunden treibt. Nachfolgend sind einige Beispiele für verdächtige Transaktionen aufgelistet. Sie orientieren sich am “Geldwäsche-Typologienpapier des BAKred” und sollen Ihnen einige Anhaltspunkte geben. Sie sind keinesfalls als abschließende Liste zu betrachten.

 Häufige Zahlungsaufträge unterhalb der Identifikationsschwelle.  Wiederholte Finanztransfers an denselben Empfänger.  Finanztransfers in hohen Beträgen oder mehrfache Transfers ohne ersichtlichen Grund in sog. “Problemländer” (insbesondere Länder, die als Drogenproduktionsländer oder Geldwäschezentren bekannt sind).  Einschalten von Kurieren, d. h. von Personen, die erkennbar oder vermutlich in fremden Auftrag handeln. Indiz: Kunde wird bei Geschäft von einem anwesenden Dritten überwacht.  Finanztransfers in einer Höhe, die nicht im Verhältnis wirtschaftlichen und beruflichen Situation des Kunden stehen.

zur

 Der Kunde benutzt einen Ausweis, der augenscheinlich gefälscht oder verfälscht sein könnte oder nicht von einer Behörde ausgestellt wurde.  Der Kunde reagiert nervös, wenn Sie ihm Fragen zum Zweck der Transaktion stellen, oder er zögert, Ihre Fragen zu beantworten.  Der Kunde scheint unter der Einwirkung von Drogen zu stehen. Denken Sie immer daran, dass Ihre Verpflichtung, verdächtige Transaktionen zu melden, nicht von dem Transaktionsbetrag abhängig ist. Auch Transaktionen mit relativ niedrigen Beträgen unterhalb des normalen Schwellenwertes müssen gemeldet werden, wenn Verdacht auf Geldwäsche besteht. Ihr Verdacht muss nicht gerichtsfest sein. Im Gegenteil, bereits ein Anfangsverdacht, ein auf Tatsachen gestütztes Gefühl, dass etwas nicht stimmt, sollte auf jeden Fall im Wege der hausinternen Verdachtsanzeige gemäß Ziffer 4.3.4 gemeldet werden. Bei Anzeichen dafür, dass die von Ihnen zu transferierenden oder auszuzahlenden Vermögenswerte aus einer rechtswidrigen Quelle stammen, müssen Sie sich an das nachfolgend unter Teil 4.3 beschriebene Verfahren für verdächtige Transaktionen halten. Die Abgabe einer Verdachtsmeldung befreit Sie

zudem von der in der Einleitung beschriebenen persönlichen Haftung wegen leichtfertiger Unkenntnis! 4.2.

Künstliche Aufsplittung einer einheitlichen Transaktion (Smurfing) Geldwäscher können versuchen, ihre Identifizierung dadurch zu vermeiden, dass sie den Transaktionsbetrag in eine Vielzahl kleinerer, an sich unter die Schwellenwerte fallender, Transaktionsbeträge aufteilen. Der Geldwäscher könnte zum Beispiel Gelder an verschiedene Personen übergeben und sie anweisen, jeweils unter eigenem Namen zu transferieren. Auf diese Weise kann er eine Vielzahl von Transaktionen vornehmen, ohne dass er persönlich in Erscheinung tritt, identifiziert wird und die Transaktionen ihm zugerechnet werden können. Insbesondere im

Finanztransfergeschäft spielen diese künstlichen Aufsplittungen eine wesentliche Rolle. Wenn Sie feststellen, dass ein und dieselbe Person (oder mehrere Personen, die für Rechnung des selben Absenders handeln) eine Mehrzahl von Transaktionen vornehmen und Sie Anlass für den Verdacht haben, dass es sich hierbei nicht um Routinetransaktionen, wie beispielsweise die Übermittlung von wöchentlichen oder monatlichen Beträgen an Familienangehörige, handelt, sondern dass diese Transaktionen in irgendeiner Weise miteinander verbunden sind, müssen Sie den entsprechenden Kunden wie im Normalfall identifizieren und gegebenenfalls diese Transaktionen als verdächtige Transaktionen behandeln. Dies gilt auch für Transaktionen verschiedener Absender zugunsten eines Empfängers. Auch hier kann es unter Umständen notwendig sein, eine Verdachtsanzeige zu erstatten. 4.3.

Was ist im Falle einer verdächtigen Transaktion zu tun? Wenn Sie im Nachhinein bemerken, dass eine oder mehrere Transaktionen verdächtig sind, so erstatten Sie bitte unverzüglich eine hausinterne Verdachtsanzeige (siehe Ziffer 4.3.4) Wenn ein Kunde versucht, einen Zahlungsauftrag zu erteilen, und Ihnen etwas verdächtig vorkommt, so gehen Sie bitte folgendermaßen vor:

4.3.1 Identifizieren Sie den Kunden Erfüllen Sie Ihre normalen Identifizierungspflichten (vgl. Teil 1 dieser Richtlinie). 4.3.2 Verzögern Sie die Ausführung der Transaktion Wenn es möglich ist, so verzögern Sie die Durchführung der Transaktion und erstatten Sie unverzüglich eine hausinterne Verdachtsanzeige (siehe Ziffer 4.3.4). Wenn ein Aufschub der Transaktion nicht möglich ist, oder wenn durch einen Aufschub der Transaktion die Verfolgung der Nutznießer einer Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung behindert werden würde, so darf die Transaktion durchgeführt werden. In diesem Fall ist unverzüglich nach der Entgegenahme der Transaktion hausinterne Verdachtsanzeige gemäß Ziffer 4.3.4 zu erstatten. Sie sind nicht verpflichtet, die Durchführung der Transaktion von vornherein abzulehnen, jedoch sind Sie verpflichtet, unverzüglich hausinterne Verdachtsanzeige gemäß Ziffer 4.3.4 zu erstatten.

4.3.3 Sammeln Sie Informationen Versuchen Sie, so viele Informationen wie möglich über den Kunden und den Zweck der Transaktionen zu sammeln. Das bedeutet nicht, dass Sie dem Kunden weitere Fragen stellen müssen. Sie sollten jedoch alle Erklärungen des Kunden im Zusammenhang mit der Transaktion festhalten. Vermerken Sie diese Informationen auf dem Formular für hausinterne Verdachtsanzeigen (Anlage 1).

4.3.4 Erstattung einer internen Verdachtsanzeige Bitte denken Sie daran, dass das Gesetz eine Pflicht zur unverzüglichen Erstattung von Verdachtsanzeigen für Finanzdienstleister vorsieht. Sobald also der Kunde, der Ihren Verdacht erweckt hat, Ihr Lokal verlassen hat, erstatten Sie sofort hausinterne Verdachtsanzeige, damit gegebenenfalls die zuständigen Behörden so schnell wie möglich informiert werden können. Sobald Sie das Formular für hausinterne Verdachtsanzeigen (Anlage 1) ausgefüllt und unterzeichnet haben, übergeben Sie eine Kopie entweder persönlich oder übersenden Sie diese per Email oder Telefax zusammen mit allen Anlagen und Identifizierungsunterlagen,  dem Geldwäschebeauftragten Ihres Instituts (falls Sie zugelassenes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut sind) und  den Geldwäschebeauftragten Nr. 069/6897 0120. 4.3.5 Warten

Sie

auf

den

von

Status

MoneyGram

Report

von

unter

ein

Telefax

MoneyGram

MoneyGram wird Sie mittels eines Status-Reports darüber informieren, welche Maßnahmen von Seiten MoneyGram ergriffen wurden. Grundsätzlich sollten Sie auf diesen Status-Report warten, selbst Maßnahmen ergreifen.

bevor Sie

Falls MoneyGram jedoch nicht binnen 24 Stunden auf Ihre Meldung reagiert, oder falls MoneyGram antwortet, dass die Transaktion aus Sicht von MoneyGram nicht als Verdachtsfall behandelt werden sollte, Sie diese Einschätzung jedoch nicht teilen, steht es Ihnen frei, die Transaktion persönlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Wenn Sie dies tun, schicken Sie bitte unverzüglich eine Kopie dieser Anzeige per Telefax oder Email an MoneyGram (Telefax Nr. 069/68970120) und an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die Faxnummer erhalten Sie von MoneyGram in Frankfurt). Besprechen Sie Verdachtsfälle mit niemandem außer mit MoneyGram, dem Geldwäschebeauftragtem Ihres eigenen Institutes (soweit vorhanden), der zuständigen Staatsanwaltschaft sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Auf keinen Fall dürfen Sie dem Kunden oder sonstigen Außenstehenden gegenüber erwähnen, dass eine Verdachtsmeldung erstattet wurde. Eine solche Mitteilung gegenüber dem Kunden ist eine Ordnungswidrigkeit und mit Bußgeld bewehrt!

4.3.6 Abschließende Entscheidung über die Durchführung einer Transaktion Wenn Sie Anzeichen für einen Verdachtsfall festgestellt haben, dürfen Sie die entsprechende Transaktion nur dann durchführen, wenn: 1. MoneyGram Sie darüber unterrichtet hat, dass nach Einschätzung von MoneyGram die Transaktion nicht als Verdachtsfall einzustufen ist und Sie nicht an Ihrem Anfangsverdacht festhalten (falls Ihr Anfangsverdacht weiter besteht, sind Sie verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erstatten), oder 2. MoneyGram Sie informiert, dass nach der Anzeige der Transaktion bei der zuständigen Staatsanwaltschaft diese der Durchführung der Transaktion zugestimmt hat, oder dass seit der Anzeige der Transaktion bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zwei Werktage (ausgenommen Samstage) vergangen sind, ohne dass die Durchführung der Transaktion von der Staatsanwaltschaft untersagt worden wäre, oder 3. Sie (aber nicht MoneyGram) eine Verdachtsanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstattet haben, die zuständige Staatsanwaltschaft Ihnen mitgeteilt hat, dass sie der Durchführung der Transaktion zustimmt, oder wenn zwei Werktage (ausgenommen Samstage) seit Ihrer Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verstrichen sind, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Durchführung der Transaktion untersagt hätte. In allen übrigen Fällen dürfen Sie die Transaktion nicht ausführen. 4.4.

Eilige Transaktionen Es können Fälle auftreten, in denen eine bestimmte Transaktion als besonders eilbedürftig dargestellt wird (z. B. wenn der Empfänger angeblich dringend auf den Erhalt der Mittel angewiesen ist). In den meisten Fällen sollte dann, wenn ein besonderes persönliches Bedürfnis für eine bestimmte Transaktion plausibel erklärt wird, die entsprechende Transaktion nicht geldwäscheverdächtig sein. Wenn jedoch Transaktionen aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen ohne plausible Erklärung als besonders eilbedürftig dargestellt werden, sollten Sie besonders aufmerksam sein. Diese Fälle sind typischerweise verdächtig und sollten nicht als Eilfälle behandelt werden. Stattdessen sollte die Verfahrensweise für Verdachtstransaktionen, so wie sie in Ziffer 4.3 beschrieben sind, eingehalten werden.

Falls ausnahmsweise ein Eilfall dargelegt werden kann und Verdachtsmomente, die auf eine Geldwäsche hindeuten, bestehen, sollten Sie die Geldwäschebeauftragten von MoneyGram in Frankfurt unter 069/6 8970 160 oder 069/6 8970 165 informieren, bevor Sie die Transaktion durchführen. MoneyGram wird Sie gegebenenfalls anweisen, die Transaktion trotz Ihres Verdachtes durchzuführen, sofern Sie den Kunden ordnungsgemäß identifizieren (soweit nicht eine Ausnahme vom Identifizierungserfordernis vorliegt). Allerdings sind dann anschließend unverzüglich die in Ziffer 4.3.4 ff. beschriebenen Verfahrensschritte nachzuholen. 4.5.

Abbruch der Geschäftsbeziehung MoneyGram behält sich vor, Geschäftsbeziehungen mit Kunden, gegen die wegen Verdachts der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, oder gegen den ein Sie einen begründeten, nicht auszuräumenden Verdacht der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung hegen, der trotz Anzeige nicht zu einem Ermittlungsverfahren der Behörden geführt hat, abzubrechen. Die Entscheidung hierüber trifft die Geldwäschebeauftragte von MoneyGram unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der Grundsätze ordnungsgemäßen Risikomanagements und im besten Interesse von MoneyGram und Ihrer Agentur.

5. SICHERSTELLUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT DER MITARBEITER Die MoneyGram Agenturen sind verpflichtet, die Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter regelmäßig zu überprüfen und diese Überprüfung zu dokumentieren. Die Zuverlässigkeit kann z.B. durch ein polizeiliches Führungszeugnis bei Einstellung und durch regelmäßige Mitarbeitergespräche bzw. Beurteilungen erfolgen. MoneyGram behält sich das Recht vor, die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Agenturmitarbeiter, die MoneyGram Transaktionen durchführen, und eventuelle Feststellungen z.B. durch Negativerklärungen zu überprüfen. 6. SCHULUNG UND REGELMÄßIGE UNTERRICHTUNG DER MITARBEITER Das Schulungsprogramm wird in enger Zusammenarbeit mit den Agenturen abgestimmt. Insbesondere ist eine Schulung für neue Mitarbeiter und eine regelmäßige Unterrichtung der Mitarbeiter zu gewährleisten. Hierfür kann unter anderem auf bestehende Schulungsprogramme bei den Agenturen zurückgegriffen werden. Bei Bedarf wird MoneyGram eigene Schulungen anbieten und ggf. durch Rundschreiben auf neueste Entwicklungen eingehen. MoneyGram behält sich das Recht vor, sich die durchgeführten Schulungen von den Agenturen bestätigen zu lassen.

7. MONITORING DER EINHALTUNG DES GWG Sofern Ihre Unternehmen über eine interne Revisionsabteilung oder eine ähnliche Stelle verfügt, die die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem GwG überwacht, bitten wir Sie, uns jeden Bericht zur Einhaltung des GwG unverzüglich nach Erscheinen an MoneyGram Payment Systems, Inc. Geldwäschebeauftragte Ziegelhüttenweg 43a 60598 Frankfurt zu senden. Sollten Sie über eine solche Stelle nicht verfügen, so bitten wir Sie, uns dennoch regelmäßig, mindestens einmal im Monat, über die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem GwG zu informieren, und uns mitzuteilen, ob alle Pflichten eingehalten werden bzw. ob es Schwierigkeiten gibt und worin sie bestehen. Wir werden durch geeignete Maßnahmen, z. B. Schulungen, unverzüglich reagieren. Sollte gegen Ihre Unternehmen ein Untersuchungs- oder ähnliches Verfahren durch die BaFin eingeleitet werden, oder sollte gegen Ihre Unternehmen ein Bußgeld oder eine sonstige Maßnahme verhängt werden, die im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung von Pflichten aus dem Geldwäschegesetz oder sonstigen Compliance-Verstößen steht, so sind Sie verpflichtet, MoneyGram unverzüglich über den von der Behörde festgestellten Sachverhalt, die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts und die von der Behörde verhängte Maßnahme zu informieren. 8. BESTÄTIGUNG DES ERHALTS UND DER KENNTNISNAHME DER RICHTLINIE Wir bitten Sie und Ihre Angestellten, uns den Erhalt und die Kenntnisnahme dieser Richtlinie jeweils durch Unterzeichnung des als Anlage 2 beigefügten Formulars zu bestätigen. Die unterzeichneten Formulare senden Sie bitte innerhalb einer Woche ab Erhalt und Kenntnisnahme per Post an MoneyGram Payment Systems, Inc. Geldwäschebeauftragte Ziegelhüttenweg 43a 60598 Frankfurt.

Anlage 1 Interne Verdachtsanzeige

Anlage 2 Bestätigung des Erhalts und der Kenntnisnahme der Richtlinie „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei MoneyGram“ – Richtlinie für Agenturen in Deutschland (Stand: Oktober 2008)

___________________________________________________________ Name, Vorname tätig bei ____________________________________________________ Name der Agentur

als ___________________________________ seit __________________ , Bezeichnung des Mitarbeiters Eintrittsdatum

dass mir am __________________ die Richtlinie „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei MoneyGram“ – Richtlinie für Agenturen in Deutschland (Stand: Oktober 2008) ausgehändigt wurde, und dass ich am ____________________ von ihrem Inhalt Kenntnis genommen habe.

______________________ Ort, Datum

______________________ Unterschrift des Mitarbeiters

Anlage 3 Ausführliche Beschreibung aller Straftaten, die vom Gesetzgeber als Terrorakte eingestuft wurden, und deren Finanzierung verhindert werden muss •

§ 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen Eine terroristische Vereinigung ist eine Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Sowohl die Gründung als auch die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung sind strafbar. Ebenfalls strafbar ist die Gründung und die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist,  einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, zuzufügen,  Computersabotage, die Zerstörung von Bauwerken oder wichtigen Arbeitsmitteln zu begehen,  gemeingefährliche Straftaten zu begehen, wenn es sich um Brandstiftung, Herbeiführung einer Explosion mit Kernenergie oder Sprengstoff oder den Missbrauch ionisierender Strahlen, Herbeiführung einer Überschwemmung, Vergiftung, Eingriffe in den Bahn-, Schienen- und Luftverkehr, Angriffe auf den Luft- oder Seeverkehr, die Störung öffentlicher Betriebe oder von Telekommunikationsanlagen handelt,  Straftaten gegen die Umwelt zu begehen, wenn es sich um die schwere Gefährdung durch Freisetzung von Giften handelt,  gewisse Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu begehen,  gewisse Verstöße gegen das Waffengesetz zu begehen, wenn diese Taten dazu bestimmt sind  die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern;  eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen; oder  die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann. Diese Vereinigungen sind auch verboten, wenn die genannten Straftaten nur angedroht werden sollen. Es dürfen also auch keine Vereinigungen finanziert werden, die Straftaten „nur“ androhen, etwa um Aufmerksamkeit zu erregen. Auch die Unterstützung einer solchen Vereinigung ist strafbar. Daraus folgt, dass eine Person oder Einrichtung, die eine terroristische Vereinigung unterstützt, nicht finanziert werden darf.



§ 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland

Die oben genannten Handlungen sind grundsätzlich auch dann strafbar, wenn sie im Ausland vorgenommen werden. •

Art. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung Der deutsche Gesetzgeber hat weiterhin die in Art. 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses des Rates zur Terrorismusbekämpfung genannten Straftaten als Terrorakte festgelegt. Im Folgenden drucken wir die Art. 1 bis 3 des Beschlusses (Amtsblatt Nr. L 164 vom 22/06/2002 S. 3-7) ab. Artikel 1 Terroristische Straftaten sowie Grundrechte und Rechtsgrundsätze (1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a) bis i) aufgeführten, nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Straftaten definierten vorsätzlichen Handlungen, die durch die Art ihrer Begehung oder den jeweiligen Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können, als terroristische Straftaten eingestuft werden, wenn sie mit dem Ziel begangen werden, - die Bevölkerung auf schwer wiegende Weise einzuschüchtern oder - öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation rechtswidrig zu einer Handlung oder Unterlassen zu zwingen oder - die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören: a) Angriffe auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können; b) Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit einer Person; c) Entführung oder Geiselnahme; d) schwer wiegende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrsmittel, einer Infrastruktur einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können; e) Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Gütertransportmitteln;

f) Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Schusswaffen, Sprengstoffen, atomaren, biologischen und chemischen Waffen sowie die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit biologischen und chemischen Waffen; g) Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen von Bränden, Überschwemmungen oder Explosionen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird; h) Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen gefährdet wird; i) Drohung, eine der in a) bis h) genannten Straftaten zu begehen. (2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

Artikel 2 Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung (1) Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Begriff "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die zusammenwirken, um terroristische Straftaten zu begehen. Der Begriff "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht nur zufällig zur unmittelbaren Begehung einer strafbaren Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Zusammensetzung oder eine ausgeprägte Struktur hat. (2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlichen Handlungen unter Strafe gestellt werden: a) Anführen einer terroristischen Vereinigung, b) Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung einschließlich Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Tätigkeit mit dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den strafbaren Handlungen der terroristischen Vereinigung beiträgt.

Artikel 3 Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Handlungen als Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten eingestuft werden: a) schwerer Diebstahl mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen; b) Erpressung mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 aufgeführten Handlungen zu begehen. c) die Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente mit dem Ziel, eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) bis h) und in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Handlungen zu begehen.

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