UND BUNDESSTRASSE BEGRÜNDUNG GEMEINDE STRULLENDORF LANDKREIS BAMBERG 7. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES

7. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES ZWISCHEN BAHN UND BUNDESSTRASSE GEMEINDE STRULLENDORF LANDKREIS BAMBERG BEGRÜNDUNG BÜRO FÜR STÄDTEBAU UND BAULEITPL...
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7. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES

ZWISCHEN BAHN UND BUNDESSTRASSE

GEMEINDE STRULLENDORF LANDKREIS BAMBERG

BEGRÜNDUNG BÜRO FÜR STÄDTEBAU UND BAULEITPLANUNG WITTMANN, VALIER UND PARTNER GBR Hainstraße 12, 96047 Bamberg Tel. 0951/59393 Fax. 0951/59593 e-mail: [email protected]

7. Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Bahn und Bundesstraße" Gemeinde Strullendorf, Lkrs. Bamberg

Begründung

1

BEGRÜNDUNG zur 7. Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Bahn und Bundesstraße", Gemeinde Strullendorf, Landkreis Bamberg

Aufstellungsbeschluss vom

19.10.2015

Einwohnerzahl: Gemeinde Strullendorf davon Strullendorf

8.189 EW (30.06.2015) 4.295 EW (30.06.2015)

Flächennutzungsplan:

Wirksame Fassung 24.04.2006 (mit Einschränkungen)

Anzeigebehörde für den Bebauungsplan:

Landratsamt Bamberg

BÜRO FÜR STÄDTEBAU UND BAULEITPLANUNG Entwurfsverfasser:

WITTMANN, VALIER UND PARTNER GBR

Hainstr. 12, 96047 Bamberg, Tel 0951/59393, Fax 0951/59593

e-mail: [email protected]

Büro für Städtebau und Bauleitplanung Team 4

Wittmann, Valier und Partner GbR landschafts + ortsplanung

Bamberg Nürnberg

7. Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Bahn und Bundesstraße" Gemeinde Strullendorf, Lkrs. Bamberg

1.

Begründung

2

Grundlagen und Planungsverlauf Der Gemeinderat von Strullendorf hat am 19.10.2015 beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan "Zwischen Bahn und Bundesstraße" zu ändern (7. Änderung). Der bestehende Bebauungsplan ist seit dem 17.11.1969 rechtskräftig. Das unterzeichnende Büro erhielt den Auftrag, die Bebauungsplan-Änderung anzufertigen und das Aufstellungsverfahren durchzuführen. Durch die Änderung soll die Planung an geänderte städtebauliche Ziele angepasst werden. Die Änderung umfasst mit ca. 0,200 ha einen vergleichsweise geringen Bereich des ca. 18,5 ha großen rechtskräftigen Bebauungsplanes. Der vorliegende Bebauungsplan erhält die Bezeichnung "7. Änderung des Bebauungsplanes 'Zwischen Bahn und Bundesstraße'". Die Art der baulichen Nutzung bleibt gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan unverändert (Reines Wohngebiet). Die Ausweisungen entsprechen der Eigenart des Gebietes bzw. der näheren Umgebung. Durch konkrete Bauabsichten der Besitzer der betroffenen Grundstücke Fl. Nr. 2056, 2057 und 2057/3 und der damit verbundenen Baufeld- und Stellplatzausweisungen (Carports, Garagen, Stellplätze) wird die Änderung des Bebauungsplanes nötig, gleichzeitig findet eine geordnete bauliche Entwicklung statt. Gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung liegt innerhalb des Siedlungsbereiches von Strullendorf an der Laurenzistraße, über welche auch die Erschließung erfolgt. Die Zielsetzung des Bebauungsplanes ist im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB und dient der inneren Nachverdichtung. Die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt und der untere Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche wird nicht erreicht. Die Regelungen unter § 13a Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 BauGB treffen auf den vorliegenden Fall zu bzw. werden in Anspruch genommen. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB. Im vereinfachten Verfahren wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der Angabe zum Vorhandensein umweltbezogener Informationen und von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Ausweisungen des Bebauungsplanes keine Vorhaben ermöglicht werden, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Naturschutzrechtliche Belange sind durch das Vorhaben nicht berührt.

2.

Beschaffenheit und Lage des Baugebietes Das Baugebiet der 7. Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Bahn und Bundesstraße" liegt südlich des Ortszentrums von Strullendorf im nördlichen Bereich des bestehenden Bebauungsplanes. Das Plangebiet grenzt ringsum an die bebaute Ortslage von Strullendorf an.

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Begründung

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Das Plangebiet ist nahezu eben und bewegt sich auf einer Höhe von etwa von 248 m ü NN. An der Oberfläche austretendes Wasser wurde nicht beobachtet. Das Plangebiet ist von Altlastenverdachtsflächen nicht betroffen.

3.

Geplante bauliche Nutzung Das im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung erfasste Gebiet ist ca. 0,200 ha groß. Etwa 84,4 % dieser Fläche entspricht der Ausweisung als "Reines Wohngebiet" (ca. 0,169 ha). Die restlichen 15,6 % des Geltungsbereiches entfallen auf eine ca. 0,031 ha große Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (private Verkehrsfläche). Das Plangebiet wird entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan und dem Flächennutzungsplan als "Reines Wohngebiet" (WR) nach § 3 BauNVO ausgewiesen; die zulässigen Nutzungen sind dort geregelt. Die nach § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen im Plangebiet wurden nicht zugelassen, da diese im Plangebiet und der unmittelbar angrenzenden Bebauung neue und den Wohncharakter beeinträchtigende Konflikte schaffen würden. Nutzungskonflikte mit angrenzenden Nutzungen sind nicht vorhanden. Wesentliche geplante Änderungen zum bestehenden Bebauungsplan: 1.

Neue Bebauung Die Fl. Nr. 2057/3 soll mit einer Hausgruppe (3 Reihenhäuser) bebaut werden. Das Gebäude steht mit seiner Nordwand auf der Grenze. Dies ist durch eine Abstandsflächenübernahme durch die Fl. Nr. 2057 gesichert. Die Gebäude sollen dreigeschossig mit einem Pultdach (höhere Seite im Westen, Firstrichtung NordSüd) errichtet werden. Hierzu muss ein Nebengebäude in der Nordwestecke des Grundstückes abgebrochen werden. Die Zufahrt erfolgt direkt von der "Laurenzistraße" her. Es ist je ein Carport im Osten eingeplant. Eine entsprechende Bepflanzung wurde festgesetzt.

2.

Bestehende Bebauung Auf der Fl. Nr. 2057 befindet sich ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Walmdach, welches bestehen bleiben soll. Im Süden des Grundstückes soll eine Abstandsflächenübernahme zugunsten der Fl. Nr. 2057/3 erfolgen. Im norden des Grundstückes soll eine Grundstücksabtrennung erfolgen, welche die Zufahrt zwischen Laurenzistraße und den geplanten Stellplätzen auf der Fl. Nr. 2056 aufnehmen soll (Breite etwa 5,50 m). Hierzu muss ein Nebengebäude in der Nordwestecke des Grundstückes abgebrochen werden.

3.

Stellplätze Auf dem nördlichen Teil der Fl. Nr. 2056 sollen 9 Stellplätze in Reihe errichtet werden (davon 2 Stellplätze als Doppelgarage). Diese dienen der zukünftigen Bebauung. Eine entsprechende Bepflanzung wurde festgesetzt. Die Zufahrt von der Laurenzistraße aus erfolgt über eine private Verkehrsfläche.

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4.

Begründung

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Maß der baulichen Nutzung Es wurden Festsetzungen für II Vollgeschosse (Fl. Nr. 2057) und für III Vollgeschosse (Fl. Nr. 2057/3) getroffen. Die Grund- und Geschossflächenzahl für den zweigeschossigen Bereich (II) bewegen sich im zulässigen Rahmen. Gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO wird bei Teilen der dreigeschossigen Bebauung (Hausgruppe, III) sowie im Bereich der 9 Stellplätze (inkl. Doppelgarage) die Höchstgrenze der Grundflächenzahl für Reine Wohngebiete (0,4) überschritten (0,6 bzw. 0,9). Außerdem wird bei denselben Bereichen der dreigeschossigen Bebauung (Hausgruppe, III) die Höchstgrenze der Geschossflächenzahl (1,2) überschritten (1,3). Nach § 19 Abs. 4 BauNVO können hinsichtlich der Überschreitung der max. zulässigen Grundflächenzahl abweichende Bestimmungen getroffen werden. Dies ist zur Erfüllung der hier vorliegenden zweckentsprechenden Grundstücksnutzung (Hausgruppe zum einen, Stellplatzbereich zum anderen) erforderlich; insofern wird die Regelung unter § 19 Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 in Anspruch genommen. Im restlichen "Reinen Wohngebiet" ist eine Überschreitung der Grundflächenzahl nicht zugelassen.

Die überbaubaren Flächen innerhalb des Plangebietes sind durch entsprechend ausgewiesene Baugrenzen gefasst. Innerhalb dieser Baugrenzen können verschiedene Baukörper errichtet werden; die "Textlichen Festsetzungen" zum Bebauungsplan enthalten Gestaltungshinweise. Für den südlichen Bereich wird eine abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO mit Hausgruppenbebauung festgesetzt. Hier entspricht die nördliche Baugrenze einer Grenzbebauung. Insgesamt ist eine offene Bauweise mit Einzelhaus-, Doppelhaus und Hausgruppenbebauung festgesetzt. Für das gesamte Plangebiet wurden aufgrund der Nähe zur Bahnlinie immissionsschutzrechtliche Einschränkungen getroffen. Nähere Ausführungen hierzu siehe Kapitel 7 Immissionsschutz.

4.

Vorgesehene Erschließung

4.1 Verkehr Das Plangebiet wird ausschließlich über die bereits bestehende, östlich verlaufende Laurenzistraße, erschlossen. Mittels einer Privaten Verkehrsfläche werden künftig die am Ostrand des Plangebietes ausgewiesenen 7 Stellplätze sowie 1 Doppelgarage erschlossen. Im Zufahrtsbereich an der Laurenzistraße weist die Private Verkehrsfläche eine Breite von ca. 5,50 m auf.

4.2 Abwässer Die Abwasserbeseitigung für Strullendorf erfolgt über den Anschluss an die mechanisch - biologische Kläranlage südwestlich von Strullendorf.

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4.3 Wasserversorgung Die Wasserversorgung erfolgt zentral über Brunnen und Quellen der Gemeinde Strullendorf; Druck und Dargebot sind ausreichend. 4.4 Sonstige Versorgungseinrichtungen Strullendorf wird durch die Bayernwerk AG mit Strom versorgt und ist durch die Deutsche Telekom AG an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossen. Der Gemeindeteil Strullendorf wird zudem mit Erdgas versorgt.

5.

Denkmalschutz Gemäß der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege "BayernViewerDenkmal" sind weder Boden- noch Baudenkmäler von den Ausweisungen betroffen. Entsprechende Hinweise zum Umgang mit möglichen Bodendenkmalen enthalten die "Textlichen Festsetzungen". Die Gemeinde Strullendorf wird sich vor einer möglichen baulichen Realisierung des Plangebietes mit der zuständigen Behörde wegen der erforderlichen Vorgehensweise in Verbindung setzen.

6.

Maßnahmen zur Grüngestaltung und Landschaftspflege Grünflächen oder Baum-/Heckenbewuchs sind für den Änderungsbereich des Bebauungsplanes nicht relevant. Entsprechende Pflanzgebote für einheimische Laubbäume wurden festgesetzt. Generell ist kein Ausgleich und Ersatz erforderlich.

7.

Immissionsschutz Schienenlärm In etwa 110 m Entfernung westlich des Plangebietes verläuft die Bahnlinie Nürnberg - Bamberg / künftige ICE-Ausbaustrecke Nürnberg - Erfurt. Trotz vorhandener Abschirmung einiger weniger bestehender Gebäude, die sich zwischen Bahnlinie und Plangebiet befinden, sowie des seitens der Deutschen Bahn vorgesehenen künftigen aktiven Lärmschutzes in Form von Lärmschutzwänden ist mit Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte in Geltungsbereich zu rechnen. Daher sind - auch für den Übergangszeitraum derzeitige Situation bis zum endgültigen Bahnausbau - passive Lärmschutzvorkehrungen für das Plangebiet zu treffen: Es wird der Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 (gemäß VDI-Richtlinie 2719) festgesetzt.

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Parkplatzlärm Bezüglich des durch die ein- und ausfahrenden PKW im Stellplatzbereich neu entstehenden Immissionen wird darauf verwiesen, dass in einem Wohngebiet in der Regel Parkverkehr vorherrscht und dieser auch im üblichen Rahmen zu dulden ist. Die Ausweisung von mehreren Stellplätzen (hier 9) inkl. Zufahrt an einer bestimmten Stelle widerspricht diesem üblichen Rahmen nicht.

8.

Kosten für die öffentliche Erschließung Kosten für die öffentliche Erschließung fallen nicht an. Die Kosten für die Gewährleistung der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung fällt auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.

9.

Beteiligte Fachstellen

9. 1

Regierung von Oberfranken

95420 Bayreuth

9. 2

Landratsamt Bamberg

96052 Bamberg

9. 3

Regionaler Planungsverband Oberfranken-West

96052 Bamberg

9. 4

Staatliches Bauamt Bamberg, Abt. Straßenbau

96047 Bamberg

9. 5

Wasserwirtschaftsamt Kronach

96317 Kronach

9. 6

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

96049 Bamberg

9. 7

Bayernwerk AG

96052 Bamberg

9. 8

Deutsche Telekom Technik GmbH

96052 Bamberg

9. 9

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q

80539 München

9.10

Gemeinde Strullendorf

96129 Strullendorf

9.11

Büro für Städtebau und Bauleitplanung

96047 Bamberg

Der Verfahrensablauf wird im Nachtrag festgehalten. Die Stellungnahmen der Fachbehörden und ihre Behandlung im Gemeinderat sind der Verfahrensakte zu entnehmen. Aufgestellt: Bamberg, 19.10.2015 BÜRO FÜR STÄDTEBAU UND BAULEITPLANUNG

WITTMANN, VALIER UND PARTNER GBR

Hainstr. 12, 96047 Bamberg, Tel 0951/59393, Fax 0951/59593

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